Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4) · — Budget für MEDIA-Programm laut...

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Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4) EU-Subventionen – Überblick SS 2017 Kurt Reindl 1

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Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4)EU-Subventionen – Überblick

SS 2017

Kurt Reindl

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Inhalte der LVA1. UE Einführung

2. UE Österr. Subventionen – Überblick, Begriffsdefinition

3. UE Österr. Subventionen – Vergabeverfahren

4. UE EU-Subventionen – Überblick

5. UE EU-Beihilfenaufsicht – Überblick

6. UE EU-Beihilfenaufsicht – Begriffsdefinition

7. UE EU-Beihilfenaufsicht – Vereinbarkeit mit Binnenmarkt

8. UE EU-Beihilfenaufsicht – Verfahren

9. UE Private Enforcement

10. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung

11. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung

12. UE Präsenztermin: LVA-Prüfung

UE = Unterrichtseinheit

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Unionsförderungen

� mehrjähriger Finanzrahmen 2014-2020: 989 Mrd. Euro— siehe http://ec.europa.eu/budget/mff/programmes/index_de.cfm

— siehe auch https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/overview-funding-programmes_de

� Förderarten— Subventionen: rd 80 % des EU-Haushalts werden von den nationalen und regionalen Behörden

verwaltet (geteilte Mittelverwaltung ) und nicht von der Europäischen Kommission. So erhalten

beispielsweise Landwirte Agrarsubventionen. In der Regel (verpflichtende) Kofinanzierung durch

die Mitgliedstaaten.

— Finanzhilfen : dienen der Förderung von Projekten zur Verwirklichung politischer Ziele der EU;

werden in verschiedenen Bereichen gewährt (z.B. in den Bereichen Forschung und Innovation,

Bildung und Ausbildung, Verkehr und Energie, humanitären Hilfe).

— Preisgelder : gibt es etwa bei Wettbewerben im Rahmen von Horizont 2020 (sog Wettbewerbspreise

oder Anreizprämien, in bar oder zur Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen).

— Die EU unterstützt ihre Strategien und Programme zudem in Form von Darlehen, Bürgschaften

und Beteiligungskapital .— Siehe https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/how-eu-funding-works/types-funding_de

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Unionsförderungen

� Verwaltung von EU-Mitteln— Geteilte Mittelverwaltung

• Europäische Kommission überträgt die Programmverwaltung an die Mitgliedstaaten. Ca. 80 %

der EU-Mittel werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet.

— Direkte Mittelverwaltung

• Mittelverwaltung (Gewährung von Finanzhilfen, Übertragung von Fördermitteln,

Kontrollmaßnahmen und Auswahl von Auftragnehmern) erfolgt direkt durch die

Kommissionsdienststellen, die EU-Delegationen oder die Exekutivagenturen der EU.

� Informationen zu Fördermitteln und deren Ausschreibungen sind zu finden unter— https://ec.europa.eu/info/funding-tenders_de

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Fallbeispiel - Frage

� Gibt es für die Print-GmbH Subventionen oder

Finanzhilfen aus EU-Mitteln?

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UnionsförderungenAuszug aus den laut AEUV zulässigen EU-Beihilfen

� Agrar- bzw Fischereibeihilfen:

— Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse im

Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (Artikel 40 Abs

2 AEUV)

— Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft (Art 40 Abs 3 AEUV)

— Beihilfen zum Schutz von Betrieben , die durch strukturelle oder naturgegebene

Bedingungen benachteiligt sind, oder Beihilfen im Rahmen wirtschaftlicher

Entwicklungsprogramme (Artikel 42 AEUV)

— Bestimmungen , die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolit ik

notwendig sind (Art 43 Abs 2)

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Unionsförderungen� Beihilfen auf Basis der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

(ESI-Fonds)

— Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - EFRE (Art 176 ff AEUV)

— Europäischer Sozialfonds – ESF (Art 162 ff AEUV)

— Kohäsionsfonds (Art 177 AEUV)

— Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklu ng des ländlichen Raumes -

