Wirtschaftsprivatrecht I - Professor Dr. Albert Braunprofbraun.de/wp-content/uploads/WPR-1.pdf ·...
Transcript of Wirtschaftsprivatrecht I - Professor Dr. Albert Braunprofbraun.de/wp-content/uploads/WPR-1.pdf ·...
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Hochschule Anhalt (FH)
Wirtschaftsprivatrecht I
Prof. Dr. A. Braunwww.profbraun.de
7. Auflage 2007
Seite 1 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1
Inhaltsverzeichnis:
IV. Übersicht über das BGB ........................................................................ 3 Bsp.: - Willenserklärungen §§ 116-144 .......................................................................... 4
Seite 2 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil A: Einführung
I. Lehrziel
Übersicht über Gesetzestexte und wesentliche Literatur gewinnen Gliederung der Rechtsordnung und Standort der Vorlesung erkennen Gliederung und Struktur des BGB erfassen
II. Überblick über Standortliteratur
1. Lehrbücher (Auswahl)
2. Handbücher (Auswahl)
3. Kommentare (Auswahl)
4. Entscheidungssammlungen
5. Zeitschriften (Auswahl)
6. Datenbanken (Auswahl)
7. Fallsammlungen (Auswahl)
8. Repetitorien (Auswahl)
III. Standort der Vorlesung
(Folie 1)(Folie 2a, b)
IV. Übersicht über das BGB
(Folie 3)
Seite 3 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
V. Gliederung des BGB (Folie 4)
1) Allgemeiner Teil
Bsp.: Peter Trix ficht seine Willenserklärung, die zum Kauf eines Pkw geführt hat, an. Der Kilometerzähler war um 100.000 km zurückgedreht.
Das erste Buch enthält Vorschriften, die für das gesamte BGB Geltung beanspruchen, soweit nicht in den folgenden Büchern spezielle Rege-lungen gelten.
Bsp.: - Willenserklärungen §§ 116-144- Verträge §§ 145-157- Vertretung §§ 164-181- Verjährung §§ 194-225
2) Schuldrecht
Bsp.: Susanne Trix kann die Werklohnforderung ihres Malermeis-ters M nicht erfüllen. Sie tritt daher statt der Erfüllung eine eigene Forderung an M ab. Dieser ist damit nicht einver-standen.
Sohn Trix kauft sich eine gebrauchte Stereoanlage. Als er sie in Betrieb nehmen will, stellt er fest, dass sie defekt ist. Er will den Kaufpreis zurückerstattet haben. Der Verkäufer will nur einen Preisnachlass gewähren.
Im ersten Teil des zweiten Buches, dem sog. Schuldrecht BT, sind Vor-schriften enthalten, die für das jeweilige Schuldverhältnis Geltung ha-ben.
Bsp.: - Kauf §§ 433-479- Mietvertrag §§ 535-580- Unerlaubte Handlung §§ 823-853
3) Sachenrecht
Bsp.: Frau Trix will einen von ihr verkauften Pkw an den Käufer übereignen.
Frau Trix will an ihrem Grundstück für die darlehensge-bende Bank ein Grundpfandrecht, z. B. eine Grundschuld, bestellen.
Seite 4 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Im Sachenrecht finden sich im Wesentlichen die Vorschriften über Be-sitz und Eigentum an beweglichen sowie unbeweglichen Sachen, Er-werb, Bestellung und Inhalt von Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Pfandrechten.
Bsp.: - Besitz §§ 854-872- Eigentum §§ 903-924- Grunddienstbarkeiten §§1018-1029- Hypotheken §§ 1113-1190
4) Familienrecht
Bsp.: Die Eheleute Trix wollen Gütertrennung vereinbaren und sich scheiden lassen.Sohn Trix verlangt während des Studiums Unter-haltszah-lungen von seinen Eltern (§§ 1601 ff.).
Das Familienrecht regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten aus der Ehe sowie der Abstammung. Der Adoption, Vormundschaft und Betreuung.
5) Erbrecht
Bsp.: Herr Trix möchte sein Testament errichten, Frau Trix möchte mit ihm lieber einen Erbvertrag schließen.Für Tochter Trix soll ein Vermächtnis ausgesetzt werden.
Im Erbrecht findet man im Wesentlichen die Vorschriften über die rechtliche Stellung der Erben, ihr Verhältnis untereinander und zu Drit-ten, Regelungen über Testamentserrichtung, Vermächtnisse, Erbver-träge und weitere damit im Zusammenhang stehende Fragen.
Bsp.: - Erbfolge §§ 1922-1941- Testament §§ 2064-2273- Vermächtnis §§ 2147-2191- Erbvertrag §§ 2274-2302
VI. Darstellung, Struktur und Rangordnung des Rechts
1) Konkret individuelle Darstellungsweise
a) Vorteile
b) Nachteile
Seite 5 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
2) Abstrakte Darstellungsweise
a) Vorteile
b) Nachteile
3) Zwingendes und dispositives Recht
4) Rangordnung
5) Recht im formellen und Recht im materiellen Sinn
6) Rangordnung
a) Völkerrecht
b) Europarecht
c) Verfassungsrecht
d) Bundesrechte) Rechtsverordnungen des Bundes
f) Landesverfassungsrecht
g) Landesrecht
h) Rechtsverordnungen der Länder
i) Gemeinderecht
VII. Arbeitsmethodik
1) Die Bedeutung der Vorlesung
2) Die Bedeutung der Gesetzeslektüre
3) Die Bedeutung des Skriptums
4) Die Bedeutung des Leseprogramms
Seite 6 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
5) Nacharbeit
a) Lehrbücher
b) Kommentarliteratur
c) Entscheidungen
6) Vorarbeit
7) Klausurtechnik
VIII. Fallbearbeitung
1) Gutachten-, Urteilsstil
2) Erfassung des Sachverhalts, der Fragestellung, des Rechtsschutzziels
3) Die magischen 5 „W“
Wer will was von wem auf Grund welcher Anspruchsgrundlage.
4) Insbesondere die Anspruchsgrundlage
„Der Verkäufer könnte einen Anspruch gegen den Käufer auf Bezah-lung des Kaufpreises i. H. v. 500,- Euro gem. § 433 II BGB haben. Dazu wäre erforderlich: ...“
IX. Zitierweise und Gliederung
Die in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verwendete Zitierweise ist in der Rechtswissenschaft unüblich, daher:
§ 433 Abs. 1 BGB oder kürzer § 433 I BGB oder § 433 I§§ 282 f. BGB; §§ 282 ff. BGB§ 288 I i. V. m. § 27 StGBBGH Z 83, 812BGH NJW 92, 318Wörlen, Heymanns Verlag, 8. Auflage, Seite 12 oder kurz Hirsch, S. 4
Die alphanumerische Gliederung:
Teil A, I, 1, a, aa
Seite 7 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
X. Durchsetzung des Rechts (Folie 5)
1) Die Systematik des Rechts als Ausgangspunkt
2) Die Rechtsschutzziele
a) Strafrecht und strafrechtliche Nebengesetze
Bsp.: Bei einem von A grob fahrlässig verursachten Verkehrs-unfall wird die Fußgängerin B, die Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber und Krankenversicherungsleis-tungen von ihrer KV erhält schwer verletzt. Wer verfolgt wo und wie welche Rechtsschutzziele?
b) Öffentliches Recht
Bsp.: Ast. A wird von der Baugenehmigungsbehörde die be-antragte Baugenehmigung verweigert. Wo und wie ver-folgt er welches Rechtsschutzziel?Der Ast. wird ihr Antrag auf Gewährung von Altersrente von der DRV verweigert. Wo und wie verfolgt sie wel-ches Rechtsschutzziel?
c) Zivilrecht
Bsp.: wie a).Der Arbeiter C wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Dieser stellt nach Ablauf der Kündigungsfrist die Entgelt-zahlungen ein. Wo und wie verfolgt C welches Rechts-schutzziel?
d) Schiedswesen
Gesetzliches SchiedswesenVereinbartes Schiedswesen
XI. Gerichtsbarkeiten und Rechtszüge
1) Die Gerichtsbarkeiten
a) Bundesverfassungsgericht
b) Landesverfassungsgericht
c) Strafgerichtsbarkeit (ordentlichen Gerichte)
d) Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 8 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
e) Sozialgerichtsbarkeit
f) Finanzgerichtsbarkeit
g) Zivilgerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte)
h) Arbeitsgerichtsbarkeit
(Folie 4)
2) Rechtszüge, Instanzen
a) Strafgerichte
b) Verwaltungsgerichte
c) Sozialgerichte
d) Finanzgerichte
e) Zivilgerichte
f) Arbeitsgerichte
(Folie 5)
XII. Zusammenfassung zu Teil A
XIII. Aufgaben
Lesen Sie im BGB was Sie interessiert!
Frau Trix fragt bei Ihnen nach, wo man gesetzliche Vorschriften findet über:
- Geschäftsfähigkeit- Verträge- Vollmachten- Werkverträge- Vermischung- Zugewinnausgleich- Testamentsvollstrecker
Suchen Sie in Buch 1 und 2 nach Anspruchsgrundlagen!
Seite 9 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
XIV. Leseprogramm
Brox: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 27. Auflage 2003 (nachfolgend kurz Brox), §§ 1-3
Hirsch: Der Allgemeine Teil des BGB, 6. Auflage 2009 (nachfolgend kurz Hirsch), S. 1-17
Wörlen: BGB AT, 10. Auflage 2008 (nachfolgend kurz Wörlen), S. 1-46
Wörlen: Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, 9. Auflage 2009 (nachfolgend kurz Wörlen Fälle), S. 1-24
Seite 10 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil B: Personen, Sachen und Gegenstände
I. Lehrziel
Unterscheidung zwischen Personen aller Art treffen können Insbesondere die Stellung der jur. Person verinnerlichen Einteilung der Sachen und Gegenstände erfassen Zubehör, Früchte, Nutzungen, Lasten erkennen können Schwerpunktmäßig die Beziehung zwischen Sachen und Bestandteilen
zu den §§ 946 – 952 bearbeiten und erste Falllösungen erarbeiten kön-nen
II. Personen (Folie 6)
1) Natürliche Personen (Folie 6a)
a) Rechtsfähigkeit § 1
Vollendung der Geburt; nasciturus
Bsp.: Die Bandarbeiterin B wird in Ausübung ihrer Bandarbeit schwer verletzt. Aber auch der Fötus erleidet gesund-heitliche Schäden. Hat er Ansprüche gegen die BG? (§ 12 SGB VII)
Bsp.: Der Erzeuger des nasciturus verstirbt vor dessen Ge-burt. Hat er ein Erbrecht? (§ 1923 II)
b) Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit §§ 104 – 105a- Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 – 113- Geschäftsfähigkeit §2
Fall 1: Zeltkauf mit Hindernissen (Fall + Musterlösung)
c) Deliktsfähigkeit
- Deliktsunfähigkeit § 827- Beschränkte Deliktsfähigkeit § 828- Unbeschränkte Deliktsfähigkeit
Seite 11 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
d) Namensrecht
Absolutes Recht (gegenüber jedermann)Gegensatz subjektives Recht (inter partes)Anspruchsgrundlage: § 12; auch für Kfm. wegen Fa. (§ 17 HGB)Weitere Anspruchsgrundlagen: §§ 37 II HGB; § 18 UWG; §§ 14 V, 5 II MarkenG
e) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Bsp.: Herrenreiter-Urteil (BGHZ 26, 349)
Bsp.: Prinzessin Caroline ./. Burda
Entwicklung des Persönlichkeitsrechts nicht aus § 847 a.F. oder in Analogie dazu, sondern aus den Rechtsgedanken zu Art. 1, 2 GG.
f) Verbraucher § 13
Bedeutung für §§ 24a, 305–310, 312–312d, 474– 479, 481–487, 491–506; AN: BAG vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 –
g) Unternehmer § 14
Bedeutung wie e)Hierher gehören Kaufleute, Gewerbetreibende, aber auch Frei-berufler; AG: BAG a.a.O.
2) Juristische Personen (Folie 6b)
Von der Rechtsordnung zugelassene und mit Rechtsfähigkeit ausge-staltete Vereinigungen mehrerer Personen und die 1-Mann-Gesell-schaften
a) Entstehung
Staatlicher Akt z. B. §§ 21, 80 BGB, 10, 11 GmbHG, 36 ff., 41 AktG
b) Rechtsfähigkeit
Seite 12 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
c) Haftung
d) Vertretung durch Organe
Merke: GbR, OHG und KG sind keine jur. Personen. Die Rspr. des BGH hat jedoch in den letzten Jahren die GbR so gestellt, dass sie im R-Verkehr jede R-Positi-on einer jur. Person einnehmen kann. OHG und KG sind gem. § 124 HGB rechtlich selbständig.
3) Verein (Überblick)
Hinweis: Vereinsrecht ist Gegenstand der Vorlesung Gesellschafts-recht; hier nur Überblick
Bsp.: Wissenschaftliches Lehrinstitut (Hirsch S. 18 ff.)
a) Gründung § 56; kein Kapital erforderlich
b) Eintragung § 21
c) Rechtsfähigkeit/ Haftung § 31
d) Körperschaftliche Verfassung §§ 25 ff.
e) Liquidation §§ 45 ff.
4) Zusammenfassung
5) Leseprogramm
Brox: § 34 Hirsch: S. 7-26 Wörlen: S. 47-56 Wörlen, Fälle: S. 6-44
Seite 13 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
III. Sachen
1) Begriff § 90
Im Gegensatz zu Personen und Rechten
a) Körperlichi. S. d. § 90 sind auch Licht, Elektrizität, Fernwärme, Software
b) Sachgesamtheiten
2) Einteilung
a) Bewegliche und unbewegliche Sachen
b) Vertretbare Sachen § 91
Bsp.: - Naturprodukte- Neue Serienerzeugnisse- Geld, Wertpapiere
c) Nicht vertretbare Sachen
Nicht nach Maß, Zahl oder Gewicht zu bestimmen
Bsp.: - Grundstücke- Sonderanfertigungen- gebrauchte Sachen
Unterscheidung wichtig, insbesondere für § 651 I 2
d) Verbrauchbare Sachen § 92 I
Bedeutung für §§ 1067 und 1075
Bsp.: - Geld- Lebensmittel
e) Nicht verbrauchbare Sachen
Bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt nicht im Verbrauch oder der Veräußerung
Bsp.: - Bekleidung- Teppiche- Bücher
Seite 14 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
f) Zubehör § 97
Bsp.: Herr Trix kauft ein landwirtschaftliches Anwesen. Sind die Maschinen und Geräte vom Kaufvertrag erfasst und im Kaufpreis eingeschlossen? Der Verkäufer jedenfalls verlangt einen gesonderten Preis für die Geräte und Ma-schinen.
