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eBook der IT-Recht Kanzlei: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

INHALT

A. WAS SIND NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL? ................................................................ 3

B. EINSCHLÄGIGE VORSCHRIFTEN ........................................................................................ 3

1. Die Health-Claims-Verordnung .......................................................................................................................................... 4

2. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ............................................................ 4

3. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) .................................................................................................... 4

4. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ................................................................................................... 4

C. ANZEIGEPFLICHT BEIM INVERKEHRBRINGEN VON NAHRUNGSERGÄNZ-UNGSMITTELN ........................................................................................................................... 5

D. RECHTLICHE VORGABEN BEI NÄHRWERTBEZOGENEN ANGABEN ............................. 7

E. ALLGEMEINE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT FÜR NAHRUNGSERGÄNZ-UNGSMITTEL .............................................................................................................................. 9

F. BESONDERE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT BEI GESUNDHEITSBEZOGENER WERBUNG ................................................................................................................................ 11

G. KRANKHEITSBEZOGENE WERBUNG ............................................................................... 12

H. ALLGEMEINE WERBEVERBOTE ....................................................................................... 15

I. BESONDERE WERBEVERBOTE BEI GESUNDHEITSBEZOGENER WERBUNG ............. 16

J. BESONDERE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT BEI NÄHRWERTBEZOGENER WERBUNG ................................................................................................................................ 17

K. BESONDERE WERBEVERBOTE BEI NÄHRWERTBEZOGENER WERBUNG ................. 19

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Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll. Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungs-pflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel "richtig" zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst im Folgenden zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmit-teln zu beachten ist.

A. WAS SIND NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL?

Nach § 1 Absatz 1 der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Le-bensmittel, das dazu bestimmt ist, die all-gemeine Ernährung zu ergänzen, ein Kon-zentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stof-fen mit ernährungsspezifischer oder physio-logischer Wirkung allein oder in Zusammen-setzung darstellt und in dosierter Form, ins-besondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssi-gampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssig-keiten und Pulvern zur Aufnahme in abge-messenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.“

In Abgrenzung dazu sind Arzneimittel dieje-nigen Erzeugnisse, welche dazu bestimmt sind „physiologische Funktionen wiederher-zustellen, zu bessern oder zu beeinflussen“. Auch ein Nahrungsergänzungsmittel kann den Stoffwechsel beeinflussen; es ist den-noch nicht als Arzneimittel anzusehen, „wenn durch das Erzeugnis keine gegen-über den Wirkungen bei normaler Nah-rungsaufnahme nennenswerte Einfluss-nahme auf den Stoffwechsel erzielt wird“ (BGH vom 26.08.2008, Az. I ZR 61/05).

Demnach handelt es sich bei Nahrungser-gänzungsmitteln um Lebensmittel und nicht etwa um Arzneimittel. Beispielsweise sind die in jedem Supermarkt erhältlichen Vita-min-C-Kapseln Nahrungsergänzungsmittel.

B. EINSCHLÄGIGE VORSCHRIFTEN

Hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungser-gänzungsmitteln sind insbesondere folgen-de gesetzliche Vorgaben zu beachten:

Die Health-Claims-Verordnung

Das Lebensmittel-, Bedarfsge-genstände- und Futtermittelge-setzbuch (LFGB)

Die Verordnung über Nahrungs-ergänzungsmittel (NEMV)

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Wie immer, wenn es um Werbung geht, fin-det auch das Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb (UWG) mit seinen verschiede-nen Ansprüchen Anwendung.

Im Einzelnen:

1. Die Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung ist ausführ-lich hier dargestellt.

2. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln definitionsgemäß um Lebensmittel handelt, sind auf diese auch die Vorschriften des LFGB anwendbar.

3. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)

Die NEMV enthält insgesamt zwar nur sie-ben Paragraphen, allerdings sind in diesen wichtige Regelungen enthalten. So dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden (§ 2) und nur bestimmte Stoffe ent-halten (§ 3), die im Anhang der NEMV auf-gelistet sind.

Wichtig ist auch noch die Anzeigepflicht aus § 5 NEMV. Demnach muss der Hersteller oder Importeur eines Nahrungsergän-zungsmittels spätestens beim ersten Inver-kehrbringen dies dem Bundesamt für Ver-braucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Er-zeugnis verwendeten Etiketts anzeigen.

