Zuordnungshilfe zu Lagerklassen für die Einlagerung von · wie ein Flussdiagramm aufgebaut ist und...

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1 Zuordnungshilfe zu Lagerklassen für die Einlagerung von Gefahrstoffgebinden in „Lagerbereiche“ eines Gefahrstofflagers (Lagerabschnitt)* OLBRECHTS, SVEN (2016) Einleitung Die folgende Arbeitshilfe bietet dem Agrarhandel einen Überblick über die rechtlichen Auflagen und Verpflichtungen für die Lagerung von Gefahrstoffen in einem Lagerraum. Die Informationen auf dem Etikett eines Gebindes reichen hierfür meist nicht unmittelbar aus. Die Hilfe enthält ein Ablaufschema für die Zuordnung in Lagerklassen inklusive einer Übersichtstabelle aller Sicherheitshinweise (H-Sätze). Die Arbeitshilfe beschreibt den Weg vom Schriftsatz auf dem Etikett über den H-Satz zur Lagerklasse bis hin zur Einlagerung in einen Lagerbereich in dem einen Raum (Einraumkonzept). Neue Rechtslage Die neue Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) hat dazu geführt, dass sich viele Händler und Anwender/ Landwirte bezüglich der richtigen Lagerung und Handhabung ihrer Produkte umstellen mussten und teils auch „ratlos“ neuen Gefahrstoffzeichen (Piktogrammen) gegenüber stehen. Im nationalen Recht wurde die richtige Lagerung über die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510, 2010) konkretisiert (zuletzt 30.11.2015 überarbeitet). Eine rechtskonforme Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur anhand der Lagerklassen nach TRGS 510 möglich. Im Gegensatz zum früheren Gefahrstoffrecht reichen die neuen Gefahrstoffpiktogramme (früher Gefahrstoffsymbole) nicht mehr aus, um eine korrekte Zuordnung zu Lagerklassen vorzunehmen. Die VCI-Lagerklassen sind aufgelöst worden und diese sind auch nicht 1:1 kompatibel zu den neuen Lagerklassen nach der TRGS 510. Festlegung Lagerbereiche Besitzt ein Landhändler bspw. nur einen Lagerraum, so muss er bestimmte Produkte (Gefahrstoffe) in seinem Lagerraum getrennt voneinander lagern. Welche Gefahrstoffe davon betroffen sind, ergibt sich aus den Lagerklassen. D. h., er sollte drei Lagerbereiche festlegen, wobei wenigstens 2 Lagerbereiche bspw. mindestens durch einen Abstand von mehr als 3 Metern voneinander getrennt sind (vgl. BENDER 2013). Hierdurch wird eine sogenannte „Getrenntlagerung“ gem. TRGS 510 erzielt. Kriterium Lagerklasse für die Zuordnung in Lagerbereiche In einem nächsten Schritt muss der Landhändler erfassen, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen und welche Lagerbereiche (1 bis 3) er ihnen zuweist. Die Gefahrstoffgebinde (Betriebsmittel) müssen nun in die einzelnen Lagerbereiche anhand der Lagerklasse eingelagert werden. Dabei sind die Zusammenlagerungsregeln gem. TRGS 510 zu berücksichtigen. Falls jedoch vom Hersteller weder auf dem Etikett des Gefahrstoffgebindes noch im Sicherheitsdatenblatt eine Lagerklasse angegeben ist, muss diese anhand der GHS-Kennzeichnung oder ggfs. den Gefahrgutkennzeichen (Gefahrzettel und UN- Nummer) ermittelt werden. Die Zuordnung zu einer Lagerklasse wird nach den Kennzeichnungselementen (im Wesentlichen Piktogramm und Hazard-Satz/ H-Satz) auf den Gefahrstoffgebinden vorgenommen. Diese Kennzeichnungselemente müssen mit den Angaben im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen. H-Sätze und Gefahrenpiktogramme geben somit Aufschluss über die Gefahrenmerkmale des Gefahrstoffgebindes, welche letztendlich auch zur Zuordnung in die entsprechende Lagerklasse führen und so die Einlagerung in die Lagerbereiche ermöglichen. Ablaufschema für die Zuweisung zu Lagerklassen Als Hilfe für die Zuordnung zu einer Lagerklasse sieht der Gesetzgeber das Ablaufschema in Anlage 4 der TRGS 510 vor, welches wie ein Flussdiagramm aufgebaut ist und einen Zuordnungsleitfaden anhand verschiedener Gefahrenmerkmale darstellt. Jeder Gefahrstoff ist hiermit eindeutig einer Lagerklasse zuzuordnen. Falls kein stoffbezogenes Gefahrenmerkmal dem Ablaufschema zugeordnet werden kann, also das Merkmal nicht direkt zu einer Lagerklasse führt, ist der betreffende Stoff aufgrund seiner Brennbarkeit einzustufen. Das Kriterium lautet dann brennbar oder nicht brennbar sowie Feststoff oder Flüssigkeit (LGK 10 bis 13). * Dieses Dokument ist Teil des DRV-Leitfadens für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte, der sämtliche Aspekte zum Umgang mit Gefahrstoffen detailliert erläutert.

