2012-10-16 KG - 5 U 131-11

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Ausfertigung Kam mergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : 16.10.2012 5U131/11 Börder, JustizhauptsekretMn 97 0 1/11 Landgericht Berlin als Urkundsbeamtin der Ge- schaftsstelle des Kammerge- richts Berlin In dem Rechtsstreit in. tello GmbH, vertreten d. d. Geschäftsführer Waldemar Gala, Potsdam, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Potsdam - gegen Rechtsanwalt Stefan Richter, . Bürgerheimstraße 23, 10365 Berlin, Beklagter und Berufungsbeklag- ter, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Richter, Bürgerheimstraße 23, 10365 Berlin - hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, EIßholzstraße 30-33, 10781 Ber- lin, auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Kammer- gericht Schmelz sowie die Richter am Kammergericht Dr. Pahl und Dr. Hess für Recht erkannt: JV 531

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Ausfertigung

Kam mergericht Im Namen des Volkes

Geschaumlftsnummer verkuumlndet am 16102012 5U13111 Boumlrder JustizhauptsekretMn 97 0 111 Landgericht Berlin als Urkundsbeamtin der Ge-

schaftsstelle des Kammerge-richts Berlin

In dem Rechtsstreit

in tello GmbH vertreten d d Geschaumlftsfuumlhrer Waldemar Gala

Potsdam

Klaumlgerin und Berufungsklaumlgerin - Prozessbevollmaumlchtigte

Rechtsanwaumllte Potsdam -

gegen

Rechtsanwalt Stefan Richter Buumlrgerheimstraszlige 23 10365 Berlin

Beklagter und Berufungsbeklag-ter

- Prozessbevollmaumlchtigter Rechtsanwalt Stefan Richter Buumlrgerheimstraszlige 23 10365 Berlin -

hat der 5 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schoumlneberg EIszligholzstraszlige 30-33 10781 Ber-lin auf die muumlndliche Verhandlung vom 16102012 durch den Vorsitzenden Richter am Kammer-

gericht Schmelz sowie die Richter am Kammergericht Dr Pahl und Dr Hess

fuumlr Recht erkannt

JV 531

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I Die Berufung der Klaumlgerin gegen das Urteil der Kammer fuumlr Handelssachen 97 des Landge- richts Berlin vom 6 Juli 2011 - 97 0 111 - wird zuruumlckgewiesen

11 Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klaumlgerin zu tragen

111 Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Klaumlgerin darf die VOllstreckung durch Sicherheitslei-stung in Houmlhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Houmlhe von 110 des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet

IV Die Revision wird nicht zugelassen

Gruumlnde

A Gemaumlszlig sect 540 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZPO wird auf die tatsaumlchlichen Feststellungen im angefochte- nen Urteil (nachfolgend LGU nebst Seitenzahl) einschlieszliglich der dort wiedergegebenen erstin- stanzlichen Prozessgeschichte (zum klageantragsgemaumlszlig erlassenen Versaumlumnisurteil gegen den Beklagten gem LGU 10-13) und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Antraumlge (LGU 13) mit den folgenden Ergaumlnzungen Bezug genommen

Die auf LGU 7 (oben) angefuumlhrten Anlagen K 5 K 7 und K 8 (aus dem Eilverfahren Landge-richt Berlin - 52 0 10110) sind identisch mit den hiesigen Anlagen K 06 K 08 und K 09 zum Be-klagtenschriftsatz vom 13 Dezember 2010

Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5 Juli 2011 in Kopie eingereichten Justizdokumente (Bd I BI 188 ff dA) weisen die folgenden Kriminalstrafen gegen den Geschaumlftsfuumlhrer der Klaumlgerin Herrn Waldemar Gala aus

- 20 Januar 2005 90 Tagessaumltze zu Geldstrafe wegen Betrugs in zwei Faumlllen und wegen Beihilfe zum Betrug

- 23 Februar 2006 ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewaumlhrung wegen Betrugs

- 8 April 2009 ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewaumlhrung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfaumllschung in fuumlnf Faumlllen sowie wegen Betrugs

- 23 November 2010 90 Tagessaumltze zu Geldstrafe wegen Urkundenfaumllschung

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Das Landgericht hat das gegen den Beklagten zunaumlchst erlassene Versaumlumnisurteil vom 16 No-vember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen

Hiergegen wendet sich die Klaumlgerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten und begruumlndeten - Berufung und traumlgt (ua) vor Zu Unrecht bagatellisiere das Landgericht die vom Beklagten er-hobenen Vorwuumlrfe Unakzeptabel sei auch die Annahme der Beklagte habe die Ausfuumlhrungen nicht in werblicher Taumltigkeit begangen obwohl er fuumlr die Veroumlffentlichung seine Kanzleihomepage benutzt habe Im Uumlbrigen setzt sich die Berufung in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt praumlzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen

Die Klaumlgerin beantragt

unter Abaumlnderung des angefochtenen Urteils das Versaumlumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16112010 aufrecht zu erhalten

Der Beklagte beantragt

die Berufung zuruumlckzuweisen

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Beru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsaumltze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

B Die Berufung der Klaumlgerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulaumlssig hat aber in der Sache keinen Erfolg Zu Recht hat das Landgericht (namentlich lauterkeitsrechtliche aber auch sonstige) Anspruumlche der Klaumlgerin gegen den Beklagten auf Unterlassung Auskunft und Schadens- bzw Aufwendungsersatz wegen der in Rede stehenden Internet-Darstellung verneint Die diesbezuumlgli- chen Entscheidungsgruumlnde halten den Angriffen der Berufung stand Letztere veranlassen den Senat lediglich zu den folgenden Ergaumlnzungen

I Die rechtlichen Obersaumltze (LGU 14 15) greift die Berufung nicht an und zwar mit Recht Der Se- nat stimmt ihnen gleichfalls zu und verweist um Wiederholungen zu vermeiden darauf

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11 Entgegen der Auffassung der Berufung ist aber auch die Subsumtion des Landgerichts (LGU 15 ff) nicht zu beanstanden

