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AMTSBLATT der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, Jahrgang 2010 Ausgegeben: Hannover, den 15. Dezember 2010 301 Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originalabdrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 131* Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2011. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 Nr. 132* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Haushaltsführung, Kassenführung und Rechnungslegung der EKD für das Rechnungsjahr 2009 (Entlastung). Vom 8. November 2010. . . . . . 303 Nr. 133* Kundgebung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schwerpunktthema »Niemand darf verloren gehen! Evangelisches Plädoyer für mehr Bildungsgerechtigkeit.« Vom 10. November 2010. 304 Nr. 134* Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kir- che in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . 307 Nr. 135* Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungs- gerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 Nr. 136* Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 Nr. 137* Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 Nr. 138* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu einer solidarischen Gesundheitsver- sorgung. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 Nr. 139* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Diskussion um Präimplantations- diagnostik (PID). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 Nr. 140* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken und zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. Vom 9. November 2010. . . . . . . . . . . . . 343 Nr. 141* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Klima- und Energiepolitik. Vom 9. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 Nr. 142* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Auseinandersetzung mit rechtsex- tremen, menschenfeindlichen, antisemitischen und antidemokratischen Einstellungen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 Nr. 143* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu bedrängten und verfolgten Christen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 Nr. 144* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur nuklearen Abrüstung. Vom 10. No- vember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 Nr. 145* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Ausbau des Freiwilligendienstes. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 Nr. 146* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Paradigmenwechsel bei Freiwilli- gendienste. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Nr. 147* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Förderung des männlichen Nach- wuchses für pädagogische und sozialen Berufen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Nr. 148* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Regelsätzen für Menschen mit Be- hinderung. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Nr. 149* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Gerechtigkeit für Arme und Migran- ten. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 Nr. 150* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur rentenrechtlichen Situation nach DDR-Recht Geschiedener. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347 Nr. 151* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Gesamtkonzept Elbe. Vom 9. No- vember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347

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AMTS B LATTder Evangelischen Kirche in DeutschlandHeft 12, Jahrgang 2010 Ausgegeben: Hannover, den 15. Dezember 2010 301

Inhalt

(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originalabdrucke)

SeiteA.  Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 131* Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2011. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303

Nr. 132* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Haushaltsführung, Kassenführung und Rechnungslegung der EKD für das Rechnungsjahr 2009 (Entlastung). Vom 8. November 2010. . . . . . 303

Nr. 133* Kundgebung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schwerpunktthema »Niemand darf verloren gehen! Evangelisches Plädoyer für mehr Bildungsgerechtigkeit.« Vom 10. November 2010. 304

Nr. 134* Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kir- che in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . 307

Nr. 135* Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungs- gerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330

Nr. 136* Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339

Nr. 137* Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342

Nr. 138* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu einer solidarischen Gesundheitsver- sorgung. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342

Nr. 139* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Diskussion um Präimplantations- diagnostik (PID). Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342

Nr. 140* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken und zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. Vom 9. November 2010. . . . . . . . . . . . . 343

Nr. 141* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Klima- und Energiepolitik. Vom 9. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343

Nr. 142* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Auseinandersetzung mit rechtsex-tremen, menschenfeindlichen, antisemitischen und antidemokratischen Einstellungen. Vom 10. November

2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344

Nr. 143* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu bedrängten und verfolgten Christen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344

Nr. 144* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur nuklearen Abrüstung. Vom 10. No- vember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344

Nr. 145* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Ausbau des Freiwilligendienstes. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345

Nr. 146* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Paradigmenwechsel bei Freiwilli- gendienste. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

Nr. 147* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Förderung des männlichen Nach- wuchses für pädagogische und sozialen Berufen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

Nr. 148* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Regelsätzen für Menschen mit Be- hinderung. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

Nr. 149* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Gerechtigkeit für Arme und Migran- ten. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

Nr. 150* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur rentenrechtlichen Situation nach DDR-Recht Geschiedener. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347

Nr. 151* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Gesamtkonzept Elbe. Vom 9. No- vember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347

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302 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 152* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu den Millenniumsentwicklungszielen 2015. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

Nr. 153* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Umsetzung der Armutsbekämp- fungsziele der »Europa 2020 Strategie«. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

Nr. 154* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu den Verhandlungen zum EU-Indien- Freihandelsabkommen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349

Nr. 155* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Referendum im Sudan. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349

Nr. 156* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Kooperation mit Libyen im Bereich des Flüchtlingsschutzes. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349

Nr. 157* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349

Nr. 158* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Inklusion und Gemeindearbeit. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350

Nr. 159* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Eckpunkten für das Schulsystem und bildungspolitischen Rahmenbedingungen. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350

Nr. 160* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Frauenstudien- und -bildungszen- trum. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350

Nr. 161* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Instrumenten und Maßnahmen zurFörderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen, Einrichtungen und Werken der

EKD. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350

Nr. 162* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Catholicabereich der EKD. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

Nr. 163* Beschluss der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Reformprozess »Kirche im Auf- bruch«- Gleichstellung im Leitungshandeln der Kirche. Vom 10. November 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

Nr. 164* Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evan- gelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . 351

Nr. 165* Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . 351

Nr. 166* Erste Verordnung über das Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD. Vom 3. Dezember 2010. 352

Nr. 167* Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352

Nr. 168* Berufung der Mitglieder der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

Nr. 169* Berufung der Mitglieder des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

Nr. 170* Zustimmung zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs der EKD für die Ev. Landes- kirche in Baden. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354

Nr. 171* Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kammern und Senate bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354

Nr. 172* Mitteilung über die Besetzung des Gemeinsamen Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD. Vom 1. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354

Nr. 173* Erste Änderung der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 4. November 2006. Vom 3. Dezember 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

Nr. 174* Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 3. Dezember 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

C. Aus den Gliedkirchen 

D. Mitteilungen aus der Ökumene 

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen 

F. Mitteilungen Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 302

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 303

Nr. 131*   Kirchengesetz  über  den  Haushaltsplan,  dieUmlagen  und  die  Kollekten  der  Evangeli-schen  Kirche  in  Deutschland  für  das  Haus-haltsjahr 2011. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland(EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche inDeutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Das Haushaltsjahr 2011 läuft vom 1. Januar bis 31.Dezember 2011.

(2) Der Haushaltsplan der Evangelischen Kirche inDeutschland für das Haushaltsjahr 2011 wird

im Teil I (Zentraler EKD-Haushalt)in der Einnahme und in der Ausgabeauf je 177.029.800 Euro

und im Teil II (Haushalt EvangelischeSeelsorge in der Bundeswehr) in der Einnahme und in der Ausgabeauf je 10.751.200 Euro

festgesetzt.

§ 2

(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung derEvangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchendurch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für denTeil I (Zentraler EKD-Haushalt) wird

a) als Allgemeine Umlage auf 75.645.700 Euro

b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 5.579.700 Euro

c) als Umlage für die Ostpfarrer-versorgung auf 7.500.000 Euro

festgesetzt.

Die vorgenannten Umlagen haben die Gliedkirchen nachdem für Teil I (Zentraler EKD-Haushalt) festgesetzten Um-lageverteilungsmaßstab aufzubringen.

(2) Gemäß Beschluss der Kirchenkonferenz vom 3./4.September 2008 wird eine Umlage für den Kirchlichen Ent-wicklungsdienst erhoben.

(3) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Re -gelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundes -repub lik Deutschland (in der Fassung vom 7. November2002 – ABl. EKD, S. 387) aufzubringende Zuweisung vonKirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zu-weisungsbedarfs für den Teil II (Haushalt EvangelischeSeelsorge in der Bundeswehr) wird auf 8.714.000 Euro fest-gesetzt.

§ 3

Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der Evangeli-schen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr2011 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rah-men des Teils I (Zentraler EKD-Haushalt) ausgeschrieben,die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:

1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben

2. für Ökumene und Auslandsarbeit

3. für das Diakonische Werk

§ 4

Die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Umlagenfür den Teil I (Zentraler EKD-Haushalt) sind in zwölf glei-chen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträ-ge jeweils nach Eingang an die Kasse der EvangelischenKirche in Deutschland zu zahlen.

§ 5

(1) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss desTeils I (Zentraler EKD-Haushalt) ist der Versorgungsrück-lage zuzuführen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresab-schluss ist der Ausgleichsrücklage zu entnehmen.

(2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss desTeils II (Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundes-wehr) ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haus-haltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jah-resabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.

§ 6

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haus-halts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evan-gelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehendKassenkredite bis zur Höhe von 60.000.000 Euro aufzuneh-men.

§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 132*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zur Haushaltsführung,Kassenführung  und  Rechnungslegung  derEKD  für  das  Rechnungsjahr  2009  (Entlas-tung). 

Vom 8. November 2010. 

Dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, demKirchenamt und der Verwaltung des Haushalts Evangeli-sche Seelsorge in der Bundeswehr wird für die Haushalts-führung, die Kassenführung und die Rechnungslegung fürdas Rechnungsjahr 2009 Entlastung erteilt.

H a n n o v e r , den 8. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

A. Evangelische Kirche in Deutschland 

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304 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 133*   Kundgebung  der  11.  Synode  der  Evangeli-schen Kirche in Deutschland auf ihrer 3. Ta-gung zum Schwerpunktthema »Niemand darfverloren  gehen!  Evangelisches  Plädoyer  fürmehr Bildungsgerechtigkeit.« 

     Vom 10. November 2010. 

Im Rahmen der Dekade zum Reformationsjubiläum 2017ist das Jahr 2010 dem Thema Bildung gewidmet, denn dieReformation gestaltete nicht nur die Kirche neu, sondernwar auch eine Bildungsbewegung. Diese Bewegung ist ganzentscheidend mit dem Namen des engen Weggefährten Martin Luthers, Philipp Melanchthon, verbunden. In Erin-nerung an das reformatorische Bildungshandeln und in be-wusster Anknüpfung und Fortsetzung des in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland angestoßenen Reformprozes-ses »Kirche der Freiheit«, zu dem auch die Überprüfung deseigenen Bildungshandelns gehört, erhebt die Synode derEvangelischen Kirche in Deutschland das Thema Bildungunter dem Motto »Niemand darf verloren gehen!« – Evan-gelisches Plädoyer für mehr Bildungsgerechtigkeit zu ihremdies-jährigen Schwerpunktthema und verabschiedet hierzudie nachfolgende Kundgebung. Im Wissen um die Weite ei-nes umfassenden Bildungsverständnisses konzentriert siesich dabei auf die Bildungsbereiche, die Kinder und Ju-gendliche betreffen, denn sie sieht in diesen Bereichen einenvordringlichen und überfälligen Handlungsbedarf.

Bildungsgerechtigkeit gehört zum evangelischen Selbstver-ständnis

»Gott will, dass allen Menschen geholfen werde und siezur Erkenntnis der Wahrheit kommen« (1Tim 2,4). DieserGewissheit verdankt sich die theologische Kraft und Wirk-samkeit der Reformation bis heute. Durch Bildung gewin-nen Menschen Lebensorientierung, klären sie ihr Selbstver-ständnis und werden im Glauben sprachfähig. »Denn dazuinsbesondere sind die Menschen erschaffen, dass sie einan-der über Gott und über das Gute unterweisen. Dafür hatGott ihnen die Sprache gegeben. Deshalb steht außer Fra-ge, dass dasjenige Leben, das sich in Lehren und Lernenentfaltet, das überhaupt Gott wohlgefälligste ist« (PhilippMelanchthon). Leitbild der Reformatoren ist die Gemeindevon Christinnen und Christen, die die Bibel selber lesenkönnen und von daher ihren Glauben verstehen, in ihm ur-teilsfähig sind und wissen, auf welchem »Glaubenswissen«im Sinne grundlegender Erzählungen, Erfahrungen, Tradi-tionen und Bekenntnisse christlicher Glaube und christlicheGeschichte beruhen. Ein solcher »gebildeter, reflektierterund wissender« Glaube distanziert sich von Fundamentalis-men und pseudoreligiösen Ansprüchen, er schafft Freiheitzum Glauben und im Glauben, er schafft Freiheit, in derWelt den eigenen Glauben zu bezeugen und befähigt zumDienst in der Welt.

Aus der so verstandenen Freiheit heraus traten die Refor-matoren für ein öffentliches Schul- und Universitätswesenein. Bildung sollte nicht länger das Privileg Weniger blei-ben, sondern unabhängig von Herkunft und Stand solltenBildungschancen und durch Bildung vermittelte Wege ge-sellschaftlicher Teilhabe eröffnet werden. Sie waren davonüberzeugt: »Weder Bollwerk noch Mauern sind beständige-re Schutzwehren der Städte als Bürger mit Bildung, Beson-nenheit, Klugheit und anderen Tugenden geschmückt« (Phi-lipp Melanchthon). Die Reformatoren forderten deshalb,Bildung nicht auf einzelne Gruppen und Schichten zu be-grenzen. Alle Menschen sollten befähigt werden, ihr Lebeneigenständig und verantwortungsbewusst zu führen, an denAnliegen der Gemeinschaft Teil zu haben und den christli-chen Glauben in der Gemeinde und in der Öffentlichkeit zu

leben. Bildung und der Einsatz für eine so verstandene Bil-dungsgerechtigkeit gehörten für sie in den Lebensvollzug.

Alles menschliche Bemühen um Gerechtigkeit gründetsich in der Gerechtigkeit, die Gott schenkt. Gott gibt nie-manden verloren, er geht den Menschen nach, hilft ihnenauf, lädt sie in die Nachfolge ein (Lk 10,25ff.; Lk 15,1ff.; Lk15,11ff.). In dieser Gerechtigkeit und Barmherzigkeit Got-tes wurzelt der Auftrag, sich in besonderer Weise den Ar-men und Schwachen, den Benachteiligten und den Geschei-terten zuzuwenden und sich dafür einzusetzen, dass geradesie gerecht behandelt werden und niemand von ihnen ver -loren geht. Dieser Auftrag hält dazu an, für eine bessere Gestaltung der Bedingungen des Aufwachsens und Lebens – gerade auch für Kinder und Jugendliche (Mk 10,13ff.) –immer dann einzutreten, wenn diese Bedingungen Chancenverwehren oder Benachteiligungen und Ungerechtigkeitenhervorrufen. Mit ihren Gaben und Grenzen sind alle auf Ge-meinschaft angewiesen und bereichern sie. Diese Gemein-schaft erfahren gerade auch diejenigen, die ihr Christsein inführender Position und Verantwortung bewusst leben. Fürdie christliche Gemeinde kommt dies im biblischen Bildvom Leib Christi zum Ausdruck (1Kor 12,22-26).

Im Vertrauen auf die Gerechtigkeit Gottes stehen Chris-tinnen und Christen ein für die vorbehaltlose Achtung undAnerkennung der Würde des Einzelnen, weil sie selberdurch Gottes Barmherzigkeit erfahren, dass menschlichesDenken und Handeln, Selbstvertrauen und Selbstwertgefühlnicht nur von einer besseren Gestaltung der äußeren Lebens-bedingungen abhängig sind, sondern existenziell im vorbe-haltlosen Angenommensein durch Gott gründen. Der Glau-be an dieses Angenommensein befähigt zur Überwindungeigener Beschränkungen ebenso wie zur gelingenden Reali-sierung von Lebensmöglichkeiten in der Gemeinschaft. Ausdem Glauben an Gottes Gerechtigkeit und Barmherzigkeitleitet sich das engagierte Eintreten von Christinnen undChristen für mehr Bildungsgerechtigkeit ab. Im Vertrauenhierauf sind sie in diesem Eintreten getragen, selbst dann,wenn sie darin unzulänglich bleiben oder gar scheitern.Denn die Gerechtigkeit und Barmherzigkeit weisen über siehinaus auf Gott, der immer wieder einen neuen Anfang er-öffnet.

Ungerechte Bildungsverhältnisse fordern zum Widerspruch heraus

Das gegenwärtige Bildungswesen entspricht noch immernicht dem Verständnis einer zeit-gemäßen Bildung in derWissensgesellschaft, wie es von der Evangelischen Kirchein Deutschland etwa auf der EKD-Synode 1994 mit demSchwerpunktthema »Aufwachsen in schwieriger Zeit – Kin-der in Gemeinde und Gesellschaft«, in der Denkschrift»Maße des Menschlichen« oder in der Orientierungshilfe»Kirche und Bildung« perspektivisch formuliert worden ist.Bildungsgerechtigkeit ist nach evangelischem Verständniszugleich als Befähigungsgerechtigkeit auszulegen. Befähi-gungsgerechtigkeit meint mehr als die formale Eröffnunggleicher Chancen. Sie zielt ganz wesentlich auch auf die Ge-staltung der personalen und institutionellen Voraussetzun-gen, die geeignet sind und dazu befähigen, Chancen zu nut-zen, Förderung zu teil werden zu lassen, Leistungspotentialezu entfalten oder Anstrengungsbereitschaft zu einem erfolg-reichen Ergebnis zu führen. Menschen dürfen weder aufihre Leistungsfähigkeit reduziert noch an ihrer Leistungsfä-higkeit gehindert werden. Neben die Fragen der individuel-len Förderung und Forderung im Bildungswesen treten des-halb zugleich die Fragen nach den Voraussetzungen für einegelingende personale Entwicklung und Bildung. So verstan-den gewährleisten Bedingungen und Strukturen im gegen-wärtigen Bildungswesen nach wie vor keine Bildungsge-

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rechtigkeit. Damit wollen und werden wir uns nicht abfin-den. Getragen von der frei machenden und zur Veränderungermutigenden Botschaft des Evangeliums können und wol-len wir vor allem nicht hinnehmen, dass

– immer noch soziale Herkunft, Armut und Bildungsfer-ne über den Bildungserfolg entscheiden; Teilhabe undChancen werden so für viele Kinder schon von Beginnan eingeschränkt und ungerecht verteilt,

– die Familie als der zentrale Ort primärer Bildung zu we-nig in ihrem Erziehungs- und Bildungshandeln unter-stützt sowie in eine gezielte Bildungsförderung einbe -zogen wird; in der Familienpolitik genießen staatlicheGeldleistungen nach wie vor Priorität vor einer bedarfs-gerechten und bildungsbasierten frühkindlichen Betreu-ung und Bildung zum Beispiel in Kindertageseinrich-tungen und Familienzentren,

– Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarfzu selten gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendli-chen erzogen und unterrichtet werden; noch immerherrscht in den Bildungseinrichtungen eine eher exklusi-ve statt inklusive Bildung und Erziehung vor, welche diestaatliche Verpflichtung im Sinne der UN-Konventionüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen nichthinreichend berücksichtigt,

– ungleiche Bildungschancen durch die Gestaltung desSchulwesens nicht nur nicht ausgeglichen, sondern inTeilen sogar verstärkt, soziale sowie ethnische Segrega-tionen begünstigt und eine übergroße Streuung bei denschulischen Leistungsergebnissen hingenommen wer-den,

– die Bildungssysteme in den Ländern weiterhin so unter-schiedlich und unübersichtlich sind und es gerade auchwegen der fehlenden Vergleichbarkeit und Durchlässig-keit zu einem Bildungsgefälle und zu Bildungsbarrierenzwischen den Ländern kommt,

– die religiöse, philosophisch-ethische und diakonischeDimension von Bildung in den unterschiedlichen Bil-dungsabschnitten vom Elementarbereich bis zum Terti-ärbereich immer stärker in den Hintergrund gedrängtund so einem Bildungsverständnis Vorschub geleistetwird, das vornehmlich den Nutzen und die ökonomischeVerwertbarkeit von Bildung in den Vordergrund rückt,

– weiterhin viel zu viele Jugendliche die Schule ohne Ab-schluss oder mit einem Bildungsniveau verlassen, daskaum einen Anschluss an die Ausbildung zulässt, und inder Folge Jugendliche nach der Schulzeit zu lange inÜbergangssystemen verbleiben,

– das Hochschulstudium zunehmend einem Nutzen- undEffizienzkalkül unterworfen wird und wesentliche Wis-senschaftsbereiche, so auch die der Geisteswissen -schaften einschließlich der theologischen Wissenschaft,nachrangig behandelt und eingestuft werden,

– nonformale Bildungsprozesse, die wie z. B. in der au-ßerschulischen Jugendbildung eher selbstgesteuert undindividuell erfolgen, im Vergleich zur formalen Bildungnicht ausreichend anerkannt, verdrängt und in ihrer Be-deutung zu wenig gewürdigt werden mit der Folge einerin wachsendem Maße defizitären Ausstattung.

Als einer der größten Träger von Bildungseinrichtungenin Deutschland weiß die evangelische Kirche, dass dieseund weitere kritische Befunde in Teilen auch auf ihre Ein-richtungen zutreffen. Insoweit richten sich unsere Kritik undunser Plädoyer nicht nur nach außen, sondern auch an unsselbst. Als Kirche wissen wir uns selbst aufgefordert, inhalt-liche, strukturelle oder finanzielle Unzulänglichkeiten inden eigenen Einrichtungen zu überwinden.

Bildungsgerechtigkeit verlangt bildungsgerechtes Handeln

Die demografische Entwicklung in Deutschland, die Er-gebnisse nationaler und internationaler Bildungsvergleichs-untersuchungen oder die zunehmende Internationalisierungvon Bildungszeiten und Bildungsabschlüssen fordern dieBildungspolitik in Deutschland heraus. Aus Sicht der Evan-gelischen Kirche in Deutschland muss die Politik mehr Bil-dungsgerechtigkeit für alle unabhängig von Herkunft undsozialem Hintergrund verwirklichen. »Niemand darf verlo-ren gehen!« ist für uns als Kirche kein bloßer Appell, son-dern Programm. Bildungspolitik ist für uns insoweit immerauch Sozialpolitik, in globaler Perspektive auch Entwick-lungspolitik. Deshalb treten wir für eine umfassende perso-nale, soziale, kulturelle und praktische Bildung ein. Die Per-sönlichkeitsentwicklung ist durch den Erwerb eines profun-den Verfügungs- und Orientierungswissens zu stärken, weildieses Wissen eine wesentliche Voraussetzung für Teilha-begerechtigkeit und selbstverantwortliche Lebensgestaltungdarstellt. Zugleich ist die Bereitschaft zur Verantwortungs-übernahme für sich selbst und für andere zu fördern, dennohne die eigene Bereitschaft und ohne die Nächstenliebe desbarmherzigen Samariters ist keine wirkliche Solidargemein-schaft möglich.

Um der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familienwillen halten wir als Evangelische Kirche in Deutschlandfolgende Erfordernisse der Bildungsgerechtigkeit für beson-ders vordringlich:

– Bildungsgerechtigkeit entscheidet sich am Anfang – des-halb sind Eltern in ihrer Erziehungs- und Bildungsauf-gabe zu stärken, denn Familie ist der erste und wichtigs-te Bildungsort. Eltern tragen eine hohe Verantwortung,hierbei sind ihnen aufsuchende und unterstützende Hil-fen im Sinne einer Erziehungspartnerschaft auf Augen-höhe anzubieten. Die Realisierung einer frühkindlichenBetreuung und Förderung verlangt die systematischeZusammenarbeit von Familie, Kindertageseinrichtungund Grundschule sowie die vermehrte Einrichtung undFörderung von Familienbildungszentren und Mehrgene-rationenhäusern. Wir fordern außerdem das Recht einesjeden Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesein-richtung und wenden uns gegen einen lediglich ökono-misch begründeten Trägerwettbewerb auf Kosten derpädagogischen Qualität.

– Bildungsgerechtigkeit ist unvereinbar mit Ausgrenzung– deshalb fordern wir umfassende Neuansätze für eineinklusive Bildung von der Kindertageseinrichtung biszur Schule für Kinder und Jugendliche mit besonderemFörderbedarf ebenso wie eine Vervielfachung der An-strengungen zur Integration von Kindern und Jugendli-chen mit Migrationshintergrund einschließlich ihrer Fa-milien.

– Bildungsgerechtigkeit setzt Gemeinsamkeit, Durchläs-sigkeit und Vergleichbarkeit, auch länderübergreifend,voraus – deshalb sind die bisherigen vielfältigen undkaum noch zu übersehenden Schulsysteme in den Län-dern stärker aufeinander zu beziehen und zu vereinheit-lichen. Bildungswege dürfen nicht an Ländergrenzenenden. Wir treten ein für eine verbesserte horizontaleund vertikale Durchlässigkeit zwischen den verschiede-nen Bildungswegen. Ausgehend von ihrer Gleichwertig-keit können wir uns einen eher allgemein bildend und einen eher allgemein und berufsbildend gestalteten Bil-dungsweg in den Ländern vorstellen, in denen das ge-meinsame Lernen über die Grundschule hinaus gestärktwird und unterschiedliche Lernzeiten bis zum Erwerbeines gleichwertigen Schulabschlusses zugelassen wer-

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den. Wir fordern dazu auf, die politische Gegenüberstel-lung von differenzierten oder integrierten Bildungssys-temen ebenso wie die von einer Bildung in der Breiteoder in der Spitze zu überwinden und den oft durchsich-tigen Streit hierüber zu beenden.

– Bildungsgerechtigkeit verlangt erweiterte Förderungund Unterstützung – deshalb müssen alle Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit zum Besuch einer Ganz-tagskindertagesstätte und einer Ganztagsschule ein-schließlich sozialpädagogischer, schulpsychologischerund seelsorgerlicher Unterstützung erhalten. Dabeibrauchen Ganztagseinrichtungen vielfältige Partner-schaften. Für eine Zusammenarbeit zwischen diesenEinrichtungen und anderen gesellschaftlichen Gruppenund Trägern wie den Kirchen sind hier geeignete undauskömmliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

– Bildungsgerechtigkeit zielt auf eine umfassende perso-nale Bildung – deshalb brauchen Bildung und Religioneinander. Die religiöse, philosophisch-ethische und dia-konische Dimension von Bildung, die auf Sprach- undDialogfähigkeit in religiösen und ethischen Fragen, aufMündigkeit im Glauben sowie auf Mitempfinden undMithilfe gegenüber dem Anderen setzt, gehört zum Kerndes Bildungsauftrags einer jeden Bildungseinrichtung.Diese Dimension von Bildung wird in der Schule beson-ders im Religionsunterricht, in der Hochschule beson-ders in der Theologie thematisiert und vermittelt. DerVerfassungsrang des Religionsunterrichts nach Art. 7Abs. 3 GG muss in allen Ländern Eingang in die Schul-gesetze finden. Nur als gleichberechtigter Fachunter-richt verwirklicht er die positive Religionsfreiheit nachArt. 4 GG und sichert die individuelle Teilhabe derSchülerinnen und Schüler verschiedener Religionen undWeltanschauungen. Ferner leistet die wissenschaftlicheTheologie als universitäre Wissenschaft einen unent-behrlichen Beitrag zur Entwicklung der Orientierungs-kraft von Religion und Weltanschauung in der moder-nen, offenen Gesellschaft, der qualitativ und quantitativnicht gefährdet werden darf.

– Bildungsgerechtigkeit muss auch nach der Schulzeit gel-ten – deshalb ist die Ausbildung für alle Jugendlichendurch die Bereitstellung entsprechender Ausbildungs-und Studienkapazitäten seitens der für die Ausbildungund für die Hochschule Verantwortlichen zu gewähr-leisten. Das gilt auch für eine gerechte Ausbildungs- undStudienfinanzierung. Jugendliche ohne Schulabschlussmüssen eine zweite Chance erhalten.

– Bildungsgerechtigkeit widerspricht einer Geringschät-zung von einzelnen Ausbildungs- und Studiengängen –deshalb darf eine anspruchsvolle Ausbildung in sozialenund diakonischen Berufen gesellschaftlich z. B. durcheine zu geringe Bezahlung nicht weniger anerkannt undgefördert werden als eine anspruchsvolle Ausbildung inHandwerk oder Verwaltung; deshalb darf ein Studiumin geistes- oder sozialwissenschaftlichen, in musischenoder künstlerischen Studiengängen z. B. durch eine fi-nanzielle Förderung über Exzellenzinitiativen, Stipen-dien oder Drittmittel als nicht weniger bedeutsam einge-stuft werden als ein Studium in naturwissenschaftlichenoder technischen Studiengängen.

– Bildungsgerechtigkeit fußt auf Professionalität – des-halb sind eine qualitative, möglichst fachhochschulge-stützte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher so-wie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen und Dia-koninnen und Diakonen sowie eine verbesserteLeh rerbildung in Universität und Studienseminar eben-so notwendige Voraussetzungen für eine gelingende Er -

ziehung und Bildung wie eine umfassende Fort- undWeiterbildung und entsprechende Gestaltung der Ar-beitsbedingungen für Erziehende, Unterrichtende undLehrende.

– Bildungsgerechtigkeit ist auf Bildungsprozesse jenseitsvon Schulpflicht und Schulabschlüssen angewiesen –deshalb ist die außerschulische Jugendbildung als Bei-trag zur umfassenden Persönlichkeitsbildung zu erhaltenund schrittweise zu erweitern. Kinder- und Jugendarbeitschafft vielfältige Gelegenheit zur frühen Übernahmevon Verantwortung; junge Menschen erwerben dabeisoziale und alltagspraktische Kompetenzen zur gelin-genden Gestaltung ihres Lebens. Außerdem sind die An-gebote der Kinder- und Jugendhilfe mit den schulischenAngeboten insbesondere im Ganztagsbereich systema-tisch zu verknüpfen; dies gilt auch für die Konfirman-denarbeit und andere Angebote religiöser Bildungsar-beit der Kirchengemeinden und -kreise für Kinder undJugendliche.

– Bildungsgerechtigkeit verlangt nach verschiedenen We-gen – deshalb sind Bildungseinrichtungen in evangeli-scher Trägerschaft als notwendiger Teil des öffentlichenBildungswesens nicht nur zuzulassen und anzuerken-nen, sondern ideell und finanziell gezielt und angemes-sen zu fördern.

Die Evangelische Kirche in Deutschland wird diese Re-formen und Positionen unterstützen und will ihnen im öf-fentlichen Bildungswesen zum Durchbruch verhelfen. Siewird ihre eigenen Bildungseinrichtungen und ihr eigenesBildungshandeln kritisch überprüfen und entsprechend wei-terentwickeln. Sie ist sich dessen bewusst: Bildungsrefor-men sind nicht umsonst zu haben. Dies gilt sowohl für diekirchliche als auch für die staatliche Bildungsfinanzierung.