Bsp.: - Maschinen einer Fabrik- Schankanlage einer Gastwirtschaft- Lkw eines Transportunternehmens
g) Wesentliche Bestandteile einer Sache, § 93
Wesentlich im Rechtssinn ist ein Bestandteil, wenn er bei natürli-cher und wirtschaftlicher Betrachtung, unter Beachtung der Ver-kehrsanschauung bei Trennung zerstört oder in ihrem Wesen verändert würde.
Bsp.: Übungsfall 5 bei Wörlen, S. 61 ff.
h) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes § 94
Feste Verbindung mit dem GebäudeZur Herstellung in ein Gebäude eingefügte Sachen
Bsp.: Übungsfall 5 bei Wörlen, S. 61 ff.
Bsp.: - Einbetonierte Säulen- Scheune mit Fundament- Steine einer gemauerten Wand
i) Scheinbestandteile § 95
Vorübergehender ZweckMaßgebend ist die Erwartung des Einfügenden
Bsp.: - vorgefertigtes, transportables Gartenhaus- Gewächshaus auf gepachtetem Grund
j) Früchte § 99
Bsp.: - Obst- Fohlen, Kalb- Mietzins
Seite 15 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
k) Nutzungen § 100
Bsp.: - Lizenzgebühren- Franchisegebühren- Wohnungsnutzung
3) Zusammenfassung
4) Systematischer Zusammenhang mit §§ 946 – 952
a) Verbindung §§ 946, 947
b) Vermischung § 948
c) Verarbeitung § 950
5) Leseprogramm
Brox: §§ 35, 36 Hirsch: S. 31 – 51 Wörlen: S. 57 – 66 Wörlen, Fälle: S. 6 – 45
IV. Gegenstände
Gegenstände i. S. d. Gesetzes sind Sachen und Rechte
(Folie 7)
Gegenstand ist nur, was Objekt eines Rechts sein kann. M. a. W. was man nicht kaufen, erwerben oder pfänden kann, ist kein Gegenstand.
Bsp.: - Menschlicher Körper- nicht beherrschbare Materie; Schnee, Luft, Sterne
V. Übung mit klausurmäßiger Bearbeitung
Fall 2: Sauerkrautkonserven, Fall 7 bei Hirsch S. 36 ff. mit folgender Frage: Besteht ein Anspruch der Genossenschaft zu Recht?
Fall 3: Hochfrequenzgeräte, Fall 8 bei Hirsch S. 41 f mit folgender Fra-ge: Besteht ein Herausgabeanspruch der Häuer GmbH?
Seite 16 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Fall 4: Bauruine, Fall 9 bei Hirsch S. 42 ff. mit folgender Frage: Besteht ein Herausgabeanspruch des Braun? Welche weiteren Rechte hat Braun?
Fall 5: Gartenhaus, Fall 10 bei Hirsch, S. 47 ff. mit folgender Frage: Welche Ansprüche hat Schäfer gegen Schmeißer?
Fall 6: Notstromaggregat, Fall 11 bei Hirsch, S. 53 ff. mit folgender Fra-ge: Welche Ansprüche haben Kleinschmidt und Hillermeier ge-geneinander?
VI. Aufgabe
Lösen Sie für sich klausurmäßig zur Wiederholung Fall 1 und Fall 2!
Seite 17 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil C: Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
I. Lehrziel
Wesen und Bedeutung der WE erkennen Zugangsproblematik verinnerlichen und Auswirkungen in der Praxis
verstehen; Anwendung vollziehen können Grundsätze der Auslegung beherrschen Anfechtungsproblematik darstellen und Rechtsfolgen bearbeiten kön-
nen Vertrag als zentrale Einheit verstehen Erste Falllösungen erstellen können
II. Willenserklärung
1) Begriff und Bedeutung
a) Keine Legaldefinition
BGH (z. B. NJW 93, 2100): Erklärung (Gedankenäußerung), durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll.
Bsp.: - Begründung eines Rechtsverhältnisses, z. B. Ver-tragsangebot
- Abänderung eines Rechtsverhältnisses, z. B. Abän-derungsangebot
- Beendigung eines Rechtsverhältnisses, z. B. Kündi-gung
- Errichten eines Testaments- Erteilen einer Vollmacht
b) Geltungsgrund
Wille des Erklärenden; finale HandlungBilligung durch die Rechtsordnung
2) Elemente der Willenserklärung
(Folie 8 ff.)
Seite 18 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
a) Wille
Handlungswille mit dem irgendeine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll. Liegt dieser nicht vor, existiert keine WE.
Bsp.: - Handlung unter Hypnose- Gewaltsames Führen der Hand- Handaufheben zur Begrüßung
(vgl. später Trierer Weinversteigerung)
Rechtsbindungswille erforderlich, ungenau auch Rechtsfolge- oder Geschäftswille genannt (str. hier subj. Theorie vgl. dazu Wörlen S. 78).Fehlt dieser Wille, liegt keine WE vor.
Bsp.: - Gefälligkeitserklärung (Fall 12 bei Hirsch)- Information, Mitteilung- Vorbereitungshandlungen
Eine genaue Vorstellung von den rechtlichen und wirtschaftli-chen Folgen ist nicht erforderlich (arbeitsrechtlicher Aufhebungs-vertrag).
b) Erklärung
Erklärungsbewusstsein (BGHZ 91, 324)Formen der Erklärung
Sonderformen:- Öffentlich beurkundete (Notar, Gericht)- Öffentliche beglaubigte- Telefonische- EDV-technische, insbesondere der „Klick“
Die konkludente WE und ihre Bedeutung in der Praxis.Rechtsfolgewille durch schlüssiges Verhalten
Bsp.: - Kauf am Automaten- Öffentlicher Nahverkehr- Kauf im SB-Laden
Merke: Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätz-lich nichts. Ausnahmen z. B.- § 108 II 2- § 177 II 2- kaufmännisches Bestätigungsschreiben- Vereinbarung
Seite 19 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
3) Einteilung der Willenserklärungen
(Folie 9 ff.)
a) Empfangsbedürftige WE
Bestimmter Empfänger erforderlich; Problem der richtigen AdressierungProbleme der Praxis
Bsp.: - Annahme eines Vertragsangebots- Kündigung eines Vertrages- Nichtverlängerungsanzeige bei Probeabonnements
b) Nicht empfangsbedürftige WE
Kein bestimmter Empfängerkreis erforderlich; Allgemeinheit
Bsp.: - Auslobung § 657- Aneignung § 958- Eigentumsaufgabe § 959 (Altkleidersammlung/
Sperrmüll)
4) Willenserklärung, Rechtsgeschäft und andere Erklärungen
(Folie 10 ff.)
a) Willenserklärung und Rechtsgeschäft
aa) Rechtsgeschäft ist oder besteht aus einer oder mehreren WE und ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge ge-richtet. Vgl. die Gliederung des BGB (Dritter Abschnitt §§ 104-185; Zweiter Teil, WE, §§ 116-144, Dritter Teil, Vertrag, §§ 145-157).
Das Gesetz setzt WE und Rechtsgeschäft gleich. Die WE ist notwendiger Bestandteil des Rechtsgeschäfts, gibt ihm das finale Gepräge. Das Rechtsgeschäft erschöpft sich aber nicht in einer WE, dies ist nur bei einfachen Rechts-geschäften der Fall (Palandt Überblick vor § 104 Rz 2).Bsp.: - Kündigung; WE / R-Geschäft
- Anfechtung; WE / R-Geschäft- Vertragsabschluss; R-Geschäft
Seite 20 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
bb) Einteilung der Rechtsgeschäfte
(Folie 11)
Einseitige Rechtsgeschäfte beruhen auf nur einer WE; die WE kann empfangs- und nicht empfangsbedürftig sein.
Bsp.: - Kündigung §§ 568, 622- Anfechtung §§ 119, 123- Vollmachtserteilung § 167- Auslobung § 657
Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens 2 WE. Es sind stets empfangs-bedürftige WE erforderlich. Bei der Auslobung entsteht durch Erfüllung kein Vertrag, es tritt nur Bedingung (§ 158 I) ein.
Bsp.: - Vertragsabschluss §§ 145 ff.- Vereinsgründung §§ 56 ff., 21- Abstimmungen, Satzung
b) Realakte
Erlaubte Handlungen, die auf ein physisch-technischen (nicht rechtlichen) Ergebnis gerichtet sind und woran das Gesetz be-stimmte Rechtsfolgen knüpft. Die Voraussetzungen einer WE müssen nicht vorliegen.
Bsp.: - Verbindung §§ 946 f- Vermischung § 948- Verarbeitung § 950- Einbringung von Sachen in Mieträume § 559
c) Gefälligkeiten
Unentgeltliches Versprechen von Hilfe oder anderen Vorteilen ohne Rechtsbindungswillen. Abgrenzung zu Auftrag §§ 662 ff.
Bsp.: - Aufnahme einer Person in die eigene Wohnung - Mitfahrgelegenheit - Abwesenheitspflege der Wohnung während Urlaub
d) Information, Auskunft, Rat
Unentgeltlichkeit und fehlender Rechtsbindungswille als Aus-gangspunkt; gesetzlich geregelter Fall in § 675 II; Abgrenzung
Seite 21 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
e) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen
Erklärungen oder Handlungen, die die Entwicklung eines Rechtsverhältnisses fördern, unterstützen oder beeinflussen.
Bsp.: - Mahnung § 286 I 1- Aufforderung § 108 II 1- Anmeldung von Mängeln im Reiserecht § 651 g I
5) Zusammenfassung
6) Übungen
Fall 7: wie oben Teil B II 1 b Weiterführung der klausurmäßigen Bearbeitung
Fall 8: wie Wörlen, Fälle, Fall 1, S. 47 ff.
Fall 9: wie Hirsch, Fall 12, S. 59 ff.
Fall 10: wie Hirsch, Fall 13, S. 67 ff.
7) Leseprogramm
Brox: § 12 Hirsch: S. 53-67 Wörlen: S. 67-89; 103-116
8) Aufgabe
Fall 11: Machen Sie einen Lösungsvorschlag zur „Trierer Weinver-steigerung“
9) Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen
Fall 12: wie Fall 14 bei Hirsch S. 79 ff.
Fall 13: Nachbarn vereinbaren Grenzbebauung mit einem Anbau. Der Eigentümer A des belasteten Grundstücks verlangt eine Grenzmauer ohne Fenster mit der Begründung, nur so fühle er sich ungestört. Der Eigentümer B des herrschen-den Grundstücks ist damit einverstanden. Er baut aber statt eines Fensters eine Maueröffnung mit Glasbausteinen ein. A verlangt von B Beseitigung. Zu Recht?
Seite 22 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
a) Praxisrelevante Einführung
Häufig sind auch von Juristen gefertigte WE und Rechtsgeschäf-te mehrdeutig, erst recht gilt das für Erklärungen und Formulie-rungen von Laien.
Bsp.: - Auslöse- Umzugskosten- Letter of credit- Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz- Pachtvertrag, Lizenzvertrag, Franchisevertrag- Auflassung von Wohnung Nr. 68, die in der Teilungs-
erklärung die Nr. 67 hatte
Die Rolle der Parteien.Die Rolle der rechtsberatenden Berufe.Die Rolle der Gerichte.Rechtspraktische Hinweise.
b) Die Bedeutung der Auslegung
Hinweise auf außergerichtliche Verhandlungen, auf Prozessrisi-ken und Prozesskosten, Vergleiche und Schiedsverfahren.
c) Gesetzliche Regelung
Die Bedeutung von § 133 und § 157.Die gemeinsame Bedeutung.
d) Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Hier braucht nicht geklärt zu werden, wie ein verständiger Emp-fänger die WE verstehen durfte. Es kommt nur darauf an, was der Erklärende gemeint hat. Es ist also nur § 133 anzuwenden, nicht § 157 insbesondere das Testament.
Bsp.: - „B erhält an meiner ETW ein lebenslanges Wohn-recht. Er soll jedoch ausziehen, wenn es meine Er-ben verlangen“.
- Teilungsanordnung / Vorausvermächtnis §§ 2048, 2150; Anrechnungsproblematik: „Zu meinen Erben setze ich meinen Sohn und meine Tochter ein. Mein Sohn hat schon die ETW in B-Burg erhalten. Er er-hält (noch) die ETW in A-Stadt. Meine Tochter erhält das Grundstück am C-See“.
Seite 23 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
e) Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
aa) Übereinstimmender Wille der Parteien geht jeder Ausle-gung vor.
Bsp.: - Haakjöringsköd (RGZ 99, 147)- Auflassung Wohnung Nr. 68, wie oben- Pachtvertrag / Mietvertrag
bb) Empfängerhorizont
Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger eine WE verstehen durfte.
Bsp.: - Rücktritt / Kündigung- letter of credit- Auslöse / Umzugskosten- Baulicher Zustand: E-Inst. 1999, Bäder 2001,
Heizung 2003
cc) Wortlautauslegung
Jede Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen; Sprach-gebrauch allg., best. Verkehrskreise
Bsp.: - Haakjöringsköd- Auslöse / Umzugskosten- Wohnung Nr. 68 / 67- Fenster im Anbau
Ausgangspunkt, aber § 133, Gesamtumstände und Inter-esse der Parteien können weitere Bemühungen zur Rechtsfindung erfordern.
dd) Gesamtinhalt / Kontext
Zu den weiteren Bemühungen gehört die Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts / des Kontextes.
Bsp.: - Erbvertrag, ansonsten wie oben d)- Ausscheiden eines Gesellschafters gegen
Kaufpreis (statt Abfindung)- Im Arbeitsvertrag Überlassung eines Pkw’s
auch zur persönlichen Nutzung
Seite 24 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
ee) Historisch-soziales Umfeld
Dem Empfänger bekannte oder erkennbare Begleitum-stände müssen in die Auslegung einbezogen werden.
Bsp.: - Vorkorrespondenz, mündliche Vorverhandlun-gen (Bebauungsabsichten/ bevorstehende Änderungen)
- Konkurrenzschutz bei sich wandelnden Ver-hältnissen des Geschäftsverkehrs (Elektroge-räte, Geschenkartikel)
ff) Interessengerechte Auslegung
Häufig vom BGH verwendete Auslegungsmethode; Be-rücksichtigung der Interessen beider Parteien.
Bsp.: - Betrieb einer Anwaltshotline durch eine GmbH ohne Anwaltszulassung
- Kauf einer Steuerkanzlei mit Mandanten-schutz
gg) Gesetzliche Vermutungen
Hilfestellung des Gesetzgebers durch Zweifels-regelun-gen, sofern die vorstehenden Methoden nicht greifen.
Bsp.: - Lastentragung § 103- Offener Einigungsmangel § 154 I 1- Höchstpersönliche Verpflichtung § 613
hh) Verbraucherfeindliche, kundenfreundliche Auslegung bei AGB
Vgl. zunächst §§ 305 I, 305 c II; Entwicklung der Rechts-sprechung
Bsp.: - Nebenkosten trägt der Mieter- Ausschluss jeglicher Kündigung- 100.000 km Fahrleistung, soweit bekannt
Seite 25 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
10) Exkurs: Auslegung von Gesetzen und anderen Normen
Hinweis: Gegenstand der Vorlesung Verfassungsrecht
- Grammatikalische oder Wortlautauslegung- Systematische Auslegung- Historische Auslegung- Teleologische Auslegung- Reihenfolge
11) Lückenhafte Vereinbarungen; ergänzende Vertragsauslegung
a) Planwidrigkeit der Lücke
Parteien haben Notwendigkeit der Regelung übersehen oder be-wusst eine Lücke gelassen, in der trügerischen Hoffnung, man werde sich im Bedarfsfalle einigen. Nachträglich wird eine Be-stimmung unwirksam.
Bsp.: - Keine Regelung über Vertragsdauer; Erhebliche In-vestitionen; Kündigung (BGH, NJW 75, 1116 f.)
- Keine Regelung über Kostentragung von Investitio-nen bei Pachtvertrag
- Nachträgliches, gesetzliches Exportverbot
b) Methoden
aa) Vorrang des dispositiven Rechts
Bei einer Lücke ist zunächst zu prüfen, ob das dispositive Recht interessengerecht eingreifen kann.
Bsp.: - Fehlen von Gewährleistungsansprüchen- Fehlen von Kündigungsvorschriften- Fehlen von Verjährungsvorschriften
Exkurs: Dispositives und zwingendes RechtGesetzeszweckPrivatautonomie, ParteidispositionZwingendes Recht in Buch 1 und 2; in Buch 3-5
Bsp.: - Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff.- Gesetzliche Verbote §§ 134, 138- Kündigungsregelungen im sozia-
len Wohnungsmietrecht §§ 569 ff.; im Arbeitsrecht § 622 IV, V
Seite 26 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
bb) Nachrang des dispositiven Rechts
Sofern die Anwendung des dispositiven Rechts nicht in-teressengerecht ist, muss rechtsgestaltend vorgegangen werden.
Bsp.: - Kauf einer Steuerkanzlei ohne Wettbewerbs-verbot
- Keine Regelungen über Schönheitsreparatu-ren im Mietvertrag
- Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleis-tungsansprüchen bei Streckengeschäft
cc) Hypothetischer Parteiwille
Grundlage der Lückenschließung unter angemessener Abwägung der Parteiinteressen
Bsp.: - Keine Skontovereinbarung- Kein Messerabatt- Umsatzpachtvertrag und Subventionen
c) Exkurs: Analogie bei der Gesetzesanwendung
Lückenausfüllung entsprechend b)
aa) Gesetzesanalogie
Bsp.: - Anwendung von § 434 auf arglistige Vorspie-gelung einer Eigenschaft
bb) Rechtsanalogie
Bsp.: - pVV
12) Wirksamwerden von Willenerklärungen, Zugang
a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen
Sie werden wirksam mit ihrer Formulierung bzw. Entäußerung.
Bsp.: - Auslobung- Testamentserrichtung
Seite 27 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen; Abwesende
Grundnorm § 130 I 1Vgl. unter c) Anwesende
aa) Abwesend ist jemand, dem eine WE nicht persönlich oder telefonisch übermittelt werden kann, daher bei schriftli-cher Übermittlung per Brief, Fernschreiber, Fax, e-mail oder telefonische, inklusive Aufzeichnung auf Tonträger oder durch Boten.
bb) Abgabe ist erforderlich, also willentliche Entäußerung.
Bsp.: - Nicht bei versehentlicher Versendung- Nicht bei gewaltsamer Entäußerung
cc) Richtige Adressierung ist notwendig.
Bsp.: - Nicht bei Zahlung an Notar statt an Verkäufer- Nicht bei Erklärung des Rücktritts an Dritten
dd) Der Empfänger muss geschäftsfähig sein (§ 131 I). Ist er beschränkt geschäftsfähig, gilt § 131 II 1.
ee) Die vereinbarte Form muss eingehalten werden. Eine Kündigung per Fax bei schriftlicher Form ist daher nicht wirksam.
ff) Die Formel des BGH (z. B. BGHZ 67, 271).
Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfän-gers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Verhält-nissen von ihr Kenntnis nehmen kann.
- Auf Kenntnisnahme kommt es nicht an- Beweislastverteilung- Gewöhnliche Briefpost, Zeitpunkt des Zugangs- Abwesenheit des Empfängers, insbesondere Urlaub
(BAG, NJW 89, 606)- Briefkasten, Postfach, sonstiger Machtbereich- Unterfrankierung- Falsche Adresse; neue Adresse- Nachsendeauftrag- Übergabe-Einschreiben; Nichtabholung; Arglist- Einwurf-Einschreiben- Benachrichtigungsschein; Nichtabholung
Seite 28 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
- Postlagernde Sendung- Bote- Vertreter, Empfangsbote- Fax; ältere, neue Rspr. (BGH, NJW 95, 665)- E-Mail
Hinweise für die Praxis
c) Empfangsbedürftige Willenserklärung, Anwesende
Akustische VernehmungAushändigung eines Schriftstücks
13) Zusammenfassung
14) Leseprogramm
Brox: §§ 3, 4, 12, 37 Hirsch: S. 67 – 89 Wörlen: S. 90 – 113
15) Aufgabe
Fall 14: Der V führt dem K eine Zusammentragmaschine vor. K äu-ßert sich sehr zufrieden und meint, er wisse nur noch nicht, ob er kaufen oder leasen solle. V füllt unter Mitwirkung des K eine Auftragsbestätigung aus, die von den beiden unter-schrieben wird. Darin heißt es u.a.:
Kaufpreis: 48.000 €Versand: Spediteur nach Eingang des KaufpreisesZahlung: Über Leasing – Miete 54 Monate
Einige Tage danach fordert K den V zur Lieferung auf. V antwortet, K müsse zunächst den Kaufpreis zahlen und schickt dem K einen Mietvertrag der WDB-Leasing GmbH zur Unterschrift. K lehnt den Abschluss des Leasing-Vertra-ges ab, weil ihm die Leasing-Raten zu hoch sind. Nunmehr verlangt V die Zahlung des Kaufpreises von K. Zu Recht?
Seite 29 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil D: Verträge
I. Lehrziel
Formfreiheit von Willenserklärungen als Grundsatz und Ausnahmen er-kennen; neue Formen beherrschen
Vertragsdogmatik verinnerlichen Praktische Bedeutung der Einigung verstehen
II. Antrag und Annahme; Willenserklärung
Verträge kommen durch Antrag und Annahme zustande; entscheidend ist die Willenseinigung
1) Formfreiheit
Im BGB AT und im Schuldrecht; Ausfluss der Privatautonomie
(Folie 12 ff.)
Bsp.: - Alltagsgeschäfte- Automatengeschäfte
a) SchriftlichkeitBeweisfunktion
b) MündlichkeitBeweisfunktion
c) Schlüssiges/konkludentes VerhaltenAuslegung
2) Formbedürftigkeit
a) Bedeutung- Warnfunktion- Beratungsfunktion- Beweisfunktion
Bsp.: - Bürgschaftserklärung § 766 S. 1- Grundstücksverträge § 311 b I 1- Bedeutsame Verträge - (Franchise-, Lizenz-, Leasingverträge)
Seite 30 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
b) Einseitige und beiderseitige Formbedürftigkeit
Bsp.: - Schenkungserklärung § 518 I 1- Bürgschaftserklärung § 766 S. 1- Grundstücksverträge § 311 b I 1
c) Gesetzlich vorgeschriebene Form § 126 (beiderseitig)Ausnahme in Buch 1 und 2
Bsp.: - Teilzeit-Wohnrechtsvertrag §§ 481, 484 I 1- Verbraucherdarlehensvertrag §§ 491, 492 I 1- Darlehensvermittlungsvertrag §§ 655 a, 655 b I 1- Aufhebungsvertrag § 550 S. 1- Wohnraummietvertrag § 550 S. 1
Wesentlicher Inhalt muss sich aus der Urkunde ergebenEinheitliche Urkunde; Paginierung; Heftung
Übermittlung per Fax; ältere Rspr.; neuere Rspr.Unterscheidung Privatvertreter/Anwaltsverkehr mit Gerichten (z. B. BGH, NJW 97, 3169; GmS-OGB; NJW 2000, 2340 für Computer-fax mit eingescannter Unterschrift)
d) Gesetzlich vorgeschriebene Form (einseitig)Ausnahme zu Buch 1 und 2
Bsp.: - Bürgschaftserklärung- Schenkungsversprechen- Kündigungen §§ 623, 568 I; § 574 b I 1
e) Heilung§§ 518 II, 311 b I 2
f) Elektronische Form § 126 aSubsumtion
g) Durch Gesetz Textform vorgeschrieben§§ 312 c II, 356 I Nr. 3, 477 II, 502 II, 505 II 3, 655 b I 4
Erklärung in einer UrkundeBegriff der Urkunde: Gedankliche Äußerung in Form von Schrift-zeiten, z. B. FaxschreibenDauerhafte Wiedergabe in geeigneter WeisePapier, elektronische MedienPerson des Erklärenden
Seite 31 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Formen, Papier, elektronische MedienNamensunterschrift, ErkennbarkeitNamen, andere Formen, Ende, Datum
h) Vereinbarte/gewillkürte Schriftform § 127
Deklaratorische vs. konstitutive Form, Auslegung- Faxschreiben, elektronische Form, §§ 127 I 1, 126 b möglich- Briefform möglich § 127 II 1- Austausch von e-mails möglich- Schriftformklauseln und ihre Handhabung- Punktation und ihre Bedeutung
i) Notarielle Beglaubigung § 129
j) Notarielle Beurkundung § 13 BeurkG
k) Zusammenfassung zur Formbedürftigkeit
3) Vertragsfreiheit
a) Vertrageingehungsfreiheit
Ausfluss der Privatautonomie
Bsp.: - Gaststättenbesuch- Mietvertrag mit Studenten- Gesellschaftsvertrag- Ausnahme Kontrahierungszwang;
Daseinsvorsorge (Wasser, Strom, Gas, Elektrik),Monopolunternehmen, Personennahverkehr, Kreditinstitut, Theater, Post, TelekomVorvertrag
b) Inhaltliche Gestaltungsfreiheit
(Folie 13)
Dispositives Recht vs. zwingendes Recht
Seite 32 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
4) Antrag
Empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 145
a) RechtsnaturWillenserklärung
b) BezeichnungenAngebot, Offerte, Bestellung, Auftrag
c) An bestimmte Personen oder Personenmehrheit gerichtetRechtsnatur, § 130 I
d) Gegensatz invitatio ad offerendumVerkaufsschilder, Annoncen, Kataloge
e) Konkreter Inhaltsog. Essentialia
f) Rechtsbindungswillevgl. hierzu Teil C IIGegensatz: Ausschluss z. B. Handelsklausel „freibleibend“; „ohne obligo“ u.ä.
g) RechtsfolgeBindung § 145Rechtspraxis, Fälle, Hinweise
5) Reaktionen auf einen Antrag
a) AblehnungMit der Ablehnung erlischt der Antrag (§ 146); ein Vertrag kann nur durch neuen Antrag entstehen.
b) AnnahmeAnnahme ist WE, mit der ein Antrag uneingeschränkt angenom-men wird.RechtzeitigkeitFristbestimmung § 148Ohne Fristbestimmung
Unter Anwesenden kann der Antrag nur sofort angenommen wer-den; dispositive Recht § 147 I
Seite 33 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Unter Abwesenden muss je nach Sach- und Interessenlage die Frist bestimmt werden § 147 II
c) RechtsfolgeMit der Annahme ist der Vertrag geschlossen
(Folie 14)
d) Verspätete Annahme § 150 I
e) Modifizierte Annahme § 150 II
f) Ausnahme § 151
g) Nochmals: Schweigen auf einen Antrag
h) Pacta sunt servanda
6) Willenseinigung
Wie § 150 II zeigt, muss der Antrag, so wie unterbreitet, angenommen werden. Bei Abänderung gilt § 150 II. In der Praxis, insbesondere bei längeren Verhandlungen ist es i, d,. R. nicht möglich, scharf zwischen Antrag und Annahme zu trennen. Man stellt hier am Ende das Schei-tern, oder die Willenseinigung fest, meist durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde.Hinweise aus und für die Praxis:Nochmals: Punktation
III. Übung
Fall 15: wie Wörlen Fälle, Fall 2, S. 52Fall 16: wie Wörlen Fälle, Fall 3, S. 52Fall 17: wie Wörlen Fälle, Fall 4, S. 53
V. Zusammenfassung
Seite 34 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
VI. Leseprogramm
Brox: § 10 Hirsch: S. 91 – 110; 222 – 240 Wörlen: S. 165 – 170; 149 – 164
VI. Aufgabe
Lösen Sie Fall 16 bei Hirsch (S. 106 f.) mit der Frage: Besteht der Kaufpreis-anspruch zu Recht?
Lösen Sie Fall 17 bei Hirsch (S. 110) mit der Frage: Besteht der Anspruch der FLAG auf Bezahlung der Leasingraten zu Recht?
Seite 35 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
VII. Sonderproblem: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
(Folie 15)
Fall 18:
Zur Einführung
Kaufmann A ist auf der Hannover Messe mit seinem Stand für Kompressoren vertreten. Kaufmann B interessiert sich für die Maschine EKT 16, zum Kauf-preis von EUR 3.000,00. A bietet ihm diese Maschine mit einem Messerabatt in Höhe von 10% an. Der Vertrag wird per Handschlag geschlossen. Kurz dar-auf erreicht B ein Fax von A, das im Wesentlichen folgenden Text hat:
Auftragsbestätigung... erlauben wir uns den mündlich geschlossenen Vertrag wie folgt zusammen-zufassen:...EKT 16, EUR 3.000,00...B ist verwundert, dass der Messerabatt nicht aufgeführt ist, schweigt aber.
Nach Lieferung der Maschine verlangt A EUR 3.000,00 von B. Zu Recht?
1) Grundsatz
Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich nichts. Praktisch wichtige Ausnahme, das KBS
2) KBS und Auftragsbestätigung
Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Antrags
Bsp.:... danken wir für Ihren Auftrag und nehmen diesen an. Wir wer-den ... zum Preis von ... am ... liefern.
Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, die wahre Natur ist maßgebend.
3) Das KBS
a) Voraussetzungen
Kaufleute, Personen, die in größerem Umfang wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen, auch FreiberuflerBezugnahme auf getroffene Vereinbarung
Seite 36 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Zeitlicher Anschluss an Vereinbarung; max. acht TageFestlegung getroffener VereinbarungKeine ArglistKeine unbillige Abweichung von VereinbarungSchweigen mehr als drei Tage
b) Rechtsfolgen
Ein abgeschlossener Vertrag enthält den Inhalt des KBSEin noch nicht abgeschlossner Vertrag kommt mit dem Inhalt des KBS zustandeBeweislastDer Bestätigende trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Empfänger für die rechtsvernichtenden Tatsachen
4) Leseprogramm
Palandt § 148 Rz. 8 – 21
5) Aufgabe
Lösen Sie Fall 18 klausurmäßig
Seite 37 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil E: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausblick)
I. Lehrziel
Zusammenhang dispositives, zwingendes Recht erkennen Der Vorlesungsstoff AGB ist Gegentand der Veranstaltung Wirt-
schaftsprivatrecht II. Deswegen erfolgt hier nur ein Ausblick
II. Das dispositive Recht
Fall 19: Wie Hirsch, Fall 21 (Frauenwohngemeinschaft)
1) Sinn und Zweck des Gesetzes
Aus der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit folgt konsequent die weitgehende Dispositionsfreiheit der Bürger. Im AT und im Schuldrecht sind die meisten Vorschriften dispositiv, d.h., sie stehen zur Wahl der Parteien.
Machen die Parteien von ihrem Wahlrecht keinen Gebraucht, so gilt das Gesetz, die gesetzlichen Normen gelten subsidiär.
Daraus folgt für die Rechtsanwendung, daß zuerst stets die Parteiver-einbarung zu prüfen ist.
2) Unabdingbares, zwingendes Recht
An einigen Stellen lässt der Gesetzgeber aber die Parteidisposition nicht zu. So gilt im Sachen-, Familien- und Erbrecht ein numerus clau-sus.
Im AT und im Schuldrecht gibt es nur wenige zwingende Normen. Man findet sie dort, wo für den Erhalt der Rechtsordnung elementare Werte zu schützen sind. Ob eine Norm zwingend ist, kann nicht immer ein-deutig erkannt werden.
a) Gelegentlich ist das Gesetz eindeutig, z. B. §§ 40, 648 a VII
b) Gelegentlich ist aus dem Gesetzeswortlaut “… kann nicht ...“ auf den zwingenden Charakter zu schließen, z. B. §§ 93, 137 S. 1, 276 III
c) Ansonsten ist der zwingende Charakter aus Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, z. B. §§ 105, 138
Seite 38 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
3) Beschränkt dispositives Recht
Wegen der Schutzwürdigkeit bestimmter Personengruppen schränkt das Gesetz an mehreren Stellen die Dispositionsbefugnis der Parteien zu Lasten einer Seite ein, insbesondere im Verbraucher-, Miet- und Ar-beitsrecht, z. B. §§ 312, 312 b, 488, 501, 505; 549 – 577 a; 619
III. Allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 305 – 310
1) Rückblick
Die Zeit vor dem AGB-Gesetz (1977) Eingreifen des Gesetzgebers gegen Wildwuchs im Bereich des disposi-tiven Rechts.
2) Begriffe, Grundzüge
a) AGB, § 305 I
b) Einbeziehung, § 305 II
c) Vorrang der Individualabrede, § 305 b
d) Überraschende Klauseln, § 305 c
e) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308
f) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309
g) Generalklausel, § 307
h) Keine geltungserhaltende Reduktion
i) Verbraucherfeindliche Auslegung
j) Klagebefugnis, UnterlassungsklagenInzident-Kontrolle
Seite 39 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
IV. Leseprogramm
Brox: § 2 III, 2, 3; § 10 I – VIII Hirsch: S. 113 – 124 Wörlen: S. 162 – 164; S. 168 – 170
V. Aufgabe
Beschaffen Sie sich AGB, vergleichen Sie den Inhalt und das Verfahren der Einbeziehung mit §§ 305 – 310!
Seite 40 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil F: Fehlerhafte Rechtsgeschäfte
I. Lehrziel
Einigungsmängel und ihre Folgen bearbeiten können Einordnung und Bedeutung für die Rechtspraxis verstehen Verständnis für Zusammenhang mit anderen Gebieten des Wirt-
schaftsprivatrechts gewinnen
II. Mangelnde Geschäftsfähigkeit
Rückblick auf „Zeltkauf mit Hindernissen“
III. Formnichtigkeit (vgl. schon oben Teil D II 2)
1) Grundsatz der Formfreiheit
2) Formbedürftigkeit
a) ÜberblickEinen Überblick über ausgewählte Formvorschriften gibt Wörlen S. 182 f.z. B. §§ 311 b I, 518, 550, 766, 925, 2247
b) Zweck der Form- Warnfunktion (z. B. § 126)- Beratungsfunktion (z. B. § 311 b I)- Beweisfunktion (z. B. § 127)
c) Einseitige und beiderseitige Formbedürftigkeitz. B. §§ 518, 766; 311 b I
d) Rechtsfolgen§§ 125, 127 Nichtigkeit
e) HeilungGelegentlich lässt das Gesetz Heilung zuz. B. §§ 311 b I 2, 518 II
Seite 41 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
3) Gesetzlich vorgeschrieben Form, § 126
a) Teilzeit-Wohnrechtsvertrag, § 481
b) Verbraucherdarlehensvertrag, § 491
c) Darlehensvermittlungsvertrag, § 655 b I 1
d) Aufhebungsvertrag, § 623
e) Wohnraummietvertrag, § 550 S. 1
f) Fixierung des Textes, einheitliche Urkunde
4) Insbesondere elektronische Firm § 126 aVerfahren Praktische Bedeutung
5) Textform § 126 bpraktische Bedeutung
6) Rechtsgeschäftlich bestimmte Form, § 127
Zu Beweis- und Klarstellungszwecken vereinbaren die Parteien nicht selten die Schriftform
a) Deklaratorische Bedeutung
b) Konstitutive Bedeutung
c) Abänderung der SchriftformklauselVerstärkte Schriftformklausel
Seite 42 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
IV. Scheingeschäfte
Bedeutung für die Praxis
1) Scherzerklärung, § 118
2) Scheinerklärung, § 117
Fall 20: Unterverbriefung(vgl. dazu auch Hirsch, S. 160)
Die Parteien haben vereinbart, für ein Grundstücksgeschäft „halb schwarz, halb weiß“ zu machen. Beim Notar geben sie zu Protokoll, der Kaufpreis betrage EUR 100.000,00. Der Käufer (K) übergibt abredegemäß im Notartermin heim-lich EUR 100.000,00 an den Verkäufer (V).Später kommt es zwischen den Parteien zum Streit. K er-klärt, er habe, wie im Kaufvertrag protokolliert, EUR 100.000,00 bezahlt.
a) Erklärung zum Schein, § 117 I
b) Gewollte Erklärung; verdecktes Rechtsgeschäft, § 117 II
c) Strohmanngeschäft und ScheingeschäftGegensatz; Treuhänderstellung
V. Mangel der Ernstlichkeit, § 118
Praktische Bedeutung
VI. Irrtum
1) Aufbau und Struktur einer WEWiederholung
2) Irrtumsarten, § 119
Seite 43 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
a) Überblick
Inhaltsirrtum, § 119 I, 1. AltErklärungsirrtum, § 119 I, 2. Alt.Eigenschaftsirrtum, § 119 II
Bsp.: - 25 Gros Rollen á 1000 Blatt(vgl. auch Hirsch, Fall 33, S. 181)Gros als alte Maßeinheit 12 x 12
- Zahlendreher- Bunte Bildchen mit Rahmen im Nachlaß, Kokoschka
b) Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt.
Der Erklärende hat Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein, sein Geschäftswille ist aber fehlerhaft bebildert, er glaubt etwas anderes, als objektiv erklärt, geäußert zu haben.- Bedeutungsirrtum bei Fremdwörtern- Irrtum über den Inhalt einer Erklärung; ungelesene Urkun-
den zu unterschrieben stellt keinen Inhaltsirrtum dar- Identitätsirrtum (falsche Objektbezeichnung)
aa) WE muß abgegeben worden sein
bb) Auslegung geht vor Anfechtung
cc) Erheblichkeit des Irrtums
dd) Keine Bestätigung, § 144
ee) Anfechtungserklärung, § 143
ff) Anfechtungsfrist, § 121
gg) Beweislastregel
hh) Rechtsfolgen, § 142Angefochten wird die WE nicht der Vertrag; über § 142 ist die WE nichtig, so dass ein wesentliches essentialium zum Zustandekommen des Vertrages fehlt; keine Kündigung!Anspruchsgrundlagen: §§ 985, 812Prüfungsreihenfolge
ii) Schadenersatz, § 122
Seite 44 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
c) Erklärungsirrtum, § 119 I, 2. Alt., Übermittlungsirrtum, § 120
Hier ist nicht die Willensbildung, sondern die Erklärungshandlung fehlerhaft.
Bsp.: - Versprechen- Verschreiben- Vergreifen
Beim Übermittlungsirrtum, § 120, handelt es sich um einen Unter-fall des Erklärungsirrtums; Stellung des Boten im Gegensatz zum Vertreter
d) EigenschaftsirrtumIrrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
aa) Eigenschaften einer Person- Kenntnisse, Fähigkeiten (Vorsicht!)- Alter (Vorsicht!)- Geschlecht (Vorsicht!)- Gesundheit (Vorsicht!)
bb) Eigenschaften einer Sache- Herkunft- Originalität- Alter, Kaufzeit
cc) Verhältnis zur Sachmängelhaftung
Lex spezialis geht lex genealis vor, d.h. dort, wo es Sach-mängelhaftung gibt scheidet für den Käufer (nicht Verkäu-fer) das Anfechtungsrecht nach § 119 II aus. Eine Ausnah-me gilt nur bei arglistiger Täuschung gemäß § 123.
e) Unbeachtlicher Motivirrtum
Bei fehlerhafter Willensbildung kommt als beachtlicher Irrtum nur § 119 II in Betracht; die unausgesprochene Erwartung, das Motiv, spielt ansonsten keine Rolle.
Bsp.: - Blumenkauf für die Dame/den Herrn- Aktienkauf- Schenkung in Unkenntnis von Vorschenkung- Falsche Kalkulation ohne Offenlegung des Inhalts
(sonst Erklärungsirrtum)
Seite 45 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
VII. Arglistige Täuschung, Drohung, § 123
Fall 21: Beim Kauf eines gebrauchten Pkw’s erklärt der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig, das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 102.000 km (richtig: 202 000 km)/das Fahrzeug habe keine Vor-schäden (richtig: Unfallschaden an Rahmen und tragenden Teilen)
Fall 22: Wie Fall 21, jedoch handelt hier nicht der Verkäufer selbst, son-dern einer seiner Angestellten, der die Umstände kannte.
Fall 23: Der AG schlägt dem AN den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses vor. Als der AN nicht einwilligt, erklärt der AG, dann werde er wg. behaupteter Verfehlung die außerordentliche Kündigung aussprechen und Strafanzeige erstatten. Daraufhin willigt der AN ein.
1) Begriff der arglistigen Täuschung, Einzelheiten
Unzulässige Beeinflussung fremder Willensbildung durch vorsätzliche Irrtumserregung (Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, liegt aber meistens vor)
Die WE ist zunächst voll wirksam, aber anfechtbar.
a) Täuschung
aa) Falsche Behauptung tatsächlicher Art
bb) Unterdrücken oder Entstellen wahrer Tatsachen
cc) Verschweigen wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht
(bei Gebrauchtwagenkauf besteht Aufklärungspflicht für Schäden, die über Blechschäden hinausgehen)
dd) Vorsatz
ee) Rechtswidrigkeit
Exkurs:
Fragebogen bei Einstellungen:- Schwangerschaft
Seite 46 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
- Schwerbehinderteneigenschaft- Gewerkschaftszugehörigkeit- Vorverdienst- Straftaten
ff) Irrtum des anderen Teils
gg) Kausalität zwischen Irrtumserregung – Irrtum – Abgabe der WE
hh) Rechtsfolgen; Verfahren wie oben II, 2 b, aa) – hh); kein Schadenersatz nach § 122, jedoch über § 823 I, II möglich
b) Täuschung durch Dritten, § 123 II
Dritter i. S. d. § 123 II kann nicht eine Person auf Seiten des Erklä-rungsempfängers sein.
Für Vertreter auf Seiten des Erklärungsempfängers gilt § 166 I.
Die Person als „Dritter“ ist also eine Hilfsperson auf Seiten des Er-klärenden oder ein Neutraler:
- Angestellter- Naher Angehöriger- Vertrauensperson
Bei der Kenntnis des Dritten kommt es darauf an, ob dieser die Umstände kannte oder kennen musste.
2) Begriff der Drohung, Einzelheiten
Vom Erklärungsempfänger ernst genommene Ankündigung eines künf-tigen Übels, das nach der Bekundung des Drohenden und Ansicht des anderen Teils vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die WE nicht abgibt.
a) Widerrechtlichkeit
Nicht jede Drohung ist rechtswidrig; es kommt auf das Mittel-Zweckverhältnis an
Seite 47 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
b) Verfahren und Rechtsfolgen wie oben 1)
VIII. Einigungsmangel, §§ 154, 155
Fall 24: Wie Hirsch Fall 17, S. 110
Abwandlung: Vermehr hat nicht zwei Monate gearbeitet und auch nicht mit Einverständnis der Weinkellerei gearbeitet
Fall 25: Verkäufer bietet eine Strauß-Biographie an. Käufer meint Johann Strauß, Verkäufer Franz-Josef Strauß
1) Offener Dissens, § 154
Beim offenen Dissens liegt für beide Seiten erkennbar noch keine Eini-gung vor, weil zumindest eine Seite einen, wenn auch nicht notwendi-gerweise wichtigen Punkt, noch geregelt haben wollte.
Bericht aus der PraxisRechtsdogmatisch bedeutet die mangelnde Einigung, dass ein Vertrag nicht geschlossen wurde.
Zweifelsregelung
Rechtsfolge bei teilweiser Vertragsdurchführung: Rückabwicklung über §§ 985, 812
2) Versteckter Dissens, § 155
Ohne dass die Parteien dies erkannt hätten, liegt eine Einigung nicht vor.
a) Auslegung geht Dissens vor
b) Fehlende Einigung inhaltlicher Art
c) Rechtsfolgen
Mutmaßlicher Wille der Parteien Vertragsschluss; ansonsten wie oben 1)
Seite 48 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
IX. Falsa demonstratio
Sind die Parteien einig, d.h. decken sich ihre WE auch inhaltlich, so ist der Vertrag geschlossen, auch wenn sie eine fehlerhafte Bezeichnung gewählt ha-ben.
Bsp.: - Haakjöringsköd- Miet-, Pachtvertrag- Kündigung/Rücktritt/Anfechtung
X. Leseprogramm
Brox: §§ 16 – 19 Hirsch: S. 110 – 111; 155 – 205; 211 – 240 Wörlen: S. 117 – 138; 149 – 164
XI. Aufgabe
Lösen Sie selbständig und klausurmäßig die Übungsfälle 14 – 16 bei Wörlen!
Seite 49 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil G: Bedingungen, Befristungen, Fristen und Termine
I. Lehrziel
Aufschiebende und auflösende Bedingung unterscheiden und von „Ver-tragsbedingungen“ abschichten können; dto. Befristung und Fristen
Befristung erfassen Bedeutung für die Praxis erkennen Fälle mit Bedingungs- und Befristungszusammenhang lösen können;
Fristen berechnen können
II. Aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1
Fall 26: wie Hirsch Fall 26
1) Begriff
Bestimmung der Parteien, den Beginn der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäftes vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignis-ses abhängig zu machen.
a) Exkurs
Trennungsprinzip nach deutschem Recht
Bsp.: - Kauf einer Tasse Kaffee in der Mensa- Kauf eines Pkw mit Kaufvertragsabschluss am 2.5.,
Übergabe am 3.5., Zahlung am 10.5. und Übereignung am 12.5.
b) Aufgeschobene Verpflichtungsgeschäfte(Supensivbedingung)
Auslegung von WE
Bsp.: - Finanzierungszusage einer Bank- Ausstehende Baugenehmigung- Zusage einer Leasinggesellschaft
c) Exkurs
Abstraktionsprinzip nach deutschem RechtBsp.: - wie oben Kauf eines Pkw
Seite 50 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, des Verfü-gungsgeschäft
- Verpflichtungs-, Grund-, Kausalgeschäfte; Erfüllungs-, Verpflichtungsgeschäfte
- Eigentumsvorbehalte, § 449
d) Aufgeschobene Verfügungen
Auslegung von WE
Bsp.: - Kauf einer ETW- Nochmals: § 449
2) Rechtliche Konstruktion
Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft ist mit seiner Vornahme beendet, die Willenseinigung ist vollzogen.
Nur die Wirkung tritt erst mit der Bedingung ein, aber nicht rückwirkend.
Zwischenzeitlich besteht ein Schwebezustand.
Die Rechtswirkung tritt „ipso iure“ - von Gesetzes wegen ein, bedarf also keiner Willenserklärung der Parteien mehr.
Bsp.: - Das fohlende Pferd; vor Bedingungseintritt wird der Verkäufer Eigentümer des Fohlens; Ausnahme § 159
- Die vor Bedingungseintritt eingezogenen Mieten des Vermie-ters
3) Einzelheiten der aufschiebenden Bedingung
a) Ungewissheit
Zufall, die Parteien haben keinen Einfluss.
b) Wollensbedingung (Potestativbedingung)
Hängt das zukünftige Ereignis allein vom Willen einer Partei ab, liegt keine Bedingung, sondern ein aufgeschobener, also noch nicht abgeschlossener Vertrag vor.
Bsp.: - Der Verkäufer behält sich sein Angebot vor, § 148- Der Käufer behält sich die Annahme vor
Seite 51 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
c) Zwischenfälle
Solange eine Partei nicht alleine die Wirksamkeit herbeiführen kann, also noch der Mitwirkung Dritter bedarf, liegt Bedingung vor.
Bsp.: - Zahlung einer bestimmten Geldsumme an den Verkäu-fer, wenn der Käufer das Haus weiterverkauft
- Finanzierungsbeschaffung: Grenze § 162
4) Anwartschaftsrecht
Vor Bedingungseintritt entsteht ein gesetzlich nicht geregeltes, aber von der Rspr. anerkanntes Vorrecht - genannt Anwartschaftsrecht. Es wird analog zum Vollrecht behandelt, kann also abgetreten und gepfän-det werden.
Bsp.: - Abtretung des Rechts eines EV-Käufers- Pfändung des Auflassungsanspruchs
III. Auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2
1) Begriff
Wie II. 1) ff. mit dem Unterschied, dass mit dieser Bedingung das Ende des Rechtsgeschäfts herbeigeführt wird.
Bsp.: - Wiederverheiratungsklausel- Zahlung der 1. Rate im Versicherungsvertrag
2) Rechtliche Konstruktion
Das Rechtsgeschäft ist voll wirksam. Es bedarf keiner weiteren Erklä-rungen. Die Wirkungen werden durch Eintritt der Bedingung beseitigt.
IV. Weitere Einzelheiten
1) Rückbeziehung, § 159
Die Parteien können die Wirkungen der aufschiebenden oder auflösen-den Bedingung auf einen früheren Zeitpunkt, z. B. Abschluss des Ver-trages zurück zu beziehen.
Bsp.: - Kauf der tragenden Stute- Kauf einer vermieteten ETW; Weiterverkauf
Seite 52 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
2) Haftung während der Schwebezeit, §§ 160, 161
Bei beiden Arten der Bedingung besteht ein Schadensersatzanspruch bei Beeinträchtigung des Begünstigten im Falle des § 160.
Verfügungen (Begriff!) sind dem Begünstigten gegenüber unwirksam (§ 161).
Bsp.: - Verkauf einer Maschine bei auflösender Bedingung durch den Verkäufer an einen Dritten
- Verkauf der Sache durch den Käufer an Dritten bei Wieder-verkauf (§ 456; Vorsicht §§ 985, 932, 161 III)
3) Bedingungseintritt gem. § 162
Die durch Manipulation verhinderte Bedingung, die durch Manipulation herbeigeführte Bedingung gelten als eingetreten.
Bsp.: - Bei der aufschiebenden Bedingung manipuliert der unwillige Käufer seine Angaben bei der finanzierenden Bank.
- Bei der auflösenden Bedingung heiratet der Unterhaltsbe-rechtigte nicht, obwohl eine harmonische Gemeinschaft be-steht und aus der Verbindung ein Kind hervorgegangen ist.
V. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
Bedingungen sind nur grundsätzlich zulässig, dass gilt sowohl für Verpflich-tungs- wie Verfügungsgeschäfte.
1) Öffentliches Interesse
Familienrechtliche Verträge, wie z. B. die Eheschließung (§ 1311 S. 2) sind bedingungsfeindlich.
Außerdem die Auflassung (§ 925 II).
Grundsätze der Rechtsklarheit.
2) Einseitige Rechtsgeschäfte
Gesetzlich Bedingungsfeindlichkeit in § 388 S. 2.
Durch die Rechtsprechung sind Anfechtung, Rücktritt und Kündigung nicht mit einer Bedingung verbindbar.
Seite 53 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
3) Arbeits- und Wohnraummietverträge
Hier besteht Bedingungsfeindlichkeit, um den Kündigungsschutz nicht zu unterlaufen (§ 572 II).
VI. Befristung, § 163
1) Begriff
Befristung ist eine Bestimmung der Parteien, die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht. Es handelt sich hier also um den Eintritt eines zukünftigen, ge-wissen Ereignisses.
Bsp.: - Beginn eines Mietvertrages am 1.5.- Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung des
65. Lebensjahres
2) Einschränkungen
a) Mietverträge können befristet werden, sie bedürfen jedoch der Schriftform (§ 550) und der Voraussetzungen des § 575.
b) Arbeitsverträge sind grundsätzlich befristungsfeindlich.Eine Ausnahme gilt gem. § 620 III i. V. m. TzBfG.Vgl. dazu auch die umfangreiche ausdifferenzierte Rspr. zur Be-fristung von AV; Näheres in der Vorlesung Arbeitsrecht.
VII. Fristen und Termine
1) Begriff und Geltungsbereich, § 186
Frist ist die Zeitbestimmung zur Vornahme einer Handlung oder zur Er-füllung einer Verpflichtung.
Termin ist der bestimmte Zeitpunkt, an dem ein Ereignis oder eine Rechtswirkung eintreten soll; Anfang/ Ende einer Frist.
Bsp.: - Rücktrittsrecht innerhalb von 10 Tagen- Zahlung nach 2 Wochen
Seite 54 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
2) Fristbeginn, § 187 I, II
Bsp.: - Vertragsschluss 5.1., Rücktrittsrecht innerhalb von 10 Tagen- Fristbeginn 6.1., Fristablauf 15.1 (24 Uhr), nicht 14.1- Kündigung eines AV vor Aktualisierung; Tag der Kündigung
zählt mit (BAG, NJW 87, 148); bei ausdrücklicher oder still-schweigender Vereinbarung
- Mietvertrag ab 1.12.
3) Fristende, §§ 188, 193
Bsp.: - Vertragsschluss 5.1., Rücktrittsrecht 10 Tage, Fristablauf 15.1
- 1 Monat 4.4/ 4.5. (§ 188 I)- 1 Monat 4.4./ 4.5. (§ 188 II)- 1 Monat 31.1./ 28.2. (§ 188 III)
4) Einzelheiten zu §§ 189 - 193
VIII. Leseprogramm
Brox: S. 21 Hirsch: S. 137 - 147 Wörlen: S. 205 - 210
IX. Aufgabe
Lösen Sie Fall 26 klausurmäßig!
Bearbeiten Sie die Frist- und Terminfälle bei Wörlen, S. 207 - 210!
Seite 55 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil H: Verjährung
I. Lehrziel
Begriff der Verjährung und der Einrede erkennen Bestand des Anspruchs und Verhältnis zur Aufrechnung verstehen Unterschied zwischen altem und neuen Verjährungsrecht mit Lauf der
Fristen kennen Übergangsrecht anwenden können
II. Ausschlussfristen/Einreden
Ausschlussfristen bringen ein Recht zum Erlöschen, sofern es nicht innerhalb der Frist ausgeübt wird, insbesondere Ausschlussfristen in Tarifverträgen.
Arten (einstufig/ mehrstufig).
Ausschlussfristen sind v. A. w. zu berücksichtigen.
III. Verjährung/Einrede
1) Rechtsnatur, § 214
Der Anspruch bleibt bestehen, seiner Durchsetzung steht lediglich ein Gegenrecht, die sog. Einrede entgegen.
Hierauf muss sich der Inhaber des Rechts berufen, keine Berücksichti-gung v. A. w.
Eine trotz Verjährung erbrachte Leistung kann nicht, auch nicht nach § 812 I 1 zurückgefordert werden (§ 214 II).
Exkurs:
Einreden können sein:
- rechtshindernd, z. B. Geschäftsunfähigkeit (§ 105)- rechtsvernichtend, z. B. Erfüllung (§ 362)- rechtshemmend, z. B. Verjährung (§ 195)- aufschiebend, z. B. nicht erfüllter Vertrag (§ 320)- ausschließend, z. B. Verjährung
Seite 56 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
2) Aufrechnung
a) Begriff
b) Aufrechnung mit verjährter Forderung (§ 215)
3) Zweck
Rechtssicherheit, Rechtsfriede
4) Gegenstand
Nur Ansprüche können verjähren, nicht Gestaltungsrechte, wie z. B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt oder Aufrechnung.
Diese unterliegen allenfalls der Verwirkung (siehe dazu unter IV.).
Absolute Rechte (gegenüber jedermann) unterliegen nicht der Verjäh-rung (Eigentum, Name, Urheberrecht), nur die Ansprüche hieraus, so-weit nicht etwas anderes bestimmt ist (§§ 194 II, 758, 898, 902 I 1, 924, 1353, 1356, 1360, 1361, 1319, 1632).
5) Fristen
a) Regelverjährung, § 195, 3 Jahre; Höchstfrist 10 Jahre, § 199 IV
b) Rechte an einem Grundstück, § 19610 Jahre; Grund: Dauer von Grundstücksvertragsabwicklungen
c) 30-jährige Verjährungsfrist, § 197- Herausgabeansprüche nach dinglichem Recht, z. B. §§ 985,
1036, 1227, 1231, 5626 II 1- Familienrechtliche Ansprüche, z. B. §§ 1359 (Haushaltsfüh-
rung), 1664, 1587a- Erbrechtliche Ansprüche, z. B. §§ 2018, 2029- Titulierte Ansprüche und gleichgestellte Urteile, Vollstreckungs-
bescheide, vollstreckbare Vergleiche und Urkunden (§§ 794 I Nr. 1, 5 ZPO), Insolvenztabellen - Eintragungen
- Sind die Ansprüche aus § 197 I Nr. 2 wiederkehrende Ansprü-che (z. B. mtl. Unterhalt) oder aus § 197 I Nr. 3 - 5 künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende (z. B. Renten),so gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist
Bsp.: - Kaufpreisanspruch, 3 Jahre (§ 195)- Auflassungsanspruch, 10 Jahre (§ 196)
Seite 57 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
- Grundpfandrechtsbestellung, 10 Jahre (§ 196)- Eigentumsherausgabeanspruch, 30 Jahre (§197 I Nr. 1)- Pfandherausgabeanspruch, 30 Jahre (§ 197 I Nr. 1)- Umsorgfältige Auskunftserteilung nach § 1613 und Un-
terhalt für die Vergangenheit, 30 Jahre (§ 197 I Nr. 2)- Anspruch auf KP-Zahlung aus Titel, 30 Jahre (§ 197 I
Nr. 3, 4, 5)
d) Schadensersatzansprüche- wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Frei-
heit in 30 Jahren (§ 199 II), Höchstfrist- sonstige Schadensersatzansprüche in 10 Jahren (§ 199 II),
wobei die früher endende Frist maßgeblich ist (Satz 2)
e) Überleitungsvorschrift, Art. 229, § 6 EGBGBAuch wenn die Höher in ihrer beruflichen Praxis voraussichtlich überwiegend mit dem neuen Verjährungsrecht und seinen Fristen beschäftigt sein werden, sind Fälle, in denen eine Kollision von al-tem und neuem Recht auftreten kann, nicht auszuschließen. Hier-zu Grundzüge:- Art. 229, § 6 I EGBGB- Art. 229, § 6 II EGBGB- Art. 229, § 6 III EGBGB- Art. 229, § 6 IV EGBGB
f) Der Wechsel in der Person berührt die Verjährungsfrist nicht, § 198
g) Sondervorschriften (Überblick)- Mängelansprüche, §§ 438, 634a, 651g- Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf, § 479- Ersatzansprüche, §§ 548, 591b, 606, 1057, 1226- Deliktischer Anspruch, § 852- Familien- und erbrechtliche Ansprüche, §§ 1378, 2332- Außerhalb des BGB, §§ 33 III, 141 PatG; 20 MarkenG; 24 c
GebrauchsmusterG; 61 II, 88, 113 III, 159 I, 439, 463, 475a HGB
Weitere Verjährungsvorschriften vgl. Palandt § 195 Rz. 4, 5
h) Beginn- Regelmäßige Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres, in dem
Anspruch entstanden ist und Kenntnis bzw. grobe Unkenntnis vorliegt; § 199 I Nr. 1, 2; dann 3 Jahre
Seite 58 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
- Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Ge-sundheit und Freiheit mit der Begehung der Handlung, Pflicht-verletzung oder dem Eintritt des schädigenden Ereignisses; § 199 II; dann 30 Jahre
- Schadensersatz wegen anderer Tatbestände mit Entstehung, ohne Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis); § 199 III Nr. 1; dann 10 Jahre; ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis; § 199 III Nr. 2; dann 30 Jahre
- Andere Verjährungsfristen, die nicht in §§ 195, 196, 197 ge-nannt sind, beginnen mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen (z. B. §§ 438 II, III; 479 I; 591b; 634a II, III)
6) Zusammenfassung, Systematisierung, Überblick
a) Regelmäßige Verjährung gem. § 195- Frist: 3 Jahre- Beginn: Schluss des Jahres, in dem Entstehung des An-
spruchs und (+) Kenntnis der Umstände und (+) Person des Schuldners
- Höchstfrist: 10 Jahre ab Entstehung
Bsp.: - Mietzinsforderung entstanden am 3. März 2004 verjährt mit Ablauf des 31.12.2007; ohne Rücksicht auf Kenntnis von Person des Vermieters (ungeklärtes Personenver-hältnis) mit Ablauf des 3. März 2014 (§§ 195, 199 IV).
b) Verjährungsfrist gem. § 196- Frist: 10 Jahre- Beginn: Entstehung
Bsp.: - Notarieller Vertragsabschluss am 3. März 2004; der Auf-lassungsanspruch verjährt mit Ablauf des 3. März 2014 (§§ 196, 199 IV, 200).
c) Verjährungsfrist gem. § 197- Frist: 30 Jahre- Beginn: Entstehung
Bsp.: - Herausgabeanspruch gegen Dieb; Diebstahl am 3. März 2004, Verjährung mit Ablauf des 3. März 2034
- Ebenso Zahlungsanspruch aus Zahlungstitel mit Rechtskraft des 3. März 2004.
d) Schadensersatzanspruch gem. § 199 II (Höchstfrist)- Frist: 30 Jahre- Beginn: Begehung der Handlung u.a.
Seite 59 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Bsp.: - Kfz-Verkehrsunfall am 3. März 2004; Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs mit Ablauf des 3. März 2034 als Höchstfrist bei Kenntnis mit Ablauf 31.12.2007.
e) Schadensersatzanspruch gem. § 199 III Nr. 1 (Höchstfrist)- Frist: 10 Jahre- Beginn: Entstehung
Bsp.: - Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung vom 3. März 2004 verjährt mit Ablauf des 3. März 2014 (Ent-stehung) bei Kenntnis mit Ablauf 31.12.2007.
f) Schadensersatzanspruch gem. § 199 III Nr. 2 (Höchstfrist)- Frist: 30 Jahre- Beginn: Begehung der Handlung
Bsp.: - Der Schaden aus einer notariellen Pflichtverletzung bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages am 3. März 2004 entsteht erst im Jahre 2035. Der Schadensersatz-anspruch ist mit Ablauf des 3. März 2034 bereits ver-jährt.
7) Vereinbarungen über die Verjährung, § 202
Aus dem Umkehrschluss zu § 202 folgt, dass die Verjährung durch Ver-trag erleichtert oder erschwert werden kann. Also Verkürzungen oder Verlängerungen der Fristen sind mit der Grenze von § 202 möglich; möglich sind auch Vereinbarungen über Hemmung und Neubeginn. Für AGB gelten die §§ 307, 309 Nr. 8 ff, 475.
8) Hemmung und Neubeginn
a) Hemmung
Wirkung § 209, d. h. die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, der sich aus §§ 203 - 211 ergibt.
Bsp.: - Hemmung durch Klageerhebung auf KP-Zahlung; Dauer der Hemmung § 204 II
- Hemmung durch gerichtliches Mahnverfahren
b) Neubeginn der Verjährung
Eine völlig neue Frist beginnt zu laufen, § 212; Beginn der neuen Verjährungsfrist mit dem Tatbestand des § 212, nicht erst mit Ab-lauf des Jahres, in dem die Unterberechung eintritt; es gilt § 187 I,
Seite 60 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
der Tag der Unterbrechung ist nicht mitzurechnen, Fristbeginn mit dem folgenden Tag.
Bsp.: - Freundliche Teilzahlung- Antrag an Gerichtsvollzieher auf Sachpfändung
IV. Verwirkung (Überblick)
1) Begriff
Ein Recht wird über längeren Zeitraum nicht geltend gemacht und da-durch wird bei der Gegenseite der Eindruck erweckt, mit der Geltend-machung sei nicht mehr zu rechnen (z. B. BGH, NJW 99, 2268, 3113).
Erforderlich sind also:
a) Zeitmoment undb) Umstandsmoment
2) Rechtsdogmatische Einordnung
Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung.
3) Verhältnis Verjährung/ Verwirkung
Verjährung führt zu Einrede.
Verwirkung führt zur Einwendung.Verwirkung kann bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Maß-geblich sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. im Einzelnen z. B. Hirsch, S. 364 ff.; Palandt, § 242, Rz. 97 m. w. N.)
Bsp.: - Der Mieter einer Wohnung wird vom Vermieter wegen eines schweren Verstoßes erfolgreich abgemahnt. Nach ½ Jahr setzt der Vermieter die außerordentliche Kündigung nach.
V. Leseprogramm
Brox: §§ 31, 32 Hirsch: S. 339 - 369 Wörlen: S. 210 - 215
VI. Aufgabe
Lösen Sie die Beispielfälle bei Brox, S. 299!
Seite 61 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil I: Vertretung und Vollmacht
(Folie 16 ff.)
I. Lehrziel
Rechtsdogmatische Konstruktion des Vertretung erkennen Bedeutung für die Rechtspraxis verstehen Formen der Vertretung beherrschen Mangelfälle, insbesondere Irrtum, Überschreiten und Missbrauch der
Vollmacht lösen können
II. Grundsätze
Fall 27: Wie Hirsch Fall 43 mit folgender Abwandlung:Frau Gehrke unterschreibt mit dem Namen ihres Mannes. Nach Ablauf der Kündigungsfrist tritt ein Schadensfall ein. Hat Herr Gehrke Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung?Hinweis: § 1 I 2 VVG
Fall 28: Kaufmann (K) erteilt Viel (V) Spezialvollmacht zum Abschluss ei-nes Kaufvertrages über eine Fräsmaschine. Er gibt ihm Limit mit 4.000,- €. V kauft als Vertreter zum KP von 5.000,- € bei einem Dritten (D).
a) D wusste nichts von der Überschreitung der Vollmacht. Als K die Überschreitung reklamiert, widerruft D seine WE, die zum Abschluss des Kaufvertrages geführt hat.
b) D fordert, als er von der Überschreitung erfährt, K zur Geneh-migung auf. K genehmigt/ genehmigt nicht.
c) V wusste nichts davon, dass bei Abschluss des Vertrages die Vollmacht widerrufen war.
d) D wusste von der Vollmachtsüberschreitung.
Nehmen Sie an, der Wert der Fräsmaschine war 3.000,- € oder 6.500,- €. D hätte sie für 6.000,- € an einen anderen Interessenten verkaufen können. Seine Kosten (RA-Vergütung für Beratung) wa-ren 500,- €. Welche Ansprüche hat D gegen K und V?
Seite 62 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
1) Vertretung, Begriff, Rechtsfolgen
Vertretung ist die Abgabe einer WE im Namen einer anderen Person (aktive Vertretung) bzw. die Entgegennahme einer WE für einen ande-ren (passive Vertretung).
Der Vertretene wird unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
2) Vertretungsmacht, Begriff, Formen
Sie ist die Fähigkeit, im Namen eines anderen eine WE abzugeben oder sie zu empfangen.
a) Vollmacht, Formen
Ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Definiti-on in § 166 II. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt gem. § 167. Sie ist formfrei (§ 167 II), d. h. sie kann auch konkludent vollzo-gen werden. Bei Grundstücksgeschäften nimmt die Rspr. gleich-wohl als Wirksamkeitsvoraussetzung Erteilung in notarieller Form an. Ebenso bei Bürgschaftserklärung und unwiderruflicher Vollmachtserteilung.
Vollmacht kann für ein Rechtsgeschäft (Spezialvollmacht), aber auch für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erteilt werden (Artvollmacht).
Die Vollmacht kann an eine Person (Einzelvollmacht), aber auch an mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung erteilt werden (Gesamtvollmacht).
Sonderformen im Handelsrecht sind die Prokura und die Handlungsvollmacht (§§ 48 ff., 54 HGB), die ebenfalls als Gesamtprokura oder Gesamthandlungsvollmacht vorkom-men.
Untervollmacht ist die Vollmachtsform, die von einem Be-vollmächtigten einem Dritten erteilt wird.
Von Innenbevollmächtigung wird gesprochen, wenn die Be-vollmächtigten dem Vertreter, von Außenvollmacht, wenn dem Dritten gegenüber die Bevollmächtigung erfolgt (§ 167 I).
Da der Vertreter selbst nicht haftet, kann er beschränkt ge-schäftsfähig sein (§ 165).
Seite 63 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
b) Gesetzliche Vertretung, Formen
Ist die Vertretungsmacht, die das Gesetz bestimmten Personen verleiht, z. B. §§ 1626 I 1, 1793, 1902.
Juristische Personen werden von ihren Organen vertreten, z. B. §§ 26 II, 78 I AktG; 24 I GenG; 35 I GmbHG.
Personengesellschaften werden gem. §§ 709, 714 BGB; 125 HGB, 161 II, 125 HGB durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Auch hier ist Einzel- und Gesamtvertre-tung möglich.
c) Anschein-, Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht
BGH, NJW 99, 2889:Der Vertretene kann sich auf einen Mangel der Vertretungs-macht nicht berufen, wenn er zurechenbar den Rechts-schein einer Vollmacht gesetzt hat, so dass Dritte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Vertretersitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durften. Der Vertretene weiß nichts von der Vertretung, hat aber fahrlässig den Rechtsschein hervorgerufen.
Bsp.:- Ein Dauerkunde bezieht laufend Material von ei-
nem Unternehmen. Ein dortiger Mitarbeiter erledigt die Bestellung ohne Wissen des Unternehmers.
- Eine Mitarbeiterin durfte selbst die Briefpost öffnen und leichtere Angelegenheiten selbst erledigen. Sie bearbeitet einen größeren Auftrag.
- DuldungsvollmachtHier weiß der Vertretene vom Handeln seines falsus procu-rator, schreitet aber nicht ein. Die Abgrenzung zur konklu-dent erteilten Vollmacht ist fließend, aber unbeachtlich, da in beiden Fällen der Vertretene berechtigt und verpflichtet wird.
3) Abgrenzung
Keine Vertretung liegt vor, wenn im eigenen Namen gehandelt wird, z. B. im Fall des Strohmannes, der aber im Innenverhältnis verpflichtet ist (Treuhandverhältnis).
Seite 64 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Keine Vertretung liegt im Fall des Boten vor, der nur eine fremde WE (Erklärungsbote) abgibt oder eine solche in Empfang nimmt (Emp-fangsbote). Beim Erklärungsboten ist § 120 zu berücksichtigen, beim Empfangsboten die Rechtslage, dass die WE erst dann zugeht, wenn der Geschäftsherr die WE mitgeteilt bekommt.
4) Erkennbarkeit der Stellvertretung
Das Gesetz kennt nur die offen gelegte Stellvertretung, d. h. der Vertre-ter gibt sich hierbei ausdrücklich als solcher zu erkennen. Gem. § 164 I 2 kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, dass im fremden Namen gehandelt wird. Der Vertretene ist dann gem. §§ 133, 157 durch Auslegung zu ermitteln.
Bsp.: - Bei unternehmensbezogenen Geschäften, „...ich bestelle...“- Geschäftsführer einer GmbH handelt, Vorsicht ist aber we-
gen § 164 II geboten.
Im Falle des § 164 II ist der Handelnde beweispflichtig für sein Vertre-terhandeln.
Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung für eine GmbH durch den GF ist stets Bürgschaftserklärung im eigenen Namen, weil die GmbH nicht Schuldnerin und Bürge zugleich sein kann. Bei der verdeckten Stellver-tretung erfolgt Handeln im eigenen Namen. Es besteht zwischen Han-delndem und Geschäftsherrn ein Innenverhältnis, das als Treuhandver-hältnis vom Gesetz nicht geregelt ist. Als Sonderform besteht das Kom-missionsgeschäft gem. §§ 383, 406 HGB.
Von der Rechtsprechung anerkannt ist das „Geschäft für den, den es angeht“. Hier liegen Bargeschäfte des täglichen Lebens zugrunde, bei denen es dem Geschäftspartner gleichgültig ist, wer sein Vertragspart-ner ist. Hier wird der Dritte unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft be-rechtigt und verpflichtet. (Sachmängel; Rücktritt etc.)
Bsp.: - Kauf von Konzertkarten- Kauf von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens
III. Willensmängel, Wissenszurechnung, § 166
Fall 29: Auge und Ohr Rechtssprechung des BGH (BGH E 102, 104)Ein Versicherungsvertreter schloss mit einem herzkranken Mitbür-ger in Kenntnis dessen schwerer Krankheit einen LV-Vertrag mit BUZ. Die Versicherungsgesellschaft verweigert Leistungen aus der BUZ im Versicherungsfall.
Seite 65 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
a) Willensmängel, Wissenmüssen, § 166 I
In § 166 I hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Lösung der Frage, auf welche Personen bei Willensmängeln - Vertreter oder Vertretener - abzustellen ist, die Person des Vertreters zu betrachten. D. h. die Willensmängel müssen also bei ihm vorgelegen haben. Der Vertretene bzw. sein Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht kann anfechten, wenn der Willensmangel beim Vertreter vorgelegen hat.
Bsp.: - Der Vertreter verschreibt sich, bietet statt 980,- € nur 890,- € an.
- Klopapierrollenfall- Der Vertreter wird arglistig getäuscht; veränderter Kilome-
terzähler
Entsprechendes gilt für die Kenntnis von Vertreter und Vertretenem.
Bsp.: - Der Vertretene weiß von dem manipulierten Kilometerzäh-ler, der Vertreter nicht.
- Der Arbeitgeber kennt die fehlerhafte Abrechnung des AN, der auszahlender Personalleiter nicht.
- Hinweis auf § 123 II; Person des Dritten
b) Handeln auf Weisung, § 166 II
Etwas anderes gilt, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vertretenen gehandelt hat. Hier kommt es auf die Person des Ver-tretenen an.
Bsp.: - Der Verkäufer kennt den manipulierten Kilometerzähler und weist den Vertreter, der gutgläubig ist an, zum falschen Ki-lometerstand zu verkaufen.
- Der Arbeitgeber weist seinen gutgläubigen Vertreter an, mit einem AN einen nachträglichen Abfindungsvertrag zu schließen.
IV. Grundverhältnis, Vollmacht, Abstraktionsprinzip
Der Bevollmächtigung liegt stets ein Vertragsverhältnis zugrunde (Grundver-hältnis, Innenverhältnis). Die Vollmacht betrifft das Verhältnis zu Dritten (Au-ßenverhältnis).
Das Grundverhältnis kann verschiedener Art sein, z. B. ein Arbeitsverhältnis, Auftrag, Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611, 662, 631, 657).
Seite 66 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Die Vollmacht ist vom Grundverhältnis unabhängig, abstrakt. Das führt dazu, dass die Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn das Grundgeschäft fehlerhaft ist. Allerdings gilt § 168.
V. Umfang der Vollmacht, Beschränkung
Der Vertretene kann die Vollmacht nicht nur der Form nach (siehe oben II. 2. a), sondern auch dem Inhalt nach gestalten. Grundsätzlich ist die Vollmacht umfänglich nicht beschränkt.
Nur bei höchstpersönlichen Geschäften ist die Bevollmächtigung ausgeschlos-sen, z. B. bei Testamentserrichtung, Eheschließung, Erbverträgen, einigen fa-milien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften (§§ 2064, 1311, 2274, 1596 IV, 1750 III, 2282). Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann selbst zu unterzeich-nen (§ 245 HGB).
Andererseits ist die Vollmacht vom Vollmachtsgeber beliebig einschränkbar. nur der Umfang der Prokura ist vom Gesetzgeber zwingend festgeschrieben, was die Parteien im Innenverhältnis jedoch nicht hindert, Beschränkungen vorzunehmen.
Der Umfang kann nachträglich verändert werden, wobei sich Beweisschwierig-keiten ergeben können, dann streitet eine evtl. ausgestellte Vollmachtsurkun-de für ihre Richtigkeit.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist § 174 zu beachten.
VI. Erlöschen der Vollmacht
Wie die Vollmacht inhaltlich beschränkt werden kann, so kann sie auch zeitlich beschränkt werden.
1) Erlöschen bei Beendigung des Grundverhältnisses
Es gilt § 168 S. 1.Die Parteien können davon Abweichungen bestimmen (§ 168 S. 2).
2) Fiktion des Fortbestehens
Beachte §§ 674, 729Der gutgläubige Dritte ist geschützt, bis er vom Erlöschen Kenntnis er-langt (§ 169).
Seite 67 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
3) Widerruf
Widerruf ist jederzeit möglich. Bei Bekanntgabe der Bevollmächtigung sind §§ 170, 171 zu beachten. Bei Erteilung einer Vollmacht gilt § 172.
4) Gutglaubensschutz
Der Schutz des guten Glaubens wird durch §§ 169 - 172 erreicht und durch § 173 eingeschränkt.
VII. Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff.
1) Begriff, analoge Anwendung
Abgabe oder Empfang einer WE im Namen einer anderen Person ohne Vertretungsmacht (falsus procurator).
Die §§ 177 ff. finden nach der Rspr. auch Anwendung:
a) bei Überschreitung der Vollmacht. Hier ist die gesamte WE betrof-fen, nicht nur der überschreitende Teil,
b) beim Handeln für eine nicht existierende Person,
c) beim Handeln für eine falsch bezeichnete Person.
2) Reaktionsmöglichkeit des Vertretenen
a) Der Vertretene kann gem. § 177 I genehmigen (vgl. dazu auch § 108 I).
b) Bei Aufforderung durch den Dritten gilt § 177 II (vgl. dazu auch § 108 II und den Fall Zeltkauf mit Hindernissen).
3) Reaktionsmöglichkeiten des Dritten
a) Fordert er den Vertretenen zur Genehmigung auf, so kann er bis zur Genehmigung seine eigene WE widerrufen (§ 178). Er kann aber auch eine dieser Aufforderungen sofort widerrufen, ohne vor-her zur Genehmigung aufgefordert zu haben.
Seite 68 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
b) Der Dritte kann bei Verweigerung der Genehmigung oder wenn er selbst widerrufen hat (§ 178) den falsus procurator auf Erfüllung in Anspruch nehmen (§ 179 I 1. Alt.).
c) Der Dritte kann den falsus procurator stattdessen auch auf Scha-densersatz in Anspruch nehmen (§ 179 I 2. Alt.). Der Schadenser-satz ist nicht auf Naturalherstellung, sondern auf Geldersatz ge-richtet. Geschuldet wird das Erfüllungsinteresse, bei gegenseitigen Verträgen gilt die abgeschwächte Differenzmethode, d. h. er kann wählen:
Surrogationsmethode:Er bleibt zur Leistung verpflichtet und erhält den Wert der ge-schuldeten Gegenleistung (bei Tausch interessant).
Differenzmethode:Die gegenseitigen Leistungen werden nur dem Wert nach be-rechnet. Der Dritte erhält den Differenzbetrag.Im Fall des § 179 II erhält der Dritte nur den sog. Vertrauens-schaden. Dieser bestimmt sich danach, wie der Dritte zu stel-len wäre, wenn er von dem Geschäft nichts erfahren hätte (Kosten, entgangener Gewinn).Im Fall des § 179 III ist die Haftung des falsus procurators ausgeschlossen.
4) Einseitige Rechtsgeschäfte des falsus procurators, § 180
5) Insichgeschäfte, § 181Befreiung möglich, häufig bei GF
VIII. Leseprogramm
Brox: §§ 23 - 27 Hirsch: S. 267 - 338 Wörlen: S. 177 - 204
IX. Aufgabe
Lösen Sie bei Wörlen die Fälle 6 und 7 klausurmäßig!
Seite 69 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Teil K: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Verfügungen Nichtberechtigter
I. Lehrziel
Grundverhältnis für Trennung, Abstraktion, Verpflichtung und Verfü-gung erwerben
Bedeutung für die rechtliche Praxis erkennen Vorbereitung für die Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 2 erhalten
II. Trennungsprinzip
Fall 29a: Die Parteien V und K schließen am 2.5. einen Kaufvertrag über einen Pkw ab. Am 3.5. erfolgt die Übergabe, am 10.5. die Zah-lung, am 12.5. die Übereignung.
Fall 29b: Die Parteien V und K schließen am 2.5. in notarieller Form einen Grundstückskaufvertrag. Am 30.6. erfolgt Zahlung, am 17.7 Eintra-gung von K ins Grundbuch. Am 18.7. übergibt V die Schlüssel.
Bei der zeitlichen Streckung des Sachverhalts erkannt man, dass zumindest nach deutschem Recht, der oft in einem Akt zusammenfallende Kaufvertrags-vorgang in mehrere Teilakte/ Rechtsgeschäfte zerfällt. Diese sind getrennt voneinander zu beachten, sog. Trennungsprinzip:
- Kaufvertragsabschluss- Übergabe/ Besitzverschaffung- Zahlung- Übereignung
Besitz ist nur die tatsächliche Sachherrschaft. Eigentum ist die allumfassende Rechtsposition. Besitz und Eigentum können, wie nicht selten, auseinanderfal-len.
Seite 70 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
III. Verpflichtung und Verfügung
1) Verpflichtungs-, Kausal oder Grundgeschäft
a) Begriff
Ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegenüber einem anderen oder wie bei der Auslobung gegenüber der Allgemeinheit ein Tun oder Unterlassen (Leistung) verpflichtet.
Die Parteien werden Schuldner und Gläubiger genannt.
Typische Verpflichtungsgeschäfte mit Eigentumsübereignungsver-pflichtung sind:
- Kaufvertrag- Tauschvertrag- Schenkungsvertrag- Werklieferungsvertrag- Darlehensvertrag.
Nicht alle Verpflichtungsgeschäfte sind mit einer Übereignung ver-bunden, z. B.:
- Mietvertrag- Arbeitsvertrag- Werkvertrag.
b) Rechtsfolge
In den erstgenannten Fällen entsteht nur eine Verpflichtung zu ei-nem späteren Handeln, z. B. der Übereignung oder Abtretung.
2) Verfügungs-, Erfüllungsgeschäfte
a) Begriff
Rechtsgeschäft, das auf ein bestehendes Recht unmittelbar ein-wirkt, indem es dieses überträgt, belastet, ändert oder aufhebt (BGH, NJW 99, 1026).
Dem Verfügungsgeschäft liegt meist ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Ausnahme ist z. B. die Eigentumsaufgabe.
Typische Verfügungsgeschäfte sind:
- Besitzübertragung (§ 854 II), sonst. Tathandlung- Übereignung (§§ 929, 873)
Seite 71 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
- Abtretung (§ 389)- Schuldübernahme (§§ 414, 415)- Aufrechnung (§ 387)- Grundpfandrechtsbestellung (§§ 1113, 1191)- Pfandbestellung (§ 1204).
b) Rechtsfolgen
Erst mit der Verfügung wird die Verpflichtung erfüllt und auf das bestehende Recht eingewirkt.
IV. Abstraktionsprinzip
Fall 29c: In den Fällen 29a und 29b soll die Kaufsache weiterverkauft und übereignet worden sein, im Fall 29b mit Eintragung des Dritten im Grundbuch. Danach ficht der jeweilige Käufer seine WE, die zum Abschluss des Kaufvertrages geführt hat, an.Kann V von K Rückübereignung verlangen?
1) Begriff
Das Verfügungsgeschäft ist gegenüber dem zugrunde liegenden Ver-pflichtungsgeschäft nicht nur getrennt (Trennungsprinzip), sondern auch in seiner Geltung unabhängig (Abstraktionsprinzip). Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Unwirk-samkeit des Verfügungsgeschäftes zur Folge hat.
2) Rechtsfolgen, Vorteile, Nachteile
Die Vorteile dieser Abstraktheit liegen darin, dass ein zweiter Erwerber, der die Sache vom ersten Erwerber übertragen erhält hinsichtlich der Wirksamkeit der Verfügung geschützt wird (Rechtssicherheit). Im Fall 29c bleiben also die Dritten Eigentümer, obwohl der erste Kaufvertrag gem. § 142 nichtig ist. Allerdings gilt das Abstraktionsprinzip nur grund-sätzlich. Wegen der Nichtigkeit gem. §§ 104, 123, 142, 134, 138 kann auch das Verfügungsgeschäft betroffen sein (Fehleridentität vgl. im Ein-zelnen Palandt vor § 104 Rz. 23 m. w. N.).
Der Nachteil des Abstraktionsprinzips besteht in seiner Unverständlich-keit und Weltfremdheit.
3) Ausblick auf Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 2
Unmöglichkeit, ungerechtfertigte Bereicherung, Schadensersatz bei Vertragsverletzung.
Seite 72 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Bsp.: - Fall 29c- Schenkung mit Veräußerungsverbot, § 137
V. Verfügung Nichtberechtigter, § 185
Fall 30: Wie Hirsch Fall 23.
1) Geltungsbereich
§ 185 gilt in seinem Wortlaut nur für Verfügungen. Er darf bei der Falllö-sung nicht auf das Verpflichtungsgeschäft angewendet werden. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip findet hier seine praxisrelevante Bedeutung.
2) Nichtberechtigter
Ist derjenige, der nicht Inhaber des Rechts ist. Beim Verpflichtungsge-schäft kommt es nicht auf die Berechtigung an, nur beim Verfügungs-geschäft. Verkauft z. B. ein Verkäufer, der nicht verfügungsberechtigt ist, ist der Kaufvertrag wirksam, nur die Eigentums-, evtl. auch Besitz-verschaffung wird von § 185 erfasst.
3) Einwilligung
Begriff § 183 S. 1.Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erteilt sein.
Bsp.: - Eigentumsvorbehalt mit/ ohne Weiterveräußerungsermäch-tigung
- Grundpfandrechtsbestellung bei Grundstückserwerb
Ist die Einwilligung erteilt, kann die Verfügung auch von einem Vertreter vorgenommen werden.
Bsp.: - Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Verkauf durch einen Angestellten
- Grundpfandrechtsbestellung durch Notar beim Grund-stücksverkauf
4) Genehmigung
Ist die Verfügung nach § 185 I unwirksam, so kann sie gleichwohl wirk-sam werden im Fall:
Seite 73 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
a) § 185 II 1, 1. Alt. durch Genehmigung (§ 184 I) des Rechtsinha-bers,
b) des Erwerbs des Gegenstandes über den verfügt wurde durch den Verfügenden, § 185 II 1, 2. Alt. oder
c) der verfügende Erbe des Rechtsinhabers und der Erbe unbe-schränkt (wie üblich) haften für die Nachlassverbindlichkeiten, § 185 II 1, 3. Alt.
VI. Leseprogramm
Brox: § 5 Hirsch: S. 122 - 135 Wörlen: S. 137 - 148
VII. Aufgabe
Lösen Sie Fall 30 klausurmäßig mit folgender Frage:
Die Großmann GmbH und Frau Kleinsorg verlangen von Strobel Herausgabe des Füllers. Zu Recht?
Seite 74 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folienanhang zur Vorlesung Wirt-schaftsprivatrecht 1:
Seite 75 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 1: Gliederung der Rechtsordnung
Rechtsordnung
Privat-/Zivilrecht Öffentliches Recht
grundsätzliche Gleichordnung der an Rechtsverhältnissen Beteiligten
Bsp.: - Mietrecht- Arbeitsrecht- Bankrecht
Hinweis:öffentlich-rechtliche BezügeGrundsatz und Rechtswirk-lichkeit
Über- und Unterordnung der an Rechtsverhältnissen Beteiligten
Bsp.: - Strafrecht- Baurecht- Steuerrecht
Hinweis:VölkerrechtEuroparechtVerfassungsrechtStaatsrecht
Seite 76 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 2a: Gliederung der Rechtsordnung
Rechtsordnung
Zivilrecht/Privatrecht Öffentliches Recht
Bürgerliches Handels -und ArbeitsrechtRecht Wirtschaftsrecht
Seite 77 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 2b: Gliederung des Privatrechts/Zivilrechts
Privat-/Zivilrecht
Bürgerliches Arbeitsrecht HandelsrechtRecht Gesellschaftsrecht
Seite 78 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 2c: Systematisierung der Rechtsordnung
Rechtsordnung
Zivilrecht/Privatrecht Öffentliches Recht(Gleichordnung) (Über- u. Unterordnung)
Bürgerliches Handelsrecht/ Wirtschaftsrecht ArbeitsrechtRecht Gesellschaftsrecht
- BGB - HGB - UWG - KSchG- AnfG - GmbHG - ScheckG - MuSchG- WEG - AktG - WG - BUrlG- GBO - UmwG - PatG - BetrVG- BeurkundG - EFZG
Seite 79 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 2d: Systematisierung des Rechts
Recht
Öffentliches Recht Privatrecht
Über- und Unterordnung Gleichordnung
Staat Bürger Bürger
Bürger
Verwaltungsakt Vertrag
Seite 80 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 2e: Gliederung des Öffentlichen Rechts
Öffentliches Recht
EuropaR StaatsR VerwR StrafR ProzessR
EU-VertragEG-VOEG-Richtli-nien
GGLänderverfas-sungStaatsverträge
BaurechtSteuerrechtSozialrechtPolizeigesetze
StGB ZPOStPOGVG
Seite 81 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 3: Übersicht über die BGB-Aufteilung
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
allgemeiner Teil§§ 1-240
Schuldrecht
§§ 241-853
Sachenrecht
§§ 854-1296
Familienrecht
§§ 1297-1921
Erbrecht
§§ 1922-2358
enthält die „vor die Klammer gezogenen“ all-gem. Regeln des bürgerli-chen Rechts
insbes. das Personenrecht und die Vor-schriften über Willenserklä-rung und Rechtsgeschäf-te
enthält das Recht der „Schuldver-hältnisse“ (Rechtsge-schäft zw. Gläubiger u. Schuldner)
allgem. Schuldrecht (§§ 241-432) mit den all-gem. Vor-schriften über Schuldverhält-nisse
besond. Schuldrecht (§§ 433-853) mit den einzel-nen Schuld-verhältnissen
enthält Vor-schriften über die Rechtsbe-ziehungen von Personen u. Sachen u. Rechten
Stichworte:Besitz u. Eigen-tumPfand- u. Nut-zungsrechtean Sachen u. an Rechten
enthält die für die Ehe u. Ver-wandtschaft maßgeblichen Vorschriften
aus wirtschaftli-cher Sicht wichtig:das Güterrecht (der Vermö-gensstatus zw. Ehegatten)
enthält die Vorschriften über die ver-mögensrecht-lichen Folgen beim Tod ei-ner Peson
insbesondere:gesetzl. Erb-folge, Testier-freiheit, Pflichtteils-rechte
Seite 82 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 4: Gerichtsbarkeiten
nationale Gerichtsbarkeiten
Verfassungsgerichtsbarkeit
Strafgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Finanzgerichtsbarkeit
Zivilgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
Seite 83 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 5: Instanzen der Gerichte
Gerichte
Verfassungsgerichtsbarkeit:- Bund: BVerfG- Länder: Staats- u. Verfassungs-
gerichtshöfe
Finanzgerichtsbarkeit:- FinG- BFH
Strafgerichtsbarkeit:- AG- LG- OLG- BGH
Zivilgerichtsbarkeit:- AG- LG- OLG- BGH
Verwaltungsgerichtsbarkeit:- VerwG- OVG/ VGH- BVerwG
Arbeitsgerichtsbarkeit:- ArbG- LAG- BAG
Sozialgerichtsbarkeit:- SozG- LSG- BSG
Anmerkung: mit dieser Darstellung ist nicht der jeweilige Instanzenzug gemeint - die Rechtsmittelinstanzen werden in der Vorlesung Prozessrecht und Schiedsgerichtswesen behandelt
Seite 84 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 6: Personen
Personen
natürliche Personen juristische Personen
Verbraucher Unternehmer des Privatrechts des öffentlichenRechts
- Verein - Bund- Stiftung - Länder- AG - Gemeinden- GmbH - Körperschaften- KGaA - Anstalten- Genossenschaft - Stiftungen- VVaG
Seite 85 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 6a: natürliche Personen
natürliche Personen
Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit
Träger von Rechten und PflichtenBeginn mit GeburtEnde mit Tod
§ 1 BGB
eigene WE für Rechtsgeschäfte
§§ 104 ff. BGB
eigene Verant-wortlichkeit für unerlaubte Handlungen
§§ 827 ff. BGB
Seite 86 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 6b: juristische Personen
juristische Personen
des Öffentlichen Rechts des Privatrechts
Körperschaften Anstalt Stiftungen BGB Gesellschaft
Gebiets- Personen- Verein Stiftung GmbH AG Genoss.körperschaften körperschaften
Seite 87 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 7: Gegenstände
Gegenstände
Sachen Rechte
- bewegliche - Forderungen- unbewegliche - Persönlichkeitsrecht- Sachgesamtheiten - gewerbl. Schutzrechte
Seite 88 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 8: Willenserklärungen
Willenserklärungen (WE)
Wille Erklärung
- Handlungswille - Erklärungsbewusstsein- Rechtsfolgenwille (str.) - mündlich- Geschäftswille (str.) - schriftlich
- konkludent- sonstige Formen
Seite 89 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 8b:
Rechtssubjekt führt durch eine WE eine Rechtsfolge herbei
Seite 91 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 8c:
Schweigenim Rechtsverkehr
Regelfall: Ausnahme:kein Erklärungswert Erklärungswert(weder „ja“ noch „nein“) a.G.
ausdrücklicher gesetzlicher Besonderheiten Vereinbarung Vorschrift des Einzelfalles
Seite 92 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 9: Einteilung der Willenserklärungen
Willenserklärungen
empfangsbedürftige nicht empfangsbedürftige
Seite 93 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 9a:
Einteilung der Willenserklärungen (WE)
nach der Art der Wil-lensäußerung
nach der Notwendig-keit der Äußerung ge-genüber dem Erklä-
rungsgegner
nach der Anwesenheit des Erklärungsgeg-
ners
ausdrückli-che WE
Bsp.:SprechenSchreiben
stillschwei-gende (kon-
kludente) WE
Bsp.:Kaufab-schluss durch Selbstbe-dienung
empfangs-bedürftige
WE
Bsp.:Kündigung
nicht emp-fangsbe-
dürftige WE
Bsp.:Testament
WE unter Anwesen-
den
WE unter Abwesen-
den
Differenzierung hat entscheidende Konsequenzen für die Frage, ob und wann eine Willenserklärung „wirksam“ wird
E. KlunzingerEinführung in das Bürgerliche Recht6. verb. Auflage 1995 S. 63Verlag F. Vahlen
Seite 94 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 9b:
Wirksamwerden von Willenserklärungen (WE)
nicht empfangsbedürftige WE empfangsbedürftige WEBsp.: Testament Bsp.: Kündigung
WE unter Anwe-senden
WE unter Abwe-senden
WE unter Anwe-senden
WE unter Abwe-senden
WE wird wirksam mit Abgabe, sofern der Er-klärende damit nach au-ßen erkennbar zum Aus-druck bringt, dass die Erklärung wirksam sein soll
WE wird wirksam mit Abga-be
(wenn der Erklärende sie willentlich so in den Rechts-verkehr bringt, dass er bei Zugrundelegung regulärer Verhältnisse damit rechnen muss, sie werde ohne sein weiteres Zutun dem Emp-fänger zugehen)
+
Zugang
mündlich/telefonisch, wenn der Empfänger die WE vernehmen kann
Zugang
schriftlich/brieflichEingang beim Empfänger mit der Möglichkeit der Wahrnehmung un-ter normalen Um-ständen, sofern kein rechtzeitiger Widerruf ergeht
Seite 95 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 10: Erklärungen und Handlungen
Erklärungen und Handlungen
Willenser-klärung
Rechtsge-schäft
Realakte Gefällig-keiten
Informa-tionen,
Rat, Aus-kunft
rechtsge-schäfts-ähnliche Erklärun-gen und Handlun-
gen
Seite 96 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 10a:
Rechtsgeschäft
WE und Rechtsgeschäft WE ist nur wesentlicherdecken sich; Bestandteil des Rechts-z. B. Kündigung, Testaments- geschäfts z. B. Vertragerrichtung
Seite 97 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 11: Einteilung der Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte
einseitige mehrseitige
- Kündigung - Vertrag- Anfechtung (zwei-/mehrgliedrig)- Auslobung - Gesellschaftsgründung- Testamentserrichtung - Abstimmung (Verein,
Eigentümerversamm-lung)
Seite 98 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 12: Privatautonomie, Vertrags- und Formfreiheit
Privatautonomie
Vertragsfreiheit Formfreiheit
Ausnahmen
Vertragseingehungs- inhaltlichefreiheit Gestaltungs-
freiheit
vs. Kontrahierungs- Grenzenzwang
Seite 99 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 12a:
Privatautonomie
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Formfreiheit
Kontrahierungszwang zwingende Inhalts- Formvorschriftennormen
Seite 100 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 13: dispositives Recht - zwingendes Recht
inhaltliche Gestaltungsfreiheit
möglich nicht möglich(dispositives Recht) (zwingendes Recht)
Buch 1: wenige Ausnahmen z. B. Buch 3 - 5§§ 22, Satzungsrecht § 25 ff.§§ 80 ff., §§ 91 ff., § 138;§§ 104 ff., § 225
Buch 2: zahlreiche Ausnahmen z. B.Verbraucherschutz§§ s.o. Teil D II 2f;Mietvertragsrecht aaO;Arbeitsrecht § 623
Seite 101 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 14: Vertragsschluss
Vertrag
Antrag Annahme
Rechtsfolge
Seite 102 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 14a: Aufbau einer Willenserklärung
Handlungswillen
Erklärungsbewusstsein subjektiver Teil
Geschäftswille
Willenserklärung
Kundgabe einesRechtsfolge- bzw.Rechtsbindungswillens objektiver Teil
Seite 103 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 15: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Unterscheidung zur Auftragsbestätigung:
Mit der Auftragsbestätigung wird ein Vertragsangebot angenommen, also ein Ver-trag zustande gebracht. Mit dem KBS wird auf einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag Bezug genommen und der Inhalt des Vertrages zusam-mengefasst.
Voraussetzungen:
Kaufleute oder Personen, die in größeren Umfang am Verkehrsleben teilnehmen,Bezugnahme auf einen mündlich geschlossenen Vertrag,Eindeutige Abfassung (Unklarheitsregel),Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (idR 8 Tage zwischen mündlichen Ver-trag, Vertragsschluss und Zugang noch möglich),KBS darf sich nicht vom vermutlichen Inhalt unvernünftiger Weise weit entfernen,Kreuzen sich 2 KBS, haben sie sich in ihrer Wirkung auf.
Rechtswirkungen:
Der Inhalt eines geschlossenen Vertrages wird abgeändert und erhält nun den In-halt des KBS.
Widerruf:
Max. 3 Tage; Zugang
Hauptfälle in der Praxis:
Messegeschäfte; langwierige Vertragsverhandlungen; fehlerhafte Auslegung ei-ner Punktation; vorallem aber Vereinbarungen vor Ort, insbesondere auf dem Bau
Hinweise für bösgläubige Handhabung von KBS in der Praxis
Leseprogramm:
Bähr, P., S. 81 - 82 Weimar, R./ Schimikowski, P., S. 38, 70 - 71 Palandt, § 148 Rz 8 - 21
Seite 104 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1
Folie 16:
Dienstverhältnis Vertretungsmacht
Vertretener Stellvertreter Dritter
Innenverhältnis Außenverhältnis
interne Beschränkung derVertretungsmacht
Innenverhältnis bestimmt Außenverhältnis
Seite 105 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1
Folie 16a:
Stellvertretung
rechtsgeschäftliche gesetzliche
Vollmacht Prokura Handlungsvollmacht Eltern Vormund Organe der juristischen
Person
Seite 106 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Folie 16b:
Dienstvertrag Prokura
Kaufmann Prokurist Geschäftspartner
Innenverhältnis Außenverhältnis
Außenverhältnisnicht beschränkbar durch
Innenverhältnis
Seite 107 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1
Folie 16c: Recht der Stellvertretung
Gesetz Rechtsgeschäft
gesetzliche Stellvertretungz. B. §§ 26 II, 1629, 1792
= gewillkürte Stellvertretung
offene Stellvertretung(unmittelbare Stellvertretung)
= Vollmacht§§ 164 ff. BGB, §48 ff, 54 HGB
verdeckte Stellvertretung(mittelbare Stellvertretung)
z. B. Kommissionär (§§ 383 ff. HGB), Spediteur (§§ 407 ff. HGB)
erteilt durch empfangsbedürf-tige Erklärung gegenüber
bewirkt durch Rechtsgeschäft= Scheinvollmacht
dem Ver-treter
= Innen-vollmacht§ 167 I 1. Alt. BGB
Dritten
= Außen-vollmacht§ 167 I 2.
Alt.
Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht
(Analogie zu §§ 170 ff. BGB, § 56 HGB)
zum Erlöschen der Voll-macht siehe §§ 168 ff.
BGB
Seite 108 von 109
Wirtschaftsprivatrecht 1Prof. Dr. A. Braun
Rechtsfolgen bei mangelnder Vertretungsmacht(= Fehlen oder Überschreiten der Vertretungsmacht)
bei einseitigen Rechtsge-schäften
bei Verträgen
grundsätzlich Unwirksam-keit § 160 S. 1 BGB
bei Nichtbean-standung oder Einverständ-nis entspr. Anwendung der Regelung über Verträge§ 180 S. 1, 2 BGB
bei Genehmi-gung Vertre-tung wirksam; bis dahin Wi-derrufsrecht des Vertrete-nen§§ 177,178 BGB
bei Verweige-rung der Ge-nehmigung Haftung des vollmachtlo-sen Vertreters§ 179 BGB
Seite 109 von 109