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Datum: 01.03.2013 ErstellerIn: Ursula Kalbermatten Seite: 1 von 32 Version: 01.12.2010 Datei: AZHB.pdf Arbeitszeithandbuch AZM 1 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich ...................................... 4 1.1 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 4 1.2 Geltungsbereich ........................................................................................... 4 2 Definition Arbeitszeiten ............................................................................ 4 2.1 Sollarbeitszeiten ........................................................................................... 5 2.1.1 Jahressollarbeitszeit ........................................................................................... 5 2.1.2 Monatssollarbeitszeiten ...................................................................................... 5 2.1.3 Wochensollarbeitszeit ........................................................................................ 5 2.1.4 Tagessollarbeitszeit ........................................................................................... 5 2.2 Tägliche Höchstarbeitszeit ........................................................................... 5 2.3 Tagesarbeit / Abendarbeit / Nachtarbeit ....................................................... 6 2.4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit ................................................................... 6 2.5 Persönliche Ist-Zeit....................................................................................... 6 2.6 Teilzeit .......................................................................................................... 6 2.7 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................... 6 3 Arbeitszeitmodelle im Universitätsspital Basel ..................................... 7 3.1 Fixzeitenmodell ............................................................................................ 7 3.1.1 Blockzeit ............................................................................................................ 7 3.1.2 Gleitzeit .............................................................................................................. 7 3.2 Jahresarbeitszeitmodell ................................................................................ 8 3.3 Festlegung der Arbeitszeitmodelle ............................................................... 8 3.3.1 Allgemeine Regelung ......................................................................................... 8 4 Arbeitszeitsaldo und Saldoausgleich im Jahresarbeitszeitmodell ...... 9 4.1 Arbeitszeitsaldo (Jahresarbeitszeit).............................................................. 9 4.2 Ausgleich des Jahresarbeitszeitsaldos......................................................... 9 4.3 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................... 9 5 Überstunden/Überzeit ............................................................................. 10 5.1 Definition .................................................................................................... 10 5.2 Bewilligungsinstanzen ................................................................................ 10 5.3 Zuschläge................................................................................................... 10 5.3.1 Zeitzuschläge ................................................................................................... 10 5.3.2 Voraussetzung für die Zeitzuschläge (nur für Mitarbeitende in LK 1 – 15) ........ 11 5.4 Kompensation und Barvergütung ............................................................... 11 5.5 Mitarbeitende der Lohnklassen 16 – 28 ..................................................... 11 5.6 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................. 12 6 Pausen ...................................................................................................... 12 6.1 Arbeitspausen ............................................................................................ 12 6.2 Unbezahlte Verpflegungspause ................................................................. 12 7 Ruhetage .................................................................................................. 13 7.1 Allgemeine Regelung ................................................................................. 13 8 Frei- und Feiertage .................................................................................. 13 9 Abwesenheiten ........................................................................................ 13

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Arbeitszeithandbuch AZM

1

Inhaltsverzeichnis

1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich ........ .............................. 4 1.1 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 4 1.2 Geltungsbereich ........................................................................................... 4

2 Definition Arbeitszeiten .......................... .................................................. 4 2.1 Sollarbeitszeiten ........................................................................................... 5

2.1.1 Jahressollarbeitszeit ........................................................................................... 5 2.1.2 Monatssollarbeitszeiten ...................................................................................... 5 2.1.3 Wochensollarbeitszeit ........................................................................................ 5 2.1.4 Tagessollarbeitszeit ........................................................................................... 5

2.2 Tägliche Höchstarbeitszeit ........................................................................... 5 2.3 Tagesarbeit / Abendarbeit / Nachtarbeit ....................................................... 6 2.4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit ................................................................... 6 2.5 Persönliche Ist-Zeit ....................................................................................... 6 2.6 Teilzeit .......................................................................................................... 6 2.7 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................... 6

3 Arbeitszeitmodelle im Universitätsspital Basel .... ................................. 7 3.1 Fixzeitenmodell ............................................................................................ 7

3.1.1 Blockzeit ............................................................................................................ 7 3.1.2 Gleitzeit .............................................................................................................. 7

3.2 Jahresarbeitszeitmodell ................................................................................ 8 3.3 Festlegung der Arbeitszeitmodelle ............................................................... 8

3.3.1 Allgemeine Regelung ......................................................................................... 8 4 Arbeitszeitsaldo und Saldoausgleich im Jahresarbeit szeitmodell ...... 9

4.1 Arbeitszeitsaldo (Jahresarbeitszeit) .............................................................. 9 4.2 Ausgleich des Jahresarbeitszeitsaldos ......................................................... 9 4.3 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................... 9

5 Überstunden/Überzeit .............................. ............................................... 10 5.1 Definition .................................................................................................... 10 5.2 Bewilligungsinstanzen ................................................................................ 10 5.3 Zuschläge ................................................................................................... 10

5.3.1 Zeitzuschläge ................................................................................................... 10 5.3.2 Voraussetzung für die Zeitzuschläge (nur für Mitarbeitende in LK 1 – 15) ........ 11

5.4 Kompensation und Barvergütung ............................................................... 11 5.5 Mitarbeitende der Lohnklassen 16 – 28 ..................................................... 11 5.6 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .................................. 12

6 Pausen ............................................ .......................................................... 12 6.1 Arbeitspausen ............................................................................................ 12 6.2 Unbezahlte Verpflegungspause ................................................................. 12

7 Ruhetage .......................................... ........................................................ 13 7.1 Allgemeine Regelung ................................................................................. 13

8 Frei- und Feiertage ............................... ................................................... 13 9 Abwesenheiten ..................................... ................................................... 13

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9.1 Grundsatz ................................................................................................... 13 9.2 Begriff Abwesenheiten ............................................................................... 14

10 Absenzen / bezahlter Urlaub ....................... ....................................... 14 10.1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall ..................................................... 14

10.1.1 Teilweise Arbeitsunfähigkeit ......................................................................... 15 10.2 Ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie Therapien ..................... 15

10.2.1 Planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien ..................................................................................................................... 15 10.2.2 Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche Konsultationen........................... 15

10.3 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMU) .................................. 16 10.3.1 Dauer ........................................................................................................... 16 10.3.2 Bezug ........................................................................................................... 16 10.3.3 Ferien ........................................................................................................... 16

10.4 Stillurlaub ................................................................................................... 17 10.4.1 Stillen während der Arbeitszeit ..................................................................... 17

10.5 Bezahlter Urlaub für obligatorische Dienstleistungen ................................. 17 10.6 Persönliche Angelegenheiten ..................................................................... 17 10.7 Bezahlter Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ..................... 19 10.8 Bezahlter Urlaub für die Mitwirkung in Personalverbänden ........................ 19 10.9 Bezahlter Urlaub für Fort- und Weiterbildung ............................................. 20

10.9.1 Anrechnung der Arbeitszeit .......................................................................... 20 10.9.2 Spez. Regelungen für Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .. 21

10.10 Betrieblich bedingte Abwesenheiten ....................................................... 21 10.10.1 Dienstreisen ................................................................................................. 21 10.10.2 Referententätigkeit ....................................................................................... 21

10.11 Abwesenheiten infolge höherer Gewalt .................................................. 21 11 Ferien ............................................ ........................................................ 22

11.1 Ferienanspruch pro Kalenderjahr ............................................................... 22 11.2 Eintritt und Austritt im Laufe des Jahres ..................................................... 22

11.2.1 Lohnabzug bei Austritt wegen Ferienüberzug............................................... 22 11.2.2 Finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................. 22

11.3 Zeitpunkt der Ferien ................................................................................... 23 11.4 Übertrag von Ferien ................................................................................... 23 11.5 Frei- und Feiertage während den Ferien .................................................... 23 11.6 Krankheit oder Unfall während den Ferien ................................................. 23 11.7 Ferien während Krankheit oder Unfall ........................................................ 24 11.8 Kürzung des Ferienanspruches ................................................................. 24

11.8.1 Bei Krankheit oder Unfall .............................................................................. 24 11.8.2 Bei bezahltem und unbezahltem Urlaub ....................................................... 24

12 Dienstjubiläum .................................... ................................................. 24 12.1 Zusatzferien aufgrund des Dienstjubiläums ............................................... 24 12.2 Jubiläums-Freitag ....................................................................................... 25

13 Anerkennungsprämie in Form von bezahltem Urlaub ... .................. 25 14 Unbezahlter Urlaub ................................ .............................................. 25 15 Pikettdienst ...................................... .................................................... 26

15.1 Anrechnung als Arbeitszeit ......................................................................... 26

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15.2 Pikettdienst an Ruhetagen oder Kompensationstagen ............................... 26 15.3 Pikettdienstzulagen .................................................................................... 26 15.4 Wegentschädigung ..................................................................................... 27

