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• BANKEN-KOLLEGKredit- und Finanzierungs- FachseminarModul IV
Kreditüberwachung
Johannes Frei
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
• Gesetze– § 27 BWG (Großveranlagungen; insbesondere Abs. 1 und 8)– § 42 BWG (Interne Revision)– § 60 - 63 BWG (Bankprüfer)– § 69 - 72 BWG (Bankenaufsicht)– § 75 Großkreditmeldung
• Verordnungen– Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
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Kreditüberwachung- Grundlagen
Die Ziele und Aufgaben der Kreditüberwachung werden wesentlich durch die Kreditpolitik der Bank beeinflusst, die sich ihrerseits an den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Somit bildet das wirtschaftliche Umfeld, in welches das Kreditgeschäft eingebettet ist, eine wichtige Determinante der Kreditüberwachung.
3 wichtige Entwicklungstendenzen zeichnen sich ab:1) Die Wettbewerbssituation im Kreditgewerbe hat sich
verschärft.2) Die aushaftenden Kredite sind in den letzten Jahren stark
gestiegen.3) Das Kreditgeschäft ist insgesamt risikoreicher geworden
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Kreditüberwachung- Grundlagen
Folgende Risiken sind für das Kreditgeschäft von Bedeutung:
- Verlustrisiko Bonitätsrisiko
- Liquiditätsrisiko Aktives Kreditrisiko
- Besicherungsrisiko- Zinsänderungsrisiko- Geldwertrisiko- Währungsrisiko
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
§ 27 BWG: Großveranlagungen
- Abs. 1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.
- Abs. 2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gewichteten Aktivposten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mind. EUR 500.000,- betragen.
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
Was ist unter Aktivposten gemeint?
- Kredite nach Abzug von Wertberichtigungen- Derivative Geschäfte- Garantien nach Abzug von Rückstellungen- Titrierte Forderungen (Wertpapiere auf eigene Rechnung)
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
Was ist eine Gruppe verbundener Kunden?
Alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Rechtssubjekten, die in rechtlicher Beziehung zueinander stehen.
Beispiele:
Eltern und minderjährige Kinder
Mutterkonzern und Tochterkonzern, der Mutter steht die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter zu.
Wirtschaftliche Abhängigkeit (Unternehmen liefert zu 30 % an ein bestimmtes Unternehmen)
Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes.Vorratsbeschlüsse sind zulässig.Über bestehende Großveranlagungen muss mind. einmal jährlich dem Kontrollorgan berichtet werden.Es müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Sicherheiten überprüft werden.Eine einzelne Großveranlagung darf 25 % der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes nicht übersteigen.
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Kreditüberwachung-Rechtsgrundlagen
Großkreditmeldung§ 75 BWG:An die OeNB ist zu melden:- Name und Anschrift der Kreditnehmer, denen Kredite, Kreditrahmen
oder Promessen von insgesamt mind. EUR 350.000,-- oder EUR-Gegenwert zur Verfügung gestellt wurden.Als Kredite gelten auch außerbilanzmäßige Geschäfte (Garantien, Akkreditive und Derivative Produkte)
- Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen- Die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 BWG- Den Wert der Sicherheiten, die Höhe der EWB, das verwendete
Ratingsystem und die Bonitätsklasse
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
• Definition (im weiteren Sinn)– Tätigkeit, die sich an die Kreditvergabe anschließt– Informationsbeschaffung über den Kreditnehmer (und sein Umfeld)
