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15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 1
Instrumente des Instrumente des Zahlungsverkehrs Zahlungsverkehrs
in Deutschland in Deutschland und Europa (SEPA)und Europa (SEPA)
Georg Boll (OSR)THS-Reutlingen (Stand: 02/2012)
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1. Gesetzlicher Regelfall: Barzahlung
Begleichung von Geldschulden durch Barzahlung
= Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB
Barzahlung = Zahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln
Rechtsgrundlagen: Art. 128 I 3 AEU, § 14 I 2 BBankG
Zahlungsverkehr : Schuldentilgung Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
BBankGVierter AbschnittWährungspolitische Befugnisse
§ 14 Notenausgabe(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. ...
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2. Ausnahme: bargeldlose Zahlung
Buchgeld = Forderung gegen die Bank
Einverständnis des Gläubigers erforderlich
konkludent: Angabe der Bankverbindung auf Rechnung etc.
Zahlungsverkehr : Schuldentilgung Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
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3. Erfüllungswirkung
Hingabe von Schecks, Kreditkarten etc. = § 364 II BGB- neue Forderung tritt neben die alte (z.B. Kaufpreisforderung)- Gläubiger muss zunächst Befriedigung aus der neuen Forderung suchen (= Stundung der alten Forderung)
Überweisung- Leistungshandlung = rechtzeitige Überweisung Verzögerungsgefahr geht zu Lasten des Schuldners(§ 270 I BGB)- Leistungserfolg = Eingang des Geldes bei der Empfängerbank (str.)
a.A.: Gutschrift auf dem Empfängerkonto
Zahlungsverkehr : Schuldentilgung Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
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4. Arten bargeldloser Zahlung
Push-Zahlung = Zahlung geht vom Schuldner aus
- Überweisung - Zahlung mit Netzgeld („e-cash“)
Pull-Zahlung = Zahlung wird vom Gläubiger veranlasst
- Lastschrift imEinzugsermächtigungsauftragAbbuchungsauftragSEPA-Verfahren
- Kartenzahlung: Kreditkarte / ec-Karte (POS)- Scheck
Zahlungsverkehr : Schuldentilgung Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
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Wer darf Zahlungsdienste anbieten ?Wer darf Zahlungsdienste anbieten ?
Einlagenkreditinstitute
Einlagenkreditinstitute
E-Geldinstitute
E-Geldinstitute
EZB / nationale Zentralbanken
EZB / nationale Zentralbanken
Mitgliedstaaten/Gebietskörperschaften
Mitgliedstaaten/Gebietskörperschaften
Zahlungsinstitute
Zahlungsinstitute
Zahlungsdienstleister :
Im Folgenden gilt: Zahlungsdienstenutzer = KundeZahlungsdienstleister = Bank
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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich…(2) Zahlungsdienste sind:…2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister desZahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),
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Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)
Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675c I BGB)
grundsätzlich entgeltlich (§ 675f IV BGB)
Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB) oder
Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB, Hauptfall: Girokonto)
Einordnung wichtig wegen verschiedener Informationspflichten(§ 675d I 1 BGB i.V.m. Art. 248 Abschnitt 2 oder 3 EGBGB)
Recht des Gläubigers, dem Schuldner für bestimmte ZahlungsweiseRabatt zu gewähren, darf nicht ausgeschlossen werden (§ 675f V BGB)
wichtig für Kreditkarten:- Änderung des Rahmenvertrags (§ 675g BGB) - Nr. 1 AGB´n- Kündigung des Rahmenvertrags (§ 675h BGB) - Nr. 18, 19 AGB´n
Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
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Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seiner Bank zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.
Der Kunde ist verpflichtet, der Bank das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten.
Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)
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Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB)
einen einzelnenZahlungsvorgang auseinen einzelnenZahlungsvorgang aus
einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge aus
und führt für den Kunden ein Zahlungskonto (Giro-/ Kontokorrentkonto)
einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge aus
und führt für den Kunden ein Zahlungskonto (Giro-/ Kontokorrentkonto)
Einzelzahlungsvertrag Einzelzahlungsvertrag ZahlungsdiensterahmenvertragZahlungsdiensterahmenvertrag
die Bank führt für den Kundendie Bank führt für den Kunden
Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
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Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB)
BankBank
Kunde
= Zahler
Kunde
= Zahler
Kunde
= Zahlungsempfänger
Kunde
= Zahlungsempfänger
BankBank
Einzelzahlungs-vertrag
Zahlungskonto + Zahlungsdienste-
rahmenvertragZahlungsvorgang / Zahlungsdienst z.B.: Zahlschein
mit Bareinzahlung
Zahlungsvorgang / Zahlungsdienst z.B.: Zahlschein
mit Bareinzahlung
Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)
Formvorschrift: die Bank hat dem Kunden die notwendigen Informationen und Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. (Art 248 § 3 EGBGB)
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Gegenstände eines Zahlungsdienste-rahmenvertrags:
Barzahlungen
Überweisungen
Lastschriften
Daueraufträge
Zahlungskarten
ohne Kredit-gewährung
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Abkürzungen:
Zahlungsdienstenutzer = ZDN
Zahlungsdiensterahmenvertrag = ZDRV
Zahlungsdienstleister = Bank oder Unternehmen = ZDL
Zahlende = Zahlungspflichtiger = ZL
Geldgläubiger = Zahlungsempfänger = ZEM
Zahlungsauftrag = Push-/ Pullvorgang = ZA
Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
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Grundstruktur einer ÜberweisungGrundstruktur einer Überweisung
ÜberweiserbankZDL des ZL
ÜberweiserbankZDL des ZL
EmpfängerbankZDL des ZEM
EmpfängerbankZDL des ZEM
ZwischenbankenZwischenbanken
Überweisender= Belasteter = Schuldner = ZL
Überweisender= Belasteter = Schuldner = ZL
Zahlungsempfänger= Begünstigter = Gläubiger = ZEM
Zahlungsempfänger= Begünstigter = Gläubiger = ZEM
vertraglichesDeckungs-verhältnis
Zahlungsdienste-rahmenvertrag (675f II BGB)
+Zahlungsauftrag (§ 675f II BGB)
vertraglichesInkasso-verhältnis
Zahlungsdienste-rahmenvertrag (675f II BGB)
+Anspruch auf Gutschrift (§§ 675c, 667, 675 t BGB)
Valutaverhältnis (§ 433 BGB)
Interbankenverhältnis:D: ÜberweisungsabkommenEU: SEPA-Rulebooks
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Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
1. Zahlungsauftrag (§ 675f III 2 BGB) = Weisung i.S.v. § 665 BGB
Auftrag : Autorisierung durch Einwilligung i.S.v. § 675j I BGB
Wirksamkeit : mit Zugang beim Zahlungsdienstleister (§ 675n I1 BGB)
Ausnahme : bei Zugang an geschäftsfreiem Tag (§ 675n I 2 BGB)
Ausnahme : bei wirksam vereinbartem Annahmeschluss nächster Geschäftstag (§ 675n I 3 BGB)
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2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung durch den ZDL (§ 675o BGB)
Ablehnung innerhalb der Frist des § 675s BGBKontrahierungszwang aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag
Ausnahme : Fehlen vertraglich vereinbarter Voraussetzungen, z.B. Name des Zahlers o. Empfängers, Kundenkennung,Kontodeckung (§ 675o II Alt. 1BGB)
Ausnahme : Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 675o II Alt. 2 BGB)
Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
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4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers
Werkvertragliches Element = Erfolg ist geschuldet (vgl. § 675y I 4 BGB)
Konsequenz: Haftung gemäß § 675z S. 3 BGB (≈ § 278 BGB)
Abbedingung nur in den Grenzen des § 676z S. 2 BGB
Ausführungsfrist i.d.R. ein Tag (§ 675s I BGB)
vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB)
Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
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4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers
Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB);
vertraglich vereinbartes Entgelt jeder Seite kann abgesetzt werden, ist aber gesondert auszuweisen (§ 675q II/ III BGB)
Maßgeblichkeit der Kundenkennung (§ 675r BGB) :
Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut entfällt. = Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt
Es wird nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht.
Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
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5. Beendigung durch Erfüllung = Bewirkung der geschuldeten Leistung
Leistungshandlung : rechtzeitige + ungekürzte Weiterleitung
Leistungserfolg : Eingang beim ZDL des ZEM(mittelbar aus §§ 675q I, 675s I 1 und § 675y I 4 BGB)
Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
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Fall : Missachteter Widerruf
S zahlt jeweils zum Monatsersten an G 1.000 € Pacht per Dauerauftrag.Nach Streitigkeiten mit G widerruft S am 25.1. den Dauerauftrag, die Bankführt ihn aber zum 1.2. nochmals aus (BGHZ 89, 376).
Widerruf nach § 675p III BGB möglich; damit fehlende Autorisierung
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Fall : Anfänglich fehlende Weisungen = fehlende Autorisierungen
Überweisung an falschen Empfänger (BGHZ 66, 372);
Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382);
Fälschung eines Überweisungsauftrags (BGH ZIP 1990, 1126; NJW 1994, 2357);
bewusste Abänderung des Überweisungsauftrags durch die Bank (BGH NJW 2005, 3213);
versehentlich doppelte Ausführung; (BGHZ 176, 234 )
Erstattung durch ZDL bei fehlender Autorisierung (§ 675u BGB)
Beweislast bei ZDL (§ 675w BGB)
Missbrauch durch ZL (§ 675 v BGB)
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ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren,
das zwischen dem Kunden und seiner Bank für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird
und das vom Kunden eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)
PIN
TAN
elektronische Signatur
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Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)
Pflichten des Zahlers ( § 675 l BGB)
alle zumutbaren Voraussetzungen treffen,
um die personalisierten Sicherheitsmerkmale
vor unbefugtem Zugriff zu schützen
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Recht der Bank den Zahlungsvorgangausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung (z.B. Kto.Nr.+ IBAN) auszuführen(§ 675r II BGB)
keine Verpflichtung der Bank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Name des Kontoinhabers
Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Kundenkennung (I)
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kann die Bank eine vom Zahler angegebeneKundenkennung erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuordnen,
ist die Bank verpflichtet,
den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihmgegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.(§ 675r III BGB)
keine Haftung der Bank bei Ausführung nach Maßgabeder Kontonummer (§ 675y III 1 BGB)
nur Pflicht zur Bemühung um Wiedererlangung gegen Entgelt (§§ 675y III 2, 3 BGB)
Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Kundenkennung (II)
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Eingang bei der Bank des Empfängers spätestensam auf den Zahlungsauftrag folgenden Geschäftstag (§ 675s I 1 Hs. 1 BGB)
vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar (= Übergangsfrist : § 675s I BGB)
für Zahlungsvorgänge im EWR, die nicht in Euro erfolgen, kann eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbart werden.
Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
gesonderte Fristenregelung für Pull-Zahlungen (Lastschriften, Kreditkartenzahlung) in § 675s II BGB
Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge (§ 675s BGB)
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Überweisungsfristen ab dem 01.01.2012Überweisungsfristen ab dem 01.01.2012
Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder
EWR
Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder
EWR
in Euroin Euronicht in Euronicht in Euro
Inländische Überweisung in Inlandswährung
Inländische Überweisung in Inlandswährung
Institutsinterne Überweisung
Institutsinterne Überweisung
Institutsinterne Überweisung
innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle
Institutsinterne Überweisung
innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle
Sonstige Überweisung
Sonstige Überweisung
bis zu 4 Geschäfts-
tage vereinbar
bis zu 4 Geschäfts-
tage vereinbar
1 Geschäftstag bei Überweisungen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag
vereinbart werden
1 Geschäftstag bei Überweisungen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag
vereinbart werden
unverzüglich, i.d.R. 1 Geschäftstag
unverzüglich, i.d.R. 1 Geschäftstag
gemäß Vereinbarung
sonst baldmöglichst,
gemäß Vereinbarung
sonst baldmöglichst,
Für die Fristwahrung maßgebliches Konto : Ort der GutschriftFür die Fristwahrung maßgebliches Konto : Ort der Gutschrift
Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
Konto des Empfängers
Konto des Empfängers
Vereinbarung zwischen
Kunde und Bank
Vereinbarung zwischen
Kunde und Bank
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Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank des Zahlers zugeht.
Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
Die Bank kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten („Buchungsschnitt“).
Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Bank den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Zugang von Zahlungsaufträgen (§ 675n BGB)
Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
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Wertstellungs- und Zinsregelung (§ 675t BGB)
maßgeblich für Verzinsung: Wertstellung (§ 675t I 2 BGB)
Wertstellung spätestens bei Eingang des Betrags auf dem Konto der Bank des Empfängers
bei Bareinzahlung durch einen Verbraucher = unverzügliche Wertstellung + Verfügbarkeit (§ 675t II BGB)
Einzahler kein Verbraucher, = Verfügbarkeit und Wertstellung spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag
bei Belastung : Wertstellung nicht vor tatsächlicher Abbuchung(§ 675t III BGB)
Erbringung und Nutzung von ZahlungsdienstenErbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
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die Bank teilt auf Verlangen des Zahlers
die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang
sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte
und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
Informationen vor Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs :
Informationen während d.Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 6, 16 EGBGB)Informationen während d.Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 6, 16 EGBGB)
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Bank und Kunde können eine andere Häufigkeit und eine abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren der Information (z.B.: Kontoauszüge) vereinbaren. (Art 248 §§ 3, 7, 8 und 9 Nr. 2 EGBGB)
Über die Informationen über einzelne Zahlungsvorgängen an Zahler und Zahlungsempfänger hat die Bank jedoch
mindestens einmal monatlich
so zu unterrichten, dass der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann.(z.B.: pdf – files mit voller Sicherung gegen Zugriffe)
Abweichende Vereinbarungen
Informationen während der Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 10 EGBGB)Informationen während der Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 10 EGBGB)
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Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung
von Zahlungsaufträgen
nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung
von Zahlungsaufträgen
autorisierte, fehlerfreie Ausführung von Zahlungsaufträgen
autorisierte, fehlerfreie Ausführung von Zahlungsaufträgen
Ausführung von ZahlungsaufträgenAusführung von Zahlungsaufträgen
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Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Ausführung von Zahlungsaufträgen
Beweislast für Autorisierung liegt bei der Bank (§ 675w BGB)
Beweislast für ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangsliegt bei der Bank (§ 676 BGB)
Ansprüche von Banken untereinander (Haftungsursache/ Regressregel § 676a BGB)
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unverzügliche Anzeigepflicht des Kunden gegenüber seiner Bank (§ 676b I BGB)
Anspruchsausschluss 13 Monate nach dem Tag der Belastung(§ 676b II BGB)
Haftungsausschluss bei “höherer Gewalt” oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 676c BGB)
bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen hat dieBank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen
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Kein Anspruch auf Erstattung, auch für Folgeschäden, wenn der Zahlungsauftrag mit fehlerhaften Kundenkennung ( Kontonummer etc.) ausgeführt wurde. (§ 675y III, § 675z S.5 BGB)
Zahler kann von seiner Bank verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. (§ 675y III BGB)
im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbart werden. (§ 675y III BGB)
Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Erstattungsansprüche des Kunden (§§ 675u, 675y BGB)
Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von ZahlungsaufträgenNicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen
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Folgeschäden können auf 12.500 Euro begrenzt werden. (§ 675z BGB)
dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
den Zinsschaden
und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat
Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Haftung für Schäden, die über den Betrag des Zahlungsvorgangs hinausgehen:
Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen:Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen:
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Vertragliche Vereinbarung über weitergehende Erstattungsrechtedes Zahlers trotz Autorisierung möglich (§ 675x II BGB)
SEPA-Lastschriften
Ausschluss des Erstattungsrechts trotz pauschalerAutorisierung möglich (§ 675x III BGB)
Ermöglichung des Abbuchungsauftragsverfahrens
Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen :autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen :
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Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Der Zahler hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang (Lastschrift) beruht, wenn
1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und (Einzug nach mtl. Verbrauchsabrechnung – Tankstelle)
2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; …(§ 675x I BGB)
dies gilt nicht für Lastschriften, sobald diese durch eineGenehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinerBank autorisiert worden sind (§ 675x VI BGB)
autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgenautorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen
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Haftung bei missbräuchlicher Nutzung vonZahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675v BGB)
Haftungsdeckelung für Kunden auf 150 Euro
Ausnahme: betrügerische Absicht / mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung
keine Haftung mehr nach einer Verlustanzeige durch den Kunden
Haftung (§ 675u - § 676c BGB)Haftung (§ 675u - § 676c BGB)
Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen
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Seite
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Rechtsbeziehungen bei einer ÜberweisungRechtsbeziehungen bei einer Überweisung
Überweisungs-institut
= erstbeauftragtes Kreditinstitut
(KI des Zahlungspflichtigen)
Überweisungs-institut
= erstbeauftragtes Kreditinstitut
(KI des Zahlungspflichtigen)
Empfangsinstitut
= Kreditinstitut des Zahlungsempfängers
Empfangsinstitut
= Kreditinstitut des Zahlungsempfängers
ZahlungspflichtigerZahlungspflichtiger ZahlungsempfängerZahlungsempfänger
Überweisungs-vertrag
(§ 676a-c BGB)Girovertrag
§ 676 f,g BGB)
z.B.: Kaufvertrag
= Valutaverhältnis
z.B.: Kaufvertrag
= Valutaverhältnis
zwischengeschaltete Kreditinstitute:
Zahlungsverträge(§ 676 d,e BGB)
zwischengeschaltete Kreditinstitute:
Zahlungsverträge(§ 676 d,e BGB)
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Verlorene Überweisung (§ 675y I 1, 2 BGB)
Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
2. Rechtsfolge
Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters auf unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrag (§ 675y I 1 BG)
Stornopflicht (§ 675y I 2 BGB)
Erstattung von Entgelten und Zinsen (§ 675y IV BGB)
Zusätzlich: verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch
3. Regress in der Zahlungskette
Erstattungsanspruch gegen die verantwortliche Stelle (§ 676a BGB)
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Überweisung (= Zahlungsauftrag)Überweisung (= Zahlungsauftrag)
Inkassoverhältnis bei der Überweisung
1. Anspruch auf Gutschrift = Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB Präzisierung in § 675t BGB
Gutschrift eingehender Beträge (§ 675t I 1, 2 BGB)- unverzüglich nach Eingang (§ 675t I 1 BGB)- mit Wertstellung des Eingangstages (§ 675t I 2 BGB)
Mitteilung: Kennung + Verwendungszweck (Art. 248, §§ 8, 15 EGBGB)
bei verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen (§ 675y IV BGB);sonst nur verschuldensabhängiger SchE (§ 675z BGB)
Pflicht zur (restlichen) Gutschrift bei vertragswidriger Kürzung
2. Anspruch aus der Gutschrift = abstraktes Schuldversprechen/-anerkenntnis i.S.v. §§ 780-782 BGB
3. Stornorecht (Nr. 8 I AGB-Banken)
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Lastschriftverfahren in Deutschland:Lastschriftverfahren in Deutschland:
Lastschriftverfahren im innerdeutschen ZahlungsverkehrLastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr
Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr
Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr
bis 2010 und darüber hinaus :bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 :verbindlich ab 2010 :
Einzugsermächtigungs-verfahrenEinzugsermächtigungs-verfahren
Abbuchungs-verfahrenAbbuchungs-verfahren
Basis-Lastschriftverfahren
SEPA-Core-Direct Debit (SDD)
Basis-Lastschriftverfahren
SEPA-Core-Direct Debit (SDD)
Firmen-Lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD)
Firmen-Lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD)
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Wesen der Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Wesen der Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt
Der Zahlungsvorgang wird nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst.
Er reicht die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein,die den Auftrag sofort in digitale Form umwandelt.
das ihm den Betrag gutschreibt und vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) einzieht
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Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zahlstelle
= Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Zahlstelle
= Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des
Zahlungsempfängers
Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des
Zahlungsempfängers
ZahlungspflichtigerZahlungspflichtiger ZahlungsempfängerZahlungsempfänger
4. E
inre
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5. G
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E
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7.