16 Zulagen ........................................... ...................................................... 27 16.1 Nachtarbeit ................................................................................................. 27 16.2 Sonn- und Feiertagsdienst ......................................................................... 27 16.3 Ausrichtung von Zulagen bei Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall .... 28 16.4 Pikettdienstzulage ...................................................................................... 28

17 Schichtbonus ...................................... ................................................. 28 17.1 Allgemeine Regelung ................................................................................. 28 17.2 Regelung für Assistenzärztinnen/ärzte und Oberärztinnen/-ärzte .............. 29

18 Dienstplanung ..................................... ................................................. 29 18.1 Planung und Bewilligung der Abwesenheiten ............................................ 29

18.1.1 Planbare Abwesenheiten.............................................................................. 29 18.1.2 Ungeplante Abwesenheiten .......................................................................... 29

18.2 Dienstplanung bei Jahresarbeitszeit ........................................................... 30 18.3 Mitarbeitende mit Schichtdienst.................................................................. 30 18.4 Maximale Anzahl zusammenhängender Dienste resp. Arbeitstage ........... 30 18.5 Kompensation von Schichtbonus ............................................................... 31 18.6 Ruhezeit ..................................................................................................... 31 18.7 Verpflegungspause .................................................................................... 31 18.8 Definition Schichttage (im Sinne der Steuern) ............................................ 31

19 Erfassung der An- und Abwesenheiten ............... ............................. 31 19.1 Erfassen der Anwesenheiten ..................................................................... 31 19.2 Abrechnung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses .................................. 32

20 Inkraftsetzung .................................... .................................................. 32

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1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Das vorliegende Arbeitszeithandbuch basiert auf dem Personalgesetz vom 17. November 1999, der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung) vom 6. Juli 2004, der Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Ferien und Urlaubsverordnung) vom 6. Juli 2004, der Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung vom 9. September 2003 und soweit anwendbar dem Schweizerischen Bundesrecht (Arbeitsgesetz).

Zu berücksichtigen sind zudem alle -gestützt auf die oben genannten Rechtsgrundlagen erlassenen Regierungsratsbeschlüsse und betriebsinternen Weisungen und Richtlinien.

1.2 Geltungsbereich

Das Arbeitszeithandbuch ist für alle Mitarbeitenden des Universitätsspitals Basel verbindlich und anwendbar.

Keine Anwendung findet das Arbeitszeithandbuch für Drittmittelangestellte, die vorwiegend einer Forschungstätigkeit nachgehen. Die bzw. der Fondsverantwortliche entscheidet im Einzelfall, ob das Arbeitszeithandbuch für die vorliegende Drittmittelanstellung Anwendung findet. Ausgeschlossen sind die für die Staatsangestellten geltenden speziellen Anstellungsbedingungen. Vorbehalten bleiben spezifische von der Bereichsleitung erlassene Regelungen zum Anwendungs- und Geltungsbereich des Arbeitszeithandbuches für Drittmittelanstellungen.

2 Definition Arbeitszeiten Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.

Grundlage für die Berechnung und Gestaltung der Arbeitszeit ist die Fünf-Tage-Woche.

Der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (Ausnahme beim Pikettdienst, s. Kapitel 16.1 Pikettdienst / Anrechnung als Arbeitszeit).

Wissenschaftliche Tätigkeit wird der Arbeitszeit angerechnet, jedoch im Maximum bis zur Erreichung der täglichen persönlichen Sollarbeitszeit.

Die Zeit für das Umkleiden zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Begründete Ausnahmen werden durch die Bereichsleitung bewilligt.

Arbeit zu Hause wird grundsätzlich nicht als Arbeitszeit angerechnet. Prinzipiell ist deshalb die Anordnung von „Arbeit zu Haus“ nicht zulässig.

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2.1 Sollarbeitszeiten

2.1.1 Jahressollarbeitszeit

Als Jahressollarbeitszeit wird die während eines Jahres zu erbringende Arbeitszeit bezeichnet. Die Jahressollarbeitszeit wird für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende basierend auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und für Assistenzärztinnen/-ärzte sowie Oberärztinnen/-ärzte auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden berechnet. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden wird als Basis zur Berechnung der Jahressollarbeitszeit die entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verwendet. Die Berechnung der Jahressollarbeitszeit hängt des Weiteren vom Kalenderjahr, Ein- und Austrittsdatum sowie von der Lage der arbeitsfreien (Halb-) Tage, Feiertagen und den verkürzten Arbeitszeiten vor Feiertagen ab. Die errechnete Stundenzahl der Jahressollarbeitszeit ändert daher jährlich. Die Jahresarbeitszeitperiode dauert jeweils von 1. Januar bis 31. Dezember.

2.1.2 Monatssollarbeitszeiten

Die Sollarbeitsstunden pro Monat definieren sich aus der Anzahl Werktage eines Monats abzüglich der nationalen und kantonalen Feiertage. Diese Sollarbeitsstunden werden den tatsächlich geleisteten und erfassten Arbeitszeiten gegenübergestellt.

2.1.3 Wochensollarbeitszeit

Die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden bei einem Beschäftigungsgrad von 100%. Die Wochensollarbeitszeit verteilt sich in der Regel auf 5 Arbeitstage und 2 Ruhetage.

2.1.4 Tagessollarbeitszeit

Die Tagessollarbeitszeit hängt vom Beschäftigungsgrad ab. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte 8,4 Stunden.

2.2 Tägliche Höchstarbeitszeit

Die zu leistende tägliche Arbeitszeit darf höchstens 12 Stunden pro Tag betragen inklusive Überzeit.

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2.3 Tagesarbeit / Abendarbeit / Nachtarbeit

Die Arbeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt als Tagesarbeit. Die Arbeit von 20.00 bis 23.00 gilt als Abendarbeit und die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.

2.4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit Neu gilt durch das Arbeitsgesetz für alle Mitarbeitenden eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden von Montag bis Sonntag.

2.5 Persönliche Ist-Zeit

Als Ist-Zeit gilt die monatliche Summe der persönlichen täglichen Arbeitszeit einschliesslich der anrechenbaren Absenzen und des anrechenbaren Zeitsaldos des Vormonats.

2.6 Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erbringen die Monats- bzw. Jahressollarbeitszeit anteil-mässig, wobei individuell mit der bzw. dem Führungsverantwortlichen vereinbart werden soll, wie und wann diese Arbeitszeit zu erbringen ist: Täglich, nur an einzelnen Tagen, wochenweise oder verbunden mit mehreren arbeitsfreien Tagen, die zu bestimmten Zeiten bezogen werden. Dabei haben die betrieblichen Bedürfnisse Priorität.

2.7 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-är zte

Die Jahressollarbeitszeit wird für vollzeitbeschäftigte Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte basierend auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden berechnet. Die wöchentliche Sollarbeitszeit für Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-ärzte beträgt 50 Stunden inkl. Fort- und Weiterbildung (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%). Eine geleistete wöchentliche Arbeitszeit von unter 46 Stunden ergibt einen Minussaldo und ist durch zusätzliche Arbeitsstunden nachzuholen bzw. wird beim Austritt mit dem Lohn verrechnet. Die tägliche Sollarbeitszeit inkl. Fortbildung beträgt 10 Stunden pro Tag bei Vollbeschäftigten. Wissenschaftliche Tätigkeit wird der Arbeitszeit angerechnet, jedoch im Maximum bis zur Erreichung der täglichen persönlichen Sollarbeitszeit. Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäss.

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3 Arbeitszeitmodelle im Universitätsspital Basel Die Sollarbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen in folgenden Arbeitszeitmodellen erbracht:

• nach dem Fixzeitenmodell • nach dem Jahresarbeitszeitmodell

3.1 Fixzeitenmodell

In Schichtbetrieben oder in Organisationseinheiten, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird die Arbeitszeit mittels Einsatzplänen bestimmt. Das heisst, Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende sind fix festgelegt. Mitarbeitende im Fixzeitenmodell haben grundsätzlich keine Wahl resp. Einflussmöglichkeit auf Arbeitsbeginn, Pause und Arbeitsende.

3.1.1 Blockzeit

Die Blockzeit ist die Zeit, während der alle Mitarbeitenden anwesend sind. Mit der Blockzeit ist somit der späteste Arbeitsbeginn und das früheste Arbeitsende am Vor- und Nachmittag geregelt. Als Blockzeit gilt die Zeit von 09:00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Während der Blockzeit sind grundsätzlich keine privaten Absenzen gestattet. Falls der Betrieb es zulässt oder erfordert, können mit Genehmigung der Bereichsleitung andere Blockzeiten eingeführt werden.

3.1.2 Gleitzeit

Die Gleitzeit ist die Differenz zwischen der festgelegten Blockzeit und der Sollarbeitszeit. Sie kann innerhalb bestimmter Grenzen individuell gestaltet werden und ermöglicht die Erledigung privater Angelegenheiten. Als Gleitzeit gilt:

• Arbeitsbeginn die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 09.00 Uhr • Mittagspause die Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr • Arbeitsende die Zeit zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr

An Nachmittagen vor Feiertagen endet die Gleitzeit um 13.00 Uhr, sofern der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.