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Zuordnungshilfe zu Lagerklassen für die Einlagerung von

Gefahrstoffgebinden in „Lagerbereiche“ eines Gefahrstofflagers

(Lagerabschnitt)* OLBRECHTS, SVEN (2016)

Einleitung

Die folgende Arbeitshilfe bietet dem Agrarhandel einen Überblick über die rechtlichen Auflagen und Verpflichtungen für die

Lagerung von Gefahrstoffen in einem Lagerraum. Die Informationen auf dem Etikett eines Gebindes reichen hierfür meist nicht

unmittelbar aus. Die Hilfe enthält ein Ablaufschema für die Zuordnung in Lagerklassen inklusive einer Übersichtstabelle aller

Sicherheitshinweise (H-Sätze). Die Arbeitshilfe beschreibt den Weg vom Schriftsatz auf dem Etikett über den H-Satz zur

Lagerklasse bis hin zur Einlagerung in einen Lagerbereich in dem einen Raum (Einraumkonzept).

Neue Rechtslage

Die neue Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) hat dazu geführt, dass sich

viele Händler und Anwender/ Landwirte bezüglich der richtigen Lagerung und Handhabung ihrer Produkte umstellen mussten

und teils auch „ratlos“ neuen Gefahrstoffzeichen (Piktogrammen) gegenüber stehen.

Im nationalen Recht wurde die richtige Lagerung über die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510, 2010) konkretisiert

(zuletzt 30.11.2015 überarbeitet). Eine rechtskonforme Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur anhand der

Lagerklassen nach TRGS 510 möglich. Im Gegensatz zum früheren Gefahrstoffrecht reichen die neuen Gefahrstoffpiktogramme

(früher Gefahrstoffsymbole) nicht mehr aus, um eine korrekte Zuordnung zu Lagerklassen vorzunehmen. Die VCI-Lagerklassen

sind aufgelöst worden und diese sind auch nicht 1:1 kompatibel zu den neuen Lagerklassen nach der TRGS 510.

Festlegung Lagerbereiche

Besitzt ein Landhändler bspw. nur einen Lagerraum, so muss er bestimmte Produkte (Gefahrstoffe) in seinem Lagerraum

getrennt voneinander lagern. Welche Gefahrstoffe davon betroffen sind, ergibt sich aus den Lagerklassen. D. h., er sollte drei

Lagerbereiche festlegen, wobei wenigstens 2 Lagerbereiche bspw. mindestens durch einen Abstand von mehr als 3 Metern

voneinander getrennt sind (vgl. BENDER 2013). Hierdurch wird eine sogenannte „Getrenntlagerung“ gem. TRGS 510 erzielt.

Kriterium Lagerklasse für die Zuordnung in Lagerbereiche

In einem nächsten Schritt muss der Landhändler erfassen, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen und welche

Lagerbereiche (1 bis 3) er ihnen zuweist. Die Gefahrstoffgebinde (Betriebsmittel) müssen nun in die einzelnen Lagerbereiche

anhand der Lagerklasse eingelagert werden. Dabei sind die Zusammenlagerungsregeln gem. TRGS 510 zu berücksichtigen. Falls

jedoch vom Hersteller weder auf dem Etikett des Gefahrstoffgebindes noch im Sicherheitsdatenblatt eine Lagerklasse

angegeben ist, muss diese anhand der GHS-Kennzeichnung oder ggfs. den Gefahrgutkennzeichen (Gefahrzettel und UN-

Nummer) ermittelt werden. Die Zuordnung zu einer Lagerklasse wird nach den Kennzeichnungselementen (im Wesentlichen

Piktogramm und Hazard-Satz/ H-Satz) auf den Gefahrstoffgebinden vorgenommen. Diese Kennzeichnungselemente müssen mit

den Angaben im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen.

H-Sätze und Gefahrenpiktogramme geben somit Aufschluss über die Gefahrenmerkmale des Gefahrstoffgebindes, welche

letztendlich auch zur Zuordnung in die entsprechende Lagerklasse führen und so die Einlagerung in die Lagerbereiche

ermöglichen.

Ablaufschema für die Zuweisung zu Lagerklassen

Als Hilfe für die Zuordnung zu einer Lagerklasse sieht der Gesetzgeber das Ablaufschema in Anlage 4 der TRGS 510 vor, welches

wie ein Flussdiagramm aufgebaut ist und einen Zuordnungsleitfaden anhand verschiedener Gefahrenmerkmale darstellt. Jeder

Gefahrstoff ist hiermit eindeutig einer Lagerklasse zuzuordnen.

Falls kein stoffbezogenes Gefahrenmerkmal dem Ablaufschema zugeordnet werden kann, also das Merkmal nicht direkt zu einer

Lagerklasse führt, ist der betreffende Stoff aufgrund seiner Brennbarkeit einzustufen. Das Kriterium lautet dann brennbar oder

nicht brennbar sowie Feststoff oder Flüssigkeit (LGK 10 bis 13).

