1 Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

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1 Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie

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Saarland Ministerium für Wirtschaft und

Wissenschaft

Umsetzung der

EU-Dienstleistungsrichtlinie

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Ziele der Dienstleistungsrichtlinie

Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Abbau bürokratischer Hindernisse und Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen Uneingeschränkte Nutzung des Binnenmarktes, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Beseitigung der bisherigen Beschränkungen der Niederlassungs- freiheit von Dienstleistungserbringern und des freien Dienstleistungsverkehrs (vor allem Komplexität, Langwierigkeit und mangelnde Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren)

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Welche Chance bietet die Dienstleistungsrichtlinie?

Motor der Verwaltungsmodernisierung Treiber für E-Government Standortvorteil für Deutschland

Dienstleister aus Europa werden angezogen Gewerbeanmeldungen für Inländer werden leichter

Möglichkeiten zur Prüfung zahlreicher

Vorschriften

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Persönlicher Anwendungsbereich

Wer ist betroffen?

EU-ausländische und inländische Dienstleistungserbringer, i.S.d. Art. 50 EG (insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberuflich Tätigkeiten)

Grundsatz:

Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die gegen Entgelt angeboten werden

Dienstleistung bedeutet: alles, nur nicht Waren- und Kapitalverkehr mit Ausnahmen

(Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte Sozialleistungen, Glücksspiel, private Sicherheitsdienste,...)

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Sachlicher Anwendungsbereich

Was ist betroffen? Alle Verfahren und Formalitäten

(= jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle), z.B. Auflagen, Bedingungen oder Genehmigungen die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen (z.B. Art. 8) bzw. die hierfür erforderlich sind (enger: vgl. Art 6)

(erforderlich ist die Sonderbetroffenheit der Dienst-leistungserbringer gegenüber allen anderen Normadressaten)

während des gesamten „Lebenszyklus“ des Unternehmens

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Vollzugsrelevante Regelungen

Normenprüfung Einheitlicher

Ansprechpartner

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Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung

Was ist die Normenprüfung? Inhalt:

Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit

mit der Richtlinie. Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze,

Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsver-

einigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung,

Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.

Betroffen in Deutschland 14 Bundesressorts 16 Bundesländer Rund 12 500 Kommunen 234 Kammern

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Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung

Wozu dient ist die Normenprüfung?

Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche

abzubauen sind.

Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkung folgen

Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von

Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

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Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung zwingende Elemente

Zwei wesentliche Elemente der Normenprüfung sind:

Ermittlung des Anpassungsbedarfs des Rechts (Prüfpflicht)

Ermittlung der Berichtspflicht an die Europäische

Kommission.

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Normenprüfung - Prüfpflicht

Was umfasst die Prüfpflicht? Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der

Dienstleistungsrichtlinie befassen. Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme

oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.

Anforderungen sind:

Genehmigungspflichten Sonstige Anforderungen: wie

Auflagen, Verbote, Bedingungen

und Beschränkungen

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Normenprüfung - Prüfpflicht

Was ist bei der Prüfung zu unterscheiden?

Anforderungen bei Niederlassung in Deutschland Anforderung bei vorübergehender grenzüberschreitender

Dienstleistungserbringung

Wichtig: Diese Unterscheidung muss auf Grund unterschiedlicher Möglichkeiten der Rechtfertigung von Anforderungen getroffen werden.

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Normenprüfung - Anforderungen

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z.B.

das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.Im übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, (Art. 15

Abs. 3), wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B.

öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz,

Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. und die Anforderungen verhältnismäßig sind

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Normenprüfung - Anforderungen

Was gilt bei Anforderungen an eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Deutschland ohne Niederlassung? Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen unterliegen nicht den

Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr (z.B. Dienstleistungen

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder

Abfallbewirtschaftung). Im übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,

wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des Allgemeininteresses

vorliegt ( z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche

Gesundheit und Umweltschutz) und sie verhältnismäßig sind (Art. 16 Abs. 3).

