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Rechtsvorschriften im InternetKundmachung und Dokumentation

Dr. Josef Souhrada

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, allg. Rechtsabteilung, recht.allgemein@hvb.sozvers.at

Kundmachung und Dokumentation

e-Government Konferenz 2003 in Graz, Grazer Congress, 5. Juni 2003

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Wie kommt die Sozialversicherung zu diesem Thema?

durch ein Gesetz mit über 200 Änderungen

... das ASVG

durch Kundmachungen mit über zwei Dutzend RechtsträgernKrankenkassen, Unfallversicherungsanstalten, Pensionsversicherungsanstalten, Pensionsinstitute, Hauptverband, Ministerien (Genehmigungsverfahren) ...

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Worum geht es?

Um rechtsverbindliche Kundmachung im Internet

www.avsv.at

Um Dokumentation von Recht im Internet

www.sozdok.at

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... und was haben Sie davon?

Erfahrungen der heute vorgestellten Systeme gelten für

Rechtsbereiche mit vielen Änderungen:

Steuerrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Organisation ...

Rechtsbereiche mit vielen Kundmachungsberechtigten:

Art. 18 B-VG: jede Behörde kann Verordnungen im

Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen ...

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Kennen Sie „Ihren“ Rechtsbestand?

... und auch das, was Ihre untergeordneten Behörden dazu kundgemacht haben?

... und auch das, was von Selbstverwaltungskörpern dazu erlassen wurde (Art. 118 Abs. 6 B-VG, Ortspolizei, örtliches Baurecht usw.)?

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„Recht“ ist nicht nur Gesetzestext ...

Kundmachung und Dokumentation betreffen nicht nur Rechtsvorschriften, auch ...

Geschäftsordnungen Dienstanweisungen Arbeitsanleitungen Verträge, Geschäftsbedingungen sonstige behördliche, aber auch betriebliche Texte

... lassen sich nach den gleichen Abläufen kundmachen und dokumentieren.

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Ihr Rechtsbestand ...

NATÜRLICH kennen Sie ihn -

aber haben Sie ihn auch vollständig greifbar?

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Ihr Rechtsbestand ...

... und können Sie mit Sicherheit sagen, nichts übersehen zu haben?

... z. B. das, was während Ihres letzten Urlaubes in einem Amtsblatt kundgemacht wurde oder zwar bereits herausgegeben, aber noch zu Ihnen unterwegs ist?

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Ihr Rechtsbestand ...

beim BGBl. funktioniert die Internetinformation, weil dort der „Markt“ (Interessentenkreis) groß genug ist.

aber bei den Kundmachungsblättern von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, sonstigen Behörden in Österreich?

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Ihr Rechtsbestand ...

kennen wir in der vollziehenden Verwaltung „unser“ Recht wirklich -

oder verlassen wir uns darauf, dass wir das einschlägige „Basisrecht“ kennen „und im Übrigen schon nix passieren wird“??

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Ihr Rechtsbestand ...

vertritt diese Ansicht auch der Gemeindesekretär oder Bürgermeister, der z. B. einem Bauwerber eine Auskunft gibt?

oder verlassen wir uns darauf, dass uns schlimmstenfalls die Organhaftpflicht „eh nix antun wird“??

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Es ist unser aller Rechtsbestand ...

die vorige Ansicht sollten wir weder

unserer Dienststelle/dem Arbeitgeber, welche das Haftungsrisiko zu tragen haben, noch

unseren Bürgern

zumuten.

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Ihr Rechtsbestand ...

Bürgernahe Verwaltung

sieht anders aus.

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Ein Diskussionsthema ...

Wer sich auskennt, fragt weniger -

und wer dennoch fragt, fragt konkreter.

Erleichtert das nicht uns allen die Arbeit?

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... und deswegen:

KLARE ÜBERSICHT

nicht nur

über das Bundes- und Landesgesetzblatt, sondern auch

über das Durchführungsrecht.

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... und deswegen:

Rechtssicherheit darf nicht vom

rostigen Reißnagel auf einer

Kundmachungstafel abhängen.

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... weil ...

Die BürgerInnen interessiert

wenig, was im

Bundesgesetzblatt steht ...

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... weil ...

... wohl aber, was der

Gemeinderat/Bürgermeister

gestern über den Bau am

Nachbargrundstück kundgemacht

hat.

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... weil ...

... und wer bei einer Krankenkasse

welche Leistungen ohne

Rezeptgebühr bekommt.

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... weil ...

... und das steht

nicht

im Bundesgesetzblatt.

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daher ...

daher ...

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Kundmachung im Internet

Jede/r soll vor dem eigenen PC

feststellen können, was mit

welchem vollständigen Text

kundgemacht ist.

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Kundmachung im Internet

Und zwar sofort mit der Kundmachung.

... und ohne dass eine Dokumentationsstelle

Tage/Wochen später den Text speichert (und dabei

eigene Versionen vlg. Tipp- und Layoutfehler kreiert).

