Berechnungsweise der Notargebühren - Bohr & Adler · ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben...

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Berechnungsweise der Notargebühren Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts. Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne. In Bereichen, in denen starre Gebührensätze zu unangemessenen Ergebnissen führen können, insbesondere bei der Vergütung der Entwurfs- und Beratungstätigkeit des Notars, sorgen Rahmen- gebühren für die notwendige Flexibilität. Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines von uns erstellten Gebührenrechners ermittelt werden. Der Gebührenrechner steht Ihnen auf unserer Internetseite unter www.bohrundadler.de zur Verfügung. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr. Insbesondere berücksichtigt der Gebührenrechner keine spezifischen Mindest- und Höchstgebühren, wie sie für einzelne Tätigkeiten bestimmt sein können. Bitte beachten Sie auch, dass wir Sie an dieser Stelle nur über Notargebühren informieren, nicht aber über die mit einer Beurkundung eventuell verbundenen Gerichtskosten und Steuern. Notariat Bohr und Adler | Hermannstr. 43 | 56564 Neuwied | Tel.: 0 26 31 – 39 90 0 | Fax: 0 26 31 – 39 90 30 | notariat@ bohrundadler.de | www.bohrundadler.de DQS-zertifiziert nach ISO 9001:2008 1

Transcript of Berechnungsweise der Notargebühren - Bohr & Adler · ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben...

Berechnungsweise der Notargebühren

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts.

Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten

Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach

der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die

umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

In Bereichen, in denen starre Gebührensätze zu unangemessenen Ergebnissen führen können,

insbesondere bei der Vergütung der Entwurfs- und Beratungstätigkeit des Notars, sorgen Rahmen-

gebühren für die notwendige Flexibilität.

Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines von uns erstellten Gebührenrechners ermittelt

werden. Der Gebührenrechner steht Ihnen auf unserer Internetseite unter www.bohrundadler.de

zur Verfügung. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr. Insbesondere

berücksichtigt der Gebührenrechner keine spezifischen Mindest- und Höchstgebühren, wie sie für

einzelne Tätigkeiten bestimmt sein können.

Bitte beachten Sie auch, dass wir Sie an dieser Stelle nur über Notargebühren informieren, nicht aber

über die mit einer Beurkundung eventuell verbundenen Gerichtskosten und Steuern.

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Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung

wurde der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z. B. der

Einholung einer Sanierungsgenehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung

einer alten Grundschuld beauftragt. Der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der

Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung und die Verwalterzustimmung eingegangen

sind, der Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt

wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Er überwacht auch die Eigentumsumschreibung,

damit der Verkäufer sein Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei ihm oder den

abzulösenden Banken verliert.

Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

• für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte

Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 €.

• für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen)

eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

• für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung)

eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen

(Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen

in tatsächlicher Höhe, sowie 19 % Mehrwertsteuer. Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsge-

staltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

fällt jedoch immer nur eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar

Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen,

die im Regelfall der Verkäufer trägt.

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Grundschuldbestellung zur Finanzierung des Kaufpreises

Für die Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung wurde mit einem Kreditinstitut

ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben den vorhandenen Eigenmitteln insgesamt weitere

130.000 € benötigt werden. Zur Sicherung des Darlehens ist der Bank an der Eigentumswohnung

eine vollstreckbare Grundschuld in gleicher Höhe zu bestellen.

Für die Beurkundung der Grundschuld erhält der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG

in Höhe von 327,00 €.

Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt der Notar beispielsweise im Auftrag

der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder lässt er sich

vor Herausgabe der Urkunde noch einmal bestätigen, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede

enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält der Notar eine

0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags, also

in Höhe von 163,50 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß

bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.

Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer von

derzeit 19 %.

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Grunddienstbarkeiten

Zur dauerhaften Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ist auch die Grunddienstbarkeit ein

probates Mittel: Sie kann ein Recht auf Benutzung eines Grundstücks einräumen, die Unterlassung

bestimmter Handlungen oder die Ausschließung der Ausübung eines Rechtes bestimmen.

Im Normalfall wird der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit selbst entwerfen und die Unterschriften

der Beteiligten beglaubigen. In diesen Fällen sorgt der Notar (ohne zusätzliche Gebühr) auch für die

Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.

Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält der Notar eine halbe Gebühr

nach KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG in Höhe von 30,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß

bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, Grundbucheinsichten etc. sowie die Umsatzsteuer

von derzeit 19 %.

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Testament zur Regelung der Erbfolge

Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen,

empfiehlt sich der Gang zum Notar. Er ist zudem in diesem Bereich besonders kostengünstig.

Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und

Teilungsanordnungen. Er fertigt auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber

eine öffentliche Urkunde.

Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch

die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die

letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.

Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar

beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein

kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments

durch den Notar.

Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von

den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden)

abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr

umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 €

eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

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Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem

Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß

bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen

Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

Zum Vergleich: Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht

nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft

verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von

jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle

Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50 % der sonst anfallenden Kosten sparen.

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Erbscheinsantrag

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses

amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über

deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein ist

zum Beispiel zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück immer dann erforderlich, wenn kein

notarielles, sondern lediglich ein privatschriftliches Testament errichtet wurde.

Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von

100.000 € erhält der Notar für die Aufnahme des Antrags eine 1,0-Gebühr nach KV Nr. 23300 GNotKG

in Höhe von 273,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß

bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

Für die Erteilung des Erbscheins fällt nochmals eine Gebühr in Höhe von 273,00 € beim Nachlassgericht

an, insgesamt daher eine Gesamtgebühr in Höhe von 546,00 €. Ein notarielles Testament, welches in

der Regel den Erbschein ersetzen kann und damit dessen Beantragung und Erteilung entbehrlich macht,

hätte im Beispielsfall Gebühren in Höhe von gerade einmal 273,00 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen

ausgelöst. Der Kostenvorteil liegt dabei auf der Hand.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu

gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Sie gibt dem oder

den Bevollmächtigten im Regelfall die Befugnis, alle Rechtsgeschäfte und Erklärungen vorzunehmen,

bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Die Bestellung eines Betreuers wird dadurch

entbehrlich. Die Vorsorgevollmacht kann ergänzt werden durch eine Patientenverfügung, die

medizinische Behandlungswünsche festlegt.

Die notarielle Beurkundung ist für eine Vorsorgevollmacht die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht

wird überall anerkannt, da sie besonders rechtssicher ist. Bei der Beurkundung berät der Notar hinsicht-

lich der für Sie individuell besten Vollmachtslösung, entwirft den Text der Vollmacht und beurkundet

diese. Bei der Beurkundung muss der Notar auch von Amts wegen ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Dies ist

besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade dann zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr

in der Lage sind zu handeln. Eine notarielle Vollmacht ist deswegen besonders rechtssicher und wird im

Rechtsverkehr allgemein akzeptiert. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z. B. die Aufnahme eines Darlehens,

um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung sogar vor. Auch

für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest öffentlich (notariell) beglaubigt sein.

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres

Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S.

2 GNotKG). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem

Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 € angemessen sein.

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Beispiel:

Herr Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 €), sowie

über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 €. Er möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen,

in welcher er seine beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er zusammen mit der

Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der

Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit

der Patientenverfügung.

Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine

1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt

50 Prozent des Vermögens, hier also 75.000 €. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein

weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 € hinzu.

Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 80.000 € beträgt 219,00 €.

Hinzu kommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im

Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine

Registrierung bereits für einmalig 11,00 € möglich.

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Ehevertrag

Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern

wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches

gilt für Partner, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon

zuvor regeln wollen.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammen-

gerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden

die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des

jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar eine doppelte

Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß

bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und

Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.

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Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft

Als Unternehmensform ist die Rechtsform der GmbH die derzeit wohl häufigste Gesellschaftsform.

Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung)

wirksam errichtet werden.

Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät – ohne gesonderte

Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechts-

fragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag. Im „Normalfall“ wird die Bestellung eines Geschäftsführers

durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist

jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei

dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der

Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch

die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet. Der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur

Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und

übermittelt auch diese an das Handelsregister.

Für die nach dem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten fallen bei einer GmbH mit einem Gesellschafter

und regulärem Stammkapital (25.000 €) folgende Gebühren an:

• für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine einfache Gebühr

gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 €.

• für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr

gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 €.

• für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114GNotKG

in Höhe von 37,50 €.

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Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%. Regelmäßig

wird der Notar jedoch nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen beauftragt, sondern

soll auch noch weitere Tätigkeiten übernehmen, die rechtlich ungeübte Beteiligte oftmals selbst nicht

leisten können. Dazu gehören der Entwurf und die Beurkundung des Beschlusses über die Geschäfts-

führerbestellung, der Entwurf der von den Geschäftsführen einzureichenden Liste der Gesellschafter,

die Abstimmung der gewählten Firmierung mit der Industrie und Handelskammer und die Überwachung

der Stammkapitaleinzahlung, d. h. der Notar überprüft, ob die Gesellschafter das notwendige Kapital

zur Gründung einer GmbH aufgebracht haben, um Haftungsrisiken oder gar eine Strafverfolgung der

Geschäftsführer wegen falscher Versicherung auszuschließen. Für eine solche Rund-Um-Betreuung fallen

bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und einem regulären Stammkapital folgende Gebühren an:

• für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und des Beschlusses über die

Geschäftsführerbestellung eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG

in Höhe von insgesamt 384,00 €.

