Das Bürgerliche Gesetzbuch

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Das Bürgerliche Das Bürgerliche Gesetzbuch Gesetzbuch Geschichte, Geschichte, Regelungstechnik, Aufbau, Regelungstechnik, Aufbau, Grundprinzipien und Grundprinzipien und Ausblick Ausblick

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Das Bürgerliche Gesetzbuch. Geschichte, Regelungstechnik, Aufbau, Grundprinzipien und Ausblick. Damals und Heute. Geschichte. Abgrenzung zum öffentlichen Recht Rechtszustand davor: diverse Privatrechtsordnungen („gemeines“ römisches, französisches, preußisches, sächsisches etc pp.) - PowerPoint PPT Presentation

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Das Bürgerliche Das Bürgerliche GesetzbuchGesetzbuch

Geschichte, Geschichte, Regelungstechnik, Aufbau, Regelungstechnik, Aufbau,

Grundprinzipien und AusblickGrundprinzipien und Ausblick

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Damals und HeuteDamals und Heute

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GeschichteGeschichte

Abgrenzung zum öffentlichen RechtAbgrenzung zum öffentlichen Recht Rechtszustand davor: diverse Rechtszustand davor: diverse

Privatrechtsordnungen („gemeines“ Privatrechtsordnungen („gemeines“ römisches, französisches, römisches, französisches, preußisches, sächsisches etc pp.) preußisches, sächsisches etc pp.)

1873, Gesetzgebungszuständigkeit 1873, Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches für das bürgerliche des Reiches für das bürgerliche RechtRecht

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1887 1. juristische Kommission zum 1887 1. juristische Kommission zum Entwurf des BGBEntwurf des BGB

Kritik an dem 1. Entwurf der Kommission Kritik an dem 1. Entwurf der Kommission (zu volksfern, zu wenig sozial)(zu volksfern, zu wenig sozial)

2. Kommission 1890 mit u.a. 2. Kommission 1890 mit u.a. NichtjuristenNichtjuristen

Änderungen im Bundesrat Änderungen im Bundesrat 3.Entwurf 3.Entwurf 18 August 1896 vom Kaiser ausgefertigt18 August 1896 vom Kaiser ausgefertigt Am 1 Januar 1990 trat es in KraftAm 1 Januar 1990 trat es in Kraft

Entstehung

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Ideen des BGBIdeen des BGB

Schaffung einer RechtseinheitSchaffung einer Rechtseinheit Freiheit und rechtliche GleichheitFreiheit und rechtliche Gleichheit Abschaffung der StändeordnungAbschaffung der Ständeordnung Patriarchalisches FamilienrechtPatriarchalisches Familienrecht Insgesamt liberale Züge im Privat- Insgesamt liberale Züge im Privat-

und Vertragsrecht, konservative im und Vertragsrecht, konservative im FamilienrechtFamilienrecht

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Problematik der TechnikProblematik der Technik

Sprache antiquiert, Sätze kompliziertSprache antiquiert, Sätze kompliziert Zugänglichkeit nur für JuristenZugänglichkeit nur für Juristen Erbe der römischen Erbe der römischen

Rechtswissenschaftler (Pandekten)Rechtswissenschaftler (Pandekten)

Nachteile der Regelungstechnik Nachteile der Regelungstechnik geschichtlich begründetgeschichtlich begründet

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RegelungstechnikRegelungstechnik

Ausformung abstrakt-genereller Ausformung abstrakt-genereller Tatbestände (nicht kasuistisch §98)Tatbestände (nicht kasuistisch §98)

Entstehung von Legaldefinitionen (Entstehung von Legaldefinitionen (§ 90§ 90)) GeneralklauselnGeneralklauseln Herausarbeitung von Herausarbeitung von

allgemeinen Vorschriften allgemeinen Vorschriften (Klammertechnik)(Klammertechnik)

Verweisungstechnik Verweisungstechnik

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Aufstellung von Generalklauseln (§242, Aufstellung von Generalklauseln (§242, 138138), wertausfüllungsbedürftige ), wertausfüllungsbedürftige Begriffe durch den RichterBegriffe durch den Richter

Vorteil: Flexibilität des GesetzesVorteil: Flexibilität des Gesetzes Nachteil: Einfallspforte für Nachteil: Einfallspforte für

Unrechtideologien (NS-Zeit)Unrechtideologien (NS-Zeit)

GeneralklauselnGeneralklauseln

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Allgemeine VorschriftenAllgemeine Vorschriften

Allgemeine wird dem Besonderen Allgemeine wird dem Besonderen vorangestellt, um Wiederholungen zu vorangestellt, um Wiederholungen zu vermeidenvermeiden

Problem: Heranziehung vieler Problem: Heranziehung vieler Normen aus verschiedenen Kapiteln Normen aus verschiedenen Kapiteln des BGB, Konkurrenzendes BGB, Konkurrenzen

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§138§138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Sittenwidriges Rechtsgeschäft;

WucherWucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. guten Sitten verstößt, ist nichtig.

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§ 98§ 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Gewerbliches und landwirtschaftliches

InventarInventar

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

  1.bei einem Gebäude, das für einen 1.bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften sonstigen Gerätschaften

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§90 Begriff§90 Begriff der Sache der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. nur körperliche Gegenstände.