während der Kreditlaufzeit– Prüfung, ob die bei der Kreditvergabe erstellten Prognosen und
Erwartungen eingetreten sind (Feststellung negativer Abweichungen)
– Überwachung der Risikoentwicklung des Kreditportefeuilles– Prüfung der ordnungsgemäßen Bearbeitung
• Ziele– rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen– Vermeidung von Kreditausfällen
• Abgrenzung zur Kreditprüfung
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
Beobachtung der wichtigsten Bonitätsfaktoren
Überprüfung der Sicherheiten
Einhaltung der Kreditbedingungen
Umfassende Bonitätsprüfung
Prüfung der Sicherheiten
Umfang
laufendEinmaligPeriodizität
Nach der AuszahlungVor der AuszahlungZeitpunkt
Erkennen der Kreditrisiken während der Kreditlaufzeit
Erkennen der Kreditrisiken vor der Kreditzusage
Zielsetzung
KreditüberwachungKreditprüfung
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
• Abgrenzung zur Kreditkontrolle– Kontrolle der Kreditbearbeitung vor der Kreditauszahlung
• Vieraugenprinzip• Bewilligungskonforme Kreditverträge• ordnungsgem. Kredit- und Sicherheitenverträge• Kundenunterschriften und Vergebührung• EDV-Eingaben
• Abgrenzung zur Kreditrevision – siehe Kapitel: Kreditrevision
• Gemeinsamkeiten– System org. Maßnahmen und Verfahren zur
• Einhaltung der Geschäfts- und Kreditpolitik• Effizienz der Abläufe im Kreditgeschäft• angemessene Begrenzung des Kreditrisikos
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
• Überwachungsbereiche und -anlässe – es werden nicht mehr alle zur Kreditprüfung notwendigen
Einzelheiten untersucht– zusätzlich können nunmehr auch überwacht werden:
• rechtzeitige Zinsenzahlungen• Einhaltung von Tilgungs- und Rückführungsvereinbarungen• Einhaltung weiterer Kreditbedingungen
– Überwachung der einzelnen Engagements liefert die Information zur Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles
– Überwachung und Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles, hinsichtlich:
• Risikoklassen• Kreditarten• Branchen, Regionen, etc.
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
Kreditüberwachung
Einzelkreditengagement Gesamtkreditengagement
Anlassbezogen RisikoklassenNicht anlassbezogen
Entscheidungen während der Laufzeit
EDV-gestütztesFrühwarnsystem
Periodische „Kreditinventur“
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
Informationsquellen zur Kreditüber-
wachung
Unternehmen Bankexterne Quellen Bankinterne Quellen
Jahresabschluss Diverse Unterlagen Amtliche QuellenNicht-amtliche
QuellenDatenursprung
in der Bank
Datenursprungaußerhalb der
Bank
Firmenbuch
Grundbuch
Handelsauskünfte
Branchenberichte
Bankauskünfte
Kundendatei
Kontenorientierte Dateien
Sicherheitsdatei
Meldungsdatei
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
Kursanstieg über 10 %Kursanstieg über 10 %
vorübergehend(z.B.: 1 Woche)
vorübergehend(z.B.: 1 Woche)
nachhaltig(kein absehbares Fallen)
nachhaltig(kein absehbares Fallen)
Sicherheitenausreichend
Sicherheitenausreichend
Sicherheiten NICHTausreichend
Sicherheiten NICHTausreichend
vorerst keine weiteren
Maßnahmen erforderlich
•Bestellung weiterer Sicherheiten•Teilabdeckung•Konvertierung in ATS
weitererKursanstiegzu erwarten!
weitererKursanstiegzu erwarten!
KEIN weitererKursanstiegzu erwarten
KEIN weitererKursanstiegzu erwarten
•Bestellung weiterer Sicherheiten•Teilabdeckung
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Kreditüberwachung-laufende Überwachung
• Maßnahmen– Kundenberatung hinsichtlich der Finanzierungsstruktur
(Sanierungsmaßnahmen)– Nachbesicherung– Abdrängen– Syndizieren– Veränderung des eigenen Kreditvergabeverfahrens und der
Kreditpolitik– Verlagerung der Marktaktivitäten in andere Branchen, Regionen,
etc.
