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D I E N S T R E C H T

Skriptum für

Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg

Grundausbildung

2015/2016

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Vorwort

Mit Wirksamkeit 1.9.2012 ist das Dienstrecht für die Magistratsbediensteten der

Stadtgemeinde Salzburg im Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) neu

gefasst. Darin sind die dienstrechtlichen Bestimmungen der Bediensteten –

Vertragsbedienstete und Beamte - umfassend geregelt.

Dieses Skriptum ist aktuell auf das beim Magistrat Salzburg geltende Dienst-

und Besoldungsrecht als Lernbehelf für den Bereich Dienstrecht der

Grundausbildung abgestimmt.

Alle darin verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und

Männer gleichermaßen.

Ernst Roider

Ausgabe 2015/2016

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Inhaltsverzeichnis

DIENSTRECHT (ÖFFENTLICHER DIENST) .............................................................. 1

Vertragsbedienstete – Beamte (Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale) ...................................................................................................... 2

VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR ÖFFENTLICH BEDIENSTETE ........................................................................................................... 3

Zuständigkeit (Kompetenz) für die Dienstrechts-Gesetzgebung ................................. 3 Zuständigkeit des Bundes ................................................................................................... 3 Zuständigkeit der Länder .................................................................................................... 3

Gewährleistete RECHTE ............................................................................................ 3 Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG) .............................................. 3

Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete ....................................................... 4 Weisungen befolgen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) ......................................................................... 4 Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) ...................................................................... 4 Erteilung von Auskünften (Art. 20 Abs. 4 B-VG) .................................................................. 5 Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG) ........................................................................ 5

Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht ..................................................................... 5

1. ABSCHNITT ........................................................................................................... 6

Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg ................................................... 6 Gesetzliche Grundlagen (Auszug) ...................................................................................... 6

2. ABSCHNITT ........................................................................................................... 7

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses .................................................................. 7

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte ............................................................... 7 Begründung des Beamtenverhältnisses .............................................................................. 7 Ernennungserfordernisse .................................................................................................... 7 Provisorisches Dienstverhältnis .......................................................................................... 8 Definitivstellung .................................................................................................................. 8 Auflösung des Dienstverhältnisses ..................................................................................... 8

Bestimmungen für Vertragsbedienstete ...................................................................... 9 Aufnahme eines Vertragsbediensteten ............................................................................... 9 Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ............................................................................................................................ 9 Wechsel (Übernahme) aus einem Dienstverhältnis einer anderen Gebietskörperschaft ............................................................................................................ 9 Dienstvertrag .................................................................................................................... 10

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Ersatz der Ausbildungskosten........................................................................................... 11 Enden des Dienstverhältnisses ......................................................................................... 11 Zeugnis ............................................................................................................................. 11 Kündigung ........................................................................................................................ 12 Kündigungsfristen ............................................................................................................. 12 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist ...................................................................... 12 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ................................................................... 13 Kündigungsverzicht .......................................................................................................... 14

3. ABSCHNITT ......................................................................................................... 15

Dienstliche Aus- und Fortbildung .............................................................................. 15 Allgemeines ...................................................................................................................... 15 Grundausbildung .............................................................................................................. 15 Berufsbegleitende Fortbildung u. Schulung von Führungskräften ..................................... 15

4. ABSCHNITT ......................................................................................................... 16

Verwendung der Bediensteten .................................................................................. 16 Aufgaben .......................................................................................................................... 16 Nebentätigkeit ................................................................................................................... 16 Versetzung ....................................................................................................................... 16 Dienstzuteilung ................................................................................................................. 17 Verwendungsänderung ..................................................................................................... 17 Dienstzuweisung............................................................................................................... 17 Verwendungsbeschränkungen.......................................................................................... 17

5.ABSCHNITT .......................................................................................................... 18

Dienstpflichten der Bediensteten ............................................................................... 18 Allgemeine Dienstpflichten ................................................................................................ 18 Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten ................................................................. 18 Dienstpflichten des Dienstvorgesetzten ............................................................................ 19 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch ........................................................................ 19 Amtsverschwiegenheit ...................................................................................................... 19 Befangenheit .................................................................................................................... 19 Abwesenheit vom Dienst .................................................................................................. 20 Ärztliche Untersuchung ..................................................................................................... 20 Meldepflichten .................................................................................................................. 20 Dienstweg ......................................................................................................................... 21 Wohnsitz und Dienstort ..................................................................................................... 21 Nebenbeschäftigung ......................................................................................................... 21 Geschenkannahme ........................................................................................................... 22 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe ........................................................... 22

6. ABSCHNITT ......................................................................................................... 23

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung .................................................................. 23

Dienstzeit .................................................................................................................. 23 Dienstplan......................................................................................................................... 23 Mehrdienstleistung ............................................................................................................ 24 Teilbeschäftigung.............................................................................................................. 24

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Urlaub ....................................................................................................................... 25 Erholungsurlaub ............................................................................................................... 25 Erkrankung während des Erholungsurlaubes .................................................................... 26 Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung) .................................................. 26 Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit Behinderung ................................. 27 Sonderurlaub .................................................................................................................... 27

Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug) ...................................................................... 27 Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 85 MagBeG) .............................. 27 Karenz nach dem Mutterschutzgesetz .............................................................................. 27 Kinderbetreuungsgeld (KBG) ............................................................................................ 28

Mutterschutzgesetz ................................................................................................... 28 Frühkarenz für Väter (seit 1.12.2013) .............................................................................. 28 Väter-Karenz .................................................................................................................... 29 Teilzeit nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz ....................................................... 29 Bildungskarenz (nur für VB) .............................................................................................. 29 Pflegefreistellung .............................................................................................................. 30 Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit ............................................................... 30 Familienhospizfreistellung ................................................................................................. 31 Dienstbefreiung für Kuraufenthalte ................................................................................... 31 Aufenthalte in Genesungsheimen ..................................................................................... 31

7. ABSCHNITT ......................................................................................................... 32

Weitere Rechte von Bediensteten ............................................................................. 32 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen ...................................................................... 32 Dienst- und Naturalwohnungen ......................................................................................... 32

8. ABSCHNITT ......................................................................................................... 33

Leistungsfeststellung ................................................................................................. 33 Allgemeines ...................................................................................................................... 33 Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten ........................................................ 33 Leistungsfeststellung über Antrag des Bediensteten ......................................................... 33 Verfahren (Magistrat, Leistungsfeststellungskommission) ................................................. 33

9. ABSCHNITT ......................................................................................................... 35

Bedienstete in politischen Funktionen ....................................................................... 35 Freie Zeit der Wahlwerbung .............................................................................................. 35 Dienstfreistellung/Außerdienststellung zur Mandatsausübung .......................................... 35 Außerdienststellung zur Ausübung bestimmter Funktionen .............................................. 35

10. ABSCHNITT ....................................................................................................... 36

Verantwortlichkeit der Bediensteten .......................................................................... 36

Strafrechtliche Verantwortlichkeit .............................................................................. 36

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit ............................................................................... 36 Amtshaftungsgesetz ......................................................................................................... 36 Organhaftpflichtgesetz ...................................................................................................... 36

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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz .......................................................................................... 37

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten ............................................................. 37 Disziplinarstrafen .............................................................................................................. 37 Verjährung ........................................................................................................................ 37 Disziplinarbehörde ............................................................................................................ 38 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarverfahren ............. 38 Disziplinaranwalt ............................................................................................................... 38 Disziplinaranzeige ............................................................................................................. 38 Selbstanzeige ................................................................................................................... 38 Suspendierung ................................................................................................................. 39 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens .............................................. 39 Disziplinarerkenntnis ......................................................................................................... 39

Abgekürztes Verfahren ............................................................................................. 39 Disziplinarverfügung ......................................................................................................... 39

11. ABSCHNITT ....................................................................................................... 40

Bestimmungen über den Monatsbezug ..................................................................... 40 Bezüge, Pensionsbeitrag .................................................................................................. 40 Gehalt ............................................................................................................................... 41 Dienstzweige .................................................................................................................... 42 Dienstklasse ..................................................................................................................... 42 Gehaltsstufe ..................................................................................................................... 42

Zulagen ..................................................................................................................... 43 Allgemeines ...................................................................................................................... 43 Zulagen ............................................................................................................................ 43

Pensionsbeitrag der Beamten ................................................................................... 44

Erreichen eines höheren Gehaltes ............................................................................ 45 Vorrückung – Vorrückungstermin ...................................................................................... 45 Hemmung der Vorrückung ................................................................................................ 45 Vorrückungsstichtag ......................................................................................................... 46 Überstellung ..................................................................................................................... 47 Zeitvorrückung .................................................................................................................. 47 Beförderungen .................................................................................................................. 47 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge ............................................................................ 48

Ansprüche des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung ................................. 49 Anspruch bei Dienstverhinderung ..................................................................................... 49 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ..................................................................... 49 Verjährung ........................................................................................................................ 49

12. ABSCHNITT ....................................................................................................... 50

Nebengebühren ........................................................................................................ 50 Allgemeines ...................................................................................................................... 50 Nebengebühren ................................................................................................................ 50

13. ABSCHNITT ....................................................................................................... 54

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Weitere Leistungen der Stadt .................................................................................... 54 Vorschüsse und Geldaushilfen ......................................................................................... 54 Abfertigung Beamte .......................................................................................................... 54 Abfertigung Vertragsbedienstete ....................................................................................... 54 Sterbekostenbeitrag .......................................................................................................... 56 Abfertigung "neu"/Betriebliche Mitarbeitervorsorge für VB ................................................ 56 Kranken- und Unfallfürsorge ............................................................................................. 56 Pensionskasse ................................................................................................................. 57 Zuwendung beim Tod eines Beamten ............................................................................... 57 Sozialversicherung ........................................................................................................... 57

14. ABSCHNITT ....................................................................................................... 58

Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige oder Hinterbliebene ........................................................................................................... 58

Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 58 Anwartschaft auf Pensionsversorgung .............................................................................. 58 Anspruch auf Ruhegenuss ................................................................................................ 58 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ................................................................................ 58 Ruhebezug des Beamten ................................................................................................. 58 Versetzung und Übertritt in den Ruhestand ...................................................................... 58 Sonderbestimmung für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit ............... 59 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ................................................... 59 Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen .......................................................................... 59 Pensionssicherungsbeitrag ............................................................................................... 59

15. ABSCHNITT ....................................................................................................... 60 Arbeitsplatzsicherungsgesetz ........................................................................................... 60 Bedienstetenschutzgesetz ................................................................................................ 60 Rechtsverfolgungsmöglichkeit im Dienstrecht ................................................................... 60

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Dienstrecht

1

DIENSTRECHT (Öffentlicher Dienst)

Dienstrecht ist

die Summe aller Bestimmungen, die die Dienstverhältnisse von Bundes-,

Landes- und Gemeindebediensteten regeln (Dienstnehmer)

oder

die Summe aller Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu einer

Gebietskörperschaft (Dienstgeber).

Dienstrecht gilt

für den Personenkreis, der als „öffentlich Bedienstete“ bezeichnet wird.

Die „öffentlich Bediensteten“ sind entweder Beamte oder Vertragsbedienstete.

Beamte sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer

Gebietskörperschaft.

(Dienstrecht – Arbeitsrecht)

DIENSTGEBER (DG) DIENSTNEHMER (DN)

Bundesbeamte

BUND Bundes-

vertragsbedienstete

Landesbeamte LÄNDER Landes-

vertragsbedienstete

Gemeinde- bzw. Magistratsbeamte STÄDTE / GEMEINDEN

Gemeinde- bzw.

Magistratsvertragsbed.

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Dienstrecht

2

Vertragsbedienstete – Beamte

(Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale)

1.

Vertragsbedienstete Begründung, Inhalt

Ein privatrechtliches Dienstverhältnis entsteht durch den Abschluss eines

Dienstvertrages (zweiseitiges Rechtsgeschäft).

Der Inhalt des Dienstverhältnisses wird in diesem Dienstvertrag festgelegt,

wobei für die Stadtgemeinde Salzburg grundsätzlich das Magistrats-

Bedienstetengesetz (früher die VBO) als Inhalt des Dienstvertrages gilt. In

Ausnahmefällen können davon abweichende Vereinbarungen (so genannte

„Sonderverträge“) getroffen werden.

Beamte Begründung, Inhalt

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird durch die Ernennung

(einseitiger Hoheitsakt der Behörde) auf eine im Stellenplan (Teil des

Voranschlages) vorhandene Planstelle begründet.

Der Inhalt des Dienstverhältnisses ist durch Gesetz genau vorgeschrieben.

Wesensmerkmale

privatrechtliches Dienstverhältnis öffentlich rechtl. Dienstverhältnis

Begründung durch Dienstvertrag Ernennung durch Bescheid

DV bestimmte/unbest Zeit (bis Pension) DV auf Lebenszeit (aktiv und Ruhest.)

Disziplinäre Verantwortlichkeit (eigen)

Pensionsversorgung durch Pensions- Pensionsversorgung durch Dienstgeber versicherung

Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im

Zivilrechtsweg (Arbeits- /Sozialgericht) Verwaltungsweg

Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete)

ist immer eine Gebietskörperschaft.

