Die (un)vereinigten Steuerstaaten von Amerika IHK Halle-Dessau · Beinhaltet auch IT-Projekte Nach...

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1 © Rödl & Partner Weltweit engagiert Hannover, 17. April 2018 US-Steuersystem und aktuelle Entwicklungen IHK Hannover

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Weltweit engagiert

Hannover, 17. April 2018

US-Steuersystem und aktuelle Entwicklungen

IHK Hannover

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Rödl & Partner weltweit

Aserbaidschan

Äthiopien

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Bulgarien

Dänemark

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Estland

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Frankreich

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Großbritannien

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Slowenien

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Südafrika

Thailand

Tschechische

Republik

Türkei

Ukraine

Ungarn

USA

VAE

Vietnam

VR China

Weißrussland

Zypern

ca. 4.500 Mitarbeiter – 108 Niederlassungen – 50 Länder

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Rödl & Partner USA

Über uns

Gegründet 1976 in Atlanta,

Georgia

Zusammenschluss mit Rödl &

Partner in 2001, firmierend als

“Rödl Langford de Kock“

Heute – sieben Büros mit mehr

als 220 Mitarbeitern – davon

mehr als 80 deutschsprachige

Mitarbeiter, darüber hinaus

sprechen wir mehr als 10 weitere

Fremdsprachen

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Unsere Dienstleistungen

WirtschaftsprüfungBuchhaltung und Business

Process Outsourcing Steuerdeklaration Steuerberatung Transaction Services

Prüfung von Jahres- und

Konzernabschlüssen nach

US-GAAP, HGB und IFRS

Prüfung von

Altersversorgungsplänen

(Employee Benefit Plans)

Erstellung von

Jahresabschlüssen

Prüferische Durchsicht

(Review)

Ausgewählte

Prüfungshandlungen

(Agreed-upon

procedures)

Group Reporting

Packages und

Überleitungen von HBI

auf HBII

Unterstützung bei der

Internen Revision

Beratung zur

Verbesserung des internen

Kontrollsystems

Financial due diligence

M&A tax due diligence

Model review

Pre-deal evaluation

Post-transaction

integration services

Sell side assistance

Vendor due diligence

Transaction structuring

Human Resources due

diligence

US-nationale und

internationale

Steuerstrukturberatung

und Restrukturierungs-

beratung

Betriebsstätten- und

Nexus-Analysen

Vertretung im US-

Betriebsprüfungs-

verfahren

Beratung bei Einkommen-

Umsatz- und

Vermögensteuer der

Bundesstaaten

Umfassende Einkommen-

und Erbschaft-

steuerplanung für

vermögende Privat-

personen und Family

Offices

Beratung bei

Direktinvestitionen in US-

Immobilienvermögen,

Private Placements und

Club Deals

Beratung bei

Mitarbeiterentsendung

Unterstützung bei der

Standortwahl

US-Ertragsteuer-

deklaration auf Bundes-

und Bundesstaatenebene

für Gesellschaften und

natürliche Personen bzw.

ausländische Investoren

US-Verrechnungs-

preisanalyse und –

dokumentation

Unterstützung bei

Selbstanzeigen

(Voluntary Disclosure)

auf Bundes- und

Bundesstaatenebene

US-Erbschaft- bzw.

Schenkungsteuer-

deklaration für natürliche

Personen und Stiftungen

Erstellung von monatlichen

Abschlüssen und/oder

Reporting Packages

Unterstützung bei der

Lohn- und

Gehaltsabrechnung

Unterstützung und

Beratung während der

Start-Up Phase

Monatliche

Kontenabstimmung und

Abschlussbuchungen

Verwendung von cloud-

basierten

Softwarelösungen

Übernahme von

Debitoren- und

Kreditorenbuchhaltung

Buchhaltung in der von

der Muttergesellschaft

verwendeten ERP-

Software (SAP, DATEV,

etc.)

