Arbeitsgerichtliche Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 … · Verweisung an das Arbeitsgericht...

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§ 1 Einleitung Die mit Wirkung zum 01.01.1991 neu gefassten Vorschriften der §§ 17 bis 17b GVG1 bereiten in der gerichtlichen Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Die gesetzliche Regelung der §§ 17 bis 17b GVG enthält ein geschlossenes System von Verweisungsmöglichkeiten und gegenseitiger Bindung gerichtlicher Ent-scheidungen über den Rechtsweg sowie über die örtliche und sachliche Zustän-digkeit2. Die §§ 17 bis 17b GVG gehen vom Prinzip der Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit sämtlicher Gerichtszweige aus3. Ziel dieser Regelung ist die Beschleunigung des von Amts wegen durchzuführenden Verfahrens der Rechtswegbestimmung4. In der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten für die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zu-ständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG - nach Maßgabe der Nr. 1 und der Nr. 2 - entsprechend. In der Zivilgerichtsbarkeit greift bei Rechtswegverweisungen ebenfalls die Vorschrift des § 17a GVG, während - an-ders als in der Arbeitsgerichtsbarkeit - die Verweisung wegen örtlicher Zustän-digkeit nach § 281 ZPO behandelt wird.

A) Problemstellung In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Gericht einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, obwohl es bei genauerer Betrachtung selbst zuständig ist. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG ist der Verwei-sungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen worden ist, bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter rechtskräftiger Verweisungsbeschluss bindet das angewiesene Gericht und erlaubt grundsätzlich keine weitere Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht5. Dennoch gibt es immer wieder Prozesse, die eine zeit-raubende Odyssee vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Gerichtsbar-keiten durchlaufen, bevor sie schließlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden werden müssen. Beispielhaft sei hier der von Jauernig6 aufgeführte Fall des Landgerichts Regensburg genannt. Dieses hielt den Arbeitsgerichtsweg für ge-

1 4. VwGO-Änderungsgesetz vom 17.12.1990, BGBl. I, S. 2809. 2 BT-Drucksache 11/7030, S. 36. 3 GMP/Germelmann, § 48 Rn. 2; GK-ArbGG/Bader, § 48 Rn. 6; Hauck/Helml/Biebl, §

48 Rn. 1; Schwab/Weth/Walker, § 48 Rn. 7; Kissel/Mayer, § 17 GVG Rn. 2; Kissel, NJW 1991, 945 (947); Kopp, NJW 1991, 521 (527).

4 BGH, NJW 2003, 1034; Kissel/Mayer, § 17 GVG Rn. 1. 5 BGH, NJW 2002, 713. 6 Jauernig, NZA 1995, 12.

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geben. Die Parteien waren anderer Ansicht, beantragten jedoch vorsorglich die Verweisung an das Arbeitsgericht Regensburg. Dem entsprach das Landgericht. Das Arbeitsgericht Regensburg verwies den Rechtsstreit weiter an das Arbeits-gericht Weiden/Oberpfalz. Nach der Weiterverweisung bestimmten die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung das Arbeitsgericht Regensburg als das zu-ständige Gericht. Dem folgte das Arbeitsgericht Weiden/Oberpfalz7. Das Ar-beitsgericht Regensburg schickte die Akten aber postwendend an das Arbeitsge-richt Weiden/Oberpfalz zurück, das den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorlegte. Das Bundesarbeitsgericht bestimmte das Arbeitsgericht Regensburg als zuständiges Gericht8. Bis zur Gerichtsstands-bestimmung durch das Bundesarbeitsgericht waren zwölfeinhalb Monate ver-gangen. In der Sache passiert war nichts9. So kann es immer wieder vorkom-men, dass ein Rechtsstreit von der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Zivilgerichtsbar-keit verwiesen wird oder umgekehrt. Zusätzlich kann - wie hier - auch innerhalb desselben Rechtswegs eine Verweisung wegen örtlicher Zuständigkeit in Be-tracht zu ziehen sein. Nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG ist die (Weiter-)Verweisung des Arbeitsgerichts Regensburg grundsätzlich für das Adressatgericht bindend. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor, die unter besonderen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung erlaubt. Einen solchen Ausnahmefall glaubte das Bundesarbeitsgericht im beschriebenen Fall zu erkennen10. Setze sich das Gericht, an das zuerst verwiesen worden war (hier: Arbeitsgericht Re-gensburg) über die vom Kläger getroffene Wahl oder die Bestimmung durch das verweisende Gericht (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG) willkürlich hinweg, so sei der weiterverweisende Beschluss nicht bindend11.