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Kundmachung im Internet

Es gibt wesentlich mehr PC-

Arbeitsplätze (Spielplätze) als

Gesetzblatt-Abonnements.

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Kundmachung im Internet

Der Zugang zum Recht wird durch

die PC-Nutzung nicht erschwert,

sondern erleichtert,

weil ....

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Kundmachung im Internet

... für die Nutzung der Angebote

keine besondere Ausstattung oder

Ausbildung nötig ist.

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Kundmachung oder Dokumentation?

„Recht im Internet“ ist nur dann sinnvoll, wenn auch

die authentische Kundmachung bereits im Internet

erfolgt.

Weil nur so der Normadressat Gewähr dafür hat,

tatsächlich den vollständigen und „echten“ Text zu

erhalten.

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Kundmachung oder Dokumentation?

Die beste Dokumentation muss einer Kundmachung stets nachhinken - weil sie

Kundmachungsdaten einarbeiten, Links legen, Kunsttexte erstellen (Novellen enthalten oft nur

Bruchstücke ...)

muss.

Dafür muss die Kundmachung abgewartet werden.

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Kundmachung im Internet

Es gibt kein papierenes Verlautbarungsblatt mehr ...

www.avsv.at

- die authentische Kundmachung

im Internet

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(noch) kein Schönheitswettbewerb ...

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Recht und Internet: Lösungen

Der Rechtstext in der

Originalverlautbarung ist an jedem PC

zu jeder Zeit zugänglich

Die Übersicht wird automatisch mit

jeder einzelnen Kundmachung

aktualisiert

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Recht und Internet: Lösungen

früher geltende Kundmachungen bleiben

dokumentiert und sind wie der geltende

Text abrufbar

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Kundmachung als Basis von Verlässlichkeit

Verlautbarung von Rechtstexten kennt keine

„Versionen“.

Was kundgemacht ist, hat unveränderbar und auf

Dauer im ursprünglichen Wortlaut auffindbar zu sein.

Es kann nur durch andere Kundmachungen

(allenfalls rückwirkend) verändert, berichtigt oder

aufgehoben werden.

es muss jederzeit klar sein, welcher Text zu welchem Zeitpunkt gegolten hat.

Wer sich auf eine bestimmte Regelung verlassen hat,

dem darf kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich diese Regelung später ändert.

Frühere Rechtstexte müssen zugänglich bleiben.

es muss jederzeit klar sein, welcher Text zu welchem Zeitpunkt gegolten hat.

Wer sich auf eine bestimmte Regelung verlassen hat,

dem darf kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich diese Regelung später ändert.

Frühere Rechtstexte müssen zugänglich bleiben.

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Übersicht

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Übersicht - Suchbaum

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Ihr Glaube an den Inhalt eines Gesetzblattes

Bisher haben Sie daran „geglaubt“, dass das

Gesetz-/Amtsblatt, das Ihnen der Briefträger gebracht hat,

auch jenes ist, welches von der kundmachenden Behörde

„herausgegeben und versendet“ wurde.

Mit elektronischer Signatur können Sie das sicherstellen.

Und Sie sollten es tun ...(... bevor Sie anfangen müssen, an Ihren Computer zu glauben.)

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Von der Übersicht zum gesicherten Dokument

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Die Signaturprüfung

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Der „grüne Haken“ - Sicherheit durch Signatur offengelegt

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Man muss damit arbeiten können

Basis ist ein formatiertes WORD-Dokument

Dieses Dokument wird konvertiert in eine XML- und eine pdf-Version

Diese beiden Versionen werden signiert und gesichert an den Verlautbarungsserver übermittelt.

Für den Autor ist die Schreibarbeit relevant, nicht die Technik.

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Formatierung ist Basis der Konvertierung

Gut geschriebene („sauber formatierte“) Texte, Tabellen können auf

beliebigen Textverarbeitungsplätzen

erstellt werden.

Nur die Konvertierung und Freigabe zur Kund-machung verlangt Autorenrechte und Programm.(frühere Ablaufsorganisation von Texterstellung und Satz-/Druck muss nicht umgestellt werden)

SOUHRADA:

das war eine der Voraussetzungen für das Projekt: es waren ca. 30 verschiedene Stellen mit jeweils mehreren Textquellen einzubinden

SOUHRADA:

das war eine der Voraussetzungen für das Projekt: es waren ca. 30 verschiedene Stellen mit jeweils mehreren Textquellen einzubinden

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Dokumenterstellung

Schreiben (in Word)

Konvertieren (in xml und pdf - „Zwillinge“)

Verifizieren (elektronische Signatur)

Publizieren (mit Sicherheitskopien)

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www.avsv.at Ein Dokument - drei Umgebungen

Demonstrationsumgebung als „Übungs- und Spielwiese“

Produktionsumgebung als retardierendes Sicherungsmoment

beide im Intranet noch hinter den Firewalls, danach

Verlautbarungsumgebung im Internet frei zugänglich

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Hilfen sind im System angeboten

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... finden muss man auch

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www.avsv.atVorbereitung des Inhalts

Erfassung aller in Frage kommenden

Texte (Überschriften, Absätze)

Darstellungen (Pläne, Grafiken usw.)

