Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen … im Sinne einer guten fachlichen Praxis...

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11. Januar 2012 Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) BMU-Entwürfe zu Artikelgesetz und erster Artikelverordnung Stand: 25.11.2011 VCI-Stellungnahme

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11. Januar 2012

Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED)

BMU-Entwürfe zu Artikelgesetz und erster Artikelverordnung

Stand: 25.11.2011

VCI-Stellungnahme

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Zusammenfassung und Bewertung 4

Detail-Stellungnahme 6

GESETZ ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER INDUSTRIEEMISSIONEN 6

Artikel 1 - Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 6

3. § 5 Absatz 3 Nummer 3 – Pflichten der Betreiber 6

4. § 7 Absatz 1b Nummer 1 und 2 – Rechtsverordnungen 8

5. § 10 Absatz 3 – Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet 10

6. § 12 Absatz 1b – Ausnahmeregelung 11

7. § 17 Absatz 2b – Ausnahmeregelung 11

8. § 20 Absatz 1 – Untersagung, Stilllegung 11

12. b) § 31 Absatz 1 – Auskunftspflichten der Betreiber 11

15. a) § 52 Absatz 1 – Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung 14

15. b) § 52 Absatz 1a – Überwachungspläne, Überwachungsprogramme 15

16. § 52a Absatz 2 Nummer 3 – Umweltmanagement 16

18. § 58e – Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte 17

19. b) § 62 Absatz 2 Nummer 3 – Ordnungswidrigkeiten 18

20. § 67 Absatz 5 – Übergangsvorschrift 18

Artikel 2 - Wasserhaushaltsgesetz 20

1. b) § 57 Absatz 3 – Einleiten von Abwasser 20

2. c) § 60 Absatz 3 Nummer 2 – Abwasser aus IED-Anlagen 21

Artikel 3 - Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 22

1. § 3 Absatz 13 – Begriffsbestimmungen 22

Artikelgesetz − Begründung: 23

II. 1.c. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen 23

X. 4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 23

X. 4. a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Vergleich Ausgangs- / Endzustand) 24

X. 4. l) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden) 25

B. Zu Nummer 3 (§ 5 BImSchG) / Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen 25

ERSTE VERORDNUNG ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER

INDUSTRIEEMISSIONEN 27

Artikel 1 – 4. BImSchV – Genehmigungsbedürftige Anlagen 27

Nummer 3.10.1 27

Nummer 4.1 27

Nummer 4.1.19: 27

Nummer 4.1.21: 28

Nummern 5.1.1.2, 5.1.2.2 und 5.2.2 28

Nummer 5.2 28

Nummern 5.6 bis 5.10: 29

3

Nummer 8.12.2.2: 29

Nummer 9.37.2: 29

Nummer 10.2: 29

Nummer 10.3: 31

Nummer 10.6: 31

Artikel 2 – 5. BImSchV – Umweltbeauftragte 31

Artikel 3 − 9. BImSchV – Genehmigungsverfahren 31

2. a) § 4a – Angaben zur Anlage, zum Anlagenbetrieb 32

4. § 10 – Auslegung von Antrag und Unterlagen 33

6. § 13 – Sachverständigengutachten 34

7. a) § 21 – Inhalt des Genehmigungsbescheids 34

9. b) § 25 – Übergangsvorschrift 35

Artikel 4 – 41. BImSchV – Bekanntgabeverordnung 35

Artikel 5 – Industrieemissionen-Verordnung Wasser: 36

§ 1 Anwendungsbereich 36

§ 2 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen, Koordination von Verfahren 37

§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist 38

§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 38

§ 5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit 39

§ 6 Inhalt der Erlaubnis und der Genehmigung 39

§ 7 Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung 40

§ 8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung 40

§ 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme 41

§ 14 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit 41

Artikel 6 – Deponieverordnung 42

2. § 13 – Behördliche Überwachung 42

Erste Artikelverordnung – Begründung: 43

VIII. 4. f) Zu § 4a 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangszustand, Neugenehmigung) 43

Anhang – Verweise auf Mehrfachkommentierungen: 45

Die vorangestellten Nummern beziehen sich auf die Nummerierungen in den BMU-Entwürfen zu Artikelgesetz und Artikelverordnung.

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Zusammenfassung und Bewertung

Der VCI unterstützt das Ziel der Richtlinie, die Umweltverschmutzung durch Indust-rieemissionen weiter zu verringern und für Unternehmen in der europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie wird maßgeblich beeinflussen, ob Anlagen der chemischen Industrie in Deutschland auch künftig wettbewerbsfähig produzieren können. Um Wettbewerbsverzerrungen für Un-ternehmen im europäischen Vergleich zu verhindern, setzt sich der VCI gemeinsam mit dem BDI für eine 1:1-Umsetzung sämtlicher Anforderungen und Fristen der Richtlinie ein. Zwar kollidieren einige neue Anforderungen der IED, z. B. beim Bodenschutz, mit dem bestehenden deutschen Recht. Die praktische Umsetzung dieser Anforderun-gen darf aber nicht zu Lasten der produzierenden Industrie in Deutschland gehen.

Die Regelungen zum Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser und die daran geknüpfte „Rückführungspflicht“ müssen grundlegend überarbeitet und vollzugstauglich gestaltet werden.

Die Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand verursacht hohe Kosten und einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die betroffenen Unternehmen. Zu-dem sind erhebliche zeitliche Verzögerungen zu befürchten, wenn die Genehmi-gungsbehörde nach Erhalt dieses Berichts auf Grundlage des deutschen Boden-rechts zusätzliche Untersuchungen anordnet, die das Unternehmen daran hindert, die geplante Investition durchzuführen. Geeignete Summen oder Leitparameter sollten so gewählt werden können, dass alle „relevanten gefährlichen Stoffe“ der IED im Sinne einer guten fachlichen Praxis abgedeckt werden, damit der Bericht so schlank wie möglich sein kann. Eine Rückführungspflicht sollte erst nach end-gültiger Einstellung aller Tätigkeiten an einem Standort greifen. Vertrauensschutz für bestehende Sanierungsvereinbarungen und -anordnungen ist zu gewährleis-ten.

Die Regelungen zur „Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung“ sind 1:1 entsprechend den Regelungen der IED umzusetzen.

Die IED fordert, dass die zuständige Behörde sicherzustellen hat, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung „die betref-fende Anlage die Genehmigungsauflagen einhält“. Dies sollte so umgesetzt wer-den, dass die Behörde innerhalb dieser Frist eine nachträgliche Anordnung er-lässt, die die Befolgung neuer Emissionsgrenzwerte sicherstellt.

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Die Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) darf nicht über den von der IED geforderten Umfang hinaus erweitert werden.

Zahlreiche von der IED nicht geforderte Änderungen wurden in die überarbeitete 4. BImSchV aufgenommen, z.B. „biochemische Umwandung, integrierte chemi-sche Anlage“ oder insbesondere „Betriebsbereiche gemäß Störfallverordnung“. All diese durch die IED nicht begründeten Neuaufnahmen sind zu streichen.

Der Anwendungsbereich der Industrieemissionen-Verordnung Wasser muss auf die in Anhang I der IED genannten Anlagen beschränkt bleiben.

Eine Ausweitung auf alle Gewässerbenutzungen nach § 9 des Wasserhaushalts-gesetzes und auf alle Anlagen der 4.BImSchV geht über die IED hinaus. Die Er-weiterung ist daher zu streichen.

Die Verpflichtung, Genehmigungsunterlagen im Internet zu veröffentlichen, ist zu streichen. Das Interesse des Antragsstellers auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäfts-geheimnissen ist zu berücksichtigen. Ein weltweiter und im Internet dauerhafter Zugang zu Informationen über möglicherweise betriebsgeheime Informationen darf nicht über Gebühr vereinfacht werden.

Gemeinsam mit dem BDI, dem Hessischen Umweltministerium und den zuständigen Genehmigungsbehörden hat der VCI zwischen November und Dezember 2011 Plan-spiele zur Umsetzung der IED durchgeführt. Die neuen Regelungen wurden auf kon-krete Fälle aus vier hessischen Firmen angewendet und die gemeinsam erzielten Er-gebnisse in einer Sitzung aller Beteiligten mit dem BMU diskutiert. Zu zahlreichen Punkte hat das BMU eine Prüfung zugesagt. Das BMU ist nun gefordert, die Beden-ken, die von den Praktikern aus Industrie und Behörden gemeinsam vorgetragen wurden, zu berücksichtigen.

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Detail-Stellungnahme

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über

Industrieemissionen

Artikel 1 - Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

3. § 5 Absatz 3 Nummer 3 – Pflichten der Betreiber

„3. mindestens die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anla-gengrundstücks gewährleistet ist. Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver-schmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Aus-gangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen, auch über das In-ternet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ In § 5 Absatz 3 Nummer 3 werden für Bodenverschmutzungen („erheblich“) und Grundwasserbeschaffenheit („nachteilig“) unterschiedliche Auslöseschwellen für die Rückführung des Zustandes verwendet. Die IED kennt diese Unterscheidung nicht und formuliert wie folgt: „IED, Artikel 22 Absatz 3 …Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.“ Dies führt in der Sache zur Rechtsunsicherheit und in der praktischen Anwendung zu Auslegungsschwierigkeiten. Die Begründung nimmt diesen Widerspruch nicht auf und liefert keine Auslegungshinweise. Der georderte Einschub „mindestens“ wird als nicht erforderlich angesehen und sollte auch mit Blick die Vorgaben der IED gestrichen werden.

