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Die verlorengegangene Institution. Die Frage der parlamentarischen Wahlprufung vor dem Nationalen Runden Tisch 1989 in Budapest JOZSEF RUSZOLY SUMMARY Jurisdiction over disputed parliamentary elections by petition was an English (Brit- ish) institution in origin. It became an especially important institution in Hungary because there were numerous instances of corrupt practice in the nineteenth and twentieth centuries. In the early years (1848/49, 1861, 186.548) the plenary sessions of the Chamber of Deputies decided the issue, later parliamentary commissions acted (1868-1901), then the Royal Curia as Supreme Court (kirkhi Cwiu) joined in as well (1901-18). After the restoration of the two-chamber parliament the Hungar- ian Royal Administrative Court (mugyar kirdbi Koziguzgutrisi Eirdsdg) functioned almost as a constitutional court, becoming really suitable for the task (192744). T h e end of this parliamentary institution was brought about by the founding of the Electoral Court (Vdfasztdsi Birdsdg), drawn partly from the parties and partly from the three highest courts (1945-47). During the ‘change’ in 1989 Kiilman Kulcsir, Minister of Justice, wanted to delegate the question to the newly founded Constitutional Court (Afkotmdnybirdsdg), but the members of the opposition recommended a new Electoral Court (Vdfusztdsi Birdsrig), and legal scholars shared this opinion. On 25 August 1989 the National Round Table (Nemzeti Kedasztuf) finally decided to disregard this traditional insti- tution. ‘Legal remedies’ against electoral mistakes - which have short-term effects - belong to the sphere of authority of election bodies set up by the electoral law; appeals against their decisions are possible to the competent court, e.g. from the National Electoral Committee (Onzdgos Vdfusztdsi Bizottsdg) to the Supreme Court (Legfedbb Birdsrig). Solving this problem is difficult even in bagatelle cases (for instance breaking campaign silence). After the 2002 elections an opposition demand was made for a recounting of the votes, which raises the issue of renewing the traditional Hungarian institution lost in 1989. J6zsef Ruszoly, University of Szeged, Hungary. Purkamcnts, Estutcs and Repnscntution 23. November 2003. Published for the International Commission for the History of Representative & Parliamentary Institutions by Ashgate Publishing Lcd. Gower House, Croft Road, Aldershot, Hampshire Gull 3HR, Great Britain. 8 International Commission for the History of Representative & Parliamentary Institutions, 2003.

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Die verlorengegangene Institution. Die Frage der parlamentarischen Wahlprufung vor dem

Nationalen Runden Tisch 1989 in Budapest JOZSEF RUSZOLY

SUMMARY

Jurisdiction over disputed parliamentary elections by petition was an English (Brit- ish) institution in origin. It became an especially important institution in Hungary because there were numerous instances of corrupt practice in the nineteenth and twentieth centuries. In the early years (1848/49, 1861, 186.548) the plenary sessions of the Chamber of Deputies decided the issue, later parliamentary commissions acted (1868-1901), then the Royal Curia as Supreme Court (kirkhi Cwiu) joined in as well (1901-18). After the restoration of the two-chamber parliament the Hungar- ian Royal Administrative Court (mugyar kirdbi Koziguzgutrisi Eirdsdg) functioned almost as a constitutional court, becoming really suitable for the task (192744). T h e end of this parliamentary institution was brought about by the founding of the Electoral Court (Vdfasztdsi Birdsdg), drawn partly from the parties and partly from the three highest courts (1945-47).

During the ‘change’ in 1989 Kiilman Kulcsir, Minister of Justice, wanted to delegate the question to the newly founded Constitutional Court (Afkotmdnybirdsdg), but the members of the opposition recommended a new Electoral Court (Vdfusztdsi Birdsrig), and legal scholars shared this opinion. On 25 August 1989 the National Round Table (Nemzeti Kedasztuf) finally decided to disregard this traditional insti- tution.

‘Legal remedies’ against electoral mistakes - which have short-term effects - belong to the sphere of authority of election bodies set up by the electoral law; appeals against their decisions are possible to the competent court, e.g. from the National Electoral Committee (Onzdgos Vdfusztdsi Bizottsdg) to the Supreme Court (Legfedbb Birdsrig). Solving this problem is difficult even in bagatelle cases (for instance breaking campaign silence). After the 2002 elections an opposition demand was made for a recounting of the votes, which raises the issue of renewing the traditional Hungarian institution lost in 1989.

J6zsef Ruszoly, University of Szeged, Hungary.

Purkamcnts, Estutcs and Repnscntution 23. November 2003. Published for the International Commission for the History of Representative & Parliamentary Institutions by Ashgate Publishing Lcd. Gower House, Croft Road, Aldershot, Hampshire G u l l 3HR, Great Britain. 8 International Commission for the History of Representative & Parliamentary Institutions, 2003.

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‘Szbltak a z e s k i i d t s z t k mellett t s ellen is, i m b i r ’ v t k o n y a n i s m e r t t k ezen inttzet rniben-i l l t i t ’

(Arany Jinos: Az eiweszett aikotmdny, 1845)’

In seinem Aufruf zur 52. (GyBrer) Konferenz der Internationalen Kommission zur Geschichte des Standewesens und der Parlamente hat Prof. Dr. Wilhelm Brauneder, Prasident der Kommission, all den Referaten hervorgehobene Bedeutung zugemessen, welche - ich zitiere ihn in Riickubersetzung - ‘mit der Entstehung der reprasentativen parlamentarischen Systeme, bzw. nach dem Untergang der Einparteienherrschaft mit der erneuten Gestaltung des Mehrparteiensystems befasst sind’. Egal wenn ich diesen letzteren Themenkreis auch etwas ausgeweitet auslege, in diesen passt auch die Frage der zur Wendezeit (1989/90) in Ungarn eingefuhrten oder evtl. saumigerweise nicht eingefiihrten alten-neuen Institu tionen.

Ich beschaftige mich seit Jahrzehnten mit der Geschichte des parlamentarischen Wahlrechtes und der angeschlossenen Institute. Ich mochte diesmal die Schicksale der parlamentarischen Wahlpriifung darlegen. Meine Themenwahl ist dadurch bedingt, dass ich seinerzeit in einer Monographie und zahlreichen Vor- und Nachstudien hierzu die Problematik in Bezug auf Europa und Ungarn erschlossen habe, einschliealich der vollstandigen ungarnweiten Judikatur, die aufgrund von Archivquellen nachzuverfolgen ist - von den Anfangen bis zur Abschaffung (1 848- 1948).2 Ich will auch nicht leugnen, als Verfassungshistoriker in den 80-er und 90-er Jahren in meinen wissenschaftlichen und publizistischen Veroffentlichungen Vorschlage hinsichtlich der Neubelebung der parlamentarischen Wahlprufung in einer neuen Form gemacht zu haben, mit Hinblick auch auf die Einfiihrung einer Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn.

Die Entscheidung uber eine radikale Veranderung der ungarischen Verfassung fie1 in den Verhandlungen des Nationalen Runden Tisches (Nemzeti Kerekasztaf - NKA/NRT) im Sommer 1989. (Diese Vereinbarungen hatte das Parlament [OrszC.fi&s] ohne Einwande gebilligt [1989:XXXL fw.].) An den drei Seiten des Nationalen Runden Tisches saaen Delegierte aus der damaligen sog. Staatspartei, der Ungarischen Sozialistischen Arbeiterpartei (Magyar Szodafista Munkdspdrt - MSZMP/USAP), den neu gegrundeten Parteien und Organisationen des Oppositionellen Runden Tisches (E/fenze;hi Kerekasztaf - EKA/ORT), sowie - als Dritte Seite (Harmadik Ofdaf) - den gesellschaftlichen Organisationen (Gewerkschaften, Vaterlandischen Volksfront, Jugendorganisation u.a.). Die

I Der groDe ungarische Dichter J inos Arany (1817-82) hat - damals noch als Notarius des Marktfleckens Nagyszalonta (heute: Salonta, RO) - die heillosen Wortgefechte der die politische Arena beherrschenden Politiker des konservativen und liberalen Adels wahrend des ungarischen Vormxrz in den Komitaten - im Falle Q, d.h. im Komitat Bihar - in seinem komischen Epos unter dem Titel A2 clvcsutr ulkormdny [Die verlorengegangene Verfassung] (1845) an den Pranger gestellt. Seine beiden Zeilen in Rohiibersetzung lauten: ‘Man sprach auch fur und gegen ein Schwurgericht, / obwohl man den Sachbestand dieses Institutes nur “hauchdiinn” kannte.’

Zusammenfassend schrieb ich hieriiber in meinen Aufsatzen: ‘Zur Institutionengeschichte der parlamentarischen Wahlpriifung in Europa’. Dcr Stout 21, Heft 2 (1982) pp. 203-29; ‘Zur Institutionsgeschichte der parlamentarischen Wahlpriifung in Ungarn, 1848-1948’, Llngum-hzhrbuch 12.. Miinchen, (1982/1983), pp. 149-68.