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Die streitgegenstaumlndliche Darstellung im anwaltlichen Internetauftritt des Beklagten ist in ihrer Ge-samtheit von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit Art 5 Abs 1 GG gedeckt und kann deshalb nicht namentlich auch nicht als unlautere Wettbewerbshandlung iS von sectsect 3 4 Nr 7 UWG unterbun-den werden Eine unlautere Herabsetzung der Klaumlgerin liegt bei Betrachtung aller Umstaumlnde und Abwaumlgung der widerstreitenden Interessen nicht vor Hierbei ist vor allem in Rechnung zu stellen dass nach den unangegriffen gebliebenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts

der Beklagte sich seit fast (bzw mittlerweile uumlber) zehn Jahren insbesondere gegen unerlaubte Telefonwerbung engagiert (LGU 9)

die Klaumlgerin den Beklagten auf dessen nicht veroumlffentlichten Rufnummer anrufen lieszlig um ihre Oienstleistung die Abwehr unerbetener Telefonanrufe zu bewerben (LGU 3)

sie ihm daraufhin ein Schreiben schickte dass gleich im ersten Satz eine Unwahrheit enthielt naumlmlich dass nicht etwa sie mit ihm sondern er mit ihr Kontakt aufgenommen habe (LGU 4

oben)

die Klaumlgerin bis zu dieser ihrer verbraucherschuumltzenden Taumltigkeit Gegenstand von Veroumlffentlichungen einer Verbraucherzentrale uumlber unterbetene Wer-beanrufe war (LGU 2)

einen Gewinnspieleintragungsdienst per Telefon vertrieb (LGU 2) und zwar mit einem Gespraumlchsleitfaden aus dem hervorging dass sie bereits uumlber die Daten der Angerufe-nen bezuumlglich Namen Anschriften Geburtsdaten und Bankverbindungen verfuumlgte (LGU 2 iV mit Anlage K 04)

Dienstleistungen zum telefonischen Direktmarketing anbot und das ua wie folgt bewarb (LGU 2)

Ihr Produkt kann man nicht am Telefon verkaufen Aktiver Telefonverkauf koumlnnte Ihre Produktwahrnehmung bei Ihren Kunden negativ beeinflussen Wir sagen Bloumldsinn Wir machen Ihr Produkt Outbound

Sie haben keine Opt In Adressen und nicht genuumlgend finanzielle Mittel um diese selbst erwerben zu koumlnnen Wir helfen weiter und stellen Ihnen nach Absprache interessierte Kunden zur Verfuumlgung

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die Klaumlgerin sich nunmehr Verbrauchern damit andient dafuumlr zu sorgen dass die unzumutbare Belaumlstigung und Missbrauch Ihrer Daten Konsequenzen fuumlr den dubioumlsen Callcenter-Betreiber hat (und dabei uumlberdies nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen ist LGU 3 oben)

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Auch ist der Senat - mit dem Beklagten und mit dem Landgericht - der Auffassung dass es ein ausgesprochen bemerkenswerter Vorgang ist wenn ein derart selbstbewusst auftretender Telefondirektvermarkter und Gewinnspieleintragungsdienstleister sich nunmehr an Verbrau-cher wendet um diese gegen Entgelt ausgerechnet vor unerbetenen Werbeanrufen zu schuumltzen und das uumlberdies noch mit werbenden Anrufen zu vermarkten sucht ohne - jedenfalls im Falle des angerufenen Beklagten kann angesichts der Umstaumlnde und jedenfalls mangels gegenteiligen Vor-bringens davon ausgegangen werden - uumlber eine diesbezuumlgliche (wirksame) Einwilligung zu ver-

fuumlgen Gleiches gilt nach Lage der Akten fuumlr die von der Klaumlgerin veranlassten unerbetenen Wer-beanrufe in den Faumlllen G K und Rechtsanwalt B (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 9 13-15 =Bd I BI 77 81-83 dA)

(Auch) nach Auffassung des Senats wird hier mit dem neu hinzugetretenen Betaumltigungsfeld der Klaumlgerin im gewissen Sinne der Bock zum Gaumlrtner gemacht Jedenfalls ist es fuumlr den Senat gut nachvollziehbar dass dies den Beklagten - zum einen als engagierten Bekaumlmpfer unerbetener Telefonwerbung und zum anderen als Anrufsopfer der Klaumlgerin - auf den Plan ruft und er dies auf seinem Internetauftritt wo er seinem Engagement ohnehin breiten Raum gibt mit deutlichen Worten - die zwar teilweise pointiert aber (noch) keineswegs als Schmaumlhkritik im verfassungs-rechtlichen Sinne zu bewerten sind - darstellt um Verbraucher zu warnen und auch um in Kontakt zu gleichfalls betroffenen Verbrauchern (zB zwecks Beweisgewinnung) zu gelangen Unschaumld-lich ist dass es sich bei dem Internetauftritt um seinen anwaltlichen Auftritt handelt und somit eine auch-geschaumlftliche Handlung vorliegt Denn auch wenn eine Meinungsaumluszligerung sich als ge-schaumlftliche Handlung darstellt so genieszligt sie doch besagten grundrechtlichen Schutz (vgl auch [fuumlr den Bereich der Pharmawerbung] BGHZ 180 355 Tz 20 ff - Festbetragsfestsetzung) und hier kommen noch die Besonderheiten hinzu dass

der Beklagte in seinem Anwaltsbuumlro im Auftrag der Klaumlgerin telefonisch belaumlstigt wurde

der Beklagte uumlber diesen Internetauftritt - wie die Aktenlage im Gesamtzusammenhang ergibt -auch fuumlr seine anwaltliche Taumltigkeit (welche im Uumlbrigen gleichfalls Grundrechtsschutz genieszligt Art 12 GG) Zeugenaufrufe (Belaumlstigungsopfer) startet um besagten Kampf auch effektiv betrei-ben zu koumlnnen was naturgemaumlszlig in anwaltlichem Rahmen erfolgversprechender ist als in priva-

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tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

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Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

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Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

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nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

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Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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I Die Berufung der Klaumlgerin gegen das Urteil der Kammer fuumlr Handelssachen 97 des Landge- richts Berlin vom 6 Juli 2011 - 97 0 111 - wird zuruumlckgewiesen

11 Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klaumlgerin zu tragen

111 Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Klaumlgerin darf die VOllstreckung durch Sicherheitslei-stung in Houmlhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Houmlhe von 110 des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet

IV Die Revision wird nicht zugelassen

Gruumlnde

A Gemaumlszlig sect 540 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZPO wird auf die tatsaumlchlichen Feststellungen im angefochte- nen Urteil (nachfolgend LGU nebst Seitenzahl) einschlieszliglich der dort wiedergegebenen erstin- stanzlichen Prozessgeschichte (zum klageantragsgemaumlszlig erlassenen Versaumlumnisurteil gegen den Beklagten gem LGU 10-13) und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Antraumlge (LGU 13) mit den folgenden Ergaumlnzungen Bezug genommen

Die auf LGU 7 (oben) angefuumlhrten Anlagen K 5 K 7 und K 8 (aus dem Eilverfahren Landge-richt Berlin - 52 0 10110) sind identisch mit den hiesigen Anlagen K 06 K 08 und K 09 zum Be-klagtenschriftsatz vom 13 Dezember 2010

Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5 Juli 2011 in Kopie eingereichten Justizdokumente (Bd I BI 188 ff dA) weisen die folgenden Kriminalstrafen gegen den Geschaumlftsfuumlhrer der Klaumlgerin Herrn Waldemar Gala aus

- 20 Januar 2005 90 Tagessaumltze zu Geldstrafe wegen Betrugs in zwei Faumlllen und wegen Beihilfe zum Betrug