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Unklar ist ebenfalls, welches Ermessen bei der Rückführung des Bodenzustandes, insbesondere bei industrieller Folgenutzung des Anlagengeländes besteht. Hier soll-te auf die Grundsätze des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) verwiesen werden (vgl. § 4 Absatz 3 und 4 BBodSchG), wonach eine Sanierung so zu erfolgen hat, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Daneben ist die pla-nungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten. Satz 2 ist um eine Klarstellung zu ergänzen, dass die Rückführungspflicht erst nach endgültiger Einstellung aller Tätigkeiten entsteht. Die Umsetzung der IED ins deutsche Recht koppelt die Vorschriften über die Stillle-gung aus Artikel 22 der IED an Betrieb und Stilllegung (Rückführungspflicht) von ein-zelnen Anlagen. Dies entspricht nicht den Vorgaben der IED. Die IED unterscheidet in Artikel 22 zwischen der Pflicht zur Erstellung eines Bodenzustandsberichts - vor Errichtung und Betrieb einzelner Anlagen bzw. bei Änderungen - und der Pflicht zu Rückführung des Bodens in den Ausgangszustand bei Stilllegung der Standorte. Das ergibt sich aus Folgendem: Im englischen Text lautet die Überschrift von Artikel 22 "site closure" wohingegen die deutsche Übersetzung schlicht mit "Stilllegung" überschrieben ist. Auch der französi-sche Text spricht von "fermeture du site" Der Begriff "site" im englischen bzw. "site" im französischen wird üblicherweise als Standort verstanden und nicht als einzelne Anlage. Der weitere Text von Artikel 22 IED unterscheidet in Absatz 2 zwischen der anlagen-bezogenen „Tätigkeit“ (Singular), die die Anforderung über die Erstellung eines Bo-denausgangszustandsberichts auslöst und in Absatz 3 der endgültigen Einstellung der standortbezogenen Tätigkeiten (Plural), die die Rückführungspflicht auslöst. Auch in der englischen und französischen Version findet sich diese Unterscheidung. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Rückführungspflicht sich nicht auf die Stilllegung einzelner Anlagen sondern nur auf die Stilllegung des gesamten Betriebsgeländes beziehen kann, ergibt sich auch daraus, dass der Richtliniengeber in Artikel 22 sehr wohl zwischen "site" und "installation" unterscheidet. Hätte der Richtliniengeber demnach die Stilllegung einzelner Anlagen als das die Rückführungspflicht auslö-sende Moment verstanden haben wollen, so hätte er dies sprachlich nicht auf „clo-sure“ bzw. „fermeture“ von „sites“ sondern auf „installations“ bezogen. Es ist daher unzulässig, eine Rückführungspflicht in Bezug auf einzelne Anlagen be-reits vor der Stilllegung des gesamten Standortes zu verlangen. Einzig die Verpflich-tung zur Erstellung eines Bodenausgangszustandsberichts ist an Errichtung und Be-trieb der einzelnen Anlage geknüpft. In § 5 Absatz 3 Nummer 3 (sowie in den entsprechenden Regelungen der 9. BIm-SchV) sollte einheitlich den Begriff „Anlagengelände“ verwendet werden.

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Der in der Stellungnahme durchgehend verwendete Begriff „Anlagengelände“ ist da-bei im Sinne des „Anlagengrundstücks“ der Kommentar-Literatur zu verstehen (vgl. Jarass BImSchG § 5 Rn 109; LR UmwR/Dietlein BImSchG § 5 Rn 223; Fluck BB 1991, 1791, 1800 f). Zum Anlagengelände zählen danach alle Flächen, auf denen sich Anlagenteile befinden (einschließlich der Nebeneinrichtungen), zusätzlich die diesen Flächen zugeordneten, zur Erfüllung des Anlagenzwecks genutzten Flächen. Auch das darunterliegende Erdreich fällt unter den Begriff des Anlagengeländes. Schließlich fehlt im Gesetz eine Regelung über den Fortbestand bestehender Verträ-ge und Sanierungsanordnungen. Die chemische Industrie hat in der Vergangenheit vielfach mit den zuständigen Bodenschutzbehörden langfristige Verträge abge-schlossen; auch Anordnungen zum Umgang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sowie zur Sanierung bzw. Sicherung möglicher Grundwasser- und Bodenverunreini-gungen wurden erlassen. Diese bestehenden Verträge und Regelungen sind durch langfristige Rückstellungen abgesichert und müssen im Sinne des Vertrauensschut-zes obligatorisch in den neuen Regelungen berücksichtigt werden. Formulierungsvorschlag: BImSchG, § 5 Absatz 3 Nummer 3 „3. mindestens die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anla-gengeländes gewährleistet ist. Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Be-triebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver-schmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit er-hebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Ver-gleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verur-sacht, so ergreift der Betreiber nach endgültiger Einstellung aller Tätigkeiten auf dem Anlagengelände, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Die Rückführung des Bodenzustandes hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 und 4 BBodSchG zu er-folgen. Erst bei der Einstellung aller Tätigkeiten nach der Industrieemissions-Richtlinie ist Grundwasser- und Boden unter Berücksichtigung der Vorgaben des Satzes 1, §5 Absatz 3 Nummer 3 in den Ursprungszustand zurück zu führen. Vorga-ben bestehender zivil- und öffentlich-rechtlicher Verträge zur Sanierung bzw. Siche-rung von Grundwasser- und Bodenverunreinigungen sind bei möglichen Rückfüh-rungsvorgaben zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat relevante Informati-onen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen, auch über das Internet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ „(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behör-de das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der An-lage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antrag-steller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; auf die Auslegung dieser Unterlagen ist sie sind wäh-rend der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde hin-zuweisen, zu veröffentlichen.“

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4. § 7 Absatz 1b Nummer 1 und 2 – Rechtsverordnungen

„…wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre.“

Artikel 15 Absatz 4, der die Möglichkeit der Festlegung weniger strenger Emissions-begrenzungen auch in den Fällen geografischer und lokaler Umweltbedingungen vorsieht, sollte vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden, um EU-weit glei-che Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Das Weglassen der in der IED vorgese-henen Ausnahmemöglichkeiten (geografische und lokale Umweltbedingungen) führt zu einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie, wenn diese eine Vollharmonisierung vorsieht. Davon ist vorliegend auszugehen:

Erwägungsgrund 3 der IED führt aus, dass eine Angleichung der Umweltbedingun-gen an Industrieanlagen in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen soll. Erwägungsgrund 13 nimmt ebenfalls Bezug auf Ungleichgewichte in der Union beim Umfang von Emissionen. Erwägungsgrund 16 führt aus, dass besonderen Ge-gebenheiten Rechnung getragen werden soll, wenn ein Umweltnutzen zu unverhält-nismäßig hohen Kosten führen würde,

Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich, dass eine Vollharmonisierung angestrebt ist, um die ungleichen Umweltstandards in Europa zu vereinheitlichen. Dies war ein Hauptgrund für die Schaffung der IED. Eine Vollharmonisierung und damit ein Abbau der Ungleichgewichte in der Union kann allerdings nur erreicht werden, wenn nicht in einem Mitgliedsstaat (Deutschland) verschärfte Anforderungen gegenüber anderen Mitgliedsstaaten gelten. Wenn man unterstellt, dass die übrigen Mitgliedsstaaten richtigerweise die Richtlinie 1:1 umsetzen, ist die Gefahr eines weiteren Auseinan-derfallens der Umweltstandards evident.

In einer sachgerechten Umsetzung des Artikel 15 Absatz 4 IED sollte also eine Rechtsverordnung ermöglichen, dass eine zuständige Behörde, die den Standort und die lokalen Umweltbedingungen am besten kennt, in einem eng begrenzten Einzelfall entscheiden kann, ob und wie weit von den in den BVT-Schlussfolgerungen genann-ten Emissionsbandbreiten nicht nur aus technischen Gründen abgewichen werden darf.

Daneben ist Artikel 15 Absatz 5, der Ausnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken zulässt, in deutsches Recht umzusetzen. Formulierungsvorschlag: „…wenn wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen

oder wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in

den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig

wäre

3. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Behörde für einen Zeit-

raum von höchstens neun Monaten vorübergehend weniger strenge Emissions-

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grenzwerte zulassen kann für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechni-

ken.“

5. § 10 Absatz 3 – Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet

„(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behör-de das Vorhaben in einem Druckerzeugnis (amtliches Veröffentlichungsblatt oder Tageszeitung), das im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet ist, sowie auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Der An-trag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterla-gen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Emp-fehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen., sie sind während der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu veröffentli-chen, wenn sie in elektronischer Form vorliegen.“ Die Änderung der Regelung im Sinne einer Bekanntmachung der Antragsunterlagen auf der Internet-Seite der Genehmigungsbehörde wird abgelehnt. Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Die Auffassung, dass die Bekanntmachung der Antragsunterlagen neben der Veröf-fentlichung durch ein Druckerzeugnis stets auch im Internet bereits heute der Praxis entspricht, wird nicht geteilt. Bereits mit der geltenden Regelung ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit in einfacher und effektiver Weise über das Vorhaben unter-richtet wird. Bereits heute hat die Behörde ein Wahlrecht, den Antrag auch im Inter-net öffentlich bekannt zu machen. Hierbei ist das Interesse des Antragstellers auf die Wahrung von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Nach deutschem Recht sind diese An-tragsunterlagen sehr detailliert. Für ein Hochtechnologieland wie Deutschland darf ein weltweiter und im Internet auch dauerhafter Zugang zu Informationen über mög-licherweise betriebsgeheimen Informationen nicht über Gebühr vereinfacht werden. Dies ist nur sichergestellt, wenn die relevanten Antragsunterlagen mit dem entspre-chenden Firmenwissen nicht zugleich umfassend im Internet veröffentlicht werden. Andernfalls ist der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht ausrei-chend gewährt. Ein Hinweis auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde auf die betreffenden Unterlagen reicht aus, um Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 5 umzusetzen. Anhang IV Nummer 5 fordert beispielsweise nur eine Veröffentlichung in Lokalzeitungen.

Überdies ist nach Artikel 24 IED allein die Entscheidung über den Genehmigungsan-trag im Internet zugänglich zu machen, nicht aber der Genehmigungsantrag an sich. Formulierungsvorschlag: „(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behör-de das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder

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im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der An-lage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antrag-steller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; auf die Auslegung dieser Unterlagen ist sie sind wäh-rend der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde hin-zuweisen, zu veröffentlichen.“

6. § 12 Absatz 1b – Ausnahmeregelung

Siehe Kommentierung zu Nummer 4.

7. § 17 Absatz 2b – Ausnahmeregelung

Siehe Kommentierung zu Nummer 4.

8. § 20 Absatz 1 – Untersagung, Stilllegung

„Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu unter-sagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.“ Die Regelung enthält lediglich eine Klarstellung der bestehenden Praxis und Rechts-lage und sollte im Sinne des Bürokratieabbaus gestrichen werden.