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Rödl & Partner USA

Unsere Mandanten

Branchen:

Wir betreuen mehr als 1.000 US-Tochtergesellschaften ausländischer (vornehmlich deutscher)

Muttergesellschaften sowie eine große Anzahl von deutschen vermögenden Privatpersonen bzw. Family

Offices und deren US-Investmentgesellschaften

Architektur

Automobilindustrie

Baugewerbe

Bekleidungsindustrie

Chemieindustrie

Dienstleistungen

Druckindustrie

Elektronik

Engineering

Erneuerbare Energien

Filmproduktion

Fluid Handling

Forschung und Entwicklung

Fußbodenbeläge

Gastronomie

Immobilien

Installation

Kosmetikindustrie

Kunststofftechnik

Landwirtschaft

Maschinenbau

Medien, Rundfunk- und TV-Anstalten

Medizin und Pharmazeutika

Messtechnik

Möbelindustrie

Nahrungsmittelindustrie

Öl- und Gasindustrie

Private Equity

Software und Informationstechnologie

Spedition und Logistik

Süßwarenindustrie

Textilwarenindustrie

Verpackungsindustrie

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Agenda

3 Geschäftstätigkeit ohne US-Tochtergesellschaft – Das Betriebsstättenrisiko

4 Geschäftstätigkeit mit US-Tochtergesellschaft – Die steueroptimale Rechtsform

2 Die U.S. Steuerreform unter Präsident Donald Trump

1 Überblick US-Steuersystem

5 Verrechnungspreise

6 Sales & Use Tax (Umsatzsteuer)

7 W-8BEN-E und W-8IMY

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Agenda

1 Überblick US-Steuersystem

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1. Überblick US-Steuersystem

Ertragsabhängig Ertragsunabhängig

Steuern des Bundes

(Federal taxes)

Einkommensteuer (Federal individual income tax)

Körperschaftsteuer (Federal corporate income tax)

Sozialversicherungsabgaben – Renten-, Alterskranken- u.

Arbeitslosenversicherung (Federal social security taxes)

Nachlaß- u. Schenkungsteuer (Federal

estate & gift tax)

Konsumsteuern – z.B. auf Tabak,

Kraftstoffe (Federal excise taxes)

Steuern der Bundesstaaten

(State taxes)

Einkommensteuer (State individual

income tax)

Körperschaftsteuer (State corporate

income or franchise tax)

Sozialversicherungsabgaben – hier nur

Arbeitslosen- u. Unfallversicherung

(State social security taxes)

Umsatzabhängige Steuern (z.B. commercial

activity tax, franchise tax, business and

occupation tax)

Gewerbekapitalsteuern (z.B. state corporate

license, net worth, business privilege taxes)

Erbschaft- u. Schenkungsteuer (State

estate, inheritance or death tax & gift tax)

Konsumsteuern – z.B. auf Tabak,

Kraftstoffe (State excise taxes)

Umsatz- u. Verbrauchsteuern (Sales & use tax)

Grundsteuer (State property tax)

Grunderwerbsteuer (State real estate transfer

tax)

Steuern der Städte und Kommunen

(Cities and municipalities) und

Landkreise (Counties)

Einkommensteuer (Local individual

income tax)

Körperschaftsteuer (Local corporate

income tax)

Umsatz- u. Verbrauchsteuer (Local sales &

use tax)

Grundsteuer (Local property tax)

Grunderwerbst. (Local real estate transfer tax)

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1. Überblick US-Steuersystem

US-Bundesstaaten – Körperschaftsteuersätze 2018

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1. Überblick US-Steuersystem

US-Bundesstaatliche und lokale Sales & Use Taxes - 2018

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1. Überblick US-Steuersystem

2018 State Business Tax Climate Index

Top Ten

• Wyoming

• South Dacota

• Alaska

• Florida

• Nevada

• Montana

• New Hampshire

• Utah

• Indiana

• Oregon

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1. Überblick US-Steuersystem

State Business Tax Climate Index

Bottom Ten

• Rhode Island

• Lousiana

• Maryland

• Connecticut

• Ohio

• Minnesota

• Vermont

• California

• New York

• New Jersey

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Agenda

2 Die U.S. Steuerreform unter Präsident Donald Trump

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Änderung von Steuersätzen

Gesonderter Abzug von den Einkünften aus Gewerbetrieb für natürliche Personen

Base Erosion and Anti-Abuse Tax („BEAT“)

Zinsschranke

Nutzung von Verlusten und Aufhebung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften (AMT)

Sofortiger Abzug als Betriebsausgabe für qualifizierte Wirtschaftsgüter

Verkauf US-Personengesellschaftsanteile eines deutschen Gesellschafter steuerbar in USA nach 27.

