Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

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Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG- Wettbewerbsrecht SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.2009 1

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Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht. SS 2009 Kurt Reindl. Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.2009. 1. Gliederung. Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen Begriff des Öffentlichen Unternehmens - PowerPoint PPT Presentation

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Der Staat als Unternehmer (3)

Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

SS 2009Kurt Reindl

Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.20091

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Gliederung

Allgemeiner Teil

Allgemeine Informationen

Begriff des Öffentlichen Unternehmens

Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung

Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden

Eigenunternehmen

Ausgliederungen

Verstaatlichung/Privatisierung

Rechtsschutz und Kontrolle

Regulierungsbehörden

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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen

Art 295 EGV

EGV lässt die Eigentumsordnung unberührt

Eigentumsordnung als Mittel der nationalen Wirtschafts-, Finanz- und Ordnungspolitik

MS entscheiden, ob sie öffentliche Unternehmen führen

MS dürfen verstaatlichen und privatisieren

— Kommission macht keine Vorgaben dahingehend, dass Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder

von privaten Unternehmen zu erbringen sind, und verlangt auch nicht die Privatisierung öffentlicher

Unternehmen („Neutralität“)

Grenzen: EG-Vertrag (Vorschriften zur Sicherung des Binnenmarktes)

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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen

Art 86 Abs 1 EGV:

„Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen

sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere

dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“

Öffentliche Unternehmen unterliegen der EG-Wettbewerbsordnung— Liberalisierung der Öffentlichen Unternehmen

Hintanhalten von Wettbewerbsverfälschungen durch den Missbrauch des Einflusses des Staates

auf solche Unternehmen

Art 86 Abs 1 EGV bezieht sich auf alle Vertragsbestimmungen— Unternehmens- und staatsbezogenen Vertragsbestimmungen

— Öffentliche Unternehmen haben daher auch jene Vorschriften zu beachten, die an sich nur an die MS gerichtet sind (insbes

Grundfreiheiten und Beihilfeverbot)

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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen

Art 86 Abs 2 EGV (Ausnahmen)

Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen,

unterliegen nicht der gemeinschaftlichen Wettbewerbsordnung, wenn dadurch Verhinderung der

Aufgabenerfüllung (Primat des Wettbewerbs)

Grenze: Interessen der Gemeinschaft an freiem Handelsverkehr

— Wettbewerb und Binnenmarktfreiheiten dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als dies für die Erfüllung der

übertragenen Aufgaben tatsächlich erforderlich ist („Verhältnismäßigkeit“) keine unnötigen

Handelshemmnisse (vgl Mitteilung EK Leistungen der Daseinsvorsorge, KOM/2000/0580 endg, Rn 20ff)

gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“: Sicherung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge

Definition durch MS („Gestaltungsfreiheit“), zB unrentable flächendeckende Wasser-, Energie-,

Telekommunikations- und Verkehrsversorgung

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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Beispiele

— Ununterbrochene und flächendeckende Stromversorgung (EuGH Rs C-393/92 , Almelo, Rn 47 ff)

— Bestimmte Postdienst (EuGH Rs C-320/9, Corbeau, Rn 15)

— Bestimmte Fernsehdienste (EuGH Rs 155/73, Sacchi, Rn 15)

— Bewirtschaftung bestimmter Abfälle (EuGH Rs C-209/98, FFAD, Rn 75ff)

Kriterien

— Sicherheit, Kontinuität und Flächendeckung der Versorgung

— Transparenz

— Einheitliche und soziale Tarifgestaltung

— Ausgleich regionaler Unterschiede

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GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen

Art 16 EGV

Einführung durch Vertrag von Amsterdam

Positive Würdigung der grundlegenden Bedeutung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen

— Betonung des Stellenwerts von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der

gemeinsamen Werte der Union

— Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Förderung des sozialen und

territorialen Zusammenhalts

Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen

Interesse bei der Auslegung und Anwendung der Grundfreiheiten und der Wettbewerbsregeln

Art 16 EGV ändert nichts am grundsätzlichen Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und

Gemeinwirtschaftsprinzip (Regel-Ausnahme-Verhältnis; Primat des Wettbewerbs)

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen

Art 2 lit b TransparenzRL 2006/111/EG

— Unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss durch die öffentliche Hand aufgrund von

• Eigentum

• finanzieller Beteiligung

• Satzung oder

• sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln

— Vermutung eines beherrschenden Einflusses durch öffentliche Hand, wenn unmittelbar oder mittelbar

• Mehrheit des gezeichneten Kapitals; oder

• Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte; oder

• Bestellungsmöglichkeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans.

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen— Öffentliche Hand

• alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen

Gebietskörperschaften

Was ist die Transparenzrichtlinie?

— Instrument zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Überkompensation der

gemeinwirtschaftlichen Kosten und Quersubventionierungen

• Finanzielle Transparenz: Führung getrennter Bücher

• Offenlegung der Finanz- und Organisationsstruktur: eine nach Geschäftsbereichen getrennte

Aufstellung von Kosten und Erlösen

• Ausnahme: keine Anwendung, sofern Spezialvorschriften bestehen (zB Post, Energiebereich)