B
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6. Einzug und Verrechnung6. Einzug und Verrechnung
ZweiteInkassostelle
= Clearingstelle
ZweiteInkassostelle
= Clearingstelle
3. I
nkas
so-
vere
inba
rung
2. Einzugs-ermächtigung2. Einzugs-ermächtigung
1. Vereinbarung über Lastschrifteinzug1. Vereinbarung über Lastschrifteinzug
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Bedeutung des Lastschriftverfahrens: (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Bedeutung des Lastschriftverfahrens: (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Das Lastschriftverfahren bietet dem Zahlungsempfänger Möglichkeiten
zur rationellen Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs
wenn er wiederkehrende Forderungen in gleich bleibender oder in wechselnder Höhe gegen eine Vielzahl von Zahlungspflichtigen hat
Das Lastschriftverfahren bietet ihm Vorteile für die Gelddisposition und für die kaufmännische Verwaltung
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Vorteile für den Zahlungsempfänger (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Vorteile für den Zahlungsempfänger (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungsempfänger :
bestimmt den Zeitpunkt des Forderungseinganges, da er den Zahlungsvorgang auslöst (Einsatz von EDV)
erhält von seinem Kreditinstitut bei Einreichung den Gesamtbetrag der eingereichten Lastschriften gutgeschrieben
kann seine eignen Zahlungsverpflichtungen besser koordinieren, da er zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Summe auf seinem Bankkonto verfügen kann
braucht die Zahlungseingänge nicht zu überwachen und erzielt damit Kostenersparnisse
kann anhand von nicht eingelösten Lastschriften, die seinem Konto wieder belastet werden, das Mahnverfahren gegen säumige Schuldner einleiten
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Vorteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Vorteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungspflichtige
Er braucht seine Zahlungstermine nicht zu überwachen
Er braucht keine Belege (Überweisungen, Schecks)auszuschreiben und sie seinem Kreditinstitut einzureichen bzw. dem Zahlungsempfänger zu übergeben
Er erfährt von seinem Kreditinstitut durch einen entsprechenden Text im Kontoauszug, dass seine Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist
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Nachteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Nachteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungspflichtige
Er ist in seinen finanziellen Dispositionen eingeschränkt und muss zu den Fälligkeitstermin für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgen
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Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren
§ 183 BGB: Widerruflichkeit der EinwilligungDie vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftswiderruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
§ 184 BGB: Rückwirkung der Genehmigung(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren
Abbuchungsauftrag gegenüber der BankAbbuchungsauftrag gegenüber der Bank
Einzugsermächtigunggegenüber dem Zahlungsempfänger
Einzugsermächtigunggegenüber dem Zahlungsempfänger
Der Kunde kann der Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift widersprechen, bis er sie genehmigt hat.
Der Kunde autorisiert mit dem Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank die Einlösung von Abbuchungsauftragslastschriften des Zahlungsempfängers.
BelastungBelastungEinwilligungEinwilligung GenehmigungGenehmigung
Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Abbuchungsauftragslastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen.
Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschrift-belastungsbuchung auf seinem Konto.
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Grundlagen für die Durchführung des Lastschriftverfahrens sind das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die AGB´n.
Für den innerdeutschen Zahlungsverkehr bleiben die bisherigen Abkommen in Kraft, obwohl ab 2010 die SEPA-Regelungen umzusetzen sind.
Es enthält Bestimmungen über die einheitliche beleglose Abwicklung des Lastschriftverfahrens bei allen beteiligten Kreditinstituten und regelt die Haftungsverhältnisse
Lastschriftabkommen
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
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Die Einzugsermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt.
Es ist eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung,
den jeweils fälligen Betrag
vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einzuziehen
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Einzugsermächtigung:
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Der Abbuchungsauftrag wird gegenüber der Zahlstelle abgegeben.
Es ist ein schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger vorgelegten Lastschriften einzulösen
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Abbuchungsauftrag:
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Lastschrift : Inkassovereinbarung
Der Zahlungsempfänger muss mit seinem Kreditinstitut, der ersten Inkassostelle, eine schriftliche Inkassovereinbarung abschließen, bevor er Lastschriften zum Einzug einreichen kann.
Kreditinstitute schließen nur mit bonitätsmäßig einwandfreien Kunden eine solche Vereinbarung ab
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
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keine Fristen und Termine für Fälligkeiten, Vorlage und Rückgabe anzugeben
nur fällige, bei Sicht zahlbare Forderungen durch Lastschriften von Zahlungspflichtigen, die dem Verfahren zugestimmt haben, einzuziehen
nicht eingelöste und zurückbelastete Lastschriften nicht erneut zum Einzug einzureichen
die Summe der eingereichten Lastschriftbeträge darf das vereinbarte Einreicherlimit (= Obligo) nicht übersteigen
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Verpflichtung des Zahlungsempfängers
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Teileinlösungen:
Teileinlösungen sind im Lastschriftverfahren nicht zulässig
Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
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Lastschrift Rückgabe (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Lastschrift Rückgabe (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Gründe für die Rückgabe von LastschriftenGründe für die Rückgabe von Lastschriften
NichteinlösungNichteinlösung WiderspruchWiderspruch
Nichteinlösung von Lastschriften durch die Zahlstelle
Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen Einzugsermächtigungs-Lastschriften
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Gründe für die Rückgabe von Lastschriften (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Gründe für die Rückgabe von Lastschriften (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
RückgabegründeRückgabegründe VorlegungsvermerkVorlegungsvermerk
Nichteinlösung
mangelnde Kontodeckung
kein Abbuchungsauftrag beim Abbuchungsauftragsverfahren
Unanbringlichkeit
Nichteinlösung
mangelnde Kontodeckung
kein Abbuchungsauftrag beim Abbuchungsauftragsverfahren
Unanbringlichkeit
„ Vorgelegt am ……..und nicht bezahlt
Name der Zahlstelle, Ort und Datum
„ Vorgelegt am ……..und nicht bezahlt
Name der Zahlstelle, Ort und Datum
Widerspruch beim EinzugsermächtigungsverfahrenWiderspruch beim Einzugsermächtigungsverfahren
Belastet am……Zurück wegen Widerspruchs.“Name der Zahlstelle, Ort und Datum
Belastet am……Zurück wegen Widerspruchs.“Name der Zahlstelle, Ort und Datum
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Rückgabe im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Rückgabe im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zahlstelle
= Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Zahlstelle
= Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des
Zahlungsempfängers
Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des
Zahlungsempfängers
ZahlungspflichtigerZahlungspflichtiger ZahlungsempfängerZahlungsempfänger
2.1. Eilnachricht, sofern LS >= 3.000 Euro 3. Rück-
lastschrift
2.2 Rücklastschrift
1. Widerspruch
ZweiteInkassostelle
= Clearingstelle
ZweiteInkassostelle
= Clearingstelle
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Nichteinlösung Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Nichteinlösung Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Die Zahlstelle kann die Einlösung einer Lastschrift ablehnen, wennDie Zahlstelle kann die Einlösung einer Lastschrift ablehnen, wenn
das Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung aufweist
die Lastschrift unanbringlich ist, z. B. falsche Kontonummer, unklare Namensangabe
bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften kein Abbuchungsauftrag vorliegt
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Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Widerspruchsmöglichkeit:Widerspruchsmöglichkeit:
Der Zahlungspflichtige kann einer Lastschrift, die imEinzugsermächtigungsverfahren eingezogen worden ist,widersprechen
Mit seinem Widerspruch macht er die Belastung seines Kontosrückgängig
Die Zahlstelle schreibt ihm den Betrag mit der Wertstellung des Belastungstages und damit zinsneutral wieder gut
Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, von seinem Widerspruchsrechtunverzüglich Gebrauch zu machen, sobald ihm die unberechtigte Belastung bekannt wird
Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n)
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Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Widerspruchsmöglichkeit:Widerspruchsmöglichkeit:
Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n)
2.4 Nachträgliche Autorisierung der Zahlung durch Genehmigung der Lastschriftbelastungsbuchung.....“ so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablaufvon sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben.
Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendunginnerhalb der Sechs-Wochen-Frist.
