Verordnung des Landkreises Landsberg am Lech über den ...

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Verordnung des Landkreises Landsberg am Lech über den Schutz des "Oberhauser Weihers mit westlichem Umland" in den Gemeinden Dettenschwang, Issing, Ludenhausen und Thaining als Landschaftsschutzge- biet gemäß §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes Auf Grund der §§ 5 und 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 26.6.1935 (BayBS Erg. B. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1966 (BayBS Erg. B. S. 1), und des § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31.10.1935 (BayBS Erg. B. S. 4) in der Fassung der Verordnung vom 10.9.1959 (BayBS Erg. B. S. 4) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 62 a Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.1.1967 (GVBl. S. 243) und des Gesetzes vom 24. April 1968 (GVBl. S. 57) erlässt der Landkreis Landsberg am Lech folgende mit Entschließung der Regierung von Oberbayern vom 11. Juni 1970 Nr. II/4-8459 La 6 für vollziehbar erklärte V e r o r d n u n g § 1 Das Schutzgebiet (1) Der Oberhauser Weiher mit westlichem Umland in den Gemeinden Dettenschwang, Issing, Luden- hausen und Thaining wird mit den in Abs. 2 und 3 beschriebenen und abgegrenzten Landschaftsteilen dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Mit der Inschutznahme soll der Bevölkerung ein Erholungsgebiet gesichert werden. Ziel dieser Verordnung ist ferner die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt. (2) Die geschützten Landschaftsteile umfassen das Gebiet rings um den Oberhauser Weiher mit den westlich angrenzenden Mooren (Erlmoos, Degenau, Obere Filze, Tanner Filze, Am Tannenberg) in den Gemeinden Dettenschwang, Issing, Ludenhausen und Thaining sowie die innerhalb dieses Ge- bietes gelegene Wasserfläche. Ausgenommen hiervon ist das in diesem Gebiet gelegene Gut Oberhausen, ausschließlich der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1807 (Weiher), 1804, 1805, 1805/2, 1806, 1880 (westliches Drittel) Ge- markung Dettenschwang. (3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes verlaufen wie folgt: Im Westen: Beginnend an der Südwestecke von Fl.Nr. 749 nach Norden entlang an der Ostseite des Feldweges Fl.Nr. 1222/2, die Gemeindeverbindungsstraße Issing - Dettenschwang kreuzend, weiter nach Norden entlang an der Ostseite der Gemeindeverbindungsstraße nach Thaining (Fl.Nr. 1222), sämtliche Ge- markung Issing bis zum Feldweg Fl.Nr. 1324 Gemarkung Thaining. Im Norden: Von der Gemeindeverbindungsstraße Issing - Thaining bei der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 1323 der Nordseite des Feldweges Fl.Nr. 1324 entlang nach Osten bis zur Gemeindegrenze Issing- Thaining bei der Südostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1323 (sämtliche Gemarkung Issing). Ab hier weiter nach Osten entlang der Gemeindegrenze Issing-Thaining bis zum Feldweg Fl.Nr. 1890 bei der Südostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1900; hier wird der genannte Feldweg überquert. Die Grenze verläuft an der Nordostseite dieses Feldweges in nordwestlicher Richtung zur Nordwestecke von Grundstück Fl.Nr. 1755 und von hier weiter nach Osten an der Südseite des Feldweges Fl.Nr. 1772 entlang bis zur Nordostecke von Grundstück Fl.Nr. 1684, sämtliche Gemarkung Thaining. Im Osten: An der Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1684 dem Feldweg Fl.Nr. 1689 an dessen Ostseite ent- lang nach Süden zur Westgrenze von Grundstück Fl.Nr. 1693, weiter nach Süden bis zur Südostecke von Grundstück Fl.Nr. 1694. Von hier an der Südgrenze von Grundstück Fl.Nr. 1694, sämtliche in der

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Verordnung des Landkreises Landsberg am Lech über den Schutz des "Oberhauser Weihers mit westlichem Umland" in den Gemeinden

Dettenschwang, Issing, Ludenhausen und Thaining als Landschaftsschutzge-biet gemäß §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes

Auf Grund der §§ 5 und 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 26.6.1935 (BayBS Erg. B. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1966 (BayBS Erg. B. S. 1), und des § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31.10.1935 (BayBS Erg. B. S. 4) in der Fassung der Verordnung vom 10.9.1959 (BayBS Erg. B. S. 4) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 62 a Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.1.1967 (GVBl. S. 243) und des Gesetzes vom 24. April 1968 (GVBl. S. 57) erlässt der Landkreis Landsberg am Lech folgende mit Entschließung der Regierung von Oberbayern vom 11. Juni 1970 Nr. II/4-8459 La 6 für vollziehbar erklärte

V e r o r d n u n g

§ 1

Das Schutzgebiet (1) Der Oberhauser Weiher mit westlichem Umland in den Gemeinden Dettenschwang, Issing, Luden-hausen und Thaining wird mit den in Abs. 2 und 3 beschriebenen und abgegrenzten Landschaftsteilen dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Mit der Inschutznahme soll der Bevölkerung ein Erholungsgebiet gesichert werden. Ziel dieser Verordnung ist ferner die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt. (2) Die geschützten Landschaftsteile umfassen das Gebiet rings um den Oberhauser Weiher mit den westlich angrenzenden Mooren (Erlmoos, Degenau, Obere Filze, Tanner Filze, Am Tannenberg) in den Gemeinden Dettenschwang, Issing, Ludenhausen und Thaining sowie die innerhalb dieses Ge-bietes gelegene Wasserfläche. Ausgenommen hiervon ist das in diesem Gebiet gelegene Gut Oberhausen, ausschließlich der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1807 (Weiher), 1804, 1805, 1805/2, 1806, 1880 (westliches Drittel) Ge-markung Dettenschwang. (3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes verlaufen wie folgt: Im Westen: Beginnend an der Südwestecke von Fl.Nr. 749 nach Norden entlang an der Ostseite des Feldweges Fl.Nr. 1222/2, die Gemeindeverbindungsstraße Issing - Dettenschwang kreuzend, weiter nach Norden entlang an der Ostseite der Gemeindeverbindungsstraße nach Thaining (Fl.Nr. 1222), sämtliche Ge-markung Issing bis zum Feldweg Fl.Nr. 1324 Gemarkung Thaining. Im Norden: Von der Gemeindeverbindungsstraße Issing - Thaining bei der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 1323 der Nordseite des Feldweges Fl.Nr. 1324 entlang nach Osten bis zur Gemeindegrenze Issing-Thaining bei der Südostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1323 (sämtliche Gemarkung Issing). Ab hier weiter nach Osten entlang der Gemeindegrenze Issing-Thaining bis zum Feldweg Fl.Nr. 1890 bei der Südostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1900; hier wird der genannte Feldweg überquert. Die Grenze verläuft an der Nordostseite dieses Feldweges in nordwestlicher Richtung zur Nordwestecke von Grundstück Fl.Nr. 1755 und von hier weiter nach Osten an der Südseite des Feldweges Fl.Nr. 1772 entlang bis zur Nordostecke von Grundstück Fl.Nr. 1684, sämtliche Gemarkung Thaining. Im Osten: An der Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 1684 dem Feldweg Fl.Nr. 1689 an dessen Ostseite ent-lang nach Süden zur Westgrenze von Grundstück Fl.Nr. 1693, weiter nach Süden bis zur Südostecke von Grundstück Fl.Nr. 1694. Von hier an der Südgrenze von Grundstück Fl.Nr. 1694, sämtliche in der

