Büro für Freiraumplanung und Ökologie

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Stadt Eschborn Bebauungsplan Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-AlleeArtenschutzrechtliche Beurteilung Auftraggeber: CE 7 GmbH Butzbach, den 20. Mai 2020 Planungsbüro Gall - Landschaftsplanung und Ökologie Diplom-Geograph Matthias Gall 06033-15916 Bahnhofsallee 47, Ostheim Fax 06033-926384 35510 Butzbach [email protected] www.buero-gall.de

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Stadt Eschborn –

Bebauungsplan Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-Allee“

Artenschutzrechtliche Beurteilung

Auftraggeber:

CE 7 GmbH

Butzbach, den 20. Mai 2020

P l a n u n g s b ü r o G a l l - Landschaftsplanung und Ökologie

Diplom-Geograph Matthias Gall 06033-15916

Bahnhofsallee 47, Ostheim Fax 06033-926384

35510 Butzbach [email protected]

w w w . b u e r o - g a l l . d e

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Planungsbüro Gall (2020) Eschborn – B-Plan Nr. 256 Artenschutzrechtliche Beurteilung

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Auftraggeber:

CE 7 GmbH

Frankfurter Straße 80 - 82

65760 Eschborn

Auftragnehmer:

Planungsbüro Gall

Landschaftsplanung und Ökologie,

Bahnhofsallee 47

35510 Butzbach

Bearbeitung:

Dipl.-Geogr. Matthias Gall

……………………………………………………

Matthias Gall (Planungsbüro Gall), 20. Mai 2020

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4

1.1 Aufgabenstellung 4

1.2 Projektbeschreibung 4

2 Ergebnisse 7

2.1 Zum methodischen Vorgehen 7

2.2 Ergebnisse und Abschichtung 7

2.3 Einzelartenprüfungen 11

3 Artenschutzrechtliche Beurteilung 20

Verwendete Literatur 21

Anhang I: Vereinfachte Prüfung allgemein häufiger Vogelarten 22

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Faunistische Begehungen ..................................................................................... 7

Tabelle 2: Nachgewiesene Vogelarten (Gesamtartenliste) .................................................... 8

Abbildungs- und Kartenverzeichnis

Abb. 1: Auszug aus der Plankarte des Bebauungsplan-Entwurfs vom 24.02.2020 ................ 4

Abb. 2: Die Freifläche im Nordwesten des Geltungsbereichs wies am Rand einzelne Ruderalfluren auf, die jedoch keine Lebensstättenfunktionen für relevante Arten aufwiesen. 5

Abb. 3: Gleiches galt für die Freifläche im Norden des Geltungsbereichs .............................. 6

Abb. 4: Eine weitere Freifläche befindet sich im Südosten des Geltungsbereichs. ................ 6

Abb. 5: Einzige etwas dichter durch Vögel besiedelte Fläche im Plangebiet .......................... 6

Karte 1: Ergebnisse zur Fauna .............................................................................................10

Abb. 6: Drei aktuell genutzte Nester der Saatkrähe befanden sich direkt neben einer aktuellen Baustelle. .............................................................................................................................12

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1 Einleitung

1.1 Aufgabenstellung

Die CE 7 GmbH projektiert umfangreiche Baumaßnahmen im Central Business District (CBD)

in Eschborn. Im Vorfeld der Umsetzung der Baumaßnahmen begleitet sie die Aufstellung des

Bebauungsplans Nr. 256 „Frankfurter Straße / Alfred-Herrhausen-Allee“ in Eschborn.

Im Zuge des Planverfahrens beauftragte die CE 7 GmbH das Planungsbüro Gall (Butzbach)

mit der Ausarbeitung einer artenschutzrechtlichen Beurteilung, die hiermit vorgelegt wird. Das

Vorgehen beruht auf einer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Main-

Taunus-Kreises (E-Mails Gall – Minhorst vom 18. März 2020).

Die Ergebnisse der Begehungen werden im Kapitel 2 dargelegt. In Kapitel 3 werden die Er-

gebnisse artenschutzrechtlich bewertet und ggf. erforderliche Maßnahmen hergeleitet und

dargelegt. Das Vorgehen orientiert sich dabei an den wesentlichen Prüfschritten gemäß dem

Hessischen Leitfaden zur Artenschutzprüfung (HMUELV, 2011).

1.2 Projektbeschreibung

Planerische Basis für die artenschutzrechtliche Beurteilung ist der Bebauungsplanentwurf vom

24.02.2020 (Abb. 1).

Abb. 1: Auszug aus der Plankarte des Bebauungsplan-Entwurfs vom 24.02.2020

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Nahezu der gesamte Geltungsbereich mit einem Umfang von ca. 2,8 ha ist als gewerbliche

Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Einzige Ausnahme ist eine Stichstraße.

Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen (Abb. 1: blaue Linien) gekennzeichnet. Die

Grundflächenzahl wurde für den gesamten Geltungsbereich mit 0,8 festgesetzt. Die Anzahl

der zulässigen Vollgeschosse liegt in sieben von acht Teilarealen bei sechs bis sieben, im

Teilareal „GE 4“ bei 13.

Die textlichen Festsetzungen sehen im Einzelnen folgende, hinsichtlich der Artenschutzbeur-

teilung bedeutsame Vorgaben vor:

• Entlang des südlichen Grenzverlaufs des Geltungsbereichs ist ein 5m breiter Streifen

freizuhalten. Hier befinden sich derzeit bereits Bäume unterschiedlichen Alters (Abb.

5).

• Je angefangene 300 m² ist in den nicht überbaubaren Bereichen (soweit dort keine

Plätze, Wege oder Verkehrsflächen bestehen) ein einheimischer, standortgerechter

Baum zu pflanzen. Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

• Stellplätze und Zufahrten sind versickerungsfähig herzustellen oder in angrenzende

Pflanzflächen zu entwässern.

• Tiefgaragen, deren Oberflächen nicht für Plätze, Wege oder Verkehrsflächen genutzt

werden, sind intensiv zu begrünen.

• Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

Neubaumaßnahmen sind auf den drei, aktuell nicht von Gebäuden bestandenen Grundstü-

cken zu erwarten.

Die nachfolgenden Fotos vermitteln einen Eindruck vom Plangebiet:

Beschreibung Foto

Abb. 2: Die Freifläche im Nordwesten des Geltungs-bereichs wies am Rand einzelne Ruderalfluren auf, die jedoch keine Lebens-stättenfunktionen für rele-vante Arten aufwiesen.

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Beschreibung Foto

Abb. 3: Gleiches galt für die Freifläche im Norden des Geltungsbereichs, welche sich östlich an die zuvor gezeigte Fläche an-schließt.

Abb. 4: Eine weitere Frei-fläche befindet sich im Südosten des Geltungsbe-reichs. Sie ist – hier nicht gezeigt – nach Norden in eine Fläche erweitert, die den zuvor gezeigten äh-nelt. Im Bild rechts erkenn-bar ist eine Platanenreihe. Die Platanen waren bis zum Ende der 1. Maide-kade nicht durch Vögel be-siedelt.

Abb. 5: Einzige etwas dichter durch Vögel besie-delte Fläche im Plangebiet ist in Verlängerung der Platanenreihe diese Baumpflanzung im Süd-westen des Geltungsbe-reichs. Sie wird jedoch bei den absehbar erfolgenden Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen.

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2 Ergebnisse

2.1 Zum methodischen Vorgehen

Basis für die Aussagen zum Artenschutz sind drei Begehungen im Frühjahr 2020 (Tab. 1).

Tabelle 1: Faunistische Begehungen

Datum Zeitraum Uhrzeit

Temp. °C

Wind bft.

Bewölkung %

Kartier-Bedingungen

18.03.2020 10 – 11.30 10-11 0-1 50 - 75 gut

17.04.2020 11 – 12.30 18-20 1 0 - 10 gut (Vögel), ideal (Repti-lien)

09.05.2020 6 – 7.30 11-12 1 10 – 25 ideal

Das Untersuchungsgebiet entsprach dem Geltungsbereich des Bebauungsplans (s.u. Karte 1)

mit einem Puffer von etwa 50 m (bei näher gelegenen Hochhäusern nur bis zu diesen).

Die Begehungen dienten der möglichst vollständigen Erfassung der Brutvogelarten. Trotz nur

drei Begehungen kann von einer vollständigen Erfassung planungsrelevanter Vogelarten aus-

gegangen werden, da die vorherrschenden Strukturen die Aufnahme der Arten deutlich er-

leichterten.

Speziell die Begehung am 17. April war auch auf das Auffinden von Reptilien ausgerichtet –

im Besonderen auch der nicht sicher auszuschließenden Zauneidechse. Auch bei den ande-

ren Begehungen wurde auf Hinweise (typische Bauten, Grabungen, geeignete Strukturen) zu

dieser Art geachtet. Dabei zeigte sich rasch, dass gute Bedingungen für die Zauneidechse

praktisch nicht gegeben waren. Zwar bestanden in großem Maße vegetationsarme, für die

Thermoregulation geeignete Bereiche. Diese waren jedoch nur punktuell mit besonders be-

deutsamen Habitateigenschaften wie grabbarem Boden, deckungsreicher Vegetation und

ausreichender Nahrungsverfügbarkeit (Insekten) verbunden.