* Dieses Dokument ist Teil des DRV-Leitfadens für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte,

der sämtliche Aspekte zum Umgang mit Gefahrstoffen detailliert erläutert.

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Was aber macht der Lagerist mit einem Produkt, das aufgrund vieler H-Sätze und vieler Piktogramme gleich mehreren

Lagerklassen zugeordnet werden könnte/ müsste. Welche Lagerklasse ist dann zu vergeben?

Beispiel Quick Phos

Als Beispiel soll das Begasungsmittel Quick Phos (Tabletten) von UPL Deutschland GmbH einer Lagerklasse zugeordnet werden.

Angenommen die Angabe zur Lagerklasse ist auf dem Gebinde nicht aufgeführt und fehlt auch im Sicherheitsdatenblatt.

Der Lagerist sieht auf dem Gebinde eine ganze Reihe von H-Sätzen (H 260, H 300, H 310, H 319, H 330 und H 400) sowie die

Gefahrenpiktogramme „Flamme“, „Totenkopf“ und „Umwelt“. Diese Angaben bestätigen sich auch bei einer Überprüfung im

Sicherheitsdatenblatt.

Der Lagerist hat nun mehrere Zuordnungsmöglichkeiten zu Lagerklassen und muss nun eine eindeutige Zuweisung zu einer

Lagerklasse vornehmen. Hier bedarf es also einer Entscheidung.

Als Hilfe ist das folgende auf den landwirtschaftlichen Bereich angepasste und entwickelte Ablaufschema anzuwenden (s. Abb. 2,

in Anlehnung an TRGS 510, Anlage 4). Die Entscheidung erfolgt nach einer Rangfolge von oben nach unten. Die Rangfolge ergibt

sich dabei aus einer Bewertungshierarchie des Gefahrenpotentials (die Entzündbarkeit wird hiernach für gefährlicher erachtet

als die Giftigkeit eines Produktes). Grün markiert sind Gefahrenmerkmale, die im landwirtschaftlichen Bereich vorkommen

können. Es ist dann die Lagerklasse zu vergeben, die als erste im Ablaufschema aufgeführt wird.

Dabei ist im linken Kästchen abzulesen, welcher der auf dem Gebinde genannten H-Sätze im Ablaufschema zuerst aufgeführt

wird. Dieser H-Satz besitzt dann die höhere Priorität. Auf der rechten Seite ist dann die zugehörige Lagerklasse abzulesen.

Am Beispiel des Produktes Quick Phos findet sich im Ablaufschema der TRGS 510 zum einen der H-Satz H 260, welcher das

Gefahrenmerkmal „mit Wasser entzündbare Gase bildend“ und dem Piktogramm „Flamme“ der Lagerklasse 4.3 zugeordnet

werden muss, zum anderen finden sich die H-Sätze H 300, H 310 und H 330 mit dem Piktogramm „Totenkopf“, die den Stoff als

„akut toxisch“ ausweisen und somit der Lagerklasse 6.1 A zugeordnet werden müsste. Darüber hinaus führt das Produkt noch

den H 400 mit dem Piktogramm „Umwelt“, der zu einer Zuordnung der Lagerklasse 10 bis 13 führt. Da der H 260 im

Ablaufschema eher aufgeführt wird als alle anderen, ist das Produkt (Gefahrstoff) Quick Phos somit der Lagerklasse 4.3

zuzuordnen.

Im nächsten Schritt schaut sich der Lagerist das Einraumkonzept (Lagerbereich G, E und A, s. Abb. 1) an und ordnet das Produkt dem entsprechenden Lagerbereich zu. In dem besonderen Fall von Quick Phos ist erkennbar, dass dieses Produkt mit der LGK 4.3 nicht in dem Raum eingelagert werden darf. Hier bietet sich dann ein Gefahrstoffschrank gem. EN 14470 – 2 mit der Feuerwiderstandsklasse F-90 an (s. Abb. 1), der dann als separater Lagerabschnitt in dem Raum untergebracht werden kann. (vgl. KREUTMEIER ET AL. 2015) Abb. 1: Einraumkonzept für ein Gefahrstofflager mit 2 Lagerabschnitten und 3 Lagerbereichen (Schematische Darstellung)

Legende: G= Gifte, A= Allgemein, E= Entzündbar

Beim Einraumkonzept (siehe Arbeitshilfe Zusammenlagerung von Gefahrstoffen) hat der Betreiber zu entscheiden, ob er eine begrenzte Zulagerung der LGK 6.1 B oder LGK 3 wählt. Entscheidet er sich für LGK 6.1 B darf LGK 3 nur begrenzt zugelagert werden und umgekehrt (vgl. KREUTMEIER ET AL. 2015).

