Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

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Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt. Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.

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Praxisratgeber VergaberechtRahmenvereinbarungen

Thomas Ferber

thomas@fachverlag-ferber.dehttp://www.fachverlag-ferber.de

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Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags

2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit desRahmenvertrags

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Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen

Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten.

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Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

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Einzelauftrag

Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

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Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden.

● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt.

● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen.

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Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

ussc

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B. d

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Unternehmen 1

Abschluss des Rahmenvertragesmit mehreren Unternehmen

Einzelauftrag Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

Unternehmen 2

Unternehmen 3 Einzelauftrag Einzelauftrag

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Rahmenvertrag

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001, 2 VK 18 / 01: „ In Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Zivilrechtsprechung ist festzustellen, dass Rahmenverträge Vereinbarungen sind, mit denen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung typischerweise erst eröffnet werden soll, wobei nur bestimmte Einzelheiten in erst künftig abzuschließenden Einzelverträgen festgelegt werden.“

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Doppelausschreibungsverbot

● Schreibt ein Auftraggeber einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von Laptops über vier Jahre aus, so darf er während dieser Laufzeit diesen Beschaffungsgegenstand nicht nochmals in einem weiteren Rahmenvertrag ausschreiben.

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Abnahmeverpflichtung

● Eine Abnahmeverpflichtung besteht, wenn eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen wurde und in der Vereinbarung eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.

In diesem Fall muss der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit die Mindestmenge abnehmen.

● Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht, wenn bei einer Rahmenvereinbarung keine Mindestmenge vereinbart wurde.

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Abnahmeverpflichtung

● Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen kann ein Unternehmen auch leer ausgehen. Wurde eine Mindestabnahmemenge vereinbart, dies aber nicht als Mindestabnahmemenge pro Unternehmen vereinbart, kann dies auch erfüllt sein, wenn einzelne Unternehmen leer ausgehen.

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Laufzeit von Rahmenvereinbarung

Gemäß VOL/A soll die Laufzeit von Rahmenverträgen vier Jahre nicht überschreiten.

Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre

Einzelauftrag Einzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre

Verlängerungsoption = 2 Jahre

Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre V.-option = 1 Jahr V.-option = 1 Jahr

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Laufzeit von Rahmenvereinbarung

Gemäß VSVgV soll die Laufzeit von Rahmenverträgen sieben Jahre nicht überschreiten.

Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre

Einzelauftrag Einzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 7 Jahre

Verlängerungsoption = 3 Jahre

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Vertragliche Inhalte

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Da im Falle einer Rahmenvereinbarung eine gestufte Vergabeentscheidung erfolgt, muss bereits beim Abschluss des Rahmenvertrages ersichtlich sein, über welche vertraglichen Inhalte (Bedingungen) die Verträge geschlossen werden sollen. Die Rahmenvereinbarung eröffnet zwar die Möglichkeit, das in Aussicht genommene Auftrags-volumen großzügiger zu schätzen. Im Gegensatz zu einem Liefer-vertrag muss die Bedarfsmenge beispielsweise eben nicht ab-schließend festgelegt werden.“

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Leistungsbeschreibung

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den "Vertragsgegenstand" oder die "Bedingungen" für die noch zu vergebenden Einzelaufträge in Bezug auf die zu liefernden IT-Komponenten vorliegend völlig offen gelassen hat. Allein dieser Umstand führt dazu, dass die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen aus §§ 97 Abs. 1 und 2 GWB genügt.“

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Keine Rechtfertigung zur Umgehung des Vergaberechts

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Wenn man aber den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den Gesamtauftrag vorweisen kann.“

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Mindestabnahmemengen

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Wenn man aber den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den Gesamtauftrag vorweisen kann.“

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§ 4 VOL/A Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.

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§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen nach den Absätzen 3 bis 6 ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.

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§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

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§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt

a) sofern alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

b) sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.

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§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(6) Im Fall von Absatz 5 Buchstabe b) ist folgendes Verfahren einzuhalten:

a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber in Textform die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

b) Die Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

c) Die Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

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§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

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§ 4 Abs. 2 VSVgV

Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.

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§ 14 VSVgV

(1) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 Absatz 2 befolgen die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung. Für die Auswahl des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien gemäß § 34. Auftraggeber dürfen das Instrument einer Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

(2) Auftraggeber vergeben Einzelaufträge nach dem in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Verfahren. Die Vergabe darf nur erfolgen durch Auftraggeber, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, an Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen wurde.

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§ 14 VSVgV

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich befragen und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

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§ 14 VSVgV

(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt, sofern

1. alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

2. nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in den Vergabeunterlagen zur Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen. Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten:

a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags befragen die Auftraggeber schriftlich die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

b) Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

c) Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

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§ 14 VSVgV

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonderfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit gerechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.

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§ 9 SektVO Rahmenvereinbarungen

(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.

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Rahmenvereinbarungen

● Rahmenvereinbarungen mit starrer Vereinbarung ohne Anpassungsmöglichkeit

● Rahmenvereinbarungen mit „Preisgleitklausel“

● Rahmenvereinbarung mit Anpassungsklausel

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Inhalt von Rahmenvereinbarungen

Mindestabnahmemenge

Geschätzte Abnahmemenge

Optionale Höchstmenge

Angaben der Bezugsberechtigten

Angaben zu Preisen, unter Umständen als mengenabhängige Staffelpreise

Regeln für die Vergabe von Einzelaufträgen

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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seminar - Bieterstrategien

08.05.2014 Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

09.04.2014 Darmstadt09.07.2014 Darmstadt15.10.2014 Darmstadt05.11.2014 Dortmund12.11.2014 München

http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf

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Seminar - IT-Vergabe

07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.07.2014 in München09.10.2014 in Berlin

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Seminar - HPC-Vergabe

26. 06.2014 in Leipzig

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html

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Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München

Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)

1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

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Seminare zum Thema Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478

11.09.2014 Behördenspiegel in BonnSchwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes

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www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250

08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in BerlinVergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts

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Seminare zumPreisrecht und Preisprüfung

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Preisrecht + Preisprüfung

www.singer-preispruefung.de

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Thomas Ferber

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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.