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Transport von Gefahrgütern Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaſt Gefahrstoffe

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Transport von GefahrgüternDie Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft

Gefahrstoffe

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Inhalt

Die Verantwortlichen

Überschreitung der Kleinmenge

Drei Beispiele aus der Praxis

Gefahrgutliste

Kopiervorlage Mengennachweis

Die Kennzeichnung

Übersicht der wichtigsten Freistellungen

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

Konzept und Gestaltung:COMMONGesellschaft für Kommunikationund Öffentlichkeitsarbeit mbH,Frankfurt am MainInternet: www.common.de

Ausgabe 02/2018

Abruf-Nr. 659.5

7Kleinmengenregelung

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Die Menge macht’s

In der Bauwirtschaft müssen häufigGefahrgüter transportiert werden.Ge fahr güter erkennt man am Ge - fahr zettel und an der UN-Nummer.Für den Ge fahrguttransport im öffent li -chen Straßenverkehr gibt es in demeuropäischen Übereinkommen überdie internationale Be för de rung ge -fährlicher Güter auf der Straße (ADR)und in der Ge fahr gutverordnungStraße, Eisenbahn und Binnen schiff -fahrt (GGVSEB) eine ganze Reihege setzlicher Auf lagen. Nur wer kleine Mengen gefährlicher Gütertrans por tiert, braucht nicht alle Vor -schriften der GGVSEB zu be ach ten.Die meisten Unter neh men der Bau - wirt schaft können sich die Klein -men gen regeln zu nutze ma chen, die„erleichterte Be förderungen“ zu las - sen. Es lohnt sich also, beim Trans - port von Gefahr gütern auf die Men -gen be gren zun gen dieser Rege ln zuachten.

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Die Verantwortlichen

Entlader

Werden bei der Anlieferung vonGefahrgütern durch Speditionendie Güter von Mitarbeitern desBaube triebes entladen, sind fol-gende Regelungen zu beachten:• Sicherstellen, dass das richtige

Gefahrgut entladen wird, • Beim Entladen von beschädigtem

Gefahrgut jegliche Gefähr dungvermeiden,

• Gefährliche Rückstände vomFahrzeug entfernen.

Achtung: Auch durch das Entladenkann sich die Notwendigkeit einerBestellung eines Gefahrgutbeauf -tragten ergeben!

Fahrzeugführer

Der Fahrzeugführer (Fahrer) hat die Verkehrssicherheit zu gewähr-leisten. Verkehrssicherheit ist danngegeben, wenn die Ladung so aufdem Fahrzeug verstaut ist,dass diesden allgemeinen Anforderungendes Straßenverkehrs genügt undsie auch bei einer Vollbremsungnicht verrutscht. Der Fahrzeug -führer muss unter anderem folgen-des be achten:• Beschränkungen beim Zu sam men -

laden verschiedener Gefahr güter,• Ladung gegenVerrutschen

sichern,• Beschädigte Versandstücke vom

Fahrzeug nehmen,• Dichtheit der Verschlüsse prüfen,• Zuständige Behörde informieren,

falls es bei einem Unfall zu einerGefährdung durch Gefahr gutkommt,

• Bei Überschreitung der Klein -menge zusätzlich besondereAus bildung absolvieren,

• Begleitpapiere und Lichtbild - ausweis bereithalten,

• Feuerlöscher und sonstige Aus rüstung mitführen,

• Orangefarbene Tafel anbringenbzw. sichtbar machen,

• Tunnelbeschränkungen be -achten.

Kennzeichnungen und Gefahr -zetteln sowie

• die Ausrüstung der Fahrzeuge mitMaterialien zur Ladungssiche rung.