ELER (Artikel 42 und 43 Abs 2 AEUV)

— Europäischer Meeres- und Fischereifonds – EMFF (Artikel 42 und 43 Abs 2 AEUV)

Siehe http://ec.europa.eu/contracts_grants/funds_de.htm

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Unionsförderungen� Beihilfen zur Verwirklichung der Ziele des AEUV :

— Art 166 Abs 4 AEUV: Berufliche Bildung

— Art 167 Abs 5 AEUV: Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten

— Art 173 Abs 3 AEUV: Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union

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Unionsförderungen

Förderprogramme und Förderrichtlinien

� Finanzhilfen, Preisgelder

— Verordnungen, die auf den (Kompetenz-)Bestimmungen des AEUV basieren, legen den

Rahmen für das jeweilige EU-Förderprogramm fest.

— Auf diesen Förderprogrammen (Verordnungen) basieren die EU-Förderrichtlinien

(Guidelines ).

— Aufforderung zur Projekteinreichung erfolgen mittels sog. Calls for proposals

� Subventionen (Kofinanzierungen)

— Förderprogramme der Mitgliedstaaten (MS), die von der EU zu genehmigen sind.

— Förderrichtlinien der MS , die auf diesen Förderprogrammen basieren.

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UnionsförderungenBeispiel einer Finanzhilfe� VO 2013/1295/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember

2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) ABl L 2013/347, 221 ff

— Gestützt auf• Art 166 Abs 4 AEUV: Politik der beruflichen Bildung

• Art 167 Abs 5 erster Gedankenstrich: Beitrag zur En tfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten

• Art 173 Abs 3 AEUV: Wettbewerbsfähigkeit der Indust rie der Union

— Artikel 9 - Prioritäten des „Unterprogramms MEDIA“ (Art 9 Abs 1): zB• Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akte uren, europäische audiovisuelle

Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur V erbreitung inner- und außerhalb der Union haben

— Artikel 24 – Finanzbestimmungen• Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar

2014 bis zum 31. Dezember 2020: 1.462.724.000 Euro

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Unionsförderungen— Budget für MEDIA-Programm laut ENTWURF des Gesamthaushaltsplans der

Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

• Der „Line-by-line“-Haushaltsplan ist zu finden unter http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm

• Beispiel „Kommission “ � Link „Einzelplan 3“:

Titel 09 Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

Kapitel 09 05 Kreatives Europa

09 05 01 Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität (Seite 577 ff): Mittel 107 118 000 Euro(siehe http://eur-lex.europa.eu/budget/data/DB/2017/de/SEC03.pdf)

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Unterprogramm MEDIA des Programms Kreatives Europa: zB

• Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln , die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und inter- nationalen Koproduktion — auch mit Fernsehsendern;

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Unionsförderungen— Leitlinien bzw. Richtlinien und Calls for proposal zu finden unter

https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe_en

zB Support for Content Development - Slate Funding

• Leitlinien (Richtlinien) „FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG VON INHALTEN -PROJEKTPAKETE („SLATE FUNDING“)”, zu finden unter

https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/guidelines_dev_sf_2017v4_de.pdf

Pkt. 6.2: Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung sind folgende Arten von Aktivitäten förderfähig:

• Entwicklungsaktivitäten für folgende Projekte: zB

• Spielfilmprojekte (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 90 Minuten, Animationsfilme (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 24 Minuten und kreative Dokumentarfilme (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 50 Minuten, die hauptsächlich für das Fernsehen bestimmt sind;

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Unionsförderungen• Call for proposal Creative Europe/MEDIA Support for Content Development - Slate Funding

2017 EACEA 21/2016, zu finden unter http://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/support-for-development-slate-funding-2017_en

• Pkt 2 FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER:• Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische

Unternehmen, deren Tätigkeit zur Verwirklichung der oben aufgeführten Ziele beiträgt, insbesondere an unabhängige audiovisuelle Produktionsgesellschaften , die mindestens 36 Monate vor dem Termin für die Einreichung rechtsgültig gegründet wurden und einen Erfolg in jüngster Zeit nachweisen können.