F 90 Wand

Sonstige als Puffer

LGK 8, 10, 11, 12, 13

Lagerbereich G LGK 6.1 A bis LGK 6.1 D

(und Sonstige: LGK 8, 10, 11, 12, 13)

Lage

rbe

reic

h E

LGK

2A (

< 10

00 m

l) L

GK

2B u

nd 3

(un

d S

on

stig

e: L

GK

8, 1

0, 1

1, 1

2, 1

3)

Gefahrstoffschrank

Lagerabschnitt II

z. B. LGK 4.3 und LGK 4.1B

Abstand mindestens 3 m

Lagerabschnitt ILagerbereich A

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Gefahrzettel der Klasse 2

oder

oder mit H 280

oder H 281

oder UN 1051 oder UN 1052

(Druckgasflaschen) oder

und mit H 220,

H 270 oder H 221 (ohne

Piktogramm) und H 280

Abb. 2: Angepasstes Ablaufschema für die Zuordnung zu Lagerklassen in Anlehnung an TRGS 510 Anlage 4 (ohne Anspruch auf

Vollständigkeit)

Explosiv?

Gefahrzettel der Klasse 1

Bspw. oder

oder mit H 200

bis H 204

oder H 205

LGK 1

Start

Gefahrzettel der Klasse 6.2

LGK 6.2

Ja

Nein

Ansteckungs-gefählich?

Radioaktiv?

Gefahrzettel der Klasse 7

Bspw. oder LGK 7

UN 1950 oder UN 1057

oder mit H 222

o. H 223 LGK 2 B

Ja

Nein

Aerosol-, Druck-

gaspackungen

Ja

Ja

Nein

Nein

LGK 2 A

Nein

Gas?

Ja

UN 2037 oder

und mit

H 220, H 270 oder H 221 (ohne

Piktogramm) u. H 280

(Druckgaskartuschen < 1.000 ml)

Druckgas-

kartusche

Ja

LGK 2 A

Nein

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Gefahrzettel der Klasse 4.2

Oder mit H 250,

H 251

oder H 252

Gefahrzettel der Klasse 4.3

oder mit H 260

oder H 261

2. SprengV:

Lagergruppe I bis III

oder mit H 240

oder H 241

Gefahrzettel der Klasse 5.2

oder mit H 242

Gefahrzettel der Klasse

4.1

und Feststoffe mit

mit H 228

LGK 4.2

Pyrophor oder

selbsterhitzungs-

fähig?

LGK 4.3 Ja

Nein

Ja

Nein

Mit Wasser

entzündbare Gase

bildend?

LGK 4.1 A

LGK 5.2

Ja

Nein

LGK 4.1 B Ja

Nein

Sonstig

explosions-

gefährlich?

Organisches Peroxid oder

selbstzersetzlich?

Entzündbar fest o.

fester desensibilisierter

explosiver Stoff?

Nein

Ja

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TRGS 511 Gruppen A – C

oder

UN 1942, UN 2067, UN

3375 und UN 2071

Gefahrzettel der Klasse 5.1

der Verpackungs-

gruppe I

oder mit H 271

Gefahrzettel der Klasse 6.1

der Verpackungs-

gruppe I o. II

oder mit H 300,

H 310

oder H 330

LGK 5.1 C

Ammoniumnitrat

oder –haltige

Zubereitung?

LGK 5.1 A Ja

Nein

Ja

Nein

Gefahrzettel der Klasse 5.1

der Verpackungs-

gruppe II o. III

oder mit H 272

LGK 5.1 B

Gefahrzettel der Klasse 3

oder mit H 224,

H 225 oder

H 226

LGK 3

Ja

Ja

Nein

LGK 6.1 A

Nein

Ja

Nein

Stark

oxidierend?

Oxidierend?

Entzündbar

flüssig?

Akut

toxisch?

Brennbar?

Ja

LGK 6.1 B

Nein

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Gefahrzettel der Klasse 6.1

der Verpackungs-

gruppe III

oder mit H 301,

H 311

oder H 331

oder mit H 340,

H 350, H 360,

H 370 oder H 372

Gefahrzettel der Klasse 8

außer nur

metallkorrosiv

oder

mit H 314 (Lagerung

getrennt nach Säuren

und Basen)

metallkorrosiv

mit H 290;

H 315, H 318

H 315, 317, 319,

H 335, H 336

H 315, 317, 319,

H 335, H 336

H 302, 312, 332

mit H 341, H 351, H 361,

H 371, H 373 oder

H 304, H 334

H 400, H 410,

H411

H 411,

Ohne Piktogramm H 412, H 413, H 362, EUH 031 und EUH 032 (getrennt von Säuren)

H 420 (früher EUH 059)

Akut toxisch

oder

chronisch?

Nein

Nein

Die Zuordnung der

Lagerklassen 10 bis 13 ist

optional LGK 10 - 13

LGK 11

Ja

Ja

Nein

Nein

Ätzend?

Flüssig?

Brennbar?

LGK 6.1 C

Ja

Brennbar? Ja

LGK 6.1 D Nein

LGK 8 A

Ja

Brennbar?

