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BiG – Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - Essen Ein Unternehmen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di © Sigrid Wieja Herford-Minden-Lippe Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Dienstplänen Bad Salzuflen, 05. – 07. März 2013

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BiG – Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - EssenEin Unternehmen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

© Sigrid Wieja

Herford-Minden-Lippe

Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung

Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Dienstplänen

Bad Salzuflen, 05. – 07. März 2013

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Seminarstart

Begrüßung und Vorstellungsrunde Ablauf – Organisation

Eine kurze Erhebung Material und Ergebnissicherung

Situation vor Ort – Problemlagen Erwartungen an das Seminar

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Die Betriebe

Herford

Hagen

Gelsenkirchen

Herne/ Castrop Rauxel

Bielefeld

Minden

Vlotho, Bünde

Löhne

Bad Oeynhausen

Datteln

Freistatt

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Angekündigte Themen

Spannungsfeld Arbeitszeit: Personalbedarf Interessen der Beschäftigten betriebliche Anforderungen Bedürfnisse der Bewohner/ Klienten

Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitszeit Arbeitszeitregelungen AVR DW EKD, TVöD-B, TVöD-K Arbeitszeit in Betrieben ohne Tarifvertrag Grundsätze der Dienstplan-/ Urlaubsgestaltung Voll- und Teilzeitmodelle im Tag und Nachtdienst Mehrarbeit: Überstunden, Bereitschafts- und

Rufbereitschaftsdienste Mitbestimmungs- und Initiativrechte der

Interessenvertretung

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Personalbedarf und Arbeitsanfall

Wie viele Personen mit welcher Qualifikation sind für die Erledigung der Arbeit erforderlich?

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Personalbedarf: Mindestbesetzung [1]

4 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 30,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst früh 4,0 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Spätdienst 15,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst spät 4,0 Stunden 1 PK à 9,5 Stunden Nachtdienst 9,5 Stunden

62,5 Stunden

2 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 15,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst früh 4,0 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Spätdienst 15,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst spät 4,0 Stunden 1 PK à 9,5 Stunden Nachtdienst 9,5 Stunden

47,5 Stunden

Mo - Fr

Sa + So

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Personalbedarf: Mindestbesetzung [2]

5 Tage x 62,5 Stunden = 312,5 Stunden

2 Tage x 47,5 Stunden = 95,0 Stunden

407,5 Stunden

39,0 Stunden

Mo - Fr

Sa + So

= 10,4487 Stellen

407,5 Stunden

angenommener Ausfallfaktor 21 %

100 % – 21 % = 79 %

100 : 80 = 1,26 = Ausfallfaktor

10,4025 Stellen x 1,26 = 13,16 Stellen

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Personalbedarf und Ausfallszeiten

260 Arbeitstage (52 Wochen x 5 Tage)

- 12 Feiertage/Vorfesttage in 2013

- 30 Urlaubstage

- 14 Tage Arbeitsunfähigkeit

= 205 Arbeitstage = 78.85 % ist Arbeitszeit

= Ausfall = 21,15 %

0

5

10

15

20

25

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35

Überstunden (Stunden)

Mehrarbeit (Stunden)

Arbeitsunfähigkeit (Tage)

Urlaub (Tage)

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Interessen der Beschäftigten

Welche Wünsche würden die KollegInnen bezüglich der Arbeitszeit formulieren, würde man sie anonym befragen?

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Betriebliche Anforderungen [1]

Zur Verfügung stehende Geldmittel/ Finanzierung DRG Fallpauschalen/ Sonderentgelte Pflegestufenbezogene/ persönliche Budgets Investitionskosten Private Kostenübernahmen/ Renten Leistungen gem. SGB XII

Arbeit = personenbezogenen Dienstleistungen (PBD) PBD sind immateriell PBD folgen dem Uno-actu-Prinzip

Zusammenfallen von Konsum und Produktion Dienstleistungsproduzent ist Teil der Dienstleistung, genauso wie

