Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 1. Hausarbeit · Übung im Strafrecht für...
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Johannes Pogoda 3. April 2011 Große Scharrnstr. 27 15230 Frankfurt (Oder) +49(0)179 4686868 [email protected] Matrikelnr.: 33097 3. Semester
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
1. Hausarbeit
Prof. Dr. Gerhard Wolf
Sommersemester 2011
II
Sachverhalt
A nimmt sich vor, die Spielothek in der Slubicer Straße zu überfallen. Er will an der Hintertür warten, bis der Betreiber (B) wie üblich als letzter den Laden verlässt. Diesen will er dann mit vorgehaltenem Revolver zwingen, den Safe mit den Tageseinnahmen zu öffnen und ihm das Geld in eine mitgebrachte Plastiktüte einzupacken. Danach will er B noch zu folgendem zwingen: Mit dem Wagen des B soll ihn dieser aus Frankfurt (Oder) hinausbringen. Dann soll B auf der Landstraße Richtung Lebus auf freiem Feld aussteigen und A das Fahrzeug überlassen. Als B aus der Spielothek kommt, hält der maskierte A ihm den (bewusst ungeladenen) Revolver vor und zwingt den B mit den Worten: „Schnell, zurück zum Safe!“, in die Spielhalle zurückzugehen. Als er den neuen, hochmodernen Safe sieht, kommen ihm Bedenken, ob B nicht vielleicht aufgrund einer Zeitsicherung Alarm auslöst, wenn er die Kasse mit dem Schlüssel öffnet. Er beschließt daher, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.
Um mehr Zeit für seine Flucht zu haben, schlägt er B von hinten mit dem Revolverknauf bewusstlos. Anschließend nimmt er die Autoschlüssel des B aus dessen Tasche und flieht mit dem Auto des B, allerdings allein und ohne Beute. Am Morgen des nächsten Tages wird B tot aufgefunden. Die Autopsie ergibt, dass der Tod nicht aufgrund des die Bewusstlosigkeit verursachenden Schlages eingetreten ist, sondern dass B bereits vor dem Schlag vor Schreck einen leichten Infarkt erlitten hatte und infolge des Schocks später an Herzversagen gestorben ist.
Wie ist der Fall strafrechtlich zu beurteilen?
III
Literaturverzeichnis
Arzt, Gunther / Weber, Ulrich / Heinrich, Bernd / Hilgendorf, Eric:
Strafrecht. Besonderer Teil, 2. Auflage, 2009
(Zitiert: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf)
Bernsmann, Klaus: Tatbestandsprobleme des Hausfriedensbruchs
(2. Teil), Jura 1981, 403-410
Beulke, Werner / Hillenkamp, Thomas: Der praktische Fall – Strafrecht: Ein
folgenschweres Verhältnis, JuS 1975, 309-314
Bottke, Wilfried: Strafrechtswissenschaftliche Methodik und
Systematik bei der Lehre vom strafbefreienden
und strafmildernden Täterverhalten, 1979
(Zitiert: Bottke)
Eisele, Jörg: Strafrecht – Besonderer Teil II.
Eigentumsdelikte, Vermögensdelikte und
Urkundendelikte, 2009
(Zitiert: Eisele, BT2)
Elsner, Stephan: § 239a, 239b StGB in der Fallbearbeitung -
Deliktsaufbau und (bekannte und weniger
bekannte) Einzelprobleme, JuS 2006, 784-788
Fahl, Christian: Schlaf als Zustand verminderten
Strafrechtsschutzes?, Jura 1998, 456-462
Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 58. Auflage,
2011
(Zitiert: Fischer)
Frank, Reinhard: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Nebst dem Einführungsgesetz, 18. Auflage,
1931
(Zitiert: Frank, StGB)
IV
Geilen, Gerd: Lebensgefährdende Drohung mit Gewalt in §
251 StGB? (Anmerkung zu BGH, U. v.
27.09.1969 – 4 StR 268/69 –), JZ 1970, 521-
529
Unmittelbarkeit und Erfolgsqualifizierung,
Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag,
1974, 655-682
(Zitiert: Geilen, FS Welzel)
Strafrecht: Raub und Erpressung, Jura 1980, 43-
52
Geppert, Klaus: Examinatorium: Zur "Scheinwaffe" und
anderen Streitfragen zum "Bei-Sich-Führen"
einer Waffe im Rahmen der §§ 244 und 250
StGB, Jura 1992, 496-501
Zur Abgrenzung von Vorsatz und
Fahrlässigkeit, insbesondere bei
Tötungsdelikten, Jura 2001, 55-59
Günther, Hans-Ludwig: Der Zusammenhang zwischen Raub und
Todesfolge (§ 251 StGB), Festschrift für Hans
Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag, 1999, 543-
553
(Zitiert: Günther, FS Hirsch)
Haft, Fritjof: Grundfälle zu Diebstahl und Raub mit Waffen,
JuS 1988, 364-370
Hauf, Claus-Jürgen: Zur Scheinwaffenproblematik des § 250 Abs. 1
Nr. 2 StGB. Die neuen Tendenzen in der
Rechtsprechung, ein Fortschritt?, GA 1994,
319-328
V
von Heintschel-Heinegg, Bernd: Beck’scher Online-Kommentar. StGB, 11.
Edition, 2010
(Zitiert: B-OK – Bearbeiter)
Hellmann, Uwe: Der praktische Fall – Strafrecht: Überfall am
Geldautomaten, JuS 1996, 522-529
Herzberg, Rolf Dietrich: Grundfälle zur Lehre von Täterschaft und
Teilnahme. Fallbeispiel: Der abgelistete Schuß,
JuS 1976, 40-44
Grund und Grenzen der Strafbefreiung beim
Rücktritt vom Versuch, Festschrift für Karl
Lackner zum 70. Geburtstag, 1987, 325-366
(Zitiert: Herzberg, FS Lackner)
Hinderer, Patrick / Kneba, Nicolas: Der tatbestandstypische
Zurechnungszusammenhang beim Raub mit
Todesfolge, JuS 2010, 590-594
Hörnle, Tatjana: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen
Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform
des Strafrechts, Jura 1998, 169-182
Jähnke, Burkhard / Laufhütte, Heinrich
Wilhelm / Odersky, Walter:
Leipziger Kommentar. Strafgesetzbuch.
Sechster Band. §§ 223 bis 263a, 11. Auflage,
2005
Leipziger Kommentar. Strafgesetzbuch. Erster
Band. Einleitung; §§ 1 bis 31, 12. Auflage,
2007
Leipziger Kommentar. Strafgesetzbuch. Fünfter
Band. §§ 110 bis 145d, 12. Auflage, 2009
VI
Leipziger Kommentar. Strafgesetzbuch. Achter
Band. §§ 242 bis 262, 12. Auflage, 2010
(Zitiert: LK – Bearbeiter)
Joecks, Wolfgang: Strafgesetzbuch. – Studienkommentar –, 9.
Auflage, 2010
(Zitiert: StGB-SK)
Joecks, Wolfgang / Miebach, Klaus: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch.
Band 1: §§ 1-51 StGB, 2003
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch.
Band 3: §§ 185-262 StGB, 2003
(Zitiert: MK – Bearbeiter)
Kindhäuser, Urs / Neumann, Ulfrid / Paeffgen,
Hans-Ullrich:
Nomos Kommentar. Strafgesetzbuch. Band 1:
§§ 1 – 145d, 3. Auflage, 2010
Nomos Kommentar. Strafgesetzbuch. Band 2:
§§ 146 – 358, 3. Auflage, 2010
(Zitiert: NK – Bearbeiter)
Krauß, Detlef: Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch, JuS
1981, 883-890
Krey, Volker: Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band 1.
Grundlagen, Tatbestandsmäßigkeit,
Rechtswidrigkeit, Schuld, 2. Auflage, 2004
(3. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: Krey, AT1)
Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1. Besonderer
Teil ohne Vermögensdelikte, 13. Auflage, 2005
(14. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: Krey, BT1)
VII
Strafrecht. Besonderer Teil. Band 2.
Vermögensdelikte, 13. Auflage, 2002
(14. und 15. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: Krey, BT2)
Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch. Kommentar, 26. Auflage, 2007
(Zitiert: Kühl)
Küpper, Georg: Der „unmittelbare“ Zusammenhang zwischen
Grunddelikt und schwerer Folge beim
erfolgsqualifizierten Delikt, 1982
(Zitiert: Küpper)
Lampe, Ernst-Joachim: Rücktritt vom Versuch „mangels“ Interesses –
BGHSt 35, 184, JuS 1989, 610-616
Otto, Harro: Die neuere Rechtsprechung zu den
Vermögensdelikten, (I), JZ 1993, 559-570
Park, Tido / Schwarz, Thomas: Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Jura
2006, 294-298
Rengier, Rudolf: Die „harmonische“ Abgrenzung des Raubes von
der räuberischen Erpressung entsprechend dem
Verhältnis von Diebstahl und Betrug, JuS 1981,
654-662
Tödliche Gewalt im Beendigungsstadium des
Raubes – BGHSt 38, 295, JuS 1993, 460-463
Roxin, Claus: Rezension: Alexander Peter Gutmann, Die
Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und
bei der tätigen Reue, Hamburg 1963
(Literaturbericht: Allgemeiner Teil), ZStW
1965, 91-100
VIII
Über den Rücktritt vom unbeendeten Versuch,
Festschrift für Ernst Heinitz zum 70.