Ja

LGK 8 B Nein

Brennbar? LGK 10 Ja

LGK 12

Nein LGK 13

Ab hier als Pufferzone für Getrenntlagerung geeignet

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Was tun, wenn der H-Satz fehlt?

Da bei Gefahrstoffgebinden in der Regel auf dem Etikett nur der Schriftsatz des Hazardsatzes (s. Abb. 3, nur hierzu besteht

seitens des Herstellers eine Verpflichtung) und nicht die Nummer des H-Satzes aufgeführt wird, also bspw. der H 301 nicht

numerisch genannt wird, fällt die Zuordnung schwer. Für diesen Fall kann die nachfolgende Tabelle herangezogen werden. Eine

Umwandlungshilfe der alten R-Sätze (Risikosätze) der EU-Richtlinie 67/548/ EWG in die H-Sätze nach CLP-VO findet sich in der

konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 01.01.2016 (s. 2016: S. 2019-2023).

Die dort aufgeführten Änderungs-Verordnungen (1. ATP – 7. ATP) und Berichtigungen (C1-C4) sind in der Tabelle als Quelle

angegeben.

Abb. 3: Pirimor-Granulat der Fa. Syngenta, Kennzeichnung auf dem Etikett des Gebindes

Sobald alle H-Sätze identifiziert sind, wird dann entsprechend der Zuordnungshilfe nach Abb. 2 verfahren, um auch für diese

Fälle eine eindeutige Lagerklasse festzulegen.

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Schritt 1: Im Fall des Produktes Pirimor-Granulat ergeben sich somit die H-Sätze: H 301, H 331, H 319, H 351 und H 410 und der

EUH 208 (s. Tab. 1).

Schritt 2: Der H 301 wird in Abb. 2 zuerst aufgeführt, also führt dies zur Zuordnung in die Lagerklasse 6.1 C oder 6.1 D. Für die

eindeutige Zuordnung zu einer der Lagerklassen, muss zuletzt das Sicherheitsdatenblatt hinzugezogen werden.

Tab. 1: Codeliste Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise

kursiv Eigene Hinweise

GEFAHRENHINWEISE (H-Sätze) Quelle H200-Reihe: Physikalische Gefahren

H200 Instabil, explosiv

H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.

H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.

H220 Extrem entzündbares Gas (Kategorie 1).

H221 Entzündbares Gas (Kategorie 2).

H222 Extrem entzündbares Aerosol (Kategorie 1).

H223 Entzündbares Aerosol (Kategorie 2).

H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.

H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

H228 Entzündbarer Feststoff.

4.ATP1 H229

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Nicht entzündbares Aerosol (Kategorie 3) ohne Piktogramm.

4.ATP H230

Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. Chemisch instabiles Gas (Kategorie A) ohne Piktogramm.

4.ATP H231

Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. Chemisch instabiles Gas (Kategorie B) ohne Piktogramm.

H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.

H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

H242 Erwärmung kann Brand verursachen.

H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.

H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.

H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.

H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.

H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.

H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.

H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.

H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder –Verletzungen verursachen.

H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

1 - ABl. L 149/1, VO (EU) Nr. 487/2013 – 4. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)

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H300-Reihe: Gesundheitsgefahren

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

H301 Giftig bei Verschlucken.

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

H311 Giftig bei Hautkontakt.

H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

H315 Verursacht Hautreizungen.

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

H319 Verursacht schwere Augenreizung.

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

H331 Giftig bei Einatmen.

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

H334

Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

H335 Kann die Atemwege reizen.

H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

H340

Kann genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H341

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H350

Kann Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

H351

Kann vermutlich Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H360

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Fd

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df

Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H361fd

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

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H370

Schädigt die Organe <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H371

Kann die Organe schädigen <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H372

Schädigt die Organe <alle betroffenen Organe nennen> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H373

Kann die Organe schädigen <alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.

H400-Reihe: Umweltgefahren

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

2.ATP2 H420

Schädigt die öffentliche Gesundheit und Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Piktogramm Ausrufezeichen

Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)

EUH 001 In trockenem Zustand explosiv.

EUH 006 Mit und ohne Luft explosionsfähig.

EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser.

EUH 018

Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf / Luft-Gemische bilden.

EUH 019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

EUH 044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

EUH 031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.

2.ATP

EUH 059 Die Ozonschicht schädigend. (siehe H420)

EUH 201

Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.

EUH 201 A Achtung! Enthält Blei. (bei Gebindegröße < 125 ml)

EUH 202

Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH 203 Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 206

Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.

2 - ABl. L 83/1, VO (EU) Nr. 286/2011 – 2. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)

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EUH 207

Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.

EUH 208

Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.

EUH 209 A Kann bei Verwendung entzündbar werden.

EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

EUH 401

Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

SICHERHEITSHINWEISE (P-Sätze)

P 100-Reihe: Allgemeines

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.

P 200-Reihe: Prävention

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

4.ATP

P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.

