Www.dbj.at Schadenersatzrecht in der automotiven Praxis Dr Christoph Mager Mag Francine Zimmer...

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Schadenersatzrecht in der automotiven Praxis

Dr Christoph Mager

Mag Francine Zimmer

24.6.2004

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Autoland Österreich 700 Unternehmen im automotiven

Sektor Produktionsvolumen von EUR 7 Mrd 2002 überstiegen Exporte der

Zulieferindustrie die PKW-Importe um mehr als 70 %

Österreich: ein Hightech- Nahversorger

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Übersicht

Einleitung (Vertragsvarianten) Rechtsgrundlagen Umfang des Schadenersatzanspruches Probleme bei der Schadenszuordnung Gewährleistungsrecht Ersatzansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz UN-Kaufrecht

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1. Einleitung (1)

Liefervertrag– Bestellung durch Vertragspartner des

jeweiligen Zulieferers– Annahme (mittels Bestätigung oder

„konkludent“)– Regelung von Liefergegenstand, Menge,

Preis, Liefertermin

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1. Einleitung (2)

Rahmenvertrag

– Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

– Vertragsbeziehung über längeren Zeitraum– kein Anspruch auf Abschluss von

Lieferverträgen

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1. Einleitung (3)

Entwicklungsverträge

– Forschungs- und Entwicklungsbereich– Grundlage für weitere Zusammenarbeit

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1. Einleitung (4)

Einkaufsbedingungen

– materielle Regelungen des Zuliefervertrages (exklusive Quotenregelung)

– Vereinheitlichung des Einkaufswesens– organisatorische Vereinfachung

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (1)

Stufenbau der Rechtsgrundlagen zwingendes Gesetzesrecht Einzelvertrag Rahmenvertrag

(Qualitätssicherungsvereinbarung) Allgemeine Geschäftsbedingungen nachgiebiges (dispositives)

Gesetzesrecht

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (2)

Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (1)

– Aufgabe = Festlegung der Schadenstragung Ausgleich für erlittene Einbußen

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (3)

Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (2)

– Kausalität (keine Haftung für unvorhersehbare Folgen)

– Rechtswidrigkeit (vertragswidriges Verhalten)

– Verschulden (Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens)

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (4)

Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (3)

Vorrang der Naturalrestitution Unterscheidung aus Delikt oder aus

Vertrag Beweislastumkehr hinsichtlich

des Verschuldens bei der Haftung aus Vertrag

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (5)

Besondere vertragliche Regelung des Schadenersatzes– Grundsatz der Privatautonomie– Vertragsfreiheit der Parteien unter

Berücksichtigung zwingender Normen

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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (6)

Schadenersatz in AGB

– AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen– bei Verstoß gegen zwingendes Rechts

Nichtigkeit der Klausel

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (1)

eigentliche Schadloshaltung (Ersatz des erlittenen Schadens)

volle Genugtuung (Ersatz des entgangenen Gewinns)

Besonderheiten bei kaufmännischer Sorgfaltspflicht, erweitertem Haftungsumfang, Vertragsstrafe

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (2)

Mangelfolgeschäden (1)– Rückholaktionen– 28.4.2004: VW ruft 870.000 Autos zurück

Mängel an der Vorderachse Rad könnte sich lösen

– 12.5.2004: Mercedes ruft 680.000 Autos zurück Problem bei der Bremse SBC

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (3)

Mangelfolgeschäden (2)– Rückholaktionen– 29.5.2004: Porsche und VW rufen 100.000

Autos zurück Probleme bei Gurtschlössern Zusicherung im Aufruf, Kosten werden

Lieferanten tragen

– 14.6.2004: Mitsubishi ruft 450.000 Autos zurück zusätzlich zum Rückruf von 180.000 Autos im

Vormonat

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (4)

Mangelfolgeschäden (3)– Rückholaktionen

Deutschland: 144 Rückrufe im Jahr 2003 Steigerung um 13 % gegenüber 2002 häufigste Gründe:

brechende/reißende FahrwerkskomponentenFehlauslösung von Airbags fehlerhafte Sicherheitsgurteplötzlich brechende Räder

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (5)

Mangelfolgeschäden (4)

– Rückholaktionen als ultima ratio ergibt sich aus

Produktbeobachtungspflicht Grundlage ist Richtlinie über die

allgemeine Produktsicherheit (umgesetzt durch Produktsicherheitsgesetz 1994)

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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (6)

Mangelfolgeschäden (5)

– Produktionsstillstand Haftung für Produktionsausfälle Vertragsstrafen zB bei Just-In-Time-Vereinbarungen

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4. Probleme bei der Schadenszuordnung

Bildung von Zuliefererpyramiden Netzwerk vertraglicher Beziehungen Folgen für den Regressweg Berücksichtigung der

Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Haftung für Qualitätssicherung

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5. Gewährleistungsrecht (1)

verschuldensunabhängiges Einstehen für Sach- und Rechtsmängel

gesetzliche Regelung Mangel bedungene oder gewöhnlich

vorausgesetzte Eigenschaften, Beschreibung, Probe, Muster, Natur des Geschäftes, Vertragskonformität

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5. Gewährleistungsrecht (2)

Beweislast– maßgeblich ist die tatsächliche

Übergabe– Vermutung des Mangels binnen 6

Monaten – Beweislast trifft Besteller– Vereinfachungen bei Proben und

Muster

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5. Gewährleistungsrecht (3)

Gewährleistungsbehelfe– Verbesserung– Austausch– Minderung des Entgelts– Wandlung

Gewährleistungsfrist – 3 Jahre (unbewegliche Sachen)– 2 Jahre (bewegliche Sachen)

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5. Gewährleistungsrecht (4)

besonderer Rückgriff in der Vertriebskette– Limitierung mit Höhe des eigenen

Aufwandes

Sonderregelung des Regressrechts bei Unternehmern – Möglichkeit des Gewährleistungsverzichts (§ 879 ABGB)

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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (1)

Produktbegriff = bewegliche Sache Anwendbares Recht

– Maßgeblichkeit des „Handlungsortes“ Produkthaftpflicht

– Haftung für Gefährlichkeit– Haftung für Personen- und

Sachschäden (nicht Vermögensschäden)

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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (2)

Haftpflichtige Personen– Hersteller– Quasihersteller– Importeur– Händler (subsidiär)

Haftung des Zulieferers– Teilprodukt Grundstoff

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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (3)

Produktfehler– Darbietung des Produktes– Gebrauch des Produktes– Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Beweislast– Nachweis des Fehlers, der Kausalität

und des Schadens– kein Verschuldensnachweis

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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (4)

zeitliche Haftungsbeschränkung (3 Jahre, 10 Jahre)

Regressmöglichkeiten gegenüber dem Zulieferer

Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens

Möglichkeiten von Haftungsausschlüssen

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7. UN-Kaufrecht (1)

Anwendungsbereich– räumlich– sachlich

Regelungsgegenstand Schadenersatz

(Vergleich österreichisches Recht /

UN-Kaufrecht):

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7. UN-Kaufrecht (2)

Schadenersatz cont.– Grundlagen der Haftung– Haftungsbegrenzung– Art des Ersatzes– Schadensberechnung

Gewährleistung– Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

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Wenn Sie Fragen haben:

Dr Christoph MagerMag Francine Zimmer

DORDA BRUGGER JORDISRECHTSANWÄLTE GMBH

Adresse: Dr Karl Lueger-Ring 10, A-1010 WienTelefon: +43-1-533 47 95-15Telefax: +43-1-535 39 41E-Mail: christoph.mager@dbj.atInternet: http://www.dbj.at