Warenbegleitpapiere: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Carnet ATA Mag. Hilla Preisig-Kössler /...

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Warenbegleitpapiere:Nichtpräferenzielles UrsprungszeugnisCarnet ATA

Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014

Export und Zoll KompetenzWerkstatt

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Inhalt

Das Ursprungszeugnis Nichtpräferenzieller Ursprung

Made in ..... Austria Zeichen

Carnet ATA AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA /

wko.at/aussenwirtschaft

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Nicht präferenzieller Ursprung

Ursprungszeugnis A 51

Bestätigung durch die Wirtschaftskammer

keine Zoll-Präferenz

Ursprungsregeln

ZK und ZK-DVO

keine Abkommen mit anderen Ländern

Präferenzieller Ursprung

WVB EUR 1, UE auf der Rechnung (bis 6000,- Euro)

Bestätigung durch die Zollbehörde

Zoll-Präferenz

Ursprungsregeln

Ursprungsprotokolle ZK-DVO

Abkommen mit verschiedenen Ländern

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis - Länderbeispiele

EU

arabische Staaten wie Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar,

USA, Südamerika, Iran, China, Japan, europäischer

Osten wie Russland, Ukraine5

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis

Funktion des np Ursprungszeugnisses allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen Antidumpingmaßnahmen Handelsstatistik Nachweis bei Förderprogrammen der EU sonstige Gründe (Kaufvertrag, Akkreditiv)

Absender

Empfänger

Angaben über

Transport

Ursprungsland

Bemerkungen

Ware

Menge

Bestätigung

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8

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis

Das Formular

Bestellnummer A 51 erhältlich in den Wirtschaftskammern und Formularverlagen

Standardsatz im Durchschreibeverfahren und in der druckertauglichen Version

Standardsatz: 1 Original und 3 Kopien sowie ein rosaroter Antrag der Firma

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Allgemeines

Ausfüllen mittels PC oder Druckschrift. Achtung: einige Staaten erkennen handschriftlich ausgefüllte Dokumente nicht an

Das Formular in der Sprache des Empfängerlandes bzw. in der Korrespondenzsprache ausfüllen. Übersetzungen können verlangt werden

Streichungen und Änderungen sind immer in Rücksprache mit der WK vorzunehmen

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Feld 3: Ursprungsland

Waren mit verschiedenen Ursprungsländer: alle Ursprungsländer müssen angeführt werden und ihre Zuordnung mit den jeweiligen Warenpositionen im Feld 6 klar erkennbar sein

Länderkürzel: Nur die Verwendung der gültigen ISO Ländercodes ist zulässig

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Feld 3: Ursprungsland

Europäische Gemeinschaft

European Community (CE, CEE, EEC)Communauté économique européenneEuropean Economic Community

European Community – Austria EU Drittland, z. b. China, USA

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Feld 6: Warenbezeichnung Die Waren sind mit ihrer handelsüblichen

Bezeichnung anzuführen. Allgemeine Beschreibungen wie „chemische Produkte“, „Eisenwaren“ oder „Maschinen“ sind nicht annehmbar.

Bei umfangreicheren Sendungen kann eine allgemeine Beschreibung, die die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren ausreichend charakterisiert, unter Hinzufügung der Worte „laut beiliegender Rechnung Nr. …. vom …..“ oder „laut beiliegendem Lieferschein Nr. … vom ……“ verwendet werden oder

die Warenposten werden auf weiteren UZ-Vordrucken fortgesetzt.

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Antrag auf Ausstellung

Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware

– im eigenen Betrieb in Österreich (unter Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln)

– in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

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Nichtpräferentieller Ursprung - Rechtgrundlagen

Nichtpräferenziellen UrsprungsregelnZollkodex Art. 22 bis 26 sowie Zollkodex-DVO Artikel 35 ff

Arbeitsrichtlinie „NPU“ UP 2000https://findok.bmf.gv.at/findok/ - Richtlinien - UP 2000

Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder

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NP Ursprung - Artikel 23

Vollständige Gewinnung oder Herstellung - Beispiele:

Mineralische Stoffe, die in dem Land gewonnen wurden

Pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind

Lebende Tiere, geboren Erzeugnisse von in dem Land aufgezogen und

gehaltenen lebenden Tieren Art. 23 verliert in der arbeitsteiligen Wirtschaft

immer mehr an Bedeutung

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NP Ursprung – Artikel 24

Herstellung in zwei oder mehr Länder

Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Ursprungslandes: letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte

Be-oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen

(gewerberechtliche Abdeckung) zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

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NP Ursprung - Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung

Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1Beispiele:

Positivliste (sind): z.b. Rösten von Kaffee, Waschen von Rohwolle

Negativ-Liste (sind nicht): z. B. Zerlegen, Sortieren, Reinigen, Polieren, Mischen, Zerschneiden

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NP Ursprung - „Spezialregeln“ (ZK-DVO Anhang 10 und 11)

Spezialregeln für einige Waren, wie textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriell-gewerblich gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder (Anhang 10 bzw. 11 ZK-DVO)

Wichtig: Zolltarifnummer des Endproduktes

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NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel

Spezialregeln - Beispiel:

T-Shirts aus Baumwolle, ZTNr. 6109 1000,Ursprungsland: Taiwan

Frage: Wird durch Bedrucken der T-Shirts österreichischer Ursprung erreicht?

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NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausGewirken oder Gestricken

Regel: Vollständiges Herstellen (4)

(4)Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.

Präferenzielle Ursprungsregeln – T-Shirt aus Baumwolle

Zum Vergleich – präferenzielle Ursprungsregel für diese Tarifposition

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken    

Be- und Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft:Herstellen aus Garnen

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NP Ursprung - Montage

Art und Umfang des technischen Vorgangs(Arbeitsaufwand, Vorhandensein einer Betriebsanlage)

Eigene geistige Leistung(Zusammenbau von Musikautomaten)

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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise

Für Ursprungswaren der EU im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt

Die Erklärung des Antragstellers

Kopie der Exportrechnung

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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung

Antrag auf Ausstellung - Händler

Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware

– im eigenen Betrieb in Österreich – Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln

– in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

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NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise

Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft

Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder

Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder

Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung

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NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise

Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU zugekauft

Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, oder

Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung oder

Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder

Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)

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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise

Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert

Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder

Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder

Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).

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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise

Direktversand aus einem Drittland.

Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder

Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) und

in allen Fällen: Kopie der Exportrechnung

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UP 2000 Arbeitsrichtlinie „NPU“ und VUA

https://findok.bmf.gv.at/findok/ Richtlinien pdf.

UP 2000

Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA)www.bmf.gv.at

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wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Ursprung“

Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse

http://wko.at/ursprung

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NP Ursprungszeugnis - Das geht leider nicht!

Ausstellung von mehreren Originalen (Achtung Akkreditiv!)

Ursprungszeugnis für einen Wiener Kunden (Exportdokument)

Keine Veränderung des Ursprungs durch Verzollung Keine Veränderung des Ursprungs durch Benutzung

und Lagerung der Ware Keine Veränderung des Ursprungs durch

Wertsteigerung

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eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis

Elektronisches Ursprungszeugnis

Elektronische Beantragung und Bestätigung von Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren

In Kärnten seit Anfang 2012 Für Unternehmen basierend auf dem eUZ-Vertrag

ohne gleichzeitiger Überprüfung der Nachweise

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eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis

Vorteile

Einfaches Ausfüllen der Formulare durch PC-Unterstützung

Flexibilität – keine Bindung an Bürozeiten Wegfall von Postwegen bzw. Botengängen Kosten- und Zeitersparnis

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„Made in ....“

Abgrenzung zu „Made in ......“

Keine direkten Regeln in der österreichischen Rechtsordnung für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“

Unbedingt berücksichtigen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §2 Abs. 1

Irreführende Angaben über den Ursprung von Waren

Angaben sind dann falsch, wenn sie geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise (Kunden) irrezuführen.

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Abgrenzung zu „Made in ....“

Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich (gemäß Artikel 24 Zollkodex), führt nicht automatisch dazu, dass die Ware mit „Made in Austria“ gekennzeichnet werden darf (allerdings ein ziemlich sicheres Indiz dafür)

Grundsätzlich sind immer die Regeln des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen (wie würde der Käufer der Ware deren Herkunft beurteilen).

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Austria-Zeichen

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Austria-Zeichen

Austria-Zeichen In Österreich rechtlich geschützte Wort- und

Bildmarke im Eigentum der WKÖ/Außenwirtschaft Österreich

Reines werbliches Orientierungszeichen für österreichische Unternehmen

Kein Herkunfts-, Qualitäts- oder Gütezeichen Orientierungszeichen für

unternehmensspezifische Kommunikationsmittel (Drucksorten, Werbekampagnen, Homepage, Messestände, etc.)

„Made in ...“ in Verbindung mit dem Austria Zeichen ist nicht erlaubt

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CARNET ATA

Carnet ATA

Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission)

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier = Warenpass für die zollfreie Ein- bzw. Wiederausfuhr von Waren

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Carnet ATA - Anwendungsbereiche

Warenmuster und Werbematerial Messen und Ausstellungen Berufsausrüstung Wissenschaftliches Gerät Lehrmaterial Sonstiges Achtung: nicht alle Mitgliedsländer

akzeptieren alle Anwendungsbereiche

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Carnet ATA - Kosten

für Mitglieder der WK:

Carnet Formular € 30,- B Bestätigungsgebühr 3 ‰ vom

Warenwert mindestens € 40,-

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Carnet ATA - Wertgrenzen

OG, KG, EPU:€ 35.000,- beim Erstantrag € 50.000,- ab dem 5. Carnet ATA

GmbH, AG:€ 125.000,- beim Erstantrag € 250.000,- ab dem 5. Carnet ATA

Wird die Wertgrenze überschritten – Zustimmung der COFACE AUSTRIA erforderlich!

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Carnet ATA - zu beachten

Vorabfertigung beim zuständigen Inlandzollamt ab einem Warenwert von € 3.000,-

Genaueste und lückenlose Eintragungen durch die Aus- bzw. Eintrittszollämter

Laufzeit generell 1 Jahr. Achtung: kann vom jeweiligen Einfuhrzollamt verkürzt werden

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wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Carnet ATA“

Carnet ATAhttp://wko.at/carnet

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wko.at /aussenwirtschaft

AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

Außenwirtschaftsabteilungen in den Landeskammern

AußenwirtschaftsCenter – weltweit WKÖ

Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Stabsabteilung EU-Koordination Intern. Schiedgericht der WKÖ ICC Austria – Internationale Handelskammer

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wko.at/aussenwirtschaft

Aufgaben (Beispiele)

Informationen über Exportmärkte Vermittlung von Geschäftspartner Beratung bei Anbahnung und Abwicklung von

Geschäften Export- und Importberatungen (Zölle, Ursprung,

EU-Drittstaatenabkommen, Zollrecht, Zollverfahren)

Weltkarte Außenwirtschaft Austria

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wko.at – Aussenwirtschaft - Publikationen

Länderspezifische Informationen der österreichischen AußenwirtschaftsCenter

wko.at/aussenwirtschaft wko.at/aussenwirtschaft/ae (Vereinigte

Arabische Emirate) ISO-Ländercodes

Liste aller AWCenter - wko.at/aussenwirtschaft/ac

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ISO-Ländercode

Die zweistelligen ISO-Ländercodes für die vollständigen Länderbezeichnungen (z.B. AT für Österreich) sind in der VO (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 festgelegt

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_354/l35420061214de00190028.pdf

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wko.at – Pincode-Anforderung

Pincode Hotline 0800 221223

Gold- und Silber-Pin für Mitarbeiter

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=577088&dstid=5295

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Länderreport

Länderreport Steuern und Zoll (Kapitel 6)

Zoll und Außenhandelsregime Begleitpapiere

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Länderreport

Israel Boykottklausel:

We hereby declare that the merchandise mentioned is being exported for our own account and that the goods are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials.

Danke fürs Zuhören

Mag. Hilla Preisig-KösslerAbteilung für Außenwirtschaft und EUE hilla.preisig@wkk.or.atT 05 90 90 4 - 756

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Fallbeispiel

Firmenüberprüfung durch das AC Erstinformationen über Importvorschriften im

Länderreport Abklärung technischer Erfordernisse Überprüfung, ob die erforderlichen Papiere

beigebracht werden können letzte wesentliche wirtschaftliche gerechtfertigte Be-

oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat, oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

Schadensfall (Reparatur vor Ort, Einschaltung eines Sachverständigen, Rücksendung der Ware)

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