Brainburger 002: 1x1 des Urheberrechts in Redaktionen

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1x1 DES URHEBERRECHTS /by Tobias Schwarz @isarmatrose Die juristischen Hinweise sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich. Individuelle rechtliche Fragen können nicht beant- wortet werden, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. Die Darstellung des Status Quo kann sich von unseren Vorstellungen eines alternativen Urheberrechts zum Teil dratisch unterscheiden. Diese Präsentation ist kein Statement.

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1x1 DES URHEBERRECHTS

/by Tobias Schwarz@isarmatrose

Die juristischen Hinweise sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich. Individuelle rechtliche Fragen können nicht beant-wortet werden, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. DieDarstellung des Status Quo kann sich von unseren Vorstellungen eines alternativenUrheberrechts zum Teil dratisch unterscheiden. Diese Präsentation ist kein Statement.

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COPYRIGHT ≠ URHEBERRECHT Das US-amerikanische Copyright-Law (Kopierrecht)

ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unter-scheidet sich jedoch in seinem Ansatz, den ökono-mischen Aspekt mehr als die ideelle Beziehung desUrhebers zu seinem Werk zu betonen.

Teil des angloamerikanischen Rechtssystem Ziel: Möglichkeit der gewinnbringenden Verwer-

tung eines Werkes Copyright kann im Ganzen verkauft werden

Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf den Schutz des vermeintlichen"geistigen Eigentums" in ideeller und materieller Hinsicht.

Teil des europäischen Urheberrechtsregime Ziel: Schutz des Urhebers und dessen ideelle

Verbindung zum Werk Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht über-

tragbar; dafür aber Nutzungsrechte

Aus der Wikipedia: "Im Copyright des amerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (beispielsweise dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte,die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen."

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RECHTE VON URHEBERN

Mit der sogenannten Schöpfung eines Werkes tretenhierzulande bereits Urheber und Leistungsschutzrechte‐auch ohne Anmeldung oder Registrierung in Kraft.

Die zugestandenen Schutzrechte werden nur Urheberngewährt, die wiederum anderen Nutzungsrechte ein-räumen, aber Dritten nicht die eigenen Urheberpersön-lichkeitsrecht übertragen können.

Das Bearbeitungsrecht ist ein originäres Urheberrecht und kann ausschließlich vom Urheber übertragen werden.

Die Verwertung der Bearbeitung ist daher nur mit Zustim-mung des Urhebers des bearbeiteten Werkes möglich.

Dauer des Urheberechtsschutz:

70 Jahre für Werke post mortem auctoris

50 Jahre für Leistungen 25 Jahre für den Erstheraus-

geber nachgelassener Werke 20 Jahre für gewerbliche

Schutzrechte 15 Jahre für Datenbank-

hersteller

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RECHTE VON URHEBERN Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt

das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk(ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten).

Recht auf Erstveröffentlichung (§ 8 A; § 12 D) Recht auf Schutz der Urheberschaft und

Namensnennung (§ 19, 20 A; § 13 D) Recht auf Werkschutz (§ 21 A; § 14 D) Recht auf Zugang zum Werkstück (§ 22 A; § 25 D)

Das Verwertungsrecht bestimmt, dass nurUrheber das Recht haben, ihre Werke alleine und ausschließlich zu verwerten.

Vervielfältigungsrecht (§ 16 D; § 15 A) Verbreitungsrecht (§ 17 D; § 16 A) Senderecht (§ 20 D; § 17 A) Vortrags , Aufführungs und Vorführungsrecht ‐ ‐

(§ 18 A; § 19 D Zurverfügungsstellungsrecht im Internet (§§ 14

bis 18a A; § 19a D Folgerecht (§ 16b A; § 27 D)

Linktipp: "Urheberpersönlichkeits-, Verwertungs- & Nutzungsrechte"

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ZITATE Ein Zitat muss fünf Kriterien erfüllen:

1. Ein Zitat ist nur eine "Stelle eines Werkes", die in einem erheblichen Maße durch eigene Gedanken ergänzt ist.

2. Ein Zitat ist in einen eigenen Beitrag eingebunden, der selbst eine schutzfähige Schöpfungshöhe erreicht hat.

3. Ein Zitat muss als solches auch nach außen gekennzeich- net sein. Dies kann durch Formatierungen wie kursive Schrift und Anführungszeichen erfolgen.

4. Ein Zitat sollte nicht verändert werden, jedoch ist es je nach Zitatzweck möglich, Zitate zu kürzen, zu erweitern oder zu übersetzen.

5. Der Urheber des Zitates muss genannt werden und zu- sammen mit der Quelle der Aussage angegeben werden.

Legende vom Bildzitat:

Ein Bildzitat unterliegt der Auf-lage, dass es sich direkt mit demUrsprünglichen Bild beschäftigt,was sehr selten der Fall ist. DasZitarecht deckt diesen Fall des-Halb auch nicht an.

tl;dr: Es gibt kein Bildzitat.

Linktipp: "Was muss ich bei Zitaten beachten" von RA Nina Diercks.