5.ATP3

P210

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammenund anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.

4.ATP

P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

4.ATP

P220 Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.

C44

P221 Mischen mit brennbaren Stoffen /… unter allen Umständen vermeiden.

C4

P222 Keinen Kontakt mit Luft zulassen.

4.ATP

P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.

P230 Feucht halten mit …

P231 Unter inertem Gas handhaben.

P232 Vor Feuchtigkeit schützen.

P233 Behälter dicht verschlossen halten.

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P235 Kühl halten.

P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.

C4

P241 Explosionsgeschützte elektrische Geräte / Lüftungsanlagen / Beleuchtungsanlagen /… verwenden.

P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.

P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

4.ATP

P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.

P250 Nicht schleifen / stoßen /…/ reiben.

4.ATP

P251 Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

P260 Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol nicht einatmen.

2.ATP

P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden.

P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.

P263 Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.

3 - ABl. L 261/1, VO (EU) Nr. 944/2013 – 5. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)

4 - ABl. L 94/9, Berichtigung der CLP-VO vom 10.04.2015

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P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.

P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

2.ATP

P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

2.ATP

P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.

P282 Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.

P283 Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.

4.ATP

P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen.

P231+P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.

P235+P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P 300-Reihe: Reaktion

P301 BEI VERSCHLUCKEN:

2.ATP

P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:

P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):

2.ATP

P304 BEI EINATMEN:

P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:

P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:

4.ATP

P308 BEI Exposition oder falls betroffen:

4.ATP

P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

4.ATP

P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

4.ATP

P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

2.ATP

P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P320

Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).

4.ATP

P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).

P330 Mund ausspülen.

P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.

P332 Bei Hautreizung:

2.ATP

P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:

P334 In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.

P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.

P336

Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.

P337 Bei anhaltender Augenreizung:

P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

4.ATP

P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

2.ATP

P342 Bei Symptomen der Atemwege:

4.ATP

P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.

4.ATP

P352 Mit viel Wasser/ … waschen.

P353 Haut mit Wasser abwaschen / duschen.

P360

Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.

4.ATP

P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.

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4.ATP

P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen.

4.ATP

P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

4.ATP P364 Und vor erneutem Tragen waschen.

P370 Bei Brand:

P371 Bei Großbrand und großen Mengen:

P372 Explosionsgefahr bei Brand.

P373

KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.

P374

Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.

P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.

P377

Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.

P378 … zum Löschen verwenden.

P380 Umgebung räumen.

P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.

P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

4.ATP

P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFOMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

4.ATP

P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt/ … anrufen.

P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

C4

P302+P334 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.

4.ATP

P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/ … waschen.

4.ATP

P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

4.ATP

P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

P305+P351+P338

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

P306+P360

BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.

4.ATP

P308+P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

P308+P313

BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

2.ATP

P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P335+P334

Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.

P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

4.ATP

P342+P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.

4.ATP P361+P364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

4.ATP P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

P370+P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.

4.ATP

P370+P378 Bei Brand: … zum Löschen verwenden.

P370+P380 Bei Brand: Umgebung räumen.

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P370+P380+P375

Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

P371+P380+P375

Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

P 400-Reihe: Aufbewahrung

P401 … aufbewahren.

P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.

P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

P405 Unter Verschluss aufbewahren.

C4

P406 In korrosionsbeständigem /… Behälter mit widerstandfähiger Innenauskleidung aufbewahren.

P407 Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.

4.ATP

P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.

C4

P411 Bei Temperaturen von über … °C / … aufbewahren.

4.ATP

P412 Nicht Temperaturen über 50 °C/ 122 °F aussetzen.

C4

P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg/ lbs bei Temperaturen von nicht mehr als … °C/ … °F aufbewahren

P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.

P422 Inhalt in / unter … aufbewahren

C4

P402+P404 An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

C4

P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.

C4

P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten

4.ATP

P410+P403 Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

4.ATP

P410+P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/ 122 °F aussetzen.

C4

P411+P235 Bei Temperaturen nicht über … °C/ …°F aufbewahren. Kühl halten.

P 500-Reihe: Entsorgung

P501 Inhalt / Behälter … zuführen.

2.ATP P502 Informationen zur Wiederverwendung/ Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen

Besonderheiten und Erläuterungen zu einigen H-Sätzen

Der H 360

Der H 360 (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) und seine Varietäten sind nicht

ausdrücklich in der TRGS 510 aufgeführt. Er findet sich lediglich im Ablaufschema der Anlage 4 der TRGS 510. Aus diesem Grund

ist er in die Lagerklasse 6.1 C oder 6.1 D einzuordnen und folglich auch als brennbarer oder nicht brennbarer chronisch

wirkender Gefahrstoff bei den Zusammenlagerungsregeln zu berücksichtigen. (s. Tab. 2 TRGS 510)

Da der H 360 nicht in Tab. 1 der TRGS 510 aufgeführt wird, bestehen keine Forderung bzgl. besonderer Maßnahmen für die

Lagerung. Da er aber in Kapitel 4.3.1 (1) Nr. 5 der TRSG 510 explizit als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 A oder 1 B erwähnt

wird und zwar hinsichtlich der Menge, ab der diese Produkte in einem Lager aufbewahrt werden müssen, ist der H 360 (nur

reproduktionstoxisch Kategorie 1 A oder 1B) ab mehr als 50 kg in ein Lager einzulagern.

