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Unter - Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke Die Feuerwehr Hamburg, Westphalensweg 1, 20099 Hamburg als Hauptmieter und die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord), Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel als Untermieter schließen folgenden Untermietvertrag: §1 Mietgegenstand 1. Angemietet wird auf dem Grundstück Bei der Hauptfeuerwache 2, 4, 6 / Berliner Tor 41 , 49 / Westphalensweg 1 im Bezirk Hamburg-Mitte, Gemarkung St. Georg-Nord Büroflächen in der Größe von 77, 13 m 2 im 2. Obergeschoss. Der Hauptmieter stellt den über seine Mietfläche führenden Zugang zum Mietgegenstand sicher. Die Sani- täranlagen und die Teeküche im 2. Obergeschoss Berliner Tor 49 nutzen Untermie- ter und Vermieter gemeinsam, der Mieter beteiligt sich angemessen an den Bewirt- schaftungskosten für die Sanitäranlagen. Der Untermieter ist weiter berechtigt, tem- porär für seine Zwecke die Sitzungsräume der Feuerwehr im Dienstgebäude Berliner Tor nach vorheriger Abstimmung mit den sie verwaltenden Stellen zu nutzen. 2. Der Mietzins beträgt 7,70€ / m 2 netto kalt pro Monat 593,90 und als angemessene Pauschale für Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu§ 27 II. BV, Heizkosten gemäß Anlage 3 zu§ 27 II. BV und Strom 77, 13 m 2 X€ 2,80 , Bewirtschaftung Sanitäranlagen u.a. 215,64 Pauschale für Gesamtmietzinsbetrag pro Monat 809,86. Der Hauptmieter rechnet über die Betriebskosten i.S. § 27 II BV unter Berücksichti- gung der geleisteten Vorauszahlungen jährlich ab, auch wenn zwischenzeitlich ein Mieterwechsel erfolgt. Sollten sich Betriebskosten im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erhöhen oder neu entstehen, passt t der Hauptmieter die Pauschale zum Beginn des nächsten Kalenderjahres an. Sach- und Arbeitsleistungen des Hauptmieters, durch die Betriebskosten gespart werden, dürfen mit dem Betrag an- gesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden können. Der Untermieter trägt von den Betriebskosten einen Anteil nach dem Verhältnis der Nutzfläche seiner Büroräume zur Summe der Nutzflächen der Gebäudeeinheit. Führt

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Unter - Mietvertrag

für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke

Die Feuerwehr Hamburg, Westphalensweg 1, 20099 Hamburg als Hauptmieter

und

die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord), Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel

als Untermieter

schließen folgenden Untermietvertrag:

§1 Mietgegenstand

1. Angemietet wird auf dem Grundstück Bei der Hauptfeuerwache 2, 4, 6 / Berliner Tor 41 , 49 / Westphalensweg 1 im Bezirk Hamburg-Mitte, Gemarkung St. Georg-Nord Büroflächen in der Größe von 77, 13 m 2 im 2. Obergeschoss. Der Hauptmieter stellt den über seine Mietfläche führenden Zugang zum Mietgegenstand sicher. Die Sani­täranlagen und die Teeküche im 2. Obergeschoss Berliner Tor 49 nutzen Untermie­ter und Vermieter gemeinsam, der Mieter beteiligt sich angemessen an den Bewirt­schaftungskosten für die Sanitäranlagen. Der Untermieter ist weiter berechtigt, tem­porär für seine Zwecke die Sitzungsräume der Feuerwehr im Dienstgebäude Berliner Tor nach vorheriger Abstimmung mit den sie verwaltenden Stellen zu nutzen.

2. Der Mietzins beträgt 7,70€ / m2 netto kalt pro Monat € 593,90 und als angemessene

Pauschale für Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu§ 27 II. BV, Heizkosten gemäß Anlage 3 zu§ 27 II. BV und Strom 77, 13 m2 X€ 2,80 , Bewirtschaftung Sanitäranlagen u.a. € 215,64

Pauschale für Gesamtmietzinsbetrag pro Monat € 809,86.

