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N I E D E R S C H R I F T über die Sitzung Nr. 04/2018 des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See Datum: Donnerstag, 20. September 2018 Dauer: 19.00 Uhr bis 21.45 Uhr Ort: Kongresshaus Millstatt, Blauer Saal Vorsitzender: Bürgermeister DI Johann Schuster Anwesende: 1.Vzbgm. Albert Burgstaller, 2.Vzbgm. Mag. Michael Printschler, GV Mag. Norbert Santner, GV DI Georg Oberzaucher, GV Josef Hofer, GR Mag. a Sabine Brandner, GR Heribert Dertnig, GR Manfred Auer, GR Christoph Tuppinger, EM Robert Egger für GR Roland Marchetti, GR Franz Politzer, GR Gerhard Friedrich, GR DI Dr. Gerald Gruber, GR Mag. Rainer Oberzaucher, EM Christa Gruber für GR Markus Graf, GR Mag. a Dorothea Gmeiner-Jahn, GR Franz Glinz, GR Brigitte Glinz, GR Dr. Erich Köhler, GR Franz Strauß, GR Florian Maier, GR Anton Pertl Entschuldigt haben sich: GR Roland Marchetti Ersatz: EM Robert Egger GR Markus Graf Ersatz: EM Christa Gruber Der Gemeinderat ist mit 23 anwesenden Personen beschlussfähig. Zu Niederschriftsunterfertigern werden Herr Vzbgm. Albert Burgstaller und Herr GR Franz Politzer bestellt. Protokollführer: AL Ferdinand Joham Öffentlicher Teil Herr Bürgermeister DI Johann Schuster begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Tagesordnungspunkte 4, 14, 15, 16, 18 und 21 von der Tagesordnung abgesetzt werden sollen und ersucht den Gemeinderat um Zustimmung zur Absetzung. Abstimmung: 23:0 1

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N I E D E R S C H R I F T

über die Sitzung Nr. 04/2018des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See

Datum: Donnerstag, 20. September 2018Dauer: 19.00 Uhr bis 21.45 UhrOrt: Kongresshaus Millstatt, Blauer Saal

Vorsitzender: Bürgermeister DI Johann SchusterAnwesende: 1.Vzbgm. Albert Burgstaller, 2.Vzbgm. Mag. Michael Printschler, GV Mag. Norbert Santner, GV DI Georg Oberzaucher, GV Josef Hofer, GR Mag.a Sabine Brandner, GR Heribert Dertnig, GR Manfred Auer, GR Christoph Tuppinger, EM Robert Egger für GR Roland Marchetti, GR Franz Politzer, GR Gerhard Friedrich, GR DI Dr. Gerald Gruber, GR Mag. Rainer Oberzaucher, EM Christa Gruber für GR Markus Graf, GR Mag.a Dorothea Gmeiner-Jahn, GR Franz Glinz, GR Brigitte Glinz, GR Dr. Erich Köhler, GR Franz Strauß, GR Florian Maier, GR Anton Pertl

Entschuldigt haben sich:GR Roland Marchetti Ersatz: EM Robert EggerGR Markus Graf Ersatz: EM Christa Gruber

Der Gemeinderat ist mit 23 anwesenden Personen beschlussfähig.

Zu Niederschriftsunterfertigern werden Herr Vzbgm. Albert Burgstaller und Herr GR Franz Politzer bestellt.

Protokollführer: AL Ferdinand Joham

Öffentlicher Teil

Herr Bürgermeister DI Johann Schuster begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Tagesordnungspunkte 4, 14, 15, 16, 18 und 21 von der Tagesordnung abgesetzt werden sollen und ersucht den Gemeinderat um Zustimmung zur Absetzung.Abstimmung: 23:0

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass 6 Erweiterungen der Tagesordnung vorliegen und zwar:

EW-TO – Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Nr. 3/2018 vom 13.6.2018Abstimmung: 23:0

EW-TO – Genehmigung der Änderung des Förderungsvertrages „Sanierung Sprungturm“Abstimmung: 23:0

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EW-TO – Genehmigung der Änderung des Finanzierungsplanes vom 14.12.2017 zum ao. Vorhaben „Sanierung Sprungturm“Abstimmung: 23:0

EW-TO – Genehmigung zur Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach, Pesenthein, Millstatt und LechnerschaftAbstimmung: 23:0

EW-TO – Genehmigung der Verordnung zur Erlassung einer befristeten BausperreAbstimmung: 23:0

EW-TO – Abgabe von selbstständigen Anträgen gemäß § 41 Absatz 1 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGOAbstimmung: 23:0

Die Erweiterungen der Tagesordnung werden nach dem Tagesordnungspunkt 24 behandelt.

Inhaltsverzeichnis:Fragestunde gemäß § 46 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO....3

TO-Punkt 01 - GV Josef Hofer – Antrag auf Genehmigung des Projektauftrages zur Sanierung des Stadelbodenweges in Obermillstatt..............................................................7TO-Punkt 02 - Jacqueline Bruckmüller, DI Otto Hüsken & Dr.in Gabriele Wallner, Dr. Wolfgang Lindheim – Ansuchen in drei Varianten zur Übernahme des hergestellten Oberflächenwassersystems in Obermillstatt.................................................8TO-Punkt 03 - GV Josef Hofer – Antrag auf Errichtung eines behindertengerechten Zuganges zum Rathaus in Millstatt...........................................................................................9TO-Punkt 05 - Genehmigung der Vergabe für die technisch hygienische Überprüfung an die IBS DI Dr. Stranner ZT GmbH............................................................10

TO-Punkt 06 - Genehmigung der Fremdleistungen für gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt und Nachbeschaffungen für den Bauhof....................................12TO-Punkt 07 - Genehmigung des Abtretungsvertrages zur Herstellung bzw. Verbesserung einer Weganlage in Großdombra.................................................................13TO-Punkt 08 - Genehmigung der Umsetzung und Finanzierung des Projektes Schrankenanlage beim Bauhof- und Gärtnereigelände in Großdombra......................17TO-Punkt 09 – GV Josef Hofer – Antrag: Auf Asphaltierung rund um das Glashaus im Gemeindebauhof....................................................................................................................18TO-Punkt 10 – Dipl.-Ing. Karl Kohlmaier – Beratung über die erste Teilrechnung und das Nachtragsangebot zum Parkraumbewirtschaftungskonzept Millstatt....................18TO-Punkt 11 – Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 3 – Unterabteilung wirtschaftliche Gemeindeaufsicht – Bericht über die Folgeprüfung der kommissionellen Gebarungsprüfung......................................................................................19TO-Punkt 12 – Kindernest reg. GmbH – Freizeitbetreuung im Rahmen der ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge in der Volksschule Millstatt................40

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TO-Punkt 13 – Genehmigung des zweiten Nachtragsvoranschlages 2018................43TO-Punkt 17 – GR Dr. Erich Köhler und GR Mag.a Dorothea Gmeiner-Jahn – Antrag: Der Masterplan zur Ortsentwicklung von Millstatt, der aus der Bürgerbeteiligung 2017 hervorgegangen ist, bildet ab nun die Leitlinie zur Entwicklung des Ortes Millstatt. Alle weiteren Planungsentscheidungen und Bauvorhaben der nächsten Jahre im betroffenen Gebiet werden darauf ausgerichtet und abgestimmt.............................................................................................................................45TO-Punkt 19 – Gemeindevorstand – Antrag auf Genehmigung der Überarbeitung des textlichen Bebauungsplanes.............................................................................................46TO-Punkt 20 – Gemeindevorstand – Antrag auf Genehmigung des Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und dem Kunstverein Kunstradln in Millstatt..........................................................................................47TO-Punkt 22 – Johann Bauer – Ansuchen um Abtretung des Grundstückes 279/2 der KG Millstatt in das öffentliche Gut und Genehmigung des Abtretungsvertrages 53TO-Punkt 23 – Gemeindevorstand – Antrag auf Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung.....................................................................................................................................54TO-Punkt 24 – Bericht des Berichterstatters des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung........................................................................................................................................55EW-TO – Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Nr. 3/2018 vom 13.6.2018................................................................................................................57EW-TO – Genehmigung der Änderung des Förderungsvertrages „Sanierung Sprungturm“...................................................................................................................................58EW-TO – Genehmigung der Abänderung des Finanzierungsplanes vom 14.12.2017 zum ao. Vorhaben „Sanierung Sprungturm“.........................................................................63EW-TO – Genehmigung der Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach, Pesenthein, Millstatt und Lechnerschaft........................................64EW-TO – Genehmigung der Verordnung zur Erlassung einer befristeten Bausperre...........................................................................................................................................................65

EW-TO – Abgaben von selbstständigen Anträgen gemäß § 41 Absatz 1 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung.............................................................................68

Fragestunde gemäß § 46 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO

Anfrage von Frau GRin Brigitte Glinz, Obermillstatt 143, 9872 Millstatt am See, vom 17.8.2018 an Herrn Bürgermeister DI Johann Schuster. Anfrage gemäß K-AGO § 43 an den Bürgermeister der MGM Millstatt am See, Herrn DI Johann Schuster. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Am 30.10.2014 wurde per einstimmigen GR-Beschluss die, seitens der Kärntner Landesregierung, Abt. 3, Unterabteilung FRO geforderte >> Erstellung eines Teilbebauungsplanes und Änderung der spezifischen Grünlandwidmungen für den gesamten Seeuferbereich << mit einem Angebotspreis in Höhe von € 15.609,59, excl. Mwst., genehmigt. Am 6.10.2017 fand die vorerst letzte Sitzung des Planungsausschusses zu diesem Thema statt.

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In dieser Sitzung forderten Sie, Herr Bürgermeister, als Vorsitzender des Planungsausschusses ein positives Abstimmungsergebnis unter dem Einwand der limitierten Zeit (inkl. Kundmachung und Erlangen der Rechtsgültigkeit des Teilbebauungsplanes) bis Jahresende 2017, besonders mit dem Hinweis auf den drohenden Verlust von Fördergeld für die Arbeit des Raumplaners bei Nichteinhaltung der Frist. Bis heute wurde der geforderte Teilbebauungsplan für den gesamten Seeuferbereich nicht vollendet und somit auch keiner Rechtswirksamkeit zugeführt. Frage: Zu welchem Zweck wurden hier Kosten in noch nicht endgültig bezifferbarer Höhe verursacht, wenn letztendlich weder der vorgesehene Termin einzuhalten war, noch relevant ist, was und in welcher Form seit Oktober 2014 weiterhin baulich im gesamten Seeuferbereich passiert? Mit freundlichen Grüßen GRin Brigitte Glinz.

Antwort des Bürgermeisters:Die Frage lautet: Zu welchem Zweck wurden hier Kosten in noch nicht endgültig bezifferbarer Höhe verursacht? Diese Frage ist so nicht zu beantworten, daher geht es um eine Auskunft über den Verfahrensstand zum Seeuferteilbebauungsplan. Im Zuge der Beratungen im Planungsausschuss hat sich herausgestellt, dass bestehende Bootshäuser von der Widmungskategorie nicht umfasst sind. Dieser Umstand ist derzeit noch nicht geklärt. Die Förderung für die Erstellung des Seeuferteilbebauungsplanes wurde auf Antrag der Marktgemeinde verlängert.GRin Brigitte Glinz: Mir ist bekannt, dass die fachliche Raumordnung mit den Bootshäusern keine Freude hat.Bgm. DI Schuster: Wenn ein seit langen Jahren bestehendes Bootshaus abgetragen wird, würde man es nicht wieder errichten können. Meiner Meinung nach hat es keinen Sinn, Bootshäuser im Seebereich zu verbieten. Erst nach dieser Klärung wird das anhängige Verfahren fortgeführt.

Anfrage von Frau GRin Brigitte Glinz, Obermillstatt 143, 9872 Millstatt am See, vom 17.8.2018 an Herrn Bürgermeister DI Johann Schuster. Anfrage gemäß K-AGO § 43 an den Bürgermeister der MGM Millstatt am See, Herrn DI Johann Schuster. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Seit Beginn der Fernwärmeerrichtung wurden die Parkflächen westlich der Helgolandstraße und westlich der Aribonenstraße, in einem Gesamtausmaß von ca. 3.190 m², von den ausführenden Firmen als Lagerplatz für Gerätschaften und Materialien, sowie als Standplatz für Baumaschinen beansprucht. Bekannterweise sind diese Flächen kein öffentliches Gut und seitens der Marktgemeinde Millstatt von der ÖBF-AG als Grundstückseigner gepachtet. Frage: Auf Grund welcher schriftlichen Vereinbarung, in der hoffentlich auch die Kostenabdeckung für diese Benützung festgehalten ist, wurde dies seitens der Marktgemeinde Millstatt genehmigt? Mit freundlichen Grüßen GR in Brigitte Glinz.

Antwort des Bürgermeisters:Es gibt keine schriftliche Vereinbarung mit den ausführenden Firmen, was zugegebenermaßen nicht richtig ist. Allerdings ist über eine Kostenbeteiligung der Firmen Felbermayr und Imro noch nicht das letzte Wort gesprochen.GR Mag.a Gmeiner-Jahn: Ist es richtig, dass die Anschlusswerber für die Lagerung einen günstigeren Anschlusspreis bekommen?Bgm. DI Schuster: Nein, das ist nicht richtig.GRin Brigitte Glinz: Warum hat die Bioprojekte Millstatt GmbH keinen schriftlichen Antrag für die Lagerung gestellt?

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Bgm. DI Schuster: Die Lagerung hat auf einer kleinen Fläche begonnen, die sich dann sukzessive ausgeweitet hat.Anfrage von Herrn GR Franz Strauß, Görtschach 33, 9872 Millstatt am See, vom 31.8.2018 an Herrn Bürgermeister DI Johann Schuster und Herrn Vzbgm. Albert Burgstaller. Grüß Gott! Anfragen an den Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See und Vizebürgermeister im August 2018 – bei der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung. Aus welchem Grunde wird ein vorliegendes Rechtsgutachten betreffend des Rechtsbestandes der Nutzung der Bacherquelle für die Gemeindewasserversorgung nicht beachtet? Entsprechend dem Rechtsgutachten steht nach einer mehr als 50-jährigen Nutzung der Bacherquelle dem Grundeigentümer keine Abgeltung mehr zu. Wie bekannt verhandeln der Bürgermeister und 1. Vizebürgermeister mit den Rechtsnachfolgern in der 2. Generation (Enkel) über eine unberechtigte weitere Abgeltung unter Verletzung der aufgetragenen Grundprinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Mit freundlichem Grüßen Franz Strauß, NHK Millstatt.

Antwort des Bürgermeisters:Die Marktgemeinde verfügt über keine wasserrechtliche Bewilligung für die Bacherquelle. Der Gemeindevorstand hat Herrn Vzbgm. Burgstaller und mich beauftragt, die Verhandlungen zu führen.

Vzbgm. Burgstaller: Wir wollen die Bacherquelle neu fassen und streben mit der Grundeigentümerin eine einvernehmliche Lösung an. Wenn es einen Lösungsvorschlag gibt, entscheidet darüber der Gemeinderat.GV Hofer: Abgesehen vom Rechtsgutachten sagt einem der Hausverstand, dass es nach einer mehr als 50-jährigen Nutzung keine Abgeltung mehr geben kann. Der Bürgermeister und der 1. Vizebürgermeister haben in Erwägung gezogen, dass der Grundeigentümerin 50% der Kanalbenützungsgebühr erlassen werden soll.

Anfrage von Herrn GR Franz Strauß, Görtschach 33, 9872 Millstatt am See, vom 31.8.2018 an Herrn Bürgermeister DI Johann Schuster und Herrn Vzbgm. Albert Burgstaller. Grüß Gott! Anfragen an den Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See und Vizebürgermeister im August 2018 – bei der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung. Warum informieren der Bürgermeister und der 1. Vizebürgermeister die Gemeinderäte bei Gemeinderatssitzungen über die Voraussetzungen zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung wiederholt falsch, indem sie behaupten, dass eine wasserrechtliche Bewilligung durch die Behörde nur erteilt werde, wenn der Grundeigentümer zustimme? Richtig ist, dass in einem wasserrechtlichen Verfahren bei Vorliegen eines Quellnutzungsrechtes die wasserrechtliche Bewilligung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers erteilt werden kann. Was auch von der Wasserrechtsbehörde bestätigt wurde. Liegt hier ein Zukommenlassen von Rechten und finanziellen Mitteln an befreundete Personen zu Lasten des Wasserhaushaltes der Gemeinde vor. Im konkreten Falle sind durch die Behauptungen des Bürgermeisters im Gemeinderat auch solche Personen begünstigt worden, die als Wahlhelfer für den Bürgermeister bei der letzten Bürgermeister- und Gemeinderatswahl aufgetreten sind. Mit freundlichen Grüßen Franz Strauß, NHK Millstatt.

Antwort des Bürgermeisters:

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Herr Kollege GR Strauß, deine Behauptung, dass angeblich solche Personen begünstigt worden sind, die als Wahlhelfer bei der letzten Bürgermeister- und Gemeinderatswahl aufgetreten sind, unterliegt einem Irrtum deinerseits.GR Strauß: Ich empfehle dir, die Wahlbroschüre anzuschauen.Bgm. DI Schuster: Laut Auskunft von Frau Mag.a Gaggl gilt ein Zwangsrecht nicht für die Festlegung von Quellschutzgebieten.GR Strauß: Die Wasserrechtsbehörde wartet nur zu, weil sie die Marktgemeinde Millstatt am See darum gebeten hat.Vzbgm. Burgstaller: Ich finde es traurig, dass gewisse Gemeinderäte versuchen, die Vertrauensbasis zwischen Grundeigentümern und der Marktgemeinde zu zerstören.

Anfrage von Frau GRin Brigitte Glinz, Obermillstatt 143, 9872 Millstatt am See, vom 7.9.2018 an Herrn Bürgermeister DI Johann Schuster. Anfrage gemäß K-AGO § 43 an den Bürgermeister der MGM Millstatt am See, Herrn DI Johann Schuster. Sehr geehrter Herr Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindevorstandes! In der Kärntner Landesgesetzgebung zur K-AGO (Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung) 13. Abschnitt, Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes, ist unter § 62 – „Aufgaben“, Abs. (2) vierter Satz, folgender Gesetzestext zu lesen: Der Gemeindevorstand hat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen (Siehe Anm. 5). Anm. 5: Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass der Gemeindevorstand die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge nicht endgültig in seinem Schoß erledigt, sondern das Ergebnis der Beratungen in allen Fällen dem Gemeinderat vorlegt. Auf Ersuchen um Auskunft bei Abt. 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Rechtsverständnis dieses eigentlich unmissverständlich formulierten Textes (als Rückversicherung) teilte Frau Dr. Petra Matschnig wie folgt mit: >>Im § 62 Abs. 2 letzter Satz ist normiert, dass der Gemeindevorstand das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen hat, es sei denn, es handelt sich um eine Angelegenheit, welche gemäß § 63 A-AGO auf den Gemeinderat übergegangen ist. Festgehalten wird, dass der Gemeindevorstand das Ergebnis der Beratungen dem Gemeinderat vorzulegen hat. << Frage: Wann gedenken Sie, Herr Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindevorstandes dieses Landesgesetz auch in der Marktgemeinde Millstatt am See zu vollziehen und umzusetzen, welches Sie 2009 als Gemeindevorstand und 2015 als Bürgermeister gelobten? Mit freundlichen Grüßen GR in Brigitte Glinz.

Antwort des Bürgermeisters:Ich habe meiner Meinung nach, nie wissentlich gegen die Bestimmungen der K-AGO verstoßen.GRin Brigitte Glinz: Das bedeutet, dass dies in Zukunft umgesetzt wird?Bgm. DI Schuster: Alle Beratungsgegenstände kommen vom Gemeindevorstand oder den Ausschüssen in den Gemeinderat, außer jene, zu deren Erledigung der Gemeindevorstand berechtigt ist.GRin Brigitte Glinz: Das sehe ich anders.Bgm. DI Schuster: Der Gemeinderat hat mit der Geschäftsordnung vom 18.6.2015 unter § 8 dem Gemeindevorstand Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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TO-Punkt 01 - GV Josef Hofer – Antrag auf Genehmigung des Projektauftrages zur Sanierung des Stadelbodenweges in Obermillstatt

Erläuterung durch Herrn GV Josef Hofer:

Kostenschätzung der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes Spittal an der Drau vom 05.04.2018:Sehr geehrter Hofer! Aufgrund unserer gemeinsamen Besichtigung vom 04.04.2018 erhalten Sie eine grobe Kostenschätzung für die Sanierung des STADELBODENWEGES in Obermillstatt. Vom Anwesen Unterwalcher, vlg. Bacher bis zum Schranken soll der bestehende Stadlbodenweg auf einer Länge von 1520 lfm sanierert werden. Der bestehende Asphalt wird mit dem Unterbau mit einer Stärke von 30 - 35 cm unter Beigabe von Bindemittel durchgefräst. Bergseitig soll die Drainage erneuert werden. Einlaufschächte und Durchlässe sind einzubauen sowie nach Herstellung des Planums ist eine 8 cm starke bituminöse Tragdeckschichte einzubauen und zu verdichten. In der Kostenschätzung sind etwaige Grundstücksvermessungen, Grundablösen, Leitschienen sowie Kosten für Eignungs- und Abnahmeprüfungen und für die Bauleitung nicht enthalten.Kostenschätzung:• Asphalt anschneiden 30,00 m a € 8,00 € 240,00• Asphalt abtragen 100,00 m2 a € 8,00 € 800,00• Bankettablagerungen entfernen 1.600,00 m2 a € 2,00 € 3.200,00• Bestehende Schächte abtragen 6,00 Stk. a € 180,00 € 1.080,00• Mutterboden abtragen 150,00 m3 a € 20,00 € 3.000,00• Künettenaushub für Drainage-

leitung herstellen inkl. Abtragen deralten Drainage 1.300,00 m3 a € 27,00 € 35.100,00

• Aufzahlung für Künettenaushub im Fels 160,00 m3 a € 30,00 € 4.800,00

• Drainage DN 150 - 250 liefern und Verlegen 1.500,00 m a € 35,00 € 52.500,00

• Vlies für Drainageleitung liefern und Verlegen 4.200,00 m2 a € 2,50 € 10.500,00

• Filterkies für Drainage liefern und Einbauen 1.200,00 m3 a € 35,00 € 42.000,00

• Einlaufschächte DN 600 mit Ab-deckung versetzen 15,00 Stk. a € 600,00 € 9.000,00

• Durchlässe DN 300 PP-Rohr in Splitt verlegt und umhüllt einbauen 25,00 Stk. a € 700,00 € 17.500,00

• Streifenförmiger Kofferaushub 100,00 m3 a € 30,00 € 3.000,00• Unterbauplanum herstellen 200,00 m2 a € 2,00 € 400,00• Frostschutzkies liefern und einbauen100,00 m3 a € 28,00 € 2.800,00• Bestehende Asphaltschichte mit Unter-

bau ca. 30 - 35 cm stark durchfräsen unter Beigabe von Bindemittel 5.800,00 m2 a € 8,50 € 49.300,00

• Planum herstellen 5.800,00 m2 a € 1,00 € 5.800,007

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• Zusatzmaterial für Planum-herstellung liefern 300,00 to a € 18,00 € 5.400,00

• Bituminöse Tragdeckschichte 8 cm stark liefern und einbauen 5.600,00 m2 a € 19,50 € 109.200,00

• Fugenband liefern und einbauen 30,00 m a € 6,00 € 180,00• Asphaltmulde herstellen 150,00 m2 a € 10,00 € 1.500,00• Asphaltwulst herstellen 200,00 m a € 8,00 € 1.600,00• Böschungen humusieren und be

Grünen 2.500,00 m2 a € 5,00 € 12.500,00• Bankette herstellen 1.300,00 m2 a € 6,00 € 7.800,00• Unvorhergesehenes 1,00 PA a € 8.000,0 € 8.000,00

Nettosumme € 387.200,00zzgl. 20% MwSt. € 77.440,00

Summe SANIERUNG STADELBODENWEG € 464.640,00Gesamtsumme inkl. MwSt. gerundet € 465.000,00

Auszug aus der E-Mail des Herrn Ing. Christian Zechner, Fachreferent für Straßen und Brücken des Büro des Landesrates Martin Gruber beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 02.07.2018: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Bezugnehmend auf ihre schriftliche Eingabe vom 19. April 2018 möchte ich mich zu allererst für die verspätete Beantwortung aufgrund einer längeren Abklärungszeit entschuldigen, darf ihnen aber nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung folgendes mitteilen:Zu Pkt. 3:Das Projekt zur Sanierung des Stadelbodenwegs könnte durch die Unterabteilung Agrartechnik aufbereitet werden, sobald es einen Gemeinderatsbeschluss seitens der Gemeinde gibt. Sollte dieser Beschluss bereits vorliegen, ersuche ich, diesen an die zuständige Fachabteilung zu übermitteln, damit dass Sanierungsprojekt Stadelbodenweg fortgesetzt werden kann.

Antrag: Genehmigung des Projektauftrages (Ausarbeitung) zur Sanierung des Stadelbodenweges in Obermillstatt.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 02 - Jacqueline Bruckmüller, DI Otto Hüsken & Dr.in Gabriele Wallner, Dr. Wolfgang Lindheim – Ansuchen in drei Varianten zur Übernahme des hergestellten Oberflächenwassersystems in Obermillstatt

Ansuchen von Frau Jacqueline Bruckmüller, DI Otto Hüsken & Dr. in Gabriele Wallner sowie Dr. Wolfgang Lindheim, pA Obermillstatt 219, 9872 Millstatt am See, vom 30.3.2018. Sehr geehrter Herr Bürgermeister DI Schuster! Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates! Am 25.11.2014 haben wir gemeinsam mit der Marktgemeinde Millstatt am See auf der Grundlage des Einreichprojektes samt technischem Bericht des Dipl.-Ing. Josef Aichholzer bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau um die Genehmigung eine Oberflächenwasserkanals angesucht. Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl. SP5-ALL-2201/2014(014/2015) wurde seitens der Behörde der positive Genehmigungsbescheid ausgestellt und wurde hierauf der Oberflächenwasserkanal durch die Firma Swietelsky Baugesellschaft hergestellt. Mit Bescheid vom

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29.01.2018, Zl. SP5-ALL-2201/2014(022/2018) wurde seitens der Wasserrechtsbehörde der Endüberprüfungsbescheid ausgestellt. Für die Herstellung des Oberflächenwasserkanals haben die oben angeführten Grundeigentümer in Summe Euro 17.425,23 ausgelegt.

Die Marktgemeinde Millstatt am See als mitbeteiligte Partei hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 3.7.2014 den drei angefragten Begehren samt einer noch zu bestimmenden finanziellen Unterstützung grundsätzlich zugestimmt. Aus diesem Grunde wenden wir uns nunmehr nach Fertigstellung des Projektes neuerlich an die Marktgemeinde Millstatt am See und bringen für die „finanzielle Unterstützung“ nachfolgende Vorschläge ein:

Variante 1: Die Marktgemeinde Millstatt am See übernimmt das hergestellte Oberflächenwassersystem samt Finanzierung im Ausmaß von Euro 17.425,23 in Ihr Eigentum und auch in Ihre Verwaltung, wobei die Berechtigten an die Marktgemeinde Millstatt am See sowohl einen Anschlussbeitrag und auch die laufende Gebühr laut der Richtlinie für die Einleitung von Oberflächenwässern entrichten.

Variante 2: Die Marktgemeinde Millstatt am See übernimmt das hergestellte Oberflächenwassersystem ohne der finanziellen Beteiligung von Euro 17.425,23 in Ihr Eigentum und auch in Ihre Verwaltung, wobei die Berechtigten und auch Ihre Rechtsnachfolger von der Marktgemeinde Millstatt am See keine Anschlussgebühren und für die laufenden Gebühren auf einer Dauer von 40 Jahren freistellt werden.

Variante 3: Die Marktgemeinde Millstatt übernimmt das hergestellte Oberflächenwassersystem anteilig nach der Grundfläche und beteiligt sich an der Erhaltung entsprechend dieses Beanteilungssystems.

Wir sehen Ihrer geschätzten Rückantwort entgegen und verbleiben mit freundlichen Grüßen Jacqueline Bruckmüller, DI Otto Hüsken & Dr. in Gabriele Wallner sowie Dr. Wolfgang Lindheim.

Antrag: Genehmigung der Übernahme der Variante 2 des hergestellten Oberflächenwassersystems in Obermillstatt von Frau Jacqueline Bruckmüller, Herrn DI Otto Hüsken und Frau Dr. in Gabriele Wallner und Herrn Dr. Wolfgang Lindheim.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 03 - GV Josef Hofer – Antrag auf Errichtung eines behindertengerechten Zuganges zum Rathaus in Millstatt

Antrag von Herrn GV Josef Hofer, Obermillstatt 140, 9872 Millstatt am See, vom 8.9.2017. An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt. Antrag auf Errichtung eines behindertengerechten Zuganges zum Rathaus in Millstatt. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte Kolleginnen, geschätzte Kollegen! Ich stelle den Antrag die Errichtung eines behindertengerechten Zuganges zum Rathaus zu beschließen, damit die Ausschreibung und das Förderungsansuchen eingeleitet werden können. Bereits vor zwei Jahren wurde der Planungsauftrag vergeben, die Ergebnisse liegen

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vor, es ist daher Handlungsbedarf gegeben. Mit freundlichen Grüßen GV Sepp Hofer.

Wortmeldung:Vorsitzender: Ich stelle daher den Abänderungsantrag: Die behindertengerechte Gestaltung des Rathauses in den nächsten Monaten vorzubereiten und diese mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen.

Der Vorsitzende bringt seinen Abänderungsantrag zur Abstimmung.

Abänderungs-antrag: Die behindertengerechte Gestaltung des Rathauses in den

nächsten Monaten vorzubereiten und diese mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 05 - Genehmigung der Vergabe für die technisch hygienische Überprüfung an die IBS DI Dr. Stranner ZT GmbH

Schreiben der Marktgemeinde Millstatt am See vom 6.8.2018 und 8.8.2018 an die Flussbau iC GmbH, 10. Oktober Straße 23, 9500 Villach, DI (FH) Andreas Rauch, Millesistraße 61a, 9500 Villach, IBS DI Dr. Stranner ZT GmbH, Lendorf 249, 9811 Lendorf, Dr. Veiter ZT GmbH, Seestraße 102, 9544 Feld am See, DI Vierbauch ZT GmbH, Burgplatz 6/2.OG, 9800 Spittal/Drau: Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß § 134 Absatz 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, idgF, haben in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren technische und hygienische Überprüfungen der Gemeindewasserversorgungsanlage zu erfolgen. Die Marktgemeinde Millstatt am See übermittelt Ihnen im Anhang die Kurzbeschreibung der Wasserversorgungsanlagen sowie ein Funktionsschema der Wasserversorgungsanlage. Die Marktgemeinde ersucht um Übermittlung eines Kostenangebotes für die technische und hygienische Überprüfung. Bitte vermerken Sie außen am Kuvert „Angebot für die technische und hygienische Überprüfung der Gemeindewasserversorgungsanlage“. Mit der Bitte um Angebotslegung verbleibt mit freundlichem Gruß der Bürgermeister Dipl.-Ing. Johann Schuster.

Technisch-hygienische ÜberprüfungKurzbeschreibung der WasserversorgungsanlagenDie Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Millstatt am See unterteilt sich in 9 Versorgungsgebiete, welche im Anhang beschrieben werden. Weiters liegt ein Funktionsschema über die gesamte Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Millstatt am See bei.Versorgungsgebiet 1: GWVA Tschierweg-Schwaigerschaft-GroßdombraDas oben erwähnte Versorgungsgebiet bezieht sein Wasser von der Zlanabitnig Quelle, der Thomas Quelle sowie der Lagger Quelle 1 und Lagger Quelle 2. Der Hochbehälter Tschierweg ist ein Einkammer-Rundbehälter mit Marmorkiesentsäuerung und einem Nutzinhalt von 80 m³. Der Behälter ist ca. 55 Jahre alt. Die bestehenden Versorgungsleitungen sind zum Großteil aus PVC bzw. PE.

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In das Netz der GWVA Tschierweg kann durch händisches Umschalten Wasser aus dem Netz der GWVA Obermillstatt eingeleitet werden. Ebenfalls durch händisches Umschalten kann von der GWVA Tschierweg der Hochbehälter Lechnerschaft (Alexanderhofbehälter) der WVA Millstatt gespeist werden.Versorgungsgebiet 2: GWVA Millstatt-Alexanderhof-LechnerschaftDer Ort Millstatt inklusive Alexanderhofsiedlung wird im Wesentlichen von 2 Stollenquellen versorgt. Der Stollen dient im mittleren Bereich als Speicher mit einem Nutzinhalt von ca. 700 m³.

Der Hochbehälter Lechnerschaft (=Alexanderhofbehälter) wird einerseits mittels einer Pumpleitung mit Trinkwasser aus dem Stollen und zusätzlich durch Zuleitung mit Mischwasser der GWVA Tschierweg und Obermillstatt gespeist. Er besteht aus 2 Becken mit je 40 m³ Nutzinhalt. Das Leitungsnetz im Kernbereich der Ortschaft Millstatt besteht hauptsächlich aus Stahl. Im Randbereich einschließlich der Lechnerschaft (= Alexanderhofsiedlung) aus Guss und PE.Versorgungsgebiet 3: GWVA Obermillstatt-Teilgebiete KleindombraDas Versorgungsgebiet Obermillstatt erhält sein Wasser aus der Bacherquelle, der Prenterquelle sowie den Bartlquellen Nr. 13 und 2. Der Hochbehälter ist ein Zweikammer-Rundbehälter und einem Nutzinhalt von 250 m³. Die Versorgungsleitungen bestehen zu ca. 80% aus PVC und PE. Aus dem Leitungsnetz der GWVA Obermillstatt kann durch händisches Umschalten Wasser in das Netz der GWVA Tschierweg, Kleindombra und Pesenthein eingeleitet werden.Versorgungsgebiet 4: GWVA Kleindombra-Obere WeinleitenDas Versorgungsgebiet Kleindombra bezieht sein Wasser von der Kleindombraquelle. Der Einkammer-Hochbehälter mit Marmorkiesentsäuerung hat einen Nutzinhalt von 30 m³. Die Versorgungsleitungen sind durchwegs aus PE. Bei Bedarf wird durch eine Schwimmerschaltung Wasser aus der GWVA Obermillstatt zugeführt. Aus dem Leitungsnetz der GWVA Kleindombra kann durch händisches Umschalten Wasser in das Netz der GWVA Pesenthein eingeleitet werden.Versorgungsgebiet 5: GWVA PesentheinDer Ort Pesenthein wird durch die Pesentheiner-Quelle mit Trinkwasser versorgt. Der Hochbehälter hat einen Nutzinhalt von 80 m³ und besteht aus 2 rechteckigen Behältern. Die Transportleitung besteht zu 70% aus Stahlrohren und 30% aus PE.Versorgungsgebiet 6: GWVA Lammersdorf-Grantsch-GörtschachDie Almquelle 1 und 2 versorgen das angeführte Gebiet mit Trinkwasser. Der vorhandene Hochbehälter ist ein Einkammer-Rundbehälter mit Marmorkiesentsäuerung und einen Nutzinhalt von 70 m³. Die Transportleitungen bestehen durchwegs aus PE. Aus dem Leitungsnetz der GWVA Lammersdorf kann auch durch händisches Umschalten Wasser in das Netz der GWVA Sapp-Dellach eingeleitet werden.Versorgungsgebiet 7: GWVA Sappl-DellachDas Trinkwasser für Sappl und Dellach liefert die Palle Quelle, die Gaugler Quelle sowie 50% der Jagahüttenquelle. Die restlichen 50% werden in das Netz der GWVA Matzelsdorf-Starfach eingespeist. Der Hochbehälter Sappl hat einen Nutzinhalt von 85 m³ und ist mit einer Marmorkiesentsäuerung ausgestattet. Der Hochbehälter Dellach hat zwei Rundbecken und einen Nutzinhalt von 130 m³. Über eine Schwimmersteuerung wird dieser Behälter aus dem Leitungsnetz der GWVA Sappl gespeist. Im Jahr 2000 wurde in Sappl ein neuer Rundbehälter mit einem Nutzinhalt von 150 m³ errichtet. Die Einspeisung dieses Ausgleichsbehälters erfolgt über das Leitungsnetz vom Hochbehälter „alt“. Es stehen für Sappl somit 235 m³

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Speichervolumen zur Verfügung. Aus dem Leitungsnetz der GWVA Lammersdorf kann durch händisches Umschalten Wasser in das Netz der GWVA Sappl-Dellach eingeleitet werden. Die Transportleitungen in Sappl sind zum größten Teil aus PVC und PE, sowie teilweise aus Guss. In Dellach sind größtenteils Gussleitungen in Verwendung.Versorgungsgebiet 8: GWVA Matzelsdorf-Starfach-Dellach OstDie Ortschaften Matzelsdorf und Starfach werden von der Sulznig Quelle, der Gasser Quelle, sowie 50% von der Jagahüttenquelle gespeist. Der Hochbehälter Matzelsdorf ist ein Einkammer-Behälter mit einer Marmorkiesentsäuerung und einem Nutzinhalt von 80 m³. Die Transportleitungen in Matzelsdorf sind zum größten Teil aus PVC und PE sowie teilweise auch aus Guss. Für den Versorgungsbereich Starfach gibt es zurzeit keinen eigenen Hochbehälter.Versorgungsgebiet 9: GWVA Gössering-Teilgebiete LechnerschaftDie Wasserversorgungsanlage Gössering liegt im Westen des Gemeindegebietes und ist ein eigenständiges System. Die WVA Gössering wurde erst nach ihrer Errichtung durch die Bauerngemeinschaft von der Marktgemeinde Millstatt am See übernommen. Gössering bezieht sein Wasser aus der Gösseringer Quelle. Der Hochbehälter hat einen Nutzinhalt von 50 m³ und eine Marmorkiesentsäuerung. Die Transportleitungen bestehen durchwegs aus PE.

Angebot vom 15.8.2018 von Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Andreas Rauch, Millesistraße 61a, 9500 Villach: EUR 8.388,00 inklusive 20% Umsatzsteuer.

Angebot vom 27.8.2018 der IBS DI Dr. Stranner ZT GmbH, Lendorf 249, 9811 Lendorf: EUR 7.800,- inklusive 20% Mehrwertsteuer.

Antrag: Genehmigung der Vergabe für die technisch hygienische Überprüfung an die IBS DI Dr. Stranner ZT GmbH in der Höhe von EUR 7.800 inklusive 20% Mehrwertsteuer.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 06 - Genehmigung der Fremdleistungen für gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt und Nachbeschaffungen für den Bauhof

Auszug aus der Vereinbarung betreffend die Durchführung des Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes „Domitian – Belebung historischer Stätten“ abgeschlossen zwischen 1. dem Verein Regionalverband Spittal-Millstättersee-Lieser-Malta-Nockberge, in der Folge „Regionalverband Nockregion“ bzw. „Projektträger“ genannt und 2. der Marktgemeinde Millstatt am See als Partner, nachfolgend „Projektpartner“ genannt, vom 26.2.2018.5. FinanzierungFörderung: Das Projekt wird vom AMS Kärnten und dem Land Kärnten teilfinanziert. Die Schlüsselkraft wird zu 100% und die Transitarbeitskräfte zu 5/6 (Bruttolohn ohne Lohnnebenkosten) gefördert. Personalkosten Schlüsselkraft und Transitarbeitskräfte: Alle nicht geförderten Personalkosten der Schlüsselkraft und der Transitarbeitskräfte sind grundsätzlich vom Projektträger zu übernehmen. Die Projektpartner verpflichten sich, diese anfallenden Kosten für das Personal zu übernehmen. Sachkosten: Auch eventuelle

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Sachkosten wie Automiete, Treibstoff, persönliche Schutzausrüstung laut AUVA (z. B. Arbeitsschuhe, Arbeitshandschuhe, usw.), benötigtes Werkzeug usw. werden an die Projektpartner weiterverrechnet, falls diese Ausgaben vom Regionalverband und nicht direkt vom Projektpartner getätigt werden. Arbeitsmaterial von verschiedenen Firmen EUR 3.356,95. Material für die Renovierung der Fischerstiege EUR 52,28. Material für die Mauersanierung am Georgsritterplatz EUR 5.348,67. Material für die Reparatur der Pflasterung am Marktplatz EUR 924,15. Material für die Reparatur der Blumentröge auf der Strandpromenade EUR 302,13.

Material für die Renovierung der Laternen am Schillerstrand EUR 104,89. Material für die Renovierung der historischen Mauer im Barbara-Egger-Park EUR 1.723,58 = Gesamtsumme EUR 13.107,55.

Antrag: Genehmigung der Fremdleistungen für das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt und der Nachbeschaffungen für den Bauhof in der derzeitigen Höhe von EUR 13.197,55.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 07 - Genehmigung des Abtretungsvertrages zur Herstellung bzw. Verbesserung einer Weganlage in Großdombra

Mag. Johannes Fitzek, öffentlicher Notar, Lindenhof-Stiftgasse 2, 9872 Millstatt am See, Rohentwurf 23.5.2018.Abtretungsvertrag zur Herstellung bzw. Verbesserung einer Weganlage abgeschlossen zwischen

1. Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra, vertreten durch den Obmann Herrn Andreas Schmölzer, geboren 17.2.1974, Großdombra 4, 9872 Millstatt am See einerseits, und

2. der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, andererseits,

3. Herrn Franz Egger, geboren 1.4.1955, Großdombra 7, 9872 Millstatt am See,4. Herrn Andreas Schmölzer, geboren 17.2.1974, Großdombra 4, 9872 Millstatt

am See, und5. Frau Christine Pleßnitzer, geboren 31.7.1975, Großdombra 8, 9872 Millstatt

am See,6. Frau Marita Schmölzer, geboren 11.1.1949, Großdombra 4, 9872 Millstatt am

See, als Beteiligte,7. Frau Johanna Hofer, geboren 10.1.1932, Großdombra 8, 9872 Millstatt am

See, als Beteiligte, wie folgt:1.

Grundbuchstand und RechtsverhältnisseDie Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 4 Gb. 73209 Millstatt, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 483/1 Bauf. (10)/Sonst(50) KG Millstatt im unverbürgten Katasterausmaß von 509 m². Die Parteien stellen fest, dass es sich bei dem oben angeführten Grundstück um einen Weg handelt, der seitens der Marktgemeinde Millstatt am See bereits tatsächlich in die privatwirtschaftliche Verwaltung übernommen wurde.

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Mit Umlaufbeschluss vom 23.2.2016 hat die Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra die kosten- und lastenfreie Abtretung des Grundstückes 483/1 KG Millstatt an die Marktgemeinde einstimmig beschlossen. Im Sinne der Vermessungsurkunde vom 9.5.2018, GZ 3865/2018, des DI Ronald Humitsch, 9800 Spittal/Drau, soll nunmehr eine Verbesserung der Weganlage durch wechselseitige Grundabtretung erfolgen.

2.Abtretung zur Herstellung bzw. Verbesserung einer Weganlage

Die Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra tritt hiemit aus der Liegenschaft EZ 4 Gb. 73209 Millstatt im Sinne der angeführten Vermessungsurkunde GZ 3865/2018 des DI Ronald Humitsch

a) das Trennstück „1“ von 38 m² aus dem Grundstück 483/1 KG Millstatt an Frau Christine Pleßnitzer,

b) das Trennstück „4“ von 64 m² aus dem Grundstück 483/1 KG Millstatt an Herrn Franz Egger sowie

c) das Restgrundstück 483/1 KG Millstatt im Ausmaß von nunmehr 407 m² an die Marktgemeinde Millstatt am See

ab und übernehmen Letztere nunmehr in ihr Eigentum die zum Teil bereits in ihrem Besitz stehenden, oben angeführten Grundflächen nach Maßgabe des bisherigen Besitzstandes und Besitzrechtes.Weiters tritt Herr Andreas Schmölzer aus der ihm gehörigen Liegenschaft EU 98 Gb. 73209 Millstatt im Sinne der erwähnten Vermessungsurkunde GZ 3865/2018 des DI Ronald Humitsch

a) das Trennstück „2“ von 101 m² aus dem Grundstück 460/2 KG Millstatt an Frau Christine Pleßnitzer und

b) das Trennstück „5“ von 32 m² aus dem Grundstück 460/2 KG Millstatt an die Marktgemeinde Millstatt am See

ab und übernehmen Letztere nunmehr in ihr Eigentum die zum Teil bereits in ihrem Besitz stehenden und angeführten Grundflächen nach Maßgabe des bisherigen Besitzstandes und Besitzrechtes.Schließlich übergibt hiemit Frau Christine Pleßnitzer im Sinne der angeführten Vermessungsurkunde GZ 3865/2018 des DI Ronald Humitsch aus der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 96 Gb. 73209 Millstatt das Trennstück „3“ von 139 m² aus dem Grundstück 483/4 KG Millstatt an die Marktgemeinde Millstatt am See ab und übernimmt Letztere nunmehr in ihr Eigentum das bereits in ihren Besitz stehende, oben angeführte Trennstück nach Maßgabe des bisherigen Besitzstandes und Besitzrechtes. Die tatsächliche Übergabe ist bereits erfolgt. Zum Zwecke der Abgabenbemessung halten die Parteien fest, dass im Sinne des § 2 (2) Grundstückswertverordnung ein Bodenwert von € 0,8720 pro Quadratmeter besteht, der in der Katastralgemeinde Millstatt den zweifachen Hebesatz unterliegt. Weiters stellen die Parteien fest, dass in Ansehung der wechselseitigen Interessen sowie der nachfolgend angeführten Dienstbarkeitseinräumungen nachstehende Ausgleichszahlungen erfolgen:Die Marktgemeinde Millstatt am See leistet an Herrn Andreas Schmölzer den Betrag von € 2.660,- (Euro zweitausendsechshundertsechzig).

3.Dienstbarkeitseinräumungen

Zum Zwecke der weiteren Erschließung der angrenzenden Grundstücke räumt nunmehr

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a) die Marktgemeinde Millstatt am See für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 483/1 KG Millstatt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 483/1 KG Millstatt der Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes .126 KG Millstatt, Frau Christine Pleßnitzer und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes 483/4 KG Millstatt Herrn Andreas Schmölzer und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes 438/3 sowie Herrn Franz Egger und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes 483/2 je KG Millstatt als Grunddienstbarkeit das Recht ein, am Grundstück 483/1 KG Millstatt zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und erklären Letztere die Vertragsannahme.

Festgestellt wird, dass das Grundstück 483/1 nicht dem Gemeingebrauch dient, sondern in der privatwirtschaftlichen Verwaltung der Marktgemeinde Millstatt am See steht. Sollte beim Grundstück 483/1 ein Schranken errichtet werden, ist den Servitutsberechtigten die jederzeitige Zufahrt zu sichern (Schrankenschlüssel, Bekanntgabe des Zugangscodes, etc.).

b) Frau Christine Pleßnitzer für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 483/4 KG Millstatt der Agrargemeinschaft Ortschaft Großdombra und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes .126 KG Millstatt als Grunddienstbarkeit des Recht ein, auf dem im angeschlossenen Mappengleichstück in roter Färbung dargestellten Teil des Grundstückes 483/4 (Wegservitut) zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und erklärt Letztere die Vertragsannahme.

c) Herr Franz Egger für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke 483/2 und 491 je KG Millstatt Herrn Andreas Schmölzer und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes 483/2 und 491 je KG Millstatt zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und erklärt Letzterer die Vertragsannahme.

Die Berechtigten haben nach Maßgabe der Mitbenützung für die anteiligen Erhaltungskosten des Servitutsstreifens aufzukommen. Festgestellt wird, dass die Rechtseinräumung ohne weiteren Entgelt erfolgt und bereits tatsächlich erfolgt ist.

4.Gewährleistung und Lastenfreistellung

Die jeweiligen Veräußerer haften lediglich für die bücherliche Lastenfreiheit und wird im übrigen jedwede weitere Gewährleistung ausgeschlossen. Die bei der Liegenschaft EZ 96 KG 73209 Millstatt Buchberechtigten Frau Johanna Hofer, geboren 10.1.1932 (Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes, Reallast des Ausgedinges sowie Dienstbarkeit des Holzbezugsrechtes) sowie die Marktgemeinde Millstatt am See (Bestandrecht) sowie die Buchberechtigte bei der Liegenschaft EZ 98 Gb. 73209 Millstatt. Frau Marita Schmölzer, geboren 11.1.1949 (Wohnungsgebrauchsrecht, Reallast der Wartung und Pflege sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot stimmen diesem Rechtsgeschäft insbesondere der Einräumung der im Punkt 3. angeführten Dienstbarkeiten zu sowie der lastenfreien Abschreibung der in der erwähnten Vermessungsurkunde des DI Ronald Humitsch angeführten Trennstücke, insbesondere Trennstück „5“ von 32 m² aus dem Grundstück 460/2 KG Millstatt sowie Trennstück „2“ von 101 m² aus dem Grundstück 460/2 KG Millstatt sowie Trennstück „3“ von 139 m² aus Grundstück 483/4 KG Millstatt bei aufrechtem Fortbestand ihrer Buchrechte an der Restliegenschaft.

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5.Grundbuchshandlungen

Die Parteien bewilligen über einseitiges Ansuchen nachstehende Grundbuchshandlung im Sinne der angeführten Vermessungsurkunde GZ 3865/2018 des DI Ronald Humitsch

a) In EZ 4 Gb. 73209 Millstatt die Teilung des Grundstückes 483/1 KG Millstatt in dieses sowie das

Trennstück „1“ von 38 m“ sowie das Trennstück „4“ von 64 m², die Abschreibung des Trennstückes „1“ von 38 m² aus dem Grundstück

483/1 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für Christine Pleßnitzer, geboren 31.7.1975, durch Zuschreibung zu deren Liegenschaft EZ 96 Gb. 73209 Millstatt bei gleichzeitiger Einbeziehung des Trennstückes in das Grundstück 483/4,

die Abschreibung des Trennstückes „4“ von 64 m² aus dem Grundstück 483/1 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für Franz Egger, geboren 1.4.1955, durch Zuschreibung zu dessen Liegenschaft EZ 97 Gb. 73209 Millstatt bei gleichzeitiger Einbeziehung des Trennstückes in das Grundstück 483/2 KG Millstatt,

die Abschreibung des Restgrundstückes 483/1 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Marktgemeinde Millstatt am See durch Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hierfür in der KG 73209 Millstatt oder Zuschreibung zur EZ 464 Gb. 73209 Millstatt.

b) In EZ 96 Gb. 73209 Millstatt als bestelltem Sicherungsobjekt die Teilung des Grundstückes 483/4 KG Millstatt in dieses sowie das

Trennstück „3“ von 139 m², die Abschreibung des Trennstückes „3“ im Ausmaß von 139 m² aus

dem Grundstück 483/4 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Marktgemeinde Millstatt am See bei gleichzeitiger Einbeziehung des Trennstückes in das Grundstück 483/1 KG Millstatt,

die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes im Sinne des Punktes 3. am Grundstück 483/4 zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes .126 KG Millstatt und die Ersichtlichmachung dieses Rechtes in EZ 4 Gb. 73209 Millstatt als dem herrschenden Gute.

c) In EZ 98 Gb. 73209 Millstatt die Teilung des Grundstückes 460/2 KG Millstatt in dieses sowie das

Trennstück „2“ von 101 m² sowie das Trennstück „5“ von 32 m², die Abschreibung des Trennstückes „2“ von 101 m² aus dem

Grundstück 460/“ und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für Christine Pleßnitzer, geboren 31.7.1975, durch Zuschreibung zu deren Liegenschaft EZ 96 Gb. 73209 Millstatt bei gleichzeitiger Einbeziehung des Trennstückes in das Grundstück 483/4,

die Abschreibung des Trennstückes „5“ von 32 m² aus dem Grundstück 460/2 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Marktgemeinde Millstatt am See bei gleichzeitiger Einbeziehung des Trennstückes in das Grundstück 483/1 KG Millstatt,

d) In der für das Grundstück 483/1 KG Millstatt neu zu eröffnenden Einlage bzw. in EZ 464 Gb. 73209 Millstatt als bestelltem Sicherungsobjekt die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gemäß Punkt 3.

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am Grundstück 483/1 KG Millstatt zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes .126, 483/4, 483/2, 491 und 438/2 je KG Millstatt und zur Ersichtlichmachung dieses Rechtes in EZ 96 Gb. 73209 Millstatt, EZ 97 Gb. 73209 Millstatt, EZ 98 Gb. 73209 Millstatt und EZ 4 Gb. 73209 Millstatt als dem herrschenden Gute.

e) In EZ 97 Gb. 73209 Millstatt als bestelltem Sicherungsobjekt die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes im Sinne des Punktes 3. über Grundstück 483/2 und 491 je KG Millstatt zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 438/3 KG Millstatt und zur Ersichtlichmachung dieses Rechtes in EZ 98 Gb. 73209 Millstatt als dem herrschenden Gute.

