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Vorwort: Die folgende Präsentation wurde am 16.5.2003 im Rahmen der regelmäßigen Sicherheitsunterweisung der Institutsmitglieder vorgeführt. Zwar wurde sie auf der Basis des Institutsmerkblattes erstellt, allerdings konnten nicht alle im Merkblatt angesprochenen Sicherheitsaspekte hier berücksichtigt werden, da der besondere Schwerpunkt hier auf der elektrischen Sicherheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Prüfanlagen liegt. Deshalb sollte zur umfassenden Information stets auch das Merkblatt des Institutes hinzugezogen werden. H. Knöckel

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Vorwort:

Die folgende Präsentation wurde am 16.5.2003 im Rahmen der regelmäßigenSicherheitsunterweisung der Institutsmitglieder vorgeführt.

Zwar wurde sie auf der Basis des Institutsmerkblattes erstellt, allerdings konnten nicht alle im Merkblatt angesprochenen Sicherheitsaspekte hier berücksichtigt werden, da der besondere Schwerpunkt hier auf der elektrischen Sicherheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Prüfanlagen liegt.

Deshalb sollte zur umfassenden Information stets auch das Merkblatt des Institutes hinzugezogen werden.

H. Knöckel

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Sicherheitsunterweisung am 16.5.2003

Ziel:„Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“.(Zitat ArbSchG §1)

d.h.

Vermeidung von

• Arbeitsunfällen

• Gefährdungen am Arbeitsplatz

• Beeinträchtigung der Gesundheit

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Pflichten und Rechte lt. ArbSchG

Arbeitgeber

• ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

• hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz regelmäßig ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Beschäftigte

• sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

• haben dem Arbeitgeber jede von ihnen festgestellte unmittelbare erheblich Gefahr unverzüglich zu melden.

• sind berechtigt, dem Arbeitgeber zu allen Fragen der Sicherheit bei der Arbeit (Verbesserungs-) Vorschläge zu machen.

Zusammenwirken aller Beteiligten zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz

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• wichtige Verhaltensregeln und Hinweise zum Thema Arbeitssicherheit

• die Richtlinien sind Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses

• zur eigenen Sicherheit sowie der Sicherheit der Kolleginnen und Kollegen im praktischen Institutsbetrieb genau zu beachten!

Jeder im Institut sollte es kennen, und regelmäßig wieder lesen,

das Merkblatt:

Allgemeine Richtlinien zur SICHERHEIT im Institut für Quantenoptik

Institutsseite im Internet: http://www.iqo.uni-hannover.de/intern/arbeitssicherheit/index.html

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Unterweisung

Ein neues Institutsmitglied darf erst dann experimentell oder werkstattmäßig arbeiten,

• nachdem es sich vertraut gemacht hat mit• dem Inhalt des Merkblattes „Allgemeine Richtlinien zur SICHERHEIT im Institut für Quantenoptik“

• DIN 57100 (VDE 0100) (Errichten von Starkstromanlagen bis 1kV)

• DIN EN 50191 (VDE 0104) (Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen)

• DIN EN 50110 (VDE 0105) (Betrieb von elektrischen Anlagen),

• GUV 0.1 (Allgemeine Vorschriften)

• GUV 16.17 (Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien)

• GUV 19.17 (Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich)

• und nachdem es

von für seine Haupttätigkeit zuständigen Aufsichtsperson über Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen seines Arbeitsbereiches unterwiesen worden ist.

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich das Institutsmitglied, sich auch in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) wieder mit dem Inhalt der Schriften vertraut zu machen.

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Aufsichtspersonen

• melden das Fehlen der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen unverzüglich

• schaffen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen soweit wie möglich selber

• sorgen dafür• dass vorhandene Sicherheitseinrichtungen benutzt werden, und die Sicherheitsmaßnahmen ihres Bereiches bei der Ausführung der Arbeit befolgt werden,• die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in bestimmten Zeitabständen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV 2.10) geprüft werden.

Die Aufsichtsperson trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen imjeweiligen Zuständigkeitsbereich.