Der Hauptmieter rechnet über die Betriebskosten i.S. § 27 II BV unter Berücksichti­gung der geleisteten Vorauszahlungen jährlich ab, auch wenn zwischenzeitlich ein Mieterwechsel erfolgt. Sollten sich Betriebskosten im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erhöhen oder neu entstehen, passt t der Hauptmieter die Pauschale zum Beginn des nächsten Kalenderjahres an. Sach- und Arbeitsleistungen des Hauptmieters, durch die Betriebskosten gespart werden, dürfen mit dem Betrag an­gesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden können. Der Untermieter trägt von den Betriebskosten einen Anteil nach dem Verhältnis der Nutzfläche seiner Büroräume zur Summe der Nutzflächen der Gebäudeeinheit. Führt

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dieser Maßstab zu unbilligen Ergebnissen, hat der Hauptmieter die Betriebskosten auf andere Weise angemessen zu verteilen.

3. Der Untermieter übernimmt die Räume im gegenwärtigen (ausgebauten) Zustand.

4. Soweit vorhanden, ist dem Mieter die Benutzung der Lastenfahrstühle während der üblichen Geschäftszeiten gestattet. An Sonnabenden, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Betrieb der Lastenfahrstühle.

§ 2, Mietzweck

1. Die Vermietung erfolgt für eine Nutzung als Bürofläche mit Publikumsverkehr durch die HFUK Nord .

2. Der Untermieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen. Jede Änderung der Art des Betriebes bedarf der schriftlichen Genehmi­gung des Hauptmieters.

§ 3 Betriebspflicht

1. Der Hauptmieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die etwa notwendigen Ge­nehmigungen für den vorgesehenen Betrieb erteilt werden bzw. erteilte Genehmi­gungen fortbestehen, sofern die Genehmigungen nicht aus Gründen versagt oder aufgehoben werden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietob­jekts beruhen. Schadenersatzansprüche des Mieters nach §538 BGB sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung des Hauptmieters für Vorsatz und grobe Fahrläs­sigkeit bleibt unberührt. Der Untermieter hat im Übrigen auf seine Kosten die gesetz­lichen Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu beschaffen.

2. Der Untermieter übernimmt auf eigene Kosten die Herrichtung des Mietobjekts für die Nutzung mit Informations- und Kommunikationstechnik(§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend), einer Zugangseinrichtung (z. B. Klingel mit Gegensprechanlage) und der erforderli­chen Schließungen für die angemieteten Räume.

§ 4 Mietzeit, Kündigung, Option

1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2013.

2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, zu dem der Hauptmie­ter oder der Untermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt. Der Hauptmieter kündigt der H FU K Nord seinen Bedarf spätestens 3 Monate vor der formellen Kündigung des Untermietverhältnisses an. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf den Tag der Absendung, son­dern auf den Tag der Ankunft des Kündigungsschreibens beim Haupt bzw. Untermie­ter an.

3. Setzt der Untermieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung. Fort­setzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen schrift­lich vereinbart werden.

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4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume in dem dekorativen Zustand, in dem sie übernommen wurden, zurückzugeben.

5. Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vor­schriften über ordentliche und außerordentliche Kündigung.

§ 5 Zahlung des Mietzinses

1. Der Nettokaltmietzins und die Betriebskostenvorauszahlungen (Miete) sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig; Nachzahlungen aus Be­triebs- und Heizkostenabrechnungen jedoch erst 14 Tage nach Vorlage der Abrech­nung.

2. Die Miete einschließlich der Pauschalen für Betriebs- und Heizkosten zahlt der Unter­mieter auf das vom Vermieter anzugebende Konto, und zwar so rechtzeitig, dass sie dem Konto bis zur Fälligkeit gutgeschrieben werden.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Hauptmieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung ein Entgelt von 2,50 € zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Befindet sich der Untermieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so sind Zah­lungen, sofern der Untermieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kos­ten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Nebenabgaben und zuletzt auf die Haupt­schuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.

5. Bankverbindung des Hauptmieters:

Feuerwehr Hamburg

Feuerwehr Hamburg Kto.: 20001580 BLZ:20000000

Beider Bundesbank

§ 6 Änderung des Mietzinses

1. Die Vertragspartien haben das Recht, erstmals zum 01.1.2015 (Änderungszeitpunkt) eine Überprüfung des Mietzinses zu verlangen, wenn der vertraglich vereinbarte Miet­zins nicht mehr angemessen sein sollte. Das Änderungsverlangen ist mindestens 6 Monate vorher anzukündigen; es soll die Größenordnung der Änderung benennen. Der neue Mietzins gilt ab dem Änderungszeitpunkt.