November 2017 (vormals nur in D steuerbar)

Auswirkungen auf Jahresabschlüsse 2017

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Änderung von Steuersätzen

Steuersubjekte

Aktuelle Steuersätze bzw.

Betriebsausgabenabzug

(Stand 01.01.2018)

Kapitalgesellschaften

Bund (Federal Tax):

Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax)

Bundesstaat, z.B. Georgia Corporate Income Tax

21% (vorher 35%)

6%

Personengesellschaften

Besteuerung auf Gesellschafterebene

Vorauszahlung für ausländische Gesellschafter auf Gesellschaftsebene zum

Einkommensteuerhöchstsatz

„Flow-through“, s. nat. Personen

Anrechnung bei nat. Personen

Natürliche Personen

Bund (Federal Tax):

Einkommensteuer (Individual Income Tax)

Zusätzlicher Betriebsausgabenabzug für partnerships, S-corporations

und Einzelkaufleute (in der Höhe begrenzt auf 50% der Gehälter oder

25% der Gehälter zzgl. 2,5% der Anschaffungskosten von bestimmten

Anlagegütern)

Private Zinsen, Dividenden u. Veräußerungsgewinne

Zusatzsteuer auf passive Einkünfte (Net Investment Tax)

Nachlass- und Schenkungsteuer (Estate & Gift Tax)

Bundesstaat, z.B. Georgia Individual Income Tax

37% (vorher 39,6%)

gilt aber nur bis einschließlich 2025!

20%

20%

3,8%

18% - 40%

6%

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Ländervergleich Steuersätze für Kapitalgesellschaften

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Gesonderter Abzug von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Natürlichen Personen (also auch Gesellschaftern von US-PersG), Nachlässen sowie Treuhandvermögen

wird ein gesonderter Abzug in Höhe von 20% der zum Abzug berechtigenden Nettoeinkünfte vom Gewinn

vor Steuern zugestanden.

Der Abzug ist in der Höhe beschränkt auf

• 50% der Löhne und Gehälter (W-2 Einkünfte), oder

• 25% der Löhne und Gehälter zzgl. 2,5% der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter.

Die Abzugshöhe wird durch den höheren der beiden Beträge bestimmt.

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Gesonderter Abzug von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Beispiel:

USA Deutschland USA Deutschland

Gewinn vor Steuern vor 20% Abzug 50,000,000 15,000,000 50,000,000 15,000,000

20% Abzug 10,000,000 10,000,000

Löhne und Gehälter 10,000,000 25,000,000 10,000,000 25,000,000

Verlagerung von Personal in die USA 10,000,000 (10,000,000)

Löhne und Gehälter nach Verlagerung in die USA 10,000,000 25,000,000 20,000,000 15,000,000

Obergrenze für 20% Abzug (50%) 5,000,000 10,000,000

Greift Obergrenze? JA NEIN

Möglicher Abzug 5,000,000 10,000,000

Gewinn vor Steuern nach 20% Abzug 45,000,000 40,000,000

Steuern (37%) 16,650,000 14,800,000

Effektiver Steuersatz 33.3% 29.6%

Steuerersparnis 1,850,000

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Übrige

Base Erosion and Anti-Abuse Tax („BEAT“)

• Gilt für Zahlungen von US-Unternehmen mit mehr als USD 500 Mio. Umsatz an verbundene Unternehmen im

Ausland (25%-Beteiligungsgrenze). Bemessungsgrundlage wird durch gesondertes Verfahren ermittelt.

• Steuersätze: 2018: 5%, 2019 bis 2025: 10%, ab 2026: 12,5%

Zinsschranke

• Abzugsfähige Zinsen dürfen 30% eines gesondert zu ermittelnden Jahresergebnisses nicht überschreiten (früher

50%)

• Das zu ermittelnde Ergebnis ähnelt dem EBITDA.

• Unbegrenzter Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsen.