Dienstleistungskonsument PBDs sind von der Compliance des Kunden/ Klienten abhängig PBDs sind nicht lager- und nicht transportfähig Standardisierung und Messungen von PBDs sind schwierig bis

unmöglich

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Betriebliche Anforderungen [2]

Betriebliche Abläufe Aufbauorganisation, Hierarchien und

Schnittstellen Arbeitsinhalte: Haupt-/ Neben- und

Sonderaufgaben Arbeitsintensität/ Arbeitsspitzen/

Arbeitsbelastungen Stellen-/ Tätigkeitsbeschreibungen

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Bedürfnisse der Kunden/ Klienten

Welche Bedürfnisse würden eure Patienten/ Bewohner – bezogen auf die Zeit – in einer Befragung benennen?

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rechtliche Ebenen

EU- Richtlinien / Rechtsprechung gesetzliche Mindestnormen gelten für alle ArbeitnehmerInnen Ausnahmen: gelten für Arbeitnehmer und - Günstigkeitsprinzip Arbeitgeber im Tarifbereich, - Öffnungsklauseln AVR Caritas und Diakonie, BAT – KF sind keine Kontrolle: Tarifverträge, sind Arbeitsschutz – bzw. aber arbeitsrechtlich als Gewerbeaufsichtsämter solche anzuwenden betriebliche Vereinbarungen

zwischen Arbeitgeber und gesetzlicher Interessenvertretung: Personalräte, Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen; individuell zwischen gelten nur auf betrieblicher Ebene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

vereinbart, unter Berücksichtigung von Gesetzen, Tarifverträgen, Dienst / Betriebsvereinbarungen

nationale Gesetze

Tarifverträge

Dienst - / Betriebs -

vereinbarungen

Arbeitsverträge

nationale

Rechtsprechung

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Gesetzliche/ rechtliche Grundlagen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)Erlass ArbZG NRW

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)

AVR- DiakonieTVöD-BTVöD-K

Welche Gesetze und Verordnungen sind außerdem zu berücksichtigen?

MVG Diakonie

BetrVG

ArbZG

TVöD-B TVöD-K

Erlass ArbZG NRW

AVR Diakonie

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Auf Lanzarote bei Puerto del Carmen

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Arbeitszeit AVR (VZ)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A 1 bis A 3 (Anlage 8a und EG 12) 40 Stunden wöchentlich. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Hieraus lässt sich zunächst eine durchschnittliche 5-Tag-Woche ableiten.

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Arbeitszeit TVöD-K (VZ)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Auch hier ist eine regelhafte 5-Tage-Woche beschrieben.

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Arbeitszeit ArbZG

(§ 3) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(§ 7) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst- vereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, (…)

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Teilzeitvarianten

AVR: Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X% von 39 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

TVöD-K: Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

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Arbeit in der Nacht (ArbZG)

§ 2 Begriffsbestimmung Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit

von 23 bis 6 Uhr (…) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede

Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise

Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr

leisten.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

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Arbeitswissenschaft

Gestaltungsempfehlungen herangezogen werden: dauerhafte Nachtschicht nur in besonderen Ausnahmefällen, möglichst kurze Nachtschichtfolge, in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten

in Folge, ausreichende Ruhezeiten bei Schichtwechsel, keinesfalls kürzer als 24 Stunden, regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen Schichtsystemen, Wochenendfreizeiten von mindestens zwei Tagen, davon ein Samstag oder Sonntag, Ausgleich der Mehrbelastung von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern durch zusätzliche

Freizeit, keine Arbeitsperioden von 8 oder mehr Arbeitstagen in Folge; möglichst keine langen

Schichten, Anpassung der Schichtlänge an den Grad der körperlichen und geistigen Beanspruchung

durch die Arbeit, grundsätzlich kürzere Nachtschichten als Früh- und Spätschichten. (Bei Nachtarbeit mit

geringerer Belastung kann die Nachtschicht allerdings auch verlängert werden, so dass insgesamt weniger Nachtschichten anfallen.),

vorwärtsrotierende Schichtfolgen bei kontinuierlichen Schichtsystemen (Früh-, dann Spät-, dann Nachtschicht),

möglichst spät beginnende Frühschichten, möglichst früh endende Nachtschichten (Bei unumgänglicher kontinuierlicher Produktion oder im Dienstleistungsbereich sollen möglichst gesundheitsgerechte Einzelfalllösungen getroffen werden.),

Flexibilität bei den Übergabezeiten, z. B. durch den Einsatz von Springern, keine starren Anfangszeiten (möglichst auch bei Schichtarbeit), Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge, rechtzeitige Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Schichtplan, Vermeidung geteilter Schichten.