Dass er in der Tab. 1 der TRGS 510 nicht aufgeführt wird, bedeutet dann, dass für die Lagerung keine zusätzlichen

Anforderungen der folgenden Kapitel 5 und ff. (mit Ausnahme von den Zusammenlagerungsregeln) beachtet werden müssen.

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Der H 220 bis H 223

Der H 220 und H 221 (extrem entzündbares Gas mit Piktogramm GHS 02, entzündbares Gas ohne Piktogramm) in

Druckgaskartuschen sind der Lagerklasse 2 A zuzuordnen. Druckgaskartuschen sind Behälter bis max. 1000 ml aus Metall ohne

Ventil, die der einmaligen Verwendung des Behälters sowie dessen Inhalt dienen (i. d. R. durch anstechen, s. Abb. 4) (s. TRGS

510, Kapitel 2 (10) und auch TRG 301). Sie unterscheiden sich also dadurch von Aerosolpackungen, dass sie keine

Entnahmeeinrichtungen (eigene Ventile) besitzen. Aerosolpackungen schließen den nach ADR verwendeten Begriff

„Druckgaspackung“ ein. Dies entspricht auch der Definition von Aerosolpackungen gem. Kapitel 2 (9) der TRGS 510 (s. Abb. 5).

Dies lässt sich auch am Beispiel des Produktes Dedevap plus der Fa. Bayer anschaulich verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein

Insektizid, das die H-Sätze H 223, H 229, H 336, H 410 und EUH 401 (s. Bayer Produktliste 2016, Teil 1, 626) besitzt und aufgrund

des H 223 als entzündbares Aerosol der Lagerklasse 2 B (s. Abb. 2) zugeordnet werden muss. ADR-rechtlich handelt es sich bei

demselben Produkt mit der UN-Nummer 1950 (ADR) um eine Druckgaspackung (s. Bayer Produktliste 2016, Teil 2, 644). Somit

schließt die Definition für Aerosolpackung gem. Kapitel 2 (9) TRGS 510 auch nach ADR definierte Druckgaspackungen ein und in

beiden Fällen ist bei Flammpunkten unter 60°C der H 222 oder H 223 zu vergeben. Der Definition nach handelt es sich um „ …

ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff

…“ (Z.: Kapitel 2 (9) TRGS 510). Somit kann es sich bei dem H 222 und dem H 223 also um beides handeln, ein reines Gas oder

eben ein Aerosol.

Abb. 4: Druckgaskartusche

ohne Ventil mit dem H 220

und H 280 LGK 2 A

(Kl 2 UN 2037)

Abb. 5: Aerosolpackung mit

Entnahmeventil, nur der

Flamme und dem H 222

LGK 2B

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Bewertung des Gefährdungspotentials von Druckgaskartuschen bei der Lagerung im Gefahrstofflager

Aus vorgenannten Gründen sollten Druckgaskartuschen bezüglich ihres Gefährdungspotentials nicht anders als

Aerosolpackungen bewertet werden und somit sollten sie bei den Zusammenlagerungsregeln in Tab. 2 der TRGS 510 zusammen

mit den Aerosolen unter LGK 2 B aufgeführt werden und vom Gefährdungspotenzial gleich bewertet werden.

Begründung

Druckgaskartuschen werden in Nummer 11 der TRGS 510 zusammen mit Aerosolpackungen bezüglich der zu stellenden

Anforderung an ein Gefahrstofflager betrachtet. Dies ist nur möglich, wenn angenommen werden kann, dass das von

Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ausgehende Gefährdungspotenzial vergleichbar ist. Eine gravierende Abweichung

voneinander kann vernünftigerweise nicht angenommen werden.

Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können dieselben Gase enthalten.

Druckgasbehälter (s. Nr. 2 (8) TRGS 510) sind völlig anders definiert als Druckgaskartuschen (s. Nr. 2 (10) TRGS 510) und werden

dennoch derselben LGK 2 A zugeordnet, obwohl sie aufgrund ihrer Größe und Druckbegrenzung kein vergleichbares

Gefährdungspotenzial besitzen.

Der einzige Unterschied zu Aerosolpackungen besteht darin, dass Aerosolpackungen zusätzlich ein Entnahmeventil besitzen.

Gerade dieses Entnahmeventil stellt aber ein zusätzliches Gefährdungspotenzial dar, da ein Ventil auch undicht sein kann. Dies

ist bei Druckgaskartuschen ausgeschlossen. Auch kann das Entnahmeventil nicht als Druckentlastungspunkt betrachtet werden,

da etliche Versuche zeigten, dass der Behälter zerknallt bevor das Ventil zerstört ist.