Absender

Absender können sein: der Unter-nehmer, der Bauleiter oder derPolier auf der Baustelle, der ge-fährliche Güter zur Beförderungaufgibt. Dabei spielt es keine Rolle,ob die Güter mit eigenen oderfremden Fahrzeugen transportiertwerden sollen. Der Absender trägtzum Beispiel die Verantwortungdafür, dass• die Versandstücke vorschrifts-

mäßig beschaffen sind und überGefahrzettel und UN-Nummerverfügen,

• Kopien von Ausnahmen mitge -geben werden,

• Hinweise auf die Gefährlichkeitder Güter gegeben werden (even-tuell Unfallmerkblatt zur Kenntnisgeben),

• bei Überschreitung der Klein-menge zusätzlich die Begleit - papiere an den Fahrzeugführerübergeben werden und

• nur geschulte bzw. besondersausgebildete Fahrzeugführer eingesetzt werden.

Verlader

Im Baubetrieb sind das im Allge mei - nen Disponenten, Poliere auf derBau stelle oder Fahrzeugführer, dieFahrzeuge mit gefährlichen Güternbeladen. Sie müssen zum Beispielfolgende Regelungen beachten:• Vor dem Beladen sicherstellen,

dass am Fahrzeug keine Schädenvorliegen, die zu Beschädigun genam Fahrzeug oder Gefahrgutführen können,

• Vorschriften für das Zusammen-laden und die Ladungssicherung,

• Prüfung der Versandstücke aufDichtheit und Beschädigung,

• Bei Überschreitung der Klein -menge zusätzlich Prüfung derBegleitpapiere.

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In der Bauwirtschaft haben im We-sentlichen fünf Personengruppendie Verpflichtung, die Vorschriftender GGVSEB einzuhalten:• Fahrzeughalter,• Absender,• Verlader,• Entlader,• Fahrzeugführer.

Unternehmer/Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter -- also der Un-ternehmer -- trägt nach dem Gesetzüber die Beförderung gefährlicherGüter die grundsätzliche Verant-wortung dafür, dass in seinem Be-trieb die gefahrgutrechtlichen Vor-schriften eingehalten werden.

Normalerweise überträgt er jedochdiese Verantwortung auf seineFührungskräfte bzw. auf betrieb -liches Fachpersonal. Seiner Auf -sichts pflicht muss er aber in jedemFall genügen. Er muss alle an denTransporten beteiligten Personenüber deren Aufgaben und Pflichtenunterweisen. Die Auf zeich nungenüber die Unterweisungen sind auf-zubewahren.

Abhängig von Art und Menge derzu befördernden Gefahrgüter mussder Unternehmer einen Gefahrgut-beauftragten bestellen und aus -bilden lassen. Fahrzeugführer be -nötigen unter Umständen einebesondere Ausbildung.

Der Unternehmer ist in erster Liniefür die Beschaffenheit und die Aus-rüstung der Fahrzeuge, mit denengefährliche Güter befördert werden,verantwortlich. Dazu gehören u.a.• Einsatz geeigneter bzw. bau -

mustergeprüfter Verpackungen,• Ausrüstung der Fahrzeuge mit

Feuerlöschern,• Belüftungseinrichtungen bei

geschlossenen Fahrzeugen, mitdenen Gase transportiert werden,

• bei Überschreitung der Klein-menge zusätzlich die Ausrüstungder Fahrzeuge mit Warntafeln,

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Die Kennzeichnung

Gefahrgüter sind deutlich und dauerhaft mit den Kennzeich nungs -nummern zu beschriften. Der Kenn -zeichnungsnummer sind die Buch -staben „UN“ voranzustellen.

Alle Gefahrgüter müssen außer-dem mit Gefahrzetteln versehensein. Gefahrzettel sind Aufkleber inder Form auf die Spitze gestellterQuadrate mit bestimmten, denGefahrgütern zugeordneten Ge -fahrensymbolen. In der unterenEcke ist die Nummer der Gefahr -gutklasse angegeben. Umwelt -gefährdende Gefahrgüter müssenzusätzlich mit dem Kennzeichenfür umweltgefährdende Stoffe ver-sehen werden. Die Gefahrzettelmüssen deutlich sichtbar auf denVersandstücken angebracht sein.Für das Anbringen der Gefahr zettelist der Absender verantwortlich.

Bei Druckgasflaschen haben dieGefahrzettel geringere Abmessun-gen und sind auf dem Flaschen-hals angebracht.

