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D I E N S T R E C H T
Skriptum für
Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg
Grundausbildung
2015/2016
Vorwort
Mit Wirksamkeit 1.9.2012 ist das Dienstrecht für die Magistratsbediensteten der
Stadtgemeinde Salzburg im Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) neu
gefasst. Darin sind die dienstrechtlichen Bestimmungen der Bediensteten –
Vertragsbedienstete und Beamte - umfassend geregelt.
Dieses Skriptum ist aktuell auf das beim Magistrat Salzburg geltende Dienst-
und Besoldungsrecht als Lernbehelf für den Bereich Dienstrecht der
Grundausbildung abgestimmt.
Alle darin verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und
Männer gleichermaßen.
Ernst Roider
Ausgabe 2015/2016
Inhaltsverzeichnis
DIENSTRECHT (ÖFFENTLICHER DIENST) .............................................................. 1
Vertragsbedienstete – Beamte (Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale) ...................................................................................................... 2
VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR ÖFFENTLICH BEDIENSTETE ........................................................................................................... 3
Zuständigkeit (Kompetenz) für die Dienstrechts-Gesetzgebung ................................. 3 Zuständigkeit des Bundes ................................................................................................... 3 Zuständigkeit der Länder .................................................................................................... 3
Gewährleistete RECHTE ............................................................................................ 3 Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG) .............................................. 3
Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete ....................................................... 4 Weisungen befolgen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) ......................................................................... 4 Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) ...................................................................... 4 Erteilung von Auskünften (Art. 20 Abs. 4 B-VG) .................................................................. 5 Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG) ........................................................................ 5
Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht ..................................................................... 5
1. ABSCHNITT ........................................................................................................... 6
Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg ................................................... 6 Gesetzliche Grundlagen (Auszug) ...................................................................................... 6
2. ABSCHNITT ........................................................................................................... 7
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses .................................................................. 7
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte ............................................................... 7 Begründung des Beamtenverhältnisses .............................................................................. 7 Ernennungserfordernisse .................................................................................................... 7 Provisorisches Dienstverhältnis .......................................................................................... 8 Definitivstellung .................................................................................................................. 8 Auflösung des Dienstverhältnisses ..................................................................................... 8
Bestimmungen für Vertragsbedienstete ...................................................................... 9 Aufnahme eines Vertragsbediensteten ............................................................................... 9 Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ............................................................................................................................ 9 Wechsel (Übernahme) aus einem Dienstverhältnis einer anderen Gebietskörperschaft ............................................................................................................ 9 Dienstvertrag .................................................................................................................... 10
Ersatz der Ausbildungskosten........................................................................................... 11 Enden des Dienstverhältnisses ......................................................................................... 11 Zeugnis ............................................................................................................................. 11 Kündigung ........................................................................................................................ 12 Kündigungsfristen ............................................................................................................. 12 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist ...................................................................... 12 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ................................................................... 13 Kündigungsverzicht .......................................................................................................... 14
3. ABSCHNITT ......................................................................................................... 15
Dienstliche Aus- und Fortbildung .............................................................................. 15 Allgemeines ...................................................................................................................... 15 Grundausbildung .............................................................................................................. 15 Berufsbegleitende Fortbildung u. Schulung von Führungskräften ..................................... 15
4. ABSCHNITT ......................................................................................................... 16
Verwendung der Bediensteten .................................................................................. 16 Aufgaben .......................................................................................................................... 16 Nebentätigkeit ................................................................................................................... 16 Versetzung ....................................................................................................................... 16 Dienstzuteilung ................................................................................................................. 17 Verwendungsänderung ..................................................................................................... 17 Dienstzuweisung............................................................................................................... 17 Verwendungsbeschränkungen.......................................................................................... 17
5.ABSCHNITT .......................................................................................................... 18
Dienstpflichten der Bediensteten ............................................................................... 18 Allgemeine Dienstpflichten ................................................................................................ 18 Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten ................................................................. 18 Dienstpflichten des Dienstvorgesetzten ............................................................................ 19 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch ........................................................................ 19 Amtsverschwiegenheit ...................................................................................................... 19 Befangenheit .................................................................................................................... 19 Abwesenheit vom Dienst .................................................................................................. 20 Ärztliche Untersuchung ..................................................................................................... 20 Meldepflichten .................................................................................................................. 20 Dienstweg ......................................................................................................................... 21 Wohnsitz und Dienstort ..................................................................................................... 21 Nebenbeschäftigung ......................................................................................................... 21 Geschenkannahme ........................................................................................................... 22 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe ........................................................... 22
6. ABSCHNITT ......................................................................................................... 23
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung .................................................................. 23
Dienstzeit .................................................................................................................. 23 Dienstplan......................................................................................................................... 23 Mehrdienstleistung ............................................................................................................ 24 Teilbeschäftigung.............................................................................................................. 24
Urlaub ....................................................................................................................... 25 Erholungsurlaub ............................................................................................................... 25 Erkrankung während des Erholungsurlaubes .................................................................... 26 Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung) .................................................. 26 Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit Behinderung ................................. 27 Sonderurlaub .................................................................................................................... 27
Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug) ...................................................................... 27 Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 85 MagBeG) .............................. 27 Karenz nach dem Mutterschutzgesetz .............................................................................. 27 Kinderbetreuungsgeld (KBG) ............................................................................................ 28
Mutterschutzgesetz ................................................................................................... 28 Frühkarenz für Väter (seit 1.12.2013) .............................................................................. 28 Väter-Karenz .................................................................................................................... 29 Teilzeit nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz ....................................................... 29 Bildungskarenz (nur für VB) .............................................................................................. 29 Pflegefreistellung .............................................................................................................. 30 Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit ............................................................... 30 Familienhospizfreistellung ................................................................................................. 31 Dienstbefreiung für Kuraufenthalte ................................................................................... 31 Aufenthalte in Genesungsheimen ..................................................................................... 31
7. ABSCHNITT ......................................................................................................... 32
Weitere Rechte von Bediensteten ............................................................................. 32 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen ...................................................................... 32 Dienst- und Naturalwohnungen ......................................................................................... 32
8. ABSCHNITT ......................................................................................................... 33
Leistungsfeststellung ................................................................................................. 33 Allgemeines ...................................................................................................................... 33 Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten ........................................................ 33 Leistungsfeststellung über Antrag des Bediensteten ......................................................... 33 Verfahren (Magistrat, Leistungsfeststellungskommission) ................................................. 33
9. ABSCHNITT ......................................................................................................... 35
Bedienstete in politischen Funktionen ....................................................................... 35 Freie Zeit der Wahlwerbung .............................................................................................. 35 Dienstfreistellung/Außerdienststellung zur Mandatsausübung .......................................... 35 Außerdienststellung zur Ausübung bestimmter Funktionen .............................................. 35
10. ABSCHNITT ....................................................................................................... 36
Verantwortlichkeit der Bediensteten .......................................................................... 36
Strafrechtliche Verantwortlichkeit .............................................................................. 36
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit ............................................................................... 36 Amtshaftungsgesetz ......................................................................................................... 36 Organhaftpflichtgesetz ...................................................................................................... 36
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz .......................................................................................... 37
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten ............................................................. 37 Disziplinarstrafen .............................................................................................................. 37 Verjährung ........................................................................................................................ 37 Disziplinarbehörde ............................................................................................................ 38 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarverfahren ............. 38 Disziplinaranwalt ............................................................................................................... 38 Disziplinaranzeige ............................................................................................................. 38 Selbstanzeige ................................................................................................................... 38 Suspendierung ................................................................................................................. 39 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens .............................................. 39 Disziplinarerkenntnis ......................................................................................................... 39
Abgekürztes Verfahren ............................................................................................. 39 Disziplinarverfügung ......................................................................................................... 39
11. ABSCHNITT ....................................................................................................... 40
Bestimmungen über den Monatsbezug ..................................................................... 40 Bezüge, Pensionsbeitrag .................................................................................................. 40 Gehalt ............................................................................................................................... 41 Dienstzweige .................................................................................................................... 42 Dienstklasse ..................................................................................................................... 42 Gehaltsstufe ..................................................................................................................... 42
Zulagen ..................................................................................................................... 43 Allgemeines ...................................................................................................................... 43 Zulagen ............................................................................................................................ 43
Pensionsbeitrag der Beamten ................................................................................... 44
Erreichen eines höheren Gehaltes ............................................................................ 45 Vorrückung – Vorrückungstermin ...................................................................................... 45 Hemmung der Vorrückung ................................................................................................ 45 Vorrückungsstichtag ......................................................................................................... 46 Überstellung ..................................................................................................................... 47 Zeitvorrückung .................................................................................................................. 47 Beförderungen .................................................................................................................. 47 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge ............................................................................ 48
Ansprüche des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung ................................. 49 Anspruch bei Dienstverhinderung ..................................................................................... 49 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ..................................................................... 49 Verjährung ........................................................................................................................ 49
12. ABSCHNITT ....................................................................................................... 50
Nebengebühren ........................................................................................................ 50 Allgemeines ...................................................................................................................... 50 Nebengebühren ................................................................................................................ 50
13. ABSCHNITT ....................................................................................................... 54
Weitere Leistungen der Stadt .................................................................................... 54 Vorschüsse und Geldaushilfen ......................................................................................... 54 Abfertigung Beamte .......................................................................................................... 54 Abfertigung Vertragsbedienstete ....................................................................................... 54 Sterbekostenbeitrag .......................................................................................................... 56 Abfertigung "neu"/Betriebliche Mitarbeitervorsorge für VB ................................................ 56 Kranken- und Unfallfürsorge ............................................................................................. 56 Pensionskasse ................................................................................................................. 57 Zuwendung beim Tod eines Beamten ............................................................................... 57 Sozialversicherung ........................................................................................................... 57
14. ABSCHNITT ....................................................................................................... 58
Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige oder Hinterbliebene ........................................................................................................... 58
Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 58 Anwartschaft auf Pensionsversorgung .............................................................................. 58 Anspruch auf Ruhegenuss ................................................................................................ 58 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ................................................................................ 58 Ruhebezug des Beamten ................................................................................................. 58 Versetzung und Übertritt in den Ruhestand ...................................................................... 58 Sonderbestimmung für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit ............... 59 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ................................................... 59 Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen .......................................................................... 59 Pensionssicherungsbeitrag ............................................................................................... 59
15. ABSCHNITT ....................................................................................................... 60 Arbeitsplatzsicherungsgesetz ........................................................................................... 60 Bedienstetenschutzgesetz ................................................................................................ 60 Rechtsverfolgungsmöglichkeit im Dienstrecht ................................................................... 60
Dienstrecht
1
DIENSTRECHT (Öffentlicher Dienst)
Dienstrecht ist
die Summe aller Bestimmungen, die die Dienstverhältnisse von Bundes-,
Landes- und Gemeindebediensteten regeln (Dienstnehmer)
oder
die Summe aller Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft (Dienstgeber).
Dienstrecht gilt
für den Personenkreis, der als „öffentlich Bedienstete“ bezeichnet wird.
Die „öffentlich Bediensteten“ sind entweder Beamte oder Vertragsbedienstete.
Beamte sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft.
(Dienstrecht – Arbeitsrecht)
DIENSTGEBER (DG) DIENSTNEHMER (DN)
Bundesbeamte
BUND Bundes-
vertragsbedienstete
Landesbeamte LÄNDER Landes-
vertragsbedienstete
Gemeinde- bzw. Magistratsbeamte STÄDTE / GEMEINDEN
Gemeinde- bzw.
Magistratsvertragsbed.
Dienstrecht
2
Vertragsbedienstete – Beamte
(Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale)
1.
Vertragsbedienstete Begründung, Inhalt
Ein privatrechtliches Dienstverhältnis entsteht durch den Abschluss eines
Dienstvertrages (zweiseitiges Rechtsgeschäft).
Der Inhalt des Dienstverhältnisses wird in diesem Dienstvertrag festgelegt,
wobei für die Stadtgemeinde Salzburg grundsätzlich das Magistrats-
Bedienstetengesetz (früher die VBO) als Inhalt des Dienstvertrages gilt. In
Ausnahmefällen können davon abweichende Vereinbarungen (so genannte
„Sonderverträge“) getroffen werden.
Beamte Begründung, Inhalt
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird durch die Ernennung
(einseitiger Hoheitsakt der Behörde) auf eine im Stellenplan (Teil des
Voranschlages) vorhandene Planstelle begründet.
Der Inhalt des Dienstverhältnisses ist durch Gesetz genau vorgeschrieben.
Wesensmerkmale
privatrechtliches Dienstverhältnis öffentlich rechtl. Dienstverhältnis
Begründung durch Dienstvertrag Ernennung durch Bescheid
DV bestimmte/unbest Zeit (bis Pension) DV auf Lebenszeit (aktiv und Ruhest.)