Geburtstag, 251-276
(Zitiert: Roxin, FS Heinitz)
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Allgemeinen Teil des Strafrechts. 100
Entscheidungen für Studium und Referendariat
mit Fragen und Antworten, 1998
(Zitiert: Roxin, Höchstrichterliche Rspr zum
AT)
Rudolphi, Hans-Joachim / Horn, Eckard: Systematischer Kommentar zum
Strafgesetzbuch. Band 1. Allgemeiner Teil (§§
1 bis 79b), 8. Auflage – 112. Lieferung, 2008
Systematischer Kommentar zum
Strafgesetzbuch. Band 4. Besonderer Teil (§§
201 bis 266b), 8. Auflage – 112. Lieferung,
2008
(Zitiert: SK – Bearbeiter)
Satzger, Helmut: Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB)
und Geiselnahme (§ 239 b StGB) im
Zweipersonenverhältnis, Jura 2007, 114-120
Schönke, Adolf / Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar, 27. Auflage, 2006
(Zitiert: S/S – Bearbeiter)
Schroeder, Friedrich-Christian: Anmerkung zu: BGH U. v. 15.05.1992 – 3 StR
535/91 -, JZ 1993, 52
Schünemann, Bernd: Raub und Erpressung (1. Teil), JA 1980, 349-
357
IX
Die deutschsprachige Strafrechtswissenschaft
nach der Strafrechtsreform im Spiegel des
Leipziger Kommentars und des Wiener
Kommentars. 2. Teil: Schuld und
Kriminalpolitik, GA 1986, 293-352
Raub und Erpressung (3. Teil), JA 1980, 486-
493
Seelmann, Kurt / Pfohl, Andreas: Gewahrsam bei Bewusstlosigkeit bis zum
Eintritt des Todes? – BGH NJW 1985, 1911,
JuS 1987, 199-202
Tröndle, Herbert: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
Strafsachen. Materielles Recht. Band 20 bis 24
der Amtlichen Sammlung, GA 1973, 321-343
Ulsenheimer, Klaus: Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in
Theorie und Praxis, 1976
(Zitiert: Ulsenheimer)
Vogler, Theo / Kadel, Berthold: Strafrecht: Eine verhängnisvolle Bitte, JuS
1976, 245-249
Wessels, Johannes / Beulke, Werner: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Die Straftat und
ihr Aufbau, 39. Auflage, 2009
(40. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: Wessels/Beulke, AT)
Wessels, Johannes / Hillenkamp, Thomas: Strafrecht. Besonderer Teil 2. Straftaten gegen
Vermögenswerte, 32. Auflage, 2009
(33. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: Wessels/Hillenkamp, BT2)
X
Zöller, Mark Alexander: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
und das Zwei-Personen-Verhältnis in der
Fallbearbeitung, JA 2000, 476-481
XI
Gliederung
A. §§ 253, 255, 250, 22, 23 I: VERSUCHTE SCHWERE RÄUBERISCHE ERPRESSUNG. 1 I. Vorprüfung ................................................................................................................................ 1 II. Tatbestand ................................................................................................................................ 1
1. Tatentschluss ........................................................................................................................ 1 a. Nötigungshandlung........................................................................................................... 2 b. Nötigungserfolg ................................................................................................................ 2 c. Vermögensnachteil ........................................................................................................... 3 d. Qualifikation nach § 250 .................................................................................................. 3
aa. Qualifikation nach § 250 II Nr. 3a .............................................................................. 4 bb. Qualifikation nach § 250 I Nr. 1a................................................................................ 4 cc. Qualifikation nach § 250 I Nr. 1b ............................................................................... 5 dd. Zwischenergebnis........................................................................................................ 5
e. Rechtswidrige Bereicherungsabsicht................................................................................ 5 f. Zwischenergebnis.............................................................................................................. 6
2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung............................................................................ 6 3. Erfolgsqualifikation nach § 251 ........................................................................................... 7
a. Todesfolge ........................................................................................................................ 7 b. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang ............................................................... 7
aa. Objektive Zurechenbarkeit.......................................................................................... 7 bb. Tatbestandsspezifische Gefahr.................................................................................... 8 cc. Zwischenergebnis........................................................................................................ 8
c. Wenigstens Leichtfertigkeit .............................................................................................. 8 d. Zwischenergebnis ............................................................................................................. 8
4. Zwischenergebnis ................................................................................................................. 8 III. Rechtswidrigkeit und Schuld.................................................................................................. 8 IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: § 24 I 1 Alt. 1............................................................... 8
1. Weitere Tatausführung aufgegeben...................................................................................... 9 a. Möglichkeit und Notwendigkeit der weiteren Tatausführung.......................................... 9 b. Aufgabe der weiteren Tatausführung ............................................................................... 9 c. Zwischenergebnis ........................................................................................................... 10
2. Subjektive Voraussetzung: Freiwilligkeit .......................................................................... 10 3. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 11
V. Ergebnis ................................................................................................................................. 11 B. § 239A I ALT. 1: ERPRESSERISCHER MENSCHENRAUB ........................................... 11
I. Tatbestand ............................................................................................................................... 11 1. Objektiver Tatbestand: Sichbemächtigen........................................................................... 12 2. Subjektiver Tatbestand ....................................................................................................... 13
a. Vorsatz bzgl des objektiven Tatbestands........................................................................ 13 b. Erpressungsabsicht mit zeitlich-funktionalem Zusammenhang ..................................... 13 c. Zeitlich-funktionaler Zusammenhang............................................................................. 13 d. Zwischenergebnis ........................................................................................................... 14
3. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 14 II. Ergebnis ................................................................................................................................. 14
C. § 239B I ALT. 2: GEISELNAHME ....................................................................................... 14 D. § 239 I ALT. 2, IV: FREIHEITSBERAUBUNG MIT TODESFOLGE............................. 14
I. Tatbestand ............................................................................................................................... 14 II. Erfolgsqualifikation nach § 239 IV........................................................................................ 15
1. Todesfolge .......................................................................................................................... 15 2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang ................................................................. 15
a. Objektive Zurechenbarkeit ............................................................................................. 15 b. Tatbestandsspezifische Gefahr ....................................................................................... 15 c. Zwischenergebnis ........................................................................................................... 16
XII
3. Fahrlässigkeit...................................................................................................................... 16 4. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 17
III. Rechtswidrigkeit und Schuld................................................................................................ 17 IV. Ergebnis................................................................................................................................ 17
E. § 240 I ALT. 2: NÖTIGUNG .................................................................................................. 17 I. Tatbestand ............................................................................................................................... 17
1. Objektiver Tatbestand......................................................................................................... 17 2. Subjektiver Tatbestand ....................................................................................................... 17 3. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 17
II. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................................................. 17 III. Ergebnis ................................................................................................................................ 18
F. § 241 I ALT. 1: BEDROHUNG .............................................................................................. 18 I. Tatbestand ............................................................................................................................... 18 II. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................................................. 18 III. Ergebnis ................................................................................................................................ 18
G. § 123 I: HAUSFRIEDENSBRUCH........................................................................................ 18 I. Tatbestand ............................................................................................................................... 18 II. Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag nach § 123 II ....................................................... 19 III. Ergebnis ................................................................................................................................ 19
H. ENDERGEBNIS I .................................................................................................................... 19 I. §§ 249 I ALT. 1, 250, 251: SCHWERER RAUB.................................................................... 20
I. Tatbestand ............................................................................................................................... 20 1. Objektiver Tatbestand......................................................................................................... 20
a. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache .............................................................. 20 b. Qualifizierte Nötigung zum Zweck der Wegnahme....................................................... 21 c. Qualifikation nach § 250................................................................................................. 22
aa. § 250 II Nr. 1............................................................................................................. 22 bb. § 250 II Nr. 3a ........................................................................................................... 22 cc. § 250 I Nr. 1a, Nr. 1b ................................................................................................ 23
d. Zwischenergebnis ........................................................................................................... 23 2. Subjektiver Tatbestand ....................................................................................................... 23 3. Erfolgsqualifikation nach § 251 ......................................................................................... 23 4. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 24
II. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................................................. 24 III. Ergebnis ................................................................................................................................ 24
J. §§ 223 I, 224 I: GEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG.............................................. 24 I. Tatbestand ............................................................................................................................... 24 II. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................................................. 25 III. Ergebnis ................................................................................................................................ 25
K. § 221 I NR. 1: AUSSETZUNG................................................................................................ 25 I. Tatbestand ............................................................................................................................... 25
1. Objektiver Tatbestand......................................................................................................... 25 2. Subjektiver Tatbestand ....................................................................................................... 26 3. Zwischenergebnis ............................................................................................................... 26
II. Ergebnis ................................................................................................................................. 26 L. ENDERGEBNIS II .................................................................................................................. 26
1
Gutachten
A. §§ 2531, 255, 250, 22, 23 I: VERSUCHTE SCHWERE
RÄUBERISCHE ERPRESSUNG
A hat sich gem2 §§ 253, 255, 22, 23 I durch den versuchten Überfall der
Spielothek strafbar gemacht, wenn der Versuch einer räuberischen
Erpressung strafbar ist und dieser nicht vollendet wurde. Er müsste ferner
tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Der
Versuch könnte nach § 250 aufgrund der ungeladenen Waffe sowie nach §
251 aufgrund des Tods des B qualifiziert sein.
I. Vorprüfung
Die Strafbarkeit der versuchten Erpressung ergibt sich aus § 253 III. Wenn
der Gesetzgeber bereits den Versuch der Erpressung unter Strafe stellen
wollte, dann wollte er erst recht den Versuch einer räuberischen Erpressung
unter Strafe stellen, deren Strafandrohung3 höher ist als die der Erpressung4.
Die versuchte räuberische Erpressung ist also strafbar.
Die Tat wurde nicht vollendet, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt
ist.5 § 253 fordert ua einen Vermögensnachteil beim Genötigten als
Taterfolg.6 Vorliegend kam es jedoch zu keinem Vermögensnachteil bei B
durch den Überfall, weshalb die Tat auch nicht vollendet ist.
II. Tatbestand
Damit A tatbestandsmäßig vorging, müsste er subjektiv zur Tat entschlossen
gewesen sein und zu dieser auch unmittelbar angesetzt haben (§ 22). Evtl
war A gar zu einem nach § 250 qualifizierten Versuch entschlossen, zu
diesem müsste er auch unmittelbar angesetzt haben.7 Möglicherweise
erfolgsqualifizierte A den Versuch darüber hinaus nach § 251.
1. Tatentschluss
Ein Tatentschluss liegt vor, wenn A wusste und auch wollte, dass er mit der
Tatbegehung vorbehaltlich ihres Gelingens alle Merkmale des Tatbestands
erfüllt8. Er müsste also mind Vorsatz hinsichtlich der Nötigungshandlung
und des darauf beruhenden Nötigungserfolgs sowie des damit verbundenen
1 Normen sind vorbehaltlich anderweitiger Angaben solche des StGB. 2 Es werden die üblichen Abkürzungen verwendet (vgl Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl., 2006). 3 § 249 I sieht als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor. 4 Die Strafandrohung von § 255, welche gleich der eines Räubers ist (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), qualifiziert die räuberische Erpressung auch als Verbrechen iSv § 12 I, weshalb der Versuch ferner nach § 23 I Hs. 1 strafbar ist. 5 Umkehrschluss aus LK – Hillenkamp, vor § 22, Rn 17. 6 NK – Kindhäuser, § 253, Rn 28. 7 MK – Sander, § 250, Rn 72. 8 LK – Hillenkamp, § 22, Rn 31; Kühl, § 15, Rn 3; Jura 2001, 55 (56).
2
Vermögensnachteil des Genötigten gehabt haben. Zusätzlich könnte er zur
Qualifikation nach § 250 entschlossen gewesen sein und müsste mit
rechtswidriger Bereicherungsabsicht vorgegangen sein.9
a. Nötigungshandlung
Fraglich ist, ob das Halten der ungeladenen Waffe an den Kopf des B
Gewalt gegen eine Person iSv § 255 Alt. 1 darstellt.
Gewalt liegt unstreitig vor, wenn der Täter eine physische Kraft entfaltet,
die eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers verursacht,
und die Kraft aus Tätersicht geeignet scheint, den geleisteten oder
erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen.10 Strittig ist jedoch, ob
Gewalt idF psychosomatischen Ursprungs sein kann.11 Der BGH12 bejaht
dies, da eine vorgehaltene Schusswaffe eine derartig starke seelische
Erregung verursache, infolge derer das körperliche Wohlbefinden erheblich
vermindert und deshalb die physischen Voraussetzungen zur freien
Willensentschließung und Willensbetätigung erheblich beeinträchtigt werde.
Eine andere Ansicht13 erachtet jedoch die Angst vor dem zukünftigen Übel
als dominierend. Demnach müsste das Vorhalten der Waffe eine Drohung
mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leib oder Leben des Opfers (§ 255
Alt. 2) sein. Eine solche Drohung erfordert das Ankündigen einer
Körperverletzung oder des Todes, dessen Eintritt der Täter veranlassen kann
und deren Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheint.14
A weiß um die objektiv fehlende Gefahr für B aufgrund der bewusst
ungeladenen Waffe, suggeriert jedoch durch sein Verhalten, dass er
gleichwohl subjektiv davon ausgeht, dass B durch die vorgehaltene Waffe
dies als eine Bedrohung für sein Leben empfindet und dieser davon ausgeht,
dass A jederzeit die Ankündigung selbst wahrmachen kann. A wollte also
die Nötigungshandlung von § 255 Alt. 2 verwirklichen.
