erstellt HBM T. Neumann 10/2012 - Feuerwehr Marienberg · gefährlichen Stoffen und Gütern, 5....

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Ausbildungsziel

- Wiederholung der Rechts-

grundlagen, Handlungsspiel-

räume, Rechte sowie

Pflichten der Feuerwehr

- Aufbau, Zuständigkeiten,

Organisation & Strukturen

des Brandschutzes

Ausbildungsziel

- Wiederholung der Rechts-

grundlagen, Handlungsspiel-

räume, Rechte sowie

Pflichten der Feuerwehr

- Aufbau, Zuständigkeiten,

Organisation & Strukturen

des Brandschutzes

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Gliederung R

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1.gesetzliche Grundlagen

2.Befugnisse der Feuerwehr

3.Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit

4.Träger der Feuerwehr

5.Kennzeichn. und Dienstrang

Abwägung R

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Brandschutz umfasst lt. SächsBRKG § 2:

- den vorbeugenden Brandschutz

- Brandbekämpfung / abwehrenden Brandschutz

- die technische Hilfe „wo gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für

Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte

oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein

durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden

können. Unglücksfall im Sinne

dieses Gesetzes ist ein plötzlich

eintretendes Ereignis, das er-

hebliche Gefahren für

Menschen, Sachen oder die

Umwelt verursacht und den

Einsatz von Kräften und Mitteln

der Feuerwehr erforderlich

macht.“

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Befugnisse sind:

In den Brandschutzgesetzen der Länder

geregelte ordnungsrechtliche Vorschriften,

die spezielle Ermächtigungen und Eingriffe

in durch das Grundgesetz rechtliche

geschützte Bereiche der Bürger gestatten.

Grundgesetz Art: 2, 13, 14

SächsBRKG § 74

2. Befugnisse der Feuerwehr (gesetzliche Grundlagen)

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Artikel 2

Recht auf Leben, Freiheit der Person

Artikel 13

Unantastbarkeit der Wohnung

Artikel 14

Eigentum, Erbrecht, Enteignung

Grundgesetz

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r Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen

- Voraussetzung:

nur zur Aufgabenwahrnehmung auch gegen

den Willen der Eigentümer, Besitzer oder

Nutzungsberechtigter

Bei Übungen nur mit Zustimmung der Eigen-

tümer!

Befugnis Nr. I

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Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen

Ausnahmen – Exterritoriales Gelände,

Botschaften, Botschaftsfahrzeuge,

Konsulate

Befugnis Nr. I

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Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen sowie die Vornahme von Maßnahmen – Vorsicht bei Veröffentlichung von privaten Daten und Fotos

Befugnis Nr. I

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Inanspruchnahme von Sachen

- Voraussetzung:

- Gefahr im Verzug

- Nutzung der Gegenstände nur wenn

unbedingt erforderlich

- nur geeignete Gegenstände

Befugnis Nr. II

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Inanspruchnahme von Sachen

- Voraussetzung:

- Gefahr im Verzug

- Nutzung der Gegenstände nur wenn

unbedingt erforderlich

- nur geeignete Gegenstände

Befugnis Nr. II

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Heranziehen von Personen

- Voraussetzung:

- Gefahr im Verzug

- Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr

- körperlich- und geistig geeignet

- unter 18 Jahren nicht im Gefahrenbereich

- Heranziehung ist notwendig und zumutbar

- Hilfeleistung ist notwendig und zumutbar

Bei Ablehnung § 323 StGB – Unterlassene

Hilfeleistung

Befugnis Nr. III

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Platzverweis & Räumung (§ 58 SächsBRKG) - Rechte im Straßenverkehr (§§35/38 STVO) - Notwehrrecht (§ 32 StGB) - rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Weitere Befugnisse

sofern dies zur Erfüllung von hoheitlichen

Aufgaben dringend geboten ist

zum Beispiel:

* Überschreiten des Tempolimits

* Halten oder Parken im Halteverbot

* Fahren bei Rotlicht- Befahren der Gegenfahrbahn

* Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung

Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher

Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) nicht fahrzeuggebunden,

sondern personengebunden.

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Sonderrecht nach § 35 StVO

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Außerkraftsetzen von Regeln der STVO

z.B. - Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

- Nichtbeachtung der Vorfahrtsregeln

- Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken

- Nichtbeachten Lichtsignale

- verkehrtes Befahren von Einbahnstraßen

!!! sofern keine anderen Verkehrs-

teilnehmer gefährdet werden!!!

Sonderrecht nach § 35 StVO

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tVO

(nur in Verb. mit § 35)

Das Wegerecht gestattet bestimmten KFZ das

Recht auf „freie Bahn“ im öffentlichem Verkehr.

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur

verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist,

um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche

Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu

verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet

an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie

Bahn zu schaffen“.

