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14. November 2009 1Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Fachtagung Schulische Integration – autismus deutsche schweiz – 14. November 2009 Fachtagung Schulische Integration – autismus deutsche schweiz – 14. November 2009 Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, WinterthurDr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Winterthur

Rechtliche Aspekte der Rechtliche Aspekte der Integrierten FörderungIntegrierten Förderung

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GrundrechteGrundrechte

z.B. Art. 19 BVz.B. Art. 19 BV

BundesgesetzeBundesgesetze

z.B. IV, KV, BehiG z.B. IV, KV, BehiG

Kantonales Recht Kantonales Recht

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14. November 2009 3Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

I. GrundrechteI. Grundrechte

Anspruch auf kostenlosen Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) Grundschulunterricht (Art. 19 BV)

Gleichheitsgebot/ Gleichheitsgebot/ Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV)Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV)

Willkürverbot (Art. 9 BV)Willkürverbot (Art. 9 BV)

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14. November 2009 4Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Art. 19 BV Anspruch auf GrundschulunterrichtArt. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist unentgeltlichen Grundschulunterricht ist

gewährleistet.gewährleistet.

(+ Artikel 62 BV: Zuständigkeit im (+ Artikel 62 BV: Zuständigkeit im Schulwesen)Schulwesen)

1. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht 1. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

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Art. 62 SchulwesenArt. 62 Schulwesen

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4 ……..(subsidiäre Zuständigkeit des Bundes für die 4 ……..(subsidiäre Zuständigkeit des Bundes für die Harmonisierung des Schulwesens)Harmonisierung des Schulwesens)

……………………..

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Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-unterricht :unterricht :

Kein allgemeines Recht auf Bildung, nur Kein allgemeines Recht auf Bildung, nur öffentliche Grundschuleöffentliche Grundschule

Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, nicht aber die Mittelschulennicht aber die Mittelschulen

Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Kinder zu erteilen Kinder zu erteilen

ist einklagbarer verfassungsmässiger ist einklagbarer verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche LeistungenAnspruch auf staatliche Leistungen

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14. November 2009 7Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Ausreichender GrundschulunterrichtAusreichender Grundschulunterricht

- Allgemeiner StandardAllgemeiner Standard

Unterricht soll intellektuelle und soziale Unterricht soll intellektuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen und muss auf Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen und muss auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorbereiten. ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorbereiten. Neun Jahre genügen. Neun Jahre genügen.

Ausbildung des Kindes muss Ausbildung des Kindes muss Chancengleichheit Chancengleichheit wahrenwahren und Lerninhalte vermitteln, die in der hiesigen und Lerninhalte vermitteln, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wertordnung als unverzichtbar gelten.

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14. November 2009 8Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Ausreichender GrundschulunterrichtAusreichender Grundschulunterricht

-Besondere Bedürfnisse der berechtigten Kinder und Besondere Bedürfnisse der berechtigten Kinder und Jugendlichen Jugendlichen

Behinderte Kinder: Anspruch auf eine den Behinderte Kinder: Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten angepasste unentgeltliche individuellen Fähigkeiten angepasste unentgeltliche Grundschulausbildung.Grundschulausbildung.

Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige, Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige, hochbegabte Kinder: Anspruch auf besonderen hochbegabte Kinder: Anspruch auf besonderen Unterricht Unterricht

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Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-unterricht :unterricht :

Kein allgemeines Recht auf BildungKein allgemeines Recht auf Bildung

Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, nicht aber die Mittelschulennicht aber die Mittelschulen

Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Kinder zu erteilen Kinder zu erteilen

ist einklagbarer verfassungsmässiger ist einklagbarer verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche LeistungenAnspruch auf staatliche Leistungen

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14. November 2009 10Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Art. 8 RechtsgleichheitArt. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 2 Niemand darf diskriminiert werdenNiemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht , namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungpsychischen Behinderung..

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. …………….3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. …………….

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.Benachteiligungen der Behinderten vor.

2. Gleichheitsgebot/ Diskriminierungsverbot2. Gleichheitsgebot/ Diskriminierungsverbot

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14. November 2009 11Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3): SR 151.3):

Eine Benachteiligung liegt vor (Art. 2 Abs. 1 Eine Benachteiligung liegt vor (Art. 2 Abs. 1 BehiG), BehiG),

wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche ohne sachliche

Rechtfertigung schlechter gestelltRechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, werden als diese,

oder wenn eine oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehltunterschiedliche Behandlung fehlt, , die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig istnicht Behinderter notwendig ist..