Rechtsprechung und Literatur lassen in einigen besonderen Ausnahmefällen eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung zu. Dies gilt sowohl für die Verweisung in einen anderen Rechtsweg als auch für die Verweisung an ein an-deres örtlich zuständiges Gericht. Bislang ist eine einheitliche Systematik der Rechtsprechung und Literatur zur Durchbrechung der Bindungswirkung nicht zu erkennen. Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Bindungs-wirkung gelten soll, wird unterschiedlich gesehen. So sollen beispielsweise

7 ArbG Weiden, Beschluss vom 04.10.1993 – 2 Ca 1261/93 S (juris). 8 BAG, NZA 1994, 478. 9 Jauernig, NZA 1995, 12. 10 Jauernig, NZA 1995, 12 (13). 11 BAG, NZA 1994, 478.

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Verweisungen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergehen12 oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren, also in willkürlicher Weise den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen13, keine Bindungswirkung entfalten, aber auch solche, die vor Rechtshängigkeit ergehen14, keine Begründung aufweisen15 oder grob rechtsirrig16 erfolgen.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Ausnahmen von der Bindungswir-kung bergen für den Rechtssuchenden die Gefahr von Fehlentscheidungen über den zu beschreitenden Rechtsweg. Er muss wegen der unterschiedlichen Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sorgfältig prüfen, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch könnten die Gerichte untereinander geneigt sein, sich eines unliebsamen Rechtsstreits zu entledigen. Wie aufgezeigt kann dies zu einer - von den §§ 17 bis 17b GVG gerade nicht gewollten - Verzöge-rung des Rechtsstreits führen. Nicht zuletzt droht die Gefahr der Rechtsweger-schleichung oder -manipulation17.

B) Gang der Untersuchung In einem ersten Schritt soll der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG näher beleuchtet werden (§ 1). Es soll geklärt wer-den, welche gerichtlichen Entscheidungen unter deren Anwendungsbereich fal-len und welche nicht. Nicht immer lässt sich klar definieren, ob ein bestimmtes Verfahren den Regelungen der § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG unterliegt. Für diese Streitfälle soll ein Lösungsvorschlag gesucht werden. Die Frage nach der Bindungswirkung beinhaltet zugleich die Frage nach der Rechts-kraft der Entscheidung. Beide Rechtsinstitute sind eng miteinander verzahnt, verfolgen aber durchaus unterschiedliche Ziele18. Beenden formelle und materi-elle Rechtskraft in ihrem Zusammenwirken den Rechtsstreit für die Zukunft, so

12 BGH, NJW 1988, 1794 (1795); Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, § 13 Rn. 26; Stein/Jonas/Leipold, § 281 Rn. 31.

13 BVerfG, NJW 1992, 359; BAG, NJW 2006, 1372; NZA 2003, 683; BGH, NJW 2002, 3634 (3635); NJW-RR 2002, 1498; NJW-RR 1994, 126; NJW 1993, 1273.

14 BAG, NJW 2006, 1371. 15 Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 281 Rn. 43; Thomas/Putzo/Reichold, § 281 Rn. 12;

Fischer, NJW 1993, 2417 ff. 16 BGH, NJW-RR 1992, 383; KG, MDR 1999, 56. 17 Hager, Festschrift für Kissel, 327 (328). 18 Heil, S. 42; Werner, S. 31; Scherer, ZZP 110 (1997), 167 (170).

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ist zu klären, welche Bedeutung der Bindungswirkung im konkreten Verfahren der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG zukommt. Zu untersuchen ist, in welchem Verhältnis diese Rechtsinstitute zueinander stehen (§ 3).