6.Sonstiges

Alle mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages verbundenen Kosten und allfällig zur Vorschreibung gelangende Verkehrssteuern, Immobilienertragssteuern sowie Gebühren und Abgaben trägt ungeachtet die die Partei nach außen hin treffende Solidarhaftung die Marktgemeinde Millstatt am See. Die Kosten einer gesonderten Rechtsberatung hat jede Partei für sich selbst zu begleichen. Der Marktgemeinde Millstatt am See gehört die Urschrift dieses Vertrages, während die anderen Parteien über Begehren einfache oder beglaubigte Fotokopien dieser Urkunde erhalten. Die Parteien erklären, Inländer im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu sein.

Antrag: Genehmigung des Abtretungsvertrages zur Herstellung bzw. Verbesserung der Weganlage in Großdombra mit der Ausgleichszahlung von von EUR 2.660 und den Vertragserrichtungskosten.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 08 - Genehmigung der Umsetzung und Finanzierung des Projektes Schrankenanlage beim Bauhof- und Gärtnereigelände in Großdombra

Zufahrtsbeschränkung Bauhof- und Gärtnereigelände. Da es immer wieder zu unbefugten Zutritten auf das Bauhofgelände, sowie zu unbefugtem Ablagern von Baurestmassen etc. kommt, ist es angedacht im Bereich der Zufahrt eine Zufahrtsbeschränkung in Form einer automatischen Schrankenanlage zu errichten. Die Schrankenanlage kann entweder per Schlüssel oder per Funktaster bedient werden. Innerhalb der Betriebszeiten des Bauhofes bzw. Gärtnerei (Mo-Do 07.00Uhr - 16.00Uhr, Fr 07.00Uhr-12.00Uhr) sollte die Schrankenanlage offen stehen. Die notwendige Anzahl an Schlüssel und Funktaster wurde bereits nach folgendem Schlüsselsatz erhoben:

pro Mitarbeiter 1 Schlüssel pro Mieter Gewerbe 1 Schlüssel pro Mieter Verein 2 Schlüssel (Obmann und Obmann Stv.) pro Mieter Wohnung 1 Schlüssel pro vorhandener Dienstbarkeit 1 Schlüssel

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pro Fahrzeug im Besitz der Marktgemeinde Millstatt am See 1 Funktaster welcher im Fahrzeug verbleibt

Inkl. Reserve sind 23 Schlüssel und 9 Funktaster von Nöten.Die Kosten pro Schlüssel belaufen sich auf Netto € 19,-. Die Kosten pro Funktaster belaufen sich auf Netto € 42,-. Auf Wunsch kann gegen einen Aufpreis von netto € 23.- der Schlüssel gegen einen Funktaster getauscht werden. Die Breite der Schrankenanlage ist so geplant dass ein ca. 1,50m breiter Fußgängerdurchgang vorhanden bleibt. Die Energieversorgung erfolgt über das Hauptgebäude. Dazu ist es notwendig eine Kabelverbindung zwischen Hauptgebäude und Schrankenanlage zu errichten. Die Gesamtkosten belaufen sich lt. beiliegender Kostenschätzung auf ca. Netto € 12.700.-

Antrag: Genehmigung der Umsetzung und Finanzierung des Projektes Schrankenanlage beim Bauhof- und Gärtnereigelände in der Höhe von EUR 12.700 netto.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 09 – GV Josef Hofer – Antrag: Auf Asphaltierung rund um das Glashaus im Gemeindebauhof

Antrag von Herrn GV Josef Hofer, Obermillstatt 140, 9872 Millstatt am See, vom 30.7.2018. An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See. Antrag: Auf Asphaltierung rund um das Glashaus im Gemeindebauhof. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte Kolleginnen, geschätzte Kollegen! Der Auftrag für die Asphaltierung rund um das neu errichtete Glashaus wurde schon 2017 erteilt, aber immer noch nicht durchgeführt. Es handelt sich dabei um die Fertigstellung der Übersiedelung des Glashauses von Millstatt nach Großdombra. Mit freundlichen Grüßen GV Sepp Hofer. Angebot der Strabag AG, Molzbichlerstraße 6, 9800 Spittal an der Drau, vom 20.11.2017. Angebot – BVH: Asphaltierungsarbeiten Gewächshaus Millstatt. Sehr geehrter Herr Ing. Pirker, wir bedanken uns für Ihre Einladung zur Legung eines Angebotes für das oben angeführte Bauvorhaben und erlauben uns, Ihnen gemäß Ihrer Anfrage wie folgt anzubieten: Angebotssumme netto EUR 7.652,17 + 20% MwSt. EUR 1.530,43 = Angebotssumme brutto EUR 9.182,60.

Antrag: Genehmigung der Asphaltierung rund um das Glashaus im Gemeindebauhof zur Angebotssumme von EUR 9.182,60 (brutto) mit der finanziellen Bedeckung aus dem Überschuss des abgeschlossenen Vorhabens „Sanierung Mirnockstraße“.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 10 – Dipl.-Ing. Karl Kohlmaier – Beratung über die erste Teilrechnung und das Nachtragsangebot zum Parkraumbewirtschaftungskonzept Millstatt

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Beschluss des Gemeinderates vom 11.4.2018, TO-Punkt 24: Genehmigung der Vergabe der Planung zur Ausarbeitung des Konzeptes für die Parkraumbewirtschaftung in Millstatt an Herrn DI Karl Kohlmaier zu den Kosten in der Höhe von € 4.000,- netto.

1. Teilrechnung von Herrn DI Karl Kohlmaier, Wirlsdorfer Straße 6, 9871 Seeboden am Millstätter See, vom 18.6.2018, Rechnung Nr. 680.1. Betreff: Parkraumbewirtschaftungskonzept Millstatt am See: für bisher geleistete Arbeit am oben angeführten Projekt. Beauftragung vom 30.3.2018. Leistungszeitraum: 9.4.2018 – 12.6.2018. Aufgrund nicht voraussehbarer erforderlicher Mehrleistungen bei

der Überprüfung der Verordnungen von Halte- und Parkverboten und Kurzparkzonen und ihrer Berücksichtigung im Projekt,

der Auflistung der bestehenden öffentlichen Parkflächen, der Ermittlung bestehender Parkmöglichkeiten bei Häusern, Pensionen und

Hotels aus dem Kagis-Orthofoto und mittels Begehungen, der Auflistung der im Untersuchungsbereich sich befindenen Gebäude zur

Ermittlung der Parkplatzbedarfs, der Schleppkurvenuntersuchungen für die Zufahrt in den PP-West, in die

Aribonenstraße Süd, in den PP am Kalvarienberg und in der Kehre Alexanderhofstraße,

der überschlägigen Ermittlung der möglichen Parkplätze in der geplanten Tiefgarage und am Parkplatz Hoffeld,

war der geschätzte Aufwand von 80 Stunden leider nicht ausreichend. Aufwand bisher 160 Stunden a € 50,- = € 8.000,- abzüglich 25% Nachlass - € 2.000,- = Nettosumme € 6.000,- + 20% Mehrwertsteuer € 1.200,- = Honorar brutto € 7.200,-. Nachtragsangebot von Herrn DI Karl Kohlmaier, Wirlsdorfer Straße 6, 9871 Seeboden am Millstätter See, vom 18.6.2018. Parkraumbewirtschaftungskonzept Millstatt am See. Nachtragsangebot für noch ausstehende Arbeiten am Parkraumbewirtschaftungskonzept Millstatt am See:

Auswertung des Parkraumbedarfs (aus Liste der Gemeinde) Erhebung der Parkraumnachfrage (Normalwerktag, Badetag, Markttag,

Konzertabend, Maturaball) Gegenüberstellung erforderlicher mit vorhandenen Parkplätzen Empfehlung mit Festlegen gebührenpflichtiger Bereiche und Situierung der

Parkscheinautomaten Darstellung der Festlegungen im Lageplan Erstellung Skizze Busparkplatz am P 2 (PP West) 2 Besprechungen im Bauamt Präsentation im Planungsausschuss Projektabgabe 1-fach

geschätzter Aufwand 80 Stunden a € 50,- = € 4.000,-. Ausfertigung 1 x Farbplott € 100,- = Honorar netto € 4.100,- zuzüglich 29% Mehrwertsteuer € 820,- = Honorar brutto € 4.920,-.

TO-Punkt 11 – Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 3 – Unterabteilung wirtschaftliche Gemeindeaufsicht – Bericht über die Folgeprüfung der kommissionellen Gebarungsprüfung

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ZWISCHENBERICHT ZUM ENTSCHULDUNGSKONZEPT D. MARKTGEMEINDE MILLSTATT/SEE - Stand 17.09.02018

Erläuterung zum Zwischenbericht:Im Jahr 2016 wurde eine kommissionelle Gebarungsprüfung durch die Abteilung 3 des Landes Kärnten durchgeführt und der Ergebnisbericht der Marktgemeinde Millstatt am See übermittelt. Mit Stand vom 09.09.2016 wurde vom Finanzreferat das Entschuldungskonzept für die Marktgemeinde Millstatt am See erarbeitet, welches in weiterer Folge vom Gemeinderat mehrheitlich genehmigt wurde. Das Entschuldungskonzept besteht aus einer allgemeinen Einleitung samt Informationen zur Ausgangslage, Angaben zu Umsetzungsmaßnahmen sowie einer eigenen Beilage mit Angaben zu den Ergebnissen aus der kommissionellen Gebarungsprüfung.

Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurde die Folgeprüfung durch die Abteilung 3 des Landes Kärnten durchführt. Dabei wurde u.a. die Umsetzung der Empfehlungen aus dem Ergebnisbericht aus dem Jahr 2016 geprüft und auch die aktuellen finanziellen Entwicklungen beurteilt.Da seit dem Beschluss des ursprünglichen Entschuldungskonzeptes zahlreiche Maßnahmen angepasst bzw. weitere umgesetzt wurden, wurden diese Aspekte im vorliegenden Zwischenbericht überarbeitet und ergänzt. Der Teil I - Maßnahmenliste kommissionelle Gebarungsprüfung – nimmt direkt Bezug auf den Prüfbericht der kommissionellen Gebarungsprüfung und die Gliederung ist direkt auf den Aufbau des Prüfberichtes abgestimmt. Diese Aufstellung gibt einen allgemeinen Überblick über bereits umgesetzte Empfehlungen sowie eine Angabe über jene Bereiche die noch bearbeitet werden sollen (Anmerkung: In rot dargestellt). Zur weiteren Bearbeitung sind die offenen Aspekte jedoch noch im Detail zu betrachten. Diese offenen Punkte decken sich im Wesentlichen mit den Empfehlungen aus der Folgeprüfung und sollen demnächst einer Erledigung zugeführt werden.Im Teil II - Umsetzungsmaßnahmen Entschuldungskonzept - werden weitere Entschuldungsmaßnahmen angeführt. Dieser Teil gliedert sich ebenfalls in bereits umgesetzte Einzelaspekte und jene, deren Umsetzung nach eingehender Prüfung ins Auge gefasst werden soll.Im Teil III - Monetäre Bewertung der Einsparungsmaßnahmen – erfolgte die Bewertung der Maßnahmen aus dem Entschuldungskonzept. Dabei handelt es sich um eine grobe Abschätzung bzw. Planvorschau.

I) MASSNAHMENLISTE KOMMISSIONELLE GEBARUNGSPRÜFUNG

1. Kassenbestandsaufnahme

Ad Punkt 1: KassenbestandsaufnahmeKurzbeschreibung:Es wurde eine Kassenprüfung durchgeführt. Dabei gab es keinerlei BeanstandungenToDo/Status: Erledigt - Feststellung

2. Finanzielle Entwicklung der Marktgemeinde in Jahren 2008 bis 201520

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Ad Punkt 2.1: Wesentliche EinnahmenKurzbeschreibung:Es wurde die Entwicklung der wesentlichen Einnahmen seit dem Jahr 2008 dargestellt. Bis 2015 gab es eine Steigerung um rund € 500.000,-- (ca. 15%)ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

Ad Punkt 2.2: Nicht disponible BelastungenKurzbeschreibung:Es wurde die Entwicklung der nicht disponiblen Belastungen seit dem Jahr 2008 dargestellt. Bis 2015 gab es eine Steigerung um rund € 300.000,-- (ca. 20%)

ToDo/Status: Erledigt – Feststellung

Ad Punkt 2.3: RohertragKurzbeschreibung:Aus den wesentlichen Einnahmen und den nicht disponiblen Belastungen wurde der Rohertrag seit den Jahren 2008 dargestellt. ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

Ad Punkt 2.4: Vergleich Rohertrag mit anderen GemeindenKurzbeschreibung:Die Darstellung zeigt, dass sich der Rohertrag im Vergleich zu anderen Gemeinden in derselben Größenklasse erhöht hat.ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

Ad Punkt 2.5: Darstellung der Rechnungsergebnisse der Jahre 2011 bis 2014Kurzbeschreibung:Die Darstellung zeigt die Jahresergebnisse bereinigt um Überschüsse/Abgänge, Rücklagen sowie Zahlungen an die Millstätter Bäderbetriebe GmbH. Auf Basis derzeitiger Strukturen hat die Gemeinde einen finanziellen Spielraum von rund € 400.000,-- bis € 500.000 zur Verfügung.Anmerkung: Aufgrund bevorstehender Pensionierungen von Verwaltungsmitarbeitern (Beamten) und damit einhergehenden Pensionszahlungen wird sich der finanzielle Spielraum der Gemeinde in den nächsten Jahren ohne strukturelle Anpassungen nochmals deutlich reduzieren.ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

Ad Punkt 2.6: Zahlungen an die MBB

[1] VerlustabdeckungsbeschlussKurzbeschreibung:Der Gemeinderat verpflichtete sich in der Sitzung vom 16.02.1996 zur Abdeckung allfälliger Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und der MBB GmbH gibt es nicht.

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Anmerkung: Wie schon der Landesrechnungshof in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 unter Punkt 2.2. (2) ausführt, ist der Anspruch der GmbH auf eine jährliche Abgangsdeckung durch die Gemeinde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahr 1996 nicht zweifelsfrei abzuleiten, da sich dieser Beschluss explizit auf die Verlustabdeckung des ursprünglichen Teilbetriebes Hallenbad bezieht. Die Jahresabschlüsse der MBB bis zum Jahr 2011 weisen keine Erfolgsrechnung nach Teilbetrieben aus. Daher wurden die Jahresabschlüsse 2006 bis 2010 auf Basis der auf das Hallenbad bzw. auf die Bäder und Camping entfallenden prozentuellen Verteilung der Ertrags- und Aufwandspositionen des Jahresabschlusses 2011 vom Geschäftsführer der MBB mit dem Ergebnis simuliert, dass die Verluste der GmbH eindeutig aus dem Betrieb des Hallenbades stammen. Die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades wurden durch die Hinzunahme der Bäder und des Campingplatzes in den Jahren 2006 bis 2011 sogar deutlich geschmälert. Dieses Ergebnis entspricht auch der qualifizierten Einschätzung des Steuerberaters der MBB GmbH, ECA Weger & Partner Steuerberatungs GmbH. Den Betrieb der Strandbäder und des Campingplatzes würde diese über die Jahre als leicht positiv einschätzen, wodurch bei Hinzunahme der Strandbäder und des Campingplatzes, über die Jahre gesehen, jedenfalls von einer Schmälerung der von der Marktgemeinde abzudeckenden Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades, auszugehen ist. Diesbezüglich wurde seitens der Marktgemeinde ein Rechtsgutachten der Kanzlei Tschurtschenthaler eingeholt. Da sich die wirtschaftliche Situation der Bäderbetriebe entsprechend verbessert hat, sind seit 2016 im laufenden Betrieb der Bäderbetriebe keine Abgänge zu verzeichnen. Auch zukünftig ist auf Basis der aktuellen Entwicklungen nicht mit weiteren Verlusten zu rechnen. Sollten sich jedoch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wiederum ändern, so wären eventuelle Verlustabdeckungen gesondert vom Gemeinderat zu beschließen. Seitens der Gemeindeabteilung des Landes wurden für die Folgejahre Teilbeträge für eine eventuelle Verlustabdeckung durch die Marktgemeinde gebunden. Bei Vorlage von positiven Jahresergebnissen der Bäderbetriebe werden diese Beträge zur weiteren Verwendung im Finanzhaushalt der Marktgemeinde freigegeben.

ToDo/Status: Erledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholenIn Bearbeitung - [BGM] Abklären ob Verlustabdeckungsbeschluss vom GR gesondert aufzuheben ist

[2] Darlehensaufnahme Dellach und PesentheinKurzbeschreibung:In der Sitzung vom 21.12.2004 fasste der Gemeinderat den Beschluss, die Konten Strandbad Dellach und Camping Pesenthein in Darlehenskonten umzuwandeln und aus den Betrieben die Rückzahlung durchzuführen. Entgegen dem Beschluss wurden die Darlehen jedoch von der Gemeinde aufgenommen und auch die Rückzahlungsraten von der Gemeinde getragen.Weiters wird im Bericht unter Punkt 5.3 festgehalten, dass diese Darlehen in den Jahresabschlüssen nicht im Darlehensnachweis aufscheinen.Anmerkung: Es handelt sich um Investitionen in den Besitz der MGM. Die Nutzung erfolgt durch die MBB, welche der Marktgemeinde dafür eine jährliche Pacht entrichtet. Aus dieser

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Sicht erscheint die Aufnahme der Darlehen durch die MGM korrekt, ggfs. ist die Höhe des Pachtzinses zu überprüfen. Es fehlen allerdings die entsprechenden GR-Beschlüsse und die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Eine Beurteilung der Sachlage durch die Kanzlei Tschurtschenthaler wurde eingeholt. Die endgültige Vorgehensweise ist auf dieser Basis in Absprache mit der Gemeindeabteilung festzulegenToDo/Status: Erledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholenIn Bearbeitung - [BGM, Gemeinderat] Weitere Vorgehensweise bezüglich der Darlehen abklären

[3] Zahlungen an die MBBKurzbeschreibung:Im Bericht werden die Zahlungen im ordentlichen Haushalt an die MBB GmbH dargestellt.

ToDo/Status: Erledigt – Feststellung

[4] Darlehensrückzahlung VA 2016Kurzbeschreibung:Im Budget 2016 wurden die Raten für die Tilgung der Darlehen (Anmerkung: Dellach und Pesenthein) nicht berücksichtigt.Anmerkung: Eine entsprechende Bedeckung wurde im 1. Nachtragsvoranschlag 2016 berücksichtigt. In den Folgejahren erfolgte die finanzielle Berücksichtigung direkt im Rahmen der Jahresbudgetplanung. ToDo/Status: Erledigt - [Gemeinderat] Beschluss Nachtragsvoranschlag

[5] Vorsorge zur VerlustabdeckungKurzbeschreibung:Im Budget 2016 wurde keine Vorsorge für etwaige Verluste der MBB berücksichtigt.Anmerkung: Der Wirtschaftsplan der MBB 2016 wies ein ausgeglichenes Ergebnis aus und das Wirtschaftsjahr konnte auch positiv abgeschlossen werden. Eine Vorsorge für etwaige Verlustabdeckungen für die MBB GmbH wurde von der Gde.Abteilung des Landes (Revision) durch Bindung freier BZ-Mittel 2017 € 20.500,-, 2018 € 34.500,-, 2019 € 34.600,-, 2020 € 70.200,- und 2021 € 70.200,- getroffen.ToDo/Status: Erledigt

Ad Punkt 2.7: Mittelfristiger FinanzplanKurzbeschreibung:Es wird festgestellt, dass im mittelfristigen Finanzplan Ausgaben zu niedrig budgetiert wurden.Anmerkung: In der Vergangenheit wurden in vielen Bereichen Verbuchungen nicht ordnungsgemäß zugeordnet. Alle bekannten Ansätze wurden im Voranschlag 2016 angepasst. Da noch nicht alle Bereiche detailliert überprüft werden konnten, erfolgte eine laufende Korrektur mittels Nachtragsvoranschlägen. Die angepassten

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Ergebnisse bildeten die Grundlage für die bereits umgesetzte umfassende Überarbeitung des mittelfristigen Finanzplanes. ToDo/Status: Erledigt

Ad Punkt 2.8: Wesentliche BelastungenKurzbeschreibung:Im Bericht werden die wesentlichen Belastungen der Marktgemeinde dargestellt. Ein Rückgang im Voranschlag 2016 ist darauf zurückzuführen, dass Darlehenstilgungen Dellach und Pesenthein zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt waren.Anmerkung: (siehe Punkt 2.6 [4]) zu den Darlehenstilgungen Dellach und PesentheinToDo/Status: Erledigt

Ad Punkt 2.9: Freiwillige Leistungen/Ermessensausgaben

Kurzbeschreibung:Im Bericht werden die freiwilligen Leistungen/ Ermessensausgaben der Marktgemeinde dargestellt. Bei den Ermessensausgaben liegt die Marktgemeinde deutlich über dem „Kärnten-Schnitt“. Die vom Gemeinderat im Dezember 2012 beschlossene Reduktion der Ermessenausgaben wurde bis dato nicht vollzogen.Anmerkung: Die Ermessensausgaben wurden soweit reduziert, dass die vereinbarte Rückzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der MBB GmbH in der Höhe von € 150.000,-- beginnend mit 2014 im Finanzhaushalt der MGM berücksichtigt werden konnte. Eine weitere Reduktion der Ermessensausgaben ist in Anbetracht der finanziellen Lage der Gemeinde unerlässlich. In diesem Bereich gilt es ein umfassendes Gesamtpaket umzusetzen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Jahr 2015 mit der Budgetkonsolidierung begonnen. Ziel war es, durch Reduktion der Ausgaben bzw. einer Anpassung der Einnahmen wiederum einen entsprechenden Spielraum für dringend notwendige Investitionen zu erarbeiten.Bisher wurden aus der Budgetkonsolidierung zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, die auch bereits ihre Wirkung zeigen. Siehe Entschuldungskonzept samt monetärer Bewertung. Dennoch sollen noch weitere Maßnahmen umgesetzt werden. ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Erarbeitung EntschuldungskonzeptErledigt - [Finanzreferat, Gemeinderat] Umsetzung der Maßnahmen des EntschuldungskonzeptesIn Bearbeitung - [Gemeinderat] Weitere Strukturanpassungen/Budgetkonsolidierung

Ad Punkt 2.10: BZ-BindungenKurzbeschreibung:Die Marktgemeinde musste BZ-Bindungen bis zum Jahr 2021 vornehmen. Bis zum Jahr 2019 ist der vorgegebene BZ-Rahmen zur Gänze ausgeschöpft.Anmerkung: Die BZ-Bindung ergibt sich überwiegend aus Finanzierungsbeiträgen zum Badehaus sowie die Gemeindebeiträge zur Wildbach und Lawinenverbauung Riegenbach

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Millstatt. Weitere Teilbeträge sind für etwaige Entschuldungsbeiträge/Verlustabdeckung der Bäderbetriebe vorgesehen.Der BZ-Rahmen hatte sich insbesondere auch aufgrund der neuen Berücksichtigung der Maluszahlungen infolge erhöhter Strukturkosten auf Basis des Jahresergebnisses 2014 mit ca. € 50.000,-- deutlich verringert. Daher wurde insbesondere in diesen Bereichen Maßnahmen zur Konsolidierung gesetzt. Erste Anpassungen im Bereich der Schulen und des Bauhofes wurden bereits durchgeführt.Ab dem Jahr 2017 konnte der BZ-Rahmen aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen sowie ab 2018 infolge einer Neuregelung der Verteilungskriterien seitens des Landes Kärnten erhöht werden. Mit dem Beschluss des Finanzierungsplanes für die Baumaßnahmen „Bildungszentrum Millstatt am See“ wurden entsprechende BZ-Mittel gebunden. ToDo/Status: Erledigt – Feststellung

Ad Punkt 2.11: Haftungen und VerbindlichkeitenKurzbeschreibung:Im Widerspruch zu den Forderungen der MBB-GmbH gegenüber der Marktgemeinde weist diese in ihren Jahresabschlüssen bis 2014 keine entsprechenden Verbindlichkeiten auf.Zusätzlich wird in der voranschlagsunwirksamen Gebarung eine Forderung der MBB GmbH in der Höhe von ca. € 40.000,-- im Jahresabschluss 2014 der Marktgemeinde ausgewiesen.Anmerkung: Diese intransparente Darstellung der Gemeindefinanzen ist ein Versäumnis der Vergangenheit und die Hauptursache der derzeitigen misslichen Lage. Nach Rücksprache mit der Gemeinderevision wurden die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2015 im Anhang dargestellt. Die Forderung in der voranschlagsunwirksamen Gebarung (Durchläufer) gegenüber der MBB in Höhe von € 40.657,68 betrifft die Restschuld der von der Gemeinde übernommenen Mehrkosten der Ufermauer und der Terrasse beim Badehaus und die Warmwasseraufbereitung (Boiler und Wärmepumpe vom Hallenbad) für Camping Pesenthein. Dies wurde im 1. Nachtragsvoranschlag am 30.09.2015 in Höhe von € 27.600,64 und der Rest in Höhe von € 13.057,- mit GR-Beschluss vom 18.02.2016 durch Mehreinnahmen abgedeckt.Die aktuelle Darstellung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Bäderbetrieben wurde in Abstimmung mit der Gemeindeabteilung des Landes Kärnten in den Rechnungsabschlüssen der Marktgemeinde angepasst. ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Haushaltsdarstellung/Verbindlichkeiten gegenüber MBB GmbH in Abstimmung mit Gemeindeabteilung des Landes

Ad Punkt 2.12: Über-/außerplanmäßige AusgabenKurzbeschreibung:In der Markgemeinde wurden in den vergangenen Jahren zum Teil mehr als € 300.000,-- an über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben getätigt. Stichprobenartige Überprüfungen ergaben, dass dies gesetzeswidrig und Großteils ohne

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Gemeinderatsbeschlüsse getätigt wurden. Der erforderliche Beharrungsvermerk des Bürgermeisters war nur in wenigen Fällen vorhanden.Anmerkung: Die MGM nimmt diese Kritik zur Kenntnis. Eine Beurteilung der Sachlage durch die Kanzlei Tschurtschenthaler wurde eingeholt. Eine diesbezügliche „Sanierung“ durch nachträgliche Beschlüsse ist demnach nicht möglich. Künftig gilt es, die Vorgaben der Haushaltordnung einzuhalten. Eine diesbezügliche Anordnung an Verwaltung und politische Referenten ist erfolgt.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzverwaltung, Finanzreferentin] Anordnung an Verwaltung, Referenten und Projektverantwortlichen zur Einhaltung der GemeindehaushaltsordnungErledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholen

Ad Punkt 2.13: Resümee finanzielle Haushaltsituation

Kurzbeschreibung:Neben der Zusammenfassung oben angeführter Aspekte wird auch auf die bisher nicht durchgeführte Vermögensveräußerung in der Höhe von € 400.000,-- als Finanzierungsbeitrag zum Badehaus hingewiesen. Anmerkung: Eine Vermögensveräußerung ist Teil des umfassenden Sanierungskonzeptes. Die Vertragsunterzeichnung für den Verkauf des Areals der Gemeindegärtnerei auf Basis von Gemeinderatsbeschlüssen erfolgte im Dezember 2017. Aus den Erlösen werden auch die angeführten Verbindlichkeiten in der Höhe von € 400.000,-- bedeckt. ToDo/Status: Erledigt – [Gemeinderat] Beschluss Vermögensveräußerung Areal GemeindegärtnereiErledigt – [Finanzverwaltung] Überweisung des offenen Betrages nach Erhalt des Kaufpreises

3. Volksschulen

Ad Punkt 3.1, 3.2: Schüler und Klassenzahlen

Kurzbeschreibung:Die Darstellung im Bericht zeigt eine weiterhin rückläufige Zahl an schulpflichtigen Kindern getrennt nach den Standorten Millstatt und Obermillstatt. Ferner wird angeregt, aufgrund des Abteilungsunterrichts die Zusammenlegung der Schulstandorte ins Auge zu fassen.Anmerkung: Die Zusammenlegung der Schulstandorte wurde vom Gemeinderat beschlossen und bereits seit dem Schuljahr 2017/2018 befindet sich der gemeinsame Schulstandort in Obermillstatt bzw. während der Bauphase im Schulgebäude in Millstatt.Da aufgrund einer steigenden Entwicklung bei den Schülerzahlen und auch aufgrund rechtlicher Vorschriften sonstige Adaptierungsmaßnahmen vorzunehmen sind, ergeben sich für den Standort in Obermillstatt umfassende bauliche Maßnahmen.Die Planungsarbeiten wurden bereits auf Basis von Gemeinderatsbeschlüssen vergeben. Der Gesamtfinanzierungsplan im Ausmaß von rund € 3,8 Millionen sowie die Umsetzung der Baumaßnahmen wurde Anfang 2018 im Gemeinderat beschlossen.