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Normenprüfung - Berichtspflicht

Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen,

müssen bis Ende 2009 an die Europäische Kommission berichtet

und näher begründet werden, z.B. alle Genehmigungs- und

Preisregelungen. Für bestimmte neue Anforderungen oder Änderungen ist zudem

eine laufende Notifizierung erforderlich (z.B. Art. 15 Abs. 7).

Hinweis: Bei vollständigem Ausfüllen des elektronischen Prüfrasters soll die Berichtspflicht durch Weiterleitung an die Europäische Kommission erfüllt werden können. Ansonsten wäre ein separates Ausfüllen der Berichtsbögen der Europäischen Kommission erforderlich.

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Normenprüfung - Raster

Das Prüfraster dient als Hilfestellung, an Hand derer der jeweilige Prüfer die in seiner unmittelbaren Zuständigkeit liegenden Normen prüfen kann.

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Normenprüfung - Prüfraster

Was bringt die Nutzung des Prüfrasters? Strukturierte Anleitung zur Normenprüfung Zahlreiche Erläuterungen und Hilfestellungen Links auf den Richtlinientext und sonstige Normen und Erläuterungen Im Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“ nach dem Ausfüllen

des Rasters (ggf. weiteres Normenkontrollblatt nach notwendigem

zweitem Prüfdurchgang) Zeigt Anpassungs- und Berichtspflicht im Detail an Bei festgestellter Berichtspflicht kann eine separate Eingabe in die

Berichtsbögen der Kommission vermieden werden.

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Normenprüfung - Zuständigkeiten

Wer muss was prüfen? Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr

erlassenen Normen selbst zuständig, d.h.: Der Bund prüft Bundesnormen. Die Länder prüfen Landesnormen. Die Kommunen prüfen Kommunalnormen Berufsvereinigungen und –verbände prüfen die im Rahmen ihrer

Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regeln. usw.

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Saarland Ministerium für Wirtschaft und WissenschaftVon deutschen Zuständigkeitsstrukturen

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Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaftzu Front-Back-Office Lösungen

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Praktische Erleichterungen

Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus

dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit

notwendigen Informationen abfragen und alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.

Art. 9 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung

aller Verfahren und Formalitäten über die “Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde

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Einheitlicher Ansprechpartner

Berater, „Lotse“ und Mittler für die Dienstleister gegenüber den

zuständigen Stellen für die erforderlichen Verfahren und Formalitäten. Koordinierung des Verfahrens in beide Richtungen. Empfangsbote der

zuständigen Behörde (Zugang). Stellen allgemeine Grundinformationen verbindlich zur Verfügung

(einfach, klar und unmissverständlich). Keine Rechtsberatung. Ggf. Informationsbeschaffung bei den zuständigen Behörden.

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Einheitlicher Ansprechpartner

Wahrnehmung typisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Kann (je nach

Umsetzungsmodell) der Fachaufsicht unterstehen. Können selbst zuständige Behörde sein. Inanspruchnahme ist Recht, keine Pflicht der Dienstleister Subjektiv einheitlicher Ansprechpartner erforderlich. Tätigkeit außerhalb

des Zuständigkeitsbereichs muss geregelt werden (Verbandskompetenz) Verortungsmodelle beim Land, bei den Kommunen oder den Kammern

sind ebenso denkbar, wie Kooperations- oder Mischmodelle

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Verwaltungsvereinfachung

durch Art. 5 Prüfung und Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten

für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch

Mitgliedstaaten Art. 6 einheitliche Ansprechpartner für alle dienstleistungsbezogenen

Genehmigungen und Erlaubnisse Art. 9 Recht auf Information durch einheitliche Ansprechpartner oder

zuständige Behörden Art. 8 vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und

Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen als

Muss dabei Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer

bestimmten Frist beantwortet ist „Europäische Amtshilfe“ = > Internal Market Information System (IMI)

als Datenbank gestütztes Instrument der europäischen Amtshilfe