Verstöße gegen das NEMV sind teilweise in § 6 NEMV mit Strafe oder Geldbuße belegt. Zudem drohen bei Verstößen, insbesondere gegen die gerade beschriebenen Kenn-zeichnungspflichten, Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb (UWG).

4. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Die NEMV und das LFGB sind Marktverhal-tensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, so dass bei entsprechenden Verstö-ßen auch Ansprüche aus dem UWG beste-hen können.

Zudem dürfte bei unrichtiger Werbung, die eine gesundheitsfördernde Wirkung unter-stellt, eine lauterkeitsrechtlich verbotene irreführende Werbung nach § 5 UWG vor-liegen, was dann ebenfalls zu den entspre-chenden UWG-Ansprüchen führen kann, insbesondere zu Abmahnungen von Kon-kurrenten.

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C. ANZEIGEPFLICHT BEIM INVERKEHRBRINGEN VON NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELN

Das Inverkehrbringen eines Nahrungser-gänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-cherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden.

Frage: Was haben Hersteller und/oder

Importeure beim Inverkehrbringen von

Nahrungsergänzungsmitteln zu beach-

ten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmit-tel in den Verkehr bringen wollen, dies spä-testens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundes-amt für Verbraucherschutz und Lebensmit-telsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kü-gel/Hahn/Delewski Kommentar zum NemV, S. 242).

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfor-derlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergän-zungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

Wichtiger Hinweis: Die Anzeige von Nah-rungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-

cherheit (BVL) stellt den Hersteller/Einführer nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Best-immungen. Der Inverkehrbringer muss dafür sorgen, dass sein Nahrungsergänzungsmit-tel den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Handel unterliegt das Produkt der behördlichen Überwachung durch die Länder.

Frage: Was sind Nahrungsergänzungs-

mittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmit-tel, die dazu bestimmt sind, die normale Er-nährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezi-fischer oder physiologischer Wirkung beste-hen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und an-deren ähnlichen Darreichungsformen, Pul-verbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungs-formen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Men-gen (vgl. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Frage: Wer ist Hersteller?

Hersteller ist derjenige, der die in § 3 Nr.2 LFGB genannten Handlungen ausführt. Dies sind das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zuberei-

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ten, das Be- und Verarbeiten und das Mi-schen,

Frage: Wer ist Importeur?

Importeur ist der Erstinverkehrbringer von Waren in das Inland. Zu beachten ist, dass die Anzeigepflicht den Hersteller oder Ein-führer für sein jeweils eigenes Produkt trifft, so „dass das Inverkehrbringen eines Er-zeugnisses mit identischer Rezeptur durch einen anderen die Anzeige des eigenen Produkts nicht entbehrlich macht“ (so Kü-gel/Hahn/Delewski Kommentar zum NemV, S. 242).

Frage: Was bedeutet „Inverkehrbrin-

gen“?

Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Ver-kaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst – so die in Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr.178/2002 enthaltene Legaldefinition. Das Inverkehr-bringen ist dabei nicht nur auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, son-dern erfolgt auf allen Stufen zwischen der Herstellung und der Abgabe an den End-verbraucher.

Frage: Wann ist von einem „ersten Inver-

kehrbringen“ auszugehen?

Davon ist auszugehen, wenn

ein Erzeugnis zum ersten Mal in den Verkehr gebracht worden ist (s.o.) oder

eine Änderung der Rezeptur bzw. der stofflichen Zusammensetzung vorgenommen wird oder

die empfohlene tägliche Ver-zehrsmenge geändert wird (so Kügel/Hahn/Delewski Kommentar zum NemV, S. 243)

Frage: Wann muss die Anzeige spätes-

tens erfolgen?

Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen (zum Begriff s.o.) unter Vorlage eines Musters des für das Erzeug-nis verwendeten Etiketts erfolgen.

Frage: Ist die Anzeige auch dann erfor-

derlich, wenn das Nahrungsergänzungs-

mittel bereits in einem anderen EU-

Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht und

angezeigt worden ist?

Ja.

Frage: Was muss die Anzeige alles ent-

halten?

Neben dem Produktnamen und Anschrift ist das Etikett beizufügen, mit welchem das Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland vertrieben werden soll.