Die Evangelische Kirche in Deutschland fordert denBund und die Länder auf, insbesondere die finanziellenHandlungsmöglichkeiten, die sich in der Folge der demo-grafischen Entwicklung in den nächsten Jahren etwa bezüg-lich des allgemeinen Schülerrückgangs eröffnen, zu nutzenund die gewonnenen Mittel im Bildungssystem zur Umset-zung der notwendigen Reformen einzusetzen. Sie fordertdarüber hinaus, den Streit der staatlichen Ebenen über ihreAnteile an der Bildungsfinanzierung im Interesse der nach-folgenden Generationen umgehend zu beenden und die Zie-le des »Dresdener Bildungsgipfels«, insbesondere die Erhö-hung der staatlichen Bildungsausgaben auf zehn Prozent desBruttoinlandsprodukts bis zum Jahre 2015, konsequent zuverwirklichen.

Bildung ist Auftrag der Kirche

Bildung gehört zum Verkündigungsauftrag der Kirche.Den biblischen Auftrag »… und lehret sie halten alles, wasich euch befohlen habe« (Mt 28,20) verstehen wir deshalbals Bildungsauftrag für die Kirchengemeinden, die Kirchen-kreise, die Landeskirchen, die kirchlichen Vereine, Werkeund Verbände. Er ist sowohl im christlichen Glauben, derauf Wissen und Verstehen angelegt ist, als auch im Genera-tionenverhältnis begründet, das eine erzählende und erklä-rende Weitergabe der biblischen Überlieferung einschließt.Dabei verbindet der konstitutive Bezug auf das Evangeliumals Zentrum des christlichen Glaubens die verschiedenenHandlungsfelder evangelischer Bildungsarbeit, so z. B. dieKonfirmandenarbeit, die evangelische Kinder- und Ju -gendarbeit ebenso wie die Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen, den evangelischen Familienbil-dungsstätten, der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe,den evangelischen Schulen oder im evangelischen Religi-onsunterricht. Ohne diesen Bezug kann es kein kirchliches

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Bildungshandeln im evangelischen Sinne geben. Trotz allerUnterschiede sind die Bereiche und Orte evangelischer Bil-dungsarbeit wechselseitig aufeinander bezogen und Kirchewirkt in ihnen im Sinne des evangelischen Bildungsauf-trags. Zahlreiche Angebote in der Gemeinde, in pädagogi-schen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft, in Verei-nen und Gruppen, die weder von den dort Tätigen selbstnoch von der Öffentlichkeit ausdrücklich mit Bildung inVerbindung gebracht werden, leisten gleichwohl einenwichtigen Beitrag zur Bildung. Dies gilt in globaler Per-spektive für die Ökumene und die kirchliche Entwicklungs-arbeit.

Zur Erfüllung dieses Auftrags bittet die Synode die Lan-deskirchen, die Diakonie und andere evangelische Bil-dungsträger, trotz geringer werdender finanzieller Mittel ge-rade angesichts der Verantwortung für die heranwachsendeGeneration in der Kirche und mit Blick auf die Zukunft derKirche in der kirchlichen Bildungsarbeit mit Kindern undJugendlichen einen Schwerpunkt zu setzen und die hierfürerforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitzu-stellen.

Verantwortliches Bildungshandeln setzt auf Anerkennung, Dialog und Mitwirkung

Bildung ist auf gesellschaftliche und staatliche Unterstüt-zung und Wertschätzung angewiesen. Das gilt besondersauch für kirchliche Angebote wie Schulen in evangelischerTrägerschaft, für welche die Forderung nach Bildungsge-rechtigkeit einen hervorgehobenen Stellenwert besitzt unddie sich in besonderer Weise um Angebote für Menschenbemühen, deren Bildungsbedürfnisse und -möglichkeitensonst nicht genügend berücksichtigt werden. Damit sie dasstaatliche Schulwesen ergänzen und bereichern können,brauchen sie auch als staatlich anerkannte Schulen den imGrundgesetz garantierten Spielraum für freie Schulen undeine angemessene finanzielle Unterstützung durch denStaat.

Bildungsgerechtigkeit ist nur im Zusammenwirken allerBeteiligten erreichbar. Die Evangelische Kirche in Deutsch-land dankt allen in der Bildung Tätigen für ihre verantwor-tungsvolle Arbeit und sucht verstärkt den Dialog mit ihnen.Sie tritt für die Verbesserung der Bedingungen ihrer an-spruchsvollen Arbeit ein und bietet ihnen auf verschiedenenEbenen die Zusammenarbeit an. Sie wendet sich mit ihrenvielfältigen Unterstützungs- und Beteiligungsangeboten anFamilien, Erziehende, Lehrende und Ausbildende, und lädtsie zur Mitwirkung ein.

Die Evangelische Kirche in Deutschland unterstreicht,dass sie ihren von den reformatorischen Einsichten her be-gründeten Auftrag sowohl im kirchlichen als auch im öf-fentlichen Bildungswesen im Sinne Philipp Melanchthonsweiterhin konsequent wahrnehmen wird:

»Zwei Dinge sind es, worauf das gesamte Leben ausgerich-tet sein muss, nämlich Frömmigkeit und Bildung«.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 134*   Kirchengesetz  zur  Regelung  der  Dienstver-hältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Pfarr-dienstgesetz der EKD – PfDG.EKD). 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hatmit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Arti-kels 10 Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 Buch-stabe b und c der Grundordnung der Evangelischen Kirchein Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

InhaltsübersichtTeil 1  Grundbestimmungen§ 1 Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakra-

mentsverwaltung, Geltungsbereich§ 2 Pfarrdienstverhältnis

Teil 2  Ordination§ 3 Ordination§ 4 Voraussetzungen, Verfahren§ 5 Verlust, Ruhen§ 6 Erneutes Anvertrauen§ 7 Anerkennung der Ordination

Teil 3  Probedienst und AnstellungsfähigkeitKapitel 1  Pfarrdienstverhältnis auf Probe§ 8 Allgemeine Regelungen zum Pfarrdienstverhältnis

auf Probe§ 9 Voraussetzungen, Eignung§ 10 Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe§ 11 Auftrag und Ordination§ 12 Dauer des Probedienstes§ 13 Dienstunfähigkeit§ 14 BeendigungKapitel 2  Anstellungsfähigkeit§ 15 Wesen der Anstellungsfähigkeit§ 16 Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit§ 17 Anerkennung der Anstellungsfähigkeit§ 18 Verlust, erneute Zuerkennung

Teil 4  Begründung des Pfarrdienstverhältnisses§ 19 Voraussetzungen§ 20 Berufung§ 21 Nichtigkeit der Berufung§ 22 Rücknahme der Berufung§ 23 Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme,

Amtshandlungen

Teil 5  Amt und RechtsstellungKapitel 1  Wahrnehmung des Dienstes§ 24 Amtsführung§ 25 Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes§ 26 Gesamtkirchliche Einbindung des Dienstes§ 27 Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer§ 28 Parochialrecht§ 29 AmtsbezeichnungenKapitel 2  Pflichten§ 30 Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht§ 31 Amtsverschwiegenheit§ 32 Geschenke und Vorteile§ 33 Unterstützung von Vereinigungen§ 34 Verhalten im öffentlichen Leben§ 35 Mandatsbewerbung§ 36 Amtskleidung§ 37 Erreichbarkeit§ 38 Residenzpflicht, Dienstwohnung§ 39 Ehe und Familie§ 40 Verwaltungsarbeit§ 41 Pflichten bei Beendigung eines Auftrages

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308 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

§ 42 Fernbleiben vom Dienst, Verletzung der Pflicht zurErreichbarkeit

§ 43 Mitteilungen in Strafsachen§ 44 Amtspflichtverletzung§ 45 Lehrpflichtverletzung§ 46 SchadensersatzKapitel 3  Rechte§ 47 Recht auf Fürsorge§ 48 Seelsorge§ 49 Unterhalt§ 50 Abtretung von Schadensersatzansprüchen§ 51 Schäden bei Ausübung des Dienstes§ 52 Dienstfreier Tag§ 53 Erholungs- und Sonderurlaub§ 54 Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilita -

tion und Teilhabe behinderter MenschenKapitel 4  Begleitung des Dienstes, Aufsicht§ 55 Personalentwicklung und Fortbildung§ 56 Beurteilungen§ 57 Visitation§ 58 Dienstaufsicht§ 59 Ersatzvornahme§ 60 Vorläufige Untersagung der DienstausübungKapitel 5  Personalakten§ 61 Personalaktenführung§ 62 Einsichts- und AuskunftsrechtKapitel 6  Nebentätigkeit§ 63 Nebentätigkeit, Grundsatz§ 64 Angeordnete Nebentätigkeiten§ 65 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten§ 66 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten§ 67 Rechtsverordnung über Nebentätigkeiten

Teil 6  Veränderungen des PfarrdienstverhältnissesKapitel 1  Beurlaubung und Teildienst§ 68 Beurlaubung und Teildienst§ 69 Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen§ 70 Beurlaubung im kirchlichen Interesse§ 71 Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen§ 72 Informationspflicht und Benachteiligungsverbot§ 73 Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit während einer

Beurlaubung oder eines Teildienstes§ 74 Verfahren§ 75 Allgemeine Rechtsfolgen der Beurlaubung§ 76 Beendigung der Beurlaubung und des TeildienstesKapitel  2  Abordnung,  Zuweisung,  Versetzung,  Um-wandlung und Wartestand§ 77 Abordnung§ 78 Zuweisung§ 79 Versetzung§ 80 Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren§ 81 Regelmäßiger Stellenwechsel§ 82 Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis§ 83 Versetzung in den Wartestand§ 84 Verfahren und Rechtsfolgen der Versetzung in den

Wartestand§ 85 Verwendung nach Versetzung in den Wartestand§ 86 Beendigung des WartestandesKapitel 3  Ruhestand§ 87 Eintritt in den Ruhestand§ 88 Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze§ 89 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verpflichtung

zur Rehabilitation§ 90 Begrenzte Dienstfähigkeit§ 91 Verfahren bei Dienstunfähigkeit§ 92 Versetzung aus dem Warte- in den Ruhestand

§ 93 Versetzung in den Ruhestand§ 94 Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ruhestandes§ 95 Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhe-

stand

Teil 7  Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses§ 96 Beendigung§ 97 Entlassung kraft Gesetzes§ 98 Entlassung wegen einer Straftat§ 99 Entlassung ohne Antrag§ 100 Entlassung auf Antrag§ 101 Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung§ 102 Entfernung aus dem Dienst

Teil  8  Rechtsschutz,  Verfahren  und  Beteiligung  derPfarrerschaft§ 103 Verwaltungsverfahren§ 104 Allgemeines Beschwerde- und Antragsrecht§ 105 Rechtsweg, Vorverfahren§ 106 Leistungsbescheid§ 107 Beteiligung der Pfarrerschaft

Teil 9  Sondervorschriften§ 108 Privatrechtliches Dienstverhältnis§ 109 Pfarrdienstverhältnis auf Zeit§ 110 Pfarrdienst in einer evangelischen Gemeinde deut-

scher Sprache oder Herkunft im Ausland§ 111 Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt§ 112 Auftrag im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt§ 113 Beendigung und Ruhen des Pfarrdienstverhältnisses

im Ehrenamt§ 114 Besondere Regelungen für Pfarrdienstverhältnisse im

EhrenamtTeil 10  Übergangs- und Schlussvorschriften§ 115 Zuständigkeiten, Anstellungskörperschaften, Beteili-

gung kirchlicher Stellen§ 116 Vorbehalt für Staatskirchenverträge und Bestimmun-

gen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienst§ 117 Regelungszuständigkeiten§ 118 Übergangsbestimmungen§ 119 Bestehende Pfarrdienstverhältnisse§ 120 Inkrafttreten§ 121 Außerkrafttreten

Teil 1  Grundbestimmungen

§ 1

Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, Geltungsbereich

(1) Die Kirche lebt vom Evangelium Jesu Christi, das inWort und Sakrament zu bezeugen sie beauftragt ist. Zu die-sem kirchlichen Zeugendienst sind alle Getauften berufen.Auftrag und Recht zur öffentlichen Ausübung dieses Amtesvertraut die Kirche Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Ordi-nation an (Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sa-kramentsverwaltung).

(2) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneterkirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentli-che Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung ein-schließt.

(3) Dieses Kirchengesetz regelt das Pfarrdienstverhältnisals Form des geordneten kirchlichen Dienstes, in den Pfarre-rinnen und Pfarrer von der Evangelischen Kirche inDeutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-sammenschlüssen berufen werden.

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 309

§ 2

Pfarrdienstverhältnis

(1) Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich ge-regeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältniszu der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkir-chen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Diensther-ren). Diese Dienstherren besitzen das Recht, Pfarrdienstver-hältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit). Ihre oberstenkirchlichen Verwaltungsbehörden sind jeweils obersteDienstbehörden.

(2) Ein Pfarrdienstverhältnis wird auf Lebenszeit begrün-det. Ein Pfarrdienstverhältnis kann auch begründet werden

1. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im Pfarr-dienstverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleis-ten ist (§ 9),

2. auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einem be-reits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-nis, wenn für eine bestimmte Zeit ein geordneter kirchli-cher Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 wahrgenommenwerden soll (§ 109),

3. als Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt, wenn ein geord-neter kirchlicher Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 regel-mäßig unentgeltlich im Ehrenamt wahrgenommen wer-den soll (§ 111).

(3) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Pfarre-rinnen und Pfarrer in ein Pfarrdienstverhältnis berufen, diein einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusam-menschluss ordiniert worden sind.

Teil 2  Ordination 

§ 3

Ordination

(1) Das mit der Ordination anvertraute Amt der öffentli-chen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Amt)ist auf Lebenszeit angelegt.

(2) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflich-tet, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieini-gen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von JesusChristus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Be-kenntnis ihrer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakra-mente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, ihren Dienstnach den Ordnungen ihrer Kirche auszuüben, das Beichtge-heimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahrenund sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten,dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beein-trächtigt wird.

(3) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflich-ten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstver-hältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienst-verhältnis.

§ 4

Voraussetzungen, Verfahren

(1) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sa-kramentsverwaltung kann durch die Ordination Frauen undMännern anvertraut werden, die sich im Glauben an dasEvangelium gebunden wissen, am Leben der christlichenGemeinde teilnehmen und die nach ihrer Persönlichkeit, ih-rer Befähigung und ihrer Ausbildung für den Dienst der öf-fentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltunggeeignet sind.

(2) Der Entscheidung über die Ordination geht ein Ordi-nationsgespräch über die Bedeutung der Ordination und dieVoraussetzungen für die Übernahme des Amtes voraus.

(3) Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zubegründen. Die Versagung der Ordination ist rechtlich nurinsoweit überprüfbar, als Verfahrensmängel geltend ge-macht werden.

(4) Vor der Ordination erklären diejenigen, die ordiniertwerden sollen: »Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentli-chen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Ge-horsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, dasEvangelium von Jesus Christus, wie es in der HeiligenSchrift gegeben und im Bekenntnis meiner Kirche bezeugtist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäßzu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meinerKirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgli-che Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts-und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdigeAusübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird«. Die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können jefür ihren Bereich eine andere Verpflichtungserklärung be-stimmen.

(5) Die Ordination wird in einem Gottesdienst nach derOrdnung der Agende vollzogen. Über die Ordination wirdeine Urkunde ausgestellt.

§ 5

Verlust, Ruhen

(1) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur öffentli-chen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

1. durch schriftlich erklärten Verzicht,

2. durch Austritt aus der Kirche,

3. bei Anschluss an eine andere Kirche oder Religionsge-meinschaft, die nicht mit der Evangelischen Kirche inDeutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchli-chen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsge-meinschaft steht,

4. bei Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung in dasDienstverhältnis,

5. bei Verlust der Anstellungsfähigkeit,

6. bei Entlassung,

7. wenn kein geordneter kirchlicher Dienst übertragen ist,

8. durch entsprechende Entscheidung in einem Lehrbean-standungs- oder Disziplinarverfahren.

Die Nummern 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn diePfarrerin oder der Pfarrer mit vorheriger Genehmigung derobersten Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhangmit dem Kirchenaustritt Mitglied einer Kirche wird, die mitder Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkircheoder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel-und Abendmahlsgemeinschaft steht.

(2) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündi-gung und Sakramentsverwaltung können im kirchlichen In-teresse belassen werden. Die Belassung kann jederzeit wi-derrufen werden. Ein kirchliches Interesse im Sinne des Sat-zes 1 kann insbesondere vorliegen

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6, wenneine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Entlassung aus demPfarrdienstverhältnis beantragt, um in den Dienst eineranderen evangelischen Kirche zu treten, mit der keineKanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, und dasBenehmen mit dieser Kirche hergestellt ist,

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2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7, wenndie künftige Tätigkeit der oder des Ordinierten im deut-lichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftragsteht.

(3) Mit dem Verlust von Auftrag und Recht zur öffentli-chen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gehtauch die Anstellungsfähigkeit verloren sowie das Recht, dieAmtsbezeichnung zu führen und die Amtskleidung zu tra-gen. Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Wird sietrotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist sie für un-gültig zu erklären. Der Verlust der Rechte aus der Ordinati-on ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land bekannt zu machen.

(4) Der Verlust der Rechte aus der Ordination und derWiderruf der Belassung sind in einem schriftlichen, mitGründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem istauch der Zeitpunkt des Verlustes zu bestimmen und auf dieRechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Das Ruhen der Rechte aus der Ordination kann festge-stellt werden, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer wegen ei-ner Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist,die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Das Recht der öf-fentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltungdarf während des Ruhens im Einzelfall mit Genehmigungausgeübt werden.

(6) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen bei der Entlas-sung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigungund Sakramentsverwaltung belassen wurden, gelten § 3 Ab-satz 2 und die §§ 30 bis 34 entsprechend. Sie unterstehen derLehr- und Disziplinaraufsicht der Kirche, in der sie einengeordneten kirchlichen Dienst ausüben, hilfsweise der Kir-che, in der sie zuletzt einen geordneten kirchlichen Dienstausgeübt haben. Die Kirche, die die Lehr- und Disziplinar-aufsicht ausübt, entscheidet auch über die weitere Belassungoder den Entzug der Rechte aus der Ordination.

§ 6

Erneutes Anvertrauen

(1) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündi-gung und Sakramentsverwaltung können auf Antrag erneutanvertraut werden; die Ordination wird dabei nicht wieder-holt. Bevor Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkün-digung und Sakramentsverwaltung erneut anvertraut wer-den, ist die Erklärung nach § 4 Absatz 4 zu wiederholen.

(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist das Beneh-men mit der Kirche herzustellen, die den Verlust von Auf-trag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sa-kramentsverwaltung festgestellt hat.

(3) Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigenoder neu auszustellen.

§ 7

Anerkennung der Ordination

(1) Jede im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes voll-zogene Ordination einer Pfarrerin oder eines Pfarrers wirdanerkannt. Satz 1 gilt entsprechend für Verlust, Beschrän-kung, Ruhen und erneutes Anvertrauen der Rechte aus derOrdination.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ordination vonPfarrerinnen und Pfarrern, die durch eine Kirche ordiniertwurden, mit der die gegenseitige Anerkennung der Ordina-tion für alle Gliedkirchen der Evangelischen Kirche inDeutschland vereinbart wurde.

(3) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können jefür ihren Bereich die Ordination durch eine andere in- oderausländische Kirche anerkennen.

(4) Ordinierte können beim Wechsel des Dienstherrn aufdas Bekenntnis der aufnehmenden Gliedkirche oder des auf-nehmenden gliedkirchlichen Zusammenschlusses verpflich-tet werden, sofern sie nicht bereits anlässlich ihrer Ordinati-on hierauf verpflichtet wurden.

Teil 3  Probedienst und Anstellungsfähigkeit

Kapitel 1  Pfarrdienstverhältnis auf Probe

§ 8

Allgemeine Regelungen zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe

(1) Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeit-raumes die Bewährung in der selbständigen und eigenver-antwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes festgestellt wer-den.

(2) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes sind aufPfarrdienstverhältnisse auf Probe anzuwenden, soweit sienicht die Übertragung einer Stelle voraussetzen und nicht et-was anderes bestimmt ist.

§ 9

Voraussetzungen, Eignung

(1) In das Pfarrdienstverhältnis auf Probe kann nur beru-fen werden, wer

1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutsch-land angehört,

2. nach Persönlichkeit und Befähigung erwarten lässt, denAnforderungen des Pfarrdienstes zu genügen,

3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktischeAusbildung für den Pfarrdienst erhalten und die vorge-schriebenen Prüfungen bestanden hat,

4. nicht infolge des körperlichen Zustandes oder aus ge-sundheitlichen Gründen bei der Ausübung des Pfarr-dienstes wesentlich beeinträchtigt ist,

5. bereit ist, die nach § 4 Absatz 4 mit der Ordination ein-zugehenden Verpflichtungen zu übernehmen,

6. erwarten lässt, nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeitin den Ruhestand versetzt zu werden und

7. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In besonders begründeten Fällen kann von den Vorausset-zungen des Satzes 1 Nummer 3 und 7 abgewichen werden.Ein besonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenndas 35. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oderPflege von Angehörigen überschritten wurde.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können jefür ihren Bereich ein höheres Höchstalter für die Berufungin das Pfarrdienstverhältnis auf Probe festsetzen.

(3) In das Pfarrdienstverhältnis auf Probe können auchBewerberinnen und Bewerber berufen werden, die die An-stellungsfähigkeit besitzen und deren Übernahme in einPfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist.

(4) Ein Anspruch auf Berufung in ein Pfarrdienstverhält-nis auf Probe besteht nicht.

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§ 10

Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe

(1) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird durch Beru-fung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnisauf Probe begründet. Die Amtsbezeichnung lautet »Pfarre-rin« oder »Pfarrer«.

(2) Die Berufung erfolgt durch Aushändigung einer Beru-fungsurkunde. Sie wird mit Aushändigung der Berufungsur-kunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich einspäterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Berufung auf einenzurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-wirksam.

(3) Die Berufungsurkunde muss die Worte »unter Beru-fung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe« enthalten.

§ 11

Auftrag und Ordination

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe werden in der Regel mit einem gemeindlichen Dienst(§ 27) beauftragt. Der Auftrag kann aus dienstlichen oderwichtigen persönlichen Gründen geändert werden.

(2) Der Auftrag kann durch eine Dienstbeschreibung ge-regelt werden.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe sollen zu Beginn des Probedienstes ordiniert werden.Wird die Ordination gemäß § 118 Absatz 2 erst später voll-zogen, sollen sie mit der öffentlichen Wortverkündigungund Sakramentsverwaltung vorläufig beauftragt werden.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe werden bei Antritt des Dienstes in einem Gottesdienstvorgestellt.

§ 12

Dauer des Probedienstes

(1) Der Probedienst dauert drei Jahre. Der Probedienstkann im Einzelfall unter Anrechnung anderer Dienste bisauf ein Jahr verkürzt oder aus besonderen Gründen umhöchstens zwei Jahre verlängert werden. Die genanntenFristen verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung undeiner Inanspruchnahme von Elternzeit, soweit währenddes-sen kein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollenDienstumfangs ausgeübt wird. Vor Ablauf des Probediens-tes ist über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zuentscheiden.

(2) Ergeben sich Zweifel an der Bewährung, so soll diesder Pfarrerin oder dem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe alsbald mitgeteilt und gemeinsam erörtert werden. Eskönnen geeignete Maßnahmen angeordnet, ein anderer Auf-trag übertragen und der Probedienst bis zu der zulässigenHöchstdauer verlängert werden. Die Möglichkeit einer vor-zeitigen Entlassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bleibtunberührt.

(3) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirddas Pfarrdienstverhältnis auf Probe fortgesetzt.

(4) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können die Dauer des Probedienstes allgemein ver-kürzen und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen ab -weichend regeln. Sie können nähere Regelungen über dieFeststellung der Eignung und die Verlängerung des Probe-dienstes nach Absatz 2 treffen.

§ 13

Dienstunfähigkeit

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolgeKrankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die siesich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder ausVeranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig(§ 89 Absatz 1) geworden sind. Sie können in den Ruhe-stand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründendienstunfähig geworden sind; § 94 Absatz 1 findet Anwen-dung.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe werden nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeitauch dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie aus anderenGründen dienstunfähig geworden sind. § 94 Absatz 1 findetAnwendung.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufProbe können nicht in den Wartestand versetzt werden.

§ 14

Beendigung

(1) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe endet in der Regeldurch die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebens-zeit.

(2) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird außer durchTod und durch Beendigung nach den §§ 97 bis 100 und§ 102 durch Entlassung beendet, wenn

1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnisauf Probe sich nicht im Sinne des § 16 Absatz 1 bewährthat,

2. im Laufe der Probezeit eine der Voraussetzungen für dieBerufung nach § 9 Absatz 1 weggefallen ist, ohne dassein Fall von § 13 Absatz 1 vorliegt,

3. eine Amtspflichtverletzung vorliegt, die im Pfarrdienst-verhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung derBezüge zur Folge hätte,

4. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnisauf Probe dienstunfähig ist und nicht in den Ruhestandversetzt wird,

5. die Ordination versagt worden ist.

(3) Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe ist durch Entlas-sung zu beenden, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nachZuerkennung der Anstellungsfähigkeit ein Pfarrdienstver-hältnis auf Lebenszeit begründet wird. Die Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichendeRegelungen hierzu erlassen. Die Frist verlängert sich um dieDauer einer Beurlaubung, des Mutterschutzes und einer In-anspruchnahme von Elternzeit.

(4) Bei einer Entlassung nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 4und 5 sowie nach Absatz 3 sind folgende Fristen einzuhal-ten:

bei einem Probedienst von

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monats-schluss,

mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss ei-nes Kalendervierteljahres,

mehr als drei Jahren drei Monate zum Schluss desKalendervierteljahres.

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Kapitel 2  Anstellungsfähigkeit

§ 15

Wesen der Anstellungsfähigkeit

(1) Anstellungsfähigkeit ist die Fähigkeit, unter Berufungin ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit eine Stelle insbe-sondere in einer Kirchengemeinde übertragen zu bekom-men.

(2) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründetkeinen Anspruch auf Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis.

§ 16

Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

(1) Die Anstellungsfähigkeit wird von den Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüssen nur Bewerberin-nen und Bewerbern zuerkannt, die

1. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktischeAusbildung für den Pfarrdienst erfolgreich absolvierthaben,

2. die Voraussetzungen für die Ordination (§ 4 Absatz 1)erfüllen,

3. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1bis 7 für die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis aufProbe erfüllen und

4. sich im Pfarrdienst, insbesondere in der selbständigenund eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstli-cher Aufgaben, in vollem Umfang bewährt haben.

In der Regel wird die Bewährung im Pfarrdienstverhältnisauf Probe nachgewiesen.

(2) Die Anstellungsfähigkeit kann abweichend von Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anderen Ausbildungerworben werden, wenn die übrigen Voraussetzungen derAnstellungsfähigkeit erfüllt sind und die andere Ausbildungder in den geltenden Kirchengesetzen über die Ausbildungzum Pfarrdienst vorgeschriebenen wissenschaftlichen undpraktischen Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Absatz 2 gilt insbesondere für Hochschullehrerinnenund -lehrer der evangelischen Theologie, denen die Anstel-lungsfähigkeit nicht bereits gemäß § 16 Absatz 1 zuerkanntwurde, aber die die übrigen Voraussetzungen der Anstel-lungsfähigkeit erfüllen. Von dem Nachweis einer prakti-schen Ausbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen wer-den.

(4) Theologinnen und Theologen aus nicht zur Evangeli-schen Kirche in Deutschland gehörenden evangelischenKirchen, die die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeitmit Ausnahme der Anforderungen zur praktischen Ausbil-dung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und zur Bewährung imPfarrdienst (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) erfüllen, kann dieAnstellungsfähigkeit nach angemessener Vorbereitung undaufgrund eines Kolloquiums zuerkannt werden.

(5) Theologinnen und Theologen aus nicht zur Evangeli-schen Kirche in Deutschland gehörenden evangelischenKirchen, die die Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeitmit Ausnahme der Anforderungen zur wissenschaftlichenAusbildung erfüllen, kann die Anstellungsfähigkeit zuer-kannt werden, nachdem sie den nachträglichen Erwerb aus-reichender wissenschaftlicher Bildung durch eine Prüfungnachgewiesen haben.

(6) Theologinnen und Theologen, die aus einer nicht-evangelischen Kirche zur evangelischen Kirche übergetre-ten sind, kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessenerProbezeit und aufgrund einer besonderen Prüfung zuerkannt

werden, sofern die Voraussetzungen der Anstellungsfähig-keit, insbesondere der vorgeschriebenen wissenschaftlichenAusbildung erfüllt sind.

§ 17

Anerkennung der Anstellungsfähigkeit

(1) Die im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nach§ 16 Absatz 1 zuerkannte Anstellungsfähigkeit wird von derEvangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüssen anerkannt.

(2) Liegt der Anstellungsfähigkeit eine Entscheidungnach § 16 Absatz 2 bis 6 zugrunde, so können die Evangeli-sche Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse sie allgemein oder im Ein-zelfall anerkennen.

§ 18

Verlust, erneute Zuerkennung

(1) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann, so-lange ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begrün-det worden ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachenbekannt werden, deren Kenntnis der getroffenen Entschei-dung entgegengestanden hätte.

(2) Sind seit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeitmehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass ein geordneterkirchlicher Dienst übertragen worden ist, so kann das Fort-bestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kol-loquiums oder einer anderen Überprüfung abhängig ge-macht werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dasAmt der öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig ehren-amtlich ausgeübt wurde. Zuständig für die Durchführungdes Kolloquiums und die Entscheidung über einen Widerrufder Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der einPfarrdienstverhältnis begründet werden soll. Sie widerruftdie Anstellungsfähigkeit nicht gegen den Widerspruch derGliedkirche, die die Anstellungsfähigkeit zuerkannt hat.

(3) Mit dem Verlust der Anstellungsfähigkeit verliert diePfarrerin oder der Pfarrer vorbehaltlich der Regelung des§ 5 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigungund Sakramentsverwaltung.

(4) Werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortver-kündigung und Sakramentsverwaltung gemäß § 6 erneut an-vertraut, so kann damit die erneute Zuerkennung der Anstel-lungsfähigkeit verbunden werden.

Teil 4  Begründung des Pfarrdienstverhältnisses

§ 19

Voraussetzungen

(1) In ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit kann beru-fen werden, wer

1. die in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genanntenVoraussetzungen erfüllt; § 9 Absatz 1 Satz 2 bleibt un-berührt,

2. im Sinne von § 7 unbeschadet des § 118 Absatz 2 ordi-niert ist,

3. die Anstellungsfähigkeit nach diesem Kirchengesetzvon einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zu-sammenschluss erhalten hat und

4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In besonders begründeten Fällen kann von den Vorausset-zungen des Satzes 1 Nummer 4 abgewichen werden. Ein be-sonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das

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40. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder Pfle-ge von Angehörigen überschritten wurde.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können jefür ihren Bereich ein höheres Höchstalter für die Aufnahmein das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit festsetzen.