2.2 Ergebnisse und Abschichtung

Hinweise auf ein Vorkommen der Zauneidechse oder anderer, ggf. relevanter Reptilienarten

ergaben sich nicht.

Gleichermaßen konnten im Geltungsbereich keine Baumhöhlen (einschließlich z.B. Nistkäs-

ten) gefunden werden, die für eine regelmäßige Nutzung als Quartier von Fledermäusen in

Frage kämen. Hinsichtlich der Fledermäuse konnte folglich von vertieften Untersuchungen ab-

gesehen werden.

Grundsätzlich sind Quartiere in bzw. an den Bestandsgebäuden denkbar. Hier sind jedoch

derzeit keine Veränderungen vorgesehen. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt dazu kom-

men, wäre dies in den entsprechenden Abrissanträgen zu berücksichtigen.

In Anbetracht dieser Erkenntnisse lassen sich die faunistischen Ergebnisse in der folgenden,

vogelkundlichen Gesamtartenliste zusammenfassen. Die farbliche Hinterlegung in der Spalte

„RL Hessen“ steht für den Erhaltungszustand der betreffenden Art in Hessen (Staatliche

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Vogelschutzwarte Hessen (VSW), 2014). Grün signalisiert einen günstigen Erhaltungszu-

stand, gelb einen ungünstigen, unzureichenden.

Bemerkenswerte Brutvögel des Untersuchungsgebiets sind in fetter Schrift hervorgehoben.

Als bemerkenswert wurden Arten eingestuft, die in den Roten Listen (einschl. Vorwarnlisten)

aufgeführt sind und / oder in Hessen einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen.

Tabelle 2: Nachgewiesene Vogelarten (Gesamtartenliste)

Nr. Deutscher Name

Wissenschaftl.

Name

Gefähr-dung

Arten-schutz

Planbe-reich

Nur Um-feld

RL

De

uts

ch

-

land

RL

He

ssen

VS

-RL

§7

BN

atS

ch

G

Sta

tus

ufi

gke

it

Sta

tus

ufi

gke

it

1. Amsel Turdus merula - - Art.1 b A I A I

2. Blaumeise Parus caeruleus - - Art.1 b A I B,N I, I

3. Elster Pica pica - - Art.1 b A I

4. Graureiher Ardea cinerea - - Art.1 b Ü I

5. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros

- - Art.1 b B I B III

6. Kohlmeise Parus major - - Art.1 b A III

7. Mäusebussard Buteo buteo - - Art.1 b,s N I

8. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - Art.1 b A I B I

9. Nachtigall Luscinia megar-hynchos

- - Art.1 b A I

10. Rabenkrähe Corvus corone - - Art.1 b N I

11. Ringeltaube Columba palum-bus

- - Art.1 b C II

12. Rotkehlchen Erithacus rube-cukula

- - Art.1 b B I

13. Saatkrähe Corvus frugile-gus

- V Art.1 b C V

14. Star Sturnus vulgaris 3 - Art.1 b A I

15. Stieglitz Carduelis cardu-elis

- V A IV

16. Straßentaube Columba livia f. domesticus

- - - - B V B V

17. Turmfalke Falco tinnunculus - - Art.1 b,s N I

18. Wacholderdrossel Turdus pilaris - - Art.1 b N I

19. Zaunkönig Troglodytes tro-glodytes

- - Art.1 b A I

20. Zilpzalp Phylloscopus col-lybita

- - Art.1 b A I

Erläuterungen zur Tabelle: RL = Rote Liste, VS-RL = Vogelschutzrichtlinie, BNatSchG = Bundesnatur-schutzgesetz. Gefährdung: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste. Artenschutz: Anh.1 = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Art.1= Art des Artikel 1 der Vogel-schutzrichtlinie, b = besonders geschützt, s = streng geschützt.

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Häufigkeit: I = Einzelnachweis; II = 2 Tiere / Reviere; III = 3 Tiere / Reviere; IV = 4 Tiere / Reviere; V = >= 5 Tiere / Reviere. Status: A = Brutzeitbeobachtung, B = Brutverdacht, C = Brutnachweis, N = Nahrungsgast. Quellen: RL D = Grünberg et al. (2015), RL H = HMUKLV (2014), Erhaltungszustände Hessen: VSW (2014).

Bezüglich der artenschutzrechtlichen Beurteilung stehen jene Arten im Fokus, die als Brutvö-

gel des Geltungsbereichs oder dessen unmittelbarer Umgebung einen ungünstigen Erhal-

tungszustand aufweisen.

Diesen gleichzusetzen ist der Star, da er in der bundesdeutschen Roten Liste (Grünberg et

al., 2015) inzwischen als gefährdet (Gefährdungskategorie 3) eingestuft wurde.