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AufbauAufbau

1. Allgemeiner Teil1. Allgemeiner Teil, §§ 1 - 240 BGB, §§ 1 - 240 BGB

2. Teil2. Teil: Recht der Schuldverhältnisse, : Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241 - 853 BGB §§ 241 - 853 BGB

3. Teil3. Teil: Sachenrecht, §§ 854 - 1296 : Sachenrecht, §§ 854 - 1296 BGBBGB

4. Teil4. Teil: Familienrecht, §§ 1297 – 1921: Familienrecht, §§ 1297 – 1921

5. Teil5. Teil: Erbrecht, §§ 1922 – 2385: Erbrecht, §§ 1922 – 2385

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Allgemeiner TeilAllgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil des BGB enthält Der Allgemeine Teil des BGB enthält Bestimmungen, die für Bestimmungen, die für alle alle Gebiete des Gebiete des bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind (sog. "Ausklammerungsprinzip")(sog. "Ausklammerungsprinzip")

Einteilung in juristische und natürliche Einteilung in juristische und natürliche Personen, Sachen und RechtsgeschäftePersonen, Sachen und Rechtsgeschäfte

Anschließend Vorschriften über Fristen Anschließend Vorschriften über Fristen und Termine, Anspruchsverjährung und Termine, Anspruchsverjährung

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2.Teil: Recht der Schuldverhältnisse2.Teil: Recht der Schuldverhältnisse

wichtigstes Gebiet des Privatrechtswichtigstes Gebiet des Privatrechts allgemeiner Teil: allgemeiner Teil: Vorschriften, die für Vorschriften, die für

alle Schuldverhältnisse geltenalle Schuldverhältnisse gelten besonderer Teil:besonderer Teil:

Vorschriften über die einzelnen Vorschriften über die einzelnen Schuldverhältnisse (Schuldverhältnisse (KaufvertragKaufvertrag, , Miete oder Pacht) sowie die Miete oder Pacht) sowie die Vorschriften über die gesetzlichen Vorschriften über die gesetzlichen Schuldverhältnisse (Schuldverhältnisse (Deliktsrecht Deliktsrecht und und Bereicherungsrecht) Bereicherungsrecht)

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§ 433§ 433Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

  

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§ 823§ 823SchadensersatzpflichtSchadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens daraus entstehenden Schadens verpflichtet. verpflichtet.

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3.Teil: Sachenrecht 3.Teil: Sachenrecht

dingliche Rechte dingliche Rechte zum Inhalt: unmittelbare zum Inhalt: unmittelbare

Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache Sache

wirken grundsätzlich gegenüber wirken grundsätzlich gegenüber jedermannjedermann

Abstraktionsprinzip: Unterscheidung Abstraktionsprinzip: Unterscheidung zwischen Verfügungs- und zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft (Gegenteil von solo Verpflichtungsgeschäft (Gegenteil von solo consensu)consensu)

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4. Teil: Familienrecht4. Teil: Familienrecht

rechtlichen Beziehungen der durch rechtlichen Beziehungen der durch Ehe oder Verwandtschaft Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personenmiteinander verbundenen Personen

Verwandtschaft, Vormundschaft, EheVerwandtschaft, Vormundschaft, Ehe

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5. Teil Erbrecht5. Teil Erbrecht

regelt die Rechtsnachfolge in das regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen des VerstorbenenVermögen des Verstorbenen

Prinzip der Testierfreiheit: Prinzip der Testierfreiheit: grundsätzlich kann der Erblasser frei grundsätzlich kann der Erblasser frei über sein Vermögen verfügenüber sein Vermögen verfügen

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Grundsatz der PrivatautonomieGrundsatz der Privatautonomie

Freiheit die Regelung seiner Lebensverhältnisse Freiheit die Regelung seiner Lebensverhältnisse selbst zu treffenselbst zu treffen

Vertragsfreiheit: Vertragsfreiheit: Abschlußfreiheit, Abschlußfreiheit, GestaltungsfreiheitGestaltungsfreiheit

Es handelt sich grundsätzlich um Es handelt sich grundsätzlich um dispositives dispositives Recht Recht im Gesetz vorgesehenen Regelungen im Gesetz vorgesehenen Regelungen können grundsätzlich durch die Vertragsparteien können grundsätzlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden.abgeändert werden.

Testierfreiheit Testierfreiheit Eigentumsfreiheit: Eigentumsfreiheit: Der Eigentümer einer Sache Der Eigentümer einer Sache

kann mit dieser grundsätzlich nach seinem kann mit dieser grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren und andere von jeder Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen §903Einwirkung ausschließen §903

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§ 903§ 903

  (Befugnisse des Eigentümers)(Befugnisse des Eigentümers)   Der Eigentümer einer Sache kann, soweitDer Eigentümer einer Sache kann, soweit

nicht das Gesetz oder Rechte Dritter nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.Tiere zu beachten.

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Internationaler AusblickInternationaler Ausblick

Österreich, Schweiz: gegenseitige Österreich, Schweiz: gegenseitige Einflüsse, Parallelen Einflüsse, Parallelen

Japan übernimmt Anfang des 19. Jhd Japan übernimmt Anfang des 19. Jhd einen Entwurf, das griechische einen Entwurf, das griechische bürgerliche Gesetzbuch hat das BGB bürgerliche Gesetzbuch hat das BGB zum Vorbild zum Vorbild

Weitere Verbreitung im asiatischen Weitere Verbreitung im asiatischen RaumRaum