Bei den Bundesbediensteten die Republik Österreich, bei den

Landesbediensteten ein bestimmtes Bundesland, bei den Gemeindebediensteten

eine bestimmte Gemeinde,

daher nie

ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder Person (Bundespräsident,

Landeshauptmann, Bürgermeister).

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Dienstrecht

3

Verfassungsrechtliche Grundlagen für öffentlich

Bedienstete

Zuständigkeit (Kompetenz) für die Dienstrechts-Gesetzgebung

B U N D L Ä N D E R

Zuständigkeit des Bundes

Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des

Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des BUNDES

(Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG), Vertragsbedienstete und Beamte.

Gesetze des Bundes zum Dienstrecht sind u. a.:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz

1965, Nebengebührenzulagengesetz,

Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Zuständigkeit der Länder

Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des

Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der

LÄNDER, GEMEINDEN und GEMEINDEVERBÄNDE. Ausgenommen das

Personalvertretungs- u. Arbeitnehmerschutzrecht in Anstalten u. Betrieben

zugunsten des Bundes. Gilt sowohl für Vertragsbedienstete als auch Beamte.

Gesetze zum Dienstrecht in Salzburg sind u. a.:

Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, Landes-Beamtenpensionsgesetz,

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000,

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968,

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001,

Magistrats-Bedienstetengesetz - MagBeG.

Ende 1990 wurde das sog. „Homogenitätsgebot“ hinsichtlich der Regelung des

Dienstrechtes im Wesentlichen beseitigt. Der Wechsel eines Dienstverhältnisses

zwischen den Gebietskörperschaften darf jedoch weiterhin nicht behindert

werden. So hat die Anrechnung von Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft,

unabhängig ob beim Bund, einem Land oder Gemeinde geleistet, immer gleich

zu sein.

Gewährleistete RECHTE

Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG)

Den öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung der politischen

Rechte zu gewährleisten.

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Dienstrecht

4

Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete

Weisungen befolgen (Art. 20 Abs. 1 B-VG)

Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach

den Bestimmungen der Gesetze

auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestellte Organe die

Verwaltung.

Sie sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt wird, an die

Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre

amtliche Tätigkeit verantwortlich.

Das nachgeordnete Organ hat eine Weisung dann abzulehnen, wenn

a) die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde,

b) die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung sind die Bedenken dem

Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich

zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Weisungsfreiheit

Organe können auch durch einfache Gesetze (bisher verfassungsrechtlich)

weisungsfrei gestellt werden, wie zum Beispiel

in Angelegenheiten Dienst- und Disziplinarrecht, Sachverständigenprüfung,

Schieds-, Vermittlungsaufgaben.

Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)

Organe der Verwaltung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen

ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen

verpflichtet, insbesonders im Interesse

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

der umfassenden Landesverteidigung,

der auswärtigen Beziehungen,

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

der Vorbereitung einer Entscheidung,

der Parteien geboten ist.

Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit, z.B. bei Zeugenladungen vor

Gericht (einfach gesetzlich geregelt).

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Dienstrecht

5

Erteilung von Auskünften (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

Alle Verwaltungsorgane sowie die Organe anderer Körperschaften des

öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches

Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht

verletzt wird (z.B. Datenschutz).

Jedermann hat das Recht, mündlich, telefonisch, telegrafisch oder

(fern)schriftlich Auskünfte zu verlangen.

Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der

übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber

ein Bescheid zu erlassen (LGBl.Nr. 73/1988).

Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG)

Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres

gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung

verpflichtet.

Weitere Pflichten der öffentlich Bediensteten finden sich darüberhinaus in

einfachen Gesetzen.

Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht

Es gibt Bundesgesetze, die das Dienstrecht betreffen, die auch für Landes- und

Gemeindebedienstete anzuwenden sind, also für alle öffentlich Bediensteten,

wie z. Bsp.

-Amtshaftungsgesetz

-Organhaftpflichtgesetz

-Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

-Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

und Bundesgesetze, die Bestimmungen für alle Arbeitnehmer und Dienstnehmer

beinhalten und daher auch für öffentlich Bedienstete gelten wie z. Bsp.

-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

-Arbeitsplatzsicherungsgesetz-

-Ausländerbeschäftigungsgesetz

-Behinderteneinstellungsgesetz.

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Dienstrecht

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1. Abschnitt

Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg

Gesetzliche Grundlagen (Auszug)

Für die Regelung der Dienstverhältnisse der Magistratsbediensteten der

Stadtgemeinde Salzburg -*sowohl Vertragsbedienstete als auch Beamte*- ist

grundsätzlich das Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) anzuwenden.

Abkürzung

Magistrats-Bedienstetengesetz MagBeG

LGBl. Nr. 51/2012

Weitere Gesetze (Auszug) für die Regelung von Dienstverhältnissen zur

Stadtgemeinde Salzburg sind u. a.:

Landesbeamten-Pensionsgesetz LB-PG

LGBl. Nr. 17/2001

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz S-GBG

LGBl. Nr. 31/2006

Magistrats-Personalvertretungsgesetz Mag-PVG

LGBl. Nr. 69/1997

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 DVG

BGBl Nr 29/1984 (wiederverlautbart)

Arbeitsplatzsicherungsgesetz APSG

BGBl. Nr. 683/1991

Bediensteten-Schutzgesetz BSG

Reisegebührenvorschrift 1955 RGV

BGBl. Nr. 133 (mit Abweichungen)

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Dienstrecht

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2. Abschnitt

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte

Als Beamte gelten jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber stehen.

Begründung des Beamtenverhältnisses

Erfolgt

durch unmittelbare Aufnahme bei Begründung eines Dienstverhältnisses

oder

durch Pragmatisierung, das ist die Aufnahme eines Vertragsbediensteten in

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (einseitiger Hoheitsakt)

begründet. Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Das Dekret ist inhaltlich ein Bescheid und weist als Hoheitsakt nur die

Unterschrift des ernennenden Organes auf.

Mit dem Zeitpunkt der Anstellung als Beamter endet das bisherige vertragliche

Dienstverhältnis.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis.

Seit 1.1.2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde

Salzburg nicht mehr bzw. nur mehr in bestimmten Verwendungen begründet

werden.

Ernennungserfordernisse

eine freie Planstelle

die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse

durch den Bewerber

Allgemeine Ernennungserfordernisse:

Sie müssen für alle Planstellen erfüllt werden.

Bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu

Österreich voraussetzen, die österreichische Staatsbürgerschaft; bei

sonstigen Verwendungen zumindest die EWR-Staatsangehörigkeit.

Volle Handlungsfähigkeit.

Die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der mit der

vorgesehenen Verwendung verbundenen Aufgaben (z.B. körperliche und

geistige Eignung einschließlich der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

soweit erforderlich); keine Nachsicht möglich.

Ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den

Magistratsdienst.

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Dienstrecht

8

Besondere Ernennungserfordernisse

Die besonderen Ernennungserfordernisse sind jene, die für eine bestimmte

Verwendung in Bezug auf Ausbildung, Praxis, etc. gegeben sein müssen. Sie

sind in der Anlage zum MagBeG für die einzelnen Verwendungen gesondert

geregelt.

Z.Bsp. als Arzt, Jurist, etc entsprechend abgeschlossenes Hochschulstudium.

Provisorisches Dienstverhältnis

Die Aufnahme des Beamten erfolgt zunächst provisorisch, welches bis zu vier

Jahre dauern kann.

Zeiten als VB können eingerechnet werden.

Das provisorische Dienstverhältnis kann durch Bescheid zum Ablauf eines

Kalendermonates gekündigt werden.

Kündigungsgründe:

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung

unbefriedigender Arbeitserfolg

pflichtwidriges Verhalten

Bedarfsmangel.

Definitivstellung

Das provisorische Dienstverhältnis des Beamten wird nur auf seinen Antrag hin

definitiv (nicht amtswegig), wenn er neben den Ernennungserfordernissen

die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse

erfüllt und

eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis

vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung wird mit Bescheid festgestellt.

Auflösung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch:

Austritt (durch schriftliche Erklärung)

Kündigung des provisorischen Beamten

Entlassung (Disziplinarstrafe, mangelnder Arbeitserfolg)

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern diese erforderlich

Verlust der EWR-Staatsangehörigkeit, sofern diese ausreichend war

Tod.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht durch die Ruhestandsversetzung

beendet.

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Dienstrecht

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Bestimmungen für Vertragsbedienstete

Aufnahme eines Vertragsbediensteten

Als Vertragsbedienstete, im Folgenden kurz VB genannt, dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende Anstellungserfordernisse

zutreffen:

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein

Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen (z.B.

unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Hoheitsverwaltung,

allgemeine Belange des Staates);

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft

oder die Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land (Schweiz wird gleich

gesehen) oder Arbeitsbewilligung;

die volle Handlungsfähigkeit;

für die Verwendungsgruppen D, P4 und P5 das vollendete 15. Lebensjahr

oder die Erfüllung der Schulpflicht (keine Nachsicht möglich);

die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst (= körperliche und

geistige Eignung) einschließlich der Beherrschung der deutschen Sprache in

Wort und Schrift, soweit erforderlich, sonst in geringerem Umfang;

die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen (z.

Bsp. für Bedienstete in handwerklicher Verwendung die Erfüllung der

Anstellungserfordernisse wie z.B. Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung).

Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) haben alle Dienstgeber

(auch Arbeitgeber), die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer

beschäftigen, die Verpflichtung, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen

begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung mind. 50 %) einzustellen. Die

Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten stellt die Pflichtzahl dar.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

der letzte rechtsgültige Bescheid des Bundesamtes für Soziales und

Behindertenwesen (BSA). Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht wird vom

Bundessozialamt jährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine

Ausgleichstaxe vorgeschrieben.

Wechsel (Übernahme) aus einem Dienstverhältnis einer anderen

Gebietskörperschaft

Wechselt ein VB aus einem Dienstverhältnis einer Gebietskörperschaft in ein

Dienstverhältnis einer anderen Gebietskörperschaft, so tritt zwischen den beiden

Dienstverhältnissen eine absolute Trennung ein. Es bedarf hiezu der

Auflösung des Dienstverhältnisses zur ersten Gebietskörperschaft und der

Neubegründung des Dienstverhältnisses zur zweiten Gebietskörperschaft (z. B.

Bund > Land oder Gemeinde > Bund).

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Dienstrecht

10

Dienstvertrag

Über das Zustandekommen des Dienstverhältnisses ist ein (schriftlicher)

Dienstvertrag auszufertigen, der von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben

ist.

Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

Bezeichnung bzw. Name des Dienstgebers,

persönliche Angaben über den Dienstnehmer,

Beginn des Dienstverhältnisses,

Dauer des Dienstverhältnisses (auf Probe = Höchstdauer ein Monat; auf

bestimmte Zeit; auf unbestimmte Zeit),

ob und für welche Person die Aufnahme als Vertretung erfolgt,

Beschäftigungsart und Einstufung (Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe),

Beschäftigungsausmaß (voll- oder teilbeschäftigt),

dass das MagBeG auf das Dienstverhältnis anwendbar ist,

Datum und Unterschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer.

Ein befristetes Dienstverhältnis kann nur einmal bis maximal 3 Monate befristet

verlängert werden - sonst gilt die Verlängerung unbefristet.

Ausnahmen: EU- oder Bedienstete in Regierungsbüros; die abermalige Befristung lag im

Interesse des Dienstnehmers; Aufnahme für Karenzvertretungen.

Sondervertrag

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die

von den dienstrechtlichen Bestimmungen abweichen. (z. B. längere

Kündigungsfristen, Sondervertragsentgelt einschließlich aller Zulagen und

Nebengebühren).

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Dienstrecht

11

Ersatz der Ausbildungskosten

Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und Vertragsbediensteten

vereinbart werden, dass im Falle einer einverständlichen Lösung, vorzeitigen

Auflösung (Austritt, Entlassung) oder Kündigung des Dienstverhältnisses, die

Ausbildungskosten vom Bediensteten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn

diese das Einfache des Gehaltsansatzes nach V/2 übersteigen.

Der Ersatz entfällt, wenn

das Dienstverhältnis nach Beendigung der Ausbildung mehr als fünf

Jahre gedauert hat oder

eine Kündigung/Austritt wegen mangelnder körperlicher/geistiger

Eignung oder

Inanspruchnahme einer Pensionsleistung erfolgte.

Keine Ausbildungskosten sind:

die Kosten einer Grundausbildung, der Vertretung und die Bezüge, die der

Bedienstete während der Ausbildung erhalten hat, ausgenommen die damit

verursachten Reisegebühren.

Enden des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des VB endet durch

einverständliche Lösung,

Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (=

Pragmatisierung),

durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt),

durch einjährige Dienstverhinderung infolge Krankheit (Frist § 174Abs 9),

Zeitablauf, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen

war oder

durch Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (befristetes

Dienstverhältnis),

Kündigung (nach Ablauf der Kündigungsfrist),

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land

(zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines UVS,

mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist,

Tod.

Ein Dienstverhältnis auf Probe (Höchstdauer 1 Monat) kann von jedem

Vertragsteil jederzeit (keine Kündigungsfrist) gelöst werden.

