Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung

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Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung. Reinbek – 19. Januar 2012. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung Gesetzliche Neuregelungen III. Aktuelle Rechtsprechung IV. Ausblick. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung. Definition. - PowerPoint PPT Presentation

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Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur ArbeitnehmerüberlassungRechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung

Reinbek – 19. Januar 2012Reinbek – 19. Januar 2012

I. I. Übersicht ArbeitnehmerüberlassungÜbersicht Arbeitnehmerüberlassung

II.II. Gesetzliche NeuregelungenGesetzliche Neuregelungen

III. Aktuelle RechtsprechungIII. Aktuelle Rechtsprechung

IV. AusblickIV. Ausblick

I. I. Übersicht ArbeitnehmerüberlassungÜbersicht Arbeitnehmerüberlassung

ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung

AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

DefinitionDefinition

ArbeitnehmerüberlassungsgesetzArbeitnehmerüberlassungsgesetz

• letzte Neuregelung zum 01.12.2011 (01.05.2011),letzte Neuregelung zum 01.12.2011 (01.05.2011),davor weitgehende Änderungen zum 01.01.2004davor weitgehende Änderungen zum 01.01.2004

• vorher:vorher: Verhinderung der Zurückdrängung vonVerhinderung der Zurückdrängung vonunbefristeter Vollzeitbeschäftigungunbefristeter Vollzeitbeschäftigung

• dann:dann: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der zur Bekämpfung der MassenarbeitslosigkeitMassenarbeitslosigkeit

• jetzt:jetzt: erneute Zurückdrängungstendenz und erneute Zurückdrängungstendenz und Verhinderung von MissbrauchVerhinderung von Missbrauch

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

• vorher:vorher: VerleiherbetriebsbezogenheitVerleiherbetriebsbezogenheit

• heute:heute: EntleiherbetriebsbezogenheitEntleiherbetriebsbezogenheit

Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:

• keine speziellen Befristungsregelungen mehrkeine speziellen Befristungsregelungen mehr es gilt das TzBfG es gilt das TzBfG

• grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des EntleiherbetriebsStammbelegschaft des Entleiherbetriebs

• keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehrkeine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr

• teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubrancheteilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche

WerkvertragWerkvertrag

DienstvertragDienstvertrag

AbordnungAbordnung

BedienpersonalBedienpersonal

ArbeitsvermittlungArbeitsvermittlung

Abgrenzung zu anderen VertragsartenAbgrenzung zu anderen Vertragsarten

Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:

• Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“„Entleiher“

• Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜGOrdnungswidrigkeit nach § 16 AÜG

bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)„Verleihers“ (§ 1 AÜG)

• eigenverantwortliche Herstellung durch eigenverantwortliche Herstellung durch WerkunternehmerWerkunternehmer

• ausschließliches Weisungsrecht des ausschließliches Weisungsrecht des WerkunternehmersWerkunternehmers

• Risiko des Misslingens beim Risiko des Misslingens beim WerkunternehmerWerkunternehmer

• geschuldet wird das Werk an sich, Weg geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmersdorthin Sache des Werkunternehmers

WerkvertragWerkvertrag

• Leistungserbringung in eigener Verantwortung Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmersdes Auftragnehmers

• ausschließlich Weisungsrecht des ausschließlich Weisungsrecht des AuftragnehmersAuftragnehmers

• Entgelt an Leistungserbringung geknüpftEntgelt an Leistungserbringung geknüpft

• keine Erfolgsabhängigkeitkeine Erfolgsabhängigkeit

DienstvertragDienstvertrag

• zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG)ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG)

• abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE seinARGE sein

• alle ARGE-Mitglieder müssen unter die alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallenfallen

• alle ARGE-Mitglieder müssen zur alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet seinLeistungserbringung verpflichtet sein

AbordnungAbordnung

• keine AÜ wenn Personalgestellung nur keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung;vertragliche Nebenleistung;Maßstab: wirtschaftlicher Wert der MietsacheMaßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache

• nicht gegeben bei nur untergeordneten nicht gegeben bei nur untergeordneten MietsachenMietsachen

BedienpersonalBedienpersonal

• seit 1994 kein Monopol der BA mehrseit 1994 kein Monopol der BA mehr

• Vermittlung in neues, dauerhaftes Vermittlung in neues, dauerhaftes ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

• wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeberwirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber

• keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum VermittlerVermittler

ArbeitsvermittlungArbeitsvermittlung

GrundsatzGrundsatz:: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)

• Angabepflicht im ÜberlassungsvertragAngabepflicht im Überlassungsvertrag

• grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglichgrundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich

• falls keine Erlaubnis:falls keine Erlaubnis:

Entleiher wird Arbeitgeber + OrdnungswidrigkeitEntleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit

VerleiherVerleiher

EntleiherEntleiher

LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

VerleihvertragVerleihvertrag

tatsächliche Überlassungtatsächliche Überlassung

Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen

Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen EntgeltQualifikation gegen Entgelt

VerleiherVerleiher EntleiherEntleiher

VerleihvertragVerleihvertrag

• Nachweis der Erlaubnis zur AÜNachweis der Erlaubnis zur AÜ

• SchriftformerfordernisSchriftformerfordernis

• häufig:häufig: VermittlungsprovisionVermittlungsprovision

VerleiherVerleiher EntleiherEntleiher

VerleihvertragVerleihvertrag

„„Normaler“ ArbeitsvertragNormaler“ Arbeitsvertrag

Besonderheit: Besonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei DrittenVerpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten

VerleiherVerleiher LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

Weitere Besonderheiten:Weitere Besonderheiten:

• Befristungen jetzt nach TzBfG möglichBefristungen jetzt nach TzBfG möglich

• i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im LeihvorgangArbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang

Ausnahme: Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütungabweichende Vergütung

EntleiherEntleiher LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

tatsächliche Überlassungtatsächliche Überlassung

• bleibt Arbeitnehmer des Verleihersbleibt Arbeitnehmer des Verleihers

• Direktionsrecht für EntleiherDirektionsrecht für Entleiher

• arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiherarbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher

• Anzeigepflicht bei Verhinderung/AUAnzeigepflicht bei Verhinderung/AU

• Haftung nach arbeitsrechtlichen GrundsätzenHaftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen

II. Gesetzliche NeuregelungenII. Gesetzliche Neuregelungen

Wesentliche Neuerungen:Wesentliche Neuerungen:

1.1.Ausweitung der ErlaubnispflichtAusweitung der Erlaubnispflicht2.2.Verbot der DauerleiheVerbot der Dauerleihe3.3.Konzernprivileg und GelegenheitsüberlassungKonzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung4.4.„„Drehtürklausel“Drehtürklausel“5.5.Rechte im EntleiherbetriebRechte im Entleiherbetrieb6.6.MindestlohnMindestlohn

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht1. Ausweitung der Erlaubnispflicht

keine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehrkeine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehr

Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit reicht ausTätigkeit reicht aus fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht

auf Dauer angelegter Verleih bedeutungslosauf Dauer angelegter Verleih bedeutungslos

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht1. Ausweitung der Erlaubnispflicht

„„wirtschaftliche Tätigkeit“wirtschaftliche Tätigkeit“

•unabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zweckenunabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zwecken

•Teilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht ausTeilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht aus

•keine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlichkeine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlich

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•früher Erlaubnis einholenfrüher Erlaubnis einholen

•konzerninterne PSG benötigen auch bei konzerninterne PSG benötigen auch bei Selbstkostenpreisüberlassung ErlaubnisSelbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis(a.A. bislang BAG)(a.A. bislang BAG)

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•früher Erlaubnis einholenfrüher Erlaubnis einholen

•konzerninterne PSG benötigen auch bei konzerninterne PSG benötigen auch bei Selbstkostenpreisüberlassung ErlaubnisSelbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis(a.A. bislang BAG)(a.A. bislang BAG)

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht1. Ausweitung der Erlaubnispflicht

2. „Vorübergehende“ Überlassung2. „Vorübergehende“ Überlassung

Wiedereinführung einer ZeitschrankeWiedereinführung einer Zeitschranke

Zeiträume völlig unklarZeiträume völlig unklar Rechtsfolgen völlig unklarRechtsfolgen völlig unklar Lösungsvorschlag: Lösungsvorschlag:

Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG,Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG,a.A. bloßer Programmsatza.A. bloßer Programmsatz

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbarDauerleihe bei Einstellung erkennbar

•ansonsten völlig offenansonsten völlig offen

•Dauerleihekonzepte sollten hinfällig seinDauerleihekonzepte sollten hinfällig sein

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbarDauerleihe bei Einstellung erkennbar

•ansonsten völlig offenansonsten völlig offen

•Dauerleihekonzepte sollten hinfällig seinDauerleihekonzepte sollten hinfällig sein

2. „Vorübergehende“ Überlassung2. „Vorübergehende“ Überlassung

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

zwischen Konzernunternehmen nach § 18 zwischen Konzernunternehmen nach § 18 AktGAktG wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und

beschäftigtbeschäftigt

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung

§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG

zwischen beliebigen Arbeitgebernzwischen beliebigen Arbeitgebern wenn nur „gelegentlich“ undwenn nur „gelegentlich“ und wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und

beschäftigtbeschäftigt

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung

Probleme:Probleme:

•Wie oft ist „gelegentlich“?Wie oft ist „gelegentlich“?•im Raume stehende Europarechtswidrigkeitim Raume stehende Europarechtswidrigkeit