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Nachtarbeit im Betrieb (AVR)

In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und6.00 Uhr.

Besonderheit: Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. (Ist das laut Gesetz überhaupt möglich? Wenn ja, was ist hierbei zu berücksichtigen?)

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Nachtarbeit im Betrieb (TVöD-K)

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel- schichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

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März 2013 © Sigrid Wieja In Holland bei Egmond aan Zee

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Elemente der täglichen Arbeitszeit Beginn und Ende der einzelnen ggf.

unterschiedlich langen Schichten müssen festgelegt werden.

Eventuell sind Weg-/ Umkleide- und Rüstzeiten zu planen.

Übergabe- und Besprechungszeiten sollten ausreichend bemessen sein.

Pausenzeiten sind sinnvoll im Verlauf einzelner Schichten im Vorhinein festzulegen.

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Beginn und Ende der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz Das Anlegen notwendiger Schutz-/ Dienstkleidung – sofern gesetzlich vorgeschrieben bzw. vom Arbeitgeber angeordnet – gilt als Arbeitszeit.

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Übergabezeiten

Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung von Übergabezeiten.

Allerdings sind zur Erhaltung einer qualitativ hochwertigen personenbezogenen Dienstleistung ausreichende Übergabezeiten zu berücksichtigen. (Kommunikationsabläufe, Verfahrensbeschreibung im QMH, Standard)

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Pausenzeiten

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Beispiele für Schichten

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März 2013 © Sigrid WiejaAuf Teneriffa bei Punta del Hidalgo

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Arbeit an Sonn- und Feiertagen (ArbZG)

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur

Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen

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Sonn-/ Feiertage AVR

In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen.

Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht.

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

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AVR § 9c

Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.

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Sonn-/ Feiertage TVöD-K

Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

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1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit

Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So

1 7,80 x 1 x 2 7,00 7,80 9,00 9,00 40,60                 

2 7,80 x 3 7,00 9,00 7,80 x 4 x 5 31,60                 

3 7,80 7,00 7,00 9,00 x 6 7,80 7,80 46,40                 

4 7,80 7,00 7,00 7,80 7,80 x 7 x 8 37,40         FF        

  156,00

Berechnungsmodell Bei einem Feiertag innerhalb dieses Plans

10 Tage à 7,8 Stunden = 78,0 Stunden würde 1 Tag à 7,8 Stunden automatisch

6 Tage à 7,0 Stunden = 42,0 Stunden bei allen Vollzeitbeschäftigten Frei gewährt

4 Tage à 9,0 Stunden = 36,0 Stunden werden. Hier: rote Umrandung

20 Tage 156,0 Stunden

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Alternative: Herausrechnen

Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So

1 7,80 x 1 x 2 7,00 7,80 9,00 9,00 40,60                 

2 7,80 x 3 7,00 9,00 7,80 x 4 x 5 31,60                 

3 7,80 7,00 7,00 9,00 x 6 7,80 7,80 46,40                 

4 7,80 7,00 7,00  FF 7,80 x 7 x 8 29,60               

  148,20

Hier wird die Arbeitszeit um 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein reduziert. Damit ist für einen Feiertag für alle Vollzeitbeschäftigten eine Arbeitszeit von 146,2 Stunden zu planen.

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Jahresplanung: Vollzeit (39,5 Std./Wo.)