• für den Entwurf der Gesellschafterliste und die Abstimmung der Firmierung mit der IHK eine

Vollzugsgebühr gem. KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 96,00 €.

• für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift

eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 €.

• für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG

in Höhe von 37,50 €.

• für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung eine Betreuungsgebühr gem.

KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 62,50 €.

Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung

der Gesellschaft dies so vorsieht. Der Notar wird Sie diesbezüglich gerne beraten.

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Handelsregister- und Vereinsregisteranmeldung

Zahlreiche Vorgänge und Tatsachen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts müssen

im Handelsregister eingetragen werden.

Hierzu zählen nicht nur die Gründung oder die Satzungsänderung von Gesellschaften, sondern auch

die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie bei Einzelkaufleuten das Vorliegen bzw. der

Verlust der Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB (eingetragener Kaufmann, e. K.).

Die Eintragung erfolgt nur auf entsprechende Anmeldung durch die im Gesetz jeweils bestimmte Person

(meist der Geschäftsführer bzw. der betroffene Kaufmann). Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung

kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 14 HGB). Die Unterschrift unter

die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Legen die Beteiligten dem Notar den fertigen Text

der Anmeldung vor, so braucht der Notar nur die Unterschrift zu beglaubigen, ohne sich um den Inhalt der

Anmeldung selbst oder dessen Registervollzug zu kümmern (sog. Beglaubigung ohne Entwurf).

Im Regelfall entwirft der Notar den Text der Anmeldung jedoch selbst. Zumindest wird er mit der

Überprüfung und Änderung des Entwurfs beauftragt. In diesen Fällen (sog. Beglaubigung mit Entwurf)

trifft den Notar die volle rechtliche Verantwortung für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung. Seine

Tätigkeit umfasst dann nicht nur die Beratung der Beteiligten sondern auch die Veranlassung des

Vollzugs beim Registergericht.

Als Wert für die Gebührenberechnung wird bei einzutragenden Tatsachen mit konkretem Wert dieser

angesetzt, in der Regel jedoch mindestens 30.000 €. Bei Tatsachen ohne konkreten Wert richtet sich der

Geschäftswert nach § 105 Abs. 3 bis 5 GNotKG. Die Höchstgebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf

beträgt 70,00 €.

• Für die Anmeldung der Eintragung eines Einzelkaufmanns (Wert unabhängig von der Betriebsgröße

gem. § 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG: 30.000 €) erhält der Notar

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• bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV 25100 in Höhe von 25,00 € oder

• bei einer Beglaubigung mit Entwurf (einschließlich Beratung, Entwurfsfertigung und Registervollzug)

eine halbe Gebühr nach KV 24102 in Höhe von 62,50 €.

• Für die Neubestellung oder Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Stammkapital von

25.000 € (Wert gemäß §105 Abs. 4 Nr. 1: 30.000 €) fällt ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 25,00 €

bei einer Beglaubigung ohne Entwurf und eine Gebühr in Höhe von 62,50 € bei einer Beglaubigung

mit Entwurf an.

• Für die Anmeldung der Änderung einer Geschäftsanschrift wird gem. § 105 Abs. 5 GNotKG ein

Geschäftswert von 5.000 € angesetzt. Der Entwurf der Handelsregisteranmeldung einschließlich der

Unterschriftsbeglaubigung löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 € aus. Für eine Unterschrifts-

beglaubigung ohne Entwurf entsteht eine Gebühr in Höhe von 20,00 €.

Für die Erzeugung strukturierter Datensätze erhält der Notar zusätzlich eine 0,3 Gebühr nach KV 22114

GNotKG. Bei einem Geschäftswert von 30.000 € sind dies 37,50 €. Hat der Notar keinen Entwurf gefertigt,

sondern nur eine Unterschrift beglaubigt, so fällt für die Erzeugung strukturierter Datensätze eine

0,6 Gebühr nach KV Nr. 22125 GNotKG an. Zu den Gebühren kommen die Auslagen wie Telefon und Porto

sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzu. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als

Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglau-

bigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche

Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf

durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese

stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen. Dies ergibt für die

Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds

• bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 25100 in Höhe von 20,00 €, oder

• bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach KV Nr. 24102 in Höhe von 30,00 €,

jeweils zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19 % und Auslagen.

