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5/10/2018 BA Vorlesung PPP Teil2 Vergaberecht 2010 Mannheim - slidepdf.com
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Menold Bezler Rechtsanwälte
Rheinstahlstraße 3 • 70469 Stuttgart • Anfahrt über Stresemannstraße 79 Tel. +49 711 860 40 00 • Fax +49 711 860 40 01 • www.menoldbezler.de
MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E
Duale Hochschule BadenDuale Hochschule Baden--WWüürttembergrttembergMannheimMannheim
VorlesungVorlesung „„PPPPPP““
(Teil 2: Vergaberecht)(Teil 2: Vergaberecht)Stuttgart,Stuttgart, 30. Juli 201030. Juli 2010
Dr. Frank Meininger
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2
MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E - 2 -
AGENDA
Grundlagen des Vergaberechts
Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung
Grundlagen des Vergaberechts
Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung
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MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E - 3 -
AGENDA
Grundlagen des Vergaberechts
Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung
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4MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 4 -
Grundlagen des Vergaberechts (1)
• Das deutsche Vergaberecht ist von einer Zweiteilung ineuroparechtlich geprägtes Kartellvergaberecht und deutschesHaushaltsvergaberecht geprägt:
Das deutsche Haushaltsvergaberecht dient im Wesentlichen der
Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichenVerwendung öffentlicher Gelder
Das europarechtlich geprägte Kartellvergaberecht bezweckt dieÖffnung des öffentlichen Auftragswesens für den europaweitenWettbewerb. Zu diesem Zweck verlangt das Kartellvergaberechtein transparentes Vergabeverfahren und die Gleichbehandlungaller Bieter
Es besteht eine Zweiteilung des deutschen Vergaberechts
• Das deutsche Vergaberecht ist von einer Zweiteilung ineuroparechtlich geprägtes Kartellvergaberecht und deutschesHaushaltsvergaberecht geprägt:
Das deutsche Haushaltsvergaberecht dient im Wesentlichen der
Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichenVerwendung öffentlicher Gelder
Das europarechtlich geprägte Kartellvergaberecht bezweckt dieÖffnung des öffentlichen Auftragswesens für den europaweitenWettbewerb. Zu diesem Zweck verlangt das Kartellvergaberechtein transparentes Vergabeverfahren und die Gleichbehandlungaller Bieter
Es besteht eine Zweiteilung des deutschen Vergaberechts
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5MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 5 -
Grundlagen des Vergaberechts (2)
Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (1)
• Vergaberichtlinien der Europäischen Union
Die Vergaberichtlinien regeln den Anwendungsbereich des europäischenVergaberechts und geben vor, welchen Mindestinhalt die nationalenVergabebestimmungen haben müssen
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil,§§ 97 ff
Das GWB enthält die maßgeblichen Vorschriften zum Anwendungsbereichdes EU-Vergaberechts (Begriff des öffentlichen Auftrags und desöffentlichen Auftraggebers, Bereichsausnahmen), sowie zumRechtsschutz
• Vergabeverordnung (VgV)
In der Vergabeverordnung sind alle Verfahrensregelungen zurDurchführung des Vergabeverfahrens geregelt
Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (1)
• Vergaberichtlinien der Europäischen Union
Die Vergaberichtlinien regeln den Anwendungsbereich des europäischenVergaberechts und geben vor, welchen Mindestinhalt die nationalenVergabebestimmungen haben müssen
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil,§§ 97 ff
Das GWB enthält die maßgeblichen Vorschriften zum Anwendungsbereichdes EU-Vergaberechts (Begriff des öffentlichen Auftrags und desöffentlichen Auftraggebers, Bereichsausnahmen), sowie zumRechtsschutz
• Vergabeverordnung (VgV)
In der Vergabeverordnung sind alle Verfahrensregelungen zurDurchführung des Vergabeverfahrens geregelt
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6MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 6 -
Grundlagen des Vergaberechts (3)
Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (2)
• VOL/A, VOB/A und VOFDie Verfahrensvorschriften sind in den Verdingungsordnungen geregelt.VOL/A und VOB/A enthalten in Abschnitt 2, 3 und 4 jeweilsBestimmungen, die auf nationale Vergabeverfahren keine Anwendung