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Ein Nachnutzungskonzept für den Standort in Millstatt muss noch erarbeitet werden.ToDo/Status: Erledigt - [Bildungsreferat, Gemeinderat] Konzept Schulstandort neuErledigt - [Finanzreferat] Finanzierungsplan UmbaumaßnahmenIn Bearbeitung - [Bildungsreferat] Adaptierungsmaßnahmen Standort ObermillstattIn Bearbeitung - [Bildungsreferat] Nachnutzungskonzept Standort Millstatt

Ad Punkt 3.3: ReinigungKurzbeschreibung:Der Bericht zeigt eine Darstellung über das Beschäftigungsausmaß und der Kosten, sowie eine Gegenüberstellung mit Empfehlungen des Landesrechnungshofes. Gemäß dieser Aufstellung zeigt sich ein erhöhtes Beschäftigungsausmaß.Anmerkung: Hinsichtlich der Personalstrukturen sind allenfalls Synergieeffekte zu prüfen und in Verbindung mit dem Konzept Schulstandorte zu berücksichtigen.Die Verträge mit dem Reinigungspersonal wurden mit Unterstützung des GSZ überprüft, mit dem Ergebnis, dass sich der MGM nahezu keine Möglichkeiten einer Kostensenkung bieten. In Dienstbesprechungen mit den betroffenen Personen wurden mögliche Anpassungen des Arbeitsumfanges besprochen.Im Rahmen der Zusammenlegung der beiden Schulstandorte sollen auch diesbezügliche Synergien genutzt werden und Anpassungen erfolgen.ToDo/Status: Erledigt - [BGM, AL] Umsetzung per DienstanweisungIn Bearbeitung - [BGM, Bildungsreferat] Anpassungen im Rahmen Zusammenlegung

Ad Punkt 3.4: Finanzielle Situation

Kurzbeschreibung:Bis zum Jahr 2014 erfolgte keine Aufteilung der Reinigungs- und Betriebskosten auf die unterschiedlichen Kostenstellen (Musikschule, Nachmittagsbetreuung, Wohnungen)Anmerkung: Die Aufteilung der Reinigungs- und Betriebskosten auf die unterschiedlichen Kostenstellen erfolgte bereits im Jahresabschluss 2015 sowie wurden diese im 1. Nachtragsvorschlag auch im Jahr 2016 und für die Folgejahre berücksichtigt.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Aufteilung der Reinigungs- und Betriebskosten auf die unterschiedlichen Kostenstellen

Ad Punkt 3.5: Darstellung ZuschussbedarfKurzbeschreibung:Die Darstellung im Bericht zeigt den jährlichen Zuschussbedarf der Volksschulen auf, welcher deutlich über dem „Kärnten-Schnitt“ liegt.ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

4. WirtschaftshofAd Punkt 4.1: StundensätzeKurzbeschreibung:Die Verrechnungsstundensätze wurden seit Jahren nicht mehr angepasstAnmerkung:

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Im Bereich der Verrechnung in Form von Leistungserlösen haben sich in den vergangen Jahren zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, wodurch es zu Verzerrungen bei Darstellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftshof gekommen ist. Ein Teil konnte bereits im 1. Nachtragsvoranschlag 2016 berücksichtigt werden, weitere Abweichungen werden im Laufe der Jahres 2016 erhoben und die korrigierten Ergebnisse dienen als Grundlage für die nächsten Jahre. Die Stundensätze/Leistungsverrechnungen wurden mit Wirksamkeit ab 2017 angepasst.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Überarbeitung der Zuordnung für Leistungsverrechnungen Erledigt - [Gemeinderat] Anpassung der Verrechnungsstundensätze

Ad Punkt 4.2: PersonalstandKurzbeschreibung:Es wird angemerkt, dass die Personalkosten der in der Gärtnerei beschäftigten Mitarbeiter direkt über die Gärtnerei abzurechnen sind.Laut Aufstellung wird darauf hingewiesen, dass im Voranschlag 2016 die Personalkosten im Bauhof um € 40.000,-- bis € 50.000,-- zu gering angenommen wurden.

Anmerkung: Eine entsprechende Korrektur betreffend der Leistungsverrechnung Gärtnerei erfolgte bereits mit dem Jahresabschluss 2015, sowie mit dem Nachtragsvoranschlag 2016.Die Personalkosten des Wirtschaftshofes wurden im Voranschlag 2016 verringert, da eine Stelle (Saisonbedienstete) in der Gärtnerei nicht mehr zur Nachbesetzung gelangen sollte. Im Jahr 2016 wurde eine Hilfskraft mit überwiegender Finanzierung durch das AMS beschäftigt. Die finanziellen Eigenmittel für diese Stelle wurden bereits im Entwurf zum 1. Nachtragsvoranschlag 2016 berücksichtigt. Die weiteren Personalkosten wurden anhand des Jahresergebnisses 2015 im Nachtragsvoranschlag in entsprechender Aufteilung der neu zugeordneten Kostenstellen durch die Finanzverwaltung berücksichtigt. Laufende Anpassungen aufgrund der zum Teil neuen Zuordnung werden aber noch erforderlich bleiben.2017 erfolgte im Wirtschaftshof eine zusätzliche Reduktion, da eine weitere Stelle infolge einer Pensionierung nicht nachbesetzt wurde.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Neuzuordnung Personalkosten GärtnereiErledigt - [Finanzreferat] Anpassung Voranschlagsbeträge Bauhofmitarbeiter/Gärtnerei

Ad Punkt 4.3 und 4.4: Aufteilung der BauhoferlöseKurzbeschreibung:Im Bericht wird die Aufteilung der Leistungserlöse des Wirtschaftshofes dargestellt. Es wurde festgehalten, dass bis 2014 die zugeordneten Kosten des Teilabschnittes Tourismus mit max. € 40.000,-- begrenzt wurden. Darüber hinausgehende Kosten wurden entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf andere Bereiche umgelegt. Erst mit dem Jahr 2015 erfolgte eine exakte Aufteilung der Leistungserlöse.ToDo/Status:

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Erledigt

Ad Punkt 4.5: Vorsteuerabzug WirtschaftshofKurzbeschreibung:Für Arbeits- bzw. Maschinenleistungen, die der Wirtschaftshof im unternehmerischen Bereich erbringt, kann ein aliquoter Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Laut Finanzverwaltung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. ToDo/Status: Erledigt - Feststellung

Ad Punkt 4.6 und 4.7: Strukturkosten WirtschaftshofKurzbeschreibung:Im Bericht werden die Strukturkosten des Wirtschaftshofes der Jahre 2013 und 2014 dargestellt. Es zeigt sich dabei, dass diese in der Marktgemeinde Millstatt deutlich über dem „Kärnten-Schnitt“ liegen. Dies hat zur Folge, dass Bonuszahlungen von € 25.000,-- nicht erreicht werden und zusätzlich Maluszahlungen in derselben Höhe anfallen.

Es werden verschiedene Maßnahmen empfohlen um die Strukturkosten zu senken. Anmerkung: Die Strukturkosten zu senken war auch ein wesentlicher Punkt der in Arbeit befindlichen Budgetkonsolidierung. Darüber hinaus wurde bereits eine entsprechende Anpassung der Leistungsverrechnungen in den jeweiligen Kostenstellen vorgenommen bzw. soll diese noch ergänzt werden.Eine (arbeitsrechtliche) Überlassung von Mitarbeitern an zB. den TVB oder an die MBB GmbH wurde mit dem GSZ überprüft. Diese ist nicht einseitig durchsetzbar.Die Saisonarbeitsstellen wurden reduziert sowie eine Planstelle infolge einer Pensionierung nicht nachbesetzt.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzreferat] Verbuchung Personalkosten Gärtnerei im Ansatz GemeindegärtnereiErledigt - [Finanzreferat] Anpassung Leistungsverrechnung Wirtschaftshof/Wasserhaushalt im Nachtragsvoranschlag 2016Erledigt - [Finanzreferat, Gemeinderat] Budgetkonsolidierung Maßnahmenpaket Wirtschaftshof, Einsparungen Personal

5. Kärntner Badehaus

Ad Punkt 5.1: Millstätter Bäderbetriebe GmbHKurzbeschreibung:Im Bericht wird einleitend ein kurzer Überblick über die Gründung und den Zweck der GmbH gegeben. Seit 1996 wurden die Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafter mehrmals geändert. Gemäß der Kärntner allgemeinen Gemeindeordnung ist hierfür eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich. Im Jahr 2011 erfolgte laut Bericht die Änderung ohne Gemeinderatsbeschluss sowie ohne aufsichtsbehördliche GenehmigungIm Jahr 2015 hat der Gemeinderat mehrheitlich eine neuerliche Änderung der Anteile beschlossen. Obwohl noch keine Aufsichtsbehördliche Genehmigung vorlag und bis heute noch nicht vorliegt, erfolgte der Eintrag in das Firmenbuch.Anmerkung:

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Die Aufsichtsbehörde hat zur beantragen Genehmigung die Zustimmung mittlerweile versagt. Mit der Klärung der Sachlage wurde die Kanzlei Tschurtschenthaler beauftragt. Auf dieser Basis soll die weitere Vorgehensweise im Gemeinderat beschlossen werden.ToDo/Status: Erledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholenIn Bearbeitung - [Bürgermeister, Gemeinderat] Festlegung weitere Vorgehensweise betreffend die Mehrheitsverhältnisse

Ad Punkt 5.2: Finanzierungspläne, Fördervertrag, EntschuldungsvereinbarungKurzbeschreibung:Im Bericht wird der Ablauf zu den Finanzierungsplänen, dem Fördervertrag und Entschuldungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung des Badehauses ausführlich erläutert.Insbesondere wird festgestellt, dass für den im Finanzierungsplan enthalten Betrag über € 400.000,-- (Vermögensveräußerung) bisher keine Bedeckung vorliegt.Weiters wurde abweichend vom Finanzierungsplan das Darlehen welches über den Cashflow des Badehauses refinanziert werden soll, statt in der Höhe von € 600.000,-- in der Höhe von € 850.000,- aufgenommen.Ebenfalls abweichend vom Finanzierungsplan wurde anstelle einer Betriebsförderung in der Höhe von € 100.000,-- dieser Betrag in Form eines zu versteuernden Werbekostenzuschusses umgesetzt.

In der Beilage zum vorläufigen Rechnungsabschluss 2015 war als Risikovorsorge für die Haftungsübernahmen ein Betrag von ca. € 280.000,-- in Form von Rücklagen ausgewiesen. Anstelle einer zweckgebundenen Haftungsrücklage erfolgt die Bindung von BZ-Mitteln in den Jahren 2012 bis 2021 mit € 30.000 jährlich.Gemäß der Aufstellung aus Punkt 2.9 geht hervor, dass man der Reduktion der Ermessensausgaben ab dem Jahr 2014 nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.Anmerkung: Eine Bedeckung für den Finanzierungsbeitrag zum Badehaus über die € 400.000,-- hatte oberste Priorität und wurde im Zuge der Budgetkonsolidierung/Entschuldungskonzept behandelt.Die Erhöhung der im Finanzplan ausgewiesenen Darlehensaufnahme durch die MBB von € 600.000,00 auf € 850.000,00 resultiert im Wesentlichen aus der um eineinhalb Jahre verzögerten Abwicklung der Fördergelder durch die Land Kärnten Beteiligungen GmbH (vormals KTH) und der Marktgemeinde Millstatt selbst (Fehlen eines Entschuldungskonzeptes für die MBB) und der in dieser Zeit angelaufenen Zinsen am Baukonto. Für die Zwischenfinanzierung der zugesagten Fördergelder allein (1,2 Mio KTH und 0,9 Mio Marktgemeinde) sind Zinsen in Höhe von € 78.750,00 angefallen. Für die Finanzierung der weiteren 400 Tsd. (Grundstücksveräußerung) und 150 Tsd. (BZ aR) durch die Marktgemeinde sind bis zur Zwischenfinanzierung durch die Darlehensaufnahme weitere Zinsen in Höhe von € 13.750,00 angefallen. Mit den Kosten für die zweimalige Verlängerung des Baukontos und der o.g. nicht in voller Höhe lukrierten „Förderung“ der Banken sprechen wir von rund € 110.000,00 Mehraufwand durch den verspäteten Geldfluss. Die Baukostenüberschreitung beträgt rund € 140.000,00 d.s. 3,6 % (von € 3,85 Mio).Über die im Finanzierungsplan für das Badehaus als Betriebsförderung bezeichneten Beiträge der Banken (€ 100.000,00) gab es im Erstangebot keine Konkretisierungen.

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Nach beihilfenrechtlicher Prüfung durch Herrn Mag. Andreas Maier, Süd- Ost Treuhand GmbH, konnten diese Beiträge nur in Form von steuerpflichtigen Werbekostenzuschüssen lukriert werden.Bezüglich der Haftungsrücklagen gilt es zuerst die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zu klären (siehe auch Punkt 5.1) Daraus resultierend ergibt sich jener Betrag, der als Sicherstellung für die vorliegenden Haftungen vorzusehen ist. Eine Reduktion der Ermessensausgaben ist wie bereits mehrmals angeführt Teil der in Arbeit befindlichen Budgetkonsolidierung. ToDo/Status: Erledigt - [Gemeinderat]Beschluss Verkauf Areal Gemeindegärtnerei zur Bedeckung Finanzierungsbeitrag Badehaus € 400.000,--Erledigt - [Finanzverwaltung] Überweisung des offenen Betrages nach Erhalt des KaufpreisesErledigt – Klärung der restlichen Fragen

Ad Punkt 5.3: Schulden der MBB – Entschuldung durch das Land KärntenKurzbeschreibung:Im Bericht wird die Entschuldung der GmbH rund um das Jahr 2000, mit Unterstützung des Landes Kärnten in der Höhe von ca. 2 Millionen Euro, erläutert.Für die Prüfer war nicht nachvollziehbar, warum in den Jahren 2000 und 2001 Gelder zur Entschuldung auf die Konten des Millstätter Förderungs- und Verschönerungsvereins flossen, obwohl dieser bei der Gründung bereits sämtliche Schulden in die MBB GmbH eingebracht hatte.Die Prüfer stellen fest, dass Beschlüsse im Rahmen der Entschuldung der GmbH, des Neubaus und des Betriebes des Badehauses durch die Gesellschaft teilweise unter grober Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit gefasst und der Gemeindehaushalt dadurch gravierend belastet wurde. Anmerkung: Gemäß Geschäftsführer der Millstätter Bäderbetriebe GmbH wird vermutet, dass bei Gründung der GmbH wegen bestehender UGB-Richtlinien nicht sämtliche Verbindlichkeiten des MFVV in die Eröffnungsbilanz vom 01.04.1996 (wegen Überschuldung/negatives Eigenkapital) eingebracht werden konnten. Dies ergibt auch ein Vergleich eines Entwurfes der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1996 mit der tatsächlichen Eröffnungsbilanz zum 01.04.1996. Die in der Eröffnungsbilanz nicht eingebrachten Verbindlichkeiten des MFVV sind als außerbücherliche Verbindlichkeiten der GmbH am bestehenden Konto des MFVV verblieben. Eine Umbenennung des Kontos ist aufgrund hoher Bankspesen und aus steuerlichen Gründen unterblieben – daher wurde dieses Konto noch immer lautend auf den MFVV in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge einer Entschuldung des Landes Kärnten - mit entsprechendem Beschluss des Gemeinderates - vordringlich ausgeglichen.Mit der Klärung der Sachlage wurde die Kanzlei Tschurtschenthaler beauftragt. Die weitere Vorgehensweise soll auf Basis Rechtsgutachten festgelegt werden.Der Punkt bezüglich der Aufnahme der Darlehen in den Darlehensnachweis des Rechnungsabschlusses wurde bereits unter Punkt 2.6 behandelt.ToDo/Status: Erledigt - Feststellung über die gravierende Belastung des GemeindehaushaltsErledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholenIn Bearbeitung - [BGM, Gemeinderat] weitere Vorgehensweise auf Basis Rechtsgutachten festlegen

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Ad Punkt 5.4: Ergebnisse der MBB GmbHKurzbeschreibung:Im Bericht werden die Jahresergebnisse der GmbH der letzten Jahre sowie das Forderungskonto gegenüber der MGM dargestellt. Diese in den Bilanzen ausgewiesenen Forderungen wurden über Jahre hinweg in den Rechnungsabschlüssen nicht dargestellt. Der Gemeinderat hat die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls diese im Gemeindehaushalt in Form eines Gebührenhaushaltes als Verbindlichkeiten aufzunehmen.Weiters wird angeregt zu prüfen, ob eine anteilsmäßige Aufteilung auf den anderen Gesellschafter hätte erfolgen müssen.Um die Transferzahlungen zwischen Gesellschaft und Gemeinde nachvollziehbar darzustellen, sind sämtliche Buchungen nur über einen Ansatz (VA 89. „MBB GmbH“ abzuwickeln.Ziel des Gemeinderates muss es sein, an der Entwicklung eines wirtschaftlichen Gesamtkonzeptes mitzuwirken.Anmerkung: Die im Rechnungsabschluss der MBB GmbH 2014 gegenüber der MGM bestehende Forderung in Höhe von € 2,439.743,58 wurde buchhalterisch nicht erfasst, ist jedoch in den Haftungen in der Beilage zur Jahresrechnung 2014 enthalten. Die Forderung ist in der Jahresrechnung 2015 als Beilage unter Schuldenstand (Verbindlichkeiten) angeführt. Künftig sollen die Forderungen der MBB an die MGM – gemäß Rücksprache mit der Revisionsabteilung des Landes - budgetwirksam dargestellt werden.Um die Rechtmäßigkeit der Forderungen sowie eine mögliche Aufteilung auf den anderen Gesellschafter zu prüfen wurde eine Rechtsauskunft der Kanzlei Tschurtschenthaler in Auftrag gegeben. Ein Heranziehen des Millstätter Förder- und Verschönerungsvereins zur anteiligen Verlustabdeckung ist gemäß Gutachten der Kanzlei Tschurtschenthaler nicht möglich. In der Jahresrechnung 2015 wurden die Verbindlichkeiten lt. Bilanz MBB im Anhang dargestellt. (siehe auch Punkt 2.11)Die Aspekte betreffend den Verlustabdeckungsvertrag wurden bereits unter Punkt 2.6 behandelt.ToDo/Status: Erledigt - [Finanzverwaltung] Darstellung der Verbindlichkeiten im Anhang des Jahresabschlusses der MGMErledigt - [BGM] Rechtsgutachten einholen - Prüfen einer Aufteilung der Verluste auf den anderen GesellschafterErledigt - [Finanzverwaltung] Darstellung aller Zahlungen an die MBB gemäß Rücksprache GemeindeabteilungIn Bearbeitung - [BGM, Gemeinderat] weitere Vorgehensweise auf Basis Rechtsgutachten festlegen

II) UMSETZUNGSMASSNAHMEN ENTSCHULDUNGSKONZEPT

A) UMGESETZTE MASSNAHMEN

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Im Rahmen der Budgetkonsolidierung bzw. des Entschuldungskonzeptes vom 09.09.2016 wurden zahlreiche Aspekte zur Umsetzung definiert, wobei nachstehende Punkte bereits erfolgreich umgesetzt werden konnten.

1. Erhebung der finanziellen Belastungen, transparente Budgetpolitik Eine umfassende Erhebung der tatsächlichen finanziellen Situation war ein unerlässlicher Schritt, eine transparente Offenlegung und die Kommunikation nach außen prägen die neue Form der Finanzpolitik.

Kassasturz durchgeführt Budgetkonsolidierung Maßnahmenkatalog mit über 200 Punkten erstellt Bürgerinformation (öffentliche Informationsveranstaltung) 2016 Sprechtag der Finanzreferentin Ansuchen sowie Durchführung der kommissionellen Gebarungsprüfung Regelmäßige Informationen in der Gemeindezeitung Bürgerinformation 2017 (Bericht Fortschritt Budgetkonsolidierung)

2. Ausfinanzierung nicht budgetierter Maßnahmen Nachdem im Budgetvoranschlag 2015 zahlreiche Budgetposten zu gering angesetzt wurden sowie manche Maßnahmen gar nicht berücksichtigt wurden, konnten diese in den Nachtragsvoranschlägen sowie im Jahresabschluss 2015 eingeplant werden. Dazu zählen beispielsweise:

Personalkosten Stelle Sekretariat nicht budgetiert € 23.000,-- Personalkosten Leistungsverrechnung Bauhof zu gering budgetiert € 72.800,-- Personalkosten Kongresshaus zu gering budgetiert € 27.000,-- Rücklagenauflösung budgetiert die es nicht gab € 30.400,-- Raumordnungskosten € 26.000,-- Katastrophenschaden € 30.700,-- Im Voranschlag 2015 war im Haushalt-Wirtschaftshof ein Abgang in der Höhe

von € 39.400,-- budgetiert – im Rechnungsabschluss konnte letztendlich ein Überschuss von ca. € 2.000 verzeichnet werden

Aber auch die Finanzierung des 2012 beschlossenen Anschlusses gemeindeeigener Gebäude an die Fernwärme konnte mit einem Betrag von € 84.100,-- im 1. Nachtragsvoranschlag 2016 berücksichtigt werden.

3. Korrekturen bei den Verbuchungen und allgemeine Anordnungen Da sich herausgestellt hat, dass zahlreiche Verbuchungen nicht im Sinne der Budgetwahrheit auf den entsprechenden Ansätzen verbucht wurden, wurden diesbezüglich erste Anpassungen vorgenommen. In manchen Teilbereichen sind diese im Budget jedoch noch durchzuführen.

Personalkosten der Gemeindegärtnerei werden nicht mehr dem Bauhof angelastet

Anteilige Aufteilung der Betriebs- und Reinigungskosten von Musikschule, Volksschule, Wohnungen und Kindergarten

Verbuchung Beitrag TVB – Reduktion Strukturkosten Bauhof Forderungen MBB werden als Anhang zum Schuldennachweis dargestellt

(Darstellung Budgetposten nach eingehender Prüfung im Nachtrag) Erste Anpassung bei Leistungsverrechnungen innerhalb der

Haushaltsansätze Etc.

4. Schuldenabbau, Reduktion der finanziellen Belastungen Jahresrechnung 2015

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In der Jahresrechnung 2015 konnten unter vielen anderen folgende Posten berücksichtigt werden:

Tilgung Darlehen Dellach und Pesenthein mit einem Betrag von ca. € 82.000,-- (inkl. Zinsen)

Tilgung Darlehen Entschuldung Bäderbetriebe mit einem Betrag von ca. € 165.000,-- (inkl. € 15.000 Unterstützung Land und Zinsen)

Verlustabdeckung Jahresverlust Bäderbetriebe 2014 mit einem Betrag von ca. € 123.000,--

Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Finanzierungsbeitrag Badehaus € 50.000,-- Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Haftungsrücklage Darlehen Badehaus €

30.000,-- Bereinigung der voranschlagsunwirksamen Gebarung (ca. € 40.000) Berücksichtigung und Finanzierung Sanierung Steganlage im Strandbad

Millstatt (€ 27.000,--)Summe: ca. € 517.000,--

Trotz Berücksichtigung der oben angeführten Maßnahmen konnte aufgrund der konsequenten Budgetpolitik und zusätzlichen Mehreinnahmen aus z.B. Ertragsanteilen oder Bebauungsverpflichtungen ein positives Jahresergebnis erzielt werden

Überschuss im ordentlichen Haushalt von ca. € 63.600,--

Jahresrechnung 2016 Durch die ersten Konsolidierungsmaßnahmen sowie dem vorgetragenen Überschuss aus 2015 war es möglich auch im Jahr 2016 entsprechende Beträge zur Schuldenreduktion sicherzustellen, wodurch sich ein weiterer Schuldenabbau ergeben hat:

Tilgung Darlehen Entschuldung Bäderbetriebe mit einem Betrag von ca. € 165.000,-- (inkl. € 15.000 Unterstützung Land und Zinsen)

Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Finanzierungsbeitrag Badehaus € 50.000,-- Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Haftungsrücklage Darlehen Badehaus €

30.000,-- Tilgung Darlehen Dellach und Pesenthein mit einem Betrag von ca. €

82.000,-- (inkl. Zinsen) im 1. Nachtragsvoranschlag Tilgung Darlehen Finanzierungsbeitrag Badehaus Cashflow mit einem Betrag

von ca. € 52.000,-- durch die Millstätter Bäderbetriebe GmbH (inklusive Zinsen)Summe: ca. € 379.000,--

Trotz Berücksichtigung der oben angeführten Maßnahmen konnte wiederum ein positives Jahresergebnis erzielt werden

Überschuss im ordentlichen Haushalt von ca. € 113.500,--

Jahresrechnung 2017Auch im Jahr 2017 konnten entsprechende Entschuldungsbeiträge im Budget berücksichtigt werden.