Leere, ungereinigte Verpackungendürfen mit der Aufschrift und denGefahrzetteln des zuletzt darin ent-haltenen Gutes beschriftet sein.

Bild links: Gefahrzettel (rote Raute mitFlammensymbol) und UN-Nummer sindauf der Außenverpackung angebracht.

Der Karton ist die Außen-verpackung, und die Farbspraydose (Druckgaspackung) ist die Innen-verpackung für das Farbaerosol.

Klasse 1

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 5.2

Klasse 6.1

Klasse 8

Klasse 9

(Sprengstoffe, Klasse 1, und radioaktive Stoffe, Klasse 7, werden hier nicht erwähnt, weil sie nur in sehr seltenen Sonderfällen von besonders ausgebildeten Fachleuten befördert werden.)

• explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen (z.B. Kartuschen [Patronen] für Bolzensetzgeräte)

• verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (z.B. Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff, Spraydosen)

• entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, entzündbare Lacke und Farben)

• organische Peroxide (z.B. Härter für Styrol und Methylmethacrylat)

• giftige Stoffe (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe wieTrichlorethen, fluoridhaltige Holzschutzmittel)

• ätzende Stoffe (z.B. saure Reiniger, alkalische Reiniger, Batteriesäuren, Epoxidharzhärter)

• verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z.B. Asbest, Epoxidharze)

Gefährliche Güter der Bauwirtschaft Für die Bauwirtschaft sind folgende Güter in der Reihenfolge der Klassen-Nummern von Bedeutung:

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Viele Gefahrgüter der Bauwirt-schaft werden in sogenannten zu-sammengesetzten Verpackungentransportiert. Diese bestehen auseiner Innen- und einer Außenver-packung.

So ist bei einem Karton mit Farb-spraydosen der Karton die Außen-verpackung und die Farbspray-dosen sind die Innenverpackung.Die Aufschrift und Bezettelungbefinden sich nur auf der Außen-verpackung. Einzelne Dosen dürfennicht ohne besondere Schutz -maßnahmen transportiert werden.

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Kleinmengenregelung

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Grundsätzlich ist beim Transportvon Gefahrgütern zwischenBeförde run gen im Rahmen derHaupt tätig keit und Versorgungs -transporten zu un ter scheiden.

Kleinmengenregeln fürBeförderungen im Rahmen derHaupttätigkeit

Gefahrguttransporte kleinerMengen, die Unternehmen imRahmen ihrer Haupttätigkeit, z.B.im Werk statt wagen) durchführen,sind von den Vorschriften des ADRweitgehend frei ge stellt, wenn• die höchstzulässigen Mengen,

die in der Gefahrgutliste darge-stellt sind, und 450 Liter jeVerpackung nicht überschrittenwerden,

• die Beförderung nicht für dieinterne oder externe Versorgungdurchgeführt wird,

• durch geeignete Maßnahmen das Freiwerden gefährlichen Gutsunter normalen Beförderungs -bedin gungen verhindert ist.

Bei dieser weitgehenden Frei stel -lung vom ADR sind folgende Vor -schriften zu beachten: • Bei Unfällen oder Unregel mäßig -

keiten, bei denen es zu einerGefährdung durch das Gefahrgutkommt, hat der Fahr zeugführer

Vorschriften zu beachten:• Die Verwendung bauartgeprüfter

Verpackungen ist vorgeschrieben.• Die zutreffenden Gefahrzettel

und die Kennzeichnungen mitUN-Nummern müssen auf denVerpackungen angebracht sein.

• Feuerlöscher der BrandklassenABC (z.B. 2 kg Pulver) zumLöschen eines Motorbrandesoder des Fahrerhauses sind mit-zuführen. Feuerlöscher müssenEN 3 entsprechen und alle 2 Jahreüber prüft werden. Sie sind leichterreichbar für die Fahr zeug be sat -zung anzubringen.