12. b) § 31 Absatz 1 – Auskunftspflichten der Betreiber

„(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat der zu-ständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungs-auflagengemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7, einer Verwaltungsvorschrift nach § 48, einer Genehmigung oder einer nachträglichen Anordnung bei der Festlegung eines Emissionsgrenzwertes nach § 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a, § 17 Absatz 2a oder § 48 Absatz 1a ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so haben die Dar-stellungen nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.“

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Mit dieser Erweiterung wird, zusätzlich zur Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV und der Meldung nach dem PRTR, die dritte Berichtspflicht zur Meldung von Emissi-onswerten eingeführt, obwohl laut Begründung keine neue Berichtspflicht geschaffen werden soll. § 31 könnte außerdem so verstanden werden, dass jährlich Daten von Emissions-überwachungen unabhängig von bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen darge-legt werden müssen. Wenn Unternehmen bereits heute online elektronische Daten übermitteln (Emissi-onsfernüberwachung, EFÜ), sollten parallele Berichtspflichten entfallen (Entbürokra-tisierung). Hierzu müssen die abgefragten Daten harmonisiert werden und das Da-tenformat kompatibel sein. Generell kann die angesprochene „Darstellungen der Ergebnisse der Emissions-überwachung“ ganz entfallen. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ii) IED ist die Darstellung zum Zweck eines Vergleichs mit den mit den BVT assoziierten Emissi-onswerten nur erforderlich, wenn die genehmigende Behörde den Emissionsgrenz-wert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt hat, also von den Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen abweichend z. B. bezüglich des Referenzzeitraums. Eine solche Prüfung erfolgt jedoch bereits z. B. im „TALA-Prozess“ (beratender Aus-schuss gemäß Nummer 5.1.1 TA Luft), der am Ende in einer revidierten TA Luft re-sultiert. In Umsetzung von Artikel 17 „Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten“) ist bei Vorliegen einer solchen Vorschrift dieser Nachweis bei der Entwicklung dieser Vorschrift bereits geführt worden. Wenn z. B. die geneh-migende Behörde auf Basis eines Emissionswerts der TA Luft dem Betreiber einen Emissionsgrenzwert setzt, ist davon auszugehen, dass der zugrundeliegende Emis-sionsbereich eingehalten wird. Formulierungsvorschlag: „(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat der zu-ständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, soweit diese Emissi-onsüberwachung aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist. Bereits online über-mittelte elektronische Daten, insbesondere im Wege der Emissionsfernüberwachung, gelten als vorgelegt. Streichung bis „inkl. Emissionsbandbreiten zu ermöglichen 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungs-auflagengemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7, einer Verwaltungsvorschrift nach § 48, ei-ner Genehmigung oder einer nachträglichen Anordnung bei der Festlegung eines Emissionsgrenzwertes nach § 7 Absatz 1a, § 12 Absatz 1a, § 17 Absatz 2a oder § 48 Absatz 1a ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so haben die Darstellungen nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsband-breiten zu ermöglichen.“

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Über die vorgesehenen Änderungen hinaus sollte bei der Überarbeitung die Chance zum Bürokratieabbau genutzt werden und die 11. BImSchV aufgehoben werden. Damit würde dann auch in Bezug auf die 31. BImSchV Doppelarbeit für Anlagenbe-treiber und Überwachungsbehörde vermieden. Für diese Anlagen ist gemäß 31. BImSchV eine jährliche Lösemittelbilanz zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die relevanten Emissionsdaten können der Lösemittelbilanz entnommen werden. „2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungs-auflagen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1.“ § 31 Abs. 1 Nr. 2 hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Hier könnte sich die Behörde jede denkbare Zusammenstellung vorlegen lassen, die einen Genehmi-gungsbezug hat. Zum Bezug auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 s. Begründung zu 12. b) (§ 31 Absatz 2). Formulierungsvorschlag: „2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der emissionsrele-vanten Genehmigungsauflagen gemäß § 612 Absatz 1 Nummer Satz 1, die bereits beim Betreiber aufgrund von Vorschriften nach diesem Gesetz vorhanden sind.“ 12. b) § 31 Absatz 2 – Auskunftspflichten der Betreiber

„Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass An-forderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Be-treiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“ Der § 31 Absatz 2 regelt betriebliche Meldungen an die Behörde. Nach den Erläute-rungen zu Nummer 12 (S. 81) soll mit dem Bezug auf § 6 Absatz 1 Nummer1 BIm-SchG sichergestellt werden, dass nur „schädliche Umwelteinwirkungen mit erhebli-chen Belästigungen“ gemeldet werden müssen: „Der neue Absatz 2 dient der Um-setzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU. Er gilt nur für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat eine An-zeige nur zu erfolgen, wenn wesentliche Anforderungen des Immissionsschutzrechts verletzt sind, wie der Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 verdeutlicht.“ Der zitierte § 6 Absatz 1 Nummer1 bezieht sich jedoch auf Genehmigungsvorausset-zungen. Gemeint war wohl ein eine Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen. In diesem Fall wäre § 12 Absatz 1 Satz 1 BImSchG (Nebenbestimmungen zur Geneh-migung) der gewollte Verweis: „(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmi-gungsvoraussetzungen sicherzustellen.“

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Die in der Begründung angesprochene Verhältnismäßigkeit der Anzeigepflicht kann durch Bezugnahme auf § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG („schädliche Umweltein-wirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-gen“) gewährleistet werden. Formulierungsvorschlag: „Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass An-forderungen gemäß § 612 Absatz 1 Nummer Satz 1 nicht eingehalten werden und schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen eintreten können, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

15. a) § 52 Absatz 1 – Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung

„Eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 2 in Ver-

bindung mit Satz 3 Nummer 2 ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einhaltung

der Genehmigung

a) bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie innerhalb von vier Jahren b) bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs

Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherge-stellt ist.“ Die Konkretisierung auf die Anordnung der Einhaltung der neuen Emissionsgrenz-werte ist erforderlich, da es nahezu unmöglich ist, innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung folgende, zur Einhaltung der Vorgaben notwendige, Prozesse durchzuführen:

die Bindungswirkung der TA Luft aufzuheben und entsprechend neue Emissions-grenzwerte festzulegen,

die Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie die neuen Emissionsgrenzwerte ein-halten,

die Planung für einen entsprechenden Anlagenumbau umzusetzen und diesbe-zügliche Antragsunterlagen zu erarbeiten,

ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen,

die notwendigen Anlagenteile zu bestellen und auch geliefert zu bekommen,

den erforderlichen Anlagenumbau durchzuführen und

die Anlage entsprechend der neuen Vorgaben zu betreiben. Dies trifft insbesondere bei großen Anlagen bzw. Anlagen mit Spezialanfertigungen zu. Da es sich bei IED-Anlagen aber gerade um diese Anlagen handelt, ist mit großer Regelmäßigkeit von einer (deutlichen) Überschreitung der gesetzten Fristen auszu-gehen. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung aufgrund besonderer technischer Merkmale bedarf dann eines zusätzlichen Begründungsaufwands der Behörden, was

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in der voraussichtlichen Häufigkeit der Fälle nicht auf Zustimmung der Nachbarschaft bzw. von Umweltverbänden treffen dürfte. Viele IED-Anlagen unterliegen der besonderen Beobachtung von Umweltverbänden und der Nachbarschaft. Es kann nicht im Sinne Deutschlands sein, aufgrund unmög-lich einzuhaltender Forderungen ständig auf diesbezügliche EU-Beschwerden einge-hen zu müssen, die u.U. in ein Vertragsverletzungsverfahren münden könnten. Artikel 21 IED kann, auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 22, durch-aus unterschiedlich verstanden werden. Die Sicherstellung, dass analog Artikel 21 b) IED „die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält“, sollte so ver-standen werden, dass die Behörde mittels nachträglicher Anordnung die Befolgung der neuen Emissionsgrenzwerte sichergestellt hat. Darauf sollte die Formulierung auch abstellen. Formulierungsvorschlag: „Eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 2 in Ver-bindung mit Satz 3 Nummer 2 ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass

a) bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie innerhalb von vier Jah-ren

b) bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs Jahren

nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzu-stellen. …“

15. b) § 52 Absatz 1a – Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

„(1a) Die regelmäßige Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 wird mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchge-führt.“ Die Regelungen des § 52 Absatz 1 nehmen die Forderungen des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 IED auf, verzichten aber auf die in der IED vorgesehene Überwa-chungsalternative einer „systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos“: Durch den Verzicht auf Alternativen zur „regelmäßigen Überwachung“ wird der in Deutschland erreichte hohe Standard der Anlagen- und Sicherheitstechnik (z.B. VAUwS ex. VAwS, DruckgeräteV, Löschwasserrückhalteverordnungen etc.) nicht gewürdigt. Gerade durch die regelmäßige behördliche und gutachterliche Überprü-fung der genannten Maßnahmen kann sehr sicher nachgehalten werden, dass keine Boden- oder Grundwasserverschmutzung erfolgt ist. Die Überwachung von Grundwasser und Boden wird durch die IED als zusätzliche Vorschrift eingeführt und sollte sich ausdrücklich auf nur auf IED-Anlagen beziehen.