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Gemarkung Thaining, nach Westen zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Thaining, Issing, Det-tenschwang bei Grundstück Fl.Nr. 1740 (Gemarkung Dettenschwang) an dessen Nordwestecke. Die Schutzgebietsgrenze verläuft von hier in südlicher Richtung zunächst der West- und dann der Süd-grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1740, dann den westlichen Grenzen der Fl.Nrn. 1743, 1729 und 1729/2 bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 1770. Ab hier führt die Schutzgebietsgrenze nach Osten den Nordgrenzen der Grundstücke Fl.Nrn. 1770, 1769, 1766, 1765, 1762, 1761 und 1758 ent-lang bis zur Nordostecke dieses Grundstücks. Von hier verläuft sie in südlicher Richtung den West-grenzen der Fl.Nrn. 1758 ½, 1754, 1753 und 1752 auf den Feldweg Fl.Nr. 1757 zu, an dessen Ostsei-te weiter nach Süden zum Weg Fl.Nr. 1746, auch an dessen Ostseite bis zur Südwestecke des Ge-bäudes in Grundstück Fl.Nr. 1747. Von hier führt die Schutzgebietsgrenze an der Nordgrenze von Grundstück Fl.Nr. 1744 nach Osten zur Gemeindeverbindungsstraße Dettenschwang-Issing (Fl.Nr. 1791), an deren Nordgrenze entlang nach Osten zur Nordwestecke von Fl.Nr. 1814. Ab hier verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung an der Nordostseite des Feldweges Fl.Nr. 1808 bis zur Nordecke von Grundstück Fl.Nr. 1872; von hier in süd- und südwestlicher Richtung der nordwestlichen Grund-stücksgrenze von Fl.Nr. 1872 entlang zum Erlmoosgraben (Fl.Nr. 1878) und diesem nach Süden fol-gend zur Staatswaldgrenze bei Grundstück Fl.Nr. 1881 (Südostecke) bei Grenzstein Nr. 98, sämtliche Grundstücke in der Gemarkung Dettenschwang. Im Süden: An der Gemarkungsgrenze Dettenschwang-Ludenhausen, beim Eintritt des Erlmoosgrabens in die Gemarkung Dettenschwang zieht sich die Schutzgebietsgrenze nach Westen in einer geraden Linie durch die Grundstücke Fl.Nr. 1139 1/3 und 1139 ½ (Gemarkung Ludenhausen) zur Gemarkungsgren-ze Ludenhausen-Issing zum Feldweg Fl.Nr. 1006/1 bei Grundstück Fl.Nr. 1012 (Südostecke). Von hier weiter nach Westen diesem Feldweg an seiner Nordseite entlang zur Gemarkungsgrenze Issing-Ludenhausen bei Grundstück Fl.Nr. 1005 (Südecke) und von hier weiter nach Westen an den Süd-grenzen der Grundstücke Fl.Nrn. 1001/4 und 1001/3 zum Feldweg Fl.Nr. 750 bei Grundstück Fl.Nr. 1000/3 (Südostecke). Die Schutzgebietsgrenze verläuft dem Feldweg Fl.Nr. 750 an dessen Nordseite in westlicher Richtung bis zum Feldweg Fl.Nr. 1222/2 bei Grundstück Fl.Nr. 749 (Südwestecke), sämt-liche in der Gemarkung Issing. (4) Die geschützten Landschaftsteile sind mit grüner Farbe in der Landschaftsschutzkarte im M 1 : 25 000 eingetragen, welche beim Landratsamt Landsberg am Lech zur jederzeitigen Einsichtnahme wäh-rend der Dienststunden offen liegt; maßgebend ist jedoch die Grenzbeschreibung in Abs. 3.

§ 2

Verbot von Veränderungen In dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verun-stalten.

§ 3

Erlaubnispflicht (1) Der Erlaubnis (Feststellung der Unbedenklichkeit) des Landratsamtes Landsberg am Lech (untere Naturschutzbehörde) bedarf, wer folgende Maßnahmen durchführen will: 1. Errichtung, Änderung und Erweiterung von baulichen Anlagen aller Art (Art. 2 Abs. 2 der Bayer.

Bauordnung - BayBO vom 21.8.1969 (GVBl. S. 263), auch wenn sie baurechtlich nicht genehmi-gungspflichtig sind; hierzu zählen insbesondere a) Gebäude (Art. 2 Abs. 3 BayBO), z. B. Wohnhäuser, Wochenendhäuser, Schiffs- und Badehüt- ten, Buden, Verkaufsstände, Gerätehütten, Stadel, Schuppen, Ställe, Bienenhäuser; b) Einfriedungen (Zäune) - ausgenommen einfache ortsübliche Weidezäune und für den Forst- betrieb notwendige Kulturzäune, wenn die Zäune ohne Beton erstellt werden; c) Veränderungen der Erdoberfläche durch Abgrabungen oder Aufschüttungen, insbesondere die Erschließung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben und sonstige Erd-