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem VB ein schriftliches Zeugnis

(Dienstzeitbestätigung) über die Dauer und Art seiner Dienstleistung

auszustellen.

Es darf keinerlei Wertungen enthalten.

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Dienstrecht

12

Kündigung

Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das kein volles Jahr gedauert hat,

mündlich oder schriftlich ohne Angabe des Grundes kündigen.

Darüber hinaus mit Begründung.

Kündigungsgründe liegen vor, wenn

der VB seine Dienstpflicht gröblich verletzt,

der VB sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich

ungeeignet erweist,

der VB den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz

Ermahnung nicht erreicht,

der VB eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig

mit Erfolg ablegt,

der VB handlungsunfähig wird,

das gegenwärtige oder frühere Verhalten des VB dem Ansehen

oder den Interessen des Dienstes abträglich ist,

es eine Änderung des Organisationsumfanges notwendig macht, aber

nicht bei Dienstnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und

bereits ein zehnjähriges Dienstverhältnis hinter sich haben,

der VB bei Erreichen des Anfallsalters aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung

Für weibliche Dienstnehmer enthält das MSchG. für die Zeit vor und nach ihrer

Niederkunft Kündigungsbeschränkungen.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und

beträgt für beide Teile 1 Woche bis 5 Monate.

Dauer Dienstverhältnis Kündigungsfrist

weniger als 6 Monate 1 Woche

6 Monate 2 Wochen

1 Jahr 1 Monat

2 Jahre 2 Monate

5 Jahre 3 Monate

10 Jahre 4 Monate

15 Jahre 5 Monate

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf

Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub zu gewähren.

Ausmaß: 1/5 der regelmäßigen Wochendienstzeit.

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Dienstrecht

13

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Die vorzeitige Auflösung bedeutet die sofortige Beendigung des

Dienstverhältnisses ohne Fristen.

Erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber >>>>>>Entlassung,

erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstnehmer >>>>>Austritt.

Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, liegt

insbesonders vor

wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das

Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden

oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde;

wenn eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten vorliegt,

insbesondere Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen

Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder bei Geschenkannahme;

wenn der Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

wurde bzw. bei längerer ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst;

wenn die Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß versehen wurde oder

dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten nicht entsprochen wird;

wenn eine Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung der Unterlassung nicht

aufgegeben wird;

wenn eine ärztliche Bescheinigung (z.B. im Urlaub) arglistig beschafft

oder missbräuchlich verwendet wird.

Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des

Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt liegt vor,

wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung

unfähig wird oder

die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr

fortsetzen kann.

Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das

nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen

Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt

der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des

Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

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Dienstrecht

14

Kündigungsverzicht

In Anerkennung langer Dienste in Verbindung mit einem angemessenen

Arbeitserfolg kann die Stadtgemeinde Salzburg gegenüber dem VB auf das

Kündigungsrecht des § 26 Magistrats-Bedienstetengesetzes verzichten, wenn

der VB

bei Antritt des Dienstverhältnisses das 45. Lebensjahr noch nicht

überschritten hat;

die für einen vergleichbaren Magistratsbeamten geltenden

Voraussetzungen zur Definitivstellung erfüllt;

ein Mindestalter von 35 Lebensjahren aufweist, den zu erwartenden

Arbeitserfolg in den letzten sechs Jahren aufgewiesen hat und

im Dienste der Stadtgemeinde Salzburg eine tatsächliche Dienstzeit von

mindestens neun Jahren zurückgelegt hat.

Der Verzicht auf das Kündigungsrecht wird durch Beschluss des Stadtsenates

wirksam.

(Disziplinarrecht)

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Dienstrecht

15

3. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

Allgemeines

Die dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

Sie besteht aus

der Grundausbildung,

der berufsbegleitenden Fortbildung und

der Schulung von Führungskräften.

Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als

Dienstgeber wahrzunehmen.

Grundausbildung

Die Grundausbildung dient der Erfüllung der Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse und setzt sich zusammen aus

a) Ausbildungslehrgang (Mindestteilnahme von 2/3 der Lehrgangsstunden)

b) praktische Verwendung

c) Selbststudium

d) Dienstprüfung

Für bestimmte Verwendungsgruppen ist der Abschluss der Grundausbildung

verpflichtend.

Eine mehrmalige Lehrgangsteilnahme ist grundsätzlich möglich (bei

Eigenverschulden gegen Kostenersatz und in der Freizeit).

Eine dreimalige Prüfungswiederholung ist möglich.

Die Dienstprüfung besteht aus Einzelprüfungen und einer kommissionellen

Prüfung.

Berufsbegleitende Fortbildung u. Schulung von Führungskräften

Für Bedienstete besteht die Verpflichtung dienstlichen Fortbildung und Schulung

bestmöglich zu nutzen.

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Dienstrecht

16

4. Abschnitt

Verwendung der Bediensteten

Aufgaben

Jeder Bedienstete ist mit den Aufgaben (Arbeitsplatz) zu betrauen, die seiner

Verwendungsgruppe entsprechen.

Mit Zustimmung des Bediensteten kann er -bei Vorliegen der Eignung- mit

höherwertigen Aufgaben betraut werden.

Der Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die

nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner betreffenden Einreihung

und Verwendung gehören.

Nebentätigkeit

Dem Bediensteten können neben seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere

Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

Eine Nebentätigkeit ist auch eine Funktion in Organen einer juristischen Person

des privaten Rechtes im zumindest Teileigentum der Stadt. Die Veranlassung

erfolgt durch Bürgermeister.

Versetzung

Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Bediensteten auf einen

Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienststelle.

Für Beamte gilt:

eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches

Interesse daran besteht.

Während eines provisorischen Dienstverhältnisses grundsätzlich zulässig.

Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt z. Bsp. insbesondere vor:

bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung

von Planstellen;

bei Besetzung einer freien Planstelle, für die keine geeigneten Bewerber

vorhanden sind, wenn der Beamte die für diese Planstelle erforderliche

Ausbildung und Eignung aufweist,

wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen

hat (mit Ausnahme),

nach Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn die Belassung in der

Dienststelle nicht vertretbar erscheint (mit Ausnahme).

Versetzung hat mit Bescheid zu erfolgen. Berufung keine aufschiebende

Wirkung.

Vertragsbedienstete können ohne Zustimmung versetzt werden, wenn ein

dienstliches Interesse gegeben ist.

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Dienstrecht

17

Dienstzuteilung

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Bedienstete vorübergehend einer

anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

Die Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und ohne

Zustimmung des Bediensteten höchstens für 90 Tage im Kalenderjahr.

Darüber hinaus kann eine Dienstzuteilung auch dann verfügt werden, wenn

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann

oder

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

Verwendungsänderung

Bei Abberufung von seiner bisherigen Verwendung ist dem Beamten längstens

binnen zwei Monaten eine neue Verwendung zuzuweisen. Sie erfolgt in Form

eines Dienstauftrages (Weisung).

Einer Versetzung gleichzuhalten ist

die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter

Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn

eine Laufbahnverschlechterung zu erwarten ist,

die neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist,

eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung notwendig ist.

Gilt allerdings nicht, wenn die Verwendung die Dauer von 3 Monaten nicht

übersteigt.

Dienstzuweisung

Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung eines Bediensteten zum Dienst an

einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger.

Zulässig im Interesse der Stadt. Die fachlichen und dienstlichen Anordnungen

der Bediensteten liegen beim Rechtsträger, die diensthoheitlichen Befugnisse

bleiben bei der Stadt.

Verwendungsbeschränkungen

Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen

Partnerschaft sind, in einem Adoptivverhältnis stehen oder miteinander in auf-

oder absteigender Linie bis einschließlich zum Dritten Grad der Seitenlinie

(Onkel - Neffe, Tante - Nichte) verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht

verwendet werden

in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander,

in der Verrechnung, Geld- oder Materialgebarung.

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Dienstrecht

18

5.Abschnitt

Dienstpflichten der Bediensteten

Die Befolgung der Pflichten gelobt der Vertragsbedienstete am Beginn des

Dienstverhältnisses (Unterschrift bei Eintritt auf Formblatt mit

Pflichtenangelobung).

Allgemeine Dienstpflichten

Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, unparteiisch, gewissenhaft, und

initiativ zu erfolgen,

das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der

Dienstpflichten ist zu erhalten,

die Parteien sind zu unterstützen und zu informieren,

zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind zu verwenden,

Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung begegnen

(MOBBINGVERBOT!),

die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten befolgen,

sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung

angemessen und ehrenhaft zu betragen,

das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses bewahren,

die Meldepflichten einhalten,

die Dienststunden genau einhalten,

nötigenfalls auch Überstunden leisten,

vorübergehend andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung ausführen.

Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten

Der Bedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen

zu befolgen (auch Verfassungsbestimmung).

Eine Weisung ist abzulehnen, wenn diese entweder von einem unzuständigen

Organ erteilt worden ist oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen

würde.

Hält der Bedienstete eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund

für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine

unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine

Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche

Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

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Dienstrecht

19

Dienstpflichten des Dienstvorgesetzten

Der Vorgesetzte hat

darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben

gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich erfüllen,

Mitarbeiter dabei anzuleiten, erforderlichenfalls Weisungen erteilen,

aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen,

auf Einhaltung der Dienstzeit und Dienstpflichten zu achten,

das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe deren

Leistung zu fördern, ihre Verwendung den Fähigkeiten nach zu lenken.

Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer von Amts wegen zu

verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung seines Wirkungsbereiches, hat er

dies unverzüglich der berufenen Stelle zu melden oder selbst Anzeige zu

erstatten.

Ausgenommen bei möglicher Beeinträchtigung der amtlichen Tätigkeit, da es

dazu eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder bei begründeter

Annahme des baldigen Vorliegens schadensbereinigender Maßnahmen.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

Sollen unmittelbar Vorgesetzte regelmäßig mit abschließenden

Zielvereinbarungen führen. Zweck ist die Erörterung/Ergreifung

von Arbeitszielen,

möglicher Beiträge der Mitarbeiter bei der Aufgabenerfüllung,

geeigneter Maßnahmen zur Leistungserhaltung oder –verbesserung.

Amtsverschwiegenheit

Siehe auch „verfassungsgesetzlich bestimmte Pflichten“ von Bediensteten. Die

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des

Dienstverhältnisses.

Bei Ladung vor Gericht ist vor einer möglichen Aussage, die der

Amtsverschwiegenheit unterliegt, die Entbindung davon zu veranlassen.

Befangenheit

Der Bedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine

Vertretung zu veranlassen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, die seine volle

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Diese Verpflichtung trifft zu in Sachen

in denen das Verwaltungsorgan Bevollmächtigter der Partei war/ist,

in denen das Verwaltungsorgan bereits in I.Instanz mitwirkte (Berufung),

nahes Verwandtschaftsverhältnis bis 4. Grad der Seitenlinie

Wahl- Pflegeeltern, Wahl-Pflegekinder,

in denen sonstige wichtige Gründe Zweifel erzeugen.

Ausnahme bei Gefahr im Verzug und bei Fehlen einer geeigneten Vertretung.

Gesetzte Verwaltungshandlungen jedoch nicht nichtig!

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Dienstrecht

20

Abwesenheit vom Dienst

Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten zu

melden und zu rechtfertigen.

Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen oder auf Verlangen des Vorgesetzten

haben Bedienstete den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung

zu bescheinigen.

Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Dienstnehmer ist verpflichtet, sich

auf Anordnung der Dienstbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für

die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge = unentschuldigte

Dienstabwesenheit.

Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben

erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, so hat sich der Bedienstete

auf Anordnung der personalführenden Stelle einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

Sind Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechens dienstabwesend,

haben sie sich spätestens 3 Monate nach Beginn, auf Anordnung einer ärztlichen

Untersuchung zu unterziehen. Wiederholungen in Abständen von längstens 3

Monaten.

Meldepflichten

Der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen im Wirkungskreis der

Dienststelle ist unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Dieser hat

die Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft (ausgenommen bei

Beeinträchtigung eines dienstlich erforderlichen persönlichen

Vertrauensverhältnisses).

Weiters ist u.a. zu melden:

Namensänderung,

Standesänderung,

jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit,

Änderung des Wohnsitzes,

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen

Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens

oder sonstiger Sachbehelfe,

Bescheid nach § 14 Behinderteneinstellungsgesetz,

Dienstverhinderung und Grund, (zB Krankheit, Kuraufenthalt, Unfall samt

Verursacher),

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Dienstrecht

21

Schwangerschaft (Geburt/Adoption eines Kindes),

Nebenbeschäftigung/Nebentätigkeit,

Einberufung zum Bundesheer/Zivildienst,

Zeugenladung vor Gericht in dienstl. Anliegen (Amtsverschwiegenheit).

Dienstweg

Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben beziehen,

sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.

Von der Einbringung im Dienstweg darf nur bei Gefahr im Verzug sowie dann

abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten

billigerweise nicht zumutbar ist.

Rechtsmittel in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten sowie Anliegen der

Gleichbehandlung müssen nicht im Dienstweg eingebracht werden.