Disziplinäre Verantwortlichkeit (eigen)
Pensionsversorgung durch Pensions- Pensionsversorgung durch Dienstgeber versicherung
Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im
Zivilrechtsweg (Arbeits- /Sozialgericht) Verwaltungsweg
Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete)
ist immer eine Gebietskörperschaft.
Bei den Bundesbediensteten die Republik Österreich, bei den
Landesbediensteten ein bestimmtes Bundesland, bei den Gemeindebediensteten
eine bestimmte Gemeinde,
daher nie
ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder Person (Bundespräsident,
Landeshauptmann, Bürgermeister).
Dienstrecht
3
Verfassungsrechtliche Grundlagen für öffentlich
Bedienstete
Zuständigkeit (Kompetenz) für die Dienstrechts-Gesetzgebung
B U N D L Ä N D E R
Zuständigkeit des Bundes
Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des
Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des BUNDES
(Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG), Vertragsbedienstete und Beamte.
Gesetze des Bundes zum Dienstrecht sind u. a.:
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz
1965, Nebengebührenzulagengesetz,
Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Zuständigkeit der Länder
Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der
LÄNDER, GEMEINDEN und GEMEINDEVERBÄNDE. Ausgenommen das
Personalvertretungs- u. Arbeitnehmerschutzrecht in Anstalten u. Betrieben
zugunsten des Bundes. Gilt sowohl für Vertragsbedienstete als auch Beamte.
Gesetze zum Dienstrecht in Salzburg sind u. a.:
Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, Landes-Beamtenpensionsgesetz,
Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000,
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968,
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001,
Magistrats-Bedienstetengesetz - MagBeG.
Ende 1990 wurde das sog. „Homogenitätsgebot“ hinsichtlich der Regelung des
Dienstrechtes im Wesentlichen beseitigt. Der Wechsel eines Dienstverhältnisses
zwischen den Gebietskörperschaften darf jedoch weiterhin nicht behindert
werden. So hat die Anrechnung von Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft,
unabhängig ob beim Bund, einem Land oder Gemeinde geleistet, immer gleich
zu sein.
Gewährleistete RECHTE
Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG)
Den öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung der politischen
Rechte zu gewährleisten.
Dienstrecht
4
Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete
Weisungen befolgen (Art. 20 Abs. 1 B-VG)
Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach
den Bestimmungen der Gesetze
auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestellte Organe die
Verwaltung.
Sie sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt wird, an die
Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre
amtliche Tätigkeit verantwortlich.
Das nachgeordnete Organ hat eine Weisung dann abzulehnen, wenn
a) die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde,
b) die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung sind die Bedenken dem
Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich
zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Weisungsfreiheit
Organe können auch durch einfache Gesetze (bisher verfassungsrechtlich)
weisungsfrei gestellt werden, wie zum Beispiel
in Angelegenheiten Dienst- und Disziplinarrecht, Sachverständigenprüfung,
Schieds-, Vermittlungsaufgaben.
Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)
Organe der Verwaltung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet, insbesonders im Interesse
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
der umfassenden Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen,
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
der Vorbereitung einer Entscheidung,
der Parteien geboten ist.
Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit, z.B. bei Zeugenladungen vor
Gericht (einfach gesetzlich geregelt).
Dienstrecht
5
Erteilung von Auskünften (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
Alle Verwaltungsorgane sowie die Organe anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht
verletzt wird (z.B. Datenschutz).
Jedermann hat das Recht, mündlich, telefonisch, telegrafisch oder
(fern)schriftlich Auskünfte zu verlangen.
Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der
übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber
ein Bescheid zu erlassen (LGBl.Nr. 73/1988).
Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG)
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet.
Weitere Pflichten der öffentlich Bediensteten finden sich darüberhinaus in
einfachen Gesetzen.
Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht
Es gibt Bundesgesetze, die das Dienstrecht betreffen, die auch für Landes- und
Gemeindebedienstete anzuwenden sind, also für alle öffentlich Bediensteten,
wie z. Bsp.
-Amtshaftungsgesetz
-Organhaftpflichtgesetz
-Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
-Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
und Bundesgesetze, die Bestimmungen für alle Arbeitnehmer und Dienstnehmer
beinhalten und daher auch für öffentlich Bedienstete gelten wie z. Bsp.
-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
-Arbeitsplatzsicherungsgesetz-
-Ausländerbeschäftigungsgesetz
-Behinderteneinstellungsgesetz.
Dienstrecht
6
1. Abschnitt
Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg
Gesetzliche Grundlagen (Auszug)
Für die Regelung der Dienstverhältnisse der Magistratsbediensteten der
Stadtgemeinde Salzburg -*sowohl Vertragsbedienstete als auch Beamte*- ist
grundsätzlich das Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) anzuwenden.
Abkürzung
Magistrats-Bedienstetengesetz MagBeG
LGBl. Nr. 51/2012
Weitere Gesetze (Auszug) für die Regelung von Dienstverhältnissen zur
Stadtgemeinde Salzburg sind u. a.:
Landesbeamten-Pensionsgesetz LB-PG
LGBl. Nr. 17/2001
Salzburger Gleichbehandlungsgesetz S-GBG
LGBl. Nr. 31/2006
Magistrats-Personalvertretungsgesetz Mag-PVG
LGBl. Nr. 69/1997
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 DVG
BGBl Nr 29/1984 (wiederverlautbart)
Arbeitsplatzsicherungsgesetz APSG
BGBl. Nr. 683/1991
Bediensteten-Schutzgesetz BSG
Reisegebührenvorschrift 1955 RGV
BGBl. Nr. 133 (mit Abweichungen)
Dienstrecht
7
2. Abschnitt
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
Als Beamte gelten jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber stehen.
Begründung des Beamtenverhältnisses
Erfolgt
durch unmittelbare Aufnahme bei Begründung eines Dienstverhältnisses
oder
durch Pragmatisierung, das ist die Aufnahme eines Vertragsbediensteten in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (einseitiger Hoheitsakt)
begründet. Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Das Dekret ist inhaltlich ein Bescheid und weist als Hoheitsakt nur die
Unterschrift des ernennenden Organes auf.
Mit dem Zeitpunkt der Anstellung als Beamter endet das bisherige vertragliche
Dienstverhältnis.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis.
Seit 1.1.2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde
Salzburg nicht mehr bzw. nur mehr in bestimmten Verwendungen begründet
werden.
Ernennungserfordernisse
eine freie Planstelle
die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse
durch den Bewerber
Allgemeine Ernennungserfordernisse:
Sie müssen für alle Planstellen erfüllt werden.
Bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu
Österreich voraussetzen, die österreichische Staatsbürgerschaft; bei
sonstigen Verwendungen zumindest die EWR-Staatsangehörigkeit.
Volle Handlungsfähigkeit.
Die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der mit der
vorgesehenen Verwendung verbundenen Aufgaben (z.B. körperliche und
geistige Eignung einschließlich der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
soweit erforderlich); keine Nachsicht möglich.
Ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den
Magistratsdienst.
Dienstrecht
8
Besondere Ernennungserfordernisse
Die besonderen Ernennungserfordernisse sind jene, die für eine bestimmte
Verwendung in Bezug auf Ausbildung, Praxis, etc. gegeben sein müssen. Sie
sind in der Anlage zum MagBeG für die einzelnen Verwendungen gesondert
geregelt.
Z.Bsp. als Arzt, Jurist, etc entsprechend abgeschlossenes Hochschulstudium.
Provisorisches Dienstverhältnis
Die Aufnahme des Beamten erfolgt zunächst provisorisch, welches bis zu vier
Jahre dauern kann.
Zeiten als VB können eingerechnet werden.
Das provisorische Dienstverhältnis kann durch Bescheid zum Ablauf eines
Kalendermonates gekündigt werden.
Kündigungsgründe:
Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen
Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung
unbefriedigender Arbeitserfolg
pflichtwidriges Verhalten
Bedarfsmangel.
Definitivstellung
Das provisorische Dienstverhältnis des Beamten wird nur auf seinen Antrag hin
definitiv (nicht amtswegig), wenn er neben den Ernennungserfordernissen
die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse
erfüllt und
eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis
vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung wird mit Bescheid festgestellt.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch:
Austritt (durch schriftliche Erklärung)
Kündigung des provisorischen Beamten
Entlassung (Disziplinarstrafe, mangelnder Arbeitserfolg)
Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern diese erforderlich
Verlust der EWR-Staatsangehörigkeit, sofern diese ausreichend war
Tod.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht durch die Ruhestandsversetzung
beendet.
Dienstrecht
9
Bestimmungen für Vertragsbedienstete
Aufnahme eines Vertragsbediensteten
Als Vertragsbedienstete, im Folgenden kurz VB genannt, dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende Anstellungserfordernisse
zutreffen:
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein
Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen (z.B.
unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Hoheitsverwaltung,
allgemeine Belange des Staates);
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land (Schweiz wird gleich
gesehen) oder Arbeitsbewilligung;
die volle Handlungsfähigkeit;
für die Verwendungsgruppen D, P4 und P5 das vollendete 15. Lebensjahr
oder die Erfüllung der Schulpflicht (keine Nachsicht möglich);
die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst (= körperliche und
geistige Eignung) einschließlich der Beherrschung der deutschen Sprache in
Wort und Schrift, soweit erforderlich, sonst in geringerem Umfang;
die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen (z.
Bsp. für Bedienstete in handwerklicher Verwendung die Erfüllung der
Anstellungserfordernisse wie z.B. Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung).
Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) haben alle Dienstgeber
(auch Arbeitgeber), die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer
beschäftigen, die Verpflichtung, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen
begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung mind. 50 %) einzustellen. Die
Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten stellt die Pflichtzahl dar.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
der letzte rechtsgültige Bescheid des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (BSA). Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht wird vom
Bundessozialamt jährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine
Ausgleichstaxe vorgeschrieben.
Wechsel (Übernahme) aus einem Dienstverhältnis einer anderen
Gebietskörperschaft
Wechselt ein VB aus einem Dienstverhältnis einer Gebietskörperschaft in ein
Dienstverhältnis einer anderen Gebietskörperschaft, so tritt zwischen den beiden
Dienstverhältnissen eine absolute Trennung ein. Es bedarf hiezu der
Auflösung des Dienstverhältnisses zur ersten Gebietskörperschaft und der
Neubegründung des Dienstverhältnisses zur zweiten Gebietskörperschaft (z. B.
Bund > Land oder Gemeinde > Bund).
Dienstrecht
10
Dienstvertrag
Über das Zustandekommen des Dienstverhältnisses ist ein (schriftlicher)
Dienstvertrag auszufertigen, der von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben
ist.
Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
Bezeichnung bzw. Name des Dienstgebers,
persönliche Angaben über den Dienstnehmer,
Beginn des Dienstverhältnisses,
Dauer des Dienstverhältnisses (auf Probe = Höchstdauer ein Monat; auf
bestimmte Zeit; auf unbestimmte Zeit),
ob und für welche Person die Aufnahme als Vertretung erfolgt,
Beschäftigungsart und Einstufung (Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe),
Beschäftigungsausmaß (voll- oder teilbeschäftigt),
dass das MagBeG auf das Dienstverhältnis anwendbar ist,
Datum und Unterschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer.
Ein befristetes Dienstverhältnis kann nur einmal bis maximal 3 Monate befristet
verlängert werden - sonst gilt die Verlängerung unbefristet.
Ausnahmen: EU- oder Bedienstete in Regierungsbüros; die abermalige Befristung lag im
Interesse des Dienstnehmers; Aufnahme für Karenzvertretungen.
Sondervertrag
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die
von den dienstrechtlichen Bestimmungen abweichen. (z. B. längere
Kündigungsfristen, Sondervertragsentgelt einschließlich aller Zulagen und
Nebengebühren).
Dienstrecht
11
Ersatz der Ausbildungskosten
Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und Vertragsbediensteten
vereinbart werden, dass im Falle einer einverständlichen Lösung, vorzeitigen
Auflösung (Austritt, Entlassung) oder Kündigung des Dienstverhältnisses, die
Ausbildungskosten vom Bediensteten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn
diese das Einfache des Gehaltsansatzes nach V/2 übersteigen.
Der Ersatz entfällt, wenn
das Dienstverhältnis nach Beendigung der Ausbildung mehr als fünf
Jahre gedauert hat oder
eine Kündigung/Austritt wegen mangelnder körperlicher/geistiger
Eignung oder
Inanspruchnahme einer Pensionsleistung erfolgte.
Keine Ausbildungskosten sind:
die Kosten einer Grundausbildung, der Vertretung und die Bezüge, die der
Bedienstete während der Ausbildung erhalten hat, ausgenommen die damit
verursachten Reisegebühren.
Enden des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis des VB endet durch
einverständliche Lösung,
Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (=
Pragmatisierung),
durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt),
durch einjährige Dienstverhinderung infolge Krankheit (Frist § 174Abs 9),
Zeitablauf, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen
war oder
durch Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (befristetes
Dienstverhältnis),
Kündigung (nach Ablauf der Kündigungsfrist),
durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land
(zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines UVS,
mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist,
Tod.