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14. November 2009 12Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute etc. (Art. 2 Abs. 3 BehiG)etc. (Art. 2 Abs. 3 BehiG)

Benachteilung bei der Inanspruchnahme einer Benachteilung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung Dienstleistung

Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG)Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG)

- Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz werden erschwert;werden erschwert;

- Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen sind den spezifischen Bedürfnissen sowie Prüfungen sind den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasstBehinderter nicht angepasst

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14. November 2009 13Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Ansprüche nach BehiG bei Dienstleistungen: Ansprüche nach BehiG bei Dienstleistungen:

• Bei Benachteiligung durch das Gemeinwesen (Art. 8 Bei Benachteiligung durch das Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 2 BehiG):Abs. 2 BehiG): Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Grenze : Nutzen steht in einem Grenze : Nutzen steht in einem MissverhältnisMissverhältnis insbesondere: insbesondere:a. zum wirtschaftlichen Aufwand;a. zum wirtschaftlichen Aufwand;b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;Heimatschutzes;c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

• Bei Diskriminierung durch einen Privaten (Art. 8 Abs. 3 Bei Diskriminierung durch einen Privaten (Art. 8 Abs. 3 BehiG): Entschädigung (maximal Fr. 5‘000.--)BehiG): Entschädigung (maximal Fr. 5‘000.--)

Verfahren ist kostenlos Verfahren ist kostenlos

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Art. 20 BehiG: Auftrag an die KantoneArt. 20 BehiG: Auftrag an die Kantone

1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.Bedürfnissen angepasst ist.

2 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder 3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

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14. November 2009 15Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

--} Hat ein behindertes Kind aufgrund des --} Hat ein behindertes Kind aufgrund des Diskriminierungsverbotes das Recht, am Wohnort die Diskriminierungsverbotes das Recht, am Wohnort die Einführungsklasse zu besuchen statt einer auswärtigen Einführungsklasse zu besuchen statt einer auswärtigen Sonderschulung ?Sonderschulung ?

--} Darf eine Gemeinde als einzige Sonderschulung eine --} Darf eine Gemeinde als einzige Sonderschulung eine religiös ausgerichtete Sonderschule anbieten? religiös ausgerichtete Sonderschule anbieten?

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14. November 2009 16Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glaubenund Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.behandelt zu werden.

3. Willkürverbot3. Willkürverbot

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14. November 2009 17Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Weitere Weitere VerfassungsbestimmungenVerfassungsbestimmungen(nicht einklagbar)(nicht einklagbar)

Art. 11 BV Schutz und Förderung der Art. 11 BV Schutz und Förderung der Kinder und JugendlichenKinder und Jugendlichen

Art. 47 lit. f und g BV: Förderung von Art. 47 lit. f und g BV: Förderung von Bildung, Aus- und Weiterbildung Bildung, Aus- und Weiterbildung

Art. 13 und 14 des Internationalen Art. 13 und 14 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1)

Art. 28 des Übereinkommens über die Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte der Rechte der Kinder Rechte der Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, SR.0.107)(Kinderrechtskonvention, SR.0.107)

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Art. 11 BV Schutz der Kinder und Art. 11 BV Schutz der Kinder und JugendlichenJugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausUrteilsfähigkeit aus..

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14. November 2009 19Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Art. 41 BVArt. 41 BV

1 Bund und Kantone 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater InitiativeVerantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: dafür ein, dass:

……....

f.f.

Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;

g.g.

Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.werden.

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14. November 2009 20Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

II. BundesgesetzeII. Bundesgesetze

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3)(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3)

Invalidenversicherungsgesetz (IVG, SR 831.20)Invalidenversicherungsgesetz (IVG, SR 831.20)

Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (BBG, SR. Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (BBG, SR. 412.10)412.10)

……………………

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14. November 2009 21Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

III. Kantonales Recht III. Kantonales Recht Integrierte FörderungIntegrierte Förderung

Ist eineIst eine sonderpädagogische Massnahme sonderpädagogische Massnahme (nebst Sonderschulung, Therapie, (nebst Sonderschulung, Therapie, Aufnahmeunterricht und Besondere Klassen)Aufnahmeunterricht und Besondere Klassen)