Auch können Angelegenheiten direkt zwischen den Bediensteten und dem

Personalamt abgewickelt werden (beispielsweise):

Kinderzulage

Eheschließungen/-scheidungen

Gehaltsvorschüsse

Geldaushilfen.

Wohnsitz und Dienstort

Der Wohnsitz ist so zu wählen, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben

nicht beeinträchtigt wird.

Auf Anordnung ist eine Dienstwohnung zu beziehen.

Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Bedienstete außerhalb

seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

Der Dienstnehmer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem

Personalamt zu melden. Auch z. Bsp. eine Tätigkeit im Vorstand und

Aufsichtsrat einer auf Gewinn gerichteten jur. Person privaten Rechts.

Bedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern

oder

die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen

oder

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden

oder

dem Grund einer Teilzeit

oder

eines Karenzurlaubes zur Pflege widerspricht.

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Dienstrecht

22

Kommt der VB dieser Meldepflicht nicht nach, setzt er unter Umständen einen

Kündigungs- oder Entlassungsgrund (Beamte Disziplinarverfahren).

Für die Meldung an das Personalamt ist das im Intranet eingerichtete Formular

(Fragenkatalog) zu verwenden (abrufbar unter Personalservice/Formulare).

Geschenkannahme

Bediensteten ist untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung

für sich oder einen Dritten

ein Geschenk,

einen anderen Vermögensvorteil oder

einen sonstigen Vorteil

zu fordern,

anzunehmen oder

sich versprechen zu lassen.

Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als

Geschenk.

Im Zweifelsfalle ist der Dienstgeber zu verständigen.

Die Missachtung dieser dienstrechtlichen Bestimmung ist geeignet in

strafrechtliche Tatbestände überzufließen!

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe

Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes sind solche Utensilien den Bediensteten

beizustellen.

Bei dienstlichem Erfordernis ist der Bedienstete zum Tragen verpflichtet.

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Dienstrecht

23

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Dienstzeit

ist die Zeit

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

einer Dienststellenbereitschaft

eines Journaldienstes

der Mehrdienstleistung

Tagesdienstzeit: innerhalb des ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

Wochendienstzeit: innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschl. Sonntag.

Dienstplan

Die im Gesetz vorgeschriebene regelmäßige Wochendienstzeit beträgt bei

Vollbeschäftigung 40 Stunden. Sie ist durch einen Dienstplan möglichst

gleichmäßig und bleibend auf die Wochenarbeitstage aufzuteilen

(Normaldienstplan).

Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten (Ausnahmen).

Die Wochendienstzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Durchrechnungszeit-

raum von 17 Wochen).

Gleitende Dienstzeit schreibt einen Teil der Dienstzeit im Dienstplan vor

(Blockzeit=Dienstleistungspflicht), den anderen Teil kann der Dienstnehmer

innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen (Gleitzeit), sodass er insgesamt die

40 Stunden Dienstzeit erfüllt.

Schicht- oder Wechseldienst ist einzurichten, wenn an allen Tagen der Woche

Dienstleistungen erforderlich sind (Krankenhaus, Seniorenheim, Feuerwehr). Ein

Dienstplan ist Voraussetzung. Nach Sonn- und Feiertagsdiensten sind

entsprechende Ersatzruhezeiten festzusetzen. Sonn- und Feiertagsdienst gilt als

Wochentagsdienst. Dienst während der Ersatzruhezeit gilt als Sonntagsdienst.

Verlängerter Dienstplan mit 40 Wochenstunden Anwesenheitszeit kann

eingeführt werden, wenn in die Dienstzeit regelmäßig oder erheblich

Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen (1 Bereitschaftsstunde = 0,4

Dienststunden, oder 1 Dienststunde wird durch 2,5 Bereitschaftsstunden

erreicht).

Ruhepause von 30 Minuten ist zu gewähren ab einer Tagesdienstzeit von mehr

als 6 Stunden.

Ruhezeit von 11 Stunden ist zu gewähren nach Ende der Tagesdienstzeit.

Die ununterbrochene Wochenruhezeit beträgt mit Einschluss des Sonntags 35

Stunden.

Aus der 40-stündigen Wochendienstzeit leiten sich die Dienstzeiten für 1

Kalendermonat, der Tagesbezug und der Stundenlohn ab:

1 Woche = 40 Dienststunden

1 Monat = 4,33 Wochen

daher 1 Monat = 173,2 Dienststunden

1 Monat = 30 Kalendertage

daher Monatsbezug : 30 = Tagesbezug

Monatsbezug : 173,2 = Stundenlohn.

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Dienstrecht

24

Mehrdienstleistung

Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

Dienst zu leisten. Unter bestimmten Umständen sind nicht angeordnete

Mehrdienstleistungen angeordneten gleichzusetzen.

Genehmigung?

Vergütung von Mehrdienstleistungen siehe Zulagen/Nebengebühren.

Teilbeschäftigung

Auf Antrag kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden,

sofern nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Teilbeschäftigung

unter 50% gewährt werden.

Teilzeit wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen davon wirksam.

Auf Antrag ist die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte zur Betreuung eines

Kindes herabzusetzen.

Voraussetzung ist, das das Kind

dem Haushalt des Bediensteten angehört und und nicht schulpflichtig ist

überwiegend von ihm selbst betreut wird.

Die Teilbeschäftigung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

Antragsfrist von 2 Monaten beachten.

In beiden Fällen kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die

vorzeitige Beendigung erfolgen.

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Dienstrecht

25

Urlaub

Erholungsurlaub

Im öffentlichen Dienst ist das Kalenderjahr auch Urlaubsjahr.

Anspruch

Der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das

Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein

Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem

Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle

Erholungsurlaub.

Ausmaß

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt je Kalenderjahr bei einem

Dienstalter von

Dienstalter Urlaubsausmaß in Stunden

weniger als 28 Jahren

200

ab Dienstklasse V,

in Verw.Gr. D

Dkl. IV Stufe 6

216

ab 28 Jahren,

ab Dienstkl.VIII

240

Bei Teilbeschäftigung gebührt das Ausmaß im aliquoten Verhältnis.

Das Dienstalter leitet sich weitgehend vom Vorrückungsstichtag ab =

Urlaubsstichtag

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.

Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als

am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.

September vollendet wird.

Das Jahresausmaß des Erholungsurlaubes ist z .Bsp. zu aliquotieren bei:

Präsenzdienst

Karenz bzw. Karenzurlaub

Freistellung(Rahmenzeit)

Außerdienststellung

ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst

Suspendierung eines Beamten

Teilzeit

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Dienstrecht

26

Verbrauch

Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt

unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen. Auf die

persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers ist angemessen Rücksicht zu

nehmen. Im Einklang mit dienstl. Interessen ist Anspruch auf ungeteilten

Verbrauch des Urlaubes gegeben. Vollbeschäftigung: Tage- oder halbtageweise.

In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses kann Erholungsurlaub nur

aliquot konsumiert werden.

Verfall

Der Anspruch auf Urlaub verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung, wenn

der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden

Kalenderjahres verbraucht wurde. Der Verfall tritt erst am 31. Dezember des

darauf folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen

Interessen nicht verbraucht werden konnte.

Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MschG oder VKG verfällt ein zum

Zeitpunkt des Karenzbeginnes aktueller Erholungsurlaub erst binnen 18 Monaten

nach Beendigung der Karenz.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes, so

sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das

Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage dauert,

nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Der Dienstnehmer hat eine ärztliche Bestätigung beizubringen (Inland). Bei

Erkrankung im Ausland ist eine Bescheinigung über die Behandlung in einer

Krankenanstalt oder zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche

Bestätigung, dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes

zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, beizubringen.

Ein mehr als dreitägiger Krankenstand während des Erholungsurlaubes,

ausgelöst durch eine dem Erholungszweck widersprechende ausgeübte

Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubes, unterbricht den Urlaub nicht.

Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung)

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatzleistung, wenn das

Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor

Verbrauch des Erholungsurlaubes endet.

Höhe:

Gehalt, das dem Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes zugestanden

wäre.

Kein Anspruch auf Ersatzleistung bei

Pragmatisierung, Austritt ohne wichtigen Grund.

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Dienstrecht

27

Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit

Behinderung

Der Bedienstete hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erhöhung

des Urlaubsausmaßes um 16 Stunden (Kriegsopfer, Dienstunfall, BEG).

Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich bei der Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. um 32 Stunden,

50 v. H. um 40 Stunden.

Blinde Bedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40

Stunden.

Sonderurlaub

Dem Dienstnehmer kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen

oder aus einem sonstigen besonderen Anlass neben dem Erholungsurlaub für

eine angemessene Zeit unter Belassung der Bezüge ein Sonderurlaub gewährt

werden.

Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug)

Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen

(§ 85 MagBeG)

Dem Dienstnehmer kann auf sein Ansuchen, sofern nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden

Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von der Dauer einer bestimmten

Dienstzeit (z.B. Abfertigung "alt") abhängen, nicht in Anschlag zu bringen.

Ein Karenzurlaub endet spätestens für

VB: in Verbindung mit früheren Karenzurlauben nach 10 Jahren,

Beamte: mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Karenz nach dem Mutterschutzgesetz

Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Wochenfrist

nach § 5 Abs. 1 und 2 MSchG. Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis

zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes zu gewähren.

Dies gilt auch, wenn nach der Wochenfrist ein Gebührenurlaub verbraucht wurde

oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der

Dienstleistung verhindert war.

Die Karenz kann auch zwischen Vater und Mutter geteilt werden.

Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG. bleibt im Gegensatz zur Zeit des

Karenzurlaubes nach den dienstrechtlichen Bestimmungen für Rechte, die sich

nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam (gilt wie eine Dienstzeit).

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt höchstens bis zum 36. Lebensmonat des

Kindes.

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Dienstrecht

28

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Kinderbetreuungsgeld gibt es für Geburten ab 1.1.2002. Anspruchsberechtigt

sind alle Familien, in denen ein Elternteil für das Kind Familienbeihilfe bezieht.

Der Kinderbetreuungsgeldbezieher muss auch mit dem Kind im gemeinsamen

Haushalt leben.

Für Eltern besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 5 Varianten (4 Pauschal- und 1

einkommensabhängiges Modell) des Bezuges des KBG mit unterschiedlicher

Bezugsdauer (max bis zum 36 Lebensmonat des Kindes) und Höhe des

Kinderbetreuungsgeldes.

Zuverdienstgrenzen:

Seit Jänner 2010 gilt für alle Pauschalvarianten eine individuelle

Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte. Liegen die 60% unter €

16.200,-- gelten als Grenzbetrag € 16.200,-- jährlich.

Mutterschutzgesetz

Nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, gelten für

Mütter vor und nach der Geburt bestimmte Schutzbestimmungen. Diese gelten

sowohl für Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft als auch für

Dienstnehmerinnen in den Gebietskörperschaften (Beamtinnen und VB).

MUTTERSCHUTZ

Um in den Genuss dieser Schutzbestimmungen zu kommen, hat die werdende

Mutter, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon

Mitteilung zu machen und ihn 4 Wochen vor Beginn der Schutzfrist an die

Schutzfrist zu erinnern.

Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch ein ärztliches Zeugnis zu

bestätigen.

8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die Zeit des

Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist vor der Geburt).

Nach der Geburt dauert das Beschäftigungsverbot 8 Wochen; bei Früh-,

Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten 12 bis 16 Wochen.

Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so

verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser

Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Niederkunft (bei

Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz) dürfen Dienstnehmerinnen

nicht gekündigt werden.

Entlassungsschutz nur bedingt.

Frühkarenz für Väter

Auf Antrag ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren.

Vorgaben: wichtige dienstliche Interessen stehen nicht entgegen

gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind, vorzeitige Beendigung

bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Dauer: bis max. 4 Wochen

Zeitraum: ab Geburt des Kindes bis längstens Ende Schutzfrist der Mutter.

Frist: Beginn und Dauer spätestens 2 Monate vor voraussichtlichem Ge-

burtstermin bekanntgeben.

Vorzeitige Beendigung möglich. Rechte, die von der Dauer des Dienst-

verhältnisses abhängen bleiben erhalten.

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Dienstrecht

29

Väter-Karenz

Nach dem Väter-Karenzgesetz hat auch der männliche Dienstnehmer unter

bestimmten Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Mutter

verzichtet auf Karenz) Anspruch auf Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.

Mindestdauer 2 Monate.

Eine Teilung des KZU zwischen den Eltern kann beansprucht werden.

Die Bekanntgabe an den Dienstgeber hat bei frühestmöglicher

Inanspruchnahme innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu erfolgen.

Teilzeit nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz

Seit 1.7.2004 haben Dienstnehmer das Recht auf ELTERNTEILZEIT, wenn der

Betrieb mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt, das jeweilige Dienstverhältnis

mindestens 3 Jahre besteht und gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

Elternteilzeit vereinbarte Teilzeit

Anspruch Recht auf Teilzeit kein Recht auf Teilzeit

Dauer mindestens 2 Monate, mindestens 2 Monate,

bis zum 7.Lj./späterem bis zum 4.Lj. des Kindes

Schuleintritt des Kindes

Vertragsinhalt Beginn, Dauer, Ausmaß Beginn, Dauer, Ausmaß

der Teilbeschäftigung der Teilbeschäftigung

gleichzeitig

beide Eltern möglich möglich

Gleichzeitiger Karenzurlaub und Elternteilzeit der Eltern ist nicht möglich.