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Verhandlungen selbst liefen in offentlichen Sitzungen, die vorbereitenden Gremien hielten jedoch geschlossene Sitzungen ab. Ihre Dokumente wurden 1999-2000 veroffentlicht. Dies ermoglichte auch mir den Versuch, die historischen Elemente der Rundtischverhandlungen zu erarbeiten, inklusive die Entstehung der Problematik einer Wahlprufung~gerichtsbarkeit.~ Wahrend der Verhandlungen uber das neue Wahlsystem hat Tibor Fuzessy (Kereszthydemokrata PdrtKhristlich- Demokratische Partei - KDP/CDP) in der Sitzung des EKNORT vom 20. Juni 1989 aufgeworfen, wo denn eigentlich der Schutz der Wahlen kodifiziert sei. Nach kurzer Unterredung sind sie zum Schluss gekommen, dass dies zwar - mit lacherlichen Sanktionen bedroht - im Strafgesetzbuch (1978: II! tw.) verankert sei, dennoch hat hier Dr. Imre K6nya - als Vertreter des Unabhangigen Juristenforums (Fuggetrlen Jog& Fdmm - FJF/UJF) als Vorsitz fuhrender - signalisiert: diese - d.h. eine Institution zum Schutze der Wahlen - solIe ins neue Wahlgesetz eingeschlossen werden (2: 1 23-24).4 Diesmal wurde lediglich der strafrechtliche Schutz der Wahlen erortert, dessen Tatbestande historisch zum erstenmal meistens in den Wahlgesetzen verankert ~ a r e n , ~ und blieben bei uns sogar wahrend der ganzen burgerlichen Periode (1 848-1 949) dort festgeschrieben.

Die Wahlprufung, als Institut des offentlich-rechtlichen (verfassungsrechtlichen) Schutzes, wurde expressis verbis von niemandem erwahnt. Jedoch konnte moglicherweise Rechtsanwalt Dr. Imre Kdnya - spater (1993-94) Innenminister

J. Ruszoly, ‘Szizados in t tzmtny a kerekasztal alatt (1989). Az alkotminytorttnet iddszertistge - az el(fe1)ejtett vilasztisi biriskodis p t ld i j ln [Ein jahrhundertealtes Rechtsinstitut unter dem runden Tisch (1989). Aktualitat der Verfassungsgeschichte - am Beispiel der vergessenen (zu Fall gelassenen) Wahlprufungsgerichtsbarkeit]’, J. Ruszoly, Mdig Cro’ alkotmdnyt~ithclnn. frdsok l s intctjdh. [Die bis heute reichende Verfassungsgeschichte. Aufsatze und Interviews] (Szeged, 2002), pp. 145-54. Hier lasse ich eine etwas getinderte Version nachdrucken in der Ubersetzung von Dezsd Kulcsir (Universidt Debrecen). Auszug nach dem Text meines Vortrags gehalten am 2. November 2000 am Vorabend des Millenartages der Ungarischen Wissenschaft, im Haus der Wissenschaft und Technik in Kecskemtt aus meinem Aufsatz in Vorbereitung betitelt ‘Az alkotminytorttnet idbszerlistge. “A rendszerviltis forgat6konyvt”-hez [Aktualitat der Verfassungsgeschichte. Zum “Szenario des Systemwechsels”]’.

4Auf meine Hauptquelle venveise ich so im Text mit Band- u. Seitenzahlen. Die wichtigsten bibliographischen Daten hierzu: A. Boz6ki (Hauptred.), A tmdszetvdltds forgut6k&pe. Kedasztal- tdqyaldsoh 1989-bcn. Dohumentumok [Szenario des Systemwechsels. Rundtischverhandlungen im Jahr 1989. Dokumente] 1-4. Bd. (Budapest, 1999); 5. Bd. Red. 2. Ripp; 6. Bd. Red. M. Kalmir, B. RCvCsz (Budapest, 2000). Untertitel des Bd. 6.: A Ncmzeti Kenkaszfal-tdqyaldsohpolitikai munkabizottsdgainak

jcaz6honyvci [Protokolle der politischen Arbeitskommissionen der Verhandlungen des N K W R T ] . Ich zitiere in deutscher Ubersetzung. Die ersten wissenschaftlichen Bearbeitungen des Quellenmaterials zu dieser Veroffentlichungsreihe siehe bei: I. Szentptteri, ‘A Kerek Asztalt kovetd tiz t v n t h i n y alkotminyjogi probltmija’, Tanulmdnyok dt: B h i I m n cgyctcmi tandr szuhthhek 70. hforduldjdra. [Studien zum 70. Geburstag von Univ.-Prof. Imre Btrczi] Acta Jur: er Pol. Szegcd, 58 (Szeged, 2000) pp. 459-65. Summary: ‘Some constitutional problems of the past ten years of the Round Table discusions’, p. 465; B. Rtvtsz, ‘Az illamisig t r t tkeinek djrafogalmazisa a rendszerviltis vitiiban’, ActuJur: ct Pol. Szegcd, 59, Fasc. 15. (Szeged, 2001); Summary: ‘Redefined values of state in the discussions of transition’, p. 55.

J. Ruszoly, ‘A vilasztisi blincselekmtnyek kodifikilisa Magyarorszigon a XIX. szizadban. [Kodifizierung der Wahlvergehen in Ungarn im XIX. Jh.]’ , A. Csizmadia (Red.), Jogtorf~nfitanulmdnyoh [Studien zur Rechtsgeschichte], Bd. 4. (Budapest, 1980), pp. 257-75.; nachtr. veroffentlicht: J. Ruszoly, Alkotmdnyfoithcti tanulmdnyok, 2. Bd., A vdlaswdsi Mrdskodds - hozjogi bfrdskodds [Verfassungsrechtliche Studien, 2. Bd., Wahlpriifung - offentlich-rechtliche Gerichubarkeit](Szeged, 1992). pp. 155-73.

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vom Ungarischen Demokratenforum (Magyar Demokrata F&um-MDF/UDF) - auch eine Wahlpriifungsgerichtsbarkeit angedeutet haben. Zumal das Unabhangige Juristenforum, damals noch von ihm allein vertreten, in seinem nicht auf die Tagesordnung gesetzten Entwurf zum Wahlrecht auch dieses Institut angesprochen hatte. Ich erlaube mir nun hierzu einiges beilaufig zu bernerken.

Wie etwa eine Antwort auf den Gesetzesentwurfder Regierung vom Oktober 1988, der sehr kritisch aufgenommen jedoch nie zuriickgenommen wurde, wohl aber ‘in aller Stille dahinschwand’, erarbeitete das Unabhangige Juristenforurn - unter Mitwirkung des Netzwerkes Freier Initiativen (Szabad Kezdeminyedsek Hdloiata - SZKH/NFI) und des Bundes Freier Demokraten (Szobod Demokratdk Szowets6ge - SZDSZ/BFD) - zum 22. Januar 1989 sein wahlrechtliches Elaborat6 aus 36 Paragrafen, dessen Abschnitt IV unter dern Titel Jogo~oslatoR/Rechtsmsmitie/(QQ 24-6) die Regeln hinsichtlich einer Wahlpriifung enthalt. Dernnach gehoren die ‘Streitigkeiten aus dern Wahlrecht’ in erster Instanz in die Zustandigkeit der Wahlkreiskomitees, in zweiter Instanz in die des Wah&-@ungsgerichtes. Erstere hatte die Vaterlandische Volksfront (Hazafias N&front) ins Leben rufen sollen, die Modalitaten der Errichtung des Gerichts blieben im Entwurf offen, wenn auch seine Zusamrnensetzung festgeschrieben war. In die Reihen der Mitglieder des 126(!)-kopfigen Wah@rr;ifungsgerichtes entsenden per Wahl alle neunzehn Komitatsgerichte (meayk birdssgok) je 2 Mitglieder, das Hauptstadtische Gericht (Fhdrosi Bim‘sdg) 4 Mitglieder (‘Kammerfiihrende Richter’), die 84 Schoffen werden durch die vier universitaren Rechtsfakultiiten (Eotvos Lorind Tudominyegyetem, Budapest: 40; J6zsef Attila Tudominyegyetem, Szeged: 20; Janus Pannonius Tudominyegyetem, Ptcs: 10; Nehtzipari MCiszaki Egyetem, Miskolc: 91, sowie den Rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl der Marx Kiroly Kozgazdashg-tudomhnyi Egyetern (Budapest; 5) gewahlt. Das Wahlpriifungsgericht sol1 in dreikopfigen Kammern in den Komitaten bzw in der Hauptstadt Budapest - bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Schoffen - entscheiden gemaD den Verfahrensregeln des zivilrechtlichen nichtstreitigen (ausserprozessuellen) Verfahrens.

