Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern ERA - Tarifvertrag Zukunftsweisend und gerecht.

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Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern ERA - Tarifvertr ag Zukunftsweisend und gerecht

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Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern

ERA - TarifvertragERA - Tarifvertrag

Zukunftsweisend und gerecht

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Was ist ERA und warum gibt es ERA

Welche Vorarbeiten sind gemacht

Wie sieht ERA aus

Wie erfolgt die Eingruppierung in ERA

Was ist mit Leistungsentgelt und Leistungsbeurteilung

Was passiert, wenn ich anders als bisher eingruppiert werde

Was kann ich als Mitarbeiter tun

Anschl. Diskussion

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Ein einheitliches EntgeltRahmenAbkommen für Arbeiter und Angestellte!

Einheitliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte bei der Ermittlung des ArbeitsentgeltsBewertung von Funktionen nach denselben systematischen Kriterien für Arbeiter und Angestellte Eine gemeinsame Entgelttabelle statt unterschiedlicher Lohn- und GehaltstafelnGleiche Grundsätze für Leistungsentgelte

Das ist ERA:

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Aufhebung der Trennung von Kopf- und Handarbeit

Ganzheitliche Arbeitsaufgaben

Neue Qualifizierungsanforderungen

Neue Formen der Arbeitsorganisation

Bessere Regelungen zum Thema Leistung

Eingrupperingsregelungen

Tätigkeitsbeispiele

Bessere Mitwirkungs- und Reklamationsrechte

Reformbedarf

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Einheitliches GrundentgeltBeseitigung von Entwicklungshemmnissen zwischen Arbeitern und Angestellten

Modernes Leistungsentgelt Zielvereinbarung, Kennzahl- und Beurteilungssysteme

bessere Definition der Eingrupperingskriterien und -Voraussetzungen

Anpassung der Tätigkeitsbeschreibungen an die heutige Arbeitswelt

Bereinigung von Fehlentwicklungen fehlerhafte Eingruppierung in Angestelltengruppen zur Abbildung von Marktanforderungen

Festlegung von Mitwirkungs- und Reklamationsrechtenfür Betriebsrat und Beschäftigte

Deshalb:

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Ziele von ERA

Die tariflichen Bestimmungen den neue Anforderungen an Arbeit und Leistung anpassen und Bewährtes

beibehalten.

Ungerechtigkeiten der jetzigen Bestimmungen beseitigen.

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Tariferhöhungen Tabelle Fonds

1. Juni 2002 + 4,0% + 3,1% 0,9% ab 1. Juni 2003

1. Juni 2003 + 3,1% + 2,6% 0,5% ab 1. März 2004

1. März 2004 + 2,2% + 1,5% 0,7% ab 1. März 2005

1. März 2005 + 2,7% + 2,0% 0,7% ab 1. März 2006

12,0% 9,2% 2,8%

ERA Fonds – sicher ist sicher

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  0,9% 0,9% 0,9% 0,5% 0,5%

0,7%

ERA Fonds - Prinzipdarstellung

2003 2004 2005

0,9% X 3+ 0,5% X 2+ 0,7% X 1 = 4,4%

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t

+ 2,79 %

Durchschnittliches Erhöhungsvolumen im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen Auszahlung der ERA-Strukturkomponente

an Beschäftigte

ERA-Anpassungsfonds

März 2002 Einführungsphase desERA-TV

Prinzipdarstellung der ERA-Strukturkomponente

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§ 4 Entgeltstufen

Je Entgeltgruppe gibt es zwei Entgeltstufen – A und B• Ausnahmen

In Entgeltgruppe 1 gibt es nur die Stufe BIn Entgeltgruppe 4 gibt es zusätzlich die Stufe C

Jeder Arbeitnehmer, der eingruppiert oder umgruppiert wird, wird der Stufe A zugeordnet.

Zuordnung der Beschäftigten in die Stufe B• In der Entgeltgruppe 2 bis 4 nach 6 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe.

• In der Entgeltgruppe 5 bis 8 nach 12 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe.

• In der Entgeltgruppe 9 bis 12 nach 18 Monaten der Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe.

Entschuldigte Fehlzeiten zählen bis zur Dauer von 6 Monaten als Tätigkeit.