Falls das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Staat in Verkehr ge-bracht wurde, ist auch die Behörde zu nen-nen, bei welcher das Produkt zuerst ange-zeigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass in dem anderen Mitgliedstaat eine ent-sprechende Anzeigepflicht auch besteht.

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Frage: Wie kann die Anzeige vorgenom-

men werden?

Auf den Seiten des BVL steht ein Online-Formular zur Verfügung. Dieses Muster muss übrigens nicht zwingend verwendet werden (es besteht Formfreiheit).

Frage: Kann auch ein Dritter die Anzeige

vornehmen?

Soll die Anzeige des Nahrungsergänzungs-mittels durch einen Dritten erfolgen, der we-der Importeur noch Hersteller ist, so ist dies nur unter Vorlage einer Vollmacht möglich.

Frage: Muss die Bestätigung des Ein-

gangs durch das BVL abgewartet wer-

den, ehe das Erzeugnis in den Verkehr

gebracht wird?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

D. RECHTLICHE VORGABEN BEI NÄHRWERTBEZOGENEN ANGABEN

Frage: Was sind nährwertbezogene An-

gaben?

Ausführliche Informationen zum Begriff der nährwertbezogenen Angaben finden Sie hier.

Frage: Welche nährwertbezogenen An-

gaben sind überhaupt nur zulässig?

Grundsatz: Gemäß Artikel 8 der Health-Claims-Verordnung dürfen nährwertbezoge-ne Angaben nur gemacht werden, wenn

sie in der Liste im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und

den in dieser Verordnung festge-legten allgemeinen Bedingungen (s.o.) entsprechen.

Frage: Was hat es mit der "Nährwertelis-

te" - der Health-Claims-Verordnung auf

sich?

Die im Anhang der Verordnung aufgeführte Liste zulässiger nährwertbezogener Anga-ben ist zwingend bei nährwertbezogenen Angaben zu beachten. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der Liste aufgeführten nährwert-bezogenen Angabe angesehen wird, gelten die in dieser Aufstellung angegebenen Ver-wendungsbedingungen.

Anschauliches Beispiel der IHK Schleswig-Holstein:

„Sie möchten ein neues Produkt auf den

Markt bringen und damit werben, dass es im

Gegensatz zu gängigen Sorten deutlich we-

niger Fett beinhaltet.

Zunächst müssten Sie anhand des ein-

schlägigen Nährwertprofils überprüfen, ob

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Sie überhaupt eine solche freiwillige und

positive Aussage über das Lebensmittel tref-

fen dürfen (Stichwort: »gutes« Lebensmit-

tel). Wenn das Nährwertprofil eingehalten

ist, könnten Sie vielleicht Ihr Produkt mit der

Angabe »fettarm« versehen.

Aus dem Anhang der Health-Claims-

Verordnung ergeben sich dann die Voraus-

setzungen für die Verwendung dieser Anga-

be: »FETTARM: Die Angabe, ein Lebens-

mittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die

für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe

Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das

Produkt im Fall von festen Lebensmitteln

weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als

1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Le-

bensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml

bei teilentrahmter Milch)«

Nehmen wir an, Ihr Produkt ist ein »festes

Lebensmittel«, dann dürfte also ein Wert

von 3 g Fett/100 g nicht überschritten wer-

den. Ist diese Grenze überschritten, dürften

Sie dieses Produkt also nicht »fettarm«

nennen.

Allerdings könnten Sie vielleicht mit »redu-

zierter Fett-Anteil« werben.

Im Anhang der Health-Claims-Verordnung

finden Sie auch diese allgemeine Regel:

»REDUZIERTER [NAME DES

NÄHRSTOFFS]-Anteil: Die Angabe, der

Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen

sei reduziert worden sowie jegliche Angabe,

die für den Verbraucher voraussichtlich die-

selbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn

die Reduzierung des Anteils mindestens 30

% gegenüber einem vergleichbaren Produkt

ausmacht [...]«

Wenn Ihr Produkt gegenüber dem her-

kömmlichen Produkt 30 % weniger Fett hat,

dürfen Sie die Nährwertangabe: »reduzierter

Fett-Anteil« verwenden oder eben »Leicht«,

was – wie sich ebenfalls aus dem Anhang

der Verordnung ergibt – dieselben Voraus-

setzungen hat“.