§ 20

Berufung

(1) Das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit wird durchdie Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit be-gründet. Gleichzeitig erfolgt die Berufung zur Pfarrerin oderzum Pfarrer, wenn diese nicht bereits gemäß § 10 Absatz 1erfolgt ist.

(2) Die Berufung wird mit Aushändigung der Berufungs-urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklichein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Berufung auf einenzurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-wirksam.

(3) Die Berufungsurkunde muss die Worte: »in das Pfarr-dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen« enthalten.

(4) Die Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Le-benszeit ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung ei-ner Stelle einer Anstellungskörperschaft im Sinne des § 25Absatz 2 verbunden.

(5) Die in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit beru-fenen Pfarrerinnen und Pfarrer werden in einem Gottes-dienst eingeführt.

§ 21

Nichtigkeit der Berufung

(1) Eine Berufung ist nichtig,

1. wenn sie nicht der in § 20 Absatz 3 vorgeschriebenenForm entspricht,

2. wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochenwurde,

3. wenn die oder der Berufene nicht Mitglied der Evange-lischen Kirche in Deutschland war,

4. wenn die oder der Berufene zur Zeit der Berufung ganzoder teilweise unter Betreuung stand oder

5. wenn die Ordination nicht vollzogen wurde.

(2) Die Berufung ist von Anfang an als wirksam anzuse-hen, wenn

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oderaus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die fürdie Berufung zuständige Stelle ein bestimmtes Pfarr-dienstverhältnis begründen oder ein bestehendes Dienst-verhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte,für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen,

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die zuständige Stelledie Berufung rückwirkend bestätigt.

(3) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ister der berufenen Person mitzuteilen. Jede weitere Ausübungdes Dienstes ist zu untersagen.

§ 22

Rücknahme der Berufung

(1) Die Berufung ist mit Wirkung auch für die Vergan-genheit zurückzunehmen, wenn

1. sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weiseherbeigeführt wurde,

2. nicht bekannt war, dass die berufene Person ein Verbre-chen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für dieBerufung in das Pfarrdienstverhältnis unwürdig erschei-nen lässt,

3. im Zeitpunkt der Berufung die Fähigkeit zur Wahrneh-mung kirchlicher oder öffentlicher Ämter nicht vorlag.

(2) Die Berufung soll, soweit sie nicht bereits nach § 21nichtig ist, zurückgenommen werden, wenn sie wegen Feh-lens von Voraussetzungen zur Berufung nach § 19 Absatz 1nicht ausgesprochen werden durfte oder wenn nicht bekanntwar, dass die berufene Person in einem rechtlich geordnetenVerfahren aus einem kirchlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihrdie Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verlie-henen Rechte aberkannt worden waren.

(3) Die Berufung ist innerhalb von sechs Monaten, nach-dem die für die Berufung zuständige Stelle von dem Grundder Rücknahme Kenntnis erlangt hat, zurückzunehmen.

(4) Sobald der Grund für die Rücknahme bekannt wird,ist er der berufenen Person mitzuteilen. Jede weitere Aus-übung des Dienstes kann untersagt werden.

§ 23

Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme, Amtshandlungen

(1) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge,dass die Berufung von Anfang an unwirksam ist.

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit, die Rücknahme unddie Untersagung der Dienstausübung haben auf die Gültig-keit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen kei-nen Einfluss. Die gezahlte Besoldung kann belassen wer-den.

Teil 5  Amt und Rechtsstellung

Kapitel 1  Wahrnehmung des Dienstes

§ 24

Amtsführung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben den Auftrag und dasRecht, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und dieSakramente zu verwalten. Sie sind berechtigt und verpflich-tet zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme vonAmtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zurSeelsorge.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in Gestaltung und Inhaltihrer Verkündigung frei und nur an die Verpflichtungen ausder Ordination nach § 3 Absatz 2 und an die Ordnungen ih-rer Kirche gebunden.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer haben in ihrem dienstlichenund außerdienstlichen Verhalten erkennen zu lassen, dasssie dem anvertrauten Amt verpflichtet sind und dieses sie andie ganze Gemeinde weist. Sie berücksichtigen in ihremDienst die Vielfalt der Handlungsfelder und Erscheinungs-formen, in denen sich der Auftrag der Kirche konkretisiert.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer haben die ihnen obliegendenPflichten mit vollem persönlichen Einsatz treu, uneigennüt-zig und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 25

Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen das Amt der öffent-lichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in ei-nem gemeindlichen Auftrag, in einem allgemeinen kirchli-chen Auftrag oder in einem kirchenleitenden Amt wahr.

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(2) Ein Auftrag ist nach Maßgabe des Rechts der Evange-lischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse in der Regel mit einer Stelleverbunden. Anstellungskörperschaften, bei denen Stellenerrichtet werden, können neben den in § 2 Absatz 1 genann-ten Dienstherren Kirchengemeinden und andere juristischePersonen sein, über die die Evangelische Kirche in Deutsch-land, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammen-schluss die Aufsicht führt.

(3) Der Auftrag kann durch eine Dienstbeschreibung ge-regelt werden.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, über denmit einem Auftrag unmittelbar übertragenen Aufgabenbe-reich hinaus Vertretungen und andere zusätzliche Aufgabenzu übernehmen.

(5) Für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Äm-ter, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, können dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereichdurch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen. DieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen je für ihrenBereich, wer ein kirchenleitendes Amt innehat.

§ 26

Gesamtkirchliche Einbindung des Dienstes

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer werden in ihrem Dienstdurch ihren Dienstherrn gefördert und begleitet. Die Evan-gelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse stellen dafür geeignete Ein-richtungen und den Dienst kirchlicher Leitungs- und Auf-sichtsämter zur Verfügung. Pfarrerinnen und Pfarrer sindberechtigt und verpflichtet, diese Begleitung anzunehmen.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf die Fürbitte, den Ratund die Hilfe der Gemeinde angewiesen. Pfarrerinnen undPfarrer wirken mit allen in den Dienst der Kirche Gerufenenan der Erfüllung des kirchlichen Auftrages mit und tragenmit ihnen Verantwortung für diese Dienstgemeinschaft.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen als Ordinierte in einerGemeinschaft untereinander. Sie sollen bereit sein, einanderin Lehre, Dienst und Leben Rat und Hilfe zu geben und an-zunehmen. Sie sind verpflichtet, regelmäßig am Pfarrkon-vent und entsprechenden Einrichtungen teilzunehmen.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihren Dienst in Verant-wortung für die Einheit der Kirche und die ihr obliegendenAufgaben aus. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen,was den Zusammenhalt einer Gemeinde oder den Dienst an-derer Ordinierter erschweren kann.

(5) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen Konflikten in derWahrnehmung des Dienstes rechtzeitig mit geeigneten Mit-teln begegnen. Hierzu kommen neben den Mitteln derDienst- und Gemeindeaufsicht insbesondere Visitation, Me-diation, Gemeindeberatung oder Supervision in Betracht.

§ 27

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

(1) Der Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine ge-meindliche Stelle innehaben oder einen anderen gemeindli-chen Auftrag im Sinne des § 25 wahrnehmen (Gemeinde-pfarrerinnen und Gemeindepfarrer) kann sich auf eine odermehrere Kirchengemeinden, auf rechtlich geordnete Teilevon Kirchengemeinden oder einen rechtlich geordnetenVerbund mehrerer Kirchengemeinden beziehen.

(2) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer habendafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenhalt ihrer Ge-

meinde gestärkt und erhalten wird. Sie sind zu einer vertrau-ensvollen Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen ihrerGemeinde und ihrer Kirche verpflichtet. Ihr Dienst umfasstauch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammen-arbeit einer Gemeinde mit anderen Gemeinden und Einrich-tungen ergeben.

(3) Sind in einer Gemeinde mehrere Gemeindepfarrerin-nen und Gemeindepfarrer tätig, so sind sie einander in deröffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltunggleichgestellt und in besonderer Weise zu vertrauensvollerZusammenarbeit verpflichtet.

(4) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Ertei-lung von Religionsunterricht zum Auftrag der Gemeinde-pfarrerinnen und Gemeindepfarrer gehört.

§ 28

Parochialrecht

(1) Amtshandlungen an Gliedern einer Kirchengemeindewerden von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigenPfarrer vorgenommen.

(2) Gottesdienste und Amtshandlungen außerhalb desBereichs der örtlichen Zuständigkeit einer Pfarrerin oder ei-nes Pfarrers bedürfen der Genehmigung der örtlich zustän-digen Stelle.

(3) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jedePfarrerin und jeder Pfarrer zu Amtshandlungen unmittelbarberechtigt und verpflichtet. Sie haben darüber der zuständi-gen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer alsbald Mittei-lung zu machen.

(4) Das Nähere einschließlich möglicher Ausnahmen re-geln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkir-chen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.

§ 29

Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnung lautet »Pfarrerin« oder »Pfar-rer«. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand führen ihreletzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »im Ruhestand«(»i. R.«).

(2) Bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses erlischtdas Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es seidenn, dass dieses Recht ausdrücklich belassen wird. In die-sem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit demZusatz »außer Dienst« (»a. D.«) geführt werden. Bei Ver-stößen gegen diese Vorschrift kann das Recht zur Fortfüh-rung der Amtsbezeichnung entzogen werden.

(3) Endet ein kirchliches Leitungs- und Aufsichtsamtohne gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand, so gilt Ab-satz 2 entsprechend.

Kapitel 2  Pflichten

§ 30

Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, das Beicht-geheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer haben auch über alles zuschweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertrautworden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Per-son, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflichtentbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob undinwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantwortenkönnen.

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(3) Soweit Pfarrerinnen und Pfarrern Nachteile aus derPflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seel-sorglichen Schweigepflicht entstehen, hat die Kirche ihnenund ihrer Familie Schutz und Fürsorge zu gewähren.

§ 31

Amtsverschwiegenheit

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alle Angelegen-heiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt ge-worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nichtfür Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder von Tatsa-chen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach kei-ner Geheimhaltung bedürfen, sofern nicht ein Vorbehaltausdrücklich angeordnet oder vereinbart ist. Dies gilt auchüber den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Be-ginn des Ruhestandes und nach Beendigung des Pfarrdienst-verhältnisses.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen über Angelegenhei-ten, die nach Absatz 1 der Amtsverschwiegenheit unter -liegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außer-gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Ge -nehmigung kann versagt werden, wenn durch die Aussagebesondere kirchliche Interessen gefährdet würden. Hat sichder Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, beieinem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigungnur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

§ 32

Geschenke und Vorteile

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern ist es mit Rücksicht auf ihreUnabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt,

1. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oderVorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zufordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,

2. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oderVorteile für einen Dritten zu fordern, sich versprechenzu lassen oder anzunehmen, soweit dies bei ihnen oderihren Angehörigen zu einem wirtschaftlichen oder sons-tigen Vorteil führt.

Die Nummern 1 und 2 gelten auch für erbrechtliche Be-günstigungen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden

1. für ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs,

2. für Zuwendungen, die im Familien- und Freundeskreisüblich sind und keinen Bezug zum Dienst der Pfarrerinoder des Pfarrers haben,

3. für Erbschaften oder Vermächtnisse, soweit die Pfarre-rin oder der Pfarrer zu den gesetzlichen Erben gehört.

(3) In besonders begründeten Fällen kann der Dienstherrdie Annahme von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1genehmigen. Die Genehmigung ist vor der Annahme derZuwendung einzuholen.

(4) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt,hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhal-tens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nichtim Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es aufandere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Um-fang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer un-gerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausga-bepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienst-herrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlang-ten zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nach Eintritt in denRuhestand und Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses.

§ 33

Unterstützung von Vereinigungen

Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen einer Vereinigung nichtangehören oder sie auf andere Weise unterstützen, wenn siedadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in derWahrnehmung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.

§ 34

Verhalten im öffentlichen Leben

Pfarrerinnen und Pfarrer haben durch ihren Dienst wieauch als Bürgerinnen und Bürger Anteil am öffentlichen Le-ben. Auch wenn sie sich politisch betätigen, müssen sie er-kennen lassen, dass das anvertraute Amt sie an alle Gemein-deglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet. Sie ha-ben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art undMaß ihres politischen Handelns ergeben.

§ 35

Mandatsbewerbung

(1) Beabsichtigt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sich umdie Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahlzum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag,zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oderzu einem kommunalen Amt oder Mandat zu bewerben, soist diese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahme derKandidatur, anzuzeigen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer istzur Mitteilung über Ausgang und Annahme der Wahl ver-pflichtet.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Kandidatinnen oderKandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zumDeutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organeines Bundeslandes aufgestellt worden sind, sind innerhalbder letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltagbeurlaubt. Ein Verlust der Stelle tritt nicht ein. Eine Dienst-wohnung kann weiter bewohnt werden. Im Übrigen gelten§ 75 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 76 Absatz 2 und 3.

(3) Mit der Annahme der Wahl nach Absatz 2 ist die Pfar-rerin oder der Pfarrer beurlaubt. Es gelten § 75 Absatz 1, 3und 4 sowie § 76 Absatz 2 und 3. Eine Dienstwohnung ist zuräumen. Die Beurlaubung endet mit Ablauf der Wahlperi-ode oder mit einer vorzeitigen Beendigung des Mandats.

(4) Während einer Beurlaubung nach den Absätzen 2 und3 darf das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung undSakramentsverwaltung nur im Einzelfall mit Genehmigungausgeübt werden.

(5) Für die Mandatsbewerbung und Mandatsausübung ineiner kommunalen Vertretungskörperschaft oder in anderenals den in den Absätzen 2 bis 4 genannten politischen Äm-tern gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzesentsprechend.

(6) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können jefür ihren Bereich von den Absätzen 2, 3 und 5 abweichendeRegelungen treffen.

§ 36

Amtskleidung

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die vorge-schriebene Amtskleidung getragen. Bei sonstigen Anlässendarf sie nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen

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entspricht oder besonders angeordnet wird. Orden, Ehren-zeichen und Abzeichen dürfen zur Amtskleidung nicht ge-tragen werden.

§ 37

Erreichbarkeit

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer müssen erreichbar sein undihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbereichaufnehmen können.

(2) Sind Pfarrerinnen und Pfarrer an der Erfüllung ihrerDienstpflichten, insbesondere der Pflicht, erreichbar zu sein,gehindert, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen. ImFalle der Verhinderung aufgrund einer Krankheit kann einärztliches, amts- oder vertrauensärztliches Attest verlangtwerden.

§ 38

Residenzpflicht, Dienstwohnung

(1) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind ver-pflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine für sie bestimmteDienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen könnenin besonders begründeten Fällen genehmigt werden.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirch-lichen Stelle oder einem allgemeinen kirchlichen Auftragoder in einem kirchenleitenden Amt haben ihre Wohnung sozu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrneh-mung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt werden. Sie kön-nen angewiesen werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Dienstwohnung be-wohnen, dürfen Teile der Dienstwohnung nur mit Genehmi-gung an Dritte überlassen. Die Ausübung eines Gewerbesoder eines anderen Berufes in der Dienstwohnung bedarf,auch für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebendenPersonen, einer Genehmigung.

(4) Wird das Pfarrdienstverhältnis beendet, so ist dieDienstwohnung in angemessener Frist zu räumen. Dies giltbei Veränderungen des Pfarrdienstverhältnisses sinngemäß.

§ 39

Ehe und Familie

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensfüh-rung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an dieVerpflichtungen aus der Ordination (§ 3 Absatz 2) gebun-den. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und ge-genseitige Verantwortung maßgebend.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein,dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehe-partner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehe-partnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Siemüssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfallkann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwartenist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigtwird.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer haben eine beabsichtigte Än-derung ihres Personenstandes, eine kirchliche Trauung undandere wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Le-bensverhältnissen alsbald anzuzeigen. Sie haben die Aus-künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erfor-derlich sind, um die Auswirkungen auf den Dienst beurtei-len zu können.

§ 40

Verwaltungsarbeit

Pfarrerinnen und Pfarrer haben die ihnen obliegendenAufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäfts-

führung, der Kirchenbuchführung und in Vermögens- undGeldangelegenheiten sorgfältig zu erfüllen.

§ 41

Pflichten bei Beendigung eines Auftrages

Pfarrerinnen und Pfarrer haben bei Beendigung einesAuftrages oder einer sonstigen ihnen übertragenen Aufgabe,sowie bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses, die inihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Ge-genstände jeder Art, insbesondere sämtliche Aufzeichnun-gen über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, sowie Kirchensiegel, Kirchenbücher,Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte zu über-geben und über eine ihnen anvertraute Vermögensverwal-tung Rechenschaft abzulegen. Die Pflicht zur Herausgabegilt auch für ihre Hinterbliebenen und Erben.

§ 42

Fernbleiben vom Dienst, Verletzung der Pflicht zur Erreichbarkeit

Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer schuldhaft ihren Dienstnicht wahr oder verletzen sie schuldhaft ihre Pflicht, er-reichbar zu sein, so verlieren sie für die Dauer des Fernblei-bens vom Dienst den Anspruch auf Dienstbezüge. Der Ver-lust der Dienstbezüge ist festzustellen und der Pfarrerin unddem Pfarrer mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinar-verfahren einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 43

Mitteilungen in Strafsachen

Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung verpflichtet,wenn in einem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegensie erhoben oder Strafbefehl erlassen wird. Sie haben dasErgebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und die straf-gerichtliche Entscheidung vorzulegen.

§ 44

Amtspflichtverletzung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht,wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung innerhalb oderaußerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegendePflichten verstoßen.

(2) Die Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung und dasVerfahren ihrer Feststellung richten sich nach dem Diszipli-narrecht.

§ 45

Lehrpflichtverletzung

(1) Nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirchein Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse findet im Falle einer Beanstandung derLehre ein besonderes Verfahren statt. Verfahren undRechtsfolgen werden durch Kirchengesetz geregelt.

(2) Ordinierte in einem Dienstverhältnis zur Evangeli-schen Kirche in Deutschland unterstehen der Lehraufsichtder Kirche, die sie beurlaubt hat, hilfsweise der Kirche, inder sie ordiniert wurden.

§ 46

Schadensersatz

(1) Verletzen Pfarrerinnen und Pfarrer vorsätzlich odergrob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben siedem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu erset-

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zen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstherr einem anderenSchadensersatz zu leisten hat, weil eine Pfarrerin oder einPfarrer die Amtspflicht verletzt hat.

(2) Haben mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer den Schadengemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.

(3) Leistet die Pfarrerin oder der Pfarrer dem DienstherrnErsatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einenDritten, so ist dieser Anspruch an die Pfarrerin oder denPfarrer abzutreten.

(4) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet,gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinneder Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu-ches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch ge-genüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder demDienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

Kapitel 3  Rechte

§ 47

Recht auf Fürsorge

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Fürsorgefür sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ih-res Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Personin Schutz zu nehmen.

(2) Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Her-kunft dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nichtnachteilig auswirken.

§ 48

Seelsorge

Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf seelsorgli-che Begleitung.

§ 49

Unterhalt

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf ange-messenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesonderedurch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowievon Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.Das Nähere sowie die Erstattung von Reise- und Umzugs-kosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je fürihren Bereich. Die Regelung der Besoldung und Versorgungbedarf eines Kirchengesetzes.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können, wenn gesetzlichnicht etwas anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbe-züge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehal-tungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur in-soweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Ein-schränkung gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadenser-satz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 50

Abtretung von Schadensersatzansprüchen

(1) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer oder deren Angehö-rige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen,zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperver -letzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder in-folge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist,nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte aufSchadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tö-tung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zugabgetreten werden.

(2) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nichtzum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebe-nen geltend gemacht werden.

§ 51

Schäden bei Ausübung des Dienstes

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass einDienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstigeGegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung desDienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört wor-den oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung et-waiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.

(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durchein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Pfar-rerin oder des Pfarrers herbeigeführt worden ist.

§ 52

Dienstfreier Tag

Pfarrerinnen und Pfarrer sollen Gelegenheit haben, ihrenDienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange soeinzurichten, dass ein Tag in der Woche von dienstlichenVerpflichtungen frei bleibt. Die Pflicht, erreichbar zu sein,bleibt hiervon unberührt, wenn keine Vertretung gewähr-leistet ist.

§ 53

Erholungs- und Sonderurlaub

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern steht jährlich Erholungsur-laub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Grün-den Sonderurlaub gewährt werden.

(3) Zur Mitarbeit in kirchlichen Organen benötigen Pfar-rerinnen und Pfarrer keinen Urlaub. Hat die Mitarbeit zurFolge, dass sie ihre Pflicht, erreichbar zu sein, oder eine an-dere Dienstpflicht nicht wahrnehmen können, so haben siedies vorher anzuzeigen.

(4) Das Nähere einschließlich möglicher weiterer Gre-mien im Sinne des Absatzes 3 regeln die Evangelische Kir-che in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichenZusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsver-ordnung.

§ 54

Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

(1) Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, El-ternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behin-derter Menschen sind anzuwenden, soweit diese unmittelbargelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeam-tinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit sie nicht derWahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegenstehenund soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland,die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsseje für ihren Bereich andere Regelungen treffen.

(2) Wird während der Elternzeit kein Dienst oder Dienstmit weniger als der Hälfte eines vollen Dienstumfangs aus-geübt, so tritt ein Verlust der Stelle nicht ein, sofern dieseFormen der Elternzeit insgesamt längstens für 18 Monate inAnspruch genommen werden. Die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse können je für ihren Bereich eine längere Fristbestimmen. Im Übrigen gelten § 69 Absatz 3 und 4, die§§ 72 und 73, § 74 Absatz 2 und die §§ 75 und 76 währendder Elternzeit entsprechend.

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318 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

(3) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Pflegevon Angehörigen dürfen sich bei der Begründung einesPfarrdienstverhältnisses und dem beruflichen Fortkommennicht nachteilig auswirken. Das gilt auch für Behinderung,wenn nicht zwingende sachliche Gründe, insbesondereGründe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 vorlie-gen.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Elternzeit in Anspruchnehmen, erhalten Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Ge-burtsfällen nach den Regelungen des § 75 Absatz 4.

Kapitel 4  Begleitung des Dienstes, Aufsicht

§ 55

Personalentwicklung und Fortbildung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind berechtigt und ver-pflichtet, die für ihren Dienst erforderliche Kompetenzdurch Teilnahme an Maßnahmen der Personalentwicklungund regelmäßige Fortbildung fortzuentwickeln.

(2) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Pfarre-rinnen und Pfarrer in ihrem Dienst würdigen und helfen, diefür den Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu för-dern und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwick-lung können insbesondere regelmäßige Gespräche nach ei-ner festen Ordnung durchgeführt und verbindliche Verein-barungen über Ziele der Arbeit und über Maßnahmen derPersonalentwicklung getroffen werden.

(3) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die für denDienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkei-ten fortzuentwickeln. Maßnahmen der Fortbildung sind ins-besondere die theologische Arbeit im Pfarrkonvent, dieTeilnahme an Fortbildungsangeboten und das Selbststudi-um.

§ 56

Beurteilungen

Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Maßgabe desRechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beurteiltwerden.

§ 57

Visitation

Pfarrerinnen und Pfarrer sind nach Maßgabe des Rechtsder Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berechtigt und ver-pflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrich-tung, in der sie Dienst tun, visitieren zu lassen und an derVisitation mitzuwirken.

§ 58

Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrerin-nen und Pfarrer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sieumfasst auch die Aufgabe, Pfarrerinnen und Pfarrer in ih-rem Dienst zu unterstützen und Konflikten rechtzeitig durchgeeignete Maßnahmen im Sinne des § 26 Absatz 5 zu be-gegnen.

(2) Die mit der Dienstaufsicht Beauftragten könnendienstliche Anordnungen treffen. Diese sind für die Pfarre-rinnen und Pfarrer bindend.

(3) Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat darauf zu achten,dass das Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht von derSeelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern unterschieden wird.

§ 59

Ersatzvornahme

Vernachlässigen Pfarrerinnen oder Pfarrer ihre Dienst-pflichten, so kann nach erfolgloser Mahnung und Fristset-zung die ersatzweise Erledigung rückständiger Arbeitenveranlasst werden. Bei Verschulden können ihnen die Kos-ten auferlegt werden.

§ 60

Vorläufige Untersagung der Dienstausübung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern kann die Ausübung desDienstes aus wichtigen dienstlichen Interessen ganz oderteilweise untersagt werden. Das Verbot erlischt, wenn nichtbis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Pfarrerin oderden Pfarrer ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknah-me der Berufung, auf Veränderung des Pfarrdienstverhält-nisses oder auf Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitetworden ist.

(2) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzli-cher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen,bleibt unberührt.

Kapitel 5  Personalakten

§ 61

Personalaktenführung

(1) Für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personal-akte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor un-befugter Einsicht zu schützen.

(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die diePfarrerin oder den Pfarrer betreffen, soweit sie mit demPfarrdienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zu-sammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien ge-speicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten).Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Pfarr-dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Per-sonalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilaktengegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Ver-zeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung vonNebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zuvermerken.

(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso-nalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden.Soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes be-stimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowieÜbermittlung der Personalaktendaten nach dem Kirchenge-setz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche inDeutschland in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu Beschwerden, Be-hauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sindoder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahmein die Personalakte zu hören; ihre Äußerungen sind zur Per-sonalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht indie Personalakte aufgenommen werden.

(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen undBewertungen sind, falls sie

1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mitZustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers unverzüg-lich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-ten,

2. für die Pfarrerin oder den Pfarrer ungünstig sind oder ihroder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antragnach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; diesgilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

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Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch neue Sachver-halte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitungeines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfah-rens unterbrochen. Stellt sich der neue Vorwurf als unbe-gründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-chen.

(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestand-teil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus demBundeszentralregister sind mit Zustimmung der Pfarrerinoder des Pfarrers nach drei Jahren zu entfernen und zu ver-nichten. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 62

Einsichts- und Auskunftsrecht

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendi-gung des Pfarrdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht inihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die vonihnen beauftragten Angehörigen. Ihren Bevollmächtigten istEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Interessen nichtentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnenund Erben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-macht wird, und für deren Bevollmächtigte.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsichtauch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Datenüber sie enthalten und für ihr Pfarrdienstverhältnis verarbei-tet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nicht et-was anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig,wenn die Daten der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Daten Drit-ter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und de-ren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftragesgefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Tren-nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-wand möglich ist. In diesem Fall ist den Pfarrerinnen undPfarrern Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in dieAusbildungs- und Prüfungsakten regeln die EvangelischeKirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

(3) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo dieEinsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Interessen nichtentgegenstehen, können auf Kosten der Pfarrerin oder desPfarrers Kopien gefertigt werden.

(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsichtgleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, un-terliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 31.

(6) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Disziplinar-verfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung undSpeicherung personenbezogener Daten für diese Akten re-gelt das Disziplinarrecht.

Kapitel 6   Nebentätigkeit

§ 63

Nebentätigkeit, Grundsatz

Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Nebentätigkeit (Ne-benamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oderkirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ih-rem Amt und mit der sorgfältigen Erfüllung ihrer Dienst-pflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entge-genstehen.

§ 64

Angeordnete Nebentätigkeiten

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, nach Maß-gabe des für sie geltenden Rechts der Evangelischen Kirchein Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-

sammenschlüsse auf Verlangen der zuständigen oder vorge-setzten aufsichtführenden Personen oder Stellen eine Ne-bentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütungzu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafürbesitzen und ihnen die Übernahme zugemutet werden kann.

(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestan-des oder mit der Beendigung des Pfarrdienstverhältnissesendet eine Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfallnicht etwas anderes bestimmt wird.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer auf Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung übernommenen Tätigkeit ineinem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Per-son haftbar gemacht werden, haben Anspruch auf Ersatz ei-nes ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so bestehtein Ersatzanspruch nur dann, wenn die Pfarrerin oder derPfarrer auf Verlangen einer Person oder einer Stelle gehan-delt hat, die die Dienstaufsicht ausübt.

§ 65

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf der Ge-nehmigung. Die Genehmigung kann bedingt, befristet, wi-derruflich oder mit Auflagen erteilt werden. Jede wesentli-che Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzei-gen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen des § 63 nicht oder nicht mehrvorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt ins-besondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätig-keit geeignet ist,

1. nach Art und Umfang die Pfarrerin oder den Pfarrer sostark in Anspruch zu nehmen, dass die sorgfältige Erfül-lung der Dienstpflichten behindert werden kann,

2. die Pfarrerin oder den Pfarrer in einen Widerstreit mitden Dienstpflichten zu bringen,

3. das Ansehen der Kirche oder des Amtes zu beeinträchti-gen.

§ 66

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

(1) Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedürfenfolgende Nebentätigkeiten:

1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oderPflegschaft bei Angehörigen,

2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Ange-hörigen,

3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Pfar-rerin oder des Pfarrers unterliegenden Vermögens,

4. die Tätigkeit in Pfarrvereinen oder anderen Berufsver-bänden,

5. die Übernahme von Ehrenämtern,

6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wis-senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,

7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbständige Gutachter-tätigkeit.

(2) Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige bedürfenNebentätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn sienicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

(3) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden, dassdie Pfarrerin oder der Pfarrer über eine Nebentätigkeit nachAbsatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang,schriftlich Auskunft erteilt.

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(4) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätig-keit nach Absatz 1 und 2 ist zu untersagen, wenn ein Versa-gungsgrund nach § 65 Absatz 2 gegeben ist. Sofern es zursachgerechten und sorgfältigen Erfüllung der Dienstpflich-ten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt,befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden.Die Ausübung eines kirchlichen Ehrenamtes darf nicht ausGründen der kirchenpolitischen Einflussnahme untersagtwerden.

§ 67

Rechtsverordnung über Nebentätigkeiten

Die zur Ausführung der §§ 63 bis 66 notwendigen Rege-lungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je fürihren Bereich durch Rechtsverordnung treffen. In derRechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,

1. ob und inwieweit Pfarrerinnen und Pfarrer mit Bezügenverpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeitenganz oder teilweise abzuführen;

2. dass Pfarrerinnen und Pfarrer unverzüglich nach Ablaufeines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über dieVergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätig-keiten vorzulegen haben;

3. unter welchen Voraussetzungen Pfarrerinnen und Pfar-rer zur Ausübung von Nebentätigkeiten für dienstlicheZwecke bestimmte Einrichtungen, Personal oder Mate-rial in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höheein Entgelt hierfür zu entrichten ist.

Teil 6  Veränderungen des Pfarrdienstverhältnisses

Kapitel 1  Beurlaubung und Teildienst

§ 68

Beurlaubung und Teildienst

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besol-dung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestelltwerden (Beurlaubung).