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf AnwendungAnwendung

•ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und Aushilfetatbestände möglichAushilfetatbestände möglich

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf AnwendungAnwendung

•ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und Aushilfetatbestände möglichAushilfetatbestände möglich

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung

4. „Drehtürklausel“4. „Drehtürklausel“

keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher

beschäftigtbeschäftigt überflüssige Wiederholung bei überflüssige Wiederholung bei VersagungstatbeständenVersagungstatbeständen

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf Leiharbeitsunternehmen mehr realistischLeiharbeitsunternehmen mehr realistisch

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf Leiharbeitsunternehmen mehr realistischLeiharbeitsunternehmen mehr realistisch

4. „Drehtürklausel“4. „Drehtürklausel“

5. Rechte im Entleiherbetrieb5. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze

durch Entleiher für seinen Betriebdurch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stellegeeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellungkeine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruchkein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrtbußgeldbewehrt

5. Rechte im Entleiherbetrieb5. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze

Probleme:Probleme:

•Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen?Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen?•Medium der Bekanntgabe?Medium der Bekanntgabe?•Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?

5. Rechte im Entleiherbetrieb5. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -dienstenund -diensten

gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaftgleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen unterschiedliche Behandlung aus sachlichen

Gründen gerechtfertigtGründen gerechtfertigt Beispiele: Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Kinderbetreuung, Kantine,

BeförderungsmittelBeförderungsmittel

5. Rechte im Entleiherbetrieb5. Rechte im Entleiherbetrieb

Problem:Problem:

Welche sachlichen Gründe rechtfertigen Welche sachlichen Gründe rechtfertigen unterschiedliche Behandlung?unterschiedliche Behandlung?

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie StellenStellen

•u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei GemeinschaftseinrichtungenGemeinschaftseinrichtungen

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie StellenStellen

•u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei GemeinschaftseinrichtungenGemeinschaftseinrichtungen

5. Rechte im Entleiherbetrieb5. Rechte im Entleiherbetrieb

6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der ZeitarbeitMindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

01.01.2012 – 31.10.2012:01.01.2012 – 31.10.2012:West:West: 7,89 EUR7,89 EUROst:Ost: 7,01 EUR7,01 EUR

ab 01.11.2012:ab 01.11.2012:West:West: 8,19 EUR8,19 EUROst:Ost: 7,50 EUR7,50 EUR

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich für Zeitarbeitsunternehmenfür Zeitarbeitsunternehmen

•Kosten werden vermutlich für Entleiher steigenKosten werden vermutlich für Entleiher steigen

Praktische KonsequenzenPraktische Konsequenzen

•Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich für Zeitarbeitsunternehmenfür Zeitarbeitsunternehmen

•Kosten werden vermutlich für Entleiher steigenKosten werden vermutlich für Entleiher steigen

6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche

III. Aktuelle RechtsprechungIII. Aktuelle Rechtsprechung

Austauschkündigung bei Umwandlung inAustauschkündigung bei Umwandlung inLeiharbeitnehmerstellenLeiharbeitnehmerstellen

BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrundals Sachgrund

BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06 BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei EinsatzWeiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatzvon Leiharbeitnehmernvon Leiharbeitnehmern

LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06

Aufnahme von Leiharbeitnehmern in StellenpoolsAufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools

BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

BetriebsratBetriebsrat

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach AuftragswegfallAuftragswegfall

BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

Tarifunfähigkeit der CGZP –Tarifunfähigkeit der CGZP –

BAG Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10BAG Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10

Nichtgeltung von Ausschlussfristen des Nichtgeltung von Ausschlussfristen des Entleiherbetriebs –Entleiherbetriebs –

BAG Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10BAG Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10

Innerbetriebliche Stellungausschreibung –Innerbetriebliche Stellungausschreibung –

BAG Beschl. v. 01.02.2011 – 1 ABR 79/09BAG Beschl. v. 01.02.2011 – 1 ABR 79/09

BetriebsratBetriebsrat

Konsultationsverfahren nach § 81 SGB IX –Konsultationsverfahren nach § 81 SGB IX –

BAG Beschl. v. 23.06.2010 – 1 ABR 3/09BAG Beschl. v. 23.06.2010 – 1 ABR 3/09

BetriebsratBetriebsrat

Auskunft über Person des Leiharbeitnehmers –Auskunft über Person des Leiharbeitnehmers –

BAG Beschl. v. 09.03.2011 – 7 ABR 137/09BAG Beschl. v. 09.03.2011 – 7 ABR 137/09

BetriebsratBetriebsrat

Übernahme von JAV-Mitglieder bei Leiharbeit–Übernahme von JAV-Mitglieder bei Leiharbeit–

BAG Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 89/08BAG Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 89/08

BetriebsratBetriebsrat

V. AusblickV. Ausblick