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E. ALLGEMEINE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT FÜR NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL

Frage: Gelten die in § 4 NEMV geregelten

Kennzeichnungspflichten auch für das

Internet?

Dies ist laut Gesetzeswortlaut („auf der Fer-tigpackung“, vgl. § 4 II NEMV) nicht der Fall.

Frage: Müssen Zusatzstoffe beim Verkauf

von Nahrungsergänzungsmitteln über

das Internet angegeben werden?

In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zu-lassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 her-vor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unter-zubringen.

Diese Vorschrift dient dem Schutz des Ver-brauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebens-mitteln. Dieser Schutz würde erheblich ver-kürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV) :

Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“

Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservie-rungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“

Antioxidationsmittel durch die An-gabe „mit Antioxidationsmittel“

Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstär-ker“

Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt“

Eisen-II-gluconat (E 579) oder Ei-sen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"

Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflä-chenbehandlung verwendet wer-den, durch die Angabe "gewachst"

Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von - Flei-scherzeugnissen verwendet wer-den, durch die Angabe "mit Phos-phat"

sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmit-teln zugelassen sind, im Rahmen dieses Beitrags jedoch nicht nä-her behandelt werden können.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS

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333/07) führt in diesem Zusammenhang aus:

„Gleiches gilt unabhängig von individuell

bestehenden Gesundheitsgefahren auch

dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu ma-

chenden Zusatzstoffen die Erwerbsent-

scheidung des Verbrauchers aus sonstigen

persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der

Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht

zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatz-

stoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an

Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass

diese Stoffe unabhängig von individuellen

Gesundheitsgefahren geeignet sind, die

Kaufentscheidung der Verbraucher zu be-

einflussen, so dass es nicht darauf an-

kommt, aus welchen Gründen der Gehalt

von Zusatzstoffen für den Erwerb des Le-

bensmittels durch den einzelnen Verbrau-

cher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr,

dass das Gesetz dem Verbraucher ein

Recht auf Information über die enthaltenen

Zusatzstoffe einräumt und dass dieses

Recht weitgehend leer laufen würde, falls

der Verbraucher die nötige Information erst

nach Erwerb des Lebensmittels erhält und

so auf den unsicheren Weg einer gegebe-

nenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen

würde“.

Frage: Was sind Lebensmittel-

Zusatzstoffe überhaupt?

Auszug aus "Fragen & Antworten LFGB" (2. Auflage, Riemer/Seitz):

„Lebensmittel-Zusatzstoffe sind zunächst

einmal grundsätzlich Lebensmittel. Es sind

Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der

Regel weder selbst als Lebensmittel ver-

zehrt noch als charakteristische Zutat eines

Lebensmittels verwendet werden und die

einem Lebensmittel aus technologischen

Gründen beim Herstellen oder Behandeln

zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder

ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittel-

bar oder unmittelbar zu einem Bestandteil

des Lebensmittels werden oder werden

können. Entscheidend ist ihre technologi-

sche Wirkung, wegen der sie zugesetzt

werden. Eine technologische Wirkung

kommt den Stoffen zu, wenn sie im Le-

bensmittel die Beschaffenheit beeinflussen,

wie sie nach der Verkehrsauffassung we-

sentlich ist. Dies betrifft beispielsweise den

Geruch, das Aussehen, die Haltbarkeit, den

Geschmack usw. Mit der Beschränkung auf

die technologische Wirkung entspricht das

LFGB auch der Richtlinie 89/107/EWG.

Damit erfolgt die notwendige Anpassung der

Definition der Zusatzstoffe an das Gemein-

schaftsrecht“.

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Gemäß § 2 III S. 2 LFGB stehen folgende Stoffe den Lebensmittelzusatzstoffen gleich:

Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Le-bensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Ab-bau- oder Reaktionsprodukte mit-telbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;

ausgenommen sind Stoffe, die na-türlicher Herkunft oder den natür-lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffas-sung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Ge-schmackswertes oder als Ge-nussmittel verwendet werden,

Mineralstoffe und Spurenelemen-te sowie deren Verbindungen au-ßer Kochsalz,

Aminosäuren und deren Derivate,

Vitamine A und D sowie deren Derivate.

