Brandenburger Geodätentag 2016 Bersteland Heinz-W. … · Auszug aus einer Grenzniederschrift:...

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Bericht aus der

ÖbVI-Aufsicht

Brandenburger Geodätentag 2016

Bersteland

Heinz-W. Kahlenberg

2

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

1. Statistik

2. Beurkundungsrecht

Themen

3

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

1.

Statistik

4

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

für 2016: Stand am 01.09.2016

142

144

146

148

150

152

154

156

158

160

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Anzahl der ÖbVI

in 2016:

3 Zulassungen

3 Verzichte

5

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

1 0 11 11 24 45 28 19 6 7 0

10

20

30

40

50

-30 31-35 36-40 41-45 46-50 51-55 56-60 61-65 66-70 > 70

Ø-Alter: 54,5 Jahre

Altersverteilung am 01.01.2016

6

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

100

200

300

400

500

600

700

800

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Fachkräfte Andere

0

100

200

300

400

500

600

700

800

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Vollzeit TeilzeitStand jeweils am 1.1.

Personalbestand seit 2010

7

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

2011 2012 2013 2014 2015

Teilungsv. Gebäudev. Amtl. Lageplan Sonstige

Antragsvolumen 2011 – 2015

8

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

2013 tlw. geschätzt

Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI

0

2.000

4.000

6.000

8.000

10.000

12.000

14.000

16.000

2013 2014 2015 2013 2014 2015

Verm.unterlagen

sonstige Auszüge

9

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

2013 tlw. geschätzt

Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

2013 2014 2015 2013 2014 2015

Verm.unterlagen gesamt

Verm.unterlagen

sonstige Auszüge

10

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

4.000

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

gemessene, nicht eingereichte Gebäude

11

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

5

10

15

20

25

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Ahndungen aus Geschäftsprüfungen

Gesch.prüf. Ahndungen

12

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Ahndungsmaßnahmen (gesamt) 2008 – 2015

13

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

ÖbVI - Statistik

0

10

20

30

40

50

60

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

für 2016: Stand am 01.09.2016

Vorlagen nach Nummer 2.6 VVFortEnt

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

2.

Beurkundungsrecht

15

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum das Thema „Beurkundung“?

Zitat aus dem Schreiben einer Katasterbehörde:

Deshalb wage ich die im Jahr 2000 noch als Verwaltungsakt

definierte Grenzfeststellung verwaltungsrechtlich als nichtig

anzusehen. (…) Die damalige Anerkennung der Beteiligten sehe

ich als unwirksam an.

16

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum das Thema „Beurkundung“?

Auszug aus einer Grenzniederschrift:

Version A

Im Punkt C wurde eine neue

Tagesmarke (Grenzstein)

abgemarkt.

Version B

Im Punkt C wurde keine neue

Tagesmarke (Grenzstein)

abgemarkt.

17

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum das Thema „Beurkundung“?

Auszug aus einer Grenzniederschrift:

Version A

Im Punkt C wurde eine neue

Tagesmarke (Grenzstein)

abgemarkt.

Version B

Im Punkt C wurde keine neue

Tagesmarke (Grenzstein)

abgemarkt.

18

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum das Thema „Beurkundung“?

Beispiel (1) einer Skizze zur Grenzniederschrift:

Version A Version B

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum das Thema „Beurkundung“?

Beispiel (2) einer Skizze zur Grenzniederschrift:

Version A Version B

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben

§ 20 BbgVermG

Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

(1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bedien-

steten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,

1. Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an

Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu

beurkunden (…)

Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beur-

kundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben

§ 16 BbgVermG

Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung

(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der

Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. (…)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht – fachgesetzliche Vorgaben

§ 61 BeurkG

Unberührt bleibendes Landesrecht

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landes-

rechtliche Vorschriften unberührt:

6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden

(…) zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder

Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen;

7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen

(Abmarkung);

8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund

und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt

werden, durch Behörden, ÖbVI oder Markscheider;

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts

§ 9 BeurkG

Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift muß enthalten

1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie

2. die Erklärungen der Beteiligten. (…)

§ 10 BeurkG

Feststellung der Beteiligten

(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet

werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind

(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten

kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts

§ 13 BeurkG

Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten

vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben

werden; (…)

Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so

wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen (…) und

von den Beteiligten genehmigt ist.

(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben

werden. (…)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht (ZPO)

Beweiskraft öffentlicher Urkunden:

a) nach § 415 ZPO: voller Beweis der gegenüber der

Urkundsperson abgegebenen Erklärung

b) nach § 417 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde ent-

haltenen amtlichen Entscheidung

c) nach § 418 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde

bezeugten Tatsachen

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht (ZPO)

§ 419 ZPO

Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige

äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-

heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Warum „Beurkunden“?

Beurkunden Öffentliche Urkunde

Beweisfunktion

Echtheit

Mitwirkung des

Beurkundenden

Beratung, Belehrung

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen

§ 9 BeurkG

Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift muß enthalten

1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie

2. die Erklärungen der Beteiligten. (…)

§ 10 BeurkG

Feststellung der Beteiligten

(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau be-

zeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen

sind.

(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten

kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.(…)

29

10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen

§ 13 BeurkG

Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten

vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben

werden; (…)

Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so

wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen (…) und

von den Beteiligten genehmigt ist.

(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben

werden. (…)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen

Muss-Bestimmungen:

Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung.

Soll-Bestimmungen:

Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht,

stellt aber eine Pflichtverletzung dar.

Minderung des Beweiswertes ist nicht auszuschließen.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO

§ 419 ZPO

Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige

äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-

heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO

Beispiel Einschaltung nach § 419 ZPO:

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO

Beispiel Einschaltung nach § 419 ZPO:

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO

Beispiel Streichung nach § 419 ZPO:

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Mängel nach § 419 ZPO

§ 419 ZPO

Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige

äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise auf-

heben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Mängel im Sinne der Vorschrift liegen nicht nur vor,

wenn feststeht, dass die bereits geschlossene Urkunde

nachträglich geändert worden ist, sondern auch dann,

wenn dies nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist.

(ständige Rechtsprechung des BGH)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

§ 44a BeurkG

Änderungen in den Urkunden

(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am

Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im

letzteren Fall von dem Notar besonders unterzeichnet werden. (…)

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der

Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtrags-

vermerk richtigstellen. (…) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der

Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so

hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

§ 44a BeurkG

Änderungen in den Urkunden

Änderungen vor

Abschluss

Änderungen nach

Abschluss

Vermeidung von Mängeln

i.S.d. § 419 ZPO

Randvermerk mit

Unterschrift

nur offensichtliche

Unrichtigkeiten

Nachtragsvermerk mit

Unterschrift

sonst nur in Form der

Niederschrift

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

Beispiel: Änderung vor Abschluss der Niederschrift

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (1)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (2)

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

§ 348 StGB

Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,

innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch

beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch

einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln

§ 348 StGB

Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,

innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch

beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch

einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

nur bei Vorsatz

nur bei rechtlich erheblichen Tatsachen

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Beurkundungsrecht

Fazit:

das mangelfreie Erscheinungsbild der öffentlichen

Urkunde wahren

Änderungen nur unter Beachtung der Verfahrens-

vorschriften vornehmen

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10.09.2016 Referent: Heinz-W. Kahlenberg

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

und ein

angenehmes Wochenende!