Tilgung Darlehen Entschuldung Bäderbetriebe mit einem Betrag von ca. € 165.000,-- (inkl. € 15.000 Unterstützung Land und Zinsen)

Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Finanzierungsbeitrag Badehaus € 50.000,-- Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Haftungsrücklage Darlehen Badehaus €

30.000,--

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Tilgung Darlehen Dellach und Pesenthein mit einem Betrag von ca. € 82.000,-- (inkl. Zinsen) im 1. Nachtragsvoranschlag

Tilgung Darlehen Finanzierungsbeitrag Badehaus Cashflow mit einem Betrag von ca. € 52.000,-- durch die Millstätter Bäderbetriebe GmbH (inklusive Zinsen)

Bedeckung offen Verbindlichkeiten Sprungturmunfall €120.000,-- (Haftungsrücklage, Unterstützung Land Kärnten)

Summe: ca. € 499.000,-- Trotz Berücksichtigung der oben angeführten Maßnahmen konnte wiederum ein positives Jahresergebnis erzielt werden

Überschuss im ordentlichen Haushalt von ca. € 83.900,--

Budgetplanung 2018Auch im Jahr 2018 konnten entsprechende Entschuldungsbeiträge im Budget berücksichtigt werden.

Tilgung Darlehen Entschuldung Bäderbetriebe mit einem Betrag von ca. € 165.000,-- (inkl. € 15.000 Unterstützung Land und Zinsen)

Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Finanzierungsbeitrag Badehaus € 50.000,-- Berücksichtigung BZ-Mittel i.R. Haftungsrücklage Darlehen Badehaus €

30.000,-- Tilgung Darlehen Dellach und Pesenthein mit einem Betrag von ca. €

82.000,-- (inkl. Zinsen) im 1. Nachtragsvoranschlag Tilgung Darlehen Finanzierungsbeitrag Badehaus Cashflow mit einem Betrag

von ca. € 52.000,-- durch die Millstätter Bäderbetriebe GmbH (inklusive Zinsen)

Bedeckung Darlehen Finanzierungsbeitrag Badehaus €400.000,-- (Verkauf Areal Gemeindegärtnerei)

Summe: ca. € 779.000,--

5. Zweitwohnsitzabgabe erhöht Millstatt hat sich in den letzten Jahren zu einem sehr beliebten Ort für Freizeitwohnsitze entwickelt. Einerseits ist es sehr begrüßenswert, wenn Menschen in unserer Region ihre Freizeit verbringen, da damit auch eine gewisse Wertschöpfung einhergeht. Andererseits entstehen aufgrund des zeitweisen Leerstandes raumplanerisch zum Teil bedenkliche Situationen und darüber hinaus fallen auch laufende Kosten für die Bereitstellung und Erhaltung der Infrastruktur an. Da die Gemeinde für Zweitwohnsitze keine Ertragsanteile vom Bund erhält, besteht die Möglichkeit zur Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe. Eine Intention im Zuge der Budgetkonsolidierung ist es, die Maßnahmen auf alle Beteiligten möglichst gleichmäßig zu verteilen und somit für den einzelnen die Veränderung so gering wie möglich zu belassen. Daher haben wir auch eine Erhöhung der Zweitwohnsitzabgabe vorgenommen.

6. Hundesteuer angepasst Da die Hundeabgabe über Jahre hinweg nicht valorisiert wurde, erfolgte per Gemeinderatsbeschuss vom 17.12.2015 eine entsprechende Erhöhung.

7. Miete für gemeindeeigene Plakatwände angepasst Auch im Bereich der Verrechnung für Gemeindeeigene Plakatwände gab es eine geringfügige Anpassung per Gemeinderatsbeschluss vom 18.02.2016.

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8. Rücklagensparbücher dem Girokonto zugeführt Um den Vorteil einer geringeren Zinsbelastung zu erlangen, wurden im Zuge der Erarbeitung des 1. Nachtragsvoranschlages 2015 die Rücklagensparbücher als Verstärkungsmittel dem Girokonto zugeführt. Nach Rücksprache mit Mag. Cottogni (Gemeindeaufsicht) sollten die Rücklagen wieder auf Sparbücher gelegt werden. Bei den kleineren Rücklagen ist es bereits gemacht worden:· RL Erneuerung Kfz € 17.290,79· RL Müllhaushalt € 7.231,26· RL Domitian Pilgerweg € 1.695,43· RL Kaslabn € 8.787,30Die größere Rücklage (RL Abfertigung € 129.630,20) sollte demnächst wieder auf ein Sparbuch gelegt werden.

9. Wasserbezugsgebühr und Wasserbereitstellungsgebühr erhöht Auch im Gebührenhaushalt Wasser ist der Handlungsbedarf groß. Den immensen dringend notwendigen Investitionen stehen keine Rücklagen gegenüber. Daher wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 18.02.2016 die Wasserbezugsgebühr, sowie die Bereitstellungsgebühr kräftig erhöht.

10.Einheitliche Richtlinien für Ansuchen um Ermäßigung des Kindergartenbeitrages

Bisher gab es bei Ansuchen um Ermäßigung von Kindergartenbeiträgen keine einheitlich geregelte Vorgangsweise. Eine interne Richtlinie zur einheitlichen Behandlung wurde erarbeitet.

11.Studierendenförderung eingestellt Die bisher ausbezahlte Studierendenförderung wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2015 eingestellt.

12.Keine Nachbesetzung Saisonstelle Gemeindegärtnerei Die aufgrund von Pensionierung freigewordene Saisonstelle in der Gemeindegärtnerei wurde vorerst durch eine zu überwiegenden Teilen vom AMS finanzierte Kraft nachbesetzt. Die mit Blumenschmuck gestalteten Flächen wurden bereits reduziert, was zum Teil zu massiven Protesten in der Bevölkerung geführt hat.

13.Keine Verlängerung befristetes Dienstverhältnis Bauamt Ein befristetes Dienstverhältnis im Bauamt wurde 2015 nicht verlängert. Aufgrund eines längeren Krankenstandes des Bauamtsleiters wurde im Jahr 2016 wiederum eine Mitarbeiterin befristet aufgenommen.

14.Keine Verlängerung befristetes Dienstverhältnis Sekretariat Verwaltung Ein befristetes Dienstverhältnis im Sekretariat der Verwaltung wurde nicht weiter verlängert.

15.Kulturförderungen Im Zuge der Budgeterstellung 2015 wurden im Bereich des Kulturbudgets Umstrukturierungen und eine Reduktion der Fördermittel vorgenommen.

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16.Ausschreibungen und Vergleichsangebote Durch Neuausschreibungen und Einholen von Vergleichsangeboten konnten insbesondere bei der Umsetzung von Straßenprojekten aber auch bei kleineren Auftragsvergaben erhebliche Einsparungen erreicht werden.

17.Versicherungspaket neu verhandelt Auch die Versicherungsleistungen „Bündelversicherung Gemeinde“ wurden neu verhandelt, wodurch erhebliche jährliche Einsparungen erzielt werden konnten.

18.Betriebsansiedelung Standortsicherung der MTG (Millstätter Tourismus GmbH) für 10 Jahre, durch anfängliche Betriebsförderung (10 bis 12 Arbeitsplätze).Sicherstellung einer gewerblichen Nutzung in den unteren beiden Geschoßen beim Großprojekt Lindenhof.

19.Parkplatz West – WC-Anlage Um Synergien zu nutzen, wurde die Bewirtschaftung des Parkplatz-West samt Betrieb der WC-Anlage von den Bäderbetrieben übernommen.

20.Richtlinie Oberflächenwasser In letzter Zeit gibt es vermehrt Ansuchen um die Erlaubnis zur Einleitung von Oberflächenwässern in gemeindeeigne Entsorgungsnetze. Bisher gab es jedoch keine Richtlinie zur Bearbeitung und es wurden keine Gebühren verrechnet. Da jedoch die Gemeinde hier eine entsprechende Leistung erbringt und damit erheblich Kosten verbunden sind, wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 07.07.2016 eine entsprechende Richtlinie für die Kostenbeteiligung beschlossen.

21.Gemeindeverwaltung – Stundenreduktion Finanzverwaltung Die angesuchte Stundenreduktion einer Mitarbeiterin wurde genehmigt.

22.Gemeinderat, Gemeindevorstand Durch die Koordination von Sitzungsterminen der Ausschüsse konnten bereits entsprechende Einsparungen erreicht werden.Über die Reduktion der Sitzungsgelder wurde in der aktuellen Gemeinderatsperiode bereits mehrmals im Gemeinderat befunden. Im Dezember 2017 wurde ein Beschluss gefasst das Sitzungsgeld des Gemeinderates zu reduzieren. Da es in der Zwischenzeit eine landesweit einheitliche Regelung gibt, wurde das Sitzungsgeld auf die Mindestsumme von € 70 festgesetzt. Somit obliegt es nicht mehr der Entscheidungskompetenz des Gemeinderates die Sitzungsgelder sowie die Bezüge des Gemeindevorstandes weiter zu senken. Auf die Reduktion von Mitgliedern je Ausschuss wird insbesondere aus Rücksicht auf die kleineren Fraktionen Abstand genommen.

23.Zeitausgleich statt Überstunden Es sollen angefallene Überstunden vermehrt durch Zeitausleich abgebaut werden. Durch entsprechende Dienstanweisungen soll eine Reduktion von ca. 75 % erreicht werden.

24.Stundenreduktion Hauptverwaltung Im Bauamt/Sekretariat wurde die angesuchte Stundenreduktion genehmigt.

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25.Nachbesetzung Stelle Finanzverwalter, Stundenreduktion Im Zuge des Objektivierungsverfahrens für die Stelle der Leitung der Finanzverwaltung wurde die Stelle an eine interne Mitarbeiterin vergeben. Für die frei gewordene Stelle in der Finanzverwaltung erfolgte keine Nachbesetzung. Durch interne Umstrukturierungen in der Hauptverwaltung konnten die Aufgaben neu zugeordnet werden.

26.Neuaufnahme Mitarbeiter Bauamt Um die umfassenden Aufgabengebiete im Bauamt besser abdecken zu können wurde ein neuer Mitarbeiter aufgenommen.

27.Anpassung Verrechnungsstundesatz Bauhof, Gärtnerei, Wasserhaushalt Die Verrechnungsstundensätze für Arbeiten der Gemeindemitarbeiter wurden angepasst.

28.Leistungskatalog überarbeiten Da die Preise für das Kongresshaus sowie sonstige Raummieten über Jahre hinweg nicht mehr angepasst wurden, wurden die Preise im Dezember 2016 entsprechend erhöht.

Kongresshaus Millstatt Stundensatz für externe Leistungsverrechnungen wurden neu festsetzen Miete für Veranstaltungen angepasst Miete für Mietgegenstände angepasst Reinigungspauschale bzw. Haustechniker gesondert kalkuliertAula und Turnsäle der Volksschulen, Gemeinschaftshaus Obermillstatt, Sonstige Mieträumlichkeiten Mieten angepasst Reinigungskosten angepasst

29.Bebauungsverpflichtungen Zukünftig sollen die Bebauungsverpflichtungen mit 20 % des Verkehrswertes gemäß Mustervorlage des Landes Kärnten besichert werden und vor allem der Zeitrahmen der Bebauungsverpflichtung penibel eingehalten werden

30.Grundstücksverkauf Gärtnereiareal In der Gemeinderatsitzung im März 2017 wurden der Verkauf des Areals der Gemeindegärtner in der Alexanderhofsiedlung sowie der Ankauf einer Liegenschaft im Anschluss an das Bauhofareal in Großdombra beschlossen. Der Kaufvertrag wurde im Dezember 2017 von den Vertragspartnern auf Basis des aktuellen Gemeinderatsbeschlusses unterzeichnet.

31.Konzept Gemeindegärtnerei neu Um von entsprechenden Synergieeffekten zu profitieren wurden im Zuge des Verkaufes des Gärtnereiareales die Funktionen der Gärtnerei und des Bauhofes an einem Ort zusammengelegt.

32.Ortsplanung Es wurde ein Ortsentwicklungsplan unter Einbindung der Bevölkerung sowie der interessierten Institutionen und Betriebe erarbeitet – Ziel Gesamtkonzept, dass sich

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in kleinen Etappen umsetzen lässt. In diesem Zusammenhang wurde bereits in der GR-Sitzung vom 07.07.2016 ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst und der Prozess zur Ortkernentwicklung 2017 zur Umsetzung gebracht. In GR-Sitzung vom 05.10.2017 wurde das vorliegende Konzept vom Gemeinderat genehmigt.

33.Schulstandorte Im September bzw. Dezember 2016 hat der Gemeinderat die Zusammenlegung der beiden Schulstandorte beschlossen. Bereits mit dem Schuljahr 2017/2018 wurde der Unterricht an einem gemeinsamen Standort geführt. Die Planungsaufträge wurden auf Basis von Gemeinderatsbeschlüssen vergeben und ein Konzept erarbeitet. Der Gesamtfinanzierungsplan wurde Anfang 2018 vom Gemeinderat beschlossen und im Jahr 2018 mit dem Bau begonnen.

34.Belastungen aus dem Sprungturmunfall Die offenen Verbindlichkeiten aus dem Sprungturmunfall konnten im Jahr 2017 berücksichtigt werden. Mit dem verfügbaren Betrag der Haftungsrücklage für ein Darlehen zum Bau des Badehauses sowie einem Unterstützungsbeitrag seitens des Landes Kärnten konnte somit die finanzielle Bedeckung sichergestellt werden.

35.Bedeckung Darlehen zum Bau des Badehauses € 400.000 Vermögensveräußerung

Zur Bedeckung des offenen Finanzierungsbeitrages zum Bau des Badehauses wurde wie bereits oben angeführt das Areal der Gemeindegärtnerei zum Verkauf ausgeschrieben und der Verkauf durchgeführt. Dadurch kann auch die mit dem Land Kärnten geschlossene Vereinbarung über die Entschuldung erfüllt werden.

36.Mitarbeiter Wirtschaftshof Im Jahr 2017 wurde eine Planstelle des Wirtschaftshofes infolge Pensionierung nicht mehr nachbesetzt.

37.Mitarbeiter/Dienstvertrag Kongresshaus Der bestehende Dienstvertrag des Haustechnikers für das Kongresshaus hat sich insbesondere aufgrund der Arbeitszeiten als ungünstig erwiesen, wodurch es zu massiven Überstunden in diesem Bereich kam. Im Zuge einer Neubesetzung der Stelle wurde in Rücksprache mit dem Gemeindeservicezentrum eine Lösung in Kooperation mit den Bäderbetrieben erarbeitet und umgesetzt.

38.Neuerliche Anpassung der Wasserbezugsgebühr Um den hohen Investitionsbedarf gerecht zu werden wurde im Jahr 2018 eine neuerliche Anpassung (siehe Punkt 9) der Wasserbezugsgebühr beschlossen.Daher wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 08.02.2018 die Wasserbezugsgebühr ab 01.04.2018 auf € 1,40,--, ab 01.04.2019 auf € 1,60,-- und ab 01.04.2020 auf € 1,80,-- je m³ eine stufenweise Erhöhung beschlossen.

B) GEPLANTE MASSNAHMEN

Folgende Maßnahmen sollen zukünftig vorbereitet, beraten und ggf. umgesetzt werden.

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1. Beantwortung von Fragen bzw. Erledigung offener Punkte aus kommissioneller Gebarungsprüfung

Aus dem Bericht der Gebarungsprüfung wurden bereits zahlreiche Punkte umgesetzt. Einige Fragen bzw. Empfehlungen sind noch offen, deren Erledigung dringend ins Auge gefasst werden muss. Siehe Maßnahmenliste Gebarungsprüfung.

2. Gemeindeverwaltung Instandhaltungs- und Wartungskosten von Geräten prüfen

3. Wirtschaftshof/Gemeindegärtnerei/Gemeindewasserversorgung Ggf. Auslagerung von Leistungen prüfen (Maschinenring, etc.) Größe bzw. Nutzung Fuhrpark evaluieren Kooperationen mit anderen Gemeinden (bei besonderen Aufgaben)

4. Kongresshaus Millstatt Auslastung erhöhen (professionellere Vermarktung)

5. Verträge Verträge Bundesforste evaluieren

6. Compliancemaßnahmen Juristische Beratung der Gemeinde verbessern (Vermeidet

Fehlentscheidungen und verbessert die Abwicklung von Projekten) Compliancemaßnahmen für Gemeinden umsetzen

7. Gebrauchssteuer Möglichkeit Gebrauchssteuer überprüfen (z.B. Baustelleneinrichtung von

Baufirmen auf öffentlichen Parkplätzen) 8. Weiterer Schuldenabbau Zinsersparnis

9. Contractingmodelle Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED durch Contracting-Modelle

unterstützen

10.Erhalt von Seegrundstücken Laufende Miet-/ Pachteinnahmen sowie wirtschaftliche Erträge durch den

Erhalt von Seenahen- bzw. Seegrundstücken

11.Mieten, Verpachtungen Aktiv Nachmieter für Räumlichkeiten MTG suchen Aktiv Nachmieter für Räumlichkeiten TVB suchen Generell die Möglichkeit von Pachterlösen von derzeit ungenutzten

Grundstücken prüfen

12.Tourismusangelegenheiten Leistungsverrechnung an den tatsächlichem Aufwand anpassen, nach

Maßgabe des Kärntner Tourismusgesetzes

13.Betriebsansiedelung 40

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Wirtschaftsförderung hinsichtlich Neuansiedelungen ausrichten

14.Bürgerbeteiligungsprojekte Unterstützen von Bürgerbeteiligungsprojekten

15.Nachnutzungskonzept VS-Millstatt Erarbeiten und Umsetzten eines Nachnutzungskonzeptes für die nun

leerstehende Volksschule in Millstatt

16.Weitere Maßnahmen der Budgetkonsolidierung Weitere Maßnahmen der Budgetkonsolidierung umsetzen Neuerliche Einbindung der Bevölkerung

Antrag: Den vom Finanzreferenten, Herrn GV DI Oberzaucher, erstellten Bericht zum Folgeprüfungsbericht der kommissionellen Gebarungsprüfung zur Vorlage an das Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 3, zu genehmigen.

Abstimmung: 21:2 (Gegenstimmen: GV Hofer, GR Strauß)

TO-Punkt 12 – Kindernest reg. GmbH – Freizeitbetreuung im Rahmen der ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge in der Volksschule Millstatt

Schreiben der Kindernest gem. GmbH, Görzer Allee 32 / Stiege 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 22.6.2018. Freizeitbetreuung im Rahmen der ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge an der VS Millstatt. Öffnungszeit: Ausschließlich an Unterrichtstagen von 11.00 – 17.00 Uhr. Kinderanzahl: maximal 21 Kinder / Gruppe, die Ganztagesschule wird zweigruppig geführt. Mitarbeiterinnen: Die Einstufung der pädagogischen Fachkräfte der Kindernest gem. GmbH für die schulische Tagesbetreuung mit getrennter Abfolge erfolgt nach dem Kollektivvertrag SWÖ und wird je nach Position adäquat abgerechnet, entsprechend der Erläuterung des SWÖ Kollektivvertrag § 28. Damit die Kontinuität in der Betreuung als wesentliches Qualitätsmoment gewährleistet bleibt sind die Lern- und Freizeitpädagoginnen der Kindernest gem. GmbH ganzjährig in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen angestellt, wobei bei der Berechnung der Mitarbeiterinnenkosten die ferialen Schließzeiten mit einem Schlüssel von 87 zu 100 berücksichtigt wurden, dies entspricht 87% des Bruttolohnes. Bei der Kalkulation der Personalkosten wurde für die Berechnung der Position Leitung des Standortes der KV SWÖ, Verwendungsgruppe 7, Stufe 3, mit einer Vordienstzeit von 5 – 6 Jahren, herangezogen. Eine weitere Freizeitbetreuerin wird in der Verwendungsgruppe 4, Stufe 4, mit einer Vordienstzeit von 7 – 8 Jahren ebenso nach KV SWÖ eingestuft. In der Planung der Personalkosten sind zusätzlich zur pädagogischen Arbeit mit den Kindern sämtliche Vertretungsleistungen bei Ausfällen, administrative Tätigkeiten, Schulkonferenzen, Besprechungen mit den Eltern, den Schulleiterinnen, dem Jugendamt, Teilnahme an regelmäßigen Teamtagen und Weiterbildungen, enthalten. Elternbeiträge: Im Informationsschreiben zur Richtlinie für die Zuteilung von Landes- und Bundesfördermitteln zum Ausbau ganztägiger Schulformen vom 8.1.2018 ist der Elternbeitrag ausschließlich durch den Schulerhalter einzuheben. Für das Schuljahr 2018/2019 besteht jedoch die Möglichkeit auszuwählen, ob der Elternbeitrag wie bisher über die Kindernest gem. GmbH eingehoben werden soll, oder ob dieser

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bereits vom Schulerhalter selbst eingehoben wird. Die Kindernest gem. GmbH stellt monatlich die elektronischen Anwesenheitslisten für die Überprüfung der Elternbeiträge zur Verfügung. Verpflegung durch die betriebseigene Küche Triangel II: In der Zentralküche Triangel II werden täglich rund 800 Mahlzeiten für Klein- und Schulkinder frisch zubereitet. Der qualitativ hohe Anspruch des Küchenteams, das für die kindergerechte Ernährung verantwortlich zeichnet, trägt dabei das Leitbild der Kindernest gem. GmbH an den Mittagstisch der Kinder:

die Mahlzeiten werden täglich frisch zubereitet. die Verwendung regionaler und saisonaler Produkte steht dabei im

Mittelpunkt.Der Essensbeitrag ist für den Schulerhalter einnahmen- und ausgabenseitig ein Durchlaufposten und wird daher im Finanzierungsplan nicht berücksichtigt! Die Kindernest gem. GmbH hebt die Essensbeiträge bei den Eltern direkt ein. Der Essensbeitrag beinhaltet das Mittagessen und die Nachmittagsjause sowie die Lieferung.

5 tägige Betreuung – Monatsbeitrag Essen € 65,00 4 tägige Betreuung – Monatsbeitrag Essen € 52,00 3 tägige Betreuung – Monatsbeitrag Essen € 39,00 2 tägige Betreuung – Monatsbeitrag Essen € 26,00 1 tägige Betreuung – Monatsbeitrag Essen € 14,00

Kosten: Die Vertretungsleistungen werden mit 10% der Personalkosten berechnet. Für die Sachaufwendungen haben wir als Berechnung € 60,00 pro Kind und

Schuljahr berechnet. Der Verwaltungsaufwand orientiert sich kalkulatorisch am beiliegenden

Leistungskatalog der Verwaltung der Kindernest gem. GmbH und wird mit 5% der Personalkosten berechnet.

Die Elternbeiträge wurden mit € 74,00 für 5 Tage berechnet. Jedoch legt der Schulerhalter die Elternbeiträge mittels Verordnung fest.

Finanzplan Schuljahr 2018 / 2019Durchschnittliche Kinderanzahl 21 Kinder.Erträge: Elternbeiträge Freizeitbetreuung € 15.540,00. Bastelbeiträge € 840,00 = Summe der Erträge € 16.380,00.Aufwendungen: Personalaufwendungen Pädagogische Fachkraft € 1.672,55 monatlich = € 30.105,90 jährlich. Zweite Pädagogische Fachkraft € 525,86 monatlich = € 9.465,48 jährlich. MVK € 470,90. Vertretungsleistungen 10% € 4.004,23. Summe Personalaufwendungen € 44.046,51. Sachaufwendungen € 1.260,00. Verwaltungsaufwendungen 5% € 2.202,33. Summe Aufwendungen € 47.508,83. Erträge € 16.380,00. Aufwendungen € 47.508,83 = Ergebnis laufender Betrieb - € 31.128,83. Vorfinanzierung Schulerhalter € 31.128,83. Erster Teilbetrag am 1.9.2018 € 10.376,28. Zweiter Teilbetrag am 1.1.2019 € 20.752,56.

Vorberechnung SchulerhalterPersonalaufwendungen € 44.046,51. Elternbeiträge € 15.540,00. Landesförderung - € 8.000,00. Bundesförderung - € 18.000,00 = € 41.540,00. Differenz - € 2.506,51. Gesamt: Personal € 44.046,51. Sachaufwendungen € 1.260,00. Verwaltung € 2.202,33 = € 47.508,83. Elternbeiträge € 16.380,00. Landesförderung - € 8.000,00. Bundesförderung - € 18.000,00 = € 42.380,00 = Abgang Schulerhalter € 5.128,83.

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Verlängerung der Vereinbarung vom 04.09.2014 abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Millstatt, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See und der "Kindernest" gem. Kinderbetreuungs GmbH, Görzer Allee 32/2, 9020 Klagenfurt.

Vereinbarung: Die Marktgemeinde Millstatt am See vertreten durch Herrn Bürgermeister Dipl. Ing. Johann Schuster beauftragt die Kindernest gem. Kinderbetreuungs GmbH auch im Schuljahr 2018/2019 mit der Nachmittagsbetreuung der SchülerInnen in der VS Millstatt für zwei Gruppen ab dem Schuljahr 2018/2019 auf Basis der Vereinbarung vom 04.09.2014. Die schulische Tagesbetreuung wird im Rahmen der „ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge“ angeboten. Wie Sie aus dem Finanzierungsplan für das Schuljahr 2018/2019 entnehmen können, betragen die Gesamtkosten für die, bei der „Kindernest" gem. GmbH zugekauften Leistungen nach Abzug der Erträge für das Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich € 31.128,83. Wir bitten die Marktgemeinde Millstatt am See um die Überweisung von € 31.128,83 lt. schriftlicher Vereinbarung in zwei Teilbeträgen.1. Teilbetrag bis 05.September für die Monate September bis Dezember 2018 von € 10.376,28. 2. Teilbetrag bis 05. Jänner 2019 für die Monate Jänner bis August 2019 von € 20.752,56, auf das Konto bei der Kärntner Sparkasse AG lautend auf „Kindernest“ gem. GmbH / GTS VS Millstatt IBAN AT77 2070 6045 0042 1674.

Antrag: Genehmigung der Verlängerung der Vereinbarung mit der Kindernest gem. GmbH für die Freizeitbetreuung im Rahmen der ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge in der Volksschule Millstatt am See.

Abstimmung: 23:0TO-Punkt 13 – Genehmigung des zweiten Nachtragsvoranschlages 2018

Erläuterung durch GV DI Oberzaucher.

2. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt des Haushaltsjahres 2018. Gegenüberstellung der Gesamtsummen (Beträge in Euro).Ordentlicher Haushalt: Einnahmen Voranschlag bisher 7.577.800,00. Nachtrag mehr um 168.200,00. Voranschlag neu 7.746.000,00. Ausgaben Voranschlag bisher 7.577.800,00. Nachtrag mehr um 168.200,00. Voranschlag neu 7.746.000,00. Außerordentlicher Haushalt: Einnahmen Voranschlag bisher 4.202.800,00. Voranschlag neu 4.202.800,00. Ausgaben Voranschlag bisher 4.202.800,00. Voranschlag neu 4.202.800,00.