Rhythmus 7,50 9,00 6,50 7,80 Frei KT Soll

1 13 5 1 1 8 28 149,00

2 13 5 2 0 8 28 155,50

3 14 4 1 1 8 28 147,50

4 13 5 1 1 8 28 149,00

5 14 4 1 1 8 28 147,50

6 12 5 2 1 8 28 148,00

7 14 4 1 1 8 28 147,50

8 13 5 1 1 8 28 149,00

9 14 4 1 1 8 28 147,50

10 13 5 1 1 8 28 149,00

11 13 5 1 1 8 28 149,00

12 13 5 1 1 8 28 149,00

13 14 4 1 1 8 28 147,50

 Arbeitstage 173 60 15 12 104 364 1935,00

93,6 2028,60

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Teilzeitvarianten (19,5 und 25 Stunden)

Rhythmus 7,5 9,0 6,5 3,9 Frei KT Soll

1 5 3 1 1 18 28 71,00

2 6 3 1 0 18 28 78,50

3 5 3 1 1 18 28 71,00

4 6 3 1 1 17 28 78,50

5 5 3 1 1 18 28 71,00

6 6 3 1 1 17 28 78,50

7 5 3 1 1 18 28 71,00

8 6 3 1 1 17 28 78,50

9 5 3 1 1 18 28 71,00

10 6 3 1 1 17 28 78,50

11 5 3 1 1 18 28 71,00

12 6 3 1 1 17 28 78,50

13 5 3 1 1 18 28 71,00

  71 39 13 12 229 364 968,00

46,8 967,5

Rhythmus 7,5 9,0 6,5 5,0 Frei KT Soll

1 5 5 2 1 15 28 95,50

2 5 5 2 0 16 28 95,50

3 5 5 2 1 15 28 95,50

4 5 5 2 1 15 28 95,50

5 5 5 2 1 15 28 95,50

6 5 5 2 1 15 28 95,50

7 5 5 2 1 15 28 95,50

8 5 5 2 1 15 28 95,50

9 5 5 2 1 15 28 95,50

10 5 5 2 1 15 28 95,50

11 5 5 2 1 15 28 95,50

12 5 5 2 1 15 28 95,50

13 5 5 2 1 15 28 95,50

  65 65 26 12 196 364 1241,50

60 1240

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Grundsätze vereinbaren

Für die Planung von Arbeitszeiten und Urlauben sollten im Betrieb entsprechende Grundsätze vereinbart werden (Regeln im Betrieb) WER plant mit WEM und WANN WER setzt den Dienstplan WANN in Kraft WANN findet die Mitbestimmung statt WER führt/ kontrolliert den Dienstplan WER rechnet den Dienstplan ab WIE LANGE ist der Dienstplan WO

aufzubewahren

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Der Urlaubsplan

WER plant mit WEM und WANN WER setzt den Urlaubsplan WANN in Kraft WANN findet die Mitbestimmung statt WIE verbindlich ist der Urlaubsplan WARUM müssen Urlaubsanträge gestellt werden

WAS sollte in der Planung berücksichtigt werden: Anteile von Urlaub frei/ fest zu verplanende Urlaubstag Überschneidungen Soziale Aspekte bei der Urlaubsgewährung

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Plusstunden (AVR)

Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.

Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.

Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.

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Überstunden AVR

Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.

Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.

Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Überstunden TVöD-K

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

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Ruf-/ Bereitschaftsdienst ArbZG

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu

verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

Hier sind dann aber durchschnittlich 48 Stunden/ Woche nicht zu überschreiten (Ausgleich für mehr geleistete Arbeit).

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Ruf-/ Bereitschaftsdienst ArbZG

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschafts- dienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

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Weitere Abweichungen

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6

Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

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Ende des Seminars

Zusammenfassung Was wurde bearbeitet? Was fehlt noch?

Ausblick Was planen ihr als nächstes? Welche

Themen packt ihr an?

Feedback Was hat gefallen? Was war nicht so gut?

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Herzlichen Dank…

….für die anregende Diskussion

….für eurer Interesse!

Kommt gut nach Hause !

Kontakt: [email protected]

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