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Formulierungsvorschlag: „(1a) Die regelmäßige Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 wird bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt. es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmut-zungsrisikos.“

15. b) § 52 Absatz 1c – Überwachung

„(1c) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden Über-wachungspläne und Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung gemäß § 52a für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbe-reich auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedo-kumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage.“ Die neuen Anforderungen der IED sollten nur an Anlagen gerichtet werden, die der IED unterliegen. Es sollte in Absatz 1c Satz 2 klargestellt werden, dass die einzelnen Elemente der Überwachung der Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen dienen. Artikel 3 Nummer 22 IED (Definition von „Umweltinspektionen“) nennt als Zweck ausdrück-lich „Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt“. Formulierungsvorschlag: „(1c) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden Über-wachungspläne und Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung gemäß § 52a für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Industrieemissi-ons-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Zur Überwachung nach Satz 1 ge-hören insbesondere Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt dienen.“

16. § 52a Absatz 2 Nummer 3 – Umweltmanagement

„3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

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vom 25. November 2009 … (ABl. L 342 vom 22.12.2010, S. 1).“ Die Umweltnorm ISO 14001 ist fachlich der EMAS Regulierung gleich zu setzen, da inhaltliche Unterschiede kaum bestehen (siehe Begründung zu Nummer 18). Formulierungsvorschlag:

„3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 … (ABl. L 342 vom 22.12.2010, S. 1), oder gleichwertiger Umweltzertifizierungen nach DIN ISO 14001.“

16. § 52a Absatz 3 Nummer 3

„(3) Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Fristen nicht überschreiten, bei … 3. allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen, fünf Jahre.“ Für zwei Vor-Ort-Besichtigungen wird für alle übrigen Anlagen eine Frist von 5 Jah-ren festgelegt. Diese Frist ist nicht durch die Richtlinie vorgegeben und sollte wie bisher in das Ermessen der Behörde gestellt werden. Formulierungsvorschlag: Streichung der Nummer 3

18. § 58e – Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Die Bundesregierung sollte in § 58 e BImSchG nicht nur ermächtigt werden, für EMAS-Standorte Erleichterungen vorzunehmen, sondern auch für Anlagen, die über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen. Nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4c) der IED stützt sich die systematische Beurteilung der Umweltrisiken durch die Behörde u. a. mindestens auf die Teilnahme des Betrei-bers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Privilegierungen für EMAS-Standorte sind also vorgesehen. Im Bereich der gewerblichen Industrie wurde und wird neben EMAS zunehmend die international relevante Zertifizierung nach ISO 14001 eingesetzt. Auch wenn ISO 14001 nominell hinter den Anforderungen nach EMAS zurückbleibt, ist eine Teilnahme an ISO 14001 und die Einführung entspre-chend qualifizierter Umweltmanagementsysteme nach dieser Norm aus Umweltsicht zu fördern.

§ 58e ist entsprechend zu ergänzen.

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19. b) § 62 Absatz 2 Nummer 3 – Ordnungswidrigkeiten

„3. entgegen § 31 Satz 1 Absatz 1 oder Absatz 4 Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung oder sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Ein-haltung der Genehmigungsauflagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht-rechtzeitig vorlegt oder das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Auf-zeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt“ An der bestehenden Regelung („…entgegen § 31 Satz 1 das Ergebnis der Ermittlun-gen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt“) sollte festgehalten werden. Die Ausweitung auf nicht richtige und nicht vollständige Dar-stellungen und Ergebnisse enthält eine nicht nachvollziehbare und nicht gerechtfer-tigte Verschärfung der geltenden Rechtslage und ist vor dem Hintergrund der Aus-weitung der Berichtspflichten nicht zumutbar.

20. § 67 Absatz 5 – Übergangsvorschrift

„(5) Soweit durch das [Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Indust-rieemissionen vom … (BGBl. …)] neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Be-treibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen. Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richt-linie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-schmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten An-forderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.“ Die vorgeschlagenen Übergangsregelungen sehen vor, dass für alle Anlagen die neuen Grenzwerte (entsprechender Verordnungstext zur 13. und 17. BImSchV liegt noch nicht vor) ab dem 7. Januar 2014 einzuhalten sind. Die in der IED vorgeschla-genen Regelungen im Artikel 82 (1 - 4) sehen eine zeitlich abgestufte Übergangsre-gelung vor. Die Begründung zu § 67 Absatz 5, Seite 86 nimmt lediglich Bezug auf die Vorgaben des Artikels 82 IED, ohne die inhaltliche Vorgaben aufzunehmen und sollte daher entsprechend ergänzt werden.

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Formulierungsvorschlag: Im Sinne einer „1:1-Umsetzung“ der IED-Vorgaben (Artikel 82 (1 - 4)) sind die Kate-gorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I IED1 auf die Nummerierung der 4. BImSchV zu beziehen.

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Artikel 82

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von

mehr als 50 MW, Nummern 1.2 und 1.3, Nummer 1.4 Buchstabe a, Nummern 2.1 bis 2.6, Nummern 3.1 bis 3.5,

Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch chemische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für in

der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 5.4, Nummer 6.1

Buchstaben a und b, Nummern 6.2 und 6.3, Nummer 6.4 Buchstabe a, Nummer 6.4 Buchstabe b für in der Richtlinie

2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 6.4 Buchstabe c und Nummern 6.5 bis 6.9 durchführen und die vor dem7.

Januar 2013 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeit-

punkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Januar

2014 in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Rechts- und

Verwaltungsvorschriften ab dem7. Januar 2014 an, mit Ausnahme des Kapitels III und des Anhangs V.

(2) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW, Nummer 1.4 Buchstabe b, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch biologische

Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a

Ziffern iii bis v, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummern 5.5 und 5.6, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b

für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten und Nummern 6.10 und 6.11 durchführen und die vor dem 7.

Januar 2013 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwal-

tungsvorschriften ab dem 7. Juli 2015 an, mit Ausnahme der Kapitel III und IV und der Anhänge V und VI.

(3) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 die Rechts-

und Verwaltungsvorschriften an, die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassen wurden, um Kapitel III und Anhang V nach-

zukommen.

(4) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 7. Januar 2013 die Richtlinie

2001/80/EG nicht mehr an.

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Artikel 2 - Wasserhaushaltsgesetz

1. b) § 57 Absatz 3 – Einleiten von Abwasser

„b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU gekennzeichnet sind, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so hat die zuständige Behörde eine Anpassung der Erlaubnis so rechtzeitig vorzunehmen, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen, die die Haupttätigkeit der Anlage betreffen, aus der Abwasser eingeleitet wird, die Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik im Hinblick auf das Ab-wasser sichergestellt ist.“ VCI-Anmerkungen zur Vierjahresfrist bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung s. Art. 1 Nummer 15 (§ 52 Absatz 1). Wie dort angemerkt, sollte die Sicherstellung, dass analog Artikel 21 b) IED „die be-treffende Anlage die Genehmigungsauflagen einhält“, so verstanden werden, dass die Behörde mittels nachträglicher Anordnung die Befolgung der neuen Emissions-grenzwerte sichergestellt hat. Formulierungsvorschlag (analog zu Artikel 1 Nummer 15 a)): „Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU gekennzeichnet sind, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so hat die zuständige Behörde eine Anpassung der Erlaubnis so rechtzeitig vorzunehmen, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen, die die Haupttätigkeit der Anlage betreffen, aus der Abwasser eingeleitet wird, die Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik im Hinblick auf das Ab-wasser sicherzustellen sichergestellt ist“ Wenn BVT-Schlussfolgerungen auch für Gewässereinleitungen verabschiedet wer-den, müssen ggf. auch die Anhänge der AbwV bezüglich der Anforderungen am An-fallort angepasst werden (§ 57 WHG (neu)). Diese Emissionsgrenzwerte würden dann auch für Indirekteinleitungen gelten. Artikel 15 Absatz 1 IED erlaubt ausdrück-lich, die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage zu berücksichtigen. Die entsprechende Formulierung der IED ist entsprechend aufzunehmen, z. B. in einem weiteren Absatz: Formulierungsvorschlag: „(4) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden An-lage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt. Die-

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ser Nachweis kann auch über die Einhaltung von Frachtbegrenzungen und den Nachweis der Minderungsleistungen von Abwasserbehandlungsanlagen erfolgen.“

2. c) § 60 Absatz 3 Nummer 2 – Abwasser aus IED-Anlagen

„…2. in die Anlage Abwasser eingeleitet wird, das a) aus Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Anlagen nach der Indust-rieemissions-Richtlinie) stammt, und das Genehmigungserfordernis für diese Anlage sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und b) nicht der Richtlinie 91/271/EWG unterfällt.“ Nach der jetzigen Formulierung sind alle Abwasserbehandlungsanlagen, in die Ab-wasser aus einer IED-Anlage eingeleitet wird, genehmigungsbedürftig. Hier sind Ausnahmeregelungen für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen (Ölabscheider, Sandfänge etc.) erforderlich, die z. B. über eine Bauartzulassung verfügen oder nach Regelungen des Bauproduktengesetzes mit Anforderungen zum Schutz der Gewäs-ser in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe bestehende Regelungen u. a. in den Landeswassergesetzen NRW (§ 58), BW (§ 45e), RP (§ 54))2.

2 Zum Beispiel Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz:

§ 54 Genehmigungs- und Anzeigepflicht (1) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasser-anfall von mehr als 8 m³ täglich bemessen sind, bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für 1. Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfül-lung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung gel-tenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht, 2. die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, 3. Anlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes, in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umset-zung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauord-nungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder 4. Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

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Artikel 3 - Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

1. § 3 Absatz 13 – Begriffsbestimmungen

„(13) Die Überwachung von Deponien im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maß-nahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Ge-setzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen durch die Depo-nien und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ge-troffen werden.“ Die neu eingeführte Begriffsbestimmung zur „Überwachung von Deponien“ ist keine

eigentliche Definition im Sinne der vorangehenden Absätze 1 bis 12 des § 3. Die in

Absatz 13 beschriebenen Inhalte sind in ausreichendem Maße in § 40 KrW-/AbfG

„Allgemeine Überwachung“ abgedeckt. § 3 Absatz 13 kann deshalb entfallen.

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Artikelgesetz − Begründung:

II. 1.c. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen

(Seite 40): „… Da der Bericht über den Ausgangszustand den Maßstab für die Rück-führung zum Ausgangszustand setzt, ist er im Genehmigungsbescheid mit feststel-lender Wirkung aufzunehmen. …“ Der Bericht über den Ausgangszustand muss bis zur Inbetriebnahme vorliegen (s. Artikel 22 (2) IED), d. h. er ist zwar Teil der Antragsunterlagen, kann aber nachge-reicht werden. Somit stellt der Ausgangszustandsbericht keine Genehmigungsvo-raussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Beginns dar. Auch ein evtl. zu erstel-lendes Gutachten kann ggf. nach dem § 8a-Bescheid vorgelegt werden.