Ist die Ist die zusätzliche zusätzliche Unterstützung von Unterstützung von Schülerinnen und Schülern durch eine Schülerinnen und Schülern durch eine Förderlehrperson (Heilpädagoge/in) Förderlehrperson (Heilpädagoge/in) in der in der RegelklasseRegelklasse

Kann auch im Rahmen der Kann auch im Rahmen der integrierten integrierten SonderschulungSonderschulung erfolgen, wobei hier der erfolgen, wobei hier der Unterricht nur teilweise in der Regelklasse Unterricht nur teilweise in der Regelklasse stattfindet und die Förderlehrperson der stattfindet und die Förderlehrperson der Sonderschule angehörtSonderschule angehört

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14. November 2009 22Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Integrierte Förderung umfasst Integrierte Förderung umfasst

Beratung und Unterstützung der Lehrperson Beratung und Unterstützung der Lehrperson bei der Unterrichtsplanung und -bei der Unterrichtsplanung und -durchführung, im Umgang mit der durchführung, im Umgang mit der spezifischen Problematik der Schülerin / des spezifischen Problematik der Schülerin / des Schülers oder bei schwierigen Schülers oder bei schwierigen SchulsituationenSchulsituationen

Teamteaching zusammen mit der Lehrperson Teamteaching zusammen mit der Lehrperson (mindestens ein Drittel des Pensums)(mindestens ein Drittel des Pensums)

Förderung von Schülerinnen und Schülern in Förderung von Schülerinnen und Schülern in Fördergruppen oder einzeln.Fördergruppen oder einzeln.

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14. November 2009 23Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Ausgestaltung der integrierten FörderungAusgestaltung der integrierten Förderung

Die Lektionentafel ist auch für Schülerinnen Die Lektionentafel ist auch für Schülerinnen und Schüler mit IF verbindlich. Grundsätzlich und Schüler mit IF verbindlich. Grundsätzlich kann daher keine völlige Befreiung von kann daher keine völlige Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern (z.B. Sprachen) einzelnen Unterrichtsfächern (z.B. Sprachen) erfolgenerfolgen

Lern- und Förderziele, das Angebot und die Lern- und Förderziele, das Angebot und die Unterstützung werden im Einzelfall festgelegtUnterstützung werden im Einzelfall festgelegt

Therapien können ergänzend angeordnet Therapien können ergänzend angeordnet werden (logopädische Therapie, werden (logopädische Therapie, psychomotorische Therapie, Psychotherapie)psychomotorische Therapie, Psychotherapie)

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14. November 2009 24Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Integrierte Förderung ist nicht Integrierte Förderung ist nicht unbeschränkt möglichunbeschränkt möglich

Auf der Primarstufe muss jede Auf der Primarstufe muss jede Schulgemeinde für die integrierte Schulgemeinde für die integrierte Förderung ein bestimmtes Pensum Förderung ein bestimmtes Pensum einsetzen (pro 100 Schüler die Hälfte einsetzen (pro 100 Schüler die Hälfte der der Gemeinde dafür zugeteilten der der Gemeinde dafür zugeteilten Vollzeiteinheiten) Vollzeiteinheiten)

Kein im Voraus bestimmter Anspruch Kein im Voraus bestimmter Anspruch auf bestimmte Förderungsstundenauf bestimmte Förderungsstunden

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14. November 2009 25Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Voraussetzungen der integrierten Voraussetzungen der integrierten FörderungFörderung

besonderes pädagogisches Bedürfnis des besonderes pädagogisches Bedürfnis des KindesKindes

Eignung des Schultypus, Kindeswohl Eignung des Schultypus, Kindeswohl Förderung des Kindes im Rahmen der IF Förderung des Kindes im Rahmen der IF

möglich und seinen Fähigkeiten angepasst möglich und seinen Fähigkeiten angepasst Genügende Vorbildung beziehungsweise Genügende Vorbildung beziehungsweise

Bildungsfähigkeit Bildungsfähigkeit Keine Sonderschulung mit Keine Sonderschulung mit

Regelschulunfähigkeit Regelschulunfähigkeit Evtl. bedingte oder befristete Einschulung Evtl. bedingte oder befristete Einschulung

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14. November 2009 26Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Verfahren der Zuweisung zur Verfahren der Zuweisung zur integrierten Förderungintegrierten Förderung