F. BESONDERE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT BEI GESUNDHEITSBEZOGENER WERBUNG

Frage: Was ist überhaupt eine gesund-

heitsbezogene Angabe?

Ausführlich wird hier auf den Begriff der ge-sundheitsbezogenen Angabe eingegangen.

Frage: Unter welchen Voraussetzungen

dürfen Nahrungsergänzungsmittel ge-

sundheitsbezogen beworben werden?

Dies ist ausführlich hier sowie hier beschrie-ben.

Frage: Welche Kennzeichnungspflichten

sind bei gesundheitsbezogener Werbung

zu beachten?

Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu Nahrungsergänzungsmitteln

löst grundsätzlich die spezielle Hinweis-pflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO für die-ses Produkt aus.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen demnach nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeich-nung fehlt, die Aufmachung der Nahrungs-ergänzungsmittel und die Nahrungsergän-zungsmittelwerbung folgende Informationen tragen:

einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

Informationen zur Menge des Le-bensmittels und zum Verzehrmus-

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ter, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden soll-ten, dieses Lebensmittel zu ver-zehren.

einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßi-gem Verzehr eine Gesundheitsge-fahr darstellen könnten.

Achtung: Diese Pflichtkennzeichnung gilt sowohl für die Produktwerbung, als auch für die Produktverpackung.

G. KRANKHEITSBEZOGENE WERBUNG

Frage: Ist und bleibt krankheitsbezogene

Werbung in Deutschland verboten?

§ 12 Abs. 1 I Nr. 1 des deutschen Lebens-mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-telgesetzbuch (LFGB) sieht ein Totalverbot für krankheitsbezogene Werbung vor:

„Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebens-

mitteln oder in der Werbung für Lebensmittel

allgemein oder im Einzelfall Aussagen, die

sich auf die Beseitigung, Linderung oder

Verhütung von Krankheiten beziehen“.

Im Gegensatz dazu erlaubt die Health-Claims- Verordnung unter bestimmten Vo-raussetzungen auch krankheitsbezogene Werbung, nämlich Angaben über die Verrin-gerung eines Krankheitsrisikos, und zwar in dem Fall, dass sie nach einem besonderen Verfahren zur Aufnahme in eine Gemein-schaftsliste zulässiger Angaben aufgenom-men worden ist (vgl. Art. 14 der Verord-nung). Zu Recht wird nun Kritik geübt, dass

sich diese Regelung dem deutschen Ge-setzgeber bei der damaligen Neufassung des § 12 Abs.1 Nr. 1 LFGB bereits hätte aufdrängen müssen. Schließlich waren be-reits in den „GUIDLINES FOR USE OF NUTRITION AND HEALTH CLAIMS“ des Codes Alimentarius in der revidierten Fas-sung von 2004 Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos definiert und vorge-geben. Nach Gemeinschaftsrecht zugelas-sene krankheitsbezogene Angaben im Sin-ne des Art. 14 der Verordnung relativieren das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB be-trächtlich. (Quelle: Kommentar zum Le-bensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß, B2 S. 4).

In diesem Zusammenhang stellt das OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 23.09.2010, Az. I-6 135/09) fest:

„Bei systematischer Auslegung des Art. 14

HCVO verbleibt es daher auch nach dem

Inkrafttreten der HCVO bei den weitgehen-

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den Verboten einer krankheitsbezogenen

Werbung in § 12 LFGB, es sei denn, eine

nach dieser Vorschrift unzulässige Werbe-

aussage ist nach Maßgabe der dafür in der

HCVO aufgestellten Voraussetzungen aus-

drücklich zugelassen“.

Fazit: Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 LFGB ist auch nach dem am 01.07.2007 erfolgten Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung anwendbar. Nur in den Fällen, dass die Gemeinschaftsliste bestimmte krankheits-bezogene Werbeaussagen ausdrücklich vorsieht, wird das Verbot des LFGB durch-brochen. In dem Fall sieht Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung folgende Pflichtangaben vor:

Eine Erklärung, dass die Krank-heit, auf die sich die Angabe be-zieht, durch mehrere Risikofakto-ren bedingt ist.

Der Hinweis, dass die Verände-rung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

Frage: Was ist vom Verbot krankheitsbe-

zogener Werbung umfasst?

§ 12 LFGB bestimmt in dem Zusammen-hang, dass es verboten ist, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen zu verwenden.