Ein Dienstverhältnis auf Probe (Höchstdauer 1 Monat) kann von jedem
Vertragsteil jederzeit (keine Kündigungsfrist) gelöst werden.
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem VB ein schriftliches Zeugnis
(Dienstzeitbestätigung) über die Dauer und Art seiner Dienstleistung
auszustellen.
Es darf keinerlei Wertungen enthalten.
Dienstrecht
12
Kündigung
Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das kein volles Jahr gedauert hat,
mündlich oder schriftlich ohne Angabe des Grundes kündigen.
Darüber hinaus mit Begründung.
Kündigungsgründe liegen vor, wenn
der VB seine Dienstpflicht gröblich verletzt,
der VB sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich
ungeeignet erweist,
der VB den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz
Ermahnung nicht erreicht,
der VB eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig
mit Erfolg ablegt,
der VB handlungsunfähig wird,
das gegenwärtige oder frühere Verhalten des VB dem Ansehen
oder den Interessen des Dienstes abträglich ist,
es eine Änderung des Organisationsumfanges notwendig macht, aber
nicht bei Dienstnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
bereits ein zehnjähriges Dienstverhältnis hinter sich haben,
der VB bei Erreichen des Anfallsalters aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung
Für weibliche Dienstnehmer enthält das MSchG. für die Zeit vor und nach ihrer
Niederkunft Kündigungsbeschränkungen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und
beträgt für beide Teile 1 Woche bis 5 Monate.
Dauer Dienstverhältnis Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 1 Woche
6 Monate 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf
Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub zu gewähren.
Ausmaß: 1/5 der regelmäßigen Wochendienstzeit.
Dienstrecht
13
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Die vorzeitige Auflösung bedeutet die sofortige Beendigung des
Dienstverhältnisses ohne Fristen.
Erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber >>>>>>Entlassung,
erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstnehmer >>>>>Austritt.
Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, liegt
insbesonders vor
wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das
Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden
oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde;
wenn eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten vorliegt,
insbesondere Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen
Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder bei Geschenkannahme;
wenn der Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
wurde bzw. bei längerer ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst;
wenn die Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß versehen wurde oder
dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten nicht entsprochen wird;
wenn eine Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung der Unterlassung nicht
aufgegeben wird;
wenn eine ärztliche Bescheinigung (z.B. im Urlaub) arglistig beschafft
oder missbräuchlich verwendet wird.
Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des
Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt liegt vor,
wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung
unfähig wird oder
die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr
fortsetzen kann.
Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen
Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt
der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des
Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
Dienstrecht
14
Kündigungsverzicht
In Anerkennung langer Dienste in Verbindung mit einem angemessenen
Arbeitserfolg kann die Stadtgemeinde Salzburg gegenüber dem VB auf das
Kündigungsrecht des § 26 Magistrats-Bedienstetengesetzes verzichten, wenn
der VB
bei Antritt des Dienstverhältnisses das 45. Lebensjahr noch nicht
überschritten hat;
die für einen vergleichbaren Magistratsbeamten geltenden
Voraussetzungen zur Definitivstellung erfüllt;
ein Mindestalter von 35 Lebensjahren aufweist, den zu erwartenden
Arbeitserfolg in den letzten sechs Jahren aufgewiesen hat und
im Dienste der Stadtgemeinde Salzburg eine tatsächliche Dienstzeit von
mindestens neun Jahren zurückgelegt hat.
Der Verzicht auf das Kündigungsrecht wird durch Beschluss des Stadtsenates
wirksam.
(Disziplinarrecht)
Dienstrecht
15
3. Abschnitt
Dienstliche Aus- und Fortbildung
Allgemeines
Die dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
Sie besteht aus
der Grundausbildung,
der berufsbegleitenden Fortbildung und
der Schulung von Führungskräften.
Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als
Dienstgeber wahrzunehmen.
Grundausbildung
Die Grundausbildung dient der Erfüllung der Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse und setzt sich zusammen aus
a) Ausbildungslehrgang (Mindestteilnahme von 2/3 der Lehrgangsstunden)
b) praktische Verwendung
c) Selbststudium
d) Dienstprüfung
Für bestimmte Verwendungsgruppen ist der Abschluss der Grundausbildung
verpflichtend.
Eine mehrmalige Lehrgangsteilnahme ist grundsätzlich möglich (bei
Eigenverschulden gegen Kostenersatz und in der Freizeit).
Eine dreimalige Prüfungswiederholung ist möglich.
Die Dienstprüfung besteht aus Einzelprüfungen und einer kommissionellen
Prüfung.
Berufsbegleitende Fortbildung u. Schulung von Führungskräften
Für Bedienstete besteht die Verpflichtung dienstlichen Fortbildung und Schulung
bestmöglich zu nutzen.
Dienstrecht
16
4. Abschnitt
Verwendung der Bediensteten
Aufgaben
Jeder Bedienstete ist mit den Aufgaben (Arbeitsplatz) zu betrauen, die seiner
Verwendungsgruppe entsprechen.
Mit Zustimmung des Bediensteten kann er -bei Vorliegen der Eignung- mit
höherwertigen Aufgaben betraut werden.
Der Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die
nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner betreffenden Einreihung
und Verwendung gehören.
Nebentätigkeit
Dem Bediensteten können neben seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere
Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
Eine Nebentätigkeit ist auch eine Funktion in Organen einer juristischen Person
des privaten Rechtes im zumindest Teileigentum der Stadt. Die Veranlassung
erfolgt durch Bürgermeister.
Versetzung
Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Bediensteten auf einen
Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienststelle.
Für Beamte gilt:
eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches
Interesse daran besteht.
Während eines provisorischen Dienstverhältnisses grundsätzlich zulässig.
Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt z. Bsp. insbesondere vor:
bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung
von Planstellen;
bei Besetzung einer freien Planstelle, für die keine geeigneten Bewerber
vorhanden sind, wenn der Beamte die für diese Planstelle erforderliche
Ausbildung und Eignung aufweist,
wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen
hat (mit Ausnahme),
nach Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn die Belassung in der
Dienststelle nicht vertretbar erscheint (mit Ausnahme).
Versetzung hat mit Bescheid zu erfolgen. Berufung keine aufschiebende
Wirkung.
Vertragsbedienstete können ohne Zustimmung versetzt werden, wenn ein
dienstliches Interesse gegeben ist.
Dienstrecht
17
Dienstzuteilung
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Bedienstete vorübergehend einer
anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
Die Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und ohne
Zustimmung des Bediensteten höchstens für 90 Tage im Kalenderjahr.
Darüber hinaus kann eine Dienstzuteilung auch dann verfügt werden, wenn
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann
oder
sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
Verwendungsänderung
Bei Abberufung von seiner bisherigen Verwendung ist dem Beamten längstens
binnen zwei Monaten eine neue Verwendung zuzuweisen. Sie erfolgt in Form
eines Dienstauftrages (Weisung).
Einer Versetzung gleichzuhalten ist
die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter
Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
eine Laufbahnverschlechterung zu erwarten ist,
die neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist,
eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung notwendig ist.
Gilt allerdings nicht, wenn die Verwendung die Dauer von 3 Monaten nicht
übersteigt.
Dienstzuweisung
Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung eines Bediensteten zum Dienst an
einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger.
Zulässig im Interesse der Stadt. Die fachlichen und dienstlichen Anordnungen
der Bediensteten liegen beim Rechtsträger, die diensthoheitlichen Befugnisse
bleiben bei der Stadt.
Verwendungsbeschränkungen
Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen
Partnerschaft sind, in einem Adoptivverhältnis stehen oder miteinander in auf-
oder absteigender Linie bis einschließlich zum Dritten Grad der Seitenlinie
(Onkel - Neffe, Tante - Nichte) verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht
verwendet werden
in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander,
in der Verrechnung, Geld- oder Materialgebarung.
Dienstrecht
18
5.Abschnitt
Dienstpflichten der Bediensteten
Die Befolgung der Pflichten gelobt der Vertragsbedienstete am Beginn des
Dienstverhältnisses (Unterschrift bei Eintritt auf Formblatt mit
Pflichtenangelobung).
Allgemeine Dienstpflichten
Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, unparteiisch, gewissenhaft, und
initiativ zu erfolgen,
das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der
Dienstpflichten ist zu erhalten,
die Parteien sind zu unterstützen und zu informieren,
zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind zu verwenden,
Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung begegnen
(MOBBINGVERBOT!),
die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten befolgen,
sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung
angemessen und ehrenhaft zu betragen,
das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses bewahren,
die Meldepflichten einhalten,
die Dienststunden genau einhalten,
nötigenfalls auch Überstunden leisten,
vorübergehend andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung ausführen.
Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten
Der Bedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen
zu befolgen (auch Verfassungsbestimmung).
Eine Weisung ist abzulehnen, wenn diese entweder von einem unzuständigen
Organ erteilt worden ist oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
würde.
Hält der Bedienstete eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund
für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine
unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine
Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche
Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
Dienstrecht
19
Dienstpflichten des Dienstvorgesetzten
Der Vorgesetzte hat
darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben
gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich erfüllen,
Mitarbeiter dabei anzuleiten, erforderlichenfalls Weisungen erteilen,
aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen,
auf Einhaltung der Dienstzeit und Dienstpflichten zu achten,
das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe deren
Leistung zu fördern, ihre Verwendung den Fähigkeiten nach zu lenken.
Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer von Amts wegen zu
verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung seines Wirkungsbereiches, hat er
dies unverzüglich der berufenen Stelle zu melden oder selbst Anzeige zu
erstatten.
Ausgenommen bei möglicher Beeinträchtigung der amtlichen Tätigkeit, da es
dazu eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder bei begründeter
Annahme des baldigen Vorliegens schadensbereinigender Maßnahmen.
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
Sollen unmittelbar Vorgesetzte regelmäßig mit abschließenden
Zielvereinbarungen führen. Zweck ist die Erörterung/Ergreifung
von Arbeitszielen,
möglicher Beiträge der Mitarbeiter bei der Aufgabenerfüllung,
geeigneter Maßnahmen zur Leistungserhaltung oder –verbesserung.
Amtsverschwiegenheit
Siehe auch „verfassungsgesetzlich bestimmte Pflichten“ von Bediensteten. Die
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses.
Bei Ladung vor Gericht ist vor einer möglichen Aussage, die der
Amtsverschwiegenheit unterliegt, die Entbindung davon zu veranlassen.
Befangenheit
Der Bedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine
Vertretung zu veranlassen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, die seine volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Diese Verpflichtung trifft zu in Sachen
in denen das Verwaltungsorgan Bevollmächtigter der Partei war/ist,
in denen das Verwaltungsorgan bereits in I.Instanz mitwirkte (Berufung),
nahes Verwandtschaftsverhältnis bis 4. Grad der Seitenlinie
Wahl- Pflegeeltern, Wahl-Pflegekinder,
in denen sonstige wichtige Gründe Zweifel erzeugen.
Ausnahme bei Gefahr im Verzug und bei Fehlen einer geeigneten Vertretung.
Gesetzte Verwaltungshandlungen jedoch nicht nichtig!
Dienstrecht
20
Abwesenheit vom Dienst
Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten zu
melden und zu rechtfertigen.
Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen oder auf Verlangen des Vorgesetzten
haben Bedienstete den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung
zu bescheinigen.
Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Dienstnehmer ist verpflichtet, sich
auf Anordnung der Dienstbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für
die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge = unentschuldigte
Dienstabwesenheit.
Ärztliche Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, so hat sich der Bedienstete
auf Anordnung der personalführenden Stelle einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Sind Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechens dienstabwesend,
haben sie sich spätestens 3 Monate nach Beginn, auf Anordnung einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Wiederholungen in Abständen von längstens 3
Monaten.
Meldepflichten
Der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen im Wirkungskreis der
Dienststelle ist unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Dieser hat
die Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft (ausgenommen bei
Beeinträchtigung eines dienstlich erforderlichen persönlichen
Vertrauensverhältnisses).
Weiters ist u.a. zu melden:
Namensänderung,
Standesänderung,
jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit,
Änderung des Wohnsitzes,
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen
Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens
oder sonstiger Sachbehelfe,
Bescheid nach § 14 Behinderteneinstellungsgesetz,
Dienstverhinderung und Grund, (zB Krankheit, Kuraufenthalt, Unfall samt
Verursacher),
Dienstrecht
21
Schwangerschaft (Geburt/Adoption eines Kindes),
Nebenbeschäftigung/Nebentätigkeit,
Einberufung zum Bundesheer/Zivildienst,
Zeugenladung vor Gericht in dienstl. Anliegen (Amtsverschwiegenheit).
Dienstweg
Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben beziehen,
sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.
Von der Einbringung im Dienstweg darf nur bei Gefahr im Verzug sowie dann
abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten
billigerweise nicht zumutbar ist.
