Www.arbeiterkammer.at Register für Gesundheitsberufe (Pflege und MTD)

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Register für Gesundheitsberufe

(Pflege und MTD)

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Ausgangssituation

Pflegebericht 2006 (ÖBIG/GÖG)

„dringende Empfehlung“ eine verpflichtenden Registrierung aller im

Pflegeberuf tätigen Personen einzuführen

Begründung: Fehlen einer validen Datengrundlage bezüglich der

Beschäftigungs- und Ausbildungssituation verhindert eine vollständige

Gesundheitsberichterstattung sowie Gesundheits- und

Angebotsplanung

Rahmenkonzept zur Registrierung der nicht-ärztlichen

Gesundheitsberufe (GÖG 2009)

Struktur und Anforderung an die registrierende Institution

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Ziele

Qualitätssicherung in der Dienstleistung

Patientensicherheit

Absicherung der Berufe

Faktenbasierte Bedarfsplanung

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Neue Behörde

Durchführung der Registrierung erfolgt als Bundesbehörde im

übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs 2 B-VG. (vergl. Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer)

Die Alternative wäre, dass die Bezirksverwaltungsbehörden das

Register im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung führen.

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (nicht kundgemacht) sah

vor, dass die Bundesarbeitskammer (mit Unterstützung der

Landesarbeiterkammern) mit der Durchführung der Registrierung

betraut werden sollte.

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Behörde

Die Bundesarbeitskammer wird als Behörde tätig und nicht als

Interessenvertretung.

Die Registrierungsbehörde behandelt alle Berufsangehörigen

(freiberuflich wie unselbstständig) gleich.

Berufsangehörige müssen kein Mitglied einer Interessenvertretung oder

eines Berufsverbandes sein, um registriert zu werden.

Sie werden weder Mitglied der Registrierungsbehörde noch der AK.

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Aufgaben der Behörde

Erst- und Reregistrierung mittels Verwaltungsverfahren (inkl.

Bescheiderlassung)

Aktualisierung des Registers (Änderungsmeldungen)

Berufsausweise ausstellen

Erstellen von Berichten/Auswertungen (BMG, Länder, Amtshilfe)

EWR-Auskunftspflicht, Binnenmarktinformationssystem

Aufgaben im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

Schnittstelle zum eHealth-Verzeichnisdienst (ELGA-Zugang)

Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte

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AK und Registrierungsbehörde

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EU und Registrierung (14 Länder)

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Allgemein

Alle Berufsangehörigen müssen sich registrieren

lassen, unabhängig ob sie freiberuflich tätig oder

unselbstständig sind.

Bestandsregistrierung

Neuzugang

GuKG: überwiegend unselbstständig

(insgesamt rund 85.000 Personen)

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AllgemeinMTD-Gesetz: ( 20.000 bis 25.000 Personen)

Aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeiten gibt es unterschiedliche Grade

der Freiberuflichkeit in den einzelnen Sparten (von 0 bis 45%).

In den Bereichen der Radiologietechnologie und der biomedizinischen

Analytik, ist aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeit die Freiberuflichkeit

gleich Null. Überschaubar ist die Freiberuflichkeit in der Ergotherapie bzw

Logopädie. In der Physiotherapie ist die Freiberuflichkeit gehäuft

anzutreffen. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt die

Freiberuflichkeit hier auf 45%.

BMG: Über das zeitliche Ausmaß der Freiberuflichkeit können keine

Aussagen getätigt werden (1 bis 100%).

Fazit: ein Berufsangehöriger kann „sowohl als auch“ sein (Praxis).

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Vorteil: Neu

Öffentliches elektronisches Register• Dokument Berufsausweis

Behördliche Bestätigung, dass die

eingetragene Person die Qualifizierung

besitzt

Aufbau/Verwaltungskosten trägt die BAK(Finanzgebühren offen)

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Vorteil: Neu

Valide Daten als Grundlage für die

Bedarfsberechnung

Auswertungen • nach Bundesländern, nach Berufen, nach Bezirken,

• nach Regionen, nach Alterskohorten

Unterstützungsinstrument bei der

Überprüfungen von Einrichtungen (Kontrolle/Aufsicht)

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Vorteil: NeuEinführung von Qualitätsstandards für die

verpflichtende Fortbildung (40 h in 5 Jahren)

• Fortbildungsmanagement durch die

Behörde

• Vorteil im Haftungsfall (Behördliche

Überprüfung)

Registrierungsbehörde übernimmt jene

Fortbildungsbestätigungen, die den Qualitätskriterien des

BMG entsprechen, ins System.

• Sanktionen?

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Vorteil: Neu

Ausstellung von Berufsausweisen durch

die Registrierungsbehörde Bisher Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörden

Weitere spezifische Aufgaben könnten

übernommen werden (etwa Berufssitz-Begründung, Anregung von Wien)

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Welche Nachweise sind erforderlich?

Reisepass (Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit)

Ev. ZMR-Bestätigung (Nachweis des Hauptwohnsitzes,

gewöhnlichen Aufenthalt)

Strafregisterbescheinigung für die Vertrauenswürdigkeit (nicht älter

als 3 Monate)

Gesundheitszeugnis für die gesundheitliche Eignung (nicht älter als

3 Monate); Prakt. Arzt – Vermerk: ist geeignet

Qualifikationsnachweis entsprechend der beruflichen Vorschriften

erforderlichenfalls Nachweis der deutschen Sprache

EU-Passbild für den Berufsausweis

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Bestandsregistrierung

Personen die zu einem bestimmten Stichtag eine Berufs-berechtigungen

besitzen, müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeithorizonts registrieren

lassen.

Erleichterungen, sofern Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt

wird:• Keine Strafregisterbescheinigung

• Kein Gesundheitszeugnis

• Kein Nachweis der deutschen Sprache

Behörde kommt in den Betrieb (bei Bedarf) bzw. elektronische

Registrierung bzw. Antragstellung per Post.

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Welche Daten werden veröffentlicht?Datum der Erstregistrierung (wichtig für Fortbildungsfrist)

Stammdaten: Vor- und Familien- bzw. Nachname, gegebenenfalls

Geburtsname, akademische Grade, Geschlecht

Berufssitz/e bzw. Arbeitsort/e,

Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,

Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern/

Krankenfürsorgeanstalten,

Ruhen der Registrierung, Berufsunterbrechung

Berufsangehörige können freiwillig veröffentlichen:

Fremdsprachenkenntnisse

Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen

berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse

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Kontaktdaten

Mag.a Manuela Blum

AK Wien – GesundheitsberufeProjektleiterin

1040, Prinz Eugen Straße 20-22

T: +43 1 501 65 2492

F: +43 1 501 65 42492

M: +43 664 8454248

Manuela.Blum@akwien.at

wien.arbeiterkammer.at

facebook.com/arbeiterkammer