2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen o-der ärztliche Gutachten zu verwenden.

Auszug hierzu aus dem Kommentar zum LFGB (Wehlau, 2010, S. 371):

„Hier ist jedoch die Entscheidung des EuGH

in der Rechtssache Douwe Egberts im Hin-

blick auf eine inhaltsgleiche belgische Rege-

lung zu beachten. Diese Regelung sah ein

Verbot sowohl für die Etikettierung von Le-

bensmitteln als auch für Werbung für Le-

bensmittel vor, wenn dabei Bezugnahmen

auf das Schlankerwerden, auf ärztliche

Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate o-

der Gutachten oder auf zustimmende Erklä-

rungen verwendet wurde. Der EuGH stellte

in der Entscheidung fest, dass Art. 18 der

Richtlinie einer solchen Regelung hinsicht-

lich der Etikettierung von Lebensmitteln

entgegensteht.(...)Im Hinblick auf die Etiket-

tierung ist es den Mitgliedsstaaten nach Art.

18 der Richtlinie 2000/13 EG untersagt,

durch nationale Vorschriften andere als

krankheitsbezogene oder irreführende An-

gaben zu verbieten. Abs. 2 Nr. 2 ist daher

gemeinschaftskonform so auszulegen, dass

der Hinweis auf ärztliche Empfehlungen o-

der Gutachten nur dann unzulässig ist, so-

weit diese krankheitsbezogen oder irrefüh-

rend sind. In allen anderen Fällen sind sol-

che Hinweise zulässig.(...) Bei Werbung für

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Lebensmittel (...) ist zu differenzieren, ob

es sich um eingeführte oder einheimische

Lebensmittel handelt. (...) Für einheimische

deutsche Lebensmittel bleibt es im Hinblick

auf Werbung bei dem umfassenden Verbot

des Hinweises auf ärztliche Empfehlungen

oder Gutachten. Bei eingeführten Lebens-

mitteln gilt das Verbot dagegen nur, wenn

die Empfehlungen oder Gutachten krank-

heitsbezogen oder irreführend sind. Nach

derzeitiger Gesetzeslage sind daher auf der

Etikettierung eingeführter Lebensmittel wei-

tergehende (werbende) Angaben zulässig

als in der sonstigen Werbung, die keine Eti-

kettierung nach der Richtlinie darstellt“.

3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche zu verwenden. Krankengeschichten sind wahre oder erfundene Schilderungen des Verlaufs einer Erkrankung bestimmter Personen, ganz gleich, ob sie von einem Arzt, einem Patienten oder dessen Angehö-rigen oder einem sonstigen Dritten verfasst worden sind. (so Doepner, Heilmittelwerbe-gesetz, § 11 Nr. 3 Rn13.) Die Krankenge-schichte darf weder wörtlich wiedergegeben werden noch sind allgemeine Hinweise auf sie gestattet (so Kommentar zum LFGB (Wehlau, 2010, S. 372).

4. Äußerungen Dritter zu verwenden, insbe-sondere Dank-, Anerkennungs- oder Emp-fehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äuße-rungen,

5. bildliche Darstellungen (z.B. Fotos, Vi-deos, Zeichnungen etc.) von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberu-fe (dazu gehörten Ärzte, Zahnärzte, Tierärz-te, Heilpraktiker, Dentisten, Angehörige der Heilhlfsberufe wie Krankenpflegeberufe, technische Heilhilfsberufe, Masseure, Phy-siotherapteuen, Apotheker und pharma-technische Assistenten, so Doepner Heilmit-telwerbegesetz, § 2 Rn. 6), des Heilgewer-bes oder des Arzneimittelhandels (dazu ge-hören pharmazeutische Unternehmer, Großhändler, Apotheker, Drogisten, Re-formhausinhaber und sonstige Einzelhänd-ler, die Arneimittel vertreiben (so Doepner Heilmittelwerbegesetz, § 2 Rn. 9). zu ver-wenden.

Hinweis: Beachte aber auch hier die Ent-scheidung des EuGH in der Rechtssache Douwe Egberts (s.o.).