StandortgesprächStandortgespräch

(Sonderschulung: (Sonderschulung: Mitwirkung der Mitwirkung der Schulpflege erforderlich)Schulpflege erforderlich)

Beteiligte sind sich nicht Beteiligte sind sich nicht einigeinig

Durchführung einer Durchführung einer schulpsychologischen schulpsychologischen AbklärungAbklärung

Keine Einigung: Schulpflege entscheidet: Wohl des Kindes und Keine Einigung: Schulpflege entscheidet: Wohl des Kindes und Auswirkung auf Schulbetrieb sind entscheidend Auswirkung auf Schulbetrieb sind entscheidend

Es bestehen noch Es bestehen noch UnklarheitenUnklarheiten

Beteiligte sind sich Beteiligte sind sich einig: Schulleitung einig: Schulleitung entscheidetentscheidet

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14. November 2009 27Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung

Bei Unklarheiten oder wenn sich Beteiligte nicht Bei Unklarheiten oder wenn sich Beteiligte nicht einig sindeinig sind

Immer bei Sonderschulung Immer bei Sonderschulung Darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Auch gegen den Willen der Eltern Auch gegen den Willen der Eltern Keine Rekursrecht, aber Recht gegen Person der Keine Rekursrecht, aber Recht gegen Person der

Schulpsychologin Einwände vorzubringenSchulpsychologin Einwände vorzubringen Zusätzliche Berichte von Fachpersonen (z.B. Zusätzliche Berichte von Fachpersonen (z.B.

Logopäde/Logopädin, Psychotherapeut/-in, Logopäde/Logopädin, Psychotherapeut/-in, besondere Fachstellen) müssen mitberücksichtigt besondere Fachstellen) müssen mitberücksichtigt werdenwerden

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14. November 2009 28Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Stellung der Eltern Stellung der Eltern Verpflichtung, mitzuwirken und an Verpflichtung, mitzuwirken und an

vorbereitenden Gesprächen wie den vorbereitenden Gesprächen wie den Standortgesprächen teilzunehmenStandortgesprächen teilzunehmen

Rechte Rechte Abklärungen müssen den Eltern vorgelegt werden Abklärungen müssen den Eltern vorgelegt werden

und sie haben selbst die Möglichkeit, Abklärungen und sie haben selbst die Möglichkeit, Abklärungen zu beantragen oder Berichte einzureichen (z.B. zu beantragen oder Berichte einzureichen (z.B. solche des behandelnden Psychotherapeuten/der solche des behandelnden Psychotherapeuten/der behandelnden Psychotherapeutin). behandelnden Psychotherapeutin).

Vor dem beabsichtigten Entscheid müssen die Vor dem beabsichtigten Entscheid müssen die Eltern informiert und dazu angehört werden. Eltern informiert und dazu angehört werden.

Auf Einwände der Eltern muss die Schulpflege Auf Einwände der Eltern muss die Schulpflege eingehen (rechtliches Gehör). eingehen (rechtliches Gehör).

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14. November 2009 29Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Wie weiter nach Entscheid Wie weiter nach Entscheid SchulpflegeSchulpflege

Rekursmöglichkeit an Bezirksrat Rekursmöglichkeit an Bezirksrat Gründe, z.B. Gründe, z.B.

Sonderschulung statt IF angeordnet Sonderschulung statt IF angeordnet keine Massnahme verfügt, obwohl eine keine Massnahme verfügt, obwohl eine

geboten wäregeboten wäre IF wurde verfügt, war aber nicht gebotenIF wurde verfügt, war aber nicht geboten IF wurde verfügt, aber nicht als integrierte IF wurde verfügt, aber nicht als integrierte

Sonderschulung Sonderschulung Weiterzug an kantonales Weiterzug an kantonales

Verwaltungsgericht ggf. an Verwaltungsgericht ggf. an BundesgerichtBundesgericht

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14. November 2009 30Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Checklist für mögliche Fehler bei der Checklist für mögliche Fehler bei der Anordnung der IF :Anordnung der IF :

Gab es ein Standortgespräch? Gab es ein Standortgespräch? Ist die verfügte Schulung geeignet ? Ist die verfügte Schulung geeignet ?

Trägt die Schulung den Schwächen und Stärken Trägt die Schulung den Schwächen und Stärken des Kindes und seinem Förderbedarf aufgrund des Kindes und seinem Förderbedarf aufgrund des konkreten Leidens Rechnung? des konkreten Leidens Rechnung?