Näher zu betrachten sind daher (s. auch Karte 1) Saatkrähe, Star und Stieglitz. Diese Arten

werden im folgenden Abschnitt 2.3 einer artenschutzrechtlichen Einzelartenprüfung unterwor-

fen.

Die übrigen nachgewiesenen Vogelarten sind als allgemein häufig und anpassungsfähig ein-

zustufen, weshalb sie in der Regel keiner vertieften artenschutzrechtlichen Betrachtung be-

dürfen. In voraussichtlichen, also bisher nicht bebauten, Bereichen konnten nur die Amsel und

die Ringeltaube nachgewiesen werden (s. Karte 1), weshalb für selbige eine vereinfachte Prü-

fung gemäß HMUELV (2011) durchgeführt wird (s. Anhang 1).

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Karte 1: Ergebnisse zur Fauna

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2.3 Einzelartenprüfungen

Art Nr. 1: Saatkrähe

Artenschutzrechtliche Prüfung: Saatkrähe (Corvus frugilegus)

1. Allgemeine Angaben

1.1 Schutzstatus und Gefährdungsstufe

FFH-RL-Anhang IV-Art RL Deutschland: -

Europäische Vogelart RL Hessen: V

1.2 Erhaltungszustand (Bewertung nach Ampelschema)

Europa: unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

Deutschland:

(kontinentale Region) unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

Hessen: unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

2. Charakterisierung der betroffenen Art

2.1 Lebensraumansprüche / Verhaltensweisen

2.1.1 Brutplatz / Lebensraum: Zunehmend in Stadtgebieten, Koloniebrüter (Bauer, Bezzel, & Fiedler, 2005).

2.1.2 Nahrung / Nahrungs-suchraum:

Wirbellose und Sämereien (Bauer et al. 2005).

2.1.3 Wanderung / Rast: Standvogel, Teilzieher und Kurzstreckenzieher, Langstreckenzieher (Bauer et al. 2005).

2.1.4 Phänologie: nach Bauer et al. (2005):

- Am Brutplatz ab Februar;

- Nistplatzwahl bei Standvögeln bereits im Herbst;

- Legebeginn witterungsabhängig März und April;

- Brutdauer 16-19 d;

- Juvenile verlassen Nest nach 32-34 d;

- 1 Jahresbrut.

2.1.5 Verhalten: Tagaktiv, Tagzieher. (Bauer et al. 2005).

2.1.6 Sterblichkeit / Alter: nach Bauer et al. (2005):

- Sterblichkeit: 75 % im ersten Jahr, später 21 %.

- Ältester Ringvogel: 20 Jahre.

- Generationslänge: 5 Jahre.

2.2 Verbreitung

Europa: 10 Mio. - 18 Mio. Bp. (Birdlife International, 2004).

Deutschland: 80-89 Tsd. Brutpaare (Gedeon, Grüneberg, Mitschke, & Sudfeldt, 2014).

Hessen: 1.000 – 1.300 Reviere (Stübing, Korn, Kreuziger, & Werner, 2010)

Vorhabenbezogene Angaben

3. Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell

Lagepläne und weitere Darstellungen zu den Nachweisen:

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Saatkrähe (Corvus frugilegus)

• Karte 1;

• Tabelle 2.

Im nahen Umfeld des Geltungsbereichs konnten 17 genutzte Nester der Saatkrähe gezählt werden. Innerhalb des Geltungsbereichs befanden sich keine Nester der Art.

4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?

ja nein

• Direkte, baubedingte Zerstörung: Direkte Beeinträchtigungen sind wegen der Lage der Nester außerhalb des Plangebiets nicht möglich.

• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Nicht zuletzt die aktuelle Besiedlung des innerstädtischen Gebiets belegt die außerordentlich hohe Störungstoleranz der Art. Wie das folgende Foto belegt, brüteten Saatkrähen sogar di-rekt neben einer aktuellen Baustelle. Der Abstand zu dem Gebäude und damit auch zu den

zeitweilig auf gleicher Höhe arbeitenden Bauarbeitern betrug nur ca. 5 m (Abb. 6).

Foto aus Eschborn von einer dem Plangebiet benachbarten Baustelle:

Abb. 6: Drei aktuell genutzte Nester der Saatkrähe befanden sich direkt neben einer aktuel-len Baustelle

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG) – ohne CEF-Maßnahmen?

ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch CEF-Maßnahmen gewähr-leistet werden?

ja nein

Punkt d) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhe-stätten“ tritt ein!

ja nein

4.2 Fang, Verletzung, Tötung wildlebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Saatkrähe (Corvus frugilegus)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Es werden keine Nester zerstört.

• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikante Zunahme von Kollisionen

kommt nicht in Betracht. Das gilt bei der Saatkrähe auch für Glasfassaden, da die Ra-benvögel derartige Risiken besser erkennen als die meisten anderen Vogelarten. Zu-mindest liegen für Saatkrähen keine Hinweise auf (regelmäßige) Kollisionen mit Glas-flächen vor.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen eine signi-fikant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein

4.3 Störungsbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

a) Können die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten gestört werden?

ja nein

Saatkrähen sind in keiner Weise störungssensibel (siehe oben, vgl. Garniel & Mierwald, 2010). Die Tiere erkennen rasch, dass von den Bauarbeiten keine Gefahren für die in Bäumen gelegenen Nester und sie selbst ausgehen. Nester werden daher sogar in unmittelbar an Baubereiche angrenzenden Bäumen angelegt (s. Abb. 6) und erfolgreich bebrütet.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein

Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein

Ausnahme erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

Ausnahme nicht erforderlich

Artenschutzprüfung abgeschlossen

5. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF - Maßnahmen

FCS - Maßnahmen

Funktionskontrolle / Monitoring / Risikomanagement

Kommentar:

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!

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Art Nr. 2: Star

Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)

1. Allgemeine Angaben

1.1 Schutzstatus und Gefährdungsstufe

FFH-RL-Anhang IV-Art RL Deutschland: 3

Europäische Vogelart RL Hessen: -

1.2 Erhaltungszustand (Bewertung nach Ampelschema)

Europa: unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

Deutschland:

(kontinentale Region) unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

Hessen: unbekannt günstig ..ungünstig -

unzureichend

..ungünstig -

schlecht

2. Charakterisierung der betroffenen Art

2.1 Lebensraumansprüche / Verhaltensweisen

2.1.1 Brutplatz / Lebensraum: - Vielzahl unterschiedlicher Landschaften vom Park bis zu Waldrändern geschlossener Laubwälder (Bauer et al. 2005).

- Nest in Höhlen, Nistkästen, Naturhöhlen (Bauer et al. 2005), auch an Gebäuden (diverse eigene Beobachtun-gen).

2.1.2 Nahrung / Nahrungssuchraum: Vielseitig und jahreszeitlich wechselnd: Im Frühjahr und Früh-sommer vor allem Insekten und deren Larven sowie andere Wirbellose der obersten Bodenschichten; im Sommer und Herbst fast ausschließlich Beeren und Obst (Bauer et al. 2005).

2.1.3 Wanderung / Rast: Standvogel, Teilzieher und Kurzstreckenzieher (Bauer et al. 2005).

2.1.4 Phänologie: - Wegzug: Ab Mitte Juli, hauptsächlich August / Septem-ber, seltener Anfang Oktober (Glutz von Blotzheim, 1994).

- Heimzug: Ausnahmsweise Ende März, hauptsächlich Mitte April – Mitte Mai (Glutz von Blotzheim 1994).

nach Bauer et al. (2005):

- Legebeginn: Hauptzeit Anfang April.

- Gelegegröße: 4-6.

- Brutdauer: 12-13 Tage.

- Nestlings und Führungszeit: Juvenile verlassen Nest nach 18-21 d.

- Jahresbruten: 1-2.

- Ende der Brutzeit: Ende Juli.

2.1.5 Verhalten: Tagaktiv, Tag- und Nachtzieher (Bauer et al. 2005).

2.1.6 Sterblichkeit / Alter: - Sterblichkeit: 60 - 73 % im ersten Jahr, 50 - 68 % für Adulte (Bauer et al. 2005).

- Ältester Ringvogel: 22 Jahre (Bauer et al. 2005).

- Generationslänge: < 3,3 Jahre (Bauer et al. 2005).

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)

2.2 Verbreitung

Europa: 23 Mio. - 56 Mio. Bp. (BirdLife International 2004).

Deutschland: 3 - 4 Mio. Tiere (Gedeon et al. 2014).

Hessen: 186.000 - 243.000 Reviere (Stübing et al., 2010).

Vorhabenbezogene Angaben

3. Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell

Lagepläne und weitere Darstellungen zu den Nachweisen:

• Karte 1;

• Tabelle 2.

Innerhalb des Plangebiets konnten keine Reviere des Stars nachgewiesen werden.

Ein Revier lag etwas südlich des Plangebiets – vermutlich an einem Gebäude.

4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?

ja nein

• Direkte, baubedingte Zerstörung: Brutplätze des Stars sind nicht direkt betroffen.

• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Es kommt zu keinen Veränderungen – etwa in Bezug auf die Nahrungsverfügbarkeit oder zu-künftige Brutplatzoptionen - die für den Star relevant sind.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG) – ohne CEF-Maßnahmen?

ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch CEF-Maßnahmen gewähr-leistet werden?

ja nein

Punkt d) ist gegenstandlos.

Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhe-stätten“ tritt ein!

ja nein

4.2 Fang, Verletzung, Tötung wildlebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Es werden keine Brutplätze zerstört.

• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikante Zunahme von Kollisionen ist in Bezug große Glasfassaden, vor allem wenn diese naturnahe Strukturen wiederspiegeln, nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Umzusetzen ist Vermeidungsmaßnahme 1 – Einsatz von Vogelschutzglas bei Ganzglasfassaden.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen eine signi-fikant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

ja nein

Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 ist eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos hinrei-chend sicher auszuschießen.

Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Star (Sturnus vulgaris)

4.3 Störungsbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

a) Können die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-rungs- und Wanderungszeiten gestört werden?

ja nein

Stare sind in keiner Weise störungssensibel. Sie brüten in z.T. extrem gestörter Umgebung (eigene Beobachtungen z.B. Kraftwerksgebäude, direkt an Frankfurter Ausfallstraße, Wohnsiedlungen in Ge-bäuden etc., vgl. auch Garniel & Mierwald, 2010).

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein

Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein

Ausnahme erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

Ausnahme nicht erforderlich

Artenschutzprüfung abgeschlossen

5. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und be-rücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF - Maßnahmen

FCS - Maßnahmen

Funktionskontrolle / Monitoring / Risikomanagement

Kommentar:

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!

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Seite: 17

Art Nr. 3: Stieglitz

Artenschutzrechtliche Prüfung: Stieglitz (Carduelis carduelis)

1. Allgemeine Angaben

1.1 Schutzstatus und Gefährdungsstufe

FFH-RL-Anhang IV-Art RL Deutschland: -

Europäische Vogelart RL Hessen: V

1.2 Erhaltungszustand (Bewertung nach Ampelschema)

Europa: unbekannt günstig ungünstig -

unzureichend

ungünstig -

schlecht

Deutschland:

kontinentale Region unbekannt günstig ungünstig -

unzureichend

ungünstig -

schlecht

Hessen: unbekannt günstig ungünstig -

unzureichend

ungünstig -

schlecht

2. Charakterisierung der betroffenen Art

2.1 Lebensraumansprüche / Verhaltensweisen

2.1.1 Brutplatz / Lebensraum: • Offene und halboffene Landschaften mit abwechslungsrei-chen, mosaikartigen Strukturen. In Obstwiesen, Siedlun-gen, Alleen, Parks und an Waldrändern (Bezzel, 1993).

• Nest auf äußeren Ästen in Bäumen und Sträuchern mit Sichtschutz, 1 - 12 m hoch (Bezzel 1993).

• Raumbedarf zur Brutzeit (erforderliche Habitatgröße für er-folgreiche Reproduktion): < 1 - > 3 ha (Flade, 1994).

• Eigene Beobachtungen: Stieglitze besiedeln zum Teil in ho-hen Dichten zunehmend das Innere von Siedlungen, sofern hier eine gewisse Mindestbegrünung mit Bäumen (oft auch jungen) gegeben ist. Entlang von Alleen, Parks, durchgrün-ten Gartenstädten oder jungen Wohnsiedlungen gehört der Stieglitz inzwischen zu den häufigsten Brutvogelarten.

2.1.2 Nahrung / Nahrungssuch-raum:

• Herbivor bzw. granivor, kleine Sämereien, selten auch In-sekten (Bezzel 1993).

• Abhängig vom Nahrungsangebot direkt von den jeweiligen Pflanzen im Nahrungsgebiet (Bezzel 1993).

2.1.3 Wanderung / Rast: • Kurzstreckenzieher, Teilzieher, Winterflucht möglich (Bez-zel 1993).

• Tagzieher (Bezzel 1993).

2.1.4 Phänologie: • Wegzug: Ende August bis Mitte November (Bezzel 1993).

• Heimzug: Ende Februar bis Anfang Mai (Bezzel 1993).

• Brut: Monogame Saisonehe, zwei Jahresbruten. Vollge-lege: 4 - 6 Eier, Legebeginn: Ende April – Mai; späteste An-fang August; späteste flügge Jungvögel bis Ende Au-gust/Mitte September (Bezzel 1993).

2.1.5 Verhalten: Nester zum Teil in lockeren Gruppen. Außerhalb der Brutzeit fast immer in Trupps. Jungvogeltrupps und Herbstschwärme übernachten gemeinsam (Bezzel 1993).

2.1.6 Sterblichkeit / Alter: • Sterblichkeit: im 1. Jahr in Tschechien 76 %; in Großbritan-nien 66 %, bei Adulten 63 % / J. (Bauer et al. 2005).

