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+ info +++ info +++ info +++ info +++ info + Juli 2014 VLB – immer stark an Ihrer Seite! Verband der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern e.V. Dachauer Str. 4 80335 München Tel.: 0 89 / 59 52 70 FAX 5 50 44 43 Altersteilzeit – Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren können. Dringende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Für Funktionsinha- ber (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter) wird Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt. Es gibt zwei Varianten: Teilzeitmodell Blockmodell Der Beamte arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60% der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit Art. 91 BayBG 60 % Arbeitszeit, 80 % Besoldung Es handelt sich um eine echte Teilzeitbeschäftigung mit den Vor- und Nachteilen der Teilzeit. Hier geht der Beamte zunächst in Vorleistung. Die Arbeitszeit wird in vollem Umfang in der Ansparpha- se geleistet. Die angesparte Arbeitszeit wird dann in einer Freistellungsphase ausgeglichen Bsp: 3 Jahre vollbeschäftigt und 2 Jahre vollständig vom Dienst befreit, bei einer Laufzeit von 5 Jahren 80 % Besoldung für die volle Laufzeit Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten. Berechnung des Ruhestandstermins als Lehrkraft: Lehrer an öffentlichen Schulen werden künftig zum Ende oder zum Schulhalbjahr des betreffenden Schuljahres mit entsprechenden Auf- oder Abschlägen in den Ruhestand treten, in dem sie die allgemeine gesetzliche Alters- grenze erreichen. Beispiele: geb. 25.11.1950 65. Lebensjahr: 25.11.2015 plus 4 Monate: 25.03.2016 allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 01.04.2016 Ruhestand als Lehrkraft zum 31.07.2016 (Schuljahr) geb. 16.09.1951 65. Lebensjahr: 16.09.2016 plus 5 Monate: 16.02.2017 allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 17.02.2017 Ruhestand als Lehrkraft zum 17.02.2017 (Schulhalbjahr)

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Verband der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern e.V. � Dachauer Str. 4 80335 München Tel.: 0 89 / 59 5 2 70 FAX 5 50 44 43

Altersteilzeit – Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand

Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden?

Hinweise für das Jahr 2014

Altersteilzeit

Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des

Ruhestands reduzieren können. Dringende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Für Funktionsinha-

ber (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter) wird Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt.

Es gibt zwei Varianten:

Teilzeitmodell Blockmodell

Der Beamte arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands

durchgehend im Umfang von 60% der in den letzten

fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit

Art. 91 BayBG

60 % Arbeitszeit, 80 % Besoldung

Es handelt sich um eine echte Teilzeitbeschäftigung

mit den Vor- und Nachteilen der Teilzeit.

Hier geht der Beamte zunächst in Vorleistung. Die

Arbeitszeit wird in vollem Umfang in der Ansparpha-

se geleistet. Die angesparte Arbeitszeit wird dann in

einer Freistellungsphase ausgeglichen

Bsp: 3 Jahre vollbeschäftigt und 2 Jahre vollständig

vom Dienst befreit, bei einer Laufzeit von 5 Jahren

80 % Besoldung für die volle Laufzeit

Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten.

Berechnung des Ruhestandstermins als Lehrkraft:

Lehrer an öffentlichen Schulen werden künftig zum Ende oder zum Schulhalbjahr des betreffenden Schuljahres

mit entsprechenden Auf- oder Abschlägen in den Ruhestand treten, in dem sie die allgemeine gesetzliche Alters-

grenze erreichen.

Beispiele:

geb. 25.11.1950 65. Lebensjahr: 25.11.2015

plus 4 Monate: 25.03.2016

allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 01.04.2016

Ruhestand als Lehrkraft zum 31.07.2016 (Schuljahr)

geb. 16.09.1951 65. Lebensjahr: 16.09.2016

plus 5 Monate: 16.02.2017

allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 17.02.2017

Ruhestand als Lehrkraft zum 17.02.2017 (Schulhalbjahr)

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Dabei ergeben sich im Blockmodell Altersteilzeit folgende Möglichkeiten

Gesamtdauer Arbeitsphase Freistellung Anteil Arbeitsphase / Gesamtdauer

1,25 Jahre 0,75 Jahre 0,5 Jahre 60%

2,5 Jahre 1,5 Jahre 1 Jahr 60 %

3,75 Jahre 2,25 Jahre 1,5 Jahre 60 %

5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre 60 %

6,25 Jahre 3,75Jahre 2,5 Jahre 60 %

Die „krummen" Jahre bedeuten, je nach Altersgrenze (Schuljahr nach Vollendung des 65. Lebensjahrs + x Monate)

einen Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit auch "mitten" im Schuljahr.

Dabei muss der Wechsel in die Freistellung stets zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen.

D.h., man muss zunächst das reguläre Pensionsdatum für Lehrkräfte errechnen, dann kann man von diesem Zeit-

punkt aus rückwärts die möglichen Altersteilzeitmodelle berechnen.

