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Ministerialrat Erich Allgeier Bad Reichenhall und die Konsequenzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Seite 1 Bad Reichenhall und die Konsequenzen Inhaltsverzeichnis: Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall ............................................................ 2 Reaktionen nach dem Unfall....................................................................................... 2 Versagen der Standsicherheit von Gebäuden – nur ein Schneelastproblem? ........... 3 Ursachenforschung des TÜV SÜD ............................................................................. 4 Konsequenzen:........................................................................................................... 5 Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung ................................................ 5 Anhaltenden Diskussion über die Sicherheit von Gebäuden ...................................... 7 Ergebnisse der Diskussion über Konsequenzen aus dem Unglück............................ 9 Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in der Bauministerkonferenz ..................... 9 Wesentlicher Inhalt der „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ (is-argebau.de).......................................................................... 10 Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in Hessen ................................................ 12 Erfahrungen mit den wiederkehrenden Überprüfungen ............................................ 14 Anhang 1: Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anla- gen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten Anhang 2: Checkliste für Prüfungen und Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind

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Seite 1

Bad Reichenhall und die Konsequenzen

Inhaltsverzeichnis:

Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall ............................................................ 2

Reaktionen nach dem Unfall....................................................................................... 2

Versagen der Standsicherheit von Gebäuden – nur ein Schneelastproblem? ........... 3

Ursachenforschung des TÜV SÜD............................................................................. 4

Konsequenzen:........................................................................................................... 5

Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung ................................................ 5

Anhaltenden Diskussion über die Sicherheit von Gebäuden...................................... 7

Ergebnisse der Diskussion über Konsequenzen aus dem Unglück............................ 9

Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in der Bauministerkonferenz ..................... 9

Wesentlicher Inhalt der „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ (is-argebau.de).......................................................................... 10

Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in Hessen ................................................ 12

Erfahrungen mit den wiederkehrenden Überprüfungen............................................ 14

Anhang 1: Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anla-

gen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten Anhang 2: Checkliste für Prüfungen und Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu

wiederholen sind

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Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall

Am 2. Januar 2006 um ca. 15:54 Uhr stürzte das Dach der Eissporthalle in Bad Rei-chenhall ein. Traurige Bilanz: es kamen 15 Menschen ums Leben, darunter 12 Kin-der und Jugendliche, weitere 34 Personen wurden zum Teil schwer verletzt.

Die Eislaufhalle war im Auftrag der Stadt Bad Reichenhall in den Jahren 1971 bis 1973 errichtet worden. Die Grundfläche betrug 75 m × 48 m, die Dachkonstruktion bestand aus Hohlkastenträgern als Hauptträger, rechtwinklig zu ihnen war das Dach mit einer sehr steifen Ausfachung versehen.

Zum Zeitpunkt des Unglücks fand der Publikumslauf statt, zu dem sich über 50 Per-sonen in der Halle befanden. Nach dem Ende des Publikumslaufs sollte die Halle gesperrt werden. Die Schneelast wäre nach den heftigen Schneefällen zwar noch unter der Belastungsgrenze gelegen, aufgrund angekündigter weiterer Schneefälle sollte das Dach jedoch vom Schnee befreit werden.

Nach der Rettung der ersten leicht zugänglichen Verletzten kam die Bergung der Opfer nur zögernd voran. Sie dauerte zwei Tage, da zunächst Sicherungsmaßnah-men an den eingestürzten Dachteilen und den Außensäulen notwendig waren. Die Obduktion der Toten ergab, dass sie alle beim Einsturz ums Leben gekommen und nicht an späterer Unterkühlung verstorben sind.

Reaktionen nach dem Unfall

Wie kann so etwas in Deutschland passieren? Diese Frage war sofort in aller Mun-de.

In diesem Winter brachen reihenweise Dächer unter den schweren Schneelasten ein. In den betroffenen Regionen hatte es bereits seit November geschneit. Wegen der anhaltenden Kälte blieb der Schnee auf den Dächern liegen. Schicht für Schicht wurde der Schnee dichter und schwerer (Gletschereffekt). So drückten Tonnenlas-ten auf die Dächer und vor allem Flachdächer hielten den Lasten nicht stand.

In nachstehender Übersicht sind die Orte, an denen Gebäude unter der Schneelast eingestürzt sind, dargestellt.

Von Anfang an wurde allerdings in Bad Reichenhall von den Verantwortlichen ver-sichert, dass die zulässige Schneelast nicht überschritten gewesen sei.

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(Quelle: http://www.br-online.de/topthema/thema/schnee-chaos/index.xml)

Bad Reichenhall hatte die Gebäudeeigentümer sensibilisiert. Tonnenweise wurde der meterhohe Schnee von Dächern geräumt. Fünf Menschen starben bei dem Versuch, Häuser und Dächer vom Schnee zu befreien, mehr als 50 Menschen wur-den bei Abstürzen verletzt.

Versagen der Standsicherheit von Gebäuden – nur ein Schneelastproblem?

Recherchen zeigen, dass man das Versagen der Standsicherheit von Gebäuden nicht auf den Gletschereffekt reduzieren kann. Es ist leider kein Einzelfall, dass ein-stürzende Dächer Menschen unter sich begraben. Und das passiert leider auch in Deutschland, wie folgende Aufzählung der schlimmsten Gebäudeeinstürze der letz-ten Jahre zeigt:

1997/98: Turnhalle in Halstenbek Gleich zweimal stürzte eine neu gebaute Turnhalle in Halstenbek bei Hamburg ein. Wenige Tage vor der geplanten Eröffnung im Juni 1998 brach das Glaskuppeldach zusammen. Im Februar 1997 war der Bau schon einmal eingestürzt. Ursache waren in beiden Fällen Konstrukti-onsfehler.

1999: Gemeindezentrum in Duisburg. Im Mai 1999 kamen im Duisburger Gemeindezentrum vier Menschen ums Leben. Eine Baufirma hatte auf dem Dach Kies gelagert.

2000: Schwimmhalle in Krefeld

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Im August 2000 brach in Krefeld das gesamte Dach einer Schwimmhal-le ein. 27 Menschen wurden leicht verletzt.

2000: Turnhalle in Bayreuth Fehler beim Bau führten im August 2000 zum Dacheinsturz einer Schul-turnhalle in Bayreuth. Nur weil gerade Ferien waren, wurde niemand verletzt. Nach der Feststellung der Gutachter habe das Dach wegen Fertigungsfehlern 18 Jahre lang sozusagen "am seidenen Faden" ge-hangen.

Auch international sind Gebäudeeinstürze ein Thema:

2004 Im März 2004 stürzte am Pariser Flughafen "Charles de Gaulle" ein 30 Meter langes Betonsegment zu Boden. Fünf Menschen sterben im ge-rade erst eingeweihten Terminal.

Die meisten Opfer durch Gebäudeeinstürze hatte in den letzten Jahren Russland zu beklagen.

Febr. 2005 Dach einer Schwimmhalle in Moskau 28 Menschen wurden getötet, 110 verletzt, als das Dach eines hoch-modernen Freizeitbaden einstürzt.

Dez. 2005 Das Dach einer Schwimmhalle im Ural stürzt in sich zusammen. Vier-zehn Menschen wurden dabei getötet.

Jan. 2006 Mekka Eine Pilgerherberge in Mekka fällt unter der Last einer zu hohen Bele-gung in sich zusammen. 53 Menschen kommen dadurch zu Tode.

Ursachenforschung des TÜV SÜD

Im Rahmen der Ursachenforschung nach Bad Reichenhall wertete der TÜV Süd systematisch eigene Gutachten und der Fachliteratur aus. Er stellte fest: mehr als die Hälfte der untersuchten Hallen wies Mängel auf, das Einsturzrisiko war fast über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes hinweg gleich hoch.

Das zentrale Problem sei die Qualitätssicherung bei Planung, Bau und Betrieb, nicht die Schneelast. Der Gletschereffekt sei nur der Auslöser für die Einstürze, die wirklichen Ursachen reichten wesentlich tiefer und beträfen sowohl Konstruktions-fehler als auch Mängel bei Material, Ausführung sowie Wartung und Instandhaltung.

So entfielen beispielsweise bei Holzhallen • 24 Prozent der Einstürze auf Konstruktionsfehler, • 29 Prozent auf Mängel beim Material und in der Ausführung sowie • 37 Prozent auf Probleme im Betrieb und in der Instandhaltung.

Von den letztgenannten betrafen lediglich 16 Prozent die Überlast durch Schnee oder Eis.

Schlussfolgerung des TÜV Süd: "Wir haben ein erhebliches Qualitätsproblem, das den gesamten Prozess - von der Planung über den Bau bis zum Betrieb von Ge-

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bäuden - umfasst."

Bei über 200 in ganz Deutschland untersuchten Hallen und 100 aktuellen Gutach-ten ergab sich folgendes Bild:

Über 50 Prozent der von uns untersuchten Hallen wiesen relevante Mängel auf. Besonders hoch war der Mängelanteil

• bei Holzhallen mit 75 Prozent, • gefolgt von Stahlhallen mit 55 Prozent und • Betonhallen mit 45 Prozent.

Während bei Stahl- und Betonkonstruktionen in keinem Fall eine akute Einsturzge-fahr drohte, war bei 11 Prozent der Holzkonstruktionen zum Zeitpunkt der Untersu-chung durch den TÜV SÜD die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und die Hallen mussten sofort geschlossen werden.

Bei sieben Prozent war die Statik nicht korrekt berechnet, bei weiteren zwölf Pro-zent stimmte zwar die Statik, nicht aber die Ausführung. Zudem gibt es noch eine erhebliche Dunkelziffer, weil in 55 Prozent der untersuchten Fälle überhaupt keine Informationen vorlagen oder die vorhandenen Unterlagen nicht für eine aussage-kräftige Beurteilung der Statik ausreichten.