Wegerecht nach § 38 StVO

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(nur in Verb. mit § 35)

Blaues Blinklicht immer zusammen mit dem Einsatzhorn

„Alle übrigen Ver-

kehrsteilnehmer

haben sofort freie

Bahn zu schaffen“.

Wegerecht nach § 38 StVO

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(SächsPolG § 3)

geeignete Mittel Maßnahme muss ausführbar sein

Verhältnismäßigkeit es darf kein Nachteil herbeigeführt

werden, der außer dem Verhältnis

zum beabsichtigten Erfolg steht

geringste Mittel Maßnahme nur solange zulässig

bis der Zweck erfüllt ist, oder

die Erfüllung unmöglich ist

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die

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FwDV 1

Grundtätigkeiten

Lösch & Hilfe-

leistungseinsatz

FwDV 2

Ausbildung der

Freiwilligen

Feuerwehren

FwDV 3

Einheiten im

Löscheinsatz

FwDV 7

Atemschutz

FwDV 8

Tauchen

FwDV 10

Tragbare Leitern

FwDV 13/1

Technische

Hilfeleistung

FwDV 100

Führung und

Leitung im

Einsatz

FwDV 500

Einheiten im

ABC-Einsatz

FwDV 810

Funk – Sprech-

funkdienst

Feuerwehrdienstvorschriften

(SächsBRKG) regelt

Aufgaben von

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Gemeinde

(§ 6 örtliche

Brandschutz-

behörde)

Landkreis und

kreisfreie Städte

(§ 7 untere Brand-

schutz,-

Rettungsdienst

und Kat-Schutz-

behörde

Freistaat

(§8 oberste

Brandschutz,-

Rettungsdienst

und Kat-Schutz-

behörde

Aufstellung der Feuerwehren

(SächsBRKG) regelt

Aufgaben von Gemeinden

- Örtliche Brandschutzbehörde

- Aufstellung leistungsfähige Feuerwehr nach

Brandschutzbedarfsplan

- Aus- und Weiterbildung der Angehörigen

- Sicherstellung Alarmierung

- Sicherstellung Löschwasserversorgung

- Alarm- und Ausrückeordnung, Einsatzpläne

- Auskunftserteilung gegenüber Leitstellen

- Förderung Brandschutzerziehung

- Durchführung Brandverhütungsschauen nach § 22

- Zusammenfassende Einsatzberichte der Feuerwehr

Träger der Feuerwehr R

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(SächsBRKG) regelt

Aufgaben von Landkreis

- Beratung und Unterstützung der Gemeinden

- Einrichtung und Unterhaltung Alarmierungssysteme

- Gemeindeübergreifende Ausbildung

- Festlegung überörtlicher Einsatzbereiche

- Aufstellung Alarm- und Ausrückeordnung

- Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale

- Beschaffung gemeindeübergreifender Ausrüstung

- Planung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen

- Unterstützung Brandverhütungsschauen nach § 22

- Bildung besonderer Führungseinrichtungen

- Erstellung Katastrophenschutzpläne - Katschutzstab

usw.

Untere Brandschutzbehörde R

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(SächsBRKG) regelt

Aufgaben von Land

- Bestellung Landesbeirat Brandschutz

- Einrichtung und Unterhaltung Ausbildungseinrichtung

- Unterstützung Gemeinden und Landkreise

- Unterstützung Gemeinden bei Waldbrandgefahren-

klasse A Errichtung Löschwasserentnahmestellen

- Förderung Brandschutzforschung

- Freiwillige Absicherung der Feuerwehrangehörigen bei

dienstbedingten Unfällen und Krankheiten

- Beschaffung spezieller Fahrzeuge und Geräte

entsprechend Haushaltsplan

- Planung und Sicherstellung Katastrophenschutz

Oberste Brandschutzbehörde R

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Eingruppierung der Ausrückebereiche

aufgrund unterschiedlicher

Gefahren- und Risikopotentiale

(Brandschutzbedarfsplan)

Hinweis: Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten! Risikoklassen

Brandgefahren

B1 bis B5

Vier

Risikoklassen

ABC-Gefahren

ABC 1 bis ABC

5

Technisch. Gefahren

T1 bis T5

Gefahren auf und in

Gewässern sowie durch

Gewässer W 1 bis W 5

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Risikopotentiale zur Einstufung

eines Ausrückebereiches

• Gebäude mit

Rettungs-

höhen bis 18m

• Heime

• Verkaufs- stätten

• gewerblich

genutzte bau-

Anlagen über

1500 m² Ge-

schossfläche

• norm. Durch-

gangsverkehr

B 3

große Gemeinden

• Gebäude mit

Rettungs-

höhen bis 12m

• gewerblich

genutzte bau-

liche Anlagen

• Beherber-

gungsbetriebe

mit mehr als

12 Betten

• geringer

Durchgangs-

verkehr

B 2

mittl. Gemeinden

• Großstadt- kerngebiet

• Mineralöl- raffinerien

• Verkehrs- knotenpunkt

B 5

Großstädte

• Krankenhaus

• Einkaufszen-

tren >10000m²

Gesch.-fläche • Großwerkst. mit besond.