Laut Entwurf stehen Wahlern und Wahlergruppen im wesentlichen auf das gesamte Wahlverfahren erstreckende taxativ aufgezahlte Einwendungsbefugnisse zu. Da die Verfasser des Elaborats das traditionelle Institut der parlamentarischen Wahlpriifung in Wirklichkeit nicht kannten, oder aber bewusst elirninieren wollten, haben sie den FuDstapfen des Regierungs-Entwurfs folgend das wahrend des

G. Juhisz, ‘Alternativ vilasztisitorvtny-tervezet [Alternativer Entwurf eines Wahlgesetzes]’, Voks populi, Hcri ViIdggududg, 25. februar 1989; pp. 52-5. Der Entwurf hat zwei Titel: am 1. Blatt: ‘1989. tvi torvtny az OrsziggyGlCsi ktpviseldk vilaszdsir61 [Gesetz vom Jahr 1989 iiber die Wahl der Parlamentsabgeordneten]’; am Cover: ‘Torvtnytervezet az OrsziggyGltsi ktpviseldk vilaszdsir61 [Gesetzentwurf zur Wahl der Parlamentsabgeordneten]’. Unter letzterem in alfabetischer Gliederung: ‘Erstellt vom Redaktionskollegium des Fiiggetlen Jogisz F6rum (FJF/UJF): Dr. Pi1 Birtfay, Dr. Vilmos Mtsziros. Dr. Gyargy Sindorfi unter Mitwirkung von Ivan BPba (Szabad KezdemCnyezCsek Hilbzata: SZKH/NFI) [und] Gyula Kozik (Szabad DemokratPk Szovetstge: SZDSZ/BFD). 1989. januir 22.’ Darauf der Stempel des Rechtsanwalts Dr. P6l Bhtfay. Diese Version k6nnte eine Vorgeschichte haben. Ein Exemplar dieses maschinengetippten Schriftssatzes von 24 + 1 Blatt Gesamtlange habe ich in Privatbesitz.

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Wahlverfahrens einzulegende - verwaltungsrechtlich gepragte - ‘Rechtsmittel’ mit dem gegen das abgeschlossene Wahlverfahren als Ganzes wegen Einwendungen einleitbare Verfahren - als offentlich-rechtlichem (verfassungsrechtlichem) Phanomen - mit einer wortlich interpretierten Wahlpriifung verkniipft. Dieser Umstand fiihrte bis heute nachwirkend zum faktischen Fehlen einer Wahlpriifung in Ungarn.

Auf einem Forum zum Wahlrecht, veranstaltet durch die Organisation von KecskemCt des Ungarischen Demokratenforums (MagyarDemokrata Fdrum - MDFI UDF) am 8. Februar 1989 - das landesweit, auch andere alternative (oppositionelle) Organisationen anregte - hielt ich einen Vortrag unter dem Titel A magyarw6hztrisi rendszerfijI6dJse 1848-tdi napjahkig [Entwicklung des ungarischen Wahlsystems von 1848 bis unsere Tage hinein], aus diesem Anlass erhielt ich diesen wahlrechtlichen Entwurf, zu dem ich anschlieflend meine Meinung schriftlich darlegte.

Nach griindlichem Studium Ihres in Kecskemit entgegengenommenen Gesetzesentwurfes zur Wahl der Parlamentsabgeordneten, bin ich der Meinung, dass er irn Grunde genommen gut ist, jedoch halte ich ihn an einem wunden Punkt, im Bereich der Wahlpriifung fur verfehlt. Nicht darum, dass das geplante Wuhlprbyungsgericht aus allzu vielen Mitgliedern bestande (die Einbeziehung von Vertretern der Wissenschaft erscheint mir geradewegs syrnpathisch), und somit die Rechtseinheit etwa gefahrdet werden konnte, sondern weil man sich an dieses Gericht nur im Wege der Berufung wenden darf. Mir scheint, Sie konnten sich allen Bemiihungen zum Trotz dem Einflusses des jiingsten Entwurfes des Innen- und Justizministeriums nicht entziehen, welcher im Grunde darauf abzielt, d ie Streitigkeiten im Laufe des Wahlvorganges beizulegen.

Offensichtlich handelt es sich hier urn einen ... groBen Irrtum, dessen Inhalt in Form eines Briefes vollstandig darzulegen wohl kaum rnoglich ware, weshalb ich Ihre Aufmerksamkeit auf meine Monografie unter dem Titel A vd/usztdsi birdskodlis Magyarorszligon 1848-1948 [Wahlpriifung in Ungarn 1848-19481 (Kozgazdasigi 6s Jogi Konyvkiadb, Budapest 1980) ... lenken darf.

Nach Verkiindung des Wahlgesetzes vom Jahr 1983 veroffentlichte ich eine kleine Studie ‘A vilasztisi bidskodis, nilunk - de lege ferenda [Wahlpriifung, bei uns - de lege ferenda]’ (Jogtudomdnyi K o z h y , August 1984), zu deren Grundgedanken ich auch heute noch stehe. Ahnlich a u k r e ich mich in meinern Artikel ‘V6laszt6jog t s hagyominy [Wahlrecht und Tradition]’, der in einem Marz-Heft von Hitdabgedruckt ist,’ und von ahnlichem Inhalt war auch mein Interview fur das Magazin HVG (Heti

Ich bin mir dariiber im klaren, dass auch das Wahlpriifungswesen nicht nur institutionsgeschichtlich herangegangen werden darf, insbesondere was den Aufbau anbelangt, jedoch ware es nicht sonderlich gliicklich, all das beiseite zu schieben, was der Fortschritt in Europa und Ungarn bisher auch in diesem spezifischen Bereich e r b r a ~ h t e . ~

K/liguzduslig) .8

’ J. Ruszoly, ‘Vdlaszt6jog 6s hagyominy [Wahlrecht und Tradition]’, Hitel, 15. Marz 1989, pp. 57-

[C. Juhdsz,] ‘Perdjrafelvttel [Wiederaufnahmeverfahren]’. Heti vildgaxda-rdg, 25. Februar 1989,

Aus der Kopie meines Schreibens.

60.; in nachtr. Veroffentlichung: in meinem Buch Md~/r~al~ormdnytiirrine/cm, pp. 23-30.

p. 54 (Interview); in nachtr. VerSffentlichung in M~ig/ro’a l~otmdnyt~~/ne/em, pp. 17-18.

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Mein Schreiben an den Vorstand des Unabhangigen Juristenforums ist vom 10. Februar 1989 datiert. Es blieb ohne Antwort.

Bevor ich meine Ausfiihrungen fortsetze, muss ich, wenn auch in Kiirze, einige Worte iiber die Entwicklung der Wahlpriifungen und deren Geschichte in Ungarn sagen.

Die parlamentarische Wahlpriifung - das Fallen von (quasi-gerichtlichen bzw. gerichtlichen) Entscheidungen iiber Giiltigkeit von Wahlen und/oder Abgeordnetenmandaten - ist zwar mit Tausenden von institutionellen Faden an den strafrechtlichen Schutz der Wahlen gekniipft - so z.B. gelten die Wahlvergehen meistens zugleich auch als Wahlnichtigkeitsgriinde - jedoch ist sie mit diesem Schutz nicht gleichzusetzen. Wahrend namlich der strafrechtliche Schutz von Wahlen zum Zweig der Strafrechtspflege gehort, fallt die Beurteilung der Wahlgiiltigkeit - auf Beschwerden (Petitionen) hin oder von Amts wegen - ausgerechnet in den Bereich der OffentIich-rec~tI~chen Gehchtsbarkeit, die aus dem letzteren Institut hervorgegangen ist.

In Ungarn bildeten sich sozusagen alle Varianten der universellen (europaischen) verfassungsrechtlichen Losungen - einander immer wieder abwechselnd - heraus: zunachst war - nach franzosisch-belgischem Muster - gem. 9 47 des Gesetz-Artikels [GA] V von 1848 (2848: I! tc. 47. 5) die Plenarsitzung der Reprasentantentafel (des Reprasentantenhauses) verfahrensberechtigt (1848/49, 1861,1865-68); von ihr hatten nach einer h d e r u n g der parlamentarischen Geschaftsordnung nach friiherem englischen (britischen) Vorbild die Priifungsausschiisse des Reprasentantenhauses - mit der Mehrheit der Regierungspartei - diese Zustandigkeit iibernommen (1869- 1901). Obwohl dieser Wirkungskreis durch eine Wahlrechtsnovelle von 1874 (2874: XXHll. tc.) - ebenfalls der britischen Entwicklung folgend - auf die konigliche Kurie iibertragen wurde, wurde das diese Frage in Einzelheiten regulierende Gesetz - unter aktiver Mitwirkung der liberalen Regierungen des Ausgleiches 1867 und deren Mehrheits-Partei - mehrere Male durch deren Boykott - mit einer Verspatung von einem Viertel Jahrhundert 1899 verabschiedet (2899: xc! tc.). Dieses Gesetz war das Ergebnis eines Paktes zwischen Opposition und Ministerprasident KAlmin SzCII, und bewirkte eine Kompetenzteilung (bifurcatio) zwischen den Priifungsausschiissen des Reprasentantenhauses und der konigliche Kurie (1901-18). Die Priifungsausschiisse blieben das, was sie waren: namlich auch politische Gesichtspunkte nicht entbehrende Entscheidungen fallende, groatenteils flexible geschaftsordnungsmaflige Tatbestande anwendende Organe; die beiden hierfiir gewahlten Kammern der kgl. Kurie wiederum entschieden, oder besser gesagt hatten entscheiden konnen, sozusagen aufgrund von rnit dem Anspruch strafgesetzlicher Tatbestande abgefassten - natiirlich nicht nur von strafrechtlich gepragten - absoluten und relativen Ungiiltigkeitsgriinden. Immer wieder hatte sich namlich ergeben, dass die Richter, die im iibrigen in Zivil- und Strafkammern entschieden - vorwiegend unter dem Deckmantel rigoroser gesetzlicher Tatbestande - eine einseitige Judikatur entwickelten. Nach vier auf ihre Amtszeit fallenden allgemeinen Wahlen (1901, 1905, 1906, 1910) und zahireichen zwischenzeitlichen Urnengangen haben die Richter nicht einmal auch nur ein einziges ‘abweisendes’, d.h. das Wahlergebnis vernichtendes Urteil ge fall t.