Der TÜV SÜD fordert einen effizienten und durchgängigen Qualitätssicherungspro-zess im Baubereich. Dieser Prozess müsse eine lückenlose Nachvollziehbarkeit beim Planungsprozess und eine unabhängige Überprüfung von Bauausführung und Abnahme beinhalten und den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes umfassen.

Konsequenzen

Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung

Die Staatsanwaltschaft in Traunstein hat zu Bad Reichenhall ihre Schlussfolgerun-gen gezogen:

Mit der technischen Untersuchung waren zwei Gutachter beauftragt worden Seit Juli 2006 liegen die Gutachten vor.

Die Staatsanwaltschaft sieht nach den Feststellungen der Sachverständigen den Verdacht der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Sie hat Ermittlungen gegen insgesamt acht der für die Planung, Genehmigung und Erstel-lung der Eishalle sowie für die Überwachung und den Unterhalt des Bauwerkes verantwortlichen Personen eingeleitet. Es handelt sich dabei um

- vier ehemalige Mitarbeiter der Stadt Bad Reichenhall,

- zwei frühere Beschäftigte von Firmen, die an der Erstellung der Dachkon-struktion beteiligt waren, sowie

- zwei Architekten bzw. Bauingenieure, welche mit der Errichtung und Über-prüfung des Bauwerkes befasst waren.

Weitere Mitverantwortliche sind bereits verstorben.

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Der Leitende Oberstaatsanwalt in Traunstein teilte in einer Presseerklärung am 20. Juli 2006 das Ergebnis der Ermittlungen mit:

Der Einsturz des Dachtragwerkes der Eissporthalle Bad Reichenhall ist auf die Ver-kettung mehrerer Mängel und Schäden zurückzuführen.

1. Keine ungewöhnliche Schneelast

Die in der statischen Berechnung angesetzte maximale Schneelast von 150 kg/qm war zum Unfallzeitpunkt nicht überschritten.

2. Bauweise

Für die Kämpfstegbauweise lag zwar eine allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sung vor, die jedoch die Bauhöhe der daraus hergestellten Träger auf 1,20 m beschränkte.

3. Abweichung von der zugelassenen Bauweise

Die maximale Trägerhöhe von 1,20 m laut Zulassung wurde bei der Bauweise der Eissporthalle Bad Reichenhall mit einer Trägerhöhe von 2,87 m Höhe weit überschritten.

Es wurde weder die Erweiterung der Zulassung auf die geplante Bauweise beim Institut für Bautechnik beantragt, noch eine „Zustimmung im Einzelfall“ bei der Obersten Baubehörde des Freistaates Bayern für diese Sonderkon-struktion.

4. Keine Prüfung der Statischen Berechnung

Eine von einem Prüfingenieur geprüfte statische Berechnung des Daches der Eissporthalle konnte bislang trotz intensiver Recherchen nicht gefunden wer-den. Ohne eine solche geprüfte Statik hätte das Bauwerk nicht errichtet wer-den dürfen.

5. Fehler in der Statischen Berechnung Die Zugspannungen im Schwerpunkt der Gurte wurden nicht nachgewiesen und die Schwächung der Konstruktion infolge der Stöße von Gurten und Ste-gen mit so genannten Universalkeilzinkungen wurde in der statischen Berech-nung nicht berücksichtigt. Die notwendige Bauwerksicherheit von mindestens 2,0 war somit nicht vorhanden. Die rechnerische Sicherheit zum Zeitpunkt der Errichtung der Halle lag unter Berücksichtigung aller Randbedingungen und Nachweise lediglich in der Größenordnung von etwa 1,5.

6. Verwendung von Harnstoffharzklebstoffen

Die feuchtigkeitsbedingte Schädigung der Klebeverbindungen der Dachkon-struktion stellt eine wesentliche Ursache für den Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall dar.

Die Hauptträger des Dachtragwerks wurden überwiegend unter Verwendung eines Harnstoff-Formaldehyd-Klebstoffes hergestellt. Die Verwendung dieses Klebstoffes für tragende Bauteile war auch nach den damals bestehenden technischen Regelungen nur in einem trockenen Umgebungsklima zulässig.

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Nach heutigem Wissensstand sind Harnstoffharzleime für die Verleimung tragender Bauteile in Eishallen nicht geeignet, da sie nicht dauerhaft feuch-tebeständig sind. Wiederholte Wassereinbrüche schädigten die Leimverbin-dungen zusätzlich.

An den Universalkeilzinkungen der Untergurte war der Kleber zum Teil so geschädigt, dass er bis in eine Tiefe von 5 cm bis 8 cm keine Klebewirkung mehr hatte.

7. Mängel der Konstruktion der Hauptträger

Der Herstellungsvorgang der Kastenquerschnitte der Hauptträger durch Blockverleimung zwischen Stegen und Gurten entsprach nicht den damaligen allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ebenso muss die Herstellung der vertikalen Universalkeilzinkenstöße der Stegplatten als schwierig und wenig robust angesehen werden. Die Qualität der Klebstofffugen war unterschied-lich. Hinzu kamen Vorschädigungen der großformatigen Stege aufgrund der wechselnden Feuchtebelastungen.

Diese Konstruktionsmängel waren mit ursächlich für den Einsturz der Halle.

8. Instandhaltung

Im Hinblick auf die Instandhaltung des Gebäudes wird festgestellt, dass die Ursachen der immer wieder auftretenden Wassereinbrüche in das Gebäude-innere der Eissporthalle (Undichtigkeiten an der Dachhaut) nicht dauerhaft be-seitigt wurden und während der Dauer der Hallennutzung kein Renovierungs-anstrich der hölzernen Dachkonstruktion erfolgte.

Ob derartige Maßnahmen die feuchtigkeitsbedingte Schädigung der Klebe-verbindungen der Dachkonstruktion wesentlich verzögert hätten, kann derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.

Eine fachgerechte Überprüfung zur Standsicherheit der Dachkonstruktion ist nicht dokumentiert. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Sonderkonstruktion handelt. Weiterhin müssen auch vor Jahren schon Anzeichen für eine Schädigung der Verklebungen zwischen Gurten und Stegen sowie an den Universalkeilzinkenverbindungen der Untergurte und große Fugen an den Stegen vorhanden gewesen sein. Dies hätte für ei-nen Fachmann Veranlassung zu einer vertieften Überprüfung des Zustandes der Tragkonstruktion und der diesbezüglichen bautechnischen Unterlagen geboten.

Anhaltenden Diskussion über die Sicherheit von Gebäuden

Der bedauerliche Unfall von Bad Reichenhall hat eine Diskussion in Politik und der Fachwelt ausgelöst, die mit der Schneeschmelze im Frühjahr 2006 allerdings etwas abgeflaut ist und mit der Vorlage des Untersuchungsergebnisses durch die Ober-staatsanwaltschaft in Traunstein weiter versachlicht wurde.

Gerade in den Tagen unmittelbar nach dem Unglück waren auch Rufe nach dem Gesetzgeber auf der Tagesordnung:

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- Es gäbe strenge gesetzliche Vorgaben und Prüfungsmechanismen für die Pla-nung, Konstruktion und Errichtung eines Gebäudes, es mangele aber an ge-setzlichen Regelungen zur Sicherheitsprüfung bestehender Gebäude.

- Bad Reichenhall sei Folge der Deregulierung von Vorschriften und Abbau staat-licher Verantwortung. So verlangt der Präsident des Deutschen Städtetages und Münchner Oberbürgermeister, Christian Ude (SPD), regelmäßige Kontrollen. Er schlug vor, bei Hallen mit Publikumsverkehr einen festen Turnus vorzuschrei-ben, und äußerte, dass es einen verhängnisvollen Trend gäbe, Kontrollen als überflüssige Bürokratie anzusehen. Er warnt eindringlich vor maroder Bausubstanz und befürchtet eine Schlie-ßungswelle. "Fast alle Kommunen in Deutschland haben wegen ihrer Haus-haltssituation in den vergangenen Jahren Mittel für den Bauunterhalt kürzen müssen", sagte er den Ruhr-Nachrichten. Besonders bei Bauwerken aus den sechziger und siebziger Jahren seien die Probleme besorgniserregend. Hier müssten Alarmzeichen wie Risse im Beton oder Feuchtigkeit im Gemäuer sehr ernst genommen werden.

- Die Geldbörsen der Bauherren und ihre jeweiligen Interessen entscheiden dar-über, ob, wie oft und in welchem Umfang die in ihrer Obhut stehenden Gebäude geprüft und Sicherheitsmängel beseitigt werden.

- Die Bundesvereinigung der Prüfingenieure fordert strengere Kontrollen bei öf-fentlichen Einrichtungen und Bauten mit hohem Gefährdungspotential.

- Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee hat die zuständigen Länderbauminister aufgefordert, die Regelungen der Landesbauordnungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

- Rufe nach einem „Bau-TÜV“ für bestehende Hochbauten nach dem Vorbild der regelmäßigen Überprüfungen von Brücken und anderen Ingenieurbauwerken kommen auf (Bundesbauminister Tiefensee).

Es wurden aber durchaus auch andere Positionen vertreten:

- Es gehe nicht einfach darum, neue Gesetze zu erlassen, sondern deren Umset-zung zu kontrollieren, so der Verbandspräsident der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Hans-Peter Andrä. Gleichzeitig warnt Andrä da-vor, die baulichen Vorschriften zu lockern, um Kosten zu senken.

- Gegen die Einführung regelmäßiger Kontrollen wendet sich der Sachverständi-gen-Verband BVS: "Das ist nicht notwendig, wenn ein Gebäude ordnungsge-mäß gebaut worden ist", betont Verbandschef und Architekt Michael Staudt in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (6. Januar 2006).

- Der hessische Städte- und Gemeindebund meinte, der Ruf nach zusätzlichen Kontrollen sei eine "typisch deutschen Reaktion", die nur neue Vorschriften schaffe.