finden
Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (2)
• VOL/A, VOB/A und VOFDie Verfahrensvorschriften sind in den Verdingungsordnungen geregelt.VOL/A und VOB/A enthalten in Abschnitt 2, 3 und 4 jeweilsBestimmungen, die auf nationale Vergabeverfahren keine Anwendungfinden
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7MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 7 -
• Die – auch nach der Vergaberechtsreform maßgeblichen– Grundsätze füreuropaweite Vergabeverfahren sind in § 97 GWB dargestellt:
Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb undim Wege transparenter Vergabeverfahren
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des GWB ausdrücklichgeboten oder gestattet
Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträgein Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen
Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässigeUnternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungendürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-oder Landesrecht vorgesehen ist
Zuschlag auf das wirtschaftlichste (nicht das billigste!) Angebot Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Bestimmungen über
das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber
• Die – auch nach der Vergaberechtsreform maßgeblichen– Grundsätze füreuropaweite Vergabeverfahren sind in § 97 GWB dargestellt:
Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb undim Wege transparenter Vergabeverfahren
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des GWB ausdrücklichgeboten oder gestattet
Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträgein Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen
Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässigeUnternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungendürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-oder Landesrecht vorgesehen ist
Zuschlag auf das wirtschaftlichste (nicht das billigste!) Angebot Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Bestimmungen über
das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber
Grundlagen des Vergaberechts (4)
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8MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 8 -
Grundlagen des Vergaberechts (5)
Voraussetzungen für europaweite Ausschreibung
1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB
2. Öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB
3. Überschreiten des relevanten Schwellenwerts, § 100 Abs. 1 GWB
4. Kein Ausnahmetatbestand, § 100 Abs. 2 GWB
Voraussetzungen für europaweite Ausschreibung
1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB2. Öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB
3. Überschreiten des relevanten Schwellenwerts, § 100 Abs. 1 GWB
4. Kein Ausnahmetatbestand, § 100 Abs. 2 GWB
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9MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 9 -
Grundlagen des Vergaberechts (6)
Europaweite Vergabeverfahren
• Bei europaweiten Vergabeverfahren gilt der funktionale Auftraggeberbegriffdes § 98 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind demnach:
Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen (§ 98 Nr. 1 GWB)Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegendeAufgaben nichtgewerblicher Art wahrzunehmen und die in besonderer
Weise mit dem Staat verbunden sind (§ 98 Nr. 2 GWB)Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder Nr. 2 fallen (§ 98 Nr. 3 GWB)
Sog. Sektorenauftraggeber, etwa im Verkehrs- und Energiebereich(§ 98 Nr. 4 GWB)
Finanzierte Träger bestimmter Vorhaben (§ 98 Nr. 5 GWB)Baukonzessionäre (§ 98 Nr. 6 GWB)
Europaweite Vergabeverfahren
• Bei europaweiten Vergabeverfahren gilt der funktionale Auftraggeberbegriffdes § 98 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind demnach:
Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen (§ 98 Nr. 1 GWB)Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegendeAufgaben nichtgewerblicher Art wahrzunehmen und die in besondererWeise mit dem Staat verbunden sind (§ 98 Nr. 2 GWB)
Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder Nr. 2 fallen (§ 98 Nr. 3 GWB)
Sog. Sektorenauftraggeber, etwa im Verkehrs- und Energiebereich(§ 98 Nr. 4 GWB)
Finanzierte Träger bestimmter Vorhaben (§ 98 Nr. 5 GWB)Baukonzessionäre (§ 98 Nr. 6 GWB)