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Deshalb wurde bereits von dem Landes-Juristentag (OrszdgosJogdszgyfilh) 191 1 vorgeschlagen, diese sachliche Zustandigkeit auf das seit 1897 wirkenden ung. kgl. Verwaltungsgericht (m. kir: Kozigazgatdsi Bir6sdg) zu ubertragen, was - nach einem Intermezzo im Zusammenhang mit den Prufungsausschussen der National- versammlungen (1920-26) - auch erfolgt war, vermittels des Wahlrechtsgesetzes von 1925 (2925.-XlNL tc.), das mit dem Namen von Ministerprasident Graf IstvPn Bethlen verknupft war - und die Wahlen in den ‘provinziellen’ Wahlbezirken erneut offen machte, und diese Kompetenz wurde durch das Gesetz (2938: X1X. tc.), das die geheime Stimmabgabe durch Kombinieren von Mehrheits- und Listenwahl einfuhrte, weiterhin aufrechterhalten. Das ung. kgl. Verwaltungsgericht entschied seinerzeit (192644) auf der Grundlage flexibler gesetzlicher Tatbestiinde etwa afs kne A r t VbjimsungJgeticht, schreckte vor der Vernichtung der Wahlergebnisse, nicht einmal in den politisch heikelsten Fallen, nicht zuruck. Man konnte sagen, endlich war dieses bei uns so wichtige Institut der offentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit: die Wahlprufung vor einem berufenen Gremium gelandet.

Die neuen Verfassungen Mittel-Europas brachten in der Zwischenkriegszeit auch in diesem Bereich neue Losungen. Im Deutschen Reich wurden diese Befugnisse den Wahlprufungsgerichten zugeteilt, die aus gewahlten Reprasentanten der Gesetzgebungskorperschaften und Richtern bestanden, wahrend in Osterreich nach MaSgabe der Verfassung von 1919 die Gerichtsbarkeit nicht nur in Sachen der Abgeordnetenwahlen, sondern hinsichtlich aller Wahlvorgange schlechthin in die Zustandigkeit des verfassungsge~chtshofes uberwiesen wurde. Die ungarische Kodifikation sollte, wie immer im Falle dieses Instituts, durch Einschaltung des Verwaltungsgerichtes (Kiizigazgatdsi Bir6sdg) mit der europaischen Entwicklung in Einklang gebracht werden.I0

Durch das Wahlgesetz von 1945 (2945: V.11. tc.) wurde, aus den Auftragen der an den Wahlen beteiligten Parteien, sowie aus den durch die drei hochsten richterlichen Gremien, wie Ungarische Kurie (Magyar Kiiria), das Ungarische Verwaltungsgericht (Magyar Kozigazgatdsi Bir6sdg UVerwG) und Landesrat der Volksgerichte (Ne;dMrbsdgooR Onzdgos Tandcsa - NOT/LRV), delegierten Richtern, ein Wah/Pr-@ungsgeticht (Vdlasztdsi Bir6sdg WPG) konstruiert, vor dem jedoch 1945 uberhaupt keine Beschwerde vorlag, 1947 aber umso mehr Einwendungen eingereicht waren. Den Tiefpunkt und das Ende in der ungarischen Wahlpriifung bedeutete das Urteil vom 20. November 1947, das unter dem Rechtstitei, die Partei der Ungarischen Unabhangigkeit (Magyar Fuggetfens&i Pdr4 die Pfeiffer- Partei, d.h. Partei von Dr. Zoltsin Pfeiffer) habe rnit ihrem ‘rechtsextremistischen’ Programm, das Landes-Nationalkomitee (Onzdgos Nemzeti Bizoftsdg), befugt mit der Genehmigung von Parteiaufstellungen zur Wahl, das aus Delegierten der Koalitionsparteien bestand, getauscht (!), weshalb dann dieses die erteilte Genehmigung zuriicknahm, dieses Sondergericht hatte seinerseits diese Rucknahme als ruckwirkend (ex tunc) geltende betrachtet, und annullierte die Mandate samtlicher Abgeordneter und Ersatzabgeordneter dieser oppositionellen

lo Meine Monographie iiber diese Institution: A vdlasztdsi birdsslodds Magyamrsdgon. 1848-1948 (Budapest, 1980); Inhalt: ‘Die Wahlpriifung in Ungarn. 1848-1948’, pp. 555-61; meine Aufsatze in Alkormdny foMncti tanulmdnyok, Bd. 11.

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Partei. Wie aus den Memoiren von Akos Major hervorgeht, vor Erbringung des Urteils, habe mit ihm als u.a. Vorsitzendem des Wahlpriifungsgerichts und NOT/ LRV-Prasidenten der Vize-Premier und Generalsekretar der Ungarischen Kommunistischen Partei (Magyar Komrnunista Pdre MKP/UKP), Mityis Rikosi ‘ein langeres Gesprach gefiihrt’, und ihn zu iiberreden versucht, die Mandate der Pfeiffer-Partei zu vernichten. Er wolle diesem widersprochen haben, dennoch sei das erwiinschte Urteil gefallt worden ...“

In der Epoche des Sozialismus galt das Institut, das zur einfachen Mandats- bestatigung degradiert wurde, als praktisch erloschen. Im Prinzip wurde bei Beschwerden die Beurteilung der umstrittenen Wahlvorgangsfalle 1958 dem Parlamentsplenum zuriickvenviesen, dies hatte jedoch eine praktische Bedeutung gleich Null. Freilich kam es 1985 - wollen wir sie so bezeichnen - Beklagungen, jedoch wurden auch diese vertuscht. Als Forscher dieses Rechtsinstituts veroffentlichte ich eine Studie im August-Heft 1984 von Jogtudomrinyi Kozlony (Mitteilungsblatt fur die Rechtswissenschaft) betitelt als ‘A vrilasztrisi hrriskodds, nrflunt - de lege ferenda [Wahlpriifung, bei uns - de lege ferenda]’, der damals keine Wirkung erzielen konnte. In der Zeit der Wende konnte ich vielleicht umso mehr auf’ eine zeitgemaae Neubelebung dieses unentbehrlichen Institutes der parlamentarischen Reprasentation hoffen.

In der Geschichte des Wahlpriifungswesens wurden die Kompetenzen der Verfassungsgerichte im Westen durch die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg merklich gestarkt. Besondere Bedeutung kommt diesem Umstand in der Bundesrepublik Deutschland zu, wo zunachst auf Bundesebene (1949/51), dann vielmals auch auf Landerebene sich eine zweistufige parlamentarische Wahlpriifung herausbildete. Die Beurteilung der angefochtenen oder beanstandeten Wahlen (Mandate) gehoren in die Zustandigkeit der gegebenen Gesetzgebungskorperschaft - so des Bundestages - jedoch kann man sich von dort aus auch an das zustandige Verfassungsgericht - so auch an das Bundemetjkcsungsgencht- wenden. Die endgiiltige Entscheidung wird also durch das Verfassungsgericht erbracht; dies ist sein unumganglicher Kompetenzbereich.12

‘ I ‘Peticibk a Vilasztisi Birdsig el6tt. Adaltkok az 1947/48. tv i vilasztisi biriskodis tor t tnet thez [Petitionen vor dem Wahlpriifungsgericht. Beitrage zur Geschichte der Wahlpriifungsgerichtsbarkeit]’, K. Kovhcs (Red.), A jogalkotds is jogalkalmazds egyes kirdisei. 19-20. szdzad [Einige Fragen der Rechtsetzung und Rechtspflege, 19.-20. Jh.] (Jogtotfineti ihckedsek [Rechtshistorische Abhandlungen] Nr. 15.) (ELTE [Universiat Budapest], Budapest, 1986), pp. 172-209; ‘A Vilaszdsi Bir6sig nyomiban [Auf den Spuren des Wahlpriifungsgerichtes]’, Magyar Jbg, November 1989; pp. 995-7. Die beiden Aufsatze in nachtr. Veroffentlichung: Ruszoly, Alkotmdnytortincti tanulmdnyok, Bd. II., pp. 297-335; A. Major, Nipbirdskodds, fovadalmi torvinycss&. Egy nipbird visszaemlikedsei [Judikatur der Volksgerichte, revolutionare Gesetzlichkeit. Erinnerungen eines Volksrichters] (Budapest, 1988), pp. 344-57.

l 2 J. Ruszoly, ‘A vilasztisi biriskodis korszerti alapvettse. Az 1951. mircius 12-i n t m e t sztivetstgi tiirvtny (Wahlpriifungsgesetz) Ittrejotte’, In memoriam dr: Kovdcs Ismdn, Acta Jur. el Pol. Szcgcd, 40 (19911, pp. 279-314. (Fasc. 18.k Inhalt: ‘Die Grundlegung der modernen Wahlpriifung: Die Enutehung des bundesdeutschen Wahlpriifungsgesetzes vom 12. Marz 1951’; nachtr. veroff.: Mdig id olkotmdnytortinclem, pp. 86-103; J. Ruszoly, ‘Vilasztisi bir iskodis 6s alkotrninybiriskodis Ntrnetorszigban [Wahlpriifungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit in Deuuchland]’, B. Mezey (Red.), Hatalommegosztds is jogdllumisdg [Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit] (Budapest, 1998), pp. 255-87.