In einem weiteren Schritt soll geprüft werden, ob sich die Grundsätze von Rechtskraft und Bindungswirkung auf die Regelungen in § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG übertragen lassen (§§ 4 bis 6). Insbesondere wird zu klären sein, ob es neben der allgemeinen Bindungswirkung noch eine besondere gibt, die speziell in § 17a GVG angesiedelt ist (§ 5). Hierbei soll der Meinungs-stand zu den Grundsätzen und Ausnahmen von der Bindungswirkung arbeitsge-richtlicher Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf verfassungsrechtliche Aspekte zu legen sein. Es ist zu be-rücksichtigen, dass es sich bei den zahlreichen Ausnahmen zum Teil um gravie-rende Verfahrensverstöße handeln kann. Einerseits stellen Verweisungsbe-schlüsse, die auf Rechtsverletzungen beruhen, Ungerechtigkeiten für den Einzel-fall dar. Andererseits birgt die Durchbrechung einer klaren gesetzlichen Rege-lung die Gefahr der erheblichen Rechtsunsicherheit in sich. Es ist ein Ausgleich zu suchen, welcher der Einzelfallgerechtigkeit und zugleich der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden Rechnung trägt. In einem Schlussteil sollen die gefunde-nen Ergebnisse zusammengetragen werden (§ 7).

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§ 2 Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG Um eine Aussage über Rechtskraft und Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG treffen zu können, soll ein Blick auf deren Anwendungsbereich geworfen werden.

A) Allgemeines Die Vorschrift des § 48 ArbGG hat drei Absätze. Absatz 1 ist eine reine Verfah-rensvorschrift im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtswegs, der Verfahrens-art, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Der mit Wirkung zum 01.04.2008 eingefügte Absatz 1a19 enthält einen zusätzlichen fakultativen Ge-richtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts. Die unter Absatz 2 aufgeführten Vo-raussetzungen ermöglichen tarif- und einzelvertragliche Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Arbeitsgerichts.

I. Bedeutung Die einzelnen Absätze des § 48 ArbGG hängen nicht unmittelbar zusammen. Der hier vorrangig interessierende Absatz 1 verweist - nach Maßgabe der Num-mern 1 und 2 - für die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit auf die Regelungen der §§ 17 bis 17b GVG. Die Nummern 1 und 2 enthalten abweichende Regelungen im Hin-blick auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit (Nr. 1) und im Hinblick auf die Besetzung des Spruchkörpers bei einer Vor-abentscheidung über den Rechtsweg und die Verfahrensart (Nr. 2).

II. Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG Das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens20 hat mit Wirkung zum 01.01.1991 den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 ArbGG neu

19 Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsge-richtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008, BGBl. I, S. 444.

20 4. VwGO-Änderungsgesetz vom 17.12.1990, BT-Drucksache 11/7030, S. 36 f.

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gestaltet. Zuvor ordnete § 48 Abs. 1 ArbGG a.F. bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts die Geltung der §§ 11 und 281 ZPO an. Nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf die Verweisung eines Rechtsstreits we-gen örtlicher Unzuständigkeit eines Antrags des Klägers. Der Verweisungsbe-schluss ist gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Adressatgericht bindend. Das Verhältnis zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichts-barkeit galt früher als ein solches der sachlichen Zuständigkeit21. Auf das Be-schlussverfahren und auf die Verfahrensart war § 48 Abs. 1 ArbGG a.F. nicht anwendbar.