Weitere wichtige Hinweise sind:

� In der „echten“ Teilzeitform der Altersteilzeit (also nicht im Blockmodell!) ist auch eine Kombination mit

dem Antragsruhestand ab dem 64. Lebensjahr (ggf. mit Abzügen) möglich.

� Die Altersteilzeit gilt nur für Beamte. Angestellte Lehrkräfte haben derzeit keine Möglichkeit, Altersteilzeit

bewilligt zu bekommen. Für diese Lehrkräfte empfiehlt sich ggf. ein Sabbatjahrmodell.

� Die Altersermäßigung entfällt bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit.

� Nachteile vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die ent-

sprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht.

Für das Jahr 2014 ergeben sich je nach Geburtsdatum folgende Möglichkeiten:

Personenkreis Altersteilzeit

geboren ab

geboren bis

(einschließlich) Ruhestand ab Modell Arbeitsphase ab Freistellung ab

15.11.1949 01.04.1950 01.08.2015 1,25 Jahre 07.06.2014 14.02.2015

02.04.1950 20.10.1950 20.02.2016 1,25 Jahre 01.10.2014 01.08.2015

21.10.1950 01.03.1951 01.08.2016 1,25 Jahre 21.06.2015 20.02.2016

2,5 Jahre 29.01.2014 01.08.2015

02.03.1951 18.09.1951 18.02.2017 1,25 Jahre 05.10.2015 01.08.2016

2,5 Jahre 23.08.2014 20.02.2016

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19.09.1951 01.02.1952 01.08.2017 1,25 Jahre 17.06.2016 18.02.2017

2,5 Jahre 01.02.2015 01.08.2016

02.02.1952 24.08.1952 24.02.2018 1,25 Jahre 25.09.2016 01.08.2017

2,5 Jahre 12.08.2015 18.02.2017

3,75 Jahre 27.03.2014 01.08.2016

25.08.1952 01.01.1953 01.08.2018 1,25 Jahre 02.07.2017 24.02.2018

2,5 Jahre 01.02.2016 01.08.2017

3,75 Jahre 18.12.2014 18.02.2017

02.01.1953 16.07.1953 16.02.2019 1,25 Jahre 07.10.2017 01.08.2018

2,5 Jahre 07.09.2016 24.02.2018

3,75 Jahre 08.04.2015 01.08.2017

5 Jahre 22.02.2014 18.02.2017

17.07.1953 31.12.1953 01.08.2019 1,25 Jahre 12.06.2018 16.02.2019

2,5 Jahre 31.01.2017 01.08.2018

3,75 Jahre 02.01.2016 24.02.2018

5 Jahre 01.08.2014 01.08.2017

01.01.1954 15.06.1954 15.02.2020 1,25 Jahre 08.10.2018 01.08.2019

2,5 Jahre 19.08.2017 16.02.2019

3,75 Jahre 09.04.2016 01.08.2018

5 Jahre 11.03.2015 24.02.2018

16.06.1954 01.08.1954 01.08.2020 1,25 Jahre 08.06.2019 15.02.2020

2,5 Jahre 29.01.2018 01.08.2019

3,75 Jahre 10.12.2016 16.02.2019

5 Jahre 01.08.2015 01.08.2018

6,25 Jahre 02.07.2014 24.02.2018

02.08.1954 01.12.1954 01.08.2020 1,25 Jahre 08.06.2019 15.02.2020

2,5 Jahre 29.01.2018 01.08.2019

3,75 Jahre 10.12.2016 16.02.2019

5 Jahre 01.08.2015 01.08.2018

02.12.1954 13.05.1955 13.02.2021 1,25 Jahre 12.10.2019 01.08.2020

2,5 Jahre 18.08.2018 15.02.2020

3,75 Jahre 10.04.2017 01.08.2019

5 Jahre 20.02.2016 16.02.2019

6,25 Jahre 11.10.2014 01.08.2018

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Freistellungsmodelle („Sabbatjahrmodelle“) und

vorgezogener Ruhestand auf Antrag

Freistellungsmodell nach Art. 88 Abs. 4 BayBG

Nach Art. 88 Abs. 4 BayBG ist das „Sabbatjahrmodell“ eine Form einer mehrjährigen Teilzeitbeschäftigung. Die

Beschäftigung erfolgt zunächst im bisherigen Umfang weiter, im letzten Jahr entfällt die Arbeitsverpflichtung. Die

Besoldung ist während der gesamten Laufzeit entsprechend verringert. Somit bietet dieses Modell die Möglich-

keit, eine Auszeit (zur Erholung) einzulegen oder sogar den Ruhestand vorzuziehen. Das Modell gilt auch für Teil-

zeitbeschäftigte, wobei die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit, im Durchschnitt über die gesamte

Laufzeit gerechnet, nicht unterschritten werden darf.

Antragsberechtigt:

Beamte und Angestellte, auch bisher Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich am Freistellungsmodell teilneh-

men. Zwingende dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen, weshalb Schulleiter, Schulleiterstellvertreter,

Seminarleiter/Seminarlehrer ausgenommen sind.

Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten

Teilzeit. Der Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entspre-

chend vergütet. Die Besoldung wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert.

Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel 3, 4, 5, 6 oder 7 Jahre:

Zeitraum in Jahren 3 4 5 6 7

Unterricht 2 Jahre voll

3. Jahr frei

3 Jahre voll

4. Jahr frei

4 Jahre voll

5. Jahr frei

5 Jahre voll

6. Jahr frei

6 Jahre voll

7. Jahr frei

Bezahlung während

der gesamten Laufzeit 2 / 3 3 / 4 4 / 5 5 / 6 6 / 7

Weitere Varianten:

Zeitraum in Jahren 4 5 6 7

Unterricht 2 Jahre voll

2 Jahre frei

3 Jahre voll

2 Jahre frei

4 Jahre voll

2 Jahre frei

5 Jahre voll

2 Jahre frei

Bezahlung während

der gesamten Laufzeit 1 / 2 3 / 5 2 / 3 5 / 7

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Die besoldungs- und versorgungs-/tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte

geltenden Bestimmungen. Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamte in vollem Umfang während der gesamten Zeit

der Teilzeitbeschäftigung (auch während der Freistellungszeit) bestehen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit verrin-

gert sich insgesamt um ein Jahr. Wird diese Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet, erfolgt ein finanzieller Aus-

gleich.

Falls man sich anderen Aufgaben widmet, die bezahlt werden, muss das Nebentätigkeitsrecht beachtet werden.

Bei Auslandsreisen sollten u. U. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.

Vorgezogener Ruhestand auf Antrag

Die Antragsstellung ist ab Vollendung des 64. Lebensjahrs (60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) möglich.

Lehrkräfte müssen dann nach dem 64. Geburtstag noch mindestens bis zum nächsten Schulhalbjahr bzw. Schul-

jahresende arbeiten.

Für jeden Monat, den die Lehrkraft vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht, wird ihr 0,3% von

den Pensionsansprüchen abgezogen. Keine Abzüge bei Erreichen von 45 Dienstjahren (3 Jahre Studium, 2 Jahre

Referendariat können angerechnet werden), ansonsten Abzüge von 0,3% je Monat, den man vor Erreichen des

gesetzlichen Ruhestands in Pension geht.

Kombination: „Sabbatjahrmodell“ mit vorgezogenem Ruhestand

Gegen Dienstzeitende kann ein Sabbatjahrmodell mit 1 oder 2 Jahren Freistellung so gewählt werden, dass im

Anschluss an die Freistellungsphase des Sabbatjahrmodells der Antrag auf vorgezogenen Ruhestand ab Vollen-

dung des 64. Lebensjahrs gestellt wird. Durch diese Kombination kann die Arbeitsphase ggf. bereits im 62. Le-

bensjahr bereits beendet werden.

Bsp.: Geburtstag am 2.1.1954, gesetzlicher Ruhestand: Vollendung des 65. Lebensjahrs plus 8 Monate = August

2019, regulärer Pensionsbeginn zum Halbjahr 2020

vorgezogener Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs möglich ab Januar 2018, Pensionsbeginn vorzeitig

zum nächsten Schulhalbjahr: Februar 2018

In Kombination mit einem Freistellungsmodell, 2-jährige Freistellungsphase, kann somit zum Februar 2016 bereits

die aktive Arbeitszeit beendet werden.

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Altersbeurlaubung

Eine weitere Möglichkeit, frühzeitiger die Arbeitszeit zu beenden, ist der Altersurlaub (Art. 90 BayBG).

Diese Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ohne eigenen Beihilfeanspruch kommt eigentlich nur für Lehrkräfte

in Frage, die finanziell sehr gut abgesichert sind oder den Beihilfeanspruch wenigstens über den Partner erwerben

können (bitte vorab die Beihilfestelle/Krankenkasse kontaktieren).

Voraussetzung: Bewerberüberhang und Vollendung des 55. Lebensjahres.

Der Antrag muss sich bis zum Beginn des (gesetzlichen) Ruhestandes erstrecken (die Inan-

spruchnahme der Antragsaltersgrenze ist auf eigenen Antrag möglich, die Entscheidung

darüber erfolgt aber in der Regel noch nicht bei Antragstellung, sondern Sie müssen selbst

an die Antragstellung denken!).

Höchstdauer: 15 Jahre

Ist dem Beamten die Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar,

wird der Altersurlaub nicht mehr auf die Beurlaubungshöchstgrenze von 15 Jahren ange-

rechnet.

Altersurlaub kann auch mit vorgezogenem Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs kombiniert werden. In

diesem Fall wird zwar die Pension um die fehlenden Monate gekürzt. Mit Eintritt in den Vorruhestand erhält man

Pension (mit Abzügen) und wieder Beihilfeberechtigung (Ruhestandsbeamte 70%).

Weitere Informationen und Formblätter unter:

http://www.km.bayern.de/lehrer/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/teilzeit-und-altersteilzeit.html