Daher wird empfohlen die Druckgaskartuschen (Metall bis max. 1000 ml) aus der LGK 2 A auszunehmen und zu der LGK 2 B für

Aerosole zuzuordnen. Sie sind von ihrem Gefährdungspotenzial her bzgl. der Zusammenlagerungsregeln nach TRGS 510 (Tab. 2)

genauso zu bewerten wie die Aerosole und sollten dieselben grünen Kästchen erhalten.

Der H 370 und H 372

Dem H 370 sowie dem H 372, die für eine zielorganische Toxizität stehen, erhalten nach CLP-Verordnung das GHS-Piktogramm

GHS 08 (berstende Brust) und sind der LGK 6.1 C oder 6.1 D zuzuordnen. Dies trifft ebenfalls auf den H 340, H 350 und H 360 zu,

die denselben Lagerklassen zuzuordnen sind.

Es sollte jedoch auch ermittelt werden, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach 4. BImSchV gegeben ist

oder nicht. Nach gegenwärtigem Entwurf des BUMB (2016) vom 07.03.2016 ist vorgesehen die sehr giftigen und giftigen Stoffe

bzw. Zubereitungen der ehemaligen Nummern 29 und 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV durch die H-Sätze und in Einzelfällen

zusätzlich durch die Kategorien zu definieren.

Danach sind die ehemals sehr giftigen Stoffe oder Gemische (Nummer 29 Anhang 2, 4. BImSchV) als Summe aller H 300, H 310

(ausgenommen H 310 / Acute Tox. 2, Expositionspfad Hautkontakt), H 330 (ausgenommen H 330 / Acute Tox. 2, Expositionspfad

Dämpfe), H 370 definiert.

Die ehemals sehr giftigen, giftigen, oxidierenden und explosionsgefährlichen Stoffe oder Gemische (Nummer 30 Anhang 2, 4.

BImSchV) sind als Summe aller H 200, H 201, H 202, H 203, H 204, H 205, H 240, H 241, H 242, H 270, H 271, H 272, H 300, H 301,

H 310 , H 311, H 330, H 331 (ausgenommen H 331 / Acute Tox. 3, Expositionspfad Dämpfe), H 370, H 372 definiert.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung wird somit deutlich, dass nur der H 370 und der H 372, die beide für eine

zielorganische Toxizität stehen und das Piktogramm GHS 08 (berstende Brust) erhalten, bei der Bewertung der

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im Additionsverfahren zu berücksichtigen sind. Die chronisch wirkenden

Stoffe oder Gemische mit den H-Sätzen H 340, H 350 und H 360 mit dem Piktogramm GHS 08 bleiben bei dieser Betrachtung

ausgenommen und werden bei der Ermittlung der Giftmengen nicht berücksichtigt.

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Literaturverzeichnis

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (2013) [HRSG]: M 063 Lagerung von Gefahrstoffen (Stand Nov. 2013) –

Antworten auf häufig gestellte Fragen.- 108 S.; Heidelberg.

Bayer (2016): Produktliste.- [Bayer CropScience Deutschland GmbH]: 688 S.; Langenfeld. http://www.agrar.bayer.de

BENDER, H. F. (2013) [HRSG: BASF]: Lagerung von Gefahrstoffen.- 40 S.; Ludwigshafen.

http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/veranstaltung/tda/2013/documents/14_bender.pdf

Berichtigung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2015): der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 10.04.2015; ABl. L 94/9. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2016): Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – Anhörung gemäß § 51 BImSchG vom 07.03.2016 – Entwurf zur 4. BImSchV (Stand 16.02.2016). GEFAHRSTOFFVERORDNUNG (2015): Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Artikel 2 der Verordnung vom 03.02.2015 (BGBl. I S 49) KREUTMEIER, B., OLBRECHTS, S., REININGER, M., SCHÄFER, M., SCHWALB, J.& STROB, A. (2015): Lagerung und Abgabe von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden - DRV-Leitfaden für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte. - [HRSG.: Deutscher Raiffeisenverband e.V.]: tw. veröffentlicht; Berlin.

Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 510 (2015): Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.- 57 S.; [Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags] (Ausgabe 30.11.2015). Technische Regeln Druckgase , TRG 301 (1985): Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahme-einrichtungen.- 5 S.; BArbBl. 05/1985, S. 49 – Druckb 5.1.301 (Ausgabe Mai 1985, nicht mehr gültig). Verordnung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2015): Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012. Verordnung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2016): Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Amtsblatt L 353 vom 31.12.2008; 2008R1272 – DE – 01.01.2016 – 006.001 – 1 (konsolidierte nicht rechtsverbindliche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Dokumentationshilfe vom 01.01.2016). Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2011): Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 2. Änderungs-Verordnung (2. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 83/1. Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2013a): Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 4. Änderungs-Verordnung (4. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 149/1. Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2013b): Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 5. Änderungs-Verordnung (5. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 261/5.