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3.2 Jahresarbeitszeitmodell

Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt, dass dem unterschiedlichen Arbeitsanfall -sei er saisonaler Art, durch Arbeitsspitzen während des Monates geprägt oder zur zeitgerechten Erledigung der Arbeiten -Rechnung getragen wird. Ausserhalb der Zeit, während welcher zur Gewährleistung der inner- und ausserbetrieblichen Kontakte Präsenzpflicht besteht, kann – soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf sichergestellt sind – die Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen flexibel gestaltet werden. Mitarbeitende im Jahresarbeitszeitmodell haben grundsätzlich eine eigene Wahl resp. Einflussmöglichkeit auf ihre Einsatzzeit. Beginn / Ende, Dauer und Rhythmus der Arbeitszeit kann den Bedürfnissen des Betriebes und der Mitarbeitenden entsprechend angepasst werden. Mitarbeitende, die ihre Sollarbeitszeit nach dem Jahresarbeitszeitmodell absolvieren, müssen ihre tägliche Arbeitszeit erfassen. Allfällige Ausnahmen für Mitarbeitende der Lohnklassen 16 – 28 müssen von der Bereichs- bzw. Ressortleitung bewilligt werden. Assistenzärztinnen und –ärzte und Oberärztinnen und -ärzte arbeiten grundsätzlich gemäss Dienstplan auf der Basis der Jahresarbeitszeit. Bei der Jahresarbeitszeit wird der Jahreslohn in zwölf gleichen Teilbeträgen zuzüglich eines dreizehnten Monatslohnes ausbezahlt, unabhängig vom tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten. Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Monate und Wochen erfolgt in Abhängigkeit der betrieblichen Bedürfnisse (Arbeitsvolumen). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit muss im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

3.3 Festlegung der Arbeitszeitmodelle

3.3.1 Allgemeine Regelung

Die Organisationseinheit legt mit Unterstützung der dezentralen Personalabteilung nach Anhörung der Mitarbeitenden und mit der Genehmigung der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters das Arbeitszeitmodell, welches für sie Geltung hat, fest. Wechsel von Arbeitszeitmodellen sind ebenfalls von der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter zu bewilligen. Zusätzliche, über dieses Arbeitszeithandbuch hinausgehende betriebliche Regelungen der Modelle, sind schriftlich festzuhalten und müssen von HR Zentral bewilligt werden. Für die korrekte Handhabung der Arbeitszeitmodelle sind die jeweiligen Führungsverantwortlichen zuständig.

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4 Arbeitszeitsaldo und Saldoausgleich im Jahresarbeitszeitmodell

4.1 Arbeitszeitsaldo (Jahresarbeitszeit)

Die Abrechnungsperiode bei der Jahresarbeitszeit beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Ende Jahr übertragbare Arbeitszeitsaldo kann sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht 80 Stunden betragen.

4.2 Ausgleich des Jahresarbeitszeitsaldos

Der Ausgleich des Zeitsaldos erfolgt durch Erhöhung oder Reduktion der geleisteten Arbeitszeit. Damit an Tagen mit voraussehbar hohem Arbeitsvolumen von den Mitarbeitenden Plusstunden (Mehrarbeit) geleistet werden können, sollen an Tagen mit niedrigem Arbeitsanfall auch Minusstunden bezogen werden. Solange die Funktionsfähigkeit eines Teams gewährleistet bleibt und es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Mitarbeitende nach Rücksprache mit der bzw. dem Führungsverantwortlichen somit stunden-, halbtage- der tageweise (vor-)kompensieren. Im Jahr können maximal 20 ganze Tage bzw. 40 Halbtage kompensiert werden. Der Ende Jahr über 80 Stunden hinausführende positive Teil von nichtangeordneten Überstunden des Arbeitszeitsaldos verfällt ohne Vergütung. Der Ende Jahr über 80 Stunden hinausführende negative Teil eines Arbeitszeitsaldos wird mit dem Lohn verrechnet. Eine Verrechnung mit den Ferien ist nach Absprache mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter möglich.

4.3 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-är zte

Zusätzlich zu den Regelungen in Kapitel 4.1 und 4.2 gilt: Arbeitszeiten über der persönlichen Sollarbeitszeit werden mit Arbeitszeiten unter der persönlichen Sollarbeitszeit verrechnet. Eine geleistete wöchentliche Arbeitszeit von unter 46 Stunden ergibt einen Minussaldo und ist durch zusätzliche Arbeitsstunden nachzuholen bzw. wird beim Austritt mit dem Lohn verrechnet.

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5 Überstunden/Überzeit

5.1 Definition Überstunden/Überzeit wird geleistet wenn die persönliche Sollarbeitszeit überschritten wird und muss von der bzw. dem Führungsverantwortlichen vorgängig angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. Überstunden sind diejenigen Stunden welche zwischen der persönlichen Sollarbeitszeit (42 Stunden) bis zur wöchentlichen Höchstarbeitzeit von 50 Stunden geleistet werden. Überzeit (Ü50 Stunden) sind diejenigen Stunden welche in Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden geleistet werden. Angeordnete Überstunden sind:

• im Fixzeitenmodell : Die zusätzlich zur Sollarbeitszeit gemäss Einsatzplan angeordnete Arbeitszeit.

• im Jahresarbeitszeitmodell : Die über den nicht übertragbaren Zeitsaldo (80 Stunden) hinaus angeordnete Arbeitszeit, sowie die an geplanten Ruhetagen und gesetzlichen Feiertagen und an den übrigen Tagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr angeordnete Arbeitszeit.

5.2 Bewilligungsinstanzen

Die Bereichsleitung bezeichnet die Führungsverantwortlichen, welche für die Anordnung und Bewilligung von Überstundenarbeit bis zu 60 Stunden im Kalenderjahr für die einzelnen Beschäftigten zuständig sind.

Bei Überstundenarbeit zwischen 60 und 170 Stunden pro Kalenderjahr ist die Bewilligung der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters einzuholen.

Bei Überstundenarbeit von mehr als 170 Stunden pro Kalenderjahr ist die Bewilligung der Spitaldirektorin bzw. des Spitaldirektors einzuholen

5.3 Zuschläge

Werden Zeitzuschläge für angeordnete Überstunden ausgerichtet, so können nicht gleichzeitig auch Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienstzulagen beansprucht werden.

5.3.1 Zeitzuschläge

• 25% bei Verlängerung der täglichen Arbeitszeit gemäss Dienstplan, sofern die Überstunden weniger als 48 Stunden vor Beginn angeordnet worden sind.

• 50% bei Arbeit an einem geplanten Ruhetag sowie an Sonn- und Feiertagen, sofern die Überstundenarbeit weniger als 48 Stunden vor Beginn angeordnet worden ist.

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5.3.2 Voraussetzung für die Zeitzuschläge (nur für Mitarbeitende in LK 1 – 15)

• Anordnung der Überstunden innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Arbeit.

• Die Überstunden müssen von der bzw. dem Führungsverantwortlichen angeordnet sein. Ist diese bzw. dieser nicht erreichbar, müssen die Überstunden nachträglich bei der bzw. dem Führungsverantwortlichen begründet und von dieser bzw. diesem bewilligt werden.

5.4 Kompensation und Barvergütung

Angeordnete Überstunden und Überzeit sind durch Ersatzfreizeit 1:1 bis zum Ende des Kalenderjahres zu kompensieren. Dabei sind die Überzeitstunden (Ü50 Stunden) prioritär zu kompensieren. Überstunden Angeordnete Überstunden (42 bis 50 Stunden) die bis zum Ende des Kalenderjahres nicht kompensiert werden konnten, werden ohne Zuschlag ausbezahlt. Für die Planung und Kompensation ist der/die Führungsverantwortliche sowie der/die Mitarbeitende verantwortlich. Die Kompensation sollte einvernehmlich geplant werden, bei keiner Einigung kann der/die Führungsverantwortliche den Bezug anordnen. Die Auszahlung von Überstunden ist nur möglich, wenn aus betrieblichen Gründen keine Kompensation möglich ist, dies muss schriftlich begründet und durch die/den Führungsverantwortliche/n bewilligt werden. Überzeit Überzeitstunden (ü50 Stunden) welche nicht kompensiert werden konnten, werden am Ende des Kalenderjahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Für die Planung und Kompensation ist der/die Führungsverantwortliche sowie der/die Mitarbeitende verantwortlich. Die Kompensation sollte einvernehmlich geplant werden, bei keiner Einigung kann der/die Führungsverantwortliche den Bezug anordnen. Die Auszahlung von Überzeitstunden ist nur möglich, wenn aus betrieblichen Gründen keine Kompensation möglich ist, dies muss schriftlich begründet und durch die/den Führungsverantwortliche/n bewilligt werden.

5.5 Mitarbeitende der Lohnklassen 16 – 28

Mitarbeitende der Lohnklassen 16 – 28 kompensieren Überstundenarbeit im möglichen Rahmen durch entsprechende Ersatzfreizeit ohne Zuschlag. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Sofern in besonderen Fällen regelmässig oder während längerer Zeit Überstundenarbeit geleistet werden muss, ohne dass die Möglichkeit der Kompensation durch Ersatzfreizeit besteht, kann die Spitaldirektorin bzw. der Spitaldirektor gem. §15a des Lohngesetzes eine angemessene Vergütung zusprechen.

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5.6 Assistenzärztinnen/-ärzte und Oberärztinnen/-är zte

Geplante Pikett- und Wochenenddienste sowie spezielle Dienste, die geplant die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden übersteigen, werden durch das Zeiterfassungssystem als angeordnete Überzeit (ü50 Stunden) erkannt und am Monatsende auf das ü50 Konto gebucht. Die übrige anfallende Mehrarbeit wird monatlich durch die Führungsverantwortlichen qualifiziert und manuell auf das Konto „ü50“ gebucht. Stunden, die nicht als angeordnet deklariert werden, verfallen monatlich.

6 Pausen

6.1 Arbeitspausen

Alle Mitarbeitenden haben bei einer geleisteten Arbeitszeit von mindestens einem halben Tag Anspruch auf eine bezahlte Kurzpause von 15 Minuten, welche nicht gestempelt werden muss. Diese tägliche Arbeitspause von 15 Minuten kann zeitlich frei gewählt werden (als 15-Minuten-Pause oder in zwei Teilen als 7-und 8-Minuten-Pause) bzw. ist bereichsspezifisch festzulegen. Eine Verrechnung mit der unbezahlten Verpflegungspause (s. unten) ist nicht möglich.

6.2 Unbezahlte Verpflegungspause

Die Arbeit muss durch eine unbezahlte Verpflegungspause von folgender Mindestdauer unterbrochen werden:

• eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden • eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden • eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Die Organisationseinheit kann eine längere Pausenzeit vorschreiben. Teilzeitbeschäftigte mit einer effektiven Tagesarbeitszeit von weniger als 5 Stunden müssen keine Verpflegungspause einhalten. Die Verpflegungspause gilt nicht als Arbeitszeit. Ausnahmsweise kann die bzw. der zuständige Führungsverantwortliche für bestimmte Schichten festlegen, wo aus betrieblichen Gründen der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. Hier gilt die Pause als Arbeitszeit. Diese Dienste sind speziell gekennzeichnet.

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7 Ruhetage

7.1 Allgemeine Regelung

Im Universitätsspital Basel werden Arbeitsleistungen an 7 Tagen erbracht. Bei den Berechnungen der Arbeitszeiten wird grundsätzlich von einer 5-Tage-Woche ausgegangen. Das heisst, alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf durchschnittlich 2 Ruhetage pro Woche bzw. 8 Ruhetage pro Monat. Für Mitarbeitende ohne Schichtbetrieb gelten der Samstag/Sonntag als Ruhetage. Für Mitarbeitende mit Schichtbetrieb verteilen sich die Ruhetage auf einen Monat, d.h. acht Ruhetage pro Monat, wobei mindestens ein freies Wochenende pro Monat gewährt werden muss. (d.h. zwei Ruhetage müssen auf ein zusammenhängendes Wochenende fallen.) Eine ausnahmsweise Kompensation im Folgemonat ist möglich. Die Ruhetagsregelung gilt bei Teilzeitbeschäftigten analog, d.h. auch Teilzeitmitarbeitende haben Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Der Kompensationstag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem die bzw. der Mitarbeitende üblicherweise ihren bzw. seinen Ruhetag hat.

8 Frei- und Feiertage Per 1. Januar 2012 entfällt die Frei- und Feiertagsregelung. Arbeitsfreie Tage oder Halbtage, die wegen Krankheit, Unfall oder wegen Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder wegen höherer Gewalt nicht bezogen werden können, werden nicht ersetzt. Arbeitsfreie Tage oder Halbtage die in einen unbezahlten Urlaub fallen, werden nicht ersetzt.

9 Abwesenheiten

9.1 Grundsatz

Alle planbaren Abwesenheiten müssen von allen Mitarbeitenden aller Berufsgruppen und aller Hierarchieebenen vor Bezug gemeldet und sämtliche effektiv erfolgten Abwesenheiten korrekt erfasst werden.

S. Kapitel 19 Dienstplanung und Kapitel 20 Zeiterfassung.

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9.2 Begriff Abwesenheiten

Es wird zwischen den folgenden Abwesenheiten unterschieden: • Absenzen wegen Krankheit oder Unfall (s. Kapitel 11.1) • Ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie Therapien (s. Kapitel 11.2) • Schwangerschaftsurlaub (s. Kapitel 11.3) • Stillurlaub (s. Kapitel 11.4) • Bezahlter Urlaub für obligatorische Dienstleistungen (s. Kapitel 11.5) • Persönliche Angelegenheiten (s. Kapitel 11.6) • Bezahlter Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (s. Kapitel 11.7) • Bezahlter Urlaub für die Mitwirkung in Personalverbänden (s. Kapitel 11.8) • Bezahlter Urlaub für Fort -und Weiterbildung (s. Kapitel 11.9) • Betrieblich bedingte Abwesenheiten wie Dienstreisen und Referententätigkeit (s.

Kapitel 11.10) • Abwesenheiten infolge höherer Gewalt (s. Kapitel 11.11) • Ferien (s. Kapitel 12) • Dienstjubiläum (s. Kapitel 13) • Bezahlter Urlaub in Form von Anerkennungsprämien (s. Kapitel 14) • unbezahlter Urlaub (s. Kapitel 15)

10 Absenzen / bezahlter Urlaub

10.1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall

Absenzen infolge Krankheit oder Unfall werden als Arbeitszeit angerechnet. Massgebend ist der definitive Einsatzplan. Das heisst: Bei Krankheit oder Unfall wird an geplanten Arbeitstagen die geplante Arbeitszeit (unabhängig des persönlichen Beschäftigungsgrades) angerechnet. Bei Krankheit oder Unfall an geplanten Ruhetagen erfolgt keine Anrechnung. Bei Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall, die länger als eine Woche (= 7 Kalendertage) dauern, wird der Einsatzplan ausser Kraft gesetzt und die persönliche Tagessollarbeitszeit (gemäss Beschäftigungsgrad) angerechnet. Bei Absenzen in Folge von Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeitenden ab dem vierten Kalendertag ein Arztzeugnis auf eigene Kosten beizubringen. In Ausnahmefällen kann von der bzw. dem Führungsverantwortlichen ein Arztzeugnis schon ab dem ersten Arbeitstag verlangt werden. Bei Teilzeitmitarbeitenden werden Absenzen entsprechend dem Einsatzplan, sofern nicht vorhanden, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad der Arbeitszeit angerechnet. Individuell fixierte feste Arbeitszeiten werden den Einsatzplänen gleichgestellt. Bei Beschäftigten im Stundenlohn werden Absenzen wegen Krankheit und Unfall gemäss der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit angerechnet. Arbeitsfreie Tage oder Halbtage (Frei- und Feiertage) gem. Kapitel 9, die wegen Krankheit, Unfall nicht bezogen werden können, werden nicht ersetzt.

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Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während der geplanten Kompensation krank, hat sie bzw. er Anrecht auf den Ersatz dieser Zeiten. Diese Regelung gilt nicht für Teilzeitangestellte, welche ein fix festgelegtes Wochenprogramm haben (z. B. 60% an 3 Tagen) und an den freien Tagen krank werden.

10.1.1 Teilweise Arbeitsunfähigkeit

Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit darf der Umfang der geleisteten Arbeitszeit zusammen mit der teilweisen Arbeitsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht übersteigen. Beim Umfang der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel von Prozenten eines Vollpensums ausgegangen. Eine im Arztzeugnis bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50% entspricht demzufolge auch für Teilzeitmitarbeitende einer Tagessollarbeitszeit von 4.2 Stunden und nicht 50% des aktuellen Beschäftigungsgrades. Wo dies nicht so ist, muss durch die Teilzeitmitarbeitenden von der Ärztin bzw. vom Arzt ein entsprechender Vermerk im Arztzeugnis verlangt werden. Für die Ferienfähigkeit bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (s. Kapitel 12.7 Ferien / Ferien während Krankheit und Unfall)

10.2 Ärztliche und zahnärztliche Konsultationen so wie Therapien

10.2.1 Planbare ärztliche und zahnärztliche Konsult ationen sowie ärztlich verordnete Therapien

Planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien sind, wenn immer möglich, ausserhalb der Einsatzpläne und Blockzeiten zu legen. Solche Konsultationen werden der Arbeitszeit nicht angerechnet. Bei Mitarbeitenden, die nach festen Einsatzplänen (= Fixzeitenmodell) arbeiten, werden Absenzen für planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie für ärztlich verordnete Therapien ausnahmsweise der Arbeitszeit angerechnet, wenn der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann. Pro Konsultation resp. Therapiesitzung wird die effektive Dauer, jedoch maximal eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet, wobei die tägliche persönliche Tagessollarbeitszeit bzw. Arbeitszeit gemäss Einsatzplan nicht überschritten werden darf. Individuell fixierte feste Arbeitszeiten werden den Einsatzplänen gleichgestellt.

10.2.2 Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche K onsultationen

Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche Konsultationen werden der Arbeitszeit bis zum Maximum der vereinbarten Sollarbeitszeit des jeweiligen Ganz- oder Halbtages angerechnet. Individuelle fixierte feste Arbeitszeiten werden den Einsatzplänen gleichgestellt.

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10.3 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SM U)

10.3.1 Dauer

Mitarbeiterinnen haben Anrecht auf 16 Wochen bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub, wenn nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Arbeit für mindestens 12 Wochen wieder aufgenommen wird. Wird das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin auf den Niederkunftstermin hin aufgelöst bzw. auf deren Wunsch nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens 12 Wochen fortgesetzt, wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft gewährt und ein Anspruch auf bezahlten Schwangerschaftsurlaub entfällt.

10.3.2 Bezug

Der Schwangerschaftsurlaub kann frühestens 2 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft bezogen werden. Die Mitarbeiterin kann auch denn gesamten Urlaub als Mutterschaftsurlaub beziehen und auf den Schwangerschaftsurlaub verzichten. In diesem Fall, führen Absenzen in den letzten 2 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft zu keiner Reduktion des Mutterschaftsurlaubs. Entscheiden sich die Mitarbeiterin für einen Schwangerschaftsurlaub und wird sie krank oder erleidet einen Unfall, so hat sie Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Ausmass der ärztlich bescheinigten Absenz während dieser 2 Wochen. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht, wenn das das Kind lebensfähig geboren wird, oder wenn die Schwangerschaft mind. 23 Wochen gedauert hat. Bei Krankheit oder Unfall nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs (auch ärztlich bescheinigte) wird der Urlaub jedoch nicht verlängert. Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen (mindestens drei Wochen) kann der Mutterschaftsurlaub auf Antrag und durch Nachweis eines Arztzeugnis bis zum Tag, an dem das Neugeborene nach Hause kommt oder stirbt, aufgeschoben werden. In diesem Fall ist eine Beschäftigung während den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft ausgeschlossen, anschliessend kann unbezahlter Urlaub gewährt werden.

10.3.3 Ferien

Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub haben keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die regulären Ferien an den Mutterschaftsurlaub anzuhängen. Wird allerdings nach dem Schwangerschafts-, respektive Mutterschaftsurlaub noch einen unbezahlten Urlaub bezogen, der länger als einen Monat dauert, so werden die Ferien im Verhältnis dieses Urlaubs zum Arbeitsjahr gekürzt.

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10.4 Stillurlaub

Ein unbezahlter Stillurlaub kann auf Wunsch der Mitarbeiterin und wenn der Betrieb es erlaubt, für längstens ein Jahr ab Geburt gewährt werden.

10.4.1 Stillen während der Arbeitszeit

Verzichtet die Mitarbeiterin auf den Stillurlaub und will sie während der Arbeitszeit stillen, so muss der Arbeitgeber während des ersten Lebensjahres des Kindes die erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Stillen im Betrieb gilt als Arbeitszeit. Verlässt die Mitarbeiterin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzurechnen.

10.5 Bezahlter Urlaub für obligatorische Dienstlei stungen

Für Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienstleistungen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang wird bezahlter Urlaub gewährt in Höhe der persönlichen Tagessollarbeitszeit bzw. bei ungeplanten Einsätzen gemäss Einsatzplan. Übungen und Einsätze der Betriebsfeuerwehr werden als Arbeitszeit angerechnet. Für freiwillig erbrachte Dienstleistungen (z.B. freiwillige Feuerwehr) wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

10.6 Persönliche Angelegenheiten

Für einige klar definierte persönliche Angelegenheiten, die auf die Arbeitszeit fallen, haben Mitarbeiter/innen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Anspruch besteht nur zum Zeitpunkt des Ereignisses und kann nicht vor- oder nachbezogen werden.

Basis für die Anrechnung ist:

• der Beschäftigungsgrad bei voraussehbaren persönlichen Angelegenheiten . Als voraussehbar gelten:

o eigene Heirat o Heirat von nahen Angehörigen1 o Wohnungswechsel o Vorladungen von Behörden.

• die geplante Sollarbeitszeit bei nicht voraussehbaren persönlichen

Angelegenheiten . Als nicht voraussehbar gelten:

o Geburt des Kindes der Partnerin o Erkrankung der eigenen Kinder o Erkrankung von Angehörigen o Todesfall von nahen Angehörigen1 o Bestattungen von anderen Verwandten oder nahe stehenden Personen.

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Während den Ferien oder während dienstfreien Tagen wird für persönliche Angelegenheiten kein bezahlter Urlaub gewährt. Weitere Abwesenheiten zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind grundsätzlich in die Gleitzeit zu verlegen. In dringenden Fällen (z.B. unaufschiebbare Termine) können Abwesenheiten bei Orientierung der bzw. des Führungsverantwortlichen während der Blockzeit erfolgen. Sie gelten nicht als Arbeitszeit. Bezahlter Urlaub für persönliche Angelegenheiten werden im folgenden Umfang gewährt: Heirat oder Eintragung der Partnerschaft des/der Mi tarbeiter/in: 2 Arbeitstage Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von nahen Angehörigen 1: 1 Arbeitstag Geburt des Kindes der Partnerin 5 Arbeitstage (Der Bezug dieser 5 Arbeitstage hat innert drei Monaten zu erfolgen)

Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption: 8 Wochen

Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mitarbeiter/innen Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von acht Wochen, sofern das Adoptivkind bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter als 5 Jahre ist.

Arbeiten beide künftigen Adoptiveltern beim Kanton Basel-Stadt, so besteht insgesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von acht Wochen. Die künftigen Adoptiveltern können den Anspruch nach eigenem Ermessen unter sich aufteilen.

Krankheit oder Unfall nach Antritt des Adoptionsurlaubs verlängert den Urlaub nicht. Erkrankung der eigenen Kinder: Pro Jahr max. 6 Arbeitstage (pro Ereignis max. 2 Tage)

Grundsätzlich können Mitarbeitende bei Erkrankung der eigenen Kinder, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt frei nehmen. Pro Jahr wird hierfür bezahlter Urlaub im Umfang von max. sechs Einzeltagen, davon max. zwei Tage pro Ereignis gewährt. Erkrankung von nahen Angehörigen 1 im gleichen Haushalt: Pro Jahr max. 4 Arbeitstage (pro Ereignis max. 2 Tage)

Bei Erkrankung von nahen Angehörigen, die im gleichen Haushalt wohnen und sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, wird bis zur Sicherstellung der Betreuung pro Jahr

1 Als nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung gelten alle im gleichen Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie die Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

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bezahlter Urlaub im Umfang von max. vier Einzeltagen, davon maximal zwei Tage pro Ereignis gewährt. Todesfall von nahen Angehörigen 1: bis 5 Arbeitstage, vom Todestag an bis und mit dem Tage der Bestattung Bestattung von anderen Verwandten oder nahestehende n Personen: In Basel und Umgebung: bis zu ½ Arbeitstag Bei grösserer Entfernung: bis zu 1 Arbeitstag Wohnungswechsel: 1 Arbeitstag Bei Vorladungen vor eine Behörde oder ein Gericht: im erforderlichen Umfang (als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder Expertin, Experte)

10.7 Bezahlter Urlaub für die Ausübung eines öffent lichen Amtes

Als öffentliches Amt gilt die: a) Mitgliedschaft in einem kantonalen Parlament b) Mitgliedschaft im eidgenössischen Parlament c) Mitgliedschaft in einer anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission d) Mitgliedschaft in einer anderen gesamtschweizerischen, kantonalen oder kommunalen kirchlichen Behörde e) Funktion eines Examinators bzw. einer Examinatorin oder Experte bzw. Expertin an staat-lichen oder staatlich anerkannten Prüfungen. Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss lit. A) können im er-forderlichen Ausmass, jedoch pro Jahr maximal 20 Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad) bezahlter Urlaub bewilligt werden. Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss lit. B) bis e) können im erforderlichen Ausmass, jedoch pro Jahr maximal 15 Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad) bezahlter Urlaub bewilligt werden.

10.8 Bezahlter Urlaub für die Mitwirkung in Persona lverbänden

Soweit es die Ausübung der Funktion gestattet, kann Verbandsfunktionärinnen und –funktio-nären durch die Anstellungsbehörde bezahlter Urlaub bewilligt werden für die Mitwirkung in Personalverbänden, namentlich für die Teilnahme an Sitzungen von Personalverbänden und zur Beratung betrieblicher Fragen, bewilligt werden. Sofern Verbandsfunktionärinnen und –funktionäre von ihrem Personalverband ein ent-sprechendes Mandat haben, kann ihnen pro Jahr bezahlter Urlaub im folgenden Umfang be-willigt werden:

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• als Delegierte von Pesonalverbänden in Dachorganisationen oder zwischenstaatlichen Arbeitsgemeinschaften: die erforderliche Arbeitszeit, maximal 15 Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad) *

• als Mitglied der von Personalverbänden gewählten Vorständen sowie als Mitglied von

Personalverbänden zur Behandlung von Personal- und Fachfragen gebildeten Kommissionen: die erforderliche Arbeitszeit, maximal 10 Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad) *

• weitere mandatierte Verbandsfunktionäre: die erforderliche Arbeitszeit, maximal 5

Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad) * * nicht kumulierbar

10.9 Bezahlter Urlaub für Fort- und Weiterbildung

10.9.1 Anrechnung der Arbeitszeit

Die tatsächliche Anrechnung der Arbeitszeit ist abhängig vom gewählten Kurstyp:

Typ A

betrieblich notwendig2

Typ B

betrieblich erwünscht

Typ C

von MA erwünscht, Arbeitgeber hat Interesse

von entscheidender Bedeutung für die derzeitige

Funktion

von Bedeutung für die derzeitige Funktion

von geringer Bedeutung für die derzeitige Funktion

unmittelbar umsetzbar

von prägender Bedeutung für eine in näherer Zukunft

im Rahmen einer Laufbahnplanung mögliche Funktion

Von Bedeutung für eine in Zukunft im Rahmen einer

Laufbahnplanung möglichen Funktion

Anrechnung der Arbeitszeit**: 100%

Anrechnung der Arbeitszeit**:

50 - 100%

Anrechnung der Arbeitszeit**: 0 - 50%

** Es wird der tatsächliche Zeitaufwand (inkl. Reisezeit) als Arbeitszeit angerechnet, im Maximum jedoch täglich 8,4 Stunden.

2 Muss-Kurse“ sind Kurse, die vom Arbeitgeber vorgegeben werden, welche für die Ausübung der Funktion und zur Erreichung der Bereichs- resp. Abteilungsziele notwendig sind und als obligatorisch erklärt werden. Beispiele: Kurse, welche zur Handhabung neuer Technologien erforderlich sind, Ausbildung zum Anleiten von PraktikantInnen etc.

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10.9.2 Spez. Regelungen für Assistenzärztinnen/-ärz te und Oberärztinnen/-ärzte

Assistenzärztinnen und -ärzte haben für strukturierte Fortbildung bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf die zur Erhaltung des Facharzttitels vorgeschriebenen Zeit im Umfang von 4 Stunden pro Woche / 180 Stunden pro Jahr. Oberärztinnen und -ärzte haben für strukturierte Fortbildung bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf die zur Erhaltung des Facharzttitels vorgeschriebenen Zeit im Umfang von 2 Stunden pro Woche / 90 Stunden pro Jahr.

10.10 Betrieblich bedingte Abwesenheiten

10.10.1 Dienstreisen

Als Dienstreisen gelten Reisen, die zur Erledigung von Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers (Dienstgeschäfte) ausserhalb des USB auf besondere Anordnung des Arbeitgebers unternommen werden. Die auswärtig zu erledigende Tätigkeit muss zu den Dienstaufgaben gehören und die Dienstreise ist notwendig zur Erledigung dienstlicher Belange. Beispiele für Dienstreisen: Treffen mit Fachkollegen und –Kolleginnen in einem anderen Spital, Besuch von Lieferanten und Ausstellungen, Teilnahme an Sitzungen von Fachgesellschaften etc. Die Dienstreise muss von den zuständigen Führungsverantwortlichen vorgängig bewilligt werden. Als Arbeitszeit gilt die effektive Abwesenheitsdauer jedoch maximal die tägliche Höchst-arbeitszeit (12 Stunden).

10.10.2 Referententätigkeit

Als Referententätigkeit gilt die Erteilung von Unterricht während der Arbeitszeit und ausserhalb des USB oder Referate an Sitzungen von Fachgesellschaften. Sie muss von den zuständigen Führungsverantwortlichen vorgängig bewilligt werden.

• Bei unbezahlter Referententätigkeit gilt die effektive Abwesenheitsdauer als Arbeitszeit jedoch maximal die tägliche Höchstarbeitszeit (12 Stunden).

• Bei bezahlter Referententätigkeit gilt die Abwesenheitsdauer nicht als Arbeitszeit.

10.11 Abwesenheiten infolge höherer Gewalt

Nicht als Arbeitszeit oder bezahlter Urlaub angerechnet wird, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Grund, der nicht in den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegt oder wegen höherer Gewalt an der Arbeitsleistung verhindert ist.

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11 Ferien

11.1 Ferienanspruch pro Kalenderjahr • 25 Tage ab vollendetem 20. Altersjahr, sowie Jugendliche, Lehrlinge, Schüler/innen

der Berufsschulen im Gesundheitswesen

• 28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird

• 32 Tage ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird

Ist der/die Mitarbeiter/in im Stundenlohn angestellt, wird der Ferienanspruch durch einen Ferienzuschlag auf dem Stundenlohn abgegolten. Ein einzelner Ferientag entspricht der vereinbarten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Wird die persönliche Tagessollarbeitszeit (Beschäftigungsgrad) innerhalb des Jahres geändert, verändert sich auch die Feriendauer

11.2 Eintritt und Austritt im Laufe des Jahres

Bei Arbeitseintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres ist die Feriendauer im Verhältnis zur Anstellungsdauer in Monaten im Ein-/Austrittsjahr zu bemessen. Bei Arbeitsverhältnissen von nicht ganzen Monaten ist bei der Berechnung der Feriendauer auf halbe Tage aufzurunden.

11.2.1 Lohnabzug bei Austritt wegen Ferienüberzug

Der Ferienüberzug führt zu einer Lohnkürzung, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis beendet oder wenn die Anstellungsbehörde aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw. beim Mitarbeiter liegen, eine ordentliche oder fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses verfügt. In allen übrigen Fällen zieht ein Ferienüberzug keine Lohnkürzung nach sich.

11.2.2 Finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arb eitsverhältnisses

Eine finanzielle Abgeltung von Ferien ist nur dann zulässig, wenn die Ferien bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden können. Endet das Arbeitsverhältnis durch Invalidität oder Tod, werden die nicht bezogenen Ferientage ausbezahlt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Invalidität oder Tod erfolgt keine Lohnkürzung aufgrund zuviel bezogener Ferien.

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11.3 Zeitpunkt der Ferien

Die bzw. der Führungsverantwortliche bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu beziehen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängend sein. Eine Aufteilung der restlichen Ferien ist auf Wunsch der Mitarbeitenden zu gestatten, wobei jedoch nicht mehr als eine Ferienwoche in Einzeltagen bezogen werden darf.

11.4 Übertrag von Ferien

Ferien dürfen nur aus betrieblichen Gründen oder infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub oder obligatorischer Dienstleistungen (Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, Inspektion) auf das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung nicht bezogener Ferientage auf das Folgejahr setzt die Bewilligung der bzw. des Führungsverantwortlichen voraus. Die übertragenen Ferientage sind bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu beziehen; allenfalls muss deren Bezug durch die Linienverantwortlichen angeordnet werden. Bezieht ein/e Mitarbeiter/in die Ferien nicht bis spätestens Ende Juni des Folgejahres, hat die vorgesetzte Stelle mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/in eine Absprache über den Bezug der Ferien zu treffen. Kommt keine Einigung zustande, sind die Ferien zuzuteilen. Freiwillig nicht bezogene Ferien können nicht übertragen werden. Nicht bezogene Ferien verjähren nach fünf Jahren.

11.5 Frei- und Feiertage während den Ferien

Frei und Feiertage, welche in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferien und werden daher nicht vom Ferienguthaben abgezogen. Ausgenommen hiervon sind die auf arbeitsfreie Samstage oder auf Sonntage entfallenden Frei- und Feiertage.

11.6 Krankheit oder Unfall während den Ferien

Verunfallt oder erkrankt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während den Ferien, so hat sie bzw. er Anspruch auf Ersatz der ausfallenden Ferientage, sofern die Krankheit oder der Unfall sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Die Krankheit oder der Unfall während den Ferien ist umgehend der bzw. dem Führungsverantwortlichen zu melden. Die bzw. der Führungsverantwortliche kann verlangen, dass gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung zugestellt wird.