- Der leitende Ministerialrat Jäde, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsmi-nisterium und Vorsitzender der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, hält die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen für ausreichend. In der Re-gel seien Hochbauten nicht so wie Brücken oder Windräder dynamischen Be-

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lastungen und wechselnden Windverhältnissen ausgesetzt. Für Ausnahmen wie die freistehenden Hochhäuser in Frankfurt/Main gebe es Sonderbestimmungen zur periodischen Überprüfung der Standfestigkeit.

Ergebnisse der Diskussion über Konsequenzen aus dem Unglück

Welche Schlussfolgerungen wurden letztlich gezogen?

Im März 2006 hat Bundesbauminister Tiefensee Richtlinien des Bundes zur konti-nuierlichen Überprüfung bundeseigener Gebäude herausgegeben.

Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in der Bauministerkonferenz

Das Bauordnungsrecht ist Angelegenheit der Länder. Das Thema wurde, mit dem Ziel, ein einheitliches Vorgehen zu erreichen, deshalb frühzeitig von der Bauminis-terkonferenz aufgegriffen.

Die Bauministerkonferenz fordert in ihrer 112. Sitzung am 6. Februar 2006 den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen (ASBW) auf, zum Schadensfall Bad Reichenhall einen Bericht über die aus dem Einsturz der Eis-sporthalle in Bad Reichenhall zu ziehenden Konsequenzen vorzulegen.

Dieser Bericht wurde der Bauministerkonferenz in ihrer Sitzung am 28./29. Sep-tember 2006 in Celle vorgelegt. Er fasst die Ergebnisse der Arbeit einer „Projekt-gruppe Gebäudeprüfung“ in Vollzug des o. g. Beschlusses zusammen und berichtet über weitere Konsequenzen und Aktivitäten, die sich aus dem Schadensfall Bad Reichenhall ergeben. Die Projektgruppe hat – um Doppelarbeit zu vermeiden – auf verschiedene Entwürfe einer bayerischen Arbeitsgruppe zurückgegriffen, die mit derselben Thematik befasst war.

Wesentliche Aussagen des Berichts sind:

- im Grundsatz sind die Gebäude in Deutschland standsicher und das zugrunde liegende Regelwerk reicht bei ordnungsgemäßer Anwendung aus,

- auch das Normenwerk (neue Norm DIN 1055-5 Schnee- und Eislasten) bedarf keiner Ergänzungen,

- das Problem liegt vorrangig bei der regelmäßigen Überprüfung der Gebäude und damit in der Eigenverantwortung der Gebäudeeigentümer.

- der bestimmungsgemäßen Nutzung und Wartung der Gebäude soll in Zukunft

eine größere Aufmerksamkeit der verantwortlichen Gebäudeeigentü-

mer/Verfügungsberechtigten zukommen.

- Die von der Projektgruppe erarbeiteten „Hinweise für die Überprüfung der Stand-

sicherheit von baulichen Anlagen“ – siehe Anhang 1 - soll den Gebäudeeigentü-

mern/Verfügungsberechtigten zur Hand gegeben werden, um die ihnen zugewie-

senen Aufgaben zuverlässig erfüllen zu können. Die Bauministerkonferenz be-

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schließt, die „Hinweise“ in den öffentlichen Teil des IS-ARGEBAU einzustellen.

Sie bittet die Länder, die "Hinweise" in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Es werde erwartet, dass die Gerichte die "Hinweise" – trotz ihrer rechtlichen Unver-

bindlichkeit – zur Konkretisierung der straf- und zivilrechtlichen Verkehrssicherungs-

pflicht heranziehen und damit quasi mittelbar verbindliche Regelungen für den Eigen-

tümer/Verfügungsberechtigten schaffen würden.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schadensfalls Bad Rei-

chenhall sowie weiterer Einstürze von Hallen im vergangenen Winter ein erstes For-

schungsvorhaben "Schadensanalyse, Schadensursachen und Bewertung der Stand-

sicherheit bestehender Holzkonstruktionen" vergeben wurde. Weitere Forschungs-

vorhaben, zum Beispiel speziell zum Thema "Geklebte Holzkonstruktionen", seien in

Vorbereitung.

Wesentlicher Inhalt der „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ (is-argebau.de)

Im 1. Abschnitt (Vorbemerkung) wird die Eigenverantwortung der Eigentü-mer/Verfügungsberechtigte für die ordnungsgemäße Instandhaltung, d. h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen An-lage klar gestellt, und dass zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch auch ein ord-nungsgemäßer Bauunterhalt gehört. Es wird empfohlen, bei welchen baulichen Anlagen eine regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit zu den Unterhaltungsmaßnahmen gehören sollte und wie dabei vorgegangen werden kann. Im 2. Abschnitt (Anwendungsbereich) werden, abgestuft nach dem Gefährdungs-potenzial und den Schadensfolgen, tabellarisch Gebäude in zwei Kategorien einge-teilt:

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Tabelle 1: Einteilung der zum Anwendungsbereich gehörenden baulichen Anlagen nach Gefährdungspotenzial und Schadensfolgen

Die Einstufung ist die Grundlage für Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung der Standsicherheit nach 4 der Hinweise.

Im 3. Abschnitt (Bauwerks- /Objektbuch) wird das Führen eines Bauwerks- /Objektbuches empfohlen und Hinweise auf den erforderlichen Inhalt gegeben. Im 4. Abschnitt (Bauwerksüberprüfung) werden Hinweise für regelmäßige Über-prüfung von Gebäuden gegeben. Beschrieben werden in Unterabschnitten • Mögliche Vorgehensweisen (4.1) • Art der Überprüfung (4.2)

- Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten (4.2.1) - Sichtkontrollen durch eine fachkundige Person (4.2.2) - Eingehende Überprüfung durch eine besonders fachkundige Person (4.2.3)

• Qualifikation der fachkundigen und der besonders fachkundigen Person (4.3) • Konzept und Zeitintervalle der Überprüfung (4.4) Eine Orientierung für ein abgestuftes Vorgehen bei der Überprüfung der Standsi-cherheit sowie Anhaltswerte für Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung bietet 4.4, Tabelle 2:

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Tabelle 2: Anhaltswerte für Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung, getrennt nach Kategorie

1 Soweit aus Gründen der Standsicherheit vertretbar, kann sich die Überprüfung auf die betroffenen Gebäude-teile beschränken.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Hinweise keine wiederkehrenden Ü-berprüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden regeln oder fordern. Die Hinweise sollen ausschließlich die verantwortlichen Eigentümer/Nutzungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung unterstützen.

Verlauf der Diskussion und das Ergebnis in Hessen

Bereits zum 05.01.2006, drei Tage nach dem Unglück in Bad Reichenhall, hatte Staatssekretär Abeln die Bauaufsichtsbehörden zu einem Fachgespräch zur Stand-sicherheit von Sonderbauten wie Sporthallen oder Hallenbädern nach Wiesbaden ins Hessische Wirtschaftsministerium eingeladen.

Staatssekretär Abeln informiert am gleichen Tag die Presse über die ersten Er-

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kenntnisse:

„Es gibt nach menschlichem Ermessen keinen Grund, die Standsicherheit von Sporthallen, Hallenbädern oder Einkaufszentren in Hessen in Frage zu stellen. Gleichwohl mahnt uns der tragische Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall, genauer hinzusehen, wo immer wir Verantwortung tragen. Alles, was vernünftiger-weise getan werden kann, um solche Unglücke zu verhindern, muss vorbeugend getan werden. Wir brauchen vermutlich an einigen Stellen mehr Kontrollen der Stabilität großer Hallen, aber nicht mehr Kontrollbürokratie.“

Diese Aussage war die Schlussfolgerung aus der Erkenntnis, dass es in Hessen wiederkehrende Überprüfungen von Sonderbauten durch die unteren Bauaufsichts-behörden gibt, der Schwerpunkt aber im Bereich des Brandschutzes gelegen hat. Die unteren Bauaufsichtsbehörden hatten allerdings bestätigt, dass auffallenden Unterhaltungsmängeln selbstverständlich nachgegangen wird.

Das Hessische Wirtschaftsministerium hat dann in den folgenden Wochen in einer Projektgruppe gemeinsam mit Vertretern der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik, der Prüfämter für Baustatik, dem Regierungspräsidium Darmstadt, der Ingenieurkammer Hessen, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, der Bauaufsichtsbehörde Wiesbaden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren

• überprüft, ob der rechtliche Rahmen hinsichtlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Verbindlichkeit von Kontrollen der Standsicherheit von Sonderbauten wie Sporthallen oder Einkaufszentren ausreicht und

• die bestehende Checkliste für die wiederkehrende Überprüfung von Sonder-bauten erarbeitet.

Schon am 4. April 2006 stellte StS Abeln das Arbeitsergebnis der Projektgruppe der Öffentlichkeit vor:

• Die Standsicherheit der Tragkonstruktion von privaten Sonderbauten wie Sporthallen oder Hallenbädern wird in Hessen künftig regelmäßig überprüft werden.

• Keine Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörden gibt es bei Gebäuden in öffentlicher Trägerschaft. Hier handelt der Träger öffentlicher Verwaltung ei-genverantwortlich. Die Checkliste wird aber auch hier wertvolle Hilfestellung geben. Es ist davon auszugehen, dass sich die Träger öffentlicher Verwal-tung an der Checkliste orientieren, um so die Erfüllung der Eigentümerver-antwortung zu dokumentieren.

• Geprüft werden müssen private Sonderbauten in der Regel mindestens alle fünf Jahre, private Sonderbauten besonderer Bedeutung wie etwa Fußball-stadien mindestens alle drei Jahre.