Nutzung von Verlusten und Aufhebung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften (AMT)

• Aufhebung AMT für Kapitalgesellschaften

• Verlustrücktrag (bislang zwei Jahre) gilt nicht mehr (Ausnahmen gelten nur für bestimmte Agrarbetriebe und

Versicherungsunternehmen)

• Unbegrenzter Verlustvortrag in Höhe von 80% des zu versteuernden Einkommens vor Nutzung des

Verlustvortrags.

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Wesentliche Änderungen durch die US-Steuerreform

Übrige

Sofortiger Abzug als Betriebsausgabe für qualifizierte Wirtschaftsgüter

• Anschaffung nach dem 27. September 2017 und vor dem 1. Januar 2023

• 2018 bis 2022: 100% (unbeschränkt bis $ 1Mio, ab $2.5 Mio phase out $ by $ -> keine Sonderabschreibung mehr ab

Anschaffungskosten von $3.5Mio)

• 2023 bis 2026: Prozentsatz sinkt jährlich um 20%

Verkauf US-Personengesellschaftsanteile eines deutschen Gesellschafter steuerbar in USA

• Für Verkäufe nach dem 27. November 2017 (vormals nur in D steuerbar)

Auswirkungen auf Jahresabschlüsse 2017

• 100% Abzug der Anschaffungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. September 2017 angeschafft

worden sind

• Soweit möglich, sollten Unternehmen die Budgetplanungen anpassen und zu versteuernde Gewinne in das nächste

Geschäftsjahr verlagern, um von den neuen niedrigeren Steuersätzen zu profitieren (Gilt insbesondere für Unternehmen

mit abweichendem Wirtschaftsjahr.

• Neuberechnung/Anpassung latenter Steuern

Z.B. Abschaffung der Geltendmachung von Foreign Tax Credits hat Ausbuchung der hierauf beruhenden latenten Steuern zur Folge.

• Erforderliche Anhangangaben, z.B. bei Ende des Geschäftsjahres 30.9.2017 und Veröffentlichung des Abschlusses am

30.1.2018 Steuerreform und mögliche Auswirkungen sind als Ereignis nach dem Bilanzstichtag anzugeben.

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Agenda

3 Geschäftstätigkeit ohne US-Tochtergesellschaft – Das Betriebsstättenrisiko

2.1 Investitionsformen

2.2 Überblick zu Betriebsstätten

2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte

2.4 Betriebsstättenrisiko - Beispiele

2.5 Protective Tax Return

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2.1 Investitionsformen

Export über Vertriebspartner (ohne US-Tochtergesellschaft)

Kooperation mit einem US-Vertriebsunternehmen (ohne US-Tochtergesellschaft)

Export über eigenes US-Büro (ohne US-Tochtergesellschaft)

Export über eigene US-Tochtergesellschaft

Produktion in der eigenen US-Tochtergesellschaft

Joint Venture mit US-Unternehmen

Beteiligung an einem US-Unternehmen

Akquisition eines US-Unternehmens

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2.2 Überblick zu Betriebsstätten

Nach US-nationalem Recht des Bundes (Federal Tax):

Art. 5 i.V.m. Art. 7 DBA D/USA auf Bundesebene: Betriebsstätte („Permanent Establishment")

Nach US-bundesstaatlichem Recht (State Tax):

„Nexus"

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2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte

Definition gem. Art. 5 DBA D/USA

Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird

(Abs. 1)

Eine Betriebsstätte umfasst insbesondere (Abs. 2):

• Ort der Leitung

• Zweigniederlassung

• Geschäftsstelle

• Fabrikationsstätte

• Werkstätte

• Bergwerk, Steinbruch etc.

Bauausführung oder Montage, wenn Dauer über 12 Monate (Abs. 3)

Vertreter mit Abschlussvollmacht, gewöhnliche Ausübung (nicht aber unabhängige Vertreter wie Makler und

Kommissionäre), insbesondere Angestellte (Abs. 5)

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2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte

Betriebsstätte in Art. 5 DBA D/USA

Bauausführung oder Montage (Abs. 3):

Beinhaltet auch IT-Projekte

Nach Auffassung der US-Finanzverwaltung beginnt die Betriebsstätte mit der initialen Handlung in den USA

(z.B. Beauftragung eines Architekturbüros in den USA) und endet mit Abnahme des Wirtschaftsguts

Die in den USA entfalteten Aktivitäten müssen während des 12-Monats-Zeitraums nicht kontinuierlich sein

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2.2 Überblick zu US-Betriebsstätte

Definition gem. Art. 5 DBA D/USA

Keine Betriebsstätten (Abs. 4):

• Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung

• Bestände von Gütern oder Waren zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung

• Bestände von Gütern oder Waren zur Be-/Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen

• Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich für das Unternehmen Güter oder Waren einkauft oder

Informationen beschafft

• Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich für das Unternehmen wirbt oder Informationen erteilt

(vorbereitende- und Hilfstätigkeiten)

Keine Betriebsstätte bei unabhängigem Vertreter (Makler, Kommissionär u.ä.) (Abs. 6)

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2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte

US-Bundesebene („Federal tax“)/US-Steuererklärungspflichten

Pflicht zur Abgabe einer jährlichen US-Steuererklärung

Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb von 18 Monaten nach Fälligkeit berechtigt die IRS, die

Einkünfte ohne Abzug der Betriebsausgaben zu besteuern (daher „Protective Return“ zu empfehlen, s.u.)

Sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft in Deutschland handelt, ist zudem auch die „Branch Profits Tax”

(BPT) zu entrichten; Art. 10 DBA D/USA reduziert die BPT u.U. auf 0%

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2.3 US-Steuerfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte

Betriebsstätte auf US-Bundesstaatenebene (Nexus)

Steuerpflicht eines Unternehmens in einem US-Bundesstaat hängt davon ab, ob das Unternehmen entweder

• in diesem US-Bundesstaat gegründet („incorporated“) wurde, oder

• in diesem US-Bundesstaat eine steuerrelevante Tätigkeit („Nexus“)

ausübt, ohne dort gegründet worden zu sein

Der handelsrechtliche Sitz („Company Register“) in einem Staat verhindert nicht die Besteuerung in anderen Staaten

Jeweils Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach Maßgabe der einzelnen US-bundesstaatlichen Regelungen

Gegebenenfalls auch Steuerpflicht auf der Ebene der Städte und Gemeinden

Das DBA gilt nur auf Bundesebene („Federal Income Tax“), greift nicht auf US-bundesstaatlicher Ebene

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GmbH

2.4 Betriebsstättenrisiko - Beispiele

Geschäftstätigkeit in den USA ohne US-Tochtergesellschaft

Fall 1:

Export mit/ohne Distributor

Kunde

DistributorWarenlager

Kunde

Montage

durch

Personal

der GmbH

Distributor wird Eigentümer der

Ware

Kauf und Verkauf auf eigene

Rechnung

GmbH

Independent

Sales Agent

Warenlager

Kunde

GmbH bleibt Eigentümer der Ware bis

zur Übergabe an den Kunden

Kauf und Verkauf auf Rechnung der

GmbH

Fall 2:

Konsignationslager

Fall 3:

Montage

Entsendung von Personal der

GmbH an den Ort des Kunden

GmbH

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US-Bundesebene (Federal tax):

Keine Ertragsteuerpflicht (Art. 7 Abs. 1 DBA D/USA arg. e contr.)

US-Bundesstaatenebene (State taxes):

Das Doppelbesteuerungsabkommen ist auf die Steuern der Bundesstaaten nicht anwendbar

Bundesstaatliche Ertragsteuerpflicht, sofern Nexus vorliegt

Nexus ist ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung, unterschiedlich von Bundesstaat

zu Bundesstaat

Nexus ist i.d.R. begründet, wenn die Gesellschaft in dem betreffenden Bundesstaat geschäftlich tätig

ist oder dort Grundbesitz hält; ein eigenes Büro muss nicht unterhalten werden

Beispiele:

• Warenvorräte, Maschinen und Anlagen, Gebäude

• Wohnsitz des Vertriebsmitarbeiters

• Lizenzierung von Rechten

• Abschluss von Kaufverträgen in dem Bundesstaat (z.B. auf Messen)

• Montageleistungen

2.4 Geschäftstätigkeit in den USA ohne Tochtergesellschaft -

Fall 2 und 3

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2.5 Vorsorgliche Abgabe von US-Steuererklärungen

