Übungen im Strafrecht II FS 2015 Fall 2: Prof Dr. Summers Materieller Teil.

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Übungen im Strafrecht IIFS 2015

Fall 2: Prof Dr. Summers

Materieller Teil

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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Prüfung der Mittäterschaft• Ausführungen zum Vorliegen von Mittäterschaft sind nur dann

zu machen, wenn dies erforderlich ist (=wenn eine Person nicht alle Merkmale des in Frage stehenden Tatbestandes selbst in eigener Person verwirklich hat)– z.B. Strafbarkeit von Dario: Die Frage der Mittäterschaft muss hier

nicht erwähnt werden…

• Der sachlich angemessene Standort für die Prüfung ist der objektive Tatbestand– z.B. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Patrick

• Objektiver Tatbestand• Tathandlung – Androhung/ Gewalt (in eigener Person (-))• Prüfung, ob sich P die Tathandlungen durch D & T zurechnen

lassen muss (Mittäterschaft)

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Der Täter ist nicht auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen

Abgrenzung Raub/Erpressung

Raub Erpressung

"Geld und Blut" "Geld oder Blut"

A) Eintreiben des Geldes

Der Täter ist auf die Mitwirkung des Opfers

angewiesen

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Schaden?«Wirtschaftlicher Vermögensbegriff»: Summe aller

wirtschaftlichen Güter«Juristischer Vermögensbegriff»: Summe der rechtlich

geschützten wirtschaftlichen Güter (h.L.)

Patrick Daniel

Patrick Daniel 0 Marihuana &

10’000

Patrick Daniel 10’000 Marihuana

Gibt es ein Schaden? Hat Patrick Anspruch auf das Geld?

Marihuana

10’000

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A) Eintreiben des Geldes

Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB

Objektiver Tatbestand Tatmittel: Gewalt/Androhung ernstlicher

Nachteile Tathandlung: ‚jemand zu einem Verhalten

bestimmen‘ (unmittelbare) Vermögensverfügung Vermögensschaden

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A) Eintreiben des Geldes

Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3

Mindestens1 Jahr FS

(140 Ziff. 2)

Mindestens 2 Jahre FS(140 Ziff. 3)

Mindestens 5 Jahre FS(140 Ziff. 4)

"Schusswaffe"bwz. "gefährliche

Waffe"

funktionstüchtig

"Bande" "besondereGefährlichkeit"

"konkrete Lebensgefahr""schwere KV"

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Mittäterschaft

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oderAusführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender

Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.).

Tatherrschaft

Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung

• Nachträglicher Beitritt möglich

• Begrenzung der Haftung

• massgeblicher Tatbeitrag

• Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages

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Gehilfenschaft

Vollendete oder versuchterechtswidrige Haupttat

Förderung der Tat eines anderen

• Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83)• Psychische Gehilfenschaft

Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie

Vorsatz, die Haupttat zu fördern

Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird(nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selberHegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3)

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A) Eintreiben des Geldes Zwischenergebnis

Dario Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff.

3 StGB Thomas Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 StGB / i.V.m. Art.

140 Ziff. 2 oder Ziff. 3 in Mittäterschaft StGB Patrick Räuberische Erpressung in Mittäterschaft, Art. 156 Ziff. 3

StGB Chantal Räuberische Erpressung (Gehilfenschaft), Art. 156 Ziff. 3

i.V.m Art. 25 StGB

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A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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B) 100g Marihuana

Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand

fremde, bewegliche Sache Wegnahme (Gewahrsamsbruch)

Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht Absicht ungerechtfertigter Bereicherung

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B) 100g MarihuanaZwischenergebnis

Dario

Diebstahl, Art. 139 Ziff. StGB

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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Das Portemonnaie

Thomas hat von Anfang an vor, die ID wegzunehmen und das Portemonnaie zurückzugeben

Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies: -keine Aneignungsabsicht; -kein Nachteil

Prüfung der Wegnahme der ID:- Art. 140 StGB

Thomas nimmt das Portemonnaie und erst nachdem er merkt, dass Daniel nur Fr. 50.00 hat, entscheidet er sich, das Portemonnaie zurückzugeben.

Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies

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C) Daniels Portemonnaie

Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGBObjektiver Tatbestand

Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams

Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt

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C) Daniels Portemonnaie

Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGBObjektiver Tatbestand

Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams

Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt

Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht

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C) Daniels PortemonnaieZwischenergebnis

Thomas

Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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D) Mobiltelefonverträge

Urkundenfälschung, Art. 251 StGB

Tatobjekt: Die Urkunde, Art. 110 Ziff. 4 StGB Schrift / Zeichen Erkennbarkeit des Ausstellers Beweisbestimmung Beweiseignung

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D) Mobiltelefonverträge

Urkundenfälschung, Art. 251 StGB

Tathandlung, Ziff. 1 Abs. 2: Fälschen Verfälschen Falschbeurkundung Falsch beurkunden lassen

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D) Mobiltelefonverträge

Betrug, Art. 146 StGBObjektiver Tatbestand

Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensdisposition Vermögensschaden Kausalitäts- bzw. Motivationszusammenhang

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Mittäterschaft

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oderAusführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender

Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.).

Tatherrschaft

Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung

• Nachträglicher Beitritt möglich

• Begrenzung der Haftung

• massgeblicher Tatbeitrag

• Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages

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D) MobiltelefonverträgeZwischenergebnis

Thomas Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB (ev. Abs. 2) Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gebrauch der Urkunde, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

(mitbestrafte Nachtat) Fälschung von Ausweisen, Art. 252 Abs. 4 StGB

Patrick Betrug, Urkundenfälschung in Mittäterschaft

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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E) Verkauf der GeräteZwischenergebnis

Thomas & Patrick Hehlerei, 160 StGB Geldwäscherei, Art. 305bis StGB Dario Hehlerei, Art. 160 StGB Geldwäscherei, Art. 305bis StGB Sebastian Hehlerei, Art. 160 StGB / Geldwäscherei, Art. 305bis StGB /

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Aufbau der Lösung

A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks

Aussagen betreffend Enzo

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F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen

Zwischenergebnis

Patrick Gewerbsmässiger Betrug, Art. 146 Abs. 2 StGB

Begünstigung, Art. 305 StGB

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Übungen im Strafrecht IIFS 2015

Fall 5: Prof Dr. Summers

Prozessrechtlicher Teil

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Überwachung, Voraussetzungen, Art. 269 StPOAbs. 1: Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Abs. 2: Katalogtat

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Zufallsfunde (Überwachung), Art. 278 StPO

Abs. 1: Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Abs. 2: Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Abs. 3: In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis, 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein

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Art. 278 / Art. 277 StPO

Genehmigungsverfahren

nach Art. 274 StPOist einzuleiten

Wenn dies nicht gemacht wird…

Verwertungsverbot, Art. 277 Abs. 2StPO

Art. 278 Abs. 3(Zufallsfund)

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Absolutes Verwertungsverbot

Art. 141 Abs. 1 Satz 1(Verletzung Art. 140)

Art. 141 Abs. 1 Satz 2(in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4)

Relatives Verwertungsverbot

Art. 141 Abs. 2

(Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten)

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Absolutes Verwertungsverbot

Art. 141 Abs. 1 Satz 1(Verletzung Art. 140)

Art. 141 Abs. 1 Satz 2(in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4)

Fernwirkung?

Nicht ausdrücklich geregelt

Relatives Verwertungsverbot

Art. 141 Abs. 2

(Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten)

Fernwirkung:

Art. 141 Abs. 4

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Untersuchungshaft

Voraussetzungen der Haft, Art. 221 StPO

Dringinder Tatverdacht & Ein besonderer Haftgrund

- Fluchtgefahr- Kollusionsgefahr- Wiederholungsgefahr- Ausführungsgefahr

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Art. 5 Ziff. 3 EMRKJede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels

festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter… vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

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Art. 431 StPOAbs. 1: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig oder nachträglich ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.Abs. 2: Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.Abs. 3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:...b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchung- und Sicherheitshaft überschreitet.

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Einsprache

Art. 354 StPO:

Abs. 1: Einsprache ist innert 10 Tagen zu erheben.

Abs. 2: Die Einsprache ist zu begründen

Art. 356 StPO

Abs. 6: Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten…