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Verantwortlich:

Dr.-Ing. Berthold Fuld

Kelsterbach 13.9.2011

Viel mehr Lärm als berechnet –

Landebahn darf nicht genutzt werden

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Gliederung

- ICAO Doc. 9643 und Konsequenzen

- Schutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme

- Mängel in der Datengrundlage zur Lärmberechnung

- Konsequenzen

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ICAO Doc. 9643 fordert 1000 ft Höhendifferenz beim Eindrehen bis 19 km vor Landung Aus ICAO Doc. 9643

“„A minimum of 300 m ( 1000 ft) vertical separation or, subject to radar system and radar display capabilities, a minimum of 5,6 km (3 NM) radar separation shall be provided at least until 19 km (10 NM) from the treshhold and until aircraft are established:

a) inbound on the ILS localizer course and/or MLS final approach track; and

b) within the normal operating zone (NOZ).“

3 NM Radar-Separation kann bei unabhängigem Betrieb nicht eingehalten werden => 1000 ft Höhenabstand ist notwendig

1. Auflage 2004, zwischen ROV und PFVQuelle: ICAO Doc 9643

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Bei Betriebsrichtung 25 ist muss ein Zwischenanflug in 2500 ft erfolgen Profildarstellung der Anflüge bei BR25

Quelle: Fuld

Gelten 19 km für die fernere oder die nähere Bahn? Bei Ansatz „Nähere Bahn“ liegt die Zwischenanflughöhe 500 ft höher

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Profile in München sehen ähnlich ausProfildarstellung zweier gleichzeitiger Anflüge

Anmerkung: München liegt ca. 450 m hoch; 4000 ft entsprechen 2500 ft über GrundQuelle: DFLD

Anflug auf Nordbahn

Anflug auf Südbahn

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Bei Betriebsrichtung 25 ist vor allem Offenbach betroffen Anflugabschnitte

Quelle: Fuld; Google

EndanflugZw ischenanflug2500 ftS inkflug von 4000 ft auf 2500 ftZw ischenanflug 4000 ft

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Auf der Südbahn muss bei Betriebsrichtung 07 ein horizontaler Zwischenanflug in 2000 ft erfolgen Profildarstellung der Anflüge bei BR07

Quelle: Fuld

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Bei Betriebsrichtung 07 sind zwischen Bubenheim und Rüsselsheim geringere Flughöhen zu erwarten Anflugabschnitte

Quelle: Fuld; Google

EndanflugZw ischenanflug2000 ftS inkflug von 4000 ft auf 2000 ftZw ischenanflug 4000 ft

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Maximalpegel liegen um bis zu 10 dB(A) höher Maximalpegel bei Überflug einer B747 (Klasse S7a/b Anflug), Beispiel Mainz-Frankenhöhe (Überflug ca. 420 m über Grund statt ca. 1020 m)

Quelle: VBUF

Zu erwarten

Für Lärm-berechnung

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Situation wird verschärft durch niedrigere Anflüge auf Südbahn Nachteile der Südbahn als “Low-Side”

- Schwere und damit sehr laute Flugzeuge dürfen ausschließlich die Süd- und Centerbahn nutzen

- Nordbahn dürfte nur nachrangig genutzt werden

- Kürzere Anflugstrecke auf Nordbahn bei BR07 erfordert noch geringere Flughöhen für Anflüge auf Süd- und Centerbahn; logisch wäre der höhere Anflug auf die weiter entfernte Bahn

- Nur bei Anflügen auf „High-Side“ ist CDA möglich

Quelle: Fuld

Quelle: VBUF

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Über 150000 Bürger dürften hier von niedrigeren Flughöhen betroffen sein Abschätzung der Betroffenheit

- Lärmkorridorbreite 3,6 km

- Geringere Anflughöhe über 17 km bei BR25 und 25 km bei BR07

- Betroffene Fläche 150 km²

- Bei geschätzt über 1000 Einwohnern/ km² ergibt sich o.g. Zahl

Diese Lärmbetroffenheit wurde nicht in die Abwägung eingestellt; kein in diesen Bereichen betroffener Bürger wurde als Musterkläger ausgewählt. Der VGH Kassel hat die Problematik bagatellisiert; höchstrichterlich ist nicht geklärt, ob gravierende Fehler bei der Lärmberechnung abwägungsrelevant sind

Quelle: Fuld

Quelle: VBUF

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Künftig Anflüge auf Südbahn 40 km in 4000 ftProfile im Eindrehbereich

- Flughöhe > 5000 ft im Eindrehbereich für Nordbahn reserviert- Zum Flughafen hin steigende Zahl eingedrehter Flugzeuge - Leichte Verbesserung für Anflüge von Norden denkbar

Quelle: Fuld

Quelle: VBUF

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Weitere ca. 120000 sind hier von niedrigen Flughöhen betroffenAbschätzung der Betroffenheit