(„Protective Tax Return“)

Abgabe von jährlichen US-Ertragsteuererklärungen

• Bei Unsicherheit darüber, ob der Tatbestand der Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA D/USA erfüllt ist (Federal

Tax) – zusammen mit Formular 8833 („Treaty-based Return Position") zur Geltendmachung der

Abkommensvergünstigung

• Bei Unsicherheit darüber, ob der Tatbestand des Nexus erfüllt ist (State Tax)

Zur Sicherung des Erhalts des Betriebsausgabenabzugs

Zur Sicherung des Anlaufens der Festsetzungsverjährung

Zur Vermeidung von Bußgeldern

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Agenda

4 Geschäftstätigkeit mit US-Tochtergesellschaft – Die steueroptimale Rechtsform

3.1 US-Gesellschaftsformen

3.2 Steuerliche Einordnung von Gesellschaften

3.3 Limited Liability Company (LLC)

3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

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Keine

Betriebsstätte

z. B. unabh.

Vertriebspartner

Betriebsstätte

z. B. BüroEinzelunter-

nehmenGeneral

Partnership

(GP)

Limited

Partnership

(LP)

Corporation

(Inc.)

Limited

Liability

Company

(LLC)

US-Rechtsformen

Haftung unbeschränkt Haftung beschränkt

Keine US-

Steuerpflicht US-Steuerpflicht

3.1 US-Tochtergesellschaft - Rechtsformen

Synopse: Haftung, Steuerpflicht

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3.2 Einordnung ausgewählter Unternehmensrechtsformen

Rechtsformen US-steuerliche Behandlung Dt. steuerliche Behandlung

Corporation intransparent intransparent

LP, LLP intransparent oder transparent transparent

LLC, LLLP intransparent oder transparent intransparent oder transparent

GP intransparent oder transparent transparent

AG intransparent intransparent

GmbH intransparent intransparent

GmbH & Co. KG intransparent oder transparent transparent

GbR intransparent oder transparent transparent

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3.3 LLC - Einordnung nach US-Steuerrecht

Grundregel („Default“)

Keine „per-se" Corporation (wie z.B. AG oder GmbH) nach der „Check-the-box-Verordnung“

„Partnership", falls ≥ 2 Gesellschafter

„Disregarded Entity", falls Ein-Personen-LLC „Single-member LLC") - wird für US-Steuerzwecke als nicht

existent betrachtet, Besteuerung findet also beim Gesellschafter statt

„Check-the-Box“-Wahlrecht

Formular 8832 („Entity Classification Election")

75-Tage Rückwirkung, Bindungsfrist 5 Jahre

Fiktive Auflösung der „Altgesellschaft” und fiktive steuerliche Übertragung der Vermögensgegenstände und

Schulden auf die „Neugesellschaft”

Evtl. Anwendbarkeit der sog. Anti-Inversion-Rules (Sec. 7874 IRC) auf die ausländische Gesellschaft

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3.3 LLC - Einordnung nach deutschem Steuerrecht

Kriterienkatalog des BMF-Schreibens v. 19.03.04 (BStBl. I 2004, 411):

1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung

2. Beschränkte Haftung

3. Freie Übertragbarkeit der Anteile

4. Notwendigkeit eines Ausschüttungsbeschlusses für die Gewinnzuteilung

5. Kapitalaufbringung (Bereitstellung von Eigenkapital durch Einlagen)

6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft (insbesondere auch bei Vorliegen eines

Auflösungsgrundes mit automatischer Fortsetzungsklausel)

7. Gewinnverteilung

8. Formale Gründungsvoraussetzungen

Auffassung der dt. Finanzverwaltung (s.o.): Die US-steuerlich transparente LLC ist abkommensrechtlich

nicht in den USA ansässig, da es an der unbeschränkten US-Steuerpflicht der LLC bzw. deren

Gesellschafter mangelt; daher bei aus dt. Sicht intransparenter LLC keine Anwendung des Art. 10 DBA

D/USA; ihre Einkünfte fallen daher unter die Auffangvorschrift des Art. 21 DBA D/USA; folglich besteuert