Formulierungsvorschlag für Ergänzung/Begründung: „Bei dem Ausgangszustandsbericht handelt es sich um eine Unterlage nach § 7 Ab-satz 1 Satz 4 der 9. BImSchV, die nach behördlicher Zulassung nachgereicht werden kann (§ 7 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV).“

X. 4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Erhebung des Erfüllungsaufwand für die von den neuen Regelungen betroffenen Wirtschaft ist komplex und kann in der für die Kommentierung zur Verfügung gestell-ten kurzen Zeit nicht seriös geleistet werden. Dies zeigt auch die Erfahrung, die der VCI und andere Wirtschaftsverbände bei einem Projekt zum "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung – Messung von Bürokratiekosten mit Hilfe des Standardkos-ten-Modells" (Consultants Capgemini, Rambøll) sammeln konnten. Unter Federfüh-rung des Statistischen Bundesamts wurden in 2007 in etwa 25 Panels, bestehend aus Experten von Firmen, Verbänden und Behörden für rund 500 Informationspflich-ten quantitative Angaben zu Standardaktivitäten und Zeitwerten ermittelt. Da durch die IED zahlreiche neue Regelungen (z. B. Boden, Offenlegungs- und In-formationspflichten) eigeführt werden, schlägt der VCI ein ähnliches Verfahren vor, um einvernehmlich die Beurteilungsgrundlagen (z. B. Fallzahlen, Kosten für Stan-dardoperationen etc.) feststellen zu können. Auf die Erfahrungen aus den damaligen Expertenworkshops und Panels könnte dabei zurückgegriffen werden. Die nachfolgenden Anmerkungen decken einzelne Aspekte ab, ohne der angespro-chenen Diskussion vorgreifen zu wollen.

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X. 4. a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Vergleich Ausgangs- / Endzu-

stand)

(Seite 54) „… In vielen Fällen dürften die entsprechenden Daten aber bereits wegen anderer gesetzlicher Messverpflichtungen aus dem Wasser- bzw. Bodenschutzrecht vorliegen (z.B. § 9 BBodSchG, § 3 Absatz 3 BBodSchV, § … WHG), so dass die Fallzahl hinsichtlich der Durchführung von Messungen um die Hälfte reduziert wer-den kann. Für die Feststellung des Endzustandes ist daher eine Fallzahl von 30 Fäl-len pro Jahr, für die erforderlichen Messungen eine Fallzahl von 15 Fällen pro Jahr anzunehmen. …“ Die angenommen Fallzahlen − und damit die resultierenden Erfüllungskosten − sind sehr gering. In vielen langjährig genutzten Industrieparks und Werksgeländen hat sich das Produktspektrum im Laufe der Jahre geändert, so dass aufgrund von bo-denschutzrechtlichen Regelungen zur Altlastenthematik gewonnene Daten für das aktuelle Produkt- und Stoffspektrum nicht relevant bzw. repräsentativ sind. Hier soll-ten wir in der Chemie eigene Zahlen ermitteln bzw. über den BDI Zahlen für die ge-samte Wirtschaft. „…Sachaufwand entsteht nicht. Das für die Feststellung des Endzustandes erforder-liche Material (Computer, Papier etc.) ist vorhanden. …“ Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass z. B. für Messungen im Grundwasser erhebli-che Sachkosten für die Erstellung von Messstellen anfallen - bei Flurabständen von 40-50 m ca. 20.000 € pro Messstelle. Zusätzlich ist auch bei vorhandenen Messin-strumenten ein z. T. erheblicher Sachaufwand für die Analysendurchführung (Be-triebsstoffe etc.) erforderlich, darüber hinaus entstehen sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdleistungen Arbeitskosten für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstel-lung. Insbesondere die Analytikkosten liegen bei Standorten der chemischen Indust-rie aufgrund vieler nicht gängigen Parameter deutlich oberhalb der Kosten für eine Standardanalytik. Hier gilt auch zu berücksichtigen, dass alleine die analytischen Eichstandards, die ein Labor im Rahmen der Fremdüberwachung nutzen müsste, nicht zwangsweise für die relevanten Stoffgruppen vorliegen. X. 4. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Rückführungspflicht) (Seite 55) "…Die Rückführungspflicht ist nur dann einschlägig, wenn der Ausgangs-zustand besser als der "ordnungsgemäße" Zustand ist. …": Es sind durchaus Fälle denkbar, bei denen Einträge von geringen Stofffrachten zu einer Verschlechterung des Boden- oder Grundwasserzustands (gemessen in Kon-zentrationseinheiten) gegenüber dem Ausgangszustand führen können, ohne dass dadurch ein „nicht mehr ordnungsgemäßer“ Zustand gemäß Boden und Wasserrecht erreicht wird. Eine Frachtbetrachtung könnte hier sichere zur Konkretisierung beitra-gen.

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X. 4. l) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Überwachungsfrist für Grundwas-

ser und Boden)

(Seite 61) „… Zusätzlicher Aufwand wird durch die Vorgabe einer Höchstfrist zur Überwachung der genannten Umweltmedien jedoch nur ausgelöst, sofern diese Höchstfristen in der Praxis zu zusätzlichen Überwachungen der Anlagen führen. …“ Da in vielen Fällen nach derzeitigem Rechtsstand bei ordnungsgemäß betriebenen Anlagen bzw. wenn keine Änderungsgenehmigungen vorgenommen werden keine regelmäßigen Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen sind, ent-steht für diese Überwachung ein erheblicher Zusatzaufwand, auf den in der Begrün-dung nicht eingegangen wird.

B. Zu Nummer 3 (§ 5 BImSchG) / Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen

(Seite 73) „… Die Entscheidung, ob erhebliche Bodenverschmutzungen oder nach-teilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zu-stand durch den Betrieb der Anlage verursacht worden sind, ist im jeweiligen Einzel-fall von den Behörden vor Ort zu treffen. Mit der Formulierung „durch relevante ge-fährliche Stoffe“ wird klargestellt, dass gefährliche Stoffe nur ursächlich für die Ver-schmutzung sein müssen, jedoch nicht selbst „die Verschmutzung“ sein müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Umwandlungsprodukte (Metaboliten) als Ver-schmutzung erfasst sind. …“ Im gesamten Text wird nicht erläutert, wie die Relevanz gefährlicher Stoffe ermittelt werden soll. Der Hinweis auf die Metaboliten legt aber nahe, dass die in der Praxis häufig verwendeten Summenparameter wie PAK, BTEX, KW etc. oder Leitparameter nur bedingt verwendet werden können. Nach dieser Formulierung wären Metaboliten zwingend zu untersuchen, was zu einer erheblichen Erweiterung des zu untersuchenden Stoffspektrums führen würde. Wün-schenswert wäre stattdessen eine Formulierung, bei der z. B. auf die „gute fachliche Praxis“ verwiesen wird, so dass Metaboliten dort einbezogen werden können, wo dies fachlich sinnvoll ist. Formulierungsvorschlag: „… Die Entscheidung, ob erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Ver-änderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand durch den Betrieb der Anlage verursacht worden sind, ist im jeweiligen Einzelfall von den Behörden vor Ort zu treffen. Mit der Formulierung „durch relevante gefährliche Stoffe“ wird klargestellt, dass gefährliche Stoffe nur ursächlich für die Verschmutzung

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sein müssen, jedoch nicht selbst „die Verschmutzung“ sein müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Umwandlungsprodukte (Metaboliten) als Verschmutzung erfasst sind. Durch die Bildung von Summenparametern oder der Nutzung von Leit-parametern wird sichergestellt, dass alle relevanten gefährlichen Stoffe im Sinne der „guten fachlichen Praxis“ erfasst werden. …“

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Erste Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über

Industrieemissionen

Artikel 1 – 4. BImSchV – Genehmigungsbedürftige Anlagen

Anhang I

Nummer 3.10.1

Bei der Elektrotauchlackierung ist die Schichtbildung der dominante Vorgang. Die elektrolytische bzw. chemische Behandlung der Substratoberfläche ist nur eine Ne-benfunktion. Elektrotauchlackierungsanlagen wären damit unter Nr. 5.1 zu behan-deln. Formulierungsvorschlag: Ergänzung „Elektrotauchlackierungen sind keine elektrolytischen/chemischen Be-handlungen in diesem Sinne“.

Nummer 4.1

„Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemi-sche oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,…“ Die Aufnahme der „biochemischen Umwandlung“ ist von der IED nicht gefordert (vgl. Anhang I Nummer 4 IED). Formulierungsvorschlag: „Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemi-sche oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,…“

Nummer 4.1.19:

„Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse,“ Der VCI geht davon aus, dass weiterhin nur die Herstellung von Arzneimitteln von der Genehmigungspflicht erfasst werden soll. Falls nicht, ist die Herstellung von Dar-reichungsformen explizit auszunehmen.

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Formulierungsvorschlag: „Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, ausgenommen Anlagen zur Her-stellung der Darreichungsformen“

Nummer 4.1.21:

„Stoffen oder Stoffgruppen nach Nummer 4.1.1 bis 4.1.20 bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbun-den sind (integrierte chemische Anlagen);“ Die Schaffung einer Nummer für eine integrierte chemische Anlage ist überflüssig und nicht von der IED gefordert. Die betreffende Anlage wäre bereits nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.20 genehmigungsbedürftig. Für eine eventuell notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde damit ein Trägerverfahren. Formulierungsvorschlag: Nummer 4.1.21 streichen

Nummern 5.1.1.2, 5.1.2.2 und 5.2.2

Sie sind nach 31. BImSchV anzuzeigen, bisherige Genehmigungen können als An-zeige gelten. Die relevanten Umweltauswirkungen dieser Anlagen sind durch die Emissionsminderungsvorgaben der 31. BImSchV, der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und des Bundes-Bodenschutzgesetzes ohnehin materiell bereits wirksam erfasst. Zwar die bisherige 4. BImSchV diese Nummern in Spalte 2 geführt, aufgrund des geringen Gefährdungspotentials ist hier kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Strei-chung dieser Nummern würde auch eine echte Vereinfachung bewirken. Vorschlag:

Nummern 5.1.1.2, 5.1.2.2 und 5.2.2 streichen

Nummer 5.2

Die Nennung von Harztypen könnte ungerechtfertigt zur Genehmigungsbedürftigkeit

lösemittelarmer oder wasserbasierter Lacksysteme führen. Solche Systeme sind in

Nummer 5.1 aufgrund der Mengenschwellen ausgenommen.

Vorschlag:

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Streichen der beispielhaften Harztypenbezeichnungen, hilfsweise Ersetzen durch

den Begriff „selbstvernetzende Harze“.