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10MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 10 -
Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung, d.h der Einkaufdurch die öffentliche Hand
Ausschreibungspflichtig sind ausschließlich Beschaffungsvorhaben
öffentlicher Auftraggeber. Der Verkauf von Leistungen und Gütern durchöffentliche Auftraggeber (z.B. Verkauf oder Vermietung von Grundstücken)unterfällt nicht dem Vergaberecht
Die Veräußerung öffentlichen Vermögens sowie auch der Abschluss
gesellschaftsrechtlicher Verträge können jedoch als Bestandteil eineskomplexen Gesamtvorhabens mit Beschaffungscharaktervergabepflichtig sein
Auch nicht vergabepflichtige (Veräußerungs-) Geschäfte sind durch die
öffentliche Hand nach europarechtlichen Vorgaben in transparenten,wettbewerblichen Verfahren durchzuführen
Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung, d.h der Einkaufdurch die öffentliche Hand
Ausschreibungspflichtig sind ausschließlich Beschaffungsvorhaben
öffentlicher Auftraggeber. Der Verkauf von Leistungen und Gütern durchöffentliche Auftraggeber (z.B. Verkauf oder Vermietung von Grundstücken)unterfällt nicht dem Vergaberecht
Die Veräußerung öffentlichen Vermögens sowie auch der Abschluss
gesellschaftsrechtlicher Verträge können jedoch als Bestandteil eineskomplexen Gesamtvorhabens mit Beschaffungscharaktervergabepflichtig sein
Auch nicht vergabepflichtige (Veräußerungs-) Geschäfte sind durch die
öffentliche Hand nach europarechtlichen Vorgaben in transparenten,wettbewerblichen Verfahren durchzuführen
Grundlagen des Vergaberechts (7)
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11MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 11 -
• Bauaufträge sind nach den Bestimmungen der VOB/A auszuschreiben
• Lieferaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A auszuschreiben
• Dienstleistungsaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A oder
der VOF auszuschreiben:Freiberufliche Dienstleistungen, die nicht eindeutig und
erschöpfend beschrieben werden können, können nach der VOFausgeschrieben werden
Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuflicheLeistungen und gewerbliche Dienstleistungen sind nach der VOL/Aauszuschreiben
Maßgeblich ist somit die konkrete Natur der zu erbringenden Tätigkeit
• Bauaufträge sind nach den Bestimmungen der VOB/A auszuschreiben
• Lieferaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A auszuschreiben
• Dienstleistungsaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A oder
der VOF auszuschreiben:Freiberufliche Dienstleistungen, die nicht eindeutig und
erschöpfend beschrieben werden können, können nach der VOFausgeschrieben werden
Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuflicheLeistungen und gewerbliche Dienstleistungen sind nach der VOL/Aauszuschreiben
Maßgeblich ist somit die konkrete Natur der zu erbringenden Tätigkeit
Grundlagen des Vergaberechts (8)
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12MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 12 -
• Ob ein europaweites Vergabeverfahren erforderlich ist oder eine nationaleAusschreibung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob dasAuftragsvolumen einen bestimmten (europarechtlich vorgegebenen)Schwellenwert erreicht
• Die Schwellenwerte betragen:
Bauaufträge: 4,85 Mio. Euro (netto)
Warenlieferaufträge: 193.000 Euro (netto) *Dienstleistungsaufträge: 193.000 Euro (netto) *
• Ob ein europaweites Vergabeverfahren erforderlich ist oder eine nationaleAusschreibung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob dasAuftragsvolumen einen bestimmten (europarechtlich vorgegebenen)Schwellenwert erreicht
• Die Schwellenwerte betragen:
Bauaufträge: 4,85 Mio. Euro (netto)
Warenlieferaufträge: 193.000 Euro (netto) *Dienstleistungsaufträge: 193.000 Euro (netto) *
Grundlagen des Vergaberechts (9)
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13MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 13 -
Grundlagen des Vergaberechts (10)
Das Vergaberecht kennt – unabhängig von den Schwellenwerten – grund-sätzlich 4 verschiedene Verfahrensarten:
"offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte); "öffentliche Aus-schreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)
"nicht offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);
"beschränkte Ausschreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)"Verhandlungsverfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);