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11.7 Ferien während Krankheit oder Unfall

Für die Anrechnung der Ferien bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall: Massgebend ist die Ferienfähigkeit, die durch die Ärztin bzw. den Arzt bestimmt wird (im Zweifelsfall kann durch die zuständige Personalabteilung eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt beigezogen werden). Ist die bzw. der Mitarbeitende gemäss ärztlicher Beurteilung nicht voll ferienfähig, können die Führungsverantwortlichen festlegen, dass die bzw. der Mitarbeitende den Ferienbezug auf einen späteren Zeitpunkt verschieben muss.

11.8 Kürzung des Ferienanspruches

11.8.1 Bei Krankheit oder Unfall

Ist ein/e Mitarbeiter/in insgesamt während mehr als drei Monaten innerhalb eines Jahres infolge von Krankheit oder Unfall ganz arbeitsunfähig, verkürzt sich die Feriendauer ab dem 4. Monat um jeweils einen Zwölftel pro Abwesenheitsmonat. Ist ein/e Mitarbeiter/in über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig, wird die für die Ferienkürzung massgebende Frist am 1. Januar nicht unterbrochen.

11.8.2 Bei bezahltem und unbezahltem Urlaub

Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung der Ferien zur Folge. Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat hat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so werden die Ferien im Verhältnis der gesamten Urlaubsdauer zum vollen Jahr gekürzt.

12 Dienstjubiläum

12.1 Zusatzferien aufgrund des Dienstjubiläums

Nach 10 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren werden Dienstaltersgeschenke ausgerichtet. Jubiläen können - soweit es der Betrieb erlaubt - in bezahlten Urlaub umgewandelt werden und sind innerhalb von 5 Jahren zu beziehen

Dienstjahre Anspruch oder Umwandlung in bez. Urlaub

10 ¼ Monatslohn 5 Tage Ferien (+ 0,5 Tage Auszahlung)

15 ¼ Monatslohn 5 Tage Ferien (+ 0,5 Tage Auszahlung)

20 ½ Monatslohn 10 Tage Ferien (+ 1 Tag Auszahlung)

25 -35 1 Monatslohn 20 Tage Ferien (+ 2 Tage Auszahlung)

ab 40 2 Monatslöhne 40 Tage Ferien (+ 4 Tage Auszahlung)

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Für Mitarbeitende, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre hatten, gilt eine spezielle Besitzstandregelung:

Dienstjahre Anspruch oder Umwandlung In bez. Urlaub

25 -35 2 Monatslöhne 1 Monatslohn + 20 Tage Ferien (+ 2 Tage Auszahlung)

40 2 Monatslöhne 1 Monatslohn + 20 Tage Ferien (+ 2 Tage Auszahlung)

45 2 Monatslöhne 1 Monatslohn + 20 Tage Ferien (+ 2 Tage Auszahlung)

Für die Bemessung des Ferien- und/oder Geldbezuges ist nicht der aktuelle Beschäftigungsgrad, sondern der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vom Jubiläumsdatum her zurück gerechneten vergangenen fünf Jahre massgebend.

12.2 Jubiläums-Freitag

Ab 20 Dienstjahren haben die Mitarbeitenden an ihrem 20., resp. 25., 30., 35. und 40. Dienstjubiläum Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag, welcher innerhalb eines Monats ab Jubiläumsdatum zu beziehen ist.

13 Anerkennungsprämie in Form von bezahltem Urlaub Anerkennungsprämien für hervorragende Leistungen können als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen werden. Massgebend ist die Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien vom 9. Dezember 1997. Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage (gem. Beschäftigungsgrad). Diese Tage werden dem Ferienguthaben zugeschrieben.

14 Unbezahlter Urlaub In begründeten Fällen und sofern es die betrieblichen Gegebenheit zulassen, kann unbezahlter Urlaub gewährt werden. Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde. Beginn und Ende des unbezahlten Urlaubs müssen immer festgelegt werden. Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat hat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub hingegen länger als einen Monat, so werden die Ferien im Verhältnis der gesamten Urlaubsdauer zum vollen Jahr gekürzt. Arbeitsfreie Tage gem. Kapitel 9 (Frei- und Feiertage), die in einen unbezahlten Urlaub fallen, werden nicht ersetzt.

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15 Pikettdienst Als Pikett gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird. Beim Pikettdienst hält sich die bzw. der diensttuende Mitarbeitende in der Regel ausserhalb des Spitals auf und muss innerhalb einer bestimmten Zeit einsatzbereit sein. Die bzw. der Führungsverantwortliche legt den Zeitraum für die Einsatzbereitschaft fest. Der Pikettdienst kann direkt nach oder vor einem regulären Dienst stattfinden. Während des Piketts tatsächlich erbrachte Dienstleistungen werden in Form entsprechender Freizeit 1:1 kompensiert. Es besteht kein Anspruch auf Überstundenzuschläge.

15.1 Anrechnung als Arbeitszeit

Beim Pikettdienst gelten als Arbeitszeit:

• Einsatz am Arbeitsplatz

• Wegzeit zu und von der Arbeit (pauschal 15 Minuten pro Weg). Bei einem Einsatz direkt im Anschluss an das Arbeitsende des regulären Dienstes oder vor Beginn des regulären Dienstes entfällt diese Wegpauschale.

• Telefongespräche zu Hause (effektive Zeit)

Wenn entsprechend dem Personaleinsatzplan die Anwesenheit im Spital zwingend erforderlich ist, gilt die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit. Falls die Anwesenheit im Spital aufgrund dienstfremder Gründe erfolgt, z.B. ferner Wohnort etc., gilt dies nicht als Arbeitszeit, sondern wird gleichbehandelt wie der Pikettdienst von zu Hause aus.

15.2 Pikettdienst an Ruhetagen oder Kompensationst agen

Für Pikettdienste an Ruhetagen oder Kompensationstagen gilt folgendes:

• Wird während des Pikettdienstes kein Einsatz notwendig, wird die Zeit als Ruhetag bzw. Kompensationstag gerechnet.

• Muss während dem Pikettdienst ein oder mehrere Einsätze geleistet werden, so gelten diese Tage als Arbeitstage mit den entsprechend aufgewendeten Arbeitszeiten.

15.3 Pikettdienstzulagen

s. Kapitel 17.4 (Zulagen / Pikettdienstzulagen)

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15.4 Wegentschädigung

Mitarbeitende, die im Rahmen von Pikettdiensten aufgeboten werden müssen, haben grundsätzlich und nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel auf eigene Kosten zu benützen. Können ausnahmsweise die öffentlichen Verkehrsmittel nicht genützt werden (Aufgebot ausserhalb der Betriebszeiten, Dringlichkeit u.ä.) wird eine Wegentschädigung bezahlt.

• Mit dem privaten Personenwagen: Fr. 0.60 pro km für die kürzeste Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort und/oder umgekehrt.

• Mit dem Taxi: Entschädigung der effektiven Spesen pro Wegstrecke (kürzester Weg vom Wohnort zum Arbeitsort und/oder umgekehrt).

Die Rückerstattung erfolgt mit dem Lohn aufgrund des Spesenabrechnungsformulars (mit beigelegter Taxi-Quittung).

16 Zulagen Werden Zeitzuschläge für angeordnete Überstunden ausgerichtet, so können nicht gleichzeitig auch Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienstzulagen beansprucht werden.

16.1 Nachtarbeit

Mitarbeitende die Nachtarbeit leisten, erhalten eine Nachtarbeitszulage von Fr. 6.95 pro Stunde zwischen 20.00 und 06.00.

Die genannten Ansätze werden um die Hälfte reduziert, wenn die Nachtarbeit an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird und dafür eine Entschädigung gemäss Kapitel 17.2 ausgerichtet wird.

16.2 Sonn- und Feiertagsdienst

Für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen, die an einem öffentlichen Ruhetage in der Zeit zwischen 00.00 und 24.00 Uhr erbracht werden, wird eine Sonn- oder Feiertagszulage gewährt.

Die Vergütungen betragen:

an Sonntagen Fr. 6.95 pro Stunde

an Feiertagen Fr. 13.90 pro Stunde

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16.3 Ausrichtung von Zulagen bei Krankheit, Berufs - und Nichtberufsunfall

Die Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen, die regelmässig bezogen werden, werden bei Krankheit sowie während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs ab dem 15. Tag und bei Berufs- und Nichtberufsunfall ab dem 4. Tag bis zur Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht weiter ausgerichtet. Massgebend sind die Bezüge der vergangenen 12 Monate.

16.4 Pikettdienstzulage

Wird der Pikett ausserhalb des Betriebes geleistet, betragen die Vergütungen:

an Werktagen Fr. 2.90 pro Stunde

an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und Feiertagen, Fr. 4.30 pro Stunde jeweils ab Samstag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr Die Pikettdienstzulage wird für die Bereitschaft zur Arbeitsleistung ausgerichtet. Sie entfällt bei einem effektiven Einsatz. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18 - 28 haben keinen Anspruch auf Pikettdienstzulagen. Bei Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten sind die Pikettstellungen mit dem regulären Lohn abgegolten.