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Die parlamentaris~en Wahlpniyung vor dem rundcn Esch, Budapest 223

Die Vorarbeiten zur Verfa~sunggebung,’~ die mit dem Namen des Rechts- gelehrten und Justizminister Kiilmin Kulcsir verknupft sind, wollten 1989 die Zustandigkeit fur die Wahlpriifung - vermutlich gerade auch nach dem deutschen und osterreichischen Vorbild - dem aufzustellenden Verfassungsgericht ubertragen, jedoch ist dies gerade noch in diesem schicksalstrachtigen Wendejahr dort herausgenommen worden - ohne eine Erwahnung im Text gefunden zu haben. Die Ausklammerung der Wahlprufung aus dem Bereich der Verfassungs- gerichtsbarkeit war ein konzeptueller Fehlschlag.

An dieser Stelle will ich mich nicht in die Vorgeschichte dieses fur das neue Ungarn so neuen Institutes einlassen; anhand meiner Quellen mochte ich nur daran erinnern, dass der Oppositionelle Runde Tisch (E//enz&i Kerekaszta/- EKAI ORT) seine Entstehung urspriinglich vor den Parlamentswahlen nicht befunvortete, und dass er dennoch einlenkte, ging zugleich mit einer Serie von Kompromisslosungen einher. Der Arbeitsausschuss Nr. I/3 bei den Verhandlungen des Nationalen Runden Tisches (Nemzeti Kerekasztal - NKAINRT) begann am 5. Juli 1989 mit der Erorterung des Gesetzentwurfes Tomhyjavas/at a2 a m ~ ~ ~ ~ ~ s i k@vise/6k wd/asztdsdrd/ [Gesetzesvorlage zur Wahl der Parlamentsabgeordneten] (N@szabadsdg, 5. Juni 1989) - erneut in der Fassung des Innen- und Justizministeriums vorgelegt - (6289-263); seine Mitglieder diskutierten die Probleme der wahlbezogenen Rechtsmittel in ihren Sitzungen vom 18. und 20. dieses Monats. Den Vorsitz fuhrten in der friiheren Sitzung And& T6th (MSZMPI USAP), in der letzteren Dr Peter Tolgyessy (SZDSZIBFD) (6:280-97).14

Im Protokoll des Arbeitsausschusses vom 18. Juli 1989 wurde - ohne Namensnennung des Beitragsredners - folgendes festgehalten (6284., vgl. 287., F N 24. und 25.):

l 3 ‘A Magyar Ntpkazdrsasig alkotmanyinak szabilyozasi koncepci6ja [Die Regulierungskonzeption in der Verfassung der Ungarischen Volksrepublik]’ [30. November 19881, Magyar Jog, Januar 1989; ‘Magyarorszig alkotminyinak szabilyozPsi elvei [Regulierungsgrundsatze der Ungarns’ Verfassung]’, Magyar Hfriap, 23. Februar 1989. Siehe iiber diese mein Referat auf der Konferenz am 23. Marz 1989 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Universitat Budapest (ELTE) zum Thema Aikotmdny l s jogdllam: Az albotmdnyozds torflnctislgc [Verfassung und Rechtsstaat: Geschichtlichkeit der Verfassunggebung]’. ADam l s Igazgatds, Juni 1989, pp. 523-32.; nachtr. veroff. in Mdig dr6 alkotmdnytorflneim, pp. 37-53.

l4 In beiden Sitzungen anwesende Mitglieder des Arbeitsausschusses Nr. I/3: Maaar Szociaiista Munkdspdrt (MSZMP/USAP): Dr Gyorgy Csaldtzky (Justizministerium), Gyorgy Szilvasy (Amt des Ministerrates), Andris T 6 t h (oa MSZMP Kozponti Rizorrsdga/ZK der USAP), Dr Zol t in T6th (Innenministerium); Ellendbi Kcdaszral (EKA/ORT): Dr JPnos hder (Fidesz = Fiatal Demobrafdb SzowctsLge, nur am I&), Dr Istvin Balsai (MDFIUDF-Magyar D m a h t a Fdrum), LPszl6 SebestyCn (MNP/UFP- Magyar Ntppdrf [Ungarischen Volkspartei]), Dr Jdzsef Torgyin (FKGPh’dUKLW = Fr?ggetlen Kisgazdapdrf [Partei der Unabhangige Kleinladwirte]), Dr P t te r Tolgyessy (SZDSZ/BFD - Szabad Demokratdk Szoverslgc [Bund Freier Demokraten]); Hannadik Oidal [Dritte Seite]: Dr Anik6 BPtaynt M6csai ( H N F = Hazafias Nlpfronr [Patriotische Volksfront]), Gyorgy Gildi (Dcmisz = MaDar Demokratibus I f j l l i j Sp;iiets& (Ungarischer Demokratische Jugendverband]), Dr Gyula Szakics (SZOT - Szaksumczctek Onadgos Tandcsa [Landesrat der Gewerkschaften]). Dr Zsuzsa SzilPgyint Farkas (MNSZ = MagyarNtb OnadgosSzhtslgc [Ungarischer Frauenbund], nur am 20.). Gibor Vera (MEASZ - Manar EifendIl6b 6s Anrifosiserdb Sz&vctsJge [Verband Ungarischer Antifaschisten und Widerstandskampfer]). Die Auflosung der Abkurzungen werden irn Text nicht wiederholt angegben.

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224 Jdeccf Ruszoly

Die Standpunkte der Verhandlungsseiten gehen bezuglich 5 40 auseinander. Nach Meinung der Delegation des Oppositionellen Runden Tisches hat in

Rechtsmittelsachen gegen Entscheidungen der Landes-Wahlkommission (Onzdgos Vdfasztdsi Bizottsdg) als Sondergericht der Wahlpriifungsgericht (Vdfasztdsi Birhdg) zu entscheiden. Wir werden uns Muhe geben, unseren diesbezuglichen Textvorschlag bis zum nachsten Verhandlungstermin zu erstellen.

Nach Ansicht der Dritten Seite sowie der Delegation der MSZMP/USAP kann der Text des 5 40 in seiner jetzigen Form angenommen werden.

Nach 0 40 des Gesetzentwurfs kann man (sich) gegen eine Entscheidung von Landes-Wahlprasidiums [! -Kommission] einem Rechtsmittel (an)wenden (6:284., 287.).

Der Arbeitsausschuss kehrte am 20. Juli 1989 auf diese Frage zuriick. Ihr Protokoll zitiere ich wegen der Wichtigkeit in Wortlaut (6 291-292., vgl. 296., FN 1 1 . ):

Die Delegation des EKA/ORT schlagt vor, dass in Wahlsachen auf hochster Ebene nicht das Oberste Gericht, sondern ein hierzu errichtetes Sondergericht, der sog. Landeswahlpriifungsgericht (Onzo’gos Vdfasztdsi Birdsa‘g, LWPG) entscheiden SOH.

Die Delegation des EKA/ORT bringt vor, er hake das System der ordentlichen Gerichte fur nicht geeignet, die wichtigsten wahlrechtlichen Streitigkeiten zu beurteilen, deshalb sieht er als wichtig an, dass zur Entscheidung dieser Streitigkeiten ein Sondergericht gebildet wird aus unabhangigen, ansehnlichen Juristen. Die Del- egation des EKA/ORT schlagt deshalb vor, das Wortlaut des 5 40 Wahlgesetz wie folgt abzufassen:

Abs. (1): Gegen Entscheidungen der Landeswahlkommission (Omzkgos Vd/asztdsi Bizottsdg - OVB/LWK) kann ein Rechtsmittel beim Landeswahlpriifungsgericht eingereicht werden.

Abs. (2) : Der LWPG ist ein Gremium aus neun Mitgliedern, das aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden und zwei Schoffen wahlt. Im prozessualen Vorgehen agiert er in drei-kopfigen Kammern, nach MaDgabe der Grundsatze des ausserprozessuellen Verfahrens. Eine das Ergebnis der Wahlen annullierende Entscheidung wird in einer Plenar-Sitzung des LWPG gefallt. Der LWPG wird unter den von dem Obersten Gericht gewahrleisteten Bedingungen tatig.