"freihändige Vergabe" (unterhalb der Schwellenwerte)
"wettbewerblicher Dialog" (nicht für Sektorenauftraggeber)
Das Vergaberecht kennt – unabhängig von den Schwellenwerten – grund-sätzlich 4 verschiedene Verfahrensarten:
"offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte); "öffentliche Aus-schreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)
"nicht offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);
"beschränkte Ausschreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)"Verhandlungsverfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);
"freihändige Vergabe" (unterhalb der Schwellenwerte)
"wettbewerblicher Dialog" (nicht für Sektorenauftraggeber)
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14MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 14 -
Grundlagen des Vergaberechts (11)
Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht frei wählen, welche der 4 genanntenVerfahrensarten sie anwenden (Hierarchie der Verfahrensarten)
Grundsätzlich haben Auftragsvergaben im offenen Verfahren(öffentliche Ausschreibung) zu erfolgen
Nur für den Fall, dass die Eigenart der Leistung oder besondereUmstände es erfordern, besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit,
statt des offenen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) das nichtoffene Verfahren (beschränkte Ausschreibung), das Verhandlungs-verfahren (freihändige Vergabe) oder den wettbewerblichen Dialoganzuwenden
Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht frei wählen, welche der 4 genanntenVerfahrensarten sie anwenden (Hierarchie der Verfahrensarten)
Grundsätzlich haben Auftragsvergaben im offenen Verfahren(öffentliche Ausschreibung) zu erfolgen
Nur für den Fall, dass die Eigenart der Leistung oder besondereUmstände es erfordern, besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit,
statt des offenen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) das nichtoffene Verfahren (beschränkte Ausschreibung), das Verhandlungs-verfahren (freihändige Vergabe) oder den wettbewerblichen Dialoganzuwenden
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15MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 15 -
AGENDA
Grundlagen des Vergaberechts
Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung
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16MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 16 -
Das PPP-Vergabeverfahren (1)
• Ausschreibungspflicht und Wahl der Verfahrensart Kommunen sind öffentliche Auftraggeber
Ausschreibungspflicht
Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung besteht bei einemÜberschreiten der Schwellenwerte (BauleistungenEUR 5,15 Mio.; Dienstleistungen EUR 206.000,00)
Keine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ersichtlich
Wahl der Verdingungsordnung PPP-Modelle nach dem Lebenszyklus-Ansatz beinhalten
typischer Weise Elemente verschiedenartiger Leistungen(Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen)
Zutreffende Verdingungsordnung ist nach dem überwiegendenWert der jeweiligen Auftragsarten auszuwählen
• Ausschreibungspflicht und Wahl der Verfahrensart Kommunen sind öffentliche Auftraggeber
Ausschreibungspflicht
Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung besteht bei einemÜberschreiten der Schwellenwerte (BauleistungenEUR 5,15 Mio.; Dienstleistungen EUR 206.000,00)
Keine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ersichtlich
Wahl der Verdingungsordnung PPP-Modelle nach dem Lebenszyklus-Ansatz beinhalten
typischer Weise Elemente verschiedenartiger Leistungen(Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen)
Zutreffende Verdingungsordnung ist nach dem überwiegendenWert der jeweiligen Auftragsarten auszuwählen
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17MENOLD BEZLER
R E C H T S A N W Ä L T E - 17 -
• Wahl der Verfahrensart
PPP-Modelle können nach der Rechtsprechung im Wege desVerhandlungsverfahrens mit öffentlicher europaweiter
Vergabebekanntmachung ausgeschrieben werden oder imwettbewerblichen Dialog
Unabhängig vom konkret ausgewählten Modell besteht imRahmen von PPP ein Konglomerat von Planung, Bau,Finanzierung und Betrieb eines Projektes über einen längerenZeitraum
Gewisse Konzeptoffenheit ist unabdingbar, damit derAuftraggeber vom Know-how und den Ideen der Bieterprofitieren kann, um zur besten Lösung zu gelangen.