- 23 Februar 2006 ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewaumlhrung wegen Betrugs

- 8 April 2009 ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewaumlhrung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfaumllschung in fuumlnf Faumlllen sowie wegen Betrugs

- 23 November 2010 90 Tagessaumltze zu Geldstrafe wegen Urkundenfaumllschung

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Das Landgericht hat das gegen den Beklagten zunaumlchst erlassene Versaumlumnisurteil vom 16 No-vember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen

Hiergegen wendet sich die Klaumlgerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten und begruumlndeten - Berufung und traumlgt (ua) vor Zu Unrecht bagatellisiere das Landgericht die vom Beklagten er-hobenen Vorwuumlrfe Unakzeptabel sei auch die Annahme der Beklagte habe die Ausfuumlhrungen nicht in werblicher Taumltigkeit begangen obwohl er fuumlr die Veroumlffentlichung seine Kanzleihomepage benutzt habe Im Uumlbrigen setzt sich die Berufung in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt praumlzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen

Die Klaumlgerin beantragt

unter Abaumlnderung des angefochtenen Urteils das Versaumlumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16112010 aufrecht zu erhalten

Der Beklagte beantragt

die Berufung zuruumlckzuweisen

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Beru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsaumltze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

B Die Berufung der Klaumlgerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulaumlssig hat aber in der Sache keinen Erfolg Zu Recht hat das Landgericht (namentlich lauterkeitsrechtliche aber auch sonstige) Anspruumlche der Klaumlgerin gegen den Beklagten auf Unterlassung Auskunft und Schadens- bzw Aufwendungsersatz wegen der in Rede stehenden Internet-Darstellung verneint Die diesbezuumlgli- chen Entscheidungsgruumlnde halten den Angriffen der Berufung stand Letztere veranlassen den Senat lediglich zu den folgenden Ergaumlnzungen

I Die rechtlichen Obersaumltze (LGU 14 15) greift die Berufung nicht an und zwar mit Recht Der Se- nat stimmt ihnen gleichfalls zu und verweist um Wiederholungen zu vermeiden darauf

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11 Entgegen der Auffassung der Berufung ist aber auch die Subsumtion des Landgerichts (LGU 15 ff) nicht zu beanstanden

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Die streitgegenstaumlndliche Darstellung im anwaltlichen Internetauftritt des Beklagten ist in ihrer Ge-samtheit von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit Art 5 Abs 1 GG gedeckt und kann deshalb nicht namentlich auch nicht als unlautere Wettbewerbshandlung iS von sectsect 3 4 Nr 7 UWG unterbun-den werden Eine unlautere Herabsetzung der Klaumlgerin liegt bei Betrachtung aller Umstaumlnde und Abwaumlgung der widerstreitenden Interessen nicht vor Hierbei ist vor allem in Rechnung zu stellen dass nach den unangegriffen gebliebenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts

der Beklagte sich seit fast (bzw mittlerweile uumlber) zehn Jahren insbesondere gegen unerlaubte Telefonwerbung engagiert (LGU 9)

die Klaumlgerin den Beklagten auf dessen nicht veroumlffentlichten Rufnummer anrufen lieszlig um ihre Oienstleistung die Abwehr unerbetener Telefonanrufe zu bewerben (LGU 3)

sie ihm daraufhin ein Schreiben schickte dass gleich im ersten Satz eine Unwahrheit enthielt naumlmlich dass nicht etwa sie mit ihm sondern er mit ihr Kontakt aufgenommen habe (LGU 4

oben)

die Klaumlgerin bis zu dieser ihrer verbraucherschuumltzenden Taumltigkeit Gegenstand von Veroumlffentlichungen einer Verbraucherzentrale uumlber unterbetene Wer-beanrufe war (LGU 2)

einen Gewinnspieleintragungsdienst per Telefon vertrieb (LGU 2) und zwar mit einem Gespraumlchsleitfaden aus dem hervorging dass sie bereits uumlber die Daten der Angerufe-nen bezuumlglich Namen Anschriften Geburtsdaten und Bankverbindungen verfuumlgte (LGU 2 iV mit Anlage K 04)

Dienstleistungen zum telefonischen Direktmarketing anbot und das ua wie folgt bewarb (LGU 2)

Ihr Produkt kann man nicht am Telefon verkaufen Aktiver Telefonverkauf koumlnnte Ihre Produktwahrnehmung bei Ihren Kunden negativ beeinflussen Wir sagen Bloumldsinn Wir machen Ihr Produkt Outbound

Sie haben keine Opt In Adressen und nicht genuumlgend finanzielle Mittel um diese selbst erwerben zu koumlnnen Wir helfen weiter und stellen Ihnen nach Absprache interessierte Kunden zur Verfuumlgung

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die Klaumlgerin sich nunmehr Verbrauchern damit andient dafuumlr zu sorgen dass die unzumutbare Belaumlstigung und Missbrauch Ihrer Daten Konsequenzen fuumlr den dubioumlsen Callcenter-Betreiber hat (und dabei uumlberdies nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen ist LGU 3 oben)

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Auch ist der Senat - mit dem Beklagten und mit dem Landgericht - der Auffassung dass es ein ausgesprochen bemerkenswerter Vorgang ist wenn ein derart selbstbewusst auftretender Telefondirektvermarkter und Gewinnspieleintragungsdienstleister sich nunmehr an Verbrau-cher wendet um diese gegen Entgelt ausgerechnet vor unerbetenen Werbeanrufen zu schuumltzen und das uumlberdies noch mit werbenden Anrufen zu vermarkten sucht ohne - jedenfalls im Falle des angerufenen Beklagten kann angesichts der Umstaumlnde und jedenfalls mangels gegenteiligen Vor-bringens davon ausgegangen werden - uumlber eine diesbezuumlgliche (wirksame) Einwilligung zu ver-

fuumlgen Gleiches gilt nach Lage der Akten fuumlr die von der Klaumlgerin veranlassten unerbetenen Wer-beanrufe in den Faumlllen G K und Rechtsanwalt B (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 9 13-15 =Bd I BI 77 81-83 dA)

