Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern V o r l e s u n g...

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Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, SteuernOberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern

V o r l e s u n gV o r l e s u n g

AbgeltungsteuerAbgeltungsteuer

abab

01.01.200901.01.2009

F a c h b e r e i c h S t e u e r nF a c h b e r e i c h S t e u e r n

Wesen

Alle privaten Kapitalerträge werden mit einem einheitlichen Steuersatz i.H.v.

25 % besteuert.

(Beachte: zzgl. SolZ und KiSt)

Zeitliche Anwendung Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2009

zufließen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009

angeschaffte Wertpapiere (Veräußerungsgewinne außerhalb der 1-

Jahresfrist und aus Investmentfondsanteilen bleiben weiterhin steuerfrei)

Gründe Einführung eines niedrigeren

abgeltenden Einheitssteuersatzes Erhöhung der Attraktivität der

deutschen Finanzplätze Vermeidung der Verlagerung von

privatem Kapital ins Ausland Anonymität der Anleger Steuerabzug an der Quelle soll

Steuerhinterziehung verhindern

Wer ist betroffen ?

Auszahlende Stellen (i.d.R. Kreditinstitute)

- Vornahme Steuerabzug

Steuerpflichtige - keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage

KAP

Finanzverwaltung - Vornahme der Günstigerprüfung

Vereinfachungen einheitliche Behandlung

unterschiedlicher Kapitalanlageformen steuerliche Transparenz Stpfl. ohne Veranlagungsoption müssen

Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären Stpfl. mit Veranlagungsoption –

Vereinfachung der Erklärungsvordrucke

Quellensteuer

Bank führt Steuer direkt an das FA ab

Abgeltung der Einkommensteuerschuld

(§ 43 (5) EStG) Keine Angabe mehr in der

Einkommensteuererklärung

Günstigerprüfung § 32d (6) Stpfl. mit niedrigerem individuellen

Steuersatz können Kapitaleinkünfte im Rahmen der ESt-Erklärung veranlagen lassen

Günstigerprüfung auf Antrag, ob bei Einbeziehung sämtlicher Einkünfte sich bei der Besteuerung mit der tariflichen ESt eine niedrige Steuer ergibt

Verrechnung des Zinsabschlages mit persönlichem Steuersatz

Einkünfte

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (außer Immobilien)

Struktur des § 20 EStG Absatz 1: laufende Einnahmen Absatz 2: Veräußerung / Einlösung Absatz 3: besondere Entgelte / Vorteile Absatz 4: Gewinnermittlung Absatz 5: Anteilseigner Absatz 6: Verlustberechnung Absatz 7: Anwendung § 15b EStG Absatz 8: Subsidiarität Absatz 9: Sparer-Pauschbetrag

Dividendenerträge

Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Betriebliche Kapitaleinkünfte unterliegen weiter der tariflichen ESt. Die Steuerbefreiung wird von 50% auf 40% reduziert – Steuerpflicht 60 %

(Betriebsausgabenabzug ebenfalls 60 %)

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen –unabhängig von der Haltedauer- ebenfalls der Abgeltungsteuer

Veräußerungsgewinne werden zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Verlustverrechnung durch Kreditinstitute § 20 (6) Bildung von zwei

Verlustverrechnungstöpfen pro Steuerpflichtigen:

für Aktienveräußerungsverluste (nach Verrechnung mit Kursgewinnen)

für sämtliche anderen Verluste (Verrechnung von Kursgewinnen und –verlusten

aus Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen und Dividenden)

Freistellungsauftrag lebt ggf. wieder auf

Verlustverrechnung durch das FinanzamtGewinne/Verluste bei verschiedenen

Kreditinstituten

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften (auch mit Aktienveräußerungsgewinnen)

Verrechnung von Altverlusten

Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Voraussetzung: Verlustfeststellungsbescheid

Verlustausgleich /-vortrag §20 (6)

Verlustverrechnungsreihenfolge

Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes beim jeweiligen Kreditinstitut

Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23 mit positiven Einkünften aus § 20 (2) (auf Antrag) durch das FA

Verlustverrechnung von Verlusten aus § 20 aus demselben VZ oder aus vergangenen VZ

Anwendung des Sparer-Pauschbetrages

Ausländische Kapitalerträge

Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25%

Angabe in der Einkommensteuer-erklärung, sofern keine Verwaltung durch inländisches Kreditinstitut erfolgt

Private Veräußerungsgeschäfte

Nr. 1 Grundstücke wie bisher Nr. 2 sonstige WG (z.B. Münzen) Haltefrist grundsätzlich 1

Jahr

Freigrenze 600,00 € (statt bisher 512 €)

KontenabrufKontenabruf gem. § 93 AO nur noch bei:

Veranlagungsantrag § 32d (6) Besteuerung mit niedrigerem persönlichem Steuersatz

Kapitalerträge für steuerliche Bezugsgrößen § 2 (5b) S.2 Einkünfte des Kindes bei Beantragung des Kindergeldes Spendenhöchstbetrag

Nichtzahlung festgesetzter Steuern insbesondere Vollstreckung …

Werbungskosten

Keine Geltungmachungsmöglichkeit tatsächlicher Werbungskosten

Abgeltung durch Pauschbetrag Stpfl. mit höheren Werbungskosten

haben i.d.R. hohes Einkommen und profitieren bereits durch Steuersatz i.H.v. 25%

Sparer-Pauschbetrag § 20 (9)

Zusammenführung von

Sparerfreibetrag (750 €)&

Werbungskostenpauschbetrag (51 €)zu

Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801/(1602) €

Vermeidung der Abgeltungsteuer

Nichtveranlagungsbescheinigung Freistellungsauftrag

Höhe: Einzelveranlagung 801,00 € Zusammenveranlagung 1.602,00 €

Erhebung der Kirchensteuer

Wahlrecht bis voraussichtlich 2011

Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim Kreditinstitut:

Erhebung der KiSt durch Kreditinstitut Angabe der Höhe der Kapitalertragsteuer

in Steuererklärung: Festsetzung durch FA Ziel: Kirchensteuerabzug an der Quelle

(Schaffung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern bis 2011)