• Wahl der Verfahrensart
PPP-Modelle können nach der Rechtsprechung im Wege desVerhandlungsverfahrens mit öffentlicher europaweiterVergabebekanntmachung ausgeschrieben werden oder imwettbewerblichen Dialog
Unabhängig vom konkret ausgewählten Modell besteht imRahmen von PPP ein Konglomerat von Planung, Bau,Finanzierung und Betrieb eines Projektes über einen längeren
Zeitraum Gewisse Konzeptoffenheit ist unabdingbar, damit der
Auftraggeber vom Know-how und den Ideen der Bieterprofitieren kann, um zur besten Lösung zu gelangen.
Das PPP-Vergabeverfahren (2)
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Europaweite BekanntmachungEuropaweite Bekanntmachung
TeilnahmewettbewerbAuswahlkriterien: Fachkunde
Leistungsfähigkeit(insb. Wirtschaftliche)Zuverlässigkeit
TeilnahmewettbewerbAuswahlkriterien: Fachkunde
Leistungsfähigkeit(insb. Wirtschaftliche)Zuverlässigkeit
Verhandlungsverfahrenmögliche Zuschlagskriterien: Preis
Qualität des Gebäudes, des BetriebsFunktionalitätArchitektur/Ästhetik
Verhandlungsverfahrenmögliche Zuschlagskriterien: Preis
Qualität des Gebäudes, des BetriebsFunktionalitätArchitektur/Ästhetik
Erste WirtschaftlichkeitsprognoseErste Wirtschaftlichkeitsprognose
Abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungund Genehmigung durch AufsichtsbehördeAbschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungund Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
Das PPP-Vergabeverfahren (3)
Schematischer AblaufSchematischer Ablauf
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• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (I) Bekanntmachung im Amtsblatt der EG erforderlich
Bewerbungsfrist von mind. 37 Tagen (bei PPP längere Frist
empfehlenswert) Vorauswahl der Bewerber nach deren Geeignetheit
Fachkunde: Vorhandensein notwendiger Kenntnisse zurErbringung der Leistung
Leistungsfähigkeit: Ausstattung des Betriebs in technischer,kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht
Zuverlässigkeit: Zuverlässig ist der Bieter, der seinen
gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und einesorgfältige und einwandfreie Ausführung derausgeschriebenen Leistungen erwarten lässt
• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (I) Bekanntmachung im Amtsblatt der EG erforderlich
Bewerbungsfrist von mind. 37 Tagen (bei PPP längere Fristempfehlenswert)
Vorauswahl der Bewerber nach deren Geeignetheit
Fachkunde: Vorhandensein notwendiger Kenntnisse zurErbringung der Leistung
Leistungsfähigkeit: Ausstattung des Betriebs in technischer,kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht
Zuverlässigkeit: Zuverlässig ist der Bieter, der seinen
gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und einesorgfältige und einwandfreie Ausführung derausgeschriebenen Leistungen erwarten lässt
Das PPP-Vergabeverfahren (4)
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• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (II)
Art und Umfang der Nachweise, die der Auftraggeber verlangenkann, sind in § 8 Nr. 3 VOB/A festgelegt
Nicht berücksichtigte Bewerber sind zu informieren
Mindestens drei Bewerber – soweit vorhanden – sind zur Abgabevon Angeboten aufzufordern
• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (II)
Art und Umfang der Nachweise, die der Auftraggeber verlangenkann, sind in § 8 Nr. 3 VOB/A festgelegt
Nicht berücksichtigte Bewerber sind zu informieren
Mindestens drei Bewerber – soweit vorhanden – sind zur Abgabevon Angeboten aufzufordern
Das PPP-Vergabeverfahren (5)