(Auch) nach Auffassung des Senats wird hier mit dem neu hinzugetretenen Betaumltigungsfeld der Klaumlgerin im gewissen Sinne der Bock zum Gaumlrtner gemacht Jedenfalls ist es fuumlr den Senat gut nachvollziehbar dass dies den Beklagten - zum einen als engagierten Bekaumlmpfer unerbetener Telefonwerbung und zum anderen als Anrufsopfer der Klaumlgerin - auf den Plan ruft und er dies auf seinem Internetauftritt wo er seinem Engagement ohnehin breiten Raum gibt mit deutlichen Worten - die zwar teilweise pointiert aber (noch) keineswegs als Schmaumlhkritik im verfassungs-rechtlichen Sinne zu bewerten sind - darstellt um Verbraucher zu warnen und auch um in Kontakt zu gleichfalls betroffenen Verbrauchern (zB zwecks Beweisgewinnung) zu gelangen Unschaumld-lich ist dass es sich bei dem Internetauftritt um seinen anwaltlichen Auftritt handelt und somit eine auch-geschaumlftliche Handlung vorliegt Denn auch wenn eine Meinungsaumluszligerung sich als ge-schaumlftliche Handlung darstellt so genieszligt sie doch besagten grundrechtlichen Schutz (vgl auch [fuumlr den Bereich der Pharmawerbung] BGHZ 180 355 Tz 20 ff - Festbetragsfestsetzung) und hier kommen noch die Besonderheiten hinzu dass

der Beklagte in seinem Anwaltsbuumlro im Auftrag der Klaumlgerin telefonisch belaumlstigt wurde

der Beklagte uumlber diesen Internetauftritt - wie die Aktenlage im Gesamtzusammenhang ergibt -auch fuumlr seine anwaltliche Taumltigkeit (welche im Uumlbrigen gleichfalls Grundrechtsschutz genieszligt Art 12 GG) Zeugenaufrufe (Belaumlstigungsopfer) startet um besagten Kampf auch effektiv betrei-ben zu koumlnnen was naturgemaumlszlig in anwaltlichem Rahmen erfolgversprechender ist als in priva-

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6

tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

3

Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

111

Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

JV 531

7

nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

2

Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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8

a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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4

Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

5

Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

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10

c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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Page 3: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

3

Das Landgericht hat das gegen den Beklagten zunaumlchst erlassene Versaumlumnisurteil vom 16 No-vember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen

Hiergegen wendet sich die Klaumlgerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten und begruumlndeten - Berufung und traumlgt (ua) vor Zu Unrecht bagatellisiere das Landgericht die vom Beklagten er-hobenen Vorwuumlrfe Unakzeptabel sei auch die Annahme der Beklagte habe die Ausfuumlhrungen nicht in werblicher Taumltigkeit begangen obwohl er fuumlr die Veroumlffentlichung seine Kanzleihomepage benutzt habe Im Uumlbrigen setzt sich die Berufung in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt praumlzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen

Die Klaumlgerin beantragt

unter Abaumlnderung des angefochtenen Urteils das Versaumlumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16112010 aufrecht zu erhalten

Der Beklagte beantragt

die Berufung zuruumlckzuweisen

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Beru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsaumltze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

B Die Berufung der Klaumlgerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulaumlssig hat aber in der Sache keinen Erfolg Zu Recht hat das Landgericht (namentlich lauterkeitsrechtliche aber auch sonstige) Anspruumlche der Klaumlgerin gegen den Beklagten auf Unterlassung Auskunft und Schadens- bzw Aufwendungsersatz wegen der in Rede stehenden Internet-Darstellung verneint Die diesbezuumlgli- chen Entscheidungsgruumlnde halten den Angriffen der Berufung stand Letztere veranlassen den Senat lediglich zu den folgenden Ergaumlnzungen

I Die rechtlichen Obersaumltze (LGU 14 15) greift die Berufung nicht an und zwar mit Recht Der Se- nat stimmt ihnen gleichfalls zu und verweist um Wiederholungen zu vermeiden darauf

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11 Entgegen der Auffassung der Berufung ist aber auch die Subsumtion des Landgerichts (LGU 15 ff) nicht zu beanstanden

1

Die streitgegenstaumlndliche Darstellung im anwaltlichen Internetauftritt des Beklagten ist in ihrer Ge-samtheit von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit Art 5 Abs 1 GG gedeckt und kann deshalb nicht namentlich auch nicht als unlautere Wettbewerbshandlung iS von sectsect 3 4 Nr 7 UWG unterbun-den werden Eine unlautere Herabsetzung der Klaumlgerin liegt bei Betrachtung aller Umstaumlnde und Abwaumlgung der widerstreitenden Interessen nicht vor Hierbei ist vor allem in Rechnung zu stellen dass nach den unangegriffen gebliebenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts

der Beklagte sich seit fast (bzw mittlerweile uumlber) zehn Jahren insbesondere gegen unerlaubte Telefonwerbung engagiert (LGU 9)

die Klaumlgerin den Beklagten auf dessen nicht veroumlffentlichten Rufnummer anrufen lieszlig um ihre Oienstleistung die Abwehr unerbetener Telefonanrufe zu bewerben (LGU 3)

sie ihm daraufhin ein Schreiben schickte dass gleich im ersten Satz eine Unwahrheit enthielt naumlmlich dass nicht etwa sie mit ihm sondern er mit ihr Kontakt aufgenommen habe (LGU 4

oben)

die Klaumlgerin bis zu dieser ihrer verbraucherschuumltzenden Taumltigkeit Gegenstand von Veroumlffentlichungen einer Verbraucherzentrale uumlber unterbetene Wer-beanrufe war (LGU 2)

einen Gewinnspieleintragungsdienst per Telefon vertrieb (LGU 2) und zwar mit einem Gespraumlchsleitfaden aus dem hervorging dass sie bereits uumlber die Daten der Angerufe-nen bezuumlglich Namen Anschriften Geburtsdaten und Bankverbindungen verfuumlgte (LGU 2 iV mit Anlage K 04)

Dienstleistungen zum telefonischen Direktmarketing anbot und das ua wie folgt bewarb (LGU 2)

Ihr Produkt kann man nicht am Telefon verkaufen Aktiver Telefonverkauf koumlnnte Ihre Produktwahrnehmung bei Ihren Kunden negativ beeinflussen Wir sagen Bloumldsinn Wir machen Ihr Produkt Outbound

Sie haben keine Opt In Adressen und nicht genuumlgend finanzielle Mittel um diese selbst erwerben zu koumlnnen Wir helfen weiter und stellen Ihnen nach Absprache interessierte Kunden zur Verfuumlgung

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die Klaumlgerin sich nunmehr Verbrauchern damit andient dafuumlr zu sorgen dass die unzumutbare Belaumlstigung und Missbrauch Ihrer Daten Konsequenzen fuumlr den dubioumlsen Callcenter-Betreiber hat (und dabei uumlberdies nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen ist LGU 3 oben)

2

Auch ist der Senat - mit dem Beklagten und mit dem Landgericht - der Auffassung dass es ein ausgesprochen bemerkenswerter Vorgang ist wenn ein derart selbstbewusst auftretender Telefondirektvermarkter und Gewinnspieleintragungsdienstleister sich nunmehr an Verbrau-cher wendet um diese gegen Entgelt ausgerechnet vor unerbetenen Werbeanrufen zu schuumltzen und das uumlberdies noch mit werbenden Anrufen zu vermarkten sucht ohne - jedenfalls im Falle des angerufenen Beklagten kann angesichts der Umstaumlnde und jedenfalls mangels gegenteiligen Vor-bringens davon ausgegangen werden - uumlber eine diesbezuumlgliche (wirksame) Einwilligung zu ver-

fuumlgen Gleiches gilt nach Lage der Akten fuumlr die von der Klaumlgerin veranlassten unerbetenen Wer-beanrufe in den Faumlllen G K und Rechtsanwalt B (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 9 13-15 =Bd I BI 77 81-83 dA)