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. ....“
Quelle : Volksbank Reutlingen: Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr;Reutlingen, Oktober 2009 sinngemäß: ebenso Sparkassenverlag....
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Rücklastschriften Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)Rücklastschriften Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Für die Rückgabe hat die Zahlstelle nach dem Lastschriftabkommen zu beachten:Für die Rückgabe hat die Zahlstelle nach dem Lastschriftabkommen zu beachten:
Rücklastschriften sollen möglichst schnell an die erste Inkassostellegelangen, damit dort die dem Zahlungsempfänger erteilteE. v. – Gutschrift rückgängig gemacht werden
Nicht eingelöste Lastschriften sind spätestens an dem Tag des Eingangs bzw. folgenden Geschäftstag an die erste Inkassostelle zurückzugeben.
Der Rückgabeweg ist freigestellt
Bei Lastschriftbeträgen von 3.000 Euro und darüber ist eine Eilnachricht an die erste Inkassostelle erforderlich
Lastschriften, denen widersprochen wurde, sind spätestens amGeschäftstag nach Zugang des Widerspruchs an die erste Inkassostelle zurückzugeben
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SEPA (Single Euro Payments Area)SEPA (Single Euro Payments Area)
Schaffung eines einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraumes
ein Gebiet, in dem Verbraucher, Unternehmen und andereWirtschaftsakteure unabhängig von dem Land, in dem sie sichbefinden, Euro-Zahlungen tätigen oder empfangen können.
Dabei sollen für Zahlungen innerhalb eines Landes die gleichenRahmenbedingungen, Rechte und Verpflichtungen gelten wie fürgrenzüberschreitende Zahlungen.
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SEPA umfasst:
die einheitliche Währung
einheitliche Instrumente für Euro-Zahlungen
- SEPA-Überweisungen,
- SEPA-Lastschriften
- SEPA-Kartenzahlungen
effiziente Verarbeitungsinfrastrukturen für Euro-Zahlungen
einheitliche technische Standards
einheitliche Geschäftspraktiken
eine harmonisierte Rechtsgrundlage
die fortlaufende Entwicklung neuer kundenorientierterDienstleistungen
SEPA (Single Euro Payments Area)SEPA (Single Euro Payments Area)
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SEPA (Single Euro Payments Area)SEPA (Single Euro Payments Area)
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die elektronische Rechnungsstellung
den elektronischen Abgleich zwischen Rechnungen, Kundenkonten und Zahlungsströmen
Zahlungslösungen mittels Internetbanking
Die Zusatzleistungen umfassen:Die Zusatzleistungen umfassen:
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Dienstleistung, die dem Kunden vor der eigentlichen Zahlung angeboten wird
Bei der elektronischen Rechnungsstellung werden die Rechnungen direkt an die Internetbanking-Anwendung des Zahlungspflichtigengesandt.
Nachdem dieser die Rechnung akzeptiert hat, wird eine automatische Zahlungsanweisung generiert, die alle relevanten Informationen zum Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger enthält.
Elektronischen Rechnungsstellung (e-invoicing)Elektronischen Rechnungsstellung (e-invoicing)
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Dienstleistung, die dem Kunden nach der Zahlung angeboten wird.
Hierbei werden Rechnungen elektronisch mit den entsprechenden Zahlungen auf dem Bankkonto abgeglichen und
die Daten des Zahlungsempfängers automatisch aktualisiert.
Elektronischer Kontenabgleich (e-reconciliation)Elektronischer Kontenabgleich (e-reconciliation)
Die Kombination von Zusatzleistungen und SEPA-Zahlungsinstrumenten eröffnet der Wirtschaft hohe Einsparpotenziale, da hierdurch das Belegaufkommen reduziert und eine vollautomatisierte, durchgängige Verarbeitung von Zahlungen möglich sein wird (end-to-end straight-through processing, e2e STP).
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SE
PA Lastschrift
=Direct Debit
SE
PA Überweisung
=Credit Transfer
SE
PA Kartenzahlung
=Cards
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Wertschöpfung und LogistikWertschöpfung und Logistik
Die betriebswirtschaftliche Wertschöpfung ist der Beitrag der Unternehmen zum Bruttonationaleinkommen.
Wert-Wert-schöpfungs-schöpfungs-
prozesseprozesseEinnahmen Einnahmen
Ausgaben Ausgaben
Vorleistungen Vorleistungen
ErzeugnisseDienstleistungen Rechte
ErzeugnisseDienstleistungen Rechte
Leistungen an MitarbeiterLöhne; Gehälter, Sozialbeiträge
Leistungen an MitarbeiterLöhne; Gehälter, Sozialbeiträge
Leistungen an den Staat:Steuern, Abgaben
Leistungen an den Staat:Steuern, Abgaben
Leistungen an die Eigentümer:Gewinne, Dividenden ..
Leistungen an die Eigentümer:Gewinne, Dividenden ..
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WertschöpfungsketteWertschöpfungskette
GrubeGrube KohleKohle StahlwerkStahlwerk StahlStahl WalzwerkWalzwerk BlecheBleche
ZuliefererZulieferer TeileTeile KFZ - HerstellerKFZ - Hersteller KFZKFZ HändlerHändler KFZKFZ
VerwertungVernichtung
Deponie
VerwertungVernichtung
DeponieKonsumentKonsument NutzungNutzung VerschrottungVerschrottung
Je nach Sichtweise : - Wertschöpfungsketten (Value-Chains)
- logistische Ketten (Logistic-Chains)
- Versorgungsketten (Supply-Chains)
- Nachfrageketten (Demand-Chains)
(Wertschöpfungsstufe)
Neue Produkte werden mit SEPA bereitgestelltNeue Produkte werden mit SEPA bereitgestellt
Überarbeitung der DebitkartenstrategieÜberarbeitung der Debitkartenstrategie
Ablauf vergleichbar mit deutscher Überweisung= kaum Veränderung zu EU-StandardüberweisungAblauf vergleichbar mit deutscher Überweisung= kaum Veränderung zu EU-Standardüberweisung
deutliche Unterschiede gegenüber dem deutschenLastschriftverfahrendeutliche Unterschiede gegenüber dem deutschenLastschriftverfahrenS
EP
A Lastschrift=Direct Debit
SE
PA Überweisung
=Credit Transfer
SE
PA Kartenzahlung
=Cards
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SE
PA
Kartenzahlungen
= Cards
Es werden keine grundlegenden Veränderungen auf Kartennutzer zukommen.
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Arten von Kreditkarten
Kreditkarten nach dem AbrechnungssystemKreditkarten nach dem Abrechnungssystem
Charge-KartenCharge-Karten Credit-KartenCredit-Karten Debit-KartenDebit-Karten
Komplette Zahlung der Kartenumsätze.Sammlung der Umsätze auf einem Kartenkonto.
Abrechnung :einmal im Monat per Lastschrift
Komplette oder teilweise Zahlung der Kartenumsätze mit Krediteinräumung
Abrechnung :einmal per Monat per Lastschrift
Kartenumsätze werden taggenau zinswirksam erfasst.
Das Kartenkonto wird wie ein Kontokorrent-konto geführt.