Dieser Streit kann hier dahingestellt bleiben, da beide Ansichten zu dem
Ergebnis kommen, dass A sich einer Nötigung bedienen wollte.15 A hat also
einen entsprechenden Tatentschluss bzgl der Nötigungshandlung gefasst.
b. Nötigungserfolg
A hatte nach einer Ansicht Tatentschluss bzgl des auf der
9 LK – Hillenkamp, § 22, Rn 53. 10 SK – Günther, § 249, Rn 7 iVm § 255, Rn 4; § 253, Rn 7. 11 SK – Günther, § 249, Rn 12 iVm § 255, Rn 4; § 253, Rn 7. 12 BGHSt 23, 126 (127). 13 JZ 1970, 521; NK – Kindhäuser, § 249, Rn 15. 14 SK – Günther, § 249 Rn 17 f. iVm § 255, Rn 4; § 253, Rn 8. 15 Die Ansichten unterscheiden sich nur bzgl des Schwerpunkts der Opfermotivation.
3
Nötigungshandlung beruhenden Nötigungserfolgs, wenn nach seiner
Vorstellung ein vermögensbezogenes Tun, Dulden oder Unterlassen des
Opfers Resultat der Nötigung sein sollte.16 Nach einer anderen Ansicht
müsste A entschlossen gewesen sein, das Opfer zu einer
Vermögensverfügung (iS eines unmittelbar vermögensminderndes
Verhaltens) zu nötigen.17
Laut Sachverhalt wollte A, dass B den Safe öffnet und ihm das Geld in
seine Plastiktüte packt. Er wollte also beim B ein Tun bzw ein Verhalten
hervorrufen, infolgedessen es zu einer Vermögensminderung beim
Eigentümer des in dem Safe befindlichen Geldes käme18. Ausgehend vom
Rechtsgedanken von § 1006 BGB kann davon ausgegangen werden, dass B
als Betreiber der Spielothek zugleich Eigentümer dieses Geldes war. Die
Vermögensminderung läge somit auch unmittelbar beim Genötigten vor. Es
kann nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon ausgegangen werden,
dass A zwar damit rechnete, dass B die Vermögensminderung zB durch das
Auslösen eines Alarms verhindern kann, er jedoch entsprechend dem Willen
des Nötigenden über das Geld verfügt.
Der vorhandene Streit ist also hier nicht entscheidungserheblich und kann
deswegen dahingestellt bleiben, denn A hatte nach beiden Ansichten einen
Tatentschluss hinsichtlich des Nötigungserfolgs.
c. Vermögensnachteil
A war entschlossen, ein Vermögensnachteil beim B hervorzurufen, wenn er
vorsätzlich eine Vermögenslage beim Genötigten herbeiführen wollte, die
durch die Nötigung ungünstiger als zuvor ausfiele19.
Wie bereits eben ausgeführt, hätte die Nötigung eine Vermögensminderung
des B zur Folge gehabt, weshalb er vermögenstechnisch schlechter stünde,
nachdem er vom A genötigt würde. A muss sich eines solchen
Vermögensnachteils beim B auch bewusst gewesen sein, wenn er sich das
Geld aus dem Safe der von ihm betriebenen Spielothek geben lässt. A hatte
folglich ebenfalls einen Tatentschluss hinsichtlich des Vermögensnachteils.
d. Qualifikation nach § 250
A könnte einen Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung einer
Qualifikation nach § 250 gefasst haben.
16 BGHSt 14, 386 (388); Jura 1980, 43 (52); JA 1980, 486 (488). 17 JuS 1981, 654 (660); Krey, BT2, Rn 303 ff. 18 Eine Vermögensminderung enthält dabei immer auch einen Vermögensbezug. 19 S/S – Eser, § 253, Rn 9.
4
aa. Qualifikation nach § 250 II Nr. 3a
A könnte sich entschlossen haben, B körperlich schwer zu misshandeln. Da
§ 250 II Nr. 3 den Vorsatz zur schweren körperlichen Misshandlung mit
dem Eintritt einer Todesgefahr durch die Tat gleichsetzt, müsste A
entschlossen gewesen sein, B massive Schmerzen zuzufügen.20
Laut Sachverhalt plante A keinen Schlag mit dem Revolverknauf vor der
Tat. Fraglich ist, ob der später vom A gefasste Entschluss, B mit dem
Revolverknauf bewusstlos zu schlagen, hier von Relevanz ist. Im
Unterschied zu dem beim Rücktritt vorhandenen Streit hinsichtlich des
Abstellens auf den Planungs- oder den Rücktrittshorizont21 führte dies nicht
zu einer Straffreiheit sondern zu einer Strafschärfung, was den Intentionen
dieser Ansichten und damit auch der Intention des Gesetzgebers22
zuwiderliefe, weshalb trotz Ähnlichkeit diese Ansichten nicht herangezogen
werden können. Der Wortlaut von § 22 sieht vor, dass die Tätervorstellung
von der Tat beim Eintritt jener ins Versuchsstadium für die Strafbarkeit
entscheidet, weshalb ein späterer Entschluss hier unbeachtlich ist.
A hatte keinen Tatentschluss bzgl der Qualifikation aus § 250 II Nr. 3a.
bb. Qualifikation nach § 250 I Nr. 1a
A könnte jedoch entschlossen gewesen sein, bei der Tat eine Waffe iSv §
250 I Nr. 1 Alt. 1 bei sich zu führen. Eine Waffe ist dabei ein Gegenstand,
der allgemein dazu bestimmt und geeignet ist, durch Schüsse, die aus ihm
abgegeben werden, nicht unerhebliche Körperverletzungen hervorzurufen.23
Ferner ist es notwendig, dass die mitgeführte Waffe funktionstüchtig,
geladen24 und einsatzbereit ist25.26
A wollte bei der Tat bewusst einen ungeladenen Revolver verwenden, der
jedoch keine Waffe iSv § 250 I Nr. 1a darstellt, weil er nicht geladen ist und
A auch bewusst keine Munition bei sich hat. Ein ungeladener Revolver stellt
ebenfalls kein sonstiges gefährliches Werkzeug dar, denn dieser ist zwar
grds nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt, Menschen
erhebliche Verletzungen zuzufügen, jedoch mangelt es bei fehlender
Munition wiederum an der abstrakten Eignung27.
20 SK – Günther, § 251, Rn 48. 21 Ausführliche Darstellung des Streits mwN unter A.IV.1.a. 22 Die Vertreter dieser Ansichten berufen sich nämlich ua auf die Intention des Gesetzgebers: MK – Herzberg, § 24, Rn 34. 23 LK – Herdegen, § 250, Rn 2 mwN. 24 Alternativ genügt es auch, wenn der Täter die Munition lediglich dabei hat. 25 Bzw reicht es auch, wenn die Waffe jederzeit einsatzbereit gemacht werden kann. 26 LK – Herdegen, § 250, Rn 5. 27 SK – Günther, § 250, Rn 11.
5
A war ebenfalls nicht zur Verwirklichung von § 250 I Nr. 1a entschlossen.
cc. Qualifikation nach § 250 I Nr. 1b
A war jedoch zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 I Nr. 1b Hs.
1 Alt. 1 Hs. 2 Alt. 2 entschlossen, wenn er den Revolver als ein Werkzeug
bei sich führen wollte, das Bs Widerstand, also den einer anderen Person,
durch Drohung mit Gewalt verhindern oder überwinden soll28.
Werkzeug iSv § 250 I Nr. 1b sind nach der Eindruckstheorie solche
Gegenstände, die in der konkreten Situation objektiv zur Gewaltandrohung
und intensiven Einschüchterung des Opfers geeignet sind.29 Nach der
Gefährlichkeitstheorie bedarf es eines objektiv gefährlichen Werkzeugs,
dessen konkrete beabsichtigte Verwendung geeignet sein muss, zumindest
eine Lebensgefahr für das Opfer zu verursachen.30 Der Revolver ist grds
objektiv gefährlich und trotz fehlender Munition dazu geeignet, das Opfer
einzuschüchtern. A plante jedoch den Revolver nicht zu verwenden,
weshalb es an einer konkreten Verwendungsabsicht mangelt. Infolgedessen
läge nur nach der Eindruckstheorie ein Werkzeug iSv § 250 I Nr. 1b vor.
Nach einer Auffassung31 soll die Streitentscheidung trotzdem dahingestellt
bleiben können, da die Gefährlichkeitstheorie durch die
Gesetzesnovellierung obsolet geworden ist; demnach muss das Werkzeug
nur noch objektiv als Nötigungsmittel taugen. Dies führte jedoch zu einer
massiven Anwendungsbereichserweiterung von § 250 I Nr. 1b, da das
verwendete Nötigungsmittel regelmäßig als objektiv tauglich anzusehen
sein wird. Die möglichen Fehler des Gesetzgebers bei der von ihm
beabsichtigten Objektivierung sollten dabei jedoch nicht ungeladene Waffen
aus dem Anwendungsbereich von § 250 I Nr. 1b entfernen,32 da diese
objektiv zu den tauglichsten Nötigungsmitteln bei einer Gewaltandrohung
zählen, weshalb A auch die Verwirklichung der Qualifikation beabsichtigte,
als er plante, B mit der Waffe einzuschüchtern.33
A war also zur Qualifikation nach § 250 I Nr. 1b entschlossen.
dd. Zwischenergebnis
Sein Tatentschluss erstreckte sich auf die Begehung von § 250 I Nr. 1b.
e. Rechtswidrige Bereicherungsabsicht 28 SK – Günther, § 250, Rn 19, 26. 29 BGH NJW 1976, 248; GA 1994, 319 (324 ff.). 30 GA 1973, 321 (328); JA 1980, 349 (355); JuS 1988, 364 (365). 31 B-OK – Wittig, § 244, Rn 12.2. 32 BTDrS 13/8587, 44. 33 Prämisse dieser erfolgreichen Einschüchterung ist dabei, dass er diesen auch während der Tatbegehung bei sich führt, sodass die Absicht zur Einschüchterung mit dem Revolver die Absicht zur Beisichführung impliziert.
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A hatte die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, sofern er sich
rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen wollte34, welcher
stoffgleich mit dem beabsichtigten Vermögensnachteil35 des B ist.
A plante laut Sachverhalt das vom B erlangte Geld in sein Vermögen
einzuverleiben und dieses so zu mehren. Er wollte sich also einen
Vermögensvorteil verschaffen, der stoffgleich mit dem beabsichtigten
Vermögensnachteil des B sein sollte.
Es gibt darüber hinaus keinen Anlass zur Vermutung, dass A einen fälligen,
einredefreien Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat36, weshalb
seine Bereicherungsabsicht auch rechtswidrig war.
A wollte in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handeln.
f. Zwischenergebnis
A hatte Tatentschluss hinsichtlich des Grunddelikts und einer Qualifikation.