6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefüh-le (vor Gesundheitsgefahren) hervorzurufen oder auszunutzen zu verwenden. Der BGH hat in dem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH LRE 37, 42), dass nicht lediglich eine allgemeine Ängstlichkeit und Sorge um die Gesundheits ausreicht, sondern dass erhebliche Angstgefühle geweckt werden können, die durch drohende Gefahren, na-mentlich durch die Gefahr einer besorgnis-erregenden Krankheit, erzeugt werden.

7. Schriften oder schriftliche Angaben zu verwenden, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.

Der Begriff der Kankheit ist dabei sehr weit zu fassen, so dass etwa auch Bezugnah-men auf Organe verboten sein können,

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wenn und soweit diese mit Krankheiten in Verbindung gebracht werden können (so Riemer/Seitz, Fragen & Antworten LFGB, 2. Auflage, S. 42).

Hinweise:

Das Verbot gilt grundsätzlich auf allen Stufen zwischen der Herstel-lung und der Abgabe an den End-verbraucher.

Ausnahmen bestehen bei diäteti-schen Lebensmitteln sowie bei Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe, vgl. § 12 II LFGB.

Keine Ausnahme gilt dagegen bei Werbung gegenüber dem Le-bensmittelhandel und den Le-bensmittelherstellern (unabhängig von der Größe der Betriebe).

H. ALLGEMEINE WERBEVERBOTE

Frage: Welche Verbote sind in Zusam-

menhang mit der Bewerbung von Nah-

rungsergänzungsmitteln zu beachten?

§ 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegen-

stände- und Futtermittelgesetzbuches

(LFGB)

In § 11 LFGB sind Vorschriften zum Schutz vor Irreführung und Täuschung der Ver-braucher geregelt.

Demnach ist es grundsätzlich verboten,

„Lebensmittel unter irreführender Bezeich-

nung, Angabe oder Aufmachung gewerbs-

mäßig in den Verkehr zu bringen oder für

Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit

irreführenden Darstellungen oder sonstigen

Aussagen zu werben“.

Gemäß § 11 I LFGB ist eine verbotene Irre-führung insbesondere dann gegeben, wenn

bei einem Lebensmittel zur Täu-schung geeignete Bezeichnun-gen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-sagen über Eigenschaften, insbe-sondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Halt-barkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewin-nung verwendet werden,

einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen-schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Ei-genschaften hat, obwohl alle ver-gleichbaren Lebensmittel diesel-ben Eigenschaften haben ( = spe-

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zieller Tatbestand der verbotenen Werbung mit Selbstverständlich-keiten),

einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

§ 12 des Lebensmittel-, Bedarfsgegen-

stände- und Futtermittelgesetzbuches

(LFGB)

Zum Verbot der Werbung mit Krankheitsbe-zogenen Aussagen siehe hier.

2. Verordnung über Nahrungsergän-

zungsmittel (NEMV)

Gemäß § 4 Absatz 4 NEMV darf die Wer-bung für Nahrungsergänzungsmittel keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewoge-nen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei. Der Verbraucher soll hier vor Irreführung ge-schützt werden.

I. BESONDERE WERBEVERBOTE BEI GESUNDHEITSBEZOGENER WERBUNG

Frage: Welche Verbote sind in Zusam-

menhang mit gesundheitsbezogenen An-

gaben zu beachten?

Artikel 3 der Health-Claims-Verordnung

Gemäß Artikel 3 der Health- Claims-Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben

nicht falsch, mehrdeutig oder irre-führend sein;

keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiolo-gische Eignung anderer Lebens-mittel wecken;

nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstel-len;

nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernäh-rung generell nicht die erforderli-chen Mengen an Nährstoffen lie-fern kann.

nicht -durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körper-funktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslö-sen oder daraus Nutzen ziehen könnten.

Artikel 12 der Health-Claims-Verordnung

Die folgenden gesundheitsbezogenen An-gaben sind gemäß Artikel 12 der Health-

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Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

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Claims-Verordnung in keinem Falle zuläs-sig:

Angaben, die den Eindruck erwe-cken, durch Verzicht auf das Le-bensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.

Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertre-tern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 der Verordnung genannt wer-den, verweisen. Als Vertreter me-dizinischer Berufsgruppen gelten etwa Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Kranken-schwestern (so Meister-ernst/Haber, Kommetar HCVO, Art. 12 Rn. 20).

Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme.

