Verband der TÜV e.V. Wasserrecht und Betankungsanlagen Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin.

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Wasserrecht und Betankungsanlagen

Dr. Hermann DinklerVdTÜV, Berlin

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 2

Hintergrund

>Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder

>Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr

>UGB gescheitert>Neufassung WHG

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 3

Wasserhaushaltsgesetz

>Veröffentlichung August 2009>In Kraft treten 1. März 2010>Länder-VAwS gelten bis auf weiteres

weiter!>Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt

Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis Inkrafttreten VUmwS

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 4

Wasserhaushaltsgesetz

>§ 62 WHG

- Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher Schutz

- Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden

- Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 5

Wasserhaushaltsgesetz

- Abs. 4: umfassende Verordnungsermächtigung- Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe

- Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen

- Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb, Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten

- Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 6

Wasserhaushaltsgesetz

>§ 63- Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen- Ausnahmen wie bisher- Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher

Art“)- Ersatz durch Ü-Zeichen/CE-

Kennzeichen/baurechtliche Genehmigung

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 7

VUmwS

>2 Teile und mehrere Anhänge>Teil 1: Überführung der Inhalte der

VwVwS (Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen)- 3 WGK- Diskussionen über Abfall und

Ersatzbaustoffe

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 8

VUmwS

>Anforderungen an Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t- Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt

>Anforderungen an SVO, Güte- und Überwachungsgemeinschaften

>Grundsatzanforderungen wie bekannt>Befüllen und Entleeren, Verhalten bei

Betriebsstörungen, Löschwasserrückhaltung

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 9

VUmwS

>Erleichternde (!) und erschwerende Abweichungsmöglichkeit

>Gefährdungsstufen A – C (D?)>Anzeigepflicht ab B (Ausnahme:

Eignungsfeststellung oder andere Genehmigung)

>Anlagendokumentation>Betreiberpflichten (§ 19 i alt)>Rohrleitungen

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 10

VUmwS

>5 Anhänge geplant (Stand April 2010)- Oberirdische Anlagen- JGS-Anlagen- Heizölverbraucheranlagen- Wärmepumpen, Solar- und

Erdwärmeanlagen- Tankstellen

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 11

Allgemein anerkannte Regel der Technik

>die überwiegende Zahl der beteiligten Kreise akzeptiert die Regel

>entsprechende technische Lösungen werden am Markt angeboten

>Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der wesentlich betroffenen Interessensgruppen, Gelbdruck, Einspruchsverfahren, -sitzung, …) TRwS sind aaRdT

>Einführung nicht erforderlich

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 12

Rechtlicher Status TRwS

>Grundlage § 62 Abs. 4 WHG>§ 12 Abs. 1: aaRdT werden von

technisch wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet, können im BAnz veröffentlicht werden

>Abs. 2: können (teilweise) eingeführt werden, d. h. Verbindlichkeit!

>Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund gelten bekannt gemachte Regeln der Länder

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 13

Aufbau der TRwS 781

>Weitgehende Angleichung an TRbF 40>Möglichst gleiche Reihenfolge

bestimmter Kapitel, nicht immer durchhaltbar

>Nennung dessen, was erreicht werden soll, am Anfang jeder Nummer

>Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung

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Geltungsbereich, Begriffe

>Behandelt nur tankstellentypische Aspekte einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter oder Rohrleitungen)

>Gilt nur für Neubau>Unterschied Wirkbereich –

Abfüllfläche>Unterschied Abscheideranlage-

Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem

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Wirkbereich, Rückhaltung

>Wirkbereiche bei Betankung waagerecht erreichbar, mit Ausnahme Betriebsgebäude

>Rückhaltung auf der Fläche und in Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem

>Rückhaltevermögen bei Betankung- Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40

nicht korrekt)- 3 min bei anderen

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Rückhaltung, Flächen

>Rückhaltevermögen bei Befüllung Lagerbehälter: keine Änderung

>Flächenausführungen- maßgeblicher Beanspruchungszeitraum

144 h, bei Fugen 72 h- Bemessung nach SLW 30 oder

Bauklasse IV gem. RStO

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Spritzschutz, Befestigung

>Spritzschutzwände- Glas (gemäß Technischer Regel für die

Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk- flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an Fläche

>Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte Gewindestange

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Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem

>einwandig möglich, wenn Schweiß-/ Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780

>werksgefertigte Anschlussstutzen am Betonkörper

>Betonkörper fugenfrei oder Fugen abdichten wie auf Fläche

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Eigenverbrauchstankstellen

>Festlegung „geringer Verbrauch“ Ländersache

>Mit nicht geringem Verbrauch wie öffentliche Tankstellen

>Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7

>Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1. und 2. Güte

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 20

Eigenverbrauchstankstellen

>Beschränkung Größe Wirkbereich>Rückhaltung auch im Stapelbehälter

möglich>Wenn Stapelbehälter mit

flüssigkeitsdichtem Verschluss in Zuleitung, der außerhalb Betankung/Befüllung Lagerbehälter geschlossen ist: kein Regenwasser berücksichtigen

>Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen (Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil)

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Biodiesel

>TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN 14 214, andere Arten: im Einzelfall

>Lösemittel: kann Kunststoffe anlösen/aufquellen

>Netzmittel: Berücksichtigung bei - Fugen, - Flächen, - Abscheideranlagen (speziell zusammen

mit Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN 1999-101

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Harnstoff

>Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch selektive katalytische Reduktion

>Verwendung von Ammoniak (giftig, brennbar) oder wässrige Harnstofflösung

>Einspritzung in Abgasstrang>Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu

N2 und H2O

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Harnstoff

>Eigenschaften:- ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser- beliebig in Wasser löslich, Abscheider

unwirksam- nicht entzündlich, nicht brandfördernd- WGK 1- korrosiv gegenüber Metallen und Beton

>in TRwS 781 Teil 2

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E85>Basis

- Ethanol gem. EN 15376,

- Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228, homogene Mischung (keine Separation)

>E85- Explosionsgruppe IIA

- Temperaturklasse T2

- Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C

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Wasserrecht und BetankungsanlagenFolie 25

Sicherheitstechnische Anforderungen>LASI-Veröffentlichung LV 47

„Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr 2007

>Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet am 12./13.06.06

>Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts anderes gesagt

>Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1

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Gewässerschutzrelevante Eigenschaften E85>Gewässerschutzrelevante

Eigenschaften

- OK: wasserunlöslich, WGK 3

- Ethanol: wasserlöslich, WGK 1

- E85: teilweise wasserlöslich, wg. Mischungsregel WGK 3

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Gesetzliche Anforderungen>Grundansatzanforderungen VAwS

(u.a.):- Erkennung- Rückhaltung

ausgetretener wassergefährdender Stoffe

>Rückhaltung OK an Tankstellen: Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht wasserlöslich

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Gesetzliche Anforderungen>Rückhaltung E85: nicht im

Leichtflüssigkeitsabscheider, da durchgängig!

>Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in geringen Mengen wg. Explosionsgefahr

>Minimierung der evtl. austretenden Mengen erforderlich Anforderungen an Logistik (Tankfahrzeug)

>In TRwS 781 Teil 3

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Erforderliche Gewässerschutztechnik>Rückhaltung bei Betankung

- Zapfventil nach DIN EN 13012 mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN 13617-2

- Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung)

>nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht

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Erforderliche Gewässerschutztechnik> Rückhaltung bei Befüllung

1. (ASS oder (Kombination ANA und Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung Feststellbremse Tankfahrzeug die Kraftstoffabgabe freigibt))

2. Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich wiederkehrende Druckprüfung mit dem 1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und

3. Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss

> Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht

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Erforderliche Gewässerschutztechnik>Flächenabdichtung gem. TRwS 781

reicht für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts anderes nachgewiesen

>Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h Austrittsmengen erkennt und beseitigt werden Betriebanweisung, ggf. Teil Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach BetrSichV

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E10

>Biokraftstoffquotengesetz, u. a.- Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus

Nawaro>Passage durch Abscheider, innerhalb

Grenzwerte Anhang 49>Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz

Passage durch Abscheideranlage unbedenklich

>Akzeptanz in VUmwS?>Überarbeitung TRwS 781 beginnt

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