2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung
A müsste sowohl zum Grunddelikt (§§ 253, 255) als auch zur Qualifikation
(§ 250 I Nr. 1b) unmittelbar angesetzt haben. A setzte jedenfalls unmittelbar
nach der in §§ 22, 23 gesetzlich normierten subjektiv-objektiven Theorie37
zur Tat an, wenn er Handlungen ausführte, die nach seiner Vorstellung von
der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne weitere wesentliche Zwischenakte
oder zeitliche Zäsuren direkt in die Tatausführung einmünden sollten38,
sodass die räumlich-zeitliche Sphäre des Opfers39 bereits berührt wurde und
das gefährdete Rechtsgut bereits bedroht40 schien und er ferner die Schwelle
zum „Jetzt geht es los“ überschritten hatte, wobei es keiner weiteren
Willensimpulse mehr bedurfte41. Dem Tatbestandsmerkmal wurde ebenfalls
genüge getan, wenn bereits Teile des Tatbestands verwirklicht wurden.42
Vorliegend hat A bereits die erforderliche Nötigungshandlung
vorgenommen, indem er B die Waffe an den Kopf hielt, sodass bereits ein
Teil des Tatbestands verwirklicht ist und A deshalb bereits unmittelbar zum
Grunddelikt und zur Qualifikation zugleich ansetzte, weil er dabei das nach
§ 250 I Nr. 1b qualifizierende Tatmittel verwandte.
A setzte also unmittelbar zum Grunddelikt und zur Qualifikation an.
34 B-OK - Beukelmann, § 263, Rn 76 iVm B-OK – Wittig, § 253, Rn 11. 35 B-OK - Beukelmann, § 263, Rn 78 iVm B-OK – Wittig, § 253, Rn 11. 36 SK – Günther, § 253, Rn 25. 37 S/S – Eser, § 22, Rn 32; Fischer, § 22, Rn 7; Kühl, § 22, Rn 4. 38 S/S – Eser, § 22, Rn 39; BGHSt 26, 201. 39 BGH NStZ 1989, 473. 40 BGHSt 30, 363; BGHSt 43, 177 (182). 41 BGH NJW 2008, 1460. 42 Abstrakt: S/S – Eser, § 22, Rn 37 f.; Konkret für § 253: NK – Zaczyk, § 22, Rn 25.
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3. Erfolgsqualifikation nach § 251
Wenn der Tod des Genötigten durch die versuchte räuberische Erpressung
eingetreten ist und die tatbestandsspezifische Gefahr sich hier realisierte,
dann erfolgsqualifizierte A den Versuch gem § 251, sofern er den Tod des B
wenigstens leichtfertig verursachte. Die Erfolgsqualifikation der Tat ist hier
trotz fehlender Vollendung der Wegnahme möglich, da wie unter A.II.2
bereits ausgeführt die Tat ins Versuchsstadium eingetreten ist.43
a. Todesfolge
B wurde am nächsten Morgen tot aufgefunden; die von § 251 vorgesehene
Todesfolge trat also ein. Kausal war As Verhalten, wenn es nicht
hinweggedacht werden kann, ohne dass diese Folge entfiele.44 Vorliegend
starb B an einem durch einen Schock verursachten Herzversagen; der
Schock resultierte aus As Verhalten, bei dem er B die Waffe an den Kopf
hielt. Das Verhalten des A war also ebenfalls kausal.
b. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Zwischen der Todesfolge aus § 251 und dem Grundtatbestand aus §§ 253,
255 besteht ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, wenn sich
die schwere Folge gerade als das Resultat der dem Grundtatbestand
anhaftenden spezifischen Gefahr darstellt und diese dem Tod objektiv
zugerechnet werden kann.45
aa. Objektive Zurechenbarkeit
Objektiv zurechenbar sind alle vom Täter rechtswidrig geschaffenen oder
erhöhten Gefahren, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht
haben, und, die von ihm beherrschbar waren.46
A beherrschte den Revolver, als er ihn B vorhielt und schuf damit auch
rechtswidrig die Gefahr, dass B einen Schock infolgedessen erleidet.
Möglicherweise entfällt jedoch die objektive Zurechenbarkeit aufgrund
eines atypischen Kausalverlaufs. Dafür müsste der Geschehensablauf
außerhalb dessen liegen, womit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu
rechnen war. Mit einem Schock muss man nach allgemeiner
Lebenserfahrung wohl rechnen, wenn man jemanden mit einer Pistole
nötigt. Fraglich ist jedoch, ob man auch mit dem Herzinfarkt rechnen muss.
Grds muss man sich darüber bewusst sein, wenn man jemandem eine Waffe
43 Unstreitig ist, dass die Erfolgsqualifikation ohne eine erfolgreiche Wegnahme möglich ist, sofern die Tat bereits ins Versuchsstadium eingetreten ist (Fischer, § 251, Rn 3a; BGH NStZ 2010, 33; S/S – Eser, § 251, Rn 7). 44 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332 (333); OLG Nürnberg NStZ 1986, 556. 45 Geilen, FS Welzel, 656 f.; S/S – Eser, § 251, Rn 5; JuS 2010, 590 (592). 46 Krey, AT1, Rn 287 f.
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in rechtswidriger Absicht vorhält, dass dies das Opfer in einem so
erheblichen Maße psychisch unter Druck setzt, dass unabhängig von der
gesundheitlichen Verfassung des Opfers ein Herzinfarkt nicht außerhalb
jeglicher Lebenserfahrung liegt. Der Geschehensablauf war nicht atypisch
und folglich ist die vom A geschaffene Gefahr objektiv zurechenbar.
bb. Tatbestandsspezifische Gefahr
A schuf eine tatbestandsspezifische Gefahr, wenn sich die Gefahr als eine
der räuberischen Erpressung eigentümliche Gefahr darstellt, die der für den
Tod kausalen und diesem objektiv zurechenbaren Gefahr entspricht. Das
Vorhalten der Waffe ist eine bei der räuberischen Erpressung verbreitete
Tathandlung, zu deren Gefahren, wie eben ausgeführt, auch die Gefahr eines
Herzinfarkts zählt. Folglich war es eine tatbestandsspezifische Gefahr.
cc. Zwischenergebnis
Es besteht ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang.
c. Wenigstens Leichtfertigkeit
A verursachte den Tod leichtfertig, wenn ihm eine objektive
Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen ist und der Eintritt der schweren
Folge sich ihm geradezu aufgedrängt haben muss, für ihn also nicht nur
lediglich vorhersehbar war.47
Zwar stellt sich ein Herzinfarkt nicht als völlig abwegige Folge der
Bedrohung mit einer Waffe dar; gleichzeitig drängt er sich jedoch auch dem
Täter nicht auf, es sei denn, der Täter weiß um eine entsprechende
gesundheitliche Verfassung des Opfers, die ihn dafür anfällig macht. Da
weder bekannt ist, dass B eine solche schlechte gesundheitliche Verfassung
hat, noch, dass A von dieser Kenntnis hatte oder haben musste, agierte A
entsprechend der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) nicht leichtfertig.
d. Zwischenergebnis
A erfolgsqualifizierte den Versuch nicht nach § 251.
4. Zwischenergebnis
A erfüllte den Tatbestand des Versuchs von §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Mangels Hinweisen im Sachverhalt bzgl etwaiger Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgründe, wird die Rechtswidrigkeit und Schuld unterstellt.
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: § 24 I 1 Alt. 1
A ist nach § 24 I 1 Alt. 1 strafbefreiend von der Tat zurückgetreten, wenn er
freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben hat, trotzdem diese 47 JuS 2010, 590 (591).
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möglich und nötig gewesen wäre.
1. Weitere Tatausführung aufgegeben
a. Möglichkeit und Notwendigkeit der weiteren Tatausführung
Die weitere Tatausführung war nach As Vorstellung möglich, wenn er den
Versuch nicht als fehlgeschlagen erachtete, und notwendig, wenn es aus
seiner Sicht noch weiterer Schritte bedurfte, die ihm noch möglich
erschienen, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen.
Der Versuch könnte hier fehlgeschlagen sein, da A in Anbetracht des
hochmodernen Safes mit einer Alarm auslösenden Zeitsicherung rechnet.
Fehlgeschlagen wäre der Versuch, wenn A annimmt, dass der Tatbestand
nicht mehr vollendet werden kann.48 Strittig ist hierbei, auf welchen
Zeitpunkt hinsichtlich der Tätervorstellung abzustellen ist. Nach der
Ansicht, bei der der Tatplan maßgeblich ist,49 kann ausgehend davon, dass
A sich vorstellte, dass das Geld in einem Safe aufbewahrt wird, und davon,
dass man lebensnah wohl davon ausgehen dürfte, dass er bei einer
Spielbank auch mit einer Alarmanlage rechnet, wohl angenommen werden,
dass er trotz eines moderneren Safe die Tat noch immer vollenden könnte,
da dadurch lediglich die mit der Tatbegehung verbundenen Risiken stiegen.
Nach der anderen Ansicht, die auf den Rücktrittshorizont des Täters
abstellt,50 geht A wiederum davon aus, dass der Versuch nicht
fehlgeschlagen ist, denn gleichwohl das Risiko gestiegen ist, so hält er es
selbst noch für möglich, dass der Safe nicht zeitgesichert ist, und
dementsprechend sieht er die Tatvollendung noch immer als möglich an.
Beide Ansichten kommen also zu dem Ergebnis, dass die Tat noch vollendet
werden kann, weshalb der Streit hier dahingestellt bleiben kann.
Der Versuch ist auch unbeendet, da es sowohl nach As Planungs- als auch
nach seinem Rücktrittshorizont noch weiterer Schritte bedurfte, um den
tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen51, denn bisher hat er B nur dazu
genötigt, zurück zum Safe zu gehen, und er müsste ihn zur
Tatbestandsverwirklichung noch dazu nötigen, den Safe zu öffnen und das
Geld aus selbigem herauszugeben.
A erachtete die weitere Tatausführung als sowohl möglich als auch nötig.
b. Aufgabe der weiteren Tatausführung
Die weitere Tatausführung gab er auf, da er endgültig davon Abstand nahm,
48 BGHSt 33, 297. 49 SK – Rudolphi, § 24, Rn 12 mwN. 50 SK – Rudolphi, § 24, Rn 12b mwN. 51 SK – Rudolphi, § 24, Rn 15 mwN.
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sein Tatziel, das Tagesgeld zu erbeuten, zu erreichen.52
c. Zwischenergebnis
A gab die weitere Ausführung der Tat auf.
2. Subjektive Voraussetzung: Freiwilligkeit
A müsste diese auch freiwillig aufgegeben habe. Nach der Frank’schen
Formel wäre dies zu bejahen, wenn er den Erfolg nicht mehr wollte,
gleichwohl er ihn noch erreichen könnte.53 Obwohl unstrittig ist, dass die
Beweggründe nicht billigenswert oder gar hochwertig sein müssen,54 so
bedarf diese Formel jedoch der Konkretisierung bei relativen
Hinderungsgründen.55 So konkretisierte die Rspr dahingehend im Wege der
psychologisierenden statt rein normativen Betrachtung der Freiwilligkeit56,
dass maßgeblich sein soll, ob eine äußere Zwangslage oder seelischer Druck
den Täter unfähig machte, die Tat zu vollenden und er Herr seiner
Entschlüsse blieb.57 Nach einer anderen Ansicht müssten ausschließlich
autonome Motive zum Rücktritt geführt haben; demnach wäre der Rücktritt
freiwillig, wenn der Entschluss ohne eine für den Täter nachteilige
Veränderung der Sachlage sondern nur aufgrund von inneren Überlegungen
erfolgte.58 Eine weitere Ansicht nimmt dabei eine normative
Gesamtbewertung59 des Täterverhaltens vor, das sich als ungefährlich
erweisen und dessen Bestrafung als nicht mehr erforderlich zur Erreichung
der Strafzwecke erscheinen muss.60 Hiernach wäre ein Rücktritt nicht
freiwillig, wenn As Verhalten der Verbrechervernunft entspräche61 und so
weiterhin ein rechtsfeindlicher Täterwille zum Ausdruck gebracht wird62.