Das Konto wird einmal im Monat abgerechnet
Jeder Karteninhaber sollte europaweit in der Lage sein, seine Karte bei jedem Geldausgabeautomaten oder bei jedemMagnetkartenleser an einer Verkaufsstelle zu benutzen.
Bei der Verrechnungsgebühr sollte es keine auf geografischen Faktorenbasierenden Unterschiede geben.
Ende 2010 sollen alle Kartensysteme dem EMV - Standard entsprechen(PIN und Chip)
(EMV steht für Europay, Mastercard (Maestro), Visa (V-Pay))
Das Rahmenwerk ist relativ allgemein gehalten und bietet derzeit noch großen Interpretationsspielraum.
SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)
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Neuerungen für Händler :
Neue Verträge zur Kartenakzeptanz
Neues Akzeptanzlogo „Debitkarten“ ?
Neue Terminals („electronic-cash“ - EMV – Anwendung)
Ab 01.01.2011 müssen alle Terminals EMV-fähig sein
Ziel : Jede Karte für jedes Terminal
SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)
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SE
PA Credit Transfer
SCT
Durch SCT werden die bisher nationalen Überweisungsmechanismen auf Europa ausgedehnt.
Der Prozess unterscheidet sich nicht wesentlich von der bisherigenInlands-Überweisung.
Keine Betragsbegrenzung
Weitergabe aller Verwendungszweckdaten (max. 4 x 35 Zeichen)
Gebührenregelung analog „Share“ : Gebühren werden separat ausgewiesen und gebucht
AWV-Meldung durch den Meldepflichtigen ab 12.500 € mittels Z4 monatlich an die Bundesbank
(Z4 download unter: www.bundesbank.de/meldewesen)
SEPA Credit Transfer SCT - die ÜberweisungSEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung
Ziel ist eine identische Überweisungs-Abwicklung im Inland und im SEPA-Raum.
Identifizierung der Konten von Empfänger und Überweisendem ausschließlich über
IBAN (ISO 13616:2003) und
BIC (ISO 9362)
Laufzeit <= 3 Tage
Verringerung der Laufzeit auf einen Tag ab 2012
umfasst Einzel – und Massenzahlungen (Sammler)
SEPA Credit Transfer SCT - die ÜberweisungSEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung
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Bestandteile der SEPA - ÜbereisungBestandteile der SEPA - Übereisung
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AuftraggeberAuftraggeberBegünstigterBegünstigter
Bank des Begünstigten
Bank des Begünstigten
2. Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen und / oder Anforderung zur Geld-Zahlung
“Clearing House”“Clearing House”
4. Verrechnung
5. Bereitstellung der Zahlung3. Zahlungsauftrag
gebunden an gebunden an
RegelwerkRegelwerk
Bank des Auftraggebers
Bank des Auftraggebers
1.
Ablauf einer SEPA-ÜberweisungAblauf einer SEPA-Überweisung
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Die Auslandsüberweisung in das übrige AuslandDie Auslandsüberweisung in das übrige Ausland
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SE
PA Lastschrift
(Direct Debit)
SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit Scheme)
SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA B2B Direct Debit Scheme)
Mit der Einführung des SEPA-Basislastschrift-verfahrens zum 2. November 2009 wird dieses einheitliche Lastschriftverfahren in Europa angeboten.
Festlegung durch die EPC : die SEPA-Lastschrift muss in allen EUR-Ländern zwingend zum 01.11.2010 umgesetzt werden
Vorerst bleiben die deutschen Lastschschrift- verfahren für den innerdeutschen Zahlungsverkehr erhalten.
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Lastschriftverfahren in Deutschland (Wh.):Lastschriftverfahren in Deutschland (Wh.):
bis 2010 und darüber hinaus :bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 :verbindlich ab 2010 :
Lastschriftverfahren im innerdeutschen ZahlungsverkehrLastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr
Einzugsermächtigungs-verfahrenEinzugsermächtigungs-verfahren
Abbuchungs-verfahrenAbbuchungs-verfahren
Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr
Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr
Basis-lastschriftverfahren
SEPA-Core-Direct Debit (SDD)
Basis-lastschriftverfahren
SEPA-Core-Direct Debit (SDD)
Firmen-lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD)
Firmen-lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD)
Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen im voraus über die jeweilige Lastschrift.
Lastschriften gelten solange als autorisiert, wie der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger sein Mandat nicht widerruft.
Der Zahlungsempfänger „dematerialisiert“ das papierhafte Mandat(elektronische Erfassung).
Ab der Erfassung des Mandats läuft ein vollelektronischer Prozess,einschließlich Rückgaben, ab.
Der Bank des Zahlungspflichtigen wird durch das Lastschriftverfahren keine Pflicht zur Administration (Verwaltung) von Mandaten auferlegt.
Eine Mandatsadministration und Mandatsprüfung kann für die Bank eine Mehrwertdienstleistung darstellen (vgl. traditioneller Abbuchungsauftrag).
SEPA – Grundregeln der LastschriftSEPA – Grundregeln der Lastschrift
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Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:
vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)
Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes(Autorisierung) und Vergabe einer Mandatsreferenz
Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“)
Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct DebitDas SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
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ein gültiges Mandat des Zahlungspflichtigen ist Voraussetzung für den Einzug
entweder erfolgt dies beleghaft oder durch elektronische (fortgeschrittene) Signatur
der Zahlungsempfänger ist generell verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen eine sog. Pre-Notification (Vorausnachricht) rechtzeitig vor Fälligkeit zu übermitteln.
der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, das Mandat aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
die Nachweispflicht bei Streitigkeiten trägt der Zahlungsempfänger
das Mandat ist max. 36 Monate ab Erteilung gültig.