Nach der Neuregelung beanspruchen die nunmehr in §§ 17 bis 17b GVG gere-gelten Verweisungsvorschriften Geltung für alle Fälle der Rechtswegunzustän-digkeit. Für die Arbeitsgerichte gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 17b GVG über die Regelung in § 48 Abs. 1 ArbGG. Die Vorschrift des § 281 ZPO für die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit ist zwar in seinen Strukturen erhalten geblieben, findet aber nur noch vor der ordentlichen Ge-richtsbarkeit Anwendung. Vor den Arbeitsgerichten gelten allein die §§ 17 ff. GVG. Im Zuge der Neuregelung wurde § 48a ArbGG a.F., der unter anderem eine Regelung über den Rechtsweg im Verhältnis zwischen der Arbeitsgerichts-barkeit und der Verwaltungs-, Sozial und Finanzgerichtsbarkeit enthielt, aufge-hoben. Hierdurch entfiel der im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten maßgebende § 48a Abs. 4 ArbGG, der über § 48 Abs. 1 ArbGG a.F. die Regelungen der §§ 11 und 281 ZPO für anwendbar er-klärte. Die Überschriften der §§ 2, 2a ArbGG lauten nur noch Zuständigkeit, nicht mehr sachliche Zuständigkeit. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Einordnung des Arbeitsrechtswegs im Verhältnis zu den Gerichten des ordentlichen Rechtswegs als Frage der sachlichen Zuständig-keit innerhalb einer Gerichtsbarkeit aufgegeben werden sollte22. Die Regelung des § 48 Abs. 1 ArbGG verweist auf die entsprechende Geltung der §§ 17 bis 17b GVG. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es, dass für die Zu-lässigkeit des Rechtswegs, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensart (§§ 46 ff., 80 ff. ArbGG) im Wesentlichen dieselben Regelungen gelten sollen. Es genüge eine Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz. Auch das Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichts-

21 BAG, NZA 1991, 400. 22 Drygala, NZA 1992, 294.

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barkeit richte sich damit nach §§ 17 bis 17b GVG23. Dies spricht dafür, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit als eigen-ständiger Rechtsweg ausgestaltet ist24. Die formale Erwähnung der sachlichen Zuständigkeit in § 48 Abs. 1 ArbGG ist gegenüber der genannten sachlichen Änderung als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers einzustufen25.

Mit der Neuregelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das als zu schwerfällig angesehene Verweisungsrecht zu vereinfachen und zu beschleunigen26. Vor der Neuregelung konnte es Jahre dauern, bis ein Gericht den beschrittenen Rechts-weg als unzulässig erachtete und den Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verwies. Ein Rechtsstreit, den die Parteien unter Umständen über mehrere Jahre und Instanzen geführt hatten, konnte erneut vor einem Gericht erster Instanz verhandelt werden. Auch diesem Gericht stand wiederum die Möglichkeit der Weiterverweisung in einen weiteren Rechtsweg zur Verfügung. Diesem unbe-friedigenden Ergebnis sollte die Neuregelung entgegenwirken27.

Die Entscheidung über den Rechtsweg und die Zuständigkeit des Gerichts soll nunmehr möglichst frühzeitig in einem besonderen vorgeschalteten Verfahren erfolgen28. Ist das Gericht im eingeschlagenen Rechtsweg unzuständig oder fehlt ihm die örtliche Zuständigkeit, so muss es die Klage gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen. Eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit kommt nach der Neuregelung nicht mehr in Betracht29. Der Verweisungsbeschluss ist für das Adressatgericht gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend. Ausgehend von der Gleichwertigkeit aller Rechtswe-ge, soll das Verfahren hierdurch vereinheitlicht und deutlich beschleunigt wer-den30. Die Neuregelung bezweckt auch eine Entlastung der Instanz-gerichte durch eine Verkürzung des Instanzenzuges.

23 Begründung zum Regierungsentwurf zu Art. 6 (Änderungen des ArbGG) Nr. 1 und 2 (§§ 2, 2a ArbGG), S. 39.

24 Drygala, NZA 1992, 294; Koch, NJW 1991, 1856 (1858); Lüke, Festschrift für Kissel, 709 (715); Vollkommer, Festschrift für Kissel, 1183 (1191).

25 BAG, NZA 1992, 954 (955). 26 GMP/Germelmann, § 48 Rn. 1; GK-ArbGG/Bader, § 48 Rn. 6. 27 Kritisch hierzu: Reinecke, NZA 1999, 729 (730). 28 BT-Drucksache 11/7030, S. 36 f. 29 LAG Hessen, NZA 1999, 616; Rolfs, NZA-RR 2000, 1 (2). 30 GMP/Germelmann, § 48 Rn. 2; GK-ArbGG/Bader, § 48 Rn. 6; Hauck/Helml/Biebl, §

48 Rn. 1; Kissel/Mayer, § 17 GVG Rn. 2; Kissel, NJW 1991, 945 (947); Kopp, NJW 1991, 521 (527); Schwab/Weth/Walker, § 48 Rn. 7; Windel, ZZP 111 (1998), 3 (6).