2. Mietanpassungen im Zusammenhang mit wertverbessernden Maßnahmen (Neu-, Um­und Erweiterungsbauten sowie Modernisierungsmaßnahmen) des Hauptmieters erfor­dern vor der Durchführung der Maßnahme eine entsprechende schriftliche Nachtrags­vereinbarung zu diesem Mietvertrag mit dem Untermieter.

§ 7 Zentralheizung

1. Der Hauptmieter verpflichtet sich, die Sammelheizungsanlage mindestens in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann die Heizung in Betrieb gesetzt werden, wenn der Untermieter es verlangt.

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2. Nimmt der Untermieter keine Wärme ab, so befreit ihn dies nicht von der Zahlung der anteiligen Heizungskosten.

§ 8 Haftungsausschluss

1. Der Hauptmieter haftet für Schäden, die ein Mangel des Mietobjektes an Sachen des Untermieters verursacht, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Er haftet nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.

2. Der Hauptmieter haftet nicht für Störungen der Wasser-, Gas- oder Stromversorgung, der Zentralheizung, der Aufzugsanlagen, der Entwässerung, der Abfallentsorgung und der sonstigen Einrichtungen, soweit diese Störungen nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Bei Ausfall von Betriebs- und/oder Versorgungseinrichtungen stehen dem Untermieter Ansprüche nur in Höhe der für diese Einrichtungen zu zahlenden Betriebs- und sonsti­gen Nebenkosten zu und zwar nur in einem dem Ausfall entsprechenden Verhältnis. Weitergehende Ansprüche des Untermieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Ausfall auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hauptmieters oder seiner Erfül­lungsgehilfen beruht.

4. Der Hauptmieter haftet nicht für Kosten, die dem Untermieter durch Umstellung der Gasversorgung, Stromart und -spannung oder Veränderungen des Wasserdruckes entstehen.

5. Es ist Sache des Untermieters, sich gegen alle Beschädigungen der eingebrachten Gegenstände zu versichern .

§ 9 Instandhaltung und Nutzung der Mietfläche

1. Der Untermieter ist auf seine Kosten zur laufenden, fachgerechten Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Reparatur) im Inneren der Räume sowie zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies umfasst insbesondere:

2. das Tapezieren oder Anstreichen der Wände, Decken und aller zu lackierenden Tei­le;

• Streichen der Fensterinnenseiten, der Innenseiten der Außentüren, sowie der Heizkörper, Heizungsrohre und sonstigen innen liegenden Holzteile und Stahlkonstruktionen;

• Erneuerung des Fußbodenbelags, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Abnutzung notwendig wird;

• Reparaturen an Innentüren; • Ersatz zerbrochener Innen- und Außenscheiben; • Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden.

3. Die mitvermietete Ausstattung sowie sämtliche technischen Anlagen und Einrichtun­gen (soweit nichts anderes vereinbart ist) hält der Untermieter in gebrauchsfähigem Zustand bzw. setzt diese instand. Dies umfasst insbesondere:

• Wartung und Ersatz der Feuerlöscher;

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• Ersatz von Deckenleuchten, ausgenommen normale Abnutzung; • Ersatz von Leuchtmitteln; • Unterhaltung der Hausbriefkästen.

4. Der Untermieter sorgt in den Mieträumen für Reinigung, Lüftung und Beheizung, hält sie von Ungeziefer frei und behandelt die Mieträume, die darin enthaltenen Zubehör­teile, Anlagen und Einrichtungen sowie die Gemeinschaftseinrichtungen schonend und pfleglich.

5. Dem Untermieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der von ihm ange­mieteten Fläche.

6. Der Untermieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Hauses sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die er, seine Mitarbeiter, seine Untermieter oder die Personen verur­sachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen.

7. Entsteht durch Verstopfung (infolge unsachgemäßer Benutzung), Offenlassen von Wasserhähnen oder ähnliches eine Überschwemmung, so hat der Untermieter, wenn in dessen Räumen die Überschwemmung verursacht worden ist, für die Wiederher­stellung sowie für alle Schäden aufzukommen, welche am Hause oder den Mitbenut­zern durch die Überschwemmung entstehen.