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Stieglitz (Carduelis carduelis)

• Ältester Ringvogel: mind. 12 Jahre, in Gefangenschaft bis 19 Jahre, Rekord angeblich 27 Jahre (Bauer et al. 2005).

• Generationslänge: < 3,3 Jahre (Bauer et al. 2005).

2.1.7 Störungssensibilität • Fluchtdistanz: < 10 – 20 m (Flade, 1994);

• Art der Gruppe 4: Brutvögel mit untergeordneter Lärmemp-findlichkeit; Effektdistanz gegenüber viel befahrenen Stra-ßen: 100 m (Garniel & Mierwald, 2010).

2.2 Verbreitung

Europa: Häufiger Brutvogel mit 12 Mio. bis 29 Mio. Bp. (BirdLife International 2004).

Deutschland: 275.000 bis 410.000 Reviere (Gedeon et al. 2014).

Hessen: 30.000 bis 38.000 Reviere (Stübing et al., 2010).

Vorhabenbezogene Angaben

3. Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen

Lagepläne und weitere Darstellungen zu den Nachweisen:

• Karte 1;

• Tabelle 2.

Der Stieglitz konnte mehrfach revieranzeigend im Umfeld festgestellt werden. Er ist in Eschborn Süd als mindestens mäßig häufig einzustufen.

4. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

4.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschä-digt oder zerstört werden?

ja nein

• Direkte, baubedingte Zerstörung: Brutplätze des Stieglitzes werden nicht zerstört.

• Negative Rückwirkungen auf Lebensstätten (Nahrungssuche, dauerhafter Funktionsverlust): Eine relevante Beeinträchtigung essenzieller Nahrungshabitate ist auszuschließen. Der Stieglitz nimmt bei der Nahrungssuche auch größere Strecken in Kauf, findet aber in Gewerbegebieten stets genügend Nahrungsquellen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-gene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Punkt d) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein!

ja nein

4.2 Fang, Verletzung, Tötung wildlebender Tiere (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

• Direkte, baubedingte Tötung / Verletzung: Die Zerstörung von Lebensstätten und damit einher-gehender Tötungen / Verletzungen kommen nicht in Betracht.

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Artenschutzrechtliche Prüfung: Stieglitz (Carduelis carduelis)

• Signifikante Erhöhung der Mortalität (Kollisionen): Eine signifikant erhöhte Kollisionsgefährdung ist in Bezug auf Ganzglasfassaden nicht grundsätzlich auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Umzusetzen ist Vermeidungsmaßnahme 1 – Einsatz von Vogelschutzglas bei Ganzglasfassaden.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen ein signifi-kant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

ja nein

Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 ist eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos hinrei-chend sicher auszuschießen.

Der Verbotstatbestand "Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein! ja nein

4.3 Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wildlebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?

ja nein

Stieglitze sind nicht störungssensibel (s. Schilderungen oben und vgl. Garniel & Mierwald, 2010).

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Punkt b) ist gegenstandslos.

c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Punkt c) ist gegenstandslos.

Der Verbotstatbestand "erhebliche Störung" tritt ein! ja nein

Prüfung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? ja nein

Ausnahme erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

Ausnahme nicht erforderlich

Artenschutzprüfung abgeschlossen

6. Zusammenfassung

Folgende fachlich ge-eigneten und zumut-baren Maßnahmen sind in den Planunter-lagen dargestellt und berücksichtigt wor-den:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF - Maßnahmen

FCS - Maßnahmen

Funktionskontrolle / Monitoring / Risikomanagement

Kommentar:

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 (7) BNatSchG, ggf. in Ver-bindung mit Art. 16 (1) FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL nicht erfüllt!

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Seite: 20

3 Artenschutzrechtliche Beurteilung

Zusammenfassend lassen sich aus den Ergebnissen der faunistischen Kartierungen und der

Artenschutzprüfung (Einzelartenprüfung und vereinfachte Prüfung [Anhang 1]) folgende

Schlüsse ziehen:

1. Im Plangebiet konnten keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen

werden. Konkret untersucht wurden Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis).

Keiner weiteren Untersuchung bedurften die Fledermäuse, da regelmäßig genutzte

Quartiere in den wenigen und keine Baumhöhlen aufweisenden Grünflächen hinrei-

chend sicher ausgeschlossen werden konnten.

2. Auch Vogelarten mit ungünstigem Erhaltungszustand brüteten nur außerhalb des Plan-

gebiets, wobei Star, Stieglitz und Saatkrähe auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum

Geltungsbereich vorkamen.