2. Nachtragsvoranschlag 2018. Gesamtsumme 168.200,00.Ordentlicher Haushalt: Bürgermeister Umlage Erhöhung 4.500,00 (Mehrausgaben – im VA 2018 nur 4.400,00. GR Sitzungsgelder – 2.000,00 (Minderausgaben). Aufwand Gemeindezeitung VA 2018: 20.000,00. Weniger Ausgaben – 2.000,00 (laut Berechnung ca. 17.800,00 / pro Ausgabe 2.900,00. Mehr Inserate 600,00. HV-VB 8.500,00 (zu wenig im VA 2018 veranschlagt. Reisegebühren – 1.000,00. HV-Geldbezüge geringfügig Beschäftigte VA 2018 8.700,00. Anpassung – 4.500,00 (Lehrling). HV-Lehrlingsentschädigung VA 2010 0,00. Lehrlingsentschädigung 8 – 12/2018 3.000,00 Mehrausgaben. HV-Ferialpraktikanten. 3 Ferialpraktikanten

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2.100,00 (Mehrausgaben – nur 1 Ferialpraktikant im VA berücksichtigt. Anpassung – 600,00. HV-DGB SV VA 2018 36.200,00. Anpassung 3.100,00 Mehrausgaben. HV-Wahlamt VA 2018 3.100,00. Kostenersatz-Wahlen 1.500,00 Mehreinnahmen. Einnahmen – Städtepartnerschaft VA 2018 3.700,00. Mehreinnahmen 600,00. Mehrausgaben 3.000,00 (Partnerschaft Wendlingen, 80. Geburtstag Geschenk Durst H.). Pensionsbeiträge Reduktion wegen Bauhof – 20.500,00 (Reduktion aufgrund Personalverminderung im Bauhof). FF-Millstatt Mehreinnahmen 400,00. Mehrausgaben 400,00 (Anschaffung von 2 Personenrufempfänger / 1 zahlt FF-Millstatt / 1 Marktgemeinde. VS-Gebäude Millstatt Endabrechnung Fernwärme 1.100,00 (Mehreinnahmen). Neue Fernwärme-Aktontierungen 1.100,00. Kindernest VA 2018 47.400,00. 1. Teilbetrag 3.500,00 Mehrausgaben (10.376,28 für 2 Gruppen). Kindergarten Obermillstatt – Aushilfe VA 2018 47.400,00. Aushilfe für Kindergarten 4.900,00 Mehrausgaben. Kindergarten Obermillstatt – Leistungsprämie 1.700,00 Mehrausgaben. Kindergarten Obermillstatt – DGB SV VA 2018 35.000,00. Anpassung 3.000,00 Mehrausgaben. Kindergruppe Milli-Kids monatliche Subvention 8.000,00 GR Beschluss vom 13.6.2018 (09-12/2018) bis 08/2019. Verlassenschaft Pöcher – Verkauf 8.000,00. Pfarrkirche Millstatt – Restaurierung 8.000,00. BZ a. R. 8.000,00 (Schaunig/Benger, 03-ALL-58/19-2017), Transferzahlung an Pfarre 8.000,00. Kunstradln 20.000,00. BZ a. R. 20.000,00 (LR Ing. D. Fellner, 03-SP81-10/12-2018), Transferzahlung an Verein 8.000,00. Filmprojekt „Playground Carinthia MTB Event/Filmreihe 2“ 1.000,00. BZ a. R. 1.000,00 (Schaunig/Benger, 03-SP81-10/11-2018), Transferzahlung an Pedal Society 1.000,00. Umwelt – Forscher unterwegs – Projekt gibt es nicht mehr. Projekt „Forscher unterwegs“ - 2.500,00 (Minderausgaben), Projekt „Forscher unterwegs“ – 2.500,00 (Mindereinnahmen). Erhöhung Instandhaltung Straßen 15.000,00. Gemeindestraßen – Leistungen Bauhof, Leistung Personal Bauhof – 46.400,00 (Minderausgaben), Leistung Kfz/Bauhof – 5.000,00 (Minderausgaben).

WLV Erstattung WLV 2.500,00. Verkehrszeichen und Zubehör 2.200,00, Verkehrszeichen und Zubehör 1.100,00 (laut GV Beschluss 22.8.2018). Maschinenring – Leistungen 2018 für Pflege Park/Straßen/Wanderwege Gesamtkosten 22.278,73, Entgelte – Parkanlagen Fremdpersonal 17.000,00 (Mehrausgaben), Entgelte – Straßen Fremdpersonal 3.000,00 (Mehrausgaben), Entgelte – Wanderwege Fremdpersonal 2.000,00 (Mehrausgaben). Instandhaltung Wanderwege 4.100,00 (Mehrausgaben). Mountainbike Mehreinnahmen von AKL für Mountainbike 300,00. Mitgliedsbeitrag – Fischereiverband 4.167,77, Beitrag TVB 3.000,00 (Übernahme 3/4 durch TVB / 1/4 durch Gemeinde. Mitgliedsbeitrag Fischereiverband 4.100,00. Kreditzinsen für TVB – 500,00 (Minderausgaben), Zinsen – 1.000,00 (Mindereinnahmen). Öffentliches WC-Pacht – 900,00. Pachtstornierung – 900,00 (Minderausgaben, da für WC Stift 2018 keine Pacht anfällt. Öffentliches WC – sonstige Leistungen (Reinigung) 2.000,00, keine Reinigung mehr im WC-Stift – 2.000,00 (Minderausgaben, da WC Stift 2018 nicht mehr gepachtet ist). Straßenreinigung Mehreinnahmen 400,00. Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt 35.000,00 (ausgelagert aus Bauhof). Friedhof: Instandhaltung Friedhof 600,00, sonstige Anlagen – 600,00, öffentliche Abgaben – 300,00, sonstige Ausgaben 300,00, Sollabgang Vorjahr 13.400,00, Abwicklung Sollabgang Vorjahr 13.400,00. Grundbesitz: Rückersätze 100,00, Versicherung – 200,00, sonstige Leistungen 1.000,00. Holzverkaufserlöse 6.000,00, Mehreinnahmen 6.400,00 (Mehreinnahmen durch Holzverkauf an Bioprojekte), Versicherung – 100,00, sonstige Leistungen – 1.800,00. Sonstige Liegenschaften: Ankauf – Teilstück Eislaufplatz Matzelsdorf

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700,00, sonstige Einnahmen 3.800,00, Rechtskosten Verlassenschaft Pöcher 21.400,00, Grundstücksverkauf Pöcher 21.400,00. Müllhaushalt – Sollüberschuss Vorjahr 20.900,00, Abwicklung Sollüberschuss Vorjahr 20.900,00. Wohnhäuser – Sollabgang Vorjahr 5.500,00, Abwicklung Sollabgang Vorjahr 5.500,00. Gärtnerei-Leistungserlöse: Personal – 17.600,00 (Krankenstand Gärtnermeister), Kostenbeitrag Arbeiter – 17.600,00. Gärtnerei-Aushilfen: Geldbezüge 6.600,00, Dienstgeberbeiträge 1.100,00. Instandhaltung Gebäude 3.000,00 (Mehrausgaben), Treibstoffe – 1.000,00, Brennstoffe 2.000,00 (Umbuchung Bauhof), Strom 700,00 (Umbuchung – Bauhof), Mietzins 300,00 (Umbuchung Bauhof), öffentliche Abgaben 700,00 (Umbuchung – Bauhof). Camping Pesenthein: Kostenersätze Leistung Personal/Kfz 16.000,00 (Mehreinnahmen), Einnahmen aus Verpachtung 4.000,00 (Mehreinnahmen), Kostenbeitrag Personal/Bauhof 4.000,00 (Mehrausgaben), Kostenbeitrag Kfz/Bauhof 500,00 (Mehrausgaben). Strandbad Dellach Verpachtung 400,00 (Mehreinnahmen). Strandbad Millstatt: Kostenersatz Leistungen Personal/Kfz – 5.000,00 (Mindereinnahmen), Kostenbeitrag Personal/Bauhof – 2.000,00 (Wenigerausgaben), Kostenbeitrag Kfz/Bauhof – 500,00 (Wenigerausgaben). Kärnten Badehaus Pachtzins 1.000,00 (Mehreinnahme). Entschuldung Bäderbetriebe BZ a.R. Entschuldungsbonus alter Betrag 15.000,00, neuer Betrag 45.000,00 = Unterschied + 30.000,00. Rücklagen-Auflösung: RL-Erneuerungsrücklage Kfz – 4.000,00 (Auflösung – siehe Sparbuch), RL-Abfertigung – 10.000,00 (Auflösung siehe Sparbuch). Finanzverwaltung-Bezüge: Bezüge 2.000,00 (Mehrausgaben), Reisegebühren – 200,00 (Minderausgaben), Sonstige AE – 500,00 (Minderausgaben), Mehrleistungsvergütigung 700,00 (Mehrausgaben). Finanzzuweisung Bund 31.400,00 (Mehreinnahmen). Grundsteuer A Mehreinnahmen 800,00. Hundeabgabe 600,00. Zweitwohnsitzabgabe Mehreinnahmen-Lindenhof 3.300,00. Pflegefonds 2018 – Zweckzuschuss 34.500,00 (Mehreinnahmen laut Mitteilung vom 26.6.2018). Leistungserlös Bauhof – Arbeiter VA 362.600,00, Mindereinnahmen – 44.400,00. Leistungserlöse Bauhof – Maschinen – VA 77.500,00 – Mindereinnahmen 5.000,00.

Bauhof-Aushilfe AMS und Land 13.300,00, Gehälter 20.000,00. Bauhof – Beschäftigungsprojekt siehe oH – 35.000,00 (Aufteilung direkt im oH). Einnahmen von Gärtnerei Betriebskosten 3.700,00 (Pacht, Strom, Heizöl, Platzmiete), 2.000,00 Brennstoffe. Jubiläumsgelder 2 Bedienstete 9.800,00. Leistungsprämie weniger Ausgaben – 3.000,00 (Minderausgaben). Erneuerungsrücklage Fahrzeug 2018 aussetzen – 4.000,00. Abfertigungsrücklage 2018 aussetzen – 10.000,00. Kostenbeiträge an Pensionsbeiträge – 12.200,00 aufgrund von Pensionierungen und Auslagerung Gärtnerei. Bauhof-Sollabgang Vorjahr 17.100,00, Abwicklung 17.100,00. Wasserleitungsmaterial – 10.000,00 (Mindereinnahmen). Wasseranschlussbeiträge 13.500,00 (Mehreinnahmen). Wasserbereitstellungsgebühr – 5.000,00 (Mindereinnahmen). Wasserzählermiete 1.500,00 (Mehreinnahmen). GWVA-Werkzeuge 2.000,00 (Ankauf Rohrbruchsuchgerät 3.000,00, Maschinen – 1.500,00 (Wenigerausgaben). GWVA-Gehälter: 4.000,00 (Mehrausgaben), Aufwandsentschädigung 700,00 (Mehrausgaben), Mehrleistungszulage – 3.100,00 (Minderausgaben), sonstige Nebengebühren 300,00 (Mehrausgaben), sonstige DGB 800,00 (Mehrausgaben). KPC digitaler Leitungskataster 3.200,00 (bis 2039). Abgang-Gebührenhaushalt 2017: Bedeckung-Abgang 15.100,00, Wasserbauten – 15.100,00. Zuführung Entschuldungsbonus 2015 + 2016 für Sprungturm-Unfall, Entschuldungsbonus 2015 u. 2016 30.000,00 laut aufsichtsbehördlicher Genehmigung, Zuführung Sprungturm-Unfall 30.000,00.

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Antrag: Genehmigung des 2. Nachtragsvoranschlages für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt des Haushaltsjahres 2018.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 17 – GR Dr. Erich Köhler und GR Mag.a Dorothea Gmeiner-Jahn – Antrag: Der Masterplan zur Ortsentwicklung von Millstatt, der aus der Bürgerbeteiligung 2017 hervorgegangen ist, bildet ab nun die Leitlinie zur Entwicklung des Ortes Millstatt. Alle weiteren Planungsentscheidungen und Bauvorhaben der nächsten Jahre im betroffenen Gebiet werden darauf ausgerichtet und abgestimmt

Antrag von Herrn Dr. Erich Köhler, Obermillstatt 211, 9872 Millstatt am See, vom 5. Juni 2018: An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See. SELBSTSTÄNDIGER ANTRAG nach § 41 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO. GR Erich Köhler ersucht, der Gemeinderat möge beschließen:Antrag: Der Masterplan zur Ortsentwicklung von Millstatt, der aus der Bürgerbeteiligung 2017 hervorgegangen ist, bildet ab nun die Leitlinie zur Entwicklung des Ortes Millstatt. Alle weiteren Planungsentscheidungen und Bauvorhaben der nächsten Jahre im betroffenen Gebiet werden darauf ausgerichtet und abgestimmt.Begründung: Die Gemeinde hat im Jahr 2017 einen Auftrag zur Erstellung eines Planes zur Ortsentwicklung von Millstatt mit Bürgerbeteiligung erteilt. Die Landschaftsarchitektur Winkler hat den daraus folgenden Masterplan Millstatt im August 2017 fertiggestellt. Dieser wurde im Gemeinderat präsentiert. Jetzt geht es darum, die Umsetzung zu starten.

Antrag: Genehmigung des Antrages von Herrn GR Dr. Köhler und Frau GR Mag.a Gmeiner-Jahn, dass der Masterplan 2017 für die Ortsentwicklung die Leitlinie zur Entwicklung des Ortes Millstatt bildet.

Abstimmung: 15:8 (Gegenstimmen: Vzbgm. Burgstaller, GV Hofer, GR Mag.a Brandner, GR Dertnig, GR Auer, GR Tuppinger, EM Egger, GR Strauß)

TO-Punkt 19 – Gemeindevorstand – Antrag auf Genehmigung der Überarbeitung des textlichen Bebauungsplanes

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Millstatt stellt den Antrag, die notwendigen Schritte zur Änderung des textlichen Bebauungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet zu unternehmen. Das Leitziel ist eine konsequente und geregelte Siedlungsentwicklung, die insbesondere durch folgenden Zielsetzungen verwirklicht werden soll:

1. Bedarfsgerechte Baulandausweisung, Vermeidung von Baulandhortung und Immobilienspekulation

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2. Förderung der touristischen Attraktivität3. Schaffung von Wohnraum für Dauerbewohner4. Sparsame Nutzung von Grund und Boden5. Schaffung von harmonischen Siedlungsrändern6. Erhaltung der traditionellen gewachsenen Siedlungsstruktur hinsichtlich der

baulichen Ausnutzung, des Bauvolumens, der Dachformen, der Materialwahl, der Durchgrünung und der Sichtbeziehungen

7. Erhaltung von markanten Sichtbeziehungen auf Ortsdominanten oder sonstiger attraktiver Landmarks und Landschaftssilhouetten einschließlich Seeblick

8. Bedachtnahme auf den „Masterplan Millstatt – Ortskernentwicklung“ sowie auf das TU Projekt 2016 (Millstatt mitgestalten)

9. Bewahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte (z.B. charakteristische Hofformen, Naturdenkmäler)

10.Erhaltung bzw. Stärkung der dörflichen Strukturen und der Ortskerne 11.Höhen- und flächenmäßige Begrenzung von Anschüttungen, welche das Orts-

bzw. das Landschaftsbild verändern12.Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit vorhandener Erschließungsanlagen

(Straßen, Wasserleitung, Kanal, etc.)13.Berücksichtigung des öffentlichen Interesses bei Errichtung von

Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau und bei der Errichtung von Reihenhäusern von gemeinnützigen Bauvereinigungen und der Gemeinde und deren ähnliche Vorhaben sowie des öffentlichen Interesses an der Errichtung touristischer Infrastruktur

14.Erarbeitung von Teilbebauungsplänen für sensible Ortszonen

Antrag: Genehmigung der Überarbeitung des textlichen Bebauungsplanes auf der Grundlage der Zielsetzungen 1 bis 14.

Abstimmung: 19:4 (Gegenstimmen: GV Hofer, GR Strauß, GR Maier, GR Pertl)

TO-Punkt 20 – Gemeindevorstand – Antrag auf Genehmigung des Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und dem Kunstverein Kunstradln in Millstatt

F Ö R D E R U N G S V E R T R A G abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, in der Folge kurz „FÖRDERUNGSGEBERIN“ genannt und dem Kunstverein Kunstradln in Millstatt, vertreten durch die Obfrau Mag.a Petra Weissenböck, Stiftgasse 2, 9872 Millstatt am See, in der Folge kurz „FÖRDERUNGSWERBER“ genannt

1. Gegenstand des Förderungsvertrages:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Förderung der nachstehend umschriebenen Maßnahme unter den nachstehend umschriebenen Voraussetzungen:

Die Begegnung Kunst, Mensch und Natur spielt in Millstatt die Hauptrolle. Auf dem neuen Kunst-Radweg lässt sich Kunst mit allen Sinnen auf 25 Stationen erleben. Rund 50 Künstler verbinden Seeufer, Parklandschaften, historische Plätze und Betriebe mit facettenreichen Skulpturen, Gemälde, Grafiken,

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Keramiken, Fotografien und Video-Installationen. Lebendig, komplex und vielfältig – für jene die sich in Millstatt den Ausdrucksformen zeitgenössischer bildender Kunst widmen, hat der Verein Kunstradln, die Gemeinde Millstatt und das Land Kärnten mit dem Kunstradln ein starkes, bewegendes, verbindendes Netzwerk geschaffen. Es versteht sich als eine offene Plattform unabhängiger Kunst und beweist, dass Gegenwartskunst auch außerhalb von Metropolen inspirierenden Freiraum findet. Mit dem Kunstradln wird darüber hinaus besonders auch junge, unkonventionelle Kunst gefördert. Entlang des Weges sind die jeweiligen Kunststationen zu finden. Teilnehmer bekommen einen Kunstradln Pass und können sich an den vorangeführten Routen ihre Stempel eintragen lassen. Beim Vorzeigen des ausgefüllten Kunstradln Passes im Tourismusverband und der Galerie Lindenhof wartet eine tolle Überraschung auf die fleißigen Kunstradler.

2. Art und Höhe der Förderung: Die gewährte Förderung für die unter Punkt 1 beschriebene Maßnahme beträgt € 20.000,00. 3. Finanzierungsplan:

3.1 Der Förderungswerber bestätigt die Aufbringung der nachstehend im Finanzierungsplan dargestellten Geldmittel:

€ %Eigenmittel / Sponsoring € 65.000 61,9

Bedarfszuweisungsmittel € 0

Sonderbedarfszuweisungsmittel

€ 20.000 19,05

Sonstige Mittel: Bundesförderung

€ 20.000 19,05

GESAMT-INVESTITIONSKOSTEN € 105.000 100%

3.2 Der Förderungswerber verpflichtet sich, durch Eigenmittel in der Höhe von € 65.000,- im Ausmaß von 61,9% finanziell zur Durchführung des beschriebenen Projektes beizutragen.3.3 Das Zustandekommen des Vertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass der Förderungswerber der Förderungsgeberin alle Zuwendungen schriftlich mitteilt, die er für die vertragsgegenständliche Maßnahme in den letzten fünf Jahren vor Abschluss dieses Vertrages aus öffentlichen Mitteln (unter Einschluss von Mitteln der Europäischen Union) erhalten hat, um deren Gewährung angesucht worden ist sowie um deren Gewährung der Förderungswerber noch ansuchen will. Stellt der Förderungswerber später ein zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht geplantes Förderungsansuchen oder erhält er eine Förderung, hat er auch das der Förderungsgeberin unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungspflichtige Zuwendungen sind auch dem Förderungswerber individuell gewährte Steuerbefreiungen und –Steuererleichterungen sowie Entlastungen von anderen öffentlichen Lasten.

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4. Europarecht :4.1 Der Förderungsvertrag ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Förderung

von der Kommission nach Art 88 Abs 3 EGV genehmigt wird, wegen Nichtäußerung der Kommission als genehmigt gilt oder die Kommission feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt.Hinweis: Die Förderung darf erst nach (positiver) Durchführung des Notifikationsverfahrens gewährt werden. Andernfalls ist der Förderungsvertrag nichtig und die innerstaatlichen Gerichte müssen über Begehren von Konkurrenten oder auf Anordnung der Kommission die Subvention vom Förderungswerber zurückfordern. Anderes gilt dann, wenn eine Beihilfe als nicht tatbestandsmäßige De-minimis-Beihilfe zu qualifizieren ist (dazu sogleich) oder die Voraussetzungen einer Freistellungsverordnung erfüllt, die bestimmte Beihilfen ex lege genehmigt und damit auch von der Notifikationspflicht ausnimmt.Für den Fall einer De-minimis-Beihilfe:Der Förderungswerber verpflichtet sich, schriftlich jede De-minimis-Beihilfe − gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird − anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Das Zustandekommen des Vertrages ist durch diese Mitteilung und dadurch aufschiebend bedingt, dass die Förderung den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl 2006 L 379/5 entspricht. Mitteilungspflichtige Zuwendungen sind auch dem Förderungswerber individuell gewährte Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen sowie Entlastungen von anderen öffentlichen Lasten. Die Förderungsgeberin weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der gegenständlichen Förderung um eine De-minimis-Beihilfe im Sinn dieser Verordnung handelt.Für den Fall einer regionalen Investitionsbeihilfe:

Hinweise zur Vertragsgestaltung: Freigestellt nach der Freistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten, ABl 2006 L 302/29) sind grundsätzlich nur Beihilfen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Beihilferegelung (etwa eines Beihilfegesetzes oder von Beihilferichtlinien) gewährt werden. Individuelle Beihilfe, sog Ad-hoc-Beihilfen, dürfen nach dieser Verordnung nur zur Ergänzung von Beihilfen auf der Grundlage solcher allgemeinen Regelungen gewährt werden und das nur bis zu einem Ausmaß von 50% des gesamten Beihilfebetrags. Der Beihilfebetrag darf natürlich dann in seiner Gesamtheit nicht die höchstzulässigen Fördergrenzen nach dieser Verordnung überschreiten. Das muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Nach dieser Verordnung ist der Förderungswerber ferner zu verpflichten, dass die Investition in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre (bzw drei Jahre bei KMU) erhalten bleibt, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist.wenn die Investitionsbeihilfe auf Grundlage der Lohnkosten berechnet wird:

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- die Arbeitsplatzschaffung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition stattfindet und mindestens fünf Jahre lang (bzw drei Jahre bei KMU) erhalten bleibt.Für den Fall, dass die Förderung unter eine andere FreistellungsVO der EG fällt, sind deren eventuelle Vorgaben in den Vertrag aufzunehmen.

4.2 Die Rückforderung von Beihilfen, die dem EG-Recht widersprechen, richtet sich nach 7.2.5. Durchführung:

5.1 Der Förderungswerber verpflichtet sich, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Oberschwellenbereich einzuhalten. 5.2Bei allfälligen Änderungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden

Maßnahme ist vor Durchführung der Maßnahme die schriftliche Zustimmung der Förderungsgeberin einzuholen. Die im Förderungsvertrag festgelegten Termine sind strikt einzuhalten.

5.3 Die Förderungsgeberin behält sich vor, allfällige technische und wirtschaftliche Überprüfungen der Maßnahme auch nach Fertigstellung entweder selbst durchzuführen oder sich zur Durchführung Dritter zu bedienen. Der Förderungswerber hat daher über Aufforderung Organen der Förderungsgeberin den Zugang zur Anlage zu gestatten, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie die Einsichtnahme in zugehörige Unterlagen zu ermöglichen. Eine allfällige Überprüfung der Maßnahme durch rechnungshofartige Einrichtungen wird jedenfalls vorbehalten. 5.4 Zum Nachweis der Maßnahme und der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sind gesonderte auf die Gesamtkosten der Maßnahme bezogene Aufzeichnungen zu führen und samt den dazugehörigen Abrechungsbelegen sieben Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.

5.5 Der Förderungswerber verpflichtet sich, der Förderungsgeberin den Beschäftigtenstand jeweils zum 1.10.2018 mittels einer Bestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse nachzuweisen.

5.6 Der Förderungswerber verpflichtet sich, der Förderungsgeberin unverzüglich alle Ereignisse mitzuteilen, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder der vereinbarten Bedingungen erfordern würden.

5.7 Der Förderungswerber leistet Gewähr dafür, dass er die für die Durchführung der Leistung erforderlichen Befähigungen besitzt. Handelt es sich um eine juristische Person gilt dies entsprechend für deren Organe.

5.8 Der Förderungswerber verpflichtet sich, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

6. Auszahlung: 6.1 Die Auszahlung der jeweils aliquoten Fördermittel erfolgt – nach Verfügbarkeit -

in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes auf Grundlage der vom Förderungswerber vorzulegenden anerkannten und saldierten Originalrechnungen bzw tatsächlich geleisteten Zahlungen.

6.2 Akontozahlungen können nur auf Grundlage tatsächlich geleisteter Zahlungen ausbezahlt werden.

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6.3 Im Rahmen der geförderten Maßnahme können nur jene Originalrechnungen bzw tatsächlich geleisteten Zahlungen für Leistungen anerkannt werden, die nach dem im Fördervertrag vereinbarten Termin für den Beginn der Durchführung der Maßnahme in Angriff genommen worden sind.6.4 Zur Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:a) detaillierte Auflistung der Kosten;b) anerkannte und saldierte Originalrechnungen, Zahlungsbelege,

dazugehörige Kontoauszüge sowie sonstige notwendige bzw geeignete Nachweise (zB für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen);

c) Darstellung der Projektfinanzierung einschließlich Angabe aller tatsächlich gewährten Förderungen und

d) ein abschließender Bericht über die durchgeführte Maßnahme und die erzielten Projektergebnisse.

6.5 Die Endabrechnungsunterlagen (rechtsverbindlich gefertigter Schlussbericht einschließlich der Abrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in übersichtlicher Form) sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Maßnahme der Förderungsgeberin vorzulegen.

6.6 Die Auszahlung von 10 vH der Fördermittel darf erst nach Anerkennung der Endabrechnung durch die Förderungsgeberin, sowie Nachweis der Erfüllung der sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfolgen.