• Pkt 3 FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN: Förderfähig sind Aktivitäten zur Entwicklung folgender audiovisueller Werke : zB

• Spielfilmprojekte (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 90 Minuten, Animationsfilme (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 24 Minuten und kreative Dokumentarfilme(Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 50 Minuten, die hauptsächlich für das Fernsehen bestimmt sind;

• Pkt 4 VERGABEKRITERIEN zB• Relevanz und europäischer Mehrwert (20 Punkte): Konzept des Unternehmens für

die Entwicklung eines Pakets von drei bis fünf Projekten auf europäischer und internationaler Eben

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UnionsförderungenBeispiele für Kofinanzierungen� VERORDNUNG 2013/1305/EU über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch

den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklu ng des ländlichen Raums (ELER)

— gestützt auf: Art 42 und 43 Abs 2 AEUV

— Ziele gem Art 4 VO 2013/1305/EU:

a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,

b) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,

c) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.

— Beteiligung Mitgliedstaaten gem Art 50 VO 2013/1305/EU: In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt

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Unionsförderungen� Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung 2014 – 2020

— http://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung

— Bis 2020 stehen jährlich 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung, mehr als Hälfte davon wird von der EU finanziert.

— Sonderrichtlinie für die ländliche Entwicklung 2014-2020

• Punkt 1.8 Finanzierung der Förderung (S. 23)https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_le_2014-2020.html

Pkt 1.8.1 Finanzierung durch EU, Bund und Land

Pkt 1.8.1.1 Die Gewährung des Bundeszuschusses an den Förderungswerber erfolgt, soweit nicht im Besonderen Teil anderes geregelt ist, unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie dem Förderungswerber einen Landeszuschuss im Ausmaß von 2/3 des Bundeszuschusses gewährt und die Landesmittel zeitgerecht bereitstellt.

Pkt 1.8.1.2 Zur Finanzierung werden auch EU-Mittel entsprechend den Festlegungen des genehmigten Programms LE 14-20 herangezogen.

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Unionsförderungen� VERORDNUNG 2013/1301/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.

Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mi t besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Inv estitionen in Wachstum und Beschäftigung"

— gestützt auf: Artikel 178 AEUV

— Art 5 : Der EFRE unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial

• zB (3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch

• a) Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, auch durch Gründerzentren;

• b) Entwicklung und Einführung neuer Geschäftsmodelle für KMU, insbesondere hinsichtlich der Internationalisierung;

• c) Unterstützung bei der Schaffung und dem Ausbau fortschrittlicher Kapazitäten für die Produkt- und Dienstleistungsentwicklung;

• d) Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum der regionalen, nationalen und internationalen Märkte sowie am Innovationsprozess zu beteiligen;

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Unionsförderungen� Verordnung 2013/1303/EU vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklu ng , den Europäischen Sozialfonds , den Kohäsionsfonds , den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäisch en Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (sog ESIF-VO oder Dachverordnung (mit gemeinsamen Bestimmungen für die ESI-Fonds )

— Art 2 Z 20 Begriffsbestimmung „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie , die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachst ums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde“

— Ausarbeitung einer Partnerschaftsvereinbarung gem Art 14 ff

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Unionsförderungen� Partnerschaftsvereinbarung Österreichs

— http://www.oerok.gv.at/esi-fonds-at/— http://www.oerok.gv.at/esi-fonds-at/partnerschaftsvereinbarung-stratat-2020.html— „Die EU-Finanzperiode 2014–2020 ist die vierte Programmperiode, in der EU-Mittel als

