Betriebsanweisung ( BA 11.1) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

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Betriebsanweisung (BA 11.1) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Arbeitsstelle kürzerer Dauer - innerorts - Arbeitsstelle auf der Fahrbahn Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit • Die Verkehrsteilnehmer müssen durch Vorwarnungen (VZ 123) auf die Arbeitsstelle aufmerksam gemacht werden. Dabei gilt der Grundsatz gilt, je höher die gefahrenen Geschwindigkeiten sind, um so eher muss die Vorwarnung erfolgen. Dieser Grundsatz ist mit den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Kurven, Kreuzungsbereiche, Einmündungen) im Einklang zu bringen. • Die Aufstellentfernungen von Verkehrszeichen zur Arbeitsstelle (Beginn der Sicherungs- maßnahmen) sollen im geschwindigkeitsreduzierten Bereich ca. 30 – 50 m und auf Straßen mit zwei Fahrstreifen ca. 50 – 70 m betragen. Größere Aufstellentfernungen können auf- grund der Örtlichkeit und der verkehrstechnischen Voraussetzungen (Sichtverhältnisse, Straßen- führung, hohen gefahrenen Geschwindigkeiten) erforderlich werden. Verkehrszeichen frühzeitig erkennbar und standsicher außerhalb von Fahrbahnen aufstellen. Bei unvermeidbaren Einengungen durch Verkehrs- zeichen oder zur sonstigen Steigerung der Auf- fälligkeit vor der Arbeitsstelle können Leitkegel (ab 750 mm Höhe) mit Blitzlicht eingesetzt werden. Die Rest-Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr muss mindestens 2,70 m betragen. In Kreuzungsbereichen ist zu prüfen, ob der mit geringeren Geschwindigkeiten einmündende Verkehr, durch die Auffälligkeit der Arbeitsstelle ausreichend vorgewarnt ist.

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Betriebsanweisung ( BA 11.1) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Arbeitsstelle kürzerer Dauer - innerorts - Arbeitsstelle auf der Fahrbahn Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit. Die Verkehrsteilnehmer müssen durch Vorwarnungen (VZ 123) auf die Arbeitsstelle - PowerPoint PPT Presentation

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Betriebsanweisung (BA 11.1)

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Arbeitsstelle kürzerer Dauer - innerorts - Arbeitsstelle auf der Fahrbahn

Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit

• Die Verkehrsteilnehmer müssen durch Vorwarnungen (VZ 123) auf die Arbeitsstelle aufmerksam gemacht werden. Dabei gilt der Grundsatz gilt, je höher die gefahrenen Geschwindigkeiten sind, um so eher muss die Vorwarnung erfolgen. Dieser Grundsatz ist mit den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Kurven, Kreuzungsbereiche, Einmündungen) im Einklang zu bringen.

• Die Aufstellentfernungen von Verkehrszeichen zur Arbeitsstelle (Beginn der Sicherungs- maßnahmen) sollen im geschwindigkeitsreduzierten Bereich ca. 30 – 50 m und auf Straßen

mit zwei Fahrstreifen ca. 50 – 70 m betragen. Größere Aufstellentfernungen können auf- grund der Örtlichkeit und der verkehrstechnischen Voraussetzungen (Sichtverhältnisse, Straßen- führung, hohen gefahrenen Geschwindigkeiten) erforderlich werden.

• Verkehrszeichen frühzeitig erkennbar und standsicher außerhalb von Fahrbahnen aufstellen.

• Bei unvermeidbaren Einengungen durch Verkehrs- zeichen oder zur sonstigen Steigerung der Auf- fälligkeit vor der Arbeitsstelle können Leitkegel (ab 750 mm Höhe) mit Blitzlicht eingesetzt werden.

• Die Rest-Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr muss mindestens 2,70 m betragen.

• In Kreuzungsbereichen ist zu prüfen, ob der mit geringeren Geschwindigkeiten einmündende Verkehr, durch die Auffälligkeit der Arbeitsstelle ausreichend vorgewarnt ist.

• Leitkegel sorgfältig und in ausreichender Anzahl aufstellen.

• Die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen-Unterkante darf auf Gehwegen 2,00 m und auf Radwegen 2,20 m nicht unterschreiten. Aufstellhöhe an anderen Örtlichkeiten innerorts 0,60 m und außerorts 1,50 m.

• Beim Betreten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen.

• Nach Möglichkeit im Schutz des Einsatzfahrzeuges arbeiten.