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 1 bis EG 4

ArbeitsaufgabeArbeitsaufgabe

Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlichKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

KurzeUnterweisungKurzeUnterweisung

EG1EG1

AnlernenAnlernen

EG2EG2

6 Wochen Zeit6 Wochen Zeit

EG3EG3

Zusätzlich Aufgaben-bezogene QualifikationZusätzlich Aufgaben-bezogene Qualifikation

EG4EG4

...können auf andere Weise erworben werden

Höhere Anforderungen als E4 Stufe BHöhere Anforderungen als E4 Stufe B

EG4cEG4c

2-Jährige Ausbildung2-Jährige Ausbildung

oderoder

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 5 bis EG 8

ArbeitsaufgabeArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlichKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige AusbildungMind. 3 jährige Ausbildung

Mind. 3-jährige AusbildungMind. 3-jährige Ausbildung

EG6EG6Mind. 3-jährigeAusbildungMind. 3-jährigeAusbildung

EG7EG7Mind. 3-jährigeAusbildungMind. 3-jährigeAusbildung

EG8EG8Entscheidung bei der Arbeitsausführung voraussetzt

Entscheidung bei der Arbeitsausführung voraussetzt

...können auf andere Weise erworben werden

Längere zusätzliche fachspezifische Erfahrung

Längere zusätzliche fachspezifische Erfahrung

2-Jährige Ausbildung2-Jährige Ausbildung

oderoder

undund

undundFachspezifische Zusatzqualifikation

Fachspezifische Erfahrung von 15 Monaten

Fachspezifische Zusatzqualifikation

Fachspezifische Erfahrung von 15 Monaten

Erweiterte Fachspezifi-sche Zusatz-qualifikation

Fachspezifische Erfahrung von mind. 3 Jahren

Erweiterte Fachspezifi-sche Zusatz-qualifikation

Fachspezifische Erfahrung von mind. 3 Jahren

oderoderoderoder

undund

Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt

oderoder

Umfangreiche Fachspezifische

Zusatzqualifikation

Umfangreiche Fachspezifische

Zusatzqualifikation

oderoder

undund

Weiterbildung zum Techniker, Betriebswirt

Meister oder Fachwirt mit zusätzlichen Aufgaben

oderoder

EG5EG5

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 9 und EG 10

ArbeitsaufgabeArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlichKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige AusbildungMind. 3 jährige Ausbildung

Mind. 3-jährige AusbildungMind. 3-jährige Ausbildung

EG10EG10

...können auf andere Weise erworben werden

Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der AufgabenstellungEntscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Aufgabenstellung

Über der E8 hinaus-gehende fach-spezifische Zusatzqualifikation

Über der E8 hinaus-gehende fach-spezifische Zusatzqualifikation

Besonders umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

Besonders umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

oderoder

undund

oderoder

Qualifizierte WeiterbildungQualifizierte Weiterbildung

Fachspezifische ZusatzqualifikationFachspezifische Zusatzqualifikation

undund

EG9EG9

oderoder

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen RegelstudiendauerAbgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

undund

oder

oder

Qualifizierte WeiterbildungQualifizierte Weiterbildung

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

undundoder

oder

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen RegelstudiendauerAbgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

Fachspezifische ZusatzqualifikationFachspezifische Zusatzqualifikationundund

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen RegelstudiendauerAbgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 11 und EG 12

ArbeitsaufgabeArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlichKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige AusbildungMind. 3 jährige Ausbildung

...können auf andere Weise erworben werden

Entscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetztEntscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetzt

umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

oderoder

Qualifizierte WeiterbildungQualifizierte Weiterbildung

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

EG11EG11

oderoder

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen RegelstudiendauerAbgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

oder

oder

oder

oder

undund

undund

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

undund

Fachspezifische ZusatzqualifikationFachspezifische Zusatzqualifikationundund

Mind. 3 jährige AusbildungMind. 3 jährige Ausbildung

Besonders umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

Besonders umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

Qualifizierte WeiterbildungQualifizierte Weiterbildung

undund

undund

EG12EG12

Umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

Umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

undund

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen RegelstudiendauerAbgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

