Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
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Der Staat als Unternehmer (3)
Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.20091
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Gliederung
Allgemeiner Teil
Allgemeine Informationen
Begriff des Öffentlichen Unternehmens
Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung
Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden
Eigenunternehmen
Ausgliederungen
Verstaatlichung/Privatisierung
Rechtsschutz und Kontrolle
Regulierungsbehörden
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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen
Art 295 EGV
EGV lässt die Eigentumsordnung unberührt
Eigentumsordnung als Mittel der nationalen Wirtschafts-, Finanz- und Ordnungspolitik
MS entscheiden, ob sie öffentliche Unternehmen führen
MS dürfen verstaatlichen und privatisieren
— Kommission macht keine Vorgaben dahingehend, dass Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder
von privaten Unternehmen zu erbringen sind, und verlangt auch nicht die Privatisierung öffentlicher
Unternehmen („Neutralität“)
Grenzen: EG-Vertrag (Vorschriften zur Sicherung des Binnenmarktes)
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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen
Art 86 Abs 1 EGV:
„Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen
sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere
dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“
Öffentliche Unternehmen unterliegen der EG-Wettbewerbsordnung— Liberalisierung der Öffentlichen Unternehmen
Hintanhalten von Wettbewerbsverfälschungen durch den Missbrauch des Einflusses des Staates
auf solche Unternehmen
Art 86 Abs 1 EGV bezieht sich auf alle Vertragsbestimmungen— Unternehmens- und staatsbezogenen Vertragsbestimmungen
— Öffentliche Unternehmen haben daher auch jene Vorschriften zu beachten, die an sich nur an die MS gerichtet sind (insbes
Grundfreiheiten und Beihilfeverbot)
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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen
Art 86 Abs 2 EGV (Ausnahmen)
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen,
unterliegen nicht der gemeinschaftlichen Wettbewerbsordnung, wenn dadurch Verhinderung der
Aufgabenerfüllung (Primat des Wettbewerbs)
Grenze: Interessen der Gemeinschaft an freiem Handelsverkehr
— Wettbewerb und Binnenmarktfreiheiten dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als dies für die Erfüllung der
übertragenen Aufgaben tatsächlich erforderlich ist („Verhältnismäßigkeit“) keine unnötigen
Handelshemmnisse (vgl Mitteilung EK Leistungen der Daseinsvorsorge, KOM/2000/0580 endg, Rn 20ff)
gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“: Sicherung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge
Definition durch MS („Gestaltungsfreiheit“), zB unrentable flächendeckende Wasser-, Energie-,
Telekommunikations- und Verkehrsversorgung
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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Beispiele
— Ununterbrochene und flächendeckende Stromversorgung (EuGH Rs C-393/92 , Almelo, Rn 47 ff)
— Bestimmte Postdienst (EuGH Rs C-320/9, Corbeau, Rn 15)
— Bestimmte Fernsehdienste (EuGH Rs 155/73, Sacchi, Rn 15)
— Bewirtschaftung bestimmter Abfälle (EuGH Rs C-209/98, FFAD, Rn 75ff)
Kriterien
— Sicherheit, Kontinuität und Flächendeckung der Versorgung
— Transparenz
— Einheitliche und soziale Tarifgestaltung
— Ausgleich regionaler Unterschiede
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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen
Art 16 EGV
Einführung durch Vertrag von Amsterdam
Positive Würdigung der grundlegenden Bedeutung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen
— Betonung des Stellenwerts von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der
gemeinsamen Werte der Union
— Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Förderung des sozialen und
territorialen Zusammenhalts
Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse bei der Auslegung und Anwendung der Grundfreiheiten und der Wettbewerbsregeln
Art 16 EGV ändert nichts am grundsätzlichen Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und
Gemeinwirtschaftsprinzip (Regel-Ausnahme-Verhältnis; Primat des Wettbewerbs)
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen
Art 2 lit b TransparenzRL 2006/111/EG
— Unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss durch die öffentliche Hand aufgrund von
• Eigentum
• finanzieller Beteiligung
• Satzung oder
• sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln
— Vermutung eines beherrschenden Einflusses durch öffentliche Hand, wenn unmittelbar oder mittelbar
• Mehrheit des gezeichneten Kapitals; oder
• Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte; oder
• Bestellungsmöglichkeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans.
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen— Öffentliche Hand
• alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen
Gebietskörperschaften
Was ist die Transparenzrichtlinie?
— Instrument zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Überkompensation der
gemeinwirtschaftlichen Kosten und Quersubventionierungen
• Finanzielle Transparenz: Führung getrennter Bücher
• Offenlegung der Finanz- und Organisationsstruktur: eine nach Geschäftsbereichen getrennte
Aufstellung von Kosten und Erlösen
• Ausnahme: keine Anwendung, sofern Spezialvorschriften bestehen (zB Post, Energiebereich)