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• Durchführung des Verhandlungsverfahrens (I)
Das Verhandlungsverfahren kann grundsätzlich in zwei Strategiendurchgeführt werden
„lineare Strategie“- Einzig mit dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot
eingereicht hat, werden Vertragsverhandlungen mit demZiel des Abschlusses eines Vertrages geführt; wenn dieseVerhandlungen nicht zum Ziel führen, werden dieVerhandlungen mit dem nächstbesten Bieter derfestgestellten Reihung aufgenommen
– „parallele Strategie“
- Auftraggeber verhandelt mit mehreren Bietern parallel biszum Abschluss eines Vertrages
• Durchführung des Verhandlungsverfahrens (I)
Das Verhandlungsverfahren kann grundsätzlich in zwei Strategiendurchgeführt werden
„lineare Strategie“- Einzig mit dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot
eingereicht hat, werden Vertragsverhandlungen mit demZiel des Abschlusses eines Vertrages geführt; wenn dieseVerhandlungen nicht zum Ziel führen, werden dieVerhandlungen mit dem nächstbesten Bieter derfestgestellten Reihung aufgenommen
– „parallele Strategie“
- Auftraggeber verhandelt mit mehreren Bietern parallel biszum Abschluss eines Vertrages
Das PPP-Vergabeverfahren (6)
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• Zuschlagskriterien (I)
Die maßgebenden Wertungskriterien für den Zuschlag sind,sofern dies nicht bereits in der Bekanntmachung erfolgte, in den
Vergabeunterlagen zu nennen
Der Zuschlag ist auf das Angebot zu erteilen, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichsteerscheint
Preis ist nicht allein maßgeblich, aber wegen der finanziellenRechtfertigung im Sinne des haushaltsrechtlichenSparsamkeitsgebotes muss der Preis angemessene
Berücksichtigung finden
• Zuschlagskriterien (I)
Die maßgebenden Wertungskriterien für den Zuschlag sind,sofern dies nicht bereits in der Bekanntmachung erfolgte, in den
Vergabeunterlagen zu nennen
Der Zuschlag ist auf das Angebot zu erteilen, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichsteerscheint
Preis ist nicht allein maßgeblich, aber wegen der finanziellenRechtfertigung im Sinne des haushaltsrechtlichenSparsamkeitsgebotes muss der Preis angemesseneBerücksichtigung finden
Das PPP-Vergabeverfahren (7)
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• Zuschlagskriterien (II)
Weitere Kriterien müssen sich in technischer und wirtschaftlicherHinsicht auf das ausgeschriebene PPP-Projekt beziehen
Neben dem Preis kommen z. B. die technischeInnovationsfähigkeit, Qualität der geplanten Ausführung undAusführungsfrist als weitere Zuschlagskriterien in Frage
Zuschlag darf nur und muss auf Basis der bekannt gemachtenKriterien erfolgen
Sinnvoller Weise wird eine Bewertungsmatrix erstellt, in der dieKriterien und deren relative Gewichtung zueinander festgelegt
werden
• Zuschlagskriterien (II)
Weitere Kriterien müssen sich in technischer und wirtschaftlicherHinsicht auf das ausgeschriebene PPP-Projekt beziehen
Neben dem Preis kommen z. B. die technischeInnovationsfähigkeit, Qualität der geplanten Ausführung undAusführungsfrist als weitere Zuschlagskriterien in Frage
Zuschlag darf nur und muss auf Basis der bekannt gemachtenKriterien erfolgen
Sinnvoller Weise wird eine Bewertungsmatrix erstellt, in der dieKriterien und deren relative Gewichtung zueinander festgelegt
werden
Das PPP-Vergabeverfahren (8)
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• Dauer des Verfahrens (I)Im Ergebnis hängt die Verfahrensdauer wesentlich von der Komplexitätder Aufgabe ab. Es ist daher nur eine grobe Schätzung möglich.