Vorliegend kamen A Bedenken, nachdem er den hochmodernen Safe sah,
dass dieser bei Öffnung durch eine Zeitsicherung Alarm auslösen könnte.
Dass A sich mit einer höheren Alarmierungsgefahr konfrontiert sieht, stellt
keine äußere Zwangslage dar und begründet auch keinen solchen seelischen
Druck, durch den er die Tat nicht mehr vollenden könnte oder nicht mehr
Herr seiner selbst wäre. Dadurch sinken lediglich die Chancen, die Tat
52 BGHSt 7, 297; der Sachverhalt formuliert As Entschluss hier nahezu wortgleich. 53 Frank, StGB, § 46, Anm. II. 54 RGSt 37, 402 (404). 55 SK - Rudolphi, § 24, Rn 20. 56 Zur Entwicklung und Notwendigkeit dieser psychologisierenden statt rein normativen Betrachtungsweise der Freiwilligkeit: Roxin, Höchstrichterliche Rspr zum AT, 87 ff. 57 BGHSt 7, 296 (299). 58 Wessels/Beulke, AT, Rn 651. 59 Zur Möglichkeit und Notwendigkeit einer normativen Bewertung der Freiwilligkeit: GA 1986, 293 (323); JuS 1989, 610 (614). 60 Roxin, FS Heinitz, 251 (255 ff.); Ulsenheimer, 314 ff. 61 ZStW 1965, 91 (97 ff.); Herzberg, FS Lackner, 325 (328 ff.). 62 Bottke, 198 ff., 497 ff.; JuS 1981, 883 (887).
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erfolgreich zu vollenden bzw zu beenden. Demnach wäre der Rücktritt nach
der Rspr freiwillig erfolgt. Trotz der allgemeinen Formel erachtet jedoch die
Rspr den Rücktritt aufgrund einer Entdeckungs- oder Verfolgungsangst als
unfreiwillig:63 Bei dem Entschluss des As von der Tat Abstand zu nehmen,
kann davon ausgegangen werden, dass solche Ängste eine maßgebliche
Rolle spielten, sodass nach Teilen der Rspr der Rücktritt unfreiwillig wäre.
Zwar veränderte sich die Situation objektiv nicht nachteilig, jedoch
konkretisierte sich subjektiv As Vorstellung vom Safe in negativer Weise,
was nicht zuletzt aus seiner entsprechenden Reaktion auf den Safe
konkludent hervorgeht. Trotzdem seine Abstandnahme von der
Tatvollendung wohl auf inneren Überlegungen basierte, konnte A nach der
2. Ansicht nicht mehr freiwillig von der Tat zurücktreten.
Der Schlag mit dem Waffenknauf zeigt, dass A weder ein ungefährlicher
Täter noch ein Täter ist, der entgegen der Verbrechervernunft agiert. Er
agiert weiter mit einem rechtsfeindlichen Willen, weshalb die Strafzwecke
hier noch erreicht werden könnten. Nach der 3. Ansicht wäre der Rücktritt
demnach ebenfalls nicht freiwillig gewesen.
Während die Allgemeinformel der Rspr mit einer sehr extensiven
Auslegung zu einem freiwilligen Rücktritt führt, verstehen einzelne Urteile
und die beiden anderen Ansichten das Verhalten als unfreiwilligen
Rücktritt. Mit Blick auf diese sehr extensive Auslegung und vor allem auf
die ebenso im weiteren Verlauf der Tat starke Rechtsfeindlichkeit des
Täterverhaltens sowie die nachteilige Veränderung der Lage als Anlass für
die Verhaltensveränderung kommt ein freiwilliger Rücktritt hier nicht in
Betracht: A ist nicht freiwillig von dem Versuch zurückgetreten.
3. Zwischenergebnis
A trat nicht strafbefreiend nach § 24 I 1 Alt. 1 vom Versuch zurück.
V. Ergebnis
A hat sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255,
250 I Nr. 1b, 22, 23 I) strafbar gemacht.
B. § 239A I ALT. 1: ERPRESSERISCHER MENSCHENRAUB
A hat sich nach § 239a I Alt. 2 strafbar gemacht, wenn er durch das
Vorhalten der Waffe den Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllte.
I. Tatbestand
A müsste sich objektiv des B bemächtigt haben und dabei auch den
subjektiven Tatbestand erfüllt haben. 63 BGHSt 9, 48 (50 f.).
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1. Objektiver Tatbestand: Sichbemächtigen
A hat sich des B bemächtigt, wenn er die physische Herrschaft über ihn
erlangt hat64. In Anbetracht dessen, dass die Waffe des A ungeladen ist,
fragt sich, ob es objektiv einer abstrakt gefährlichen Bemächtigungslage
bedarf65, oder, ob es ausreicht, wenn das Opfer subjektiv von der
Gefährlichkeit der Waffe ausgeht66.
Das Mittel muss geeignet sein, eine körperliche Herrschaft über das Opfer
zu begründen67. Der Wortlaut der Norm nimmt keine Einschränkungen
hinsichtlich der tauglichen Tatmittel vor, weshalb man nach einer Ansicht
hier nach dem Schutzzweck der Norm entsprechend einschränken sollte.68
Nach dieser Ansicht wird von § 239a die körperliche Integrität des Opfers
geschützt mit der Begründung, dass es sonst zu einer Überschneidung mit
anderen Tatbeständen käme, deren Strafandrohung wesentlich von der des §
239a abweiche. Grund für die hohe Strafandrohung sei demnach die
tatsächliche, objektive Gefährdung des Opfers.69 Systematisch gesehen
befindet sich die Norm jedoch im 20. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen
die persönliche Freiheit) und die Tathandlungen der Norm fokussieren sich
ebenfalls auf Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb im Ergebnis
zwar die körperliche Integrität des Opfers geschützt wird, die persönliche
Freiheit des Opfers jedoch mind genauso wichtig ist. Folglich ist nicht die
objektive Bedrohungserhöhung infolge der Abhängigkeit vom Täter, dem
nämlich die Umsetzung der Drohung jederzeit möglich ist, für das Opfer
entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob eben die ungeladene Waffe
des A geeignet ist, eine physische Herrschaft über B zu begründen.
Ein Revolver, dessen objektive Gefährlichkeit lediglich an der fehlenden
Munition scheitert, muss dabei als geeignet anzusehen sein, da für das Opfer
von außen nicht ersichtlich ist, ob die Waffe geladen ist. Es kann vom Opfer
nicht erwartet werden, dies erst durch einen Fluchtversuch in Erfahrung zu
bringen, weshalb es darauf ankommt, ob das Opfer bei einer Flucht mit
einer Gefahr für sein Leib oder Leben rechnet70. Bei einer an den Kopf
gehaltenen Waffe kann davon ausgegangen werden, denn der B weiß eben
nicht, dass die Waffe nicht geladen ist und wird ohne ein entsprechendes
64 S/S – Eser, § 239a, Rn 7; Jura 2007, 114 (116). 65 Fischer, § 239a, Rn 4b f. 66 BGH NStZ 2002, 31. 67 LK – Träger/Schluckebier, § 239a, Rn 8. 68 MK – Renzikowski, § 239a, Rn 36. 69 Fischer, § 239a, Rn 4b. 70 SK – Horn/Wolters, § 239, Rn 6.
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Wissen auch keinen Fluchtversuch riskieren. Die ungeladene Waffe ist also
ein taugliches Mittel um sich einer Person zu bemächtigen.
A bemächtigte sich des B und erfüllte somit den objektiven Tatbestand.
2. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv müsste A Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven
Tatbestands sowie Erpressungsabsicht gehabt haben. Es bedarf ferner eines
zeitlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Sichbemächtigen und
der beabsichtigten Erpressung.
a. Vorsatz bzgl des objektiven Tatbestands
A müsste mit Wissen und Wollen bzgl aller objektiven
Tatbestandsmerkmale gehandelt haben.71 Vorliegend war sich A bewusst,
dass die Waffe ungeladen ist, wollte aber trotzdem mit dieser B zurück in
die Spielothek zwingen. A nahm also an, dass die ungeladene Waffe
ausreicht, um sich des Bs zu bemächtigen. Folglich handelte A vorsätzlich.
b. Erpressungsabsicht mit zeitlich-funktionalem Zusammenhang
A ging darüber hinaus mit Erpressungsabsicht vor,72 da er die Sorge des
Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung (§ 253) ausnutzen wollte.73
c. Zeitlich-funktionaler Zusammenhang
Es bestand ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang, wenn A die
Bemächtigungslage gerade für die beabsichtige Erpressung vor deren
Beendigung ausnutzen wollte.74 Eine Bemächtigungslage bedeutet dabei
eine Situation des Opfers, in der seine Möglichkeiten zum Schutz und zur
Verteidigung so eingeschränkt sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des
Täters ausgesetzt ist.75 Gleichwohl A den Nötigungserfolg während der
bestehenden Bemächtigungslage erhalten wollte, ist jedoch fraglich, ob
wirklich die Bemächtigungslage und nicht die Bedrohung mit der Waffe das
Opferverhalten dominieren sollte. Der BGH geht davon aus, dass das
Vorhalten einer Waffe regelmäßig der Bemächtigung und der Abnötigung
des Opferverhaltens dient, sodass das Opfer bei der Vornahme der
abgenötigten Handlung ausschließlich durch die Bedrohung motiviert
wird.76 Da sich B in seinen eigenen Geschäftsräumen befindet und diese
vermutlich über eine Alarmanlage verfügt, kommt diese Vermutung auch
71 Kühl, § 15, Rn 3; Jura 2001, 55 (56). 72 Dass er sich alle Tatbestandsmerkmale von § 253 nicht nur vorstellte, sondern auch verwirklichen wollte, wurde bereits unter A.II.1 umfassend dargestellt. 73 JA 2000, 476 (478); MK – Renzikowski, § 239a, Rn 47. 74 JA 2000, 476 (477 f.); JuS 2006, 784 (786 f.); BGHSt 40, 350 (359). 75 BGHSt 22, 178 (179). 76 BGHSt 40, 350 (359).
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hier zum Tragen, da vorliegend die Bedrohung mit der Waffe und nicht die
Bemächtigungslage das Geschehen dominiert. Die Bemächtigungslage hat
im vorliegenden Fall also keine eigenständige Bedeutung, weshalb es mithin
an einem zeitlich-funktionalen Zusammenhang mangelt.
d. Zwischenergebnis
A erfüllte nicht den subjektiven Tatbestand von § 239a I Alt. 1.
3. Zwischenergebnis
A handelte nicht tatbestandsmäßig.
II. Ergebnis
A hat sich nicht nach § 239a I Alt. 1 strafbar gemacht.
C. § 239B I ALT. 2: GEISELNAHME
A machte sich auch nicht nach § 239b I Alt. 2 der Geiselnahme durch
Bemächtigung des B strafbar, da der subjektive Tatbestand wiederum nicht
mangels eigenständiger Bedeutung der Bemächtigungslage erfüllt wäre77.