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände folgt daraus:

• Eine Verletzung des Tötungsverbots kommt nur in Bezug auf den Anflug auf Ganzglas-

fassaden in Betracht. Vor allem, wenn diese naturnahe Strukturen widerspiegeln oder

einen Durchblick auf solche Strukturen erlauben (von Lindeiner, Nipkow, & Schneider,

2010), könnten Vögel die Scheiben nicht rechtzeitig erkennen und kollidieren. Damit

solche Kollisionen hinreichend sicher unter der artenschutzrechtlichen Erheblichkeits-

schwelle des „signifikant erhöhten Mortalitätsrisikos“ bleiben, wird ab einer Glasfläche

von mehr als 3 m² als wirkungsvolle Vermeidungsmaßnahme hier der Einsatz von Vo-

gelschutzglas festgesetzt.

Umzusetzen ist daher die Vermeidungsmaßnahme 1: Glasflächen mit mehr als 3 m²

Fläche (insbesondere Ganzglasfassaden) sind unter Verwendung von Vogelschutz-

glas herzustellen.

• Das Verbot der Schädigung geschützter Lebensstätten wird letztlich nicht wirksam.

Das gilt auch für Funktionsverluste, die ggf. zur Aufgabe von geschützten Lebensstät-

ten führen könnten.

• Auch eine Verletzung des Störungstatbestandes kommt nicht in Betracht. Arten, die

sich bisher mit den massiven Störungen im Gewerbegebiet Eschborn Süd arrangieren

konnten, werden dies auch zukünftig können. Das gilt im Besonderen auch für die Brut-

kolonien der Saatkrähe.

Auf Basis der Vermeidungsmaßnahme 1 zum Schutz vor einem signifikant erhöhten Vo-

gelschlag an Glasfassaden stehen der Planung somit aus gutachterlicher Sicht keine

artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

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Verwendete Literatur

Bauer, H.-G., Bezzel, E., & Fiedler, W. (2005). Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Passeriformes - Sperlingsvögel (2. vollstä). Wiebelsheim: AULA-Verlag.

Bezzel, E. (1993). Kompendium der Vögel Mitteleuropas; Passeriformes - Singvögel. Wiesbaden: Aula-Verlag.

Birdlife International. (2004). Birds in Europe: population estimates, trends and conservation status. BirdLife International Conservation series. Camebridge.

Flade, M. (1994). Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. Eching: IHW-Verlag.

Garniel, & Mierwald. (2010). Vögel und Verkehrslärm. Schlussbericht – Langfassung. FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR im Auf-trag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

Gedeon, K., Grüneberg, C., Mitschke, A., & Sudfeldt, C. (2014). Atlas Deutscher Brutvogelarten. (S. V. Deutschland & D. D. Avifaunisten, Eds.). Münster.

Glutz von Blotzheim, U. (1994). Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Vogelzug-Verlag.

Grünberg, C., Bauer, H.-G., Haupt, H., Hüppop, O., Ryslavy, T., & Südbeck, P. (2015). Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (5. Fassung).

HMUELV. (2011). Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, (Mai), 1–122.

HMUKLV. (2014). Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens.

Staatliche Vogelschutzwarte Hessen (VSW). (2014). Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens.

Stübing, S., Korn, M., Kreuziger, J., & Werner, M. (2010). Vögel in Hessen - Die Brutvögel Hessens in Raum und Zeit - Brutvogelatlas. (Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON), Ed.). Echzell.

von Lindeiner, A., Nipkow, M., & Schneider, A. (2010). Glasflächen und Vogelschutz, 1–28.

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Planungsbüro Gall (2020) Eschborn – B-Plan Nr. 256 Artenschutzrechtliche Beurteilung

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Anhang I: Vereinfachte Prüfung allgemein häufiger Vogelarten

Deutscher Name Wissen-schaftlicher Name

Vork.

Sta-tus

potenziell betroffen:

Tötung

potenziell betroffen:

Schädigung

potenziell betroffen: Störung

Erläuterung der Betroffenheit Maßnahme

Amsel Turdus merula

nachge-wiesen

Brut-vogel

X Vorkommen: Vereinzelter Brutvo-gel im Bereich von Gehölzen.

Verbotstatbestände:

• Tötungsverbot: Direkte Tö-tungen / Verletzungen sind sicher auszuschließen, da keine Eingriffe in Gehölze vorgesehen sind. Kollisions-gefährdungen werden durch Vermeidungsmaßnahme 1 wirkungsvoll verringert.

• Schädigungsverbot: Siehe bei Tötungen.

• Störungsverbot: Nicht ein-schlägig, da bei der häufigen Art Rückwirkungen auf den Erhaltungszustand ausge-schlossen werden können. Die Störungssensibilität ist ohnehin sehr gering.

V 1

Ringeltaube Columba palumbus

nachge-wiesen

Brut-vogel

X Vorkommen: Mäßig häufiger Brutvogel in Bäumen und höheren Gehölzen.

Verbotstatbestände:

Analog zur Amsel.

V 1