Erweiterte fachspezifische ZusatzqualifikationErweiterte fachspezifische Zusatzqualifikationundund

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§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen

Eingruppierung erfolgt auf Grund der Anforderung der gesamten Arbeitsaufgabe

Ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe

Für die Eingruppierung, bei Arbeitsaufgaben mit unterschiedlichen Niveaus, ist die Anforderung ausschlaggebend, die das Niveau der Gesamtaufgabe prägt.•Weder der zeitliche Umfang einzelner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit

dem höchsten Niveau allein ist ausschlaggebend für die Eingruppierung

Eingruppierungskriterien sind• Fachliche Qualifikation• Handlungsspielraum

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§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen

Fachspezifische Zusatzqualifikation kann erworben werden durch:• Fachspezifische Erfahrung und/oder

• Weiterbildung

Die zeitliche Dauer der entsprechenden Tätigkeiten ist nicht entscheidend

Fachspezifische Zusatzqualifikation kann ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung ersetzt werden.

Der Nachweis des Abschlusses der in einer Entgeltgruppe angeführten Ausbildung und/oder Weiterbildung ist nicht erforderlich

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Anhang zu § 2 - Tarifliche Orientierungsbeispiele

Es gibt 70 tarifliche Orientierungsbeispiele

Die tariflichen Orientierungsbeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung

Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppen anwendbar

Die Anwendung der Orientierungsbeispiele setzt auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung voraus

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§ 2 Eingruppierungsverfahren

Der Arbeitgeber teilt den Beschäftigten die vorläufige Eingruppierung (Entgeltgruppe) mit

Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers mit

Die erforderlichen Unterlagen/Informationen sind dem Betriebsrat zu übergeben• Dazu gehört eine schriftliche oder mündliche Aufgabenbeschreibung

Mitbestimmung des Betriebsrats gesichert• Die Vorschriften nach §§ 99 ff BetrVG sind zu beachten

Umfangreiche Mitbestimmungsrechte des BR bei der Ersteingruppierung

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Verfahren der Ersteingruppierung (§3 Einführungstarifvertrag)

Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung mit

Fristen:

Betriebsrat ist einverstanden Betriebsrat ist nicht einverstanden 8 Wochen

Paritätische Kommission (PaKo) 4 Wochen

PaKo einigt sich PaKo einigt sich nicht 1 Wochen

Tarifliche SchlichtungEntscheidung innerhalb von

4 Wochen

Neue Eingruppierung

Den Betriebsparteien steht der Rechtsweg nach der Entscheidung der Tariflichen Schlichtung nur im Hinblick auf Verfahrensfehler oder grober Verkennung der

tariflichen Eingruppierungsgrundsätze offen2 Wochen

01.10.06

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§ 6 Leistungsabhängiges Entgelt – Allgemeine Bestimmungen

Zusätzlich zum Grundentgelt wird ein leistungsabhängiges Entgelt bezahlt

Damit wird eine Leistung abgegolten, die über der Bezugsleistung liegt

Vergleichbare Leistungsergebnisse sollen dabei unabhängig vom vereinbarten Entgeltgrundsatz zu gleichen Verdienstchancen führen

Höherer Durchschnitt des leistungsabhängigen Entgelts, statt 9,5 nun 14 % bei „Normalleistung“.

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§ 7 Leistungsbeurteilung

Beurteilung der Leistung ist ein Beurteilungsbogen entsprechend dem Muster zu verwenden

Die Beurteilung wird durch eine Punktzahl ausgedrückt

Der Wert eines Punktes beträgt 0,28% des jeweiligen Tarifgrundentgelt bei maximal 100 erreichbaren Punkten

Betriebliche Abweichungen bzw. Ergänzungen wie bisher über Gesamtbetriebsvereinbarung möglich.

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Umrechnung der Leistungsbestandteile (§ 4 Einführungstarifvertrag)

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Betriebsvereinbarung neu betriebliche Leistungsentgeltregeln auf der Basis der ERA-TV vereinbaren.

Bei Einführung von ERA werden diese Betriebsvereinbarungen wirksam.