Förderungsgelder in Österreich zum Einsatz kommen. Für den gesamten Zeitraum 2014–2020 steht ein indikativer Betrag von rund 5,18 Mrd. Euro ESI-Fondsmittel zu laufenden Preisen in Österreich zur Verfügung, europaweit ist der Einsatz von ungefähr 469 Mrd. Euro vorgesehen. Durch das System der geteilten Mittelverwaltung müssen die EU -Gelder mit nationalen (öffentlichen bzw. privaten) Mitteln kofinanziert werden , womit die Hebelwirkung der Förderungen deutlich gesteigert werden kann.“ (Österreichische Raumordnungskonferenz – ÖROK, STRAT.AT 2020. Partnerschaftsvereinbarung Österreichs. Zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014–2020. Zahlen – Daten – Fakten [2014], 3, zu finden als „"STRAT.AT 2020" Broschüre“ unter http://www.oerok.gv.at/esi-fonds-at/partnerschaftsvereinbarung-stratat-2020/downloads.html)

— „Für die Periode 2014–2020 ist gemäß Dachverordnung (mit gemeinsamen Bestimmungen für die ESI-Fonds) auf nationaler Ebene für jeden Mitgliedstaat die Erstellung einer Partnerschaftsvereinbarung (PV) verpflichtend, die das Bindeglied zwischen dem EU-Rahmen und den einzelnen nationalen bzw. regionalen Programmen der verschiedenen ESI-Fonds darstellt. In der Partnerschaftsvereinbarung wurden die nationale Beiträge zu den EU-Zielen sowie konkrete Maßnahmen zu Erreichung der angestrebten Ziele festgehalten. Durch die PV soll ein hohes Maß an Abstimmung und Kohärenz der unterschiedlichen Programme sichergestellt werden.“ (Österreichische Raumordnungskonferenz – ÖROK, aaO, 4)

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Unionsförderungen— Auszug aus der Partnerschaftsvereinbarung Österreichs

Pkt 1.3 Auswahl Thematischer Ziele und Prioritäten

Pkt 1.3.4 Beitrag des EFRE im Rahmen des Ziels IWB ("IWB/EFRE ") und erwartete Ergebnisse

Entsprechend der Vorgaben in der EFRE-Verordnung 1301/2013 Art. 4 und 5 und im Sinne der Konzentrationsanforderungen erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf folgende thematische Programmziele: ua

• Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU : Die Absicherung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen Produktionswirtschaft und spezialisierter Dienstleistungen in innovativen (Nischen) Angeboten.

(ÖROK, Partnerschaftsvereinbarung Österreichs. Zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014 – 2020, genehmigte Fassung – Version 2 [2015], 107 f, zu finden unter http://www.oerok.gv.at/esi-fonds-at/partnerschaftsvereinbarung-stratat-2020/downloads.html)

IWB = Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

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UnionsförderungenPkt 2.6 Geplante Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungs lasten für Begünstigte• Die mit der Inanspruchnahme von ESIF-kofinanzierten Förderungen verbundenen

Verwaltungslasten für die Begünstigten stellen einen der wesentlichsten Kritikpunkte an den EU-Förderungen dar und vermindern oder gefährden die positiven Effekte der Maßnahmen, insbesondere auch deren europäischen Mehrwert. Sie schränken darüber hinaus im EFRE und ESF den Kreis der potentiellen Förderwerber ein, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Die Kritikpunkte beziehen sich auf

• uneinheitliche, teilweise unklare Förderrichtlinien (Reformbedarf bei fondsbezogenen Schnittstellen);• Änderungen der Grundlagen auf EU-Ebene bzw. deren Interpretation während der Programmlaufzeit (was nicht nur den Endbegünstigten zu schaffen macht); (Maßnahme: Schnittstelle zu nationalen Förderungen);• als überzogen empfundene Kontrollen, sowohl qualitativ als auch quantitativ (Maßnahme: Qualitätssicherungsmaßnahmen)

Die ESI-Fonds-Verwaltungen haben sich darauf verständigt, in ihren jeweiligen Politikfeldern (Zuständigkeitsbereichen) die Möglichkeiten, die in Zukunft zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Verringerung der Verwaltungslasten für die Begünstigten von den Verordnungen eingeräumt werden, bestmöglich auszuschöpfen. Eine der wichtigsten dieser Vereinfachungen ist die Wahl der "simplified cost options ", wo immer möglich, und deren Integration in die nationalen bzw. regionalen Förderrichtlinien .

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UnionsförderungenDies betrifft insbesondere die in Art. 67 und 68 Dachverordnung angeführten Formen vereinfachter Berechnung förderfähiger Kosten (Standard Einheitskosten, Pauschalierungen, verschiedene Flat Rates der indirekten Kosten). Für den EFRE sollen die in der Dachverordnung enthaltenen „simplified cost options“ in den „Subsidären nationalen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Österreich“*) im Rahmen des Programmes für „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 2014 – 2020“ teilweise aufgenommen und ihre Anwendung darin konkretisiert werden. Zur Umsetzung dieser Vereinfachungsmaßnahmen ist in nerhalb der Fonds und teilweise auch fondsübergreifend intendiert, österr eichweit zu einfacheren Regulativen und Abwicklungsgrundlagen zu gelangen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dazu war die Vorlage neuer "Allgemeiner Rahmenrichtlinien des Bu ndes 2013" durch das Bundesministerium für Finanzen. Davon ausgehend werden auch entsprechende Aktivitäten in ausgewählten Politikfeldern (z.B. FTEI-Politik, KMU-Förderung, Energie-Effizienzsteigerung, etc.) gesetzt. […]“

(ÖROK, Partnerschaftsvereinbarung Österreichs. Zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014 – 2020, genehmigte Fassung – Version 2 [2015], 150 f, zu finden unter http://www.oerok.gv.at/esi-fonds-at/partnerschaftsvereinbarung-stratat-2020/downloads.html)

*) zu finden unter http://www.oerok.gv.at/fileadmin/Bilder/3.Reiter-Regionalpolitik/2.EU-SF_in_OE_07-13/2.9_Rechtsgrundlagen/Nationale_Foerderfaehigkeitsregeln_EFRE_Ziel_1_2__Version_01_endgueltig_.pdf

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Fallbeispiel - Frage

� Kann die Print-GmbH vor ihrer

Konkurrenz verheimlichen, dass sie

Subventionen oder Finanzhilfen aus

EU-Mitteln erhalten hat?

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Transparenz

Transparenz bei direkter Mittelverwaltung

� Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern von EU-Mitteln und den gewährten Beträgen (Finanztransparenzsystem - FTS )

— siehe http://ec.europa.eu/contracts_grants/beneficiaries_de.htm

— direkter Zugriff zur Datenbank unter http://ec.europa.eu/budget/fts/index_de.htm

� Rechtliche Grundlagen

— Artikel 35 Abs 2 VO 2012/966/EU, Euratom über die H aushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

— Artikel 21 Satz 1 delegierte VO 2012/1268/EU der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung 2012/966/ EU, Euratom des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

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TransparenzTransparenz bei geteilter Mittelverwaltung durch die EU-

Mitgliedstaaten� zB Veröffentlichung der Begünstigten von Beihilfen im Rahmen der

Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums

— Rechtliche Grundlage

• Artikel 111 ff Verordnung 2013/1306/EU vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl L 2013/1306 idgF

• Artikel 57 ff Durchführungsverordnung 2014/908/EU der Kommission vom 6. August 2014mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl L 2014/255, 59

— Die Informationen sind je Mitgliedstaat auf einer speziellen Website zu veröffentlichen (wo sie zwei Jahre lang zugänglich bleiben)

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Transparenz— in Ö:

• www.transparenzdatenbank.at— Webseiten der anderen Mitgliedstaaten mit Informationen über die Empfänger von GAP-

Zahlungen• http://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/beneficiaries/shared/index_de.htm

— ErwG 72 Verordnung 2013/1306/EU :• Es kann erforderlich sein, „den Namen von natürlichen Personen zu

veröffentlichen , um so die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuhebe n, ohne dass diese Veröffentlichung jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinausgeht.“

— Die Mitgliedstaaten dürfen den Namen eines Begünstigten jedenfalls nich t veröffentlichen , wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1.250 EUR (oder ein vom Mitgliedstaat festgesetzter geringerer Betrag) ist (Art 112 Verordnung 2013/1306/EU )