D. § 239 I ALT. 2, IV: FREIHEITSBERAUBUNG MIT
TODESFOLGE
A hat sich nach § 239 I Alt. 2 strafbar gemacht, wenn er durch den dem B
vorgehaltenen Revolver den Tatbestand der Freiheitsberaubung auf andere
Weise erfüllt und er dabei rechtswidrig sowie schuldhaft vorging. Er könnte
die Tat auch nach § 239 IV erfolgsqualifiziert haben.
I. Tatbestand
Das Verhalten des A war tatbestandsmäßig, wenn er einen anderen
Menschen in seiner Freiheit zur Fortbewegung auf andere Weise beraubte78
und dabei vorsätzlich handelte.
B ist ein anderer Mensch. Fraglich ist jedoch, ob das Vorhalten der Waffe
eine Freiheitsberaubung auf andere Weise darstellt. Grds muss das Opfer
physisch außerstande sein, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen.79 Die
Drohung, das ausdrückliche oder konkludente80 in Aussicht stellen eines
künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt81,
stellt dabei ebenfalls ein taugliches Tatmittel dar, sofern sie eine psychische
Barriere beim Opfer verursacht82. Vorliegend hätte B zwar flüchten können,
doch ging er selbst davon aus, dass die Flucht mit einer Gefahr für sein Leib
oder Leben verbunden wäre, da A jederzeit schießen könnte, weshalb er
77 Eine detailliertere Begründung ergibt sich aus B.I.2. 78 B-OK – Valerius, § 239, Rn 3; Jura 1995, 294 (295). 79 SK – Horn/Wolters, § 239, Rn 5. 80 BGHSt 7, 252 (253). 81 Fischer, § 240, Rn 31. 82 StGB-SK, § 239, Rn 14.
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psysisch außerstande war, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Da dieser
Zustand jedoch wenn überhaupt nur wenige Minuten angehalten hat, so ist
die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle problematisch: Nach der
Rspr kann bereits eine Freiheitsentziehung von wenigen Sekunden für die
Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle genügen.83 Eine 2. Ansicht
fordert hingegen einen erheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit.84
Vermittelnd bemisst eine 3. Ansicht die Erheblichkeit der
Freiheitsberaubung am Verhältnis von Intensität und Dauer der
Einwirkung.85 B dachte, er sei in Lebensgefahr, und die Einwirkung hielt
auch nicht nur wenige Sekunden sondern vermutlich eher wenige Minuten
an, sodass die Freiheitsberaubung hier erheblich ist.
A agierte ferner auch mit Vorsatz, da er B in seiner Freiheit berauben
wollte, um an das Tagesgeld zu kommen.
A erfüllte mithin den Tatbestand von § 239 I Alt. 2.
II. Erfolgsqualifikation nach § 239 IV86
Wenn der Tod des Genötigten durch die Freiheitsberaubung eingetreten ist
und die tatbestandsspezifische Gefahr sich realisierte, dann qualifizierte A
die Tat gem § 239 IV, wenn B As Tod gem § 18 fahrlässig verursachte.
1. Todesfolge
B wurde am nächsten Tag tot aufgefunden; die von § 239 IV geforderte
Todesfolge trat also ein. As Verhalten war kausal, da B laut Sachverhalt an
einem durch den Schock, den er erlitten hatte, als A ihm die Waffe an den
Kopf hielt, verursachten Herzversagen starb.
2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Zwischen der Todesfolge und dem Grundtatbestand besteht ein
tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, wenn sich die schwere Folge
gerade als das Resultat der dem Grundtatbestand anhaftenden spezifischen
Gefahr darstellt und diese dem Tod objektiv zugerechnet werden kann.87
a. Objektive Zurechenbarkeit
Wie bereits unter A.II.3.b.aa ausgeführt, war der Geschehensablauf nicht
atypisch und die vom A geschaffene Gefahr mithin objektiv zurechenbar.
b. Tatbestandsspezifische Gefahr
A schuf eine tatbestandsspezifische Gefahr, wenn sich die Gefahr als eine
83 JuS 1996, 522 (528) mwN. 84 Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, § 9, Rn 23 f. 85 JuS 1975, 309 (311); Krey, BT1, Rn 313. 86 Zu beachten sind hierbei die Definitionen und Nachweise zu den einzelnen Merkmalen von Erfolgsqualifikationen, die sich schon unter A.II.3 finden. 87 Geilen, FS Welzel, 656 f.; S/S – Eser, § 251, Rn 5; JuS 2010, 590 (592).
16
der Freiheitsberaubung eigentümlich darstellt, die der für den Tod kausalen
und diesem objektiv zurechenbaren Gefahr entspricht. Das Vorhalten einer
Waffe tritt bei der Freiheitsberaubung öfter als Tathandlung auf, zu deren
Gefahren, wie unter A.II.3.b.aa ausgeführt, wiederum die Gefahr eines
Herzinfarkts zählt. Folglich war es auch eine tatbestandsspezifische Gefahr.
c. Zwischenergebnis
Ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang liegt vor.
3. Fahrlässigkeit
A handelte fahrlässig, wenn er objektiv eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht
verletzte, bei deren Verletzung die Todesfolge und der allgemeine
Geschehensablauf für ihn objektiv vorhersehbar waren, und er diese
subjektiv selbige auch voraussehen konnte.88
Wie sich aus § 239 ergibt, obliegt grds jedem die Pflicht, niemanden seiner
persönlichen Freiheit zu berauben. A verstieß gegen diese Sorgfaltspflicht.89
Objektiv voraussehbar waren sowohl Todesfolge als auch Geschehens-
ablauf, wenn ein aus dem Verkehrskreis des Täters stammender, umsichtig
vorgehender Mensch in der gleichen Situation aufgrund seiner allgemeinen
Lebenserfahrung diesen Verlauf in Betracht gezogen hätte.90 Das Vorhalten
einer Waffe stellt dabei eine solche Extremsituation und psychische
Belastung dar, sodass ein Schock regelmäßige Folge dieser Situation sein
wird. Aufgrund dieser hohen Wahrscheinlichkeit und der immensen
psychischen Belastung würde man zumindest auch einen daraus
resultierenden leichten Infarkt in Erwägung ziehen, dessen Nichtbehandlung
zum Tode führen kann. Der Verlauf war also mithin objektiv vorhersehbar.
Subjektiv müsste mit Blick auf As individuelle Kenntnisse sowie
Fertigkeiten und die konkrete Situation, der Geschehenshergang und dessen
Folge für ihn vorhersehbar gewesen sein.91 Es ist einerseits nicht ersichtlich,
weshalb A davon ausgegangen sein sollte, das Vorhalten der Waffe würde
zB infolge Bs besonders guter gesundheitlicher Verfassung keinen den
Infarkt auslösenden Schock bewirken, und andererseits, dass seitens A
Tatsachen vorliegen, die ihn zu einer anderen Einschätzung der Situation
und möglicher Folgen kommen ließen, sodass die Todesfolge sowie der
Geschehensablauf subjektiv ebenfalls für ihn absehbar waren.
A verursachte fahrlässig den Tod des B.
88 Wessels/Beulke, Rn 879. 89 Er verstieß dagegen, indem er den Tatbestand von § 239 I erfüllte (siehe D.I). 90 Wessels/Beulke, Rn 667a. 91 Wessels/Beulke, Rn 879.
17
4. Zwischenergebnis
A erfolgsqualifizierte die Tat nach § 239 IV.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Ergebnis
A hat sich nach § 239 I Alt. 2, IV strafbar gemacht. Daraus ergibt sich auch,
dass er sich der fahrlässigen Tötung (§ 222) strafbar gemacht hat.
Die fährlässige Tötung (§ 222) tritt hinter den spezielleren § 239 IV
zurück.92
E. § 240 I ALT. 2: NÖTIGUNG
A hat sich außerdem nach § 240 I Alt. 2 strafbar gemacht, wenn er durch
das Halten seiner Waffe an den Bs Kopf den Tatbestand von § 240 I Alt. 2,
rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte.
I. Tatbestand
Zur Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens bedarf es einer vorsätzlichen
Drohung mit einem empfindlichen Übel, um B zu einem Tun zu nötigen.
1. Objektiver Tatbestand
Wie bereits unter A.II ausgeführt, nahm A die Drohung mit einem
empfindlichen Übel vor, als er B die Waffe an den Kopf hielt.
Durch die Drohung wurde B genötigt, in die Spielothek zurückzukehren,
wobei dieses Tun auch als unmittelbare, spezifische Folge des
angewendeten Nötigungsmittels anzusehen ist,93 sodass auch ein auf dem
Nötigungsmittel beruhender Nötigungserfolg eingetreten ist.
2. Subjektiver Tatbestand
A handelte vorsätzlich, da er das Tagesgeld der Spielothek haben wollte und
dazu B zur Rückkehr in seinen Betrieb nötigen musste.
3. Zwischenergebnis
Das Verhalten von A ist tatbestandsmäßig nach § 240 I Alt. 2.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Einerseits sind keine Rechtfertigungsgründe im Sachverhalt ersichtlich und
andererseits ist die Tat auch verwerflich und somit rechtswidrig nach § 240
II, da die Nötigung im Rahmen einer versuchten schweren räuberischen
Erpressung einen sehr hohen Grad an sittlicher und sozialer Missbilligung94
aufweist. Der Täter handelte mangels anderer Angaben auch schuldhaft.
92 NK – Neumann, § 222, Rn 14 mwN: § 222 tritt ua hinter sämtliche verwirklichte Erfolgsqualifikationen zurück. 93 BGHSt 37, 350 (353 f.). 94 StGB-SK, § 240, Rn 31 mwN.
18
III. Ergebnis
A hat sich der Nötigung nach § 240 I Alt. 2 strafbar gemacht.
F. § 241 I ALT. 1: BEDROHUNG
A hat sich darüber hinaus nach § 241 I Alt. 1 strafbar gemacht, wenn er
durch das Halten der Waffe an den Kopf des B den Tatbestand von § 241 I
Alt. 1, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte.
I. Tatbestand
As Verhalten erfüllte den Tatbestand, sofern er mit Vorsatz B mit der
Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens drohte.
A kündigte B konkludent an, indem er ihm den Revolver an den Kopf hielt,
dass er auf ihn schießen würde, wodurch er gegenüber einer konkreten
Person die Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellte und gleichzeitig
Einfluss auf dessen Eintritt zu haben vorgab95.
A handelte vorsätzlich, da er, um B zur Rückkehr in die Spielothek zu
bewegen und so an das Geld gelangen zu können, B bedrohen musste.
As Verhalten erfüllte den Tatbestand.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
A hat sich nach § 241 I Alt. 1 strafbar gemacht.
G. § 123 I: HAUSFRIEDENSBRUCH
A hat sich nach § 123 I Hs. 1 Alt. 2 Hs. 2 Alt. 1 strafbar gemacht, wenn sein
Betreten der Spielothek ein widerrechtliches Eindringen in Geschäftsräume
darstellt. A müsste dabei ferner vorsätzlich und schuldhaft gehandelt haben
und der Strafantrag nach § 123 II müsste ebenso gestellt sein.
I. Tatbestand
A müsste also objektiv in Geschäftsräume eingedrungen sein und dabei
subjektiv mit Vorsatz gehandelt haben.
Die Spielothek ist ein Geschäftsraum, wenn sie eine abgeschlossene
Räumlichkeit zum Betrieb oder Verkauf darstellt, die vorübergehend oder
dauerhaft zu gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder
ähnlichen Zwecken genutzt wird96. Eine Spielothek dient vorrangig dem
gewerblichen Gewinnspiel, sodass es sich um einen Geschäftsraum handelt.