(Auch) nach Auffassung des Senats wird hier mit dem neu hinzugetretenen Betaumltigungsfeld der Klaumlgerin im gewissen Sinne der Bock zum Gaumlrtner gemacht Jedenfalls ist es fuumlr den Senat gut nachvollziehbar dass dies den Beklagten - zum einen als engagierten Bekaumlmpfer unerbetener Telefonwerbung und zum anderen als Anrufsopfer der Klaumlgerin - auf den Plan ruft und er dies auf seinem Internetauftritt wo er seinem Engagement ohnehin breiten Raum gibt mit deutlichen Worten - die zwar teilweise pointiert aber (noch) keineswegs als Schmaumlhkritik im verfassungs-rechtlichen Sinne zu bewerten sind - darstellt um Verbraucher zu warnen und auch um in Kontakt zu gleichfalls betroffenen Verbrauchern (zB zwecks Beweisgewinnung) zu gelangen Unschaumld-lich ist dass es sich bei dem Internetauftritt um seinen anwaltlichen Auftritt handelt und somit eine auch-geschaumlftliche Handlung vorliegt Denn auch wenn eine Meinungsaumluszligerung sich als ge-schaumlftliche Handlung darstellt so genieszligt sie doch besagten grundrechtlichen Schutz (vgl auch [fuumlr den Bereich der Pharmawerbung] BGHZ 180 355 Tz 20 ff - Festbetragsfestsetzung) und hier kommen noch die Besonderheiten hinzu dass

der Beklagte in seinem Anwaltsbuumlro im Auftrag der Klaumlgerin telefonisch belaumlstigt wurde

der Beklagte uumlber diesen Internetauftritt - wie die Aktenlage im Gesamtzusammenhang ergibt -auch fuumlr seine anwaltliche Taumltigkeit (welche im Uumlbrigen gleichfalls Grundrechtsschutz genieszligt Art 12 GG) Zeugenaufrufe (Belaumlstigungsopfer) startet um besagten Kampf auch effektiv betrei-ben zu koumlnnen was naturgemaumlszlig in anwaltlichem Rahmen erfolgversprechender ist als in priva-

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tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

3

Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

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Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

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nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

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Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

5

Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

JV 531

10

c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

JV 531

Page 4: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

4

11 Entgegen der Auffassung der Berufung ist aber auch die Subsumtion des Landgerichts (LGU 15 ff) nicht zu beanstanden

1

Die streitgegenstaumlndliche Darstellung im anwaltlichen Internetauftritt des Beklagten ist in ihrer Ge-samtheit von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit Art 5 Abs 1 GG gedeckt und kann deshalb nicht namentlich auch nicht als unlautere Wettbewerbshandlung iS von sectsect 3 4 Nr 7 UWG unterbun-den werden Eine unlautere Herabsetzung der Klaumlgerin liegt bei Betrachtung aller Umstaumlnde und Abwaumlgung der widerstreitenden Interessen nicht vor Hierbei ist vor allem in Rechnung zu stellen dass nach den unangegriffen gebliebenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts

der Beklagte sich seit fast (bzw mittlerweile uumlber) zehn Jahren insbesondere gegen unerlaubte Telefonwerbung engagiert (LGU 9)

die Klaumlgerin den Beklagten auf dessen nicht veroumlffentlichten Rufnummer anrufen lieszlig um ihre Oienstleistung die Abwehr unerbetener Telefonanrufe zu bewerben (LGU 3)

sie ihm daraufhin ein Schreiben schickte dass gleich im ersten Satz eine Unwahrheit enthielt naumlmlich dass nicht etwa sie mit ihm sondern er mit ihr Kontakt aufgenommen habe (LGU 4

oben)

die Klaumlgerin bis zu dieser ihrer verbraucherschuumltzenden Taumltigkeit Gegenstand von Veroumlffentlichungen einer Verbraucherzentrale uumlber unterbetene Wer-beanrufe war (LGU 2)

einen Gewinnspieleintragungsdienst per Telefon vertrieb (LGU 2) und zwar mit einem Gespraumlchsleitfaden aus dem hervorging dass sie bereits uumlber die Daten der Angerufe-nen bezuumlglich Namen Anschriften Geburtsdaten und Bankverbindungen verfuumlgte (LGU 2 iV mit Anlage K 04)

Dienstleistungen zum telefonischen Direktmarketing anbot und das ua wie folgt bewarb (LGU 2)

Ihr Produkt kann man nicht am Telefon verkaufen Aktiver Telefonverkauf koumlnnte Ihre Produktwahrnehmung bei Ihren Kunden negativ beeinflussen Wir sagen Bloumldsinn Wir machen Ihr Produkt Outbound

Sie haben keine Opt In Adressen und nicht genuumlgend finanzielle Mittel um diese selbst erwerben zu koumlnnen Wir helfen weiter und stellen Ihnen nach Absprache interessierte Kunden zur Verfuumlgung

JV 531

5

die Klaumlgerin sich nunmehr Verbrauchern damit andient dafuumlr zu sorgen dass die unzumutbare Belaumlstigung und Missbrauch Ihrer Daten Konsequenzen fuumlr den dubioumlsen Callcenter-Betreiber hat (und dabei uumlberdies nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen ist LGU 3 oben)

2

Auch ist der Senat - mit dem Beklagten und mit dem Landgericht - der Auffassung dass es ein ausgesprochen bemerkenswerter Vorgang ist wenn ein derart selbstbewusst auftretender Telefondirektvermarkter und Gewinnspieleintragungsdienstleister sich nunmehr an Verbrau-cher wendet um diese gegen Entgelt ausgerechnet vor unerbetenen Werbeanrufen zu schuumltzen und das uumlberdies noch mit werbenden Anrufen zu vermarkten sucht ohne - jedenfalls im Falle des angerufenen Beklagten kann angesichts der Umstaumlnde und jedenfalls mangels gegenteiligen Vor-bringens davon ausgegangen werden - uumlber eine diesbezuumlgliche (wirksame) Einwilligung zu ver-

fuumlgen Gleiches gilt nach Lage der Akten fuumlr die von der Klaumlgerin veranlassten unerbetenen Wer-beanrufe in den Faumlllen G K und Rechtsanwalt B (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 9 13-15 =Bd I BI 77 81-83 dA)