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Creative Commons (CC) ist ein im Jahr 2001 vom Juristen,maßgeblich unter der Leitung des Juraprofessors Lawrence Lessig, entwickeltes Konzept, das Autoren die Möglichkeit bietet, gewisse Nutzungsrechte für eigene Werke einzuräu-men. Dies ermöglicht Urhebern auch ohne Rechtskenntnisse vom Urheberrecht, ihre Werke anderen öffentlich zur Verfü-gung zu stellen. Dadurch, dass nicht "alle Rechte vorbehalten" werden, steht bei CC -Lizenzen oft der Slogan, dass nur "einige Rechte vorbehalten" ("some rights reserved") sind.

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CREATIVE COMMONSBeweggründe für CC-Lizenzen:

Statement für Open Access (freier Zugang zu Inhalten)

Interesse an ungehindeterBearbeitung von Inhalten

Vermehrung des Material-pools (Geben und Nehmen)

Steigerung der Verbreitungeigener Werke ohne Barrieren

Netzpiloten und Creative Commons:

Nehmen: Fotos und Grafiken für Artikel Texte von theconversation.com

und politik-digital.de

Geben: eigene Fotos auf netzpiloten.tumblr.com eigene Podcasts auf Soundcloud eigene Präsentationen auf Slideshare

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MODULE VON CC-LIZENZENCreative-Commons-Lizenzen:

BY – Attribution(Namensnennung)

NC – Non-commercial(Nicht kommerziell)

ND – No Derivatives (Keine Bearbeitung)

SA – Share Alike (gleiche Weitergabe)

Die angegebene Lizenz sollte einem Link zum jeweiligen Lizenzvertrag besitzen, der eine Kurzfassung der Lizenz ("License Deed") in verschiedenen Sprachen beinhaltet. Nutzer können auf diese Art schnell nachvollziehen, unter welchen Bedingungen der Autor eine Nutzung erlaubt.

Mögliche CC-Kombinationen (am Bsp. Version 4.0):

CC BY-NC-ND 4.0

CC BY-NC 4.0

CC BY 4.0 CC BY-SA 4.0

CC BY-ND 4.0

CC BY-NC-SA 4.0

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ZWEITVERWERTUNG Haben Journalisten keine vertragliche Einigung mit einem

Medium über die Nutzung ihrer Werke, gilt das Gesetz:

Im ersten Jahr darf das Medium das Werk exklusivverwerten, erst danach darf der Journalist das Werk zweitverwerten – aber auch nur, soweit er nicht die Rechte des ersten Mediums verletzt.

Dies gilt seit dem 01.04.2014 sowohl für die Nutzungin Print als auch Online. Journalisten dürfen dann also,sollte es keine andere Abmachung geben, ihre eigenenWerke während des ersten Jahres auch nicht in eigenerSache online verwenden.

Verzicht aus Verantwortung:

Die von CDU/CSU und FDP ein-gebrachte Gesetzesänderung des Zweitverwertungsrecht lehnen wir ab. Deshalb behalten Netzpiloten-Autoren auch sämt-liche Zweitverwertungsrechte.Wir zahlen "nur" für das Recht auf Erstveröffentlichung.

Linktipp: "Neue Abmahnfalle für Journalisten"

Videotipp: "Auf ein Bier mit Tobias Schwarz"

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LEISTUNGSSCHUTZRECHT Durch unsere beliebten morgenlichen Lesetipps auf

Netzpiloten.de, sind wir jeden Morgen den Gefahrendes Leistungsschutzrecht für Presseverleger ausgesetzt.

Da es der Gesetzgeber versäumt hat, genaue Regelungenzu formulieren, und die das Gesetz bestellte Verlagslobby öffentlich die Position vertritt, dass auch einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte vergütungspflichtig sind, ist die Übernahme dieser schon gefährlich.

Bei kuratierten Link- und Artikelsammlungen sollte deshalbvollkommen auf die Übernahme von Textausschnitten ver-zichtet werden.

Aus Unverständnis über das Leistungsschutzrecht für Presse-verleger verzichten wir Netzpiloten aber auf die Anwendung.

Was ist Kuration von Inhalten?

Kuration bedeutet das Sammelnrelevanter und hochwertiger Inhalte, diese zu organisieren und so aufzubereiten, dass dieDarstellung einen Mehrwert für seine Leserschaft bietet.

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LAST BUT NOT LEAST…

Titelbilder: Copyright: Masur [Public Domain], via Wikimedia Commons Creative Commons [CC BY 4.0], via Wikimedia Commons Copyleft: Zscout370 [Public domain], via Wikimedia Commons

Slide 06: Creative Commons [CC BY 4.0], via Wikimedia Commons Slide 09: Creative Commons [CC BY 4.0], via Wikimedia Commons

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… Bildquellen:

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KONTAKT

Ende

Tobias Schwarz, Netzpiloten Magazin GmbH

Mail: [email protected]: @isarmatroseWebsite: isarmatrose.mediaBlog: isarmatrose.comTumblr: isarmatrose.tumblr.com

Die Präsentation "1x1 des Urheberrechts" steht unter der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0.

Die einzelnen Lizenzen von Bildern und Grafiken sind davon unberührt.