Deutschland die Ausschüttungen aus dieser hybriden LLC als Dividenden (§20 EStG)

BFH-Urteil v. 20.8.08, I R 34/08, IStR 2008, 811: Bestätigt im Ergebnis die Auffassung der Finanzverwaltung

Notwendigkeit, den LLC-Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die deutsche steuerliche Einordnung zu

analysieren

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3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

Entscheidungsrelevante Faktoren bei der US-Rechtsformwahl

1. Haftungsbeschränkung

2. Gesamtsteuerbelastung USA/Deutschland

3. Art und Präferenzen des Gesellschafterkreises (Konzern,

Familienunternehmen)

4. US-Nachlasssteuer

5. Finanzierung

6. Joint Venture bzw. US-Partner-Beteiligung

7. Bundesstaatliche Steuerbelastung

8. Laufende Steuerdeklarations- und Betreuungskosten

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GmbH

GmbH

Steuerbelastungsübersicht USA/Deutschland 2018

Gewinndurchschüttung bis zur Ebene der natürliche Personen

GmbH &

Co. KGGmbH

GmbH &

Co. KG

GmbH &

Co. KGGmbH

Corporation CorporationLP LP LPLLC

GmbH

1 2 3 4 6 7

GmbH &

Co. KG

5

LP

Branchen: Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistung, Medien

US-Bundes-, Georgia- und deutsche Ertragsteuern; Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer

Spitzensteuersätze

Keine Base-Erosion and Anti Abuse Tax, deutsches Aussensteuergesetz nicht angewendet

keine Fremdfinanzierung; dt. Progressionsvorbehalt unberücksichtigt

keine Verletzung der LOB-Regeln des DBA D/USA; Beteiligung der Muttergesellschaft an US-Tochtergesellschaft > 80%

Beteiligungen der natürlichen Personen werden im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten (Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungssteuer)

Kommunale Steuern (z.B. New York City Steuer) nicht berücksichtigt

Abzugsfähigkeit der Bundesstaatensteuer bei der eigenen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt

Net Investment Income Tax nicht anwendbar auf beschränkt steuerpflichtige Personen

Organschaftsstrukuren bedürfen einer besonderen Analyse

* Falls die LP Dividenden aus Beteiligungen bezieht, kann die Quellensteuer u.U. 15% betragen

US-Nachlaß- u. ggf.

Schenkungsteuer

beachten!!

Gesamte Ertragsteuerbelastung USA/D

A: 63.4% 47.7% 46.9% 46.3% 40.8% (33.8% bei max QBI) 36.8% 25.7 or 29.4%

B: 48.8% 26.8% 25.7% 46.3% 40.8% (33.8% bei max QBI) 36.8% 25.7 or 29.4%

C: 25.7% 25.7% 25.7% 25.7% 40.8% (33.8% bei max QBI) 25.7% 25.7 or 29.4%

A = Gewinndurchschüttung bis zu den natürlichen Personen

B = Gewinnausschüttung bis zur deutschen Gesellschaft

C = Keine Gewinnausschüttung

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100%

General Partner

0,5%

Limited Partner

99,5%

3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP

100%

0%

100%

GmbHGmbH &

Co. KG

Corporation LP

US-Nachlasssteuer!

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GmbH

3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP (von 5/6 nach 7)

KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent

behandelt (CTB Election)

US-Nachlasssteuervermeidung mittels hybrider

GmbH & Co. KG; Hybride Gestaltung der KG nur

notwendig, falls US-Nachlasssteuer > deutsche

Erbschaftsteuer (wegen Anrechenbarkeit)

Keine US-Einkommensteuererklärungspflicht der

Kommanditisten der KG

100%

General Partner

0,5%

Limited Partner

99,5%

100%

0%

100%

GmbHGmbH &

Co. KG

Corporation LP

7

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3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LP (von 5/6 nach 7)