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aufschlüsse sowie Abschütthalden;

2. Die Errichtung oder Änderung von Boots- und Badestegen sowie Uferschutzbauten;

3. Das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen außerhalb der hierfür mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Plätze;

4. die Errichtung und Änderung von Draht- oder Rohrleitungen;

5. die Veränderung von Tümpeln, Teichen oder Wasserläufen oder des Grundwasserstandes;

6. die Beseitigung oder Beschädigung der im Schutzgebiet vorhandenen Hecken, Gebüsche, Bäu-me, Alleen und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes sowie von Findlingen und Felsbö-cken; Hecken und Gehölze dürfen jedoch im Rahmen des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe genutzt werden, dass der Bestand erhalten und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, vor allem keine störenden Lücken entstehen;

7. der zur Verkahlung führende Abtrieb von Schutzwaldbestockungen sowie Kahlhiebe in der Größe von mehr als 0,25 ha im Zusammenhang; die Umwandlung von Laubmischwäldern und Laubna-delholzmischwäldern in reine Nadelholzbestände;

8. die Verfälschung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt durch standortfremde Arten;

9. das Befahren des Oberhauser Weihers mit durch eigene Triebkraft bewegten Fahrzeugen;

10. das Befahren der Wasserfläche mit Wohn- und Hausbooten und deren Verankerung;

11. das Ausüben des Wasserskisports;

12. das Ablagern von Abfällen, Müll, Unrat und Schutt an anderen als den hierfür im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätze.

13. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, insbesondere auch von Werbevorrichtungen, soweit sie nicht auf den Schutz der Landschaft hinweisen, sich auf den Straßenverkehr und den Verkehr auf dem Wasser beziehen, als Ortshinweise oder Warntafeln dienen oder Wohn- oder Gewerbe-bezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten selbst darstellen;

14. das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen. Die Erlaubnis darf nicht versagt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt werden kann, dass Wirkungen nach § 2 nicht eintreten. (3) Verstößt eine Maßnahme gegen die Verbote des § 2, so wird über sie nur im Rahmen des § 5 entschieden.

§ 4

Anzeigepflicht Wer andere als in § 3 aufgezählte Maßnahmen, die mit Eingriffen in das geschützte Gebiet verbunden sind, durchführen will, hat dies dem Landratsamt Landsberg am Lech - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher anzuzeigen.

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§ 5

Ausnahmen, Bedingungen und Auflagen

(1) Das Landratsamt Landsberg am Lech - untere Naturschutzbehörde - kann in ganz besonderen Fällen Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung zulassen (Genehmigung). (2) Die Genehmigung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

§ 6

Sonderregelungen (1) Diese Landschaftsschutzanordnung lässt die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bo-denbenutzung einschließlich der Ausübung der bestehenden Holz- und Weiderechte sowie die recht-mäßige Ausübung der Jagd und Fischerei unberührt. Unberührt bleibt die Ausübung von Handtorfstichen im Rahmen der bäuerlichen Hausbrandversor-gung. (2) Unberührt bleiben ferner die sich für die Eigentümer der Grubenfelder oder für die Träger von Kon-zessionen zur Aufsuchung und Gewinnung staatsvorbehaltener Mineralien aus dem Berggesetz in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Rechte und Pflichten. (3) Unberührt bleiben schließlich sonstige zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende vermögenswerte Rechte.

§ 7

Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden nach § 21 des Naturschutzge-setzes geahndet. Daneben können nach § 22 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, Art. 152 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) und § 40 a des Strafgesetzbuches die beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, ein-gezogen werden.

§ 8

Außerkrafttretende Vorschriften Die Anordnung zum Schutze des Oberhauser Weihers samt westlichem Umland vom 29.4.1955 (Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech vom 29.4.1955 Nr. 15) wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten Diese Kreisverordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Lands-berg am Lech folgenden Tag in Kraft.

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Folgende Schutzgebietskarten sind nicht maßstabgetreu und dienen lediglich dem Überblick, Detailkarten sind in der unteren Naturschutzbehörde erhältlich