Vertriebsbeschränkungen im Onlinehandel

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www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 Dr. Antje Bärenß-Henke Bundeskartellamt 3. Beschlussabteilung e-Commerce Day 2015 Vertriebsbeschränkungen im Onlinehandel 17. April 2015

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Dr. Antje Bärenß-HenkeBundeskartellamt

3. Beschlussabteilung

e-Commerce Day 2015

Vertriebsbeschränkungen im Onlinehandel

17. April 2015

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Aufgabe des Bundeskartellamtes (BKartA) ist die Anwendung und Durchsetzung des GWB und damit der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland: Durchsetzung des Kartellverbots Fusionskontrolle Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Entscheidungen treffen die zwölf Beschlussabteilungen des BKartA, die überwiegend nach Branchen gegliedert sind, in einem sog. Kollegialgremium, das sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Entscheidungen sind Mehrheitsentscheidungen. Die Beschlussabteilung ist bei ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und weisungsfrei.

Das Bundeskartellamt

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender VereinbarungenVereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte VereinbarungenVom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, […], die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen 1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht

unerlässlich sind, oder2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden

Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Das Wettbewerbsrecht

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Europäische Rechtsgrundlagen Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Das BKartA wendet die europäischen Normen zusätzlich zum GWB an, wenn die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Normen im GWB und im AEUV gleichen sich im Wesentlichen. Kartellbekämpfung (Art.101 AEUV)

Weiterhin relevant sind Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) und Leitlinien der Europäischen Kommission

Vertikal-GVO

(VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen)

Das Wettbewerbsrecht

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Internet wettbewerbliche Vorteile für Händler, Verbraucher und Hersteller (z.B. erhöhte Reichweite, erhöhte

Angebotstransparenz, niedrige Transaktionskosten)

Folge: erhebliche Intensivierung des Wettbewerbs, etablierte (stationäre) Vertriebsstrukturen geraten unter Druck

Veränderungen des Handels durch das Internet

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Veränderungen des Handels durch das Internet

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Hersteller/Markeninhaber Händler

Interessenkonflikt ?

Mein Produkt!

Mein Produkt!

Ich habe das Produkt entwickelt und die Marke aufgebaut. Ich kann bestimmen, wie es vertrieben wird!

Ich habe das Produkt gekauft und da es jetzt mir gehört, kann ich es an Endkunden verkaufen wie ich will!

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Im Zusammenhang mit dem Online-Handel werden verschiedene Punkte diskutiert:

Preisverfall + Trittbrettfahrer-ProblemSchutz des stationären Handels nötig?

Preisverfall + Unangemessene ProduktpräsentationSchutz des Markenimages vor

„Verramschung“?

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Preisbindung

Doppelpreissysteme Preisparitätsklauseln

selektive Vertriebssysteme mit Beschränkungen des Online-Vertriebs

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Selektive Vertriebssysteme sind wettbewerblich grundsätzlich positiv zu beurteilen, soweit dadurch bessere Koordinierung zwischen Hersteller und Handel / Erhöhung des Qualitätswettbewerbs möglich ist.

Rein qualitative Selektivvertriebssysteme verstoßen daher nach der sog. METRO-Rechtsprechung schon nicht gegen das Kartellverbot; im Übrigen unterhalb eines Marktanteils von 30% Freistellung nach der Vertikal-GVO, sofern keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 Vertikal-GVO enthalten;

Hersteller können Qualitätsanforderungen an den Vertrieb ihrer Ware stellen, auch für Online-Vertrieb!

Selektive Vertriebssysteme

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Beispiele für Beschränkungen des Online-Vertriebs in selektiven Vertriebssystemen:

Verkaufsverbote über Online-Marktplätze pauschal

einzelne genannte Marktplätze

qualitative (?) Kriterien, die zum Ausschluss von Marktplätzen führen

Verbot von Suchmaschinenwerbung (Google AdWords)

Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen

Doppelpreissysteme

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Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemenmehrstufige kartellrechtliche Prüfung notwendig

fällt Vertriebssystem unter Art. 101 (1) AEUV? wenn ja Marktanteil über/unter 30% Vertikal-GVO? Kernbeschränkungen? Prüfung der Klauseln gemäß Art. 101 (1) AEUV? Freistellung gemäß Art. 101 (3) AEUV

(Effizienzeinrede)?

Einzelfallentscheidung!

Selektive Vertriebssysteme

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Kontakt zum Bundeskartellamt

Allgemeine Fragen/ÖffentlichkeitsarbeitTelefon: 0228 9499-555 (Montag - Freitag von 09:30 bis 12:00 + donnerstags von 13.00 bis 16.00)

Allgemeine Anfragen können jederzeit auch schriftlich an das Bundeskartellamt übermittelt werden:E-Mail: [email protected]: 0228 9499-400

(Über E-Mail sind nur informelle Kontakte möglich. Formelle Erklärungen, insbesondere Erklärungen bezüglich Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern des Bundes), können auf diesem Wege nicht abgegeben werden.)

Hinweise auf mögliche Kartellrechtsverstöße können auch anonym über das Hinweisgebersystem auf www.bundeskartellamt.de abgegeben werden.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Antje Bärenß-Henke

3. Beschlussabteilung

Bundeskartellamt

Kaiser-Friedrich-Str. 16

D-53113 Bonn

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