(2) Der Dienstumfang kann auf Antrag der Pfarrerin oderdes Pfarrers nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun-gen bei entsprechender Kürzung der Besoldung bis zurHälfte des Umfanges eines uneingeschränkten Dienstes er-mäßigt werden (Teildienst).

(3) Nach Maßgabe der Stellenplanung der EvangelischenKirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüssen kann der Dienstumfang auf An-trag der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Interessefür begrenzte Zeit unter das nach Absatz 2 zulässige Min-destmaß ermäßigt werden (unterhälftiger Teildienst).

§ 69

Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind, soweit besondere kirch-liche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, aufAntrag zu beurlauben, wenn sie

1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstigeAngehörige

tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraus-setzungen ist Teildienst zu bewilligen.

(2) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn siemehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beur-laubung nach § 71 und unterhälftigem Teildienst die Dauervon fünfzehn Jahren nicht überschreiten.

(3) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Be-urlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden,wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigenUmfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstlicheBelange nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchlicheoder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglichdie Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränktoder der Umfang des zu leistendes Teildienstes erhöht wer-den.

(4) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen dieVerbindung zum Dienst und der berufliche Wiedereinstiegdurch geeignete Maßnahmen erleichtert werden.

§ 70

Beurlaubung im kirchlichen Interesse

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag im kirch-lichen Interesse beurlaubt werden.

(2) Die Zeit der Beurlaubung kann nach Maßgabe des je-weils anwendbaren Versorgungsrechts als ruhegehaltfähigeDienstzeit angerechnet werden, sofern die Beurlaubung imInteresse des Dienstherrn liegt. Im Falle eines besonderenInteresses des Dienstherrn an der Beurlaubung kann die Be-soldung belassen werden.

(3) Die Beurlaubung soll auf Antrag widerrufen werden,wenn sie der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht mehr zugemu-tet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenste-hen. Sie kann von Amts wegen aus kirchlichen oder dienst-lichen Interessen beendet werden.

§ 71

Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag

1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhe-standes erstrecken muss

beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Inte-ressen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch inVerbindung mit einer Beurlaubung nach § 69 und unterhälf-tigem Teildienst die Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-schreiten.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrern kann auf Antrag Teildienstbewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interes-sen nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchliche oderdienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich dieDauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränktoder der Umfang des zu leistendes Teildienstes erhöht wer-den.

(3) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Be-urlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden,wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigenUmfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstlicheBelange nicht entgegenstehen.

(4) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse könnendurch Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen überden Altersteildienst und über eine Sabbatzeit treffen.

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§ 72

Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst beantragt,so sind die Pfarrerinnen und Pfarrer schriftlich auf die sichdaraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Beurlaubung aus familiären Gründen und Teildienstdürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachtei-lig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vor-liegen.

§ 73

Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes

(1) Während einer Beurlaubung oder eines Teildienstesdürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, diedem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zu-widerlaufen.

(2) Abweichend von den §§ 63 bis 67 bedürfen Nebentä-tigkeiten keiner Genehmigung; Erwerbstätigkeiten im Um-fang von mindestens der Hälfte eines uneingeschränktenDienstes sind genehmigungspflichtig.

§ 74

Verfahren

(1) Beurlaubung und Teildienst beginnen, wenn kein an-derer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Mo-nats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Verfügungbekannt gegeben wird. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern imSchul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und das Endeeiner Beurlaubung und eines Teildienstes oder eine Ände-rung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende einesSchulhalbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.

(2) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung odereines Teildienstes soll spätestens drei Monate vor Ablaufdes Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

§ 75

Allgemeine Rechtsfolgen der Beurlaubung

(1) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die Pfar-rerinnen und Pfarrer ihre Stelle oder ihren Auftrag im Sinnedes § 25 und die damit verbundenen oder persönlich über-tragenen Aufgaben. Bei kurzfristigen Beurlaubungen kön-nen Stelle oder Auftrag belassen werden. Die mit der Stelleverbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben kön-nen im Einzelfall ganz oder teilweise belassen werden. DieRechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis, insbe-sondere Lebensführungs- und Verschwiegenheitspflichten,bleiben bestehen, soweit die Beurlaubung dem nicht entge-gensteht. Alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beur-laubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs-und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berück-sichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldungbleiben unberührt.

(2) Mit der Beurlaubung ruhen die Rechte aus der Ordi-nation im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2, sofern nicht etwasanderes bestimmt wird.

(3) Während einer Beurlaubung unterstehen Pfarrerinnenund Pfarrer der Lehr- und Disziplinaraufsicht der Kirche,die sie beurlaubt hat; sie sollen an Fortbildungsveranstaltun-gen und Maßnahmen der Personalentwicklung im Sinne des§ 55 teilnehmen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung aus familiärenGründen (§ 69) besteht Anspruch auf Beihilfe in Krank-

heits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwen-dung der Beihilferegelungen für Pfarrerinnen und Pfarrermit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Pfar-rerin oder der Pfarrer

1. berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfebe-rechtigten Person wird oder

2. nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialge-setzbuch über die Familienversicherung krankenversi-chert ist oder

3. einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflege-zeit als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherungnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch hat.

Im Falle einer Beurlaubung nach § 70 Absatz 2 kann ein An-spruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfäl-len in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungenfür Pfarrerinnen und Pfarrer mit Anspruch auf Besoldunggewährt werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland,die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssekönnen je für ihren Bereich von den Bestimmungen diesesAbsatzes abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.

§ 76

Beendigung der Beurlaubung und des Teildienstes

(1) Die Beurlaubung endet mit Ablauf der festgelegtenDauer oder ihrem Widerruf.

(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, sichrechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung oder eines Teil-dienstes um eine Stelle zu bewerben. Führt die Bewerbungvor dem Ende der Beurlaubung oder des Teildienstes nichtzum Erfolg, so soll unter Berücksichtigung des jeweiligenStellenbesetzungsrechts von Amts wegen eine Stelle oderein Auftrag im Sinne des § 25 übertragen werden.

(3) Steht nach Ablauf einer Beurlaubung weder eine Stel-le noch ein Auftrag zur Verfügung, so wird die Pfarrerinoder der Pfarrer in den Wartestand versetzt. Mit Zustim-mung der Pfarrerin oder des Pfarrers kann anstelle einerVersetzung in den Wartestand die Beurlaubung um die Zeitbis zur Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages ver-längert werden.

Kapitel 2  Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung und Wartestand

§ 77

Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragungeiner der Ausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers entspre-chenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselbenoder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der bis-herigen Stelle oder des bisherigen Auftrages im Sinne des§ 25. Die Abordnung erfolgt im dienstlichen Interesse. Siekann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Pfarrerinoder des Pfarrers, wenn sie

1. bei einer teilweisen Abordnung insgesamt länger alszwölf Monate dauert oder

2. bei einer Abordnung im Ganzen insgesamt länger alssechs Monate dauert oder

3. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wirdvon dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufneh-menden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schrift-lich zu erklären.

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(4) Für die abgeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer sinddie für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten-den Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Pfarre-rinnen und Pfarrer entsprechend anzuwenden mit Ausnah-me der Regelungen über die Amtsbezeichnung (§ 29), dieZahlung von Bezügen, von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-und Geburtsfällen und von Versorgung (§ 49 Absatz 1).

§ 78

Zuweisung

(1) Eine Zuweisung ist die befristete oder unbefristeteÜbertragung einer der Ausbildung der Pfarrerin oder desPfarrers entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtungoder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichsdieses Kirchengesetzes. Die Zuweisung kann ganz oder teil-weise erfolgen. Die Rechtsstellung der Pfarrerin oder desPfarrers bleibt unberührt.

(2) Die Zuweisung erfolgt im kirchlichen Interesse. Siebedarf der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrern mit einer Stelle oder einemAuftrag im Sinne des § 25 in einer Einrichtung, die ganzoder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrich-tung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kannauch ohne ihre Zustimmung im kirchlichen Interesse eineihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit bei dieser Ein-richtung zugewiesen werden.

(4) Die Zuweisung endet mit Ablauf der festgelegtenDauer. Sie kann im dienstlichen oder kirchlichen Interessebeendet werden.

(5) Bei einer Zuweisung von insgesamt nicht mehr als ei-nem Jahr tritt ein Verlust der Stelle nur mit Zustimmung derPfarrerin oder des Pfarrers ein. Im Übrigen gilt § 76 entspre-chend.

§ 79

Versetzung

(1) Versetzung ist die Übertragung einer anderen Stelleoder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 unter Ver-lust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unabhängig-keit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn siesich um die andere Verwendung bewerben oder der Verset-zung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Inte-resse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchlichesInteresse liegt insbesondere vor, wenn

1. die befristete Übertragung einer Stelle oder eines Auf-trages im Sinne des § 25 endet,

2. die Wahrnehmung eines Aufsichtsamtes endet, das mitder bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag imSinne des § 25 verbunden ist,

3. aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung ihreStelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen ande-ren Dienstumfang erhalten soll, oder wenn ihr Dienstbe-reich neu geordnet wird,

4. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbeset-zung der Stellen im Bereich ihres Dienstherrn notwen-dig ist,

5. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrageine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung desDienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,

6. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübungihres bisherigen Dienstes wesentlich beeinträchtigt sind.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirch-lichen Stelle oder einem allgemeinen kirchlichen Auftragim Sinne des § 25 sowie Gemeindepfarrerinnen und Ge-meindepfarrer (§ 27), die keine Stelle innehaben, könnenüber die in Absatz 2 genannten Gründe hinaus ohne ihre Zu-stimmung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftragversetzt werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse be-steht.

(4) Sieht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse vor, dass zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, derenDienstumfang jeweils eingeschränkt ist, gemeinsam eineStelle übertragen werden kann, so kann, wenn das Pfarr-dienstverhältnis einer beteiligten Person verändert wird oderendet, auch die andere beteiligte Person versetzt werden.Die §§ 83 bis 85 sind anwendbar.

(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse könnendurch Kirchengesetz je für ihren Bereich von den Regelun-gen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und des Absat-zes 4 abweichen.

§ 80

Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung desDienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegtvor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeind-lichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbe-sondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarre-rin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen derGemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwi-schen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungs-organ der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dassdas Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. DieGründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhal-ten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.

(2) Zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1werden die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. DerBeginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrermitgeteilt. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes ange-ordnet wird, nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer für die Dauerder Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelleoder in dem ihnen übertragenen Auftrag nicht wahr. Wäh-rend dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragenwerden.

(3) Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 6 kann eine amts- oder vertrauens-ärztliche Untersuchung angeordnet werden. § 91 Absatz 3und 5 gilt entsprechend.

(4) Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn bedürfender Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Bei einemWechsel des Dienstherrn wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmendenDienstherrn verfügt. Das Pfarrdienstverhältnis wird mit demneuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt an die Stelle desbisherigen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind dieim Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriftenanzuwenden.

§ 81

Regelmäßiger Stellenwechsel

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkir-chen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durchKirchengesetz ein besonderes Verfahren regeln, nach demGemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 27), die

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mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind unddas 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, versetzt wer-den können.

§ 82

Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis

Das Pfarrdienstverhältnis kann mit Zustimmung der Pfar-rerin oder des Pfarrers in ein Kirchenbeamtenverhältnis um-gewandelt werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht.In diesem Fall wird das Pfarrdienstverhältnis als Kirchenbe-amtenverhältnis fortgesetzt. Die Vorschriften über die Ordi-nation (§§ 3 bis 7) und die daraus folgenden Rechte undPflichten bleiben unberührt.

§ 83

Versetzung in den Wartestand

(1) Wartestand ist die vorübergehende dienstrechtlicheStellung, in der einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, ohne be-urlaubt oder in den Ruhestand versetzt zu sein, weder eineStelle noch ein anderer Auftrag im Sinne des § 25 übertra-gen ist.

(2) Neben den anderen in diesem Kirchengesetz genann-ten Fällen werden Pfarrerinnen und Pfarrer in den Warte-stand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle inden Fällen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5nicht durchführbar ist. Die Evangelische Kirche in Deutsch-land, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereichbestimmen, dass eine Versetzung in den Wartestand nurdann erfolgen darf, wenn weder eine Stelle noch ein Auftragim Sinne des § 25 Absatz 2 übertragen werden kann.

(3) Anstelle einer Versetzung nach § 79 Absatz 2 Satz 2kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers eineVersetzung in den Wartestand erfolgen.

§ 84

Verfahren und Rechtsfolgen der Versetzung in den Wartestand

(1) Die Verfügung über die Versetzung in den Warte-stand ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer zuzustellen. Siekann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommenwerden.

(2) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügungein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Mo-nats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Versetzungin den Wartestand bekannt gegeben wird.

(3) Während des Wartestandes besteht ein Anspruch aufWartegeld nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchenge-setzlichen Bestimmungen.

(4) Im Fall des Wartestandes gemäß § 83 Absatz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 könnenPfarrerinnen und Pfarrern im kirchlichen Interesse Be-schränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zuröffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltungauferlegt werden. Es kann bestimmt werden, dass ihre Be-werbungen der vorherigen Genehmigung einer aufsichtfüh-renden Stelle bedürfen.

§ 85

Verwendung nach Versetzung in den Wartestand

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind ver-pflichtet, sich um eine ihrer Ausbildung entsprechende Stel-le oder einen ihrer Ausbildung entsprechenden Auftrag imSinne des § 25 zu bewerben oder sich eine solche Stelle odereinen solchen Auftrag übertragen zu lassen. Sie können ver-

pflichtet werden, sich in einer anderen Gliedkirche zu be-werben, wenn sie in dieser zur Bewerbung zugelassen wor-den sind.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand kann jeder-zeit ein ihrer Ausbildung entsprechender, befristeter Auftragzur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt werden(Wartestandsauftrag).

(3) Kommen Pfarrerinnen und Pfarrer trotz Aufforderungihrer Pflicht zur Bewerbung nach Absatz 1 nicht nach odernehmen sie ihren Dienst nach Absatz 2 nicht wahr, so verlie-ren sie für diese Zeit den Anspruch auf Wartegeld undDienstbezüge. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahreneinzuleiten, bleibt unberührt.

§ 86

Beendigung des Wartestandes

Der Wartestand endet mit

1. der erneuten Übertragung einer Stelle oder eines Auftra-ges im Sinne des § 25,

2. dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder

3. der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses.

Kapitel 3  Ruhestand

§ 87

Eintritt in den Ruhestand

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ende des Mo-nats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze er-reichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendungdes 67. Lebensjahres. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schul-oder Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahresoder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regel-altersgrenze erreichen.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollen-dung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, dienach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Re-gelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenzeum Monate Jahr Monat

1947 1 65 1

1948 2 65 2

1949 3 65 3

1950 4 65 4

1951 5 65 5

1952 6 65 6

1953 7 65 7

1954 8 65 8

1955 9 65 9

1956 10 65 10

1957 11 65 11

1958 12 66 0

1959 14 66 2

1960 16 66 4

1961 18 66 6

1962 20 66 8

1963 22 66 10

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(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetzeine abweichende Regelaltersgrenze festsetzen.

(4) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Ein-tritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Pfarrerin oderdes Pfarrers um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden.Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schul- und Hochschul-dienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufsdes Schulhalbjahres oder des Semesters.

§ 88

Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf eigenen Antragin den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder

2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 imSinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkanntworden ist und sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Pfarrerinnen oder Pfarrer, denen ein Grad der Behin-derung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten BuchesSozialgesetzbuch zuerkannt worden ist, und die vor dem1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag inden Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahrvollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen einGrad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne desNeunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist,und die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wirddiese Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um AltersgrenzeGeburtsmonat Monate Jahr Monat

1952

Januar 1 60 1

Februar 2 60 2

März 3 60 3

April 4 60 4

Mai 5 60 5

Juni – Dezember 6 60 6

1953 7 60 7

1954 8 60 8

1955 9 60 9

1956 10 60 1

1957 11 60 1

1958 12 61 0

1959 14 61 2

1960 16 61 4

1961 18 61 6

1962 20 61 8

1963 22 61 10

(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können je für ihren Bereich durch KirchengesetzAltersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1und 2 genannten Altersgrenzen abweichen.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch in den Ruhe-stand versetzt werden, wenn aus Gründen, die in der Personoder in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen,eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes

gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird und eine stö-rungsfreie Wahrnehmung des Dienstes in einer anderenStelle oder einem anderen Auftrag im Sinne des § 25 nichterwartet werden kann.

§ 89

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verpflichtung zur Rehabilitation

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in den Ruhestand zuversetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oderaus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienst-pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfä-higkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegenKrankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Mo-nate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht,dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfä-higkeit erlangt wird.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Vermeidung einerdrohenden Dienstunfähigkeit verpflichtet, an geeignetenund zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabili-tationsmaßnahmen teilzunehmen.

§ 90

Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Pfarrerin oderder Pfarrer Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollenDienstumfangs ausüben kann (begrenzte Dienstfähigkeit).§ 91 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Die Evangeli-sche Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Rege-lungen erlassen.

(2) Der Dienstumfang der Pfarrerin oder des Pfarrers istentsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.

§ 91

Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Beantragt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Verset-zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, so wirddie Dienstunfähigkeit in der Regel aufgrund eines ärztlichenGutachtens festgestellt, das die Pfarrerin oder den Pfarrerfür dauernd unfähig hält, die Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit ohne Antrag erfolgen, so wird der Pfarrerin oderdem Pfarrer unter Angabe der Gründe mitgeteilt, dass eineVersetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Die Pfarrerinoder der Pfarrer kann innerhalb eines Monats Einwendun-gen erheben. Nach Ablauf der Frist wird über die Verset-zung in den Ruhestand entschieden. Während des Verfah-rens kann angeordnet werden, dass die Pfarrerin oder derPfarrer die Dienstgeschäfte ruhen lässt.

(3) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann verpflichtet wer-den, ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vor-zulegen und sich, falls dies für erforderlich gehalten wird,ärztlich beobachten zu lassen.

(4) Entzieht sich die Pfarrerin oder der Pfarrer trotz zwei-maliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichendenGrund der Verpflichtung, sich untersuchen oder beobachtenzu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob dieDienstunfähigkeit ärztlich bestätigt worden wäre. Die Be-soldung wird mit dem Ende des Monats, in dem die Verset-zung in den Ruhestand bekannt gegeben wird, einbehalten,soweit sie das Ruhegehalt übersteigt.

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(5) Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen sol-len, soweit nicht im Einzelfall die Dienstunfähigkeit zwei-felsfrei feststeht, durch Vertrauens- oder Amtsärztinnen und-ärzte erfolgen, wenn nicht die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse je für ihren Bereich etwas anderes be-stimmt haben. Gutachten entfalten keine verbindliche Wir-kung. Sie schließen die Erhebung weiterer Beweise nichtaus.

§ 92

Versetzung aus dem Warte- in den Ruhestand

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können mitihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt wer-den.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand werden in denRuhestand versetzt, wenn ihnen bis zum Ablauf von dreiJahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eineStelle oder ein Auftrag im Sinne des § 25 übertragen wordenist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Warte-standsauftrag gemäß § 85 Absatz 2 wahrgenommen wird.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in denRuhestand versetzt werden, wenn während des Wartestandsneue Tatsachen festgestellt werden, die, aus Gründen, die inder Person oder in dem Verhalten der Pfarrerin oder desPfarrers liegen, eine störungsfreie Wahrnehmung desDienstes nicht erwarten lassen.

§ 93

Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für dieBerufung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer Ab-ordnung nach § 77 erfolgt die Versetzung in den Ruhestanddurch den abordnenden Dienstherrn im Benehmen mit demaufnehmenden Dienstherrn. Im Falle der Zuweisung nach§ 78 wird das Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrich-tung oder dem aufnehmenden Dienstherrn hergestellt.

(2) Die Verfügung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu-zustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurück-genommen werden.

(3) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeit-punkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand, abgesehen vonden Fällen des Ruhestandes auf Antrag nach § 88 Absatz 1und 2 und des Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit nach§ 89 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung inden Ruhestand bekannt gegeben worden ist.

§ 94

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ruhestandes

(1) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen dieErfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus,soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht derPfarrerinnen und Pfarrer zur Dienstleistung. Sie scheidenaus ihrer Stelle oder ihrem Auftrag aus und verlieren sonsti-ge übertragene kirchliche Aufgaben oder Funktionen, so-weit sie nicht im Einzelfall vorübergehend belassen werden.Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den jeweils geltendenkirchengesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsrechts.Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung erhalten.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand behalten Auf-trag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Ihnen kann mit ihrer Zustimmungwiderruflich ein pfarramtlicher oder ein anderer kirchlicher

Dienst übertragen werden. Im kirchlichen Interesse könnenihnen Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag undRecht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakraments-verwaltung, insbesondere bei der Vornahme von Amtshand-lungen, auferlegt werden.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand unterstehenweiterhin der Lehr- und Disziplinaraufsicht. Sie sind weiter-hin zu einer amtsangemessenen Lebensführung verpflichtet.Sie haben insbesondere alles zu vermeiden, was den Zusam-menhalt einer Gemeinde oder den Dienst anderer Ordinier-ter erschweren kann.

(5) Abweichend von den §§ 63 bis 67 bedürfen Nebentä-tigkeiten keiner Genehmigung. Eine Nebentätigkeit kannunter den Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 Satz 2 Num-mer 3 untersagt werden.

§ 95

Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann erneuteine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle oder ein ihrerAusbildung entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 über-tragen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in denRuhestand weggefallen sind. Sie sind auf Aufforderung ver-pflichtet, sich um eine Stelle zu bewerben und sich eineStelle oder einen Auftrag übertragen zu lassen, wenn zu er-warten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen ge-nügen werden. Sie erhalten Besoldung mindestens aus derBesoldungsgruppe ihrer letzten Verwendung.

(2) Das Vorliegen der Dienstunfähigkeit kann in regel -mäßigen Abständen überprüft werden. Zur Prüfung ihrerDienstfähigkeit sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet,sich nach Weisung ärztlich untersuchen zu lassen. § 91 Ab-satz 3 und 5 ist anzuwenden.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf Weisung verpflich-tet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigne-ten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Reha-bilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Teil 7  Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses

§ 96

Beendigung

Das Pfarrdienstverhältnis endet außer durch den Toddurch Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst.

§ 97

Entlassung kraft Gesetzes

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlas-sen, wenn sie

1. die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oderdurch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaftverlassen oder

2. nach § 5 Absatz 1 Auftrag und Recht zur öffentlichenWortverkündigung und Sakramentsverwaltung verlie-ren oder

3. den Dienst unter Umständen aufgeben, aus denen zuentnehmen ist, dass sie ihn nicht wieder aufnehmen wol-len oder

4. den Dienst trotz Aufforderung durch den Dienstherrnnicht aufnehmen oder

5. durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung er-kennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufneh-men wollen oder

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6. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältniszu einem anderen Dienstherrn treten, sofern kirchenge-setzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder die für dieBerufung zuständige Stelle keine andere Regelung trifft.

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle entscheidet da-rüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen undstellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverhältnissesfest.

§ 98

Entlassung wegen einer Straftat

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlas-sen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durchUrteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichenTat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrrechtskräftig verurteilt worden sind. Die Entlassung ausdem Dienst wird einen Monat nach amtlicher Kenntnis derdisziplinaraufsichtführenden Stelle von der Rechtskraft desstrafgerichtlichen Urteils rechtswirksam, spätestens einenMonat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der diszip-linaraufsichtführenden Stelle.

(2) Eine Entlassung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn vorAblauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 aus kirchlichem Inte-resse ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Fortset-zung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens bean-tragt oder beschlossen wird. Ein Anspruch auf Einleitungoder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens besteht nicht.

(3) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortge-setzt, so tritt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit der Einleitungoder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand.

(4) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassungnach Absatz 1 bewirkt worden ist, in einem strafgericht -lichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eineEntscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so giltdas Pfarrdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarre-rin oder dem Pfarrer wird, soweit möglich, die Rechtsstel-lung eingeräumt, die sie oder er ohne die aufgehobene Entscheidung hätte. Die Möglichkeit, aufgrund des im ge-richtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalts ein Diszip-linarverfahren durchzuführen, bleibt unberührt.

§ 99

Entlassung ohne Antrag

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu entlassen, wenn sienicht in den Ruhestand versetzt werden können, weil eineversorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist.

(2) Die Entlassung wird mit Ablauf des Monats, der aufden Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zuge-stellt worden ist, wirksam.

§ 100

Entlassung auf Antrag

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu entlassen, wenn siegegenüber dem Dienstherrn schriftlich ihre Entlassung ver-langen. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, so-lange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-zusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sielängstens drei Monate, bei Pfarrerinnen und Pfarrern imSchul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf desSchulhalbjahres oder des Semesters, hinausgeschoben wer-den.

(3) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer kann mit der Entlas-sung die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle der er-folgreichen Bewerbung auf eine Stelle in das Pfarrdienst-verhältnis zurückzukehren. Die Möglichkeit kann befristetwerden. Sie ist zu widerrufen, wenn die für die Ausübungdes pfarramtlichen Dienstes erforderlichen persönlichenVoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 101

Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der für die Berufung zustän-digen Stelle verfügt. Sie wird mit dem in der Entlassungs-verfügung angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mitihrer Zustellung wirksam. In den Fällen der Entlassung nach§ 98 wird der durch das Kirchengesetz bestimmte Zeitpunktder Entlassung mitgeteilt.

(2) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Be-soldung, Versorgung oder sonstige Leistungen; die Evange-lische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereichetwas anderes bestimmen. Wird die Entlassung im Laufe ei-nes Kalendermonats wirksam, so können die für den Entlas-sungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden.

(3) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristetoder unter Auflagen als laufende Zahlung oder als Einmal-zahlung gewährt werden.

(4) Mit der Entlassung verliert die Pfarrerin oder der Pfar-rer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 29 Absatz 2Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung undSakramentsverwaltung sowie das Recht zum Führen derAmtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel.

§ 102

Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Diszipli-narrecht geregelt.

Teil 8  Rechtsschutz, Verfahren und Beteiligung der Pfarrerschaft 

§ 103

Verwaltungsverfahren

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nachdiesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Bestimmungendes Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes derEvangelischen Kirche in Deutschland, soweit diese nicht zuden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruchstehen oder soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder ande-ren Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse etwas anderes bestimmt ist.

§ 104

Allgemeines Beschwerde- und Antragsrecht

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können Anträge und Be-schwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhal-ten.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbareVorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kannsie unmittelbar bei der nächsthöheren vorgesetzten Stelleeingereicht werden.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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§ 105

Rechtsweg, Vorverfahren

(1) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhält-nis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche inDeutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-sammenschlüssen jeweils geltenden Rechts der Rechtswegzu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln jefür ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs einVorverfahren erforderlich ist.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen folgendeMaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:

1. Untersagung der Dienstausübung nach § 21 Absatz 3,§ 22 Absatz 4 und § 60 Absatz 1,

2. Abordnung nach § 77,

3. Zuweisung nach § 78,

4. Versetzung nach § 79,

5. Versetzung in den Wartestand nach § 76 Absatz 3, § 83Absatz 2 und § 118 Abs. 6,

6. Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Absatz 4, § 91Absatz 2 und 4 und § 92 Absatz 2 und 3,

7. Entlassung nach den §§ 97 und 98.

In den Fällen nach den Nummern 3 bis 7 kann eine bisherinnegehabte Stelle einer anderen Pfarrerin oder einem ande-ren Pfarrer erst übertragen werden, wenn die angefochteneMaßnahme bestandskräftig geworden ist.

§ 106

Leistungsbescheid

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkir-chen und gliedkirchlichen Zusammen schlüsse können nachMaßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Pfarrdienstverhältnis-sen durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglich-keit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfol-gen, bleibt unberührt.

§ 107

Beteiligung der Pfarrerschaft

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicherVorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Arti-kel 10 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche inDeutschland für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse gelten sollen, erhält der Verband evangeli-scher Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e. V. Gele-genheit zur Stellungnahme. Die Beteiligung der Pfarrer-schaft bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicherVorschriften der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüssen richtet sich nach dem dort jeweils geltendenRecht.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse könnendie Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Pfar-rerschaft bei Einzelmaßnahmen je für ihren Bereich regeln.

Teil 9  Sondervorschriften

§ 108

Privatrechtliches Dienstverhältnis

(1) In begründeten Einzelfällen können Pfarrerinnen undPfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäf-tigt werden.

(2) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten sinn-gemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-recht-lichen Dienstverhältnisses voraussetzen. Die EvangelischeKirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich etwasanderes regeln. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses we-gen Bezuges einer Rente oder vergleichbaren Leistung blei-ben die Rechte aus der Ordination erhalten. § 94 Absatz 3bis 5 gilt entsprechend.

§ 109

Pfarrdienstverhältnis auf Zeit

(1) Für das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit (§ 2 Absatz 2Satz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften über das Pfarr-dienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nichtin diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit wird durch die Be-rufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Zeit begründet.Gleichzeitig erfolgt die Berufung zur Pfarrerin oder zumPfarrer, wenn diese nicht bereits gemäß § 10 Absatz 1 oder§ 20 Absatz 1 erfolgt ist.

(3) Die Berufungsurkunde muss die Worte: »in das Pfarr-dienstverhältnis auf Zeit berufen« enthalten.

(4) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufZeit sind kraft Gesetzes auch entlassen durch

1. Zeitablauf,

2. Widerruf der Beurlaubung nach Absatz 6,

3. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Ab-satz 7,

4. Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-nisses auf Lebenszeit,

5. Verlust der Stelle oder des Auftrages im Sinne des § 25aufgrund einer Disziplinarentscheidung.

(5) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis aufZeit können im Einvernehmen mit dem beurlaubendenDienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn festgestelltwird, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in denWartestand nach § 83 Absatz 2 vorliegen.

(6) Die Beurlaubung kann durch den beurlaubendenDienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn desPfarrdienstverhältnisses auf Zeit widerrufen werden.

(7) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand erfolgen beidem beurlaubenden Dienstherrn nach Maßgabe des bei ihmgeltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Dienstherrndes Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit.

§ 110

Pfarrdienst in einer evangelischen Gemeinde deutscherSprache oder Herkunft im Ausland

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustim-mung befristet für die Dauer der Beurlaubung aus einemPfarrdienstverhältnis nach Maßgabe des Kirchengesetzesüber die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschlandin der Ökumene von der Evangelischen Kirche in Deutsch-land zu einer evangelischen Gemeinde deutscher Spracheoder Herkunft im Ausland oder zu einer evangelischen Kir-che im Ausland entsandt werden und mit ihr ein Dienstver-hältnis begründen.