Bestehen zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA keine neuen Betriebsvereinbarungen, so bleiben die alten Betriebsvereinbarungen bestehen

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Entgeltlinie

Eingangs- und Hauptstufen

A-Linie Ergebnis in % B-Linie Ergebnis in %

1a 1.649 € 78,4% 1a 1.649 € 76,5%2a 1.680 € 79,8% 2b 1.710 € 79,3%3a 1.765 € 83,9% 3b 1.820 € 84,4%4a 1.875 € 89,1% 4b 1.930 € 89,5%

4c 2.052 € 95,2%5a 2.104 € 100,0% 5b 2.156 € 100,0%6a 2.234 € 106,2% 6b 2.311 € 107,2%7a 2.409 € 114,5% 7b 2.506 € 116,2%8a 2.614 € 124,2% 8b 2.722 € 126,3%9a 2.862 € 136,0% 9b 3.002 € 139,2%

10a 3.164 € 150,4% 10b 3.326 € 154,3%11a 3.499 € 166,3% 11b 3.672 € 170,3%12a 3.836 € 182,3% 12b 4.000 € 185,5%

Die B-Linie ist von VBM und IG Metall unterschrieben.

Die A-Linie ist mit dem VBM abgestimmt.

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Besitzstandsregelung (§ 5 Einführungstarifvertrag)

Es darf aus Anlass der ERA-Einführung kein Beschäftigter eine Minderung seines tarifliches Entgelt haben

Das tarifliches Entgelt besteht aus dem tariflichem Lohn/Gehalt zuzüglich der individuellen Leistungszulage bzw. Akkord/Prämien-Mehrverdienst

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Entgeltanpassung-Besitzstandsregelung (§§ 5/6 Einführungs-TV)

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

LeistungszulageLeistungsentgeltLeistungszulageLeistungsentgelt

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

Leistungszulage

Leistungsentgelt

Leistungszulage

Leistungsentgelt

TariflichesGrundentgeltTarifliches

Grundentgelt

LeistungszulageLeistungsentgeltLeistungszulageLeistungsentgelt

ALT: Lohn/Gehalt LGRTV NEU: Entgelt ERA-TV

Entgeltanpassung Besitzstandsregelung Individuelles ERA-Entgelt

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Besitzstandsregelung (§5 Einführungstarifvertrag)

TariflichesGrundentgeltTarifliches

Grundentgelt

LeistungszulageLeistungsentgeltLeistungszulageLeistungsentgelt

IndividuellesERA-Entgelt

Entgelt-

differenz Ausgleichszulage (10%)

Überschreitungszulage

Beispiel:Tarifverdienst alt: 2.800,- €

Tarifverdienst neu: 2.400,- €+ Ausgleichszulage10% 280,- €+ Überschreiter- 120,- € zulage (tariffähig)

= 2.800,- €

Ergebnis: 2.520,- € sind tariffähig 280,- € sind zukünftig

bis auf 1% verrechenbar

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Entgelt-

differenzE

ntgelt-differenz

Entgeltanpassung (§6 Einführungstarifvertrag)

Die Anpassung des Einkommen erfolgt durch die Ausweisung der Entgeltdifferenz

Eventuelle manteltarifvertraglicher Verdienstausgleich wird verrechnet

Übertarifliche Entgeltbestandteile werden verrechnet

Eine weiter verbleibende Differenz wird am Stichtag der betrieblichen Einführung von ERA um 100€ reduziert.

Jeweils nach 12 Monaten wird die verbleibende Entgeltdifferenz um 100€ reduziert

Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung des Entgeltes

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

LeistungszulageLeistungsentgeltLeistungszulageLeistungsentgelt

Individuelles ERA-Entgelt

Verdienstausgleich nach MTV

Übertarifliche Bestandteile

100 €

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Das sollten Sie als Beschäftigte/r tun:

Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat über den ERA-Prozess.

Erstellen Sie für sich eine eigene Aufgabenbeschreibung.

Halten Sie fest, was Sie entsprechend Ihrer Arbeitsaufgabe tun, was von Ihnen abverlangt wird – vergessen Sie nichts!

Stellen Sie diese Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung.

Unterstützen Sie Ihren Betriebsrat bei der Prüfung und Bearbeitung der Eingruppering des Arbeitgebers.