Rechtsmittel in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten sowie Anliegen der
Gleichbehandlung müssen nicht im Dienstweg eingebracht werden.
Auch können Angelegenheiten direkt zwischen den Bediensteten und dem
Personalamt abgewickelt werden (beispielsweise):
Kinderzulage
Eheschließungen/-scheidungen
Gehaltsvorschüsse
Geldaushilfen.
Wohnsitz und Dienstort
Der Wohnsitz ist so zu wählen, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird.
Auf Anordnung ist eine Dienstwohnung zu beziehen.
Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Bedienstete außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
Der Dienstnehmer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem
Personalamt zu melden. Auch z. Bsp. eine Tätigkeit im Vorstand und
Aufsichtsrat einer auf Gewinn gerichteten jur. Person privaten Rechts.
Bedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern
oder
die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen
oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden
oder
dem Grund einer Teilzeit
oder
eines Karenzurlaubes zur Pflege widerspricht.
Dienstrecht
22
Kommt der VB dieser Meldepflicht nicht nach, setzt er unter Umständen einen
Kündigungs- oder Entlassungsgrund (Beamte Disziplinarverfahren).
Für die Meldung an das Personalamt ist das im Intranet eingerichtete Formular
(Fragenkatalog) zu verwenden (abrufbar unter Personalservice/Formulare).
Geschenkannahme
Bediensteten ist untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung
für sich oder einen Dritten
ein Geschenk,
einen anderen Vermögensvorteil oder
einen sonstigen Vorteil
zu fordern,
anzunehmen oder
sich versprechen zu lassen.
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als
Geschenk.
Im Zweifelsfalle ist der Dienstgeber zu verständigen.
Die Missachtung dieser dienstrechtlichen Bestimmung ist geeignet in
strafrechtliche Tatbestände überzufließen!
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe
Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes sind solche Utensilien den Bediensteten
beizustellen.
Bei dienstlichem Erfordernis ist der Bedienstete zum Tragen verpflichtet.
Dienstrecht
23
6. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Dienstzeit
ist die Zeit
der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
einer Dienststellenbereitschaft
eines Journaldienstes
der Mehrdienstleistung
Tagesdienstzeit: innerhalb des ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
Wochendienstzeit: innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschl. Sonntag.
Dienstplan
Die im Gesetz vorgeschriebene regelmäßige Wochendienstzeit beträgt bei
Vollbeschäftigung 40 Stunden. Sie ist durch einen Dienstplan möglichst
gleichmäßig und bleibend auf die Wochenarbeitstage aufzuteilen
(Normaldienstplan).
Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten (Ausnahmen).
Die Wochendienstzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Durchrechnungszeit-
raum von 17 Wochen).
Gleitende Dienstzeit schreibt einen Teil der Dienstzeit im Dienstplan vor
(Blockzeit=Dienstleistungspflicht), den anderen Teil kann der Dienstnehmer
innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen (Gleitzeit), sodass er insgesamt die
40 Stunden Dienstzeit erfüllt.
Schicht- oder Wechseldienst ist einzurichten, wenn an allen Tagen der Woche
Dienstleistungen erforderlich sind (Krankenhaus, Seniorenheim, Feuerwehr). Ein
Dienstplan ist Voraussetzung. Nach Sonn- und Feiertagsdiensten sind
entsprechende Ersatzruhezeiten festzusetzen. Sonn- und Feiertagsdienst gilt als
Wochentagsdienst. Dienst während der Ersatzruhezeit gilt als Sonntagsdienst.
Verlängerter Dienstplan mit 40 Wochenstunden Anwesenheitszeit kann
eingeführt werden, wenn in die Dienstzeit regelmäßig oder erheblich
Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen (1 Bereitschaftsstunde = 0,4
Dienststunden, oder 1 Dienststunde wird durch 2,5 Bereitschaftsstunden
erreicht).
Ruhepause von 30 Minuten ist zu gewähren ab einer Tagesdienstzeit von mehr
als 6 Stunden.
Ruhezeit von 11 Stunden ist zu gewähren nach Ende der Tagesdienstzeit.
Die ununterbrochene Wochenruhezeit beträgt mit Einschluss des Sonntags 35
Stunden.
Aus der 40-stündigen Wochendienstzeit leiten sich die Dienstzeiten für 1
Kalendermonat, der Tagesbezug und der Stundenlohn ab:
1 Woche = 40 Dienststunden
1 Monat = 4,33 Wochen
daher 1 Monat = 173,2 Dienststunden
1 Monat = 30 Kalendertage
daher Monatsbezug : 30 = Tagesbezug
Monatsbezug : 173,2 = Stundenlohn.
Dienstrecht
24
Mehrdienstleistung
Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
Dienst zu leisten. Unter bestimmten Umständen sind nicht angeordnete
Mehrdienstleistungen angeordneten gleichzusetzen.
Genehmigung?
Vergütung von Mehrdienstleistungen siehe Zulagen/Nebengebühren.
Teilbeschäftigung
Auf Antrag kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden,
sofern nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Teilbeschäftigung
unter 50% gewährt werden.
Teilzeit wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen davon wirksam.
Auf Antrag ist die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte zur Betreuung eines
Kindes herabzusetzen.
Voraussetzung ist, das das Kind
dem Haushalt des Bediensteten angehört und und nicht schulpflichtig ist
überwiegend von ihm selbst betreut wird.
Die Teilbeschäftigung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
Antragsfrist von 2 Monaten beachten.
In beiden Fällen kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die
vorzeitige Beendigung erfolgen.
Dienstrecht
25
Urlaub
Erholungsurlaub
Im öffentlichen Dienst ist das Kalenderjahr auch Urlaubsjahr.
Anspruch
Der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das
Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein
Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem
Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle
Erholungsurlaub.
Ausmaß
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt je Kalenderjahr bei einem
Dienstalter von
Dienstalter Urlaubsausmaß in Stunden
weniger als 28 Jahren
200
ab Dienstklasse V,
in Verw.Gr. D
Dkl. IV Stufe 6
216
ab 28 Jahren,
ab Dienstkl.VIII
240
Bei Teilbeschäftigung gebührt das Ausmaß im aliquoten Verhältnis.
Das Dienstalter leitet sich weitgehend vom Vorrückungsstichtag ab =
Urlaubsstichtag
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als
am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.
September vollendet wird.
Das Jahresausmaß des Erholungsurlaubes ist z .Bsp. zu aliquotieren bei:
Präsenzdienst
Karenz bzw. Karenzurlaub
Freistellung(Rahmenzeit)
Außerdienststellung
ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst
Suspendierung eines Beamten
Teilzeit
Dienstrecht
26
Verbrauch
Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt
unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen. Auf die
persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers ist angemessen Rücksicht zu
nehmen. Im Einklang mit dienstl. Interessen ist Anspruch auf ungeteilten
Verbrauch des Urlaubes gegeben. Vollbeschäftigung: Tage- oder halbtageweise.
In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses kann Erholungsurlaub nur
aliquot konsumiert werden.
Verfall
Der Anspruch auf Urlaub verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung, wenn
der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres verbraucht wurde. Der Verfall tritt erst am 31. Dezember des
darauf folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen
Interessen nicht verbraucht werden konnte.
Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MschG oder VKG verfällt ein zum
Zeitpunkt des Karenzbeginnes aktueller Erholungsurlaub erst binnen 18 Monaten
nach Beendigung der Karenz.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes, so
sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das
Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage dauert,
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Der Dienstnehmer hat eine ärztliche Bestätigung beizubringen (Inland). Bei
Erkrankung im Ausland ist eine Bescheinigung über die Behandlung in einer
Krankenanstalt oder zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche
Bestätigung, dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes
zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, beizubringen.
Ein mehr als dreitägiger Krankenstand während des Erholungsurlaubes,
ausgelöst durch eine dem Erholungszweck widersprechende ausgeübte
Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubes, unterbricht den Urlaub nicht.
Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung)
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatzleistung, wenn das
Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor
Verbrauch des Erholungsurlaubes endet.
Höhe:
Gehalt, das dem Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes zugestanden
wäre.
Kein Anspruch auf Ersatzleistung bei
Pragmatisierung, Austritt ohne wichtigen Grund.
Dienstrecht
27
Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit
Behinderung
Der Bedienstete hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erhöhung
des Urlaubsausmaßes um 16 Stunden (Kriegsopfer, Dienstunfall, BEG).
Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich bei der Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. um 32 Stunden,
50 v. H. um 40 Stunden.
Blinde Bedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40
Stunden.
Sonderurlaub
Dem Dienstnehmer kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
oder aus einem sonstigen besonderen Anlass neben dem Erholungsurlaub für
eine angemessene Zeit unter Belassung der Bezüge ein Sonderurlaub gewährt
werden.
Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug)
Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen
(§ 85 MagBeG)
Dem Dienstnehmer kann auf sein Ansuchen, sofern nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden
Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von der Dauer einer bestimmten
Dienstzeit (z.B. Abfertigung "alt") abhängen, nicht in Anschlag zu bringen.
Ein Karenzurlaub endet spätestens für
VB: in Verbindung mit früheren Karenzurlauben nach 10 Jahren,
Beamte: mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 64. Lebensjahres.
Karenz nach dem Mutterschutzgesetz
Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Wochenfrist
nach § 5 Abs. 1 und 2 MSchG. Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis
zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes zu gewähren.
Dies gilt auch, wenn nach der Wochenfrist ein Gebührenurlaub verbraucht wurde
oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Dienstleistung verhindert war.
Die Karenz kann auch zwischen Vater und Mutter geteilt werden.
Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG. bleibt im Gegensatz zur Zeit des
Karenzurlaubes nach den dienstrechtlichen Bestimmungen für Rechte, die sich
nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam (gilt wie eine Dienstzeit).
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt höchstens bis zum 36. Lebensmonat des
Kindes.
Dienstrecht
28
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Kinderbetreuungsgeld gibt es für Geburten ab 1.1.2002. Anspruchsberechtigt
sind alle Familien, in denen ein Elternteil für das Kind Familienbeihilfe bezieht.
Der Kinderbetreuungsgeldbezieher muss auch mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt leben.
Für Eltern besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 5 Varianten (4 Pauschal- und 1
einkommensabhängiges Modell) des Bezuges des KBG mit unterschiedlicher
Bezugsdauer (max bis zum 36 Lebensmonat des Kindes) und Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes.
Zuverdienstgrenzen:
Seit Jänner 2010 gilt für alle Pauschalvarianten eine individuelle
Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte. Liegen die 60% unter €
16.200,-- gelten als Grenzbetrag € 16.200,-- jährlich.
Mutterschutzgesetz
Nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, gelten für
Mütter vor und nach der Geburt bestimmte Schutzbestimmungen. Diese gelten
sowohl für Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft als auch für
Dienstnehmerinnen in den Gebietskörperschaften (Beamtinnen und VB).
MUTTERSCHUTZ
Um in den Genuss dieser Schutzbestimmungen zu kommen, hat die werdende
Mutter, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon
Mitteilung zu machen und ihn 4 Wochen vor Beginn der Schutzfrist an die
Schutzfrist zu erinnern.
Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch ein ärztliches Zeugnis zu
bestätigen.
8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die Zeit des
Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist vor der Geburt).
Nach der Geburt dauert das Beschäftigungsverbot 8 Wochen; bei Früh-,
Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten 12 bis 16 Wochen.
Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so
verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser
Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Niederkunft (bei
Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz) dürfen Dienstnehmerinnen
nicht gekündigt werden.
Entlassungsschutz nur bedingt.
Frühkarenz für Väter
Auf Antrag ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren.
Vorgaben: wichtige dienstliche Interessen stehen nicht entgegen
gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind, vorzeitige Beendigung
bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Dauer: bis max. 4 Wochen
Zeitraum: ab Geburt des Kindes bis längstens Ende Schutzfrist der Mutter.
Frist: Beginn und Dauer spätestens 2 Monate vor voraussichtlichem Ge-
burtstermin bekanntgeben.
Vorzeitige Beendigung möglich. Rechte, die von der Dauer des Dienst-
verhältnisses abhängen bleiben erhalten.
Dienstrecht
29
Väter-Karenz
Nach dem Väter-Karenzgesetz hat auch der männliche Dienstnehmer unter
bestimmten Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Mutter
verzichtet auf Karenz) Anspruch auf Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.
Mindestdauer 2 Monate.
Eine Teilung des KZU zwischen den Eltern kann beansprucht werden.
Die Bekanntgabe an den Dienstgeber hat bei frühestmöglicher
Inanspruchnahme innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
Teilzeit nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz
Seit 1.7.2004 haben Dienstnehmer das Recht auf ELTERNTEILZEIT, wenn der
Betrieb mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt, das jeweilige Dienstverhältnis
mindestens 3 Jahre besteht und gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
Elternteilzeit vereinbarte Teilzeit
Anspruch Recht auf Teilzeit kein Recht auf Teilzeit
Dauer mindestens 2 Monate, mindestens 2 Monate,
bis zum 7.Lj./späterem bis zum 4.Lj. des Kindes
Schuleintritt des Kindes
Vertragsinhalt Beginn, Dauer, Ausmaß Beginn, Dauer, Ausmaß
der Teilbeschäftigung der Teilbeschäftigung
gleichzeitig
beide Eltern möglich möglich
Gleichzeitiger Karenzurlaub und Elternteilzeit der Eltern ist nicht möglich.