• Einsatz geschlossener Fahrzeugefür die Beförderung von Gasen (z. B. Flüssiggas, Sauerstoff, Stick - stoff, Kohlendioxid) mit Be lüf tungs - einrichtungen. Nur in Aus nah me -fällen mit der Warnauf schrift„ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG,VORSICHTIG ÖFFNEN“ an denLadetüren.

• Das Betreten eines Fahrzeugs mitBeleuchtungsgeräten mit offenerFlamme ist untersagt. Außer demdürfen die verwendeten Be leuch -tungsgeräte keine Ober fläche ausMetall haben, durch die Fun kenerzeugt werden könnten.

• Das Öffnen eines Versandstücksmit gefährlichen Gütern durchden Fahrzeugführer oder Bei -fahrer ist verboten.

die nächstgelegene zuständigeBehörde (z.B. Polizei) unverzüg-lich zu benachrichtigen.

• Der Umgang mit Feuer und offe-nem Licht ist bei Ladearbeiten inder Nähe von Versandstückenund haltenden Fahrzeugen sowiein den Fahrzeugen untersagt.

• Die Ladung ist so zu sichern,dass sich die Lage zueinanderund zum Fahrzeug nur gering -fügig verändern kann.

Mit dieser Regel können einzelneFarb dosen und Druck gas packun gen(Spraydosen) befördert werden,die keine aufgedruckte Kenn zeich -nung als Gefahrgut haben. Es istaller dings sicherzustellen, dassbeim Trans port kein Gefahrgut frei -ge setzt werden kann. Dazu müs-sen die Dosen auf recht in einenSchutz karton gestellt, die Hohl -räume ausgefüllt und der Kartongeschlossen werden.

Kleinmengenregeln fürVersorgungstransporte

Bei Gefahrguttransporten kleinerMengen mit einem Fahrzeug, die zurVersorgung mehrerer Bau stellenoder des Materiallagers oderBauhofes und mit Behältern über450 l Inhalt durchgeführt werden,sind zusätzlich noch folgende

Weitgehende Freistellung von den Bestimmungen des ADR

„Kleine Mengen“, befördert in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens oder in Zusammenhang mitWartungs- und Reparaturarbeiten – bis 450 l/Versandstück(z.B. Werkstattwagen, Baggerfahrer mit 200-l-Dieselfass zu Nachtanken, Dachdecker mit Gasflaschen)

Gase in besonderen Einrichtungen, die für den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind(z.B. Flüssiggasbehälter auf Gussasphalt-Mischgeräten)

Flüssige Kraftstoffe in - Kfz-Tanks bis 1500 l, bei Anhängern bis 500 l- tragbaren Behältern bis 60 l- Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen (z.B. auf Tiefladern)

Durch Sondervorschriften freigestellte Gefahrgüter (z.B. Asbest, Batterien, Gussasphalt)

Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8, 9 enthielten, wenn keine Gefahren vom Gut ausgehen können. (z.B. leere Gasflaschen, leere Benzinkanister usw.)

Eingeschränkte Freistellung von Bestimmungen des ADR

„Kleine Mengen“, befördert zur internen oder externen Versorgung und über 450 l/Versandstück

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Höchstmenge für einzelnesGefahrgut

Wird bei einem Transport aus-schließlich ein Stoff oder ein Pro-dukt befördert, so ist die Höchst-menge für die Beförderung vonKleinmengen der Tabelle auf Seite11 zu ent nehmen. Dort sind diewesentlichen Stoffe aufgeführt, diefür die Bauwirtschaft von Bedeu-tung sind. Für die Höchstmengenunterschiedlicher Gefahrgüter sindunterschiedliche Maßeinheiten zuverwenden. So sind die Höchst-mengen für flüssige Stoffe und ver-dichtete Gase in Liter (Nenninhaltder Gefäße), für feste Stoffe undverflüssigte Gase in Kilogramm Nettomasse angegeben.