Gefahren

• große Indus- trieanlagen

• großer Durch- gangsverkehr

B 4

Kreisfr. Städte

• Gebäude mit Rettungs- höhen > 18 m

kleine Gemeinden

• Gebäude mit Rettungs- höhen bis 8 m

• landwirtsch.

Anwesen

Aussiedlerhöfe

• Kleingarten-

siedlungen

• Camping-

plätze

• Ortsverkehr

B 1

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kleine Gemeinden

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Mindestausstattung für die

Feuerwehren laut

Brandschutzbedarfsplan

„Brandgefahren“

Brandgefahren

(B)

Risikoklasse 1

Stufe 1

9 Min.

Stufe 2 14 Min.

Stufe 3 18 Min.

TSF oder

KLF

StLF 10/10

ELW 1

StLF 10/10

TLF 20/40

SW 2000-Tr

2

StLF 10/10

HRF 12-9

StLF 10/10

HLF 10/10

ELW 1

StLF 10/10

TLF 20/40

SW 2000-Tr

3

HLF 10/10

LF 16/12

ELW 1

2 StLF 10/10

StLF 10/10

TLF 20/40

SW 2000-Tr

GW-A

4

HLF 20/16

LH 16/12

TLF 16/24-Tr

ELW 1

HLF 10/10

TLF 16/24-Tr

StLF 10/10

LF 16/12

SW 2000-Tr

GW-A

ELW 2

5

HLF 20/16

HLF 10/10

LF 16/12

TLF 20/40

ELW 1

HLF 20/16

LF 16/12

TLF 20/40

KdoW

HLF 10/10

LF 16/12

GW-A

SW 2000-Tr

ELW 2

WLF mit AB-P

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Risikoklasse

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Technische

Gefahren und

Gefahren

durch Natur-

ereignisse (T)

Ausrüstung wie unter B, zusätzlich

1

keine

zusätzliche

Ausrüstung

HLF 10/10

MZF 1

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RW

MZF 2

keine

zusätzliche

Ausrüstung

3

MZF 2

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keine

zusätzliche

Ausrüstung

4

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MZF 3

keine

zusätzliche

Ausrüstung

5

RW

WLF mit AB-P

keine

zusätzliche

Ausrüstung

keine

zusätzliche

Ausrüstung

keine

zusätzliche

Ausrüstung

Mindestausstattung für die

Feuerwehren laut Brandschutz-

bedarfsplan Technische Gefahren

und Gefahren durch Naturereignisse

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Einsatzgrundzeit mit weiteren

Ergänzungsmaßnahmen

Brandausbruch Notruf /

Alarmierung

4 Min.

Einsatzstelle an

13 Min. Einsatzstelle an

18 Min.

t (Min.)

0 Min.

Einsatzgrundzeit

1. Abmarsch: 1:8

Löschgruppenfahrzeug

2. Abmarsch: 1:5

Staffelfahrzeug

3. Abmarsch:

Ergänzen

des 1. und des

2. Abmarsches

Einsatzgrundzeit

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- Freiwillige Feuerwehren

(54 000 Mitglieder Sachs.)

- Berufsfeuerwehren 7 Stück

(ab 80 000 Einwohner)

- Pflichtfeuerwehr

- Werks- und Betriebsfeuerwehren (privat)

Rechte und Pflichten durch Satzungen geregelt.

Arten der Feuerwehren (§ 15 SächsBRKG)

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Ausrüstung besteht aus

- persönliche Schutzausrüstung

- Fahrzeuge

- Geräte zur Brandbekämpfung

- Geräte zur technischen Hilfeleistung

Ausrüstung der Feuerwehren

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Ausrüstung der FW nach Brandschutzbedarfsplan 1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,

2. Art und Nutzung der Gebäude,

3. Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,

4. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch

unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit

gefährlichen Stoffen und Gütern,

5. geographische Lage und Besonderheiten der

Gemeinde,

6. Löschwasserversorgung,

7. Alarmierung der Feuerwehr sowie

8. Erreichbarkeit von Einsatzorten.

Ausrüstung der Feuerwehren Sächsische Feuerwehrverordnung –

SächsFwVO Stand 10/ 2005

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Mindeststärke von Feuerwehren

Kleine Ortsfeuerwehr (Grundausst.) - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 20 Angehörige

Feuerwehrstützpunkt - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 30 Angehörige

Feuerwehrschwerpunkt - 1 Wehrführer / 1 Stellvertreter - 40 Angehörige

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Mindeststärke von Feuerwehren

§ 2

Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr

Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffent-

lichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der

im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in

der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan ein-

gesetzten Feuerwehrfahrzeuge.

(Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO)

Bsp. 1 LF 16/12 1 DL 23/12

Besatzung 1/8 (9) Besatzung 1/2 (3)

Mindeststärke 24 aktive Kam.

Bahnunfall I (36 h) Motorsägen (18 h) Bus -LKW (14 h) Konstr. (36 h)

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Ausbildungsschema Teil I

Funktionsträger / Ausbildung

Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang 70 h)

Sprechfunker (16 h)

Atemschutzgeräteträger (25 h) TH - Basislehrgang (36 h)

Truppmann Teil 2 (80 h)

ABC – Basis LFS (36 h) Pat.-Rettung (14 h) Maschinisten (35 h)

Truppführer (35 h)

AS-Gerätewart (36 h) FW-Jugendwart (20h) Sicherheitsbe. (36 h)

GW Chemie (20 h) GW Atem ÜD(14 h) Masch. DL (36 h) GW (36 h)

ABC – Technik (36 h) ABC – Dekon (36 h) ABC – Messen (36 h)

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Ausbildungsschema Teil II

Gruppenführer (70 h)

Führen

ABC I (36 h)

Ausbilder

Trupp (36 h)

Ausbilder

Sicher.(36 h)

Ausbilder

MKS (36 h)

Ausbilder

Masch.(36 h)

Ausbilder

Bahn (36 h)

Ausbilder

AS-Ger.(36 h)

Ausbilder

Jugend (36 h)

Ausbilder

Funk (36 h)

Zugführer (70 h)

Administr.

(14 h)

Stressbe-

wält.(36 h)

Verbands-

führer (36 h)

Leiter

FW (36 h)

Führen

ABC II (36 h)

Bahnunfall

II (36 h)

Stabsarbeit

(36 h)

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Dienstgrade & Voraussetzungen

Dienstgrad

Anwärter

Feuerwehrmann X 2

Oberfeuerwehrmann X X 1 3

Hauptfeuerwehrmann X X 2 4

Löschmeister X X 3 4

Hauptlöschmeister X X X 3 4

Brandmeister X X X X 4 6

Oberbrandmeister X X X X X 5 8

Hauptbrandmeister X X X X X X 5 10

Brandinspektor X X X X X X 6 12

Oberbrandinspektor X X X X X X X 7 14

Hauptbrandinspektor X X X X X X X X 7 16

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Dienstgrade & Funktionen

Dienstgrad

Anwärter

Feuerwehrmann X

Oberfeuerwehrmann X

Hauptfeuerwehrmann X

Löschmeister X

Hauptlöschmeister X

Brandmeister X X

Oberbrandmeister X X

Hauptbrandmeister X

Brandinspektor X

Oberbrandinspektor X

Hauptbrandinspektor X

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Wehrleiter

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Brandmeister

Oberbrandmeister

Hauptbrandmeister

Brandinspektor

Oberbrandinspektor

Hauptbrandinspektor

Anwärter

Feuerwehrmann

Oberfeuerwehrmann

Hauptfeuerwehrmann

Löschmeister

Hauptlöschmeister

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Dienstgrade - Kennzeichnungen

stellv. Ortswehrführer

Ortswehrführer

Gruppenführer

Zugführer

Stellv. Gemeindewehrf.

Gemeindewehrführer

Stellv. Kreisbrandmeister

Kreisbrandmeister

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Dienstgrade - Kennzeichnungen

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Dienstgrade - Kennzeichnungen

Gruppenführer

Zugführer

Abteilungsführer

Wehrleiter

Verbandsführer

Stadtwehrleiter

Kreisbrandmeister

Einsatzleiter

Zugführer

Abschnittsleiter

Gruppenführer

Fachberater

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Rechte

- Soziale Absicherung

Unfallkasse

- Mitspracherecht /

Wahlrecht innerhalb

der Wehr

- Eintritt in die FFW

- Austritt aus der FFW

Rechte & Pflichten Pflichten

- Teilnahme Dienste

- Teilnahme Ausbildung

- Teilnahme Alarm

Ausrücken

- Ausführung von

Weisungen

- Kameradschaft

- Beachtung UVV´s

und DV´s

- Geräte und Fahrzeuge

pfleglich behandeln

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FV

Gliederung DFV

Deutscher Feuerwehrverband

• Delegiertenversammlung

• Präsidialrat

• Präsidium

• Beirat

• Landsverbände

• Kreisverbände

- Stiftung „Hilfe für Helfer“ Sachsen