Kündigungsschutz ab Bekanntgabe der Absicht, frühestens aber 4 Monate vor
beabsichtigten Antritt bis 4 Wochen nach Ablauf, spätestens 4 Wochen nach
dem 4. Lebensjahr des Kindes.
Bildungskarenz (nur für VB)
Voraussetzungen:
ununterbrochenes Dienstverhältnis von mind. 6 Monaten,
zwingende dienstliche Gründe stehen nicht entgegen,
Antrag – Vereinbarung,
Mindestdauer 2 Monate, Höchstdauer 1 Jahr,
neuerlicher Bildungskarenz nach Wartefrist von 4 Jahren ab Antritt der
letzten Bildungskarenz.
Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden (mind. 2 Monate).
Während der Inanspruchnahme entfallen die Bezüge.
Dienstrecht
30
Pflegefreistellung
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß von 1
Woche im Kalenderjahr, wenn er an der Dienstleistung verhindert ist wegen:
der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der
Person einer Lebensgemeinschaft
oder
der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl-, Pflege-, Stiefkindes
oder Kindes der Person einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die
Person, die das Kind ständig betreut, aus den Gründen des § 15d Abs. 2.
Ziff. 1 bis 5 MSchG. für diese Pflege ausfällt.
Nahe Angehörige sind:
Ehegatte, eingetragene Partnerschaften, Verwandte gerader Linie, Geschwister,
Wahl-, Pflege-, Stiefkind, Person der Lebensgemeinschaft.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß
einer weiteren Woche, wenn der Bedienstete
den Anspruch auf Pflegefreistellung aus den oben angeführten Gründen
verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Pflege-, Stiefkindes oder Kindes der
eingetragenen Partnerschaft, das das 12. Lebensjahr noch nicht
überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Die Notwendigkeit der Pflege und das Fehlen einer anderen Pflegemöglichkeit ist
vom Dienstnehmer nachzuweisen.
Pflegefreistellung kann tage- oder halbtageweise in Anspruch genommen
werden, maximal im Ausmaß der Wochendienstzeit.
Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist, kann zu einem für die
weitere Pflegefreistellung genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter
Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten
werden.
Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
Auf Ansuchen kann, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und das
Dienstverhältnis seit mindestens 5 Jahren besteht, eine Freistellung vereinbart
werden.
DAUER der FREISTELLUNG: min. 6 Monate, max. 12 Monate.
DAUER der RAHMENZEIT: min. 2 Jahre, max. 5 Jahre.
Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie der Freistellung sind schriftlich zu
vereinbaren.
FREISTELLUNG: >ist ungeteilt zu verbrauchen
>Aliquotierung der Monatsbezüge und des Erholungsurlaubes,
RAHMENZEIT: >Aliquotierung der Monatsbezüge.
Dienstrecht
31
Familienhospizfreistellung
Auf Ansuchen ist zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (s.
Pflegefreistellung), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung
von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern
Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Varianten: Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeit),
Teilzeit,
gänzliche Dienstfreistellung bei Entfall der Bezüge.
Die Freistellungsdauer beträgt grundsätzlich max. 3 Monate. Eine Verlängerung
ist möglich, die Gesamtdauer pro Anlassfall darf sechs Monate nicht übersteigen.
Rechte aus dem Dienstverhältnis bleiben für die Zeit der Freistellung gewahrt.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalte
Aufenthalte in Genesungsheimen
Auf Antrag ist Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass die KFA, ein Sozialversicherungsträger oder Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen die Kosten oder einen Kostenbeitrag leistet.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche
Gründe Rücksicht zu nehmen.
Auf Antrag ist Dienstbefreiung für die Unterbringung in einem Genesungsheim
zur völligen Herstellung der Gesundheit -bei Einweisung und Kostenübernahme
eines Versicherungsträgers im Sinne des Absatzes 1 zu gewähren.
Eine solche Dienstbefreiung gilt als durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst.
Dienstrecht
32
7. Abschnitt
Weitere Rechte von Bediensteten
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
Die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden durch
Verordnung des Gemeinderates geregelt.
Ist eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann diese an Stelle des
Amtstitels geführt werden.
ZB Baudirektor, Branddirektor.
Der Beamte des Ruhestandes hat dem Amtstitel (der
Verwendungsbezeichnung), den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.
Berufstitel dagegen sind Titel, die vom Bundespräsidenten auf Grund
außergewöhnlicher Verdienste ehrenhalber verliehen werden (z.B. Kanzleirat,
Regierungsrat, Hofrat, Kommerzialrat, Kammersänger u.a.)
Dienst- und Naturalwohnungen
Im Rahmen des Dienstverhältnisses kann Bediensteten eine Dienst- oder
Naturalwohnung zugewiesen werden.
Dienstwohnung: vom Bedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu
beziehen
Naturalwohnung: ist jede andere Wohnung.
Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung entsteht kein Bestandsverhältnis.
Eine Dienstwohnung kann bei Lösung des Dienstverhältnisses, bei Fehlverhalten
oder Wegfall des Erfordernisses unter Einräumung einer Frist entzogen werden.
Dienstrecht
33
8. Abschnitt
Leistungsfeststellung
Allgemeines
Eine Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass der Bedienstete im
vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden
Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten
(überdurchschnittlich),
aufgewiesen oder
trotz nachweislicher, spätestens 3 Monate vor Ablauf des
Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Für Beamte ist die Feststellung rechtsverbindlich.
Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten
Der Vorgesetzte hat der Dienstbehörde über die Leistung des Bediensteten zu
berichten,
wenn die zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr zutrifft;
nach einem Kalenderjahr mit negativer Leistungsfeststellung für den
nächstfolgenden Beurteilungszeitraum.
Die Absicht einen Bericht zu verfassen ist dem Bediensteten mitzuteilen. Der
Bedienstete muß vor Weiterleitung des Berichtes an die Dienstbehörde dazu
Stellung nehmen können. Auch im Dienstweg befasste Vorgesetzte haben sich
im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dazu muß der
Bedienstete wieder Stellung nehmen können.
Leistungsfeststellung über Antrag des Bediensteten
Eine diesbezügliche Feststellung kann jeweils bis 31. Jänner über das
vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden.
Der Vorgesetzte hat dazu unverzüglich Stellung zu nehmen. Recht des
Bediensteten sich dazu zu äußern.
Zulässigkeit
Eine Leistungsfeststellung ist dann zulässig, wenn der Bedienstete mindestens
während 26 Wochen in seiner Verwendung Dienst versehen hat (ausgenommen
bei negativer Feststellung) und sie dienst- und besoldungsrechtliche
Auswirkungen hat.
Verfahren (Magistrat, Leistungsfeststellungskommission)
Der Magistrat hat aufgrund des Berichtes binnen 8 Wochen schriftlich dem
Bediensteten das Beurteilungsergebnis mitzuteilen. Diese Mitteilung ist kein
Bescheid. Sie wird endgültig, wenn
1. die Dienstbehörde dem beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung
trägt,
2. in den übrigen Fällen
a) der Bedienstete zustimmt (schriftlich)
b) weder Bedienstete noch Dienstbehörde innerhalb der
vorgesehenen ist Frist die Leistungsfeststellungskommission
anrufen.
Dienstrecht
34
Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
Diese besteht aus dem Magistratsdirektor (oder von ihm bestellten
Bediensteten) als Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren
Mitgliedern.
Vorsitzender, Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind vom
Magistratsdirektor für 5 Jahre zu bestellen, die andere Hälfte der weiteren
Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung für dieselbe Dauer zu
entsenden.
Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet als Berufungsbehörde.
Sie hat binnen 3 Monaten über Anträge auf Leistungsfeststellung mit Bescheid
zu erkennen.
Dienstrecht
35
9. Abschnitt
Bedienstete in politischen Funktionen
Freie Zeit der Wahlwerbung
Bediensteten, die sich zB. um das Amt des Bundespräsidenten, Mandat im
Nationalrat oder Landtag bewerben, ist die erforderliche freie Zeit, bei
Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
Dienstfreistellung/Außerdienststellung zur Mandatsausübung
Außerdienststellung zur Ausübung bestimmter Funktionen
Bedienstete, die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages
sind, erhalten die für die Mandatsausübung erforderliche Dienstfreistellung
Auf Antrag auch eine Außerdienststellung.
Bedienstete, die z. Bsp. Mitglied der Landes- oder der Bundesregierung,
Bürgermeister der Stadt Salzburg, Bundespräsident sind, sind für die Dauer der
Funktion außer Dienst zu stellen.
Bei Dienstfreistellung sind die Bezüge entsprechend zu kürzen,
bei Außerdienststellung sind die Bezüge einzustellen
Eine umfassende Regelung dazu ist in den dienstrechtlichen Bestimmungen
gegeben.
(siehe auch Abschnitt „Verfassungsrechtl. Grundlagen für öffentlich Bedienstete
in der Bundesverfassung“).
Dienstrecht
36
10. Abschnitt
Verantwortlichkeit der Bediensteten
Die öffentlich Bediensteten haben auf Grund ihres eigenen Dienstrechtes und
ihrer Funktion in der Hoheitsverwaltung als Dienstnehmer in der Öffentlichkeit
eine besondere Stellung, dafür aber auch eine besondere Verantwortung.
Zusammenfassend kann man von einer dreifachen Verantwortlichkeit der
öffentlich Bediensteten sprechen. Es gibt
die strafrechtliche Verantwortlichkeit
die zivilrechtliche Verantwortlichkeit
die disziplinäre Verantwortlichkeit.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Die erhöhte Verantwortlichkeit der öffentlich Bediensteten im strafrechtlichen
Sinne kommt darin zum Ausdruck,
dass das Strafgesetzbuch eine Reihe von Delikten kennt, die nur von Beamten
im Sinne des Strafgesetzbuches begangen werden können (zB Missbrauch der
Amtsgewalt, Geschenkannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, falsche
Beurkundung und Beglaubigung im Amt, strafbare Handlungen unter
Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 302 ff StGB)).
Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches ist jeder, der bestellt ist, im Namen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde als
deren Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt daher sowohl für Beamte als auch für
Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Amtshaftungsgesetz
Nach dem Amtshaftungsgesetz (BGBl. Nr. 20/1949) haften der Bund, die Länder
und die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für
Schäden, die ihre Organe
in Vollziehung der Gesetze (in der Hoheitsverwaltung)
schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten
jemandem zufügen.
Gegenüber dem Geschädigten haftet die Gebietskörperschaft, nicht das Organ!
Der Rechtsträger kann von seinem Organ Rückersatz begehren.
Organhaftpflichtgesetz
Nach dem Organhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 181/1967) haften Personen, die als
Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen, den
sie
Dienstrecht
37
in Vollziehung der Gesetze (in der Hoheitsverwaltung)
schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten
dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, zugefügt
haben.
Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung
herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der
Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände
auch ganz erlassen.
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Demnach haften alle Dienstnehmer (also auch die öffentlich Bediensteten) für
Schäden, die ein Bediensteter seinem Dienstgeber oder einem Dritten bei
Ausübung seines Dienstes zufügt. Für die öffentlich Bediensteten ist hier
ergänzend zu den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (Schäden in
Vollziehung der Gesetze) eine Haftung für alle anderen Bereiche (z.B.
Wirtschaftsverwaltung) gegeben.
Erfolgte die Schädigung durch ein Versehen des Dienstnehmers, so kann das
Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen
Grad des Versehens ganz erlassen.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit gilt sowohl für Beamte als auch für
Vertragsbedienstete.
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten
Der Beamte hat jede schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten disziplinär zu
verantworten und zwar unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, (z.B.
Lenkerberechtigungsentzug – Verweis). Zusätzlich zu der strafrechtlichen und
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
Es gibt nur diesen Tatbestand, nämlich die schuldhafte Verletzung der
Dienstpflichten des Beamten, der mit einer Disziplinarstrafe bedroht ist.
Die Disziplinarbehörde hat zu beurteilen, ob in einem bestimmten dienstlichen
oder außerdienstlichen Verhalten des Beamten eine Verletzung der
Dienstpflichten vorliegt
Disziplinarstrafen
der Verweis,
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges (exklusive
Kinderzulage),
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen (exklusive
Kinderzulage),
die Entlassung.
Disziplinäre Verantwortlichkeit gilt auch für Beamte des Ruhestandes sowie die
Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Entlassung.
Verjährung
Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft
werden, wenn die Disziplinarbehörde gegen ihn
Dienstrecht
38
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung
oder
innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung
keine Disziplinarverfügung erlassen oder kein Disziplinarverfahren eingeleitet
hat.