Ist die Begründung einleuchtend oder sind Ist die Begründung einleuchtend oder sind möglicherweise andere Gründe als die genannten möglicherweise andere Gründe als die genannten massgebend? massgebend?

Ist der Kerngehalt des Anspruchs auf Ist der Kerngehalt des Anspruchs auf Grundschulung gewahrt? Grundschulung gewahrt?

Ist eventuell ausschliesslich eine Privatschulung Ist eventuell ausschliesslich eine Privatschulung geeignet? geeignet?

Liegt bei der verfügten Schulung eine Liegt bei der verfügten Schulung eine Diskriminierung oder sonstige Diskriminierung oder sonstige Benachteiligung vor ? Insbesondere: Wurde Benachteiligung vor ? Insbesondere: Wurde die IF geprüft? (20 II BehiG)die IF geprüft? (20 II BehiG)

Falls IF abgelehnt wurde: Nachvollziehbar? Falls IF abgelehnt wurde: Nachvollziehbar? Mit Art. 20 II BehiG vereinbar ? Mit Art. 20 II BehiG vereinbar ?

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14. November 2009 31Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Checklist ….. FortsetzungChecklist ….. Fortsetzung

Sind die Voraussetzungen klar, insbesondere:Sind die Voraussetzungen klar, insbesondere: Existierte eine schulpsychologische Existierte eine schulpsychologische

Abklärung? Abklärung? Wenn ja, ist diese noch aktuell? Ist diese Wenn ja, ist diese noch aktuell? Ist diese

Abklärung nachvollziehbar, einleuchtend Abklärung nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig? und schlüssig?

Wurden die Berichte und Meinung von Wurden die Berichte und Meinung von anderen Fachleuten (insbesondere anderen Fachleuten (insbesondere Therapeuten, behandelnde Ärzte etc.) Therapeuten, behandelnde Ärzte etc.) berücksichtigt? berücksichtigt?

Wurden die Eltern vorgängig informiert und Wurden die Eltern vorgängig informiert und wurde auf ihre Einwände eingegangen? wurde auf ihre Einwände eingegangen?

Ist die Unterstützung genügend (Hilfsmittel, Ist die Unterstützung genügend (Hilfsmittel, Anpassung des Unterrichts)? Braucht es noch Anpassung des Unterrichts)? Braucht es noch zusätzliche Unterstützung (Therapien, zusätzliche Unterstützung (Therapien, Coaching der SHP) Coaching der SHP)

Wurde evtl eine Probeeinschulung gewährt ? Wurde evtl eine Probeeinschulung gewährt ?

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14. November 2009 32Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

--} mögliche Rügen bei Rekursen: --} mögliche Rügen bei Rekursen: . .

Ungeeignetheit der verfügten Schulung Ungeeignetheit der verfügten Schulung beziehungsweise Eignung der IF beziehungsweise Eignung der IF

Unklarheit über die VoraussetzungenUnklarheit über die Voraussetzungen/ ungenügende, unklar oder veraltete / ungenügende, unklar oder veraltete Abklärungen, keine Berücksichtigung von Abklärungen, keine Berücksichtigung von Meinungen von Fachleuten Meinungen von Fachleuten

Benachteiligung oder Diskriminierung des Benachteiligung oder Diskriminierung des Kindes durch die verfügte Kindes durch die verfügte sonderpädagogische Massnahme sonderpädagogische Massnahme

Verletzung von Art. 19 BV oder Art. 62 Abs. Verletzung von Art. 19 BV oder Art. 62 Abs. 2/3 BV2/3 BV

Keine Gewährung des rechtlichen GehörsKeine Gewährung des rechtlichen Gehörs

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14. November 2009 33Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

Überprüfung des Entscheids durch Schule Überprüfung des Entscheids durch Schule /Schulpflege/Schulpflege Nach ½ Jahr bei IFNach ½ Jahr bei IF Nach 1 Jahr bei Zuteilung zur Nach 1 Jahr bei Zuteilung zur

SonderschuleSonderschule

Änderung des Entscheids je nach Änderung des Entscheids je nach UmständenUmständen

Verfahren wie beschrieben Verfahren wie beschrieben (Standortgespräch, evtl. weitere (Standortgespräch, evtl. weitere Abklärungen)Abklärungen)

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