Nummern 5.6 bis 5.10:

Die Genehmigungstatbestände sollten vereinfacht werden. Die jeweiligen Anlagenty-

pen könnten unter Nummer 5.1 oder 5.2 subsummiert werden, wie dies bereits für

Anlagen zur Drahtlackierung (ehemals Nummer 5.5) erfolgt ist.

Vorschlag: Streichen

Nummer 8.12.2.2:

Anlagen zur Lagerung von Gülle, textgleich mit Nummer 9.36 Vorschlag: Eine der beiden Nummern kann entfallen.

Nummer 9.37.2:

„9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 10.2 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 9.37.1 mehr als 25 000 Tonnen 9.37.2 10 000 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen;“

Die Neuaufnahme der Nummer 9.37.2 zusätzlich zur bestehenden Nummer 9.37 ist im Anhang I IED nicht gefordert, und auch in der bestehenden 4. BImSchV nicht ent-halten. Vorschlag: Nummer 9.37.2 streichen

Nummer 10.2:

„10.2 Anlagen, die nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der jeweils gel-tenden Fassung, Betriebsbereiche sind“

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Die gewählte Anlagenbeschreibung „Anlagen, die … Betriebsbereiche sind“ ist prob-

lematisch, juristisch fragwürdig und nicht von der IED gefordert, da hiermit der hin-

sichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit verwende-

te „Anlagenbegriff“ mit dem Begriff „Betriebsbereich“ vermengt wird. Durch die Einfü-

gung unter Nummer 10 der 4. BImSchV wird darüber hinaus der Geltungsbereich auf

alle Anlagen, die Störfallstoffe handhaben ausgedehnt. Sollte die Regelung so bei-

behalten werden, würde das für eine ganze Reihe von Anlagen, die bisher nicht ge-

nehmigungsbedürftig waren, ein Genehmigungserfordernis bedingen, z.B. Bereitstel-

lungs- und Umschlags-“läger“.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass durch die gewählte Formulierung als Auffang-

tatbestand für die 12. BImSchV der für die 4. BImSchV typische, systematische An-

lagenzweck nicht mehr gegeben ist. Dies lässt eine klare Abgrenzung der Anlage

(Kernbestand und Nebenanlage) nicht zu.

Gemäß § 3 (5a) BImSchG „ist ein Betriebsbereich der gesamte unter der Aufsicht ei-nes Betreibers stehende Bereich, …“. Der Betriebsbereich ist somit in der Praxis deutlich umfangreicher, als die Summe der einzelnen, bisher nach Nummer 9.x des derzeit noch geltenden Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen (Lager-) Anlagen. Beispiel: Betrieb mehrerer immissionsschutzrechtlich separat genehmigungsbedürftiger Anla-gen auf einem Betriebsbereich, z. B. Anlagen zur Lagerung von:

brennbaren Gasen (Nummer 9.1 des Anhangs der 4. BImSchV)

Chlor (Nummer 9.4 des Anhangs der 4. BImSchV)

Schwefeldioxid (Nummer 9.5 des Anhangs der 4. BImSchV)

Ammoniak (Nummer 9.14 des Anhangs der 4. BImSchV)

sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen (Nummer 9.35 des Anhangs der 4. BImSchV).

Diese Anlagen würden zukünftig vollständig in der Anlage nach Nummer 10.2 aufge-hen. Zusätzlich wären jedoch auch andere Anlagen innerhalb der Betriebsbereiche, wie z. B. Teile der Werkstätten [gem. § 5 Absatz 5 Nummer 2 BImSchG sind „Anla-gen“ u. a. „Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtun-gen sowie Fahrzeuge“], Kleinfeuerungsanlagen im Verwaltungsgebäude etc., die bisher immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, Bestandteil ei-ner Anlage nach Nummer 10.2 der neuen 4. BImSchV und somit immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftig. Vorschlag: Nummer 10.2 streichen

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Nummer 10.3:

„10.3 Anlagen zur Behandlung der Abluft (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen,“ Die Neuaufnahme dieser Anlagenart ist von der IED nicht gefordert. Die immissions-schutzrechtliche Genehmigung von Abluftbehandlungsanlagen war auch bisher von der 4. BImschV nicht gefordert. Sie sind regelmäßig Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlage. Vorschlag: Nummer 10.3 streichen

Nummer 10.6:

„10.2 Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstel-len, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;“ Hier ist das Gewollte nicht klar. Diese Anlagenart ist von der IED nicht betroffen und war auch bisher in der 4. BImschV nicht enthalten. Vorschlag: Nummer 10.6 streichen

Artikel 2 – 5. BImSchV – Umweltbeauftragte

Anhang I Die Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Beauftragten, insbe-sondere durch die Aufnahme von Jugendstrafen als Ablehnungskriterium für die Be-stellung, wird abgelehnt. Auch eine Ausweitung der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbe-auftragten auf V-Anlagen (früher Spalte 2-Anlagen) ist nicht nachvollziehbar und wird abgelehnt. Eine besondere Gefährlichkeit in Bezug auf den Immissionsschutz ist hier nicht erkennbar (Beispiel Ziffer 8.12.1 zeitweilige Lagerung von Abfällen).

Artikel 3 − 9. BImSchV – Genehmigungsverfahren

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2. a) § 4a Absatz 1 Nummer 2 – Angaben zur Anlage, zum Anlagenbetrieb

„a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Anlagengeländes“ durch das Wort „Anla-gengrundstückes“ ersetzt.“ Hier ist der Begriff „Anlagengelände“ beizubehalten. Begründung siehe Artikel 1 Nummer 3 Vorschlag: Nummer 2. a) streichen 2. b) § 4a Absatz 4 - Antragsunterlagen

„(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevan-te Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 32 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstu-fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) (gefährliche Stoffe) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit Bezug auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen. Der Bericht über den Ausgangszustand hat min-destens die folgenden Informationen zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, 2. vorhandene Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wiedergeben, oder Informationen über neue Boden- und Grundwassermessungen; die neuen Boden- und Grundwas-sermessungen erfolgen nach dem jeweils einschlägigen Stand der Technik oder dem Stand der Messtechnik. ...“ Der Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser muss nach Artikel 22 Absatz 2 IED erst mit Inbetriebnahme der Anlage vorgelegt werden, nicht bereits mit den Antragsunterlagen (s. hierzu auch Anmerkung zu Artikelgesetz – Be-gründung II. 1.c. (Seite 40) – Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen). Der ent-sprechende Halbsatz sollte gestrichen werden. Es fehlen Erläuterungen zum Stand der Technik bei Probenahme und Analytik der Stoffe. Welche Methode wird verwendet, wenn sich der Stand Analytik im Laufe der Zeit geändert hat? Hier sollte die Festschreibung eines Verfahrens möglich sein, wie es heute bereits bei vielen öffentlich-rechtlichen Sanierungsverträgen der Fall ist. Pa-rallele Untersuchungsmethoden zum gleichen Stoff müssen in jedem Fall verhindert werden. Der Begriff der "relevanten Stoffe" sollte konkretisiert werden. Es geht nicht um all-gemeine Bodenzustandsmessungen, sondern die Messungen müssen allein auf sol-

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che Stoffe fokussiert sein, die aus der Anlage stammen und die eigentlich in der An-lagengenehmigung auch beschrieben sind (etwa Leitparameter). Formulierungsvorschlag: „(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevan-te Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 32 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstu-fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) (gefährliche Stoffe) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit Bezug auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen. Der Bericht über den Ausgangszustand kann bis zur Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden, Er hat mindestens die folgen-den Informationen zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengeländes, 2. vorhandene Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wiedergeben, oder Informationen über neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Ver-schmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet oder erzeugt werden oder freigesetzt wer-den können; die neuen Boden- und Grundwassermessungen erfolgen nach dem je-weils einschlägigen Stand der Technik oder dem Stand der Messtechnik bzw. nach einem mit der Überwachungsbehörde bezüglich Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik abzustimmendem Verfahren. Sofern Leit- bzw. Summenparameter in Grundwassermessungen des Zu- und Abstroms eine aussagekräftige Darstellung des Bodenzustands erlauben, können für den Ausgangszustandsbericht weitere Bo-denuntersuchungen bei Altstandorten entbehrlich sein. ...“

4. § 10 Absatz 1 – Auslegung von Antrag und Unterlagen

„Der Antrag und die Unterlagen nach den Sätze 1, 2 und 4 sowie die Darstellung nach § 4 b) Absatz 3 sind während der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu veröffentlichen, wenn sie in elektronischer Form vorlie-gen.“ Begründung siehe Kommentierung zu Artikel 1 Nummer 5 Artikelgesetz. Formulierungsvorschlag: „(1) … Auf den Antrag und die Unterlagen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sowie die Darstellung nach § 4b Absatz 3 ist während der Dauer der Auslegung auf der Inter-netseite der Genehmigungsbehörde hinzuweisen.

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6. § 13 Absatz 1 und 2 - Sachverständigengutachten

„Soweit dem Antrag nach § 4a Absatz 4 ein Bericht über den Ausgangszustand bei-gefügt wird, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Angaben im Bericht über den Ausgangszustand in der Regel notwendig.“ „Als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein vom Antrag-steller vorgelegter Bericht über den Ausgangszustand, der von einem Sachverstän-digen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erstellt oder bestätigt worden ist.“ Eine Sachverständigenprüfung des AUSGANGSZUSTANDSBERICHTS wird nahezu obligatorisch angeordnet. Dies verursacht Kosten und eine zusätzliche zeitliche Ver-zögerung. (s.a. Begründung, Seite 111, „Wegen der Komplexität der Darstellung des Zustands des Anlagengrundstücks in Bezug auf den Boden und das Grundwasser in einem Bericht über den Ausgangszustand, bestimmt die Regelung in Absatz 1, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die zuständige Behörde zur Beurteilung der Angaben im Bericht in der Regel notwendig ist.“). Die Forderung nach einem Sachverständigengutachten ist keine Anforderung der IED. Bisher sind nur wenige fachkundige Ingenieurbüros als Sachverständige nach § 18 BBodSchG zertifiziert, so dass ab 07. Jan. 2013 die Forderung rein tatsächlich nicht erfüllbar ist. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung des Ausgangszustandsberichts zu erheblichen Zeit-verzögerungen vor bzw. während des Genehmigungsverfahrens führt. Vorschlag: Streichung der Änderungen unter Nummer 6.