(Auch) nach Auffassung des Senats wird hier mit dem neu hinzugetretenen Betaumltigungsfeld der Klaumlgerin im gewissen Sinne der Bock zum Gaumlrtner gemacht Jedenfalls ist es fuumlr den Senat gut nachvollziehbar dass dies den Beklagten - zum einen als engagierten Bekaumlmpfer unerbetener Telefonwerbung und zum anderen als Anrufsopfer der Klaumlgerin - auf den Plan ruft und er dies auf seinem Internetauftritt wo er seinem Engagement ohnehin breiten Raum gibt mit deutlichen Worten - die zwar teilweise pointiert aber (noch) keineswegs als Schmaumlhkritik im verfassungs-rechtlichen Sinne zu bewerten sind - darstellt um Verbraucher zu warnen und auch um in Kontakt zu gleichfalls betroffenen Verbrauchern (zB zwecks Beweisgewinnung) zu gelangen Unschaumld-lich ist dass es sich bei dem Internetauftritt um seinen anwaltlichen Auftritt handelt und somit eine auch-geschaumlftliche Handlung vorliegt Denn auch wenn eine Meinungsaumluszligerung sich als ge-schaumlftliche Handlung darstellt so genieszligt sie doch besagten grundrechtlichen Schutz (vgl auch [fuumlr den Bereich der Pharmawerbung] BGHZ 180 355 Tz 20 ff - Festbetragsfestsetzung) und hier kommen noch die Besonderheiten hinzu dass

der Beklagte in seinem Anwaltsbuumlro im Auftrag der Klaumlgerin telefonisch belaumlstigt wurde

der Beklagte uumlber diesen Internetauftritt - wie die Aktenlage im Gesamtzusammenhang ergibt -auch fuumlr seine anwaltliche Taumltigkeit (welche im Uumlbrigen gleichfalls Grundrechtsschutz genieszligt Art 12 GG) Zeugenaufrufe (Belaumlstigungsopfer) startet um besagten Kampf auch effektiv betrei-ben zu koumlnnen was naturgemaumlszlig in anwaltlichem Rahmen erfolgversprechender ist als in priva-

JV 531

6

tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

3

Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

111

Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

JV 531

7

nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

2

Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

JV 531

8

a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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Page 5: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

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die Klaumlgerin sich nunmehr Verbrauchern damit andient dafuumlr zu sorgen dass die unzumutbare Belaumlstigung und Missbrauch Ihrer Daten Konsequenzen fuumlr den dubioumlsen Callcenter-Betreiber hat (und dabei uumlberdies nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen ist LGU 3 oben)

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Auch ist der Senat - mit dem Beklagten und mit dem Landgericht - der Auffassung dass es ein ausgesprochen bemerkenswerter Vorgang ist wenn ein derart selbstbewusst auftretender Telefondirektvermarkter und Gewinnspieleintragungsdienstleister sich nunmehr an Verbrau-cher wendet um diese gegen Entgelt ausgerechnet vor unerbetenen Werbeanrufen zu schuumltzen und das uumlberdies noch mit werbenden Anrufen zu vermarkten sucht ohne - jedenfalls im Falle des angerufenen Beklagten kann angesichts der Umstaumlnde und jedenfalls mangels gegenteiligen Vor-bringens davon ausgegangen werden - uumlber eine diesbezuumlgliche (wirksame) Einwilligung zu ver-

fuumlgen Gleiches gilt nach Lage der Akten fuumlr die von der Klaumlgerin veranlassten unerbetenen Wer-beanrufe in den Faumlllen G K und Rechtsanwalt B (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 9 13-15 =Bd I BI 77 81-83 dA)

(Auch) nach Auffassung des Senats wird hier mit dem neu hinzugetretenen Betaumltigungsfeld der Klaumlgerin im gewissen Sinne der Bock zum Gaumlrtner gemacht Jedenfalls ist es fuumlr den Senat gut nachvollziehbar dass dies den Beklagten - zum einen als engagierten Bekaumlmpfer unerbetener Telefonwerbung und zum anderen als Anrufsopfer der Klaumlgerin - auf den Plan ruft und er dies auf seinem Internetauftritt wo er seinem Engagement ohnehin breiten Raum gibt mit deutlichen Worten - die zwar teilweise pointiert aber (noch) keineswegs als Schmaumlhkritik im verfassungs-rechtlichen Sinne zu bewerten sind - darstellt um Verbraucher zu warnen und auch um in Kontakt zu gleichfalls betroffenen Verbrauchern (zB zwecks Beweisgewinnung) zu gelangen Unschaumld-lich ist dass es sich bei dem Internetauftritt um seinen anwaltlichen Auftritt handelt und somit eine auch-geschaumlftliche Handlung vorliegt Denn auch wenn eine Meinungsaumluszligerung sich als ge-schaumlftliche Handlung darstellt so genieszligt sie doch besagten grundrechtlichen Schutz (vgl auch [fuumlr den Bereich der Pharmawerbung] BGHZ 180 355 Tz 20 ff - Festbetragsfestsetzung) und hier kommen noch die Besonderheiten hinzu dass

der Beklagte in seinem Anwaltsbuumlro im Auftrag der Klaumlgerin telefonisch belaumlstigt wurde

der Beklagte uumlber diesen Internetauftritt - wie die Aktenlage im Gesamtzusammenhang ergibt -auch fuumlr seine anwaltliche Taumltigkeit (welche im Uumlbrigen gleichfalls Grundrechtsschutz genieszligt Art 12 GG) Zeugenaufrufe (Belaumlstigungsopfer) startet um besagten Kampf auch effektiv betrei-ben zu koumlnnen was naturgemaumlszlig in anwaltlichem Rahmen erfolgversprechender ist als in priva-

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tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

3

Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

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Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

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nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

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Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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4

Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

5

Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

JV 531

10

c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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Page 6: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

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tem Rahmen wobei Darstellungen wie die hier streitgegenstaumlndliche ebenfalls zum Erfolg solcher

Zeugenaufrufe beizutragen vermoumlgen

ein Wettbewerbsverhaumlltnis zwischen den Parteien ohnehin hauptsaumlchlich deshalb besteht weil

die Klaumlgerin sich in ein solches mittels illegalen Angebots eigener Rechtsdienstleistungen bege-

ben hat

3

Mit Recht hat das Landgericht - worauf im Einzelnen verwiesen werden kann - im Uumlbrigen (hier

nur sinngemaumlszlig zusammengefasst) ausgefuumlhrt dass saumlmtliche hier angegriffenen Aumluszligerungen

jedenfalls im Kern Tatsachen enthalten und dass diese Tatsachen kerne saumlmtlich der Wahrheit

entsprechen (dazu auch noch sogleich) In Anbetracht alles Vorstehenden (sowie des Nachfol-

genden) muss in der Interessenabwaumlgung das Recht der Klaumlgerin auf Achtung ihrer geschaumlftli-

chen Ehre und auf eine ungestoumlrte geschaumlftliche und berufliche Taumltigkeit (Art 1 2 12 14 GG)

hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsaumluszligerung (Art 5 Abs 1 GG) zuruumlcktreten

111

Zu den im Einzelnen in Streit stehenden Aumluszligerungen bleibt Folgendes zu ergaumlnzen