(2) Hierzu wird ein Entsendungsverhältnis zur Evangeli-schen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in

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Deutschland in der Ökumene begründet. Dieses beinhaltetein Aufsichts- und Fürsorgeverhältnis der entsandten Pfar-rerinnen und Pfarrer zur Evangelischen Kirche in Deutsch-land nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Mitarbeitder Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene.Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsverhältnis stehenweiter unter der Lehr- und Disziplinaraufsicht des Dienst-herrn, der sie beurlaubt hat.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienstverhältnis derEvangelischen Kirche in Deutschland können mit ihrer Zu-stimmung einer evangelischen Gemeinde deutscher Spracheoder Herkunft im Ausland zugewiesen werden.

§ 111

Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

(1) In das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 2 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 3) kann berufen werden, wer regel-mäßig einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 1Absatz 2 versehen soll und die Voraussetzungen für die Or-dination gemäß § 4 Absatz 1 und für die Berufung in dasPfarrdienstverhältnis auf Probe gemäß § 9 erfüllt.

(2) Die Amtsbezeichnung im Pfarrdienstverhältnis imEhrenamt lautet »Pfarrerin im Ehrenamt« oder »Pfarrer imEhrenamt«.

(3) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird durch dieBerufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt unterBerufung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt begrün-det.

(4) Die Berufungsurkunde muss die Worte: »unter Beru-fung in das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt« enthalten.

(5) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erhalten keineBesoldung und keine Versorgung.

(6) Für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt gelten dieVorschriften über das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeitentsprechend, soweit sie nicht ein besoldetes Dienstverhält-nis voraussetzen und soweit in diesem Kirchengesetz nichtetwas anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden dieRegelungen über Aufnahmealter, Erreichbarkeit, Residenz-pflicht, Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Wartestand,Ruhestand und Entlassung bei Eintritt in ein anderes öffent-liches Amts- oder Dienstverhältnis.

§ 112

Auftrag im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt wird ein re-gelmäßig wahrzunehmender Auftrag, insbesondere ein Pre-digtauftrag übertragen. Der Auftrag kann zeitlich befristetwerden. Er ist örtlich zu beschränken. Der Auftrag solldurch eine Dienstbeschreibung geregelt werden. Übertra-gung und Änderung eines Auftrages bedürfen der Zustim-mung der Pfarrerin oder des Pfarrers.

(2) Der Auftrag endet

1. mit Ablauf seiner Befristung,

2. auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt,

3. auf Antrag der Gemeinde oder Einrichtung, in der derAuftrag ausgeübt wird,

4. auf Antrag einer aufsichtführenden Person oder Stelle,

5. mit Verlegung der Hauptwohnung außerhalb der Glied-kirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in der

zuletzt ein geordneter kirchlicher Dienst ausgeübt wur-de, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung ge-troffen wird.

§ 113

Beendigung und Ruhen des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt

(1) Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt endet außer inden in diesem Kirchengesetz genannten Fällen bei Errei-chen der Regelaltersgrenze (§ 87), bei Dienstunfähigkeit(§ 89) und wenn innerhalb von drei Jahren seit Beendigungeines Auftrages kein anderer Auftrag übertragen wurde. § 5findet Anwendung.

(2) Nach Beendigung eines Auftrages ruht das Pfarr-dienstverhältnis im Ehrenamt bis zur Erteilung eines neuenAuftrages. Die Rechte aus der Ordination ruhen im Sinnedes § 5 Absatz 5 Satz 2, sofern nicht etwas anderes bestimmtwird. Die Verpflichtung einen Auftrag zu übernehmen,bleibt bestehen, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer im Eh-renamt nicht beurlaubt ist. Die Rechte und Pflichten ausdem Pfarrdienstverhältnis, insbesondere Lebensführungs-und Verschwiegenheitspflichten, bleiben bestehen, soweitdas Ruhen nicht entgegensteht.

§ 114

Besondere Regelungen für Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt

(1) Die Unfallfürsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer imEhrenamt und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach denVorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundeszum Dienstunfallschutz der Ehrenbeamten. Die Evangeli-sche Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und glied-kirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereicheine andere Regelung treffen.

(2) Abweichend von den §§ 63 bis 67 bedürfen Nebentä-tigkeiten keiner Genehmigung. Eine Nebentätigkeit kannnur unter den Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 Satz 2Nummer 3 untersagt werden.

(3) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt kann nicht inein Pfarrdienstverhältnis anderer Art, ein solches Pfarr-dienstverhältnis nicht in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehren-amt umgewandelt werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die mögliche Teilnahmeder Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt an Pfarrkonven-ten und Sitzungen des Leitungsorgans der Gemeinde oderEinrichtung, in der sie regelmäßig Dienst tun, regeln dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

Teil 10  Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 115

Zuständigkeiten, Anstellungskörperschaften, Beteiligung kirchlicher Stellen

Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständig-keit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kir-chengesetz die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbe-hörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland,die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssekönnen die in diesem Kirchengesetz bestimmten Anstel-lungskörperschaften sowie die Zuständigkeiten und Beteili-gungen kirchlicher Stellen oder Amtsträgerinnen und Amts-träger je für ihren Bereich in eigener Weise regeln.

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§ 116

Vorbehalt für Staatskirchenverträge und Bestimmungen imZusammenhang mit dem

öffentlichen Dienst

(1) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit demBund und mit den Ländern werden durch dieses Kirchenge-setz nicht berührt.

(2) Soweit für ordinierte Hochschullehrerinnen und -leh-rer der evangelischen Theologie an staatlichen Hochschulenoder für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst anderer Perso-nen des öffentlichen Rechts besondere Rechtsverhältnissebestehen, bleiben diese unberührt.

§ 117

Regelungszuständigkeiten

(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse treffen diezur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Re-gelungen. Sie können insbesondere Regelungen zur Ausge-staltung des Verfahrens erlassen. Abweichungen von Be-stimmungen dieses Kirchengesetzes sind nur in den geson-dert genannten Fällen möglich.

(2) Die Bestimmungen der Evangelischen Kirche inDeutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse zu Ausbildung, Prüfung, Besoldung, Versor-gung, Erstattungen und sonstigen Leistungen, zur Errich-tung und Besetzung von Stellen und Erteilung von Aufträ-gen sowie zu Haushalt, Visitation und Lehrbeanstandungbleiben unberührt.

§ 118

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gliedkirchen können die Begründung mittelbarerPfarrdienstverhältnisse vorsehen.

(2) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Ordi-nation erst im Laufe der Probezeit oder bei der Berufung inein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stattfindet, sofernihr Recht dies bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vor-sieht.

(3) Neben einer Amtsbezeichnung nach diesem Kirchen-gesetz kann eine bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzesnach dem Herkommen mit einer Stelle verbundene odernach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland,der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssebisher übliche Bezeichnung geführt werden. Gliedkirchen,die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die Amtsbe-zeichnung »Pfarrerin« oder »Pfarrer« ausschließlich im Fal-le des Innhabens einer Pfarrstelle verwenden, können Pfarr-dienstverhältnisse im Ehrenamt als Pastorenverhältnisse imEhrenamt mit der Amtsbezeichnung »Pastorin im Ehren-amt« oder »Pastor im Ehrenamt« begründen. Gliedkirchen,die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Ordinierte imSinne des § 111 Absatz 1 in ein Prädikantenverhältnis beru-fen, können von der Anwendung der §§ 111 bis 114 ganzoder teilweise absehen.

(4) In Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten diesesKirchengesetzes aus kirchenverfassungsrechtlichen Grün-den keine Visitation vorsieht, findet § 57 keine Anwendung.

(5) Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten diesesKirchengesetzes Bestimmungen zum Vorruhestand odervon diesem Kirchengesetz abweichende Regelungen zurDauer von Beurlaubungen enthält, können diese Regelun-gen beibehalten. Die Gliedkirchen können aus dringenden

kirchlichen Gründen vorsehen, dass Pfarrerinnen und Pfar-rer vor Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Le-benszeit ohne ihren Antrag im Teildienst beschäftigt werdenkönnen.

(6) Kirchengesetzliche Regelungen der Gliedkirchen,nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Genehmigung aufeine ihnen übertragene Stelle verzichten können, könnenfortgeführt werden. Nach Genehmigung des Verzichts sollder Pfarrerin oder dem Pfarrer vorläufig eine andere Aufga-be übertragen werden. Ist die Übertragung einer anderenStelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 inner-halb eines Jahres nach Genehmigung des Verzichts nichtdurchführbar, werden diese Pfarrerinnen und Pfarrer in denWartestand versetzt.

(7) Kirchengesetzliche Regelungen der Gliedkirchen, diefür die Versetzung und die Versetzung in den Wartestandengere Voraussetzungen vorsehen, können ganz oder teil-weise beibehalten werden.

(8) Gliedkirchen, deren Recht bei Inkrafttreten diesesKirchengesetzes keine Versetzung in den Wartestand vor-sieht, können von der Anwendung der Regelungen über denWartestand ganz oder teilweise absehen.

§ 119

Bestehende Pfarrdienstverhältnisse

(1) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestimmensich die Rechtsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrernach diesem Kirchengesetz.

(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt.

§ 120

Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirchein Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärthaben. Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kir-che Deutschlands und ihre Gliedkirchen tritt es in Kraft,nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische KircheDeutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Zustimmungenkönnen bis zum 31. Dezember 2012 erklärt werden. DenZeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, be-stimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlanddurch Verordnung.

§ 121

Außerkrafttreten

Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüs-se können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Be-reich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der Vereinig-ten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann dasAußerkraftsetzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lu-therische Kirche Deutschlands erklärt werden. Der Rat derEvangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verord-nung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchenge-setz jeweils außer Kraft getreten ist.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

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330 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 135*   Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichts-barkeit der Evangelischen Kirche in Deutsch-land  (Verwaltungsgerichtsgesetz  der  EKD  –VwGG.EKD). 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hatmit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Arti-kels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 2 der Grund-ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das fol-gende Kirchengesetz beschlossen:

InhaltsübersichtAbschnitt 1  Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit§ 1 Grundsatzregelung§ 2 Kirchengerichte und InstanzenAbschnitt 2  Richter und Richterinnen§ 3 Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte§ 4 Mitglieder der Verwaltungsgerichte§ 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Verwal-

tungsgerichte§ 6 Besetzung der Verwaltungsgerichte§ 7 Verpflichtung§ 8 Ehrenamt§ 9 Beendigung§ 10 Ausschluss§ 11 AblehnungAbschnitt  3  Gerichtsorganisation,  Amts-  und  Rechts -hilfe, Bevollmächtigte und Beistände§ 12 Geschäftsstellen§ 13 Amts- und Rechtshilfe§ 14 Bevollmächtigte und BeiständeAbschnitt 4  Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg§ 15 Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg§ 16 Ausschluss der Zuständigkeit§ 17 Klagebefugnis, Anfechtungs-, Leistungs- und Fest-

stellungsklage§ 18 Vorverfahren§ 19 Untätigkeitsklage§ 20 Aufschiebende Wirkung§ 21 Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbe -

helfeAbschnitt 5  Verfahren vor dem Verwaltungsgericht desersten Rechtszuges§ 22 Klagefrist§ 23 Klageschrift§ 24 Beiladung§ 25 Gerichtsbescheid§ 26 Einzelrichter oder Einzelrichterin§ 27 Einzelentscheidungen im vorbereitenden Verfahren§ 28 Untersuchungsgrundsatz§ 29 Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspä -

teten Vorbringens§ 30 Akteneinsicht, Abschriften§ 31 Beweisaufnahme§ 32 Ladung§ 33 Mündliche Verhandlung§ 34 Öffentlichkeit der Verhandlung§ 35 Gang der mündlichen Verhandlung§ 36 Richterliche Frage- und Erörterungspflicht§ 37 Gütliche Einigung§ 38 ProtokollAbschnitt 6  Entscheidungen§ 39 Abstimmung, Urteil§ 40 Freie Beweiswürdigung§ 41 Nachprüfung von Ermessensentscheidungen§ 42 Verkündung und Zustellung

§ 43 Abfassung und Form§ 44 Rechtskraft§ 45 BeschlüsseAbschnitt 7  Einstweilige Anordnung§ 46 Einstweilige AnordnungAbschnitt 8  Revisionsverfahren§ 47 Statthaftigkeit der Revision und Revisionsgründe§ 48 Revisionseinlegung und Begründung§ 49 Zurücknahme der Revision§ 50 Revisionsverfahren§ 51 Anschlussrevision§ 52 RevisionsentscheidungAbschnitt 9  Beschwerdeverfahren§ 53 Beschwerde§ 54 Beschwerdefrist§ 55 Beschwerdewirkung§ 56 Verfahren und Entscheidung§ 57 Beschwerde an das VerwaltungsgerichtAbschnitt 10  Wiederaufnahme des Verfahrens§ 58 GrundsatzAbschnitt 11  Kosten§ 59 Begriff§ 60 Kostenlast§ 61 Kostenentscheidung§ 62 Anfechtung der Kostenentscheidung§ 63 Gegenstandswert§ 64 KostenfestsetzungAbschnitt 12  Verweisung auf die Verwaltungsgerichts-ordnung§ 65 Verweisung auf die VerwaltungsgerichtsordnungAbschnitt 13  Übergangsvorschriften§ 66 ÜbergangsvorschriftenAbschnitt 14  Inkrafttreten§ 67 Inkrafttreten

Abschnitt 1  Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 1

Grundsatzregelung

Die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evan-gelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüssen wird durch unabhän-gige, von den Verwaltungen getrennte Kirchengerichte aus-geübt.

§ 2

Kirchengerichte und Instanzen

(1) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse bilden eigene oder gemeinsame Verwaltungsge-richte des ersten Rechtszuges, sofern sie nicht die Zustän-digkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirchein Deutschland bestimmen. Die Aufgaben des Verwaltungs-gerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland werdenvom Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutsch-land wahrgenommen.

(2) Das Verwaltungsgericht für den Revisionsrechtszugist für die Verwaltungsgerichte nach Absatz 1 der Verwal-tungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.Die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes der Evangeli-schen Kirche in Deutschland nimmt der Kirchengerichtshofder Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.

(3) Bei den Verwaltungsgerichten können Kammern,beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche inDeutschland können Senate gebildet werden.

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 331

Abschnitt 2  Richter und Richterinnen

§ 3

Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sind anSchrift und Bekenntnis sowie an das in der Kirche geltendeRecht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in rich-terlicher Unabhängigkeit aus; sie sind zur Verschwiegen-heit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen einerGliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ange-hören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Zu Mitglie-dern können nur Personen berufen werden, die bei Beginnder Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Bei der Berufung der Mitglieder sollen Männer und Frauenin gleicher Weise berücksichtigt werden.

(3) Mitglieder von Kirchenleitungen und Mitglieder undMitarbeitende der Leitung der Kirchenverwaltung der Evan-gelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirche oder desgliedkirchlichen Zusammenschlusses, für die ein Verwal-tungsgericht zuständig ist, können nicht Mitglieder des Ver-waltungsgerichts sein. Das Recht der Evangelische Kirchein Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse bestimmt das Nähere.

§ 4

Mitglieder der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte bestehen aus den rechtskun-digen Vorsitzenden und weiteren rechtskundigen und theo-logischen Mitgliedern in der erforderlichen Anzahl.

(2) Rechtskundige müssen die Befähigung zum Richter-amt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sofern nichtdas Recht einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zu-sammenschlusses etwas Abweichendes bestimmt.

(3) Theologische Mitglieder müssen ordinierte Theolo-gen oder Theologinnen sein.

§ 5

Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichte

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts der Evangeli-schen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangeli-schen Kirche in Deutschland berufen. Das Recht der Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regelt dieBerufung der Mitglieder ihrer Verwaltungsgerichte.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes derEvangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat derEvangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichti-gung von Vorschlagslisten der Gliedkirchen und gliedkirch-lichen Zusammenschlüsse berufen.

(3) Die Amtszeit der Verwaltungsgerichte beträgt sechsJahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neu-berufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitgliederim Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, er-folgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigenAmtszeit.

(5) Bis zu zwei beisitzende rechtskundige Mitgliederwerden für die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden be-rufen; dabei ist die Reihenfolge des Eintritts festzulegen.

(6) Für die beisitzenden Mitglieder sind jeweils mindes-tens zwei stellvertretende Mitglieder zu berufen.

(7) Ein Mitglied kann mehreren Kammern und Senatenangehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzule-gen.

§ 6

Besetzung der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Beset-zung mit dem oder der rechtskundigen Vorsitzenden, einembeisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordi-nierten Mitglied, wenn nicht ein rechtskundiges Mitglied alsEinzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet.

(2) Ist der oder die Vorsitzende in einem laufenden Ver-fahren verhindert, so wird abweichend von § 5 Absatz 5 dieVertretung durch das beisitzende rechtskundige Mitglieddes laufenden Verfahrens wahrgenommen. Dieses wirddurch sein stellvertretendes Mitglied nach § 5 Absatz 5 ver-treten.

(3) Für die Verwaltungsgerichte des ersten Rechtszugeskann das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse bestimmen, dass zwei weitere beisitzendeMitglieder zur Besetzung gehören, von denen eines rechts-kundig sein muss.

(4) Der oder die Vorsitzende bestimmt das berichterstat-tende Mitglied und stellt den Mitwirkungsplan auf, wenndem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die Beset-zung erforderlich sind.

§ 7

Verpflichtung

(1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder derVerwaltungsgerichte durch die Stellen, die sie berufen ha-ben, mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:

»Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die HeiligeSchrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreudem in der Kirche geltenden Recht auszuüben, nach bestemWissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilenund Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in mei-nem Amt bekannt geworden ist.«

Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amteserklärt.

(2) Die Verpflichtung kann auf andere Stellen delegiertwerden. Sie ist schriftlich festzuhalten.

§ 8

Ehrenamt

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichteist ein Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und eine Auf-wandsentschädigung unter Berücksichtigung von Zeitver-säumnis und Arbeitsaufwand nach Maßgabe der Bestim-mungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, derGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.

§ 9

Beendigung

(1) Ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts kann jeder-zeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang derschriftlichen Mitteilung bei der Stelle, die das Mitglied be-rufen hat.

(2) Das Amt eines Mitgliedes ist von der Stelle, die dasMitglied berufen hat, für beendet zu erklären, wenn

1. die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung nichtvorlagen oder weggefallen sind,

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2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder in-folge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in dasAusland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in derLage ist,

3. es seine kirchlichen Pflichten gröblich verletzt hat,

4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsge-richtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Am-tes nicht zulässt.

(3) Die Stelle, die das Mitglied berufen hat, kann bis zuihrer Entscheidung nach Absatz 2 das vorläufige Ruhen desAmtes anordnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3ist das Mitglied zu hören.

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 4 können aufeine andere Stelle übertragen werden.

§ 10

Ausschluss

Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Richteramtesausgeschlossen, wenn es

1. selbst Beteiligter oder Beteiligte ist,

2. gesetzliche Vertretung oder angehörige Person im Sinnedes § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung einesoder einer Beteiligten ist oder gewesen ist,

3. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Zeugin oder Sach-verständiger oder Sachverständige gehört wurde,

4. bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren oderim ersten Rechtszug mitgewirkt hat,

5. Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte oder Beistanddes oder der Beteiligten war.

§ 11

Ablehnung

(1) Ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts kann wegenBesorgnis der Befangenheit von jedem oder jeder Beteilig-ten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignetist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zurechtfertigen.

(2) Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungs-grund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantra-ges darf es nur solche Handlungen vornehmen, die keinenAufschub dulden.

(3) Über die Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet dasVerwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabeiwirkt anstelle des Mitgliedes seine Stellvertretung mit.

(4) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sichin Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlungeingelassen oder Anträge gestellt hat.

(5) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entschei-dung nach Absatz 3 statt, wenn ein Mitglied einen Sachver-halt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtferti-gen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es vonder Ausübung seines Richteramtes nach § 10 ausgeschlos-sen ist.

Abschnitt 3  Gerichtsorganisation, Amts- und Rechtshilfe, Bevollmächtigte und Beistände

§ 12

Geschäftsstellen

(1) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört die Pro-tokollführung in den Verhandlungen und Beweisaufnah-men; Tonaufnahmen sind zulässig. Der oder die Vorsitzen-

de kann von der Zuziehung eines Protokollführers oder einer Protokollführerin absehen und das Protokoll selbstführen oder ein beisitzendes Mitglied mit der Protokollfüh-rung beauftragen.

(2) Der Protokollführer oder die Protokollführerin ist vorBeginn der Tätigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vor-sitzende wie folgt zu verpflichten:

»Ich gelobe vor Gott, das mir anvertraute Amt treu, unpar-teiisch und gewissenhaft zu erfüllen und Verschwiegenheitüber alles zu wahren, was mir in ihm bekannt geworden ist.«

(3) Das Nähere über die Geschäftsstellen der Verwal-tungsgerichte regeln die Evangelische Kirche in Deutsch-land, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse je für ihren Bereich.

§ 13

Amts- und Rechtshilfe

Die Kirchenbehörden im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes derEvangelischen Kirche in Deutschland und die Kirchenge-richte der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sind zurAmts- und Rechtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht inUrkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünftengesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgängehandelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kanndie zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Ur-kunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften ver-weigern. Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt wer-den. Auf Antrag eines oder einer Beteiligten, der innerhalbeines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, istdurch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kir-che in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob dieWeigerung zulässig ist.

§ 14

Bevollmächtigte und Beistände

(1) Vor den Verwaltungsgerichten kann sich jeder oderjede Beteiligte durch einen Bevollmächtigten oder eine Be-vollmächtigte in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassenund sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandesbedienen.

(2) Bevollmächtigte und Beistände müssen Mitglied ei-ner Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft ChristlicherKirchen in Deutschland angehört. Soweit sie nicht zurRechtsanwaltschaft zugelassen sind, kann ihnen der weitereVortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen dieFähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. Der Be-schluss ist unanfechtbar. Die Verfahrensbevollmächtigungist schriftlich zu den Verfahrensakten zu geben.

(3) Bevollmächtigte und Beistände sind verpflichtet, überKenntnisse, die sie bei Wahrnehmung dieser Tätigkeit er-langen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Abschnitt 4  Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg

§ 15

Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg

(1) Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet für

1. kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem Recht derkirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchen-kreise und andere juristische Personen des Kirchen-rechts,

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2. kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichenDienstrecht der Kirche,

3. andere kirchenrechtliche Streitigkeiten, für die derkirchliche Verwaltungsrechtsweg durch kirchlichesRecht ausdrücklich eröffnet ist.

(2) Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröff-net, soweit eine Streitigkeit durch Kirchengesetz der Evan-gelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse einem anderen Gerichtoder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist.

§ 16

Ausschluss der Zuständigkeit

Der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegennicht:

1. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensord-nung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakra-ment,

2. Entscheidungen der Synoden,

3. Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, soferndas Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, derGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssenicht etwas anderes bestimmt.

§ 17

Klagebefugnis, Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage

(1) Eine Klage mit dem Ziel der Aufhebung einer kirchli-chen Entscheidung kann nur erheben, wer geltend machenkann, durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt zusein (Anfechtungsklage).

(2) Eine Klage mit dem Ziel des Erlasses einer kirchli-chen Entscheidung oder einer sonstigen Leistung kann nurerheben, wer geltend machen kann, in einem Anspruch aufdas Begehrte verletzt zu sein (Leistungsklage).

(3) Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oderder Nichtigkeit einer kirchlichen Entscheidung kann nur er-heben, wer ein berechtigtes Interesse an der baldigen Fest-stellung hat und dieses Interesse nicht durch Anfechtungs-oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgenkönnen (Feststellungsklage). Der Vorrang der Anfechtungs-und Leistungsklage gilt nicht, wenn die Feststellung derNichtigkeit einer kirchlichen Entscheidung begehrt wird.

§ 18

Vorverfahren

(1) Die Erhebung der Klage setzt voraus, dass der oderdie Betroffene von den nach dem Recht der EvangelischenKirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse vorgesehenen Rechtsbehelfen er-folglos Gebrauch gemacht hat.

(2) Ist ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht gegeben, soist die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder des Erlasseseines Verwaltungsaktes erst zulässig, wenn ein Vorverfah-ren durchgeführt worden ist. Das Recht der Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen,dass vor weiteren Klagearten ein Vorverfahren durchzufüh-ren ist. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Wi-derspruchs. Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monatsseit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig.

(3) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig,

1. wenn eine oberste Kirchenbehörde entschieden hat, so-fern nicht das Recht der Gliedkirchen die Nachprüfungvorschreibt, oder

2. ein Vorverfahren durch Kirchengesetz ausgeschlossenist.

§ 19

Untätigkeitsklage

Ist über einen geltend gemachten Rechtsanspruch oderüber einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund inner-halb von drei Monaten seit dem Antrag auf Entscheidungoder seit Einlegung des Rechtsbehelfs nicht entschiedenworden, ist die Klage abweichend von § 18 zulässig. Liegtein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Ent-scheidung noch nicht erlassen oder über den Rechtsbehelfnoch nicht entschieden ist, setzt das Verwaltungsgericht dasVerfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Fristaus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb der gesetz-ten Frist die begehrte Entscheidung getroffen oder wird demRechtsbehelf stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigtzu erklären.

§ 20

Aufschiebende Wirkung

(1) Widerspruch und Klage, die einen Verwaltungsaktanfechten, haben aufschiebende Wirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, indenen die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichenInteresse von der kirchlichen Stelle, die die Entscheidunggetroffen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat,angeordnet wird oder wenn die aufschiebende Wirkung kir-chengesetzlich ausgeschlossen ist. Eine Anordnung der so-fortigen Vollziehung kann jederzeit ausgesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in den Fäl-len des Absatzes 2 die aufschiebende Wirkung ganz oderteilweise anordnen oder wiederherstellen. Der Antrag istschon vor Erhebung der Klage zulässig. Ist die Entschei-dung im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsge-richts schon vollzogen, kann das Verwaltungsgericht dieAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen ab-hängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(4) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jeder-zeit geändert oder aufgehoben werden.

(5) In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzendeentscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb vonzwei Wochen nach Bekanntgabe das Verwaltungsgerichtangerufen werden, soweit das Recht der Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse dies nicht ausschließt.

§ 21

Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderenRechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der oder die Be-teiligte über

1. den Rechtsbehelf,

2. die Kirchenbehörde oder das Verwaltungsgericht, beidenen der Rechtsbehelf anzubringen ist,

3. die Anschrift und

4. die einzuhaltende Frist

schriftlich belehrt worden ist.

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334 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,ist die Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels nurinnerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Ver-kündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf derJahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eineschriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbe-helf nicht gegeben sei.

Abschnitt 5  Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges

§ 22

Klagefrist

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellungoder Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruchoder einen anderen Rechtsbehelf zu erheben. Ist ein Wider-spruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Klage inner-halb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe derEntscheidung erhoben werden. Über diese Fristen sind dieBeteiligten zu belehren.

§ 23

Klageschrift

(1) Die Klage ist schriftlich bei dem Gericht oder zu Pro-tokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Sie muss außer denNamen der Beteiligten den Streitgegenstand bezeichnen undsoll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrün-dung des Klageantrags bestehenden Tatsachen und Beweis-mittel sollen angegeben, Bescheide aus einem vorangegan-genen Verwaltungs- und Vorverfahren sollen in Urschriftoder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Ab-schriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügtwerden.

§ 24

Beiladung

Das Gericht kann bis zum Abschluss des Rechtszugesvon Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtlicheInteressen durch die Entscheidung berührt werden, beila-den.

§ 25

Gerichtsbescheid

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durchGerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine beson-deren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Artaufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligtensind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile geltenentsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nachZustellung des Gerichtsbescheids Revision einlegen odermündliche Verhandlung beantragen.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird gemäßAbsatz 2 rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilter als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Ge-richt in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tat-bestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit esder Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies inseiner Entscheidung feststellt.

§ 26

Einzelrichter oder Einzelrichterin

(1) Die Kammer kann den Rechtsstreit einem ihrerrechtskundigen Mitglieder als Einzelrichter oder Einzelrich-terin zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächli-cher oder rechtlicher Art aufweist und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf nicht übertragen werden, wennbereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, essei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwi-schenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin kann nachAnhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammerzurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Ände-rung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwie-rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eineerneute Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzel-richterin ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unan-fechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann einRechtsbehelf nicht gestützt werden.

§ 27

Einzelentscheidungen im vorbereitenden Verfahren

(1) Der oder die Vorsitzende entscheidet, wenn die Ent-scheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltendgemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs,auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auchüber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

4. über den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergü-tung;

5. über Kosten;

6. über die Beiladung.

(2) Ist ein berichterstattendes Mitglied bestimmt, kannihm die Entscheidung übertragen werden.

§ 28

Untersuchungsgrundsatz

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts we-gen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gerichtist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Betei-ligten nicht gebunden.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Anga-ben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilungdes Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-den.

(3) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündli-chen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sieder oder die Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. AufAntrag kann diese Frist verlängert werden. Die Schriftsätzesind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.

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§ 29

Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspäteten Vorbringens

(1) Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattendeMitglied kann dem Kläger oder der Klägerin eine Frist set-zen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichti-gung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahrener oder sie sich beschwert fühlt.

(2) Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattendeMitglied kann den Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben,zu bestimmten Vorgängen

1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,

2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen,soweit der oder die Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, dieerst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetztenFrist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitereErmittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Ge-richts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würdeund

2. die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist und

3. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt wordenist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichtsglaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit gerin-gem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mit-wirkung der Beteiligten zu ermitteln.

§ 30

Akteneinsicht, Abschriften

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die demGericht vorgelegten Akten einsehen.

(2) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten Kopienoder Abschriften durch die Geschäftsstelle fertigen lassen.

§ 31

Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Eskann insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugenoder Zeuginnen, Sachverständige und Beteiligte vernehmenund Urkunden heranziehen. Beweise sind nach Möglichkeitunmittelbar zu erheben, jedoch können auch Protokolle überBeweiserhebungen sowie Urteile und Beschlüsse aus einemanderen kirchengesetzlich geordneten Verfahren zum Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

(2) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen be-nachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.Sie können an Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigesachdienliche Fragen stellen. Wird eine Frage beanstandet,entscheidet das Gericht.

(3) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Be-weisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts,der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige kön-nen vereidigt werden, soweit das Recht der Gliedkirche oderdes gliedkirchlichen Zusammenschlusses eine Vereidigungzulässt.

(5) Vor der Vernehmung werden die Zeuginnen und Zeu-gen zur Wahrheit ermahnt. Wenn sie nach Absatz 4 verei-digt werden können, werden sie auf die Möglichkeit der

Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Fol-gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.

§ 32

Ladung

(1) Sobald der oder die Vorsitzende den Termin zurmündlichen Verhandlung bestimmt hat, sind die Beteiligtenmit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu la-den. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Aus-bleiben auch ohne die Beteiligten verhandelt und entschie-den werden kann.