• Diese Intervalle sollten auch als Richtschnur für öffentliche Sonderbauten gelten, empfahl Abeln den Kommunen und sagte: „Im Einzelfall können die zuständigen Behörden jederzeit zusätzliche Prüfungen veranlassen und wenn nötig auch Hallen für die Benutzung sperren. Denn auch in Sachen Statik hat die Sicherheit oberste Priorität.“

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Die Checkliste zu den wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von privaten Sonderbauten wurde unter www.wirtschaft.hessen.de/Bauen/Wohnen/Baurecht/Bauvorschriften veröffent-licht (Anhang 2).

Mittlerweile ist sie als Anhang 3 in die Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HE-HBO) aufgenommen. Der Einführungserlass ist in die Erläuterun-gen zur Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden unter Nr. 53.2.2 HE-HBO in-tegriert. Die HE-HBO ist unter der vorstehenden Internetadresse zu finden.

Das hessische Vorgehen steht nicht im Widerspruch zu dem Vorgehen der Baumi-nisterkonferenz. Die Bauministerkonferenz baut in ihrem Vorgehen auf die Eigen-tümerverantwortung. Diese bleibt durch die in Hessen – schon seit langem prakti-zierten – wiederkehrenden Überprüfungen von Sonderbauten unberührt.

Erfahrungen mit den wiederkehrenden Überprüfungen

Mit dem Vollzug der erweiterten Checkliste liegen noch keine belastbaren Erfahrun-gen vor, wohl aber positive Erfahrungen mit den wiederkehrenden Prüfungen an sich.

Wie jede Regelung in Hessen, ob normativ oder Verwaltungsvorschrift, unterliegt auch die wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten der Erfolgskontrolle. Die Rückkopplung mit der Praxis wird zeigen, ob wir den richtigen Weg eingeschlagen haben.

Erich Allgeier

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BAUMINISTERKONFERENZ KONFERENZ DER FÜR STÄDTEBAU, BAU- UND WOHNUNGSWESEN

ZUSTÄNDIGEN MINISTER UND SENATOREN DER LÄNDER (ARGEBAU)

Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten

Fassung September 2006

1. Vorbemerkung Nach § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche Anlagen u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für die ord-nungsgemäße Instandhaltung, d. h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Das gilt gleichermaßen für bauliche Anlagen von privaten Eigentümern/Verfügungsberechtigten wie von Bund, Ländern oder kommunalen Körperschaften. Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebens-dauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemä-ßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungs-gemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch „Alterung“ beeinträchtigt werden und bei extremen Ein-wirkungen zum Beispiel von Naturgewalten versagen können. Die folgenden Hinweise erläutern für Eigentümer/Verfügungsberechtigte und Baufachleute, bei welchen baulichen Anlagen eine regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit empfoh-len wird, wie dabei vorgegangen werden kann und was dabei beachtet werden sollte. Die Hinweise zeigen eine Möglichkeit auf. Daneben sind auch andere Vorgehensweisen, zum Beispiel nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), denkbar. Für die nicht zum Anwendungsbereich gehörenden baulichen Anlagen können die Hinweise sinngemäß angewendet werden.

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2. Anwendungsbereich Die Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit beziehen sich auf die in Tabelle 1 ge-nannten baulichen Anlagen, deren Standsicherheitsnachweise bei der Errichtung von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfingenieur/ Prüfsachverständigen für Standsicherheit geprüft werden; ausgenommen sind bauliche Anlagen, die nicht oder nur zum vorüberge-henden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind. Dabei werden abgestuft nach dem Gefährdungspotenzial und den Schadensfolgen folgende Kategorien unterschieden:

1 2 3 Gefährdungs-potenzial/ Schadensfolgen

Gebäudetypen und exponier-te Bauteile

Beispielhafte, nicht abschlie-ßende Aufzählung

Kategorie 1 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Personen

Stadien

Kategorie 2 �� Bauliche Anlagen mit über 60 m Höhe,

�� Gebäude und Gebäudeteile mit Stützweiten > 12 m und/oder Auskragungen > 6 m sowie großflächige Überdachungen

�� Exponierte Bauteile von Ge-bäuden, soweit sie ein be-sonderes Gefährdungspo-tenzial beinhalten

Fernsehtürme, Hochhäuser Hallenbäder, Einkaufsmärkte, Mehrzweck-, Sport-, Eislauf-, Reit-, Tennis-, Passagierabfer-tigungs-, Pausen- , Produkti-onshallen, Kinos, Theater, Schulen große Vordächer, angehängte Balkone, vorgehängte Fassa-den, Kuppeln

Tabelle 1: Einteilung der zum Anwendungsbereich gehörenden baulichen Anlagen nach Gefährdungs-potenzial und Schadensfolgen Bei Neubauten empfiehlt es sich, dass der Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit im Benehmen mit dem Tragwerksplaner die Einstufung in eine der o. g. Ka-tegorien im Prüfbericht bzw. in der Sachverständigenbescheinigung angibt. Bei Bestandsge-bäuden kann die Einstufung bei der ersten Sichtkontrolle nach 4.2.2 oder der ersten Über-prüfung nach 4.2.3 erfolgen. Die Einstufung ist die Grundlage für Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung der Standsicherheit nach 4.

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Bei Ingenieurbauwerken wie Brücken, Stützbauwerken etc., die nicht dem öffentlichen Ver-kehr dienen, wird die Überprüfung der Standsicherheit nach der Norm DIN 1076 „Ingenieur-bauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und Prüfung“ empfohlen. 3. Bauwerks- /Objektbuch Eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung ist das Vorhalten der wichtigsten Daten und Konstruktionszeichnungen der baulichen Anlage. Hierfür hat sich das Anlegen und Fortfüh-ren einer Dokumentation, zum Beispiel eines Bauwerks- /Objektbuches bewährt, in das sich alle tragwerksrelevanten Änderungen und Instandsetzungen sowie alle Überprüfungen ein-tragen lassen. Zum Inhalt des Bauwerks- /Objektbuches gehören zum Beispiel: Konstruktionszeichnungen des Bestandes mit statischen Positionen und den Tragwerksab-messungen, den Bewehrungsquerschnitten, der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, der Art und Güte des Materials, den Lastannahmen (insbesondere Schneelasten) sowie Beson-derheiten der Konstruktion; Konstruktionszeichnungen des Bestands für die Fassade; Anga-be des Herstellungsjahrs, der Kategorie nach Tabelle 1, der zugrunde liegenden Normen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall; Prüfberichte/ Sachverständigenbescheinigungen. Der Anhang zum Bauwerks-/ Objektbuch kann enthalten oder auf folgende archivierte Unter-lagen hinweisen: geprüfte Konstruktionspläne und statische Berechnung; ggf. Überwachungsprotokolle und Liste der ausführenden Firmen. Bei Neubauten wird empfohlen, das Bauwerks-/ Objektbuch auf der Grundlage der geprüften Standsicherheitsnachweise erstellen zu lassen. Hierfür kommen zum Beispiel der Trag-werksplaner oder der Prüfingenieur/ Prüfsachverständige für Standsicherheit in Betracht. Bei Bestandsbauten ist es zweckmäßig, wenn die mit der Überprüfung betraute fachkundige oder besonders fachkundige Person nach 4.3 in Abhängigkeit von der statisch-konstruktiven Schwierigkeit der Bauwerkskonstruktion und anhand ggf. noch vorhandener Unterlagen ent-scheidet, welche Daten für das Bauwerks-/ Objektbuch unbedingt erforderlich sind.

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4. Bauwerksüberprüfung 4.1 Mögliche Vorgehensweisen Mit einer regelmäßigen Überprüfung kann dazu beigetragen werden, dass während der übli-chen Lebensdauer die tragende Konstruktion der baulichen Anlage standsicher ist bzw. dass rechtzeitig erkannt wird, wann Ertüchtigungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tragfähig-keit erforderlich sind. Hierzu sind – insbesondere, weil zum einen nahezu jede bauliche An-lage ein Unikat ist und zum anderen die Fachkompetenz des Eigentümers/Verfügungsbe-rechtigten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann – verschiedene Herangehensweisen möglich. Bei Neubauten empfiehlt es sich, dass der Eigentümer/Verfügungsberechtigte mit dem Tragwerksplaner und/oder dem Prüfingenieur/ Prüfsachverständigen für Standsicherheit – also Personen, die die Konstruktion und die Ausführung kennen – ein Konzept für die Über-prüfung bespricht, im Bauwerks-/Objektbuch einträgt und ggf. die Bauteile und Stellen der Tragkonstruktion angibt, auf die bei der Überprüfung besonders zu achten ist. Eine Orientie-rung für ein abgestuftes Vorgehen bei der Überprüfung der Standsicherheit sowie Anhalts-werte für Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung bietet 4.4, Tabelle 2. Bei Bestandsbauten erscheint es angemessen, dass die fachkundige oder die besonders fachkundige Person nach 4.3 bei der ersten Sichtkontrolle nach 4.2.2 oder der ersten Über-prüfung nach 4.2.3 das weitere Konzept der Überprüfung vorschlägt und mit dem Eigentü-mer/Verfügungsberechtigten abstimmt. Hilfreich kann sein, dass sich der Eigentü-mer/Verfügungsberechtigte einweisen lässt, was er im Rahmen einer Begehung selbst beur-teilen kann und dabei beachten soll. Andere Voraussetzungen liegen vor, wenn der Eigentümer/Verfügungsberechtigte (zum Bei-spiel Bauverwaltungen des Bundes und der Länder, Bauabteilung einer Kommune oder ei-nes Unternehmens) selbst fachkundig ist. Der Eigentümer/Verfügungsberechtigte ist hier aufgrund seiner Fachkompetenz in der Lage, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, wie und in welchen Abständen er die Überprüfung vornimmt und wann er ggf. eine besonders fachkundige Person heranzieht. 4.2 Art der Überprüfung Ein mögliches abgestuftes Vorgehen bei der Überprüfung der Standsicherheit besteht aus der Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten, der Sichtkontrolle durch eine fachkundige Person nach 4.3 und der eingehenden Überprüfung durch eine besonders fach-kundige Person nach 4.3.

