Content, Copyright und Social Media

Post on 27-Jun-2015

437 views 2 download

description

Texte, Fotografien, Filme und andere Inhalte prägen unseren Alltag in sozialen Medien. Was erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. Oliver Staffelbach zeigt anhand von zahlreichen konkreten Beispielen auf, wann gegen das Gesetz verstossen wird und welche Folgen dies haben kann. Er beschränkt sich dabei nicht auf die abstrakten, in den Gesetzestexten aufgeführten Rechtsfolgen, sondern legt, gestützt auf seine praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt, dar, welche Handlungen in sozialen Medien Risiken bergen.

Transcript of Content, Copyright und Social Media

1

Content, Copyright und Social Media

Referat für Digicomp Academy AG vom 13. Dezember 2012

Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Einleitung (1)

2

Einleitung (2)

� Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.

� Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester und einige Filme seinem Bruder.

Fälle

3

und einige Filme seinem Bruder.

� Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund diesen Wunsch.

Einleitung (3)

setz

en-S

chw

eiz-

weg

en-I

nter

netP

irate

rie-a

uf-s

chw

arze

-

4

Que

lle: h

ttp://

ww

w.ta

gesa

nzei

ger.

ch/d

igita

l/int

erne

t/US

A-s

etze

nLi

ste/

stor

y/30

7503

81

Einleitung (4)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

Fälle

5

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Übersicht (1)

� Relevante Rechtsquellen und Regeln� Persönlichkeitsrecht

� Urheberrecht

� Markenrecht

� Fremde Inhalte und Erlaubnis

6

� Fremde Inhalte und Erlaubnis

� Folgen von Rechtsverletzungen

Übersicht (2)

Rechtsquellen

Persönlichkeitsrecht1

Urheberrechtsgesetz

Markenschutzgesetz

7

1 Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Markenschutzgesetz

Weitere

Übersicht (3)

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

finan

ce/n

ews/

stor

y/27

5677

34

8

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

finan

ce/n

ews/

stor

y/27

5677

34

Persönlichkeitsrecht (1)Fall 1

9

Persönlichkeitsrecht (2)Fall 2

10

Persönlichkeitsrecht (3)Fall 3

11

Persönlichkeitsrecht (4)Fall 4

12

Urheberrecht (1)

Bilder Texte

Werkkategorien des Urheberrechts

13

Fotos

Videos

Musik

Weitere

Urheberrecht (4)Fall 2 (i)

14

Urheberrecht (5)

BGE 130 III 714

"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch

Fall 2 (ii)

15

den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."

Urheberrecht (6)Fall 3

16

Urheberrecht (7)

Ich bin doch nicht blöd, Mann

Fall 4 (i)

17

Ich bin doch nicht blöd, Mann

Urheberrecht (8)Fall 4 (ii)

18

Urheberrecht (9)Fall 5

19

Que

lle: h

ttp://

ww

w.y

outu

be.c

om/w

atch

?v=

xaP

epC

Vep

Cg

Urheberrecht (10)

Wiki AGWiki AG

Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit

Fall 6

ausserhalb der Arbeitszeitausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt ausserhalb seines TätigkeitsbereichesSchafft Inhalt ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches

……

20

Urheberrecht (11)Fall 7

21

Urheberrecht (12)

Art. 10 Abs. 1 URG

"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."

Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext

22

das Werk verwendet wird."

Art. 10 Abs. 2 lit. c URG

"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."

Urheberrecht (13)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle

23

� Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer fremden Website auf.

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Urheberrecht (14)

Eigengebrauch1

Zitat2

Persönlicher Bereich

Lehrperson für Unterricht in Klasse

Schranken des Urheberrechts: Übersicht

24

Schranken des Urheberrechts Berichterstattung über

aktuelle Ereignisse3

Weitere

Weitere

1 Art. 19 f. URG2 Art. 25 URG3 Art. 28 URG

Urheberrecht (15)

� Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.� Eigengebrauch?

� Zitatrecht?

Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)

25

Urheberrecht (16)

Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.

Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)

26

Urheberrecht (17)

USA

Schweiz

Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii)

27

State Court

Markenrecht (1)Fall 1 (i)

28

Markenrecht (2) Fall 1 (ii)

29

Markenrecht (3)Fall 1 (iii)

30

Markenrecht (4)Fall 1 (iv)

31

Markenrecht (5)Fall 2 (i)

32

Markenrecht (6)Fall 2 (ii)

33

Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)

� In der Regel ist vor der Verwendung von fremden Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.

� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis

Grundsatz

34

� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis eingeholt (Beweisbarkeit).

Fremde Inhalte und Erlaubnis (2)

35

Fremde Inhalte und Erlaubnis (3)

36

Fremde Inhalte und Erlaubnis (4)

User (der vorgibt,

Rechte zu haben)

Plattform-betreiber

Nutzungsbedingungen

37

Rechte-inhaber

Fremde Inhalte und Erlaubnis (5)

Schutz vor Drittansprüchen

Vertragliche Absicherung

Überprüfung der

Abtretung von Rechten

Lizenzierung von Rechten

38

Überprüfung der Rechtsposition (Due Diligence)

Folgen von Rechtsverletzungen (1)

Rechtsbehelfe

Zivilrechtliche

Strafrechtliche

Unterlassungsklage

Schadenersatzklage

Übersicht1

39

1 Rechtsbehelfe gemäss URG

Rechtsbehelfe Strafrechtliche

Weitere

Weitere

Folgen von Rechtsverletzungen (2)

"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

[…]

Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung

40

[…]

g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt […] oder anderswo wahrnehmbar macht;

[…]"

Folgen von Rechtsverletzungen (3)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

Fälle

41

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Folgen von Rechtsverletzungen (4)

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

digi

tal/w

ebpa

ge/s

tory

/139

7863

5

Haftung für User Generated Content (i)

42

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

digi

tal/w

ebpa

ge/s

tory

/139

7863

5

Folgen von Rechtsverletzungen (5)

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

digi

tal/w

ebpa

ge/s

tory

/206

1116

9

Haftung für User Generated Content (ii)

Zürich, 17. Dezember 2012 43

Que

lle: h

ttp://

ww

w.2

0min

.ch/

digi

tal/w

ebpa

ge/s

tory

/206

1116

9

Folgen von Rechtsverletzungen (6)

Que

lle: h

ttp://

ww

w.n

zz.c

h/na

chric

hten

/dig

ital/s

kylo

ad_k

inot

o_fe

stna

hme_

one-

clic

k-ho

ster

_1.1

5174

506.

htm

l

Haftung für User Generated Content (iii)

44

Que

lle: h

ttp://

ww

w.n

zz.c

h/na

chric

hten

/dig

ital/s

kylo

ad_k

inot

o_fe

stna

hme_

one

Folgen von Rechtsverletzungen (7)

User

User

UserPlattform

Plattform-betreiber

Haftung für User Generated Content (iv)

45

User

User

VerletzerRechte-inhaber

Plattform

Folgen von Rechtsverletzungen (8)

� Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt

� Orientierung an Rechtslage in der EU� Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle

Haftung für User Generated Content (v)

46

� "Notice & Take Down"

Zusammenfassung (1)

47

Staatsverträge

Zusammenfassung (2)

� Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten verwendet werden.

� Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.

48

und das Urheberrecht.

� Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.

� Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern (z.B. Creative Commons) bestehen.

Quellenverzeichnis

© jwisser© fPat © fPat© jwisser

49

50

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58E-Mail: o.staffelbach@wengervieli.chTwitter: http://twitter.com/OStaffelbach XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_StaffelbachLinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44