Disziplinarbehörde
Disziplinarbehörde ist der Magistratsdirektor.
Zuständig für Suspendierungen, Erlassung von Disziplinarverfügungen und
Disziplinarerkenntnissen.
Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarverfahren
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in Senaten über Beschwerden gegen
Bescheide der Disziplinarbehörde.
Senate setzen sich aus Richter als Vorsitzenden sowie 2 fachkundigen
Laienrichtern zusammen.
Die Landesregierung bestellt die erforderliche Anzahl der Laienrichter nach
Vorschlag des
Gemeinderates (1/2 Anzahl)
zuständigen Personalvertretungsorganes (1/2 Anzahl).
Disziplinaranwalt
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom
Bürgermeister Disziplinaranwälte samt Stellvertreter zu bestellen. Sind
rechtskundige Bedienstete des Dienststandes.
Disziplinaranwälte können gegen
Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungs-
gericht
Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Dis-
ziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
Disziplinaranzeige
Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Dienstvorge-
setzte die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des
Sachverhaltes zu pflegen und dann unverzüglich der Disziplinarbehörde
Disziplinaranzeige zu erstatten. Liegt auch der Verdacht einer von Amts wegen
zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, hat sich der
Dienstvorgesetzte der Erhebungen zu enthalten und sofort der
Disziplinarbehörde zu berichten.
Selbstanzeige
Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
Dienstrecht
39
Suspendierung
(vorübergehender Verzicht auf Dienstleistung)
Die Disziplinarbehörde hat die Suspendierung über einen Beamten zu verfügen:
bei Verhängung der Untersuchungshaft
je nach Art der Dienstpflichtsverletzung bei Gefährdung
des Ansehens des Amtes oder
wesentlicher Interessen des Dienstes.
Jede Suspendierung hat die Kürzung der Bezüge (ohne Kinderzulage) auf 2/3
zur Folge und endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu
verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt,
so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und Strafanzeige zu
erstatten.
Disziplinarerkenntnis
Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im
Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine
Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Disziplinarbehörde ohne weiteres
Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.
In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine
Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges (exklusive Kinderzulage)
verhängt werden.
Gegen die Disziplinarverfügung können der Beschuldigte und der
Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen Einspruch erheben, worauf die
Disziplinarverfügung außer Kraft tritt. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden
ob ein ordentliches Verfahren (Ermittlungen, mündliche Verhandlung etc.)
einzuleiten ist.
Dienstrecht
40
11. Abschnitt
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge, Pensionsbeitrag
Dem Bediensteten gebührt das Gehalt (lt. Tabelle) und allfällige Zulagen.
Beides zusammen ergibt den Monatsbezug.
+
Nebengebühren
Der MONATSBEZUG (Gehalt und Zulagen) ist sonderzahlungsfähig, d.h. er
gebührt 14 x im Jahr.
Anspruch auf Monatsbezug beginnt
VB: mit dem Tag des Dienstantrittes
BEAMTE: mit dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden
Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten
wird, mit diesem Tag und endet mit Ablauf des Monates (Ausnahmen:
z.B. Disziplinar- bzw. Straferkenntnisse).
Änderungen des Monatsbezuges/der Nebengebühren erfolgen
VB: mit dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme.
Berechnungsbasis ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des
Monatsbezuges.
BEAMTE: mit dem folgenden Monatsersten
Einstellung des Monatsbezuges
VB: mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses
BEAMTE: mit Ablauf des Monates des Ausscheidens aus dem
Dienstverhältnis.
Der MONATSBEZUG und die PAUSCHALIERTEN NEBENGEBÜHREN der
Bediensteten sind für den Kalendermonat zu berechnen. Die Auszahlung erfolgt
für
VB am 15. des Monates
BEAMTE am 1. des Monates.
Gehalt
Zulagen
B e z u g
Dienstrecht
41
Die SONDERZAHLUNG (50% des Monatsbezuges) ist jeweils für ein
Kalendervierteljahr zu berechnen, d.h. sie gebührt 4 x im Jahr und wird
ausbezahlt für
VB am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November
BEAMTE am 1.März, 1. Juni, 1. September und am 1. Dezember.
Das GEHALT ist der Höhe nach abhängig von der Einstufung.
ZULAGEN und NEBENGEBÜHREN sind der Höhe nach abhängig von den
anspruchsbegründenden Tatbeständen.
Gehalt
Das Gehalt ist bestimmt durch
die Verwendungsgruppe
die Dienstklasse
die Gehaltsstufe.
Die Einreihung der Bediensteten erfolgt in Verwendungsgruppen und
Dienstzweige (Anlage 1 MagBeG).
In der Stadt Salzburg gibt es Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung und in
handwerklicher Verwendung sowie Kindergarten-/Hortpädagoginnen.
Die Verwendungsgruppen der „Allgemeinen Verwaltung“:
Verwendungs- Bezeichnung Voraussetzung Dienstklassen
gruppe
A Höherer Dienst Studium, FH III - IX
B Gehobener Dienst Reifeprüfung II - VII
C Fachdienst Grundausbildg. C I - V
D Mittlerer Dienst I - IV
HINWEIS:
Für die Verwendungsgruppe B wird das Erfordernis der Ablegung der
Reifeprüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung
ersetzt. Eine Einreihung in B ist aber erst nach 8 Jahren Dienstzeit bei einer
inländischen Gebietskörperschaft erfüllt.
Dienstrecht
42
Die Verwendungsgruppen der „handwerklichen Verwendung“:
Verwendungs- Voraussetzung Verwendung Dienstklassen
gruppe
P 1 erlernter Beruf Meister, Spezialarbeiter III – IV
P 2 erlernter Beruf Partieführer, Vorarbeiter III - IV
P 3 erlernter Beruf, Facharbeiter im
FA-aufstiegsprfg. erlernten Lehrberuf III
P 4 angelernter Arbeiter III
P 5 ungelernte Arbeiter III
Die Verwendungsgruppen der Kindergarten-/Hortpädagogen:
(Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007)
Verwendungs- Verwendung
gruppe
ki-1 LeiterInnen,
gruppenführende Kindergarten-,
Sonderkindergarten-,Hortpädagog.
ki-2 andere Kindergartenpädagog.
Dienstzweige
In den einzelnen Verwendungsgruppen gibt es unterschiedliche Verwendungen,
die durch die Dienstzweige zusammengefasst sind (= Berufsgruppen).
Beispiel: Dienstzweig 3 = Verwend.gr. A - Höherer Verwaltungsdienst, Jurist,
Dienstzweig 20 = Verwend.gr. B – Gehobener Verwaltungsdienst.
Dienstklasse
Die Dienstklasse ist von Bedeutung für
das Gehalt (Höhe in Verbindung mit der Gehaltsstufe)
den Amtstitel,
den Urlaub.
Gehaltsstufe
Innerhalb der Dienstklasse ist die Höhe des Gehaltes durch die Gehaltsstufe
bestimmt.
Die Anstellung erfolgt in der niedrigsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe
und beginnt in der Regel mit der Gehaltsstufe 1.
Ausnahmen:
Dienstklasse IV: beginnt die Verwendungsgr. B mit Gehaltsstufe 4,
beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 5,
Dienstklasse V: beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 3,
Dienstklasse VI: beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 2.
Dienstrecht
43
Zulagen
Allgemeines
Bei den Zulagen und Nebengebühren gelten für Beamte und VB die gleichen
Bestimmungen. Die für den Magistrat, die Gemeinden und das Land geltenden
Zulagen und Nebengebühren wurden im Wesentlichen vom Bund übernommen
(Gehaltsgesetz, VBG).
Bestimmte Zulagen sind dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelt; bei
diesen gibt es bei der Festsetzung der Höhe kein Ermessen, sondern nur die
Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Anspruch einer gewissen Zulage
gegeben sind (z.B. Verwaltungsdienstzulage).
Bei den übrigen Zulagen muss der Dienstgeber nach Ermittlung des
Sachverhaltes die Höhe der Zulage im gesetzlichen Rahmen selbst festlegen
(z.B. Verwendungszulagen).
Die Zulagen werden jeweils mit dem Monatsbezug und mit den
Sonderzahlungen ausbezahlt.
Zulagen
Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Belastungszulage,
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-
Chargenzulage, Kinderzulage, Ergänzungszulage,
Dienstalterszulage
Gebühren in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, aus der eine
Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist.
Für die Gruppen A und B > 1,5 Vorrückungsbeträge nach 4 Jahren,
für P1 bis P3, C und D > 1 Vorrückungsbetrag nach 2 Jahren
bzw. > 2,5 Vorrückungsbeträge nach 4 Jahren.
Verwaltungsdienstzulage
Anspruch auf die Verwaltungsdienstzulage haben alle Bedienstete
(ausgenommen Bedienstete der Verwendungsgruppen Ki). Diese Zulage
gebührt in zwei Stufen, abhängig von der Einstufung.
Belastungszulage
Gebührt allen Bediensteten.
Verwendungszulagen
Die Bediensteten haben Anspruch auf eine Verwendungszulage, wenn sie
dauernd im erheblichen Ausmaß höherwertige Dienste oder Dienste mit
besonderer Verantwortung (Führungskräfte) leisten.
Eine Verwendungszulage gebührt,
a) für Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind
b) für Dienste, die regelmäßig von Bediensteten einer höheren Dienstklasse
erwartet werden (Inhaber bewerteter Planstellen)
Dienstrecht
44
c) für Dienste mit besonderer Verantwortung (Führungskräfte)
Die Bemessung erfolgt in der Regel in Vorrückungsbeträgen.
Verwendungabgeltung
Werden die oben angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens
während eines Kalendermonates (30 zusammenhängende Kalendertage)
geleistet, gebührt an Stelle der Verwendungszulage eine
Verwendungsabgeltung, die wie die Verwendungszulage bemessen wird.
Pflegedienstzulage
Für den Pflegebereich und medizinisch-techn. Dienst.
Pflegedienst-Chargenzulage
Zusätzlich zur Pflegedienstzulage wird für Stationspfleger bzw.
-schwestern, Oberpfleger bzw. –schwestern und PflegedirektorIn die
Pflegedienst-Chargenzulage gewährt.
Kinderzulage
Eine Kinderzulage von € 15,13 monatlich pro Kind gebührt für folgende
Kinder:
a) eheliche Kinder,
b) legitimierte Kinder,
c) Wahlkinder,
d) uneheliche Kinder,
e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehö-
ren und diese/r überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Die Kinderzulage gebührt nur für jene Kinder (bis zum 18.Lebensjahr bzw.
noch nicht das vollendete 27. Lebensjahr bei Schulausbildung) für die auch
Familienbeihilfe bezogen wird. Der Bezug der Familienbeihilfe ist
ausschließlich durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Teilbeschäftigte erhalten die volle Kinderzulage.
Die Kinderzulage gilt für ein und dasselbe Kind nur einmal.
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
Bei Überstellungen, wenn ein niedrigeres Monatsgehalt die Folge ist. Diese
Ergänzungszulage ist bei Erreichen eines höheren Gehaltes einzuziehen und
bei Beamten ruhegenussfähig.
Pensionsbeitrag der Beamten
Beamte haben für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen
Magistratsdienstzeit im Voraus einen Pensionsbeitrag an die Stadt zu entrichten.
Der Pensionsbeitrag wird in 1-Jahresschritten, abhängig vom Aufnahmedatum
zur Gebietskörperschaft vor oder nach dem 1.Mai 1995 oder der Vollendung des
Dienstrecht
45
60. Lebensjahres vor oder nach dem 31. Dezember 2017, in unterschiedlicher
Höhe bemessen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt,
ruhegenussfähigen Zulagen und anspruchsbegründenden Nebengebühren.
Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Bedienstete erreicht ein höheres Gehalt durch
Vorrückung
Überstellung
Zeitvorrückung
Beförderung
Vorrückung – Vorrückungstermin
Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in
Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
1.. bei der ersten Vorrückung nach 5 Jahren, gilt für alle Bediensteten der
Verwendungsgruppen von B–P5
2.. bei der ersten Vorrückung nach 9 Jahren, gilt nur für Bedienstete der
Verwendungsgruppe A,
3.. in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils 2 weiteren Jahren, unab-
hängig vom Beschäftigungsausmaß.
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei-, fünf- oder
neunjährigen Zeitraumes folgenden
1.Jänner oder 1. Juli statt ( = Vorrückungstermin).
Die Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem
Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September
endet (Auf- oder Abrundung).
Vorrückungsstichtag Vorrückungstermin
1.10. - 31.3. 1.1.
1.4. - 30.9. 1.7.
Hemmung der Vorrückung
Dies bedeutet, dass der Hemmungszeitraum für den Lauf der Vorrückungsfrist
nicht zu berücksichtigen ist.