7. Einstellung und Rückerstattung: 7.1 Über Aufforderung der Förderungsgeberin hat der Förderungswerber innerhalb von vier Wochen die gewährten Förderungsmittel gänzlich oder teilweise, bei Verzinsung vom Tag der Auszahlung mit 4 vH über dem Basiszinssatz, zurück zu erstatten, wenn

a) Fördermittel trotz Nichteintritts einer vereinbarten Bedingung ausbezahlt worden sind;

b) die Förderungsgeberin oder deren Beauftragte über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert worden sind;

c) die geförderte Maßnahme nicht, nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist;

d) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

e) wenn die sonstigen Förderungsvoraussetzungen nicht, nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind;

f) die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel nachträglich, wenn auch nur teilweise, entfallen sind;

g) über das Vermögen des Förderungswerbers vor Beendigung der Durchführung der Maßnahme oder vor Erfüllung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen ein Konkursverfahren eröffnet bzw die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist;

h) der Betrieb des Förderungswerbers vor Erfüllung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen dauernd eingestellt worden ist;

i) vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist;

j) vom Förderungswerber Überprüfungen be- oder verhindert worden sind;k) der Förderungswerber Ereignisse, welche die Durchführung der

geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder eine 51

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Änderung der Förderungsbedingungen im Sinn von Punkt 5.6 erforderlich machen würden, nicht rechtzeitig mitgeteilt hat;

l) der Förderungsgeber gegen die Verpflichtungen aus Punkt 9. (Rechtsnachfolge) verstößt;

m) die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungswerbers (auf Grund höherer Gewalt zB Naturkatastrophen, Brand) verloren gegangen sind;

n) die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Datenübermittlung nach dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG, schriftlich widerrufen worden ist;

o) der Förderungswerber das Gleichbehandlungsgesetz verletzt hat oderp) wenn dies aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist,

insbesondere weil die Förderung gegen das EG-Beihilfeverbot verstößt. Das gilt nicht nur, wenn einer Förderung die Genehmigung der Kommission versagt wird oder sie nicht einem genehmigten Förderprogramm entspricht, sondern auch dann, wenn eine Förderung entgegen der Notifizierungspflicht gemäß Art 88 Abs 3 EGV zugesagt oder gewährt worden ist oder

q) wenn Fördermittel aus welchen Gründen auch immer nicht verbraucht worden sind.

7.2 Tritt einer der oben (7.1.) angeführten Sachverhalte ein, so erlischt gleichzeitig die Zusicherung hinsichtlich der noch nicht ausbezahlten Förderung.

7.3 Von einer Einstellung und Rückerstattung der Fördermittel kann in den Fällen der Eröffnung des Ausgleiches über das Vermögen des Förderungswerbers oder einer Veräußerung abgesehen werden, wenn trotz Eröffnung des Ausgleichs bzw der Veräußerung die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet scheint. Auf die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren darf von der Förderungsgeberin nicht verzichtet werden.

8. Sicherstellung :Der Förderungswerber hat allfällige Rückzahlungsansprüche durch die Bestellung einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts mit Sitz in der europäischen Union in Höhe der ausbezahlten Fördermittel und für die Dauer bis zum 31.12.2019 sicherzustellen. Das Zustandekommen des Vertrages ist durch die Überreichung der Urkunde über die Bankgarantie an die Förderungsgeberin bedingt.9. Rechtsnachfolge: Überträgt der Förderungswerber das geförderte Unternehmen/Objekt/den geförderten Betrieb vor vollständiger Verwirklichung des vereinbarten Förderzwecks/der vereinbarten Maßnahme an einen Dritten im Wege der Einzelrechtsnachfolge, worunter auch die Verpachtung oder Vermietung fällt, so hat er sicherzustellen, dass der Einzelrechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Förderungsvertrages übernimmt. Für allfällige Rückforderungsansprüche bleibt der Überträger der Förderungsgeberin als Gesamtschuldner verpflichtet.Variante: Die Übertragung des geförderten Unternehmens/Objekts/des geförderten Betriebs im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unter Lebenden (einschließlich der Verpachtung oder Vermietung) vor vollständiger Verwirklichung des vereinbarten Förderzwecks/der vereinbarten Maßnahme an einen Dritten ist an die Zustimmung der Förderungsgeberin gebunden.10.Abtretung, Anweisung oder Verpfändung: Der Förderungswerber verpflichtet sich, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise über die gewährte Förderung zu verfügen.

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11.Haftungsausschluss :Eine Haftung der Förderungsgeberin wegen allfälliger Verletzungen dieses Vertrages und für vor dem Vertragsabschluss getätigte Äußerungen oder Zusicherungen und für eine Fehlbeurteilung der EG-rechtlichen Voraussetzungen wird auf grobes Verschulden beschränkt.12.Datenschutz: Der Förderungswerber erklärt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000 – DSG, dass alle im Ansuchen um Gewährung von Fördermitteln enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, personenbezogenen und automationsunterstützt verarbeiteten Daten

a) den zuständigen Landesstellen, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof der Republik Österreich und den Organen der EU für Kontrollzwecke übermittelt werden dürfen und

b) Dritten zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte (zB Evaluierungen) über die Auswirkungen der Förderung – unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – überlassen werden dürfen.

13.Rechtswahl und Gerichtsstand: Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Der Förderungsgeberin ist vorbehalten, den Förderungswerber auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.14.Allgemeine Bestimmungen: 14.1 Der Förderungswerber erklärt diesen Förderungsvertrag vorbehaltlos

anzunehmen.14.2 Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, wovon je eine

Gleichschrift der Förderungswerber und die Förderungsgeberin erhalten.14.3 Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Antrag: Genehmigung des Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und dem Kunstverein Kunstradln in Millstatt.

Abstimmung: 21:2 (Gegenstimmen: GR Strauß, GR Pertl)TO-Punkt 22 – Johann Bauer – Ansuchen um Abtretung des Grundstückes 279/2 der KG Millstatt in das öffentliche Gut und Genehmigung des Abtretungsvertrages

Ansuchen von Herrn Johann Bauer, Obermillstatt 139, 9872 Millstatt am See, vom 27.7.2018 an die Marktgemeinde Millstatt am See. Sehr geehrte Damen und Herren! Als Grundeigentümer des Grundstückes 279/2, KG 73209 Millstatt, EZ 128, stelle ich hiermit den Antrag an die Marktgemeinde Millstatt am See auf kostenlose Übernahme dieses Grundstückes in das öffentliche Gut. Die Dienstbarkeit für die 110 kV-Doppelleitung Landskron-Lieserbrücke müsste mit übertragen werden. Mit freundlichen Grüßen Johann Bauer.Schreiben der Marktgemeinde Millstatt am See vom 27.8.2018 an Herrn Notar Mag. Johannes Fitzek, Stiftgasse 1, 9872 Millstatt am See. Betreff: Johann Bauer – Abtretung in das öffentliche Gut. Sehr geehrter Herr Notar Mag. Johannes Fitzek! Mit Schreiben vom 27.7.2018 hat Herr Johann Bauer, Obermillstatt 139, 9872 Millstatt am See, um die kostenlose Übernahme seines Grundstückes 279/2, KG 73209

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Millstatt, in das öffentliche Gut ersucht. Der Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung vom 22.8.2018 unter Tagesordnungspunkt 5 mit dieser Angelegenheit befasst und nachstehendes beschlossen: Der Gemeindevorstand stellt an den Gemeinderat den Antrag, die Übernahme des Grundstückes 279/2 der KG Millstatt in das öffentliche Gut mit Beauftragung von Herrn Notar Mag. Johannes Fitzek zur Erstellung eines Abtretungsvertrages für die grundbücherliche Durchführung zu genehmigen. Mit der Bitte um Erstellung eines Abtretungsvertrages zwischen Herrn Johann Bauer und der Marktgemeinde Millstatt am See verbleibt für den Gemeindevorstand der Bürgermeister Dipl.-Ing. Johann Schuster.

Abtretungsvertrag abgeschlossen zwischen1. Herrn Johann Bauer, geboren 23.1.1941, 9872 Millstatt am See, Obermillstatt

139, einerseits und 2. der Marktgemeinde Millstatt am See, 9872 Millstatt am See, Marktplatz 8,

andererseitswie folgt:

1.)GRUNDBUCHSTAND und RECHTSVERHÄLTNISSE

Herr Johann Bauer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 128 KG 73209 Millstatt bestehend unter anderem aus dem Grundstück 279/2 KG Millstatt im unverbürgten Katasterausmaß von 512 m². Das vorangeführte Grundstück ist durch die Dienstbarkeit Benützungs- und Wasserleitungsrechte (C-LNR 1), der Dienstbarkeit 110 kV-Doppelleitung Landskron-Lieserbrücke (C-LNR 3) sowie durch diverse Geh- und Fahrrechte (C-LNR 5, 6, 7, 8) belastet. Festgestellt wird, dass das Wegegrundstück 279/2 KG Millstatt zufolge Antrag vom 27.7.2018 des Liegenschaftseigentümers in die öffentliche Verwaltung der Marktgemeinde Millstatt am See übergegangen ist und soll nunmehr auch die Grundbuchsordnung hergestellt werden.

2.)ABTRETUNG

Herr Johann Bauer tritt hiermit ohne weiteres Entgelt aus seiner Liegenschaft EZ 128 KG 73209 Millstatt das Grundstück 279/2 KG Millstatt im unverbürgten Katasterausmaß von 512 m² kostenfrei und mit Ausnahme der im Vertragspunkt 1.) angeführten Belastungen, ansonsten bücherlich lastenfrei an die Marktgemeinde Millstatt am See ab und erklärt letztere die Vertragsannahme. Festgestellt wird, dass sämtliche mit der EZ 128 KG 73209 Millstatt realrechtlich verbundenen Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitzungen von diesem Vertrag nicht berührt werden und ungeteilt bei der Stammsitzliegenschaft verbleiben bzw. nicht mit zu übertragen sind. Die tatsächliche Übergabe und Übernahme des vertragsgegenständlichen Grundstückes in den Besitz und Genuss der Marktgemeinde Millstatt am See ist bereits am 22.08.2018 erfolgt und wird seitens des Herrn Johann Bauer jedwede Gewährleistung ausgeschlossen. Mit diesem Zeitpunkt gingen alle Nutzungen und Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Marktgemeinde Millstatt über. Laut Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes Spittal Villach kann für das Wegegrundstück pro Quadratmeter ein Bodenwert von € 1,8168 herangezogen werden, sodaß sich im Sinne der Bestimmungen der Grundstückswertverordnung für die Grunderwerbsteuer eine Bemessungsgrundlage von € 5.581,21 sowie eine Grunderwerbsteuer von € 27,91 errechnet.

3.)GRUNDBUCHSHANDLUNGEN

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Die Parteien bewilligen auch über einseitiges Ansuchen nachstehende Grundbuchshandlungen in EZ 128 KG 73209 Millstatt:

die Abschreibung des Grundstückes 279/2 KG Millstatt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Marktgemeinde Millstatt am See durch Zuschreibung dieses Grundstückes zu einer Liegenschaft der Marktgemeinde Millstatt am See, öffentliches Gut .

4.)SONSTIGES

Alle mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Marktgemeinde Millstatt am See, die auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. Allfällige persönliche Steuern sowie Kosten einer gesonderten Rechtsberatung hat jede Partei für sich selbst zu begleichen. Allfällige Kosten, die durch eine Unterschriftsbeglaubigung außerhalb des Notariates Millstatt anfallen, hat jene Partei zu tragen, die die Beurkundung veranlasst hat. Der Marktgemeinde Millstatt am See gehört die Urschrift dieses Vertrages, während die andere Partei über Begehren einfache oder beglaubigte Fotokopien dieser Urkunde erhält. Die Parteien erklären, Inländer im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes zu sein.

Antrag: Genehmigung des Abtretungsvertrages für die Übernahme des Grundstückes 279/2 der KG Millstatt in das öffentliche Gut zwischen Herrn Johann Bauer und der Marktgemeinde Millstatt am See.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 23 – Gemeindevorstand – Antrag auf Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung

E-Mail von Herrn Bezirkshauptmann Mag. Dr. Klaus Brandner, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Tiroler Straße 16, 9800 Spittal/Drau, vom 2.7.2018 an die Marktgemeinde Millstatt am See. Sehr geehrte Damen und Herren! Nachstehendes E-Mail wird zur Information übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Mag. Dr. Klaus Brandner.E-Mail von Frau Mag.a Sigrid Panser vom 27.6.2018 an Herrn Bezirkshauptmann Mag. Dr. Klaus Brandner. Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann, zur Angelegenheit betreffend die Schwäne am Millstätter See wird mitgeteilt, dass der Höckerschwan zu den teilweise geschützten Tierarten gehört. Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden. Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt. Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z. B. Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten. Der Höckerschwan darf jedoch in Bädern, soferne er nachweislich eine Gefährdung darstellt, lebend gefangen werden. Gefangene Tiere sind ehestmöglich an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen. Ansonsten bestünde nur noch die Möglichkeit, dass der Gemeinderat

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eine ortspolizeiliche Verordnung gemäß § 12 AGO erlässt, mit der das Füttern der Wasservögel verboten wird (gibt es z. B. in der Stadt Klagenfurt).§ 12 AGO

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen Mag.a Sigrid Panser, Bereichsleiterin.

Antrag: Genehmigung zur Erlassung der Verordnung über das Verbot des Fütterns von Wasservögeln im Bereich der Marktgemeinde Millstatt am See.

Abstimmung: 23:0

TO-Punkt 24 – Bericht des Berichterstatters des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung

Herr GR Franz Politzer berichtet dem Gemeinderat über die Sitzung des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung vom 13. September 2018:

Nachdem Herr BauAL Michael Dabernig zum TO-Punkt 8 als Auskunftsperson geladen wurde, wird dieser TO-Punkt einstimmig vorgezogen:

TO-Punkt 8 - Prüfung des Straßenbauprojektes Oberer WeinleitenwegNach nochmaliger Überprüfung der Causa Oberer Weinleitenweg hat sich herausgestellt, dass die nach dem Wissensstand bei Formulierung der Bezeichnung „Privatstraße“ nicht korrekt ist. Durch nunmehr vorliegende Informationen ist die Bezeichnung „stillschweigend gewidmete Straße“ zutreffend. Der Kontrollausschuss regt an, zur Vermeidung weiterer Unstimmigkeiten das genannte Grundstück, das jetzt noch in Privateigentum ist, ins öffentliche Gut zu übernehmen.

TO-Punkt 1 - Überprüfung der Anzahl der von der Bereitstellungsgebühr befreiten Wasserzähler und Feststellung, wieviel davon „landwirtschaftlichen Betrieben“ zuzuordnen sind. Die nochmalige Überprüfung der Anzahl der Hauptwasserzähler, die von der Bereitstellungsgebühr befreit sind, ergab 131 Stück, davon sind 8 Hauptzähler landwirtschaftlichen Betrieben zur Versorgung von Stallgebäuden zuzuordnen.

TO-Punkt 2 - ÖBF AG Pachtung und Miete von Liegenschaften, Bedingungen und Dauer der Verträge, Weiterverpachtung und Weitervermietung dieser

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Liegenschaften, Kostendeckung bei Weiterverpachtung und Weitervermietung dieser Liegenschaften.Der Kontrollausschuss weist nochmals darauf hin, dass der Pachtvertrag für die Tennisplätze Millstatt und den Beachvolleyballplatz mit 31.12.2018 ausläuft. Schon in der letzten Kontrollausschusssitzung wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Vertrag mit der ÖBf-AG nicht weiter zu verlängern.Bis jetzt sind keinerlei diesbezüglichen Aktivitäten der Gemeindeführung bekannt. Deshalb stellt der Kontrollausschuss folgenden ANTRAG: Der Bürgermeister möge umgehend – jedoch spätestens bis Ende Oktober 2018 – die Gemeinderäte über die beabsichtigte Vorgehensweise informieren. Begründung:Laut Pkt. 2.2. des Pachtvertrages hätte die Gemeinde den „Vertragsgegenstand geräumt und in den ursprünglichen Zustand versetzt zurückzustellen“. Daraus ergibt sich die Dringlichkeit.Wortmeldungen:GV Mag. Santner: Der Tennisclub Millstatt hat für seine Tennisplätze einen eigenen Pachtvertrag.Vorsitzender: Es ist üblich, dass die ÖBF AG 3 Monate vor Ablauf eines Pachtvertrages mit der Marktgemeinde Verhandlungen aufnimmt.

TO-Punkt 3 - Kontrollausschussmitglied Franz Glinz legt eine Checkliste für die Abwicklung von Bauvorhaben vor. Das Kontrollausschuss-Mitglied Franz Glinz legte am 11.5.2017 eine Checkliste für die Abwicklung von Bauvorhaben vor. Nach Wissen des Kontrollausschusses wurde diese bisher nicht verwendet, was immer wieder zu einer unübersichtlichen Durchführung von Vorhaben führte. Der Kontrollausschuss stellt daher folgendenANTRAG:Der Gemeinderat möge beschließen, dass zur Vorbereitung der Entscheidungsfindungen im Bauausschuss und im Finanzausschuss diese Checkliste von GR Franz Glinz vor der Sitzung der Ausschüsse vorzuliegen hat.

TO-Punkt 4 - Antrag auf Prüfung der anteiligen Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr. Der Kontrollausschuss stellt fest, dass die anteilige Vorschreibung inzwischen vorgenommen wurde.

TO-Punkt 5 - Antrag auf Überprüfung der Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und Herrn Kurt Köstenberger. Der Kontrollausschuss beruft sich auf die Rechtsauskunft der Kärntner Landes-regierung, in der die Vorauszahlung des gesamten Betrages von EUR 5.500,- für 10 Jahre kritisch angemerkt wird, da die Benützungsvereinbarung keine Regelung hinsichtlich einer allfälligen Nichteinhaltung des Abkommens durch die Vertragspartner vorsieht.

TO-Punkt 6 - Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien zur ordnungsgemäßen Verbringung von Oberflächenwässer. Der Kontrollausschuss stellt fest, dass seit der Beanstandung am 28.03.2018 keine weiteren Unterlagen der Finanzverwaltung zur eventuellen Vorschreibung übergeben wurden, obwohl auf die unklare Situation bei

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einigen Anschlussansuchen hingewiesen wurde. Der Kontrollausschuss stellt daher folgendenANTRAG:Der Gemeinderat möge beschließen, dass die Anwendung der Richtlinien zur Oberflächenentwässerung hinsichtlich der Einhaltung der geschlossenen Verträge überprüft wird, und dass der Gemeinderat darüber entsprechend § 93 (3) K-AGO über das Ergebnis informiert wird.

TO-Punkt 7 - Prüfung des gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes. Dieser Punkt hat sich wegen der Behandlung im Finanzausschuss am 11.09.2018 erübrigt.

TO-Punkt 9 - Überprüfung der momentan geleisteten Zahlungen und Arbeiten seitens der Marktgemeinde für das Projekt „KUNSTradln in Millstatt“. Der Kontrollausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 24.5.2018 beanstandet, dass die Aufenthaltskosten der Kuratorin, die für den Verein „KUNSTradln Millstatt“ tätig ist, in der Höhe von EUR 585,75 ohne sachlichen Richtigkeitsvermerk auf Weisung des Bürgermeisters bezahlt wurde. Die Summe wurde dem Kulturbudget zugeordnet, ohne dass dort ein entsprechender Verwendungszweck aufscheint. Aus Sicht des Kontrollausschusses stellen Unterbringungskosten einer Kuratorin für einen privaten Verein keine „Maßnahme zur Kulturpflege“ dar. Tatsächlich fand aber unter diesem Titel eine Belastung des Kulturbudgets statt. Weiters erbrachte der Bauhof Arbeits- und Kfz-Leistungen in der Höhe von EUR 3.206,--. Zuvor hatte der Gemeinderat ein Ansuchen des Vereines KUNSTradln Millstatt auf Förderung abgelehnt. Deshalb stellt der Kontrollausschuss folgendenANTRAG:Der Gemeinderat möge beschließen, die Gesamtsumme EUR 3.791,75 dem VereinKUNSTradln Millstatt in Rechnung zu stellen.

EW-TO – Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Nr. 3/2018 vom 13.6.2018

Wortmeldungen:Vorsitzender: Herr Kollege GV Hofer wurde zum Protokollunterfertiger in der Sitzung des Gemeinderates am 13.6.2018 bestimmt. Er hat die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 13.6.2018 bis heute nicht unterschrieben, deshalb soll der Gemeinderat diese Niederschrift in der heutigen Sitzung genehmigen.

GV Hofer: Der Herr Bürgermeister hat mir am 13. Juni 2018 eine Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses verweigert, indem der Vorwurf erhoben wird, dass die Marktgemeinde eine Privatstraße auf Gemeindekosten asphaltiert hat. Vom Bürgermeister als Auftraggeber wurde dieser Vorwurf ohne Entgegnung zur Kenntnis genommen. Den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hat der Bürgermeister sogar mit der Unterzeichnung der Niederschrift beglaubigt, zusätzlich hat der Bürgermeister mich aufgefordert die Niederschrift auch ohne Korrektur zu unterschreiben. Es ist daher meiner Weigerung, diese Unterstellung nicht zu unterzeichnen, zu danken, dass sich der Kontrollausschuss nochmals mit dieser Angelegenheit befassen musste und diesen Vorwurf als nicht berechtigt zurückgenommen hat. Und somit dieser Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch den Bürgermeister nicht veröffentlicht wurde. Für mich

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als Straßenbaureferent ist die Kritik der Bauarbeiten der oberen Weinleite nicht nachvollziehbar, nachdem diese zur vollsten Zufriedenheit der Anrainer durchgeführt wurde und wir durch Neuausschreibung rund EUR 160.000 einsparen konnten.GR Strauß: In dieser Niederschrift wäre der Passus „Privatstraße“ durch „stillschweigend gewidmete Straße“ zu ersetzen.GR Tuppinger: Der Bericht wurde in der Sitzung am 13.6.2018 vorgetragen, der Bürgermeister, der Schriftführer und die Protokollunterfertiger bestätigen mit ihren Unterschriften den Ablauf der Sitzung, eine nur schriftlich abgegebene Stellungnahme kann demnach nicht Inhalt des Protokolls sein.

Antrag: Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 13. Juni 2018.

Abstimmung: 21:2 (Gegenstimmen: GV Hofer, GR Strauß)

EW-TO – Genehmigung der Änderung des Förderungsvertrages „Sanierung Sprungturm“

Förderungsvertrag abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, in der Folge kurz „FÖRDERUNGSGEBERIN“ genannt und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH, Kaiser-Franz-Josef-Straße 334, 9872 Millstatt am See,in der Folge kurz „FÖRDERUNGSWERBER“ genannt.

1.Gegenstand des Förderungsvertrages:Gegenstand dieses Vertrages ist die Förderung der nachstehend umschriebenen Maßnahme unter den nachstehend umschriebenen Voraussetzungen:Der gesperrte Sprungturm soll wieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daher ist dieser zu sanieren. Die Sanierung wird von der Millstätter Bäderbetriebe GmbH mittels Fördervereinbarung durchgeführt. Die aktuelle Kostenschätzung beträgt € 611.308,53 netto. Zweck der Fördervereinbarung ist die Weiterleitung von € 294,800,-

2.Art und Höhe der Förderung:Die gewährte Förderung für die unter Punkt 1 beschriebene Maßnahme beträgt € 294.800,-.

3.Finanzierungsplan:3.1 Die geschätzten Projektgesamtkosten betragen nach Ausschreibung und vor Vergabe (dzt. unverhandelt) € 611.308,53

Die Projektgesamtkosten werden wie folgt finanziert:

Kostenbeteiligung Land/Gemeinde (lt. Pkt. 3.2) € 294.800,-Förderung Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (lt. Fördervertrag vom 11.10.2017, GZ BMWFW-965.0049-II/4/2017)

€ 200.000,-

Beitrag des Tourismusverbandes Millstatt am See € 20.000,-59

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Freie Gewinnrücklage der Förderungswerberin € 50.000,-Cash Flow Finanzierung der Förderungswerberin € 46.508,53

PROJEKTGESAMTKOSTEN € 611.308,53

3.2 Die Förderungsgeberin bestätigt die Aufbringung der nachstehend im Finanzierungsplan dargestellten Geldmittel:

€ %Zuführung ordentlicher Haushalt € 1.000 0,33

Bedarfszuweisungsmittel i. R. (Zweckänderung - Haftungsrücklage Kärnten Badehaus 2012-2015)

€ 95.500 32,40

Bedarfszuweisungsmittel a. R.(Förderzusage vom 27.06.2017, Zl. A03-SP81-10/6-2017)

€ 21.000 7,13

Sonderbedarfszuweisungsmittel a. R.(Förderung – Offensive für See-, Berg- und Rad-Infrastruktur, vom 3.11.2017, Zl. 03-SP81-8/12-2016)

€ 177.300 60,14

Kostenbeteiligung Land/Gemeinde € 294.800 100%

3.3 Das Zustandekommen des Vertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass der Förderungswerber der Förderungsgeberin alle Zuwendungen schriftlich mitteilt, die er für die vertragsgegenständliche Maßnahme in den letzten fünf Jahren vor Abschluss dieses Vertrages aus öffentlichen Mitteln (unter Einschluss von Mitteln der Europäischen Union) erhalten hat, um deren Gewährung angesucht worden ist sowie um deren Gewährung der Förderungswerber noch ansuchen will. Stellt der Förderungswerber später ein zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht geplantes Förderungsansuchen oder erhält er eine Förderung, hat er auch das der Förderungsgeberin unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungspflichtige Zuwendungen sind auch dem Förderungswerber individuell gewährte Steuerbefreiungen und –Steuererleichterungen sowie Entlastungen von anderen öffentlichen Lasten.

4. Europarecht:4.1 Der Förderungsvertrag ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Förderung von der Kommission nach Art 88 Abs 3 EGV genehmigt wird, wegen Nichtäußerung der Kommission als genehmigt gilt oder die Kommission feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt.

Hinweis: Die Förderung darf erst nach (positiver) Durchführung des Notifikationsverfahrens gewährt werden. Andernfalls ist der Förderungsvertrag nichtig und die innerstaatlichen Gerichte müssen über Begehren von Konkurrenten oder auf Anordnung der Kommission die Subvention vom Förderungswerber zurückfordern. Anderes gilt dann, wenn eine Beihilfe als nicht tatbestandsmäßige De-minimis-Beihilfe zu qualifizieren ist (dazu sogleich)

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oder die Voraussetzungen einer Freistellungsverordnung erfüllt, die bestimmte Beihilfen ex lege genehmigt und damit auch von der Notifikationspflicht ausnimmt.4.2 Die Rückforderung von Beihilfen, die dem EG-Recht widersprechen, richtet sich nach 7.2.

5. Durchführung:5.1 Der Förderungswerber verpflichtet sich, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Oberschwellenbereich einzuhalten.

5.2 Bei allfälligen Änderungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Maßnahme ist vor Durchführung der Maßnahme die schriftliche Zustimmung der Förderungsgeberin einzuholen. Die im Förderungsvertrag festgelegten Termine sind strikt einzuhalten.