Kündigungsschutz ab Bekanntgabe der Absicht, frühestens aber 4 Monate vor

beabsichtigten Antritt bis 4 Wochen nach Ablauf, spätestens 4 Wochen nach

dem 4. Lebensjahr des Kindes.

Bildungskarenz (nur für VB)

Voraussetzungen:

ununterbrochenes Dienstverhältnis von mind. 6 Monaten,

zwingende dienstliche Gründe stehen nicht entgegen,

Antrag – Vereinbarung,

Mindestdauer 2 Monate, Höchstdauer 1 Jahr,

neuerlicher Bildungskarenz nach Wartefrist von 4 Jahren ab Antritt der

letzten Bildungskarenz.

Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden (mind. 2 Monate).

Während der Inanspruchnahme entfallen die Bezüge.

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Dienstrecht

30

Pflegefreistellung

Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß von 1

Woche im Kalenderjahr, wenn er an der Dienstleistung verhindert ist wegen:

der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden

erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der

Person einer Lebensgemeinschaft

oder

der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl-, Pflege-, Stiefkindes

oder Kindes der Person einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die

Person, die das Kind ständig betreut, aus den Gründen des § 15d Abs. 2.

Ziff. 1 bis 5 MSchG. für diese Pflege ausfällt.

Nahe Angehörige sind:

Ehegatte, eingetragene Partnerschaften, Verwandte gerader Linie, Geschwister,

Wahl-, Pflege-, Stiefkind, Person der Lebensgemeinschaft.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß

einer weiteren Woche, wenn der Bedienstete

den Anspruch auf Pflegefreistellung aus den oben angeführten Gründen

verbraucht hat und

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Pflege-, Stiefkindes oder Kindes der

eingetragenen Partnerschaft, das das 12. Lebensjahr noch nicht

überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

Die Notwendigkeit der Pflege und das Fehlen einer anderen Pflegemöglichkeit ist

vom Dienstnehmer nachzuweisen.

Pflegefreistellung kann tage- oder halbtageweise in Anspruch genommen

werden, maximal im Ausmaß der Wochendienstzeit.

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist, kann zu einem für die

weitere Pflegefreistellung genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter

Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten

werden.

Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

Auf Ansuchen kann, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und das

Dienstverhältnis seit mindestens 5 Jahren besteht, eine Freistellung vereinbart

werden.

DAUER der FREISTELLUNG: min. 6 Monate, max. 12 Monate.

DAUER der RAHMENZEIT: min. 2 Jahre, max. 5 Jahre.

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie der Freistellung sind schriftlich zu

vereinbaren.

FREISTELLUNG: >ist ungeteilt zu verbrauchen

>Aliquotierung der Monatsbezüge und des Erholungsurlaubes,

RAHMENZEIT: >Aliquotierung der Monatsbezüge.

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Dienstrecht

31

Familienhospizfreistellung

Auf Ansuchen ist zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (s.

Pflegefreistellung), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung

von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern

Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Varianten: Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeit),

Teilzeit,

gänzliche Dienstfreistellung bei Entfall der Bezüge.

Die Freistellungsdauer beträgt grundsätzlich max. 3 Monate. Eine Verlängerung

ist möglich, die Gesamtdauer pro Anlassfall darf sechs Monate nicht übersteigen.

Rechte aus dem Dienstverhältnis bleiben für die Zeit der Freistellung gewahrt.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalte

Aufenthalte in Genesungsheimen

Auf Antrag ist Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt zu gewähren.

Voraussetzung ist, dass die KFA, ein Sozialversicherungsträger oder Bundesamt

für Soziales und Behindertenwesen die Kosten oder einen Kostenbeitrag leistet.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche

Gründe Rücksicht zu nehmen.

Auf Antrag ist Dienstbefreiung für die Unterbringung in einem Genesungsheim

zur völligen Herstellung der Gesundheit -bei Einweisung und Kostenübernahme

eines Versicherungsträgers im Sinne des Absatzes 1 zu gewähren.

Eine solche Dienstbefreiung gilt als durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst.

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Dienstrecht

32

7. Abschnitt

Weitere Rechte von Bediensteten

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

Die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden durch

Verordnung des Gemeinderates geregelt.

Ist eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann diese an Stelle des

Amtstitels geführt werden.

ZB Baudirektor, Branddirektor.

Der Beamte des Ruhestandes hat dem Amtstitel (der

Verwendungsbezeichnung), den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.

Berufstitel dagegen sind Titel, die vom Bundespräsidenten auf Grund

außergewöhnlicher Verdienste ehrenhalber verliehen werden (z.B. Kanzleirat,

Regierungsrat, Hofrat, Kommerzialrat, Kammersänger u.a.)

Dienst- und Naturalwohnungen

Im Rahmen des Dienstverhältnisses kann Bediensteten eine Dienst- oder

Naturalwohnung zugewiesen werden.

Dienstwohnung: vom Bedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu

beziehen

Naturalwohnung: ist jede andere Wohnung.

Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung entsteht kein Bestandsverhältnis.

Eine Dienstwohnung kann bei Lösung des Dienstverhältnisses, bei Fehlverhalten

oder Wegfall des Erfordernisses unter Einräumung einer Frist entzogen werden.

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Dienstrecht

33

8. Abschnitt

Leistungsfeststellung

Allgemeines

Eine Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass der Bedienstete im

vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden

Arbeitserfolg

durch besondere Leistungen erheblich überschritten

(überdurchschnittlich),

aufgewiesen oder

trotz nachweislicher, spätestens 3 Monate vor Ablauf des

Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Für Beamte ist die Feststellung rechtsverbindlich.

Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte hat der Dienstbehörde über die Leistung des Bediensteten zu

berichten,

wenn die zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das

vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr zutrifft;

nach einem Kalenderjahr mit negativer Leistungsfeststellung für den

nächstfolgenden Beurteilungszeitraum.

Die Absicht einen Bericht zu verfassen ist dem Bediensteten mitzuteilen. Der

Bedienstete muß vor Weiterleitung des Berichtes an die Dienstbehörde dazu

Stellung nehmen können. Auch im Dienstweg befasste Vorgesetzte haben sich

im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dazu muß der

Bedienstete wieder Stellung nehmen können.

Leistungsfeststellung über Antrag des Bediensteten

Eine diesbezügliche Feststellung kann jeweils bis 31. Jänner über das

vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden.

Der Vorgesetzte hat dazu unverzüglich Stellung zu nehmen. Recht des

Bediensteten sich dazu zu äußern.

Zulässigkeit

Eine Leistungsfeststellung ist dann zulässig, wenn der Bedienstete mindestens

während 26 Wochen in seiner Verwendung Dienst versehen hat (ausgenommen

bei negativer Feststellung) und sie dienst- und besoldungsrechtliche

Auswirkungen hat.

Verfahren (Magistrat, Leistungsfeststellungskommission)

Der Magistrat hat aufgrund des Berichtes binnen 8 Wochen schriftlich dem

Bediensteten das Beurteilungsergebnis mitzuteilen. Diese Mitteilung ist kein

Bescheid. Sie wird endgültig, wenn

1. die Dienstbehörde dem beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung

trägt,

2. in den übrigen Fällen

a) der Bedienstete zustimmt (schriftlich)

b) weder Bedienstete noch Dienstbehörde innerhalb der

vorgesehenen ist Frist die Leistungsfeststellungskommission

anrufen.

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Dienstrecht

34

Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

Diese besteht aus dem Magistratsdirektor (oder von ihm bestellten

Bediensteten) als Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren

Mitgliedern.

Vorsitzender, Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind vom

Magistratsdirektor für 5 Jahre zu bestellen, die andere Hälfte der weiteren

Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung für dieselbe Dauer zu

entsenden.

Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet als Berufungsbehörde.

Sie hat binnen 3 Monaten über Anträge auf Leistungsfeststellung mit Bescheid

zu erkennen.

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Dienstrecht

35

9. Abschnitt

Bedienstete in politischen Funktionen

Freie Zeit der Wahlwerbung

Bediensteten, die sich zB. um das Amt des Bundespräsidenten, Mandat im

Nationalrat oder Landtag bewerben, ist die erforderliche freie Zeit, bei

Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

Dienstfreistellung/Außerdienststellung zur Mandatsausübung

Außerdienststellung zur Ausübung bestimmter Funktionen

Bedienstete, die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages

sind, erhalten die für die Mandatsausübung erforderliche Dienstfreistellung

Auf Antrag auch eine Außerdienststellung.

Bedienstete, die z. Bsp. Mitglied der Landes- oder der Bundesregierung,

Bürgermeister der Stadt Salzburg, Bundespräsident sind, sind für die Dauer der

Funktion außer Dienst zu stellen.

Bei Dienstfreistellung sind die Bezüge entsprechend zu kürzen,

bei Außerdienststellung sind die Bezüge einzustellen

Eine umfassende Regelung dazu ist in den dienstrechtlichen Bestimmungen

gegeben.

(siehe auch Abschnitt „Verfassungsrechtl. Grundlagen für öffentlich Bedienstete

in der Bundesverfassung“).

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Dienstrecht

36

10. Abschnitt

Verantwortlichkeit der Bediensteten

Die öffentlich Bediensteten haben auf Grund ihres eigenen Dienstrechtes und

ihrer Funktion in der Hoheitsverwaltung als Dienstnehmer in der Öffentlichkeit

eine besondere Stellung, dafür aber auch eine besondere Verantwortung.

Zusammenfassend kann man von einer dreifachen Verantwortlichkeit der

öffentlich Bediensteten sprechen. Es gibt

die strafrechtliche Verantwortlichkeit

die zivilrechtliche Verantwortlichkeit

die disziplinäre Verantwortlichkeit.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die erhöhte Verantwortlichkeit der öffentlich Bediensteten im strafrechtlichen

Sinne kommt darin zum Ausdruck,

dass das Strafgesetzbuch eine Reihe von Delikten kennt, die nur von Beamten

im Sinne des Strafgesetzbuches begangen werden können (zB Missbrauch der

Amtsgewalt, Geschenkannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, falsche

Beurkundung und Beglaubigung im Amt, strafbare Handlungen unter

Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 302 ff StGB)).

Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches ist jeder, der bestellt ist, im Namen

des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde als

deren Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der

Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt daher sowohl für Beamte als auch für

Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Amtshaftungsgesetz

Nach dem Amtshaftungsgesetz (BGBl. Nr. 20/1949) haften der Bund, die Länder

und die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für

Schäden, die ihre Organe

in Vollziehung der Gesetze (in der Hoheitsverwaltung)

schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten

jemandem zufügen.

Gegenüber dem Geschädigten haftet die Gebietskörperschaft, nicht das Organ!

Der Rechtsträger kann von seinem Organ Rückersatz begehren.

Organhaftpflichtgesetz

Nach dem Organhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 181/1967) haften Personen, die als

Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, nach den

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen, den

sie

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Dienstrecht

37

in Vollziehung der Gesetze (in der Hoheitsverwaltung)

schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten

dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, zugefügt

haben.

Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung

herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der

Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände

auch ganz erlassen.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Demnach haften alle Dienstnehmer (also auch die öffentlich Bediensteten) für

Schäden, die ein Bediensteter seinem Dienstgeber oder einem Dritten bei

Ausübung seines Dienstes zufügt. Für die öffentlich Bediensteten ist hier

ergänzend zu den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (Schäden in

Vollziehung der Gesetze) eine Haftung für alle anderen Bereiche (z.B.

Wirtschaftsverwaltung) gegeben.

Erfolgte die Schädigung durch ein Versehen des Dienstnehmers, so kann das

Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen

Grad des Versehens ganz erlassen.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit gilt sowohl für Beamte als auch für

Vertragsbedienstete.

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten

Der Beamte hat jede schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten disziplinär zu

verantworten und zwar unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, (z.B.

Lenkerberechtigungsentzug – Verweis). Zusätzlich zu der strafrechtlichen und

zivilrechtlichen Verantwortlichkeit

Es gibt nur diesen Tatbestand, nämlich die schuldhafte Verletzung der

Dienstpflichten des Beamten, der mit einer Disziplinarstrafe bedroht ist.

Die Disziplinarbehörde hat zu beurteilen, ob in einem bestimmten dienstlichen

oder außerdienstlichen Verhalten des Beamten eine Verletzung der

Dienstpflichten vorliegt

Disziplinarstrafen

der Verweis,

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges (exklusive

Kinderzulage),

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen (exklusive

Kinderzulage),

die Entlassung.

Disziplinäre Verantwortlichkeit gilt auch für Beamte des Ruhestandes sowie die

Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Entlassung.

Verjährung

Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft

werden, wenn die Disziplinarbehörde gegen ihn

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Dienstrecht

38

innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung

oder

innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung

keine Disziplinarverfügung erlassen oder kein Disziplinarverfahren eingeleitet

hat.