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4.2.1 Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten Die Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten umfasst die Besichtigung des Bauwerks auf offensichtliche Schäden. Bei den tragenden Bauteilen wie Stützen, Wänden, Dach- und Deckenträgern und -bindern sind dies vor allem Schäden wie Verformungen, Schiefstellungen, Risse, Durchfeuchtungen, Ausblühungen und Korrosion. Über die Besich-tigung des Zustands der tragenden Konstruktion hinaus empfiehlt es sich darauf zu achten, ob andere schädigende Einflüsse auf die Standsicherheit vorliegen wie von außen eindrin-gende Feuchtigkeit, schadhafte Entwässerung und unzuträgliche klimatische Bedingungen im Gebäudeinnern. Sofern der Eigentümer/Verfügungsberechtigte eine weitergehende Be-sichtigung durchführen möchte, sind Hinweise hierfür in 4.5 enthalten. Die Begehung dient i. d. R. der Kontrolle zwischen den Überprüfungen nach 4.2.2 und 4.2.3. Sie kann durch den nicht fachkundigen Eigentümer/Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, solange noch keine Schäden an der Tragkonstruktion festgestellt worden sind oder wenn zur weiteren Beobachtung festgestellter kleiner Schäden eine Einweisung durch eine fachkundige Person erfolgt ist. Werden Schäden festgestellt, wird dem Eigentümer/Verfü-gungsberechtigten empfohlen – sofern er nicht selbst fachkundig ist –, eine fachkundige bzw. besonders fachkundige Person nach 4.3 hinzuzuziehen. 4.2.2 Sichtkontrollen durch eine fachkundige Person Die Sichtkontrolle kann – soweit vertretbar – ohne Verwendung von Hilfsmitteln als intensive erweiterte Begehung von einer fachkundigen Person nach 4.3 durchgeführt werden. Die Sichtkontrolle orientiert sich an den Vorgaben zu 4.5. Werden Schäden festgestellt, die die Standsicherheit beeinträchtigen können, empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen eine besonders fachkundige Person hinzuzuziehen. 4.2.3 Eingehende Überprüfung durch eine besonders fachkundige Person Bei der eingehenden Überprüfung werden durch eine besonders fachkundige Person nach 4.3 im Regelfall alle maßgeblichen, auch die schwer zugänglichen maßgeblichen Bau-werksteile, handnah auf Schädigung überprüft. Dabei können auch stichprobenartige Materi-aluntersuchungen notwendig werden. Die Durchführung der Überprüfung kann nach 4.5 er-folgen. Sie kann sich auch – insbesondere, wenn die besonders fachkundige Person nach 4.3 die Tragkonstruktion kennt – auf Stichproben beschränken. Es empfiehlt sich, über die eingehende Überprüfung einen Bericht – ggf. mit Fotodokumenta-tion – zu erstellen, der auch bei stichprobenhafter Überprüfung die Beurteilung der Standsi-cherheit der gesamten Tragkonstruktion beinhaltet. Darin kann entweder festgehalten wer-

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den, dass die tragende Konstruktion keine Schäden aufweist, oder es können die festgestell-ten Schäden mit einer Beurteilung ihrer Relevanz für die Standsicherheit angegeben werden. 4.3 Qualifikation der fachkundigen und der besonders fachkundigen Person Bei der Überprüfung der Standsicherheit einer Tragwerkskonstruktion kommt es vor allem auf das Erkennen und Beurteilen von Schäden an. Diese Aufgabe erfordert statische, kon-struktive und bauphysikalische Kenntnisse und Erfahrung. Fachkundige Personen sind zum Beispiel Bauingenieure und Architekten, die mindestens fünf Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit technischer Bauleitung und mit vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens drei Jahre mit der Aufstel-lung von Standsicherheitsnachweisen, nachweisen können. Sie sollen Erfahrung mit ver-gleichbaren Konstruktionen nachweisen können. Als fachkundig gelten auch Bauingenieure und Architekten, die eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichba-rer Konstruktionen belegen können. Besonders fachkundige Personen sind zum Beispiel Bauingenieure, die mindestens zehn Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit technischer Baulei-tung und mit vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit technischer Bauleitung, nach-weisen können. Sie sollen Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen in der jeweiligen Fachrichtung nachweisen können. Die Fachrichtungen sind Massivbau, Metallbau und Holz-bau. Die Voraussetzungen für eine besonders fachkundige Person erfüllen zum Beispiel �� Bauingenieure mit o. g. Qualifikation, �� Prüfingenieure für Standsicherheit/ Prüfsachverständige für Standsicherheit für die jewei-

lige Fachrichtung und Prüfämter, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen.

4.4 Konzept und Zeitintervalle der Überprüfung Die nachstehende Tabelle 2 gibt eine Orientierungshilfe für ein abgestuftes Vorgehen der Überprüfung der Standsicherheit für die baulichen Anlagen und Kategorien der Tabelle 1. Sie enthält Anhaltswerte für Zeitintervalle in Jahren für die jeweilige Art der Überprüfung, die von den Gegebenheiten, insbesondere von Art, Robustheit, Alter und Erhaltungszustand der Tragwerkskonstruktion, der Nutzung, den Umweltbedingungen etc. abhängen. Die Anhalts-

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werte können grundsätzlich für Neu- und Bestandsbauten herangezogen werden. Sofern nach Tabelle 2 in einem Jahr mehrere Arten der Überprüfung zusammentreffen, genügt es, wenn nur jeweils die genaueste der betreffenden Überprüfungen vorgenommen wird. Bauarten, die zur Beurteilung der Standsicherheit wegen der Besonderheit der Konstruktion, der verwendeten Bauprodukte oder der Herstellungsverfahren ein spezielles Fachwissen erfordern, zum Beispiel bestimmte Spannbeton-, Metall- und Holzbauteile bzw. –konstruk-tionen nach 4.5, fallen nicht in Tabelle 2. Für diese Bauarten sind die Überprüfungen im Ein-zelfall festzulegen.

1 2 3 4 5 Katego-rie (siehe Tabelle 1)

Gebäudetypen und exponierte Bauteile

Begehung nach 4.2.1 jeweils nach … Jahr (-en)

Sichtkontrolle nach 4.2.2 jeweils nach … Jahren

Eingehende Überprüfungnach 4.2.3 jeweils nach … Jahren

1 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Per-sonen

1-2 2-3 6-9

2

�� Bauliche Anlagen mit über 60 m Höhe,

�� Gebäude und Ge-bäudeteile mit Stütz-weiten > 12 m1 und/oder Auskra-gungen > 6 m sowie großflächige Über-dachungen1

�� Exponierte Bauteile von Gebäuden so-weit sie ein besonde-res Gefährdungspo-tenzial beinhalten

2-3 4-5 12-15

Tabelle 2: Anhaltswerte für Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung, getrennt nach Kategorie Ungeachtet der Anhaltswerte in Tabelle 2 wird empfohlen, eine Sichtkontrolle nach 4.2.2 nach Umbauten und Umnutzungen, soweit keine Standsicherheitsprüfung durchgeführt wur-de, und nach technischen Modernisierungen sowie nach außergewöhnlichen Einwirkungen

1 Soweit aus Gründen der Standsicherheit vertretbar, kann sich die Überprüfung auf die betroffenen Gebäudeteile beschränken.

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wie Erdbeben, Hochwasser und außergewöhnliche Schnee- oder Windbelastungen vorzu-nehmen. Bei Bestandsbauten, die längere Zeit nicht oder noch überhaupt nicht hinsichtlich der Stand-sicherheit überprüft wurden, wird empfohlen, möglichst bald eine Sichtkontrolle durchzufüh-ren und je nach Ergebnis zu entscheiden, ob ggf. eine besonders fachkundige Person hinzu-zuziehen ist. 4.5 Durchführung der Überprüfung Ziel der Überprüfung ist festzustellen, ob die bauliche Anlage bzw. die Gebäudeteile, insbe-sondere die Tragkonstruktion, noch der Beschreibung und den Daten im Bauwerks-/-Objektbuch entsprechen und Schäden vorhanden sind. Es wird daher empfohlen zu überprü-fen, ob �� Belastungs- und Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen eingetreten sind,

zum Beispiel zusätzliche Dachlasten durch eine nachträgliche Dachbegrünung (insbe-sondere Nachweis des Nassgewichtes und einer Vereisung), zusätzliche Belastung der Tragkonstruktion durch Einbauten oder schwere Geräte, Erhöhung der Nutzlasten, Schwächung der Tragkonstruktion durch nachträgliche Durchdringungen und Ausspa-rungen o. ä., bauliche Schließung von offen geplanten Hallen,

�� die bauphysikalischen Bedingungen der Tragwerkskonstruktion zuträglich sind, zum Beispiel Änderung der Luftfeuchtigkeit bzw. Kondenswasserbildung und der Tempe-ratur bei baulicher Schließung einer offen geplanten Halle, Änderung der klimatischen Bedingungen bei Nutzungsänderung wie Eislaufhalle im Winter und Sporthalle im Som-mer, Hallen mit Feuchtigkeitseintrag wie Reithallen mit genässtem Boden oder Kompos-tieranlagen, Hallen mit wechselklimatischen Bedingungen,

�� die Dachabdichtung und die Entwässerung funktionstüchtig und ausreichend dimensio-

niert sowie insbesondere am Tragwerk keine feuchten Stellen vorhanden sind, zum Beispiel Überprüfung des Daches, der Fassade, des Balkons, erdberührter Flächen und der Entwässerungseinrichtungen auf feuchte Stellen und Undichtigkeiten,

�� die Schutzvorrichtungen wie Geländer und Absturzsicherungen einen ordnungsgemäßen

Zustand aufweisen, ggf. mit stichprobenhafter Überprüfung der Befestigungen. Für den Regelfall werden daneben folgende Überprüfungen empfohlen, zu denen je nach Konstellation des Einzelfalls noch weitere hinzukommen können:

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Massive Konstruktionen �� Mauerwerk, Beton, Porenbeton, Stahlbeton- und Spannbetonbauteile auf Risse, Aus-

bauchungen, Durchfeuchtungen, schadhafte Fugen, Ausblühungen, Rostverfärbungen, Hohlstellen, Abplatzungen und andere Oberflächenveränderungen überprüfen. Außer-gewöhnliche Verformungen aufmessen.

