Eigentum
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Eigentum
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Zur Entstehung des Eigentums
ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache
ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil
Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET
Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET
IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!
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RO schützt Eigentum umfassend
ET-Klagen
spezielle Klagen
Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV
ÖffentlR:
PrivatR:
VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR
ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB
ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB
Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB
Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB
Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO
Aussonderungsklagen: KO, AO
Löschungsklage: §§ 61 ff GBG
Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB
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Schranken des (Privat)Eigentums
Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB
„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“
Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht
Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung
Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen
Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR
Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB, NotwegeR, BauO
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Enteignung: § 365 ABGB (1)
Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."
Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des
Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal"
bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot
Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte
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Enteignung: § 365 ABGB (2)
„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“
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Titel & Modus
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Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa
Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften)
§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“
§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“
Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)
Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
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Sinn von Titel und Modus?
Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal
es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige
Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung!
Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb
Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,
428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !
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Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung
– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium
– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu
– Praxis: Besitzanweisung (im Gesetz nicht geregelt!) § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?
Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich:
– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel
Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung
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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
bisheriger Besitzerwird Inhaber
für Übernehmer
bisheriger Inhaberwird Besitzer
für Veräußerer
bisheriger Inhaberfür Veräußerer
wird Inhaberfür Übernehmer
3. Fall:Besitzanweisung
Übergabekurzer Hand
Besitzkonstitut§ 4281. HalbS
ABGB
§ 4282. HalbSABGB
§ 428 ABGB
Praxis/Rspr
constitutum possesoriumBesitzauftrag
traditio brevi manu;Besitzauflassung
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Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB
Käufer =zB Verleiher
Verkäufer =zB Entlehner
Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen
(Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! Darin liegt das Problem: fehlende Publizität!
zB:KaufV und idF LeihV
ET-Übergabe durch Erklärung
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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB
zB: LeihV und idF KaufV
Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche
Übergabe mehr
Entlehner =zB späterer Käufer
Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu
Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):
Verleiher =zB späterer Verkäufer
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Besitzanweisung
Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR
Import-geschäft
An
wei
sun
g
Lagerhaus
wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen
KaufV
zB Kauf von Südfrüchten
Ver
wah
rung
sV
K
KVK= Importeur
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Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB
Bei Sachen
Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten
Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche
gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG
bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff
Eintragung ins GB
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Nachbarrecht
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Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...
... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des
Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt
§ 36
4 A
bs
2 S
atz
2§
364
Ab
s 2
Sat
z 1
Tb-Voraussetzungen:
Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen
unzulässig“
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§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf
Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz bei Verschulden
Abgrabung/Vertiefung
§ 36
4 a
§ 36
4 b
Tb - Voraussetzungen:
Immissionen aus (individuell)
behördlich genehmigterAnlage ...
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Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB
RF: Klage auf
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
§ 36
4 A
bs
3
Tb - Voraussetzungen:
Entzug von Licht oder Luftdurch Bäume oder Pflanzen
... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des
Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt
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Gutglaubenserwerb
Doppelverkauf
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Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB
Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?
Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb
RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet
§ 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen
... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)
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Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB
Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?
Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus
§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet
Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!
Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)
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§§ 430, 440: Doppelverkauf
§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu
haften.“
§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“