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Kreditüberwachung-Kreditrevision• Interne Kreditrevision
– ist ein wesentlicher Teil der Innenrevision– Rechtsquelle: § 42 BWG– Prüfungsinhalte
• Gesetzmäßigkeit– Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen– Meldewesen– Anzeigen an die Bankenaufsicht
• Ordnungsmäßigkeit– Einhaltung bankinterner Richtlinien und Arbeitsanweisungen– Einhaltung der vergebenen Kompetenzen, Pouvoirs und Limite– Richtigkeit von EDV-Eingaben
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
• Zweckmäßigkeit– Budgeteinhaltung– Angemessenheit des Personal- und Sachaufwandes– Aufzeigen von Kosteneinsparungspotentialen– Ablauforganisation
– Prüfungsbereiche• stichprobenweise Prüfung von Einzelengagements
– Engagementbearbeitung (Kreditentscheidung)– Produktgestion– Sicherheitengestion
• Prüfung der Ausleihungsstruktur nach– Kreditarten– Risiko- und Größenklassen– Branchen– Laufzeit– Sicherheiten– Beurteilung der Gesamtrisikolage
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§ 42 BWG
• Die Interne Revision hat auch mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren zu überprüfen.
• Sie muss auch überprüfen, ob die Bank angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einhält, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;
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§ 39 BWG
• Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
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§ 39a BWG
• (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
• (2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
- Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
- Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme EUR 150 Mio. und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
- Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mind. 2 Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden.
- Bericht an alle Geschäftsleiter und quartalsweise an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
• Externe Kreditrevision– ist Teil der Jahresabschlussprüfung durch die Bankprüfer– Rechtsquellen
• § 60 - § 63 BWG
• Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
– wichtige Prüfungsinhalte:• Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses
– Bewertung der Forderungen (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen)
– Erfüllung der Großveranlagungsbestimmungen
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
• Wer darf Bankprüfer sein?
- Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AG´s) und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Volksbanken, Raikas) sowie die Prüfungsstellen des Sparkassen-Sektors.
- Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen nicht bestellt werden.
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
• Was sind die wichtigsten Ausschließungsgründe? (§ 62 BWG)– Mangelnde Vorbildung (mind. 3-jährige Tätigkeit als Prüfer)– Mangelnde Fortbildung (jährliche Bestätigung der
Qualitätssicherung)– Keine Versicherung zur Begrenzung der Haftung– Bankprüfer besitzt Anteile am Kreditinstitut von mind. EUR
70.000,--– Mind. 20 % seiner Einnahmen vom Kreditinstitut– Kredite beim Institut (wirtschaftliche Abhängigkeit)– Mitwirkung im Rechnungswesen des Kreditinstitutes– Mitglied des Aufsichtsrates
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
– Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren
– Mangelnde Ehrenhaftigkeit lt. Gewerbeordnung– Mangelnde Sorgfalt
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
- Die Bestellung von Bankprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die FMA kann die Bestellung untersagen oder bei Gefahr in Verzug selbst einen anderen Bankprüfer bestellen
- Der Bankprüfer muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
- Bankprüfer muss festgestellte wesentliche Mängel im Kreditinstitut unverzüglich der FMA und der OeNB melden.
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Kreditüberwachung-Kreditrevision
- Der Bankprüfer überprüft die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstitutes
- Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen, einschließlich der Vornahmen gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
- Die Einhaltung des Meldewesens (Großveranlagungen)- Das Ergebnis ist in einem gesonderten bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht aufzunehmen
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Kreditüberwachung-Aufsicht
- Die FMA überprüft die Einhaltung des BWG´s
- Befugnisse der FMA:
1) Vorlage von Zwischenabschlüssen verlangen
2) Von den Wirtschaftsprüfern oder Revisoren Auskünfte verlangen
3) Eigene Prüfer bestellen
4) Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen
5) Bestellung eines Regierungskommissärs (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer)
6) Fortführung der Geschäfte zu untersagen
7) Konzessionsentzug