Damit das Betreten der Geschäftsräume ein Eindringen iSv § 123 darstellt,
müsste A eines den freien Zutritt zumindest beschränkendes Hindernis
95 B-OK – Valerius, § 241, Rn 2 f. 96 Fischer, § 123, Rn 7.
19
gegen den Willen des Berechtigten überwunden haben97. Die Spielothek
steht entsprechend ihrer gewerblichen Ausrichtung grds während der
Öffnungszeiten jedem offen. Im aktuellen Fall betritt A jedoch die
Spielothek über den Hintereingang, nachdem B als Letzter den Laden
verlässt und dementsprechend der Laden nicht mehr dem Publikumsverkehr
gewidmet ist. Fraglich ist, ob der Wille des B hier entgegenstand. Bs Wille
stand dem Betreten der Spielothek durch den Hintereingang nach
Ladenschluss durch eine bewaffnete Person mutmaßlich entgegen; dieser
wird jedoch durch As Nötigung gebeugt und infolgedessen kann er diesen
nicht durchsetzen. Die abgenötigte Erlaubnis stellt dementsprechend kein
tatbestandsausschließendes Einverständnis dar.98
A handelte vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller
Tatbestandsmerkmale agierte. Der Entschluss des A, den Safe vom B öffnen
zu lassen, impliziert den Entschluss gegen den Willen des B in die
Geschäftsräume einzudringen, da es ein notwendiger Zwischenschritt ist,
um zum Safe zu gelangen. A handelte also mithin auch vorsätzlich.
A erfüllte den Tatbestand des § 123 I Hs. 1 Alt. 2 Hs. 2 Alt. 1.
II. Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag nach § 123 II
In Ermangelung von gegenteiligen Angaben im Sachverhalt wird hier
unterstellt, dass ein Strafantrag gem § 123 II gestellt wurde und A sowohl
rechtswidrig als auch schuldhaft handelte.
III. Ergebnis
A hat sich nach § 123 I Hs. 1 Alt. 2 Hs. 2 Alt. 1 strafbar gemacht.
H. ENDERGEBNIS I
A hat sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255,
250 I Nr. 1b, 22, 23 I) in Tateinheit (§ 52) mit der Freiheitsberaubung mit
Todesfolge (§ 239 I Alt. 2, IV)99, der Nötigung (§ 240 I Alt. 2)100 und dem
Hausfriedensbruch (§ 123 I Hs. 1 Alt. 2 Hs. 2 Alt. 1)101 strafbar gemacht.
Die Bedrohung (§ 241 I Alt. 1) tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter
§§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 22, 23 I und § 240 I Alt. 2 zurück.102
97 LK – Lilie, § 123, Rn 45. 98 LK – Lilie, § 123, Rn 55; Jura 1981, 403 (404). 99 NK – Kindhäuser, § 255, Rn 8. 100 Da die Nötigung hier nicht nur zur Duldung der Freiheitsberaubung dient und somit Eigenbedeutung gegenüber § 239, wie in Jura 1995, 294 (298) gefordert, hat. 101 NK – Ostendorf, § 123, Rn 50. 102 B-OK – Valerius, § 241, Rn 8 sieht dies für den Fall vor, dass die Bedrohung wie vorliegend lediglich als Nötigungsmittel eingesetzt wird.
20
I. §§ 249 I ALT. 1, 250, 251: SCHWERER RAUB
A machte sich nach § 249 I Alt. 1 strafbar, wenn er rechtswidrig sowie
schuldhaft den Tatbestand erfüllte, indem er B von hinten mit dem
Revolverknauf schlug und sich anschließend seine Autoschlüssel nahm, um
mit dem Auto wegzufahren. Er könnte die Tat ferner nach § 250 aufgrund
seines Tatmittels oder seiner Tatbegehung oder nach § 251 aufgrund des
Todes des B qualifiziert haben.
I. Tatbestand
A agierte tatbestandsmäßig, wenn er vorsätzlich eine fremde, bewegliche
Sache mit Gewalt gegen einen anderen in der Absicht wegnahm, sich jene
zuzueignen. Zur Tatqualifizierung nach § 250 müsste er vorsätzlich dessen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben; zur Qualifikation nach § 251
müsste er Bs Tod wenigstens leichtfertig durch den Raub verursacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
Sowohl die Autoschlüssel als auch das zugehörige Auto stellen eine fremde,
bewegliche Sache für A dar, weil sie körperliche Gegenstände iSv § 90
BGB sind103, die weder in seinem Alleineigentum stehen noch herrenlos
sind104, und, die tatsächlich fortbewegt werden können105.
Er müsste diese auch weggenommen haben. Dazu müsste er ohne den
Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers106 fremden Gewahrsam
gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben107. Gewahrsam ist dabei
die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Verfügungsmacht über
eine Sache.108 Unstreitig wird lebensnah ein genereller Gewahrsamswille als
ausreichend empfunden109, der sich auf alle in der Spielothek als räumlich
umgrenzten Herrschaftsbereich befindlichen Sachen, an denen kein
Sondergewahrsam besteht,110 und somit auch auf seine Tasche und deren
Inhalt erstreckt; problematisch stellt sich hierbei jedoch der Umstand dar,
dass B bewusstlos war, als A die Schlüssel aus seiner Tasche nahm, und
wohl davon auszugehen ist, dass er das Bewusstsein vor seinem Tod nicht
wieder erlangte. Es entspräche jedoch nicht der Lebensrealität, die stete
Aktualisierung des Herrschaftswillens über eine Sache zu fordern, sodass 103 S/S – Eser, § 242, Rn 9. 104 S/S – Eser, § 242, Rn 12. 105 S/S – Eser, § 242, Rn 11. 106 NK – Kindhäuser, § 242, Rn 34. 107 NK – Kindhäuser, § 242, Rn 27. 108 NK – Kindhäuser, § 242, Rn 28 mwN. 109 BGH GA 1962, 77 (78); Eisele, BT2, Rn 28 f. 110 Wessels/Hillenkamp, BT2, Rn 77.
21
der Gewahrsamswille im Falle der Bewusstlosigkeit grds fortbesteht.111
Gleichwohl eine Ansicht den Gewahrsamswillen aufgrund des sich an die
Bewusstlosigkeit anschließenden Todes verneint, da B nicht nur
vorübergehend keinen Willen bilden sondern auch keine Sachherrschaft
ausüben konnte,112 so führte diese Ansicht zu einer ungerechtfertigten
Unterscheidung, denn die Strafbarkeit würde somit erst nachträglich und
nicht nach der Lage während der Tatbegehung beurteilt,113 weshalb in der
Konsequenz der spätere Tod des B keinen Unterschied machen darf. B hatte
folglich noch Gewahrsam an der Sache und A brach diesen fremden
Gewahrsam ohne Bs Willen, indem er den Schlüssel aus dessen Tasche
nahm, und begründete dadurch auch neuen Gewahrsam.
A hat B eine fremde, bewegliche Sache weggenommen.
b. Qualifizierte Nötigung zum Zweck der Wegnahme
A müsste Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Wegnahme eingesetzt
haben. Gewalt ist dabei jedenfalls die Einwirkung auf den Leib, das Leben
oder die Bewegungsfreiheit eines anderen Menschen mittels körperlicher
Kraft, um den erwarteten Widerstand zu beseitigen.114 Durch den Schlag als
eine Form körperlicher Kraft wurde B bewusstlos und war infolgedessen
unfähig, Widerstand zu leisten. Dies entspricht einer Einwirkung von A auf
Bs Leib, sodass A sich der Gewalt gegen eine andere Person bediente.
Die Gewaltanwendung geschah nach einer Ansicht zum Zweck der Weg-
nahme, wenn diese durch die Nötigung zumindest gefördert wurde und
somit objektiv kausal war.115 Nach der anderen Ansicht müsste ein solcher
Kausalzusammenhang objektiv nicht bestehen; der Täter müsse sich diesen
nur vorstellen.116 A stellte sich nicht nur vor, jeglichen Widerstand des Bs
durch die Gewaltanwendung zu unterbinden, um dadurch die Wegnahme-
und Fluchtchancen zu verbessern, sondern förderte die Wegnahme auch
objektiv dadurch, dass er B bewusstlos schlug, weshalb die Kriterien beider
Ansichten erfüllt sind und eine Entscheidung des Streits idF nicht nötig ist.
A setzte Gewalt gegen B zum Zwecke der Wegnahme ein. 111 BGHSt 4, 210 (211); vgl auch Jura 1998, 456 (458); in JuS 1987, 199 (200) wird dogmatisch berechtigt - jedoch mit der Lebensrealität unvereinbar und insbesondere deswegen nicht zutreffend - eingewendet, dass es ua bei Bewusstlosen an der Fähigkeit zur Bildung eines Gewahrsamswillen mangelt, weshalb auch kein Gewahrsam an den Sachen während dieses Zustands besteht. 112 BayObLG NJW 1961, 978 (979). 113 JuS 1976, 40 (42); JuS 1976, 245 (246). 114 RGSt 64, 113 (115 f.); NK – Kindhäuser, § 249, Rn 4; eine detailliertere Darstellung zur Entwicklung des Gewaltbegriffs findet sich ua in LK – Herdegen, § 249, Rn 4 f., auf diese wird jedoch in Anbetracht der offensichtlichen Gewaltanwendung hier verzichtet. 115 NK – Kindhäuser, § 249, Rn 12 mwN. 116 NK – Kindhäuser, § 249, Rn 11 mwN.
22
c. Qualifikation nach § 250
A könnte die Tat nach § 250 qualifiziert haben; vorliegend kommen die
Qualifikationen aus §§ 250 II Nr. 1, Nr. 3a, 250 I Nr. 1a, Nr. 1b in Betracht.
aa. § 250 II Nr. 1
Die Tat wurde von A nach § 250 II Nr. 1 qualifiziert, wenn der Schlag mit
dem Revolverknauf die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen
Werkzeugs iSv § 250 II Nr. 1 bei der Tat darstellt. Der Revolver müsste
demnach eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug iSv § 250 II
Nr. 1 sein. Abweichend von § 250 I Nr. 1a117 umfasst § 250 II Nr. 1 alle
Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Werkzeuge, die gem ihrer
objektiven Beschaffenheit und ihrer konkreten Verwendungsart im
Einzelfall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen; demnach
werde auch eine ungeladene Schusswaffe durch deren Verwendung als
Schlagwerkzeug vom sonstigen Werkzeug iSv § 250 I Nr. 1b zum
gefährlichen Werkzeug iSv § 250 II Nr. 1.118 Die Kritik, wonach diese
Auslegung bei einer nach § 250 II Nr. 1 qualifizierten Drohung zu
schwerlich nachvollziehbaren Ergebnissen kommt, argumentiert dabei nicht
dogmatisch sondern vom Ergebnis her und verkennt scheinbar die
grundsätzliche Problematik zwischen der Verwendung eines gefährlichen
Werkzeugs im Kontext der Drohung, die weitestgehend unabhängig von der
Begriffsauslegung ist, weshalb diese abzulehnen ist. Der Schlag mit dem
Revolver führte vorliegend zur Bewusstlosigkeit des B, weshalb dieses
Werkzeug als im Einzelfall geeignet zur Verursachung von erheblichen
Körperverletzungen anzusehen ist. Gleichzeitig indiziert dies auch die
objektive Beschaffenheit: Der Revolver ist ein anderes gefährliches
Werkzeug iSv § 250 II Nr. 1.