Projektdefinition und Rahmenbedingungen Festlegung der Projekt-Zielsetzungen
Prüfung der Rahmenbedingungen(Geschäftsmodell, Leistungsinhalte, Ausschreibungsverfahren)
Anfertigung der Projektbeschreibung
Wirschaftlichkeitsrechnung (PSC)
Ermittlung des public sector comparators
Schätzung der Kosten beim PPP-Modell
Vergleichsanalyse
• Dauer des Verfahrens (I)
Im Ergebnis hängt die Verfahrensdauer wesentlich von der Komplexitätder Aufgabe ab. Es ist daher nur eine grobe Schätzung möglich.
Projektdefinition und Rahmenbedingungen
Festlegung der Projekt-Zielsetzungen
Prüfung der Rahmenbedingungen(Geschäftsmodell, Leistungsinhalte, Ausschreibungsverfahren)
Anfertigung der Projektbeschreibung
Wirschaftlichkeitsrechnung (PSC)
Ermittlung des public sector comparators
Schätzung der Kosten beim PPP-Modell Vergleichsanalyse
2-3Monate
Das PPP-Vergabeverfahren (9)
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• Dauer des Verfahrens (II)
Vorbereitung der Ausschreibung
Festlegung der output-spezifizierten Leistungs-beschreibung
Erstellung der Verdingungsunterlagen und
Musterverträge (Pacht, Miete, etc.) Bestimmung der am Vergabeverfahren beteiligten
Personen, § 16 VgV
Bestimmung der Zuschlagskriterien
Festlegung des Zeitplans
• Dauer des Verfahrens (II)
Vorbereitung der Ausschreibung
Festlegung der output-spezifizierten Leistungs-beschreibung
Erstellung der Verdingungsunterlagen und
Musterverträge (Pacht, Miete, etc.) Bestimmung der am Vergabeverfahren beteiligten
Personen, § 16 VgV
Bestimmung der Zuschlagskriterien
Festlegung des Zeitplans
2Monate
Das PPP-Vergabeverfahren (10)
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• Dauer des Verfahrens (III)
Durchführung der Vergabe (a)
Bekanntmachung der Vergabe(ggfs. ergänzende Zusendung)
Teilnahmewettbewerb (Bewerbungsfrist undAuswertung/Eignungsprüfung)
Aufforderung zur Angebotsabgabe(u.U. Bieterkonferenz, Besichtigung)
Auswertung der Angebote
(formell, fachlich und wirtschaftlich)
• Dauer des Verfahrens (III)
Durchführung der Vergabe (a)
Bekanntmachung der Vergabe(ggfs. ergänzende Zusendung)
Teilnahmewettbewerb (Bewerbungsfrist undAuswertung/Eignungsprüfung)
Aufforderung zur Angebotsabgabe(u.U. Bieterkonferenz, Besichtigung)
Auswertung der Angebote(formell, fachlich und wirtschaftlich)
2Monate
2 - 3Monate
Das PPP-Vergabeverfahren (11)
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• Dauer des Verfahrens (IV)
Durchführung der Vergabe (b)
Vergabeverhandlung mit engerem Kreisbis zur Abschlussreife
Vergabezuschlag, Vertragsabschluss(Beschlussfassung, Vorinformation,
Zuschlagserteilung, Vergabevermerk)
• Dauer des Verfahrens (IV)
Durchführung der Vergabe (b)
Vergabeverhandlung mit engerem Kreisbis zur Abschlussreife
Vergabezuschlag, Vertragsabschluss(Beschlussfassung, Vorinformation,
Zuschlagserteilung, Vergabevermerk)
2Monate
10 -12
MonateGesamtGesamt
Das PPP-Vergabeverfahren (12)
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AGENDA
Grundlagen des Vergaberechts
Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung
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Die PPP-Leistungsbeschreibung (1)
Zahlungsmechanismen gekoppeltan Outputspezifikationen(Grundpreis u. (Bonus-)
Malussystem für Verfügbarkeit undLeistungen bei Gebäude undServices).