17 Schichtbonus

17.1 Allgemeine Regelung

Den Mitarbeitenden, die Nachtarbeit leisten, wird für den Einsatz in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein Zeitzuschlag von 20% für die geleistete Arbeitszeit ausgerichtet, sofern die Schicht während mindestens 5 Stunden im genannten Zeitintervall geleistet wurde. Der Schichtbonus wird zusätzlich zur Nachtdienstzulage ausgerichtet. Wird der Nachtdienst an Sonn- und Feiertagen geleistet, so besteht Anspruch kumulativ auf Nachtdienstzulage, Sonntags- oder Feiertagsdienstzulage und Schichtbonus. Für eine Dienstleistung in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, die mit gesetzlichen Zuschlägen für Überstundenarbeit ent-richtet wird, besteht kein Anspruch auf den Schichtbonus. Der Einzug des Bonus erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind Barauszahlungen im Einvernehmen mit der Bereichsleitung ausnahmsweise möglich.

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17.2 Regelung für Assistenzärztinnen/ärzte und Ober ärztinnen/-ärzte

Ein Zeitzuschlag von 10% wird für die Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ausgerichtet.

18 Dienstplanung Alle Organisationseinheiten des USB führen einen Dienstplan, auf welchem alle An- und Abwesenheiten einzutragen sind. (s. Kapitel 19.1)

Die Organisationseinheit legt sowohl die einzelnen Funktionszeiten als auch die entsprechenden innerbetrieblichen Planungsfristen fest.

Ausgangsbasis ist grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitsleistungen werden im Universitätsspital Basel an 7 Tagen erbracht. Für jede Mitarbeiterin bzw. jeden Mitarbeiter wird ein individuelles Jahrespensum für das entsprechende Kalenderjahr berechnet.

Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag bzw. bei mehrschichtigen Betrieben mit der Tag-schicht am Montag.

18.1 Planung und Bewilligung der Abwesenheiten

18.1.1 Planbare Abwesenheiten

Eine Planungsperiode der Abwesenheiten für planbare Abwesenheiten umfasst mindestens jeweils ein Quartal. Die Organisationseinheiten können längere Planungsperioden vorsehen. Die Mitarbeitenden melden ihre Abwesenheitswünsche ihren Führungsverantwortlichen. Die Bereiche / Organisationseinheiten legen die Form der Antragsstellung und deren Bewilligung durch die Führungsverantwortlichen fest. Die bewilligten Abwesenheiten werden durch die Führungsverantwortlichen resp. die von ihnen bezeichnete Person in das für die Organisationseinheit geltende Planungsinstrument eingetragen.

18.1.2 Ungeplante Abwesenheiten

Ungeplante Abwesenheiten oder kurzfristige Änderungen müssen die Mitarbeitenden der bzw. dem zuständigen Führungsverantwortlichen zum frühest möglichen Zeitpunkt melden. Die ungeplanten Abwesenheiten werden nach erfolgter Mitteilung im Abwesenheitsplan eingetragen.

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18.2 Dienstplanung bei Jahresarbeitszeit

Die Organisationseinheit legt sowohl die einzelnen Funktionszeiten als auch die entsprechenden innerbetrieblichen Planungsfristen fest. Ausserhalb der Zeit, während welcher zur Gewährleistung der inner- und ausserbetrieblichen Kontakte Präsenzpflicht besteht, kann – soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf sichergestellt sind – die Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen flexibel gestaltet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht. Mitarbeitende, die im Jahresarbeitszeitmodell beschäftigt sind, können ihre Sollarbeitszeit in Absprache mit ihrer bzw. ihrem Führungsverantwortlichen auch an Samstagen erbringen, sofern es betrieblich sinnvoll ist. Samstagsarbeit innerhalb der variablen Arbeitszeit berechtigt nicht zu Zuschlägen. Damit an Tagen mit voraussehbar hohem Arbeitsvolumen von den Mitarbeitenden Plusstunden geleistet werden können, sollen an Tagen mit niedrigem Arbeitsanfall auch Minusstunden bezogen werden. Die Einsatzpläne werden in der Regel zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben.

18.3 Mitarbeitende mit Schichtdienst

Massgebend sind die jeweiligen Dienstpläne. Die Arbeitszeiten sind i.d.R. wie folgt eingeteilt:

Dienst Arbeitsbeginn frühestens Arbeitsende spätestens

Tagdienst 06.00 h 20.00 h

Spätdienst 12.00 h 24.00 h

Nachtdienst 18.00 h 10.00 h

18.4 Maximale Anzahl zusammenhängender Dienste res p. Arbeitstage

Die Anzahl ununterbrochener Arbeitstage beträgt max. 7 aufeinanderfolgende Tage – unab-hängig vom Beschäftigungsgrad und unabhängig von der Art des Dienstes. In einzelnen defi-nierten und begründeten Ausnahmefällen ist eine angemessene Verlängerung möglich. Die Arbeitszeit bei Mitarbeitenden mit Schichtdienst ist so einzuteilen, dass die Mitarbeitenden nicht länger als während sechs aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.

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18.5 Kompensation von Schichtbonus

Zeitgutschriften, die aus dem Schichtbonus entstanden sind, sollen unmittelbar an die letzte Nachtschicht als Kompensation eingeplant werden, damit die zusätzliche Erholungszeit gewährleistet ist.

18.6 Ruhezeit

Zwischen zwei Diensten ist eine Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden einzuhalten. Die Ruhezeit kann bis auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 12 Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

18.7 Verpflegungspause

Die unbezahlte Verpflegungspause (s. Kapitel 7.2) ist um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Die Verpflegungspause muss abteilungsintern geregelt sein, so dass alle Mitarbeitenden die Gelegenheit haben, die Pause zu beziehen.

18.8 Definition Schichttage (im Sinne der Steuern)

Als Schichttage gelten Spätdienst und Nachtdienst. Auf dem Lohnausweis wird die Anzahl der Schichttage ausgewiesen. Entsprechend dürfen in einigen Kantonen bei den Steuern Abzüge für die Verpflegungskosten geltend gemacht werden.

19 Erfassung der An- und Abwesenheiten

19.1 Erfassen der Anwesenheiten

In allen Einheiten, für die Zeiterfassung festgelegt wurde, ist der Beginn, der Unterbruch und das Ende der Arbeit mit dem PEP, Zeiterfassungsgeräten oder Zeiterfassungsformularen festzuhalten. Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter ist für die korrekte Erfassung selbst verantwortlich. Mangelnde Stempeldisziplin, absichtlich falsche Stempelungen, Stempelung durch Dritte oder die Weigerung, die Arbeitszeiten zu erfassen sind arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen und können personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei der Zeiterfassung sind festzuhalten:

• jeder Arbeitsbeginn am Vor- und Nachmittag.

• jeder Arbeitsschluss am Mittag und Abend. Bei nicht Erfassung der Mittagspause wird vom System automatisch 1 Stunde für die Verpflegungspause abgezogen.

• jede nicht betrieblich bedingte Abwesenheit. Verlässt die bzw. der Mitarbeitende den Arbeitsort resp. das USB-Areal für eine betrieblich bedingte Abwesenheit, so ist dafür keine Zeiterfassung notwendig, sofern sie bzw. er vor Arbeitsschluss (Mittag oder Abend) zurückkehrt.

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• Beginn und Ende des Pikett-Einsatzes am Arbeitsort. Die Wegzeit wird automatisch über die Wegpauschale von 15 Minuten pro Weg angerechnet.

Falls der Betrieb es zulässt oder erfordert, kann die bzw. der Führungsverantwortliche nach Absprache mit der zuständigen Personalabteilung spezielle zeitliche Stempelungsbeschränkungen definieren und/oder die zur Stempelung freigegebenen Stempeluhren bestimmen.

Die Zeit für das Umkleiden zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Begründete Ausnahmen werden durch die Bereichsleiterin bzw. den Bereichsleiter bewilligt.

19.2 Abrechnung bei Auflösung des Arbeitsverhältnis ses

Bevor das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, sind die Zeitkonten auszugleichen. Stundenguthaben welche nicht angeordnet sind (Überstunden, Überzeit) verfallen, angeordnete Überstunden werden 1:1 und ü50 Stunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Ist der Abbau aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist in erster Linie die Überzeit und anschliessend die angeordneten Überstunden mittels Freizeit zu kompensieren und ein allfälliges Ferienguthaben auszubezahlen.

Bei einem negativen Saldo wird das letzte Gehalt entsprechend gekürzt bzw. das zuviel ausbezahlte Gehalt zurückgefordert.

20 Inkraftsetzung Das Arbeitszeithandbuch tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. Von der Spitalleitung verabschiedet an der Sitzung vom 17. Januar 2005. Überarbeitung Stand Dezember 2010. Fortlaufende Überarbeitung ab Februar 2012, aktuelle Version vom 01.03.2013.