Höchstmenge für verschiedeneGefahrgüter

Werden unterschiedliche Gefahr-güter gleichzeitig transportiert,ermittelt man die Höchstmenge für die erleichterte Beförderung,indem man die jeweiligen Mengenmit den stoffspezifischen Faktoren(„Risikofaktoren“) multipliziert unddann addiert. Die jeweiligen Fakto -ren sind in der Tabelle auf Seite 11kursiv gedruckt.

Die Summe der Produkte unter-schiedlicher Gefahrgüter wird mitder Zahl 1000 verglichen. Ist dasErgebnis nicht größer als 1000, han -delt es sich im Sinne der GGVSEBum eine Kleinmenge. Wird der Wert1000 überschritten, müssen alleVorschriften eingehalten werden.Zwei Beispiele sollen die beidenMöglichkeiten verdeutlichen:

Übersicht der wichtigstenFreistellungen

Beim gleichzeitigen Transport ver-schiedener Gefahrgüter empfiehltes sich, eine Liste der Güter mit Angaben zu Verpackung, richtigerAuf schrift, Gefahrzettel, gängigerMenge und dem Faktor („Risiko -faktor“) aus der Tabelle zu erstel-len (siehe Muster und Kopier vor -lage auf Seite 12). Ein ModulzurBerechnung der Höchst menge fürden Klein trans port bietet dasProgramm WINGIS der BG BAU.

Dieser Nachweis ist aus folgendenGründen anzuraten:• Die verantwortlichen Personen

können auf einfache Weise dieEinhaltung der Kleinmenge über-prüfen.

• Bei Gefahrgutkontrollen ist eineschnelle Abwicklung möglich.

• In die Auflistung kann jederBetrieb die Gefahrgüter aufneh-men, die üblicherweise befördertwerden. Das einmal erstellteFormblatt kann dann im Betriebimmer wieder mit den zum jewei-ligen Transport passenden Datenergänzt werden.

Benzin 40 l

Dieser Transport fälltunter die Bedingungen

der Kleinmengen-beförderung.

Faktor 3

Ergebnis � 1000= alle Auflagen der Gefahrgut-

verordnung

+

=318

Sie transportieren zwei Kanister Benzin mit zusammen 40 l und zwei Gas flaschen

Flüssiggas mit zusammen 66 kg.Sowohl Benzin als auch Flüssiggas

haben den Faktor 3 (siehe Tabelle S. 11).

Nach der Faustformel ergibt sich:

x(= 120)

Flüssiggas66 kg

Faktor 3x(= 198)

Ergebnis � 1000= Auflagen der Kleinmengen-beförderung

Rechenbeispiel 1

Benzin 120 l

Dieser Transport fälltunter alle Auflagen

der Gefahrgut-verordnung.

Faktor 3

Ergebnis � 1000= alle Auflagen der Gefahrgut-

verordnung

+

=1152

Sie transportieren sechs Kanister Benzin mit 120 l und acht Gasflaschen

Flüssiggas mit 264 kg. Sowohl Benzin als auch Flüssiggas

haben den Faktor 3 (siehe Tabelle S. 11).

Nach der Faustformel ergibt sich:

x(= 360)

Flüssiggas264 kg

Faktor 3x(= 792)

Ergebnis � 1000= Auflagen der Kleinmengen-beförderung

Rechenbeispiel 2

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Fahrwegs- undTunnelbeschränkungen

Das Verkehrszeichen „Verbot vonGe fahrguttransporten“ (siehe hier)verbietet die Weiterfahrt vongekennzeichneten Transportern.Mit diesem Verkehrszeichen sindnicht nur Tunneldurchfahrten, son-dern auch viele andere Straßenab -schnitte – insbesondere abschüs-sige Zufahrten zu Ortsdurchfahrten– für Gefahrguttransporte gesperrt.

Bei vielen Tunneln ist zudem dieTunnelkategorie zu beachten, wel -che die Durchfahrt gekennzeich -neter Fahrzeuge mit bestimmtenGefahrgütern verbietet.

Bestellung einesGefahrgutbeauftragten

Die Unternehmen müssen einenGe fahrgutbeauftragten bestellenund ausbilden lassen. Diese Auf gabe kann vom Unternehmer, von einem Be schäf tigten oder von einer externen Per son wahrge -nommen werden. Der Gefahrgut -beauf tragte muss seine Fachkundedurch einen entsprechen denSchulungs nach weis belegen.