(3) Der oder die Vorsitzende kann das persönliche Er-scheinen der Beteiligten anordnen oder einer kirchlichenStelle aufgeben, zur mündlichen Verhandlung eine Vertre-tung zu entsenden.

§ 33

Mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nicht etwas anderesbestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gerichtauch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichtetwas anderes bestimmt ist.

§ 34

Öffentlichkeit der Verhandlung

(1) Die Verhandlungen einschließlich der Verkündungder Beschlüsse und Urteile sind öffentlich, sofern die Öf-fentlichkeit nicht aus wichtigem Grunde ausgeschlossenwird.

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöf-fentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn Beteiligte es bean-tragen oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Be-schluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlichverkündet werden.

(3) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann der oderdie Vorsitzende Beauftragte kirchlicher Dienststellen sowieandere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaftmachen, zu den Verhandlungen zulassen.

§ 35

Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftle-sung eröffnet werden.

(2) Der oder die Vorsitzende leitet die mündliche Ver-handlung.

(3) Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattendeMitglied trägt in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnenden wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(4) Die Beteiligten erhalten hierauf das Wort, um ihreAnträge zu stellen und zu begründen.

§ 36

Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

(1) Der oder die Vorsitzende hat die Streitsache mit denBeteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-richts zu gestatten, Fragen zu stellen.

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336 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

§ 37

Gütliche Einigung

(1) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichenVerhandlung um eine gütliche Beilegung der Streitsache be-mühen.

(2) Vergleiche können zu Protokoll des Gerichts vor ihm,vor dem oder der Vorsitzenden oder vor dem berichterstat-tenden Mitglied geschlossen werden. Ein gerichtlicher Ver-gleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Be-teiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenenVorschlag des Gerichts, des oder der Vorsitzenden oder desberichterstattenden Mitglieds schriftlich gegenüber dem Ge-richt annehmen.

§ 38

Protokoll

(1) In das Protokoll sind die wesentlichen Vorgänge derVerhandlung, insbesondere die von den Beteiligten gestell-ten Anträge, aufzunehmen. Der oder die Vorsitzende kannanordnen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen indas Protokoll aufgenommen werden.

(2) Protokolle über Zeugenaussagen, über Erklärungenvon Sachverständigen oder Beteiligten sind den Betreffen-den vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; Tonaufnah-men sind abzuspielen. Im Protokoll ist zu vermerken, dasses genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind.

Abschnitt 6  Entscheidungen 

§ 39

Abstimmung, Urteil

(1) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stim-men.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Beratungund Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(3) Über die Klage wird durch Urteil entschieden, soweitdieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Ur-teil kann nur von den Mitgliedern des Gerichts gefällt wer-den, die an der letzten Verhandlung vor dem Urteil teilge-nommen haben.

§ 40

Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus demGesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richter-liche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergeb-nisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußernkonnten.

§ 41

Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

Ermessensentscheidungen sind daraufhin nachzuprüfen,ob die Entscheidung oder die Ablehnung oder Unterlassungder Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichenGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Er-messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-sprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Kirchenbe-hörde kann ihre Ermessenserwägungen auch noch im ver-waltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

§ 42

Verkündung und Zustellung

(1) Das Urteil wird in der Regel in dem Termin verkün-det, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.In besonderen Fällen kann das Urteil in einem Termin ver-kündet werden, der nicht über zwei Wochen hinaus ange-setzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteilszulässig. In diesem Fall ist die Zustellung der Urteilsformelbinnen drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuveranlassen.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhand-lung, wird die Verkündung durch Zustellung an die Betei-ligten ersetzt.

§ 43

Abfassung und Form

(1) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Mit-gliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu un-terschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschriftbeizufügen, wird dies mit dem Hinderungsgrund von demoder der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom ältesten Mit-glied, unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht voll-ständig abgefasst war, ist innerhalb von drei Monaten, vomTage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasstder Geschäftsstelle zu übergeben. Ist dies aus besonderenGründen nicht möglich, ist innerhalb dieser Frist das vonden Mitgliedern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand undEntscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben.Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträg-lich niederzulegen, von den Mitgliedern besonders zu unter-schreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.

(3) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil im Fall des§ 42 Absatz 1 den Tag der Verkündung, sonst den Tag derZustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unter-schreiben.

§ 44

Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihreRechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen insoweit, alsüber den Streitgegenstand entschieden worden ist.

§ 45

Beschlüsse

(1) Für Beschlüsse gelten die vorstehenden Vorschriftenentsprechend.

(2) Beschlüsse, die durch Rechtsmittel angefochten wer-den können, sind zu begründen und mit einer Rechtsmittel-belehrung zu versehen.

Abschnitt 7  Einstweilige Anordnung

§ 46

Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klage -erhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf denStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dassdurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes dieVerwirklichung eines Rechtes des Antragstellers oder derAntragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werdenkönnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung

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eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einen streitigenGegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem beidauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteileabzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzendeentscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb vonzwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufenwerden, sofern dies nicht durch Kirchengesetz der Gliedkir-chen ausgeschlossen ist.

Abschnitt 8  Revisionsverfahren

§ 47

Statthaftigkeit der Revision und Revisionsgründe

(1) Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts des erstenRechtszuges steht den Beteiligten die Revision an den Ver-waltungsgerichtshof zu. Das Recht der Evangelischen Kir-che in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichenZusammenschlüsse kann die Revision ausschließen oderdem Erfordernis einer besonderen Zulassung unterwerfen.

(2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dassdas angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellenRechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof ist an die in dem ange-fochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungengebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zu-lässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht wor-den sind.

(4) Soweit die Revision ausschließlich auf Verfahrens-mängel gestützt ist, ist nur über die geltend gemachten Ver-fahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Verwal-tungsgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründenicht gebunden.

§ 48

Revisionseinlegung und Begründung

(1) Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Personmit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristi-scher Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für dieEinlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonsti-ge Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertre-tungszwang besteht.

(2) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht innerhalbeines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteilsschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb derFrist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Revisionmuss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nachZustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Be-gründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge-stellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängertwerden.

(4) Ist die Revision nach dem Recht der EvangelischenKirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse dem Erfordernis einer besonderenZulassung unterworfen, so beginnen die Fristen zur Einle-gung und zur Begründung der Revision mit der Zustellungder Zulassungsentscheidung.

(5) Die Begründung muss einen bestimmten Antrag ent-halten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-mängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die denMangel ergeben.

§ 49

Zurücknahme der Revision

(1) Die Revision kann bis zur Verkündung des Urteilsoder bei Unterbleiben der Verkündung bis zur Zustellungzurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellungder Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Ein-willigung des oder der Revisionsbeklagten voraus.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingeleg-ten Rechtsmittels. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidetdurch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 50

Revisionsverfahren

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die §§ 15 bis 46entsprechend, soweit sich aus diesem Kirchengesetz oderaus den Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht et-was anderes ergibt. § 25 findet keine Anwendung.

(2) Das angefochtene Urteil darf nur geändert werden, so-weit eine Änderung beantragt ist.

§ 51

Anschlussrevision

(1) Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sichbis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, selbst wennsie auf die Revision verzichtet haben, der Revision anschlie-ßen.

(2) Wird die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Re-visionseinlegungsfrist eingelegt oder war auf die Revisionverzichtet worden (unselbständige Anschlussrevision), sowird die Anschlussrevision unwirksam, wenn die Revisionzurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 52

Revisionsentscheidung

(1) Ist die Revision nicht statthaft oder nicht frist- undformgerecht eingelegt, verwirft der Verwaltungsgerichtshofsie als unzulässig. Die Entscheidung kann durch Beschlussergehen; die Beteiligten sind vorher zu hören.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Verwal-tungsgerichtshof sie zurück. Das gilt auch, wenn das ange-fochtene Urteil zwar in seinen Gründen unrichtig ist, sich imErgebnis aber als richtig erweist. Die Entscheidung kann biszur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch ein-stimmigen Beschluss ergehen, wenn die Revision keinerechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und keine mündlicheVerhandlung erfordert; die Beteiligten sind vorher zu hören.

(3) Ist die Revision begründet, so hebt der Verwaltungs-gerichtshof das angefochtene Urteil auf. Falls die Sache ent-scheidungsreif ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshofin der Sache selbst. Anderenfalls verweist er sie an das Ver-waltungsgericht zurück. Dieses ist an die rechtliche Beurtei-lung durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht nach Ab-satz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 verfährt, entscheideter über die Revision durch Urteil.

Abschnitt 9  Beschwerdeverfahren

§ 53

Beschwerde

(1) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts desersten Rechtszuges, die nicht Urteile sind, steht den Be -

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teiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenendie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, soweitnicht in diesem oder einem anderen Kirchengesetz derEvangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes be-stimmt ist. § 48 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In den Verfahren, in denen die Revision ausgeschlos-sen ist, findet eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichts-hof nicht statt.

(3) Prozessleitende Verfügungen, Beschlüsse über eineVertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beschlüsseüber die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindungund Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nichtmit der Beschwerde angefochten werden.

(4) In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Ausla-gen ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert desBeschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

§ 54

Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgerichtschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalbvon zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ein-zulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be-schwerde innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichts-hof eingeht.

§ 55

Beschwerdewirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Deroder die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts kann jedochbestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidung einstweilen auszusetzen ist.

§ 56

Verfahren und Entscheidung

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Be-schwerde abzuhelfen ist. Die Entscheidung, dass der Be-schwerde nicht abgeholfen wird, kann der oder die Vorsit-zende allein treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vorzule-gen. Einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht bei Ent-scheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 57.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von derVorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof inKenntnis setzen.

(3) Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsge-richtshof durch Beschluss.

§ 57

Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzendenoder des berichterstattenden Mitgliedes steht den Beteilig-ten die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu, soweitdieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschriften der § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 1,§ 55 und § 56 Absatz 1 Satz 3 finden entsprechende Anwen-dung.

Abschnitt 10  Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 58

Grundsatz

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entspre-chender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessord-nung durch Klage wieder aufgenommen werden (Wieder-aufnahmeklage).

Abschnitt 11  Kosten

§ 59

Begriff

(1) Als Kosten des Verfahrens gelten:

1. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen derBeteiligten,

2. die durch Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnenoder Hinzuziehung von Sachverständigen entstandenenAufwendungen,

3. sonstige Auslagen.

(2) Soweit das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, werdenGerichtskosten nicht erhoben.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung derRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und des Justizvergü-tungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechendeAnwendung.

§ 60

Kostenlast

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfah-rens.

(2) Wenn ein Beteiligter oder eine Beteiligte teils obsiegt,teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuhebenoder verhältnismäßig zu teilen.

(3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmit-tels fallen denjenigen zur Last, die das Rechtsmittel einge-legt haben.

(4) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel odereinen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zutragen.

(5) Im Übrigen entscheidet das Gericht über die Kostennach billigem Ermessen.

§ 61

Kostenentscheidung

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in an-derer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über dieKosten zu entscheiden.

§ 62

Anfechtung der Kostenentscheidung

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten istunzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in derHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergan-gen, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 339

§ 63

Gegenstandswert

Auf Antrag setzt das Gericht den Gegenstandswert nachbilligem Ermessen fest. Die Festsetzung kann auch vonAmts wegen erfolgen.

§ 64

Kostenfestsetzung

Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mit-glied setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kostenfest, die Festsetzung kann der Geschäftsstelle übertragenwerden. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochennach Bekanntgabe der Kostenfestsetzung die Entscheidungdes Gerichts beantragen.

Abschnitt 12  Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

§ 65

Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes finden die Vorschriftender Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung,soweit nicht Kirchengesetze der Evangelischen Kirche inDeutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse oder die Besonderheiten des kirchlichen Ver-fahrens dem entgegenstehen.

Abschnitt 13  Übergangsvorschriften

§ 66

Übergangsvorschriften

(1) Verfahren, die am 31. Dezember 2010 beim Ver -waltungsgerichtshof der UEK oder bei dem GemeinsamenVerwaltungsgericht der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangeli-schen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evan -gelischen Kirche gerichtshängig sind und zuständigkeitshal-ber den Verwaltungsgerichten der Evangelischen Kirche inDeutschland übertragen werden, werden nach bisherigemRecht zu Ende geführt. Für die Wiederaufnahme nach demInkrafttreten dieses Kirchengesetzes gelten die Bestimmun-gen dieses Kirchengesetzes.

(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland be-ruft die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes der Evan-gelischen Kirche in Deutschland für die erste Amtszeit ab-weichend von § 5 Absatz 2 in Abstimmung mit den Glied-kirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, diebisher die Verwaltungsgerichte der Union EvangelischerKirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland anru-fen.

Abschnitt 14  Inkrafttreten

§ 67

Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirchein Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Dieses Kirchengesetz tritt für die jeweilige Gliedkir-che oder den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlussin Kraft, nachdem diese oder dieser die Zustimmung erklärthat. Die Zustimmung ist jederzeit, auch vor dem Inkraft -treten dieses Kirchengesetzes, möglich. Den Zeitpunkt, zudem dieses Kirchengesetz in der jeweiligen Gliedkirche

oder dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss inKraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche inDeutschland durch Verordnung.

(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihrenBereich in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft setzen.Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stelltdurch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt dasKirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 136*   Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kir-chengerichtsgesetzes  der  Evangelischen Kir-che in Deutschland. 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hatauf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a der Grund-ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das fol-gende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1 

Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 

Das Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche inDeutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408,409) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende An -gabe eingefügt:

»Teil 1 Vorschriften für die Kirchengerichte derEvangelischen Kirche in Deutschland«

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe ein-gefügt:

»Teil 2 Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebie-te«

c) Die Angaben zu den Abschnitten 5 bis 7 werden wiefolgt gefasst:

»Abschnitt 1 Streitigkeiten vor dem Verfassungsge-richtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Abschnitt 2 Verfahren nach dem Disziplinargesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland

Abschnitt 3 Streitigkeiten aus der Anwendung desMitarbeitervertretungsgesetzes der EKD«

d) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angabeneingefügt:

»Abschnitt 4 Verfahren nach dem Verwaltungsge-richtsgesetz der EKD

§ 29 a Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 5 Streitigkeiten aus der Anwendung desPfarrerratgesetzes

§ 29 b Anzuwendende Vorschriften«

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340 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

e) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 8 wird durchfolgende Angabe ersetzt:

»Teil 3 Schlussvorschriften«

f) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe ein-gefügt:

»§ 31 Übergangsregelungen aus Anlass des ErstenKirchengesetzes zur Änderung des Kirchengerichts-gesetzes der EKD«

2. Vor der Überschrift des Abschnittes 1 wird folgendeÜberschrift eingefügt:

»Teil 1 Vorschriften für die Kirchengerichte der Evan-gelischen Kirche in Deutschland«

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Das Kirchengericht der Evangelischen Kir-che in Deutschland entscheidet

1. in Verfahren nach dem Disziplinargesetz derEvangelischen Kirche in Deutschland,

2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mit-arbeitervertretungsgesetzes der EKD,

3. in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsge-setz der EKD und

4. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfar-rerratgesetzes.«

b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

»(4) Werden die Kirchengerichte der Evangeli-schen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zu-ständige Kirchengerichte bestimmt, so ist dies imVoraus gegenüber dem Rat der Evangelischen Kir-che in Deutschland anzuzeigen. Dies gilt auch, wennentsprechende Regelungen geändert werden.«

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

»§ 6Erweiterung der Zuständigkeiten

(1) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse können mit Zustimmung des Rates derEvangelischen Kirche in Deutschland durch Kirchenge-setz die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangeli-schen Kirche in Deutschland für andere Streitigkeitenals die in § 5 genannten begründen. Die Zustimmung desRates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist auchbei Änderung der Zuständigkeitsregelungen erforder-lich.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kanndurch Vereinbarung für kirchliche und freikirchlicheEinrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evan-gelischen Kirchen die Zuständigkeit der Kirchengerich-te der Evangelischen Kirche in Deutschland begründen,wenn die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche inDeutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Be-stimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendetwerden. Dabei kann eine Beteiligung an den der Evan-gelischen Kirche in Deutschland durch die Inanspruch-nahme entstehenden Kosten vorgesehen werden.

(3) In Ausnahmefällen kann die Evangelische Kirchein Deutschland über die Fälle des Absatzes 2 hinausdurch Vereinbarung die Zuständigkeit der Kirchenge-richte der Evangelischen Kirche in Deutschland für

kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke undDienste im Bereich der evangelischen Kirchen begrün-den, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dafürvorliegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2begründet worden, gelten die §§ 27 bis 29b entspre-chend.«

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 7

Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen

(1) Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der imunmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche inDeutschland stehenden Kirchenbeamten und Kirchen-beamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeam-tinnen und Hinterbliebenen gemäß § 87 Kirchenbeam-tengesetz der EKD ist in erster Instanz das Verwaltungs-gericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und inzweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof der Evange-lischen Kirche in Deutschland zuständig.

(2) Für die von der Evangelischen Kirche in Deutsch-land in den Auslandsdienst entsandten Pfarrer und Pfar-rerinnen (Auslandspfarrer und Auslandspfarrerinnen),Auslandspfarrer und Auslandspfarrerinnen im Ruhe-stand, früheren Auslandspfarrer und Auslandspfarrerin-nen und Hinterbliebenen gilt unabhängig von der recht-lichen Ausgestaltung des Entsendungsverhältnisses ge-mäß § 18 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit derEvangelischen Kirche in Deutschland in der ÖkumeneAbsatz 1 entsprechend.

(3) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor denstaatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen.Insoweit wird gemäß § 146 Bundesbeamtengesetz dieVorschrift des § 126 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz füranwendbar erklärt.«

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

»Die Kirchengerichte, die Dienststellen der Evan -gelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkir-chen und deren gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse und die Einrichtungen der Diakonie, fürderen Bereich die Zuständigkeit der Kirchenge-richte der Evangelischen Kirche in Deutschlandgegeben ist, sind den Kirchengerichten derEvangelischen Kirche in Deutschland zurRechts- und Amtshilfe verpflichtet.«

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

»Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestelltwerden.«

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgtgefasst:

»Auf Antrag eines oder einer Verfahrensbetei-ligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellungder Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Ver-fassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche inDeutschland durch Beschluss festzustellen, obdie Weigerung zulässig ist.«

b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort »staatlicher«die Wörter »Gerichte und« eingefügt.

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 341

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort »Richter«das Wort »oder« durch das Wort »und« ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter »der Mitglie-der« durch die Wörter »der Kirchengerichte« ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

»Zu Mitgliedern können nur Personen berufen wer-den, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben.«

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 13 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit, auch nachBeendigung ihres Amtes, verpflichtet.«

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort »Be-rufung« die Wörter »nicht vorlagen oder« eingefügt.

10. § 19 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 19Zustellungen

Für Zustellungen finden die Vorschriften des Teils Vdes Verwaltungsverfahrens- und -zustellungs gesetzesder Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechendeAnwendung.«

11. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

»(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzesüber die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechts-anwälte entsprechende Anwendung.«

12. § 23 wird wie folgt gefasst:

»§ 23Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen

und Sachverständige

Die Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachver-ständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.«

13. Nach § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

»Teil 2 Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebiete«

14. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

»Abschnitt 1 Streitigkeiten vor dem Verfassungsge-richtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland«

15. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

»Abschnitt 2Verfahren nach dem Disziplinargesetz

der Evangelischen Kirche in Deutschland«

16. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

»Abschnitt 3 Streitigkeiten aus der Anwendung

des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD«

17. In § 29 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern »desMitarbeitervertretungsgesetzes« die Wörter »der EKD«eingefügt.

18. Nach § 29 werden folgende Abschnitte 4 und 5 einge-fügt:

»Abschnitt 4Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz

der EKD

§ 29aAnzuwendende Vorschriften

In Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetzder EKD gelten die Vorschriften des Verwaltungsge-richtsgesetzes der EKD. Die Vorschriften dieses Kir-chengesetzes finden ergänzend Anwendung.

Abschnitt 5Streitigkeiten aus der Anwendung

des Pfarrerratgesetzes

§ 29bAnzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten nach dem Pfarrerratgesetz gelten dieVorschriften des Pfarrerratgesetzes. Die Vorschriftendieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.«

19. Der bisherige Abschnitt 8 wird Teil 3 und die Über-schrift dazu wie folgt gefasst:

»Teil 3 Schlussvorschriften«

20. Nach § 30 wird folgender § 31 eingefügt:

»§ 31Übergangsregelungen aus Anlass

des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD

(1) Verfahren nach § 7 des Kirchengerichtsgesetzesder Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zumInkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Fassung,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchenge-setzes in erster Instanz beim Rechtshof der Konfödera -tion evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder inzweiter Instanz beim Verfassungs- und Verwaltungsge-richt der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutsch-lands gerichtshängig sind, werden dort fortgeführt.

(2) Auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtsho-fes der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Sena-te für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeitenbeim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche inDeutschland und der Kammern für mitarbeitervertre-tungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengericht derEvangelischen Kirche in Deutschland finden die § 14Absatz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. De-zember 2010 geltenden Fassung bis zum Ablauf der je-weiligen Amtszeit weiter Anwendung. § 9 Absatz 6Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassungfindet bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit keine An-wendung. »

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche inDeutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 341

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342 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 137*   Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kir-chenbeamtengesetzes der Evangelischen Kir-che in Deutschland. 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hatmit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Arti-kels 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und des Artikels 10 aAbs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche inDeutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche inDeutschland vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551),in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2010(ABl.EKD S. 31), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

»Wird gleichzeitig mit der Begründung eines Kirchen-beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder aufZeit ein Amt verliehen, findet die Bestimmung des Ab-satzes 1 Nummer 3 keine Anwendung.«

2. § 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wersich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strengerMaßstab. Von dem Erfordernis der Probezeit kann abge-sehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesseliegt.«

3. Dem § 13 Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:

»Wird gleichzeitig mit der Begründung eines Kirchen-beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder aufZeit ein Amt verliehen, ist eine Beförderung unzulässigvor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Kir-chenbeamtenverhältnis auf Probe oder seit der letztenBeförderung, es sei denn, das bisherige Amt musstenicht regelmäßig durchlaufen werden.«

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 138*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zu einer solidarischenGesundheitsversorgung.

Vom 10. November 2010. 

Die Evangelische Kirche in Deutschland befürchtet, dassdie aktuelle Gesetzesinitiative zur Gesundheitsreform zuweiteren sozialen Verwerfungen in unserem Land führt.

– Die Ergänzung der einkommensrelativen Beitragsfinan-zierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch einen im Prinzip nach oben hin offenen, einkommensun -abhängigen Zusatzbeitrag ist der Einstieg in eine grund-sätzliche Veränderung des Gesundheitswesens.

– Trotz der anteiligen Refinanzierung durch Steuernkommt es bei unterschiedlichen Beitragssätzen der Kas-sen zur Einschränkung der Wahlfreiheit in der gesetzli-chen Krankenversicherung. Dies betrifft insbesonderediejenigen, die von einer steuerfinanzierten Erstattungdes Zusatzbeitrags abhängig sind und in Zukunft eineRefinanzierung nur für den durchschnittlichen Betragder Versicherungskosten erhalten.

– Diejenigen, die als Geringverdiener ihren eigenen Un-terhalt sichern, werden mit dem Zusatzbeitrag überpro-portional belastet.

– Die paritätische Finanzierung zwischen Arbeitgebernund Arbeitnehmern, die schon in der letzten Gesund-heitsreform ausgehöhlt wurde, steht nun endgültig aufdem Spiel, weil der Arbeitgeberbeitrag mittelfristig ein-gefroren wird.

– Die Erleichterung des Wechsels zwischen gesetzlicherKrankenversicherung (GKV) und privater Krankenver-sichrung (PKV) führt zu einer Bevorzugung der PKVund der nicht gesetzlich Versicherten.

– Dass es auf der Ausgabenseite nicht zu Strukturrefor-men im Sinne einer integrativen Versorgung, sondernlediglich zu Kostendämpfungsmaßnahmen kommt, wirdzu weiteren Personaleinsparungen und zu zunehmenderArbeitsverdichtung führen und damit die Attraktivitätder Gesundheitsberufe weiter verringern und den anste-henden Fachkräftemangel verschärfen.

Die Synode sieht mit Sorge, dass die geplante Gesund-heitsreform Menschen mit geringem Einkommen, aber auchsolche mit chronischen Erkrankungen und Behinderungenund hohen Gesundheitskosten zusätzlich belastet. Das stehtim Widerspruch zum Leitbild einer solidarischen Gesell-schaft, in der die Starken die Schwachen stützen.

Die Synode empfiehlt, die Orientierungshilfe des Ratesder EKD mit dem Titel »Das Prinzip der Solidarität steht aufdem Spiel« (EKD-Texte 110) bei den Meinungsträgern zuverbreiten und auch in den Gemeinden zu diskutieren. Siewill damit zu der längst überfälligen Diskussion über dieVeränderungen in der Gesundheitspolitik beitragen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 139*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  Diskussion  umPräimplantationsdiagnostik (PID).

Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, zu prüfen, ob ange-sichts aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung diePosition des Rates zur Präimplantationsdiagnostik (PID)beizubehalten oder zu verändern ist.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 342

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 343

Nr. 140*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  Frage  der  Lauf-zeitverlängerung  von  Kernkraftwerken  undzur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle.

     Vom 9. November 2010. 

Bereits seit 1987 formuliert die Synode der EKD ihre ab-lehnende Haltung gegenüber dieser Form der Energiege-winnung, die aus ihrer Sicht mit dem biblischen Auftrag, dieErde zu bebauen und zu bewahren, nicht zu vereinbaren ist.Deshalb sollte so bald wie möglich auf erneuerbare Energie-träger umgestiegen werden. Die Synode hat diese Auffas-sung 1998, 2006 und erneut 2008 bestätigt.

Mit Sorge hat die Synode der EKD die neuen Entwick-lungen der Energiepolitik in Deutschland wahrgenommen.Aus diesem Anlass nimmt sie erneut Stellung zu zwei Fra-gen, die mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie ver-bunden sind.

(1) Im Herbst 2010 hat die Bundesregierung den Energie-konsens aus dem Jahr 2001 aufgehoben und damit eine neueenergiepolitische Auseinandersetzung in die Gesellschaftgetragen, die zur Erreichung einer zukunftsfähigen Energie-versorgung nicht erforderlich gewesen wäre. Dadurch istder Eindruck entstanden, als würde rein wirtschaftlichenÜberlegungen bei der Verlängerung der Laufzeit von Kern-kraftwerken ein unangemessenes Gewicht gegeben.

Der Umstieg auf erneuerbare Energieträger ist möglich,auch ohne Kernkraft als »Brückentechnologie« zu verwen-den. Zwar ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines großenUnfalls in einem Kernkraftwerk aus technischer Sicht sehrniedrig, doch steigt das Risiko großtechnischer Anlagen mithoher Laufzeit wieder an. Das Schadenspotenzial eines sol-chen Unfalls wäre so groß, dass der weitere Betrieb solcherAnlagen nicht akzeptabel ist. Es gibt Alternativen der Ener-gieversorgung.

Die Synode fordert den Rat der EKD auf, die Bundesre-gierung dringend zu bitten, zu dem im Atomkonsens 2001vereinbarten Zeitplan zum Ausstieg aus der Kernenergie zu-rückzukehren.

(2) Das Problem der Endlagerung hoch radioaktiver Ab-fälle ist weltweit noch immer ungeklärt; darauf verweistauch der jüngste Vorschlag der Europäischen Kommissionzur Endlagersuche vom 3.11.2010. Insbesondere das vomEinsturz bedrohte Atommülllager im Salzbergwerk Asse IIdokumentiert auf beunruhigende Weise die Unsicherheitvermeintlich sicherer Lagerstätten. Die Ankündigung derBundesregierung, nur Gorleben als einzigen Standort für einEndlager zu untersuchen, erscheint als Vorwegnahme einerendgültigen Entscheidung, die weit hinter einen anderen,längst erreichten Konsens zurückfällt.

Daher bittet die Synode den Rat der EKD, die Bundesre-gierung aufzufordern, die Empfehlung des »ArbeitskreisesEndlager« (Ak End) von 2002, mehrere Standorte in derBundesrepublik Deutschland parallel und ergebnisoffen zuerkunden, unverzüglich umzusetzen.

H a n n o v e r , den 9. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 141*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zur Klima- und Ener-giepolitik.

Vom 9. November 2010. 

Für uns als Christinnen und Christen stellt das nach wievor ungelöste Problem des Klimawandels eine immer drin-gender werdende Herausforderung dar. Deshalb bedauernwir, dass die Regierungen beim Klimagipfel in Kopenhagenim Dezember 2009 gescheitert sind und kein faires undrechtlich bindendes Klimaabkommen erzielt haben.

Daher bittet die Synode den Rat der EKD,

1. sich gegenüber der Bundesregierung dafür einzusetzen,sich bei der 16. UNFCCC-Vertragsstaatenkonferenz, dieim Dezember 2010 im mexikanischen Cancún stattfin-det, verbindlich zu verpflichten,

a) das Kyoto-Abkommen über die 2012 auslaufendeVerpflichtungsperiode hinaus zu verlängern, einemEmissionsminderungsziel der EU von mindestens30% bis 2020 (gegenüber 1990) ohne Vorbedingun-gen zuzustimmen, und hierfür einen deutschen Bei-trag von wenigstens minus 40% zu erbringen;

b) die in Kopenhagen für die Jahre 2010 bis 2012 zu -gesagten 1,26 Mrd. Euro für Klimaschutz und An-passung in Entwicklungsländern in vollem Umfang»neu und zusätzlich« aufzubringen;

c) im Rahmen eines internationalen Klimaabkommenssowie in der sonstigen bi- und multilateralen Zu -sammenarbeit Anpassungsprogramme so auszuge-stalten, dass besonders schutzbedürftige Länder undBevölkerungsgruppen Priorität genießen und diePartizipation der Zielgruppen sowie die Wahrung ih-rer Menschenrechte sichergestellt sind. Außerdemsollen sowohl die Belange der Katastrophenvorsorgeals auch die Steigerung der Anpassungsfähigkeit ge-genüber langsamen Klimaveränderungen – etwa imBereich der bäuerlichen Landwirtschaft und der Ernährungssicherung – angemessen berücksichtigtwerden;

d) sich dafür einzusetzen, dass klimabedingte Migra -tion im Rahmen eines internationalen Klimaabkom-mens als Tatbestand anerkannt wird und die interna-tionale Staatengemeinschaft unter Berücksichtigungdes Prinzips der gemeinsamen aber differenziertenVerantwortung geeignete Maßnahmen zur Unter-stützung der von klimabedingter Migration betroffe-nen Menschen unter der Wahrung ihrer Menschen-rechte ergreift.