Das SEPA Mandat für SEPA - DDDas SEPA Mandat für SEPA - DD
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Inhalt eines Mandats:
Eindeutige Mandatsreferenz
die Adressdaten des Debitors (Zahlungspflichtigen)
die Adressdaten des Creditors (Zahlungsempfängers)
Unique Identifier des Creditors (Zahlungsempfängers)
Des weiteren:
IBAN und BIC des Debitors (Zahlungspflichtigen)
Vertragsnummer
Beschreibung des Vertrags
Lastschriftart
Ort u. Datum
Das SEPA Mandat für SEPA - DDDas SEPA Mandat für SEPA - DD
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15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 112
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 113
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Limite
Sperrmöglichkeit des ZP1) für alle Lastschriften
Individuelles Einzugslimit als Weiterentwicklung möglich
Limite
Sperrmöglichkeit des ZP1) für alle Lastschriften
Individuelles Einzugslimit als Weiterentwicklung möglich
Kennzeichnung
Identifikation des ZE 2) über UCI(unique creditor identifier – SEPA - konformes
Kennzeichen für den ZE 2))
Referenznummer für Mandat
Vorgangsnummern für Transaktionen
Kennzeichnung
Identifikation des ZE 2) über UCI(unique creditor identifier – SEPA - konformes
Kennzeichen für den ZE 2))
Referenznummer für Mandat
Vorgangsnummern für Transaktionen
Autorisierung
Autorisierung des Zahlungsempfängers erst durch Mandat
ALLE Transaktionen enthalten Mandatsinformationen
Begrenzung der Gültigkeit des Mandats bei 36 Monate der Nichtnutzung,
Widerrufsmöglichkeit
Autorisierung
Autorisierung des Zahlungsempfängers erst durch Mandat
ALLE Transaktionen enthalten Mandatsinformationen
Begrenzung der Gültigkeit des Mandats bei 36 Monate der Nichtnutzung,
Widerrufsmöglichkeit
2) Zahlungsempfängers
Sicher ist sicher: Die SEPA-LastschriftSicher ist sicher: Die SEPA-Lastschrift
1) Zahlungspflichtigen
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1. Der Debitor erteilt dem Creditor ein Mandat zum Lastschrifteinzug
2. Der Creditor sendet eine Belastungsankündigung an den Debitor
3. Der Creditor sendet Lastschriften an die Creditor Bank
4. Die Creditor Bank senden die Lastschriften an die Debitor Bank
5. Das CSM (Clearing und Settlement Mechanism) verarbeitet Lastschrift im Rahmen des Clearing Zyklus und sendet diese anschließend an die Debitor Bank
6. Die Debitor Bank belastet das Konto des Debitors sofern dies möglich ist
7. Das Datum der Gutschrift auf dem Kundenkonto des Creditors wird zwischen ihm und der Creditor Bank vereinbart und ist nicht Bestandteil dieses Schemas
8. Ein gültiges Mandat des Debitors ist Voraussetzung für den Einzug
Ablaufschema des LastschrifteinzugesAblaufschema des Lastschrifteinzuges
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 119
ZahlungspflichtigerZahlungspflichtiger
Bank des Zahlungspflichtigen
Bank des Zahlungspflichtigen
ZahlungsempfängerZahlungsempfänger
Bank des Zahlungsempfängers
Bank des Zahlungsempfängers
1. Mandat zur Unterschrift
2. vervollständigtes Mandat
4. generiert Datensatz anhand des Mandats
“Clearing House”“Clearing House”
6. Einzug
8. Belastung am Fälligkeitstag
3. Vorabinformation (in der Rechnung über Fälligkeit)
7. Einzug
9. Transaktion
10. Transaktion 11. Transaktion
12. Gutschrift auf Konto
Ablaufschema des LastschrifteinzugesAblaufschema des Lastschrifteinzuges
5. Einreichung Transaktionsdaten inkl. Mandatsdaten
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 120
Die SEPA Lastschrift definiert einheitliche Bezugspunkte
Verrechnungstag
Belastungsdatum
Fälligkeitsdatum
Regelfall:
Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstagfallen auf das gleiche Datum
Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct DebitDas SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 121
Wichtige Fristen für den Einreicher :
Vorausinformation (Pre-Notification)
Versand der Vorausinformation über anstehende Lastschriftspätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeitsdatum, wenn nicht anders geregelt
die Benachrichtigungsfrist kann frei vereinbart werdenz.B.: Ankündigung der Einzugstermine in RechnungenJahresaufstellungen,
auf eine Benachrichtigung kann jedoch nicht gänzlich verzichtetwerden
Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct DebitDas SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 122
Vorlagefrist der Lastschrift bei der Zahlstelle
mindestens 5 Tage vor Fälligkeit (D-5) bei Erstlastschriften
bei Folgelastschriften mindestens 2 Tage vor Fälligkeit (D-2)
Das Recht zum Einzug verfällt, wenn ein Mandat 36 Monate lang nicht genutzt wird
Rückgaben:
von der Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach dem Belastungsdatum
vom Zahlungspflichtigen bis zu acht Wochen nach Belastung seines Kontos im Falle einer autorisierten Zahlung
vom Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach Belastung seines Kontos im Falle einer unautorisierten Zahlung
Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct DebitDas SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Bank des Zahlungs-
empfängers / Clearing
Bank des Zahlungs-
empfängers / Clearing
SEPA – mögliche Exits (Rücklastschriften)SEPA – mögliche Exits (Rücklastschriften)
- Reject - Reject
- Return - Return
Bank des Auftrag-gebers /
Zahlungs-pflichtigen)
Bank des Auftrag-gebers /
Zahlungs-pflichtigen)
- Refusal - Refund- Refusal - Refund
Zahlungs-pflichtigerZahlungs-pflichtiger
Zahlungs-empfänger Zahlungs-
empfänger
- Reversal- Revocation- Reversal- Revocation
Auslöser eines Exits :
Auslöser ist die Bank des Zahlungsempfängers / Clearing
Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen technischer Gründe, z. B.
falsches Format
falsche IBAN Prüfsumme
Konto geschlossen
mangelnde Deckung
kein SEPA Konto
Kontoinhaber verstorben
vorab Einspruch des Zahlungspflichtigen
SEPA – mögliche ExitsSEPA – mögliche Exits
R e j e c t
Auslöser ist die Bank des Auftraggebers / Zahlungspflichtigen)
Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen
Konto geschlossen
mangelnde Deckung
kein SEPA Konto
Kontoinhaber verstorben
R e t u r n
SEPA – mögliche ExitsSEPA – mögliche Exits
Auslöser ist der Zahlungspflichtige
Verweigerung der Abbuchung durch Zahlungspflichtigen nach Vorabinformation,
vor Buchung bei Erstlastschrift innerhalb 5 Tage,
bei Folgelastschrift innerhalb 2 Tage vor Buchung möglich
R e f u s a l
SEPA – mögliche ExitsSEPA – mögliche Exits
Auslöser ist der Zahlungspflichtige
Widerspruchsfrist des Zahlungspflichtigen bei einer autorisierten SEPA-Lastschrift beträgt acht Wochen.
Bei einem nicht vorhandenen Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit 13 Monate.
SEPA – mögliche ExitsSEPA – mögliche Exits
R e f u n d
Auslöser ist der Zahlungsempfänger
Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen :Rückruf nach Beteiligtenbuchung
SEPA – mögliche ExitsSEPA – mögliche Exits
R e v e r s a l
Auslöser ist der Zahlungsempfänger
Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen :aber Rückruf vor Beteiligtenbuchung
R e v o c a t i o n
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 129
B e
l a
s t
u n
g =
0B
e l
a s
t u
n g
= 0
Zweitlastschriften (Tage)Zweitlastschriften (Tage)
Erstlastschriften (Tage)Erstlastschriften (Tage)
F ä
l l i
g k
e i
t
(
Due
Day
) =
0F
ä l
l i g
k e
i t
(D
ue D
ay)
= 0
1122334455
1122
RückgabenRückgabenVorlagefristVorlagefrist
11 22 33 44 55
durch die Zahlstelle (Tage)durch die Zahlstelle (Tage)
durch den Zahlungspflichtigen (Wochen)durch den Zahlungspflichtigen (Wochen)
autorisiert = 8 Wochen
unautorisiert = 13 Monate
Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct DebitDas SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum
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Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet zwischen Unternehmen (B2B) Anwendung.
Das EPC-Regelwerk “SEPA Business to Business Direct DebitScheme Rulebook V1.2“ bildet die Grundlage.
