Eigentum

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Eigentum. Zur Entstehung des Eigentums. ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil - PowerPoint PPT Presentation

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Eigentum

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Zur Entstehung des Eigentums

ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache

ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil

Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET

Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET

IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!

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RO schützt Eigentum umfassend

ET-Klagen

spezielle Klagen

Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV

ÖffentlR:

PrivatR:

VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR

ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB

ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB

Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB

Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB

Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO

Aussonderungsklagen: KO, AO

Löschungsklage: §§ 61 ff GBG

Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB

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Schranken des (Privat)Eigentums

Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB

„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“

Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht

Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung

Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen

Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR

Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB, NotwegeR, BauO

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Enteignung: § 365 ABGB (1)

Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."

Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des

Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal"

bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot

Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte

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Enteignung: § 365 ABGB (2)

„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“

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Titel & Modus

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Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa

Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften)

§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“

§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“

Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)

Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

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Sinn von Titel und Modus?

Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal

es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige

Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung!

Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb

Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,

428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !

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Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB

Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung

– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium

– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu

– Praxis: Besitzanweisung (im Gesetz nicht geregelt!) § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?

Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich:

– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel

Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung

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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB

bisheriger Besitzerwird Inhaber

für Übernehmer

bisheriger Inhaberwird Besitzer

für Veräußerer

bisheriger Inhaberfür Veräußerer

wird Inhaberfür Übernehmer

3. Fall:Besitzanweisung

Übergabekurzer Hand

Besitzkonstitut§ 4281. HalbS

ABGB

§ 4282. HalbSABGB

§ 428 ABGB

Praxis/Rspr

constitutum possesoriumBesitzauftrag

traditio brevi manu;Besitzauflassung

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Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB

Käufer =zB Verleiher

Verkäufer =zB Entlehner

Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen

(Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! Darin liegt das Problem: fehlende Publizität!

zB:KaufV und idF LeihV

ET-Übergabe durch Erklärung

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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB

zB: LeihV und idF KaufV

Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche

Übergabe mehr

Entlehner =zB späterer Käufer

Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu

Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):

Verleiher =zB späterer Verkäufer

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Besitzanweisung

Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR

Import-geschäft

An

wei

sun

g

Lagerhaus

wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen

KaufV

zB Kauf von Südfrüchten

Ver

wah

rung

sV

K

KVK= Importeur

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Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen

unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB

Bei Sachen

Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten

Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche

gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG

bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff

Eintragung ins GB

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Nachbarrecht

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Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...

... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des

Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt

§ 36

4 A

bs

2 S

atz

364

Ab

s 2

Sat

z 1

Tb-Voraussetzungen:

Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen

unzulässig“

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§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf

Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz bei Verschulden

Abgrabung/Vertiefung

§ 36

4 a

§ 36

4 b

Tb - Voraussetzungen:

Immissionen aus (individuell)

behördlich genehmigterAnlage ...

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Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB

RF: Klage auf

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

§ 36

4 A

bs

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Tb - Voraussetzungen:

Entzug von Licht oder Luftdurch Bäume oder Pflanzen

... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des

Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt

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Gutglaubenserwerb

Doppelverkauf

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Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB

Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?

Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb

RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet

§ 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen

... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines

Unternehmens (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)

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Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB

Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?

Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus

§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet

Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!

Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)

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§§ 430, 440: Doppelverkauf

§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu

haften.“

§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“