Tabellen (Bilanzen, Budgets, Erfolgsrechnungen usw.)

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www.avsv.atVorbereitung der Abläufe

Schulung der TexterfassungFormatierung ist Basis der Konvertierung

Schaffung der Sicherheitsgrundlagen Arbeitsplätze, Rechenzentrum, Zertifikate, Rechtsbasis

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Koordination tut Not

Es sollte nicht vorkommen, dass jede kundmachungspflichtige Stelle ein eigenes Verlautbarungssystem entwirft

Glauben Sie nicht, solch ein System „viel billiger selber machen“ zu können, dazu ist der technische Fortschritt zu schnell (Achtung - Sicherheitsthemen!)

Übergeordnete Suchfunktionen müssen vorhanden sein. Oder wir verlassen uns auf Internet-Suchmaschinen, wenn wir rechtsrelevante Texte suchen?

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Koordination tut Not

Vergabeverfahren

wissenschaftliche Begleitung

Koordination der Legistikdienste der

Gebietskörperschaften

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beteiligte Institutionen

Bundesministerium für (damals:) soziale Sicherheit und Generationen: Rechtsgrundlagen (§ 31 Abs. 9 und 9a ASVG usw.)

Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger: Finanzierung, juristische Koordination

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA: Projektleitung, Auftragsvergabe, technische Koordination

T-Systems: Programmierung und technische Gestaltung

Technische Universität Wien, Institut für Softwaretechnik: wissenschaftliche Projektbegleitung Technik

Universität Salzburg, Inst. für Verfassungs- und Verwaltungsrecht: wissenschaftliche Projektbegleitung Recht

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www.avsv.at - Architektur

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Convergence Company.

Branchenspezifische Konvergenzlösungen aus einer Hand.

Der private Partner

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www.sozdok.at - von der Kundmachung in die Dokumentation

Die kundgemachten Texte können aus www.avsv.at ohne

weitere Formatierung in die Dokumentation des

Sozialversicherungsrechts übernommen werden.

www.sozdok.at

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www.sozdok.at

Kein Schönheitswettbewerb, sondern rascher Zugang:

Es bringt Ihnen nichts, (und es kostet Ihre Arbeitszeit)

wenn Ihnen eine Datenbank „Guten Tag“ sagt.

(und das vielleicht zehnmal täglich, bei jedem Einschalten ..)

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www.sozdok.at - Die Rechtsdokumentation

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www.sozdok.at - einzelnes Dokument

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www.sozdok.at - Spezialistensuche

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www.sozdok.at - Trefferliste

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www.sozdok.at - Homepage

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www.sozdok.at - www.ris.gv.at

SozDok und RIS sind keine Konkurrenzunternehmen.

Sie sind beide Kinder bzw. Enkel einer Entwicklung, die ihren

Anfang im „Wiener System“ des Bundeskanzleramtes mit

dem Unternehmen IBM in den Jahren nach 1970 hatte.

Siehe dazu die Kurzdarstellung in der „Literaturliste

Legistik“ in den Hilfetexten der hier präsentierten Projekte.

Die SozDok wird zu 50 % vom BMS mitfinanziert, ihre

Erfahrungen stehen dem Bund zur Verfügung.

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www.avsv.at - www.sozialversicherung.at

Zielgruppen

Information

verschiedene Formen - verschiedene Angebote

Optik für Juristen liegt nicht zwingend im Allgemeininteresse

Corporate Design darf nicht unterschiedliche Botschaften verschleiern. Die Legistikangebote sind vom allgemeinen Kundeninformationssystem technisch (auch wegen Sicherheitsvorteilen) und optisch getrennt.

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www.avsv.at www.sozdok.at

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Weitere Hinweise, Material und Kontaktadressen:allgemeine Hilfeseite von www.avsv.at

Homepage von www.sozdok.at

Josef Souhrada

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www.avsv.at www.sozdok.at

Fragen

Hinweise

Wünsche

Beschwerden

bitte anschließend, aber auch in der Pause oder an die Mailadressen der

vorgestellten Projekte (siehe deren Hilfetexte).

sozdok.inhalt@hvb.sozvers.at avsv.inhalt@hvb.sozvers.at

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Rechtsvorschriften im InternetKundmachung und Dokumentation

Dr. Josef Souhrada

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, allg. Rechtsabteilung, recht.allgemein@hvb.sozvers.at

e-Government Konferenz 2003 in Graz, Grazer Congress, 5. Juni 2003

Diese Präsentation wird in den allgemeinen Hilfetexten der Projekte www.avsv.at und www.sozdok.at im Internet zur Verfügung gestellt.

© Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 2003. Die Nutzung dieser Präsentation ohne Rücksprache ist jedoch für nicht gewinnorientierte

Veranstaltungen freigegeben.

Ende der Präsentation