LP

Corp.KG

pretax net income 100.0

State corporate income tax

GA 6.0% -6.0

94.0

Federal corporate income tax 21.0% -19.7

74.3

Branch profits tax 0.0% 0.0

net distribution 74.3

US tax burden 25.7

KG treated as non-transparent for US tax purposes

Flow-through to Individual for German tax purposes

German Tax (Individual)

pretax net income 100.0

tax exempt, Art. 7 & 23 III a TT

subject to progression -100.0

0.0

German tax burden indiv. level 0.0

cash distribution 74.3

net cash 74.3

Combined tax burden US & Germany 25.7

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GmbH

100 %

General Partner

1,0 %

Limited Partner

99,0 %

100 %

0 %

100%

GmbH

GmbH &

Co. KG

LP

LLC

KG hat Wahlrecht zur

Behandlung als Corporation in

den USA ausgeübt

LLC hat US-steuerliches

Wahlrecht zur Behandlung als

“disregarded” ausgeübt

LP ist “disregarded” für US-

Steuerzwecke nach den

“default rules”

3.4 Wahl der steuerlich optimalen US-Unternehmensrechtsform

Hybride GmbH & Co. KG beteiligt an LLC/LP (Alternative)

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Agenda

5 Verrechnungspreise

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4. Verrechnungspreise

„Ein Gewinnverteilungsproblem”

Deutsche Steuerhoheit

Deutsche

Muttergesellschaft

US-amerikanische

Tochtergesellschaft

US-amerikanische Steuerhoheit

Lieferung oder

Leistung

Vergütung

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4. Verrechnungspreise - Beispiele

1. Warenlieferung

2. Funktionsverlagerung

3. Management Fees

4. IT - Charges

5. Mitarbeiterentsendung

6. Überlassung von Lizenzen, Patenten und/oder Markenrechten

7. Finanzierung

8. Kostenumlageverträge

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Agenda

6 Sales & Use Tax (Umsatzsteuer)

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5. Sales & Use Tax der US-Bundesstaaten

Grundlagen - Allgemein

Die Sales & Use Tax (SUT) unterscheidet sich vom deutschen Mehrwertsteuersystem vor allem in den

folgenden Punkten:

• Keine Umsatzbesteuerung auf Bundesebene

• Keine einheitliche Umsatzbesteuerung auf Bundesstaatenebene

• Kein Vorsteuerabzug

Auf Bundesebene kennen die USA derzeit keine Umsatzbesteuerung

Dafür erheben fast alle Bundesstaaten, viele Regierungsbezirke (Counties) und Städte eine SUT auf der

Ebene des Endverbrauchers

Dies entspricht technisch einer Einphasenumsatzsteuer ohne Vorsteuerabzug

Insgesamt gibt es ca. 7.500 erhebungsberechtigte Stellen

Die Art, Erhebung und Höhe der Steuern sind von Bundesstaat zu Bundesstaat und zum Teil auch von

County zu County verschieden

Exemption Certificate

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Agenda

7 W-8BEN-E und W-8IMY

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Wir und die Castellers de Barcelona

Die Menschentürme sind wie

wir: „Jeder Einzelne zählt“ – im

Miteinander und bei der

Beratung unserer Mandanten.

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„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von

Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu

dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller

Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine

Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der

Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

Ihr Ansprechpartner

Maik Friebe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

Partner

Rödl Langford de Kock LLP

Certified Public Accountants, Wirtschaftsprüfer,

Steuerberater

1100 South Tower, 225 PeachtreeStreet N.E.

Atlanta, GA, USA

Tel.: +1-404-586-3478

[email protected]

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Hinweise zu dieser Präsentation

Die Ausführungen in der Präsentation stellen keine erschöpfende, rechtsverbindliche Behandlung der relevanten

Fragestellungen dar. Hierzu ist eine umfassende Beratung auf Basis des konkreten Einzelfalls zwingend erforderlich.

Die Ausführungen begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein

rechtsverbindliches Angebot von Rödl & Partner.

Die Ausführungen geben die Interpretation von Rödl & Partner der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die

hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.

Die vorliegenden Ausführungen beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im

Zeitablauf können Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, Auffassungen der Finanzverwaltung,

der Interpretation dieser Rechtsquellen, der Auslegung des Abkommensrechts sowie der Rechtsprechung eintreten.

Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Rödl & Partner ist nicht

verpflichtet, auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die in dieser Präsentation

behandelt wurden.

Rödl & Partner übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser

Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt Rödl & Partner keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das

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