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Aufsichtspersonen sind:

Gefahrenbereich Name Tel RaumAusbildungsbereich für Lehramt Dr. Gaul 2850 D111Anfänger-Praktikum Dr. Gaul 2850 D111Fortgeschrittenen-Praktikum Prof. Wellegehausen 4406 D129Elektronik-Werkstatt Dipl.-Ing. Behrens 3912 E202Feinmechanik-Werkstatt Herr Heidekrüger 2282 D029Wissenschaftliche Arbeitsgruppen Prof. Ertmer 3242 D106

Prof. Tiemann 3306 D130Prof. Wellegehausen 4406 D129

Chemielager Dipl.-Phys. Rehbein 5771 D308LN2-Lager Dipl.Phys. Spoden 5769 D331Gemeinschaftlich genutzte Bereiche Dr. Gaul 2850 D111Sicherheitsbeauftragter Dr. Knöckel 3590 E308Laserschutzbeauftragter Dr. Lubatschowski 0511-2788-279 LZHStrahlenschutzbeauftragter Dr. Gaul 2850 D111

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Sicherheitsbestimmungen, wo findet man was?

Sammlung Sicherheits- und VDE-Vorschriften: Institutsbibliothek. Arbeitssicherheitsseite

aufder Webseite des

InstitutsTIB

Beratungen bezüglichMutterschutzgesetz, Jugend-arbeitsschutzgesetz, Erziehungsgeldgesetz, Beschäftigtenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung usw.

die Mitarbeiter der Personalverwaltung

Weitere Sicherheitsvorschriften: mündliche/schriftliche Arbeitsanweisungen am Arbeitsplatz, wenn

für sie besondere Vorschriften gelten.

Sicherheitsbeauftragter hilft, falls weitere Unfallverhütungsvorschriften nötig

Jedes Institutsmitglied ist verpflichtet, sich mit der Sicherheitsliteratur vertraut zu machen, die seine Tätigkeit betrifft.

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Betriebsärztlicher Dienst

- Arbeitsmedizinischer Dienst zur Betreuung der Bediensteten der UH

Standort: Conti-Campus, Erdgeschoss des Hochhauses, Tel 5763 Zu ihren

Aufgaben: Arbeitsmedizinische Beratungen zur Gesundheitsvorsorge Arbeitsplatzbegehungen und –beurteilungen: um Gefährdungen Sicherheitsmängel zu erkennen. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen entsprechend gesetzlichen Vorschriften. Impfungen

Sämtliche personalärztlichen Untersuchungsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Betriebsärzte sind nicht für Notfälle zuständig!

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Gefahrenkataster

• Institut führt Gefahrenkataster

• wird jährlich aktualisiert (Fragebogenaktion) demnächst!

• Fragestellungen und Kritikpunkte zur Arbeitssicherheit:

Maßnahmen zur Abhilfe

Im Sinne optimalen Sicherheit im Institut gehören Beiträge zu den Fragebogenaktionen zu den wichtigen Verpflichtungen der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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Verbandkästen / Erste Hilfe:Verbandskästen befinden sich an den folgenden Stellen:

Postzimmer (mit Verbandbuch)Ausbildungsbereich für LehramtAnfänger-PraktikumFortgeschrittenen-PraktikumElektronik-WerkstattFeinmechanik-Werkstattbei den wissenschaftliche Arbeitsgruppen

Zugang zu den Verbandskästen darf nicht versperrt sein!

Fehlen von Verbandsmaterial dem im Bereich Verantwortlichen mitteilen, er regelt die Beschaffung von Ersatz

Verletzungen, auch kleine, sind im Verbandbuch einzutragen (Postzimmer).

Ausgebildete Ersthelfer: V. BehrensG. BirklM. FrankC. ReinhardtM. Scholz

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Unfallkrankenhaus / DurchgangsarztZuständig Krankenhaus Nordstadt, Haltenhoff-Str. 41, Tel 970-0

Speziell für Unfälle mit Laserstrahlung am Auge ist die Augenklinik im Nordstadtkrankenhaus anzusprechen: Haus 11, Tel. 970-1282

Bei Augenverletzungen aller Art, auch wenn nur der Verdacht besteht, es könnte etwas passiert sein, immer die Augenklinik aufsuchen!