1

Die Bezeichnung als Dubiose Verbraucherschuumltzer ist ua deshalb gerechtfertigt und durchaus

nicht in unangemessener Weise abwertend weil die Klaumlgerin - wie beispielsweise im FaUe des

Anrufs beim Beklagten - ihre Dienstleistung unerbetener Telefonwerbung entgegen zu wirken

mit dem Mittel der unerbetenen Telefonwerbung anpreisen laumlsst Auch im Berufungsrechtszug legt

die Klaumlgerin weiterhin keine diesbezuumlgliche Einwilligungserklaumlrung des Beklagten oder der ande-

ren insoweit angerufenen Personen konkret dar Sie bestreitet auch nicht jedenfalls nicht konkret

dass ein Fall der Verschleierung des Anrufenden (siehe LGU 3 Vorstellung lediglich als

Mitarbeiterin von verbraucherschutz24net) vorlag und dass es weitere solche - vom Beklagten

konkret angefuumlhrte - Faumllle gegeben hat Dass sie besagte Dienstleistung generell per Telefonanruf

vermarktet bestreitet sie nicht Auf der anderen Seite behauptet sie aber nicht konkret uumlber ein

entsprechendes Portefeuille an - wirksamen - opt-in-Erklaumlrungen zu verfuumlgen Daher ist es mehr

als nachvollziehbar ihr Geschaumlftsmodell ausgerechnet besagtes Produkt ausgerechnet telefo-

nisch zu vermarkten so zu bewerten dass man sie als dubiosen Verbraucherschuumltzer tituliert Die

(vom Staat finanzierten) Verbraucherzentralen bewerten das aumlhnlich und warnen - wie dem Senat

bekannt ist - regelmaumlszligig vor Vertragsschluumlssen mit Unternehmen die einen ungebeten angerufen

haben und bezeichnen dies als unserioumls dubios oder aumlhnlich Es gibt angesichts der eingangs

naumlher dargestellten Gesamtumstaumlnde keinen Grund dem Beklagten - einem engagierten Be-

k-aumlmpfer unerbetener Telefonwerbung - eine solche Aumluszligerung zu versagen und zwar auch dann

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nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

2

Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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8

a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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nicht wenn er sie auf seiner Anwalts-Homepage taumltigt Dies gilt auch vor dem Hintergrund dass die Klaumlgerin weiterhin auf dem Gebiet der sonstigen aktiven telefonischen Vermarktung taumltig ist und dies mit dem Spruch wir machen ihr Produkt outbound im Internet bewirbt und hierbei auch Kunden anspricht welche selbst uumlber keine Opt-In-Daten verfuumlgen Es ist fuumlr den Senat maW voumlllig nachvollziehbar es als dubios zu bezeichnen (vgl zu einer solchen Begriffswahl auch BGH GRUR 1995 270 274 - Dubioses Geschaumlftsgebaren) wenn ein Verbraucherschuumltzer auf ande-rem Geschaumlftsfeld zugleich aktiven Telefonverkauf betreibt dies im Streitfall umso mehr als hier ein Begriff aus der Werbung der Klaumlgerin aufgegriffen wird wo naumlmlich haumlufiger von dubioumlsen Unternehmern die Rede ist vor denen (angeblich) geschuumltzt werden soll (vgl etwa LGU 3 4 8) Auf die Frage ob nicht auch schon das oben unter A dargestellte Vorstrafenregister des Ge-schaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin es rechtfertigt diese als dubiose Verbraucherschuumltzer zu bezeich-nen kommt es nach dem Vorstehenden nicht einmal mehr an

2

Durchaus pointiert aber gleichfalls - noch - nicht die Grenze zur unzulaumlssigen Schmaumlhkritik und nach allem Vorstehenden auch noch nicht die Grenze zur wettbewerbsrechtlich-unlauteren Herab-setzung uumlberschreitend sind nach dem Dafuumlrhalten (auch) des Senats ebenso die Aumluszligerungen Die unverschaumlmten Belaumlstiger-Callcenter haben ein neues Hobby und besonders dreiste Trup-pe Die Aumluszligerungen sind im Lichte der Selbstbetroffenheit des Beklagten zu betrachten bei dem die Klaumlgerin eben - ersichtlich ohne dessen Einwilligung - zu Werbezwecken hat anrufen lassen um ihre Dienstleistung zum Schutz vor unerbetenen Werbeanrufen anzupreisen Das darf man dann durchaus als unverschaumlmt und besonders dreist bezeichnen und zwar vorliegend nach dem Dafuumlrhalten des Senats auch - angesichts bereits beschriebener Umstaumlnde - im Wettbe-werb auf der eigenen Rechtsanwalts-Homepage in der Rubrik zur Bekaumlmpfung unerbetener Te-lefonwerbung Die Position des Beklagten als langjaumlhrigen engagierten Bekaumlmpfer der Belaumlsti-gungswerbung in einem Ausmaszlig das uumlber das rein geschaumlftlich-berufliche Interesse des beklag-ten Rechtsanwalts ersichtlich deutlich hinausgeht darf hier gleichfalls nicht unberuumlcksichtigt blei-ben ebenso wenig wiederum die Vergangenheit der Klaumlgerin als Telefonvermarkterin anderer Produkte (namentlich auf dem Gewinnspielmarkt) und das in diesem Lichte in der Tat bemer-kenswerte Umsatteln auf den Verbraucherschutz (siehe schon die obigen Ausfuumlhrungen)

3 Soweit die Klaumlgerin eine Bezichtigung Kooperieren mit der Gewinnspielmafia angreift ist zu-naumlchst einmal festzustellen dass dies im angegriffenen Text (LGU 11-12) so gar nicht behauptet wird Der Begriff kooperieren kommt weder woumlrtlich noch synonym vor sondern allein der Begriff Gewinnspielmafia und zwar zweimal

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a)

Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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Auf LGU 11 oben beschreibt dieser Begriff das ausgehobene Wespennest der Essener Gewinnspielmafia Hier wird der Klaumlgerin nicht vorgeworfen mit jener gewerbsmaumlszligigen Betruuml-gerbande zu kooperieren sondern (eher gegenteilig) suggeriert zu haben zum Ausheben dieses Wespennestes mit beigetragen zu haben Dieser Vorwurf findet seine Grundlage in LGU 8 wo die Klaumlgerin unter der titelmaumlszligigen Behauptung sie erhoumlhe den Druck auf Gewinnspielveranstalter den staatsanwaltlich-polizeilichen Schlag gegen jene Essener Bande darstellt und diese Darstel-

lung mit dem Satz beendet die Klaumlgerin werde auch in Zukunft nach weiteren dubioumlsen Ge-winnspielvertreibern recherchieren und dank unser Kooperationsanwaumllte nuumltzliche Hinweise er-mittelnden Behoumlrden zur Verfuumlgung stellen Ein Vorwurf des Kooperierens mit der Gewinnspiel-mafia wird an besagter Stelle des angegriffenen Textes (LGU 11 oben) mithin auch sinngemaumlszlig nicht erhoben

b)