8. Der Untermieter trägt das Glasrisiko des Mietgegenstandes, soweit Schäden nicht auf Konstruktionsfehlern beruhen.

9. Wenn der Untermieter einen Schaden feststellt, ist er verpflichtet, diesen Schaden unverzüglich dem Hauptmieter, vertreten durch F01130, anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Untermieterersatz­pflichtig.

§ 10 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

1. Will der Untermieter Um-, An- und Einbauten oder Installationen für seine Zwecke vornehmen, so bedarf er hierzu der schriftlichen Einwilligung des Hauptmieters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Für etwa bei Umbauarbeiten eintre­tende Schäden sowie für die Einhaltung baupolizeilicher Vorschriften haftet der Un­termieter. Etwa notwendige Genehmigungen hat der Untermieter auf seine Kosten einzuholen. Die Arbeiten sind sach- und fachgerecht zu erbringen.

2. Der Vermieter des Hauptmieters darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume, zur Abwendung drohender Gefah­ren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Untermieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisie­rung des Gebäudes oder der Einsparung von Heizenergie dienen, wenn sie den Un­termieter nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energie­sparmaßnahmen benachrichtigt der Hauptmieter den Untermieter zwei Monate vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Notwendige Arbeiten erfolgen in Abstimmung mit dem Untermieter, um dessen Geschäftsbetrieb möglichst wenig zu beeinträchtigen. Soweit erforderlich und zumutbar, muss der Un­termieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung der Möbel, Entfernung von Einbauten usw. Verletzt der Untermieter die­se Pflichten, so haftet er dem Vermieter des Hauptmieters für etwa entstehende

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Mehrkosten. Der Vermieter des Hauptmieters ist verpflichtet, die Arbeiten zugig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht nach§ 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ist aus­geschlossen. § 10 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

3. Soweit der Untermieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder den Mietzins min­dern, noch ein Zurückhaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen. Die Re­gelung des§ 554 Abs. 4 BGB findet keine Anwendung.

§ 11 Betreten der Mieträume

1. Dem Hauptmieter und seinen Beauftragten ist das Betreten der Mieträume nach vorhe­riger Terminabsprache während der üblichen Dienstzeiten gestattet.

2. Ist das Mietverhältnis gekündigt, gestattet der Untermieter die Besichtigung nach vor­heriger Terminabsprache auch außerhalb der Dienstzeiten. Dies gilt ab 6 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses.

§ 12 Aufstellen von Maschinen, Lagerung von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

1. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Apparaten und Geldschränken in den Mieträumen hat sich der Untermieter über zulässige Belastungsgrenzen der Stock­werksdecken beim Hauptmieter zu erkundigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Zustimmung gilt für die Einrichtungen als erteilt, die bei Beginn des Mietverhältnisses bereits aufgestellt waren. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Untermieter. Ergeben sich durch die Ma­schinen nachteilige Auswirkungen für das Gebäude, Erschütterungen, Risse usw., so kann der Hauptmieter die erteilte Erlaubnis widerrufen.

2. Außerhalb des vermieteten Bereichs dürfen keinerlei Gegenstände (Kisten, Waren und dergleichen) abgestellt oder gelagert werden. Erteilt der Hauptmieter in Ausnah­mefällen seine Zustimmung zu einer solchen Lagerung, so haftet der Untermieter für alle hierdurch entstehenden Schäden.

3. Werden durch Transporte des Untermieters z. B. Hof, Durchfahrt, Zugang der Mieträume verunreinigt, so ist der Untermieter verpflichtet, für unverzügliche Säube­rung zu sorgen.

§ 13 Außerordentliches Kündigungsrecht

1. Der Hauptmieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schrift­lich kündigen, wenn der Untermieter

• ungeachtet einer Abmahnung des Hauptmieters einen vertragswidrigen Gebrauch der vermieteten Räume fortsetzt, der die Rechte des Hauptmieters nicht nur gering­fügig verletzt; insbesondere wenn er gegen § 2 (Mietzweck), § 3 (Betriebsgenehmi­gungen), oder§ 10 (Ausbesserungen und bauliche Veränderungen), oder spezielle Zusatzvereinbarungen dieses Vertrages verstößt,

• trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist für zwei Mietzahlungs­terminen mit der Entrichtung des Mietzinses ganz oder teilweise im Verzug oder mit einem erheblichen Teil der Miete im Rückstand ist,

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• nach Abmahnung wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt.