Disziplinarbehörde

Disziplinarbehörde ist der Magistratsdirektor.

Zuständig für Suspendierungen, Erlassung von Disziplinarverfügungen und

Disziplinarerkenntnissen.

Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarverfahren

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in Senaten über Beschwerden gegen

Bescheide der Disziplinarbehörde.

Senate setzen sich aus Richter als Vorsitzenden sowie 2 fachkundigen

Laienrichtern zusammen.

Die Landesregierung bestellt die erforderliche Anzahl der Laienrichter nach

Vorschlag des

Gemeinderates (1/2 Anzahl)

zuständigen Personalvertretungsorganes (1/2 Anzahl).

Disziplinaranwalt

Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom

Bürgermeister Disziplinaranwälte samt Stellvertreter zu bestellen. Sind

rechtskundige Bedienstete des Dienststandes.

Disziplinaranwälte können gegen

Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungs-

gericht

Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Dis-

ziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

Disziplinaranzeige

Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Dienstvorge-

setzte die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des

Sachverhaltes zu pflegen und dann unverzüglich der Disziplinarbehörde

Disziplinaranzeige zu erstatten. Liegt auch der Verdacht einer von Amts wegen

zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, hat sich der

Dienstvorgesetzte der Erhebungen zu enthalten und sofort der

Disziplinarbehörde zu berichten.

Selbstanzeige

Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung

eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

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Dienstrecht

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Suspendierung

(vorübergehender Verzicht auf Dienstleistung)

Die Disziplinarbehörde hat die Suspendierung über einen Beamten zu verfügen:

bei Verhängung der Untersuchungshaft

je nach Art der Dienstpflichtsverletzung bei Gefährdung

des Ansehens des Amtes oder

wesentlicher Interessen des Dienstes.

Jede Suspendierung hat die Kürzung der Bezüge (ohne Kinderzulage) auf 2/3

zur Folge und endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des

Disziplinarverfahrens.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu

verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt,

so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und Strafanzeige zu

erstatten.

Disziplinarerkenntnis

Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im

Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine

Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Disziplinarbehörde ohne weiteres

Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.

In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine

Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges (exklusive Kinderzulage)

verhängt werden.

Gegen die Disziplinarverfügung können der Beschuldigte und der

Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen Einspruch erheben, worauf die

Disziplinarverfügung außer Kraft tritt. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden

ob ein ordentliches Verfahren (Ermittlungen, mündliche Verhandlung etc.)

einzuleiten ist.

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Dienstrecht

40

11. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

Bezüge, Pensionsbeitrag

Dem Bediensteten gebührt das Gehalt (lt. Tabelle) und allfällige Zulagen.

Beides zusammen ergibt den Monatsbezug.

+

Nebengebühren

Der MONATSBEZUG (Gehalt und Zulagen) ist sonderzahlungsfähig, d.h. er

gebührt 14 x im Jahr.

Anspruch auf Monatsbezug beginnt

VB: mit dem Tag des Dienstantrittes

BEAMTE: mit dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden

Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten

wird, mit diesem Tag und endet mit Ablauf des Monates (Ausnahmen:

z.B. Disziplinar- bzw. Straferkenntnisse).

Änderungen des Monatsbezuges/der Nebengebühren erfolgen

VB: mit dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme.

Berechnungsbasis ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des

Monatsbezuges.

BEAMTE: mit dem folgenden Monatsersten

Einstellung des Monatsbezuges

VB: mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses

BEAMTE: mit Ablauf des Monates des Ausscheidens aus dem

Dienstverhältnis.

Der MONATSBEZUG und die PAUSCHALIERTEN NEBENGEBÜHREN der

Bediensteten sind für den Kalendermonat zu berechnen. Die Auszahlung erfolgt

für

VB am 15. des Monates

BEAMTE am 1. des Monates.

Gehalt

Zulagen

B e z u g

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Dienstrecht

41

Die SONDERZAHLUNG (50% des Monatsbezuges) ist jeweils für ein

Kalendervierteljahr zu berechnen, d.h. sie gebührt 4 x im Jahr und wird

ausbezahlt für

VB am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November

BEAMTE am 1.März, 1. Juni, 1. September und am 1. Dezember.

Das GEHALT ist der Höhe nach abhängig von der Einstufung.

ZULAGEN und NEBENGEBÜHREN sind der Höhe nach abhängig von den

anspruchsbegründenden Tatbeständen.

Gehalt

Das Gehalt ist bestimmt durch

die Verwendungsgruppe

die Dienstklasse

die Gehaltsstufe.

Die Einreihung der Bediensteten erfolgt in Verwendungsgruppen und

Dienstzweige (Anlage 1 MagBeG).

In der Stadt Salzburg gibt es Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung und in

handwerklicher Verwendung sowie Kindergarten-/Hortpädagoginnen.

Die Verwendungsgruppen der „Allgemeinen Verwaltung“:

Verwendungs- Bezeichnung Voraussetzung Dienstklassen

gruppe

A Höherer Dienst Studium, FH III - IX

B Gehobener Dienst Reifeprüfung II - VII

C Fachdienst Grundausbildg. C I - V

D Mittlerer Dienst I - IV

HINWEIS:

Für die Verwendungsgruppe B wird das Erfordernis der Ablegung der

Reifeprüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung

ersetzt. Eine Einreihung in B ist aber erst nach 8 Jahren Dienstzeit bei einer

inländischen Gebietskörperschaft erfüllt.

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Dienstrecht

42

Die Verwendungsgruppen der „handwerklichen Verwendung“:

Verwendungs- Voraussetzung Verwendung Dienstklassen

gruppe

P 1 erlernter Beruf Meister, Spezialarbeiter III – IV

P 2 erlernter Beruf Partieführer, Vorarbeiter III - IV

P 3 erlernter Beruf, Facharbeiter im

FA-aufstiegsprfg. erlernten Lehrberuf III

P 4 angelernter Arbeiter III

P 5 ungelernte Arbeiter III

Die Verwendungsgruppen der Kindergarten-/Hortpädagogen:

(Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007)

Verwendungs- Verwendung

gruppe

ki-1 LeiterInnen,

gruppenführende Kindergarten-,

Sonderkindergarten-,Hortpädagog.

ki-2 andere Kindergartenpädagog.

Dienstzweige

In den einzelnen Verwendungsgruppen gibt es unterschiedliche Verwendungen,

die durch die Dienstzweige zusammengefasst sind (= Berufsgruppen).

Beispiel: Dienstzweig 3 = Verwend.gr. A - Höherer Verwaltungsdienst, Jurist,

Dienstzweig 20 = Verwend.gr. B – Gehobener Verwaltungsdienst.

Dienstklasse

Die Dienstklasse ist von Bedeutung für

das Gehalt (Höhe in Verbindung mit der Gehaltsstufe)

den Amtstitel,

den Urlaub.

Gehaltsstufe

Innerhalb der Dienstklasse ist die Höhe des Gehaltes durch die Gehaltsstufe

bestimmt.

Die Anstellung erfolgt in der niedrigsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe

und beginnt in der Regel mit der Gehaltsstufe 1.

Ausnahmen:

Dienstklasse IV: beginnt die Verwendungsgr. B mit Gehaltsstufe 4,

beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 5,

Dienstklasse V: beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 3,

Dienstklasse VI: beginnt die Verwendungsgr. A mit Gehaltsstufe 2.

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Dienstrecht

43

Zulagen

Allgemeines

Bei den Zulagen und Nebengebühren gelten für Beamte und VB die gleichen

Bestimmungen. Die für den Magistrat, die Gemeinden und das Land geltenden

Zulagen und Nebengebühren wurden im Wesentlichen vom Bund übernommen

(Gehaltsgesetz, VBG).

Bestimmte Zulagen sind dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelt; bei

diesen gibt es bei der Festsetzung der Höhe kein Ermessen, sondern nur die

Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Anspruch einer gewissen Zulage

gegeben sind (z.B. Verwaltungsdienstzulage).

Bei den übrigen Zulagen muss der Dienstgeber nach Ermittlung des

Sachverhaltes die Höhe der Zulage im gesetzlichen Rahmen selbst festlegen

(z.B. Verwendungszulagen).

Die Zulagen werden jeweils mit dem Monatsbezug und mit den

Sonderzahlungen ausbezahlt.

Zulagen

Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Belastungszulage,

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

Chargenzulage, Kinderzulage, Ergänzungszulage,

Dienstalterszulage

Gebühren in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, aus der eine

Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist.

Für die Gruppen A und B > 1,5 Vorrückungsbeträge nach 4 Jahren,

für P1 bis P3, C und D > 1 Vorrückungsbetrag nach 2 Jahren

bzw. > 2,5 Vorrückungsbeträge nach 4 Jahren.

Verwaltungsdienstzulage

Anspruch auf die Verwaltungsdienstzulage haben alle Bedienstete

(ausgenommen Bedienstete der Verwendungsgruppen Ki). Diese Zulage

gebührt in zwei Stufen, abhängig von der Einstufung.

Belastungszulage

Gebührt allen Bediensteten.

Verwendungszulagen

Die Bediensteten haben Anspruch auf eine Verwendungszulage, wenn sie

dauernd im erheblichen Ausmaß höherwertige Dienste oder Dienste mit

besonderer Verantwortung (Führungskräfte) leisten.

Eine Verwendungszulage gebührt,

a) für Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind

b) für Dienste, die regelmäßig von Bediensteten einer höheren Dienstklasse

erwartet werden (Inhaber bewerteter Planstellen)

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Dienstrecht

44

c) für Dienste mit besonderer Verantwortung (Führungskräfte)

Die Bemessung erfolgt in der Regel in Vorrückungsbeträgen.

Verwendungabgeltung

Werden die oben angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens

während eines Kalendermonates (30 zusammenhängende Kalendertage)

geleistet, gebührt an Stelle der Verwendungszulage eine

Verwendungsabgeltung, die wie die Verwendungszulage bemessen wird.

Pflegedienstzulage

Für den Pflegebereich und medizinisch-techn. Dienst.

Pflegedienst-Chargenzulage

Zusätzlich zur Pflegedienstzulage wird für Stationspfleger bzw.

-schwestern, Oberpfleger bzw. –schwestern und PflegedirektorIn die

Pflegedienst-Chargenzulage gewährt.

Kinderzulage

Eine Kinderzulage von € 15,13 monatlich pro Kind gebührt für folgende

Kinder:

a) eheliche Kinder,

b) legitimierte Kinder,

c) Wahlkinder,

d) uneheliche Kinder,

e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehö-

ren und diese/r überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Die Kinderzulage gebührt nur für jene Kinder (bis zum 18.Lebensjahr bzw.

noch nicht das vollendete 27. Lebensjahr bei Schulausbildung) für die auch

Familienbeihilfe bezogen wird. Der Bezug der Familienbeihilfe ist

ausschließlich durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.

Teilbeschäftigte erhalten die volle Kinderzulage.

Die Kinderzulage gilt für ein und dasselbe Kind nur einmal.

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Bei Überstellungen, wenn ein niedrigeres Monatsgehalt die Folge ist. Diese

Ergänzungszulage ist bei Erreichen eines höheren Gehaltes einzuziehen und

bei Beamten ruhegenussfähig.

Pensionsbeitrag der Beamten

Beamte haben für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen

Magistratsdienstzeit im Voraus einen Pensionsbeitrag an die Stadt zu entrichten.

Der Pensionsbeitrag wird in 1-Jahresschritten, abhängig vom Aufnahmedatum

zur Gebietskörperschaft vor oder nach dem 1.Mai 1995 oder der Vollendung des

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Dienstrecht

45

60. Lebensjahres vor oder nach dem 31. Dezember 2017, in unterschiedlicher

Höhe bemessen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt,

ruhegenussfähigen Zulagen und anspruchsbegründenden Nebengebühren.

Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

Erreichen eines höheren Gehaltes

Der Bedienstete erreicht ein höheres Gehalt durch

Vorrückung

Überstellung

Zeitvorrückung

Beförderung

Vorrückung – Vorrückungstermin

Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in

Betracht kommende Gehaltsstufe vor:

1.. bei der ersten Vorrückung nach 5 Jahren, gilt für alle Bediensteten der

Verwendungsgruppen von B–P5

2.. bei der ersten Vorrückung nach 9 Jahren, gilt nur für Bedienstete der

Verwendungsgruppe A,

3.. in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils 2 weiteren Jahren, unab-

hängig vom Beschäftigungsausmaß.

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei-, fünf- oder

neunjährigen Zeitraumes folgenden

1.Jänner oder 1. Juli statt ( = Vorrückungstermin).

Die Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem

Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September

endet (Auf- oder Abrundung).

Vorrückungsstichtag Vorrückungstermin

1.10. - 31.3. 1.1.

1.4. - 30.9. 1.7.

Hemmung der Vorrückung

Dies bedeutet, dass der Hemmungszeitraum für den Lauf der Vorrückungsfrist

nicht zu berücksichtigen ist.

Die Vorrückung wird gehemmt bei

Nichterreichen des zu erwartenden Arbeitserfolges

(Leistungsfeststellung)

Nichtablegung einer maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür

festgesetzten Frist

Antritt eines Karenzurlaubes. Keine Hemmung bei einer Karenz nach

MSchG/VKG.