Ausblick

Es sind weitere Änderungen derGGVSEB geplant. Die Berufs ge nos -sen schaft der Bauwirtschaft wirdauf diese Änderungen rechtzeitighin weisen.

Weitere Informationen

• Gefahrgutverordnung Straße,Eisenbahn und Binnenschifffahrt(GGVSEB) vom 30. März 2017

• Anlagen A und B zum ADR, zu letztgeändert am 29. Novem ber 2017

• Gefahrgut-Ausnahmeverordnung(GGAV) vom 17. März 2017

• Gefahrgutbeauftragtenverord -nung (GbV) vom 17. März 2017

Schriftliche Weisung(Unfallmerkblatt)

Das Unfallmerkblatt enthält inknap per Form Informationen zumVer halten bei Unfällen oder Zwi -schen fällen, die sich während derBe för de rung ereignen können. DasMuster dieses Unfall merk blattesist im Modul Gefahrgut trans portdes Programms WINGIS zu finden.

Fahrzeugausrüstung

Folgende Ausrüstung ist vorge-schrieben:• ein oder mehrere Feuerlöscher;

das erforderliche Fassungs ver - mö gen ist abhängig von derhöchst zulässigen Masse desFahrzeugs,

• mindestens ein Unterlegkeil(auch für einen Anhänger),

• zwei selbststehende Warnzeichen(zum Beispiel Warndreiecke oderorangefarbene Warnleuchten),

• Augenspülflüssigkeit,• für jedes Mitglied der Fahrzeug-

besatzung je eine Warnwesteoder Warnkleidung sowie

• je eine Handlampe (ohne offeneFlamme, ohne metallische Ober-fläche),

• ein paar Schutzhandschuhe undSchutzbrille,

• die erforderliche Ausrüstung zurDurchführung der in den Sicher-heitshinweisen genanntenbesonderen Maßnahmen,

• eine Schaufel, eine Kanalab -deckung und ein Auffangbehälteraus Kunststoff,

• bei giftigen Stoffen eine Notfall -fluchtmaske für jedes Mitgliedder Fahrzeugbesatzung.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind vorn und hintenmit orangefarbenen, rechteckigen,schwarz umrandeten Tafeln zukenn zeichnen. Die Warntafelnmüssen entfernt oder verdeckt werden, wenn keine gefährlichenGüter oder deren Reste auf demFahrzeug befördert werden.

Überschreitung der Kleinmenge

Wird die Obergrenze für eine Klein -menge überschritten, sind alle Vor -schriften der GGVSEB zu beachten.Hierzu gehören selbstverständlichauch die Grund regeln, die bei derBeförderung kleiner Men gen ein -zuhalten sind (siehe Ab schnitt„Klein men gen re ge lung“). Hinzukommen folgende Vor schrif ten:

Verbot derPersonenbeförderung

Außer der Fahrzeugbesatzung – demFahrzeugführer und dem Beifahrersowie Personen, die im Auftrag desBeförderers im Fahrzeug mitfahren,um die gefährlichen Güter zu ver-wenden – dürfen bei der Beförde -rung gefährlicher Güter keine wei-teren (betrieb fremden) Personenmitgenommen werden.

Beförderungspapiere

Es müssen Beförderungspapieremit geführt werden, die folgendeAngaben enthalten:• die UN-Nummer des Stoffes, der

die Buchstaben „UN“ vorange-stellt werden müssen,

• die offizielle Benennung desGefahrgutes entsprechend derUN-Nummer,

• die Nummer des Gefahrzettels,(Bei mehreren Nummern sind dienach der ersten in Klammern zusetzen),

• die Verpackungsgruppe,• Anzahl und Beschreibung der

Versandstücke,• Gesamtmenge der gefährlichen

Güter als Volumen oder alsBrutto- oder Nettomasse,

• Name und Anschrift desAbsenders

• Name und Anschrift desEmpfängers.