7. a) § 21 – Inhalt des Genehmigungsbescheids

„a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Anlage“ die Wörter „sowie den Bericht über den Ausgangszustand“ eingefügt.“ Entgegen der Begründung zur Verordnung schreibt die IED keine Aufnahme des Be-richts über den Ausgangszustands des Bodens vor. Artikel 14 IED fordert lediglich eine Auflage in der Genehmigung, die die Umsetzung der Rückführung des Bodens sicherstellt. Dies lässt sich z. B. durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung auch sicherstellen, ohne dass der Bericht selbst Bestandteil der Genehmigung wird. Die Verpflichtung, einen Bericht zu erstellen, ist bereit sachgerecht im § 4 Absatz 4 9. BImSchV (neu) umgesetzt. Vorschlag: Streichung der Änderungen unter Nummer 7 a)

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9. b) § 25 - Übergangsvorschrift

„(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 4 ist bei Anlagen, in denen zum 7. Januar 2013 rele-vante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2013 erfolgenden Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung gefährlicher Stoffe betrifft.“ Die Anforderung, bereits dem ersten Änderungsantrag die gesamte Anlage den An-forderungen des § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 4 zu unterwerfen ist unangemessen, da keine inhaltliche Abgrenzung zur Neugenehmigung vorgenommen wird. Dies ist auch nicht von der IED gefordert. Die Kommission hat angepasste Übergangsfristen (s. Anlage) zur Erstellung des Ausgangszustandsberichts Boden bei bestehenden IED-Anlagen veröffentlicht. Da-nach ist der Ausgangszustandsbericht für bestehende Anlagen erst bei der ersten Änderungsgenehmigung nach dem 7. Januar 2014 zu erstellen. Diese Frist ist in den geplanten Vorgaben zu berücksichtigen. Formulierungsvorschlag: „(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 4 ist bei Anlagen, in denen zum 7. Januar 2013 rele-vante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dem ersten nach dem 7. Januar 20134 erfolgenden Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten geänderten Teile der Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung gefährlicher Stoffe betrifft.

Artikel 4 – 41. BImSchV – Bekanntgabeverordnung

„(1) Die für eine Bekanntgabe nach § 26 in Verbindung mit § 29b Absatz 1 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn Prüfstellen … 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit dem auftraggeben-den Betreiber oder Dritten derart verflochten sind, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder der Anschein einer sol-chen Einflussnahme besteht…“ Die Regelung unter § 4 (Unabhängigkeit von Prüfstellen) Nummer 3 in Verbindung mit § 8 (Unabhängigkeit von Sachverständigen) schließt nahezu aus, dass Prüfinsti-tute und Sachverständige aus dem gleichen Unternehmen kommen können. In den großen Häusern gibt es durchaus Sachverständige, die Prüfungen durchfüh-ren. Dies ist jeweils durch die Behörde anerkannt. Die Unabhängigkeit muss ggf. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Entsprechende Vorgaben sind

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einzufügen. Es sollte mit entsprechenden Auflagen die Möglichkeit vorhanden sein, eigene Prüfabteilungen einzusetzen. Formulierungsvorschlag: Absatz 1 Nummer 3 streichen Die in § 58 e BImSchG vorgesehenen Erleichterungen für auditierte bzw. DIN ISO 14001 ff. zertifizierte Unternehmensstandorte müssen auch in der 41. BImSchV „Be-kanntgabeverordnung zu Erleichterungen“ im Sinne der Entbürokratisierung vorge-sehen werden. Siehe Anmerkungen zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 58 e).

Artikel 5 – Industrieemissionen-Verordnung Wasser:

Allgemeines: Der Anwendungsbereich der Verordnung weitet sich unnötig auf alle genehmigungs-bedürftigen Anlagen aus. Eine klare Abgrenzung zu zentralen Abwasserbehand-lungsanlagen nach WHG unterbleibt. Abgrenzungsprobleme führen in der Verwal-tungspraxis zu Problemen. Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung sind hier bezogen auf das WHG. In der Verwaltungspraxis der Länder wird zum Teil für die Kläranlagen eine weitere Ge-nehmigung gefordert. Es kommt somit zu drei Verwaltungsverfahren, teils mit glei-chen Inhalten. Dies sollte vereinfacht werden, wenn es für die Industrie eine eigene Verordnung gibt.

§ 1 Anwendungsbereich

Hiermit werden alle Einleitungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erfasst, d.h., dass die Anforderungen des Teils 2 auch von nicht IED-Anlagen zu erfüllen sind. Auch wird hier nicht in Direkteinleiter und Indirekteinleiter unterteilt, so dass die BVT-Schlussfolgerungen der Haupttätigkeit sowohl bei Direkt- als auch bei Indirekteinlei-tungen anzuwenden sind. Die IED gibt keine Regelungen für wasserrechtliche Erlaubnisse vor. Laut IED sollen Anforderungen an Genehmigungen für die Anlage festgelegt werden. In den Be-griffsbestimmungen im Sinne der Definitionen der IED beziehen sich Ge-nehmigungen auf den Anlagenbetrieb selbst, wohingegen die wasserrechtliche Er-laubnis lediglich eine Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers und keine Geneh-migung für den Betrieb einer Anlage darstellt. Dies soll aber nun durch die Industrie-emissionen-Verordnung Wasser geregelt werden. Zudem werden in der jetzigen

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Rechtslage wasserrechtliche Erlaubnisse getrennt vom Anlagengenehmigungsver-fahren geführt. Beim Regelungsbereich der Industrieemissionen Verordnung Wasser ist die Geneh-migung auf Abwasserbehandlungsanlagen nach Richtlinie 2010/75/EU, Anhang I, Punkt 6.11 in Verbindung mit § 60 Abs. 3 WHG zu beschränken. Formulierungsvorschlag: „(1) Der zweite Teil dieser Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt, für die Zu-lassung von Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaus-haltsgesetzes, für die eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von unter die Richtlinie 2010/75/EG, Kapitel II fallenden Anlagen zugeleitet wird. die mit den im Anhang der Verordnung über ge-nehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Anlagen verbunden sind. Der zweite Teil dieser Verordnung gilt auch für die Genehmigung von Anlagen der Richtlinie 2010/75/EG nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Zulassung von Gewässerbenutzungen nach § 9 des Wasserhaushaltsgeset-zes dieser Anlagen.“

§ 2 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen, Koordination von Verfahren

„(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Ge-nehmigung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 beantragt, darf eine Erlaubnis, eine Genehmigung, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder eine Maßnahme nach § 8 Ab-satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 nur ergehen, wenn das in §§ 3 bis 5 geregelte Verfahren durchgeführt wurde.“ Die Verfahrensvorschriften der IED-Verordnung Wasser sollten nur greifen, wenn die genannten Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ablaufen. Die Regelung im Entwurf geht im Verhältnis zum bestehenden Landesrecht viel zu weit, da auch „Grundvorhaben“ erfasst werden, für die nach BImSchG keine Öffent-lichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Sehr viel angemessener ist eine sachliche Ein-grenzung, wie sie etwa in der IVU-VO Wasser NRW zu finden ist: § 2 (Anwendungs-bereich, Koordinierung der Verfahren) Abs. 2 der IVU-VO Wasser NRW hat folgen-den Wortlaut: „Soweit für die Genehmigung der Anlage ein Verfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinlei-tung nur erteilt werden, wenn auch die in den §§ 3 bis 6 geregelten Anforderungen eingehalten werden.“ Formulierungsvorschlag:

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„Ist mit der Errichtung, dem Betrieb Genehmigung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchge-führt werden muss, eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss, beantragt, darf eine Erlaubnis, eine Genehmigung, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder eine Maßnahme nach § 8 Ab-satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 nur ergehen, wenn das in §§ 3 bis 5 geregelte Verfahren durchgeführt wurde.“

§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist

(1) „Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung sind vom Antrag-steller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen: …“ Hier werden sowohl bei einer Erlaubnis als auch bei einer Genehmigung dieselben Anforderungen gestellt, obwohl es sich aus der IED nur um Anforderungen für Ge-nehmigungen handelt, also eine Verschärfung und keine 1:1-Umsetzung. Formulierungsvorschlag: „1:1-Umsetzung“ der Vorgaben der IED.

§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

„(1) Bei beantragten Erlaubnissen für Einleitungen aus Anlagen nach der Industrie-emissions-Richtlinie oder bei Genehmigungen für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 Bundes- Immissions-schutzgesetz sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren zu beteiligen.“ Nach § 4 Absatz 1 sollen wasserrechtliche Erlaubnisse von IED-Anlagen ausschließ-lich im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden. Häufig finden in der betrieblichen Praxis auch kleinere Änderungen (entsprechend § 15 BImSchG) in Be-zug auf die Gewässerbenutzungen statt. Diese Änderungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse können bisher auch bei IED-Anlagen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung er-teilt werden. Bei Durchführung im öffentlichen Verfahren entsprechend § 10 BIm-SchG ergeben sich auch bei für die Schutzgüter unwesentlichen Änderungen unver-hältnismäßige Belastungen (zeitliche Verzögerungen, erhöhte Antragsaufwand, er-höhte Genehmigungskosten, erhöhter Bürokratieaufwand für Industrie und Behör-den). Auch für wasserrechtliche Erlaubnisse sollte die Möglichkeit der Änderung (entsprechend § 15, BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung bestehen. Der § 4 Absatz 1 ist entsprechend § 60 Absatz 3 neu zu ergänzen.

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Formulierungsvorschlag: „Bei beantragten Erlaubnissen für Einleitungen aus Anlagen nach der Industrieemis-sions-Richtlinie oder bei Genehmigungen für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 Bundes- Immissionsschutz-gesetz sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungs-verfahren zu beteiligen. Für Erlaubnisse gelten die Voraussetzungen nach den §§ 15 - 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend“.