• § 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Minderung

1. Der Untermieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit einer unbestrittenen oder ge­richtlich festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

2. Ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Untermieter nur ausüben, wenn er seine Absicht dem Hauptmieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich angekündigt hat und sich mit seinen Mietzahlungen nicht im Rückstand be­findet. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Hauptmieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die Nutzung der Räume beeinträchtigt wird.

• § 15 Schilder, Automaten, Markisen, Antennenanlagen

1. Der Mieter hat Anspruch auf das Anbringen eines Firmenschilds. Für dieses Schild wird dem Untermieter ein Platz angewiesen. Ausführung und Beschriftung bedürfen der Zustimmung des Hauptmieters.

2. Der Untermieter nicht berechtigt, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptmieters an der Außenfront des Hauses oder auf dessen Dach Einrichtungen irgendwelcher Art an­zubringen (Schaukästen, Warenautomaten, Reklameschilder) ; die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Etwaige behördliche Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Er trägt alle mit der Anbringung oder Aufstellung verbunde­nen Kosten, Gebühren und Abgaben.

3. Der Untermieter hat dafür einzustehen, dass Firmenschilder, Markisen und sonstige an den Außenwänden anzubringende Gegenstände sicher und in entsprechender Höhe angebracht werden, so dass jeder Sach- und Personenschaden vermieden wird. Für eintretende Schäden haftet der Untermieter. Bei Beendigung des Mietver­hältnisses oder bei Widerruf der Erlaubnis hat der Untermieter den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

• § 16 Wegereinigung, Streupflicht und Pflege der Außenanlagen

1. Der Hauptmieter ist berechtigt, wenn dies zur ordnungsge-mäßen Bewirtschaftung erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung die Reini­gungspflichten selbst zu übernehmen oder sie einem Dritten zur Ausführung zu über­tragen und die entstehenden Kosten als Betriebskosten zu erheben.

§ 17 Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Untermieter wird nach Kündigung des Mietverhältnisses rechtzeitig vor dem ge­planten Auszug mit dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten einen Besichtigungs­termin vereinbaren, bei dem der Zustand der Mieträume in einem Protokoll festgehal-

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ten wird. Bei der Besichtigung festgestellte, vom Untermieter zu vertretende Mängel wird dieser unverzüglich beseitigen.

2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Untermieter den Mietgegenstand spä­testens am letzten Tag der Mietzeit in gereinigtem Zustand , einschließlich durchge­führter Mängelbeseitigung zurück. Kommt der Untermieter trotz Mahnung und ange­messener Fristsetzung durch den Hauptmieter diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Hauptmieter nach fruchtlosem Ablauf der Frist Reinigung und Durchführung der Mängelbeseitigung in den Mieträumen auf Kosten des Untermieters durchführen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Hauptmieter - falls nichts anderes vereinbart wurde - das Recht zu, Wiederherstellung des früheren Zustandes zu ver­langen oder die vom Untermieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen. Ent­scheidet der Hauptmieter sich für die Übernahme, so ist das Wegnahmerecht des Un­termieters ausgeschlossen. Einen Anspruch auf Entschädigung für verbleibende, vom Mieter geschaffene Einrichtungen kann der Untermieter nur geltend machen, wenn und soweit er schriftlich festgelegt ist. Macht der Hauptmieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Untermieter die von ihm geschaf­fenen Einrichtungen weg, so hat er den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten handwerksgerecht wieder herzustellen.

3. Auch bei einem Auszug des Untermieters vor Ablauf des Vertrags hat der Untermie­ter dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten sämtliche Schlüssel für die Mieträume auszuhändigen .

§ 18 Sonstige Vereinbarungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, verpflichten sich die Ver­tragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu erset­zen, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Hamburg, den 17.1.2013 Hamburg, den 17.1.2013

als Hauptmieter für die für die HFUK Nord als Untermieterin Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr -