Wirtschaftsrecht Projektzusammenarbeit - Austauschvertrag oder Gesellschaft

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1 Wirtschaftsrecht: Projektzusammenarbeit – Austauschvertrag oder Gesellschaft? Die zunehmende Spezialisierung von Unternehmen befördert den Trend zur Kooperation in einzelnen Projekten. Bei einer solchen Projektzusammenarbeit bringen mehrere Spezialisten ihre jeweiligen Leistungen ein und teilen sich die Erträge. Ist die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt, gründen die Partner häufig ein Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“) in Form einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft. Hierfür kommen namentlich die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine GmbH & Co. KG oder ei- ne Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit in einem Einzelprojekt rechtfertigt aber kaum den Aufwand zur Gründung einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Kleinere und mittelständische Unternehmen wollen re- gelmäßig zwar punktuell zusammenarbeiten, nicht aber darüber hinausgehende Strukturen mit weiterem (Verwaltungs-) Aufwand schaffen. Sie regeln daher die Zusammenarbeit in einem Projektvertrag. Darin wird regelmäßig das gemeinsame Projekt beschrieben, die wechselseitigen Beiträge festgelegt und ein Verteilungsschlüssel für den zu erwartenden Gewinn vereinbart. Ansonsten soll aus Sicht der Beteiligten möglichst alles bleiben, wie es ist. Teamwork: Manche Strömungen lassen sich gemeinsam besser aufgreifen

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Wirtschaftsrecht: Projektzusammenarbeit – Austauschvertrag oder Gesellschaft? Die zunehmende Spezialisierung von Unternehmen befördert den Trend zur Kooperation in einzelnen Projekten. Bei einer solchen Projektzusammenarbeit bringen mehrere Spezialisten ihre jeweiligen Leistungen ein und teilen sich die Erträge. Ist die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt, gründen die Partner häufig ein Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“) in Form einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft. Hierfür kommen namentlich die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine GmbH & Co. KG oder ei-ne Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit in einem Einzelprojekt rechtfertigt aber kaum den Aufwand zur Gründung einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Kleinere und mittelständische Unternehmen wollen re-gelmäßig zwar punktuell zusammenarbeiten, nicht aber darüber hinausgehende Strukturen mit weiterem (Verwaltungs-) Aufwand schaffen. Sie regeln daher die Zusammenarbeit in einem Projektvertrag. Darin wird regelmäßig das gemeinsame Projekt beschrieben, die wechselseitigen Beiträge festgelegt und ein Verteilungsschlüssel für den zu erwartenden Gewinn vereinbart. Ansonsten soll aus Sicht der Beteiligten möglichst alles bleiben, wie es ist.

Teamwork: Manche Strömungen lassen sich gemeinsam besser aufgreifen

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Ungewollte Gesellschaftsgründung Das ist aber – entgegen der Erwartung der Beteiligten – häufig nicht der Fall: Denn regelmä-ßig gründen die beteiligten Unternehmen mit einem solchen Projektvertrag eine neue Ge-sellschaft. Hierfür genügt es, dass sich mindestens zwei Parteien dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Namentlich wenn gemeinsame Beiträge und eine gemein-same Beteiligung an Gewinn und Verlust vereinbart werden, liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Gesellschaft vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien eine Gesell-schaft gründen wollten oder an diese Möglichkeit überhaupt gedacht haben. Die Rechtsfol-gen treten vielmehr kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen einer Gesellschaft vorlie-gen. So kann eine Projektzusammenarbeit je nach Ausgestaltung dazu führen, dass die Betei-ligten – gewollt oder ungewollt – eine offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts oder eine stille Gesellschaft bilden.

Offene Handelsgesellschaft Verfolgen die Partner im Projekt einen gemeinsamen Zweck unter einer einheitlichen Firma, liegt eine offene Handelsgesellschaft (oHG) im Sinne des Handelsgesetzbuchs vor. Eine sol-che oHG muss zwar zum Handelsregister angemeldet werden; sie ist aber als Gesellschaft auch schon (rechts-) wirksam, wenn sie faktisch tätig wird. Die Eintragung im Handelsregister ist also nicht konstitutiv. Die oHG kann eigenes (Gesellschafts-) Vermögen erwerben. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Gesellschaft unter der gemeinsamen Firma Verträge mit Dritten abschließt. Für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftet dann die oHG. Zudem haften die jeweiligen Gesellschafter – also die beteiligten Unternehmen – selbst. Zur Ge-schäftsführung und zur Vertretung der oHG gegenüber Dritten ist jeder Gesellschafter er-mächtigt. Auch im Übrigen gelten die gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sofern die Parteien nicht in einem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die Projektbe-teiligten haben aber meist keinen „Gesellschaftsvertrag“, da sie beim Abschluss des „Pro-jektvertrages“ nicht an die Gründung einer Gesellschaft gedacht haben. Somit fehlt es re-gelmäßig an einer bewussten Gestaltung des Gesellschaftsrechtsverhältnisses.

Doppelte Herausforderung: Gestaltung des Projektes und der Zusammenarbeit

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wenn die Parteien zwar inhaltlich zusammenarbeiten und gemeinsam auftreten, dabei aber auf eine gemeinsame Firma verzichten, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Zu deren Gründung bedarf es weder einer bestimmten Form noch einer Eintragung. Formbedürftig sind allenfalls die Rechtsgeschäfte, mit denen die Gesellschafter ihre Leistun-gen einbringen, etwa wenn ein Grundstück übertragen werden soll. Konsequenz einer GbR ist unter anderem, dass der erwirtschaftete Erlös allen Gesellschaftern gemeinsam „zur ge-samten Hand“ zusteht. Die Projektpartner bilden also eine Gesamthandsgemeinschaft. Ge-genüber Dritten wird die GbR gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter vertreten. Verträge mit Geschäftspartnern gelten für die GbR, nicht aber im Verhältnis zu den einzelnen Unter-nehmen. Wie bei der oHG haften neben der GbR als solcher auch die Einzelunternehmen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verzichten die Projektpartner auf einen gemeinsamem Außenauftritt, so schließt das die Gründung einer Gesellschaft nicht aus: Wenn nach außen nur ein Partner auftritt, weil er etwa über die maßgeblichen Kundenbeziehungen oder die für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt, so kann gleichwohl eine Gesellschaft vorliegen. Maßgeblich ist wiederum, ob die Parteien die Förderung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart haben. Ist das der Fall, liegt eine Innengesellschaft vor. Im Verhältnis der Projektbeteiligten unterei-nander gelten dann die gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Gegenüber Dritten wird dage-gen nur der Gesellschafter Vertragspartner, der nach außen in eigenem Namen auftritt.

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Stille Gesellschaft Wenn der nach außen allein auftretende Projektpartner ein Handelsgewerbe betreibt, so liegt eine „stille Gesellschaft“ im Sinne des Handelsgesetzbuches vor. Diese ist dadurch ge-kennzeichnet, dass sich ein Projektpartner mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines ande-ren beteiligt. Die Einlage kann auch in der Einbringung von Know-how, Dienstleistungen oder Werkleistungen bestehen. Folge der stillen Gesellschaft ist unter anderem – sofern nichts anderes vereinbart wird – eine Gewinn- und Verlustbeteiligung und ein Kontrollrecht des stillen Gesellschafters etwa durch Einsichtnahme in die Bücher des Partners. Bei Beendigung der Gesellschaft gelten die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Auseinandersetzung.

Alternative: Austauschvertrag Häufig ist die kraft Gesetzes eintretende Gründung einer Gesellschaft den Projektpartnern nicht bewusst und von ihnen auch nicht gewollt. Denn eine Gesellschaft führt neben den vertragsrechtlichen auch zu steuerrechtlichen und bilanziellen Implikationen. Die Beteiligten können die Gründung einer Gesellschaft unter Beibehaltung der gewünschten Synergieeffek-te vermeiden, wenn sie den Vertrag als Austauschverhältnis gestalten. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Die Bezeichnung der Zusammenarbeit allein ist nicht entscheidend. Vielmehr sind alle vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Um-setzung in den Blick zu nehmen. Bei Beginn der Partnerschaft kommt der Vertragsgestaltung eine entscheidende Rolle zu. Später müssen die getroffenen Regelungen auch entsprechend „gelebt“ werden. Zu berücksichtigen sind zahlreiche, von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterien:

Abgrenzungskriterien Gesellschaftsverhältnis / Austauschverhältnis Die Förderung eines gemeinsamen Zweckes spricht für eine Gesellschaft. Dagegen verfolgen die Unternehmen beim Austauschverhältnis jeweils eigene Ziele, die sich in Form von Leis-tung und Gegenleistung gegenüberstehen. Ein solches Austauschverhältnis schließt nicht aus, dass im Ergebnis – wie regelmäßig bei einem Vertrag – beide Seiten „profitieren“. Auch kann die Vergütung der Leistung des einen Vertragspartners unter bestimmten Umständen an den Umsatz oder Gewinn des anderen geknüpft werden. In diesem Fall haben beide Sei-ten wirtschaftlich ein Interesse an einem hohen Umsatz oder Gewinn des einen Partners. Ein solches „partiarisches“ Rechtsverhältnis begründet aber noch keine Gesellschaft, sofern sich das Interesse des einen Teils darauf beschränkt, eine möglichst hohe Vergütung für seine abgrenzbare Leistung zu erhalten. Denn dann verfolgen beide Seiten letztlich ausschließlich eigene Interessen und erbringen eigenständige Leistungen in einem Austauschverhältnis. Dagegen wird bei einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von einem Gesellschaftsverhältnis auszugehen sein, da dann das unternehmerische Risiko gemeinsam getragen und damit ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Leistung und Gegenleistung stehen sich dann nicht ge-genüber; vielmehr erbringen dann beide Seiten Beiträge zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

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Wird das Projekt gemeinschaftlich von beiden Seiten mit im wesentlichen gleichen Rechten und Pflichten betrieben, spricht diese Gleichordnung für eine Gesellschaft. Dagegen wird im Austauschverhältnis regelmäßig eine Partei federführend das Projekt betreiben und die an-dere Partei demgegenüber untergeordnete Leistungen erbringen. Diese Leistung kann etwa in der der Einbringung von Diensten oder Werkleistungen oder von Know-how und Expertise (Beratung) bestehen. Denkbar ist auch die Bereitstellung von Räumen oder Material, für die der Leistende einen Mietzins erhält. Je klarer man die zu erbringenden Leistungen definiert und je deutlicher man sie vom eigentlichen, verantwortlichen Betrieb des Projektes ab-grenzt, desto eher spricht dies für ein (partiarisches) Austauschverhältnis. Mit diesem, von den Parteien oftmals präferierten Modell ist aber auch der Verlust an Kontrollrechten des „untergeordneten“ Projektbeteiligten verbunden. Denn eine Einsicht in Bücher oder eine gemeinsame Geschäftsführung ist beim Austauschverhältnis nicht vorgesehen.

Entscheidung vor Vertragsgestaltung Ob eine gesellschaftsrechtliche oder partiarische Ausgestaltung ei-ner Projektzusammenarbeit besser ist, lässt sich nicht generell sagen. Maßgeblich sind die Ziele der Projektbeteiligten und die individuellen Umstände. Entscheidend ist, dass im Vor-feld eine bewusste Entscheidung über die gewünschte Art und Weise der Zusammenarbeit getroffen und der Vertrag entsprechend gestaltet wird, um spätere unliebsame Überra-schungen auszuschließen. Ähnliche Beiträge Die Streitverkündung im ZivilprozessIn "Artikel" Vereinsrecht: Eintragung im VereinsregisterIn "Artikel" Wirtschaftsrecht: Die Anzahlungsbürgschaft als SicherungsmittelIn "Allgemeine Geschäfts-bedingungen" Aktiengesellschaft, Austauschverhältnis,Austauschvertrag, Gesellschaft, Gesellschaft bürger-lichen Rechts, Gesellschaftsgründung,Gesellschaftsverhältnis, GmbH, GmbH & Co. KG, Offene Handelsgesell-schaft, Projektpartner, Projektvertrag,Projektzusammenarbeit, Stille Gesell-schaft, Wirtschaftsrecht verschlagwortet.