Abs. (3): Jeweils ein Mitglied des LWPG wird durch folgende Organe entsandt: Prasidium der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Senate der juristischen Fakultaten der ungarischen Universitaten, der Ungarischen Rat der Rechtsanwalte, das Komitee des Ungarischen Juristenverbandes. Zwei Mitglieder werden in ihrern Amt durch die LWK bestatigt.

Abs. (4): Legislaturzeit des LWPG fallt mit der Zeitdauer des Mandats der LWK uberein.

Der Standpunkt der Dritten Seite ist der folgende: Nach unserer Meinung kann man auch im Richterkollegium des Obersten Gerichts (Legfh6bb Bim’sdg) ansehnliche erfahrene Richter vorfinden. Deshalb stehen fur uns keine solchen Grunde, welche die Schaffung eines von den ordentlichen abgesonderten Gerichtes begriinden wurden. Die Delegation der Dritten Seite besteht weiterhin auf ihrem fruheren Standpunkt, wonach die GesetzmaDigkeitsaufsicht in Wahlpriifungsangelegenheiten die verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichte fuhren sollen.

Die Meinung der Delegation der MSZMPlUSAP zum Vorschlag: Die LWK, als Laiengremium, gewahrleistet angemessenerweise die Geltendmachung der

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Die parlamcniakhen Wah/p";lfng vor dern rundcn Tisch, Budapesi 225

Kontrollfunktion der durch die an den Wahlen beteiligten Parteien und die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen. Nach unserer Beurteilung sprechen keine fachlich begrundeten Argumente dafur, dass wir bei der Beurteilung der Wahlsachen von der einheitlichen gerichtlichen Organisation abweichen sollten. Auch politische Grunde sprechen nicht furs Inslebenrufen einer gesonderten Organisationsstruktur, denn nach den Vorschriften des zur Verhandlung stehenden Parteiengesetzes werden in Zukunft die Mitglieder des Obersten Gerichtes (Lcgfclso'bb Bhhdg) parteilose Personen sein. Aufgrund von all dern halten wir weiterhin fur die angernessene Losung, dass gegen eine Entscheidung der LWK urn rechtliche Heilung an das Oberste Gericht gewendet werden kann. Die Delegation der MSZMP/USAP erklart sich einverstanden rnit den die Verfahrensfragen betereffenden Teilen des EKA/ ORT-Vorschlages.

Die verhandlungsfuhrenden Seiten vereinbaren, die Entscheidung hinsichtlich des LWPG vor den politischen [Koordinierungs]-Ausschuss zu unterbreiten.

Die Delegation des EKA/ORT war also misstrauisch gegenuber dem Obersten Gericht, und den Mitgliedern konnte vielleicht auch das Institut des durchs Wahlgesetz von 1945 (2945:VIII. fc.) konstruierten Wahlpriifungsgerichtes bekannt gewesen sein, zumindest als Sondergericht; freilich wies die Zusammensetzung dieses ehemaligen Gremiums vorwiegend Parteienkolorit auf. Die anderen beiden Seiten waren mit den Verfassern des Entwurfes einverstanden.

Der EKA/ORT selbst erfuhr am Tag darauf in seiner Sitzung vom 21. Juli 1989 aus der Bekanntmachung durch Dr Ptter Tolgyessy (SZDSZ/BFD) davon, dass die MSZMP/USAP die Vorschlage bezuglich der Wahlorgane zwar gebilligt hat, jedoch wolle sie die Idee eines Wahlpriifungsgerichts nicht fur ihr eigen machen, welche ja von ihr selbst vorgeschlagen wurde. Dies wurde nach den Worten von Tolgyessy 'aus parteilosen, gut ausgebildeten Juristen aufstehen so, dass die universitaren Fakultaten, die [Ungarische] Akademie der Wissenschaften, der [Ungarische] Juristenverband und noch einige weitere Organe neun Personen hierher delegieren wiirden' (2474-5). Diese Bekanntmachung wurde in den EKA/ ORT-Sitzungen nicht diskutiert, die sich mit anderen institutionellen Elementen in griindlicher Detailliertheit befassten. In Wirklichkeit miissen sie die institutionelle Bedeutung des parlamentarischen Wahlpriifungswesens nicht erkannt haben!

Der Arbeitsausschuss hat in seiner Sitzung am 22. August 1989, unter Vorsitz von Dr. J6zsef Torgyln (Fuget/en KisgazdapcfftlPartei der Unabhangigen Kleinlandwirte; FKGP/PdUKLW), das politische Komitee des NKA/NRT auf mittlerer Ebene in zehn Fragen um eine Entscheidung ersucht; die letzte Frage lautete (6359., 362): '10. Seinen Standpunkt beziiglich des Paragraph 41 der vom Vertreter des Innenministeriums [Dr. 201th T&h] neugefassten Gesetzesvorlage erhalt der EKA/ORT nach wie vor aufrecht, und schlagt vor, anstelle des Obersten Gerichtes ein gesondertes Wahlpriifungsgericht aufzustellen. Die MSZMP/USAP und die Dritte Seite votierten fur den ursprunglichen Vorschlag.' In der Sitzung des politischen Koordinationsausschusses vom 25. August 1989 fuhrte Andrls T6th (MSZMP/USAP) aus: das vom EKA vorgeschlagene LWPG wiirde [unter anderen] aus Delegierten des Obersten Gerichts, der Rechtsanwaltskammer und der juristischen Fakultaten bestehen. Als Opposition zu ihm schloss sich die

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Dritte Seite an den Entwurf der MSZMP/USAP hinsichtlich der Zuteilung dieser Zustandigkeit dem Obersten Gericht, und zwar deshalb, weil nach Elaboraten des Arbeitsausschusses I/1 die Richter parteienneutral sein (werden), deshalb ‘sind jene Vorschlage, welche in dieser Hinsicht beziiglich des Obersten Gerichtes formuliert worden sind, gegenstandslos geworden’. Und ohnehin sind alle drei Seiten gleicherweise bestrebt sich auf eine einheitliche gerichtliche Organisation hinzubewegen, wobei die Schaffung eines Wahlpriifungsgerichtes in diesem Falle eine entgegengesetzte Bestrebung zum Ausdruck bringen wiirde’ (3:44&7). Nach einem Wortwechsel beziiglich der politischen Wertung des Obersten Gerichtes fasste der Vorsitzfiihrende Imre Pozsgay (MSZMP/USAP) unter Mitwirkung des Vertreters der Dritten Seite Imre Nagy (Jugendorganisation Demisz) den EKA etwa beim Wort, als er ein Kompromiss formulierte: ‘Im Gegenstand der Wahlkommissionen [richtig: der Wahlpriifgerichtsbarkeit] formierte sich ein Kompromiss, wonach die Verhandlungsseiten fur die Zeit des Uberganges in dieser Beziehung von einer einheitlichen Gerichtsorganisation absehen, und die Aufstellung des Wahlpriifungsgerichtes akzeptieren.’ Dr Imre Boross (FKGP/ PdUKLW) schreitete auf der Stelle ein, ohne die im Satz von Pozsgay lesbaren - zum damaligen Zeitpunkt heraushorbaren - Worte ‘in dieser Beziehung’ beachtet zu haben (!), zum Schutze des Grundsatzes der einheitlichen Gerichtsverfassung. Hier hakte erneut Imre Nagy (Jugendorganisation Demisz) ein: sollte der EKA/ ORT in dieser Frage etwa wahnen, dass ein Sondergericht in seinem eigenen Interesse aufgestellt werden soil, dann lenken die Oppositionellen ein, wenn aber ‘andere Organisationen von der Existenz eines Sondergerichts betroffen sind’, dann lehnen sie diesen Grundsatz ab. Daraufhin hatte Dr. Imre Boros den EKA/ORT-Vorschlag zuriickgenommen. ‘Wir nehmen - sagte er -, betonend, dass wir einer Kompromissbereitschaft seitens der MSZMP/USAP in dieser Frage bewusst sind, unseren Vorschlag zuruck, weil wir uns keine Warenankoppelung erwiinschen, als Gegenleistung in einer Grundsatzfrage Zugestandnisse machen zu mi i s~en .”~ Vom Vorsitzfiihrenden nachgefragt bekraftigte er: ‘Ich ziehe meinen Vorschlag beziiglich des Wahlpriifungs-Sondergerichtes zuriick . . . .’ Imre Pozsgay (MSZMP/USAP) hat daraufhin - etwas verunsichert, wie dies aus dem schriftlichen Protokoll erahnbar - verkiindet: ‘in den Wahlsachen ist das Oberste Gericht zustandig’ (3:448. - Hervorhebungen vom Autor!). Das auf eine lange Tradition zuriickblickende Institut der Wahlpriifung ist hiermit verlorengegangen.

Dr Imre Boross hat namlich in Vertretung des EIZA/ORT nicht nur auf irgendein - gewissermaBen auf die Losung im Wahlgesetz von 1945 (2945: VIIZ. tc.) zuriickfiihrbares - Wahlpriifungsgericht als Sondergericht verzichtet, sondern er lie0 zugleich, sonst in anderen Fragen mit Vorliebe auf die historischen Pramissen appellierend, im Zeichen der Idee der einheitlichen Gerichtsverfassung - durch seine Riicknahmeerklarung - auch das ein Jahrhundert alte europaische wie ungarische Rechtsinstitut: die parlamentarische Wahlpriifung organisationell u ntergehen.