�� Bei bedenklichem Zustand des Betons Druckfestigkeit, Karbonatisierungstiefe, Chlorid-

gehalt, Betondeckung und Rostgrad der Bewehrung feststellen. �� Stellen mit Rostverfärbung abklopfen. Den Zustand der Oberflächenschutzschichten

überprüfen (zum Beispiel an Parkflächen). Auf freiliegende Bewehrung achten. �� Rissbreiten vermessen. Bedenkliche Risse mit Rissmarken versehen, um Bewegungen

kontrollieren zu können. �� Spannbetonbauteile mit bestimmten Spannstählen2 gesondert überprüfen. Metallkonstruktionen �� Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, insbesondere die Anschlüsse auf fes-

ten Sitz, überprüfen. Auffällige Verformungen aufmessen. �� Den Zustand des Korrosionsschutzes überprüfen, insbesondere bei korrosionsempfindli-

chen Teilen wie zum Beispiel Verankerungen und Anschlüsse von Seilen, Kabeln und Hängern. Berührstellen zwischen Beton- und Stahlbauteilen besonders beachten.

�� Die Schweißnähte bei geschweißten Konstruktionen mit nicht vorwiegend ruhender Be-

lastung besichtigen und ggf. überprüfen.

�� Die losen oder mangelhaften Niete oder Schrauben, die Risse in den Schweißnähten und alle Mängel/Schäden an einzelnen Teilen dokumentieren.

�� Besondere Metallkonstruktionen, zum Beispiel Seilkonstruktionen, bestimmte feuerver-

zinkte Stahlkonstruktionen3, gesondert überprüfen.

2 Neptun-Spannstahl (ölschlussvergüteter Spannstahldraht N40, oval, 40 mm2) aus der Produktion bis 1964, Sigma-Spannstahl (Spannstahldraht St 145/160, oval, 40 mm2, warmgerippte Oberfläche) aus der Produktion bis 1978 und Henningsdorfer-Spannstahl, jeweils im nachträglichen Verbund vorgespannt. 3 geänderte Zinkschmelzenlegierung aus dem Zeitraum 07/2000 bis 2006 in Verbindung mit geschweißten oder kaltverformten Stählen der Güte S 355 oder höher, ggf. auch S 235

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Holzkonstruktionen �� Holzkonstruktionen auf Risse und Verformungen, insbesondere Schrauben und sonstige

Verbindungen auf festen Sitz sowie auf Druck beanspruchte Stoßflächen auf sattes Auf-einandersitzen, überprüfen. Nagelplatten auf einen ordnungsgemäßen Zustand kontrol-lieren.

�� Holzkonstruktionen auf unzuträgliche Feuchtigkeit überprüfen. Dabei insbesondere ggf.

den Feuchtegehalt bestimmen und Stöße und Risse auf Eindringen von Feuchtigkeit ü-berprüfen. Auf die etwaige Bildung von Wassersäcken und einen Befall durch Holzschädlinge (Insekten und Pilze) achten.

�� Einen vorhandenen Oberflächenschutz auf Schäden und Verschleißteile auf Abnutzung

kontrollieren. �� Gerissene Klebstofffugen (Leimfugen) und die Eignung des verwendeten Klebstoffs

(Leims) für die vorhandenen bauklimatischen Bedingungen überprüfen. �� Träger mit Kastenquerschnitt gesondert überprüfen. Fertigteilkonstruktionen �� Die Lagerpunkte hinsichtlich aufgetretener Verschiebungen und noch vorhandener Tole-

ranzen überprüfen. Konsolen auf Risse und planmäßigen Lasteintrag kontrollieren. �� Bei Fugen die Öffnungsweite und ggf. den Zustand der Fugenfüllung beurteilen. Befesti-

gungsteile insbesondere bei hängenden Elementen auf Unversehrtheit überprüfen. Glas- und Membrankonstruktionen �� Bei Glaskonstruktionen insbesondere auf zwängungsfreie Lagerung, Kantenverletzun-

gen und ausreichenden Glaseinstand der Glasscheiben achten; zudem darf kein Kontakt zwischen Glas und Metall oder Glas und Glas auftreten.

�� Bei Membrankonstruktionen, insbesondere solchen, die mit primär tragender Funktion

ausgeführt sind, vor allem auf die Verbindungen und Anschlüsse, zum Beispiel Schweiß-nähte und Klemmungen, achten.

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5. Weitere Hinweise �� Bei der Planung von Neubauten wird empfohlen darauf zu achten, dass die maßgeben-

den Bauteile für die Überprüfungen zugänglich und einsehbar sind. Die Nachrüstung von Revisionsöffnungen kann zweckmäßig sein.

�� Als Frühwarnsystem zur Vermeidung von Schäden können insbesondere bei baulichen

Anlagen mit großen Spannweiten geeignete, verdrahtete und drahtlose, permanent täti-ge Überwachungssysteme in Betracht kommen. Bei der Entscheidung über den Einbau eines Überwachungssystems sollte in jedem Fall ein Ingenieur mit besonderer Erfahrung und mit Kenntnissen des aktuellen Stands der Technik auf diesem Gebiet zurate gezo-gen werden.

�� Zu hohe Schneebelastungen können zu Schäden an Dach und Tragstruktur der bauli-

chen Anlage führen. Die zulässige Schneelast für die bauliche Anlage ist aus dem Standsicherheitsnachweis ersichtlich. Ersatzweise können Auskünfte über die in einer Gemeinde anzusetzende Schneelast bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder einem Ingenieur-/Architekturbüro eingeholt werden. Die Schneehöhe auf dem Dach entscheidet nicht über das jeweilige Schneegewicht. Schnee in seinen verschiedenen Formen kann, angefangen von Pulverschnee über Nassschnee bis zu Eis, sehr unterschiedliches Ge-wicht aufweisen. Zur Ermittlung der Schneelast auf dem Dach ist deshalb das tatsächli-che Schneegewicht zu bestimmen. Spätestens wenn die zulässige Schneelast erreicht ist, soll das Dach geräumt werden.

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Hausanschrift Ministerium: Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden (Nähe Hauptbahnhof) Tel.: (0611) 815(0), Telefax der Poststelle: (0611) 815 2225, E-Mail: [email protected]

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden

Geschäftszeichen VI 2 – 64 b 06/05

Bauaufsichtsbehörden Brandschutzdienstellen AG Standsicherheit AG Brandschutz Kommunale Spitzenverbände

Dst.-Nr. 0458 Bearbeiter/in Herr Gundlach /Ka Telefon 815 - 2946 Telefax 815 - 2219 E-Mail [email protected] Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Datum 01. März 2006

Bauaufsicht Erfahrungsaustausch zum Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall Wie anlässlich der Sitzung am 6. Januar 2006 vorgeschlagen, wurde die ursprünglich für den vorbeugenden Brandschutz vorgesehene Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten zwischenzeitlich um Fragen hinsichtlich der Standsicherheit der Tragkonstruktion erweitert (siehe hierzu Nr. 14 ff der beigefügten Checkliste). An der Neufassung der Checkliste waren folgende Stellen beteiligt: - Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik, - Prüfämter für Baustatik, - RP Darmstadt, - Ingenieurkammer Hessen, - Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, - Bauaufsichtsbehörde Wiesbaden, - Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren, - Landesfeuerwehrverband. Die Checkliste ist ab sofort bei den wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüber-prüfungen von Sonderbauten anzuwenden. Es ist vorgesehen, die Checkliste sowie die Erläuterungen zu den wiederkehrenden Sicher-heitsüberprüfungen von Sonderbauten in Kürze auch in den Handlungsempfehlungen zur HBO (HE-HBO) zu veröffentlichen. Im Auftrag (Gundlach)

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Checkliste (Stand: 01.03.2006) zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung 1baulicher Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) (Beispielhafte Auflistung von Fragen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes und der Standsicherheit, die bei den Sicherheitsüberprüfungen beachtet werden müssen)

Objektdatenblatt

Lage: Ort / Ortsbezirk: Straße, Hausnummer Flur – Flurstück(e): Flur: Flurstück(e): Zeitpunkt der Fertigstellung: Gebäudemerkmale: Gebäudeklasse: 1 ���� 2 ���� 3 ���� 4 ���� 5 ���� Sonderbaueigenschaften: z. B. Verkaufsstätte (ggf. mehrere im Objekt?) Eigentümer: Anrede (ggf. Fa., GmbH, etc.): Vorname (ggf. vertreten durch): Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Nutzungsberechtigter: Anrede (ggf. Fa., GmbH, etc.): Vorname (ggf. vertreten durch): Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort:

1

. Die wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen (Ortsbesichtigungen) von Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO in Verbindung mit § 45 HBO) gehören zu den nach

pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 HBO) der Bauaufsichtsbehörden. In der Regel werden sie alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheitsdefizite rechtzeitig zu erkennen und Schaden abzuwenden. Die wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, sondern insbesondere auch bei bestehenden Sonderbauten durchzuführen. Je nach Gefahrenlage hat die untere Bauaufsichtsbehörde im eigenen Ermessen selbst zu entscheiden, ob auch andere als die durch Sonderbauvorschriften oder Bekanntmachungen von Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich näher behandelten Sonderbauten einer wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft unterliegen der wiederkehrenden Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörden nicht (§ 69 Abs. 5 HBO). Es ist davon auszugehen, dass die öffentliche Trägerschaft in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung entsprechende wiederkehrende Überprüfungen durchführt oder durchführen lässt.