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct DebitDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 131
Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:
Zahlungspflichtige sind ausschließlich Unternehmen
vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)
Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes(Autorisierung) und Freigabe des Mandats bei der Zahlstelle
Vergabe einer Mandatsreferenz
Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“)
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct DebitDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 132
Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:
Vorlagefrist mindestens 1 Tag vor Fälligkeit
Rückgaben:
seitens der Zahlstelle bis maximal 2 Tage nach dem Belastungsdatum
vom Zahlungspflichtigen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit beiautorisierten Zahlungen
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct DebitDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll 133
B e
l a
s t
u n
g =
0B
e l
a s
t u
n g
= 0
Lastschriften (Tage)Lastschriften (Tage)
F ä
l l i
g k
e i
t
(
Due
Day
) =
0F
ä l
l i g
k e
i t
(D
ue D
ay)
= 0
11
RückgabenRückgabenVorlagefristVorlagefrist
11 22
durch die Zahlstelle (Tage)durch die Zahlstelle (Tage)
durch den Zahlungspflichtigendurch den Zahlungspflichtigen
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct DebitDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
Keine Widerspruchsmöglichkeit
Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum
DD-1TD
D-2TD
D-5TD
D-14CD
D+2TD
D+5TD
D+8Wochen
D+13Monate
Erst-/Einmal-LS
Folge-Lastschrift
Reject
Return
Refund
Refund (wg/fehlendem o.ungült.Mandat)
B2B (alle) Return
Refund (wg/ fehlendem o. ungült. Mandat)
Co
reB
2B
Reject
* CD = Kalendertag TD = Target-Tag
SEPA-Lastschriftverfahren : Zusammenfassung der wichtigsten FristenSEPA-Lastschriftverfahren : Zusammenfassung der wichtigsten Fristen
Quelle: Deres, N.,Weiß,R. Kreissparkasse München Starnberg: Vortrag 2009 ff.
Einzugsermächtigungsverfahren (DE) Einzugsermächtigungsverfahren (DE)
SEPA Basis-Lastschrift
(SEPA Core Direct Debit)
SEPA Basis-Lastschrift
(SEPA Core Direct Debit)
NutzungsmöglichkeitNutzungsmöglichkeit - ausschließlich national, in Euro- ausschließlich national, in Euro
- national und grenzüberschreitend, in Euro- national und grenzüberschreitend, in Euro
KundenkennungKundenkennung - Kontonummer und BLZ- Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC- IBAN und BIC
Eindeutige Identifikation des MandatsEindeutige Identifikation des Mandats
- nein lediglich Verweis auf Einzugs- ermächtigung beim Einzug einer Lastschrift
- nein lediglich Verweis auf Einzugs- ermächtigung beim Einzug einer Lastschrift
- ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift
- ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift
Geltungsdauer des MandatsGeltungsdauer des Mandats - Einzugsermächtigung gilt unbefristet bis auf Widerruf- Einzugsermächtigung gilt unbefristet bis auf Widerruf
- unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung- unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung
festes Fälligkeitsdatumfestes Fälligkeitsdatum
- nein bei Sicht- nein bei Sicht
- ja (due date) u. Vorabinformation („pre-notification“) an ZPfl.
- Festgelegte Vorlauffristen: Erst- u. einmalige LS: due date ./. 5 Tage wiederkehrende LS: due date ./. 2 Tage
- ja (due date) u. Vorabinformation („pre-notification“) an ZPfl.
- Festgelegte Vorlauffristen: Erst- u. einmalige LS: due date ./. 5 Tage wiederkehrende LS: due date ./. 2 Tage
Aufbewahrung des MandatsAufbewahrung des Mandats - beim Zahlungsempfänger- beim Zahlungsempfänger - beim Zahlungsempfänger- beim Zahlungsempfänger
Erstattungsanspruch des Zahlungspfl.Erstattungsanspruch des Zahlungspfl.
- max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluss- max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluss
- max. 8 Wochen nach Belastung- max. 8 Wochen nach Belastung
GrundlageGrundlage ZKA LastschriftabkommenZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct DebitEPC Regelwerk zu Direct Debit
Einzug vom KontoEinzug vom Konto
- zunächst ohne Zustimmung- Genehm. d. Abschlussanerkennung- zunächst ohne Zustimmung- Genehm. d. Abschlussanerkennung
- Einwilligung durch Mandatserteilung- Einwilligung durch Mandatserteilung
Abbuchungsverfahren (DE)Abbuchungsverfahren (DE) SEPA Firmen-Lastschrift (SEPA B2B Direct Debit)
SEPA Firmen-Lastschrift (SEPA B2B Direct Debit)
Nutzungs-möglichkeit
Nutzungs-möglichkeit
ausschließlich national, in Euro
ausschließlich national, in Euro
national und grenzüberschreitend, in Euro; jedoch nicht für Verbraucher,
national und grenzüberschreitend, in Euro; jedoch nicht für Verbraucher,
Kundenkennung:Kundenkennung: - Kontonummer und BLZ- Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC- IBAN und BIC
Eindeutige Identifikation des MandatsEindeutige Identifikation des Mandats
- nein- nein - ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift
- ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift
Geltungsdauer des MandatsGeltungsdauer des Mandats - Abbuchungsauftrag gilt unbefristet bis auf Widerruf- Abbuchungsauftrag gilt unbefristet bis auf Widerruf
- unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung- unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung
festes Fälligkeitsdatumfestes Fälligkeitsdatum
- nein bei Sicht- nein bei Sicht
ja due date ja due date
Aufbewahrung des MandatsAufbewahrung des Mandats - Abbuchungsauftrag wird durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Zahlstelle erteilt und dort verwahrt
- Abbuchungsauftrag wird durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Zahlstelle erteilt und dort verwahrt
- Originalmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger; Bestätigung Mandatserteilung gegenüber Zahlstelle durch den Zahlungspflichtigen erforderlich
- Originalmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger; Bestätigung Mandatserteilung gegenüber Zahlstelle durch den Zahlungspflichtigen erforderlich
Erstattungs-anspruch des Zahlungspfl.Erstattungs-anspruch des Zahlungspfl.
- nein- nein - nein- nein
GrundlageGrundlage ZKA LastschriftabkommenZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct DebitEPC Regelwerk zu Direct Debit
AbkürzungsverzeichnisAbkürzungsverzeichnis
Extensible Markup Language (Standard zur Erstellung maschinen-und menschenlesbarer Dokumente)
Unique Credit Identifier UCI
Straight Through Processing STP
Single Euro Payments Area SEPA
SEPA Direct Debit SDD
SEPA Credit TransferSCT
SEPA Cards FrameworkSCF
Payment Services DirectivePSD
International Bank Account NumberIBAN
Europäische Wirtschafts- und WährungsunionEWWU
Europäischer WirtschaftsraumEWR
European Payments CouncilEPC
Electronic Banking Internet Communication Standard EBICS
Bank Code IdentifierBIC
Automated Clearing HouseACH
XML
Mein Dank gilt der Kreissparkasse ReutlingenMein Dank gilt der Kreissparkasse Reutlingen
ohne die Unterstützung der Herren
- Mutschler,
- Kunischewski-Frey
und
- Gebauer
wäre diese komplexe Arbeit nicht möglich gewesen
Georg Boll im Januar 2010