2. in Aufnahme ihres Beschlusses von 2008 die Institutio-nen der EKD und die Landeskirchen aufzufordern, derArbeit für Schöpfungsverantwortung einen gewichtigenPlatz einzuräumen und anzustreben, bis 2015 eine Re-duktion ihrer CO2-Emissionen um 25 % – gemessen amBasisjahr 2005 – vorzunehmen. Dazu mögen die Glied-kirchen

a) ihren Kohlendioxid-Ausstoß messen und durch geeig-nete Klimaschutz-Konzepte planmäßig verringern;

b) die Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen durch ge-eignete, finanzielle Anreize verbessern und positiveBeispiele propagieren;

c) den in Gründung befindlichen »Klimafonds der Kir-chen« zur Kompensation nicht vermeidbarer Emis-sionen nutzen.

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344 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Des Weiteren erwartet die Synode der EKD, dass die Insti-tutionen der EKD sowie die Landeskirchen im Rahmen derBeschaffung und Bewirtschaftung ihrer Einrichtungen öko-logische und soziale Kriterien berücksichtigen.

H a n n o v e r , den 9. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 142*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  Auseinanderset-zung  mit  rechtsextremen,  menschenfeindli-chen, antisemitischen und antidemokratischenEinstellungen.

Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, in Zusammenarbeitmit der Kirchenkonferenz darauf hinzuwirken, dass dieAuseinandersetzung mit rechtsextremen, menschenfeindli-chen, antisemitischen und antidemokratischen Einstellun-gen und ihrer Unvereinbarkeit mit dem christlichen Men-schenbild in speziellen, eigens für die kirchliche Bildungs-arbeit konzipierten Modulen Eingang in die Curricula anHochschulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungenin kirchlicher und diakonischer Verantwortung findet.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 143*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zu  bedrängten  undverfolgten Christen.

Vom 10. November 2010. 

Die Synode der EKD erinnert an den Beschluss der 10.Synode der EKD auf ihrer 7. Tagung in Bremen am 5. No-vember 2008: »Das weltweite Leiden von Christen beim Na-men zu nennen ist eine wichtige Aufgabe der Kirche.«

Die Synode bekräftigt, was der Ratsvorsitzende in seinemmündlichen Ratsbericht 2010 ausführt: »Die Erfahrung unddie Glaubensgewissheit, von Gott in allen Bedrängnissennicht verlassen zu sein, wünsche ich insbesondere denChristinnen und Christen, die um ihres Glaubens willen ver-folgt werden. … Wir stellen uns an die Seite unserer ver-folgten Glaubensgeschwister, beten für sie und nehmennach unseren Möglichkeiten politischen Einfluss.«

Die Synode verurteilt die Bedrängung und Verfolgungvon Christinnen und Christen weltweit. Sie begrüßt alle po-litischen Bemühungen, die sich für sie einsetzen. Vor allemstellt sie sich in der Fürbitte an die Seite der bedrängten undverfolgten Glaubensgeschwister. Sie erinnert daran, dassder Sonntag Reminiszere zum Tag der bedrängten und ver-folgten Christen erklärt worden ist, und bittet die Gemein-den, an diesem Sonntag für sie zu beten.

Der Einsatz für die bedrängten und verfolgten Christen istfür die Evangelische Kirche in Deutschland Teil ihres stän-digen Eintretens für Religionsfreiheit für alle Menschen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 144*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zur nuklearen Abrüs-tung. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode begrüßt die Erklärung »Neue Chancen füreine Welt ohne Atomwaffen – Verhandlungen über eineAtomwaffenkonvention beginnen« (Anlage), die der Frie-densbeauftragte der EKD, Pastor Renke Brahms, und derPräsident der deutschen Sektion von pax christi, Bischof Jo-sef Algermissen, am 4. August dieses Jahres anlässlich des65. Jahrestages der Atombombenabwürfe über Hiroshimaund Nagasaki der Öffentlichkeit übergeben haben.

Die Synode sieht in der Ächtung der Herstellung, derVerbreitung und der Drohung mit dem Einsatz von Atom-waffen und vergleichbaren Waffensystemen den einziggangbaren Weg für eine vollständige nukleare Abrüstung.

Damit nimmt sie die Impulse aus dem Beschluss der9. Vollversammlung des Ökumenischen Rates in Porto Ale-gre vom Februar 2006 zur Abschaffung von Atomwaffenauf und unterstreicht den Beschluss der Synode der EKDvom November 2006 in Würzburg zur deutschen EU-Rats-präsidentschaft 2007, in dem die Bundesregierung noch-mals nachdrücklich angemahnt wird, eine neue EU-Initiati-ve zur Wiederbelebung der nuklearen Abrüstung voranzu-treiben.

Die Einhaltung und Umsetzung des Atomwaffensperr-vertrages, in dessen Rahmen im Jahre 2000 sich die Regie-rungen der fünf anerkannten Atomstaaten darauf verständigthaben, alle Atomwaffen abzuschaffen, ist erneut anzumah-nen.

Auch die im Mai dieses Jahres abgehaltene Überprü-fungskonferenz des vor vierzig Jahren vereinbarten Nicht-verbreitungsvertrages von Atomwaffen hat von den Atom-mächten weder das Versprechen zur konsequenten Abrüs-tung der Atomwaffen noch konkrete Schritte, wie Staatendazu angehalten werden können, selbst auf Atomwaffen zuverzichten, erbracht.

Deshalb bittet die Synode den Rat der EKD, sich bei derBundesregierung erneut dafür einzusetzen, dass diese sichnachdrücklich auf internationaler Ebene für diese Zielestark macht und darauf hinwirkt, dass

– die in Deutschland und in weiteren europäischen Län-dern gelagerten US-amerikanischen Atomwaffen abge-zogen werden,

– die Atomwaffenstaaten bis zur vollständigen Abschaf-fung solcher Waffen auf deren Ersteinsatz verzichtenund verbindliche Sicherheitsgarantien für die Staatenohne Atomwaffen geben,

– die Europäische Union eine gemeinsame Initiative er-greift, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ge-genüber den Atomwaffenstaaten zur Aufnahme von Ver -

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 345

handlungen über weitere Schritte zur nuklearen Abrüs-tung mit dem Ziel einer »Nuklearwaffenkonvention«parallel zu den Vereinbarungen bei anderen Waffengat-tungen führt.

Zudem wird der Rat gebeten, im Rahmen seiner ökume-nischen Kontakte diese Thematik anzusprechen und diePartner zu bitten, ebenfalls bei ihren Regierungen entspre-chend vorstellig zu werden.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Anlage

Neue Chancen schaffen für eine Welt ohne Atomwaffen – Verhandlungen über Atomwaffenkonvention beginnen 

B e r l i n , den 04.08.2010

Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der deutschen Sek-tion von pax christi, Bischof Heinz Josef Algermissen, unddes Friedensbeauftragten des Rates der Evangelischen Kir-che in Deutschland (EKD), Renke Brahms:

Zum 65. Mal jähren sich am 6. und 9. August 2010 dieatomaren Angriffe auf die japanischen Städte Hiroshimaund Nagasaki. Die Erinnerung an den Tod Hundertausenderist bis heute Mahnung an uns, jeden weiteren Einsatz vonAtomwaffen zu verhindern.

Gerade in diesem Jahr hat die Vision einer Welt ohneAtomwaffen neue politische Bedeutung erlangt. Dazu bei-getragen hat nicht nur US-Präsident Obama mit seiner Pra-ger Rede sondern auch ungezählte Menschen, die sich imVorfeld der Überprüfungskonferenz zum Atomwaffensperr-vertrag (=Nichtverbreitungsvertrag) im Mai 2010 für dieAbschaffung aller Atomwaffen eingesetzt haben. MillionenUnterschriften aus aller Welt – darunter allein 14 Millionenaus Japan und aus Deutschland 25 000 unter dem Appell»Für eine Zukunft ohne Atomwaffen« – sind Ausdruck desweltweit gemeinsamen Traums einer neuen Wirklichkeitohne Atomwaffen. Denn eine Welt ohne diese furchtbarenWaffen ist keine Utopie, sondern eine konkrete Verpflich-tung der Unterzeichner des Nichtverbreitungsvertrages.

Solange Atomwaffen existieren, bestehen Gefahr undAnreiz zu ihrer weiteren Verbreitung. Jede zivile Nutzungvon Atomkraft birgt das Risiko, dass für zivile Zwecke her-gestelltes Material in waffenfähiges Material umgewandeltwird. Militärstrategien, die Atomwaffen mit dem Ziel derSicherheit und Verteidigung oder als Machtfaktor einpla-nen, bremsen den Prozess der internationalen nuklearen Ab-rüstung und Nichtverbreitung. Nur die Überwindung der nu-klearen Abschreckung durch die Ächtung aller Massenver-nichtungsmittel und ihre vollständige Abrüstung kann dieGefahr bannen, die von der Existenz dieser Waffen ausgeht.

Frieden braucht Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit kanneinzig erreicht werden, wenn internationale Vereinbarungenstreng eingehalten werden. Das ist auch die Basis für ver-trauensbildende Maßnahmen zugunsten globaler Sicherheitund weltweiter Nichtverbreitungspolitik. Dem werden dieErgebnisse der diesjährigen Überprüfungskonferenz zumNichtverbreitungsvertrag nicht gerecht. Denn das Verspre-chen zur Abrüstung wurde wieder nicht eingelöst. Der Er-folg, dass wieder ein gemeinsames Abschlussdokument zu-stande gekommen ist, bedeutet vor allem die Rettung desNichtverbreitungsvertrages an sich, aber noch keinen Fort-

schritt für die in Artikel VI des Vertrages vor 42 Jahren ver-einbarte Abrüstung. Das Fehlen eines Zeitplanes für dieUmsetzung der Aktionen, die das Abschlussdokument be-schreibt, ist das falsche Signal der Atomstaaten gegenüberder Mehrheit der Staaten, die sich im Nichtverbreitungsver-trag auf den Verzicht auf Atomwaffen verpflichtet haben.Um die Staaten, die technisch sofort zur nuklearen Rüstungin der Lage wären, weiterhin von Atomwaffenprogrammenabzuhalten, müssten die Atomstaaten ihre Abrüstungsab-sicht endlich mit konkreten Zusagen untermauern. Zur Ver-hinderung von nuklearer Aufrüstung und der Verbreitungvon Atomwaffen reicht es nicht aus, längst Vereinbartes er-neut zu bekräftigen.

Wichtige Zwischenschritte wie die Aufforderung zurVerringerung der Rolle und Bedeutung von Atomwaffen inSicherheitskonzepten und Strategien bleiben im Abschluss-dokument der Überprüfungskonferenz unverbindlich. Be-sonders enttäuschend ist, dass eine Vereinbarung über denkurzfristigen Abzug amerikanischer Atomwaffen aus nicht-nuklear gerüsteten europäischen Staaten wie Deutschlandebenso fehlt wie die Verpflichtung der Atomstaaten, dieModernisierung ihrer Arsenale zu beenden, die Produktionmilitärisch nutzbaren Spaltmaterials einzustellen und dievorhandenen Vorräte internationaler Kontrolle zu unterstel-len.

Die internationale Staatengemeinschaft steht jetzt vor derHerausforderung, für den Weg zur tatsächlichen Abschaf-fung der Atomwaffen einen neuen Rahmen zu schaffen. Mitdiesem Ziel haben sich 118 der 190 Staaten bei der Überprü-fungskonferenz im Mai in New York für die Aufnahme vonVerhandlungen über eine Atomwaffenkonvention ausge-sprochen. Vorbild dafür sind die Chemiewaffenkonventionund der Vertrag von Ottawa zum Verbot von Antipersonen-minen.

Die Bundesregierung sollte diesen Weg unterstützen undsich dafür einsetzen, sobald wie möglich mit multilateralenVerhandlungen über einen Vertrag zu beginnen, der dieüberprüf-bare Abschaffung der Atomwaffen transparentund konkret in einem festen Zeitrahmen re-gelt. Denn imBeginn internationaler Verhandlungen über eine Atomwaf-fenkonvention liegt eine neue Chance, die Gefahren, die vonder Existenz nuklearer Massenvernichtungsmittel ausgehen,zu bannen und diese Waffen vollständig abzuschaffen.

Nr. 145*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zum Ausbau des Frei-willigendienstes. 

Vom 10. November 2010.

Die Synode der EKD setzt sich im Zusammenhang mitder geplanten Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivil-dienstes dafür ein, Möglichkeiten des freiwilligen Diensteszu stärken sowie die Möglichkeiten auszubauen, jungeMenschen für dieses Engagement zu gewinnen.

Die Synode der EKD fordert,

– die bestehenden Jugendfreiwilligendienste wie das Frei-willige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologi-sche Jahr (FÖJ) auszubauen und zu stärken, dazu gehö-ren auch vielfältige im evangelischen Raum entstandeneFormen des Freiwilligendienstes wie das diakonischeJahr, das Bethel-Jahr etc.,

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346 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

– den Grundsatz der Subsidiarität zu beachten und kon-kurrierende Doppelstrukturen durch den vom BMFSFJgeplanten Bundesfreiwilligendienst zu vermeiden,

– die Finanzierung des FSJ/FÖJ mit dem neuen Bundes-freiwilligendienst zu verstärken und gleich zu stellen,

– die Durchführung dieses Dienstes über die bestehendenStrukturen der Freiwilligendienste durch die freien Trä-ger zu gewährleisten,

– die Ausgestaltung des neuen Dienstes an den Jugend-freiwilligendiensten zu orientieren, den Bildungscharak-ter der Freiwilligendienste zu erhalten und im neuenBundesfreiwilligendienst zu verankern,

Die Synode der EKD bittet den Rat der EKD, erneut beider Bundesregierung vorstellig zu werden, um eine Gesamt-strategie für den Ausbau der unterschiedlichen Freiwilligen-dienste im In- und Ausland zu entwickeln. Junge Menschensollen in allen Freiwilligendiensten gleich behandelt wer-den, deshalb erwartet die Synode, dass das im Koalitions-vertrag festgeschriebene Freiwilligendienststatusgesetz so-wie ein einheitlicher Kindergeldbezug umgesetzt werden.Für alle jungen Freiwilligen, die ins Ausland gehen, soll biszur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Wei-terzahlung des Kindergeldes bestehen.

Die Synode verweist in diesem Zusammenhang auf dieumfangreichen und bewährten Freiwilligendienstprogram-me evangelischer Träger im In- und Ausland, deren Arbeitund Strukturen gesichert und ausgebaut werden sollten. Siebittet den Rat der EKD zu prüfen, welchen Beitrag die EKDzu einer Stärkung evangelischer Freiwilligendienste leistenkann. Sie regt an, eine Beauftragte oder einen Beauftragtenfür Freiwilligendienste zu ernennen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 146*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zum  Paradigmen-wechsel bei Freiwilligendienste. 

     Vom 10. November 2010. 

Die geplante Aussetzung der Wehrpflicht und die Einfüh-rung eines freiwilligen Wehrdienstes stellen einen Paradig-menwechsel dar. Es ist die Stunde der Freiwilligkeit beiWehrdienst und Freiwilligendiensten.

Für junge Menschen bleibt die Entscheidung für den ei-nen oder den anderen Dienst eine Gewissensentscheidung,die der Beratung und Begleitung bedarf.

Junge Menschen sollen dabei eine echte Wahl haben. Dassetzt voraus, dass die Ausstattung in einem hohen Maße ver-gleichbar ist.

Die Synode bittet den Rat der EKD, sich bei Bundestagund Bundesregierung dafür einzusetzen, dass zukünftigüber beide Formen des freiwilligen Dienstes in gleicherWeise informiert und dafür geworben wird.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 147*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  Förderung  desmännlichen  Nachwuchses  für  pädagogischeund sozialen Berufen. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet die Landeskirchen, sich künftig regel-mäßig als Kooperationspartner für den Jungen-Zukunfts-tag »Boy’s Day« zur Verfügung zu stellen, der am 14. April2011 erstmals bundesweit stattfindet und das Interesse anerzieherischen und sozialen Berufen erhöhen soll.

Sie sollen die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungenin kirchlicher und diakonischer Trägerschaft darüber infor-mieren und für deren aktive Beteiligung an der Initiativewerben.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 148*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zu  Regelsätzen  fürMenschen mit Behinderung. 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, in der Debatte um die(Neu-)Bemessungen der Leistungen nach § 20 SGB II beiden Verantwortlichen in Parlament und der Bundesregie-rung auf Folgendes hinzuwirken:

Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (beson-ders in der Gruppe der erwachsenen Leistungsberechtigten,die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushaltanderer Personen leben) sollen die volle Höhe des ALG II-Regelsatzes für Erwachsene erhalten. Dies muss neben be-hinderten Menschen auch für pflegebedürftige Menscheni.S.v. § 61 SGB XII gelten. Eine Kürzung der Leistungen(auf Höhe der Regelbedarfsstufen 2 und 3) darf nicht statt-finden.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 149*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zu  Gerechtigkeit  fürArme und Migranten. 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, sich bei der Bundes-regierung und den Fraktionen der im Bundestag vertretenenParteien dafür einzusetzen, dass

– Asylbewerbern die Arbeitsaufnahme während ihres An-erkennungsverfahrens ermöglicht und erleichtert wird,

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 346

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 347

– das Asylbewerberleistungsgesetz abgeschafft wird, hilfs -weise kurzfristig eine Erhöhung der seit Einführung desGesetzes im Jahr 1993 nicht mehr angepassten Leis-tungssätze gewährt wird.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 150*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zur rentenrechtlichenSituation nach DDR-Recht Geschiedener. 

     Vom 10. November 2010. 

Aus dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden unddurch den Einigungsvertrag bestätigten Rentenrecht derDDR folgt, dass auch heute den in der DDR bzw. dem Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geschiedenenEhegatten weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Ver-sorgungsausgleich zusteht. Viele von diesen – vor allemFrauen, die sich neben Arbeit der Familie und Kindererzie-hung gewidmet haben – leiden unter der dadurch ausgelös-ten sozialen Härte; sie haben nur sehr geringe oder gar keineRentenansprüche und sind in ihrer letzten Lebensphase aufSozialleistungen angewiesen.

Die Synode unterstützt mit Nachdruck alle Bemühungen,die von vielen Betroffenen als existentielle Not und gesell-schaftliche Stigmatisierung erlebte Situation zu beenden.

Die Synode begrüßt die derzeitigen Bemühungen desBundesrates hinsichtlich der Verbesserung der rentenrecht-lichen Situation der in der DDR bzw. den neuen Bundeslän-dern vor dem 1. Januar 1992 Geschiedenen. Sie bittet denRat der EKD, sich bei Bundestag und Bundesregierung füreine zügige Änderung einzusetzen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 151*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zum  GesamtkonzeptElbe. 

     Vom 9. November 2010. 

Die Synode begrüßt das »Positionspapier zur Zukunft derElbe« vom 10. Juni 2010 (siehe Anlage), auf das sich sechsElbanrainerlandeskirchen in einem intensiven Beratungs-prozess geeinigt haben, und dankt allen daran Beteiligten.Sie bittet den Rat der EKD, diese Landeskirchen bei ihrenBemühungen zum Erhalt und zur zukunftsorientierten Ent-wicklung der Elbelandschaft mit allen Kräften zu unterstüt-zen.

H a n n o v e r , den 9. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Anlage:  Positionspapier der Elbanrainerlandeskirchenzur Zukunft der Elbe vom 10. Juni 2010

Positionspapier der Elbanrainerlandeskirchenzur Zukunft der Elbe vom 10. Juni 2010

Die Elbe prägt Landschaft und Kultur in weiten TeilenDeutschlands. Die unterzeichnenden Landeskirchen sehensich gemeinsam in der Verantwortung, Zukunftsperspekti-ven für Mensch und Natur entlang der Elbe zu wahren. DieErde ist als Teil der Schöpfung dem Menschen anvertraut,sie zu bewahren und zu gestalten (Gen 1,28; 2,15). DieserAuftrag erscheint mitunter als in sich widersprüchlich. Abergerade die Elbe in ihrer heutigen Gestalt zeigt, wie Men-schen durch verantwortungsvollen Umgang mit Wissen undtechnischem Können Lebensräume gestalten und erhaltenkönnen. Aktuelle Probleme wie die Erosion der Flusssohleam Mittellauf der Elbe zeigen, wie sensibel ein solches Sys-tem ist. Die mit großer Intensität geführten Diskussionenüber Für und Wider baulicher Maßnahmen demonstrierendie Emotionalität des Themas aber auch die Bedeutung derElbe für das Selbstverständnis der sie umgebenden Regio-nen und ihrer Bewohner.

Wir sind der Überzeugung, dass ein tragfähiges Zu-kunftskonzept für die Elbe nur im konzertierten Vorgehenaller Beteiligten erfolgreich erstellt werden kann. Wir bittendie Bundesregierung, sich diese Aufgabe zu Eigen zu ma-chen.

Gemeinsam erklären wir:

– Vor dem Hintergrund der gewachsenen Einsicht in diegesamtgesellschaftliche Bedeutung des Umwelt-, Na -tur- und Klimaschutzes fordern wir die Überprüfung derPlanungen und Baumaßnahmen auf der Basis der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der EU-Wasserrah-menrichtlinie.

– Aus ökonomischer Perspektive ist die Elbe von vielfälti-ger Bedeutung. In den betroffenen Regionen sind Unter-nehmen und somit Arbeitsplätze vom Fluss abhängig.Die Belange von Güterverkehr, Schifffahrt, Hafen-,Tourismus, Land- und Forstwirtschaft, Wasserkraft-werksbetreibern sowie der Fischereiwirtschaft müssenin einer makroökonomischen Betrachtung gemeinsambetrachtet und unter Berücksichtigung der ökologischenFolgekosten abgewogen werden.

– Wir erwarten die öffentliche Zurückweisung der Forde-rungen nach einem weiteren Ausbau der Elbe durchStaustufen oder Wehre seitens der Bundesregierung undeine diesbezügliche Abstimmung mit den Bundeslän-dern sowie allen beteiligten Behörden.

– Wir begrüßen die Bemühungen, der Vertiefung desFlussbettes durch Sohlerosion entgegen zu wirken undfordern die Konzentration der Kompetenzen und Res-sourcen der zuständigen Behörden auf die Weiterent-wicklung und Durchführung des Sohlstabilisierungs-konzeptes und auf den Hochwasserschutz.

– Wir hinterfragen die ökonomische Notwendigkeit einerweiteren Vertiefung der Unterelbe und befürchten, dasssich die negativen ökologischen Folgen der bisherigenVertiefungen bei einer weiteren Vertiefung verschärfenwerden. Wir fordern dementsprechend den Bund unddie beteiligten Länder auf, die Planungen auf ihre volks-wirtschaftliche und ökologische Bedeutung zu überprü-fen und möglichst von einem weiteren Ausbau der Unte-relbe Abstand zu nehmen.

– Wir bitten die Bundesregierung um die Einsetzung einerressortübergreifenden Planungsgruppe von Bundes- und

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 347

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348 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Landesbehörden unter Einbeziehung von Interessens-verbänden und Organisationen zur Entwicklung einesGesamtkonzeptes für die Elbe.

beschlossen von:Ev.-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,Ev.-lutherische Landeskirche Hannovers, Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,Ev. Kirche in Mitteldeutschland,Ev. Landeskirche Anhalts,Ev.-Lutherische Landeskirche Sachsens

Nr. 152*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in Deutschland  zu  den Millenniums-entwicklungszielen 2015. 

Vom 10. November 2010. 

Die Synode dankt dem Rat der EKD und der deutschenBischofskonferenz für ihre gemeinsame Erklärung zu denMillenniumsentwicklungszielen anlässlich der Weltarmuts-konferenz Ende September 2010 und teilt deren Einschät-zung, dass die Bilanz zehn Jahre nach den Beschlüssen desMillenniumsgipfels ernüchternd ist.

Sie begrüßt die Rücknahme der angekündigten Kürzun-gen bei der Zuwendung für den Globalen Fonds zur Be-kämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria und hofft,dass die Bundesregierung diesen Fonds der UN auch weiter-hin wie zugesagt unterstützt.

Sie schließt sich der Forderung des Rates der EKD an,dass noch viel mehr getan werden muss, um der Erreichungder Entwicklungsziele bis zum Jahr 2015 näher zu kommen.Insbesondere erwartet die Synode, dass die Bundesregie-rung

1) einen Aktionsplan mit konkreten und messbaren Schrit-ten entwickelt, der die Beiträge Deutschlands für dieMillenniumsziele bis 2015 beschreibt,

2) ihrer Verpflichtung, 0,7 % des Bruttoinlandprodukts fürstaatliche Entwicklungszusammenarbeit einzusetzen,nachkommt,

3) eine Finanztransaktionssteuer einführt und die hierbeierzielten Erträge für Projekte einsetzt, die in den Ent-wicklungsländern die Folgen der Finanz-, Wirtschafts-und Klimakrise mindern,

4) Maßnahmen – auch im Rahmen der Europäischen Union – ergreift, die den weiteren subventionierten Ver-trieb von Überschussproduktionen aus der industriali-sierten Land- und Ernährungswirtschaft in die sich ent-wickelnden Länder, die die Existenz der dortigen bäuer-lichen Landwirtschaft gefährdet, endgültig unterbinden,

5) auf Maßnahmen drängt, die den großflächigen Ankaufvon Land durch ausländische Regierungen oder interna-tionale Konzerne, die zu einer Zerstörung der Lebens-grundlagen führen und die Ernährungssicherheit der Be-völkerung untergraben, durch internationale Regeln undRahmenbedingungen zu unterbinden.

Die Synode dankt den Entwicklungswerken Brot für dieWelt und Evangelischer Entwicklungsdienst und deren Part-nern für ihren kompetenten und engagierten Einsatz imKampf gegen Armut und Ungerechtigkeit.

Sie begrüßt die Einführung einer KED-Umlage zur Absi-cherung dieser wichtigen Gemeinschaftsaufgabe aller evan-gelischen Landeskirchen sowie der Freikirchen. Die Synodebittet die Gemeinden, in ihrem vielfältigen Einsatz für Ar-mutsbekämpfung und mehr weltweiter Gerechtigkeit nichtnachzulassen und sich an den entsprechenden Aktionen undKampagnen der Entwicklungs- und Missionswerke zu be-teiligen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 153*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  Umsetzung  derArmutsbekämpfungsziele  der  »Europa  2020Strategie«.

     Vom 10. November 2010. 

Am 17. Juni 2010 haben sich die europäischen Staats-und Regierungschefs zur Überwindung der Finanz- undWirtschaftskrise auf die sogenannte »Europa 2020 Strate-gie« für innovatives, nachhaltiges und integratives Wachs-tum in der Europäischen Union geeinigt. In diesem Zu -sammenhang wurde u.a. beschlossen, bis 2020 mindestens20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und sozialenAusgrenzung zu bewahren, wobei es den Mitgliedstaatenfreigestellt ist, ihre nationalen Armutsbekämpfungsziele aufder Grundlage der am besten geeigneten Indikatoren (Ar-mutsrisiko, materielle Deprivation, und Erwerbslosenhaus-halt) und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegeben-heiten und Prioritäten festzulegen.

Die Synode bittet den Rat der EKD, sich gemeinsam mitdem Diakonischen Werk gegenüber der Bundesregierungdafür einzusetzen, dass in dem zum Frühjahrsgipfel 2011vorzulegenden deutschen »Nationalen Reformprogramm«,um die Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit zu errei-chen, die Schaffung sogenannter »guter« Beschäftigung unddie Vermeidung prekärer Beschäftigungsverhältnisse ange-strebt werden sollte.

Zudem sollte angesichts des komplexen Charakters vonArmut darauf hingewirkt werden, dass Deutschland auchseinen Beitrag dazu leistet, im Rahmen der Umsetzung der»Europa 2020 Strategie« Armutsbekämpfung umfassend zubetreiben. Auch Menschen, die aufgrund sozialer Risiken,Alter, Behinderung, Krankheit oder ihrer Herkunft am Ar-beitsmarkt nur eingeschränkte Chancen haben, sollen trag-fähige Lebens- und Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet wer-den.

Insbesondere möge der Rat der EKD gegenüber der Bun-desregierung darauf hinwirken, dass das »Nationale Re-formprogramm« Maßnahmen vorsieht, die darauf abzielen,die bestehende Kinderarmut zu mindern, die »Vererbung«von Armut zu stoppen und neue Armut zu verhindern.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 348

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 349

Nr. 154*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zu den Verhandlungenzum EU-Indien-Freihandelsabkommen. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, sich gegenüber derEuropäischen Kommission dafür einzusetzen, dass das ge-plante Freihandelsabkommen zwischen der EuropäischenUnion und Indien keine Regelungen enthält, die die Versor-gung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, mit lebensnot-wendigen Generika beeinträchtigen oder sogar verhindernkönnen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 155*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in Deutschland  zum Referendum  imSudan. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, anlässlich des anste-henden Referendums am 09.01.2011, in dem der Süden desSudans über die Zukunft des Verbleibs im Sudan entschei-det, sich bei der Bundesregierung in ihrer Funktion als Garantiemacht des umfassenden Friedensabkommens von2005

– nachhaltig für dessen Einhaltung, insbesondere für dieDurchführung des Referendums einzusetzen und

– entsprechende personelle und finanzielle Maßnahmenggf. kurzfristig einzuleiten.

Die Synode begrüßt das große Engagement der kirchlichenHilfswerke, des Rates der EKD und dessen Beauftragten fürden Sudan und bittet darum, sich auch weiterhin für den Su-dan einzusetzen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 156*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in Deutschland  zur Kooperation mitLibyen im Bereich des Flüchtlingsschutzes. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode erinnert an ihre Beschlüsse vom 7. Novem-ber 2007 und vom 5. November 2008, die sich mit dem Thema des europäischen Flüchtlingsschutzes und der Si -tuation von Asylsuchenden an den südlichen EU-Außen-grenzen befassten.

Am 5. Oktober 2010 hat die Europäische Union Vorver-handlungen für ein Rahmenabkommen mit Libyen aufge-nommen, die u.a. auf eine Kooperation im Bereich der Mi-

grationskontrolle zielen und Libyen in Aussicht stellen, dasLand bei der Sicherung seiner südlichen Landesgrenze zuunterstützen. Der Freundschaftsvertrag zwischen Italien undLibyen, der Italien seit 2009 zur finanziellen Unterstützungder libyschen Regierung und Libyen u. a. zur Rücknahmevon Migranten und Schutzsuchenden verpflichtet, hat dazugeführt, dass die Anzahl der Asylsuchenden und Migranten,die an der italienischen Küste landen, drastisch zurückge-gangen ist. Libyen hat jedoch die Genfer Flüchtlingskon-vention nicht ratifiziert, es unterhält kein Asylsystem underlaubt UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Verein-ten Nationen) nur sehr eingeschränkt, sein Mandat wahrzu-nehmen. Menschenrechtsorganisationen berichten von will-kürlichen Inhaftierungen, Misshandlungen und Vergewalti-gungen von Migranten und Schutzbedürftigen in Haft sowievon Aussetzungen im südlichen libyschen Grenzgebiet.