A verwendete den Revolver auch bei der Tat, da er ihn nach Eintritt in das
Versuchsstadium und noch vor Vollendung der Wegnahme als
Nötigungsmittel zur Herbeiführung des Nötigungserfolges einsetzte119.
A qualifizierte seine Tat nach § 250 II Nr. 1.
bb. § 250 II Nr. 3a
A könnte die Tat ferner nach § 250 II Nr. 3a qualifiziert haben. Dazu müsste
er B bei der Tat körperlich schwer misshandelt haben.
Da § 250 II Nr. 3 den Vorsatz zur schweren körperlichen Misshandlung mit
dem Eintritt einer Todesgefahr durch die Tat gleichsetzt, müsste A B 117 Zur Begründung des erweiterten Kreises potentieller Tatmittel: BGH NStZ 2004, 29. 118 BGH 44, 105. 119 Fischer, § 250, Rn 17; BGH NStZ 08, 687 (687).
23
massive Schmerzen zugefügt haben120: Eine schwere körperliche
Misshandlung liegt demnach vor, wenn die körperliche Integrität mit
erheblichen Folgen oder in einer mit erheblichen Schmerzen verbundenen
Weise beeinträchtigt wurde.121 Der Schlag mit dem Revolverknauf führte
einerseits zur Bewusstlosigkeit, die eine solche erhebliche Folge darstellt,
und andererseits zu erheblichen Schmerzen, sodass A den B körperlich
schwer misshandelte.
A verwendete den Revolver ferner bei der Tat.122
A qualifizierte die Tat ebenso nach § 250 II Nr. 3a.
cc. § 250 I Nr. 1a, Nr. 1b
Da sowohl § 250 II Nr. 1 als auch Nr. 3a verwirklicht wurden, bedarf es
keiner weiteren Prüfung der anderen möglichen Qualifikationen (§ 250 I Nr.
1a, Nr. 1b)123, da diese hinter § 250 II Nr. 1 zurücktreten.124
d. Zwischenergebnis
A erfüllte die objektiven Merkmale des Grundtatbestands aus § 249 I Alt. 1
sowie der Qualifikationen aus §§ 250 II Nr. 1, Nr. 3a.
2. Subjektiver Tatbestand
A handelte absichtlich, als er die objektiven Merkmale des
Grundtatbestands verwirklichte und nach § 250 qualifizierte. Er handelte
ferner mit Zueignungsabsicht, wenn er die Sache mit dem Willen, sie sich
zumindest zeitweilig anzueignen und den bisherigen Eigentümer dauerhaft
zu enteignen, in Besitz nahm.125 Er wollte sich die Autoschlüssel und das
Auto zumindest für die Zeit der Flucht in seinen Vermögenskreis
einverleiben und plante entsprechend seines Tatplans keine Rückgabe der
Schlüssel oder des Autos, sodass er B auch dauerhaft enteignen wollte. A
erfüllte mithin den subjektiven Tatbestand.
3. Erfolgsqualifikation nach § 251
Wenn der Tod des Genötigten durch den Raub eingetreten ist und sich die
tatbestandsspezifische Gefahr von § 249 I hier verwirklichte, dann
erfolgsqualifizierte A den Versuch nach § 251, sofern er den Tod des B
wenigstens leichtfertig verursachte. B wurde am nächsten Tag tot 120 SK – Günther, § 251, Rn 48. 121 BGH NStZ 1998, 461; Jura 1998, 169 (174). 122 Vgl I.I.1.c.aa und Fischer, § 250, Rn 26. 123 Aus den Ausführungen zu § 250 I Nr. 1a (A.II.1.d.bb; A.II.2) ergibt sich, dass diese Qualifikation wiederum nicht erfüllt ist. Jedoch ergibt sich aus A.II.1.d.cc und der Verwendung des Revolvers als Schlagwerkzeug (I.I.1.c.aa), dass § 250 I Nr. 1b vorläge. 124 Nach MK – Sander, § 250, Rn 73 tritt § 250 I generell hinter § 250 II zurück, nach NK – Kindhäuser, § 250, Rn 27 § 250 I Nr. 1 nur hinter § 250 II Nr. 1 im Wege der Spezialität zurück: Beide Ansichten kommen jedoch zum selben, o. g. Ergebnis. 125 NK – Kindhäuser, § 242, Rn 69.
24
aufgefunden; die Todesfolge trat also ein. Kausal war die im Rahmen des
Raubs angewendete Gewalt, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass die Folge entfiele.126 Vorliegend stellt sich jedoch die Todesfolge
nicht als Folge der spezifischen Gefahr der Nötigungshandlung dar sondern
das Herzversagen. Folglich mangelt es bereits an der Kausalität. A
qualifizierte die Tat nicht nach § 251.
4. Zwischenergebnis
A erfüllte den Grundtatbestand von § 249 I Alt. 1 und qualifizierte diesen
nach §§ 250 II Nr. 1, Nr. 3a.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
A ist nach §§ 249 I Alt. 1, 250 II Nr. 1, Nr. 3a strafbar und da § 248b I Hs. 3
die Subsidiarität für solche Fälle anordnet, entfällt eine Prüfung von § 248b.
J. §§ 223 I, 224 I: GEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG
A hat sich nach § 223 I strafbar gemacht, wenn er mit seinem die Bewusst-
losigkeit des B verursachenden Schlag den Tatbestand rechtswidrig und
schuldhaft erfüllte. Dabei könnte er die Tat nach § 224 I qualifiziert haben.
I. Tatbestand
A müsste zumindest den objektiven wie subjektiven Tatbestand von § 223 I
erfüllt haben, um tatbestandsmäßig vorzugehen. Zusätzlich könnte er die
Tat durch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale von § 224 I
qualifiziert haben.
B wurde durch As Schlag mit dem Revolverknauf körperlich misshandelt,
da dies in übler und unangemessener Weise dessen körperliche
Unversehrtheit beeinträchtigte. Da er die Tat mittels eines gefährlichen
Werkzeugs beging, als er B mit dem Revolverknauf schlug, qualifizierte er
die Tat außerdem nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2.127
Er qualifizierte die Tat ebenfalls nach § 224 I Nr. 3, wenn der Schlag von
hinten einen hinterlistigen Überfall darstellt. Ein hinterlistiger Überfall ist
dabei jeder plötzliche, unerwartete Angriff, bei dem der Täter seine wahren
Absichten planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem
Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.128
Gleichwohl man annehmen kann, dass der Schlag von hinten für B
überraschend kam, so gilt es doch zu bedenken, dass B um die von dem A 126 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332 (333); OLG Nürnberg NStZ 1986, 556. 127 Die Ausführungen zu § 250 II Nr. 1 (siehe I.I.1.c.aa) gelten hier entsprechend. 128 Kühl, § 224, Rn 6.
25
ausgehende Gefahr wusste, da er von selbigem mit dem Revolver bedroht
wird. Dementsprechend muss man zumindest verneinen, dass bei As
Vorgehensweise im Rahmen der Körperverletzung B in seiner
Abwehrbereitschaft zusätzlich geschwächt war aufgrund des
überraschenden Schlages. A erfüllte die Qualifikation (§ 224 I Nr. 3) nicht.
A agierte ferner vorsätzlich hinsichtlich des Grund- und des
Qualifikationstatbestands, sodass er mithin tatbestandsmäßig vorging.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
A hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht.129
K. § 221 I NR. 1: AUSSETZUNG
A hat sich nach § 221 I Hs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Alt. 1 strafbar gemacht, falls er
durch den Schlag mit dem Revolverknauf B rechtswidrig und schuldhaft
den Tatbestand der Aussetzung erfüllte.
I. Tatbestand
Er müsste den objektiven Tatbestand vorsätzlich erfüllt haben.
1. Objektiver Tatbestand
A müsste B in eine hilflose Lage versetzt haben und ihn dadurch der
konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt haben. Versetzen in eine hilflose
Lage ist dabei, die Herbeiführung einer dem Täter zurechenbaren Zustands-
veränderung durch direkte Einwirkung auf das Opfer, infolgedessen sich das
Opfer einer Situation versieht, in der es sich nicht aus eigener Kraft gegen
nahe liegende, situationsspezifische Gefahren für Leib oder Leben zu
schützen vermag.130 Vorliegend ist B aufgrund des Schlags bewusstlos. Der
Schlag erfüllt dabei die Voraussetzungen des Versetzens. Die
Bewusstlosigkeit macht es ihm unmöglich, sich gegen jegliche Gefahren zu
verteidigen, sodass er sich dadurch auch in einer hilflosen Lage befindet.
A setzte ihn dadurch der konkreten Lebensgefahr aus, wenn er zumindest in
ihm zurechenbarer Weise eine bestehende Gefahr nicht nur unerheblich
durch sein Verhalten steigerte und der Gefahreintritt noch abwendbar
war.131 Wäre B noch bei Bewusstsein gewesen, wäre es ihm vermutlich
möglich gewesen, Hilfe zu rufen, sodass sein leichter Infarkt nicht zum
Tode geführt hätte – bei einem leichten Infarkt kann wohl angenommen
129 § 227 ist infolge fehlender Kausalität hier nicht einschlägig; die Ausführungen unter I.I.3 gelten hier entsprechend. 130 NK – Neumann, § 221, Rn 7, 12. 131 NK – Neumann, § 221, Rn 31.
26
werden, dass dieser noch abwendbar ist. Insofern schränkte die
Bewusstlosigkeit B erheblich ein und steigerte so die konkrete
Lebensgefahr, sodass diese sich überhaupt erst später realisieren konnte.
Den objektiven Tatbestand erfüllt also das Verhalten des A mithin.
2. Subjektiver Tatbestand
Er müsste auch willentlich und wissentlich den objektiven Tatbestand erfüllt
haben.132 A muss zwar gewusst haben, dass er die Lebensgefahr für B
allgemein erhöht, da dieser zeitweilig keinerlei Abwehrfähigkeit aufgrund
der Bewusstlosigkeit mehr besitzt; gleichzeitig wusste A jedoch nichts von
dem leichten Infarkt und wusste folglich auch nicht, dass eine konkrete
Lebensgefahr für B besteht, weshalb er auch keinen entsprechenden Willen
überhaupt entwickeln konnte. As ursprünglicher Tatplan bringt zudem nicht
zum Ausdruck, dass B sterben soll oder er dessen Tod billigend in Kauf
nähme. A handelte also nicht vorsätzlich.
3. Zwischenergebnis
A erfüllte nicht den Tatbestand von § 221 I Hs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Alt. 1.
II. Ergebnis
A hat sich nicht nach § 221 I Hs. 1 Nr. 1, Hs. 2 Alt. 1 strafbar gemacht.
L. ENDERGEBNIS II
A hat sich des schweren Raubs (§§ 249 I Alt. 1, 250 II Nr. 1, Nr. 3a) in
Tateinheit (§ 52) mit einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I
Nr. 2 Alt. 2)133 strafbar gemacht.
132 LK – Hillenkamp, § 22, Rn 31; Kühl, § 15, Rn 3; Jura 2001, 55 (56). 133 MK – Sander, § 250, Rn 74; NK – Kindhäuser, § 250, Rn 29.