I. d. R. nach Pauschalpreis;ggf. Sonderregelungen fürLeistungsänderungen
I. d. R. nach tatsächlicherbrachten Leistungen(EP-Vertrag)
VergütungderLeistungen
Outputorientierte Beschreibung
der geforderten Servicelevel undder Anforderungen an dasBauwerk (Outputspezifikationen)
Entwurfsplanung, Bau- und
Qualitätsbeschreibung(Output-orientiert)
Leistungsverzeichnisse
und Ausführungs-planung (Input-orientiert)
Be-
schreibungder Leistung
Dienstleistungsergebnisse alsProdukt aus Service undGebäudekonzeption;Anforderungen an die Bauwerke
Konkrete, qualitativ undfunktional spezifizierteBauaufgabe, inkl. Entwurf
Konkrete, qualitativ undquantitativ spezifizierteBauleistungen
Vertrags-gegenstand
PPP-Planung, Bau und Betriebmit Outputspezifikationen
Planung und Bau mitLeistungsprogramm
Bauleistungen mitLeistungsverzeichnis
PPP-Leistungsbeschreibung im Vergleich mit anderenAusschreibungsverfahrenPPP-Leistungsbeschreibung im Vergleich mit anderenAusschreibungsverfahren
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Die PPP-Leistungsbeschreibung (2)
• Im Gegensatz zur klassischen Leistungsbeschreibung(Inputspezifikation) beschreibt die PPP-Leistungsbeschreibung als„Output-Spezifikation“ was erreicht werden soll und möglichst nicht, wiees erreicht werden soll
• Inputspezifikation vs Outputspezifikation
Klassenräume müssen über eine angemesseneStromversorgung verfügen, um den betrieblichenAnforderungen zu genügen (Outputspezifikation)
Lieferung und Montage von zwei 220 V Steckdosen (DIN 123) jeKlassenraum und Wand (Inputspezifikation)
• Im Gegensatz zur klassischen Leistungsbeschreibung(Inputspezifikation) beschreibt die PPP-Leistungsbeschreibung als„Output-Spezifikation“ was erreicht werden soll und möglichst nicht, wiees erreicht werden soll
• Inputspezifikation vs Outputspezifikation
Klassenräume müssen über eine angemesseneStromversorgung verfügen, um den betrieblichenAnforderungen zu genügen (Outputspezifikation)
Lieferung und Montage von zwei 220 V Steckdosen (DIN 123) jeKlassenraum und Wand (Inputspezifikation)
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Die PPP-Leistungsbeschreibung (3)
• Die Beschreibung der outputorientierten PPP-Leistungsbeschreibungwird allgemein gehalten und gibt dem Bieter genügend Freiheiten, eigeneKonzepte für die Bereitstellung der ausgeschriebenen Leistung zuentwickeln und dabei bauliche und betriebliche Belange gemeinsam zubetrachten
• Die Bereitstellung des vom Bieter geforderten Output´s soll durchService-Level-Vorgaben und entsprechende Vergütungsstrukturen(z. B. Malusregelungen) sichergestellt werden
• Die Beschreibung der outputorientierten PPP-Leistungsbeschreibungwird allgemein gehalten und gibt dem Bieter genügend Freiheiten, eigeneKonzepte für die Bereitstellung der ausgeschriebenen Leistung zuentwickeln und dabei bauliche und betriebliche Belange gemeinsam zubetrachten
• Die Bereitstellung des vom Bieter geforderten Output́ s soll durchService-Level-Vorgaben und entsprechende Vergütungsstrukturen(z. B. Malusregelungen) sichergestellt werden