Besondere Ausbildung derFahrzeugführer und Beifahrer

Für den Fahrzeugführer ist einebesondere Ausbildung erforderlich(ADR-Bescheinigung).

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Vier Beispiele aus der täglichen Praxis

Transport von Kraftstoffen

Wird Diesel oder Benzin für dasBetanken von Baustellenmaschinentrans portiert, müssen die Behälterhierfür zugelassen sein. Allerdingsdürfen Kraftstoffe weiterhin in Be-hältern ohne Bauartzulassung trans -portiert werden, wenn diese sichbewährt haben und der Kraftstofffür den Betrieb von Baumaschinen(baustellenbezogener Bedarf) ver-wendet wird. Für Tankcontainerkann die Kleinmengenregelung nichtangewendet werden. Um derartigeBehälter unter den erleichterten

Bedingungen der Klein men gen - regelung befördern zu dürfen, müs-sten diese als bauartgeprüfte Groß - packmittel gekennzeichnet sein.Als Tankcontainer (TC) ge kenn zeich - nete Baustellen tank stellen be dürfenfür die Kleinmen gen beför de rungeine Ausnahme ge nehmigung derVerkehrsbe hörde. Kanister, Fässerund Großpackmittel (IBC) für Diesel -kraft stoff benötigen die Aufschrift„UN 1202 Dieselkraftstoff“, den Ge - fahr zettel Nr. 3 und das Kenn zei chenfür umweltgefährdende Stoffe.

Transport asbesthaltiger Produkte

Asbesthaltige Produkte sind Ge-fahrgüter der Klasse 9. Wenn aller-dings während des Transportes keine gefährlichen Mengen lungen -gängiger Asbestfasern freigesetztwerden können, brauchen die Vor -schriften der GGVSEB nicht be -achtet zu werden. Dies ist bei-spielsweise beim Transport folgen-der asbesthaltiger Abfälle der Fall:a) Schwach gebundene Asbest-produkte, z.B. ausgebauter Spritz-

asbest, sind in Bindemitteln wieZement, Asphalt oder Kunststoffeeingebettet.b) Asbesthaltige Fertigprodukte wieDach- oder Fassadenplatten werdenin Folien oder abgedeckten Behält -nissen, z.B. Big-Bags, transportiert.

Bezüglich der Entsorgung empfiehltes sich, bei den Deponiebetreibernanzufragen, da die Annahme be din -gungen sehr unterschiedlich sind.

Transport von Munition für Bolzensetzgeräte

Kartuschen für Bolzensetzgerätesind Gefahrgüter der Klasse 1.Durch die Konstruktion derKartuschen kann eine Explosion --abgesehen von der beabsichtigtenZündung im Bolzensetzgerät -- nurdurch einen Brand verursacht werden. Aufgrund dieses hohen

Sicherheitsstandards müssenbeim Transport der Kartuschen nur die üblichen Regelungen fürGefahr guttransporte beachtet werden. Das für explo sive Stoffegeltende Zusammenlade ver bot mitGefahrgütern anderer Klassen giltfür diese Kartuschen nicht.

Transport von Gasen

Gase sind Gefahrgüter der Klasse 2.Werden diese freigesetzt, bestehtin geschlossenen Fahrzeugen Er -stickungs- und/oder Explo sions - gefahr. Daher dürfen Gase nurunter den folgenden Bedingungentransportiert werden. Die Ventilesind zu schließen und mit Schutz -kap pen oder Schutzkragen zuschützen. Die Flaschen sind zusichern. Ge schlossene Fahrzeugemüssen über eine ausreichendeLüftung verfügen. Diese besteht,

wenn mindestens zwei 100 cm²große Lüftungs öff nun gen oben und unten am Laderaum ange-bracht sind. Nur in Ausnahme fällen(kurzfristiger Transport in Miet - fahrzeugen) kann auf die Lüf tungverzichtet werden. Dann ist an der Ladetür die Warnauf schrift „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG,VORSICHTIG ÖFFNEN“ anzubringen.Nach dem Transport müssen dieGase umgehend aus dem Fahr zeuggeladen werden.