- Lärmkorridorbreite 3,6 km (wird auch von DFS angesetzt)

- Anflughöhe 4000 ft über 40 km

- Betroffene Fläche 288 km²

- Bei geschätzt 400 Einwohnern/ km² ergibt sich o.g. Zahl

- In Flughafennähe werden möglicherweise Grenzwerte überschritten

Im aktuellen DES werden diese langen Horizontalflüge nicht berücksichtigt Quelle: Fuld

Quelle: VBUF

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Nicht nur diese werden ungeschützt einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt Stand und Rechtslage zur Festsetzung eines Lärmschutzbereiches

- Lärmschutzbereich ist noch nicht festgesetzt; kürzlich erfolgte Anhörung der Kommunen, der BVF und der FLK

- Übernahmen sind noch nicht abgewickelt

- Fluglärmgesetz fordert Festsetzung, sobald die Planfeststellung erteilt ist

- Bundesverfassungsgericht urteilte “Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt des Weiteren die Auffassung des Bundesver-waltungsgerichts, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 als Surrogat für Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen, die jedenfalls in dem Zeitpunkt vorhanden sein müssen, zu dem die Anwohner ohne sie den Einwirkungen ausgesetzt wären, die es abzuwehren gilt“.Quelle: Fluglärmgesetz, BVerfG - 1 BvR 2736/08 -

Quelle: VBUF

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Festsetzung ist nicht absehbar Kritik am Verordnungsentwurf

- Flugzeugmix berücksichtigt zu wenig laute Flugzeuge (MD11, B747); häufig eingesetzter Flugzeugtyp E190/E195 falsch eingruppiert

- Absehbarer Frachtflugverkehr ist nicht in Prognose eingestellt; Prognose sieht nur 12 nächtliche Frachtflüge (22-6 Uhr) vor, bereits ab Winterflugplan 2011/12 sind in der Kernnacht (23-5 Uhr) 17 vorgesehen

- Anflugstrecken sind nicht ICAO-konform beschrieben

- Es ist eine synthetische α-Matrix aufgestellt worden, die die tatsächliche Bahnnutzung in den letzten 10 Jahren nicht berücksichtigt

Rheinland-Pfalz erlässt eine eigene Lärmschutzverordnung, die nicht zwingend auf den gleichen Eingangsdaten beruhen muss

Mit Erlass der Verordnung sind Betroffene noch nicht geschützt Quelle: Fraport PFV-Unterlagen; HMWVL/Fraport/DFS Unterlagen zur Lärmschutzverordnung; BVF

Quelle: VBUF

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Von Beginn an sehr hohe Lärmbelastung bei Anflügen auf Nordbahn Lärmbelastung 2012 in Relation zur Prognose

- Fraport hat Nutzung der Nordbahn für die Hälfte aller Landungen ab Inbetriebnahme angekündigt

- Das Wachstum der Bewegungszahlen von 2010 bis 2020 liegt bei 50% tagsüber und 20% nachts; dies entspricht einem Anstieg des Dauerschallpegels von 1,8 dB(A) tagsüber und 0,8 dB(A) nachts

- Höchstbelastete Wohngrundstücke (im Taubengrund) sind einer prognostizierten Belastung von über 75 dB(A) tagsüber und über 65 dB(A) nachts ausgesetzt

- Fluglärmschutzgesetz fordert sofortigen Schutz bei 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber auch bei Bestandsflughäfen

; Quelle: Fraport; ADV (Verkehrsdaten); Umwelthaus

Quelle: VBUF

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Landebahn darf nicht in Betrieb gehen

- Betroffene ungeschützt einer extremen Lärmbelastung auszusetzen erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung

- Betroffene mit Übernahmeanspruch dürfen nicht durch übermäßige Lärmbelastung zur Abgabe unter Wert genötigt werden

- Die nicht berücksichtigten Implikationen des unabhängigen Betriebs und die nicht in die Abwägung eingestellte immense Zunahme der Lärmbelastung sollte zu einer Aufhebung des Planfeststellungs-beschlusses führen

- Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen legt Nutzung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nahe

- Ein dringender Bedarf ist nicht erkennbar

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Links

- Präsenation und Pressemitteilung: http://bbi.unser-forum.de/PresseBBI/2011/2011_09_13_flughoehen.htm

- ICAO Doc. 9643: http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/grundlagen/02643/02644/index.html?lang=de&d

- Entwurf einer Lärmschutzverordnung: http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=84cd4ad2810b616adc629d3007293bd4

- Stellungnahme der BVF zur Lärmschutzverordnung: http://flughafen.unser-forum.de/docs/BVF_Laermschutzverordnung_20110821.pdf

- Stellungnahme der FLK: http://flughafen.unser-forum.de/docs/FLK_Stellungnahme_Laermschutzverordnung_20110831.pdf