Die Vorrückung wird gehemmt bei
Nichterreichen des zu erwartenden Arbeitserfolges
(Leistungsfeststellung)
Nichtablegung einer maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür
festgesetzten Frist
Antritt eines Karenzurlaubes. Keine Hemmung bei einer Karenz nach
MSchG/VKG.
Dienstrecht
46
Vorrückungsstichtag
Dem Tag der Anstellung werden Zeiten vorangestellt.
Diese Zeiten sind die sog. Vordienstzeiten. Sie umfassen die Zeiten nach dem
30. Juni des Jahres nach Absolvierung der Schulpflicht bis zum Dienstantritt.
Diese Zeiten werden im Ausmaß von 60% angerechnet und dem Tag des
Dienstantrittes vorangestellt, somit der VORRÜCKUNGSSTICHTAG ermittelt.
Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft bis unmittelbar vor dem
Diensteintritt, sind im Ausmaß von 100% bei der Ermittlung zu bewerten.
Vorrückungsstichtag kann jeder Kalendertag sein.
ANGERECHNETE VORDIENSTZEIT = ermittelte Zeit ab Erfüllung der Schulpflicht
bis zum Dienstantritt
EFFEKTIVE DIENSTZEIT = die Zeit ab dem Dienstantritt
DIENSTALTER = die Summe aus diesen beiden Zeiten.
Angerechnete effektive + = Dienstalter
Vordienstzeit Dienstzeit
Das bedeutet, dass ein fiktiver Diensteintrittstag ermittelt wird, nach dem sich
das sogenannte „Dienstalter“ richtet.
Das „Dienstalter“ ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.
Das Dienstalter wird
berücksichtigt für die
Ermittlung der Entlohnungsstufe
Bemessung des Anspruches auf Erholungsurlaub
nicht berücksichtigt für die
Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung (effektive Dienstzeit)
Bemessung der Abfertigung "alt" (effektive Dienstzeit)
Bemessung der Kündigungsfrist (effektive Dienstzeit).
Dienstrecht
47
Überstellung
Überstellung ist die Ernennung zum Beamten oder die Einreihung eines VB in
eine andere Verwendungsgruppe.
Im Sinne der Überstellung sind die Verwendungsgruppen zusammengefasst
1. Verwendungsgruppen B, ki, C, D, P1 bis P5,
2. Verwendungsgruppe A.
Bei Überstellung in die Verwendungsgruppe B auf Basis der absolvierten
Beamtenaufstiegsprüfung muss außerdem nach Vollendung des 18.
Lebensjahres eine Dienstzeit von 8 Jahren in der Gebietskörperschaft vorliegen
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
Diese Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehen, wenn der Bedienstete in eine niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt wird (siehe auch Kapitel „Zulagen“).
Zeitvorrückung
Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren
Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es
können erreicht werden:
in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklasse IV;
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklasse II und III;
in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der Bedienstete in der höchsten
Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein.
Beförderungen
Beförderung ist die Ernennung von Beamten oder die Einreihung von VB in die
nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.
Die Beförderung ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers.
Voraussetzung ist die positive Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung
sowie eine entsprechend bewertete Planstelle. Dienstklassen können nicht
übersprungen werden.
Beförderungstermine sind der 1. Jänner und der 1. Juli jeden Jahres
Dienstrecht
48
Beförderungstabelle Magistrat
(gilt für VB und Beamte)
Verwendungsgruppe Dienstklasse Anrechenbare Dienstzeit
Überdurch schnittlich
IV 2 2 V 5 4 1/2
A VI 9 7
VII 15 13
VIII 19 17
III 7 7 IV 9 7 1/2
B V 15 13 VI 21 19 VII 25 23
II 8 8 C III 16 14
IV 18 1/2 17 V 23 21
II 8 8 D III 16 16
III Geh.St.7 24 1/2 22 1/2 IV 26 1/2 24 1/2
Hinweis: bei der Ermittlung von Beförderungsterminen ist im Einzelfall nicht ausschließlich der Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
Kürzung:
bei Suspendierung eines Beamte (auf 2/3)
bei Teilzeit
bei Dienstfreistellung für die Ausübung politischer Funktionen
während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (auf 2/3)
während der Freistellung mit Rahmenzeit
bei VB während längerer Dienstabwesenheit.
Die Kürzung des Monatsbezuges bei Suspendierung wird endgültig, wenn der
Beamte
strafgerichtlich verurteilt wird
im Disziplinarverfahren mit einer Geldstrafe oder Entlassung bestraft wird
während des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens aus dem
Dienstverhältnis austritt.
Entfall:
während eines Karenzurlaubes
bei länger als drei Tage dauernder ungerechtfertigter Abwesenheit vom
Dienst für die Gesamtdauer dieser Abwesenheit
für die Dauer der Außerdienststellung (polit. Funktion oder anderer)
bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz.
Dienstrecht
49
Ansprüche des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung
Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist der VB durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch
Krankheit an der Dienstleistung verhindert, so behält er je nach Dauer des
Dienstverhältnisses Anspruch auf Bezüge, und zwar:
Dauer des Dienstverhältnisses. volle Bezüge für
bis 5 Jahre 42 Kalendertage
bis 10 Jahre 91 Kalendertage
ab 10 Jahre 182 Kalendertage
Danach zahlt der Sozialversicherungsträger Krankengeld, VB erhalten für die
gleichen Zeiträume einen Zuschuss (§ 174 Abs. 3 MagBeG).
Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eines
Vertragsbediensteten abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder
infolge Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung
(Zusammenrechnung)
Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist dem
Dienstnehmer auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren. Eine solche Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte
Abwesenheit vom Dienst und wird innerhalb von 6 Monaten zur
vorangegangenen Krankheit dazugezählt.
Landaufenthalte ohne Kurmittelzuschüsse bewirken keine Dienstbefreiung
(Ansuchen um Urlaub ist erforderlich).
Hat die Dienstverhinderung (mit Zusammenrechnungen) die Dauer eines
Jahres erreicht, so endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen, ohne dass
es einer Kündigung bedarf. Der Dienstnehmer ist spätestens 3 Monate vor
Ablauf dieser Frist nachweislich zu verständigen.
Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz (Schutzfristen) gelten nicht als
Dienstverhinderung.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen,
soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind. Für die
Hereinbringung rückforderbarer Leistungen sind Ratenzahlung, Stundung und
gerichtliche Geltendmachung möglich.
Verjährung
Der Anspruch auf Leistung bzw. das Recht auf Rückforderung verjährt
grundsätzlich nach drei Jahren.
Dienstrecht
50
12. Abschnitt
Nebengebühren
Allgemeines
Bei den Zulagen und Nebengebühren gelten für Beamte und VB die gleichen
Bestimmungen. Die für den Magistrat, die Gemeinden und das Land geltenden
Zulagen und Nebengebühren wurden im Wesentlichen vom Bund übernommen
(Gehaltsgesetz, VBG).
Die Nebengebühren sind entweder
Einzelvergütungen, auf die der Dienstnehmer bei Vorliegen der
anspruchsbegründenden Tatbestände Anspruch hat (z.B.
Überstundenvergütung), oder sog.
Gruppenpauschalien für Dienstleistungen, die von einer bestimmten Gruppe
von Dienstnehmern dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die
Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (z.B. Erschwernis- oder
Gefahrenzulagen).
Alle pauschalierten Nebengebühren müssen der Höhe nach der Dienstleistung
angemessen sein und müssen sich von einer im Gesetz beschriebenen
Nebengebühr oder der Zulagenverordnung ableiten.
Sie sind zum größten Teil in einem Hundertsatz aus V/2 zu bemessen
(Dienstklasse V Gehaltsstufe 2).
Krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten führen zur Einstellung der
pauschalierten Nebengebühr. Ab dem 30. Tag des Krankenstandes ruht die
pauschalierte Nebengebühr (pro Tag 1/30).
Die (pauschalierten) Nebengebühren sind nicht sonderzahlungsfähig und werden
mit dem jeweiligen Monatsbezug am Ersten oder Fünfzehnten eines Monats
ausbezahlt.
Um eine möglichst gleiche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf alle
Dienstnehmer zu erreichen, haben die einzelnen Gebietskörperschaften eigene
„Zulagen- und Nebengebührenkataloge“ als verwaltungsinterne Richtlinien für
die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt.
Nebengebühren
Nebengebühren sind:
Überstundenvergütung und Mehrstundenvergütung
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
Sonn- und Feiertagsvergütung
Journaldienstzulage
Bereitschaftsentschädigung
Mehrleistungszulage
Belohnung
Dienstrecht
51
Erschwerniszulage
Gefahrenzulage
Aufwandsentschädigung
Fehlgeldentschädigung
Fahrtkostenzuschuss
Jubiläumszuwendung
Reisegebühren.
Alle in den Zulagen- und Nebengebührenkatalogen der
Gebietskörperschaften enthaltenen Nebengebühren müssen sich von einer im
Gesetz beschriebenen Nebengebühr ableiten. Für die Zuordnung ist die
Dienstleistung, für die die Nebengebühr nach dem Gesetz zusteht, maßgebend.
Überstundenvergütung und Mehrstundenvergütung
Der Dienstnehmer hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen Überstunden
(Vollzeit).
Die Abgeltung der Überstunden erfolgt entweder in Freizeit (1:1,5)
oder in Geld oder in Freizeit und Geld (1:1 Freizeitausgleich plus 50 %
Zuschlag).
Die entgeltliche Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung
und dem Zuschlag.
Die Grundvergütung ist ein 173,2tel der Bemessungsgrundlage (Gehalt und
allfällige Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,
u.a.).
Der Überstundenzuschlag wird in einem Prozentverhältnis der
Grundvergütung bemessen und beträgt für
Überstunde außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. der Grundverg.
Überstunde während der Nachtzeit 100 v. H. der Grundverg.
(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
Überstunde an Sonn- und Feiertagen 100 v. H. der Grundverg.
Mehrstunden 25 v. H. der Grundverg. (bis einschließlich 8. Dienststunde)
Überstunde an Sonn- und Feiertagen 200 v. H. der Grundverg.
Mehrstunden 50 v. H. der Grundverg.
(ab der 9. Dienststunde).
Mehrstunden sind zusätzliche Dienststunden bei Teilzeit bis zur Erfüllung
der 40 Stunden/Woche. Die Abgeltung der Mehrstunden erfolgt entweder in
Freizeit (1:1,25) oder in Geld oder in Freizeitausgleich und Geld (1:1 FZA
plus 25% Zuschlag)
Abrechnungszeitraum für Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei
Vollzeit der Kalendermonat, bei Teilzeit das Kalendervierteljahr.
Nicht als Überstunden gelten angehäufte Stunden bei Diensttausch,
Einarbeitung und Zeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit.
Dienstrecht
52
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
Gebührt als Pauschale für die im Dienstplan des Schicht- und
Wechseldienstes über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende
Zeit.
Sonn- und Feiertagsvergütung
a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen bei Normaldienstplan
b) bei Schicht- oder Wechseldienst gilt der Dienst
an einem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst
Dem Dienstnehmer, der an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst
leistet, gebührt für jede Stunde der Dienstleistung eine Sonn- und
Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 von Tausend des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
Wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung
herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst
Journaldienstzulage
Für die Leistung von Journaldienst über den Dienstplan hinaus (Bereitschaft
verbunden mit Dienstleistungen) gebührt eine Journaldienstzulage.
Bereitschaftsentschädigung
Bereitschaftsentschädigung für das Bereithalten des Bediensteten in der
Dienststelle oder an einem bestimmten Ort, um bei Bedarf auf der Stelle
eine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können
Bereitschaftsentschädigung für das Bereithalten des Bediensteten in der
Wohnung oder für die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit auch von sich
aus bei Eintritt bestimmter Umstände
Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaft, d. h., dass der
Bedienstete erreichbar sein muss
Mehrleistungszulage
Bei Erbringen einer fachlich zumindest guten Leistung, die –bezogen auf eine
Zeiteinheit- mengenmäßig erheblich über der Normalleistung liegt.
Belohnung
Belohnungen können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche
Dienstleistungen zuerkannt werden.
Erschwerniszulage
Dem Dienstnehmer, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen
Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten
muss, gebührt eine Erschwerniszulage.
Gefahrenzulage
Dienstrecht
53
Für Dienste, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben
verbunden sind.
Aufwandsentschädigung
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in
Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Fehlgeldentschädigung
Für Dienstnehmer, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder
Auszahlung von Bargeld u. dgl. zu tun haben. Als Ausgleich von Verlusten,
die durch entschuldbare Fehlleistungen bei der Geldmanipulation mit
Parteien oder im inneren Amtsverkehr entstehen können.
Fahrtkostenzuschuss
Es gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen
Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt
die Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird
die monatlichen Fahrtauslagen (Kosten des billigsten
Massenbeförderungsmittels) den Eigenanteil den der Bedienstete zu
tragen hat, übersteigen
Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung kann bei Vollendung einer bestimmten Dienstzeit
gewährt werden und beträgt nach einer Dienstzeit von
25 Jahren 200%,
40 Jahren 400% des letzten Monatsbezuges.
Die Auszahlung erfolgt mit dem Monatsbezug des 1. Jänner oder 1. Juli, der
dem vollendeten Dienstjubiläum folgt.
Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer
Pensionsleistung kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% unter
bestimmten Voraussetzungen bei einer Dienstzeit ab 35 Jahren gewährt
werden.
Reisegebühren
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten im Wesentlichen die
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV).
Zweck der Bestimmungen der RGV ist es, den Bediensteten den
Mehraufwand zu ersetzen, der ihnen erwächst durch eine
Dienstreise
Ein Dienstnehmer begibt sich auf Grund eines Dienstauftrages
zur Amtshandlung an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort;
Dienstzuteilung
Ein Dienstnehmer wird vorübergehend einer außerhalb seines Dienstortes
gelegenen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer der
Dienstzuteilung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstellt.
Versetzung
Ein Dienstnehmer wird einer Dienststelle in einem anderen Dienstort zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Dienstrecht
54
13. Abschnitt
Weitere Leistungen der Stadt
Vorschüsse und Geldaushilfen
Gerät ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage oder liegen sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Ansuchen ein
unverzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung kann von
Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
Ist ein Bediensteter unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt
werden.
Abfertigung Beamte
Scheidet ein Beamter ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem
Dienststand aus, gebührt eine Abfertigung.
Keine Abfertigung gebührt, wenn
das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird
der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt (mit Ausnahme)
der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird
der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod ausscheidet.
Eine Abfertigung gebührt, wenn
ein Beamter innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung oder
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft austritt
ein Beamter innerhalb von 6 Jahren nach der
Geburt/Adoption/Übernahme in unentgeltliche Pflege eines Kindes, das
zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, austritt.
Bei Eheschließung oder eingetragener Partnerschaft kann nur einer der
Ehegatten/Partner -und nur einmal- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Bei
Geburt gilt die Abfertigung für ein und dasselbe Kind nur einmal.
Die Höhe der Abfertigung ist abhängig vom Grund und der Dauer des
Dienstverhältnisses.
Abfertigung Vertragsbedienstete
Abfertigung „alt“
Gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.Jänner 2003 begründet wurden.
Mindestdauer 3 Jahre, dann gebührt dem VB bei Enden des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht u. a. allerdings nicht
wenn befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen Verletzung der
Dienstpflicht, wegen Nichterreichens des Arbeitserfolges oder wegen
abträglichem Verhaltens gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer selbst gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft;
Dienstrecht
55
wenn der Dienstnehmer wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung
entlassen wurde;
wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt
Pragmatisierung.
Ausnahmen:
Abweichend gebührt dem Vertragsbediensteten u.a. eine Abfertigung,
wenn der VB das Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach seiner
Eheschließung kündigt oder
wenn der VB innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen
Kindes bzw. Kindesannahme durch ihn oder gemeinsam mit dem
Ehepartner -wenn das Kind das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
kündigt oder
wenn der VB spätestens 2 Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem
MschG bzw. VKG kündigt oder
wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert
hat und der männliche VB nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder
eine weibliche VB nach Vollendung des 60. Lebensjahres kündigt oder
wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert
hat und der VB wegen der Inanspruchnahme einer Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder
wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat und der VB
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension kündigt.
Bei Eheschließung oder eingetragener Partnerschaft kann nur einer der
Ehegatten/Partner -und nur einmal- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Bei
Geburt gilt die Abfertigung für ein und dasselbe Kind nur einmal.
Die Höhe der Abfertigung „alt“ beträgt je nach Dauer des Dienstverhältnisses
das Zwei- bis Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
Dauer Dienstverhältnis Abfertigung
3 Jahre 2 – fach
5 Jahre 3 – fach
10 Jahre 4 – fach
15 Jahre 6 – fach
20 Jahre 9 – fach
25 Jahre 12 – fach
Dienstrecht
56
Sterbekostenbeitrag
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des VB, so tritt an die Stelle der
Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung.
Hat das Dienstverhältnis noch nicht 3 Jahre gedauert, beträgt der
Sterbekostenbeitrag das Einfache des zuletzt gebührenden Monatsentgeltes und
Kinderzulage.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der
Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Fehlen solche, kann der Beitrag Personen
ganz oder zum Teil gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten
bestritten oder den Verstorbenen vor dem Tod gepflegt haben.
Abfertigung "neu"/Betriebliche Mitarbeitervorsorge für VB
Gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 begründet werden.
Die Abfertigung wird nicht mehr vom Dienstgeber ausbezahlt, sondern von
„Mitarbeitervorsorgekassen“.
FINANZIERUNG: (Auszug)
der Dienstgeber leistet monatliche Beiträge in Höhe von 1,53% des
Monatsbezuges des Dienstnehmers für
Vertragsbedienstete, Präsenzdiener (besondere Bemessung), VB
während der Zeit des Mutterschutzes
Die Beitragsleistungspflicht des Dienstgebers beginnt in der Regel ab dem 2.
Monat des Dienstverhältnisses.
Der Dienstnehmer hat neu -unabhängig von der Art der Beendigung des
Dienstverhältnisses- einen Anspruch auf Abfertigung.
Kranken- und Unfallfürsorge
Für die Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der
Magistratsbediensteten (kurz Krankenfürsorgeanstalt) als Einrichtung der Stadt
zu führen.
Mitglieder dieser Krankenfürsorgeanstalt sind:
1. Beamte
2. Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
3. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des
Mag-BeG begonnen hat und unbefristet ist.
Die rechtliche Basis dazu findet sich im Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie im Magistrats-Bedienstetengesetz
(MagBeG).
Leistungen:
aus der Krankenversicherung sind ähnlich wie die nach dem ASVG
(Wochengeld)
aus der Unfallversicherung sind vorgesehen:
Unfallsbehandlung bei Privatunfällen (Beamte, VB über BVA)
Versehrtenrente, Witwen-/Witwerbeihilfe, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente
(werden beim Magistrat vom Personalamt und nicht von der KFA geleistet)
Dienstrecht
57
Pensionskasse
Der Dienstgeber leistet Beiträge für Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur
Stadtgemeinde Salzburg ab dem 1.9.2012 begründet wurde.
Der Anspruch setzt eine ununterbrochene Mindestdienstzeit von 1 Jahr
(Wartezeit) voraus. Die Dienstgeberbeiträge sind monatlich im Ausmaß von
0,75% des Monatsbezuges.
Zuwendung beim Tod eines Beamten
Endet das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten im Dienststand, gebührt den
Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes eines
Beamten nach Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt
die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Sozialversicherung
Vertragsbedienstete, die vor dem 1.1.2001 in den Magistratsdienst eingetreten
sind, sind nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse (GKK) kranken- unfall-
und pensionsversichert.
Seit 1.8.2001 sind VB („VB neu“), deren Dienstverhältnis ab dem 1.1.2001
begründet wurde, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
kranken- und unfallversichert, und zwar nach den Bestimmungen des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG).
Nicht mehr nach den Vorschriften des ASVG.
In der Pensionsversicherung besteht die Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters kann der VB bei der
Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Pension
einreichen.
Die VB des Magistrates waren noch bis zum 31.8.2012 nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse versichert
gehalten (Grund war die fehlende landesgesetzliche Regelung für die VB der
Stadt).
Beamte der Stadt sind nach den Bestimmungen des B-KUVG bei der KFA
kranken und unfallversichert.
Pensionsversicherungsträger der Magistratsbeamten ist der Dienstgeber.
Dienstrecht
58
14. Abschnitt
Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige
oder Hinterbliebene
Allgemeine Bestimmungen
Die Pensionsansprüche der
Beamten,
ihrer Hinterbliebenen und
Angehörigen
sind im Magistrats-Bedienstetengesetz in Verbindung mit dem Landesbeamten-
Pensionsgesetz geregelt.
Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und frühere Ehegatten
des Verstorbenen.
Anwartschaft auf Pensionsversorgung
Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf
Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen.
Anspruch auf Ruhegenuss
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn
seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. 10 Jahre
für Beamte, die vor dem 1.1.1997 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg
aufgenommen wurden.
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten bei Reaktivierung und
den zugerechneten Zeiträumen.
Ruhebezug des Beamten
Der Ruhebezug setzt sich zusammen
aus dem Ruhegenuss
und
den gebührenden Zulagen (Kinderzulage, Ergänzungszulage,
Nebengebührenzulage).
Versetzung und Übertritt in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den
Ruhestand (Erreichung der Altersgrenze). Bei wichtigem dienstlichen Interesse
ist ein Aufschub in Jahresschritten bis zum 70. Lebensjahr (Jahresablauf)
möglich.
Dienstrecht
59
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
Beamte bewirken ihre Versetzung in den Ruhestand durch schriftliche Erklärung,
wenn
sie ein bestimmtes Lebensalter in Verbindung mit einer entsprechenden
beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufweisen(Tabellen).
Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung nach Ablauf des Monats das der Beamte
erklärt, frühestens mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt.
Der Beamte kann die Erklärung spätestens 1 Monat vor Wirksamwerden
widerrufen.
Beamte können die Versetzung in den Ruhestand durch schriftlichen Antrag
bewirken,
wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und sie ein
entsprechendes Mindestalter aufweisen (Korridor/Tabelle).
Sonderbestimmung für Beamte mit langer beitragsgedeckter
Gesamtdienstzeit
Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können
bei Vollendung des 720. Lebensmonates die Ruhestandsversetzung durch
Erklärung bewirken.
Weitere Übergangsregelungen mit tabellarisch festgehaltenen
Mindesterfordernissen können beansprucht werden.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu
versetzen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt (amtsärztliche
Untersuchung erforderlich).
Im Falle einer Pensionierung infolge Dienstunfähigkeit vor dem
Regelpensionsalter vermindert sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage pro
Monat.
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegenuss hat
bzw. hätte, erhalten seine Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, früherer
Ehegatte, Kind) Versorgungsbezüge.
Diese können für Witwer/Witwen zwischen 0 % und 60 % des Ruhebezuges
des/der Verstorbenen liegen, je nachdem in welchem Verhältnis die
Berechnungsgrundlagen von Überlebenden und Verstorbenen stehen.
Für Halbwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 24 %
für Vollwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 36 %des Ruhegenusses des
Verstorbenen.
Pensionssicherungsbeitrag
Von den Ruhestandsbeamten bzw. Hinterbliebenen ist ein
Pensionssicherungsbeitrag zu leisten (wird jährlich neu festgelegt).
Dienstrecht
60
15. Abschnitt
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
Für alle Arbeitnehmer/Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen wurden
oder Zivildienst leisten, gelten die Bestimmungen des
Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991.
Die Einberufung zum Präsenz-/Zivildienst ist dem Arbeitgeber unverzüglich nach
Zustellung des Einberufungsbefehles mitzuteilen.
Bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch die Einberufung in ihrem Bestand
unberührt. Während der Zeit des Präsenz-/Zivildienstes ruht die Verpflichtungen
des Arbeitnehmers zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Entrichtung aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen. Eine
Urlaubsaliquotierung tritt bei einer länger als 30 Tage dauernden Einberufung
pro Jahr ein.
Arbeitnehmer, die zum Präsenz-/Zivildienst einberufen sind, dürfen von dem
Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, bis zum Ablauf
eines Monates nach Beendigung des Präsenz-/Zivildienstes nicht gekündigt
werden.
Kündigt der Arbeitgeber in Unkenntnis des Einberufungsbefehles und kommt der
Arbeitnehmer der Mitteilungspflicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach, ist die
Kündigung rechtsunwirksam.
Dauert der Präsenz-/Zivildienst kürzer als zwei Monate, so tritt an Stelle der
Schutzfrist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz-
/Zivildienstes.
Bedienstetenschutzgesetz
Das Bedienstetenschutzgesetzt (BSG) regelt die Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Bediensteten. Ähnliche Bestimmungen für die
Bediensteten der Privatwirtschaft und der Bediensteten in den Anstalten und
Betrieben finden sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Rechtsverfolgungsmöglichkeit im Dienstrecht
Vertragsbedienstete:
Für Vertragsbedienstete besteht in Dienstrechtssachen die Möglichkeit der
Anrufung des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht (nur in Wien ist ein
eigenes „Arbeits- und Sozialgericht“ eingerichtet).
Zweite Instanz ist das Oberlandesgericht.
In letzter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof.
Beamte:
Der Beamte kann nach letztinstanzlicher Entscheidung des Dienstgebers in
öffentlich-rechtlichen Dienstrechtsangelegenheiten
den Verwaltungsgerichtshof wegen behaupteter Verletzung von einfach
gesetzlichen Rechten (Art. 131 B-VG) und in Disziplinarangelegenheiten
nach Entscheidung der Disziplinakommission oder nach Entscheidung der
Leistungsfeststellungskommission
oder
den Verfassungsgerichtshof wegen behaupteter Verletzung eines
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes anrufen.