Rufnummern für den NotfallNotruf 112 immer möglich,Polizei 110 immer möglich technische Dienste 4440 immer möglich

Jeden Unfall unverzüglich nach Erstversorgung melden: - an Institutsleiter - an Sicherheitsbeauftragen

Bei Unfällen mit folgender Arbeitsunfähigkeit oder bei ärztlicher Behandlung: Institut muss schriftliche Unfallanzeige erstatten (Sicherheitsbeauftragter)

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AlleinarbeitArbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (dazu gehören die meisten experimentellen oder werkstattmäßigen Tätigkeiten),

dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn eine weitere Person so nah ist, dass sie einen eventuellen Unfall sofort und mit Sicherheit bemerken würde.

Insbesondere ist experimentelle oder werkstattmäßige Alleinarbeit während der Nachtstunden unzulässig.

ComputersicherheitGewährleistung der Sicherheit im IT-Netzwerk siehe Nutzungsordnung des FB Physik.

Alle Computer im Bereich des Instituts unterliegen dieser Nutzungsordnung, sobald sie mit dem Netzwerk oder mit einen am Netz angeschlossenen Computer verbunden werden.

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Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Geräten

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten sind immer gefährlich

Wichtig: sich der Gefahren des elektrischen Stromes immer bewusst sein Gefahren rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen beseitigen

Elektrofachkraft im Sinne der EN 50191:2000 (VDE 104, Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen) ist nach Abschnitt 3.12:

Jede Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, so dass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen

Elektrotechnisch unterwiesene Person: durch Elektrofachkraft ausreichend unterrichtete Person, so dass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen:

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Grundsatz: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich • in sicherem Zustand befinden • sind in diesem Zustand zu erhalten.

Dazu GUV 2.10: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 5. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagenund Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüftwerden

• vor der ersten Inbetriebnahme • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme • in bestimmten Zeitabständen

durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denengerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

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Prüfungen:

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht,wenn sie kontinuierlich– von Elektrofachkräften instand gehalten und– durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden.

keine weiteren regelmäßigen Prüfungen nötig

anzuwenden auf feste Laborexperimente

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden

Fristen: 12 Monate, bei Bürobetrieben 24 Monate

Anzuwenden auf: Bürogeräte, Zubehör für fliegende Aufbauten, sonstige bewegliche E-Geräte

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Prüfanlagen (PA) nach EN 50191:2000 (VDE 104, Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen) :

• Prüfplatz: räumlich begrenzt• Prüffeld: umschlossener Raum oder abgegrenzt• Versuchsfeld: Versuche im Rahmen von F&E, örtlich und zeitlich wechselnde Versuchsanordnung und Gefährdung, keine regelmäßigen Prüfungen

Daher: Labors gelten als Prüffeld / Versuchsfeld soweit Experimente eine feste Zusammenstellung von Geräten haben, können sie als ortsfest gelten. Solche Experimente sind ständig zu überwachen, d.h.

– werden von Elektrofachkräften instand gehalten und – durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft

besondere Sorgfalt aufzuwenden durch Laborverantwortliche

• Einzelgeräte und Zubehör gelten als „ortsveränderlich“ und müssen regelmäßig überprüft werden (z.B. durch den zur Zt. im Inst. arbeitenden Prüfer, aber auch Physiker können das)

Die Prüfungen stets dokumentieren!

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Regeln für Prüfanlagen im Institut:

• Schutz gegen elektrischen Schlag durch Aufbau, Verbotszone/Abgrenzungen

• Meldeleuchte

• Not-Aus außerhalb des Gefahrenbereiches, schaltet alles aus

• Schutz gegen unbefugtes, unbeabsichtigtes, automatisches Einschalten

• Schutz gegen Restspannungen oder Spannungsverschleppungen (Erdung)

• Schutz gegen andere Gefahren

• FI Schutzschalter

• Zutritt unbefugter Personen verhindern

• Elektrische Anlagen für längere Betriebszeit müssen Bedingungen für

Laborbetrieb VDE 0104, VDE 0105, Teil 1) und allgemeinen Bestimmungen

(VDE 0100) erfüllen.