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Beratungstätigkeit ohne Beurkundung

Der Notar ist auch zuständig für die sonstige Betreuung der Beteiligten im Rahmen der

vorsorgenden Rechtspflege. Dazu zählt in erster Linie die rechtliche Beratung.

Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar eine Rahmengebühr, die sich nach dem Gebührensatz

richtet, der für die Beurkundung des Geschäfts gelten würde. Die Abstufung richtet sich nach Umfang und

Schwierigkeit der Beratung.

Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen

von 60.000 € und einem Geschäftswert in selber Höhe eine 0,3-Gebühr nach KV-Nr. 24201 in Höhe von

57,60 € zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19 % und Auslagen.

Keine Gebühr wird für Beratungen erhoben, sofern eine Beurkundung stattfindet.

Die Beurkundungsgebühren gelten die Beratung mit ab.

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Überprüfung notarieller Notarkostenberechnungen

Ihr Notar erläutert Ihnen gern die Kostenberechnung.

Unklarheiten lassen sich im Gespräch meistens schnell klären.

In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an

die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebunden. Die hier aufgeführten Berechnungs-

beispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen.

Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also uns gegenüber keine Ansprüche

hergeleitet werden.

Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht

in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht dem Kostenschuldner ein gerichtliches

Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung offen. Zur Überprüfung der Kostenberechnung eines

Notars kann jeder Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der

Notar seinen Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 GNotKG), in unserem Fall des Landgerichts Koblenz. Der Antrag

kann gem. § 25 Abs. 1 FamFG gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der

Geschäftsstelle gestellt werden. Er ist zu begründen, § 23 Abs. 1 FamFG.

Notariat Bohr und Adler | Hermannstr. 43 | 56564 Neuwied | Tel.: 0 26 31 – 39 90 0 | Fax: 0 26 31 – 39 90 30 | notariat@ bohrundadler.de | www.bohrundadler.de

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Reform der Notarkosten

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2013 die Gebührenordnung der freiwilligen

Gerichtsbarkeit von Grund auf reformiert. Für Gerichte und Notare gilt anstelle der mehr als

70 Jahre alten Kostenordnung nunmehr das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die davor geltende Kostenordnung stammte noch aus dem Jahr 1936. Ihre Struktur, die noch von einer

Zuständigkeit der Gerichte für die Beurkundung von Verträgen ausging, erwies sich als nicht mehr

zeitgemäß. Im neuen Gerichts- und Notarkostengesetz wird daher die überwiegend alleinige Zuständigkeit

der Notare für das Beurkundungsverfahren bereits im Aufbau des Gesetzes deutlich. Das GNotKG enthält

eigens für Notare und die Besonderheiten des Beurkundungsverfahrens geltende Vorschriften. Das Notar-

kostenrecht wird durch die Reform insgesamt transparenter und leistungsorientierter. Gebühren- und

Auslagentatbestände werden übersichtlich in einem Kostenverzeichnis dargestellt und an den Aufbau der

übrigen Kostengesetze angeglichen. Sämtliche Kostentatbestände sind nunmehr abschließend im Gesetz

definiert. Der Rechtssuchende kann sich darauf verlassen, dass nur für die ausdrücklich im Kostenver-

zeichnis genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.

Bei der Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung wurde insbesondere

die Situation der Notare in strukturschwachen Regionen berücksichtigt. Bei geringen Geschäftswerten

sorgen Mindestgebühren dafür, dass der Kostendeckungsgrad für den Notar etwas erhöht wird. So kostet

beispielsweise die Beurkundung eines Testaments zukünftig mindestens 60,00 €. Aufwendige und

haftungsträchtige Tätigkeiten, wie die Überwachung einer vor Risiken gesicherten Kaufpreiszahlung oder

die Beachtung von Treuhandauflagen, werden besser vergütet. Auf der anderen Seite sinken die Gebühren

für einfachere Tätigkeiten erheblich, wie etwa bei der Beglaubigung von Unterschriften. Der Löschungs-

antrag für eine Grundschuld kostet nunmehr statt maximal 130,00 € nur noch 20,00 €. In Tätigkeits-

bereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, wurden Rahmenge-

bühren eingeführt. Die Anpassung der Notargebühren ist mit Augenmaß erfolgt und liegt deutlich unter-

halb der Gebührensteigerung bei den Gerichten. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit

Leistungen der vorsorgenden Rechtspflege ist unverändert gewährleistet.

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