Is Diese Warenkoppelung hatte die weitere Trennung der Arbeitsgerichte bedeutet ( 6 3 6 2 , FN 15.).

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Die parlomentanschen Wahlpr-iyung vor dern runden Tisd, Budapest 227

Das im Grunde genommen bis heute geltende organisatorische und verfahrens- rechtliche System, wurde durch unser Wahlgesetz von 1989 (2989: XXXIX. te).) verwirklicht, innerhalb diesem fallt die Beurteilung von Wahlbeschwerden in den Kompetenzbereich der Wahlkommissionen, mit deren Vermittlung man sich an ein Gericht wenden kann - gegebenenfalls uber die Landes-Wahlkommission (Orswgos Vdlasztdsi Bizottsd; OVB/LWK) ans Oberste Gericht (L.edelsr5bb Birhdg) - im Wege der Berufung. Es erinnert nicht im geringsten an die einheimischen Vorinstitutionen der parlamentarischen Wahlprufung, weder an die rnodernen europaischen Losungsvarianten, ganz besonders nicht an die seit 1949/5 1 giiltige (west-) deutsche Losungsvariante. Es ist nicht sicher, dass - wie bislang - auch in Zukunft nu*. Bagatellsachen - zumeist bezgl. der schriftlichen Wahlvorschlage oder der Verletzung der Wahlkampfruhe - an die Oberflache kommen. Die dreitagigen ‘Fristen’ deuten ohnehin darauf hin: die ministeriellen Verfasser des Wahlgesetzes hatten nicht die geringste Ahnung davon, was Sinn und Zweck eines Wahlprufungsgerichts und selbst der parlamentarischen Wahlprufung eigentlich ist.

1st dies heute schon iiberholt und funktionslos? Irrtum. Zumindest die strittigen Sachen der letzten Wahlen in den USA (im Jahr 2000) geben hierauf sicherlich ausreichende Antwort.

Dies Letztere konnte man sicherlich auch umwenden, denn die Verfassung der USA gewahrt keine Moglichkeit die Prasidentenwahl als Ganzes anzufechten, jedoch die Einzelheiten des Wahlverfahrens betreffend - wie generell die Rechtsstreitigkeiten - kann im Bereich der Institutionen der seit dem Mittelalter herausgebildeten angelsachschischen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg beschritten werden.

Die einheitliche Gerichtsorganisation in Ungarn hatte seit der Staatsgrundung von Stefan der Heilige (1000) eine Ennvicklung - organisatorisch naturlich je nach Standezugehorigkeit, sachlicher und ortlicher Zustandigkeit in Tiefe gegliedert - welche Ahnlichkeiten mit dem angelsachschischen Gerichtswesen aufweist, jedoch teilte sie sich gerade in der burgerlichen Epoche -in enter Linie unter deutschem und osterreichischem Einfluss - in ordentliche und Sondergerichte auf. In der ungarischen Gesetzgebung hatte man sowohl in der standischen wie auch der burgerlichen Epoche gleichermaflen Bedenken gegeniiber Sondergerichten, was aber nicht heiflt, dass einzelne Institutionen der offentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit nicht aus dem Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte herausgenommen waren. Die Ministerverantwortlichkeit (2848: 111. tc. = Gesetzartikel [GA] 111. v. J. 1848)’ das Wahlprufungswesen, nicht weniger die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehorten in die Kompetenzen der verschiedenen Foren dieser besonderen Gerichtsbarkeit. Auf diese Weise ist es kennzeichnend, dass es 1869 trotz Parlamentsmehrheit seiner Partei nicht einmal einem Ferenc Delk gelang, die Errichtung eines in samtlichen offentlich- rechtlichen Streitigkeiten entscheidenden einheimischen Staatsgerichtshofes (dllambirdsdg) mit dem Parlament verabschieden zu iassen. Dieser war auf politisch motivierte Strafsachen bereits 1843 konzipiert, nach dem Vorbild des sog. Articularischen Gerichtes (articularis birdsdg), ahnlich den ehemaligen auf Landerebene aufgestellten deutschen Staatsgerichtshofen, jedoch nie verwirklicht.

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Warum wohl nicht? Weil das Andenken der Willkiirherrschaft (des ‘Neoabsolutismus’) - rnit deren k. k. Foren, welche aus der Sicht der ungarischen Verfassung als Fremdkorper letztendlich als Sondergerichte angesehen wurden - noch allzu sehr lebendig in der Erinnerung der Zeitgenossen war. Die ordentlichen Gerichte an ihre Stelle, die sich in die ungarische historische Verfassung fiigten und der biirgerlichen Zeit entsprachen, waren eben erst zu dieser Zeit in Aufbau befindlich (2869: ZV tc.).

Als das Wahlpriifungsgesetz von 1899 (2899: XI! tc.) verabschiedet werden konnte, bestand bereits das ungarisch konigliche Verwaltungsgericht (m. k k Kiizigazgatdsi Birdsdg), er war jedoch zu jung, als dass man auf ihn als Sonderforum, dessen Richter sich noch dazu zur Halfte aus fiihrenden Verwaltungsexperten rekrutierten, gegeniiber denen die Opposition misstrauisch eingestellt war, die Zustandigkeiten der Wahlpriifung hatte iibertragen konnen. Man verblieb lieber bei der ungarisch-konigliche Kurie, welche jedoch - wie bereits erwahnt - im Rahmen der bifurcatio rnit teilweise iibertragenem Wirkungskreis in der Tat nichts damit anfangen konnte. Das ungarisch konigliche Verwaltungsgericht, das in der Ara Horthy in diesen Sachen wie eine A r t kjkssungsgericht verfahrensrechtlich vorging, erwies sich als weit geeigneter fur die Entscheidung von Wahlstreitigkeiten - nicht nur hinsichtlich der Abgeordnetenwahl, aber auch der Wahl der Mitglieder des Oberhauses, genauso wie der Munizipal- und Gemeinderatswahl. Diese seine Kompetenzen entsprachen denen des osterreichischen ~ ~ a s s u n g s g e ~ c ~ t s h o f e s !

Dass die Wahlpriifungskompetenz des Ungarischen Verwaltungsgerichts (UVerwG) im Wahlgesetz von 1945 (1945: VZZZ. tc.) in die Zustandigkeit eines gemischten z.T. politisch gepragten WPG gelangen konnte, darin lastet die Verantwortung auch auf der Unabhangigen Kleinlandwirtepartei, die sich hiermit deshalb einverstanden erklarte, weil sie rnit der 1939 verfolgten Praxis dieses Forums unzufrieden war, wonach dieses mehrere Petitionen der Kieinlandwirte - aus Formgriinden - zuriickwies. Dieser Kompetenzentzug verringerte offenkundig das Gewicht des UVerwG, der die Rechtskontinuierlichkeit vertrat, und letztendlich zu dessen Auflosung im Jahr 1949 fiihrte.

Warum die Opposition 1989 gegen Sondergerichte war, dies steht rnit aller Gewissheit auch rnit der schlimmen Erinnerung an das zweimal - 1945 und 1957 - eingefiihrte System der Volksgerichte (n@bfrdsdgoo)), und genauso an die in politisches Gewicht habenden Sachen entscheidenden Militargerichte (kafonai birdsrtgoo)) in Verbindung, und diese Einstellung konnte ja zusatzlich rnit dem angelsachsischen Vorbild der einheitlichen Gerichtsverfassung begriindet sein. Und als man zwischen diesem als einheitlich gewahnten Gerichtsorganisation und der Ubertragung des Wahlpriifungswesens in die Kompetenzen eines neuartigen Wahlpriifungsgerichtes vor die Wahl gestellt war, beharrte man bei Friiherem und lieS Letzteres fallen. Schade.

Seinerzeit war ich selber bemiiht, die Aufmerksamkeit der Entscheidungstrager auf die Institution der Wahlpriifgerichtsbarkeit zu lenken. So, als der zitierte Gesetzesentwurf (auch) in der Nummer von Magyar Nemzet vom 5. Juni 1989 abgedruckt wurde, griff ich sogleich zu Feder, um meinen Artikel mit der Absicht der Besserung niederzuschreiben, der in dem damals als Sprachrohr der Reformbestrebungen geltenden Blatt als Diskussionsbeitrag, in der Nummer vom

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Die parlamentarisden Wahlpn@ung vor dcm runden Tisch, Budapest 229

14. Juli 1989 auch abgedruckt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde bereits die Diskussion iiber den Gesetzentwurf zwar gefuhrt, aber die uber die Wahlpriifungsverfahren stand sie eben erst bevor. Auch heute konnte ich nicht Anderes schreiben; der Leser darf mir also nicht iibel nehmen. wenn ich die Passagen betreffend die Wahlprufung weiterhin zitieren werde.