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Begehungstermine � erstmalig? zuletzt am: Mit der Durchführung der wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung waren folgende verantwortliche Personen befasst! Name: Behörde / Stelle: Unterschrift:

Darüber hinaus eingeladene Behörden2 und Stellen:

a)

b)

c)

d)

e)

Datum der Begehung: _____________ Unterschrift: __________________________

2 Die sicherheitstechnischen Bauwerksbegehungen (z. B. Brandschutzdienststelle/Bauaufsicht) sind zusammenzulegen, weil vermieden werden soll, dass zu viele unterschiedliche Behördentermine bei den Bauherren durchgeführt werden.

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1. - 13.0 Vorbeugender Brandschutz

1. Zur Nutzung der baulichen Anlage Ja Nein Bemerkungen

1.1 Wurde von bauaufsichtlichen Genehmigungen abgewichen?

1.2 Haben sich gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung Nutzungsänderungen ergeben?

1.3 Hat sich durch Nutzungsänderungen die Gefahrenlage verschärft?

1.4 Müssen auf Grund der Gefahrenlage andere sicherheitstechnische Konzepte (z. B. neues Brandschutzkonzept) entwickelt werden?

1.5 Sind Auflagen früherer Überprüfungen (z.B. Gefahrenverhütungsschauen, Prüfungen nach HausPrüfVO bzw. TPrüfVO, Feuerstättenschau, bauaufsichtliche Überprüfungen) eingehalten und verwirklicht?

1.6 Müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der nutzenden Personen gegenüber Straftaten ergriffen werden?

1.7 Ist eine Gebäuderäumung im Gefahrenfall ohne Schwierigkeiten möglich?

2. Flächen für die Feuerwehr

2.1 Haben sich gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung Änderungen ergeben?

2.2 Müssen auf Grund der Gefahrenlage Ersatzmaßnahmen entwickelt werden?

2.3 Sind Aufstell- und Bewegungsflächen, Durchfahrten und Durchgänge für die Feuerwehr nutzbar (z. B. Tragfähigkeit, Bewuchs)?

2.4 Sind die Feuerwehrzufahrten eindeutig, ordnungsgemäß und amtlich gekennzeichnet?

2.5 Sind die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ordnungsgemäß gekennzeichnet?

2.6 Werden Flächen für die Feuerwehr zweckentfremdet genutzt?

2.7 Werden Flächen für die Feuerwehr durch das Räumungskonzept beeinflusst (Anordnung von Sammelplätzen auf Feuerwehrflächen)?

3. Rettungswege

3.1

Haben sich gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung Änderungen ergeben? Z.B. Erhöhung der Anzahl der Gebäudenutzer, die auf Rettungswege angewiesen sind; Brandlasterhöhungen; Durchdringungen feuerwiderstandsfähiger Bauteile; Einbau von Systemböden, Nachinstallationen?

3.2 Reichen die Rettungswegbreiten für die im Gebäude befindlichen Personen im Gefahrenfalle aus?

3.2.1 Hat sich die Zahl der Gebäudebenutzerinnen/Gebäudebenutzer seit Erteilung der Baugenehmigung verändert?

3.2.2 Anzahl bei Erteilung der Baugenehmigung __________ Personen

3.2.3 Anzahl heute (Nachweise sind vorzulegen) __________ Personen

3.3 Ist der zweite Rettungsweg gesichert?

3.4 Muss auf Grund der Gefahrenlage das Rettungswegkonzept verändert werden oder sind zur Gefahrenabwehr weitere Anforderungen zur Sicherung der Rettungswege erforderlich?

3.5 Sind Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als Rettungswege dienen, von jeglicher Lagerung freigehalten?

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Ja Nein Bemerkungen

3.6 Sind Treppenräume und Flure frei von unzulässigen Einbauten?

3.7 Sind Treppenräume ausreichend lüftbar bzw. sind ordnungsgemäße Rauchabzugsöffnungen vorhanden und im ordnungsgemäßen Zustand?

3.8 Sind Treppenräume ausreichend beleuchtbar, ist eine ordnungsgemäße Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?

3.9 Sind die Treppenräume von den einzelnen Geschossen ausreichend sicher abgetrennt?

3.10 Sind überlange Flure (z. B. über 30 m) in Rauchabschnitte unterteilt?

3.11 Sind Treppen, Treppenräume und Flure in der Verwendung brennbarer Baustoffe entsprechend den Auflagen der Baugenehmigung ausgeführt? Haben Brandlasterhöhungen stattgefunden?

3.12 Sind haustechnische Leitungsanlagen im Zuge von Rettungswegen brandschutztechnisch ordnungsgemäß verlegt?

3.13 Lassen sich Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit von innen leicht öffnen?

3.14 Sind die Selbstschließvorrichtungen der Türen im Verlauf der Rettungswege wirksam?

3.15 Sind die Feststelleinrichtungen der Türen im Verlauf der Rettungswege wirksam?

3.16 Wird die max. zulässige Rettungsweglänge (z. B. durch Umbauten oder Erweiterungen) überschritten?

3.17 Wird die erforderliche Rettungswegbreite durch Einbauten eingeschränkt?

3.18 Wird die erforderliche Rettungswegbreite, z.B. durch nachträglich eingebaute Sicherheitskontrolleinrichtungen, eingeschränkt?

3.19 Sind die Rettungswege eindeutig und ausreichend gekennzeichnet?

3.20 Muss die brandschutztechnische Ausbildung der abgehängten Decken in Rettungswegen auf Grund von Brandlasten im Zwischendeckenbereich, z.B. durch elektrische Leitungsanlagen, verbessert werden?

3.21 Sind Türen, die brandschutztechnische Anforderungen erfüllen müssen, ordnungsgemäß eingebaut, gekennzeichnet und – soweit erforderlich – wiederkehrend überprüft worden?

3.22 Sind Systemböden eingebaut und die erforderlichen Brandschutzanforderungen berücksichtigt?

4. Wände und Decken

4.1 Sind die Voraussetzungen (z. B. funktionsfähige Sprinkleranlage) für früher gestattete, größere Brandabschnitte noch gegeben?

4.2 Sind die Brandwände ordnungsgemäß ausgeführt:

a) an den Öffnungen einschließlich der Abschlüsse?

b) hinsichtlich der Durchführung von Leitungen, Rohren und Kanälen?

c) hinsichtlich aufgelegter oder eingreifender Bauteile?

d) im Anschluss an die Außenwand?

e) im Anschluss an die Decke oder das Dach?

4.3 Sind Wände mit Brandschutzanforderungen dicht bis an die Rohdecke geführt?

4.4

Haben installationsbedingte oder nachträglich ausgeführte Öffnungen und Durchbrüche in Decken und Wänden mit Brandschutzanforderungen einwandfreie Abschlüsse zur Verhinderung einer Rauch- und Brandübertragung?

4.5 Sind über mehrere Geschosse durchlaufende Bewegungsfugen ausreichend gesichert?

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Ja Nein Bemerkungen

4.6 Entsprechen evtl. ausgeführte Umbauten den brandschutztechnischen Anforderungen (verwendete Baustoffe, Feuerwiderstand usw.)?

4.7 Wurden Bauprodukte oder Bauarten ohne den bauaufsichtlich erforderlichen Verwendbarkeitsnachweis eingebaut?

4.8 Wurden Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, eingebaut?

4.9 Müssen Verwendbarkeitsnachweise von brandschutztechnisch wirksamen Bauprodukten und Bauarten vorgelegt werden? Auf nachträgliche Veränderungen ist besonders zu achten.

4.10 Ist die Feuerwiderstandsdauer der verwendeten Feuerschutzabschlüsse ausreichend und sind sie anforderungsgerecht gekennzeichnet?

4.11 Sind Veränderungen an dem bauaufsichtlich genehmigten konstruktiven Brandschutz ersichtlich? (Brandschutzbekleidung)

5. Aufenthaltsräume

5.1 Sind gefangene Räume vorhanden?

5.2 Wenn ja, ist der Personenschutz durch besondere Maßnahmen sichergestellt?

5.3 Entsprechen die Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Dach- bzw. Kellergeschossen den Vorschriften?

5.4 Sind Aufenthaltsräume in Dach- und Kellergeschossen vorschriftsmäßig von angrenzenden Räumen abgetrennt?

5.5 Haben Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, die erforderliche Größe?

6. Feuerungsanlagen / Schornsteine

6.1 Sind brennbare Fußböden vor und unter Feuerstätten gegen Entflammen geschützt?

6.2 Sind bei Feuerstätten die Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen eingehalten?

6.3 Bestehen durch Zustand und Beschaffenheit von Abgasanlagen, wie Schornsteine, Brandgefahren?

6.4 Ist der Anschluss von Feuerstätten an Abgasanlagen ordnungsgemäß ausgeführt?

6.5 Sind die Aufstellräume sowie die Heizräume für Feuerstätten ordnungsgemäß ausgeführt?

6.6 Entsprechen die Heizraumtüren den brandschutztechnischen Anforderungen?

6.7 Hat der Heizraum, soweit erforderlich, einen zweiten Ausgang?

6.8 Entsprechen die Brennstofflagerräume den brandschutztechnischen Anforderungen?

6.9 Sind ausreichend geeignete Zuluftöffnungen vorhanden und betriebsbereit?

6.10 Sind die erforderlichen Feuerlöscher vorhanden, ordnungsgemäß geprüft und einsatzbereit?

7. Haustechnische Leitungsanlagen

7.1 Gehen von haustechnischen Anlagen Brandgefahren aus?

7.2 Ist der Hausanschluss für Strom und Gas zugänglich und von brennbaren Gegenständen freigehalten?

7.3 Ist die Sicherheitsstromversorgung in einem betriebsfähigen und sicheren Zustand (brandschutztechnische Trennung von der normalen Stromversorgung)?