Die Synode bittet den Rat der EKD, europäische Insti -tutionen und die Bundesregierung angesichts der Verhand-lungen mit Libyen auf die Gefahren des Prozesses der Ex-ternalisierung des Flüchtlingsschutzes hinzuweisen, der dieVerantwortung für die Aufnahme von Asylsuchenden vonden EU-Mitgliedstaaten hin zu Drittstaaten verlagert. In die-sem Zusammenhang fordert sie gemeinsam mit unserenökumenischen Partnern und insbesondere der Föderationevangelischer Kirchen Italiens,

– Aufgaben der Migrations- und Grenzkontrolle sowie desFlüchtlingsschutzes nicht auf Libyen zu übertragen,

– Libyen gegenüber auf die Einhaltung von Menschen-rechten von Migranten zu drängen und die Praxis derwillkürlichen Inhaftierung nicht fortzusetzen,

– von Libyen zu verlangen, Menschenrechtsorganisatio-nen regelmäßig Zugang zu seinem Hoheitsgebiet undinsbesondere zu den Gefängnissen zu ermöglichen so-wie UNHCR zu erlauben, sein Mandat in vollem Um-fang auszuüben,

– Möglichkeit für Schutzsuchende zu schaffen, über dienationalen Botschaften der Mitgliedstaaten in ihren Her-kunftsländern bzw. der Region Zugang zum Asylverfah-ren zu erhalten.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 157*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zur  EuropäischenGrenzschutzagentur FRONTEX. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode begrüßt, dass die Europäische Kommissionin ihrem Vorschlag zur Überarbeitung der FRONTEX-Ver-ordnung vom Februar 2010 die Bedeutung der Grundrechte,insbesondere des Asylrechts, bei der Schulung von FRON-TEX-Beamten betont und bei Einsätzen eine striktereGrundrechtsbindung vorsieht.

Angesichts der weiterhin besorgniserregenden Berichtevon Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzenbittet die Synode den Rat der EKD, sich gegenüber den EU-Institutionen dafür einzusetzen, dass der Menschenrechts-schutz an den Außengrenzen weiter verbessert wird.

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 349

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350 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Dazu gilt es, insbesondere darauf hinzuwirken, dass

– verbindliche Leitlinien für FRONTEX-Einsätze ge-schaffen werden,

– auch die Identifikation von Flüchtlingen und deren Zu-gang zu internationalem Schutz Teil der Ausbildung derGrenzschutzbeamten sein muss,

– bei der Entwicklung und Umsetzung der Schulungsmaß-nahmen Organisationen der Zivilgesellschaft stärkerkonsultiert und einbezogen werden,

– ein unabhängiges Monitoring-System zur Beobachtungder FRONTEX-Einsätze eingerichtet wird, um die EU-Institutionen über die Einhaltung von Europa- und Völ-kerrecht, insbesondere von Grund- und Menschenrech-ten bei den Aktionen regelmäßig zu unterrichten.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 158*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zu Inklusion und Ge-meindearbeit. 

Vom 10. November 2010. 

1. Die Synode der EKD bittet den Rat der EKD, eine ge-meinsame Arbeitsgruppe von EKD (federführend),Bundesverband Ev. Behindertenhilfe und DW EKD zubeauftragen, eine Handreichung für die Kirchengemein-den, diakonischen Dienste und Einrichtungen zum The-ma »Inklusion und Gemeindearbeit« zu erarbeiten. DerRat der EKD wird gebeten zu prüfen, inwieweit die Ein-setzung einer Strategiegruppe von EKD und DW EKDund BeB zur Umsetzung der Ziele der UN-Konventionin Kirche und Diakonie sinnvoll ist.

2. Die Synode der EKD bittet den Rat der EKD, das Thema»Menschenrecht auf Inklusion« theologisch zu bearbei-ten und zu würdigen und in seinen praktischen Konse-quenzen für unsere Kirche zu bedenken.

3. Die Synode der EKD bittet die Gemeinden, Einrichtun-gen und Werke, sich bei den örtlichen Teilhabeplanun-gen für Menschen mit Behinderungen und psychischenErkrankungen auf kommunaler Ebene einzubringen.

4. Der Rat der EKD wird gebeten, der Synode bei dernächsten Tagung zu berichten.

Hannover, den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 159*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zu Eckpunkten für dasSchulsystem  und  bildungspolitischen  Rah-menbedingungen. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, sich bei den Minis-terpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder nach-drücklich dafür einzusetzen, dass diese sich auf bildungspo-litische Rahmenbedingungen und gemeinsame Eckpunktefür das Schulsystem verständigen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 160*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zum  Frauenstudien-und -bildungszentrum. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode erinnert an ihren Beschluss der 2. Tagung der11. Synode in Ulm und bittet den Rat der EKD, die Synodeüber die Ergebnisse der Überprüfung der strukturellen Ent-scheidungen in Bezug auf das FSBZ baldmöglichst zu infor-mieren und Wege zu suchen, damit das FSBZ den ihm über-tragenen Auftrag angemessen wahrnehmen kann.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 161*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in Deutschland zu Instrumenten undMaßnahmen  zur  Förderung  der  Gleichstel-lung von Frauen und Männern in den Dienst-stellen, Einrichtungen und Werken der EKD. 

Vom 10. November 2010.

Die Synode bittet den Rat der EKD,

1) Vorschläge für wirksame Instrumente zur Förderung derGleichstellung in den Dienststellen, Einrichtungen undWerken der EKD zu erarbeiten und

2) Vorschläge für Maßnahmen zur Förderung einer ge-schlechtergerechten Gremienbesetzung zu entwickeln.

Die Vorschläge sollen bei der 4. Tagung der 11. Synodevorgelegt werden.

An der Erarbeitung der Vorschläge sollen Personen ausder Synode sowie die Frauen- und Männerarbeit beteiligtwerden.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 350

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 351

Nr. 162*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche in Deutschland zum Catholicabereichder EKD. 

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, unter Beteiligung dergliedkirchlichen Zusammenschlüsse den Catholicabereichals Aufgabe der gesamten EKD institutionell zu ordnen.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 163*   Beschluss  der  11.  Synode der EvangelischenKirche  in  Deutschland  zum  Reformprozess»Kirche  im  Aufbruch«-  Gleichstellung  imLeitungshandeln der Kirche.

     Vom 10. November 2010. 

Die Synode bittet den Rat der EKD, den »Beirat für Lei-tungshandeln in der evangelischen Kirche« zu beauftragen,sich neben den bislang definierten Fragestellungen mit denErgebnissen des Berichts zum Stand der Gleichstellung vonFrauen und Männern in den Diensten, Einrichtungen undWerken der EKD befassen.

Zur 4. Tagung der 11. Synode sollen wirksame Instru-mente zur Förderung von Gleichstellung vorgestellt werden.

H a n n o v e r , den 10. November 2010

Die Präses der Synodeder Evangelischen Kirche in Deutschland

Katrin G ö r i n g - E c k a r d t

Nr. 164*   Dritte Verordnung über das Inkrafttreten desVerwaltungsverfahrens-  und  -zustel lungsge -setzes der Evangelischen Kirche  in Deutsch-land (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009. 

     Vom 3. Dezember 2010.

Aufgrund von Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 der Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnetder Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:

§ 1

(1) Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 3334) tritt am1. Januar 2011 in Kraft in

– der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schle-sische Oberlausitz,

– der Bremischen Evangelischen Kirche,

– der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,

– der Lippischen Landeskirche,

– der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,

– der Pommerschen Evangelischen Kirche,

– die Evangelische Landeskirche in Württemberg.

(2) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hanno-vers tritt das Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern derKirchensenat der Evangelisch-lutherischen LandeskircheHannovers zustimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2010 in Kraft.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 165*   Dritte  Verordnung  über  das  Inkrafttreten des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsor-gegeheimnisses  (Seelsorgegeheimnisgesetz  –SeelGG) vom 28. Oktober 2009. 

     Vom 3. Dezember 2010. 

Aufgrund Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 der Grundordnungder Evangelischen Kirche in Deutschland verordnet der Ratder Evangelischen Kirche in Deutschland:

§ 1

(1) Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheim-nisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Okto-ber 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) tritt am 1. Januar 2011

– in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,

– in der Evangelisch-reformierten Kirche,

– in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Meck-lenburgs,

– in der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kir-che,

– in der Pommerschen Evangelischen Kirche,

– in der Evangelischen Kirche von Westfalen,

– in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

in Kraft.

(2) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hanno-vers tritt das Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern derKirchensenat der Evangelisch-lutherischen LandeskircheHannovers zustimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2010 in Kraft.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 351

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352 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 166*   Erste Verordnung über das Inkrafttreten desVerwaltungsgerichtsgesetzes der EKD. 

     Vom 3. Dezember 2010. 

Aufgrund von Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 der Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnetder Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:

§ 1

Das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 10. No-vember 2010 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft in

– der Evangelischen Landeskirche Anhalts,

– der Evangelischen Kirche von Westfalen und

– der Union Evangelischer Kirchen in der EvangelischenKirche in Deutschland für die Union selbst.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2010 in Kraft.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 167*   Berufung der Mitglieder der Disziplinarkam-mer  bei  dem  Kirchengericht  der  Evangeli-schen Kirche in Deutschland. 

     Vom 3. Dezember 2010. 

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruftgemäß § 50 Absatz 3 des Disziplinargesetzes der Evangeli-schen Kirche in Deutschland für die Amtszeit vom 1. Januar2011 bis zum 31. Dezember 2016 nachfolgende Mitgliederder Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evange-lischen Kirche in Deutschland:

Vorsitzender Richter: Staatsanwalt Colin Arnold,Hannover

1. Stellvertretung: N.N.

2. Stellvertreter: Rechtsanwalt und NotarDr. jur. Ulf Kapahnke, Wolfenbüttel

Ordiniertes Mitglied,  Richter: Oberlandeskirchenrat

Michael Wöller, Hannover

1. Stellvertreter: Direktor des DiakonischenWerkes der Ev.-luth. Landes-kirche Hannovers Dr. Chris-toph Künkel, Seevetal

2. Stellvertreter: Pfarrer Johannes Koch, Rhüden

Rechtskundiges Mitglied,Richterin: Richterin am Amtsgericht

Ingrid Sell, Northeim

1. Stellvertreterin: Oberkirchenrätin HeidrunBöttger, Hannover

2. Stellvertreterin: Assessorin und Geschäftsfüh-rerin Dagmar Reiß-Fechter,Nürnberg

Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des höheren Dienstes:  Oberkirchenrat Gebhard

Dawin, Kiel

1. Stellvertreterin: KirchenoberrechtsdirektorinErna Dörenbecher, Karlsruhe*

2. Stellvertreter: Oberkirchenrat Dr. MatthiasTriebel, Kiel*

Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes: Kirchenverwaltungsober -

amtsrat Harald Dörner, Ratingengen

1. Stellvertreter: Dipl. VerwW-FH- Kirchen-oberamtsrat Bernd Feld,Karlsruhe

2. Stellvertreter: Oberamtsrat Gottfried Heselich, Poing

Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des mittleren Dienstes: Landeskirchenamtsinspektor

Dieter Klein, Ratingen

1. Stellvertreter: Amtsinspektor DieterSchwarzenberg, München

2. Stellvertreterin: Kirchenamtsinspektorin Ulrike Zachmann, Karlsruhe

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

* Mitglieder, die der Disziplinarkammer in der ablaufenden Amts-zeit noch nicht angehörten

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 352

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 353

Nr. 168*   Berufung  der  Mitglieder  der  Verwaltungs-kammer bei dem Kirchengericht der Evange-lischen Kirche in Deutschland. 

     Vom 3. Dezember 2010. 

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruftgemäß § 5 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes derEKD für die Amtszeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-zember 2016 die in der Übersicht genannten Mitglieder derVerwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD.

Amt Mitglied Stellvertretung

Vorsitzender Detlef Postel siehe 1. und 2.Richter geb. 1960 rechtskundige

Richter, BeisitzerVG Berlin

Rechtskundige 1. Hannelore 1. Johannes JanusBeisitzer Kaiser geb. 1970

geb. 1953 Richter,Präsidentin, OVG BerlinVG Hannover

2. Dr. Dirk Dunk-hase geb. 1969 Richter, OLG Oldenburg

2. Uwe Heide-  1. Dr. Frank mann  Hartmanngeb. 1952 geb. 1959Vorsitzender Notar, GörlitzRichter, VG Kassel 2. Dr. Sabine

Ferbergeb. 1968Richterin, OLG Celle

Theologischer Jürgen Tobies 1. Gerd SimmankBeisitzer geb. 1963 geb. 1960

Kreisober- Pfarrer, EKBOpfarrer, Anhalt

2. Dr. ChristophVogelgeb. 1966Oberkirchenrat,EKBO

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 169*   Berufung der Mitglieder des Verwaltungsse-nats bei dem Kirchengerichtshof der Evange-lischen Kirche in Deutschland.

     Vom 3. Dezember 2010. 

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruftgemäß § 5 Absatz 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 des Verwaltungsge-richtsgesetzes der EKD für die Amtszeit vom 1. Januar 2011bis zum 31. Dezember 2016 die in der Übersicht genanntenMitglieder des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichts-hof der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Amt Mitglied Stellvertretung

Vorsitzender Dr. Stephan siehe 1. und 2.Richter Gatz  rechtskundige

geb. 1955 BeisitzerRichter, BVerwG

Rechtskundige  1. Werner 1. Dr. Otto Beisitzer Neumann Mallmann

geb. 1953 geb. 1945Vorsitzender VorsitzenderRichter, Richter,BVerwG BVerwG

2. Jürgen Kippgeb. 1946Präsident, OVGBerlin-Brandenburg

2. Prof. Dr. Tho- 1. Kerstin mas Wagenitz Schippergeb. 1945 geb. 1964Richter a.D. Richterin, BGH, BVerwGSprockhövel

2. Christiane Ehrickegeb. 1947Richterin, OVGBerlin-Brandenburg

Theologischer Wolfgang 1. RoswithaBeisitzer Barthen  Alterhoff

geb. 1945 geb. 1945Superintendent Prälatin i.R.,i. R., Berlin Bad Hersfeld

2. Michael Krausegeb. 1967Superintendent,EKvW

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 353

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354 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Nr. 170*   Zustimmung zur Begründung der Zuständig-keit  des  Verwaltungsgerichtshofs  der  EKDfür die Ev. Landeskirche in Baden.

Vom 3. Dezember 2010. 

Der Rat stimmt gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengerichts-gesetzes der EKD zu, dass die Ev. Landeskirche in Badenden Verwaltungsgerichtshof der EKD durch das KirchlicheGesetz zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über die Ord-nung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit als zustän-diges Gericht für Revisionsverfahren ab dem 1. Januar 2011bestimmt.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 171*   Zweite  Verordnung  zur  Änderung  der  Ver-ordnung über die Kammern und Senate beiden Kirchengerichten der Evangelischen Kir-che in Deutschland.

     Vom 3. Dezember 2010. 

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Kirchengerichtsgesetzesder Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November2003 (ABl. EKD S. 409) und § 2 Absatz 3 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschlandvom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 330) verordnet derRat der Evangelischen Kirche in Deutschland:

Artikel 1

Die Verordnung über die Kammern und Senate bei denKirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschlandvom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 416), geändert durchVerordnung vom 8. Oktober 2010 (ABl. EKD S. 284), wirdwie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort »drei« durch das Wort»vier« ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-gefügt:

»2. Kirchengericht der Evangelischen Kirchein Deutschland – Verwaltungskammer –, »

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden dieNummern 3 und 4.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort »vier« durch das Wort»fünf« ersetzt.

b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

»3. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche inDeutschland – Verwaltungssenat –,«

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 172*   Mitteilung über die Besetzung des Gemeinsa-men Senats in Disziplinarsachen bei dem Kir-chengerichtshof der EKD. 

     Vom 1. Dezember 2010. 

Der Rat der EKD hat in seiner Sitzung am 8. Oktober2010 die Zusammenführung des Unierten und des Refor-mierten Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchenge-richtshof der EKD unter der Bezeichnung »GemeinsamerSenat in Disziplinarsachen« beschlossen.

Besetzung des Gemeinsamen Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof 

der EKD (Amtszeit bis 31.12.2013, Stand: 1. Januar 2011)

Vorsitzender Richter: Rechtsanwalt und NotarHartmut Wiesinger, Lage

1. Stellvertreter: Präsident des Oberverwal-tungsgerichts Dr. MichaelBenndorf, Bovenden

2. Stellvertreter: Kirchenrechtsdirektor Hen-ning Boecker, Düsseldorf

Ordinierte Richterin: Superintendentin Karin Dembek, Kevelaer

1. Stellvertreterin: Pfarrerin Bettina Hanke-Postma, Blomberg

2. Stellvertreter: Pastor Reiner Rohloff, Emlichheim

Nichtordinierter Richter: Rechtsanwalt Dirk de Boer,Bad Bentheim

1. Stellvertreterin: Präsidentin des Landes -arbeitsgerichts Birgit Willikonsky,

Reppenstedt

2. Stellvertreter: Jakuszeit, Reinhard, Magdeburg

Richterin in Verfahren gegen Kirchenbeamtinnen u. -beamte d. höheren Dienstes: Rechtsanwältin Angela

Schafmeister, Detmold

1. Stellvertreter: Oberregierungsrat RolandJürgensmeier, Hannover

2. Stellvertreterin: Studienrätin Dorte Biem,Wuppertal

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 354

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 355

Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamtinnen u. -beamte d. gehobenen Dienstes: Stadtoberamtsrat Dieter

Mansholt, Emden

1. Stellvertreterin: Amtfrau i. K. Maja Schneider, Detmold

2. Stellvertreterin: Landeskirchen-AmtsrätinStefanie Fritzensmeier, Bielefeld

3. Stellvertreterin: Amtfrau i. K. Karin Schulte,Detmold

Richterin in Verfahren gegen Gemeindepädagogen u. -pädagoginnen:  Gemeindepädagogin im

Pfarrdienst Steffi Gopp-Wiechel, Michendorf

1. Stellvertreter: Gemeindepädagoge Burk-hardt Petzold, Ludwigsfelde

2. Stellvertreter: Kreisjugendpfarrer ChristianWeber, Berlin

3. Stellvertreter: Gemeindepädagoge ThomasGroß, Großgörsch

4. Stellvertreter: Ordinierter Kreisgemeinde-pädagoge Dirk Lehner, Schönewald

5. Stellvertreterin: Ordinierte Gemeindepädago-gin und Referentin Annett-Petra Warschau, Madgeburg

Richter in Verfahren gegen Prediger und Predigerinnen:  Pastor Gerhard Utsch, Siegen

1. Stellvertreter: Pastor Werner Sadowski,Netphen

2. Stellvertreter: Pastor i.R. Gerhard Schieseck, Arnsberg

H a n n o v e r , den 1. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 173*   Erste  Änderung  der  Geschäftsordnung  desKirchenamtes  der  Evangelischen  Kirche  inDeutschland vom 4. November 2006. 

Vom 3. Dezember 2010. 

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hataufgrund Artikel 31 Absatz 3 der Grundordnung der Evan-gelischen Kirche in Deutschland beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Kirchenamtes der EvangelischenKirche in Deutschland vom 4. November 2006, ABl. EKD2007, S. 301, 349, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Das Kirchenamt gliedert sich in vier Hauptabtei-lungen:

Hauptabteilung I: Leitung, Recht und Finanzen

Hauptabteilung II: Kirchliche Handlungsfelder,Bildung

Hauptabteilung III: Öffentliche Verantwortung

Hauptabteilung IV: Ökumene und Auslandsarbeit

Die Hauptabteilungen sind in Abteilungen gegliedert:

in Hauptabteilung I: Abteilung 11: Leitung desKirchenamtes

Abteilung 12: Recht

Abteilung 13: Finanzen

in Hauptabteilung II: Abteilung 21: KirchlicheHandlungsfelder

Abteilung 22: Bildung

in Hauptabteilung III: Abteilung 31: ÖffentlicheVerantwortung

in Hauptabteilung IV: Abteilung 41: Ökumene

Abteilung 42: Auslandsarbeit.

Den Abteilungen sind Referate und Sachgebiete zuge-ordnet. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsvertei-lungsplan.«

2. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter »in jedemFall« durch die Wörter »in der Regel« ersetzt

3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

»Jeweils ein theologischer Vizepräsident oder eine theo-logische Vizepräsidentin leiten neben der ihnen nach§ 10 und dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenenHauptabteilung und Abteilung die Amtsstelle derVELKD oder der UEK.«

4. In § 12 Absätze 3, 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort»theologischen« das Wort »betreffenden« eingefügt.

5. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

»Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterin-nen werden nach Maßgabe eines Ratsbeschlusses durcheinen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin ihrerHauptabteilung vertreten.«

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Nr. 174*   Zweite Verordnung zur Änderung der Wahl-ordnung  zum Kirchengesetz  über Mitarbei-tervertretungen in der Evangelischen Kirchein Deutschland

     Vom 3. Dezember 2010

Aufgrund des § 11 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungs-gesetzes der EKD vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Janu-ar 2010 (ABl. EKD 2010 S. 3) verordnet der Rat der Evan-gelischen Kirche in Deutschland:

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 355

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356 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

Artikel 1

Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen 

in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeiter-vertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschlandvom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405, 1995 S. 488), in derFassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKDS. 347) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

»Inhaltsübersicht

§ 1 Durchführung der Wahl, Zusammensetzung desWahlvorstandes

§ 2 Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Ab-berufung des Wahlvorstandes

§ 3 Geschäftsführung des Wahlvorstandes

§ 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

§ 5 Wahltermin und Wahlausschreiben

§ 6 Wahlvorschläge

§ 7 Gesamtvorschlag und Stimmzettel

§ 8 Durchführung der Wahl

§ 9 Stimmabgabe durch Briefwahl

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 12 Vereinfachte Wahl

§ 13 Wahlunterlagen

§ 14 Wahl der Vertretung der Jugendlichen und derAuszubildenden

§ 15 Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinder-ten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten«

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

»Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertre-ten sein.«

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort »wer« dieAngabe »nach § 10 MVG.EKD« eingefügt und amEnde der Klammerzusatz »(§ 10 MVG)« gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

»(4) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstüt-zung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowieWahlberechtigte nach § 9 MVG.EKD als Wahlhel-fer und Wahlhelferinnen bei der Durchführung derWahlhandlung heranziehen.«

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Ȥ 2

Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes«

b) In Absatz 1 werden der Klammerzusatz »(§ 31MVG)« durch die Angabe »nach § 31 MVG.EKD«und das Wort »gebildet« durch das Wort »bestimmt«ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

»(1a) Besteht keine Mitarbeitervertretung oder istdie Frist des Absatzes 1 versäumt, so beruft dieDienststellenleitung die Mitarbeiterversammlungein. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbei-terversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.«

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) In den Fällen der Neu- oder Nachwahl derMitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit nach§ 16 Absatz 1 und 3 MVG.EKD ist unverzüglichnach § 16 Absatz 2 Satz 2 MVG.EKD von dem bis-herigen Wahlvorstand oder der Gesamtmitarbeiter-vertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bil-dung des Wahlvorstandes einzuberufen. Für die Be-stimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlunggilt Absatz 1 entsprechend.«

e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

»(3) Für die Abberufung von Mitgliedern desWahlvorstandes gilt § 17 MVG.EKD entsprechend.«

4. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe »MVG« durchdie Angabe »MVG.EKD« ersetzt.

5. § 4 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

»(1) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eineListe der nach § 9 MVG.EKD Wahlberechtigten und dernach § 10 MVG.EKD Wählbaren. Beide Listen sindmindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststel-le zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigtenin anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. BeideListen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn derWahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aus-hang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.

(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie dieDienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahl-handlung gegen die Eintragung oder Nichteintragungvon Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen schriftlich undbegründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand ent-scheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende derWahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Ent-scheidung schriftlich mit. Die Entscheidung ist abschlie-ßend.«

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Wort »vier« durch dasWort »fünf« und das Wort »ausgelegt« durchdas Wort »ausgehängt« ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort »Wahlberechtigte«durch die Wörter »und andere Wahlberechtigte,die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung inder Dienststelle beschäftigt sind,« ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c) werden die Wörter »der Ausle-gung« durch die Wörter »des Aushangs oderder sonstigen Bekanntgabe« ersetzt.

bb) In Buchstabe d) werden die Wörter »binnenzwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfü-gungstellung« durch die Wörter »bis zum Be-ginn der Wahlhandlung schriftlich und begrün-det« ersetzt.

cc) In Buchstabe f) wird der Klammerzusatz »(§ 6)«durch die Angabe »nach § 6« ersetzt.

dd) In Buchstabe g) wird der Klammerzusatz »(§ 9)«durch die Angabe »nach § 9« ersetzt.

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 356

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 357

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

»(3) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf§ 12 MVG.EKD hin zuweisen sowie auf das Erfor-dernis, dass mehr Namen vorgeschlagen werden sol-len als Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zuwählen sind.«

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort »zwei« durch das Wort»drei« und die Wörter »Auslegung oder Zurverfü-gungstellung« durch die Wörter »Aushang oder dersonstigen Bekanntgabe« ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

»(3) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12MVG.EKD auf die angemessene Berücksichtigungvon Frauen und Männern achten.«

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtig-ten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durchAushang oder in anderer geeigneter Weise bekanntzu geben.«

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz »(Ab-satz 1)« durch die Angabe »nach Absatz 1« ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort »Ersatzmitglie-der« die Angabe »nach § 1 Absatz 2« eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort »Wahlhelfer«die Wörter »und Wahlhelferinnen« eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

»Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eineStimme abgegeben werden.«

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

»Wahlberechtigte können sich zur Stimmabga-be einer Person ihres Vertrauens bedienen,wenn sie infolge einer Behinderung hierbei be-einträchtigt sind.«

bb) Folgender Satz wird angefügt:

»Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Mit-glieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvor-stands sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnendürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogenwerden.«

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

»(1a) Der Wahlvorstand kann beschließen, dassWahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räum-lich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder auf-grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnis-ses nicht am Wahlort anwesend sein können, dieBriefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden,ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigtenbedarf.«

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe »1.« durch die Anga-be »a)«, die Angabe »2.« durch die Angabe»b)« und die Angabe »3.« durch die Angabe»c)« ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter »eine Woche«durch die Wörter »einen Tag« ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort »ist« dasWort »ungeöffnet« eingefügt.

11. In § 10 Absatz 5 Buchstabe c) werden nach dem Wort»sind« die Wörter », auf denen Vorgeschlagene mehr alseine Stimme erhalten haben« eingefügt.

12. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort »Mitte« dasWort »eine« durch das Wort »einen« ersetzt.

13. In § 14 Absatz 1 werden nach dem Wort »Auszubilden-den« die Angabe »nach § 49 MVG.EKD« eingefügt undam Ende des ersten Halbsatzes der Klammerzusatz»(§ 49 MVG)« gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Dienststelle«die Wörter », für die die Mitarbeitervertretung ge-wählt wird,« eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

»(1a) Wahlvorschläge können von Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die be-rechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbe-hinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu wäh-len.«

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Die Wahl der Vertrauensperson wird imBriefwahlverfahren durchgeführt, ohne dass es einesVerlangens der Wahlberechtigten bedarf. Anstelledes Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe wer-den die Wahllisten den wahlberechtigten Mitarbei-tern und Mitarbeiterinnen vom Wahlvorstand über-sandt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrau-ensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter undMitarbeiterinnen die Vorschriften über die Wahl derMitarbeitervertretung entsprechend. Gemäß § 50Absatz 4 MVG.EKD sind auch nicht schwerbehin-derte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählbar.«

Artikel 2 

Bekanntmachungserlaubnis

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land kann den Wortlaut der Wahlordnung zum Kirchen -gesetz über Mitarbeitervertretungen in der EvangelischenKirche in Deutschland in der vom 1. Januar 2011 an gelten-den Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche inDeutschland bekannt machen und dabei Unstimmigkeitenim Wortlaut bereinigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

H a n n o v e r , den 3. Dezember 2010

Evangelische Kirche in Deutschland– Kirchenamt –

Dr. A n k e

Präsident

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 357

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358 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 12, 2010

B.  Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

C.  Aus den Gliedkirchen 

D.  Mitteilungen aus der Ökumene 

E.  Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen 

Amtsblatt-12-10_Amtsblatt-Musterumbruch 16.12.10 10:57 Seite 358

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Heft 12, 2010 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 359

F.  MitteilungenStellenausschreibung Bereichsleitung Theologie

Im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mittel-deutschland e.V. ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgen-de Stelle zu besetzen:

Bereichsleitung Theologie

Die Stelle hat einen Beschäftigungsumfang von 100 %.

Die Anstellung und Vergütung erfolgen gemäß AVR-Ost.Der Dienstort ist Halle/Saale.

Die Aufgabenschwerpunkte sowie das Anforderungspro-fil der o.g. Stelle entnehmen Sie bitte unserer Homepage un-ter folgendem Link: www.diakonie-mitteldeutschland.de

Ihre ausführlichen Bewerbungsunterlagen senden Sie bittebis zum 4. Februar 2011 an das

Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.Stabsstelle PersonalMerseburger Straße 4406110 Halle/Saale

Wir weisen Sie darauf, dass die Rücksendung der Bewer-bungsunterlagen nur möglich ist, wenn ein ausreichendfrankierter Rückumschlag beiliegt.

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Herausgegeben von dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. Verantwortl. für die Schriftführung: Oberkirchenrat Dr. Gerhard Eibach, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover (Herrenhausen), Tel. (05 11) 27 96-2 42,

Fax: (05 11) 27 96-2 77, E-Mail: [email protected], Internet: http://www.kirchenrecht-ekd.de/. Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint monatlich einmal. Bezug durch die Post. Bestellungen direkt beim Kirchenamt.

Preise: Jahresabonnement 24,– €; Einzelheft 2,20 €; Rechtsprechungsbeilage 4,– € – einschließlich Mehrwertsteuer. Bankkonto: Evangelische Kreditgenossenschaft Hannover, Konto-Nr. 660 000 (BLZ 520 604 10)

Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover, Telefon (05 11) 85 50-0Druck: Schlütersche Druck GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Str. 52, 30851 Langenhagen, Tel. (05 11) 85 50-47 45

H 1204

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