Abschnitt X tragt den Titel Jogornoslor (Rechtsmittel], als handele es sich hier nur um den abschlieoenden Teil einer Prozessordnung. Demnach kann man in den von den Wahlpriiforganen (Stimmzahlungskommissionen, Wahlvorstanden) ausgewerteten Streitfallen an Gerichte a s t e r Instanz wenden. Diese Betrachtungsweise rechnet jedoch gar nicht damit - was im iibrigen die Justizbediensteten, die an der Abfassung des Textes mitgewirkt haben, wissen sollten -, dass der auch noch so simpel erscheinende Fall (2.B. eine umstrittene Staatsangehiirigkeirfrage) unzahlige, binnen so kurzer Frist (3 Tage) nicht beantwonbare Fragen aufwerfen kann. Dies kann Rechtsuchende wie Gerichte vor eine unlosbare Aufgabe stellen.

Wie in dem friiheren gescheiterten Entwurf,I6 war auch hier die Sache der Wahlpriifung zu kurz gekommen, die ja bei Vorliegen einer Gesetzesverletzung eine Gelegenheit fur die Anfechtung der Abgeordnetenwahl im Wege der ‘Petition’ geben konnte.

Die Wahlpriifung, die eine Reihe organisatorischer, verfahrens- und materiell- rechtlicher Fragen aufwirft, regelt man iiblicherweise auch in gesondertem Gesetz.

Unter Aufrechterhaltung der Ordnung der ‘Rechtsmitte1’-Anwendung, die lediglich zur Korrektur von Teilhandlungen oder -unterlassungen im Lauf des Wahlvorganges, jedoch nicht zur Annullierung der gesamten Wahl dienen soll, was in Zukunft eher im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu regeln ware, ist es notwendig, die Wahlpriifung auch gesondert zu regeln. Sollte das Verfassungsgericht aufstehen, was iibrigens a k i n aus diesem Grunde oder wegen der Eintragung der einzelnen Parteien forciert voranzutreiben, wirklich sehr schade ware, bote sich auch hierfiir eine neue organisatorische Moglichkeit. Aufbauend auf den bereits erschlossenen ungarischen Traditionen scheint es gliicklich, die ‘Wahlpetitionen’ zweistufig zu beurteilen: zuerst durch das Parlament oder eine hierzu gewahlten Priifungsausschuss, dann - zumindest in bestimmten Fallen - durch das Verfassungsgericht.

Die Degradierung der Beurteilung von Wahlstreitigkeiten zu einem beschleunigten Rechtsmittelweg, der nur gering iiber die Wahlorganisation hinausweist, wiirde mit d e m Verlust der Wahlpriifungsgerichtsbarkeit einhergehen. Die frcien und demokratischen Wahlen wiirden somit eines wichtigen Garanten entledigt. Dies ware wirklich nur zu b e d a ~ e r n . ’ ~

Wer weil.3, ob jemand von den Verhandlungsfuhrenden der Arbeitsgruppe jene Zeilen damals gelesen hatte? Die Wahlpriifung - dieses ein Jahrhundert altes Institut - ist jedenfalls unter dem runden Tisch gelandet. Wahrend ich in der

l6 ‘Torvtnyjavaslat az Orsziggyliltsi ktpviseldk 6s tanicstagok vilasztisir6l sz616 1983. tvi 111. torvtny m6dositisir61 6s egystges szovegtrdl [Vorschlag fur die Abanderung und die einheitliche Fassung des Ges. I11 vom Jahr 1983 tiber die Wahl der Parlamentsabgeordneten und der Verordneten der Rate]’, MugyarNcmxcr, 17. Oktober 1988. ” J. Ruszoly, ‘VPlasztPsi rendszer t s (vilaszdsi) biriskodis [Wahlsystem und (Wahlprufungs)

Gerichtsbarkeit]’, Magyar Ncmwt, 14. Juli 1989; 8. p. (A Magyar Nmwr oirof6NmalDiskussionsforum in M. N.); in nachtr. Veroff. mit mehreren anderen Aufsatzen von mir, geschrieben im Zeichen ‘der Aktualitat der Verfassungsgeschichte’ in Mdig CrbalhotmdnytortCnelem.

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Unibibliothek Munster gerade - auf eine Anwendung in Ungarn hoffend - mit der Erforschung (auch) des Wahlprufungswesens durch Bundestag und Bundeswerfassungsgericht befasst war, bildete der einer gesetzestechnischen ‘Strassenfuhrung’ der spaten Kidiir-Ara strickt verfolgende Gesetzesentwurf die Verhandlungsbasis fur die bis heute geltenden ungarischen Wahlgesetze.

Von den neuen Verfassungen Ostmittel- und Osteuropas schweigen die Grundgesetze Rumaniens (1991), Estlands (1992), Russlands (1993) - ahnlich wie die unsrige - hinsichtlich einer Wahlprufung. Im ubrigen hat von diesen Staaten nur Estland kein Verfassungsgericht. Die polnische Verfassung (1992) belasst unter Aufrechterhaltung einer friiheren Losung die Zustandigkeit fur die Gultigkeit der Wahlen, sowie ‘durch Protest’ angefochtener Abgeordnetenmandate beim Obersten Gericht ungeachtet der Tatsache, dass in diesem Land auch ein Verfassungsgerichtshof tatig ist. In der Slowakei ubernimmt die Verfassung von 1992, eine Mitwirkung des Verfassungsgerichts eliminierend, die klassische franzosische Losung: ‘Die Gultigkeit der Wahl der Reprasentanten wird durch den Nationalrat der Slowakischen Republik bestatigt.’ Ahnlich ist die Lage in Lettland (1992), jedoch gibt es auch dort kein Verfassungsgericht.

Zwar in den Verfassungstexten unterschiedlich formuliert, gehoren aber in die ausschlieflliche Zustandigkeit des Verfassungsgerichts Fragen der Rechtsaufsicht uber die Wahl bzw. die Beurteilung der Verfassungs- und/oder GesetzmaSigkeit der Wahlen in Kroatien (1990), Bulgarien (1991) und in der ‘neuen’ Bundesrepublik Jugoslawien, d.h. in Rest-Jugoslawien (1992). Beispielhaft folgen dem Vorbild des (west)deutschen zweistufigen Systems Slowenien (1991) und Tschechien (1992). Nach der Verfassung der Republik Slowenien: ‘Der Mandat der Abgeordneten wird durch das Parlament bestatigt. Gegen die Entscheidung des Parlamentes kann beim Verfassungsgericht Berufung eingelegt werden’ (Art. 82). GemaI3 Verfassungstext der Tschechischen Republik ‘das Verfassungsgericht entscheidet . . . e) hinsichtlich der eingereichten Rechtsmittel gegen Entscheidungen uber die Bestatigung der Wahl eines Abgeordneten oder Senators’ (Art. 87).18 Es ware hochste Zeit, dem deutschen Vorbild auch bei uns Folge zu leisten, ehe es zu spat ist!

Meine Vorwarnungen bezuglich des Fehlens der ungarischen parlamentarischen Wahlprufung als Verfassungsgerichtsbarkeit durften bislang - im nachhinein zugegeben - auch mir selber als forciert erschienen sein, worauf vielleicht auch meine institutionsgeschichtliche Befangenheit eine Antwort gewesen sein k6nnte. Letztendlich schien die Ordnung der ‘Rechtsmittelanwendung’ von 1989 - mit mehr oder weniger Stolpersteinen - bis zur letzten Zeit auszureichen, die Bedurfnisse der Rechtssuchenden zu befriedigen. Jedenfalls ergaben sich keine groSeren Probleme aus dem Negligieren der parlamentarischen Wahlprufung.

Weder als Staatsburger, noch als mit der Frage vertrauter Forscher kann ich erfreut daruber sein, dass meine Vorauswarnungen sich im Lauf der Zeit allzu

I* K. T6th (Red.), KcLcf-Eurdpu #idkofrndnyui [Ost-Europas’ neue Verfassungen] (Budapest, 1997). pp. 97-8.

Page 17: Die verlorengegangene Institution. Die Frage der parlamentarischen Wahlprüfung vor dem Nationalen Runden Tisch 1989 in Budapest

Die parlamentarischen Wahlpn;ifung vor dem runden E c h , Budapest 23 1

sehr bewahrheitet haben. Bei aller meiner Zuruckhaltung, diese Frage aus aktualpolitischer Sicht zu werten, darf ich doch Bemerkung riskieren: die nach den Parlamentswahlen in Ungarn vom 7./21. April 2002 zur Entfaltung gekommene - gebrachte - ‘Bewegung des Ungehorsams’ fur die ‘Neuzahlung der Stimmen’ hatte sich von vornherein als grundlos erweisen konnen, ware die Sache der parlamentarischen Wahlpriifung 1989 nicht verloren gegangen/fallengelassen. So ware ja die fur biirgerliche Staaten von Europa gewohnte traditionelle Ordnung der Entscheidung von Wahlstreitigkeiten erhalten geblieben. Obwohl dieses Institut die Agierenden des offentlichen Lebens in Wirklichkeit bis in unsere Tage hinein nicht richtig kennen, kann ich aus den immer wieder aufkommenden Fragen nur auf das Bediirfnis schlieoen, es schleunigst zuruckbringen zu wollen. Es ware doch schon hochste Zeit!