Weitere spezielle Regeln für PA mit und ohne zwangsläufigen Berührschutz bzw. Prüf- und Versuchsfelder in VDE0104

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Betreiben von PA:

• es muss einen Anlagenverantworlichen geben

• unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

• Betriebsanweisungen vorhanden, ggfs. mündliche Unterweisung

• überprüfen auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel vor Inbetriebnahme

• dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel haben, die Gefährdungen

hervorrufen können

• Instandhaltung nur durch Elektrofachkräfte

• Sicherheitseinrichtungen in angemessenen Zeitabständen durch

Elektrofachkraft auf Wirksamkeit und einwandfreien Zustand überprüfen

• in PA dürfen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene

Personen arbeiten

• Zutritt anderer Personen nur in Begleitung einer Elektrofachkraft unter Hinweis

auf das Risiko

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Hinweise:

Berührgefährlich nach VDE 0105 :

> 25 Veff Wechselspannung

> 60 V Gleichspannung

> 3 mA Wechselstrom

> 12 mA Gleichstrom durch den Körper

Gefährlich: Energien > 350 mJ bei Spannungen V > 15 kV

entspricht der gespeicherten Energie eines auf 15 kV geladenen 3 nF Kondensators

Beachten:

Ströme durch den Körper von mehr als 3 mA ~und mehr als 12 mA = sind schon deshalb gefährlich, weil sie unkontrollierbare Zuckbewegungen auslösen, die ihrerseits zu weiteren Verletzungen führen können.

Elektrisch leitfähige Gestelle und Tische sind geeignet zu erden (VDE0100, mind. 2.5qmm Cu isoliert, Farbcode grün-gelb)

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Solche Geräte dürfen nicht benutzt werden!

Ursache:

Litze verlötet: Nicht erlaubt!

Aderendhülsen verwenden!

Ursache:

Litze verlötet: Nicht erlaubt!

Aderendhülsen verwenden!

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Arbeiten an Teilen allgemeiner Energieversorgung (Schalttafeln…) nur von Elektrofachkräften der Universität

durchzuführen.

Regelungen für die WerkstättenDetails siehe Merkblatt,

Kleinmaschinen bei Arbeitsgruppen (Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen):nur von Mitarbeitern zu bedienen, die in den Umgang eingewiesen wurdenDie Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren

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Gefährliche Arbeitsstoffe Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen: • GUV 19.17 (Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich), • GefahrStoffVerordnung • UnfallVerhütungsVorschriften • technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B.TRG526-Laboratorien)

Giftige Stoffe (Substanzen der Klasse T+ oder T des Anhangs VI zur GefStoffV dürfen nur in einem Giftschrank gelagert werden.

Bestimmte Gefahrstoffe (siehe Anhang „Seveso II“):dürfen nur nach Zustimmung der Universität beschafft und gelagert werden.

Brennbare Flüssigkeiten:• in größeren Mengen dürfen nur im Lager für brennbare Flüssigkeiten• Arbeitsräume: Höchstens die Menge für einen Arbeitstag

Behälter verschlossen halten, sonst gefährliche Dämpfe und Explosionsgefahr

Spritzflaschen: Steigrohre dürfen nicht in die Flüssigkeit ragen, wenn die Flaschen nicht benutzt werden

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Hinweis: Trichlorethylen, bisher R40 “Verdacht auf krebserregende Wirkung” neuerdings R45 “Kann Krebs erzeugen”.

Der Stoff ist gefährlicher, als bisher bekannt. Die Verwendung muss angezeigt werden und entsprechende aufwendige Sicherheitsmassnahmen bei der Verwendung befolgt werden (GefStoffVO). Diesen Stoff und andere Stoffe mit ähnlichem Gefahrenpotential im Institut nicht mehr benutzen!!

Beseitigung von SonderabfällenDurch ZBE, siehe Merkblatt

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FeuermeldeanlageNeue Institutsmitglieder erhalten eine schriftliche Bedienungsanleitung und eine mündliche Einweisung in Funktion und Bedienung der Anlage

BrandschutzordungWird jedem neuen Institutsmitglied ausgehändigt und ist immer zu beachten

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Gefährdete Personen warnen

Hilflose mitnehmen

Türen schließen

GekennzeichnetenFluchtwegen folgen

Keinen Aufzug benutzen

Auf Anweisungen achten

In Sicherheit bringen

Verhalten im Brand- und Notfall

Ruhe bewahren

Feuerwehr:

Rettungsdienst/Notarzt:

Feuermelder betätigen

112

Brand / Notfallmelden

Feuerlöscher benutzen

Wandhydrant benutzen

Löschdecke benutzen

Löschversuchunternehmen

Erste Hilfe leisten