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Dienstrecht

46

Vorrückungsstichtag

Dem Tag der Anstellung werden Zeiten vorangestellt.

Diese Zeiten sind die sog. Vordienstzeiten. Sie umfassen die Zeiten nach dem

30. Juni des Jahres nach Absolvierung der Schulpflicht bis zum Dienstantritt.

Diese Zeiten werden im Ausmaß von 60% angerechnet und dem Tag des

Dienstantrittes vorangestellt, somit der VORRÜCKUNGSSTICHTAG ermittelt.

Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft bis unmittelbar vor dem

Diensteintritt, sind im Ausmaß von 100% bei der Ermittlung zu bewerten.

Vorrückungsstichtag kann jeder Kalendertag sein.

ANGERECHNETE VORDIENSTZEIT = ermittelte Zeit ab Erfüllung der Schulpflicht

bis zum Dienstantritt

EFFEKTIVE DIENSTZEIT = die Zeit ab dem Dienstantritt

DIENSTALTER = die Summe aus diesen beiden Zeiten.

Angerechnete effektive + = Dienstalter

Vordienstzeit Dienstzeit

Das bedeutet, dass ein fiktiver Diensteintrittstag ermittelt wird, nach dem sich

das sogenannte „Dienstalter“ richtet.

Das „Dienstalter“ ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.

Das Dienstalter wird

berücksichtigt für die

Ermittlung der Entlohnungsstufe

Bemessung des Anspruches auf Erholungsurlaub

nicht berücksichtigt für die

Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung (effektive Dienstzeit)

Bemessung der Abfertigung "alt" (effektive Dienstzeit)

Bemessung der Kündigungsfrist (effektive Dienstzeit).

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Dienstrecht

47

Überstellung

Überstellung ist die Ernennung zum Beamten oder die Einreihung eines VB in

eine andere Verwendungsgruppe.

Im Sinne der Überstellung sind die Verwendungsgruppen zusammengefasst

1. Verwendungsgruppen B, ki, C, D, P1 bis P5,

2. Verwendungsgruppe A.

Bei Überstellung in die Verwendungsgruppe B auf Basis der absolvierten

Beamtenaufstiegsprüfung muss außerdem nach Vollendung des 18.

Lebensjahres eine Dienstzeit von 8 Jahren in der Gebietskörperschaft vorliegen

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Diese Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehen, wenn der Bedienstete in eine niedrigere

Verwendungsgruppe überstellt wird (siehe auch Kapitel „Zulagen“).

Zeitvorrückung

Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren

Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es

können erreicht werden:

in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklasse IV;

in der Verwendungsgruppe D die Dienstklasse II und III;

in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;

in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der Bedienstete in der höchsten

Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein.

Beförderungen

Beförderung ist die Ernennung von Beamten oder die Einreihung von VB in die

nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.

Die Beförderung ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers.

Voraussetzung ist die positive Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung

sowie eine entsprechend bewertete Planstelle. Dienstklassen können nicht

übersprungen werden.

Beförderungstermine sind der 1. Jänner und der 1. Juli jeden Jahres

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Dienstrecht

48

Beförderungstabelle Magistrat

(gilt für VB und Beamte)

Verwendungsgruppe Dienstklasse Anrechenbare Dienstzeit

Überdurch schnittlich

IV 2 2 V 5 4 1/2

A VI 9 7

VII 15 13

VIII 19 17

III 7 7 IV 9 7 1/2

B V 15 13 VI 21 19 VII 25 23

II 8 8 C III 16 14

IV 18 1/2 17 V 23 21

II 8 8 D III 16 16

III Geh.St.7 24 1/2 22 1/2 IV 26 1/2 24 1/2

Hinweis: bei der Ermittlung von Beförderungsterminen ist im Einzelfall nicht ausschließlich der Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

Kürzung:

bei Suspendierung eines Beamte (auf 2/3)

bei Teilzeit

bei Dienstfreistellung für die Ausübung politischer Funktionen

während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (auf 2/3)

während der Freistellung mit Rahmenzeit

bei VB während längerer Dienstabwesenheit.

Die Kürzung des Monatsbezuges bei Suspendierung wird endgültig, wenn der

Beamte

strafgerichtlich verurteilt wird

im Disziplinarverfahren mit einer Geldstrafe oder Entlassung bestraft wird

während des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens aus dem

Dienstverhältnis austritt.

Entfall:

während eines Karenzurlaubes

bei länger als drei Tage dauernder ungerechtfertigter Abwesenheit vom

Dienst für die Gesamtdauer dieser Abwesenheit

für die Dauer der Außerdienststellung (polit. Funktion oder anderer)

bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz.

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Dienstrecht

49

Ansprüche des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung

Anspruch bei Dienstverhinderung

Ist der VB durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch

Krankheit an der Dienstleistung verhindert, so behält er je nach Dauer des

Dienstverhältnisses Anspruch auf Bezüge, und zwar:

Dauer des Dienstverhältnisses. volle Bezüge für

bis 5 Jahre 42 Kalendertage

bis 10 Jahre 91 Kalendertage

ab 10 Jahre 182 Kalendertage

Danach zahlt der Sozialversicherungsträger Krankengeld, VB erhalten für die

gleichen Zeiträume einen Zuschuss (§ 174 Abs. 3 MagBeG).

Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eines

Vertragsbediensteten abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder

infolge Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung

(Zusammenrechnung)

Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist dem

Dienstnehmer auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren. Eine solche Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte

Abwesenheit vom Dienst und wird innerhalb von 6 Monaten zur

vorangegangenen Krankheit dazugezählt.

Landaufenthalte ohne Kurmittelzuschüsse bewirken keine Dienstbefreiung

(Ansuchen um Urlaub ist erforderlich).

Hat die Dienstverhinderung (mit Zusammenrechnungen) die Dauer eines

Jahres erreicht, so endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen, ohne dass

es einer Kündigung bedarf. Der Dienstnehmer ist spätestens 3 Monate vor

Ablauf dieser Frist nachweislich zu verständigen.

Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz (Schutzfristen) gelten nicht als

Dienstverhinderung.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen,

soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind. Für die

Hereinbringung rückforderbarer Leistungen sind Ratenzahlung, Stundung und

gerichtliche Geltendmachung möglich.

Verjährung

Der Anspruch auf Leistung bzw. das Recht auf Rückforderung verjährt

grundsätzlich nach drei Jahren.

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Dienstrecht

50

12. Abschnitt

Nebengebühren

Allgemeines

Bei den Zulagen und Nebengebühren gelten für Beamte und VB die gleichen

Bestimmungen. Die für den Magistrat, die Gemeinden und das Land geltenden

Zulagen und Nebengebühren wurden im Wesentlichen vom Bund übernommen

(Gehaltsgesetz, VBG).

Die Nebengebühren sind entweder

Einzelvergütungen, auf die der Dienstnehmer bei Vorliegen der

anspruchsbegründenden Tatbestände Anspruch hat (z.B.

Überstundenvergütung), oder sog.

Gruppenpauschalien für Dienstleistungen, die von einer bestimmten Gruppe

von Dienstnehmern dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die

Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (z.B. Erschwernis- oder

Gefahrenzulagen).

Alle pauschalierten Nebengebühren müssen der Höhe nach der Dienstleistung

angemessen sein und müssen sich von einer im Gesetz beschriebenen

Nebengebühr oder der Zulagenverordnung ableiten.

Sie sind zum größten Teil in einem Hundertsatz aus V/2 zu bemessen

(Dienstklasse V Gehaltsstufe 2).

Krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten führen zur Einstellung der

pauschalierten Nebengebühr. Ab dem 30. Tag des Krankenstandes ruht die

pauschalierte Nebengebühr (pro Tag 1/30).

Die (pauschalierten) Nebengebühren sind nicht sonderzahlungsfähig und werden

mit dem jeweiligen Monatsbezug am Ersten oder Fünfzehnten eines Monats

ausbezahlt.

Um eine möglichst gleiche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf alle

Dienstnehmer zu erreichen, haben die einzelnen Gebietskörperschaften eigene

„Zulagen- und Nebengebührenkataloge“ als verwaltungsinterne Richtlinien für

die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt.

Nebengebühren

Nebengebühren sind:

Überstundenvergütung und Mehrstundenvergütung

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Sonn- und Feiertagsvergütung

Journaldienstzulage

Bereitschaftsentschädigung

Mehrleistungszulage

Belohnung

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Dienstrecht

51

Erschwerniszulage

Gefahrenzulage

Aufwandsentschädigung

Fehlgeldentschädigung

Fahrtkostenzuschuss

Jubiläumszuwendung

Reisegebühren.

Alle in den Zulagen- und Nebengebührenkatalogen der

Gebietskörperschaften enthaltenen Nebengebühren müssen sich von einer im

Gesetz beschriebenen Nebengebühr ableiten. Für die Zuordnung ist die

Dienstleistung, für die die Nebengebühr nach dem Gesetz zusteht, maßgebend.

Überstundenvergütung und Mehrstundenvergütung

Der Dienstnehmer hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen Überstunden

(Vollzeit).

Die Abgeltung der Überstunden erfolgt entweder in Freizeit (1:1,5)

oder in Geld oder in Freizeit und Geld (1:1 Freizeitausgleich plus 50 %

Zuschlag).

Die entgeltliche Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung

und dem Zuschlag.

Die Grundvergütung ist ein 173,2tel der Bemessungsgrundlage (Gehalt und

allfällige Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

u.a.).

Der Überstundenzuschlag wird in einem Prozentverhältnis der

Grundvergütung bemessen und beträgt für

Überstunde außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. der Grundverg.

Überstunde während der Nachtzeit 100 v. H. der Grundverg.

(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)

Überstunde an Sonn- und Feiertagen 100 v. H. der Grundverg.

Mehrstunden 25 v. H. der Grundverg. (bis einschließlich 8. Dienststunde)

Überstunde an Sonn- und Feiertagen 200 v. H. der Grundverg.

Mehrstunden 50 v. H. der Grundverg.

(ab der 9. Dienststunde).

Mehrstunden sind zusätzliche Dienststunden bei Teilzeit bis zur Erfüllung

der 40 Stunden/Woche. Die Abgeltung der Mehrstunden erfolgt entweder in

Freizeit (1:1,25) oder in Geld oder in Freizeitausgleich und Geld (1:1 FZA

plus 25% Zuschlag)

Abrechnungszeitraum für Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei

Vollzeit der Kalendermonat, bei Teilzeit das Kalendervierteljahr.

Nicht als Überstunden gelten angehäufte Stunden bei Diensttausch,

Einarbeitung und Zeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit.

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Dienstrecht

52

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Gebührt als Pauschale für die im Dienstplan des Schicht- und

Wechseldienstes über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende

Zeit.

Sonn- und Feiertagsvergütung

a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen bei Normaldienstplan

b) bei Schicht- oder Wechseldienst gilt der Dienst

an einem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst

Dem Dienstnehmer, der an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst

leistet, gebührt für jede Stunde der Dienstleistung eine Sonn- und

Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 von Tausend des Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung

herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst

Journaldienstzulage

Für die Leistung von Journaldienst über den Dienstplan hinaus (Bereitschaft

verbunden mit Dienstleistungen) gebührt eine Journaldienstzulage.

Bereitschaftsentschädigung

Bereitschaftsentschädigung für das Bereithalten des Bediensteten in der

Dienststelle oder an einem bestimmten Ort, um bei Bedarf auf der Stelle

eine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können

Bereitschaftsentschädigung für das Bereithalten des Bediensteten in der

Wohnung oder für die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit auch von sich

aus bei Eintritt bestimmter Umstände

Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaft, d. h., dass der

Bedienstete erreichbar sein muss

Mehrleistungszulage

Bei Erbringen einer fachlich zumindest guten Leistung, die –bezogen auf eine

Zeiteinheit- mengenmäßig erheblich über der Normalleistung liegt.

Belohnung

Belohnungen können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche

Dienstleistungen zuerkannt werden.

Erschwerniszulage

Dem Dienstnehmer, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen

Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten

muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

Gefahrenzulage

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Dienstrecht

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Für Dienste, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben

verbunden sind.

Aufwandsentschädigung

Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in

Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Fehlgeldentschädigung

Für Dienstnehmer, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder

Auszahlung von Bargeld u. dgl. zu tun haben. Als Ausgleich von Verlusten,

die durch entschuldbare Fehlleistungen bei der Geldmanipulation mit

Parteien oder im inneren Amtsverkehr entstehen können.

Fahrtkostenzuschuss

Es gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen

Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt

die Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird

die monatlichen Fahrtauslagen (Kosten des billigsten

Massenbeförderungsmittels) den Eigenanteil den der Bedienstete zu

tragen hat, übersteigen

Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung kann bei Vollendung einer bestimmten Dienstzeit

gewährt werden und beträgt nach einer Dienstzeit von

25 Jahren 200%,

40 Jahren 400% des letzten Monatsbezuges.

Die Auszahlung erfolgt mit dem Monatsbezug des 1. Jänner oder 1. Juli, der

dem vollendeten Dienstjubiläum folgt.

Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer

Pensionsleistung kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% unter

bestimmten Voraussetzungen bei einer Dienstzeit ab 35 Jahren gewährt

werden.

Reisegebühren

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten im Wesentlichen die

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV).

Zweck der Bestimmungen der RGV ist es, den Bediensteten den

Mehraufwand zu ersetzen, der ihnen erwächst durch eine

Dienstreise

Ein Dienstnehmer begibt sich auf Grund eines Dienstauftrages

zur Amtshandlung an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort;

Dienstzuteilung

Ein Dienstnehmer wird vorübergehend einer außerhalb seines Dienstortes

gelegenen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer der

Dienstzuteilung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstellt.

Versetzung

Ein Dienstnehmer wird einer Dienststelle in einem anderen Dienstort zur

dauernden Dienstleistung zugewiesen.

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Dienstrecht

54

13. Abschnitt

Weitere Leistungen der Stadt

Vorschüsse und Geldaushilfen

Gerät ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage oder liegen sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Ansuchen ein

unverzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung kann von

Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

Ist ein Bediensteter unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt

werden.

Abfertigung Beamte

Scheidet ein Beamter ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem

Dienststand aus, gebührt eine Abfertigung.

Keine Abfertigung gebührt, wenn

das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird

der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt (mit Ausnahme)

der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird

der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod ausscheidet.

Eine Abfertigung gebührt, wenn

ein Beamter innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung oder

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft austritt

ein Beamter innerhalb von 6 Jahren nach der

Geburt/Adoption/Übernahme in unentgeltliche Pflege eines Kindes, das

zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, austritt.

Bei Eheschließung oder eingetragener Partnerschaft kann nur einer der

Ehegatten/Partner -und nur einmal- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Bei

Geburt gilt die Abfertigung für ein und dasselbe Kind nur einmal.

Die Höhe der Abfertigung ist abhängig vom Grund und der Dauer des

Dienstverhältnisses.

Abfertigung Vertragsbedienstete

Abfertigung „alt“

Gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.Jänner 2003 begründet wurden.

Mindestdauer 3 Jahre, dann gebührt dem VB bei Enden des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung.

Der Anspruch auf Abfertigung besteht u. a. allerdings nicht

wenn befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen Verletzung der

Dienstpflicht, wegen Nichterreichens des Arbeitserfolges oder wegen

abträglichem Verhaltens gekündigt wurde;

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer selbst gekündigt wurde;

wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft;

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Dienstrecht

55

wenn der Dienstnehmer wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung

entlassen wurde;

wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt

Pragmatisierung.

Ausnahmen:

Abweichend gebührt dem Vertragsbediensteten u.a. eine Abfertigung,

wenn der VB das Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach seiner

Eheschließung kündigt oder

wenn der VB innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen

Kindes bzw. Kindesannahme durch ihn oder gemeinsam mit dem

Ehepartner -wenn das Kind das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-

kündigt oder

wenn der VB spätestens 2 Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem

MschG bzw. VKG kündigt oder

wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert

hat und der männliche VB nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder

eine weibliche VB nach Vollendung des 60. Lebensjahres kündigt oder

wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert

hat und der VB wegen der Inanspruchnahme einer Leistung aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder

wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat und der VB

wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension kündigt.

Bei Eheschließung oder eingetragener Partnerschaft kann nur einer der

Ehegatten/Partner -und nur einmal- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Bei

Geburt gilt die Abfertigung für ein und dasselbe Kind nur einmal.

Die Höhe der Abfertigung „alt“ beträgt je nach Dauer des Dienstverhältnisses

das Zwei- bis Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

Dauer Dienstverhältnis Abfertigung

3 Jahre 2 – fach

5 Jahre 3 – fach

10 Jahre 4 – fach

15 Jahre 6 – fach

20 Jahre 9 – fach

25 Jahre 12 – fach

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Dienstrecht

56

Sterbekostenbeitrag

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des VB, so tritt an die Stelle der

Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung.

Hat das Dienstverhältnis noch nicht 3 Jahre gedauert, beträgt der

Sterbekostenbeitrag das Einfache des zuletzt gebührenden Monatsentgeltes und

Kinderzulage.

Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der

Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Fehlen solche, kann der Beitrag Personen

ganz oder zum Teil gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten

bestritten oder den Verstorbenen vor dem Tod gepflegt haben.

Abfertigung "neu"/Betriebliche Mitarbeitervorsorge für VB

Gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 begründet werden.

Die Abfertigung wird nicht mehr vom Dienstgeber ausbezahlt, sondern von

„Mitarbeitervorsorgekassen“.

FINANZIERUNG: (Auszug)

der Dienstgeber leistet monatliche Beiträge in Höhe von 1,53% des

Monatsbezuges des Dienstnehmers für

Vertragsbedienstete, Präsenzdiener (besondere Bemessung), VB

während der Zeit des Mutterschutzes

Die Beitragsleistungspflicht des Dienstgebers beginnt in der Regel ab dem 2.

Monat des Dienstverhältnisses.

Der Dienstnehmer hat neu -unabhängig von der Art der Beendigung des

Dienstverhältnisses- einen Anspruch auf Abfertigung.

Kranken- und Unfallfürsorge

Für die Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der

Magistratsbediensteten (kurz Krankenfürsorgeanstalt) als Einrichtung der Stadt

zu führen.

Mitglieder dieser Krankenfürsorgeanstalt sind:

1. Beamte

2. Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

3. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des

Mag-BeG begonnen hat und unbefristet ist.

Die rechtliche Basis dazu findet sich im Beamten- Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie im Magistrats-Bedienstetengesetz

(MagBeG).

Leistungen:

aus der Krankenversicherung sind ähnlich wie die nach dem ASVG

(Wochengeld)

aus der Unfallversicherung sind vorgesehen:

Unfallsbehandlung bei Privatunfällen (Beamte, VB über BVA)

Versehrtenrente, Witwen-/Witwerbeihilfe, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente

(werden beim Magistrat vom Personalamt und nicht von der KFA geleistet)

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Dienstrecht

57

Pensionskasse

Der Dienstgeber leistet Beiträge für Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur

Stadtgemeinde Salzburg ab dem 1.9.2012 begründet wurde.

Der Anspruch setzt eine ununterbrochene Mindestdienstzeit von 1 Jahr

(Wartezeit) voraus. Die Dienstgeberbeiträge sind monatlich im Ausmaß von

0,75% des Monatsbezuges.

Zuwendung beim Tod eines Beamten

Endet das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten im Dienststand, gebührt den

Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes eines

Beamten nach Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt

die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Sozialversicherung

Vertragsbedienstete, die vor dem 1.1.2001 in den Magistratsdienst eingetreten

sind, sind nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse (GKK) kranken- unfall-

und pensionsversichert.

Seit 1.8.2001 sind VB („VB neu“), deren Dienstverhältnis ab dem 1.1.2001

begründet wurde, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)

kranken- und unfallversichert, und zwar nach den Bestimmungen des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG).

Nicht mehr nach den Vorschriften des ASVG.

In der Pensionsversicherung besteht die Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters kann der VB bei der

Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Pension

einreichen.

Die VB des Magistrates waren noch bis zum 31.8.2012 nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall-

und Pensionsversicherung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse versichert

gehalten (Grund war die fehlende landesgesetzliche Regelung für die VB der

Stadt).

Beamte der Stadt sind nach den Bestimmungen des B-KUVG bei der KFA

kranken und unfallversichert.

Pensionsversicherungsträger der Magistratsbeamten ist der Dienstgeber.

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Dienstrecht

58

14. Abschnitt

Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige

oder Hinterbliebene

Allgemeine Bestimmungen

Die Pensionsansprüche der

Beamten,

ihrer Hinterbliebenen und

Angehörigen

sind im Magistrats-Bedienstetengesetz in Verbindung mit dem Landesbeamten-

Pensionsgesetz geregelt.

Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und frühere Ehegatten

des Verstorbenen.

Anwartschaft auf Pensionsversorgung

Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf

Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen.

Anspruch auf Ruhegenuss

Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn

seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. 10 Jahre

für Beamte, die vor dem 1.1.1997 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg

aufgenommen wurden.

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit,

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

den angerechneten Ruhestandszeiten bei Reaktivierung und

den zugerechneten Zeiträumen.

Ruhebezug des Beamten

Der Ruhebezug setzt sich zusammen

aus dem Ruhegenuss

und

den gebührenden Zulagen (Kinderzulage, Ergänzungszulage,

Nebengebührenzulage).

Versetzung und Übertritt in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den

Ruhestand (Erreichung der Altersgrenze). Bei wichtigem dienstlichen Interesse

ist ein Aufschub in Jahresschritten bis zum 70. Lebensjahr (Jahresablauf)

möglich.

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Dienstrecht

59

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag

Beamte bewirken ihre Versetzung in den Ruhestand durch schriftliche Erklärung,

wenn

sie ein bestimmtes Lebensalter in Verbindung mit einer entsprechenden

beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufweisen(Tabellen).

Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung nach Ablauf des Monats das der Beamte

erklärt, frühestens mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Der Beamte kann die Erklärung spätestens 1 Monat vor Wirksamwerden

widerrufen.

Beamte können die Versetzung in den Ruhestand durch schriftlichen Antrag

bewirken,

wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und sie ein

entsprechendes Mindestalter aufweisen (Korridor/Tabelle).

Sonderbestimmung für Beamte mit langer beitragsgedeckter

Gesamtdienstzeit

Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können

bei Vollendung des 720. Lebensmonates die Ruhestandsversetzung durch

Erklärung bewirken.

Weitere Übergangsregelungen mit tabellarisch festgehaltenen

Mindesterfordernissen können beansprucht werden.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu

versetzen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt (amtsärztliche

Untersuchung erforderlich).

Im Falle einer Pensionierung infolge Dienstunfähigkeit vor dem

Regelpensionsalter vermindert sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage pro

Monat.

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegenuss hat

bzw. hätte, erhalten seine Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, früherer

Ehegatte, Kind) Versorgungsbezüge.

Diese können für Witwer/Witwen zwischen 0 % und 60 % des Ruhebezuges

des/der Verstorbenen liegen, je nachdem in welchem Verhältnis die

Berechnungsgrundlagen von Überlebenden und Verstorbenen stehen.

Für Halbwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 24 %

für Vollwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 36 %des Ruhegenusses des

Verstorbenen.

Pensionssicherungsbeitrag

Von den Ruhestandsbeamten bzw. Hinterbliebenen ist ein

Pensionssicherungsbeitrag zu leisten (wird jährlich neu festgelegt).

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Dienstrecht

60

15. Abschnitt

Arbeitsplatzsicherungsgesetz

Für alle Arbeitnehmer/Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen wurden

oder Zivildienst leisten, gelten die Bestimmungen des

Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991.

Die Einberufung zum Präsenz-/Zivildienst ist dem Arbeitgeber unverzüglich nach

Zustellung des Einberufungsbefehles mitzuteilen.

Bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch die Einberufung in ihrem Bestand

unberührt. Während der Zeit des Präsenz-/Zivildienstes ruht die Verpflichtungen

des Arbeitnehmers zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur

Entrichtung aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen. Eine

Urlaubsaliquotierung tritt bei einer länger als 30 Tage dauernden Einberufung

pro Jahr ein.

Arbeitnehmer, die zum Präsenz-/Zivildienst einberufen sind, dürfen von dem

Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, bis zum Ablauf

eines Monates nach Beendigung des Präsenz-/Zivildienstes nicht gekündigt

werden.

Kündigt der Arbeitgeber in Unkenntnis des Einberufungsbefehles und kommt der

Arbeitnehmer der Mitteilungspflicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach, ist die

Kündigung rechtsunwirksam.

Dauert der Präsenz-/Zivildienst kürzer als zwei Monate, so tritt an Stelle der

Schutzfrist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz-

/Zivildienstes.

Bedienstetenschutzgesetz

Das Bedienstetenschutzgesetzt (BSG) regelt die Fragen der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes der Bediensteten. Ähnliche Bestimmungen für die

Bediensteten der Privatwirtschaft und der Bediensteten in den Anstalten und

Betrieben finden sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).

Rechtsverfolgungsmöglichkeit im Dienstrecht

Vertragsbedienstete:

Für Vertragsbedienstete besteht in Dienstrechtssachen die Möglichkeit der

Anrufung des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht (nur in Wien ist ein

eigenes „Arbeits- und Sozialgericht“ eingerichtet).

Zweite Instanz ist das Oberlandesgericht.

In letzter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Beamte:

Der Beamte kann nach letztinstanzlicher Entscheidung des Dienstgebers in

öffentlich-rechtlichen Dienstrechtsangelegenheiten

den Verwaltungsgerichtshof wegen behaupteter Verletzung von einfach

gesetzlichen Rechten (Art. 131 B-VG) und in Disziplinarangelegenheiten

nach Entscheidung der Disziplinakommission oder nach Entscheidung der

Leistungsfeststellungskommission

oder

den Verfassungsgerichtshof wegen behaupteter Verletzung eines

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes anrufen.