Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek – 25....

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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek 25. Oktober 2012

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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der

Tarifabschlüsse 2012

Reinbek – 25. Oktober 2012

Page 2: Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek – 25. Oktober 2012.

I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

II. Übersicht über tarifliche Änderungen

III. Branchenzuschläge

IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“

V. Ausblick

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Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?

Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?

Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?

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I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

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Gesetzes-änderungen

Aktuelle Recht-

sprechungTarifverträge

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im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet

spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)

Aktuelle Rechtsprechung

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„Vorübergehende“ Überlassung

§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

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Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)

ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt)

Betriebsrat

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(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)

ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12

Betriebsrat

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Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)

Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein

LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)

Betriebsrat

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Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜG

LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)

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Problem:

Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.

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Gesetzesänderungen

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Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:

1. Vorübergehende Überlassung (s.o.)

2. „Drehtürklausel“

3. Rechte im Entleiherbetrieb

4. Mindestlohn

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2. „Drehtürklausel“

keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt

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3. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze

durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an

geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassen

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3. Rechte im Entleiherbetrieb

§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten

gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen

Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine,

Beförderungsmittel

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4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

01.01.2012 – 31.10.2012:West: 7,89 EUROst: 7,01 EUR

ab 01.11.2012:West: 8,19 EUROst: 7,50 EUR

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Tarifverträge

im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012

Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig)

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II. Übersicht über tarifliche Änderungen

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Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG

Stamm-mitarbeiter

Leiharbeit-nehmer

grundsätzlich identische Vergütung

identische Tätigkeiten

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Verleiher

Entleiher

Leiharbeitnehmer

Arbeitsentgelt

Überlassungsentgelt

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Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz

Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-

nehmer

bei abweichender tariflicher Vereinbarung

identische Tätigkeiten

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Abweichende tarifliche Vereinbarung:

Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich

populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ

Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher

dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen(z.B. Branchenzuschläge)

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Verleiher

Entleiher

Leiharbeitnehmer

Vereinbarung über

Tarifgeltung

Überlassungsentgelt

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Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit

TV Branchen-zuschläge

TVe Metall und

Elektro/Chemie

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III. Branchenzuschläge

TV Branchen-zuschläge

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Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?

• direkt:alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben

• indirekt:alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen

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Verleiher

Entleiher

Leiharbeitnehmer

Vereinbarung über

Tarifgeltung

Überlassungsentgelt€

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Wie funktionieren Branchenzuschläge?

Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen

die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich

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Zuschlagstaffelung

nach 6 Wochen 15 %

nach 3 Monaten 20 %

nach 5 Monaten 30 %

nach 7 Monaten 45 %

nach 9 Monaten 50 %

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Beispiel: Entgeltgruppe EG5

bisherige Tarifstufe 11,92 EUR

ab 01.11.2012 12,21 EUR

nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR

nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR

nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR

nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR

nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR

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Behandlung der Zuschläge

Deckelung auf Equal-Pay

gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ

bei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)

Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da

Zuschlagsstufe 1 erfüllt

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Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?

Branche der Metall- und Elektroindustrie

ohne Handwerk

mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)

auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!

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Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge

im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen

die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen

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IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“

TVe Metall und

Elektro/Chemie

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Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?

nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen

jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)

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Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern

keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft

bei befristetem Einsatz

bei Vorliegen eines Sachgrundes

bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf

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Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:

Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes

ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten

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Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot(nur Metall-/Elektro-TV)

Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten

Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten

jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt

Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)

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Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen

für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina

Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)

Höchstdauer des Einsatzes

Übernahmeregelungen

bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit

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Innerbetriebliche Regelungen

regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern

bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden

Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen

Einsichtsrechts des Betriebsrats in Verleihverträge

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V. Ausblick

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Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen?

Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?