Ein zweites Mcl1 findet sich der Begriff Gewinnspielmafia im angegriffenen Text auf LGU 11

drittletzter Absatz Dort wird aber gleichfalls kein diesbezuumlgliches Kooperieren der Klaumlgerin dar-

gestellt sondern vielmehr die - zutreffende - Tatsache dass die Klaumlgerin den Beklagten auf einer unveroumlffentlichten Rufnummer hat anrufen lassen Diese Nummer sei zuvor der Gewinnspielma-fia in die Haumlnde gefallen Auch diese Darstellung hat insoweit einen zutreffenden Tatsachenkern als das Folgeschreiben der Klaumlgerin an den Beklagten (LGU 4) denselben Adressierungsfehler aufweist (Deutzigerstr 35 anstatt Dolziger Str 35) wie zahlreiche fruumlhere Schreiben dieser Art verschiedenster - in- und auslaumlndischer - Herkunft (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 5 Juli 2011 Bd I BI 198-203 dA) welche saumlmtlich solchen Anrufen auf besagter - unveroumlffentlich-ten - Nummer nachfolgten Sofern die Klaumlgerin aus der angegriffenen Aumluszligerung den Vorwurf ab-

leitet dass sie mit der Gewinnspielmafia kooperiert ist das ihre eigene aber keineswegs zwin-gende Interpretation also gewissermaszligen ein Schuh den sie sich anzieht Da die Aumluszligerung wie dargestellt im Kontext gelesen jedenfalls mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt ist ist sie gleichfalls von der grundrechtlich garantierten Meinungsaumluszligerungsfreiheit (noch) gedeckt (zumal die Klaumlgerin - mit ihrem wegen Betrugs mehrfach vorbestraften Geschaumlftsfuumlhrer - unbe-stritten auch selber entgeltliche Gewinnspieleintragungsdienstleistungen bewarb und zwar nicht nur unter garantiertgewinnende sondern auch mittels [auch unerbetenen] Telefonanrufen bei Verbrauchern wie zB im Fall R mit anschlieszligendem illegalem Lastschrifteinzug und auch allgemein hohen Ruumlcklastschriftquoten bei der Klaumlgerin in diesem Bereich vgl zu allem Schrift-satz des Beklagten vom 13 Dezember 2010 Seite 2-3 = Bd I BI 71-72 dA)

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

JV 531

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

JV 531

Page 9: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

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Die Aumluszligerung dass die Klaumlgerin das Blaue vom Himmel verspricht (LGU 11 oben) ist ebenfalls nicht zu beanstanden Sie wird (aaO) mit der zutreffenden Tatsachenschilderung unterlegt die Klaumlgerin verspreche gegen einen Pauschalpreis den Buumlrger vor Werbeanrufen zu schuumltzen Callcenter abzumahnen und Abmahnpraumlmien an den Verbraucher auszukehren Das laumlsst sich schon deshalb mit Fug als das Blaue vom Himmel bezeichnen weil die Klaumlgerin keine Rechts- dienstleistungen erbringen und deshalb solche fuumlr eigene Rechnung nicht anbieten darf (Rechtsdienstleistungsgesetz) und weil insbesondere auch das Gewaumlhren von Abmahnpraumlmien jedenfalls mit Lauterkeitsrecht nicht in Einklang steht (vgl sect 8 Abs 4 UWG) Ob die Klaumlgerin im Uumlbrigen uumlberhaupt eine geldwerte konkret mess- und nachpruumlfbare Leistung erbringt oder zu er- bringen gedenkt erscheint bei naumlherer Betrachtung ihrer diesbezuumlglichen Versprechen (zB LGU 4) zweifelhaft muss hier angesichts des Vorstehenden aber auch nicht mehr weiter beurteilt wer- den Es muss also nicht mehr beispielsweise den Fragen weiter nachgegangen werden

wie die Klaumlgerin die Ruumlckforderung von drei Jahre zuruumlckliegenden Lastschriften auf legale Weise bewerkstelligen will um wen es sich bei der vielfach angepriesenen groszligen Medienrechtskanzlei handelt auf welchen gaumlngigen Sperrlisten sie ihre Kunden eintragen lassen will mit der Folge dass somit Kontaktverbot fuumlr Werbeunternehmen besteht

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Die Aumluszligerung Gala vergoss dicke Krokodilstraumlnen und bejammerte lauthals die Belaumlstigung von genervten Buumlrgern durch Werbeanrufer bezieht sich auf einen Auftritt des Geschaumlftsfuumlhrers der Klaumlgerin im RBB-Fernsehen mit dementsprechenden Aumluszligerungen Diese bewertende Wortwahl des Beklagten ist - entgegen der Berufung - kein Sich-Lustig-Machen uumlber den Geschaumlftsfuumlh-rer sondern die wiederholte Beschreibung jener - bemerkenswerten - Wandlung des Bocks zum Gaumlrtner (so) also das Zuruumlckkommen auf den Widerspruch dass die Klaumlgerin nebst ihrem -uumlberdies wegen Betrugs mehrfach mit Freiheitsentzug (auf Bewaumlhrung) vorbestraften - Ge-schaumlftsfuumlhrer eben einerseits Verbraucher vor unerbetener Telefonwerbung schuumltzen will selbst aber gegenuumlber Verbrauchern die aktive (und - zumindest partiell - illegale) Telefonvermarktung betrieb bzw moumlglicherweise noch betreibt Auch diese Aumluszligerung des Beklagten ist in Gesamtbe-trachtung aller Umstaumlnde des hier in Rede stehenden Falls von der Meinungsaumluszligerungsfreiheit gedeckt und darf deshalb nicht aufgrund sect 4 Nr 7 UWG oder sonstiger Vorschriften unterbunden werden

JV 531

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

JV 531

Page 10: 2012-10-16 KG - 5 U 131-11

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c Die Kostenentscheidung beruht auf sect 97 Abs 1 ZPO Die Entscheidungen zur vorlaumlufigen Voll-streckbarkeit folgen aus sect 708 Nr 10 sect 711 ZPO Eine Revision ist nicht zuzulassen weil die Vor-aussetzungen des sect 543 Abs 2 ZPO nicht vorliegen

D Die im Berufungsverhandlungstermin von der Klaumlgerin erbetene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin war nicht einzuraumlumen Gegenstand der muumlndli- chen Eroumlrterungen war nichts was nicht schon zuvor von den Parteien schriftsaumltzlich bzw vom

I Landgericht im erstinstanzlichen Urteil bereits thematisiert worden ist

VRiKG Schmelz hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Dr Hess Dr Pahl Dr Hess

Ausgefertigt

Justizhauptsekretaumlrin

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