Hierzu heißt es im Handbuch Lebensmittel-kennzeichnung (v. Dr. Rempe, Lebensmit-telkennzeichnungsrecht, 1. Auflage, 2011 auf S, 72):

„Angaben über die Dauer und das Ausmaß

einer Gewichtsabnahme sind bei Lebensmit-

teln des allgemeinen Verzehrs gemäß Art.

12 Buchstabe b HCVO generell verboten.

Dabei handelt es sich etwa um die Aussage

"Sie verlieren drei Kilo in 10 Tagen" oder

"Reduzieren Sie Ihren Bauchumfang in einer

Woche um zwei Zentimeter". Ob auch Vor-

her-Nachher-Bilder unter das Verbot fallen,

hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sind die

Unterschiede derart deutlich, das mit ihnen

eine messbare Gewichtsabnahme in einem

bestimmten Zeitraum suggeriert wird, fallen

sie jedenfalls auch unter das Verbot“.

Schlankheitsbezogene Angaben wie schlank machende oder gewichtskontroliie-rende Eingenschaften des Lebensmittels oder Angaben bei denen es um

die Verringerung des Hungerge-fühls oder

um ein verstärktes Sättigungsge-fühl oder

eine verringerte Energieaufnahme

geht, sind gemäß Artikel 13 Ab. 1 c) der Health-Claims-Verordnung von dem Verbot nicht berührt. Solche Angaben müssen je-doch wissenschaftlich abgesichert sein und dürfen den Verbraucher nicht täuschen.

J. BESONDERE ONLINE-KENNZEICHNUNGSPFLICHT BEI NÄHRWERTBEZOGENER WERBUNG

Frage: Welche Nährwertkennzeichnung

ist bei nährwertbezogenen Angaben an-

zugeben?

Die deutsche Nährwertkennzeichnungsver-ordnung, welche die Richtlinie 90/496/EWG

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umsetzt (auf welche Artikel 7 der Health Claim Verordnung wiederum Bezug nimmt), sieht bei Lebensmitteln generell folgende Pflichtkennzeichnung bei nährwertbezoge-nen Angaben vor:

„§ 4 Nährwertkennzeichnung

(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach §

3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der

Werbung für Lebensmittel mit Ausnahme

produktübergreifender Werbekampagnen

verwendet, hat folgende Nährwertkenn-

zeichnung anzugeben:

1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß,

Kohlenhydraten und Fett oder

2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß,

Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten

Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium

des Lebensmittels, über das die nährwert-

bezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die

nährwertbezogene Angabe auf Zucker, ge-

sättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium

oder Kochsalz, so hat die Nährwertkenn-

zeichnung mit den Angaben gemäß Num-

mer 2 zu erfolgen.

(2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätz-

lich zu den Angaben nach Absatz 1 den

Gehalt an

1. Stärke,

2. mehrwertigen Alkoholen,

3. einfach ungesättigten Fettsäuren,

4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,

5. Cholesterin oder

6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß

den dort angegebenen Werten in signifikan-

ten Mengen vorhandenen Vitaminen und

Mineralstoffen

enthalten.

(3) Bezieht sich eine nährwertbezogene An-

gabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1

oder 2 genannten Nährstoffgruppen ange-

hören oder deren Bestandteil bilden, so ist

die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe er-

forderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an

einfach oder mehrfach ungesättigten Fett-

säuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der

Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzuge-

ben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der

Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1

Nr. 2.

Aber Achtung: Diese Pflichtkennzeich-nung ist gerade nicht (!) bei Nahrungser-gänzungsmitteln anzuwenden (vgl. § 1 III

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der Nährwertkennzeichnungsverord- nung).

K. BESONDERE WERBEVERBOTE BEI NÄHRWERTBEZOGENER WERBUNG

Frage: Welche Werbeverbote sind bei

nährwertbezogener Werbung zu beach-

ten?

Gemäß Artikel 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen die verwendeten nähr-wertbezogenen Angaben

nicht falsch, mehrdeutig oder irre-führend sein;

keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiolo-gische Eignung anderer Lebens-mittel wecken;

nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstel-len;

nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernäh-rung generell nicht die erforderli-chen Mengen an Nährstoffen lie-fern kann.

nicht -durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körper-funktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslö-sen oder daraus Nutzen ziehen könnten.

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