5.3 Die Förderungsgeberin behält sich vor, allfällige technische und wirtschaftliche Überprüfungen der Maßnahme auch nach Fertigstellung entweder selbst durchzuführen oder sich zur Durchführung Dritter zu bedienen. Der Förderungswerber hat daher über Aufforderung Organen der Förderungsgeberin den Zugang zur Anlage zu gestatten, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie die Einsichtnahme in zugehörige Unterlagen zu ermöglichen. Eine allfällige Überprüfung der Maßnahme durch rechnungshofartige Einrichtungen wird jedenfalls vorbehalten.

5.4 Zum Nachweis der Maßnahme und der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sind gesonderte auf die Gesamtkosten der Maßnahme bezogene Aufzeichnungen zu führen und samt den dazugehörigen Abrechungsbelegen sieben Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.

5.5 Der Förderungswerber verpflichtet sich, der Förderungsgeberin den Beschäftigtenstand jeweils zum 1.1. jeden Jahres mittels einer Bestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse nachzuweisen.

5.6 Der Förderungswerber verpflichtet sich, der Förderungsgeberin unverzüglich alle Ereignisse mitzuteilen, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder der vereinbarten Bedingungen erfordern würden.

5.7 Der Förderungswerber leistet Gewähr dafür, dass er die für die Durchführung der Leistung erforderlichen Befähigungen besitzt. Handelt es sich um eine juristische Person gilt dies entsprechend für deren Organe.

5.8 Der Förderungswerber verpflichtet sich, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

6.Auszahlung:6.1 Die Auszahlung der jeweils aliquoten Fördermittel erfolgt – nach Verfügbarkeit -

in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes auf Grundlage der vom Förderungswerber vorzulegenden anerkannten und saldierten Originalrechnungen bzw tatsächlich geleisteten Zahlungen.

6.2 Akontozahlungen können nur auf Grundlage tatsächlich geleisteter Zahlungen ausbezahlt werden.

6.3 Im Rahmen der geförderten Maßnahme können nur jene Originalrechnungen bzw tatsächlich geleisteten Zahlungen für Leistungen anerkannt werden, die nach dem im Fördervertrag vereinbarten Termin für den Beginn der Durchführung der Maßnahme in Angriff genommen worden sind.

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6.4 Zur Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:e) detaillierte Auflistung der Kosten;f) anerkannte und saldierte Originalrechnungen, Zahlungsbelege,

dazugehörige Kontoauszüge sowie sonstige notwendige bzw geeignete Nachweise (zB für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen);

g) Darstellung der Projektfinanzierung einschließlich Angabe aller tatsächlich gewährten Förderungen und

h) ein abschließender Bericht über die durchgeführte Maßnahme und die erzielten Projektergebnisse.

6.5 Die Endabrechnungsunterlagen (rechtsverbindlich gefertigter Schlussbericht einschließlich der Abrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in übersichtlicher Form) sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Maßnahme der Förderungsgeberin vorzulegen.

6.6 Die Auszahlung von 10 vH der Fördermittel darf erst nach Anerkennung der Endabrechnung durch die Förderungsgeberin, sowie Nachweis der Erfüllung der sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfolgen.

7.Einstellung und Rückerstattung:7.1 Über Aufforderung der Förderungsgeberin hat der Förderungswerber innerhalb von vier Wochen die gewährten Förderungsmittel gänzlich oder teilweise, bei Verzinsung vom Tag der Auszahlung mit 4 vH über dem Basiszinssatz, zurück zu erstatten, wenn

r) Fördermittel trotz Nichteintritts einer vereinbarten Bedingung ausbezahlt worden sind;

s) die Förderungsgeberin oder deren Beauftragte über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert worden sind;

t) die geförderte Maßnahme nicht, nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist;

u) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

v) wenn die sonstigen Förderungsvoraussetzungen nicht, nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind;

w) die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel nachträglich, wenn auch nur teilweise, entfallen sind;

x) über das Vermögen des Förderungswerbers vor Beendigung der Durchführung der Maßnahme oder vor Erfüllung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen ein Konkursverfahren eröffnet bzw die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist;

y) der Betrieb des Förderungswerbers vor Erfüllung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen dauernd eingestellt worden ist;

z) vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist;

aa) vom Förderungswerber Überprüfungen be- oder verhindert worden sind;bb) der Förderungswerber Ereignisse, welche die Durchführung der

geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder eine Änderung der Förderungsbedingungen im Sinn von Punkt 5.6 erforderlich machen würden, nicht rechtzeitig mitgeteilt hat;

cc) der Förderungsgeber gegen die Verpflichtungen aus Punkt 9. (Rechtsnachfolge) verstößt;

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dd) die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungswerbers (auf Grund höherer Gewalt zB Naturkatastrophen, Brand) verloren gegangen sind;

ee) die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Datenübermittlung nach dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG, schriftlich widerrufen worden ist;

ff) der Förderungswerber das Gleichbehandlungsgesetz verletzt hat odergg) wenn dies aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist,

insbesondere weil die Förderung gegen das EG-Beihilfeverbot verstößt. Das gilt nicht nur, wenn einer Förderung die Genehmigung der Kommission versagt wird oder sie nicht einem genehmigten Förderprogramm entspricht, sondern auch dann, wenn eine Förderung entgegen der Notifizierungspflicht gemäß Art 88 Abs 3 EGV zugesagt oder gewährt worden ist oder

7.4 Tritt einer der oben (7.1.) angeführten Sachverhalte ein, so erlischt gleichzeitig die Zusicherung hinsichtlich der noch nicht ausbezahlten Förderung.

7.5 Von einer Einstellung und Rückerstattung der Fördermittel kann in den Fällen der Eröffnung des Ausgleiches über das Vermögen des Förderungswerbers oder einer Veräußerung abgesehen werden, wenn trotz Eröffnung des Ausgleichs bzw der Veräußerung die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet scheint. Auf die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren darf von der Förderungsgeberin nicht verzichtet werden.

8.Sicherstellung:Der Förderungswerber hat allfällige Rückzahlungsansprüche durch die Bestellung einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts mit Sitz in der europäischen Union in Höhe der ausbezahlten Fördermittel und für die Dauer bis zum 31.12.2018 sicherzustellen. Das Zustandekommen des Vertrages ist durch die Überreichung der Urkunde über die Bankgarantie an die Förderungsgeberin bedingt.9.Rechtsnachfolge:Überträgt der Förderungswerber das geförderte Unternehmen/Objekt/den geförderten Betrieb vor vollständiger Verwirklichung des vereinbarten Förderzwecks/der vereinbarten Maßnahme an einen Dritten im Wege der Einzelrechtsnachfolge, worunter auch die Verpachtung oder Vermietung fällt, so hat er sicherzustellen, dass der Einzelrechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Förderungsvertrages übernimmt. Für allfällige Rückforderungsansprüche bleibt der Überträger der Förderungsgeberin als Gesamtschuldner verpflichtet.

10.Abtretung, Anweisung oder Verpfändung:Der Förderungswerber verpflichtet sich, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise über die gewährte Förderung zu verfügen.11.Haftungsausschluss:Eine Haftung der Förderungsgeberin wegen allfälliger Verletzungen dieses Vertrages und für vor dem Vertragsabschluss getätigte Äußerungen oder Zusicherungen und für eine Fehlbeurteilung der EG-rechtlichen Voraussetzungen wird auf grobes Verschulden beschränkt.12.Datenschutz:Der Förderungswerber erklärt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000 – DSG, dass alle im Ansuchen um Gewährung von

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Fördermitteln enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, personenbezogenen und automationsunterstützt verarbeiteten Daten

c) den zuständigen Landesstellen, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof der Republik Österreich und den Organen der EU für Kontrollzwecke übermittelt werden dürfen und

d) Dritten zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte (zB Evaluierungen) über die Auswirkungen der Förderung – unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – überlassen werden dürfen.

13.Rechtswahl und Gerichtsstand:Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Der Förderungsgeberin ist vorbehalten, den Förderungswerber auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.14.Allgemeine Bestimmungen:14.1 Der Förderungswerber erklärt diesen Förderungsvertrag vorbehaltlos

anzunehmen.14.2 Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, wovon je eine

Gleichschrift der Förderungswerber und die Förderungsgeberin erhalten.14.3 Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Antrag: Genehmigung der Änderung des Förderungsvertrages „Sanierung Sprungturm“ zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH.

Abstimmung: 23:0

EW-TO – Genehmigung der Abänderung des Finanzierungsplanes vom 14.12.2017 zum ao. Vorhaben „Sanierung Sprungturm“

Im Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 vom 6.9.2018, Zl: 03-SP81-8/26-2018 wurde der Marktgemeinde Millstatt am See die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Finanzierungsplanes zum ao. Vorhaben „Sanierung Sprungturm“ aufgrund der erhöhten Projektsumme, Mängel in der Förderungsvereinbarung und der Zeitreihe im Finanzierungsplan versagt.Deshalb ist es notwendig den am 14.12.2017 beschlossenen Finanzierungsplan in der Zeitreihe folgend abzuändern:

Investitionsplan (in Tausend Euro):Namentliche Bezeichnung 2018 2019 2020 Summe:

5/897000/010000 Sanierung Sprungturm (Beitrag MGde.u. Förd. „Berg/See/Rad“

294,8 294,8

GESAMTAUSGABEN: 294,8 294,8

Finanzierungsplan (in Tausend Euro):Namentliche Bezeichnung 2018 2019 2020 Summe:

6/897000/871000SBR San. Sprungturm (AR) – Förd.

177,3 177,3

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„Berg/See/Rad“6/897000/871100BZ a.R. (LHStv. Schaunig)

21,0 21,0

6/89700-871110BZ i.R. (Haftungsrücklage Kärnten Badehaus 2012-2014)

90,0 90,0

6/89700-971110BZ i.R. (Haftungsrücklage Kärnten Badehaus 2015)

5,5 5,5

6/897000-910000Zuführung oH

1,0 1,0

GESAMTEINNAHMEN: 294,8 294,8

Antrag: Genehmigung der Abänderung des Finanzierungsplanesvom 14.12.2017 zum ao. Vorhaben „Sanierung Sprungturm“.

Abstimmung: 23:0

EW-TO – Genehmigung der Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach, Pesenthein, Millstatt und Lechnerschaft

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Millstatt stellt den Antrag, die notwendigen Schritte zur Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach, Pesenthein, Millstatt und Lechnerschaft zu unternehmen.Über die Ziele des Textlichen Bebauungsplanes hinausgehend sollen folgende Zielsetzungen verwirklicht werden:

1. Bewahrung bzw. Verbesserung eines intakten inneren Erscheinungsbildes als wichtiger Beitrag zur touristischen Attraktivität

2. Bewahrung des durch historische Gebäude dominierten Ortsbildes von Millstatt (Stift, Villenkultur, …)

3. Bewahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte, insbesondere der historischen Villen

4. Bedachtnahme auf den „Masterplan Millstatt – Ortskernentwicklung“ sowie auf das TU Projekt 2016 (Millstatt mitgestalten) mit Schwerpunkt auf die Ortschaft Millstatt

5. Sicherstellung und ggfs. Ausweitung der attraktive Gestaltung von öffentlichen Räumen, wie z. B. Straßenzügen, Plätzen, Wegen und Parks

6. Beibehaltung sinnhafter, historisch gewachsener Gebäudefluchten und harmonische Einordnung eventueller Neubauten

7. Vermeidung der Verbauung mit großvolumigen Wohngebäuden, ausgenommen solcher, die im öffentlichen Interesse stehen

Antrag: Genehmigung der Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach am Millstätter See, Pesenthein am Millstätter See, Millstatt am See und Lechnerschaft.

Abstimmung: 21:2 (Gegenstimmen: GV Hofer, GR Strauß)

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EW-TO – Genehmigung der Verordnung zur Erlassung einer befristeten Bausperre

V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 20. September 2018, Zahl: 031-3-BS/2018, mit welcher eine

befristete Bausperreerlassen wird.

Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, i.d.F. LGBl. Nr. 24/2016, wird verordnet:

§ 1Wirkungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Grundstücke im Bereich der Ortschaften Dellach am Millstätter See, Pesenthein am Millstätter See, Millstatt am See und Lechnerschaft mit der Widmungskategorie Bauland laut dem gültigen Flächenwidmungsplan für bewilligungspflichtige Vorhaben, ausgenommen solcher, welche den Zielsetzungen in § 4 dieser Verordnung nicht entgegen stehen und darüber hinaus für welche, ein aufrechter Teilbebauungsplan besteht.

§ 2Dauer der Bausperre

Die befristete Bausperre wird für zwei Jahre erlassen.

§ 3Planungsabsicht

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See beabsichtigt die Neuerlassung eines Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach am Millstätter See, Pesenthein am Millstätter See, Millstatt am See und Lechnerschaft.

§ 4Zielsetzungen

(1) Zielsetzungen des textlichen Bebauungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet:

1. Bedarfsgerechte Baulandausweisung, Vermeidung von Baulandhortung und Immobilienspekulation

2. Förderung der touristischen Attraktivität3. Schaffung von Wohnraum für Dauerbewohner4. Sparsame Nutzung von Grund und Boden5. Schaffung von harmonischen Siedlungsrändern6. Erhaltung der traditionellen gewachsenen Siedlungsstruktur hinsichtlich der

baulichen Ausnutzung, des Bauvolumens, der Dachformen, der Materialwahl, der Durchgrünung und der Sichtbeziehungen

7. Erhaltung von markanten Sichtbeziehungen auf Ortsdominanten oder sonstiger attraktiver Landmarks und Landschaftssilhouetten einschließlich Seeblick

8. Bedachtnahme auf den “Masterplan Millstatt – Ortskernentwicklung” sowie auf das TU Projekt 2016 (Millstatt mitgestalten)

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9. Bewahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte (z. B. charakteristische Hofformen, Naturdenkmäler)

10.Erhaltung bzw. Stärkung der dörflichen Strukturen und der Ortskerne11.Höhen- und flächenmäßige Begrenzung von Anschüttungen, welche das Orts-

bzw. Landschaftsbild verändern12.Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit vorhandener Erschließungsanlagen

(Straßen, Wasserleitung, Kanal, etc.)13.Berücksichtigung des öffentlichen Interesses bei Errichtung von

Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau und bei der Errichtung von Reihenhäusern von gemeinnützigen Bauvereinigungen und der Gemeinde und deren ähnliche Vorhaben sowie das öffentliche Interesse an der Errichtung touristischer Infrastruktur

14.Erarbeitung von Teilbebauungsplänen für sensible Ortszonen

(2) Weitere Zielsetzungen des Teilbebauungsplanes für die Ortschaften Dellach am Millstätter See, Pesenthein am Millstätter See, Millstatt am See und Lechnerschaft:

1. Bewahrung bzw. Verbesserung eines intakten inneren Erscheinungsbildes als wichtiger Beitrag zur touristischen Attraktivität

2. Bewahrung des durch historische Gebäude dominierten Ortsbildes von Millstatt (Stift, Villenkultur …)

3. Bewahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte, insbesondere der historischen Villen

4. Sicherstellung und gegebenenfalls Ausweitung der attraktiven Gestaltung von öffentlichen Räumen, wie z. B. Straßenzügen, Plätzen, Wegen und Parks

5. Beibehaltung sinnhafter, historisch gewachsener Gebäudefluchten und harmonische Einordnung ev. Neubauten

6. Vermeidung der Verbauung mit großvolumigen Wohngebäuden, ausgenommen solche, die im öffentlichen Interesse stehen

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in der Elektronischen Amtstafel in Kraft.

ERLÄUTERUNGSBERICHT zur Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 20. September 2018, Zahl: 031-3-BS/2018, mit welcher eine befristete Bausperre erlassen wird.

Ausgangssituation:Die Sicherung der bestehenden Ortschafts- und Landschaftsbildes sowie der Erhalt der Qualität der Baukultur im Gemeindegebiet sind ein großes Anliegen des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wahrung der gewachsenen Siedlungsstruktur hinsichtlich der baulichen Ausnutzung, des Bauvolumens, der Dachformen, der Materialwahl, der

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Durchgrünung und der Sichtbeziehungen. Die bauliche Entwicklung in den Ortschaften Dellach am Millstätter See, Pesenthein am Millstätter See und Millstatt am See hat in den letzten Jahren gezeigt, dass hier vermehrt großvolumige, massive Mehrfamilienwohnhäuser errichtet werden, in denen zunächst Wohnungskäufer ihre Hauptwohnsitze begründen, aber nach kurzer Zeit diese in Freizeitwohnsitze umwandeln. Kleinvolumige Wohnhäuser mit deren Frei- und Grünraumzonen werden durch mehrgeschossige Wohnanlagen ersetzt. Wegen der Seenähe wird auch für die Lechnerschaft eine ähnliche Entwicklung befürchtet.Dementsprechend wird eine Bewahrung bzw. Verbesserung eines intakten inneren Erscheinungsbildes, die Wahrung orstspezifischer, erhaltenswerter Objekte (z. B. Villenkultur, charakteristische Hofformen, Naturdenkmäler), der Erhalt bzw. die Stärkung der dörflichen Strukturen und Ortskerne sowie die attraktive Gestaltung der öffentlichen Räume, wie z. B. der Straßenzüge, der Plätze, der Wege und der Parks angestrebt. Sinnhafte, historisch gewachsene Gebäudefluchten sollen beibehalten werden und die Sicht auf hochwertige Bausubstanz und auf den Millstätter See soll gewährleistet bleiben.Nach § 23 Absatz 1 hat der Gemeinderat “mit Verordnung …. vor der Erlassung oder Änderung eines Teilbebauungsplanes (§ 24 Abs. 3) für die davon betroffenen Teile … eine befristete Bausperre zu verfügen, wenn sonst die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde”.Da der Gemeinderat die Erreichung der in § 4 dieser Verordnung genannten Zielsetzungen bei Fehlen einer Bausperre gefährdet sieht, wurde die gegenständliche Verordnung für eine mit zwei Jahren befristete Bausperre erlassen.

Zu § 1Die Bausperre wird nicht nur auf bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 6 K-BO, welche den genannten Zielsetzungen widersprechen und die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würden.

Ausgenommen von der Bausperre sind Vorhaben nach § 6 K-BO, die den in § 4 dieser Verordnung genannten Zielen nicht entgegenstehen.

So ist z. B. die Errichtung eines Einfamilienhauses in einem Gebiet, das vorwiegend mit Einfamilienhäusern mit größeren Grünflächen bebaut ist, zulässig, weil das nicht “die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt”.Ebenso werden bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben nach § 7 K-BO von der Bausperre nicht erfasst. Das gilt zum Beispiel für:

1. die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; die Änderung von Gebäuden, soweit sie sich nur auf das Innere bezieht

2. die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung

3. die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe

4. die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer bis zu

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2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer bis zu 2,50 m Gesamthöhe

5. die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe

6. die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat

7. die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in § 7 Abs. 1 lit. a bis s K-BO angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.

Z § 2:

Der Gemeinderat ist nach § 23 Abs. 3 verpflichtet, Verordnungen, mit denen eine befristete Bausperre verfügt worden sind, mit dem Wirksamwerden des Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes, aus Anlass dessen sie erlassen worden sind, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach deren Erlassung, aufzuheben.

Antrag: Genehmigung der Verordnung über die Erlassung einer befristeten Bausperre aufgrund des § 23 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, in der Fassung des LGBl. Nr. 24/2016.

Abstimmung: 19:4 (Gegenstimmen: GV Mag. Santner, GV Hofer, GR Strauß, GR Pertl)

EW-TO – Abgaben von selbstständigen Anträgen gemäß § 41 Absatz 1 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung

Antrag von Herrn GR Franz Politzer, Fraktion SPÖ und Parteifreie, Lammersdorf 48, 9872 Millstatt am See, vom 20.9.2018. An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See. Selbstständiger Antrag nach § 41 K-AGO. Gegenstand: Einrichtung eines Architekturbeirates. Vorbemerkung: Aufgrund der beabsichtigten Erstellung eines Teilbebauungsplans für jene Millstätter Ortschaften, die am See liegen, wurde eine befristete Bausperre für Vorhaben erlassen, welche den Zielsetzungen dieses Teilbebauungsplans entgegenstehen. Zur Unterstützung der erstinstanzlichen Baubehörde bei der Beurteilung von Vorhaben, die eventuell den Zielsetzungen widersprechen, erachte ich es für sinnvoll, einen Architekturbeirat einzusetzen.

Daher stelle ich folgenden Antrag: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt möge die Bildung eines Architekturbeirates beschließen, der die erstinstanzlich Baubehörde bei der Beurteilung von Vorhaben, die eventuell den Zielsetzungen des Teilbebauungsplans widersprechen, unterstützt. Der Architekturbeirat ist auf jeden Fall dann beizuziehen, wenn die Genehmigung von Vorhaben mit mehr als drei Wohneinheiten innerhalb des Geltungsbereiches des Teilbebauungsplanes beantragt wird. Begründung: Mit einer Beurteilung von Bauvorhaben auf breiterer Basis entsteht eine größere Beurteilungssicherheit und ein geschlosseneres Erscheinungsbild nach außen.

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Page 70: €¦ · Web view2018/09/20  · N I E D E R S C H R I F T über die Sitzung Nr. 04/2018 des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See Datum:Donnerstag, 20. September 2018

Der Vorsitzende weist diesen selbstständigen Antrag dem Ausschuss für Planung und dem Gemeindevorstand zu.

Antrag von Frau GRin Brigitte Glinz und Herrn GR Franz Glinz, Obermillstatt 143/1, 9872 Millstatt am See, vom 20.9.2018. An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See. Selbstständiger Antrag gemäß § 41 der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO. Die Gemeinderäte Brigitte Glinz und Franz Glinz stellen gemäß § 41 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO nachstehenden Antrag mit dem Ersuchen der Gemeinderat möge beschließen: Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.12.2015, Tagesordnungspunkt 8, mit dem Beschlusstext: Dem Ansuchen um Übernahme des Weggrundstückes Nr. 312/2, KG Millstatt, unter gleichzeitigem Abtausch mit dem Grundstück Nr. 681, KG Millstatt, derart zuzustimmen, dass die Vermessungskosten für den Bereich Oberen Weinleitenweg durch die Marktgemeinde Millstatt am See und jene im Bereich des Grundstückes Nr. 681, KG Millstatt, durch Herrn Peter Köstenberger getragen werden. Begründung: Das Weggrundstück Nr. 312/2 befindet sich im Eigentum des Antragstellers, Herrn Peter Köstenberger, Grundstück Nr. 681 ist öffentliches Gut, verläuft jedoch fas in seiner gesamten Länge zwischen den Parzellen 333 und 334, welche im Besitz der Herrn Franz Moser sind. Ganz offensichtlich wurde diese Tatsache weder in der / den vorbereitenden Sitzung /en, noch zum Zeitpunkt des GR-Beschlusses entsprechend berücksichtigt. Eine Umsetzung dieses GR-Beschlusses / Beschlusstextes kann aus gegebenen Umständen (der Nichtbeachtung von Interessen eines dritten Beteiligten seitens der Gemeinde), nicht erfolgen.

Der Vorsitzende weist diesen selbstständigen Antrag dem Gemeindevorstand zu.

Antrag von Frau GRin Brigitte Glinz, Obermillstatt 143/1, 9872 Millstatt am See, vom 20.9.2018. An den Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See. Selbstständiger Antrag gemäß § 41 der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO. Gemeinderätin Brigitte Glinz stellt gemäß § 41 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO nachstehenden Antrag mit dem Ersuchen der Gemeinderat möge beschließen: Umsetzung des vom Sportverein Obermillstatt / Millstättersee eingereichten Projektes „Neubau eines Kabinentrakt und Adaptierung des vorhandenen“, um den Mindeststandard zu entsprechen. Begründung: Anfang Dezember 2016 gab es mit den Herren BM DI Johann Schuster, GV und Sportreferent Mag. Norbert Santner, Vzbgm. Mag. Michael Printschler eine Besichtigung der Sportanlage in Obermillstatt. Herr GV und Sportreferent Mag. Santner ermutigte den Vorstand des SV Obermillstatt zur Planung eines möglichen Neubaus. Eine Projektmappe mit Erstangeboten liegt vor.

Der Sportverein führte die vom Sportreferenten gewünschten Vorab-Gespräche zur Klärung der möglichen Förderungen mit den Förderstellen KFV (Kärntner Fußballverband), ASVÖ (Allgemeiner Sportverband – Landesverband Kärnten) und dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 – Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport. Das vorgelegte Projekt wurde von allen Institutionen sehr positiv bewertet und bereits in den Förderplan 2019 aufgenommen.

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Finanzierungsvorschlag unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushalts- und Gemeindekassenordnung zur Bedeckung außerplanmäßiger Vorhaben:

1. Vorschlag:Umsetzung bzw. Vollziehung des GR-Beschlusses vom 21.12.2004 (Auszug aus der Gebarungsprüfung)„In seiner Sitzung vom 21.12.2004 fasste der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt folgenden einstimmigen Gemeinderatsbeschluss: Die auf den Konten Strandbad Dellach und Camping Pesenthein vorhandenen Soll-Bestände werden in Darlehenskonten umgewandelt und erfolgt aus den Betrieben Dellach eine jährliche Rückzahlungsrate von € 12.000,- sowie von Camping Pesenthein eine jährliche Rate von € 82.000,-, welche bereits in den Wirtschaftsplänen 2005 vorgesehen sind“. Mit den freiwerdenden Beträgen wäre das geplante Projekt innerhalb von 3 Jahren ausfinanziert.

2. Vorschlag:Umsetzung des GR-Grundsatzbeschlusses vom 7.7.2016 – TO-Punkt 19 für die Umwidmung und den Verkauf von Grundstücken mit folgendem Beschlusstext:„Der Umwidmung und den Verkauf von 10 bis 12 Baugrundstücken am Sporerweg grundsätzlich zuzustimmen und die entsprechenden Maßnahmen (Vorbereitung durch den Ortsplaner, Vermessung etc.) einzuleiten“.Die Umsetzung dieses Beschlusses würde nicht nur die Mittel für das eingereichte Projekt gewähren, sondern der Marktgemeinde Millstatt auch die Umsetzung weiterer dringender Vorhaben ermöglichen oder die Entschuldung zu unterstützen.

Der Vorsitzende weist diesen selbstständigen Antrag dem Gemeindevorstand zu.

Der Vorsitzende bedankt sich bei den Mitgliedern des Gemeinderates für die Mitarbeit und schließt die Sitzung um 21.45 Uhr.

Protokollführer: Der Vorsitzende:AL Ferdinand Joham Bgm. DI Johann Schuster

Protokollunterfertiger: Protokollunterfertiger:Vzbgm. Albert Burgstaller GR Franz Politzer

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