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Stoffe/Zubereitungen

Klasse UN-Nr. Klassi- Ver- BEZEICHNUNG (Zusatzbezeichnung) 333 1.000fizie- packungs- 3 1

rungs- gruppecode

2 1001 4F ACETYLEN, GELÖST n

1072 1O SAUERSTOFF, VERDICHTET n

1965 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT,N.A.G. GEMISCH C (Propan) n

1950 5A DRUCKGASPACKUNGEN (Treibgas z.B. Kohlendioxid) n

1950 5F DRUCKGASPACKUNGEN (feuergefährlich) n

3 1133 F1 II KLEBSTOFF n

1133 F1 III KLEBSTOFF n

1202 F1 III DIESELKRAFTSTOFF n

1203 F1 II BENZIN n

1263 F1 II FARBE n

1263 F1 III FARBE n

1306 F1 III HOLZSCHUTZMITTEL n

1866 F1 II HARZLÖSUNG n

1993 F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

1993 F1 III ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

3295 F1 III KOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. n

4.1 3175 F1 II FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,N.A.G. (Putzlappen) n

5.2 3106 P1 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST n

6.1 1593 T1 III DICHLORMETHAN n

2810 T1 III GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

2853 T5 III MAGNESIUMFLUORIDSILICAT n

2902 T6 III PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. n

2927 TC1 II GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. n

3010 T6 III KUPFERHALTIGES PESTIZID, GIFTIG n

3287 T4 III GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

8 1719 C5 II ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

1719 C5 III ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

1760 C9 II ÄTZENDER FLÜSSIGERER STOFF, N.A.G. n

1760 C9 III ÄTZENDER FLÜSSIGERER STOFF, N.A.G. n

1805 C1 III PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG n

1814 C5 II KALIUMHYDROXIDLÖSUNG n

1814 C5 III KALIUMHYDROXIDLÖSUNG n

1824 C5 II NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG n

1824 C5 III NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG n

2289 C7 III ISOPHORONDIAMIN n

2734 CF1 II AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. n

2735 C7 II AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. n

2796 C1 II BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER n

3264 C1 II ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

3264 C1 III ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

3267 C7 II ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

3267 C7 III ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. n

9 3077 M7 III UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. n

3082 M6 III UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. n

Gefahrgutliste mit Angaben der Höchstmenge und der Faktoren für die Berechnung der Kleinmengen

Höchstmenge*)Faktoren

*) „Höchstmengen“ bedeutet • für feste Stoffe, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg; • für flüssige Stoffe: Der tatsächliche Inhalt (Füllung) in Liter; • für verdichtete Gase: Der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

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c Die Indexsumme � 1000 = Beförderung kleiner Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

c Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR im Rahmen der Haupttätigkeit

c Die Indexsumme � 1000 = Gefahrgutbeförderung (z.B. Warntafeln, ADR-Bescheinigung)

Firma (Absender): Fahrer:

Nachweis der Einhaltung der Höchstzulässigen Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

Kfz-Kennzeichen: Datum:

UN-Nr. Bezeichnungdes Gutes nach ADR(zusätzliche Kennzeichnung)

Art derVersand-stücke

Klasse

Summe:

Verpa-ckungs-gruppe

Klassi-fizie-rungs-code

Einzel- x

Stück- =

Gesamt- x

Risiko- = Index

menge zahl menge faktor

Müller; Heinz

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Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Um die Kontaktdaten des Ansprech -partners der Prävention der BG BAU zu finden, können Sie ihn direkt über die Postleitzahl bzw. den OrtsnamenIhrer Baustelle suchen.

Wenn Ihnen keine dieser Angaben vorliegt, haben Sie zusätzlich noch die Möglichkeit, sich über die Karten -darstellung zur Adresse Ihrer Baustelle„durch zuklicken“.

Auch dort finden Sie die entsprechendenKontaktdaten.

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Abru

f-Nr.

659.

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018

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de