7.4 Sind Betriebsräume für elektrische Anlagen eindeutig und ausreichend gekennzeichnet?

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Ja Nein Bemerkungen

7.5 Sind Installationsschächte und –kanäle ausreichend baulich ausgebildet, abgetrennt und abgeschottet?

7.6 Sind die Versorgungsleitungen – falls erforderlich – an gut zugänglicher, zentraler Stelle absperrbar?

7.7 Sind die Betriebsräume für elektrische Anlagen ordnungsgemäß ausgebildet?

7.8 Sind in Rettungswegen durch zusätzliche Leitungsanlagen und Kabel usw. höhere Brandlasten entstanden?

8. Lüftungsanlagen

8.1 Bestehen die Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Stoffen?

8.2 Haben die Lüftungsleitungen den erforderlichen Feuerwiderstand?

8.3 Entsprechen Umkleidungen von Lüftungsschächten und –kanälen den brandschutztechnischen Anforderungen?

8.4 Sind die erforderlichen Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen vorschriftsmäßig eingebaut, gekennzeichnet und ist deren Verwendbarkeit gegeben?

8.5 Werden Brandschutzklappen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und auf ihre Funktionssicherheit geprüft?

8.6 Werden die Lüftungsleitungen im erforderlichen Umfang gereinigt?

8.7 Wird bei Ansprechen der Brandmeldeanlage die Lüftungs- bzw. Klimaanlage abgeschaltet?

9. Aufzugs- und Förderanlagen

9.1 Müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein?

9.2

Ist durch eine Brandfallsteuerung sichergestellt, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegenen, nicht von der Brandmeldung betroffenen Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen?

9.3 Entsprechen die Fahrschachtwände den Vorschriften?

9.4 Sind die Fahrschachttüren vorschriftsmäßig ausgeführt und gekennzeichnet?

9.5 Ist der Triebwerksraum der Aufzüge gegen andere Räume feuerbeständig abgetrennt?

9.6 Ist der Fahrschacht ordnungsgemäß ins Freie entlüftet?

9.7 Sind Warenförderanlagen so ausgeführt, dass sie im Brandfall nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen?

9.8 Sind die erforderlichen Warnschilder „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ an gut sichtbaren Stellen außerhalb des Aufzuges und in der Aufzugskabine ordnungsgemäß angebracht?

10. Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzstromanlagen sowie RWA’s

10.1

Sind RWA’s, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Ersatzstromanlagen und andere sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen vorhanden?

10.2

Werden die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen regelmäßig durch sachverständige bzw. sachkundige Personen überprüft? Sind Prüfnachweise vorhanden?

10.3 Ist die Möglichkeit der sofortigen Brandmeldung sichergestellt, wenn ja, durch welche Einrichtung?

10.4 Können Personen im Brandfall ausreichend alarmiert werden?

10.5 Sind die Rauch- und Wärmeabzüge funktionsfähig und ihre Auslösevorrichtungen an den vorgeschriebenen Stellen?

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11. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen Ja Nein Bemerkungen

11.1 Besteht eine Werkfeuerwehr?

11.2 Sind Selbsthilfekräfte für den Brandschutz erforderlich?

11.3 Ist ein Brandschutzbeauftragter bestimmt? Wenn nein, ist zu prüfen, ob eine solche Person zu bestimmen ist.

11.4 Besteht eine Brandschutzordnung nach DIN 14096? Wenn nein, ist zu prüfen, ob eine solche Brandschutzordnung aufgestellt werden muss.

11.5 Sind Flucht- und Rettungspläne vorhanden?

11.6 Sind Bestuhlungspläne vorhanden?

11.7 Müssen betriebliche Brandschutzmaßnahmen aufgrund der Gefahrenlage angepasst werden?

12. Besondere Gefahren

Sind z. B. explosionsgefährliche, besonders feuergefährliche, leicht entflammbare, radioaktive, biologische Stoffe sowie Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Stäube und/oder Druckbehälter vorhanden? Wenn ja, ist zu entscheiden, ob eine weitergehende sicherheitstechnische Beurteilung des Brandschutzes durch Sachverständige erforderlich ist.

13. Weitere Maßnahmen zum Vorbeugenden Brandschutz

13.1 Ist eine weitergehende Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes durch geeignete Personen (z. B. Sachverständige) ist erforderlich?

13.2

Der Bauzustand hinsichtlich des Vorbeugenden Brandschutzes wird insgesamt als schlecht bezeichnet; die Bauherrschaft sollte ein Bauwerks-/Objektbuch³ führen, in dem der Bauzustand zu beurteilen und offensichtliche Mängel zu protokollieren sind. Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen der Baugenehmigung oder einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt werden.

14 Standsicherheit der Tragkonstruktion

14.1 Allgemeine Kontrollen

14.1.1

Ist die Dachentwässerung beeinträchtigt (z.B. verstopft durch Schmutz, Laub, o.ä.)? Die regelmäßige Kontrolle durch eine sachverständige Person kann von der Bauherrschaft verlangt werden.

14.1.2

Ist die Tragkonstruktion verkleidet oder aus anderen Gründen unzugänglich? Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Kontrolle der Tragkonstruktion durch eine sachverständige Person verlangen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass eine Sichtprüfung der Tragkonstruktion gewährleistet wird.

14.1.3 Wurde bei Umbauten bestehender Gebäude und baulicher Anlagen die Tragkonstruktion geändert?

14.1.4 Stimmen die Verkehrslasten und die Nutzlasten noch mit den ursprünglich bei der Baugenehmigung angenommenen bzw. zugrunde gelegten Lasten überein?

14.1.5 Gibt es auffällige Verformungen der Konstruktion oder von Konstruktionsteilen?

14.1.6 Gibt es Hinweise (z. B. Risse), die auf Veränderung im Bereich der Gründung hindeuten?

14.1.7 Sind Geländer oder sonstige Schutzvorrichtungen beschädigt?

14.1.8 Haben Balkone, Wand- und Deckenverkleidungen (einschließlich Fassaden) Mängel/Schäden (z.B. Risse, Verformungen, Hohlstellen, Durchfeuchtungen, Ausblühungen, Korrosion)?

14.1.9 Sind Undichtigkeiten im Dach oder in den Wänden vorhanden?

14.1.10 Gibt es Schmutz- und Wasseransammlungen?

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Ja Nein Bemerkungen

14.2 Massivbauteile

14.2.1 Sind Oberflächenveränderungen an der Beschichtung sowie Ausblühungen, Rostverfärbungen, Abplatzungen, …vorhanden?

14.2.2 Sind Berührstellen zwischen Beton- und Stahlbauteilen geschädigt?

14.2.3 Sind offene Mauerwerksfugen sichtbar?

14.2.4 Sind größere Risse an tragenden Decken, Wänden, Stützen……………erkennbar?

14.3 Stahlbauteile und andere Metallteile

14.3.1 Haben sich Verbindungen gelöst?

14.3.2 Sind Korrosionsschäden sichtbar?

14.3.3 Ist der Korrosionsschutz von stählernen Bauteilen entscheidend beschädigt (z. B. auch bei Verankerungen, Anschlüssen von Seilen, Kabeln und Hängern)?

14.3.4 Sind Risse in Schweißnähten erkennbar?

14.3.5 Weisen einzelne Bauteile, insbesondere druckbeanspruchte, ungewöhnliche Deformationen auf?

14.4 Holzbauteile

14.4.1 Haben sich Verbindungen gelöst?

14.4.2 Sind Fugen zwischen druckbeanspruchten Stoßflächen erkennbar?

14.4.3 Haben sich Leimfugen gelöst?

14.4.4 Sind Fäulniserscheinungen erkennbar?

14.4.5 Liegt ein Befall durch Holzschädlinge vor?

14.4.6 Sind außergewöhnliche Deformationen vorhanden?

14.5 Sind sonstige Schäden aufgefallen?

14.6 Weitere Maßnahmen

14.6.1 Ist eine weitergehende Beurteilung der Standsicherheit durch geeignete Personen (z. B. Sachverständige) erforderlich?

14.6.2

Der Zustand der Tragkonstruktion wird insgesamt als schlecht bezeichnet; der Bauherr sollte ein Bauwerks-/Objektbuch3 führen, in dem der Bauzustand zu beurteilen und offensichtliche Mängel zu protokollieren sind. Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen der Baugenehmigung oder einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt werden.

14.6.3 Die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung sollte regelmäßig durch technisch eingewiesenes Personal überprüft werden.

14.6.4 Wurde der Bauherr/Betreiber auf die Schneeräumpflicht der Dächer (falls erforderlich) hingewiesen?

3 Das Bauwerks-/Objektbuch soll eine Übersicht über die wichtigsten Daten des Bauwerks enthalten und zur Eintragung aller vorgenommenen Ortsbesichtigungen und Prüfungen dienen. Es soll

zu allen Prüfungen des Bauwerks vorliegen. Im Bauwerks-/Objektbuch sind Zeichnungen aufzunehmen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes darstellen. Zu diesen Unterlagen gehören Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe, sowie Besonderheiten der Konstruktion. Solche Zeichnungen sind nicht nur für das Tragwerk, sondern auch für die Fassade ins Bauwerks-/Objektbuch aufzunehmen. Bei der Ingenieurkammer Hessen und der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen wurde eine Arbeitsgruppe „Objektmanagement“ eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat den Auftrag, für Bauherren ein Softwareangebot zur ordnungsgemäßen Zustandspflege- und Bauunterhaltung zu erarbeiten und ein virtuelles Bauwerks-/Objektbuch zu erstellen (siehe hierzu www.ingkh.de und www.akh.de).