§ 5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit

„(1) Kann eine Gewässerbenutzung oder die Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erheb-liche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkun-gen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vor-haben oder Verfahren nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet, spätestens jedoch im Zeitpunkt der öffentli-chen Bekanntmachung nach § 4 und mindestens im gleichen Umfang dieser Be-kanntmachung; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen. …“ Sowohl bei einer Erlaubnis als auch bei einer Genehmigung wird dieselbe Öffentlich-keitsbeteiligung als auch der Zugang zu Informationen vorgesehen. In der IED be-ziehen sich diese Anforderungen nur auf Genehmigungen. Formulierungsvorschlag: „1:1-Umsetzung“ der Vorgaben der IED.

§ 6 Inhalt der Erlaubnis und der Genehmigung

„6. … b. Angaben, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen ge-nannten Emissionsbandbreiten ermöglichen, wenn ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde.“ Das BMU verfolgt bei seiner Umsetzung der IED in deutsches Recht den Weg, die BVT-Anforderungen über „Allgemeine bindende Vorschriften“ (Artikel 17 IED), z.B. die TA-Luft, in deutsches Recht umzusetzen. Mit dem Erlass dieser Vorschriften ist eine Umsetzung der materiellen Verpflichtungen der zugrundeliegenden BVT-Merkblätter verbunden. Im Falle der BAT AELs für Luftemissionen wird eine solche

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Prüfung, z. B. im TA Luft-Ausschuss TALA, durchgeführt. Da über diesen Weg die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des BVT-Merkblatts allgemeingültig nach-gewiesen wird, ist ein Vergleich mit den BVT-Schlussfolgerungen im Speziellen ver-zichtbar. Vorschlag: Streichung des Buchstaben b.

§ 7 Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung

„(1) Die zuständige Behörde kann den Inhaber einer Erlaubnis bei Einleitungen aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie oder den Inhaber einer Genehmigung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, Daten zu übermitteln, die ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufführt und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind …“ Was genau mit „Daten zu übermitteln“ gemeint ist, sollte vom Gesetzgeber definiert und eingegrenzt werden. Hier wird befürchtet, dass die Behörde erhöhte Datenanfor-derungen stellen wird und sich somit der bürokratische Aufwand für den Betreiber erhöht. Vorschlag: Klarstellung

§ 8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung

„(4) Wenn keine Überwachung nach § 9 Absatz 2 stattfindet und die Gewässerbenut-zung oder die Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sich auf den Boden oder das Grund-wasser auswirkt, wird die regelmäßige Überwachung mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt.“ Siehe auch Erläuterung BImSchG § 52 Absatz 1 Formulierungsvorschlag: „(4) Wenn keine Überwachung nach § 9 Absatz 2 stattfindet und die Gewässerbenut-zung oder die Anlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sich auf den Boden oder das Grund-wasser auswirkt, wird die regelmäßige Überwachung mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt. es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.“

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§ 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme

„(1) Überwachungspläne … Sie sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erfor-derlich zu aktualisieren.“ Bestehende Dokumentationen nach anderen Normen (VAUwS (ex. VAwS), Druckge-räteverordnung, Betriebssicherheitsverordnung etc.) sind obligatorisch bei der Er-stellung von Überwachungsplänen zu berücksichtigen. Formulierungsvorschlag: „… Sie sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erfor-derlich zu aktualisieren. Bereits bestehende Dokumentationen nach anderen Normen (VAUwS (ex. VAwS), Druckgeräte-Verordnung, Betriebssicherheitsverordnung etc.) sind bei der Erstellung von Überwachungsplänen zu berücksichtigen.“

§ 14 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

„Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1 Absatz 2, das aus Anlagen mit ei-ner Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffent-lichkeit ungeachtet § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 8 ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasser-anlage abzulegen.“ Diese jährliche Berichtspflicht über die Einleitungen ist neu und geht über die Anfor-derungen der IED in Artikel 55 Absatz 2 hinaus. Dort wird nur die allgemeine Be-richtspflicht an die Öffentlichkeit, aber keine obligatorische Frist genannt (s.a. Be-gründung). Vielmehr schreibt der ebenfalls in der Begründung zitierte Artikel 72 Ab-satz 3, IED einen „Drei-Jahres-Rhythmus“ für den Bericht der Mitgliedsstaaten an die Kommission vor. Im Sinne einer sinnvollen Bürokratiebeschränkung sollte die Öffent-lichkeit im gleichen Rhythmus informiert werden. Gleichwertige, nach anderen Rechtsvorschriften oder Regeln (EMAS, Abwasserjahresberichte etc.) angefertigte Berichte sollte anerkannt werden. Formulierungsvorschlag: „Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1 Absatz 2, das aus Anlagen mit ei-ner Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist sind der Öf-fentlichkeit ungeachtet § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 8 ein jährlicher alle drei Jahre in einem Bericht über die Ergebnisse der Überwachung der Einleitung entsprechend § 10 zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emis-sionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen.“

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Artikel 6 – Deponieverordnung

2. § 13 Absatz 7 – Behördliche Überwachung

„(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach Absatz 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Anfrage der zuständigen Behörde unverzüglich die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der im § 32 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen.“

Eine „unverzügliche“ Übermittlung von Daten für eine Routineüberprüfung durch die

Behörde erscheint unverhältnismäßig.

Eine Erhebung „sonstiger Daten“ im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ver-

pflichtung aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ii) ist nicht erforderlich und sollte ent-

fallen. Überdies ist dieser Begriff im Hinblick auf mögliche Ordnungswidrigkeiten (§

27 DepV) zu unbestimmt.

Daten, die über andere regelmäßige Emissionsüberwachungsverfahren3 bereits bei

der Behörde vorliegen, dürfen nicht nochmals erhoben werden.

Formulierungsvorschlag: „(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach Absatz 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Anfrage der zuständigen Behörde unver-züglich die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informatio-nen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der im § 32 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen.“

3 Eine regelmäßige Emissionsüberwachung hinsichtlich Deponieemissionen findet z.B. in NRW bereits

statt. Die Daten werden im „ADDISweb“ dokumentiert. ADDISweb ist das Internet-basierte Tool des

LANUV, in dem die Deponiebetreiber die geforderten Daten eintragen. Hier werden regelmäßig

Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser sowie Gas gemessen bzw. überwacht.

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2. § 13 Absatz 8 – Behördliche Überwachung

„(8) Wird bei einer Deponie festgestellt, dass Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-

nungen nicht eingehalten werden, hat der Betreiber die entsprechenden Feststellun-

gen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

Die Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 sieht lediglich vor, dass die Nichteinhaltung der

Genehmigungsauflagen der Behörde zu melden ist, nicht jedoch sämtliche in Um-

weltgesetzen normierten Anforderungen. Diese Vorgabe ist zu unbestimmt und dürf-

te für den Betreiber in der Praxis schwer umzusetzen sein. Die Richtlinie sollte 1:1

umgesetzt werden.

Formulierungsvorschlag:

„(8) Wird bei einer Deponie festgestellt, dass die Genehmigungsauflagen einer Ge-

nehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 31 Kreislaufwirt-

schafts- und Abfallgesetzes nicht eingehalten werden, hat der Betreiber diese Fest-

stellung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

Erste Artikelverordnung – Begründung:

VIII. 4. f) Zu § 4a Absatz 4 Satz 1 der 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangs-

zustand, Neugenehmigung)

„… Er ist für alle relevanten Stoffe oder Gemische nach Artikel 3 der EU-Verordnung 1272/2008, die in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit Bezug auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers zu erstellen und hat den Ausgangszustand im Hinblick auf die dort genannten Stoffe zu beschrei-ben. Es handelt sich um eine Vielzahl von mehreren hundert Stoffen, die potentiell zu er-mitteln sind. Mit der Formulierung, dass die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand sich nur auf „relevante“ Stoffe bezieht, die einen Bezug zu einer möglichen Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anla-gengrundstück aufweisen, erfährt die Pflicht jedoch eine Einschränkung. Es ist daher nicht für jeden Stoff nach Artikel 3 der EU-Verordnung 1272/2008 ein derartiger Be-richt zu erstellen. Die Anzahl in Ausgangszustandsberichten zu erfassender Stoffe (und damit der Umfang und die Prüftiefe von Ausgangszustandsberichten) ist dabei derzeit nicht abschätzbar.“ Die Begründung liefert Hinweise zur möglichen Auswahl der relevanten Stoffe, bleibt aber im Detail unzureichend. Mengenschwellen für Reinigungsmittel, Betriebslabore

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etc. fehlen. Die Festlegung soll über die zuständige Behörde oder auf Vorschlag des Antragstellers erfolgen. Hinweise auf Summen- und Leitparameter wären hier wichtig (siehe auch Kommentierung des BImSchG, Seite 73).

Ansprechpartner:

Dr. Arno Rothert VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V. Wissenschaft, Technik und Umwelt Bereich Umweltmedien, Abfall, Anlagen Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt/Main Telefon: +49 69 2556-1364 Telefax.: +49 69 2556-1607 E-Mail: [email protected] Internet: www.vci.de

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Anhang – Verweise auf Mehrfachkommentierungen:

Etliche Sachverhalte werden in den vom BMU vorgelegten Entwürfen an mehreren Stellen geregelt. Um unnötige Mehrfachkommentierungen zu vermeiden, wird an den nachstehend genannten Stellen auf die jeweils fett gedruckte Hauptkommentierung verwiesen. Rechtsverordnungen (Ausnahmeregelungen) Artikelgesetz: Artikel 1 Nummer 4 (§ 7 Absatz 1b Nummer 1 und 2) Artikel 1 Nummer 6 (§ 12 Absatz 1b) Artikel 1 Nummer 7 (§ 17 Absatz 2b) Artikel 1 Nummer 13 (§ 48 Absatz 1b Nummer 1 und 2) Artikel 1 Nummer 15 (§ 52 Absatz 1 Satz 3) Artikel 2 Nummer 1 (§ 57 Absatz 3 Satz 2) Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung

Artikelgesetz:

Artikel 1 Nummer 15 a)

Artikel 2 Nummer 1 b) EMAS (Ergänzung um ISO 14001) Artikel 1 Nummer 16 (§ 52a Absatz 2 Nummer 3) Artikel 1 Nummer 18 (§ 58 e) Artikelverordnung: Artikel 4 Veröffentlichung der Genehmigungsunterlagen im Internet Artikelgesetz: Artikel 1 Nummer 5 (§ 10 Absatz 3) Artikelverordnung: Artikel 3 Nummer 4 (§ 10 Absatz 1)